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Verfahren : 2006/0802(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0397/2006

Eingereichte Texte :

A6-0397/2006

Aussprachen :

PV 14/12/2006 - 3
CRE 14/12/2006 - 3

Abstimmungen :

PV 14/12/2006 - 6.31
CRE 14/12/2006 - 6.31
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2006)0599

Angenommene Texte
PDF 407kWORD 78k
Donnerstag, 14. Dezember 2006 - Straßburg
Unterstützungsinstrument im Bereich der nuklearen Sicherheit und Sicherung *
P6_TA(2006)0599A6-0397/2006

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates zur Schaffung eines Unterstützungsinstruments im Bereich der nuklearen Sicherheit und Sicherung (9037/2006 – C6-0153/2006 – 2006/0802(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Textes des Rates (9037/2006),

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2004)0630)(1),

–   gestützt auf Artikel 177 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und dessen Artikel 203, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0153/2006),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Haushaltsausschusses (A6-0397/2006),

1.   billigt den Text des Rates in der geänderten Fassung;

2.   ist der Ansicht, dass der im Legislativtext angegebene Referenzbetrag mit der Obergrenze von Rubrik 4 des neuen mehrjährigen Finanzrahmens vereinbar sein muss, und weist darauf hin, dass der jährliche Betrag gemäß den Bestimmungen von Nummer 38 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und wirtschaftliche Haushaltsführung vom 17. Mai 2006(2) im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt wird;

3.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 119 Absatz 2 des Euratom-Vertrags entsprechend zu ändern;

4.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den zur Konsultation unterbreiteten Text entscheidend zu ändern;

6.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Text des Rates   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
Erwägung 1
(1)  Die Europäische Gemeinschaft ist ein maßgeblicher Träger wirtschaftlicher, finanzieller, technischer, humanitärer und makroökonomischer Hilfe für Drittländer. Um die Wirksamkeit der Außenhilfe der Europäischen Gemeinschaft zu steigern, wurde ein neuer Rahmen für die Planung und Abwicklung der Unterstützung ausgearbeitet. Mit der Verordnung (EG) Nr. …. des Rates vom …. wird ein Heranführungsinstrument geschaffen, aus dem die Gemeinschaftshilfe für Bewerberländer und potenzielle Bewerberländer geleistet wird. Mit der Verordnung (EG) Nr. …. des Europäischen Parlaments und des Rates vom …. wird das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument eingeführt. Mit der Verordnung (EG) Nr. … des Europäischen Parlaments und des Rates wird das Ziel verfolgt, die Entwicklungszusammenarbeit und die wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit sonstigen Drittländern zu fördern. Mit der Verordnung (EG) Nr. …. des Europäischen Parlaments und des Rates vom …. wird ein Stabilitätsinstrument geschaffen. Mit der vorliegenden Verordnung wird ein ergänzendes Instrument geschaffen, mit dem Maßnahmen zur Verbesserung der nuklearen Sicherheit und die Durchführung effizienter und wirksamer Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial in Drittländern unterstützt werden sollen.
(1)  Die Europäische Gemeinschaft ist ein maßgeblicher Träger wirtschaftlicher, finanzieller, technischer, humanitärer und makroökonomischer Hilfe für Drittländer. Um die Wirksamkeit der Außenhilfe der Europäischen Gemeinschaft zu steigern, wurde ein neuer Rahmen für die Planung und Abwicklung der Unterstützung ausgearbeitet. Mit der Verordnung (EG) Nr. …. des Rates vom …. wird ein Heranführungsinstrument geschaffen, aus dem die Gemeinschaftshilfe für Bewerberländer und potenzielle Bewerberländer geleistet wird. Mit der Verordnung (EG) Nr. …. des Europäischen Parlaments und des Rates vom …. Wird das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument eingeführt. Die Verordnung (EG) Nr. … des Europäischen Parlaments und des Rates hat die Entwicklungszusammenarbeit mit Drittländern1 zum Ziel. Mit der Verordnung (EG) Nr. ... des Rates vom ... wird die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit sonstigen Drittländern gefördert. Mit der Verordnung (EG) Nr. …. des Europäischen Parlaments und des Rates vom …. wird ein Stabilitätsinstrument geschaffen. Mit der Verordnung (EG) Nr. ... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... wird ein Finanzierungsinstrument für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (EIDHR)2 eingeführt. Mit der vorliegenden Verordnung wird ein ergänzendes Instrument geschaffen, mit dem Maßnahmen zur Verbesserung der nuklearen Sicherheit und die Durchführung effizienter und wirksamer Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial in Drittländern unterstützt werden sollen.
_______________
1 ABl. L […] vom […], S. […].
2 ABl. L […] vom […], S. […].
Abänderung 3
Erwägung 2 a (neu)
(2a) Mit der zunehmenden Verfügbarkeit von Kernmaterial erhöht sich die Gefahr der Verbreitung von Kernwaffen, was eindeutige Folgen für die nukleare Sicherheit hat, die in diesem Instrument behandelt werden sollte.
Abänderung 4
Erwägung 3 a (neu)
(3a) Es kommt ganz wesentlich darauf an, die Vertraulichkeit von Informationen über die nukleare und radiologische Sicherheit, die präzise und bestätigt sein müssen, zu gewährleisten; das gilt insbesondere für Informationen, die für Terroristen von großem Interesse sein könnten.
Abänderung 5
Erwägung 4
(4)  Gemäß Kapitel X des Vertrags arbeitet die Gemeinschaft bereits eng mit der Internationalen Atomenergie-Organisation zusammen, und zwar sowohl in Bezug auf Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich (in Rahmen der Unterstützung der Ziele nach Teil 2 Kapitel VII des Vertrags) als auch in Bezug auf die nukleare Sicherheit.
(4)  Gemäß Titel II Kapitel 10 des Vertrags arbeitet die Gemeinschaft bereits eng mit der Internationalen Atomenergie-Organisation zusammen, und zwar sowohl in Bezug auf Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich (in Rahmen der Unterstützung der Ziele nach Titel II Kapitel 7 des Vertrags) als auch in Bezug auf die nukleare Sicherheit. In diesem Zusammenhang unterstützt die Gemeinschaft aktiv die Ausarbeitung eines Verhaltenskodex für ein internationales Warnsystem in Bezug auf nukleare Unfälle unter der Federführung der Internationalen Atomenergie-Organisation.
Abänderung 6
Erwägung 7
(7)  Einige Mitgliedstaaten haben zusätzlich zu den internationalen Übereinkommen und Verträgen noch bilaterale Übereinkünfte über die Bereitstellung technischer Hilfe geschlossen.
(7)  Einige Mitgliedstaaten haben zusätzlich zu den internationalen Übereinkommen und Verträgen noch bilaterale Übereinkünfte über die Bereitstellung technischer Hilfe geschlossen. Die Maßnahmen im Rahmen dieser Übereinkommen sollten mit den Maßnahmen der Gemeinschaft koordiniert werden.
Abänderung 7
Erwägung 9
(9)  Wird für eine kerntechnische Anlage Unterstützung geleistet, so geschieht dies selbstverständlich mit dem Ziel, die größtmöglichte Wirkung zu erreichen, ohne dabei jedoch von dem Grundsatz abzuweichen, dass die Verantwortung für die Sicherheit der Anlage weiterhin beim Anlagenbetreiber und bei dem Staat, unter dessen Gerichtsbarkeit die Anlage fällt, verbleibt.
(9)  Wird für eine kerntechnische Anlage Unterstützung geleistet, so geschieht dies selbstverständlich mit dem Ziel, die größtmöglichte Wirkung zu erreichen, ohne dabei jedoch von dem Verursacherprinzip und dem Grundsatz abzuweichen, dass die Haftung für die Sicherheit der Anlage, für ihre Stilllegung und für den von ihr erzeugten Abfall weiterhin beim Anlagenbetreiber und bei dem Staat, unter dessen Gerichtsbarkeit die Anlage fällt, verbleibt. Außerdem ist der Unterstützung kerntechnischer Anlagen und Tätigkeiten, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten haben, Vorrang einzuräumen.
Abänderung 8
Erwägung 13
(13)  Durch die vorliegende Verordnung, in der die Leistung von Finanzhilfe für die Erreichung der Ziele des Vertrags vorgesehen ist, bleiben die jeweiligen Zuständigkeiten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten auf den betreffenden Gebieten, insbesondere auf dem Gebiet der Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich, unberührt.
(13)  Durch die vorliegende Verordnung, in der die Leistung von Finanzhilfe für die Erreichung der Ziele des Vertrags vorgesehen ist, bleiben die ausschließlichen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, ihre energiepolitischen Optionen selbst festzulegen, und die jeweiligen Zuständigkeiten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten auf den betreffenden Gebieten, insbesondere auf dem Gebiet der Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich, unberührt.
Abänderung 9
Erwägung 13 a (neu)
(13a) In diese Verordnung sollte ein Referenzbetrag für die gesamte Laufzeit dieses Instruments im Sinne von Nummer 38 der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission vom 17. Mai 20061 aufgenommen werden, ohne dadurch die im Vertrag verankerten Befugnisse der Haushaltsbehörde zu beeinträchtigen.
_________________
1ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
Abänderung 10
Artikel 1
Die Gemeinschaft finanziert nach Maßgabe dieser Verordnung Maßnahmen zur Förderung eines hohen Standards nuklearer Sicherheit und eines hohen Strahlenschutzstandards sowie Maßnahmen zur Förderung der Anwendung effizienter und wirksamer Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial in Drittländern.
Die Gemeinschaft kann unbeschadet des Verursacherprinzips nach Maßgabe dieser Verordnung Maßnahmen finanzieren, um deren wirksame Umsetzung in Fällen zu fördern, in denen ein Standard nuklearer Sicherheit erreicht wird, der unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen dem Stand der Technologie, der Regulierung sowie der betrieblichen Praxis in der Union entspricht, und um Strahlenschutz sowie die Anwendung effizienter und wirksamer Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial in Drittländern zu fördern.
Abänderung 11
Artikel 2 Buchstabe a Einleitung
a) die Förderung einer wirkungsvollen Sicherheitskultur auf allen Ebenen im Nuklearbereich, insbesondere durch
a) die Förderung wirkungsvoller Sicherheitsmaßnahmen auf allen Ebenen im Nuklearbereich, insbesondere durch
Abänderung 13
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Spiegelstrich 3
– verstärkte Berücksichtigung der Sicherheitsaspekte sowohl bei der Konzeption von kerntechnischen Anlagen als auch bei Betrieb und Wartung bestehender Kernkraftwerke und anderer kerntechnischer Anlagen, so dass ein hoher Sicherheitsstandard erreicht werden kann,
– verstärkte Berücksichtigung der Sicherheitsaspekte sowohl beim Betrieb bestehender Kernkraftwerke oder anderer kerntechnischer Anlagen als auch bei deren Modernisierung und Wartung auf der Grundlage der bei ihrem Betrieb gewonnenen Erfahrungen, so dass ein höchstmöglicher Sicherheitsstandard erreicht werden kann,
Abänderung 14
Artikel 2 Buchstabe a Spiegelstrich 4
–  Unterstützung bei der sicheren Verbringung, Aufbereitung und Entsorgung von Kernbrennstoffen und radioaktiven Abfällen,
–  Unterstützung bei der Entwicklung geeigneter Methoden und Technologien für die sichere Verbringung, Aufbereitung und Entsorgung von verbrauchten Kernbrennstoffe und radioaktiven Abfällen und
Abänderung 15
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Spiegelstrich 5
–  Ausarbeitung und Durchführung von Konzepten für die Stilllegung bestehender Anlagen und die Sanierung ehemaliger kerntechnischer Anlagen;
–  Ausarbeitung und Durchführung von Konzepten für die Stilllegung bestehender Anlagen und die Sanierung ehemaliger kerntechnischer Anlagen, mit denen zu vertretbaren Kosten in einem angemessenen Zeitraum eine hohes Maß an Sicherheit erreicht werden kann;
Abänderung 16
Artikel 2 Buchstabe b
b)  Hinwirken auf die Schaffung eines effizienten Rechtsrahmens und wirksamer Verfahren und Systeme, um für einen angemessenen Schutz vor der ionisierenden Strahlung von Kernmaterial, insbesondere von hoch radioaktiven Strahlenquellen, und für die sichere Entsorgung von Kernmaterial zu sorgen,
b)  Hinwirken auf die Schaffung eines effizienten Rechtsrahmens und wirksamer Verfahren und Systeme, um für einen angemessenen Schutz vor der ionisierenden Strahlung von Kernmaterial, insbesondere von hoch radioaktiven Strahlenquellen, und für die sichere Entsorgung dieses Kernmaterials zu sorgen, wobei die diesbezügliche finanzielle Haftung weiterhin ausschließlich beim Betreiber liegen muss,
Abänderung 17
Artikel 2 Buchstabe d
d)  Treffen von wirksamen Vorkehrungen für Notfallplanung, Katastrophenvorsorge- und Krisenreaktionsmaßnahmen, Zivilschutz und Sanierungsmaßnahmen,
d)  Treffen von wirksamen Vorkehrungen für Unfallverhütung, Notfallplanung, Katastrophenvorsorge- und Krisenreaktionsmaßnahmen, Zivilschutz, Schadensbegrenzung und Sanierungsmaßnahmen;
Abänderung 18
Artikel 2 Buchstabe e
e)  Maßnahmen zur Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit (einschließlich der Zusammenarbeit im Rahmen der einschlägigen internationalen Organisationen, insbesondere der IAEO) in den vorgenannten Bereichen, so auch bei der Durchführung internationaler Übereinkünfte und Verträge und der Kontrolle ihrer Einhaltung, beim Informationsaustausch sowie bei Ausbildungs- und Forschungsaufgaben,
e)  Maßnahmen zur Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit (einschließlich der Zusammenarbeit im Rahmen der einschlägigen internationalen Organisationen, insbesondere der IAEO) in den vorgenannten Bereichen, so auch bei der Durchführung internationaler Übereinkünfte und Verträge und der Kontrolle ihrer Einhaltung, beim Informationsaustausch sowie bei Ausbildungs-, Bildungs- und Forschungsaufgaben,
Abänderung 19
Artikel 5 Absatz 2
(2)  In den Aktionsprogrammen werden die Ziele, die Interventionsbereiche, die vorgesehenen Maßnahmen, die erwarteten Ergebnisse, die Verwaltungsverfahren und der für die Finanzierung vorgesehene Gesamtbetrag festgelegt. Sie enthalten eine Kurzbeschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, Angaben zur Höhe der pro Maßnahme vorgesehenen Beträge und den vorläufigen Durchführungszeitplan. Gegebenenfalls können hier die im Zusammenhang mit vorhergehenden Hilfeleistungen gesammelten Erfahrungen einbezogen werden.
(2)  In den Aktionsprogrammen werden die Ziele, die Interventionsbereiche, die vorgesehenen Maßnahmen, die erwarteten Ergebnisse, die Verwaltungsverfahren und der für die Finanzierung vorgesehene Gesamtbetrag festgelegt. Sie enthalten eine Kurzbeschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, Angaben zur Höhe der pro Maßnahme vorgesehenen Beträge und den vorläufigen Durchführungszeitplan. Gegebenenfalls werden hier die im Zusammenhang mit vorhergehenden Hilfeleistungen gesammelten Erfahrungen einbezogen.
Abänderung 20
Artikel 5 Absatz 3
(3)  Die Aktionsprogramme einschließlich aller Aktualisierungen oder Erweiterungen werden nach dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen, gegebenenfalls nach Konsultationen mit dem betreffenden Partnerland oder den betreffenden Partnerländern in der Region.
(3)  Die Aktionsprogramme einschließlich aller Aktualisierungen oder Erweiterungen werden nach dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Verfahren unter Berücksichtigung von Artikel 18 angenommen, gegebenenfalls nach Konsultationen mit dem betreffenden Partnerland oder den betreffenden Partnerländern in der Region.
Abänderung 21
Artikel 7 Absatz 1 Spiegelstrich 5
–  Einrichtungen der Europäischen Union,
–  Die Gemeinsame Forschungsstelle der Gemeinschaft und Einrichtungen der Europäischen Union;
Abänderung 22
Artikel 8 Absatz 1 Spiegelstrich 6
–  Entschuldungsprogramme;
–  Entschuldungsprogramme, jedoch nur in Ausnahmefällen und gemäß einem international vereinbarten Entschuldungsprogramm;
Abänderung 23
Artikel 8 Absatz 2 a (neu)
(2a) Die gemeinschaftlichen Finanzmittel dürfen in den Empfängerländern grundsätzlich nicht zur Zahlung von Steuern, Zollgebühren oder anderen Steueraufwendungen verwendet werden.
Abänderung 24
Artikel 18
Die Kommission nimmt eine regelmäßige Evaluierung der Ergebnisse der Strategien und Programme und der Wirksamkeit der Programmplanung vor, um zu überprüfen, ob die entsprechenden Ziele erreicht wurden, und um Empfehlungen zur Verbesserung künftiger Maßnahmen erarbeiten zu können. Die Kommission übermittelt dem gemäß Artikel 20 eingesetzten Ausschuss aussagekräftige Evaluierungsberichte zur Kenntnisnahme.
Die Kommission nimmt mit Hilfe unabhängiger Fachleute für die einzelnen Projekte eine regelmäßige Evaluierung der Ergebnisse der Strategien und Programme und der Wirksamkeit der Programmplanung vor, um zu überprüfen, ob die entsprechenden Ziele erreicht wurden, und um Empfehlungen zur Verbesserung künftiger Maßnahmen erarbeiten zu können. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem gemäß Artikel 20 eingesetzten Ausschuss aussagekräftige Evaluierungsberichte zur Kenntnisnahme.
Abänderung 25
Artikel 20 a (neu)
Artikel 20a
Referenzbetrag
Der Referenzbetrag für die Durchführung dieser Verordnung wird für den Zeitraum 2007-2013 auf 524 Mio. EUR festgelegt.
Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.
Abänderung 26
Artikel 21
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2010 einen Bericht mit einer Evaluierung der Durchführung dieser Verordnung während der ersten drei Jahre vor, dem sie gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag mit den erforderlichen Änderungen beifügt.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2010 einen Bericht mit einer Evaluierung der Durchführung dieser Verordnung während der ersten drei Jahre und danach jeweils alle zwei Jahre vor, dem sie gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag mit den erforderlichen Änderungen beifügt.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

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