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Verfahren : 2006/2211(REG)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0415/2006

Eingereichte Texte :

A6-0415/2006

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 14/12/2006 - 6.20
CRE 14/12/2006 - 6.20
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2006)0588

Angenommene Texte
PDF 216kWORD 44k
Donnerstag, 14. Dezember 2006 - Straßburg
Änderung von Artikel 81 GO: Durchführungsbestimmungen
P6_TA(2006)0588A6-0415/2006

Beschluss des Europäischen Parlaments über die Änderung von Artikel 81 der Geschäftsordnung des Parlaments, Durchführungsbestimmungen (2006/2211(REG))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 6. Juli 2006 zu dem Entwurf für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 1999/468/EG zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse, insbesondere Ziffer 2(1),

–   in Kenntnis des Beschlusses 2006/512/EG des Rates vom 17. Juli 2006 zur Änderung des Beschlusses 1999/468/EG zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(2),

–   in Kenntnis des Schreibens seines Präsidenten vom 20. Juli 2006,

–   gestützt auf die Artikel 201 und 202 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A6-0415/2006),

in der Erwägung, dass

A.   die Verhandlungen zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission zum Abschluss einer Interinstitutionellen Vereinbarung in Form einer gemeinsamen Erklärung geführt haben, in der der Entwurf eines neuen Verfahrens, das in den Beschluss 1999/468/EG aufgenommen werden soll, begrüßt wird,

B.   das neue Verfahren, das so genannte "Regelungsverfahren mit Kontrolle", das Europäische Parlament und den Rat berechtigt, "quasi-legislative Maßnahmen" zur Umsetzung eines im Rahmen der Mitentscheidung angenommenen Rechtsakts gleichberechtigt zu überprüfen und solche Maßnahmen abzulehnen,

C.   dem Beschluss 2006/512/EG diese gemeinsame Erklärung, eine in das Protokoll des Rates aufgenommene Erklärung der Kommission und Erklärungen der Kommission zur Umsetzung und Anwendung des neuen Verfahrens beigefügt sind,

D.   es sinnvoll ist, Artikel 81 der Geschäftsordnung zu ändern, um dem Parlament die Möglichkeit zu geben, die ihm durch das neue Verfahren übertragenen Rechte unter bestmöglichen Bedingungen wahrzunehmen,

1.   beschließt, an seiner Geschäftsordnung nachstehende Änderung vorzunehmen;

2.   beschließt, dass diese Änderung am 1. Januar 2007 in Kraft tritt;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, durch Absprachen mit den anderen Organen auf administrativer Ebene sicherzustellen, dass Entwürfe von Maßnahmen dem Parlament nicht kurz vor seiner Sommerpause zugeleitet werden;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.

Derzeitiger Wortlaut   Änderungsvorschläge
Abänderungen 1 und 2
Artikel 81
Durchführungsbestimmungen
Durchführungsmaßnahmen
1.  Übermittelt die Kommission dem Parlament einen Entwurf einer Durchführungsmaßnahme, so überweist der Präsident das betreffende Dokument an den Ausschuss, der für den Basisrechtsakt, der dieser Maßnahme zugrunde liegt, zuständig ist.
1.  Übermittelt die Kommission dem Parlament einen Entwurf von Durchführungsmaßnahmen, so überweist der Präsident diesen Entwurf der Maßnahmen an den Ausschuss, der für den Basisrechtsakt, der diesen Maßnahmen zugrunde liegt, zuständig ist. Wenn im Zusammenhang mit dem Basisrechtsakt eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Ausschüssen stattgefunden hat, so ersucht der zuständige Ausschuss den anderen Ausschuss, seine Auffassungen mündlich oder in einem Schreiben mitzuteilen.
2.  Auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses kann das Parlament innerhalb eines Monats - oder innerhalb von drei Monaten bei Maßnahmen im Bereich Finanzdienstleistungen - nach Erhalt des Entwurfs einer Durchführungsmaßnahme eine Entschließung annehmen, in der es Einspruch gegen diese Maßnahme erhebt, insbesondere wenn sie über die in dem Basisrechtsakt vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht. Findet vor Ablauf der Frist keine Tagung statt oder ist dringendes Handeln erforderlich, so gilt das Recht auf Stellungnahme als dem zuständigen Ausschuss übertragen. Dies erfolgt in Form eines Schreibens des Ausschussvorsitzenden an das zuständige Mitglied der Kommission, über das alle Mitglieder des Parlaments unterrichtet werden. Erhebt das Parlament Einspruch gegen die Maßnahme, so fordert der Präsident die Kommission auf, die Maßnahme zurückzuziehen oder zu ändern bzw. nach dem entsprechenden Legislativverfahren einen Vorschlag zu unterbreiten.
2.  Der Vorsitzende des zuständigen Ausschusses setzt eine Frist fest, innerhalb derer die Mitglieder vorschlagen können, dass der Ausschuss Einspruch gegen den Entwurf der Maßnahmen erhebt. Der Ausschuss kann, wenn er dies für zweckmäßig erachtet, beschließen, einen Berichterstatter aus den Reihen seiner Mitglieder oder ständigen Stellvertreter zu benennen. Wenn der Ausschuss Einspruch gegen den Entwurf der Maßnahmen erhebt, reicht er einen Entschließungsantrag ein, in dem er sich gegen die Annahme des Entwurfs der Maßnahmen ausspricht und in dem auch auf die Änderungen hingewiesen werden kann, die an dem Entwurf der Maßnahmen vorgenommen werden sollten.
Nimmt das Parlament innerhalb der jeweils geltenden Frist, die ab dem Zeitpunkt des Erhalts des Entwurfs der Maßnahmen zu laufen beginnt, eine solche Entschließung an, so fordert der Präsident die Kommission auf, den Entwurf der Maßnahmen zurückzuziehen oder zu ändern bzw. nach dem entsprechenden Legislativverfahren einen Vorschlag zu unterbreiten.
3.  Findet vor Ablauf der Frist keine Tagung statt, so gilt das Recht auf Stellungnahme als dem zuständigen Ausschuss übertragen. Diese Stellungnahme erfolgt in Form eines Schreibens des Ausschussvorsitzenden an das zuständige Mitglied der Kommission, über das alle Mitglieder des Parlaments unterrichtet werden.
4.  Wenn die von der Kommission beabsichtigten Durchführungsmaßnahmen unter das "Regelungsverfahren mit Kontrolle" fallen, findet Absatz 3 keine Anwendung, und die Absätze 1 und 2 werden wie folgt ergänzt:
a)  Die für die Kontrolle zur Verfügung stehende Zeit beginnt, wenn dem Parlament der Entwurf der Maßnahmen in allen Amtssprachen übermittelt worden ist;
c)  Das Parlament kann die Annahme des Entwurfs von Maßnahmen mit der Mehrheit seiner Mitglieder ablehne;
d)  Wenn sich der Entwurf der Maßnahmen auf Artikel 5a Absatz 5 oder 6 des Beschlusses 1999/468/EG, der verkürzte Fristen für die Ablehnung des Parlaments vorsieht, stützt, kann vom Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses ein Entschließungsantrag zur Ablehnung der Annahme des Entwurfs der Maßnahmen eingereicht werden, wenn der Ausschuss in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zusammentreten konnte.

(1) Angenomme Texte, P6_TA(2006)0310.
(2) ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11.

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