Index 
Angenommene Texte
Donnerstag, 15. Juni 2006 - Straßburg
Übermittlung von Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten ***I
 Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) ***I
 Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2011) *
 Gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt ***I
 Einführung der Einheitswährung durch Slowenien am 1. Januar 2007 *
 Lage der Menschenrechte in Tunesien
 17.Gipfeltreffen EU/Russland
 Maßnahmen zur Durchführung (zweite Stufe) der MiFID-Richtlinie 2004/39/EG
 Strategie für nachhaltige Entwicklung
 Zunahme rassistischer und homophober Gewalttaten in Europa
 Kleinwaffen
 Einführung des Europäischen Zugsicherungs-/Zugsteuerungs- und Signalgebungssystems ERTMS/ETCS
 Küstenfischerei
 Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften - Betrugsbekämpfung 2004
 Osttimor
 Syrien: Verletzungen der Menschenrechte
 Nordkorea: Verletzungen der Menschenrechte

Übermittlung von Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten ***I
PDF 291kWORD 152k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Übermittlung von Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten (KOM(2005)0566 – C6-0376/2005 – 2005/0223(COD))
P6_TA(2006)0264A6-0169/2006

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0566)(1),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 285 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0376/2005),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A6-0169/2006),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. Juni 2006 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr.…/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Übermittlung von Statistischen Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates

P6_TC1-COD(2005)0223


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Nach der Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates vom 21. Mai 1991 betreffend die Übermittlung von Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten(3) müssen die Mitgliedstaaten Daten über die Menge und den Wert der Anlandungen von Fischereierzeugnissen in ihrem Hoheitsgebiet übermitteln.

(2)  Es hat sich gezeigt, dass die jährliche statt der monatlichen Übermittlung der Daten nach Gemeinschaftsrecht keine negativen Auswirkungen auf die Analyse des Markts für Fischereierzeugnisse und andere Analysen hätte.

(3)  Die Analysen würden durch eine Untergliederung der Daten nach dem Flaggenstaat des anlandenden Fischereifahrzeugs verbessert.

(4)  Die Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 sieht einen Grenzwert für den Umfang von Stichprobenmethoden bei der Datenerhebung und –verarbeitung vor, wenn gewisse nationale Behörden übermäßig belastet werden. Um das System für die Übermittlung von Daten zu verbessern und zu vereinfachen, sollte jene Verordnung durch ein neues Instrument ersetzt werden. Die Verordnung (EWG) Nr. 1382/91sollte daher aufgehoben werden.

(5)  Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Aufstellung eines gemeinsamen Rechtsrahmens für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(6)  Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken(4) bietet einen Bezugsrahmen für Statistiken im Bereich der Fischerei. Insbesondere wird die Wahrung der Grundsätze der Unparteilichkeit, Zuverlässigkeit, Erheblichkeit, Kostenwirksamkeit, statistischen Geheimhaltung und Transparenz vorgeschrieben.

(7)  Es ist wichtig, die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, und zu diesem Zweck ein gemeinschaftliches Verfahren vorzusehen, mit dem innerhalb angemessener Fristen die Durchführungsvorschriften festgelegt und die erforderlichen technischen Anpassungen vorgenommen werden können.

(8)  Da die statistischen Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen ein wichtiges Instrument zur Steuerung der Gemeinsamen Fischereipolitik sind, sollten die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen entsprechend dem Verwaltungsverfahren gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) erlassen werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für diese Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

   1) Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft: Fischereifahrzeuge, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren und in der Gemeinschaft registriert sind.
   2) EFTA-Fischereifahrzeuge: Fischereifahrzeuge, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der EFTA fahren oder in diesem registriert sind.
  3) Erlöspreis:
   a) der Wert beim Erstverkauf des angelandeten Fischereierzeugnisses (in Landeswährung), geteilt durch die angelandete Menge (in Tonnen), oder
   b) für Fischereierzeugnisse, die nicht sofort verkauft werden, der durchschnittliche Preis pro Tonne in Landeswährung, mit Hilfe einer geeigneten Methode geschätzt.

Artikel 2

Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

1.  Jedes Jahr übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission statistische Daten in Bezug auf die in ihrem Hoheitsgebiet von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft oder von EFTA-Fischereifahrzeugen angelandeten Erzeugnisse (im Folgenden als "statistische Daten" bezeichnet).

2.  Für diese Richtlinie gelten die folgenden Fischereierzeugnisse als im Hoheitsgebiet des Meldelandes angelandet:

   a) von Fischereifahrzeugen oder anderen zur Fischereiflotte gehörenden Fahrzeugen in den inländischen Häfen innerhalb der Gemeinschaft angelandete Erzeugnisse
   b) von Fischereifahrzeugen des Meldelandes in nicht zur Gemeinschaft gehörenden Häfen angelandete Erzeugnisse, für die die im Anhang 43 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(6) aufgeführte Bescheinigung T2M gilt.

Artikel 3

Verarbeitung der statistischen Daten

1.  Die statistischen Daten beziehen sich auf alle Anlandungen im nationalen Hoheitsgebiet innerhalb der Gemeinschaft.

2.  Stichprobenverfahren können verwendet werden, wenn eine umfassende Datenerhebung den nationalen Behörden aufgrund der strukturellen Merkmale eines bestimmten Fischereisektors eines Mitgliedstaats Schwierigkeiten bereiten würde, die in keinem Verhältnis zur Bedeutung dieses Sektors stehen.

Artikel 4

Statistische Daten

Die statistischen Daten betreffen die Gesamtmengen und die Erlöspreise für die im jeweiligen Kalenderjahr (Berichtsjahr) angelandeten Fischereierzeugnisse.

Die Variablen, für die statistische Daten zu übermitteln sind, ihre Begriffsbestimmungen und die einschlägigen Systematiken finden sich in den Anhängen II, III und IV.

Artikel 5

Übermittlung der statistischen Daten

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die statistische Daten jährlich nach dem Format in Anhang I und unter Verwendung der Kodes in den Anhängen II, III und IV.

Die statistischen Daten werden binnen sechs Monaten nach Ende des Kalenderjahres (Berichtsjahres) übermittelt.

Artikel 6

Methodik

1.  Bis ...(7) legt jeder Mitgliedstaat der Kommission einen ausführlichen Methodenbericht vor, in dem die Art der Datenerhebung und –verarbeitung zu beschreiben sind. In diesem Bericht sind Einzelheiten der verwendeten Stichprobenverfahren und eine Bewertung der Qualität der erhaltenen Schätzungen aufzunehmen.

2.  Die Kommission prüft die Berichte und legt ihre Schlussfolgerungen der zuständigen Arbeitsgruppe des durch Artikel 1 des Beschlusses 72/279/EWG des Rates (8) eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses (im Folgenden als "Ausschuss" bezeichnet) vor.

3.  Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission über alle Änderungen an den in Absatz 1 genannten Angaben binnen drei Monaten nach der Einführung dieser Änderungen in Kenntnis. Außerdem übermitteln sie der Kommission Einzelheiten zu wesentlichen Änderungen an den verwendeten Erhebungsverfahren.

Artikel 7

Übergangsfristen

Den Mitgliedstaaten können nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren Übergangsfristen für die Durchführung dieser Verordnung gewährt werden, die den Zeitraum von drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung nicht überschreiten dürfen.

Artikel 8

Ausnahmeregelungen

1.  Bereitet die Einbeziehung eines bestimmten Bereichs der Fischereiindustrie eines Mitgliedstaats in die Statistik den nationalen Behörden Schwierigkeiten, die in keinem Verhältnis zur Bedeutung dieses Sektors stehen, so kann nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren eine Ausnahmeregelung erlassen werden, der zufolge dieser Mitgliedstaat bei der Vorlage der nationalen statistischen Daten die diesen Sektor betreffenden statistischen Daten ausnehmen kann.

2.  Beantragt ein Mitgliedstaat eine Ausnahme nach Absatz 1, so legt er mit seinem Antrag der Kommission einen Bericht vor, in dem die bei der Anwendung der Regelung auf die Gesamtheit der Anlandungen in seinem Hoheitsgebiet aufgetretenen Probleme aufzuführen sind.

Artikel 9

Aktualisierung der Anhänge

Die Anhänge werden technisch nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren angepasst.

Artikel 10

Bewertung

Bis ...(9) und danach alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Bewertung der in Anwendung dieser Verordnung erstellten statistischen Daten vor und beurteilt darin vor allem ihre Relevanz und ihre Qualität. Dieser Bericht enthält auch eine Kosten-Nutzen-Analyse des zur Erhebung und Verarbeitung der statistischen Angaben eingeführten Systems und nennt bewährte Verfahren, mit denen die Arbeitsbelastung der Mitgliedstaaten verringert werden kann und der Nutzen und die Qualität dieser statistischen Daten verbessert werden können.

Artikel 11

Ausschussverfahren

1.  Die Kommission wird von dem Ausschuss unterstützt.

2.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

3.  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 12

Aufhebung

Die Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 wird aufgehoben.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG I

Format der übermittelten statistischen Daten

Dateiformat der statistischen Daten

Die statistischen Daten sind in einer Datei zu übermitteln, in der jeder Datensatz die folgenden Felder umfasst. Als Trennzeichen zwischen den einzelnen Felder ist ein Komma (",") zu verwenden.

Feld

Anmerkungen

Anhang

Berichtsjahr

4 Ziffern (z. B. 2003)

Meldeland

Alpha-3-Kode

Anhang II

Arten oder Artengruppen

Internationaler Alpha-3-Kode*

-

Flaggenstaat

Alpha-3-Kode

Anhang II

Handelsform

Anhang III

Verwendungszweck

Anhang IV

Menge

angelandete Tonnen (auf eine Dezimalstelle gerundet)

Erlöspreis

Landeswährung pro Tonne

* Die vollständige Liste der internationalen Alpha-3-Artenkodes findet sich in der ASFIS-Datei der FAO (http://www.fao.org/fi/statist/fisoft/asfis/asfis.asp).

Angelandete Mengen von weniger als 50 kg sind als "0,0" zu erfassen.

ANHANG II

Liste der Länderkodes

Land

Kode

Belgien

BEL

Tschechische Republik

CZE

Dänemark

DNK

Deutschland

DEU

Estland

EST

Griechenland

GRC

Spanien

ESP

Frankreich

FRA

Irland

IRL

Italien

ITA

Zypern

CYP

Lettland

LVA

Litauen

LTU

Luxemburg

LUX

Ungarn

HUN

Malta

MLT

Niederlande

NLD

Österreich

AUT

Polen

POL

Portugal

PRT

Slowenien

SVN

Slowakei

SVK

Finnland

FIN

Schweden

SWE

Vereinigtes Königreich

GBR

Island

ISL

Norwegen

NOR

Sonstige Länder

OTH

ANHANG III

Kodeliste für die Handelsformen

Teil A

Liste

Handelsform

Kode

frisch (ohne nähere Angaben)

10

frisch (ganz)

11

frisch (ausgenommen)

12

frisch (Schwänze)

13

frisch (Filets)

14

frisch (ausgenommen, ohne Kopf)

16

frisch (lebend)

18

frisch (sonstige)

19

gefroren (ohne nähere Angaben)

20

gefroren (ganz)

21

gefroren (ausgenommen)

22

gefroren (Schwänze)

23

gefroren (Filets)

24

gefroren (nicht filetiert)

25

gefroren (ausgenommen, ohne Kopf)

26

gefroren (gesäubert)

27

gefroren (nicht gesäubert)

28

gefroren (sonstiges)

29

gesalzen (ohne nähere Angaben)

30

gesalzen (ganz)

31

gesalzen (ausgenommen)

32

gesalzen (Filets)

34

gesalzen (ausgenommen, ohne Kopf)

36

gesalzen (sonstiges)

39

geräuchert

40

gekocht

50

gekocht (gefroren und verpackt)

60

getrocknet (ohne nähere Angaben)

70

getrocknet (ganz)

71

getrocknet (ausgenommen)

72

getrocknet (Filets)

74

getrocknet (ausgenommen, ohne Kopf)

76

getrocknet (gehäutet)

77

getrocknet (sonstiges)

79

ganz (ohne nähere Angaben)

91

Scheren

80

Eier

85

Handelsform unbekannt

99

Teil B

Anmerkungen

1.  Filets: Fleischstücke, die gleichlaufend zum Rückgrat des Fisches abgelöst sind und aus der rechten oder linken Hälfte des Fisches bestehen, wobei Kopf, Eingeweide, Flossen (Rückenflosse, Afterflosse, Schwanzflosse, Bauchflosse, Brustflosse) sowie Knochen und Gräten (Wirbelsäule, Bauchgrat, Kiemenknochen usw.) entfernt wurden und die beiden Hälften nicht zusammenhängen, beispielsweise am Rücken oder Bauch.

2.  Ganzer Fisch: Nicht ausgenommener Fisch.

3.  Gesäuberter Fisch: Kalmare, bei denen Arme, Kopf und innere Organe entfernt wurden.

4.  Gefrorener Fisch: Fisch, dessen Eigenschaften durch Gefrieren (Absenkung und Aufrechterhaltung der Temperatur auf -18°C oder weniger) bewahrt werden.

5.  Frischer Fisch: Fisch, der weder zur Konservierung behandelt noch gesalzen, gefroren oder anders als gekühlt behandelt wurde. Er wird im allgemeinen ganz oder ausgenommen angeboten.

6.  Gesalzener Fisch: Fisch, oft ausgenommen oder geköpft, der zur Konservierung eingesalzen oder in Salzlake eingelegt ist.

ANHANG IV

Liste des Kodes für den Verwendungszweck der Fischereierzeugnisse

Teil A

Liste

Verwendung

Kode

Charakter der Übermittlung

menschlicher Verbrauch

1

obligatorisch

industrielle Verwendung

2

obligatorisch

vom Markt genommen

3

freiwillig

Köder

4

freiwillig

Tierfutter

5

freiwillig

Abfall

6

freiwillig

Verwendung unbekannt

9

freiwillig

Teil B

Anmerkungen

1.  Menschlicher Verbrauch: Fischereierzeugnisse, die für den menschlichen Verbrauch erstmals verkauft oder aufgrund eines Vertrages oder einer sonstigen Vereinbarung für den menschlichen Verbrauch angelandet werden. Ausgeschlossen sind ursprünglich für den menschlichen Verbrauch bestimmte Fänge, die jedoch zum Zeitpunkt des ersten Verkaufs aufgrund von Marktbedingungen, Hygienevorschriften oder ähnlichen Gründen vom Markt der für den menschlichen Verbrauch bestimmten Erzeugnisse genommen werden.

2.  Industrielle Verwendung: Fischereierzeugnisse, die eigens zur Verarbeitung zu Mehl und Öl oder zum Zwecke der Verfütterung angelandet werden, sowie die Fänge, die zwar ursprünglich für den menschlichen Verbrauch bestimmt waren, aber nicht mit dieser Bestimmung erstmals verkauft werden.

3.  Vom Markt genommen: Die Mengen, die ursprünglich für den menschlichen Verzehr bestimmt waren, aber zum Zeitpunkt des Erstverkaufs vom Markt genommen werden, und zwar wegen der Marktbedingungen oder Hygienevorschriften oder aus ähnlichen Gründen.

4.  Köder: Die Mengen an Frischfisch, die als Köder für andere Fangtätigkeiten bestimmt sind. Ein Beispiel ist der Köder für den Thunfischfang mit Angeln.

5.  Tierfutter: Die Mengen an Frischfisch, die zur direkten Verfütterung an Tiere bestimmt sind. Ausgenommen sind die Mengen, die zur Verarbeitung zu Fischmehl oder Fischöl bestimmt sind.

6.  Abfall: Fische oder Teile von Fischen, die wegen ihres Zustands schon vor dem Anlanden vernichtet werden müssen.

7.  Verwendung unbekannt: Die Mengen an Fisch, die keiner der oben genannten Kategorien zugeordnet werden können.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2006.
(3) ABl. L 133 vom 28.5.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(4) ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
(5) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
(6) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 402/2006 (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 35).
(7)* 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(8) ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1.
(9)* 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.


Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) ***I
PDF 759kWORD 372k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (KOM(2005)0119 – C6-0099/2005 – 2005/0043(COD))
P6_TA(2006)0265A6-0202/2006

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0119)(1),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 166 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0099/2005),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Fischereiausschusses, des Rechtsausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frau und Chancengleichheit (A6-0202/2006),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. Juni 2006 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. .../2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013)

P6_TC1-COD(2005)0043


DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 166 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Gemeinschaft hat sich das Ziel gesetzt, eine Wissensgesellschaft durch Entwicklung von Know-how zu schaffen, die wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen der Industrie und des Dienstleistungsgewerbes in der Gemeinschaft zu stärken um eine hohe Wettbewerbsfähigkeit sicherzustellen. Im Hinblick darauf erkennt die Gemeinschaft die Verantwortung und Unabhängigkeit der Wissenschaftler bei der Definition der großen Orientierungen für die Forschung an den Grenzen des Wissens an und ergreift alle erforderlichen Forschungsmaßnahmen, insbesondere durch die Förderung von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), Forschungszentren und Hochschulen in ihren Forschungsaktivitäten und technologischer Entwicklung. Dabei ist jenen Bereichen und Vorhaben Priorität einzuräumen, in denen Gemeinschaftsmittel und Zusammenarbeit von besonderer Bedeutung sind und einen zusätzlichen Nutzen liefern. Durch ihre Unterstützung für die Forschung an den Grenzen des Wissens, die angewandte Forschung und Innovationen versucht die Gemeinschaft, die Synergien der europäischen Forschung zu begünstigen und die Grundlagen des europäischen Forschungsraums zu stärken. Dies wird ein positiver Beitrag zum wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt aller Mitgliedstaaten sein.

(2)  Um eine weite Verbreitung der Erkenntnisse aus den mit öffentlichen Mitteln finanzierten Forschungsaktivität zu gewährleisten, müssen die Forscher ermutigt werden, ihre Befunde zu veröffentlichen und die wissenschaftlichen Ergebnisse zu verbreiten. Dafür ist die auf der Quelloffenheit basierende Entwicklung der Forschung im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) ein Modell, das bei der Schaffung von Innovationen und verstärkter Zusammenarbeit erfolgreich gewesen ist.

(3)  Die zentrale Rolle der Forschung wurde vom Europäischen Rat am 23. und 24. März 2000 in Lissabon anerkannt, der hervorhob, dass Wissen und Innovation die Schlüsselelemente sind, und der für die Union ein neues strategisches Ziel für das nächste Jahrzehnt setzte, nämlich zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum in der Welt zu werden, der in der Lage ist, ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu erzielen, das auf Vollbeschäftigung mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einen größeren sozialen Zusammenhalt ausgerichtet ist.

(4)  Das siebte Rahmenprogramm ist von zentraler Bedeutung für die Erreichung dieses strategischen Ziels. Das Dreieck aus Wissen – Bildung, Forschung und Innovation – gilt als eines der wichtigsten Instrumente für dessen Erreichung.

(5)  Ebenso wurde die zentrale Rolle von Wissen und geistigen Gütern bei der Erzeugung von wirtschaftlichem, sozialem und kulturellem Wohlstand vom Europäischen Rat von Lissabon anerkannt. In der wissensbasierten Gesellschaft sind Innovation und Wissenserzeugung keine von oben nach unten verlaufende Angelegenheit, sondern über die gesamte Gesellschaft verteilt und erfolgen zunehmend von unten nach oben. Ein Ziel der Gemeinschaft ist es, alle diese Forschungs- und Innovationskapazitäten zu mobilisieren und zu stärken.

(6)  Im Einklang mit der Lissabon - Strategie wurde auf dem Europäischen Rat in Barcelona vom 15. und 16. März 2002 das Ziel festgelegt, die europäischen Forschungsausgaben auf 3% des BIP der Union anzuheben, wobei zwei Drittel durch Privatinvestitionen erbracht werden sollten.

(7)  Viele Mitgliedstaaten und auch die europäische Industrie müssen mit Hinblick auf dieses Ziel ihre Forschungsanstrengungen erhöhen, um der Forschungsförderung im siebten Rahmenprogramm zu einem Erfolg zu verhelfen.

(8)  Im siebten Rahmenprogramm sind zu einem frühen Zeitpunkt angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte am geistigen Eigentum im Forschungsprozess zu ergreifen, um private Investitionen wirksamer anzuziehen und zu gewährleisten, dass Forschung und Entwicklung wirksam zur Verbesserung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit beitragen. Dies ist besonders für KMU wichtig, die geringere zusätzliche Vorteile in einem Wettbewerbsmarkt haben.

(9)  Das siebte Rahmenprogramm muss versuchen, sicherzustellen, dass neben der Sicherung eines Wettbewerbsvorteils für die europäische Wirtschaft durch erhöhte Investitionen in die Wissenschaft die durch Gemeinschaftsmittel geförderte wissenschaftliche Forschung soweit wie möglich zum Nutzen der Gemeinschaft eingesetzt wird, insbesondere in Bereichen, in denen der Markt nicht investiert.

(10)  Steuerliche Anreize könnten ein nützliches Instrument zur Erhöhung der Mittel für die europäische Forschung sein.

(11)  Das vorrangige Ziel des gesamten siebten Rahmenprogramms muss darin bestehen, dazu beizutragen, dass die Europäische Union zum weltweit führenden Forschungsraum wird. Das setzt voraus, dass das siebte Rahmenprogramm nachdrücklich auf die Förderung von Forschungstätigkeiten mit Weltrang und entsprechende Investitionen ausgerichtet wird. Deshalb muss die Durchführung der spezifischen Programme auf den Grundsätzen wissenschaftlicher Spitzenleistung statt auf anderen Prioritäten beruhen. Nur durch die Eröffnung von Chancen für zeitgemäße Forschungstätigkeiten kann die Europäische Union zum weltweit führenden Forschungsraum werden.

(12)  Das Europäische Parlament hat die Bedeutung von Forschung und technologischer Entwicklung sowie die immer größere Rolle des Wissens im Hinblick auf das Wirtschaftswachstum und das Wohlergehen in sozialer und umweltpolitischer Hinsicht wiederholt betont, insbesondere in seiner Entschließung vom 10. März 2005 zu Wissenschaft und Technologie - Leitlinien für die Forschungsförderung der Europäischen Union(5).

(13)  Ausgehend von dem Forschungsbedarf in allen Bereichen der Gemeinschaftspolitik und gestützt auf die breite Unterstützung durch die europäische Industrie, die Wissenschaftler, die Hochschulen und andere interessierte Kreise sollte die Gemeinschaft die wissenschaftlichen und technologischen Ziele festlegen, die mit dem siebten Rahmenprogramm (2007 - 2013) erreicht werden sollen. Bei der Vorlage ihrer Vorschläge für einen neuen Finanzrahmen bis 2011 sollte die Kommission - so wie in der interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(6) vorgesehen - im Bereich der Einnahmen wie der Ausgaben die Ziele der Lissabonn - Strategie vorrangig behandeln, was auch durch zusätzliche Mittel im siebten Rahmenprogramm zum Ausdruck kommen sollte.

(14)  Die Europäischen Technologieplattformen und die Gemeinsamen Technologieinitiativen sind für die industrielle Forschung besonders wichtig. Die Europäischen Technologieplattformen können dahingehend weiterentwickelt werden, dass sie ein allgemeines Instrument für die Förderung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit darstellen.

(15)  Im Einklang mit diesen Zielen, sollte das siebte Rahmenprogramm auf den Erfolgen des sechsten Rahmenprogramms im Hinblick auf die Schaffung eines Europäischen Forschungsraums aufbauen und eine wissensgestützte europäische Wirtschaft und Gesellschaft anstreben, die in Bezug auf alle sektorbezogenen gemeinschaftlichen Maßnahmen die Lissabon - Ziele erfüllt. Die folgenden Ziele sind von besonderer Bedeutung:

(16)  Grenzüberschreitende Zusammenarbeit in jeder Größenordnung sollte in der gesamten Union unterstützt werden.

(17)  Die Dynamik, die Kreativität und die herausragenden Leistungen der europäischen Forschung an den Grensen des Wissens sind zu verbessern. In dieser Hinsicht sollte die Finanzierung spekulativerer Grundlagenforschung im siebten Rahmenprogramm deutliche Priorität haben.

(18)  Das Humanpotenzial in der europäischen Forschung und Technologie ist quantitativ und qualitativ zu stärken; eine bessere Ausbildung und leichterer Zugang zu Forschungsmöglichkeiten sind die wesentlichen Instrumente zur Erreichung dieses Ziels, nicht zuletzt durch eine größere Präsenz von Frauen in der Wissenschaft und durch die Förderung der Mobilität der Forscher. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, die Europäische Charta für Forscher und den Verhaltenskodex für deren Einstellung anzuwenden, beides notwendige Instrumente für die Schaffung eines echten europäischen Forschungsraums.

(19)  Der Dialog zwischen Wissenschaft und Gesellschaft in Europa sollte vertieft werden, um eine Wissenschafts- und Forschungsagenda zu entwickeln, die den Bedenken der Bürger, u.a. durch Förderung kritischer Reflexion, Rechnung trägt und auf die Wiederherstellung des öffentlichen Vertrauens in die Forschung gerichtet ist.

(20)  Besondere Aufmerksamkeit sollte der Erleichterung der wissenschaftlichen Karriere von jungen Forschern, Nachwuchsforschern und am Anfang ihrer Karriere stehenden Forschern gewidmet werden, damit diese in allen Tätigkeitsbereichen des siebten Rahmenprogramms eine signifikante Rolle spielen können. Am Anfang ihrer Laufbahn stehende Forscher sollten zu einer der wichtigsten treibenden Kräfte in der Wissenschaft in Europa werden. In diesem Zusammenhang sind in allen Tätigkeitsbereichen konkrete Maßnahmen im Rahmen der spezifischen Programme "Zusammenarbeit", "Ideen" und "Menschen" zu treffen.

(21)  Das Neue an dem siebten Rahmenprogramm ist die europäische Forschung "an den Grenzen des Wissens"; in diesem Zusammenhang muss die Exzellenz als Richtkriterium dienen; daher ist das Humanpotenzial, über das die Europäische Union verfügt, optimal zu nutzen.

(22)  Die Forschung sowie die Innovations- und Technologietransferkapazitäten sollten europaweit verbessert und ihre optimale Nutzung durch Annahme eines Ansatzes der "offenen Innovation"gewährleistet werden, um das Entstehen weltweit führender Forschung in Europa zu fördern. Daher sollte überlegt werden, ob die Gemeinschaftshilfen für KMU im Rahmen des siebten Rahmenprogramms von der Unternehmenssteuer befreit werden sollten.

(23)  Die Umsetzung der Ergebnisse der Exzellenzforschung in Produkte, Prozesse und Dienstleistungen muss gefördert werden.

(24)  Die wissenschaftliche Exzellenz der Projektvorschläge sollte das ausschlaggebende Kriterium für die Vergabe der Gemeinschaftsmittel sein.

(25)  Ausgehend vom Protokoll des Vertrags von Amsterdam über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere sollten Forschungsarbeiten für die Entwicklung alternativer Testverfahren und insbesondere von Verfahren ohne Verwendung von Tieren auf allen Forschungsgebieten gefördert und gestärkt werden, um die Verwendung von Tieren in der Forschung und für Tests mit Blick darauf zu verringern, sie letztlich durch andere Methoden zu ersetzen.

(26)  Im Hinblick auf diese Ziele sind vier Arten von Maßnahmen erforderlich: grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei nach politischen Erwägungen festgelegten Themen ("Zusammenarbeit"), von den Forschern angeregte Forschungsarbeiten ("Ideen"), Unterstützung einzelner Forscher ("Menschen") und Unterstützung der Forschungskapazitäten ("Kapazitäten").

(27)  Im Bereich "Zusammenarbeit" geht es um die Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in geeigneter Größenordnung in der Union und darüber hinaus. Gegenstand dieser Zusammenarbeit werden mehrere Themenbereiche sein, die wichtigen Gebieten des Wissenszuwachses und technologischen Fortschritts entsprechen und in denen die Forschung unterstützt und gestärkt werden sollte, damit die sozialen, wirtschaftlichen, ökologischen, die die öffentliche Gesundheit betreffenden und die industriellen Herausforderungen Europas in Angriff genommen werden, dem öffentlichen Wohl gedient werden kann und die Entwicklungsländer unterstützt werden können. Dieses Programm sollte nach Möglichkeit im Hinblick auf aufgabenorientierte Regelungen quer durch die thematischen Prioritäten flexibel sein.Um sicherzustellen, dass den Belangen der KMU angemessen bei den Entscheidungsfindungsverfahren der Technologieplattformen Rechnung getragen wird, sollten sie in solchen Entscheidungsgremien sowohl durch nationale wie internationale Repräsentanten vertreten werden. Das Programm sollte ferner sicherstellen, dass die Union ihre führende Stellung in der sozial- und geisteswissenschaftlichen Forschung in Bezug auf die Interaktion zwischen neuer Technologie und Menschen und die Bedeutung der Technologie für die allgemeine gesellschaftliche Entwicklung behalten kann.

(28)  Im Bereich "Ideen" sollten die Maßnahmen durch einen Europäischen Forschungsrat durchgeführt werden, der über ein hohes Maß an Autonomie verfügen sollte. Es ist wichtig, auf europäischer Ebene eine Forschung an den Grenzen des Wissens auf sehr hohem Niveau zu entwickeln, die auf Spitzenleistungen in Europa aufbaut und einen über die in den Mitgliedstaaten durchgeführten Aktivitäten hinausgehenden zusätzlichen Nutzen bringt. Nach einer Anfangsphase nimmt der Europäische Forschungsrat Kontakt mit den Gemeinschaftsorganen und der Wissenschaftsgemeinschaft auf, um sich auf eine organisatorische Methode zu einigen, wie seine Arbeit zu unterstützen ist und seine Interessen in der Öffentlichkeit vertreten werden können.

(29)  Im Bereich "Menschen" sollten bei den Begabtesten das Interesse für die Aufnahme des Forscherberufs geweckt werden, die Konvergenz zwischen den Methoden und den Ausbildungsgängen der Forscher einschließlich der von ihnen erworbenen Kompetenzen gefördert werden, dafür gesorgt werden, dass die europäischen Forscher in Europa bleiben bzw. nach Europa zurückkehren, Forschern der Wechsel von öffentlichen zu privaten Forschungseinrichtungen und umgekehrt erleichtert werden und Forscher aus der ganzen Welt für die Arbeit in Europa gewonnen werden. Zu diesem Zweck muss die gegenseitige Anerkennung von in Mitglied- und Drittstaaten erworbenen Diplomen und beruflichen Qualifikationen verbessert werden. Zu diesem Zweck muss die gegenseitige Anerkennung von in Mitglied- und Drittstaaten erworbenen Diplomen und beruflichen Qualifikationen verbessert werden. Das erfolgreiche Programm Marie Curie, das von den Bewerbern begrüßt wurde, sollte mit den bestehenden Instrumenten weitergeführt werden. Die Mobilität der Forscher in Europa sollte Priorität erhalten, um die Wissensverbreitung sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass innovative Forschung an den Grenzen des Wissens in verschiedenen Disziplinen aus der Arbeit einsatzbereiter und kompetenter Forscher sowie aus verstärkten Finanzmitteln Nutzen zieht.

(30)  Außerdem sollte mit Hilfe des Programms "Menschen" das Humanpotenzial im Bereich der Forschung und Technologie in Europa qualitativ und quantitativ verstärkt werden, auch durch die Anerkennung des "Forscherberufs". Dies dürfte die Aufrechterhaltung von Spitzenleistungen in der Grundlagenforschung und eine organische Entwicklung der Technologieforschung erleichtern und einen starken Anreiz für die Mobilität der Forscher nach Europa und von Europa in andere Weltregionen bieten.

(31)  Schließlich sollte im Bereich "Menschen" die Neugier und das Interesse von Kindern gegenüber der Wissenschaft in einem Umfeld gefördert werden, welches die wissenschaftliche Neugier von Kindern und jungen Menschen weckt, indem der naturwissenschaftliche Unterricht auf allen Ebenen, einschließlich der Schulen, intensiviert und das Interesse und die Beteiligung junger Menschen an der Wissenschaft gefördert werden.

(32)  Im Bereich "Kapazitäten" sind die Nutzung und die Entwicklung der Forschungsinfrastrukturen zu optimieren, die Verfahren des Zugangs zum siebten Rahmenprogramm zu vereinfachen, die Verbreitung der Informationen über die Aktionen des siebten Rahmenprogramm zu fördern und die innovativen Kapazitäten von KMU und ihre Fähigkeit, von der Forschung zu profitieren, zu stärken. Ferner ist die Entwicklung regionaler forschungsorientierter Cluster mit Potenzial zu weltweit führender Stellung zu unterstützen, das Forschungspotenzial in den Konvergenzregionen und in den äußersten Randlagen der Union ist freizusetzen, Wissenschaft und Gesellschaft sollten durch die Integration von Forschung und Vermittlung einander angenähert sowie horizontale Maßnahmen zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit ergriffen werden.

(33)  Die Gemeinsame Forschungsstelle (nachstehend "GFS") hat die entscheidende Aufgabe, nutzerorientierte wissenschaftliche und technologische Unterstützung für Planung, Entwicklung, Durchführung und Überwachung der Gemeinschaftspolitik zu sorgen. Kontinuierliche Unterstützung sollte der GFS zukommen, um dieser die Funktion eines Referenzzentrums für Wissenschaft und Technologie in der Gemeinschaft zu ermöglichen, das von privaten und nationalen Interessen unabhängig ist. Es sind Anstrengungen zu unternehmen, die GFS zu einer unabhängigen Stelle zu machen, mit dem die Gemeinschaft Gefahren für die Bürger, insbesondere im Umweltbereich, bei der Lebensmittelsicherheit und den Auswirkungen im Energiebereich bewerten kann.

(34)  Die Kommission hat bei zahlreichen Gelegenheiten die Bedeutung der Regionen bei der Errichtung des europäischen Forschungsraums anerkannt insbesondere in ihrer Mitteilung über die regionale Dimension des europäischen Forschungsraums.

(35)  Das siebte Rahmenprogramm ergänzt die Maßnahmen in den Mitgliedstaaten sowie weitere Gemeinschaftsmaßnahmen im Rahmen der Gesamtstrategie zur Umsetzung der Lissabonn - Ziele, insbesondere diejenigen in den Bereichen der Strukturfonds, der Landwirtschaft, der Bildung und Ausbildung, der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovation, der Industrie, der Beschäftigung und der Umwelt und Bestimmungen ûber die geistigen Eigentumsrechte. Neben der Unterstützung für Forschungsvorhaben, die den Kern des siebten Rahmenprogramms bilden, ist es von entscheidender Bedeutung, dass das siebte Rahmenprogramm die Koordinierung der einzelstaatlichen und regionalen Forschungspolitiken und Programme unterstützt. Die Bedeutung des Beitrags der lokalen Behörden zu den Bemühungen um Forschungsfinanzierung muss betont werden, und das siebte Rahmenprogramm sollte ermöglichen, die Synergien zwischen den regionalen Politiken und den Gemeinschaftsmaßnahmen zu verstärken. Die Generaldirektion Forschung der Kommission ist dafür zuständig, dass zwischen den verschiedenen Förderprogrammen der Gemeinschaft einschließlich den Strukturfonds, dem Europäischen Entwicklungsfonds und dem Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation Komplementarität und Synergie gegeben sind. Insbesondere muss das siebte Rahmenprogramm über die Förderregelungen der Mitgliedstaaten in den kürzlich vorgeschlagenen innovationsorientierten Strukturfonds von stärkerer Komplementarität mit den Strukturfonds profitieren.

(36)  Das siebte Rahmenprogramm sollte insbesondere darauf abzielen, dass die KMU bei allen Maßnahmen und Programmen angemessen beteiligt werden. Durch das siebte Rahmenprogramm unterstützte Maßnahmen im Bereich Innovation und KMU sollten weitestmöglich Synergie und Komplementarität mit den Maßnahmen des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation und mit den übrigen Gemeinschaftsprogrammen und -maßnahmen anstreben. Diese Synergien werden sich auf die Notwendigkeit eines verstärkten und vereinfachten Ansatzes zur Forschungsfinanzierung richten, was von besonderer Bedeutung für KMU ist.

(37)  In diesem Zusammenhang ist es wichtig, das geistige Eigentum besser zu schützen und auf europäischer Ebene den Kampf gegen Produktpiraterie und Nachahmungen zu verstärken, die die Innovationsfähigkeit der europäischen KMU verhindern.

(38)  Der Schutz des geistigen Eigentums ist ein wesentlicher Faktor für die Entwicklung des Europäischen Forschungsraums. Das Europäische Patentamt sollte, was seine Rechtsgrundlage betrifft, so reformiert werden, dass es den Wandel in den europäischen Organen reflektiert, und seine Verfahren sollten in Richtung auf ein einheitliches europäisches Patent und im Einklang mit dem Grundsatz der ausschließlichen Nutzung der Erfindung abhängig von deren völligen Offenlegung vereinfacht werden. Die Beteiligung des privaten Sektors und die wirtschaftliche Nutzung der Ergebnisse der wissenschaftlichen und technischen Forschung sollten gefördert, dabei aber muss nach Ausgewogenheit zwischen geistigen Eigentumsrechten und Wissensverbreitung gestrebt werden.

(39)  Es sollten neue spezifische Forschungsprogramme zugunsten von KMU ausgewiesen werden.

(40)  Die Beteiligung der Unternehmen und die kommerzielle Nutzung wissenschaftlicher Kenntnisse und technischer Fertigkeiten sind wichtige Faktoren, um zu gewährleisten, dass das Rahmenprogramm tatsächlich einen Beitrag zur Erfüllung der Lissabon - Ziele, insbesondere stärkeres Wachstum und Schaffung von Arbeitsplätzen, leistet.

(41)  Angesichts der breiten Unterstützung für eine Ausweitung der Maßnahmen des Rahmenprogramms, der Hebelwirkung der Mittel auf nationale und private Investitionen, der Notwendigkeit, die Gemeinschaft in die Lage zu versetzen, sich den neuen wissenschaftlichen und technologischen Herausforderungen zu stellen und das Potenzial seiner Forscher ohne jegliche Form von Diskriminierung voll auszuschöpfen, der elementaren Bedeutung der Gemeinschaftsmaßnahmen für die Erhöhung der Effizienz der europäischen Forschung und des Beitrags, den ein umfangreicheres siebtes Rahmenprogramm zu den Bemühungen um Lösung der Probleme der Klimaänderung und der Nachhaltigkeit, zur Verbesserung der Gesundheit der europäischen Bürger und zur Wiederbelebung der Lissabon - Strategie leisten kann, ist es dringend erforderlich, das Forschungsbudget der Union zu verdoppeln(7).

(42)  Unter Berücksichtigung der Halbzeitbewertung des Einsatzes der neuen Instrumente des Sechsten Rahmenprogramms und der Fünfjahresbewertung des Rahmenprogramms wurde ein neues Konzept erstellt, mit dem die politischen Ziele der EU-Forschungspolitik leichter, wirksamer und flexibler erreicht werden dürften. Zur Unterstützung der verschiedenen Maßnahmen ist eine kleinere Palette einfacherer Finanzierungsinstrumente, entweder allein oder in Kombination, mit größerer Flexibilität und größerem Spielraum einzusetzen, und den Teilnehmern sollte eine größere Verwaltungsautonomie gewährt werden. Diese einfacheren Finanzierungsregelungen sollten Bestimmungen umfassen (etwa Mindestsätze für bestimmte Kostenpunkte), die geeignet sind, etwaige Unausgewogenheiten zu verringern. Den Teilnehmern am siebten Rahmenprogramm sollte eine Mitwirkung bei der Wahl der Instrumente und eine größere Verwaltungsautonomie gewährt werden.

(43)  Unter Berücksichtigung der administrativen Anforderungen an die Teilnahme sind kurze Fristen bis zu einer Entscheidung, zu Vertragsbeginn oder zur Zahlung sowie Transparenz, betriebliche Effizienz und Klarheit im Hinblick auf die rechtlichen Bestimmungen und die Finanzzusagen der Gemeinschaft für die Beteiligten an diesem Rahmenprogramm wesentliche Punkte.

(44)  Die Befugnisse der Gemeinschaft im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung sind in den Artikeln 163 bis 173 des Vertrags festgelegt. Diese Vorschriften sehen unter anderem vor, dass die Gemeinschaft die wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen der Industrie der Gemeinschaft zu stärken und die Entwicklung ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit zu fördern sowie Forschungsmaßnahmen zu unterstützen hat.

(45)  Die Befugnisse der Gemeinschaft im Bereich der Forschung ergänzen somit die Aktionen der Mitgliedstaaten. Die Gemeinschaft übt ihre komplementären Kompetenzen zuvorderst im Rahmen von Initiativen zur finanziellen Unterstützung, nicht obligatorischen Koordinierung sowie Unterstützung und Ergänzung der nationalen Politiken aus. Dies darf keinesfalls - auch nicht indirekt - zu einer Harmonisierung der nationalen Bestimmungen führen.

(46)  Die Durchführung des siebten Rahmenprogramms kann weitere Programme zur Folge haben, an denen nur bestimmte Mitgliedstaaten beteiligt sind, und zur Beteiligung der Gemeinschaft an Programmen mehrerer Mitgliedstaaten, zur Gründung gemeinsamer Unternehmungen sowie zu anderen Vereinbarungen im Sinne der Artikel 168, 169 und 171 des Vertrags führen.

(47)  Die Gemeinschaft hat mehrere internationale Forschungsabkommen abgeschlossen. Eine Verstärkung der internationalen Forschungszusammenarbeit ist anzustreben, mit dem Ziel des Erreichens der vollen Vorteile einer Internationalisierung von Forschung und Entwicklung, eines Beitrags zur Erzeugung globaler öffentlicher Güter und einer weiteren Integration der Gemeinschaft in die globale Forschungsgemeinschaft.

(48)  Es gibt bereits eine beträchtliche Menge wissenschaftlicher Erkenntnisse, mit denen das Leben der Menschen in Entwicklungsländern drastisch verbessert werden könnte; das siebte Rahmenprogramm wird soweit wie möglich zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele bis 2015 beitragen.

(49)  Die Beteiligung der weniger entwickelten Regionen der Union und eine weitreichendere Verbreitung der FTE-Ergebnisse ist von größter Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen, die Überbrückung der technologischen Kluft und für den sozialen Zusammenhalt.

(50)  Das siebte Rahmenprogramm sollte zu Wachstum, zur nachhaltigen Entwicklung und zum Umweltschutz beitragen sowie insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels und der dadurch bedingten zunehmenden Heftigkeit extremer Witterungsverhältnisse.

(51)  Bei den im siebten Rahmenprogramm unterstützten Forschungstätigkeiten sind ethische Grundprinzipien zu beachten, einschließlich derjenigen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind. Die Stellungnahmen der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien werden weiterhin berücksichtigt. Forschungstätigkeiten zum Zweck des Klonens von Menschen, vererbbarer Veränderungen des menschlichen Genoms oder zur Herstellung menschlicher Embryonen lediglich zur Gewinnung von Stammzellen sollten im Rahmen des siebten Rahmenprogramms nicht gefördert werden. Forschung unter Verwendung menschlicher Stammzellen darf im siebten Rahmenprogramm nach Maßgabe sowohl des Inhalts des wissenschaftlichen Vorschlags als auch der rechtlichen Rahmenbedingungen des betreffenden Mitgliedstaats gefördert werden.

(52)  Im Rahmen des siebten Rahmenprogramms wird die Rolle der Frauen in Wissenschaft und Forschung durch entsprechende Maßnahmen mit dem Ziel zu erreichen, dass mehr Frauen in diesen Arbeitsbereichen mitarbeiten, auch durch geeignete Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit des Berufs mit dem Familienleben, wobei im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates von Barcelona Kinderbetreuungseinrichtungen gewährleistet werden sollten. Ferner sollte durch geeignete Forschungsthemen dazu beigetragen werden, die volle Gleichberechtigung von Frauen in allen Bereichen des gesellschaftlichen und des Berufslebens zu erreichen.

(53)  Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des siebten Rahmenprogramms kann bereits im Vorjahr der Entscheidung unter Vorbehalt der Verfügbarkeit der Mittel im Folgejahr veröffentlicht werden. Unabhängig vom Zeitpunkt der Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und ungeachtet des Artikels 115 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8) sind in der Aufforderung alle Vorschriften bekannt zu geben, die auf die Zuschussvergabe Anwendung finden (insbesondere die Ausschlusstatbestände der Artikel 93 und 94 der Haushaltsordnung), wobei Verweise auf Normen zulässig sind. Die anzuwendenden Vorschriften sind für die Dauer des Verfahrens in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen verbindlich.

(54)  Ferner sind geeignete Maßnahmen – die im Verhältnis zu den finanziellen Interessen der Gemeinschaften stehen und kein Übermaß an Bürokratie darstellen – zur Überwachung sowohl der Wirksamkeit der gewährten Mittel wie auch der wirksamen Nutzung dieser Mittel zur Verhinderung von Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten zu ergreifen, und es sollten die notwendigen Schritte unternommen werden, um entgangene, zu Unrecht gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge wieder einzuziehen, gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft(9), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten(10) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfungen (OLAF)(11).

(55)  Es muss eine wirtschaftliche Haushaltsführung für das siebte Rahmenprogramm sichergestellt werden, ferner eine möglichst effiziente und nutzerfreundliche Durchführung, Rechtssicherheit und die Zugänglichkeit des Programms für alle Teilnehmer. Es ist notwendig, die Übereinstimmung mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und mit den Anforderungen der Vereinfachung und der besseren Gesetzgebung zu sichern. Die Vereinfachung der Verfahren zur Durchführung des siebten Rahmenprogramms wird zur Gewährleistung der Flexibilität der Durchführungsmaßnahmen der Verordnung (EG) Nr. [.../...] des Europäischen Parlaments und des Rates vom [...] über die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an den Maßnahmen im Rahmen des siebten Rahmenprogramms (2007-2013)(12) ("Beteiligungsregeln") beitragen.

(56)  Im Interesse der Konkretisierung und der Kohärenz mit der vorstehenden Erwägung ist es wichtig, dass die Beteiligungsregeln gänzlich im Sinne der Vereinfachung abgefasst werden, die für die Gestaltung der Entscheidung prägend waren. Die Vereinfachung ist von Bedeutung, wenn der Zugang zum siebten Rahmenprogramm für alle Interessierten gewährleistet werden soll.

(57)  Stellen, die Finanzhilfen gewähren, sollen in Kooperation eine gemeinsame Stelle schaffen, deren Aufgabe die Information und Beratung von Antragsstellern ist. Insbesondere soll diese Stelle gemeinsame Standards für die Antragsformulare artverwandter Fördermittel aufstellen sowie den Umfang und die Lesbarkeit der Antragsformulare überwachen, potenzielle Antragsteller informieren (insbesondere durch Seminare und die Bereitstellung von Anleitungen) sowie eine Datenbank unterhalten, in der die Kommission Antragsteller notifiziert.

(58)  Das Gewährungsverfahren ist grundsätzlich in mehrere Verfahrensabschnitte aufzuteilen, wobei sich der erste Verfahrensabschnitt in einer überschlägigen Bewertung der zulässigen eingereichten Anträge erschöpfen soll. Soweit ein Antrag bereits nach diesem Verfahrensabschnitt keine Aussicht auf Erfolg haben kann, ist dies dem Antragsteller entsprechend Artikel 116 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 mitzuteilen. Jeder folgende Verfahrensabschnitt muss sich insbesondere hinsichtlich Umfang und Inhalt der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise deutlich vom Vorausgehenden abheben. Falls von einem Antragsteller ein Nachweis verlangt wird, darf dieser pro Verfahren nur einmal verlangt werden. Einmal erhobene Daten sind in einer Datenbank gemäß Artikel 109a jener Verordnung zu hinterlegen. Es ist auf einen zügigen Verfahrensabschluss hinzuwirken. Der Anweisungsbefugte hat ungeachtet der Grundsätze des Artikels 109 Absatz 1 jener Verordnung während des gesamten Verfahrens insbesondere darauf zu achten, dass der einem Antragsteller entstehende Aufwand für Veröffentlichung, Dokumentation und sonstige Nachweispflichten bezüglich einer Finanzhilfe nicht außer Verhältnis zum Wert der zu gewährenden Finanzhilfe steht.

(59)  Die Aufgaben und Pflichten der neuen von der Kommission vorgeschlagenen Exekutivagenturen für die Regelung der Mobilität und KMU-spezifische Unterstützungsaktionen sind in den Teilnahmeregeln klar definiert.

(60)  In dem vorliegenden Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgelegt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006.

(61)  Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme im Einklang mit Artikel 163 des Vertrags, nämlich einen Beitrag zum Übergang zu einer wissensgestützten europäischen Wirtschaft und Gesellschaft zu leisten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher in enger Partnerschaft mit den europäischen Regionen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Erstellung des Rahmenprogramms

Das Rahmenprogramm für Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Bereich Forschung und technologische Entwicklung, einschließlich von Demonstrationsmaßnahmen nachstehend "das siebte Rahmenprogramm" genannt, wird hiermit für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 beschlossen.

Artikel 2

Ziele und Maßnahmen

(1)  Das siebte Rahmenprogramm unterstützt die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Maßnahmen. Ziele und Grundzüge der Maßnahmen werden in Anhang I dargelegt.

(2)  Zusammenarbeit: Unterstützung des gesamten Spektrums der Forschungsmaßnahmen in grenzüberschreitender Zusammenarbeit in folgenden Themenbereichen:

   a) Gesundheit
   b) Lebensmittel, Landwirtschaft und Biotechnologie
   c) Fischerei und nachhaltige Nutzung der Meere
   d) Informations- und Kommunikationstechnologien
   e) Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien
   f) Energie
   g) Umwelt (einschließlich Klimaänderung)
   h) Verkehr (einschließlich Luftfahrt)
   i) Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften
   j) Sicherheit
   k) Weltraum.

(3)  Ideen: Unterstützung von Forschern angeregter Forschungsarbeiten in allen Bereichen, ausgeführt von einzelnen Teams, die auf europäischer Ebene im Wettbewerb stehen.

(4)  Menschen: Quantitative und qualitative Stärkung des Humanpotenzials in Forschung, technologischer Entwicklung und Unternehmertum in Europa sowie Unterstützung der Mobilität der Forscher in Europa.

(5)  Kapazitäten: Unterstützung zentraler Aspekte europäischer Forschungs- und Innovationskapazitäten, z. B. von Forschungsinfrastrukturen, regionaler forschungsorientierter Cluster, der Entwicklung des gesamten Forschungspotenzials in den Konvergenzregionen und äußersten Randlagen der Gemeinschaft, der Forschung zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), von Fragestellungen des Bereichs "Wissenschaft und Gesellschaft", "horizontaler" Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit.

(6)  Das siebte Rahmenprogramm unterstützt ferner die in Anhang I genannten direkten wissenschaftlichen und technischen Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) außerhalb des Nuklearbereichs.

Artikel 3

Spezifische Programme

Die Durchführung des siebten Rahmenprogramms erfolgt durch spezifische Programme. In jedem spezifischen Programm werden gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 genaue Ziele und die genauen Regelungen für seine Durchführung festgelegt.

Artikel 4

Maximaler Gesamtbetrag und Anteile der einzelnen Programme

(1)  Der maximale Richtgesamtbetrag der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft im siebten Rahmenprogramm beträgt 50 524 Mio. EUR für den Zeitraum von sieben Jahren ab 1. Januar 2007. Dieser Betrag wird wie folgt auf die in Artikel 2 Absätze 2 bis 6 genannten Maßnahmen aufgeteilt (in Mio. EUR):

Zusammenarbeit

32492

Ideen

7560

Menschen

4777

Kapazitäten

3944

Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle außerhalb des Nuklearbereichs

1751

(2)  Die vorläufige Aufteilung auf die Themenbereiche der einzelnen Maßnahmen gemäß Absatz 1 ist Anhang II zu entnehmen.

(3)  Die Einzelheiten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft im siebten Rahmenprogramm werden in Anhang III geregelt.

(4)  Diese Beträge werden bei der Revision des Finanzrahmens, so wie in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 vorgesehen, geändert.

(5)  Die Kommission übermittelt der Haushaltsbehörde vorab Informationen, sobald sie beabsichtigt, von der in den Erläuterungen und im Anhang des jährlichen Haushaltsplans enthaltenen Ausgabenaufschlüsselung abzuweichen.

Artikel 5

Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft

Für die im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen sind die Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und (Euratom, EG) Nr. 2185/96 anwendbar auf jeden Verstoß gegen eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung und jede Verletzung einer im Rahmen des Programms begründeten vertraglichen Pflicht durch eine Handlung oder Unterlassung einer Rechtsperson, die eine ungerechtfertigte Zahlung und damit einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder die von ihr verwalteten Haushalte zur Folge hat oder haben würde.

Artikel 6

Ethische Grundprinzipien

(1)  Bei allen Forschungsmaßnahmen innerhalb des Siebten Rahmenprogramms müssen ethische Grundprinzipien beachtet werden.

(2)  Folgende Forschungsbereiche werden nicht aus dem siebten Rahmenprogramm finanziert:

   Forschungsaktivitäten mit dem Ziel der Klonung menschlicher Embryonen;
   Forschungsaktivitäten zur Veränderung des Erbguts des Menschen, durch die solche Änderungen vererbbar werden könnten;
   Forschungstätigkeiten zur Züchtung menschlicher Embryonen ausschließlich zu Forschungszwecken oder zur Gewinnung embryonaler Stammzellen, einschließlich durch somatische Zellkerntransplantation.

(3)  Forschung unter Verwendung menschlicher Stammzellen, sowohl adulter wie embryonaler, darf nach Maßgabe sowohl des Inhalts des wissenschaftlichen Vorschlags als auch der rechtlichen Rahmenbedingungen des betreffenden Mitgliedstaats gefördert werden.

Jede Bewerbung um Finanzierung muss Einzelheiten der Genehmigungs- und Kontrollmaßnahmen enthalten, die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ergriffen werden.

Einrichtungen, Organisationen und Forscher, die zur Forschung an embryonalen Stammzelllinien berechtigt sind, unterliegen strengen Genehmigungs- und Überwachungsvorschriften.

(4)  Eine Revision der genannten Forschungsbereiche, die von diesem Programm ausgeschlossen sind, muss vor der zweiten Phase dieses Programms vor dem Hintergrund der wissenschaftlichen Fortschritte erfolgen.

Artikel 7

Überwachung, Evaluierung, Prüfung und Bewertung

(1)  Die Kommission nimmt mit Unterstützung externer Sachverständiger eine ständige und systematische Überprüfung dieses Rahmenprogramms und seiner spezifischen Programme vor und führt mindestens zwei Zwischenbewertungen, eine im Jahr 2009 und eine weitere im Jahr 2011 durch. Sie schlägt gegebenenfalls Änderungen der Ziele und Forschungstätigkeiten vor, um ihre Effizienz und Wirkung zu verbessern und sich neu ergebenden Forschungsfeldern Rechnung zu tragen. Neue Finanzierungsinstrumente und die Teilnahmeregeln werden ebenfalls überprüft, und zwar auf ihre Einfachheit und Flexibilität. Die Ergebnisse dieser Auswertung einschließlich der Erkenntnisse über die Effizienz der neuen Aktionen und Gremien (insbesondere des Europäischen Forschungsrates und der Gemeinsamne Forschungsinitiative) sowie die Ergebnisse der Vereinfachungsverfahren sind dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen vorzulegen.

Vor Beginn des Siebten Rahmenprogramms müssen die für einen gründlichen Evaluierungsbericht über die Folgen notwendigen Daten festgelegt werden, um konsistente Datenmethoden zur Sammlung dieser Informationen sicherzustellen. Die Kommission sammelt ferner Daten, aus denen im Einzelnen hervorgeht, wo in der Europäischen Union aus dem siebten Rahmenprogramm Mittel eingesetzt wurden.

(2)  Zwei Jahre nach Abschluss des siebten Rahmenprogramms muss die Kommission von unabhängigen Sachverständigen eine externe Bewertung der Grundlagen, der Durchführung und der Ergebnisse des Programms durchführen lassen.

Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen dieser Bewertung zusammen mit ihren Bemerkungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen.

Geschehen zu am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG I

WISSENSCHAFTLICHE UND TECHNOLOGISCHE ZIELE, GRUNDZÜGE DER THEMEN UND MASSNAHMEN

Mit dem Siebten. Rahmenprogramm werden die allgemeinen Ziele des Artikels 163 des Vertrags verfolgt, indem – aufbauend auf dem Europäischen Forschungsraum - ein Beitrag zum Übergang zur Wissensgesellschaft geleistet wird. Durch die vier Programme Zusammenarbeit, Ideen, Menschen und Kapazitäten sollen hervorragende Leistungen in der wissenschaftlichen und technologischen Forschung gefördert werden.

Folgende strategische Anliegen werden durch das Programm unterstützt: Europäischer Forschungsraum, Beteiligung von KMU, Finanzierung durch den privaten Sektor, maßnahmenbasierte Forschung, Komplementarität gegenüber einzelstaatlichen Maßnahmen, Anreize für Wissenschaftler, in die Europäische Union zu kommen und dort zu bleiben, und Technologietransfer.

Europa muss auf echte Spitzenforschung hinarbeiten, um zum führenden Akteur bei Forschungstätigkeiten an vorderster Front und bei Tätigkeiten zur technologischen Entwicklung und Demonstration zu werden.

ZUSAMMENARBEIT

In diesem Teil des 7. Rahmenprogramms geht es um die Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit jeder Größenordnung in der Union und darüber hinaus. Gegenstand dieser Zusammenarbeit werden mehrere Themenbereiche sein, die wichtigen Gebieten des Wissenszuwachses und technologischen Fortschritts entsprechen und in denen die Forschung mit der höchsten Qualität unterstützt und gestärkt werden muss, damit die sozialen, wirtschaftlichen, ökologischen und industriellen Herausforderungen Europas und solche Forschungsgebiete, die im Lauf der Jahre vernachlässigt worden sind, besonders die Bedürfnisse von Entwicklungsländern im Bereich Medizin, angegangen werden können.

Das übergeordnete Ziel besteht dabei darin, zur nachhaltigen Entwicklung beizutragen.

Zu folgenden 11 Themen sollen Maßnahmen der EU erfolgen:

   (1) Gesundheit
   (2) Lebensmittel, Landwirtschaft und Biotechnologie
   (3) Fischerei und nachhaltige Nutzung der Meere
   (4) Informations- und Kommunikationstechnologien
   (5) Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien
   (6) Energie
   (7) Umwelt (einschließlich Klimaänderung)
   (8) Verkehr (einschließlich Luftfahrt)
   (9) Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften
   (10) Sicherheit
   (11) Weltraum.

Diese Themen sind weit gefasst und auf einer relativ hohen Gliederungsebene definiert, so dass sie sich an Anforderungen und Chancen anpassen lassen, die sich eventuell während der Laufzeit des siebten Rahmenprogramms entwickeln. Für jedes Thema wurde ein Paket von Maßnahmen festgelegt, denen zu entnehmen ist, in welchen Grundbereichen die Förderung durch die Gemeinschaft erfolgen soll. Festgelegt wurden diese Themen unter Berücksichtigung ihres Beitrags zu den Zielen der EU - einschließlich des Übergangs zu einer Wissensgesellschaft -, des einschlägigen europäischen Forschungspotenzials und des durch ein Vorgehen auf EU-Ebene geschaffenen Mehrwerts für diese Bereiche.

Besonderes Augenmerk wird auf der Gewährleistung einer wirksamen Koordinierung zwischen verschiedenen Themenbereichen und auf themenübergreifenden Wissenschaftsbereichen liegen. Dementsprechend wird eine gemeinsame Ausschreibung durchgeführt, bei der die interdisziplinären Aspekte im Vordergrund stehen, insbesondere bei den thematischen Prioritäten, die eindeutig das Zusammenwirken zahlreicher Disziplinen erfordern, wie Sozial- und Naturwissenschaften. Daher werden in die Ausschreibungen Kriterien aufgenommen, anhand deren der Grad der Interdisziplinarität gemessen werden kann.

Die Beteiligung von KMU, insbesondere der wissensbasierten KMU, muss durch konkrete Unterstützungsmaßnahmen, flankiert von einer quantitativen und qualitativen Bewertung der erreichten Ergebnisse, sichergestellt werden.

Durch gemeinsame, Themen übergreifende Ansätze für Forschungs- und Technologieaspekte, die für mehr als ein Thema relevant sind, wird Multidisziplinarität gefördert.

Vor allem in Bereichen mit Relevanz für die Industrie wurde bei der Auswahl der Einzelthemen neben anderen Quellen auf die Arbeit unterschiedlicher Europäischer Technologieplattformen zurückgegriffen, die in Bereichen eingerichtet worden sind, in denen die Wettbewerbsfähigkeit, das Wirtschaftswachstum und das Wohlergehen Europas mittel- und langfristig von bedeutenden Fortschritten in Forschung und Technologie abhängen.

Unter die 11 Themen fallen auch Forschungsarbeiten, die zur Konzipierung, Durchführung und Bewertung der Politik der EU erforderlich sind, ferner pränormative und konormative Forschung und unabhängiges Fachwissen im Zusammenhang mit der Verbesserung der Interoperabilität und des Wettbewerbs, durch Verbesserung der Qualität von Normen und deren Umsetzung durchgeführt werden.

Bei jedem Thema wird neben der Durchführung dieser Maßnahmen die Möglichkeit bestehen, zwei Arten von Erfordernissen offen und flexibel anzugehen:

   - Neue und künftige Technologien: es gilt Forschungstätigkeiten zu dem Zweck zu fördern, auf einem bestimmten Gebiet und/oder in Kombination mit anderen einschlägigen Bereichen und Fachgebieten neue wissenschaftliche und technologische Möglichkeiten zu bestimmen oder zu erschließen durch spezielle Unterstützung von auf Eigeninitiative zurückgehenden Vorschlägen, und zwar auch durch gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen; außerdem gilt es neuartige und umwälzend neue Nutzungen zu begünstigen und mit Hilfe von Fahrplänen neue Optionen zu erschließen, insbesondere in Verbindung mit Potenzial für bedeutende Durchbrüche;es wird für angemessen Koordinierung mit den Maßnahmen des Programms "Ideen" gesorgt, um Überschneidungen auszuschließen und eine optimale Ausnutzung der Finanzmittel zu ermöglichen.
   - Unvorhergesehene politische Erfordernisse: flexible Reaktion auf neue politische Bedürfnisse, die im Laufe des siebten Rahmenprogramms auftauchen, wie etwa unvorhergesehene Entwicklungen oder Ereignisse, die schnelles Handeln verlangen: zum Beispiel neue Epidemien, auftauchende Bedenken im Bereich der Lebensmittelsicherheit oder Naturkatastrophenbewältigung.

Um die Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse der EU-Forschung zu stärken, werden in allen Themenbereichen die Weitergabe von Kenntnissen und der Transfer von Ergebnissen - auch an politische Entscheidungsträger – unterstützt. Dazu werden Vernetzungsinitiativen sowie auch Seminare und Veranstaltungen bezuschusst und die Unterstützung durch externe Sachverständige sowie Informations- und elektronische Dienste, insbesondere Cordis, gefördert. Maßnahmen zur Förderung der Innovation werden im Rahmen des Rahmenprogramms Wettbewerbsfähigkeit und Innovation durchgeführt. Gefördert werden außerdem Initiativen, mit denen der Dialog über wissenschaftliche Fragestellungen und Forschungsergebnisse mit einem über die Wissenschaftskreise hinausgehenden Publikum geführt werden soll, wie auch Initiativen im Bereich der Wissenschaftskommunikation und der wissenschaftlichen Bildung. Ethische Grundsätze und geschlechterspezifische Aspekte und die Einbeziehung von Wissenschaftlern am Anfang ihrer Laufbahn werden berücksichtigt.

Die Gemeinschaft unterstützt Technologietransferaktivitäten und trägt dazu bei, die Kluft zwischen der Forschung und ihrer Vermarktung zu schließen, indem sie dem Europäischen Investitionsfonds Mittel zur Verfügung stellt, damit dieser eine Technologietransfer-Fazilität auflegen kann. Vorbehaltlich der in den spezifischen Programmen und den Beteiligungsregeln genannten Bedingungen, wird mit dieser Fazilität die Technologietransfer-Tätigkeit von Hochschulen, Forschungseinrichtungen und anderen im Bereich des Technologietransfers tätigen juristischen Personen finanziert.

Durch die große Vielfalt an Aktivitäten, die aus diesem siebten Rahmenprogramm finanziert werden, erhält angemessene Integration und Koordination entscheidende Bedeutung. Um Fragmentierung und Überschneidungen von Zuständigkeiten zu vermeiden, gilt es im Rahmen der langfristigen Forschungsaufgaben mehr Zusammenarbeit zwischen einzelstaatlichen und europäischen Forschungsprogrammen sowie zwischen den Wirtschaftsakteuren herbeizuführen.

Besondere Aufmerksamkeit wird der Sicherstellung der angemessenen Beteiligung der KMU geschenkt; dafür werden insbesondere mindestens 15 % der Mittel des Programms "Zusammenarbeit" den KMU zugewiesen. Um dieses Ziel zu erreichen, wird die Beteiligung von KMU an den Projekten der vorrangigen Themenbereiche und der Europäischen Technologieplattformen durch strategische Projekte oder Cluster erleichtert.

Die Unterstützung für grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei all diesen Themen wird durchgeführt in Form von:

   - Europäische Technologieplattformen
   - Verbundforschung
   - gemeinsamen Technologieinitiativen
   - Koordinierung von Forschungsprogrammen
   - internationaler Zusammenarbeit.

Soll die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Forschung zunehmen, muss das Potenzial des gesamten Europäischen Forschungsraums freigesetzt werden. Daher sollen durch Projekte, die auf wissenschaftliche Exzellenz abzielen und gleichzeitig durch die Bildung von Konsortien mit breiter Basis einen echten Europäischen Forschungsraum fördern, die Möglichkeiten einer optimalen Nutzung der Human- und Finanzressourcen erkundet werden.

Europäische Technologieplattformen

Europäische Technologieplattformen dienen dazu, alle betroffenen Beteiligten zusammenzubringen, damit sie ihre jeweiligen Strategischen Forschungspläne erarbeiten und auf ihrer Grundlage eine konkrete Verteilung der Aufgaben unter sich vornehmen.

Die Europäischen Technologieplattformen sollten einzelne Unternehmen (namentlich von KMU) oder Unternehmensgruppen bei Investitionen in spezielle Forschungsprojekte, die ihren spezifischen Kompetenzbereichen entsprechen, unterstützen.

Um ihr Wettbewerbspotential voll auszuschöpfen, haben regionale forschungsorientierte Cluster die Möglichkeit, sich Europäischen Technologieplattformen anzuschließen.

Die Kreditinstitute sollten Kapital bereithalten, um Darlehen für Projekte zur Umsetzung von Strategischen Forschungsplänen zu ermöglichen, wobei sie alle Finanzierungsoptionen nutzen sollten, einschließlich der Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis, die ein im siebten Rahmenprogramm vorgesehenes Instrument ist.

Die Europäischen Technologieplattformen sollten auf die umfassenden Erfahrungen zurückgreifen, welche mit den EUREKA-Clustern gesammelt wurden, die erfolgreich zum Wachstum der strategischen Forschungsbereiche in Europa beigetragen haben.

Verbundforschung

Die Verbundforschung wird den größten Teil und das Kernstück der EU-Forschungsförderung darstellen. Ziel dabei ist, in den wichtigsten Bereichen wissenschaftlichen Fortschritts herausragende Forschungsprojekte und –netze aufzubauen, die Forscher und Investitionen aus Europa und der ganzen Welt anziehen.

Zur Unterstützung des Aufbaus des Europäischen Forschungsraums sollten bestehende Institutionen und Hochschulen als institutionelles Fundament der wissenschaftlichen und technologischen Spitzenforschung dabei unterstützt werden, ihr Spitzenleistungspotenzial dadurch auszubauen und zu verbessern, dass mehr Stellen für den Kontakt zu anderen auf einzelstaatlicher und regionaler Ebene durchgeführten Forschungs- und Innovationstätigkeiten und für die allgemeine Koordinierung mit diesen geschaffen werden. Hierzu wird der Auftrag der Spitzenleistungsnetze durch zusätzliche Vernetzungs- und Integrationsaufgaben ergänzt.

Zur Erreichung dieser Ziele soll die Verbundforschung mit Hilfe mehrerer Förderformen unterstützt werden: Die weitaus meisten Projekte sollen dabei Verbundprojekte und Exzellenznetze, Koordinierungs-/Unterstützungsmaßnahmen sein (vgl. Anhang. III).Verbundprojekte sollten Forschungs- und Demonstrationsaktivitäten umfassen, wobei die Ergebnisse mehr Marktnähe erreichen und diese Maßnahme im Rahmenprogramm über Wettbewerbsfähigkeit und Innovation mit bestehenden Instrumenten verknüpft werden.

Gemeinsame Technologieinitiativen

In einer begrenzten Anzahl von Fällen rechtfertigen der Umfang eines FTE-Ziels und die Größenordnung der beteiligten Ressourcen die Einrichtung langfristiger öffentlich-privater Partnerschaften in Form von gemeinsamen Technologieinitiativen. Diese neuen Instrumente sollten auf den Tätigkeiten der Gemeinsamen Technologieplattformen aufbauen, und die Kommission muss für den reibungslosen Übergang von den strategischen Forschungsplänen Sorge tragen. Für die Auswahl der Gemeinsamen Technologieinitiativen müssen klar festgelegte Kriterien und Leitlinien geschaffen werden. In solchen gemeinsamen Unternehmen, die gemäß Artikel 171 des Vertrags gegründet werden, müssen öffentliche und private Mittel vereint werden. Die Europäische Investitionsbank (EIB) muss Kapital beschaffen, das im Rahmen der Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis Darlehen ermöglicht. Die Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis, die von der EIB und der Kommission gemeinsam zu schaffen ist, muss durch einen entsprechenden gemeinsamen Ausschuss verwaltet und als Instrument des siebten Rahmenprogramms gestaltet werden. Sie hat anhand der vom Europäischen rat von Barcelona gesetzten Prioritäten einen Bericht mit Empfehlungen für die Aufteilung der Haushaltsmittel auf die FTE-Prioritäten der Gemeinsamen Technologieinitiativen zu erstellen. Außerdem sind die Tätigkeiten mit dem EIF im Hinblick auf die Beschaffung von Finanzmitteln für KMU zu koordinieren.

Potenzielle gemeinsame Technologieinitiativen werden in offener und transparenter Weise anhand einer Bewertung mit mehreren Kriterien festgelegt, darunter:

   ein wirklicher gesellschaftlicher Bedarf und das Engagement der Industrie
   zusätzlicher Nutzen des Handelns auf Ebene der Union, gemessen an dem Grad des Spitzenleistungscharakters und den Synergien, die durch Zusammenarbeit über die Grenzen hinweg erreicht werden
   Relevanz für die Zivilgesellschaft
   mangelnde Eignung vorhandener Instrumente zur Erreichung des Ziels
   Größenordnung der Auswirkungen auf die industrielle Wettbewerbsfähigkeit und das industrielle Wachstum
   Fähigkeit zur Förderung des Unternehmergeists
   Detailliertheit und Klarheit der Definition des zu verfolgenden Ziels und der angestrebten konkreten Ergebnisse
   Plan für die Ausbildung der betroffenen Wissenschaftler
   Niveau des Engagements der Industrie hinsichtlich der Bereitstellung von Finanzmitteln und Ressourcen
   Bedeutung des Beitrags zu weiter gefassten politischen Zielen
   Möglichkeit, zusätzliche einzelstaatliche Unterstützung zu gewinnen und Hebelwirkung für unmittelbare und künftige Finanzierung durch die Industrie zu entfalten.

Die Art der gemeinsamen Technologieinitiativen muss klar festgelegt werden, besonders im Zusammenhang mit Folgendem:

   finanzielles Engagement;
   Dauer des Engagements der Teilnehmer;
   Regeln für die Übernahme und die Beendigung des Vertrags;
   Rechte in Bezug auf geistiges Eigentum.

Aufgrund des umfassenden Anwendungsbereichs und der besonderen Komplexität der gemeinsamen Technologieinitiativen werden erhebliche Anstrengungen unternommen, damit für eine transparente Durchführung entsprechend den für Spitzenleistungen geltenden Grundsätzen gesorgt ist. Besonderes Augenmerk wird auf die generelle Kohärenz und Koordinierung zwischen den gemeinsamen Technologieinitiativen und einzelstaatlichen Programmen und Projekten in den gleichen Bereichen gerichtet. Die Verfahren zu ihrer Durchführung sollten spezifische Zeitpläne für die Beteiligung von KMU und den Technologietransfer sowie Maßnahmen zur Ausbildung der teilnehmenden Wissenschaftler umfassen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission müssen gemeinsame Anstrengungen unternehmen, um für eine kohärente Koordinierung der Maßnahmen und die finanzielle Absicherung ihrer Durchführung zu sorgen.

Koordinierung von Forschungsprogrammen außerhalb des Gemeinschaftsrahmens

Bei Maßnahmen in diesem Bereich wird auf zwei wichtige Instrumente zurückgegriffen: das ERA-NET-Schema und die Beteiligung der Gemeinschaft an von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungsprogrammen (Artikel 169 des Vertrags). Dieser Maßnahmenbereich kann auch Einzelthemen umfassen, die nicht in unmittelbarer Verbindung mit den neun Themen stehen, wenn sie einen ausreichenden europäischen Mehrwert besitzen. Darüber hinaus sollen mit diesem Maßnahmenbereich die Komplementarität und die Synergie zwischen dem Rahmenprogramm und den im Rahmen zwischenstaatlicher Strukturen wie EUREKA und COST(13) durchgeführten Tätigkeiten verstärkt werden.

Das ERA-NET-Schema wird die Koordinierung nationaler und regionaler Forschungstätigkeiten folgendermaßen entwickeln und ausbauen:

   Bereitstellung eines Rahmens für Akteure, die staatliche Forschungsprogramme durchführen, im Hinblick auf die stärkere Koordinierung ihrer Maßnahmen. Hierzu werden die Unterstützung neuer ERA-NETs gehören sowie die Förderung der Ausweitung und Vertiefung der bestehenden ERA-NETs, z. B. durch Ausweitung ihrer Partnerschaft, aber auch die gegenseitige Öffnung ihrer Programme.
   Bereitstellung zusätzlicher Gemeinschaftsmittel durch die EU für diejenigen Teilnehmer, die einen gemeinsamen Fonds zum Zweck gemeinsamer Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen ihrer jeweiligen nationalen und regionalen Programmen einrichten ("ERA-NET PLUS").
   In einer beschränkten Zahl von Fällen Anwendung des erfolgreichen ERA-STAR-Konzepts der Zusammenarbeit zwischen europäischen Regionen und Mitgliedstaaten von geringer oder mittlerer Größe für die Verwaltung langfristiger Programme wie Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung (GMES).

Die Beteiligung der Gemeinschaft an einzelstaatlichen Forschungsprogrammen, die gemeinsam auf der Grundlage von Artikel 169 des Vertrags durchgeführt werden, ist besonders für die europäische Zusammenarbeit in großem Maßstab von Belang, die "in variabler Geometrie" zwischen Mitgliedstaaten, welche gemeinsame Bedürfnisse und/oder Interessen haben, erfolgt. Solche auf Artikel 169 beruhende Initiativen sollen in Bereichen in Angriff genommen werden, die in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten auf der Grundlage mehrerer im Folgenden aufgeführter Kriterien festzulegen sind, wobei auch die Zusammenarbeit mit zwischenstaatlichen Programmen wie EUREKA besteht:

   Relevanz für die Ziele der EU
   genaue Definition des zu verfolgenden Ziels und seine Bedeutung für die Ziele des siebten Rahmenprogramms
   bereits vorhandene Grundlage (vorhandene oder geplante einzelstaatliche Forschungsprogramme)
   europäischer Mehrwert
   zusätzliche Nutzen für die Allgemeinheit und die Umwelt
   kritische Größe in Bezug auf den Umfang und die Anzahl der beteiligten Programme sowie Ähnlichkeit der unter sie fallenden Maßnahmen
   Nützlichkeit von Artikel 169 des Vertrags als das am besten geeignete Mittel zur Erreichung der Ziele.

Internationale Zusammenarbeit

Die Maßnahmen zur internationalen Zusammenarbeit müssen einen klar definierten europäischen Mehrwert aufzeigen und sehen in diesem Teil des Rahmenprogramms wie folgt aus:

   - vermehrte Beteiligung von Forschern und Forschungseinrichtungen aus Drittländern und geeignete Einschränkungen bei vertraulichen Angelegenheiten im Themenbereich "Sicherheit", wobei mit Nachdruck angestrebt werden sollte, die Teilnehmer zur Nutzung dieser Möglichkeit zu ermuntern;
   - auf Drittländer zugeschnittene spezielle Kooperationsmaßnahmen in jedem Themenbereich, falls beiderseitiges Interesse an der Zusammenarbeit zu Einzelthemen besteht. Eng verbunden mit den bilateralen Kooperationsabkommen oder dem multilateralen Dialog zwischen der EU und diesen Ländern oder Ländergruppen sollen diese Maßnahmen bevorzugt für die Verwirklichung der Zusammenarbeit zwischen der EU und diesen Ländern eingesetzt werden. Abgesehen von Gebieten gemeinsamen Interesses sind bei solchen Maßnahmen auch vorzusehen: Maßnahmen zur Stärkung der Forschungskapazitäten der Beitrittskandidatenländer wie auch der Nachbarschaftsländer sowie Kooperationsmaßnahmen für Entwicklungs- und Reformländer, deren Schwerpunkt auf ihrem speziellen Bedarf in Bereichen wie Gesundheit, unter besonderer Berücksichtigung seltener und vernachlässigter Krankheiten, Landwirtschaft, Fischerei und Umwelt liegen soll und die unter ihren Kapazitäten angepassten finanziellen Bedingungen durchgeführt werden.

Unter diesen Teil des siebten Rahmenprogramms fallen die Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit in jedem Themenbereich und solche, die Themen übergreifend sind. Sie werden in Abstimmung mit den Maßnahmen der Teile "Humanressourcen" und "Kapazitäten" dieses Programms verwirklicht.

Es wird eine Gesamtstrategie für Internationale Zusammenarbeit innerhalb des siebten Rahmenprogramms ausgearbeitet, in deren Rahmen die Ziele, das europäische Interesse und spezifische Bereiche der Zusammenarbeit mit jeder Ländergruppe festgelegt werden. Im Rahmen der Strategie werden auch die Bereiche benannt, in denen die Beteiligung von Drittländern eingeschränkt werden sollte (z. B. Sicherheitsforschung).

THEMEN

1.  Gesundheit

Ziel

Verbesserung der Gesundheit der europäischen Bürger, Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft der im Gesundheitssektor tätigen europäischen Unternehmen auch mit Blick auf globale Gesundheitsfragen, wie neu auftretende Epidemien und vernachlässigte Krankheiten. Ziel der Forschung ist die Optimierung der Krankheitsprävention sowie der Entwicklung wirksamer Behandlungen und Arzneimittel unter Gewährleistung eines gerechten Zugangs zu den Ergebnissen öffentlich finanzierter Forschung. Schwerpunkte bilden die translationale Forschung (die Übertragung der Ergebnisse der Grundlagenforschung in klinische Anwendungen) und die Entwicklung und Validierung neuer Therapien und Verfahren für Gesundheitsförderung, Prävention, Diagnoseinstrumente und –technologien, forschungsbasierte Behandlungsmethoden auf dem neuesten Stand der Wissenschaft sowie nachhaltige und wirksame Gesundheitssysteme.

Hintergrund

Die Sequenzierung des Humangenoms und die jüngsten Fortschritte in der Postgenomik haben die humanmedizinische Forschung revolutioniert. Um die riesigen Datenmengen integrieren, die zugrunde liegenden biologischen Prozesse verstehen zu können und Schlüsseltechnologien für die gesundheitsbezogene Bioindustrie zu entwickeln, gilt es, die kritischen Massen verschiedener Fachrichtungen und Ressourcen, die auf rein nationaler Ebene nicht zur Verfügung stehen, zusammenzuführen. Bedeutsame Fortschritte bei der translationalen Gesundheitsforschung, die unerlässlich ist, wenn aus den Erkenntnissen der biomedizinischen Forschung ein praktischer Nutzen erwachsen soll, lassen sich nur mit multidisziplinären und europaweiten Ansätzen erzielen, an denen unterschiedliche Interessengruppen mitwirken. Mit solchen Konzepten kann Europa sich effizienter an den internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung von Krankheiten globaler Bedeutung beteiligen.

Für die klinische Erforschung vieler Krankheiten (wie Krebs, Herz-Kreislaufkrankheiten, Autoimmunität und insbesondere von infektiösen oder endogenen Mikroben hervorgerufene Infektionskrankheiten, Allergien, Epilepsie, Traumata, rheumatische Krankheiten, Atemwegserkrankungen, mentale und neurologische Krankheiten, insbesondere solche, die mit dem Altern einhergehen, wie Osteoporose, Alzheimer und Parkinson) müssen innerhalb eines kurzen Zeitrahmens multizentrische Versuche international durchgeführt werden, um die erforderliche Patientenzahl zu erreichen. Für die epidemiologische Forschung wird eine große Bandbreite von Populationen und internationalen Netzen benötigt, um aussagekräftige Schlussfolgerungen ziehen zu können. An der Entwicklung neuer technischer Ansätze bei lebenden Zellen und Organismen sowie neuer Diagnose- und Behandlungsmöglichkeiten für seltene Krankheiten müssen sich angesichts der für jede Studie benötigten großen Anzahl von Patienten, mehrere Länder beteiligen. Und schließlich ermöglichen die europaweiten, auf die Gesundheitspolitik ausgerichteten Forschungstätigkeiten einen Vergleich der Modelle und Systeme sowie der in nationalen Datenbanken gespeicherten Daten und des in nationalen Biobanken aufbewahrten Patientenmaterials.

Eine starke biomedizinische Forschung auf EU-Ebene wird dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen medizinischen Biotechnologie, der Medizintechnik und der pharmazeutischen Industrie zu verbessern. Die Zusammenarbeit mit der Europäischen Union wird den Entwicklungsländern den Aufbau von Forschungskapazitäten erlauben. Die EU muss sich darüber hinaus aktiv für den öffentlichen Sektor und den Pharmasektor, die die Bedürfnisse im Bereich der öffentlichen Gesundheit befriedigen, einsetzen, um vor allem in der klinischen Forschung einen größtmöglichen Erfolg zu erzielen. Zu diesem Zweck ist die Durchführung des Programms MICE für pädiatrische Studien (Medicine Investigation for the Children in Europe) zu fördern. Die verstärkte Erforschung der Strahlen- und Ionentherapie (Bestrahlung mit Protonen oder Kohlenstoffionen) in der Europäischen Union wird jetzt schon erfolgreiche Krebstherapien besser erschließen und optimieren sowie die Wettbewerbsfähigkeit von Anlagenkonstruktion (Beschleunigertechnologie) und medizinischer Technik erhöhen. Auch sollte in diesem Bereich die klinische Forschung optimiert werden. Forschung und Innovation im Bereich alternativer Prüfstrategien, insbesondere Prüfmethoden ohne Versuchstiere, wird Europa bei der Berücksichtigung der Anliegen der Bürger und Betroffenen hinsichtlich fortgesetzter Tierversuche in der biomedizinischen Forschung weltweit führend machen und kann darüber hinaus einen Markt für bestimmte Industriesektoren schaffen.

Auf dem Gebiet der Forschung tätige KMU sind die wichtigsten Wirtschaftsmotoren für die medizinische Biotechnologie und die Medizintechnik. Auch wenn in Europa derzeit mehr Biotechnologie-Unternehmen angesiedelt sind als in den USA, sind die meisten kleiner und weniger gut etabliert als ihre Konkurrenten. Öffentlich-private Forschungsanstrengungen auf europäischer Ebene werden diese Unternehmen in ihrer Entwicklung unterstützen. Die EU-Forschung wird darüber hinaus zur Ausarbeitung neuer Normen und Standards beitragen, die für einen angemessenen Rechtsrahmen für die neuen Technologien in der Medizin (z. B. regenerative Medizin) benötigt werden.

Nachstehend aufgeführt sind die geplanten Forschungsmaßnahmen, die auch Forschung mit wesentlichen Bezügen zu Politikerfordernissen beinhalten. Zwei strategische Fragen, die Gesundheit von Kindern und die Gesundheit der alternden Bevölkerung, werden maßnahmen- und themenübergreifend behandelt. In anderen Bereichen haben gesundheitsbezogene Forschungstätigkeiten aufgrund a) der gegenwärtigen und zukünftigen Schätzungen der Gesundheitsbelastung in Europa und weltweit sowie b) ihrer wissenschaftlichen Qualität Vorrang. Sofern relevant, werden auch die von Europäischen Technologieforen aufgestellten Forschungspläne, wie die zur innovativen Medizin und zur Nanomedizin, unterstützt. In Ergänzung und um auf neue Politikerfordernisse zu reagieren, können gegebenenfalls weitere Maßnahmen gefördert werden, etwa solche, die sich mit Fragen zur Gesundheitspolitik und zur Gesundheit, zum Altern und zur Sicherheit am Arbeitsplatz befassen.

Maßnahmen

-  Biotechnologie, generische Instrumente und Technologien für die menschliche Gesundheit

–  Hochdurchsatzforschung. Beschleunigung des experimentellen Fortschritts in der Genomik, Postgenomik und biomedizinischen Forschung durch die Entwicklung neuer vorbildlicher zellentechnischer Verfahren sowie die verstärkte Datengenerierung, Standardisierung, Datenbeschaffung und Analyse einschließlich des DNA-Reading, Bioinformatik und Großrechner für Computersimulationen.

–  Erkennung, Diagnose und Monitoring. Der Schwerpunkt liegt bei den nicht invasiven bzw. minimal invasiven Konzepten und Technologien, wie DNA-Chips sowie molekulare Bildgebung und Diagnostika. Priorität sollten diagnostische Instrumente erhalten, die einen direkten Therapiebezug haben.

–  Prognosen zur Eignung, Sicherheit und Wirksamkeit von Therapien. Identifizierung und Entwicklung von biologischen Markern zu ihrer Quantifizierung und Validierung. Verbesserte Verfügbarkeit von Therapeutika. Entwicklung und Validierung von In-vivo- und In-vitro-Verfahren und -Modellen, unter Einbeziehung der Simulation, der Pharmakogenomik, der Immunüberwachung, von Konzepten für therapeutisch selektive Wirkstoffe und anderer Alternativen für Tierversuche insbesondere an Primaten, Forschung im Bereich der Unfruchtbarkeit.

–  Innovative therapeutische Konzepte und Behandlungen. Forschung, Konsolidierung und Gewährleistung der Weiterentwicklung fortschrittlicher Therapien und Technologien einschließlich der Immuntherapie, neuer Impfstoffe und Methoden zu ihrer Herstellung, innovativer Arzneimittel und elektronischer Implantate, für viele Krankheiten und Dysfunktionen (auch bei Kindern) sowie neue Therapiewerkzeuge in der regenerativen Medizin und Zelltherapie, insbesondere Gentherapie, Zelltherapie, Immuntherapie und Biomaterial und für den Schutz und die Regeneration geschädigten Gewebes durch die Anwendung von Therapien auf der Grundlage somatischer Stammzellen.

  Bioproduktion einschließlich der Vektorisierung: Zur Optimierung der Verfahren zur Herstellung neuer Moleküle.

-  Forschung zur Übertragung grundlegender Erkenntnisse in den Dienst der menschlichen Gesundheit

–  Integration biologischer Daten und Prozesse und Modellierung komplexer Systeme: großmaßstäbliche Datenerhebung, Systembiologie und Physiologie, Erstellung zellulärer und biologischer Modelle. Generierung und Analyse der riesigen Datenmengen, die zum besseren Verständnis der komplexen Regelnetzwerke aus Tausenden von Genen, ihren Mutationen und Genprodukten und Zellsystemen zur Steuerung wichtiger biologischer Prozesse (beispielsweise bei der Reorganisation von Synapsen und auf Zellebene) notwendig sind. Schwerpunkt sind Genomik, Ribonukleinsäure, Proteomik, Populationsgenetik sowie komparative und funktionelle Genomik.

–  Hirnforschung und Erforschung verwandter Krankheiten, der Humanentwicklung und des Alterns, mit Schwerpunkt auf progressiven degenerativen Krankheiten und auf den verschiedenen Formen von Epilepsie. Untersuchung des Alterungsprozesses und Verbesserung der Lebensqualität älterer Menschen.

  Menschliche Verhaltensforschung. Untersuchung des Menschen und seines städtischen, natürlichen und kulturellen Umfelds.

–  Translationale Forschung bei Infektionskrankheiten und pathogenen Schmarotzer-Wirt-Interaktionen. Bekämpfung der Resistenzen gegen antimikrobielle Arzneimittel und der globalen Bedrohungen durch HIV/AIDS, einschließlich der Mikrobiozidforschung, Malaria und Tuberkulose, Pilzinfektionen und Hepatitis sowie neu auftretende Epidemien (z. B: SARS und höchst pathogene Influenza oder Arbovirosen) sowie durch andere möglicherweise ernste Infektionskrankheiten.

–  Translationale Forschung auf dem Gebiet schwerer Krankheiten: Krebs, Herz-Kreislauferkrankungen, Allergien und Atemwegserkrankungen; Diabetes/Adipositas,; rheumatische Krankheiten; seltene Krankheiten und sonstige chronische Krankheiten (z. B. Osteoarthritis). Entwicklung von Strategien, die von der Prävention, über die Diagnose bis zur Behandlung auf den einzelnen Patienten ausgerichtet sind, einschließlich klinischer Forschung und der Erforschung neuer Wirkstoffe.

  Translationale Forschung auf dem Gebiet der Berufskrankheiten und der von umwelt- und arbeitsbedingten Stressfaktoren ausgelösten Krankheiten wie Asthma und Allergien: Erhebung und Auswertung der Daten über Arbeitsunfälle und Entwicklung von Strategien der Vorbeugung, Diagnose und Behandlung (z.B. von Muskel- und Skeletterkrankungen).

  Translationale Forschung auf dem Gebiet der Gesundheit der Benutzer und Anwohner von Personentransportinfrastrukturen. Untersuchung der langfristigen und großmaßstäblichen Auswirkungen.

  Palliativmedizin: Schmerz- und Symptomtherapie bei noch nicht heilbaren Krankheiten zur möglichst wirksamen Bekämpfung der Krankheitssymptome.

-  Optimierung der Gesundheitsfürsorge für die europäischen Bürger

–  Übertragung klinischer Erkenntnisse auf die klinische Praxis. Entwicklung fortgeschrittener computergestützter Krankheitserkennungsverfahren, computergestützte klinische Entscheidungsfindung und andere Informationstechnologien zur Verbesserung des Arbeitsflusses und der Qualität von Diagnose und Behandlung, zur Vermeidung von Kunstfehlern, zur Kostensenkung sowie zur Klärung der Frage, wie die Ergebnisse der klinischen Forschung in die klinische Praxis umgesetzt werden können, unter besonderer Berücksichtigung der Besonderheiten bei Kindern, Frauen, älteren Menschen und Behinderten; Entwicklung von Anwendungen der Telemedizin für geografisch isolierte Bevölkerungsgruppen der Europäischen Union, insbesondere in Insel- und Bergregionen.

–  Qualität, Effizienz und Solidarität der Gesundheitssysteme, einschließlich der Gesundheitssysteme im Umbau. Umsetzung wirksamer Behandlungsmethoden in Verwaltungsentscheidungen, damit eine angemessene Ausstattung mit Humanressourcen sichergestellt ist, Neugestaltung der diagnostischen und therapeutischen Verfahren und Untersuchung, welche Faktoren Einfluss auf den gleichberechtigten Zugang zu qualitativ hochwertiger medizinischer Versorgung (auch benachteiligter Bevölkerungsgruppen) haben, auch unter Berücksichtigung von Veränderungen in der Bevölkerung (wie Alterung, Mobilität, Migration, veränderte Arbeitsbedingungen) und Komplikationen während des Krankenhausaufenthalts.

–  Verstärkte Prävention und besserer Einsatz von Arzneimitteln. Aufbau einer wirksamen öffentlichen Gesundheitsfürsorge, die sich mit einem breiteren Spektrum gesundheitsrelevanter Faktoren befasst . Umweltgesundheit: Analyse aufgrund dreier Faktoren: Syndrome und chronische Exposition, Wechselwirkungen zwischen toxischen Stoffen und Mischungen dieser Stoffe, Analysen der genetischen Polymorphismen und Immunologietests einschließlich Transformations- und Aktivationstests bei Lymphozyten; Durchführung immunologischer, toxikologischer und epidemiologischer Studien; Ermittlung erfolgreicher Vorgehensweisen in unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen der Gesundheitsfürsorge zur Verbesserung der Verschreibungspraxis von Arzneimitteln und deren Einnahme durch die Patienten (einschließlich Pharmakovigilanz).

–  Angemessene Anwendung neuer medizinischer Therapien und Technologien. Langfristige Sicherheitsaspekte und Überwachung des großmaßstäblichen Einsatzes neuer medizinischer Technologien (auch von Geräten) und fortschrittlicher Therapien mit dem Ziel, im öffentlichen Gesundheitswesen ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten.

  Nutzung der wissenschaftlich nachgewiesenen ergänzenden und alternativen Heilmethoden: Erkennung erfolgreicher Beiträge der ergänzenden und alternativen Medizin zur Verbesserung der Gesundheit der europäischen Bürger.

  Geeignete Nutzung der neuen Technologien zur Schaffung von Kapazitäten für die schnelle Entwicklung und Durchführung medizinischer Maßnahmen zur Bekämpfung biologischer Bedrohungen und neu auftretender Krankheiten.

  Transnationale Forschung auf dem Gebiet der Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle zur Erfassung und Auswertung einschlägiger Daten, Prävention, Diagnose und Behandlung (z.B. bei Muskel- und Skelettdeformationen).

  Nachhaltige Optimierung der industriellen Prozesse und Wirkstoffe.

2.  Lebensmittel, Landwirtschaft und Biotechnologie

Ziel

Aufbau einer europäischen wissensgestützten Bio-Wirtschaft(14) durch die Zusammenführung von Wissenschaft, Industrie und anderen Interessengruppen zur Unterstützung der politischen Maßnahmen der Union und zur Erkundung neuer und sich abzeichnender Forschungsmöglichkeiten, die sich mit den gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Herausforderungen befassen: die wachsende Nachfrage nach sichereren, gesünderen und hochwertigeren Lebensmitteln und die Forderung, nachwachsende Rohstoffe zu produzieren und nachhaltig einzusetzen; die wachsende Gefahr von Epizoonosen und Zoonosen sowie von lebensmittelbedingten Dysfunktionen; Gefährdung der Nachhaltigkeit und Sicherheit der Fischerei-, Aquakultur-, Agrar- und Viehproduktion unter anderem aufgrund der Klimaänderungen; und die wachsende Nachfrage nach qualitativ hochwertigen Lebensmitteln, deren Erzeugung dem Tierschutz, dem ländlichen Umfeld, den Gegebenheiten in Küstengebieten und den spezifischen Verbraucherbedürfnissen Rechnung trägt. Die Forschung bemüht sich um eine Integration der Fülle von wissenschaftlichen Erkenntnissen im Hinblick auf die Entwicklung ausgewogener, nachhaltiger und gesellschaftlich akzeptierter Lösungen und Verfahren. Das öffentliche Bewusstsein wird im Hinblick auf die Befähigung der Bürger zu sachkundigen Entscheidungen weiter gestärkt.

Hintergrund

Innovationen und neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der nachhaltigen Bewirtschaftung, der Entwicklung, der Produktion und des Einsatzes biologischer Ressourcen (Mikroorganismen, Pflanzen, Tiere) bilden die Grundlage für neue, nachhaltige, wirtschaftliche und wettbewerbsfähige Produkte für die Landwirtschaft, die Fischerei, die Lebensmittel-, Gesundheits- und Forstindustrie sowie für verwandte Industriezweige. Wie in der europäischen Strategie für Biowissenschaften und Biotechnologie(15) dargelegt, wird dies dazu beitragen, neue Tätigkeiten zu entfalten, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Landwirtschaft, Biotechnologie, Saatguterzeugung und Lebensmittelindustrie, vor allem der High-Tech-KMU, zu stärken und damit den gesellschaftlichen Wohlstand fördern. Eine hohe KMU-Beteiligung an den Forschungsarbeiten ist ausdrücklich erwünscht. Forschungsarbeiten zur Ernährungsphysiologie des gesunden Menschen, zur Sicherheit der Lebens- und Futtermittelketten, zu ernährungsbedingten Krankheiten, zu Ernährungsgewohnheiten und zu Auswirkungen von Lebensmitteln und Ernährung auf die Gesundheit werden die Bekämpfung ernährungsbedingter Dysfunktionen (wie Adipositas und Allergien) und von Infektionskrankheiten (wie die transmissible spongiforme Enzephalopathien oder die Geflügelgrippe) voranbringen und einen entscheidenden Beitrag dazu leisten, bereits vorhandene Strategien umzusetzen und künftige Strategien und Vorschriften auf den Gebieten Human-, Tier- und Pflanzengesundheit sowie Verbraucherschutz zu formulieren.

Die Vielfalt der auf diesen Gebieten tätigen europäischen Unternehmen bildet zwar eine Stärke Europas und eine seiner Chancen, doch werden deshalb ähnlich gelagerte Probleme nur bruchstückhaft angegangen. Besser ließen sich diese Probleme durch verstärkte Zusammenarbeit und Wissensaustausch, etwa zu neuen Verfahren, Prozessen und Standards infolge des sich verändernden Gemeinschaftsrechts, lösen.

Mehrere europäische Technologieplattformen arbeiten daran, gemeinsame Forschungsprioritäten festzulegen, und zwar auf Gebieten wie Pflanzengenomik und -biotechnologie, Forstwirtschaft und forstwirtschaftliche Unternehmen, globale Tiergesundheit, Tierzucht, Lebensmitte-Biotechnologie und industrielle Biotechnologie. Die Forschungen werden auch die Wissensgrundlage bereitstellen, die zur Unterstützung verschiedener Felder der Gemeinschafspolitik benötigt wird(16): die Gemeinsame Agrarpolitik, landwirtschaftliche Fragen, Handelsfragen, Vorschriften über die Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit in der Gemeinschaft, Beherrschung von Krankheiten und Sozialstandards, Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik mit Blick auf eine nachhaltige Entwicklung der Fischerei und der Aquakultur, Sicherheit der aus dem Meer stammenden Lebensmittel und Umweltsanierung. Darüber hinaus ist Spielraum vorhanden, um auf neue politische Bedürfnisse, vor allem auf neue gesellschaftliche oder wirtschaftliche Entwicklungen, flexibel reagieren zu können.

Maßnahmen

-  Nachhaltige Erzeugung und Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen aus Böden, Wäldern und der aquatischen Umwelt: Forschungen, z. B. auf den Gebieten der "-omik"-Technologien, wie Genomik, Proteomik, Metabolomik, vernünftige reverse Genetik, Systembiologie, Bioinformatik und konvergierende Technologien für Mikroorganismen, (namentlich Metagenom-Technologie), Pflanzen und Tiere einschließlich Gentechnik, Erhaltung und nachhaltige Nutzung ihrer biologischen Vielfalt; Bodenfruchtbarkeit, bessere Kulturpflanzen, Pflanzenzüchtung, Pflanzenschutz, technologische Alternativen zu unkontrollierbarer pflanzlicher Transgenese und verbesserte Erzeugungsverfahren unter Berücksichtigung der biologischen Vielfalt einschließlich des organischen Landbaus, guter landwirtschaftlicher Praxis, der Saatguterhaltung, Qualitätserzeugungsregelungen und Auswirkungen von GVO; Bewertung und Vermarktung von Innovationen in der Pflanzenwelt (z.B. neue Sorten oder Saaten); nachhaltige, wettbewerbsfähige und multifunktionale Land- und Forstwirtschaft; nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums einschließlich der Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Planung und der Entscheidungsfindung; vernünftige Bewirtschaftung der Wasserressourcen; Tiergesundheit und Tierschutz, Zucht und Erzeugung einschließlich der Forschung im Bereich der Diagnose und Impfstoffe; Alternative Testverfahren und Verfahren ohne Verwendung von Tieren; Pflanzenschutz; nachhaltige und wettbewerbsfähige Fischerei und Aquakultur; Infektionskrankheiten bei Tieren einschließlich epidemiologische Studien, Zoonosen und ernährungsbedingte Krankheiten; sichere Entsorgung von Tierabfällen; Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen, Entwicklung der von politischen Entscheidungsträgern und anderen Akteuren im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung benötigten Instrumente (Landschaft, Landbewirtschaftung usw.).

-  "Vom Bauernhof bis zum Tisch, vom Meer bis zum Teller": Lebensmittel einschließlich Meereserzeugnisse, Gesundheit und Wohlergehen: Die Aspekte Verbraucher, Gesellschaft, Kultur, Industrie und Gesundheit bei Lebens- und Futtermitteln unter Einbeziehung behavioristischer und kognitiver Wissenschaften; Ernährung, ernährungsbedingte Krankheiten und Dysfunktionen, wie Adipositas und Allergien; positive Gesundheitsauswirkungen bestimmter Nahrungsmittel und Ernährungsweisen; innovative Verarbeitungstechnologien für Lebens- und Futtermittel (einschließlich Verpackung); verbesserte chemische und biologische Qualität und Sicherheit von Lebensmitteln, Getränken und Futtermitteln; Integrität Nachhaltigkeit und Risikoerfassung und Kontrolle der Lebensmittelkette; Wechselwirkungen zwischen Umweltauswirkungen und Futter- und Lebensmittelketten; Konzept der totalen Kontrolle der Lebensmittelkette (auch von Meeresfrüchten); Entwicklung von neuartigen Methoden zur Rückverfolgbarkeit (GVO und nicht GVO). Konsequenzen der Tierfuttermittel und Tiermedikation auf die menschliche Gesundheit.

-  Biowissenschaften, Biotechnologie und Chemie im Dienste nachhaltiger Non-Food-Erzeugnisse und Verfahren: Verbesserte Kulturpflanzen, Futtermittelbestände, Meereserzeugnisse und Biomasse (einschließlich Meeresressourcen) zur Energiegewinnung, für den Umweltschutz, und zum Erhalt von Produkten mit hohem Mehrwert wie Materialien und Chemikalien; einschließlich neuer gentechnischer Verfahren für die Stämme und Organismen der Bioproduktion oder Biokatalyse, neuartige Bewirtschaftungssysteme, Bioprozesse und Konzepte der Bioraffinerie. Biokatalyse, biologischer Abbau und biologische Regenerierung; forstwirtschaftliche Produkte und Verfahren; Umweltsanierung und saubere Verfahren. Im Hinblick auf den möglichen Wettbewerb zwischen den Endnutzern land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse ist der Systemoptimierung besondere Aufmerksamkeit zu schenken, um die Verträglichkeit von Lebensmittel-, Energie- und Rohstofferzeugung sicherzustellen.

3.  Fischerei und nachhaltige Nutzung der Meere

Ziele

Anwendung neuer Modelle zur Bewirtschaftung der Fischereiressourcen entsprechend dem Stand der wissenschaftlichen Entwicklung; Schaffung von Fischereimanagement-Systemen, die bei den (weltweiten) Ökosystemen als Ganzem ansetzen und nicht nur bei einzelnen isolierten Arten; Verbesserung der Zuverlässigkeit und Qualität der Informationen, die bei der Sammlung von Daten, der Überwachung und der Beobachtung im Bereich Fischerei gewonnen werden; Förderung des nachhaltigen Ausbaus der Aquakultur.

Hintergrund

Es ist eine wesentliche Aufgabe, Verfahren zu entwickeln, die eine bessere Bewirtschaftung der Fischereiressourcen gewährleisten, und zwar durch innovative Fangsysteme und die Verbesserung der bereits bestehenden Regelungen unter Berücksichtigung der ökologischen, technischen, sozioökonomischen und politischen Aspekte, die zu einer solchen Tätigkeit gehören.

Die Sicherstellung der weltweiten Sanierung der Meere und ihrer Ressourcen setzt die Anwendung von Systemen zur Bewirtschaftung der Fischereiressourcen voraus, die auf sämtlichen (biologischen, chemischen und physikalischen) Komponenten des Ökosystems beruhen und durchweg einen Bezug zwischen diesen und den menschlichen Tätigkeiten herstellen. Die Folgen dieser Tätigkeiten sind vor dem Hintergrund der weltweiten Veränderung der Ökosysteme und insbesondere der Meeresressourcen zu bewerten.

Zur Förderung einer multidisziplinären Forschung, die Grundlagen für die Ozeanografie, die Fischereibiologie und die Sozialwissenschaften legen soll, gehört es, dass wirtschaftliche Informationen auf gleicher Ebene wie die Datenbanken für die Bewirtschaftung der Bestände berücksichtigt werden.

Es ist von wesentlicher Bedeutung, neue Methoden der Überwachung von Fischereifahrzeugen anzuwenden, um die Meere zu schützen, die Kosten zu senken und den Zugang zu den hieraus gewonnenen Informationen zu beschleunigen.

Im Bereich der Aquakultur ist es dringend geboten, wissenschaftliche Unterstützung vorzusehen im Hinblick auf die Verwendung umweltverträglicherer Erzeugungssysteme, die Erzeugung neuer Arten, die Verbesserung der Futterqualität und gegebenenfalls die Auswirkungen genetischer Manipulationen zur Verbesserung der Produktivität.

Maßnahmen

   - Bewirtschaftungsmechanismen, die auf vielfältige Informationen gestützt sind, einschließlich zulässige Gesamtfangmengen, Fangaufwand, technische Maßnahmen und institutionelle Anpassungen;
   - Bewertung der Bedeutung der Fangtechnologien, der selektiven Fangmethoden sowie der sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen für die Bewirtschaftung und die Entscheidungsprozesse;
   - Quantifizierung von Unsicherheitsfaktoren bei der Bewertung von Beständen und Fischereien;
   - bessere Kenntnis der Tiefseefischerei;
   - Ermittlung des Optimalzustands der Ressourcen bei den einzelnen Graden der Nutzungsintensität;
   - Verbesserung der Kenntnis der Prozesse in den Nahrungsketten unter Beachtung der Veränderungen der Produktivität der Meeresökosysteme und der Weitergabe von belastenden Stoffen entlang der Nahrungsketten;
   - Ausarbeitung und Anwendung bio-ökonomischer Modelle zwecks Bewertung der langfristigen Auswirkungen der mit der nachhaltigen Nutzung der Fischbestände verbundenen Bewirtschaftungsmaßnahmen;
   - verstärkte Koordinierung der Erfassung von Fang- und Umweltdaten in Überwachungsprogrammen sowie Einrichtung und Unterhaltung von Datenbanken;
   - Überwachung der Qualität und der Unbedenklichkeit von Fischereierzeugnissen zur Aufrechterhaltung eines guten Rufes für die Erzeugnisse;
   - Verbesserung der Erzeugungstechnologien in der Aquakultur (z.B. Verringerung des Einsatzes von Antibiotika und Verwendung integrierter Systeme);
   - Verbesserung der Kenntnisse auf den Gebieten Genetik, Ernährung, Physiologie und Wechselwirkungen mit der Umwelt, soweit sie die Aquakultur betreffen;
   - genaue Beschreibung von Prozessen der Anreicherung potenziell toxischer Zusammensetzungen (Toxine, Metalle, POP) und von Entgiftungsverfahren (toxische Algen in Muscheln);
   - Sonstige Maßnahmen.

4.Nun Informations- und Kommunikationstechnologien  

Ziel

Europa soll in die Lage versetzt werden, die künftige Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) zu beherrschen und zu gestalten, so dass seine gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Anforderungen erfüllt werden und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft gesteigert wird. Die Maßnahmen sollen Europas wissenschaftliche und technologische Grundlagen auf dem Gebiet der IKT stärken und seine weltweite Führungsrolle auf diesem Gebiet sicherstellen, durch Nutzung der IKT die Innovation bei Produkten und Verfahren sowie die Kreativität anregen und sicherstellen, dass sich Fortschritte der IKT rasch durch Vorteile für Europas Bürger, Unternehmen, Industrie und Regierungen und letzten Endes für alle Bürger bemerkbar machen, insbesondere diejenigen, bei denen die Gefahr des sozialen Ausgrenzung besteht, wie etwa bei Menschen mit Behinderungen, älteren Menschen und Menschen mit besonderen Schwierigkeiten des Zugangs zu den IKT. Als vorrangiges Ziel dieser Maßnahmen gilt die Verminderung der digitalen Kluft und der informationellen Ausgrenzung. IKT werden das Kernstück der Wissensgesellschaft sein.

Hintergrund

IKT sind für Europas Zukunft entscheidend und grundlegend für die Verwirklichung der Ziele von Lissabon. Die Hälfte des Produktivitätsgewinns in unseren Volkswirtschaften lässt sich durch die Auswirkungen der IKT auf Produkte, Dienste und Geschäftsprozesse erklären. Die IKT bildet den stärksten Anschub der Innovation und der Kreativität und trägt am meisten zur Beherrschung des Wandels der Wertschöpfungsketten in Industrie- und Dienstleistungsbranchen bei. Die IKT werden die Zugänglichkeit und Transparenz des ordnungspolitischen Rahmens und der politischen Entwicklungsprozesse fördern. Die IKT helfen wesentlich bei der Befriedigung der steigenden Nachfrage nach Gesundheits- und Sozialfürsorge, insbesondere für ältere Menschen und für Menschen mit irgendeiner Form der Behinderung, und bei der Modernisierung der Dienste in Bereichen von öffentlichem Interesse wie Erziehung, Lernen, Sicherheit, Energie, Verkehr und Umwelt. Die IKT spielen eine wichtige Rolle bei der Verwaltung und Kommunikation hinsichtlich Forschung, Technologie und Entwicklung und tragen zu Fortschritten in anderen wissenschaftlichen und technologischen Bereichen bei, weil die Forscher dank der IKT anders forschen, zusammenarbeiten und innovieren.

Die ausufernden wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Anforderungen bestimmen zusammen mit dem laufenden Eingang der IKT ins Alltagsleben und der Notwendigkeit, die technologischen Grenzen weiter zu verlegen sowie innovative, hochwertige IKT-gestützte Produkte und Dienstleistungen zu entwickeln, ein stets umfangreicheres Forschungsprogramm. Die Technologie näher zu den Menschen und ihren organisatorischen Bedürfnissen zu bringen, bedeutet: die technologische Komplexität zu verbergen und die Technologie funktionell zu gestalten; die Technologie so zu gestalten, dass sie einfach nutzbar, leicht verfügbar und erschwinglich wird; neue Anwendungen, Lösungen und Dienste auf Grundlage der IKT anzubieten, die vertrauenswürdig und zuverlässig sind und sich an die Bedürfnisse und Präferenzen der Nutzer anpassen lassen. Die derzeitige Forschung im Bereich der IKT setzt auf eine weitere Miniaturisierung, die Beherrschung der Konvergenz von Datenverarbeitung, Kommunikations- und Medientechnologien einschließlich der Interoperabilität der Systeme, und der Konvergenz mit anderen relevanten Wissenschaften und Disziplinen, sowie auf den Bau von Systemen, die lernen und sich entwickeln können. Aus all diesen unterschiedlichen Bemühungen heraus entsteht eine neue Welle von Technologien. IKT-Forschungsmaßnahmen werden auch auf einen breiteren Bereich wissenschaftlicher und technischer Disziplinen Einfluss haben, einschließlich der Biologie, Chemie und Lebenswissenschaften, der Psychologie, Pädagogik, kognitiver und Sozialwissenschaften sowie der Geisteswissenschaften. IKT lassen nicht nur neue Technologien entstehen. Sie tragen unmittelbar zur Entwicklungstätigkeit bei. Auf dem kräftig wachsenden Dienstleistungssektor gibt es noch immer ein erhebliches Potenzial, wenn die Verknüpfungen zwischen Dienstleistungen und IKT stärker in den Mittelpunkt gerückt werden.

Forschungsaktivitäten im Bereich der IKT auf der Grundlage des Open-Source-Entwicklungsmodells erweisen sich als Quelle von Innovation und verstärkter Zusammenarbeit als sinnvoll. Es ist zu untersuchen, ob dieses Modell für Zusammenarbeit und Innovation sich auch für andere Aktivitäten im siebten Rahmenprogramm als nützlich erweisen könnte.

Durch die IKT-Forschung sollte nicht nur ein einziges Geschäftsmodell gegenüber anderen gefördert werden. Es ist wichtig, dass weiterhin eine große Bandbreite von Modellen, nach denen Forschungsergebnisse vermarktet werden, zur Auswahl steht.

Die IKT ist eine der forschungsintensivsten Branchen. Die öffentlichen und privaten Aufwendungen für die IKT-Forschung bilden in allen wichtigen Volkswirtschaften ein Drittel der gesamten Forschungsaufwendungen. Obwohl Europa in wichtigen Bereichen der IKT bereits eine industrielle und technologische Führungsrolle innehat, hinkt es bei den Investitionen in die IKT-Forschung hinter seinen Hauptkonkurrenten her. Nur durch eine erneute und stärkere Bündelung der Anstrengungen auf europäischer Ebene können wir die Möglichkeiten voll nutzen, die uns durch die Fortschritte in der IKT geboten werden.

Die IKT-Forschungstätigkeiten werden im Rahmen einer umfassenden und ganzheitlichen Strategie eng mit politischen Maßnahmen zur Einführung der IKT sowie mit regulatorischen Maßnahmen verzahnt. Die Prioritäten wurden nach ausführlichen Konsultationen festgelegt, wozu mehrere europäische Technologieplattformen und Initiativen der Industrie in Bereichen wie Nanoelektronik, eingebettete Systeme, Mobilkommunikation, elektronische Medien, Photonik, Robotik und Software einschließlich freier und quelloffener Software, Dienste und Rechnergitterverbünde (Grids) beigetragen haben.

Maßnahmen

-  Säulen der IKT-Technologie:

  Mikro-, Nano- und Optoelektronik, Fotonik, Mathematik und integrierte Mikro-/Nanosysteme: Verlagerung der Grenzen der Miniaturisierung, Integration, Vielseitigkeit und Dichte; Verbesserung der Leistung und der Herstellbarkeit zu geringeren Kosten; Erleichterung der Einbindung der IKT in zahlreiche Anwendungen; Schnittstellen; vorgelagerte Forschung, die die Erkundung neuer Ansätze erfordern kann

–  Allgegenwärtige Kommunikationsnetze von unbeschränkter Kapazität:ortsunabhängiger Zugang über heterogene Netze - feste, mobile, drahtlose und Rundfunknetze, die vom persönlichen Umfeld bis zum regionalen und globalen Umfang reichen -, die überall und jederzeit die nahtlose Übertragung stets steigender Mengen an Daten und Diensten ermöglichen

–  Eingebettete Systeme, Datenverarbeitung, Speicherung und Steuerung: leistungsfähige, sichere und verteilte Datenverarbeitungs-, Speicherungs- und Kommunikationssysteme, die in Objekte und physische Infrastrukturen eingebettet sind und ihr Umfeld steuern und sich daran anpassen können

–  Software, Rechnergitterverbunde, Sicherheit und Zuverlässigkeit: dynamische, anpassbare, verlässliche und vertrauenswürdige Software und Dienste und neue Verarbeitungsarchitekturen einschließlich ihrer Bereitstellung als nutzbare Ressource

–  Wissens-, kognitive und lernende Systeme: Erfassung und Nutzung von Wissen, das im Web und in multimedialen Inhalten eingebettet ist; künstliche Systeme nach dem Vorbild der Natur, die wahrnehmen, verstehen, lernen und sich entwickeln und selbstständig handeln; Lernen durch Maschinen und Menschen auf der Grundlage eines besseren Verständnisses der menschlichen Wahrnehmung

–  Simulation, Visualisierung, Wechselwirkung und gemischte Realitäten: Werkzeuge für innovativen Entwurf, Entscheidungsfindung und kreative Gestaltung von Produkten, Diensten und digitalen Medien und für eine natürliche, sprachfähige Interaktion und Kommunikation mit reichem Kontext

  Der Übergang zu mobilen Systemen der vierten Generation und darüber hinaus und damit in Zusammenhang stehende revolutionäre neue Techniken bei der digitalen Übermittlung und bei digitalen Antennen

  Die Optische Vermittlung und damit zusammenhängende Netzwerkkontrollfähigkeiten.

Neue Aussichten für die IKT, angeregt durch andere wissenschaftliche und technologische Disziplinen. Beitragen dazu können Einsichten aus der Physik, der Biotechnologie, der Werkstoff- und der Biowissenschaften sowie der Mathematik im Hinblick auf die Miniaturisierung von IKT-Geräten bis zu Größenordnungen, die mit lebenden Organismen kompatibel sind und mit ihnen Wechselwirkung treten können, sowie zur Verbesserung der Leistung der Systemtechnik und Informationsverarbeitung und zur Modellierung und Simulation der natürlichen Umwelt. In diesen Bereich werden auch Fragen der Nachhaltigkeit in Angriff genommen, besonders in der Elektronik (Konzepte für geringeren Material- und, Energieverbrauch, Recycling und Abfall sowie das Ende der Produktlebensdauer).

-  Integration von Technologien:

–  Persönliche Umgebungen: persönliche Kommunikations- und DV-Geräte, Accessoires, in die Kleidung integrierte Geräte ("Wearables"), Implantate; ihre Schnittstellen und Zusammenschaltungen mit Diensten und Ressourcen

–  Heimumgebungen: Kommunikation, Überwachung, Steuerung, Hilfe; nahtlose Interoperabilität und Benutzung aller Geräte; interaktive digitale Inhalte und Dienste

–  Robotersysteme: fortgeschrittene autonome Systeme; Wahrnehmung, Steuerung, Handlungsfähigkeit, natürliche Interaktion und Kooperation; Miniaturisierung

–  Intelligente Infrastrukturen: Werkzeuge, um Infrastrukturen, die für das Alltagsleben entscheidend wichtig sind, effizienter, leichter anpassbar und wartbar, widerstandsfähiger gegenüber der Nutzung und fehlerunanfälliger zu machen

-  Anwendungsforschung:

–  IKT zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen: Neue Systeme und Dienste in Bereichen von öffentlichem Interesse zur Verbesserung der Qualität, der Effizienz, der sozialen Einbeziehung benachteiligter Bevölkerungsgruppen einschließlich des IKT-Zugangs für Menschen mit Behinderungen; nutzerfreundliche Anwendungen, Integration neuer Technologien und Initiativen wie das umgebungsunterstützte Leben

   1. Neue Geschäftsmodelle für IKT: Entwicklung und Festlegung neuer Geschäftsmodelle für IKT durch gemeinsame Arbeit an denjenigen Themen, bei denen IKT die Neugestaltung der Vorgehensweise in der Produktion und bei Dienstleistungen grundlegend beeinflussen werden (z.B. Verkehr, Gesundheit, Energie, Umwelt). Die aus dieser gemeinsamen Forschung hervorgegangenen Projekte sollten in konkreten Situationen getestet werden. Die gemeinsamen Maßnahmen sollten durch den in diesem Anhang genannten themenübergreifenden Ansatz unterstützt werden
   2. für Gesundheit, verbesserte Krankheitsverhütung, Frühdiagnose und Personalisierung; Autonomie, Sicherheit und Mobilität von Patienten; Gesundheitsinformationsspeicher zur Wissensgewinnung; Wissensmanagement einschließlich Rationalisierung der Gesundheitsausgaben
   3. zur verbesserten sozialen Einbeziehung und gleichen Beteiligung und zur Verhütung einer digitalen Kluft; Unterstützungstechnologie; "Design für alle"
   4. für die Mobilität; intelligente, auf IKT beruhende Verkehrsysteme und Fahrzeuge sowie Schiffe, durch die Personen und Güter sicher, umweltfreundlich, bequem und effizient befördert werden können
   5. zur Unterstützung der Umwelt und der nachhaltigen Entwicklung, zur Verringerung der Anfälligkeit und zur Milderung der Folgen von Naturkatastrophen und Industrieunfällen
   6. für Regierungen, regionale und lokale Behörden und Städte; Effizienz, Offenheit und Verantwortung, für eine öffentliche Verwaltung von Weltklasse und Verbindungen zu Bürgern und Unternehmen, zur Unterstützung der Demokratie
   7. für Sicherheit gemäß den unter den Themenbereichen "Sicherheit" und "Weltraum" angeführten Leitlinien
   8. Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind; Entwurf und Entwicklung von Simulatoren zur Erforschung von Krisensituationen, die auf Ursachen natürlichen Ursprungs (Naturkatastrophen) oder menschlichen Ursprungs (Anschläge, Terrorismus usw.) zurückgehen

–  IKT für Inhalte, Kreativität und persönliche Entwicklung:

   9. auf IKT beruhende Systeme zur Unterstützung des Transfers dieser Technologien und ihrer Anwendung auf Ressourcen des kulturellen Erbes
   10. neue Medienparadigmen und neue Inhaltsformen; Schaffung interaktiver digitaler und für alle zugänglicher Inhalte; reichere Erlebenseindrücke für die Nutzer; kostengünstige Bereitstellung von Inhalten
   11. technologiegestütztes Lernen; einschließlich der Wissens- und Erfahrungsweitergabe; anpassungsfähige und auf Konzepten beruhende Lernangebote; aktives Lernen
   12. auf IKT beruhende Systeme zur Unterstützung der Zugänglichkeit und der langfristigen Nutzung digitaler kultureller (einschließlich wissenschaftlicher) Ressourcen und Schätze in einem mehrsprachigen und multikulturellen Umfeld

–  IKT zur Unterstützung von Unternehmen und der Industrie:

   13. neue Formen dynamisch vernetzter kooperativer Geschäftsprozesse, "digitale Ökosysteme"; die kleine und mittlere Organisationen und Gemeinschaften stärken; verteilte Arbeitsorganisation und die Zusammenarbeit fördernde Arbeitsumgebungen
   14. Fertigung einschließlich der traditionellen Industriezweige: Schnelligkeit und Anpassbarkeit von Entwurf, Produktion und Auslieferung hochgradig kundenspezifischer Güter; digitale und virtuelle Produktion; Hilfsprogramme zur Modellierung, Simulation und Darbietung; miniaturisierte und integrierte IKT-Produkte; IKT-gestützte Verbesserungen industrieller Prozesse
   15. Kontrolle der Unternehmensführung und -leistung in Echtzeit: effiziente und produktive Unterstützung der Entscheidungen des Managements, Rückverfolgung, Erhebung und Verarbeitung von Daten

  Die IKT im Dienste des architektonischen Erbes

–  IKT zur Förderung des Vertrauens: Identitätsverwaltung; Authentifizierung und Autorisierung; Technologien zum besseren Schutz der Privatsphäre; Verwaltung von Rechten und Eigentum auf der Grundlage von Interoperabilität und offenen Standards; Schutz der Privatsphäre gegen Online-Bedrohungen; Überwachung von kritischen Bereichen in Bezug auf Sicherheit und die Privatsphäre.

-  Neue und künftige Technologien: zur Unterstützung der Forschung an den Grenzen des Wissens in Kernbereichen der IKT und in ihrer Kombination mit anderen relevanten Bereichen und Disziplinen; zur Förderung neuartiger Ideen wie der Quanteninformationstechnologie und umwälzend neuer Nutzungen und zur Untersuchung neuer Möglichkeiten für IKT-Forschungsprogramme.

5.Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien  

Ziel

Die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie soll verbessert und ihre Umwandlung von einer ressourcenintensiven in eine wissensintensive Industrie sichergestellt werden. Dafür werden umwälzende Erkenntnisse erwartet, die neue Anwendungen im Grenzbereich verschiedener Technologien und Disziplinen ermöglichen sollen.

Hintergrund

Der Rückgang der industriellen Tätigkeiten scheint sich nicht länger auf alte Wirtschaftszweige mit hoher Arbeitsintensität zu beschränken, sondern wird allmählich auch in den "etwas höherwertigen" Branchen - in denen die europäische Industrie traditionell ihre Stärken hat - und sogar in einigen hochtechnologischen Bereichen beobachtet. Dieser Trend kann und muss umgebogen werden, indem in Europa eine starke wissensgestützte, wissensintensive Industrie aufgebaut wird. Dazu gehören die Modernisierung der bestehenden KMU und die Schaffung neuer wissensbestimmter KMU mittels der Verbreitung von Wissen und Know-how über Kooperationsprogramme. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Verbreitung der Forschungsergebnisse, um sie den Unternehmen, insbesondere den KMU, und der Gesellschaft allgemein näher zu bringen.

Die EU besitzt eine anerkannte Führungsrolle in Bereichen wie Nanotechnologien, Werkstoff- und Produktionstechnologien, die ausgebaut werden muss, um die Stellung der EU in einem hochgradig wettbewerbsorientierten globalen Umfeld zu sichern und zu stärken.

Europäische Technologieplattformen in Bereichen wie Nanoelektronik, Nanomedizin, Photonik, Fertigung, Stromerzeugung, Stahl, Chemie, Energie, Mineralien, Verkehrsindustrie, Bau, industrielle Sicherheit, Textilien, Keramik, Zellstoff und Papier helfen bei der Festlegung gemeinsamer Forschungsprioritäten und -ziele. Neben diesen für die Industrie relevanten Prioritäten und ihrer Einbeziehung in branchenspezifische Anwendungen sind auch Fragen politischer Konzepte, der Regulierung und Normung und der Auswirkungen zu behandeln, wobei flexibel auf neue politische Anforderungen reagiert werden muss.

Maßnahmen

-  Nanowissenschaften, Nanotechnologien

–  Gewinnung neuen Wissens über grenzflächen- und größenabhängige Phänomene; Steuerung von Werkstoffeigenschaften im Nanomaßstab für neue Anwendungen; Integration von Technologien im Nanomaßstab; selbstorganisierende Eigenschaften; Nanomotoren; Nanooptik, Nanobiotechnologie, Nanomaschinen und Nanosysteme; Nanovektoren; Methoden und Werkzeuge für die Charakterisierung und Handhabung im Nanomaßstab; Hochpräzisions- und Nanotechnologien in der Chemie zur Herstellung von Basismaterialien und Komponenten; Nanomedizin, wie etwa die gezielte Verabreichung und Freisetzung von Medikamenten in der regenerativen Medizin und Nanodiagnose einschließlich Bildgebung; Auswirkungen der Nanowissenschaften auf die Biowissenschaften; Nachhaltigkeit und Zuverlässigkeit der Nanowissenschaften, Sicherheit von Mensch und Tier und Gesundheit¸ Nahrungskette und die Umwelt, vor allem in Hinblick auf die Möglichkeit eines direkten Zusammenwirkens von Nanopartikeln und genetischem Material lebender Zellen; Metrologie, Überwachungs- und Sensortechnik, Nomenklatur und Normen; Erkundung neuer Ansätze und Konzepte für sektorielle Anwendungen, einschließlich der Integration und Konvergenz neu entstehender Technologien.

-  Materialien

–  Gewinnung neuer Erkenntnisse über hochleistungsfähige Werkstoffe insbesondere Verbundwerkstoffe, intelligente Materialien sowie über Werkstoffe mit multifunktionellen Oberflächen für vielfältige Anwendungen sowie für die Reparatur/Nachrüstung; wissensgestützte Werkstoffe mit auf ihre Verwendung zugeschnittenen Eigenschaften; größere Zuverlässigkeit bei Entwurf und Simulation; höhere Komplexität; Umweltverträglichkeit; Einbeziehung aller Ebenen - von der Nano- über die molekulare bis zur Makroebene - in die Chemietechnik und die werkstoffverarbeitende Industrie; neue Nanowerkstoffe, Biowerkstoffe, Metawerkstoffe, Werkstoffe nach dem Vorbild der Natur (Biomimetik) und Hybridwerkstoffe einschließlich des Entwurfs und der Steuerung ihrer Verarbeitung; Gestaltung und Verbesserung von Werkstoffen, die einen größeren Beitrag zur Emissionsverringerung während ihrer gesamten Lebensdauer leisten.

Werkstoffe mit neuen Eigenschaften sind der Schlüssel zur künftigen Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft und die Grundlage für technischen Fortschritt in vielen Bereichen wie etwa Gesundheit, Elektronik, Energie, Verkehr und Sicherheit. Dieser Schlüsselbereich mit großer Bedeutung für viele Technologien im Zentrum der industriellen Leistungsfähigkeit Europas sollte ganz besonders gestärkt werden.

-  Neue Produktion

–  Schaffung von Bedingungen und Kapazitäten für eine wissensintensive Produktion, einschließlich des Entwurfs, der Entwicklung und Validierung neuer Paradigmen als Antwort auf künftige industrielle Anforderungen; Entwicklung nicht spezifischer Produktionskapazitäten für die anpassbare, vernetzte und wissensgestützte Produktion (einschließlich der Technik für Bio-Produzentenlinien und biokatalytische Linien); Entwicklung neuer technischer Konzepte zur Nutzung der technologischen Konvergenz (z. B. Nano-, Bio-, Geo-, Informations- optische und Erkennungstechnologien einschließlich ihrer technischen Anforderungen) für die nächste Generation von Produkten und Diensten mit hohem Mehrwert und Anpassung an sich ändernde Anforderungen; Anwendung von Produktionstechnologien mit hohem Durchsatz; Förderung von Produktionstechnologien mit geringeren Auswirkungen auf CO2-Emissionen.

-  Integration von Technologien für industrielle Anwendungen

–  Integration neuen Wissens und neuer Technologien (z. B. mathematischer Ansätze und Instrumente, Ökotechnologien,) im Nanobereich sowie in Bezug auf Werkstoffe und Produktion in branchenspezifische und branchenübergreifende Anwendungen wie Gesundheit, Bau, Keramik, Verkehr, Energie, Chemie, Mineralien, Umwelt, Schuhe, Textilien und Kleidung, Zellstoff und Papier, Maschinenbau, Stahl.

6.Energie  

Ziel

Bis 2020 Umwandlung der derzeitigen, auf fossilen Brennstoffen beruhenden Energiewirtschaft in die weltweit nachhaltigste und energieeffizienteste sowie am wenigsten von fossilen Brennstoffen abhängige Wirtschaft, wobei Energieträgern, die weniger oder kein C02 emittieren, besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird, in Verbindung mit einer verbesserten Energieeffizienz, Energiesparen und Verminderung der Treibhauseffekte, um den dringlichen Herausforderungen der Versorgungssicherheit und des Klimawandels zu begegnen und zugleich die Wettbewerbsfähigkeit der im Energiesektor tätigen europäischen Unternehmen zu erhöhen.

Zur Erreichung dieser Ziele müssen zwei Drittel der Mittel in diesem Themenbereich der Forschung zufließen, die im Bereich der drei Maßnahmen zu erneuerbaren Energien und im Bereich "Energieeffizienz und Energieeinsparung" durchgeführt wird.

Hintergrund

Die Energiewirtschaft steht vor großen Herausforderungen. Angesichts der alarmierenden Szenarien bei der weltweiten Energienachfrage bei der Endlichkeit konventioneller Erdöl- und Erdgasvorkommen sowie der Notwendigkeit, die Treibhausgasemissionen drastisch einzudämmen, um die verheerenden Folgen des Klimawandels zu begrenzen, der schädlichen Volatilität der Erdölpreise (insbesondere für den stark vom Erdöl abhängigen Verkehrssektor) und der geopolitischen Instabilität in den Lieferregionen müssen dringend angemessene und zeitnahe Lösungen gefunden werden. Die Energieforschung leistet einen wichtigen Beitrag, um bezahlbare Energiepreise für unsere Bürger und Unternehmen zu sichern. Forschung und Demonstration sind notwendig, um die umweltfreundlichsten und wirtschaftlichsten Technologien, sicherere Anwendungen für Kernenergie in Europa und dem Rest der Welt entwickeln und Maßnahmen ergreifen zu können, die es der EU ermöglichen, ihre aus dem Protokoll von Kioto erwachsenden Ziele sowie darüber hinaus gehende Ziele zu erreichen und ihre energiepolitischen Verpflichtungen zu erfüllen, die im Grünbuch über Energieeffizienz aus dem Jahr 2005 und im Grünbuch aus dem Jahr 2000 über die Energieversorgungssicherheit(17) beschrieben wurden.

Europa ist bei einer Reihe von Energieerzeugungs- und Energieeffizienstechnologien weltweit führend und nimmt eine Vorreiterrolle bei modernen Technologien im Bereich der erneuerbaren Energien wie Solarenergie, Biomasse und Windenergie ein. Darüber hinaus steht die EU im Bereich der Stromerzeugungs- und –verteilungstechnologien im globalen Wettbewerb und verfügt über starke Forschungskapazitäten im Bereich der Kohlenstoffabscheidung und -sequestrierung. Diese führende Position wird nun von Konkurrenten angefochten (vor allem aus den Vereinigten Staaten von Amerika und Japan). Die Bemühungen der europäischen Industrie, weniger verschmutzende Produktionsmethoden zu entwickeln, sollten daher durch konkrete Forschungsprojekte unterstützt werden.

Eine radikale Umformung der Energiewirtschaft in eine Energiewirtschaft, die nur wenige oder keine CO2-Emissonen verursacht, erfordert neue Werkstoffe und neue Technologien, deren Risiken zu hoch und deren Gewinne zu ungewiss sind, als dass private Unternehmen alle für Forschung, Entwicklung, Demonstration und Einführung erforderlichen Investitionen vornehmen. Der öffentlichen Förderung sollte daher bei der Mobilisierung privater Investitionen eine Schlüsselrolle zukommen, und die europäischen Bemühungen und Ressourcen sollten in kohärenter und effizienterer Weise gebündelt werden, um mit Volkswirtschaften konkurrieren zu können, die stark und konsequent in ähnliche Technologien investieren. Europäische Technologieplattformen sind diesbezüglich von entscheidender Bedeutung, da sie die erforderlichen Forschungsanstrengungen auf koordinierte Weise mobilisieren. Die Maßnahmen zur Erreichung des Ziels werden im Folgenden ausgeführt. Zu ihnen gehört eine spezielle Maßnahme, die Wissen für die energiepolitische Entscheidungsfindung betrifft, und die auch eine Unterstützung bei neu auftretenden politischen Erfordernissen, die z. B. mit der Rolle der europäischen Energiepolitik bei der Konzipierung internationaler Maßnahmen im Bereich des Klimawandels, mit instabilen Verhältnissen, mit Unterbrechungen der Energieversorgung oder mit dem Preis zusammenhängen, bieten kann.

Maßnahmen

-  Wasserstoff und Brennstoffzellen

Integrierte Maßnahmen, um über eine starke technologische Grundlage für eine wettbewerbsfähige Brennstoffzellen- und Wasserstoffbranche in der EU und für stationäre und tragbare Anwendungen sowie für Transportanwendungen zu verfügen. Die Europäische Technologieplattform für Wasserstoff und Brennstoffzellen trägt zu dieser Maßnahme bei, indem sie eine integrierte Strategie für Forschung und Einsatz sowie die Organisation des Systems der Produktion, der Sammlung und der Verarbeitung von Biomasse zur direkten Wasserstoffherstellung vorschlägt.

-  Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien

Technologien zur Steigerung des Gesamtwirkungsgrades, Senkung der Kosten der Stromerzeugung aus einheimischen erneuerbaren Energien einschließlich Abfälle, und Entwicklung und Demonstration von Technologien, die für unterschiedliche regionale Bedingungen geeignet sind.

-  Herstellung von Brennstoffen aus erneuerbaren Energien

Integrierte Umwandlungstechnologien: Entwicklung von und Senkung der Kosten je Einheit der aus erneuerbaren Energien einschließlich Energiepflanzen, Biomasse und Abfälle, gewonnenen festen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffe (einschließlich Wasserstoff) mit dem Ziel der wirtschaftlichen Herstellung, Lagerung, Verteilung und Nutzung kohlenstoffneutraler Brennstoffe, insbesondere flüssiger Biokraftstoffe für den Verkehrssektor einschließlich Energiepflanzen, die speziell durch Pflanzenzüchtungen unter Einsatz sowohl klassischer als auch biotechnologischer Methoden optimiert werden.

-  Erneuerbare Energien zu Heiz- und Kühlzwecken

Technologien und Infrastrukturen zur Steigerung der Effizienz und zur Senkung der Kosten von Heizung und Kühlung mit erneuerbaren Energien, wobei ihr Einsatz unter unterschiedlichen regionalen Bedingungen gewährleistet wird.

-  CO2-Abscheidung und –lagerung und Technologien zur Umwandlung für einen Einsatz als Rohstoff für emissionsfreie Stromerzeugung

Drastische Verringerung der negativen ökologischen Auswirkungen der Nutzung fossiler Brennstoffe, mit dem Ziel hoch effizienter, weitgehend emissionsfreier Kraftwerke für die Strom- und/oder Dampferzeugung auf der Grundlage von CO2-Abscheidungs- und –speicherungstechnologien Technologien zur Umwandlung, insbesondere unterirdische Speicherung , sowie einer mit CO2 angereicherten Atmosphäre, um das Wachstum pflanzlicher Organismen anzuregen.

-  Saubere Kohletechnologien und sonstige saubere Technologien für fossile Brennstoffe

Zur erheblichen Verbesserungen des Wirkungsgrads, der Zuverlässigkeit und der Kosten durch Entwicklung und Demonstration von sauberen Energieumwandlungstechnologien auf der Grundlage von Kohle und anderen fossilen Brennstoffen, gasförmigen oder flüssigen Prozess- und alternativen Brennstoffen sowie Einführung fortgeschrittener chemischer Umwandlungstechnologien für die Strom- und Wärmeerzeugung und die Produktion von Chemikalien und Brennstoffen.

-  Intelligente Energienetze

Erhöhung der Effizienz, Sicherheit und Zuverlässigkeit der europäischen Strom- und Gaswirtschaft und –netze, z. B. durch die Umwandlung der derzeitigen Stromnetze in ein interaktives (Kunden-/Betreiber-)Dienstleistungsnetz, und Beseitigung der Hemmnisse für den großtechnischen Einsatz und für die tatsächliche Integration dezentraler und erneuerbarer Energieträger durch Entwicklung von Möglichkeiten der Energiespeicherung und durch die Entwicklung intelligenter Verbrauchsmesssysteme mit Fernsteuerung; Entwicklung von Speicherungsoptionen, die nicht unter den Themenbereich "Wasserstoff und Brennstoffzellen" fallen; Konzepte und Technologien zur Verbesserung der Effizienz und des Kosten-Nutzen-Verhältnisses von Heiz- und Kühlnetzen; Entwicklung integrierter Technologien/Konzepte zur Versorgung mittels Wärme- und Kältenetzen und Förderung der Integration erneuerbarer Energiequellen in Wärme- und Kältenetze.

-  Energieeffizienz und Energieeinsparung

Neue Konzepte und Technologien zur Verbesserung der Energieeffizienz z.B. bei der Beleuchtung, und zur Reduzierung des End- und des Primärenergieverbrauchs von Gebäuden unter Berücksichtigung der Lebensdauer von Gebäuden und Bauwerken, Verkehrssystemen, Dienstleistungen und der Industrie. Dazu gehören die Integration von Strategien und Technologien im Bereich der Energieeffizienz (z.B. Kraft-Wärme-Kopplung), die Verwendung von verbrauchsbezogenen Technologien aus dem Bereich neuer und erneuerbarer Energien und Maßnahmen der Energienachfragesteuerung, z.B. in Form des flexiblen Stromverbrauchs, und Maßnahmen der Energieverbrauchssteuerung wie individuelle Verbrauchsmesssysteme mit Fernsteuerung.

-  Wissen für die energiepolitische Entscheidungsfindung

Entwicklung von Instrumenten, Methoden und Modellen für die Bewertung der wichtigsten wirtschaftlichen und sozialen Fragen im Zusammenhang mit Energietechnologien und Bereitstellung quantifizierbarer Ziele und Szenarien für einen mittel- und langfristigen Zeithorizont; Entwicklung neuer politischer Instrumente für eine erheblich beschleunigte Umsetzung neuer Konzepte und Technologien in den Bereichen Energieeffizienz, Nachfragesteuerung und erneuerbare Energien.

-  Polygeneration

Entwicklung integrierter Energiesysteme von hoher Gesamteffizienz, die auf den Endverbraucher zugeschnitten sind und den Einsatz der besten verfügbaren und umweltfreundlichen Energieträger ermöglichen; Verbesserung und Entwicklung neuer Formen der Energiespeicherung; Verwaltung des Anschlusses dieser Systeme an das Netz, wodurch die Gesamteffizienz und die Qualität der Dienstleistung verbessert werden.

7.Umwelt (einschl. Klimaänderungen)  

Ziel

Nachhaltiges Management der Umwelt und ihrer Ressourcen durch Ausbau unserer Kenntnisse über die Wechselwirkungen zwischen Klima, Biosphäre, Ökosystemen und menschlichen Tätigkeiten sowie der Kenntnisse über die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung, durch Entwicklung neuer Technologien, Werkzeuge und Dienstleistungen, um Umweltprobleme mit einem integrierten Ansatz lösen zu können. Schwerpunkte: Vorhersage von Veränderungen beim Klima sowie bei Umwelt-, Erd- und Ozeansystemen; Werkzeuge und Technologien für Überwachung, Verhütung, Abschwächung von Umweltbelastungen und -risiken und Anpassung an sie, auch im Hinblick auf die Gesundheit, sowie für die Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen und vom Menschen geschaffenen Umwelt.

Hintergrund

Umweltprobleme sind unabhängig von einzelstaatlichen Grenzen und verlangen ein koordiniertes Vorgehen auf gesamteuropäischer und häufig auf globaler Ebene. Die natürlichen Ressourcen der Erde und die vom Menschen geschaffene Umwelt sind enormen Belastungen durch Bevölkerungswachstum, Urbanisierung und ein stetiges Wachstum der Bereiche Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr, Bauwirtschaft und Energie sowie durch Klimaschwankungen und Erwärmungsprozesse auf lokaler, regionaler und globaler Ebene ausgesetzt. Europa muss zu einer neuen nachhaltigen Beziehung zur Umwelt finden und dabei gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit seiner Industrie auf der Grundlage umweltfreundlicher Qualität verbessern und ihre Stärken ausbauen. Angesichts des Niveaus, des Umfangs und der hohen Komplexität der Umweltforschung kann die erforderliche kritische Masse nur durch EU-weite Anstrengungen erreicht werden. Diese erleichtern eine gemeinsame Planung, die Nutzung vernetzter und interoperabler Datenbanken und die Entwicklung kohärenter und großmaßstäblicher Beobachtungs- und Vorhersagesysteme.

Forschung auf EU-Ebene ist auch zur Einhaltung internationaler Verpflichtungen erforderlich, z. B. Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und das diesbezügliche Kyoto-Protokoll, UN-Übereinkommen über die biologische Vielfalt, UN-Übereinkommen zur Bekämpfung der Wüstenbildung, Übereinkommen von Stockholm über persistente organische Schadstoffe, Ziele des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung 2002, einschl. EU-Wasserinitiative, sowie Beiträge zur Arbeit des zwischenstaatlichen Gremiums für Klimaänderung und zur Erdbeobachtungsinitiative und zum in Vorbereitung befindlichen Bodenschutzprogramm. Umfangreicher Forschungsbedarf ergibt sich auch aus vorhandenen und neu entstehenden Politikfeldern auf EU-Ebene, der Durchführung des sechsten Umweltaktionsplans und seiner thematischen Strategien, der Aktionspläne für Umwelttechnologien, für Umwelt und Gesundheit und aus der Umsetzung von Richtlinien wie der Wasser-Rahmenrichtlinie oder aus Maßnahmen zur Verbesserung der Mechanismen zur Erhaltung des Netzes Natura 2000.

Die EU muss ihre Position auf den Weltmärkten für Umwelttechnologien ausbauen. Diese Technologien, die einen Beitrag zum nachhaltigen Verbrauch und zu nachhaltiger Erzeugung leisten, tragen dazu bei, nachhaltige und wachstumsfördernde ökoeffiziente Lösungen für Umweltprobleme auf verschiedenen Ebenen zu entwickeln und unser kulturelles und natürliches Erbe zu bewahren. Drängende Umweltprobleme fördern die Innovation und können Marktchancen sowie höhere Wettbewerbsfähigkeit bieten, während gleichzeitig eine nachhaltigere Zukunft für die kommenden Generationen sichergestellt wird. Europäische Technologieplattformen für Wasserversorgung und Sanitärtechnologien sowie für nachhaltige Chemie bestätigen die Notwendigkeit eines Handelns auf EU-Ebene, und die Forschungspläne dieser Plattformen werden bei den unten beschriebenen Maßnahmen berücksichtigt. Auch andere Plattformen (z.B. für Bauwesen und Forstwirtschaft), die in Teilen Fragen der Umwelttechnologie betreffen, werden berücksichtigt.

Nachfolgend werden verschiedene Maßnahmen aufgeführt(18), von denen viele für den politischen Bedarf unmittelbar relevant sind. Weitere Unterstützung für neu sich ergebende politische Erfordernisse ist möglich, z.B. im Hinblick auf die Nachhaltigkeitsbewertung in verschiedenen Bereichen der EU-Politik, die Begleitung der Klimaschutzmaßnahmen im Anschluss an Kioto und neue Politikfelder mit Umweltbezug wie Seeverkehrspolitik, Normen und technische Vorschriften.

Maßnahmen

-  Klimaänderungen, Umweltverschmutzung und Risiken

–  Belastung von Umwelt und Klima: Funktionsweise von Klima- , Erd- und Meeressystem einschließlich der Polarregionen; Anpassungs- und Abschwächungsmaßnahmen; Verunreinigung von Luft, Boden und Wasser und deren Vermeidung; Veränderungen bei der Zusammensetzung der Atmosphäre und beim Wasserkreislauf; globale und regionale Wechselwirkungen zwischen Atmosphäre, Land und Ozean; sowie Auswirkungen auf biologische Vielfalt und Ökosysteme einschließlich der Auswirkungen des Anstiegs des Meeresspiegels auf wertvolle Küstenregionen und -städte und der Auswirkungen auf besonders empfindliche Gebiete wie Küsten- und Gebirgsregionen.

–  Umwelt und Gesundheit: Wechselwirkungen zwischen Umweltstressoren und menschlicher Gesundheit einschl. Identifikation von Quellen, Verbindungen zur Umwelt in geschlossenen Räumen und Auswirkungen sowie neu entstehende Risikofaktoren; integrierte Risikobewertungsmethoden für toxische Stoffe einschließlich bearbeiteter Zellen und anderer Alternativen zu Tierversuchen; Quantifizierung und Kosten-Nutzen-Analysen im Bereich Gesundheitsrisiken in der Umwelt und Indikatoren für Verhütungsstrategien.

–  Naturrisiken: Verbesserung der Wettervorhersage und integrierte Gefahren - Anfälligkeits - und Risikobewertungen für Katastrophen durch Geo-Risiken (z.B. Erdbeben, Vulkane, Tsunamis) und Klima (z.B. Stürme, Frost, Dürren, Fluten, Feuersbrünste, Lawinen, Erdrutsche, Waldbrände sowie andere extreme Phänomene) und Phänomene, die sich als Folge dieser Katastrophen ergeben); Entwicklung von Frühwarnsystemen und Verbesserung von Vorhersage- und Schadensbegrenzungsstrategien; Analyse des Umgangs mit Naturrisiken und Katastrophen; Schaffung von Mehrfachrisikokonzepten, bei denen der Schwerpunkt auf einer Kombination von spezifischen Risikostrategien mit umfassenden Plänen, Verfahren und Protokollen liegt.

-  Nachhaltiges Management der Ressourcen

–  Erhaltung und nachhaltiges Management der natürlichen und vom Menschen geschaffenen Ressourcen: Ökosysteme; Management der Wasserressourcen; Abfallbewirtschaftung und -vermeidung; Schutz und Management der biologischen Vielfalt, einschließlich der Kontrolle gebietsfremder invasiver Arten, Sanierung von Böden, Bodenschutz, Schutz des Meeresbodens, der Lagunen und der Küstengebiete, Konzepte gegen Wüstenbildung und Bodenverschlechterung, Landschaftspflege; Bewirtschaftung der forstlichen und mineralischen Ressourcen; nachhaltiges Management und nachhaltige Planung der städtischen Umwelt, der historischen Ressourcen, des kulturellen Erbes und des Fremdenverkehrs, Datenmanagement und Informationsdienste; Bewertung und Vorausschau im Hinblick auf Naturprozesse.

–  Entwicklung der Meeresumwelt: Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf die Meeresumwelt und ihre Ressourcen; Verschmutzung und Eutrophierung in regionalen Meeresgewässern und Küstenregionen; Ökosysteme in der Tiefsee; Bewertung von Entwicklungstrends bei der marinen biologischen Vielfalt, bei Ökosystem-Prozessen und der Ozean-Zirkulation; Meeresboden-Geologie.

-  Umwelttechnologien

–  Umwelttechnologien für Beobachtung, Schadensverhütung, Schadensbegrenzung, Anpassung, Sanierung und Wiederherstellung der natürlichen und vom Menschen geschaffenen Umwelt im Hinblick auf Wasser, Klima, Luft, Meeresumwelt, städtische und ländliche Umwelt, Boden, Energie, Mineralien, Abfallbehandlung, Recycling, saubere Produktionsverfahren und nachhaltige Produkte, Behandlung und/oder wertschöpfende Verwertung von Rückständen oder Abfallstoffen aus der Energieerzeugung, Chemikaliensicherheit, Schutz des kulturellen Erbes und der bebauten Umwelt.

  Schutz, Erhaltung und Förderung des kulturellen Erbes einschließlich des Lebensraums des Menschen: verbesserte Bewertung der Schäden am kulturellen Erbe, Entwicklung innovativer Erhaltungsstrategien, Stärkung der Integration des kulturellen Erbes im urbanen Umfeld.

–  Technologiebewertung, -prüfung und -erprobung: Methoden und Werkzeuge für die Bewertung von Umweltrisiken und Lebenszyklen bei Prozessen, Technologien und Produkten einschließlich alternativer Testverfahren, insbesondere Verfahren ohne Tierversuche; Unterstützung für Plattformen in den Bereichen nachhaltige Chemie, Wasserversorgung und Sanitärtechnologien(19); wissenschaftliche und technologische Aspekte eines künftigen europäischen Prüf- und Erprobungsprogramms für Umwelttechnologien; Schaffung und Verbreitung von Instrumenten zur Bewertung durch Dritte.

-  Werkzeuge für Erdbeobachtung und -bewertung

–  Erdbeobachtung: Beitrag zur Entwicklung und Integration von Beobachtungssystemen für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaspekte im Rahmen von GEOSS ("Global Earth Observation System of Systems"); Interoperabilität zwischen Systemen und Optimierung der Informationen für Verständnis, Modellierung und Vorhersage von Umweltphänomenen und zur Bewertung, Erforschung und Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen.

–  Vorhersagemethoden und Bewertungswerkzeuge unter Berücksichtigung der verschiedenen Beobachtungsstufen: Modellierung der Verknüpfungen zwischen Wirtschaft/Umwelt/Gesellschaft einschl. marktorientierter Instrumente, externe Effekte, Schwellenwerte und Entwicklung der Kenntnisgrundlagen und Verfahren für Nachhaltigkeitsbewertungen in Schlüsselbereichen wie der Landnutzung und Meeresangelegenheiten; soziale und wirtschaftliche Spannungen im Zusammenhang mit der Klimaänderung.

8.Verkehr (einschließlich Luftfahrt)  

Ziel

Entwicklung integrierter, umweltfreundlicherer, intelligenterer und behindertengerechter gesamteuropäischer Verkehrssysteme zum Nutzen der Bürger und der Gesellschaft unter Schonung der Umwelt- und Naturressourcen auf der Grundlage technologischer Fortschritte und Sicherung und weiterer Ausbau der führenden Rolle der europäischen Industrie auf dem Weltmarkt wodurch auch die auf transatlantischer Ebene bestehende technologische Lücke besser geschlossen werden kann.

Hintergrund

Der Verkehrssektor ist eine der Stärken Europas: Der Luftverkehrssektor trägt 2,6 % des BIP der EU bei (und schafft 3,1 Mio. Arbeitsplätze) und auf den Landverkehr entfallen 11 % des BIP der EU (mit rund 16 Mio. Beschäftigten). Der Verkehr ist aber auch für 25 % aller CO2-Emissionen in der EU verantwortlich, daher ist es unabdingbar, das Verkehrssystem umweltfreundlicher zu gestalten, damit nachhaltigere Verkehrsstrukturen und eine Vereinbarkeit mit den Wachstumsraten, wie sie im Weißbuch "Europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft"(20) dargelegt sind, gewährleistet werden.

Die Erweiterung, bei der sich die Landfläche um 25 % erhöhte und die Bevölkerung um 20 % zunahm, und die wirtschaftliche Entwicklung der EU stellen neue Herausforderungen für die effiziente, wirtschaftliche und nachhaltige Beförderung von Personen und Gütern dar und erfordern die Entwicklung innovativer Infrastrukturen. Der Verkehr steht auch mit anderen wichtigen Politikfeldern wie Handel, Wettbewerb, Beschäftigung, Umwelt, Kohäsion, Energie, Sicherheit und Binnenmarkt in unmittelbarem Zusammenhang. FTE-Investitionen in der Verkehrsbranche der EU sind Voraussetzung für einen technischen Wettbewerbsvorteil auf den Weltmärkten(21). Maßnahmen auf europäischer Ebene werden auch die Umstrukturierung der Branche fördern, unter anderem die Integration der Lieferkette und besonders von KMU.

Die von europäischen Technologieplattformen(22) ausgearbeiteten Forschungspläne stützen eine neue Sicht des "Verkehrssystems", bei der Interaktionen von Fahrzeugen oder Schiffen, Verkehrsnetzen oder Verkehrsinfrastrukturen und Verkehrsnutzung berücksichtigt werden und die nur auf europäischer Ebene entwickelt werden kann. Die FTE-Kosten in allen diesen Bereichen steigen stark an, und eine Zusammenarbeit auf EU-Ebene ist unabdingbar, um eine "kritische Menge" verschiedener FTE-Anbieter zu erreichen, die sich den Größenordnungen und multidisziplinären Herausforderungen auf kosteneffektive Weise stellen kann und auch die politischen, technologischen und sozioökonomischen Herausforderungen aufgreift in Fragen wie dem "sauberen und sicheren Fahrzeug" der Zukunft, Interoperabilität und Intermodalität besonders in der Schifffahrt und im Schienenverkehr, "nachhaltige und sichere Versorgung Europas auf dem Seeweg", Erschwinglichkeit, Sicherheit, Kapazität und Umweltauswirkungen in einer erweiterten Europäischen Union. Eine tragfähige technologische Grundlage für eine wettbewerbsfähige Brennstoffzellen- und Wasserstoffbranche in der Europäischen Union für Transportanwendungen ("sauberes und sicheres Fahrzeug" der Zukunft) ist von besonderer Bedeutung. Die Umweltforschung sollte sich auch der Entwicklung dieses "sauberen und sicheren Fahrzeugs" der Zukunft sowie der Verkehrsvermeidung, -reduzierung und -optimierung widmen. Die Entwicklung von Technologien zur Unterstützung des GALILEO-Systems und seiner Anwendungen wird für die Umsetzung europäischer Politik ebenfalls maßgebend sein.

Die im Folgenden dargelegten Themenbereiche und Maßnahmen zeichnen sich durch ihre ausgeprägte Industrierelevanz aus und tragen den Anforderungen der politischen Entscheidungsträger auf integrierte Weise unter Einschluss der wirtschaftlichen, sozialen und umweltpolitischen Gesichtspunkte der Verkehrspolitik Rechnung. Darüber hinaus wird Unterstützung gewährt, um auf bestehende wie auch neue politische Anforderungen zu reagieren, beispielsweise auf Entwicklungen im Bereich der Seeverkehrspolitik.

Maßnahmen

-  Luftfahrt und Luftverkehr

–  Umweltfreundlicherer Luftverkehr: Entwicklung von Technologien zur Verringerung der Emissionen und Lärmbelastung einschließlich von Forschungsarbeiten zu Triebwerken und alternativen Kraftstoffen, Strukturen, leichteren Werkstoffen und neuen Flugzeugkonzepten einschließlich Drehflügler (Hubschrauber und Schwenkrotorflugzeugen), Betriebsverfahren der Flughäfen und zum Flugverkehrsmanagement, verbesserte Wartung, Reparatur und Überholung.

–  Steigerung der Zeiteffizienz: Verbesserung der Flugplaneffizienz durch Konzentration auf innovative Systeme des Flugverkehrsmanagements und die wirksame Umsetzung der Politik des einheitlichen Luftraums, bei der Komponenten an Bord, am Boden und im Weltraum einbezogen werden, unter Optimierung des Verkehrsflusses und mit größerer Autonomie der Luftfahrzeuge.

–  Kundenzufriedenheit und Sicherheit: Erhöhung des Fluggastkomforts, innovative Borddienste und effizientere Fluggastabfertigung; Verbesserung aller Sicherheitsaspekte des Luftverkehrs; größere Auswahl an Flugzeugen, vom Großraumflugzeug bis zu kleineren Luftfahrzeugen für Verbindungen von Stadtzentrum zu Stadtzentrum und jeden regionalen Einsatz (z.B. Schwenkrotorflugzeuge), wobei auch eine bessere Gestaltung hinsichtlich des Zugangs behinderter Menschen zu Flugzeugen in Abstimmung mit repräsentativen Behindertenorganisationen zu gewährleisten ist.

–  Steigerung der Kosteneffizienz: Verminderung der mit Produktentwicklung, Herstellung und Betrieb verbundenen Kosten, Konzentration auf Luftfahrzeuge mit Null-Instandhaltungsbedarf und innovative Konzepte für die Reparatur und Überholung, stärkere Nutzung der Automatisierung und Simulation.

–  Schutz von Luftfahrzeugen und Fluggästen: Stärkung der Schutzmaßnahmen für Flugreisende, Besatzungsmitglieder, Luftfahrzeuge und das Luftverkehrssystem, unter anderem durch bessere Methoden zur Datenerfassung und Identifizierung, Schutz des Luftfahrzeugs gegen Angriffe, automatische Rückführung des Luftfahrzeugs in einen sicheren Zustand und verbesserte Auslegung von Luftfahrzeugen unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr.

–  Luftverkehr der Zukunft: Antworten auf die längerfristigen Herausforderungen im Luftverkehr durch radikale, umweltfreundliche, behindertengerechte und innovative Kombinationen von Technologien, die zu maßgeblichen Fortschritten im Luftverkehr führen.

  Förderung der Forschung in der allgemeinen Luftfahrt als einer Quelle von Ideen und Humanressourcen für den gesamten Luftfahrtbereich.

-  Nachhaltiger Land- und Schiffsverkehr (Schiene, Straße, Schifffahrt)

–  Umweltfreundlicher Land- und Schiffsverkehr: Minderung der Umwelt- und Lärmbelastung, Entwicklung umweltfreundlicher und Kraftstoff sparender Motoren, einschließlich Hybridantriebe und Einsatz alternativer Kraftstoffe im Verkehr insbesondere Wasserstoff und Brennstoffzellen unter Berücksichtigung der Kostenwirksamkeit und der Energieeffizienz; Strategien für die Fahrzeugentsorgung.

  Untermauerung der Zielsetzungen des Marco-Polo-Programms: spezielle Untersuchungen über die technischen Möglichkeiten und den Nutzen für Gesundheit und Umwelt einer Verlagerung der Verkehrsströme auf umweltfreundlichere Verkehrsmittel und der undifferenzierten Verkehrsvermeidung.

–  Förderung der Verkehrsverlagerung und Entlastung der Verkehrskorridore: Entwicklung innovativer, intermodaler und interoperabler regionaler und nationaler Logistik- und Verkehrsnetze, -infrastrukturen und -systeme in Europa sowie Methoden zu deren effizienter operativer Nutzung samt Strategien zur Verkehrsanbindung urbaner und ländlicher Regionen an Korridore und höherrangige Verkehrsnetze; Internalisierung der Kosten; Informationsaustausch zwischen Fahrzeug und Verkehrsinfrastruktur; Entwicklung küstennaher Infrastrukturen; Optimierung der Infrastrukturkapazität einschließlich Maßnahmen in Bezug auf die Interoperabilität und die Optimierung des Betriebs lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Verkehrsnetze; weitere Erfahrungen mit dem europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystem und dessen Ausbau.

–  Gewährleistung einer nachhaltigen innerstädtischen Mobilität und der Zugänglichkeit der Verkehrsmittel: innovative Organisationsformen einschließlich sicherer und schadstoffärmerer Fahrzeuge und schadstoffärmerer Verkehrsträgerauch auf der Grundlage von Wasserstoff und Brennstoffzellen, verbesserte Zugänglichkeit für Menschen mit eingeschränkter Mobilität, verbesserte und innovative Lösungen für behindertengerechte Fahrzeuge und Infrastrukturen, neue öffentliche und/oder kollektive Verkehrsmittel mit Schwerpunkt auf Effizienz in der gesamten Mobilitätskette (öffentliche/kollektive Verkehrsmittel, Car Sharing und Car Pooling, Zufußgehen und Fahrrad), Rationalisierung des Individualverkehrs, Kommunikationsinfrastruktur, integrierte Stadt- und Verkehrsplanung, straßenbauliche Maßnahmen unter Einbezug der umweltgerechten Verlagerung des Güterverkehrs, erschwingliche Systeme, Schaffung eines Gleichgewichts zwischen Maßnahmen im Bereich Anlagen und Infrastrukturen mit Maßnahmen des Mobilitätsmanagements, Verwaltungsinstrumente, intelligente Software für integrierte Modellversuche in den Bereichen Luftqualität, Lärm und Verkehr, größere Mobilität zwischen Städten und ihren Einzugsgebieten; Mobilitätsmanagement und Maßnahmen zur Verhaltensänderung.

–  Erhöhung der technischen Sicherheit und verbesserte Gefahrenabwehr: als inhärenter Teil des Verkehrssystems für Fahrer, Fahrgäste, Betriebspersonal, Radfahrer und Fußgänger sowie Güter (einschließlich Flüssigerdgas), bei der Konstruktion von Fahrzeugen und Infrastrukturen im gesamten Verkehrssystem.

–  Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit: Verbesserung der Auslegungsprozesse; Entwicklung fortschrittlicher Antriebs- und Fahrzeugtechnologien; innovative und kosteneffektive Produktionssysteme und Infrastrukturerstellung und -instandhaltung; integrative Architekturen.

-  Unterstützung des europäischen globalen Satellitennavigationssystems GALILEO und EGNOS: Dienste für hochgenaue Navigation und Zeitgebung in einer Reihe von Sektoren; effizienter Einsatz der Satellitennavigation und Unterstützung der Festlegung von Technologien der zweiten Generation, die zur Rationalisierung von Land- und Schiffverkehrssystemen eingesetzt werden könnten, um die Effizienz sowie die technische Sicherheit und die Gefahrenabwehr zu erhöhen; Verbesserung der Konvergenz zwischen Galileo und allen anderen bestehenden Verkehrssystemen.

9.  Sozial- Wirtschafts- und Geisteswissenschaften

Ziel

Schaffung eines umfassenden, gemeinsamen Verständnisses der komplexen, miteinander verknüpften wirtschaftlichen Herausforderungen, vor denen Europa steht, wie die demografische Entwicklung und die Umweltproblematik sowie alle damit zusammenhängenden Auswirkungen und Möglichkeiten für Wachstum, Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit, sozialer Zusammenhalt, interkulturelles Verständnis und Integration und Nachhaltigkeit, Lebensqualität und globale Verflechtung, insbesondere mit Blick auf die Bereitstellung einer besseren Wissensgrundlage für die Politik in diesen Bereichen, besonders mit dem Ziel, die Voraussetzungen für eine moderne und nachhaltige Gesellschaft auf der Basis von Vollbeschäftigung zu entwickeln.

Hintergrund

Europa verfügt in den Sozial-, Wirtschafts-, Kultur und Geisteswissenschaften über eine starke und qualitativ hochwertige Forschungsgrundlage. Die Vielfalt der wirtschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen Ansätze in der EU ist ein außerordentlich fruchtbarer Boden für Forschung in diesen Bereichen auf der EU-Ebene. In der Verbundforschung, die sich mit sozioökonomischen europäischen Themen in den genannten Gebieten befasst, ist der europäische Mehrwert groß. Erstens haben die betreffenden Fragen und Herausforderungen einen hohen Stellenwert auf der EU-Ebene und sie sind Gegenstand der EU-Politik. Zweitens ist die komparative Forschung, die mehrere oder alle EU-Länder umfasst, ein besonders wirksames Instrument und bietet wichtige länder- und regionenübergreifende Lernmöglichkeiten. Drittens ist die Forschung auf der EU-Ebene mit besonderen Vorteilen verbunden, da sie eine europaweite Datenerhebung ermöglicht und vielfältige Perspektiven genutzt werden können, die für das Verständnis komplexer Fragen erforderlich sind. Schließlich wird die Entwicklung einer echten europäischen sozioökonomischen Wissensgrundlage zu diesen entscheidenden Herausforderungen einen wesentlichen Beitrag dazu leisten, dass ihr gemeinsames Verständnis in der Europäischen Union und, was am wichtigsten ist, seitens der europäischen Bürger, gefördert wird.

Die Maßnahmen, die gefördert werden sollen, sind nachstehend aufgeführt; sie dürften entscheidend dazu beitragen, die Formulierung, Umsetzung, Auswirkungen und Bewertung der Politik in vielen Bereichen zu verbessern, z. B. in der Wirtschafts-, Wissenschafts-, Technologie- und Sozialpolitik, in der Bildungs- und Ausbildungspolitik, in der Kulturpolitik, der Gleichstellungspolitik, in der Unternehmenspolitik, in der internationalen Handelspolitik, in der Verbraucherpolitik, in der Außenpolitik, in der Justiz- und Innenpolitik und im Bereich der amtlichen Statistiken. Darüber hinaus werden Möglichkeiten geboten werden, sich mit neu auftretenden demografischen und sozioökonomischen Fragestellungen zu befassen und über neue oder unvorhergesehene Erfordernisse der Politik zu forschen.

Maßnahmen

-  Wachstum, Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit in einer Wissensgesellschaft: Entwicklung und Einbettung der Forschung zu Fragen, die sich auf Wachstum, Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit auswirken, angefangen bei der Innovation, der Bildung einschließlich des lebenslangen Lernens und der Rolle der wissenschaftlichen und sonstigen nationalen institutionellen Rahmenbedingungen; die zentrale Rolle von Wissen und immateriellen Werten für wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Wohlstand und für das Wohl von Gesellschaft und Umwelt weltweit; Alterung und die entsprechende Politik verbunden mit den erforderlichen Veränderungen der Gesellschafts- und Sozialsysteme.

-  Bündelung wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Ziele in einer europäischen Perspektive durch die Auseinandersetzung mit den beiden wichtigsten und in hohem Maße in Wechselbeziehung zueinander stehenden Fragen der kontinuierlichen Weiterentwicklung europäischer sozioökonomischer Modelle und des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in einer erweiterten EU mit fachgebietsübergreifendem Ansatz, unter Berücksichtigung der sozioökonomischen Auswirkungen des Gemeinschaftsrechts, des Umweltschutzes, der Nachhaltigkeit einschließlich einer nachhaltigen Stadtplanung, der Energieprobleme sowie der Rolle von Großstädten und großen Ballungsräumen.

-  Wichtigste gesellschaftliche Tendenzen und ihre Auswirkungen, z. B. demografischer Wandel, einschließlich der älter werdenden Gesellschaft und Migration, Lebensstile, Arbeit, Familie, Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben, Geschlechtergleichstellung, Gesundheit und Lebensqualität, wachsende Ungleichheit, städtische Gebiete als komplexe Ökosysteme, Wettbewerbsfähigkeit der Städte, öffentliche und private Akteure bei der Entwicklung von Stadt- und Raumplanung, Kriminalität; Lage und Lebensqualität Behinderter, insbesondere die Situation behinderter Menschen mit komplexen Abhängigkeiten und von in Einrichtungen lebenden behinderten Menschen in Europa und der Status von Systemen des unabhängigen Lebens in Europa; die Rolle von Unternehmen in der Gesellschaft; Bevölkerungsvielfalt, ethnische Zugehörigkeit, religiöser Pluralismus, kulturelle Interaktion einschließlich des Übersetzens, das die kulturelle Kommunikation erleichtert, Probleme im Zusammenhang mit Grundrechtschutz und Kampf gegen Rassismus und Intoleranz und alle Formen der Diskriminierung, die positive Wirkung des kulturellen Erbes auf die Lebensqualität in einer urbanen Umgebung, städtische Verwaltungsorgane, Entwicklung innovativer Instrumente, Verfahren und Ausbildung im Sinne einer effizienteren Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Regierungsstellen sowie zwischen öffentlichen und privaten Akteuren bei der Entwicklung von Planungsverfahren für Innenstädte und Ballungsräume sowie Ungleichheiten trotz Wirtschaftswachstum.

-  Europa in der Welt: Verständnis der sich ändernden Interaktionen, der interkulturellen Beziehungen und Interdependenzen zwischen den Weltregionen einschließlich der interkulturellen Beziehungen und der Interdependenzen der Entwicklungsregionen und ihrer Auswirkungen auf die betroffenen Regionen, insbesondere auf Europa, speziell aufgrund historischer und linguistischer Forschung, Auseinandersetzung mit neu aufkommenden Bedrohungen und Risiken, auch im Hinblick auf die Aufrechterhaltung von Menschenrechten, Freiheit und Lebensqualität.

-  Staatsbürgerschaft in der Europäischen Union: Im Rahmen der künftigen Entwicklung der EU Beschäftigung mit Themen wie der Entstehung eines demokratischen Mitverantwortungsgefühls und der aktiven und gleichberechtigten Beteiligung der europäischen Bürger, stetiger Aufbau der Zivilgesellschaft im erweiterten Europa, effektive und demokratische Staatsführung, einschließlich wirtschaftlicher Ordnungspolitik.

-   Das multikulturelle Erbe Europas und seine multikulturelle Identität: Aufbau eines gemeinsamen Verständnisses der europäischen Kulturen in Form von Institutionen, Geschichte, Sprachen, Werten und Gepflogenheiten; Studium ihrer Konvergenzen und Divergenzen und der dazugehörigen historischen Faktoren; Suche nach Möglichkeiten, wie die kulturelle Vielfalt Europas und sein Pluralismus der künftigen Entwicklung und weiteren Integration der Europäischen Union förderlich sein können.

-  Sozioökonomische und wissenschaftliche Indikatoren: Ihre Nutzung, Umsetzung und Beobachtung in der Politik, Verbesserung bestehender und Entwicklung neuer Indikatoren zu diesem Zweck und zur Bewertung von Forschungsprogrammen, einschließlich auf amtlichen Statistiken beruhender Indikatoren.

-  Zukunftsforschung zu wichtigen wissenschaftlichen, technologischen und damit verbundenen sozioökonomischen Fragen wie künftige demographische Trends, die Globalisierung des Wissens, die Verbreitung von Wissen und die Weiterentwicklung von Forschungssystemen und zu künftigen Entwicklungen in den wichtigsten Forschungsbereichen und wissenschaftlichen Disziplinen sowie zwischen diesen.

-  Die Erweiterung der Europäischen Union: Erforschung der Probleme bei der EU-Erweiterung einschließlich der Transformation der Wirtschaft, Abwanderung von Industriebetrieben, demografischer Wandel, Migrationsbewegungen, neu oder wieder auftauchende Krankheiten und ihre Verbreitung, Stärkung der Demokratie, Entwicklung von Selbstverwaltung, kulturelles Erbe.

-   Der Friede im Zusammenhang mit der Europäischen Union und der ganzen Welt: der Friede als Grundwert, seine positiven Auswirkungen in der Europäischen Union und in den übrigen Weltregionen, die Probleme, wenn es keinen Frieden gibt (Kriege, Unsicherheit), und die Beziehungen zwischen den Weltregionen als Folge der Herstellung des Friedens.

-   Forschung in den Geisteswissenschaften. Sprachen – Sprachstruktur und Spracherwerb, Literatur, Geschichte, Kunstgeschichte, Geografie und Geowissenschaft, Landesgeschichte, Philosophie, und Zusammenhang zwischen kulturellem Erbe und bildenden Künsten und Handwerk, Architektur und Städte.

-   Forschungstätigkeiten im Bereich der Städtepolitik: besseres Verständnis thematischer (ökologischer, verkehrstechnischer, sozialer, wirtschaftlicher usw.) und räumlicher (urbaner und regionaler) Wechselwirkungen in den Städten; Entwicklung (i) innovativer Planungssysteme für eine integrierte und nachhaltige Problemlösung und (ii) innovativer administrativer Prozesse für eine verstärkte Bürgerbeteiligung und Zusammenarbeit der öffentlichen und privaten Akteure; besseres Verständnis der Rolle der europäischen Städte im globalen Kontext (Wettbewerbsfähigkeit der Städte); Unterstützung der Gebietskörperschaften bei der Stärkung der sozialen Kohäsion und dem Kampf gegen Ausgrenzung in Städten, in denen die Ungleichheiten trotz wirtschaftlicher Entwicklung zunehmen.

10.Sicherheit   

Ziel

Entwicklung von Technologien und Wissens für den Aufbau der Kapazitäten, die nötig sind, um die Bürger vor Bedrohungen wie Terrorismus, Naturkatastrophen und Kriminalität unter Wahrung der grundlegenden Menschenrechte und der Privatsphäre zu schützen; Förderung von Konfliktverhütung und friedlicher Beilegung von Konflikten; Gewährleistung eines optimalen und abgestimmten Einsatzes verfügbarer Technologien zugunsten der Sicherheit Europas und Stimulierung der Zusammenarbeit zwischen Anbietern und Anwendern von Sicherheitslösungen, wobei gleichzeitig Transparenz und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten sind, u. a. durch Konsultation des Europäischen Parlaments.

Hintergrund

Sicherheit ist für Europa die Voraussetzung für Wohlstand und Freiheit. Die vom Europäischen Rat verabschiedete EU-Sicherheitsstrategie "Ein sicheres Europa in einer besseren Welt" geht auf die Notwendigkeit einer umfassenden Sicherheitsstrategie ein, die sowohl zivile Sicherheitsmaßnahmen als auch mit der Verteidigung zusammenhängende einbezieht.

Die sicherheitsbezogene Forschung ist eine wichtige Stütze der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und ein wichtiger Beitrag zur Erreichung eines hohen Sicherheitsniveaus innerhalb eines EU-weiten Raums des Rechts, der Freiheit und der Sicherheit(23), wie er durch das Programm von Den Haag geschaffen werden soll. Sie wird auch zur Entwicklung von Technologien und Fähigkeiten beitragen, die die Politik der EU in anderen Bereichen unterstützen, wie Verkehr, Katastrophenschutz, Energie, Umwelt und Gesundheit.

Derzeitige sicherheitsbezogene Forschungsmaßnahmen in Europa leiden an einer Zersplitterung der Anstrengungen, am Fehlen einer kritischen Masse bezüglich Größenordnung und Umfang und an fehlenden Verbindungen und mangelnder Interoperabilität. Europa muss die Kohärenz seiner Anstrengungen verbessern, indem es effiziente institutionelle Vorgehensweisen entwickelt und die verschiedenen nationalen und internationalen Akteure dazu bringt, zusammenzuarbeiten und sich abzustimmen, um Doppelarbeit zu vermeiden und wann immer möglich Synergien zu ermitteln. Die Sicherheitsforschung auf Gemeinschaftsebene wird sich auf Maßnahmen konzentrieren, die gegenüber der Forschung auf nationaler Ebene eindeutig einen zusätzlichen Nutzen bewirken. Folglich wird die Sicherheitsforschung auf Gemeinschaftsebene die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Sicherheitsindustrie stärken. Die Sicherheitsforschung sollte die Kapazitäten der Union in Bezug auf Überwachung, Verbreitung von Informationen und Erkenntnissen über Bedrohungen und Zwischenfälle ebenso in den Mittelpunkt stellen wie Systeme zur besseren Bewertung und Kontrolle von Situationen durch verstärkten Einsatz von IKT-Systemen in vielfältigen Betätigungsfeldern. Die Forschung sollte so organisiert werden, dass sie zu einem gemeinsamen Verteidigungsmarkt in Europa beiträgt.

Bei der Ausgestaltung der Teilnahmeregeln sind die Empfehlung der Gruppe hochrangiger Persönlichkeiten auf dem Feld der Sicherheitsforschung vom März 2004 und die Arbeitsergebnisse des Europäischen Beirats für Sicherheitsforschung zu berücksichtigen. Die besonderen Anforderungen an Geheimhaltung werden durchgesetzt, aber die Transparenz von Forschungsergebnissen ist nicht ohne Notwendigkeit eingeschränkt worden. Zusätzlich sind Bereiche identifiziert worden, in denen das heutige Maß an Transparenz bei Forschungsergebnissen möglich ist.

An die Finanzierungsbeteiligung durch das siebte Forschungsrahmenprogramm im Bereich der Sicherheitsforschung sind auf Grund der Strukturiertheit des Marktes besondere Anforderungen zu stellen. Die "Preparatory Action" sollen dabei eine Orientierung bieten.

Die im Folgenden dargelegten Maßnahmen werden die technologie- und systemorientierte Forschung, die für die Sicherheit relevant ist und in anderen Themenbereichen durchgeführt wird, ergänzen und einbinden. Die Maßnahmen werden sich an den Aufgaben orientieren und die Technologien und Fähigkeiten entwickeln, die für die spezifischen Sicherheitsaufgaben erforderlich sind. Sie sind flexibel ausgelegt, sodass sie auch derzeit noch unbekannten Sicherheitsbedrohungen und damit zusammenhängenden Politikerfordernissen Rechnung tragen können, und einen fruchtbaren Austausch und die Übernahme bestehender Technologien für den zivilen Sicherheitssektor fördern. Die europäische Sicherheitsforschung wird darüber hinaus die Entwicklung von Mehrzwecktechnologien unterstützen, um das Ausmaß ihrer Anwendung zu maximieren.

Die KMU-Definition ist für den Bereich der Sicherheitsforschung nicht hinreichend, um dem Ziel der Förderung des Mittelstandes gerecht zu werden. Bei der Formulierung der Teilnahmeregeln ist die Verschiedenheit der Unternehmensstrukturiertheit in diesem Sektor im Vergleich zu anderen Forschungsfeldern durch eine Anpassung der Beschäftigungs- und Umsatzzahlen berücksichtigt worden.

Maßnahmen

-  Schutz vor Terrorismus und Kriminalität: Bereitstellung von Technologien für die Bedrohungserkennung (z.B. durch CBRN), Vorbeugung, Identifizierung, Schutz, Neutralisierung und Eindämmung der Auswirkungen von Terroranschlägen und Kriminalität unter anderem durch den Ausbau der strategischen Reserven und der strategischen Fähigkeit zur schnellen Produktion von medizinischen Gegenmitteln.

-  Sicherheit von Infrastrukturen und Versorgungseinrichtungen: Analyse und Sicherung vorhandener und künftiger öffentlicher und privater kritischer/vernetzter Infrastrukturen (z. B. in den Bereichen Verkehr, Energie, Informations- und Kommunikationstechnologie), Systemen und Diensten (einschließlich Finanz- und Verwaltungsdienste).

-  Grenzschutz: mit dem Schwerpunkt auf Technologien und Fähigkeiten zur Steigerung der Wirksamkeit aller Systeme, Ausrüstungen, Instrumente und Verfahren sowie der Methoden zur raschen Identifizierung, die zur Verbesserung der Sicherheit der Land- und Seegrenzen Europas, einschließlich Fragen der Grenzkontrolle und -überwachung notwendig sind.

-  Wiederherstellung der Sicherheit in Krisensituationen: mit dem Schwerpunkt auf Technologien zur Erfassung und Unterstützung verschiedener Maßnahmen der Notfallbewältigung (wie Katastrophenschutz, humanitäre Hilfe, Hilfe bei Naturkatastrophen und Rettungsmaßnahmen, Unterstützung der GASP) und auf Fragen wie Koordinierung und Kommunikation unterschiedlicher Organisationen, verteilte Architekturen und menschlicher Faktoren.

Die genannten vier Bereiche werden durch folgende übergreifende thematische Maßnahmen gestützt:

-  Integration, Zusammenschluss und Interoperabilität von Sicherheitssystemen: Nachrichtendienste, Informationsbeschaffung und innere Sicherheit mit dem Schwerpunkt auf Technologien zur Erhöhung der Interoperabilität von Systemen, Ausrüstungen, Diensten und Verfahren, einschließlich der Informationsinfrastrukturen der Strafverfolgungsbehörden. Behandelt werden auch Themen wie die Zuverlässigkeit, organisatorische Aspekte, Schutz der Vertraulichkeit und Integrität der Informationen sowie die Nachverfolgbarkeit aller Transaktionen und Verarbeitungsschritte. Verstärkte Integration und Interoperabilität haben Vorrang, damit die Union die Errungenschaften in allen genannten Bereichen uneingeschränkt nutzen kann.

-  Sicherheit und Gesellschaft: Aufgabenorientierte Forschung mit dem Schwerpunkt auf Analysen der kulturellen, sozialen, politischen und wirtschaftlichen Aspekte und Folgen von Terrorismus und Kriminalität, der Bedeutung menschlicher Werte, der Politikgestaltung, der Wirkung und Rolle der Medien, der Beilegung von Konflikten, Szenariengestaltung und Aktivitäten im Zusammenhang mit Kriminalität, Psychologie des Terrorismus und sein soziales Umfeld, dem Sicherheitsempfinden der Bürger, Ethik, Datenschutz und vorausschauenden gesellschaftspolitischen Maßnahmen. Die Forschung wird sich auch mit Technologien befassen, die die Privatsphäre und Bürgerrechte besser schützen, und wird Schwachstellen und neue Bedrohungen ebenso untersuchen wie die Handhabung und die Abschätzung etwaiger Konsequenzen.

-  Koordinierung und Strukturierung der Sicherheitsforschung: Koordinierung der europäischen und internationalen Anstrengungen in der Sicherheitsforschung und Ausbau der Synergien zwischen ziviler, sicherheits- und verteidigungsbezogener Forschung, Verbesserung der rechtlichen Bedingungen und Förderung einer optimalen Nutzung vorhandener Infrastrukturen.

11.   Weltraum

Ziel

Unterstützung eines europäischen Raumfahrtprogramms, das sich auf Anwendungen wie GMES ("Global Monitoring for Environment and Security") konzentriert und sowohl den Bürgern als auch der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Raumfahrtindustrie nutzt. Dies wird zur Entwicklung einer europäischen Raumfahrtpolitik beitragen und die Anstrengungen der Mitgliedstaaten und anderer maßgebender Beteiligter, unter anderem der Europäischen Weltraumorganisation, ergänzen.

Hintergrund

Die EU kann in diesem Bereich einen Beitrag leisten zu einer klareren Festlegung gemeinsamer Ziele auf der Grundlage von Nutzeranforderungen und politischen Zielen; zu der Koordinierung von Maßnahmen, der Vermeidung von Doppelarbeit und der Maximierung der Interoperabilität und zur Festlegung von Normen. Öffentliche Stellen und Entscheidungsträger sind wichtige potenzielle Nutzer. Eine klar definierte europäische Raumfahrtpolitik wird auch der europäischen Industrie nutzen, die über ein europäisches Rahmfahrtprogramm durchgeführt wird, das durch die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Forschung und technologischen Entwicklung in Teilen unterstützt wird. Maßnahmen auf europäischer Ebene sind auch erforderlich, um politische Ziele der EU zu unterstützen, beispielsweise in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Umwelt, Gesundheit, Telekommunikation, Sicherheit und Verkehr, und ebenso, um zu gewährleisten, dass Europa als ernst zu nehmender Partner in der regionalen und internationalen Zusammenarbeit auftritt.

In den letzten 40 Jahren hat Europa eine herausragende technologische Kompetenz entwickelt. Die Aufrechterhaltung einer wettbewerbsfähigen Industrie (zu der Hersteller, Dienstleister und Betreiber gehören) erfordert neue Forschungsarbeiten und neue Technologien. Raumfahrtanwendungen sind dank technologischer Spin-off-Effekten mit großem Nutzen für die Bürger verbunden und in einer hochtechnologischen Gesellschaft unentbehrlich.

Mit den dargelegten Maßnahmen werden folgende Ziele verfolgt: Nutzung der Raumfahrtaktivitäten (in Abstimmung mit In-situ-Aktivitäten, einschließlich luftgestützter Aktivitäten) zur Einführung von Anwendungen, namentlich GMES und deren Beitrag zur Durchsetzung von Rechtsvorschriften in der EU-Politik; Weltraumforschung und im Orbit stationierte Wartungsinfrastruktur, die eine internationale Zusammenarbeit und maßgebende technologische Durchbrüche sowie kosteneffiziente Weltraummissionen ermöglicht; Nutzung und Erforschung des Weltraums, unterstützt durch Maßnahmen, die der Europäischen Union die Wahrnehmung ihrer strategischen Rolle ermöglichen. Diese Tätigkeiten werden durch weitere Maßnahmen im Programm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation und im Programm für Aus- und Weiterbildung ergänzt. Der Nutzen der im Folgenden dargelegten Maßnahmen für die öffentliche Politik wird ebenfalls maximiert, einschließlich der zusätzlichen Unterstützung für neu aufkommende politische Erfordernisse, beispielsweise weltraumgestützte Lösungen zur Förderung von Entwicklungsländern und die Nutzung von weltraumgestützten Instrumenten und Methoden zur Unterstützung von Entwicklungen in den Politikbereichen der Gemeinschaft.

Die im Folgenden genannten Tätigkeiten der Gemeinschaft sind unter Rückgriff auf in Europa vorhandene Kapazitäten durchzuführen und werden gegebenenfalls ausgelagert. Eine Zersplitterung der Ressourcen durch die Schaffung neuer Stellen und Managementstrukturen ist zu vermeiden.

Maßnahmen

-  Weltraumgestützte Anwendungen im Dienste der europäischen Gesellschaft

–  GMES: Entwicklung satellitengestützter, In-situ-Überwachungssysteme und -techniken im Zusammenhang mit Umwelt- und Sicherheitsfragen und deren Integration in Komponenten an Land, auf See und in der Luft; Unterstützung der Integration, Harmonisierung, Nutzung und Bereitstellung von GMES-Daten (satellitengestützt und in-situ, einschließlich der Komponenten an Land, auf See und in der Luft) und -Diensten.

–  Innovative Dienste zur Satellitenkommunikation mit nahtloser Integration in die globalen elektronischen Kommunikationsnetze für Bürger und Unternehmen in Anwendungsbereichen, zu denen Katastrophenschutz, elektronische Verwaltungsdienste ("e-Government"), Telemedizin und Teleunterricht gehören, sowie für Nutzer allgemein.

–  Entwicklung von Technologien zur Verringerung der Anfälligkeit weltraumgestützter Dienste und als Beitrag zur Weltraumüberwachung.

–  Entwicklung weltraumgestützter Systeme für Risikoprävention und Risikomanagement und alle Arten von Notfällen, dabei Verbesserung der Konvergenz mit nicht raumgestützten Systemen.

-  Weltraumforschung

–  Maximierung des wissenschaftlichen Mehrwerts durch Synergien mit der Europäischen Raumfahrtorganisation und den Initiativen der Raumfahrtbehörden der Mitgliedstaaten im Bereich der Erkundung des Weltraums; Erleichterung des Zugangs zu wissenschaftlichen Daten.

–  Koordinierung der Bemühungen um die Entwicklung weltraumgestützter Teleskope und Detektoren sowie um die Datenanalyse in den Weltraumwissenschaften.

-  FTE zur Stärkung der raumfahrttechnischen Grundlagen

–  Raumtransporttechnik: Forschung zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Raumtransportsektors.

–  Weltraumwissenschaften einschließlich Biomedizin und Biowissenschaften im Weltraum.

IDEEN

Ziel

Dieses Programm soll die Dynamik, die Kreativität und die herausragenden Leistungen der europäischen Forschung in den Grenzbereichen des Wissens verbessern. Dies wird durch die Unterstützung von wissenschaftlich angeregten Forschungsprojekten erfolgen, die in allen Bereichen von einzelnen, auf europäischer Ebene miteinander konkurrierenden Teams durchgeführt werden. Die Projekte werden auf der Grundlage der von den Forschern des privaten und des öffentlichen Sektors zu Themen ihrer Wahl eingereichten Vorschläge gefördert und ausschließlich anhand des Kriteriums der Exzellenz, die im Wege des Peer Review beurteilt wird, bewertet. In beiden Fällen werden die Forschungsergebnisse mitgeteilt und verbreitet.

Hintergrund

Die wissenschaftlich angeregte Forschung an den Grenzen des Wissens ist eine Schlüsselvoraussetzung für Wohlstand und sozialen Fortschritt, da sie neue Möglichkeiten des wissenschaftlichen und technologischen Fortschritts eröffnet und für die Generierung neuen Wissens, das zu künftigen Anwendungen und Märkten führt, entscheidend ist.

Trotz vieler Erfolge und einem hohen Leistungsstand in sehr vielen Bereichen könnte Europa mehr aus seinem Forschungspotenzial und seinen Ressourcen machen. Europa braucht dringend mehr Kapazitäten, die Wissen hervorbringen und es in wirtschaftliche Werte und Wachstum umsetzen.

Eine europaweite, von Wettbewerb gekennzeichnete Förderungsstruktur für die durch einzelne Teams betriebene Forschung an den Grenzen des Wissens ist eine Schlüsselkomponente des Europäischen Forschungsraums und ergänzt andere EU-Maßnahmen und nationale Maßnahmen. Eine solche Förderung wird dazu beitragen, Europa dynamischer und für die besten Forscher sowohl aus europäischen Ländern als auch Drittländern sowie für Investitionen der Industrie attraktiver zu machen.

Maßnahmen

Diese Maßnahme ist für die aussichtsreichsten und produktivsten Forschungsbereiche und für die besten Möglichkeiten zur Erzielung wissenschaftlicher und technologischer Fortschritte innerhalb der Disziplinen und zwischen den Disziplinen, einschließlich der Ingenieurs-, Sozial- und Geisteswissenschaften, bestimmt. Sie wird unabhängig von der thematischen Ausrichtung der anderen Teile des Rahmenprogramms durchgeführt werden und richtet sich an Forscher am Anfang ihrer Laufbahn, neue Gruppen sowie bereits bestehende Teams.

Die EU-Maßnahmen zur Pionierforschung werden durch einen Europäischen Forschungsrat durchgeführt werden, der zunächst als Exekutivagentur geschaffen wird und aus dem ein unabhängiges, im Verfahren des Artikels 251 des Vertrags einzusetzendes Gremium wird. Dieses Gremium wird aus einem wissenschaftlichen Rat und einem Verwaltungsrat bestehen. Der wissenschaftliche Rat wird von auf Zeit eingestellten wissenschaftlichen Mitarbeitern unterstützt, die von seinen Mitgliedern ausgewählt werden. Verwaltet wird der Europäische Forschungsrat durch Personal, das entweder eigens hierfür eingestellt oder von EU-Institutionen abgeordnet wird, und zwar nur für Verwaltungsaufgaben, um die für eine effiziente Verwaltung notwendige Stabilität und Kontinuität zu gewährleisten.

Der wissenschaftliche Rat setzt sich zusammen aus Vertretern der europäischen Wissenschaftsgemeinschaft höchsten Ranges, die unabhängig von politischen oder sonstigen Interessen ad personam handeln. Die Mitglieder dieses Rats werden von ihm selbst aus Kreisen der Wissenschaft ausgewählt, wobei die Vielfältigkeit der Forschungsgebiete der Wissenschaftler zu gewährleisten ist, und zwar nach allgemeinen, vom Gemeinschaftsgesetzgeber im Verfahren des Artikels 251 des Vertrags festgelegten Kriterien. Die Amtszeit der Mitglieder des wissenschaftlichen Rates ist auf fünf Jahre beschränkt, mit der Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung um höchstens drei Jahre nach einem Rotationssystem, das die Kontinuität der Arbeit des wissenschaftlichen Rates gewährleisten soll. Der wissenschaftliche Rat hat unter anderem umfassende Zuständigkeit für die Entscheidungen über die Art der zu fördernden Forschung und ist ein Garant für die wissenschaftliche Qualität der Maßnahme und die Annahme eines Verhaltenskodex zur Vermeidung von Interessenskonflikten. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Ausarbeitung des jährlichen Arbeitsprogramms, die Festlegung des Peer-Review-Verfahrens sowie die fortlaufende Beobachtung und die Kontrolle der wissenschaftlichen Qualität der Programmdurchführung.

Das spezielle Durchführungsgremium wird für alle Aspekte der Programmdurchführung und –ausführung gemäß dem jährlichen Arbeitsprogramm zuständig sein. Es wird insbesondere das Peer-Review- und das Auswahlverfahren nach den vom wissenschaftlichen Rat festgelegten Grundsätzen durchführen und die finanzielle und wissenschaftliche Verwaltung der Beihilfen sicherstellen. Die Verwaltungs- und Personalkosten des Europäischen Forschungsrates (wissenschaftlicher Rat und spezielles Durchführungsgremium) dürfen höchstens 3 % der Jahreshaushaltsmittel des Europäischen Forschungsrates betragen.

Der wissenschaftliche Rat und das Durchführungsgremium berichten dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die Durchführung und die Verwaltung der Maßnahme wird in geeigneten Abständen überprüft und evaluiert werden, um ihre Erfolge zu bewerten und die Verfahren anhand der Erfahrungen anzupassen und zu verbessern.

Während der ursprünglichen Übergangsphase sorgt die Kommission dafür, dass die Einrichtung des Europäischen Forschungsrats im Einklang mit den Grundsätzen für wissenschaftliche Spitzenleistung, Autonomie, Effizienz und Transparenz erfolgt und dass sie genau der Strategie und den Einrichtungsmethoden folgt, die vom wissenschaftlichen Rat festgelegt wurden. Gleichzeitig ergreift die Kommission im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 251 des Vertrags alle notwendigen Initiativen, um den Europäischen Forschungsrat als ständiges und rechtlich unabhängiges Gremium einzusetzen. Die Einrichtung und Verwaltung des Europäischen Forschungsrates wird laufend überprüft und bewertet, um seine Leistungen einzuschätzen und die Verfahren auf der Grundlage der Erfahrungen anzupassen und zu verbessern. Eine unabhängige Prüfung der Strukturen und Mechanismen des Europäischen Forschungsrats wird bis 2008 anhand der Kriterien wissenschaftliche Spitzenleistung, Autonomie, Effizienz, demokratische Kontrolle und Transparenz unter vollständiger Beteiligung des wissenschaftlichen Rates durchgeführt. Auf Grund der Bewertung können die Strukturen und Mechanismen des Europäischen Forschungsrates geändert werden. Die Kommission sorgt dafür, dass die notwendigen Vorbereitungsarbeiten mit Blick auf den Übergang zu einer notwendigen geänderten Struktur geleistet werden.

Der Europäische Forschungsrat wird befugt sein, seine eigenen strategischen Studien zur Vorbereitung und Unterstützung seiner operativen Tätigkeit durchzuführen. Insbesondere wird er dazu ermächtigt sein, Verbindungen zu europäischen, zwischenstaatlichen und nationalen Initiativen aufzunehmen, um die Doppelfinanzierung von Forschungstätigkeiten auf europäischer und nationaler Ebene zu vermeiden.

MENSCHEN

Ziel

Quantitative und qualitative Stärkung des Humanpotenzials in Forschung und Technologie in Europa dadurch, dass das Interesse für die Aufnahme des Forscherberufs geweckt wird, europäische Forscher darin bestärkt werden, in Europa zu bleiben, und Forscher aus der gesamten Welt für die Arbeit in Europa gewonnen werden. Somit wird Europa für Spitzenforscher attraktiver. Dies wird durch die Anwendung des gleichen Instrumentariums wie unter dem sechsten Rahmenprogramm, erforderlichenfalls mit kleinen Änderungen, durch eine Reihe kohärenter "Marie-Curie"-Maßnahmen erfolgen, die schwerpunktmäßig auf den europäischen Mehrwert abzielen, der durch sie geschaffen wird, indem sie eine strukturierende Wirkung auf den europäischen Forschungsraum ausüben. Diese Maßnahmen richten sich an Forscher in allen Stadien ihrer Laufbahn, von der Forschungserstausbildung, die sich besonders an junge Menschen wendet, bis zum lebenslangen Lernen und der Laufbahnentwicklung im öffentlichen und im privaten Sektor. Außerdem wird dafür gesorgt, dass ein erheblicher Teil der Ressourcen dazu dient, die Teilnahme von Forscherinnen zu vergrößern, weil sie in diesen Bereichen immer noch sehr viel weniger vertreten sind als Männer.

Hintergrund

Hochqualifizierte Forscher in großer Zahl sind eine notwendige Voraussetzung, um die Wissenschaft voranzubringen und Innovationen zu unterstützen. Sie sind jedoch auch ein wichtiger Faktor dafür, dass Forschungsinvestitionen des öffentlichen Sektors und privater Einrichtungen angezogen und gehalten werden. Vor dem Hintergrund des immer stärker werdenden weltweiten Wettbewerbs sind die Entwicklung eines offenen europäischen Arbeitsmarktes für Forscher, der frei von jeglicher Form der Diskriminierung ist, und die Diversifizierung der Kompetenzen und Laufbahnen von Forschern von entscheidender Bedeutung, um sowohl in Europa als auch in einem globalen Umfeld dafür zu sorgen, dass die Forscher und ihr Wissen in nützlicher Weise zirkulieren.

Es werden Sondermaßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und zur Unterstützung wissenschaftlicher Laufbahnen im Anfangsstadium sowie Maßnahmen aufgelegt, mit denen der "Brain Drain" verringert werden soll, beispielsweise durch Wiedereingliederungszuschüsse.

Die sowohl grenzüberschreitende als auch sektorübergreifende Mobilität, einschließlich der Förderung der Beteiligung der Industrie und der Öffnung der Forschungslaufbahnen und akademischen Stellen europaweit, ist eine Schlüsselkomponente des Europäischen Forschungsraums und für die Steigerung der europäischen Forschungskapazitäten und -leistungen unerlässlich. Das Programm "Menschen" wird in enger Abstimmung mit den Bildungs- und Berufsbildungsprogrammen sowie mit anderen Bestandteilen des Rahmenprogramms umgesetzt. Ein weiteres Schlüsselelement dafür ist die Schaffung angemessener Arbeitsbedingungen, sowohl in Bezug auf die Unabhängigkeit der Forschung als auch in Bezug auf die Anpassung der Vergütungen an die international höchsten Standards oder die stärkere Berücksichtigung des Sozial- und Krankenversicherungsschutzes. Eine Steigerung der Mobilität von Forschern und eine Stärkung der Ressourcen der Institutionen, die Forscher aus anderen Mitgliedstaaten anziehen, werden Spitzenleistungszentren fördern und entsprechende Spitzenleistungen auch in der Europäischen Union verbreiten.

Die Mobilität von Forschern muss – auch im Hinblick auf künftige wissenschaftliche Entwicklungen – für alle vom siebten Rahmenprogramm erfassten Bereiche der wissenschaftlichen und technologischen Forschung gelten.

Da in vielen europäischen Ländern Frauen in wissenschaftlichen Laufbahnen kaum vertreten sind, werden im Programm "Menschen" Maßnahmen zur Beseitigung dieses anachronistischen Ungleichgewichts der Geschlechter vorgesehen.

Die Union und die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene Dienstleistungen angeboten werden, mit denen Beruf und Familie in Einklang gebracht werden können. Eine solche Sozialpolitik wird sich auch erheblich auf die Wissenschafts- und Technologiepolitik auswirken.

Um zu erreichen, dass 8 von 1 000 Beschäftigten Forscher sind, sind Maßnahmen notwendig, mit denen Jugendliche über die Gestaltung der Ausbildungsgänge und Lehrmethoden für die wissenschaftliche Laufbahn gewonnen werden können.

Marie-Curie-Maßnahmen gelten weithin als der beste Teil der vorherige Rahmenprogramme und haben großen Erfolg gehabt. Die Überzeichnung hat sich jedoch als nachteilig für die Teilnahme am Programm Marie Curie erwiesen, was Auswirkungen auf die Wissenschaft und insbesondere auf die Wirtschaft hat. Eine wesentliche Erhöhung der Haushaltsmittel für das siebte Rahmenprogramm erscheint in jeder Hinsicht gerechtfertigt.

Maßnahmen

-  Forschererstausbildung zur Verbesserung der Berufsaussichten von Forschern im öffentlichen und im privaten Sektor, auch dadurch, dass ihre wissenschaftlichen und allgemeinen Kompetenzen einschließlich derjenigen in Zusammenhang mit Technologietransfer und Unternehmertum breiter angelegt und mehr Nachwuchsforscher für Berufe in der Wissenschaft gewonnen werden.

Dies soll durch die Marie-Curie-Netze erreicht werden, wobei das Hauptziel darin besteht, die Zersplitterung der Erstausbildung und der Laufbahnentwicklung von Forschern zu überwinden und sie auf europäischer Ebene zu stärken. Auf der Grundlage des Programms Erasmus werden Partnerschaftsnetze im Sinn einer engeren Integration weniger Partner eingeführt. Die Mobilität von Forschern wird durch eine verstärkte Kommunikation und durch Verbindungen zwischen dem Programm Menschen und dem Programm Kapazitäten gefördert. Die Mitglieder der grenzüberschreitenden Netze nutzen ihre sich gegenseitig ergänzenden Kompetenzen durch integrierte Ausbildungsprogramme. Die Förderung besteht aus der Rekrutierung von Nachwuchsforschern, der Organisation von Ausbildungsmaßnahmen, die auch Forschern außerhalb des Netzes offen stehen, und aus der Einrichtung von höher dotierten Lehrstühlen und/oder gehobenen Positionen in der Industrie zum Wissenstransfer und Supervision, wobei die Kernmerkmale der Gaststipendien der Wirtschaft aus dem fünften Rahmenprogramm übernommen werden. Für den wissenschaftlichen Nachwuchs werden Zuschüsse zur Wiedereingliederung nach der Erstausbildung zur Verfügung gestellt. Außerdem wird ein ständiger Mechanismus für die horizontale Abstimmung zwischen dem Programm "Menschen" und dem Hochschulprogramm "Erasmus" eingeführt.

-  Lebenslanges Lernen und Laufbahnentwicklung zur Förderung der beruflichen Entwicklung von Forschern. Zur Ergänzung oder zum Erwerb neuer Qualifikationen und Kompetenzen oder zur Verbesserung der Inter-/Multidisziplinarität und/oder der sektorübergreifenden Mobilität ist eine Förderung vorgesehen für die besten Doktoranden, die zur Anfertigung ihrer Doktorarbeit in etablierten Forschungsteams mitarbeiten könnten, wobei hierfür die gegenseitige Anerkennung der Qualität dieser Ausbildung sowie der Ausbildungsabschlüsse und anderer im Rahmen der Programme ausgestellten Befähigungsnachweise erforderlich ist. Förderung wird außerdem vorgesehen für Forscher mit einem besonderen Bedarf an zusätzlichen/ergänzenden Qualifikationen und Kompetenzen, für Forscher, die nach einer Pause, so wie z.B. Mutterschutz oder Erziehungsurlaub wieder in der Forschung tätig sein wollen, und für die (Wieder-)Eingliederung von Forschern nach einem Auslandsaufenthalt im Rahmen der transnationalen/internationalen Mobilität auf einer längerfristigen Forscherstelle, auch in ihrem Herkunftsland. Diese Maßnahme wird durch Einzelstipendien, die direkt auf Gemeinschaftsebene vergeben werden durchgeführt. Die Kommission wird die Möglichkeit der Kofinanzierung regionaler, nationaler oder internationaler Programme anhand eines Pilotprogramms ausloten, sofern die Kriterien europäischer Mehrwert, Transparenz und Offenheit erfüllt sind.

-   Schaffung eines autonomen und unabhängigen europäischen Hochschulnetzes, das dem Europäischen Forschungsrat angegliedert ist.

-  Wege und Partnerschaften zwischen Industrie und Hochschulen: Die Förderung längerfristiger Programme für die Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen der Hochschulen und der Industrie, insbesondere KMU und der traditionellen Verarbeitungsindustrie, zielt darauf ab, das gemeinsame Wissen durch gemeinsame Forschungspartnerschaften zu vermehren. Diese Partnerschaften werden unterstützt durch die Rekrutierung von erfahrenen Forschern, die mit Partnerschaften zwischen Wirtschaft und Hochschule vertraut sind, und von Nachwuchswissenschaftlern im Rahmen der Partnerschaft, durch die Entsendung von Mitarbeitern zwischen beiden Sektoren und durch die Organisation von Veranstaltungen, wobei die Kernelemente der Gaststipendien der Wirtschaft aus dem fünften Forschungsrahmenprogramm für derartige Rekrutierungen und Entsendungen übernommen werden. Ferner sollte Forschern ein Wechsel von öffentlichen zu privaten Forschungseinrichtungen und umgekehrt erleichtert werden.

-  Internationale Dimension zur Qualitätssteigerung der europäischen Forschung durch die Gewinnung von Forschungstalenten von außerhalb Europas und durch die Förderung einer gegenseitig vorteilhaften Forschungszusammenarbeit mit Forschern von außerhalb Europas. Hierzu ist Folgendes vorgesehen: Stipendien für europäische Wissenschaftler für eine Forschungstätigkeit außerhalb Europas (mit einer eingebauten, obligatorischen Rückkehrphase), Stipendien für eine Betätigung von Wissenschaftlern aus Drittstaaten in Europa und Partnerschaften zur Förderung des Forscheraustausches. Gemeinsame Initiativen zwischen europäischen Organisationen und Einrichtungen aus Nachbarländern der EU sowie Ländern, mit denen die EU ein Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit geschlossen hat, werden auch gefördert. Hierzu gehören Maßnahmen, die die Gefahr der Abwanderung der besten Köpfe aus Entwicklungs- und Schwellenländern bannen und Maßnahmen zur Netzwerkbildung von im Ausland tätigen europäischen Forschern. Diese Aktionen werden im Einklang mit den internationalen Maßnahmen der Programme "Zusammenarbeit" und "Kapazitäten" durchgeführt werden.

-  Spezielle Maßnahmen zur Förderung eines echten europäischen Arbeitsmarktes für Forscher durch die Beseitigung von Mobilitätshindernissen und durch die Verbesserung der Laufbahnaussichten von Forschern in Europa. Anreize für öffentliche Einrichtungen, die die Mobilität, die Qualität und das Profil ihrer Wissenschaftler fördern. Ferner werden Preise für eine stärkere Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Marie-Curie-Maßnahmen und deren Ziele verliehen werden.

Zur zusätzlichen Begünstigung der Mobilität von Forschern und der interregionalen Mobilität (auch innerhalb desselben Landes) werden die Maßnahmen der Strukturfonds und anderer Instrumente mit denen des siebten Rahmenprogramms abgestimmt.

KAPAZITÄTEN

Dieser Teil des siebten Rahmenprogramms wird die Forschungs- und Innovationskapazitäten europaweit verbessern und ihre optimale Nutzung gewährleisten. Dieses Ziel soll folgendermaßen erreicht werden:

   Optimierung der Nutzung und der Entwicklung der Forschungsinfrastruktur.
   Stärkung der innovativen Kapazitäten von KMU und ihrer Fähigkeit, von der Forschung zu profitieren.
   Förderung der Entwicklung regionaler forschungsorientierter Cluster und forschungsorientierter Technologieschwerpunkte, unter anderem im Rahmen der europäischen Technologieplattformen.
   Freisetzung des Forschungspotenzials in den Konvergenz- und äußersten Randregionen der EU.
   Annäherung von Wissenschaft und Gesellschaft im Interesse einer harmonischen Einbettung von Wissenschaft und Technik in die europäische Gesellschaft; Neuausrichtung der gemeinschaftlichen, nationalen und regionalen Informationsbüros, damit sie den KMU, der Wirtschaft und wissenschaftlichen Einrichtungen sämtliche relevanten Informationen über das siebte Rahmenprogramm, das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation und die Strukturfonds liefern können.
   Horizontale Aktionen und Maßnahmen zur Förderung der internationalen, grenzüberschreitenden und interregionalen Zusammenarbeit.
   Austausch über Forschung und Innovation sowie zwischen Wirtschaft und KMU.
   Steigerung des Bekanntheitsgrades der europäischen Spitzenforschung.

Die in diesem Teil des siebten Rahmenprogramms durchgeführten Maßnahmen werden auch die kohärente Entwicklung politischer Aktivitäten unterstützen. Auf diese Weise ergänzen sie die Koordinierungstätigkeiten im Rahmen des Programms "Zusammenarbeit" und tragen zu den politischen Konzepten und den Initiativen der Gemeinschaft bei, die darauf abzielen, die Kohärenz und die Auswirkungen der Politik der Mitgliedstaaten zu verbessern. Dazu gehört Folgendes:

   Stärkung und Verbesserung des europäischen Wissenschaftssystems, z. B. Auseinandersetzung mit Fragen der wissenschaftlichen Beratung und Expertise und Beitrag zu einer "besseren Regulierung".
   Fortlaufende Beobachtung und politische Analyse der forschungsbezogenen staatlichen Maßnahmen und Strategien der Industrie.
   Koordinierung der Forschungspolitik, einschließlich grenzüberschreitender Initiativen der Zusammenarbeit, die auf der nationalen oder regionalen Ebene zu Fragen von gemeinsamem Interesse durchgeführt werden. Besondere Aufmerksamkeit gilt a) einem auf Synergieeffekte zielenden Ansatz bei der Entwicklung des Forschungspotenzials in Kombination mit innovationsorientierten Strukturfonds- und anderen Programmen und b) dem Abbau verwaltungstechnischer und räumlicher Hindernisse für eine wirkungsvolle Zusammenarbeit zwischen Regionen verschiedener Mitgliedstaaten und für die Entwicklung gemeinsamer Forschungs- und Innovationskapazitäten.

FORSCHUNGSINFRASTRUKTUREN

Ziel

Optimierung der Nutzung und der Entwicklung der besten in Europa vorhandenen Forschungsinfrastrukturen und Beitrag zur Schaffung neuer Forschungsinfrastrukturen von gesamteuropäischem Interesse in allen Bereichen der Wissenschaft und Technik, welche die europäische Wissenschaftsgemeinschaft benötigt, um an der Spitze des Fortschritts in der Forschung zu bleiben, und um einen Beitrag dazu zu leisten, dass die Industrie ihre Wissensgrundlage und ihr technologisches Know-how stärkt.

Hintergrund

Forschungsinfrastrukturen spielen bei der Weiterentwicklung des Wissens und seiner Nutzung eine immer größere Rolle. So sind zum Beispiel Strahlenquellen, Datenbanken in der Genomik und in den Sozialwissenschaften, Observatorien in den Umwelt- und Weltraumwissenschaften, Bildgebungssysteme oder Reinräume bei der Untersuchung und der Entwicklung neuer Werkstoffe oder in der Nanoelektronik zentral für die Forschung. Sie sind kostspielig, ihre Entwicklung setzt ein breites Spektrum an Fachwissen voraus, und sie sollten europaweit von einer Vielzahl von Wissenschaftlern und Unternehmen als Kunden genutzt und betrieben werden.

Die Entwicklung eines europäischen Ansatzes für Forschungsinfrastrukturen, einschließlich rechner- und kommunikationsgestützter elektronischer Infrastrukturen, und die Durchführung von Maßnahmen in diesem Bereich auf Unionsebene können einen entscheidenden Beitrag zur Förderung und Nutzung des europäischen Forschungspotenzials und zum Aufbau des europäischen Forschungsraums leisten.

Die EU kann und sollte als Katalysator fungieren und ihren Einfluss geltend machen, um für einen umfassenderen und effizienteren Zugang zu den in den Mitgliedstaaten vorhandenen Infrastrukturen und für ihre umfassendere und effizientere Nutzung zu sorgen, indem sie die koordinierte Entwicklung dieser Infrastrukturen und die Entstehung neuer Forschungsinfrastrukturen von gesamteuropäischem Interesse mittel- bis langfristig fördert.

Maßnahmen

Die diesbezüglich durchgeführten Maßnahmen werden das gesamte Feld der Wissenschaft und Technik umfassen. Sie sind in enger Abstimmung mit den Maßnahmen umzusetzen, die im Rahmen der Themengebiete durchgeführt werden. Damit wird gewährleistet, dass alle auf europäischer Ebene und im EU-Rahmen durchgeführten Maßnahmen dem Forschungsinfrastrukturbedarf des jeweiligen Bereichs, einschließlich der internationalen Zusammenarbeit, entsprechen.

Wissen und Know-how, die unmittelbar in innovative Markterzeugnisse umgewandelt werden können, sollten den KMU gebührenfrei über ein einzelstaatliches oder regionales System von "Wissensschecks" für KMU angeboten werden, um so deren Fähigkeiten zur Innovation zu verbessern. "Wissensschecks" könnten für eine Finanzierung durch die Gemeinschaft, insbesondere aus dem siebten Rahmenprogramm und den Strukturfonds (im Rahmen des Ziels "regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung") in Betracht kommen.

Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:

-  Unterstützung vorhandener Forschungsinfrastrukturen

–  grenzüberschreitender Zugang, um zu gewährleisten, dass die europäischen Wissenschaftler, auch die in der Wirtschaft und in KMU tätigen, Zugang zu den besten Infrastrukturen für ihre Forschungsarbeit haben, ungeachtet deren Standorts.

–  Integrationsmaßnahmen, um die Art und Weise, in der Forschungsinfrastrukturen in einem bestimmten Bereich, wie Infrastrukturen für die klinische Forschung bzw. Netze für Kinderkrankheiten, betrieben werden, auf europäischer Ebene besser zu strukturieren und ihre kohärente Nutzung und Entwicklung zu fördern.

–  elektronische Forschungsinfrastruktur: vorgesehen sind die Förderung der Weiterentwicklung und weltweiten Konnektivität von Hochleistungskommunikations- und -rechnergitterverbund-Infrastrukturen und der Ausbau der europäischen Kapazitäten im Bereich Hochleistungsrechnen sowie deren verbesserte Annahme durch die Nutzergemeinschaften, die Steigerung ihrer globalen Relevanz und die Stärkung des Vertrauens in sie. Dabei soll anhand offener Normen für die Interoperabilität auf den Erfolgen der GEANT- und GRID-Infrastrukturen aufgebaut werden.

-  Unterstützung neuer Forschungsinfrastrukturen

–  Bau/Aufbau neuer Infrastrukturen und umfassendere Aktualisierung bestehender Infrastrukturen zur Förderung der Schaffung neuer Forschungsinfrastrukturen beispielsweise zur Promotion von Wissenschaft, Technik und kultureller Überlieferung, ausgehend unter anderem von den Arbeiten des ESFRI(24), ohne dass dies als eine Bedingung für die Zahlung von Mitteln angesehen werden darf, die auf der Grundlage von Artikel 171 des Vertrags oder auf der Grundlage der Entscheidungen über die spezifischen Programme gemäß Artikel 166 des Vertrags beschlossen werden können.

  Aufbau eines Servers für wissenschaftliche Methodik, der einen wesentlichen Beitrag zur Effizienz bei der Forschungsmethodik leistet, indem er die Ergebnisse bestimmter Forschungsschritte unter vergleichbaren Bedingungen zugänglich macht.

–  Design-Studien durch einen Ansatz von unten nach oben bei den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, um die Schaffung neuer Forschungsinfrastrukturen durch die Finanzierung von Sondierungsprämien und Machbarkeitsstudien für neue Infrastrukturen zu fördern.

  Einrichtungen für "offene Innovation", mit denen die Durchführung von großen gemeinsamen Projekten im Bereich der industriellen Forschung und Entwicklung an einem einzigen Standort ermöglicht wird und an denen Konsortialpartner beteiligt sind, die ihre Mitarbeiter zur vorübergehenden Personalverstärkung abordnen und/oder auf der Grundlage der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen den offenen Zugang zu Forschungsinfrastrukturen und -dienstleistungen gewährleisten.

Infrastrukturprojekte, die für eine solche Förderung vorgeschlagen werden, sind anhand mehrerer Kriterien zu ermitteln, zu denen ausschließlich die folgenden gehören:

   wissenschaftliche Spitzenleistung als oberstes Kriterium
   Mehrwert der finanziellen Unterstützung durch die EU
   Fähigkeit, Nutzern aus der Wissenschaftsgemeinschaft (Hochschulen und Industrie) auf europäischer Ebene eine Dienstleistung anzubieten
   Internationale Relevanz
   Technologische und organisatorische Machbarkeit sowie Kapazitäten für technologische Entwicklung
   Möglichkeiten der europäischen Partnerschaft und des Engagements wichtiger Akteure, der EIB und der Strukturfonds
   Bewertung der Kosten für Bau/Aufbau und Betrieb
   Beitrag zum europäischen Forschungsraum
   Übereinstimmung mit dem Ziel der Schaffung forschungsorientierter Cluster für Spitzenleistung.

Im Zusammenhang mit dem Bau/Aufbau neuer Infrastrukturen sollte das Potenzial für wissenschaftliche Spitzenleistungen in den Konvergenzregionen und den Regionen in äußerster Randlage berücksichtigt werden. Es wird eine effiziente Koordinierung der Finanzinstrumente der Gemeinschaft, insbesondere des Rahmenprogramms und der Strukturfonds, sichergestellt werden.

FORSCHUNG ZUGUNSTEN VON KMU

Ziele

Stärkung der Innovationsfähigkeit europäischer KMU und ihres Beitrags zur Entwicklung von Produkten und Märkten, die auf neuen Technologien beruhen, durch Unterstützung bei der Auslagerung der Forschung, bei der Intensivierung ihrer Forschungsanstrengungen, beim Zugang zu Mitteln vor der eigentlichen Unternehmensgründung, beim Ausbau ihrer Netze, bei der besseren Nutzung der Forschungsergebnisse und der Erlangung von technologischem Know-how; Überbrückung der Finanzierungslücke zwischen Forschung und Innovation.

Hintergrund

KMU sind das Rückgrat der europäischen Wirtschaft. Sie sollten eine Schlüsselkomponente des Innovationssystems und ein wesentliches Element bei der Umwandlung von Wissen in neue Produkte, Verfahren und Dienstleistungen sein. Die europäischen KMU, die einem zunehmenden Wettbewerbsdruck im Binnenmarkt und weltweit ausgesetzt sind, müssen ihr Wissen vermehren und ihre Forschung intensivieren, Projekte zur Erleichterung des Marktzugangs von Produkten der Forschung entwickeln, ihre Geschäftstätigkeit auf größere Märkte ausdehnen und ihre Wissensnetze internationalisieren. Die meisten KMU-bezogenen Maßnahmen der Mitgliedstaaten fördern nicht die grenzüberschreitende Forschungszusammenarbeit und den Technologietransfer. Maßnahmen auf der EU-Ebene sind notwendig, um die Auswirkungen der auf nationaler und regionaler Ebene durchgeführten Maßnahmen zu ergänzen und zu verbessern. Über die im Folgenden aufgeführten Maßnahmen hinaus wird die Beteiligung von KMU im gesamten Rahmenprogramm gefördert und erleichtert und ihren Bedürfnissen Rechnung getragen werden. Falls die KMU-spezifischen Instrumente übermäßig in Anspruch genommen werden, wird die Finanzierung der einzelnen Instrumente des Rahmenprogramms überarbeitet, damit vorrangig den Instrumenten Mittel zugewiesen werden können, die nachgefragt werden. Die Synergien zwischen dem siebten Rahmenprogramm und EUREKA können dazu genutzt werden, Partnerschaften zwischen Großunternehmen und KMU zu unterstützen.

Maßnahmen

Spezielle Maßnahmen sollen KMU oder KMU-Zusammenschlüsse unterstützen, die ihre Forschung an Hochschulen und Forschungszentren auslagern müssen, d. h. im Wesentlichen KMU mit niedrigem bis mittlerem Technisierungsgrad. KMU, die intensiv forschen und Forschungsarbeiten zur Ergänzung ihrer zentralen Forschungskapazität auslagern müssen, können ebenfalls teilnehmen. Sie dürfen auch als Anbieter von Forschungsarbeiten für andere Projektpartner tätig sein. Unterstützt wird zudem die Schaffung von "Spin-off-Unternehmen" als Instrumente zur Vermarktung von Forschungsergebnissen. Die Maßnahmen werden auf dem gesamten Gebiet der Wissenschaft und Technik mit einem Bottom-up-Ansatz durchgeführt werden. Die Maßnahmen umfassen Forschungs- und Demonstrationsaktivitäten, die die Ergebnisse stärker an den Markt annähern und diese Maßnahme mit den Instrumenten des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation verbinden. Die Zuweisung der finanziellen Mittel erfolgt durch die folgenden Systeme:

–  Forschung für KMU: Förderung kleiner Gruppen von innovativen KMU und Handwerksbetrieben in Europa zur Lösung gemeinsamer oder komplementärer technologischer Probleme durch das Rahmenprogramm und/oder zwischenstaatliche Fördersysteme, wie etwa die Initiativen JEREMIE und JASPAR der Kommission, der Europäischen Investitionsbank und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.

–  Forschung für KMU-Zusammenschlüsse: Förderung von KMU-Zusammenschlüssen und von KMU-Gruppierungen bei der Entwicklung technischer Lösungen für Probleme, mit denen viele KMU in speziellen Industriebranchen oder Abschnitten der Wertschöpfungskette konfrontiert sind.

  Forschung für Organisationen der Zivilgesellschaft: Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft oder von Netzen solcher Organisationen bei der Vergabe von Forschungsaufträgen an Forschungsauftragnehmer.

Diese beiden Systeme ersetzen die Aktivitäten der Verbundforschung und der Kollektivforschung, die im sechsten Rahmenprogramm für KMU durchgeführt wurden. Dabei werden die Verwaltungs- und Managementregeln nicht geändert, es sei denn, dies ist für eine Vereinfachung notwendig.

Zusätzlich wird den Systemen für die "nationalen Sondierungsprämien", die den KMU oder ihren Verbänden Mittel zur Ausarbeitung von Vorschlägen für das Rahmenprogramm zur Verfügung stellen, Unterstützung gewährt.

Maßnahmen zur Erleichterung der Beteiligung von KMU am Rahmenprogramm werden ergriffen, wie z.B. die Einrichtung bzw. Weiterentwicklung bestehender Stellen, die die spezielle Aufgabe haben, KMU die Teilnahme am siebten Rahmenprogramm zu erleichtern.

Das Rahmenprogramm "Wettbewerbsfähigkeit und Innovation" wird Vermittlernetze und nationale und regionale Systeme für Maßnahmen mit folgenden Zielen unterstützen:

   Förderung der Beteiligung von KMU am und Erleichterung ihres Zugangs zum siebten Rahmenprogramm und
   Vorkehrungen dafür, dass KMU alle im Rahmenprogramm verfügbaren Finanzierungsmöglichkeiten nutzen können.

WISSENSORIENTIERTE REGIONEN

Ziele

Stärkung des Forschungspotenzials europäischer Regionen, insbesondere durch die europaweite Förderung und Unterstützung der Entwicklung regionaler "forschungsorientierter Cluster", denen Universitäten, Forschungszentren, Unternehmen und regionale Behörden angehören.

Hintergrund

Die Regionen werden immer mehr als wichtige Akteure in der Forschungs- und Entwicklungslandschaft der EU anerkannt. Die Forschungspolitik und Forschungsmaßnahmen auf der regionalen und der interregionalen Ebene sowie über die Grenzen hinweg sind vielfach auf die Entwicklung von Clustern angewiesen, in denen Akteure des öffentlichen und des privaten Sektors zusammengeschlossen sind. Die Pilotaktion "wissensorientierte Regionen" hat die Dynamik dieser Entwicklung verdeutlicht und die Notwendigkeit, die Entwicklung solcher Strukturen zu unterstützen und zu fördern.

Durch die in diesem Bereich durchgeführten Maßnahmen wird die Fähigkeit der europäischen Regionen, in FTE zu investieren und Forschung zu betreiben, gestärkt. Zugleich werden die Möglichkeiten einer erfolgreichen Beteiligung ihrer Akteure an europäischen Forschungsprojekten maximiert und es wird die Einrichtung von regionalen Schwerpunkten und/oder Clustern erleichtert, was der regionalen Entwicklung in Europa zugute kommt und zum Aufbau des europäischen Forschungsraums beiträgt.

Der spezifische Fall der Zusammenarbeit zwischen benachbarten Grenzregionen muss wichtig genommen werden, wie es im Rahmen der Interreg III-Programme der Fall war und in den Rechtsvorschriften für das Ziel "territoriale Zusammenarbeit" festgelegt wurde. In die Initiative "Wissensorientierte Regionen" sind Lösungen für grenzüberschreitende Probleme einzubeziehen, ebenso Mechanismen zur Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit von Regionen im Forschungsbereich, gleichgültig ob die betreffenden Regionen unter das Ziel "Konvergenz" oder das Ziel "regionale Wettbewerbsfähigkeit" fallen.

Maßnahmen

Die neue Initiative "Wissensorientierte Regionen" wird regionale, Forschungsakteure einbinden und zusammenführen: Universitäten, Forschungszentren, Industrie und öffentliche Behörden (Regionalräte oder regionale Entwicklungsbehörden). Gegenstand der Projekte werden Aktionen zur Unterstützung regionaler Innovationsstrategien, die gemeinsame Analyse der Forschungsagenden der regionalen bzw. grenzüberschreitenden Cluster (in Abstimmung mit den anderen Maßnahmen zum breiter angelegten Thema der regionalen Innovationscluster) und die Konzipierung einer Reihe von Instrumenten sein. Diese dienen dazu, sich mit solchen regionalen Forschungsagenden bei besonderen Forschungstätigkeiten auseinanderzusetzen, einschließlich des "Mentorings" von Regionen mit weniger entwickeltem Forschungsprofil durch Regionen mit hoch entwickeltem Forschungsprofil und direkter Unterstützung neu entstehender wissensorientierter Regionen. Dazu gehören Maßnahmen zur Verbesserung der Forschungsvernetzung und des Zugangs zu Forschungsförderungsquellen sowie zur besseren Einbindung der Forschungsakteure und –einrichtungen in die regionale Wirtschaft. Diese Maßnahmen werden in enger Abstimmung mit der EU-Regionalpolitik (speziell in Bezug auf die Inanspruchnahme der Strukturfonds) und dem Programm "Wettbewerbsfähigkeit und Innovation" sowie den Bildungs- und Berufsbildungsprogrammen durchgeführt werden.

Im Rahmen der speziellen Maßnahme "Wissensorientierte Regionen" werden Synergien mit der Regionalpolitik der EU und den einschlägigen nationalen und regionalen Programmen angestrebt, insbesondere im Hinblick auf die Konvergenzregionen und die Regionen in äußerster Randlage. Im Rahmen dieser Synergien werden zusätzliche Mittel aus den Strukturfonds und möglicherweise von der Gruppe der Europäischen Investitionsbank bereitgestellt, um regionale Strukturen für den Technologietransfer zu unterstützen, vor allem Wissenschafts- und Technologieparks, Innovationspole und -zonen sowie Gründer- und Technologieschwerpunkte.

FORSCHUNGSPOTENZIAL

Zweck

Förderung der Verwirklichung des gesamten Forschungspotenzials der erweiterten Union durch Freisetzung und Entwicklung des Forschungspotenzials in den Konvergenz- und äußersten Randregionen der EU(25) und durch Unterstützung der Stärkung der Fähigkeiten ihrer Forscher, sich erfolgreich an den Forschungstätigkeiten auf der EU-Ebene zu beteiligen.

Hintergrund

Europa nutzt sein Forschungspotenzial nicht in vollem Umfang, vor allem nicht in weniger entwickelten Regionen, die vom Zentrum der europäischen Forschung und industriellen Entwicklung abgelegen sind. Um die Forscher und Einrichtungen dieser Regionen dabei zu unterstützen, einen Beitrag zu den europäischen Forschungsanstrengungen insgesamt zu leisten und gleichzeitig von dem in anderen Regionen Europas vorhandenen Wissen und Erfahrungsschatz zu profitieren, wird mit dieser Maßnahme das Ziel verfolgt, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sie ihr Potenzial nutzen und zur umfassenden Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums in der erweiterten Union beitragen.

Maßnahmen

Die Maßnahmen in diesem Bereich sehen folgende Förderung vor:

   - Grenzüberschreitende, gegenseitige Abordnung von Forschungsmitarbeitern zwischen ausgewählten Einrichtungen in den Konvergenzregionen und einer oder mehreren Partnereinrichtungen; Rekrutierung erfahrener Forscher und Manager aus Mitgliedstaaten, assoziierten Ländern, Nachbarländern und Drittländern durch ausgewählte Zentren;
   - Anschaffung und Entwicklung von Forschungsgeräten und Entwicklung eines materiellen Umfelds, das eine vollständige Nutzung des an den ausgewählten Zentren in den Konvergenzregionen vorhandenen intellektuellen Potenzials erlaubt;
   - Veranstaltung von Workshops und Konferenzen für einen leichteren Wissenstransfer; Werbemaßnahmen und Initiativen mit dem Ziel, die Forschungsergebnisse in andere Länder und in internationale Märkte zu transferieren und dort zu verbreiten;
   - "Bewertungseinrichtungen", durch die jedes Forschungszentrum in den Konvergenzregionen eine qualitative Bewertung seiner Forschung insgesamt und des Niveaus seiner Forschungsinfrastrukturen durch unabhängige internationale Experten vornehmen lassen kann.

Es werden starke Synergien mit der Regionalpolitik der EU angestrebt. In diesem Bereich geförderte Maßnahmen werden Entwicklungsmöglichkeiten und Forschungskapazitäten neu entstehender und vorhandener Spitzenforschungszentren in den Konvergenzregionen ermitteln, für die dann Mittel aus den Struktur- und Kohäsionsfonds bereitgestellt werden können.

Es werden auch Synergien mit dem Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation angestrebt, um in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft auf regionaler Ebene die Vermarktung von Forschung und Entwicklung zu fördern.

WISSENSCHAFT UND GESELLSCHAFT

Zweck

Mit Blick auf die Schaffung einer effektiven und demokratischen europäischen Wissensgesellschaft soll die harmonische Integration wissenschaftlicher und technologischer Bemühungen und der damit verbundenen Forschungspolitik in das europäische Sozialgefüge dadurch angeregt werden, dass auf europäischer Ebene das Nachdenken und die Debatte über Wissenschaft und Technik und über ihr Verhältnis zu Gesellschaft und Kultur gefördert werden.

Insbesondere die Umweltpolitik wird zur Schnittstelle zwischen wissenschaftlicher Erkenntnis und gesellschaftlicher Entwicklung.

Hintergrund

Der Einfluss von Wissenschaft und Technik auf unser Alltagsleben reicht immer tiefer. Obwohl Produkte des gesellschaftlichen Handelns und durch soziale und kulturelle Einflüsse geformt, sind Wissenschaft und Technik nach wie vor ein Bereich, der von den Anliegen eines Großteils der Öffentlichkeit und der politischen Entscheidungsträger im Alltag weit entfernt und weiterhin Gegenstand von Missverständnissen sowie unfundierter Hoffnungen und Ängste ist. Kontroverse Fragen im Zusammenhang mit neu aufkommenden Technologien sollten von der Gesellschaft in einer sachkundigen Debatte thematisiert werden, die zu fundierten Entscheidungen führt.

Maßnahmen

Die umfassende, integrierte Initiative auf diesem Gebiet sieht folgende Förderung vor:

   - Stärkung und Verbesserung des europäischen Wissenschaftssystems, einschließlich Fragen der wissenschaftlichen Beratung und Expertise; Gründung einer Europäischen Wissensbank; die Zukunft wissenschaftlicher Veröffentlichungen; Unterstützung zur Erfassung und Sicherung des Bestandes wissenschaftlicher Veröffentlichungen und Förderung des Zugangs zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen auch für die interessierte Öffentlichkeit; Sicherungsmaßnahmen für wissenschaftliche Bereiche, in denen Missbrauch und Betrug möglich sind, Vertrauen und "Selbstregulierung".
   - Umfassendere Einbeziehung der Forscher und der breiten Öffentlichkeit, einschließlich der organisierten Zivilgesellschaft, in wissenschaftsbezogene Fragen, um politische und gesellschaftliche Themen, auch ethische Aspekte, wie etwa die Verwendung von Tieren zu Versuchs- und Forschungszwecken, vorwegzunehmen und zu klären.
   - Nachdenken und Debatten über Wissenschaft und Technik und ihren Platz in der Gesellschaft aufbauend auf der Geschichte, Soziologie und Philosophie von Wissenschaft und Technik.
   - Risikobewertung und Risikomanagement als Mittel der Entscheidungsfindung.
   - Geschlechterforschung, einschließlich der Einbeziehung der Geschlechterdimension in alle Forschungsbereiche und der Förderung von Frauen in der Forschung und in entscheidungsbefugten Wissenschaftsgremien.
   - Schaffung eines vorurteilsfreien Umfelds, welches die wissenschaftliche Neugier junger Menschen weckt, indem der naturwissenschaftliche Unterricht auf allen Ebenen, einschließlich der Schulen, intensiviert und das Interesse und die volle Beteiligung junger Menschen an der Wissenschaft gefördert werden.
   - Entwicklung einer Hochschulpolitik, die sich mit der Rolle der Universitäten und deren Beitrag zur Bewältigung der Globalisierungsherausforderungen befasst.
   - Besserer kommunikativer Austausch und besseres gegenseitiges Verständnis zwischen der Welt der Wissenschaft und dem weiteren Kreis der politischen Entscheidungsträger, der Medien und der Öffentlichkeit dadurch, dass den Wissenschaftlern geholfen wird, ihre Arbeit besser mitzuteilen und darzustellen, und durch die Unterstützung wissenschaftlicher Informationen, Publikationen und Medien.

Diese Maßnahmen werden insbesondere in Form von Forschungsprojekten, Studien, Netzen und Austauschveranstaltungen, öffentlichen Veranstaltungen und Initiativen, Preisen, Umfragen und Datenerhebungen erfolgen. In vielen Fällen werden sie internationale Partnerschaften mit Einrichtungen aus Drittländern beinhalten.

MAßNAHMEN DER INTERNATIONALEN ZUSAMMENARBEIT

Für ihre Wettbewerbsfähigkeit und Führungsrolle weltweit benötigt die Gemeinschaft eine starke und kohärente internationale Wissenschafts- und Technologiepolitik. Es wird eine Gesamtstrategie für die internationale Zusammenarbeit ausgearbeitet, die sämtliche internationale Maßnahmen umfasst, die mittels der einzelnen Programme des siebten Rahmenprogramms durchgeführt wurden.

Diese internationale Politik verfolgt drei Ziele, die sich gegenseitig beeinflussen:

   16. Förderung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit durch strategische Partnerschaften mit Drittländern in ausgewählten Wissenschaftsbereichen und durch die Gewinnung der besten Wissenschaftler aus Drittländern für die Arbeit in und mit Europa.
   17. Beitrag zur Schaffung von Wissen in Europa dadurch, dass den europäischen Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Unternehmen ermöglicht wird, in Kontakt zu ihren Partnern in Drittländern zu treten, weil dies ihren Zugang zu den in der gesamten Welt durchgeführten Forschungstätigkeiten erleichtert und dazu beiträgt, Märkte in Drittländern für europäische Unternehmen zu öffnen.
   18. Auseinandersetzung mit besonderen Problemen, mit denen Drittländer konfrontiert sind oder die einen globalen Charakter haben, auf der Grundlage gegenseitigen Interesses und gegenseitigen Nutzens.

Die Zusammenarbeit mit Drittländern im Zuge des siebten Rahmenprogramms richtet sich insbesondere an die folgenden Ländergruppen:

   19. Beitritts- und Bewerberländer
   20. Nachbarländer der EU, Partnerländer des Mittelmeerraums, Länder des westlichen Balkans und Neue Unabhänge Staaten
   21. Entwicklungsländer mit Schwerpunkt auf deren besonderen Erfordernissen
   22. Schwellenländer.

Die thematisch ausgerichteten Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit werden im Rahmen des Programms "Zusammenarbeit" durchgeführt. Die internationalen Maßnahmen im Bereich des Humanpotenzials werden im Rahmen des Programms "Menschen" durchgeführt.

Im Rahmen des Programms "Kapazitäten" werden Maßnahmen durchgeführt, mit denen die Umsetzung der Europäischen Strategie für internationale Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie unterstützt wird. Es werden insbesondere Maßnahmen, die nicht unter die Programme "Zusammenarbeit" und "Menschen" fallen, gefördert und erforderlichenfalls durch spezifische Maßnahmen der Zusammenarbeit in gegenseitigem Interesse ergänzt.

Der Schwerpunkt liegt dabei auf der bi - regionalen wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit einschließlich der Prioritätensetzung und der Festlegung von Maßnahmen der Politik zur wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit; die Koordinierung der nationalen Maßnahmen zur internationalen wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit wird unterstützt.

In Anbetracht der Erfahrungen mit der INTAS ("International Association for the promotion of cooperation with scientists from the New Independent States of the Former Soviet Union") bei der Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und Zentralasiens wird diese Vereinigung aufrechterhalten. Ihre Tätigkeiten werden aus den spezifischen Programmen "Zusammenarbeit", "Menschen" und "Kapazitäten" finanziert.

Die Gesamtkoordinierung der Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit im Wege der verschiedenen Programme des siebten Rahmenprogramms wird gewährleistet werden.

MASSNAHMEN DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE (GFS) AUSSERHALB DES NUKLEARBEREICHS

Zweck

Bedarfsorientierte wissenschaftlich-technische Unterstützung der politischen Entscheidungsfindung in der EU, der Umsetzung und Überwachung bereits vorhandener Strategien und der Fähigkeit, auf neue politische Anforderungen reagieren zu können.

Hintergrund

Ihre Unabhängigkeit von jeglichen privaten oder nationalen Interessen und ihre fachliche Kompetenz ermöglichen es der GFS, vor allem auf EU-Ebene, zwischen Interessengruppen (Industrieverbänden, Umweltaktionsgruppen, zuständige Behörden der Mitgliedstaaten, andere Forschungseinrichtungen usw.) und den politischen Entscheidungsträgern zu vermitteln und einen Konsens herbeizuführen. Durch ihre wissenschaftlich-technische Unterstützung trägt die GFS zu einem effizienten, transparenten und wissenschaftlich fundierten politischen Entscheidungsprozess in der EU bei. In diesem Zusammenhang wird die GFS das Europäische Parlament unterstützen und die Beziehungen zu den Ausschüssen und Abgeordneten des Parlaments intensivieren. Das Parlament wird der GFS Anforderungen von Studien und andere Anfragen über eine Arbeitsgruppe zuleiten, die als Schnittstelle zwischen Parlament und GFS fungiert. Die von der GFS durchgeführte Forschung wird mit der Forschung im Rahmen der thematischen Prioritäten abgestimmt, um Überschneidungen und Doppelarbeit zu vermeiden.

Nutzen und Glaubwürdigkeit der von der GFS geleisteten Unterstützung für die EU-Politik stehen in engem Zusammenhang mit der Qualität ihrer wissenschaftlichen Fachkompetenz und ihrer Einbindung in die internationale Wissenschaftsgemeinschaft. Daher wird die GFS auch in Zukunft in die Forschung und die Vernetzung mit anderen einschlägigen Exzellenzzentren investieren. So beteiligt sie sich an den indirekten Maßnahmen aller Art, wobei sie sich auf die Themen wissenschaftliche Referenzsysteme, Vernetzung, Ausbildung und Mobilität, Forschungsinfrastrukturen und Beteiligung an Technologieplattformen sowie Koordinierungsinstrumenten konzentriert, in denen sie über die jeweilige Fachkompetenz verfügt, um einen Mehrwert erzeugen zu können.

Die GFS bindet aktiv die neuen Mitgliedstaaten und die Bewerberländer in ihre Maßnahmen in einem Umfang ein, der dem heutigen Stand der EU15 entspricht.

Die Gemeinsame Forschungsstelle wird ihre einzigartige Stellung im europäischen Forschungsraum als Mittelpunkt der europäischen Wissenschaftskultur festigen. Sie wird durch den erleichterten Zugang zu ihren Einrichtungen für europäische und nichteuropäische Forscher, insbesondere für Wissenschaftler am Anfang der Laufbahn, ihre Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und privaten Forschungsorganisationen ausbauen, kontinuierlich die wissenschaftliche Qualität ihrer Tätigkeiten verbessern und die Hochschul- und Berufsbildung auf wissenschaftlich höherem Niveau unterstützen, wobei dieser Aspekt für die GFS weiterhin hohe Priorität haben soll.

Maßnahmen

Die Schwerpunkte der GFS liegen auf den Gebieten, die für die Union strategisch wichtig sind und in denen ihr Mitwirken einen hohen Mehrwert erwarten lässt. Auch in Zukunft wird sie in ihren Kerngebieten die EU-Politik wissenschaftlich-technisch unterstützen, etwa in den Bereichen nachhaltige Entwicklung, Klimaschutz, Lebensmittel, Energie, Verkehr, Chemikalien, Alternativen zu Tierversuchen, Forschungspolitik, Informationstechnologien, Referenzverfahren und –materialien, Risiken, Gefahren und sozioökonomische Auswirkungen der Biotechnologie. Verstärkte Forschungsanstrengungen erfordern jedoch folgende Gebiete, die ein zentrales Anliegen der Europäischen Union sind:

-  Wohlstand in einer wissensintensiven Gesellschaft

–  Anwendung und Entwicklung fortschrittlicher ökonometrischer Modellierungs- und Analysetechniken für Politik und Überwachung, etwa zur Begleitung der Lissabonner Agenda sowie der Binnenmarkt-, Forschungs- und Bildungspolitik.

–  Entwicklung von Modellen für ein neues Gleichgewicht zwischen den Zielen verantwortungsvolle Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit.

  Entwicklung von Verfahren für die Risikoüberwachung und das Risikomanagement als Mittel der Entscheidungsfindung, insbesondere in Hinblick auf die Aufgaben des Europäischen Parlaments, der Kommission, des Rates und der dezentralen Einrichtungen.

-  Solidarität und verantwortungsvolle Bewirtschaftung der Ressourcen

–  Entwicklung zu einem anerkannten wissenschaftlich-technologischen Referenzzentrum für nachhaltige Landwirtschaft mit den Schwerpunkten Lebensmittelqualität, Rückverfolgbarkeit und Sicherheit (auch von gv-Lebens- und Futtermitteln), Raumordnung, "Cross-Compliance" und Umsetzung der GAP.

–  Bereitstellung wissenschaftlich-technologischer Unterstützung für die Gemeinsame Fischereipolitik.

–  Bereitstellung europaweit harmonisierter georeferenzierter Daten und eines Raumdatensystems (Unterstützung für INSPIRE) sowie fortlaufende Entwicklung neuer Konzepte für die globale Umwelt- und Ressourcenüberwachung (Unterstützung für GMES).

  Bereitstellung von Sachkenntnissen und Wahrnehmung einer zentralen Rolle in den Forschungsaktivitäten im Bereich GMES und in der Entwicklung von neuen Anwendungen in diesem Bereich.

–  Begleitung des EU-Aktionsplans für Umwelt und Gesundheit sowie der laufenden Aktivitäten zum Aufbau eines Gemeinschaftssystems für integrierte Umwelt- und Gesundheitsinformationen.

  Förderung und Stärkung der Entwicklung und Validierung alternativer Verfahren, insbesondere von Verfahren ohne Verwendung von Tieren, in allen einschlägigen Forschungsbereichen (Sicherheitsbewertung, Erprobung von Impfstoffen, Gesundheitsforschung und biomedizinische Forschung usw.).

-  Sicherheit und Freiheit

–  In Zusammenarbeit mit den Vollzugsbehörden und den entsprechenden EU-Dienststellen Ausarbeitung von Maßnahmen mit dem Ziel, Freiheit, Gerechtigkeit und Sicherheit vor allem auf den Gebieten herbeizuführen, die mit der Bekämpfung von Terrorismus, organisierter Kriminalität und Betrug, der Sicherheit der Grenzen und der Vermeidung von großen Risiken in Verbindung stehen.

–  Unterstützung der Gemeinschaft bei der Reaktion auf Naturkatastrophen und technologisch bedingte Katastrophen.

-  Europa als Weltpartner

–  Stärkere Unterstützung der EU-Außenpolitik auf bestimmten Gebieten, etwa in Bezug auf die externen Aspekte der inneren Sicherheit, der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe.

ANHANG II

VORLÄUFIGE AUFTEILUNG AUF DIE EINZELNEN PROGRAMME

Die vorläufige Aufteilung auf die einzelnen Programme in Millionen EUR ist wie folgt:

Zusammenarbeit*(26)

32492

Gesundheit

6134

Lebensmittel, Landwirtschaft und Biotechnologie

1935

Fischerei und nachhaltige Nutzung der Meere

...

Informations- und Kommunikationstechnologien

9020

Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien

3467

Energie

2385

Umwelt (einschl. Klimaänderungen)

1886

Verkehr (einschließlich Luftfahrt)

4150

Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften

657

Sicherheit

1429

Weltraum

1429

Ideen

7560

Menschen

4777

Kapazitäten

3944

Forschungsinfrastrukturen*

1708

Forschung zugunsten von KMU

1328

Wissensorientierte Regionen

126

Forschungspotenzial

320

Wissenschaft und Gesellschaft

329

Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit

133

Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle außerhalb des Nuklearbereichs

1751

GESAMT

50524

* Einschließlich eines Zuschusses für die Europäische Investitionsbank für die Einrichtung der "Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis" im Sinne von Anhang III. In den Entscheidungen des Rates über die spezifischen Programme soll Folgendes festgelegt werden: (a) deren Höchstbeitrag zu dem Zuschuss und (b) die Modalitäten, gemäß denen die Kommission über die Neuzuweisung von Einkünften aus dem Zuschuss und seines Restkapitals während der Laufzeit des siebten Rahmenprogramms entscheidet.

ANHANG III

FÖRDERFORMEN

Indirekte Maßnahmen

Die durch das siebte Rahmenprogramm unterstützten Maßnahmen werden mit mehreren "Förderformen" finanziert. Diese Formen werden entweder allein oder in Kombination miteinander eingesetzt, um verschiedene Kategorien von Maßnahmen, die im Zuge des Rahmenprogramms durchgeführt werden, zu bezuschussen.

In den Entscheidungen über die spezifischen Programme, den Arbeitsprogrammen und den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen wird gegebenenfalls Folgendes angegeben werden:

-   die Art(en) der Förderform(en) für verschiedene Kategorien von Maßnahmen

-   die Kategorien von Teilnehmern (etwa Forschungseinrichtungen, Hochschulen, Industrieunternehmen, Behörden), die diese in Anspruch nehmen können

-   die Arten von Tätigkeiten (Forschung, Entwicklung, Demonstration, Aus- und Weiterbildung, Verbreitung, Wissenstransfer und sonstige damit verbundene Maßnahmen), die mit den einzelnen Förderformen finanziert werden können.

Grundsätzlich sollte die Wahl der Förderformen den Forschern überlassen werden, und lediglich für ganz bestimmte Gebiete kann in den Arbeitsprogrammen festgelegt werden, auf welche Förderform für das Einzelthema, zu dem Vorschläge erbeten werden, zurückzugreifen ist.

Folgende Förderformen sind vorgesehen:

a)  Zur Unterstützung von Maßnahmen, die in erster Linie anhand von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durchgeführt werden, wird auf folgende Instrumente zurückgegriffen:

1.  Verbundprojekte

Unterstützung für Forschungsprojekte, die von Konsortien mit Teilnehmern aus verschiedenen Ländern durchgeführt werden mit dem Ziel, neues Wissen, neue Technologie, Produkte oder gemeinsame Ressourcen für die Forschung zu entwickeln. Größenordnung, Gegenstandsbereich und interne Organisation der Projekte können je nach Bereich und Einzelthema variieren. Die Palette der Projekte kann von kleinen oder mittelgroßen gezielten Forschungsmaßnahmen bis hin zu Großprojekten reichen, bei denen zur Erreichung eines festen Ziels umfangreiche Ressourcen eingesetzt werden. Der Schwerpunkt sollte dabei auf kleinere Projektkonsortien gelegt werden. Zu diesem Zweck werden Projekte mit einfachen und kurzen Verfahren eingeführt, die ohne komplizierte Finanzierungsgrundsätze und ohne unnötige Berichterstattung auskommen.

2.  Exzellenznetze

Unterstützung für gemeinsame Forschungsprogramme mehrerer Forschungseinrichtungen, die ihre Tätigkeiten in einem bestimmten Bereich zusammenlegen. Diese Programme werden von Forschungsteams im Rahmen einer längerfristigen Zusammenarbeit durchgeführt. Die Durchführung dieser gemeinsamen Programme erfordert eine förmliche Verpflichtung von Seiten der Einrichtungen, die einen Teil ihrer Ressourcen und Tätigkeiten zusammenlegen.

3.  Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen

Unterstützung für Maßnahmen, die der Koordinierung oder Unterstützung von Forschungstätigkeiten und -strategien dienen (Vernetzung, Austausch, grenzüberschreitender Zugang zu Forschungsinfrastrukturen, Studien, Konferenzen usw.). Diese Maßnahmen können auch durch andere Mittel als Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durchgeführt werden.

4.  Einzelprojekte

Unterstützung für von einzelnen Forschungsteams durchgeführte Projekte. Diese Förderform wird in erster Linie eingesetzt werden, um von Forschern angeregte "Forschungsprojekte an den Grenzen des Wissens", die im Rahmen des Europäischen Forschungsrats finanziert werden, durch übertragbare Zuschüsse zu unterstützen.

5.  Unterstützung für die Aus- und Weiterbildung und die Laufbahnentwicklung von Forschern

Unterstützung für die Aus- und Weiterbildung sowie die Laufbahnentwicklung von Forschern bei allen Programmen, Projekten und Initiativen sowie den Marie-Curie-Maßnahmen. Es sind bevorzugt Bedingungen zu schaffen, die den Zugang von Frauen zu einer Forschungslaufbahn sowie ihre Laufbahnentwicklung erleichtern.

6.  Forschung für spezielle Gruppen (insbesondere KMU)

Unterstützung für Forschungsprojekte, bei denen der Hauptteil der Forschungsarbeit von Hochschulen, Forschungszentren oder sonstigen Rechtspersonen für spezielle Gruppen, insbesondere KMU oder KMU-Verbände, durchgeführt wird. Es werden Anstrengungen zur Mobilisierung zusätzlicher Finanzmittel von der EIB-Gruppe unternommen.

b)  Zur Förderung von Maßnahmen, die auf der Grundlage von Entscheidungen des Europäischen Parlaments und des Rates durchgeführt werden und auf einen Vorschlag der Kommission zurückgehen, wird die Gemeinschaft von mehreren Quellen finanzierte groß angelegte Initiativen finanziell unterstützen.

-  Ein finanzieller Beitrag der Gemeinschaft zur gemeinsamen Durchführung genau festgelegter einzelstaatlicher Forschungsprogramme auf der Grundlage von Artikel 169 des Vertrags. Diese gemeinsame Durchführung bedarf einer speziellen Durchführungsstruktur, die eventuell erst eingerichtet werden muss. Damit die Gemeinschaft ihre finanzielle Unterstützung leistet, muss - gestützt auf förmliche Verpflichtungen der zuständigen einzelstaatlichen Behörden - ein Finanzplan festgelegt werden.

-  Ein finanzieller Beitrag der Gemeinschaft zur Durchführung von gemeinsamen Technologieinitiativen zur Verwirklichung von Zielen, die mit den unter Nr. a) dargelegten Förderformen nicht erreicht werden können. Bei gemeinsamen Technologieinitiativen werden unterschiedlich geartete und aus verschiedenen Quellen (öffentlich und privat sowie einzelstaatlich und europäisch) stammende Finanzierungen kombiniert. Diese Finanzierung kann verschiedene Formen annehmen und über mehrere Mechanismen geleistet bzw. mobilisiert werden: Förderung durch das Rahmenprogramm, Darlehen der Europäischen Investitionsbank, Unterstützung von Risikokapital. Gemeinsame Technologieinitiativen können auf der Grundlage von Artikel 171 des Vertrags (dazu kann auch die Gründung von gemeinsamen Unternehmungen zählen) oder mit den Entscheidungen über die spezifischen Programme beschlossen und in die Praxis umgesetzt werden. Damit die Gemeinschaft ihre Unterstützung leistet, muss - gestützt auf förmliche Verpflichtungen aller beteiligten Parteien - ein Gesamtplan für die finanztechnischen Regelungen festgelegt werden. Die Teilnahmeregeln umfassen gezielte Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass der Zugang und die Beteiligung von KMU und kleinen Forschungsgruppen an der Durchführung Gemeinsamer Technologieinitiativen (JTI) gefördert und unterstützt wird; das gilt auch für deren angemessene Beteiligung an den Entscheidungsverfahren. Dieser Aspekt der JTI muss Gegenstand der nach ihrer Einführung regelmäßig vorzunehmenden Bewertung sein.

-   ein finanzieller Beitrag der Gemeinschaft zur Entwicklung neuer Infrastrukturen von europäischem Interesse. Dieser Beitrag kann auf der Grundlage von Artikel 171 des Vertrags oder mit den Entscheidungen über die spezifischen Programme beschlossen und in die Praxis umgesetzt werden. Für die Entwicklung neuer Infrastrukturen werden unterschiedlich geartete und aus verschiedenen Quellen stammende Finanzierungen kombiniert: einzelstaatliche Finanzierungen, Rahmenprogramm, Strukturfonds, Darlehen der Europäischen Investitionsbank und andere. Damit die Gemeinschaft ihre Unterstützung leistet, muss - gestützt auf förmliche Verpflichtungen aller beteiligten Parteien - ein Gesamtfinanzplan festgelegt werden.

Die Gemeinschaft unterstützt Technologietransferaktivitäten und trägt dazu bei, die Kluft zwischen der Forschung und ihrer Vermarktung zu schließen, indem sie dem Europäischen Investitionsfonds (EIF) Mittel zur Verfügung stellt, damit dieser eine "Technologietransfer-Fazilität" auflegen kann.Vorbehaltlich der in den spezifischen Programmen und den Beteiligungsregeln genannten Bedingungen, wird mit dieser Fazilität der Technologietransfer zwischen Hochschulen, Forschungseinrichtungen oder anderen im Bereich des Technologietransfers tätigen Rechtspersonen finanziert.

Bei dem Einsatz dieser Förderformen in der Praxis wird die Gemeinschaft die Teilnahmeregeln, die einschlägigen Instrumente der staatlichen Beihilfen, insbesondere den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen in der Forschung und Entwicklung, sowie internationale Regeln in dem Bereich beachten. In Einhaltung dieser internationalen Regelungen müssen die Höhe und die Art der finanziellen Beteiligung im Einzelfall angepasst werden können, insbesondere dann, wenn Mittel aus anderen öffentlichen Quellen zur Verfügung stehen, darunter auch aus anderen Finanzierungsquellen der Gemeinschaft wie der EIB.

Zusätzlich zur direkten finanziellen Unterstützung von Teilnehmern, wird die Gemeinschaft deren Zugang zu EIB-Darlehen über die "Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis" verbessern, indem sie einen Zuschuss an die Bank leistet. Die Bank wird den Gemeinschaftszuschuss neben ihren eigenen Mitteln für die Rückstellungen und die Kapitalzuweisung für ihre Darlehensfinanzierung verwenden. Vorbehaltlich und gemäß den Modalitäten, die mit den einzelnen Bestimmungen der Teilnahmeregeln und den Ratsentscheidungen über die spezifischen Programme festgelegt werden, wird es durch dieses Verfahren möglich sein, dass europäischen FTE-Maßnahmen (wie gemeinsamen Technologieinitiativen, Großprojekten einschließlich Eureka-Projekten, neuen Forschungsinfrastrukturen und von KMU getragenen Vorhaben) vermehrt EIB-Darlehen zur Verfügung gestellt werden können. Akteure aus dem Bereich der regionalen Entwicklung sollten bei der Entwicklung dieser "Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis" konsultiert werden, um FuE-Projekte durch privatwirtschaftliche Investitionen anzukurbeln.

Bei Teilnehmern an einer indirekten Aktion, die ihren Sitz in einer strukturschwachen Region haben (Konvergenzregionen und Regionen in äußerster Randlage(27)) werden ergänzende Mittel aus den Strukturfonds bewilligt, soweit dies möglich und angemessen ist. Im Fall der Beteiligung einer Einrichtung aus den Bewerberländern kann unter ähnlichen Bedingungen ein zusätzlicher Beitrag aus den Finanzinstrumenten zur Beitrittsvorbereitung gewährt werden. Die genauen Finanzierungsregelungen für Maßnahmen im Teil "Forschungsinfrastrukturen" des Teilprogramms "Kapazitäten" des 7. Rahmenprogramms werden so festgelegt, dass eine echte Komplementarität zwischen Forschungszuschüssen der Gemeinschaft und anderen Instrumenten der EU und der Mitgliedstaaten - insbesondere der Strukturfonds - sichergestellt wird.

Direkte Maßnahmen

Die Gemeinschaft wird Maßnahmen in die Wege leiten, die von der Gemeinsamen Forschungsstelle durchzuführen sind und als direkte Maßnahmen bezeichnet werden.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) ABl. C 65 vom 17.3.2006, S. 9.
(3) ABl. C 115 vom 16.5.2006, S. 20.
(4) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2006.
(5) ABl. C 320 E vom 15.12.2005, S. 259.
(6) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(7) Siehe Mitteilungen der Kommission vom 10.2.2004 (KOM(2004)0101) und vom 14.7.2004 (KOM(2004)0487) zur Finanziellen Vorausschau 2007-2013.
(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(9) ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
(10) ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
(11) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
(12) ABl. L ...
(13) Dazu gehört auch die finanzielle Unterstützung der Verwaltungs- und Koordinierungstätigkeiten von COST.
(14) Der Begriff "Bio-Wirtschaft" bezieht sich auf alle Unternehmen und Wirtschaftssektoren, die biologische Ressourcen erzeugen, bewirtschaften und anderweitig nutzen sowie auf verwandte Dienstleistungen und Unternehmen, wie landwirtschaftliche Betriebe, die Lebensmittel-, Fischerei- und Forstindustrie, die Erzeugnisse anbieten bzw. selbst verbrauchen.
(15) "Biowissenschaften und Biotechnologie: Eine Strategie für Europa" - KOM(2002)0027.
(16) Weitere Forschungsarbeiten zur nachhaltigen Bewirtschaftung und zum Erhalt der natürlichen Ressourcen werden im Rahmen des Themas "Umwelt einschließlich Klimaänderungen" behandelt.
(17) KOM(2000)0769.
(18) Ergänzende Forschungsarbeiten zur Erzeugung und Nutzung biologischer Ressourcen werden im Rahmen des Themas "Lebensmittel, Landwirtschaft und Biotechnologie" behandelt.
(19) Die Forschungspläne dieser europäischen Technologieplattformen werden bei den verschiedenen Maßnahmen berücksichtigt.
(20) KOM(2001)0370.
(21) Die europäische Luftfahrtindustrie investiert 14 % ihres Umsatzes in die Forschung, die europäische Automobilindustrie fast 5 % ihres Umsatzes, und der Wettbewerbsvorteil der Schiffbauindustrie der EU beruht ausschließlich auf FTE.
(22) ACARE: Advisory Council for Aeronautics Research in Europe (Beratendes Gremium für Luftfahrtforschung in Europa). Dieses 2001 ins Leben gerufene Gremium stellt die erste funktionierende Technologieplattform dar. ERRAC: European Rail Research Advisory Council (Beratendes Gremium für europäische Eisenbahnforschung). ERTRAC: European Road Transport Research Advisory Council (Beratendes Gremium für europäische Straßenverkehrsforschung). WATERBORNE Technology Platform (Technologieplattform für den Schiffsverkehr).
(23) Terroranschläge – Prävention, Vorsorge und Reaktion - KOM(2004)0698, 0700, 0701, 0702; Programm Solidarität/CBRN-Programm.
(24) Das Europäische Strategieforum für Forschungsinfrastrukturen (ESFRI) wurde im April 2002 ins Leben gerufen. ESFRI setzt sich zusammen aus den von den Forschungsministern benannten Vertretern der 25 EU-Mitgliedstaaten und einem Vertreter der Kommission. Die am Forschungsrahmenprogramm assoziierten Länder wurden 2004 zur Teilnahme eingeladen.
(25) Konvergenzregionen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. [.../...] des Rates vom ... mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L ... ). Dazu gehören Regionen "im Rahmen des Konvergenzzieles", Regionen, die Mittel aus dem Kohäsionsfonds erhalten können, und Regionen in äußerster Randlage.
(26) Einschließlich Technologieinitiativen (darunter Finanzplan usw.) und des Teils der Koordinierungsmaßnahmen und der Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit, die in den vorrangigen Themenbereichen zu finanzieren sind.
(27) Konvergenzregionen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. [.../...] [mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds]. Dazu gehören Regionen "im Rahmen des Konvergenzzieles", Regionen, die Mittel aus dem Kohäsionsfonds erhalten können, und Regionen in äußerster Randlage.


Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2011) *
PDF 424kWORD 84k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen (2007 bis 2011) (KOM(2005)0119 – C6-0112/2005 – 2005/0044(CNS))
P6_TA(2006)0266A6-0203/2006

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2005)0119)(1),

–   gestützt auf Artikel 7 des Euratom-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0112/2005),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses sowie des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0203/2006),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 119 Absatz 2 des Euratom-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
Erwägung 13
(13)  Die Gemeinsame Forschungsstelle sollte durch direkte Maßnahmen und nutzerorientierte Unterstützung für die Durchführung der Gemeinschaftspolitik zu diesen Zielen beitragen.
(13)  Die Gemeinsame Forschungsstelle hat die entscheidende Aufgabe, abnehmerorientierte wissenschaftliche und technologische Unterstützung für die Konzipierung, Entwicklung, Durchführung und Überwachung der Politik der Europäischen Union bereitzustellen. Die Gemeinsame Forschungsstelle sollte kontinuierlich unterstützt werden, damit sie als Referenzeinrichtung der Europäischen Union für Wissenschaft und Technologie dienen kann, die von privaten und nationalen Interessen unabhängig ist.
Abänderung 2
Erwägung 16
(16)  Ferner sind geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten zu ergreifen, und es sollten die notwendigen Schritte unternommen werden, um entgangene, zu Unrecht gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge wieder einzuziehen, gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfungen (OLAF).
(16)  Ferner sind geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten zu ergreifen, und es sollten die notwendigen Schritte unternommen werden, um entgangene, zu Unrecht gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge wieder einzuziehen, gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfungen (OLAF). Es sollte unter allen Umständen sichergestellt werden, dass Mittel, die aufgrund von betrügerischem Handeln und Unregelmäßigkeiten beim Verstoß gegen die erwähnten Verordnungen zurückgefordert werden, immer in das siebte Rahmenprogramm zurückfließen und im Wesentlichen für die Schulung des Forschungspersonals und für Tätigkeiten der wissenschaftlichen Beratung eingesetzt werden.
Abänderung 3
Artikel 3 Absatz 1 Einleitung
Insgesamt stehen für die Durchführung des siebten Rahmenprogramms für den Zeitraum 2007 bis 2011 3092 Mio. EUR zur Verfügung. Dieser Betrag wird wie folgt aufgeteilt (in Mio. EUR):
Insgesamt stehen für die Durchführung des siebten Rahmenprogramms für den Fünfjahreszeitraum ab 1. Januar 2007 ungefähr 2 751 Mio. EUR zur Verfügung. Dieser Betrag wird wie folgt aufgeteilt (in Mio. EUR):
Abänderung 4
Artikel 3 Absatz 1 Tabelle
a)  Fusionsforschung 2159
a)  Fusionsforschung 1 947
b)  Kernspaltung und Strahlenschutz 394
b)  Kernspaltung und Strahlenschutz 394
c)  Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle im Nuklearbereich 539
c)  Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle im Nuklearbereich 517
Abänderung 5
Artikel 3 Absatz 1 a (neu)
(1a) Innerhalb des für die Fusionsforschung vorgesehenen Betrags sind mindestens 900 Mio. EUR für die anderen in Anhang I genannten Tätigkeiten als den Bau der Forschungsinfrastruktur ITER vorzusehen.
Abänderung 6
Artikel 3 Absatz 2 a (neu)
(2a) Die Kommission legt der Haushaltsbehörde vorab Informationen vor, wenn sie von der in den Erläuterungen und in der Anlage zum jährlichen Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union angegebenen Aufschlüsselung der Ausgaben abzuweichen gedenkt.
Abänderung 7
Artikel 5
Bei allen Forschungsmaßnahmen innerhalb des siebten Rahmenprogramms müssen ethische Grundprinzipien beachtet werden.
Bei allen Forschungsmaßnahmen innerhalb des siebten Rahmenprogramms müssen ethische Grundprinzipien beachtet und die Aspekte der Sicherheit vorrangig berücksichtigt werden.
Abänderung 8
Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2
Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen dieser Bewertung zusammen mit ihren Bemerkungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen.
Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen dieser Bewertung zusammen mit ihren Bemerkungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und dem Europäischen Bürgerbeauftragten
Abänderung 10
Anhang I Untertitel "Fusionsforschung" Abschnitt "Hintergrund" Absatz 2
Die Kernfusion verfügt über das Potenzial, in einigen Jahrzehnten einen bedeutenden Beitrag zu einer nachhaltigen und sicheren Energieversorgung der EU leisten zu können. Ist man bei der Entwicklung der Fusionstechnologie erfolgreich, könnte sichere, nachhaltige und umweltfreundliche Energie bereitgestellt werden. Das langfristige Ziel der europäischen Fusionsforschung, die alle Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der assoziierten Drittländer im Bereich der Kernfusion umfasst, ist der gemeinsame Bau von Prototypreaktoren für Kraftwerke, die die genannten Kriterien erfüllen und wirtschaftlich sind.
Unbeschadet der Forschungsanstrengungen im Bereich der erneuerbaren Energieträger, die die Europäische Union unternimmt und weiterhin unternehmen muss, verfügt die Kernfusion über das Potenzial, in rund 50 oder 60 Jahren, nachdem kommerzielle Fusionsreaktoren den Marktdurchbruch erreicht haben, einen bedeutenden Beitrag zu einer nachhaltigen und sicheren Energieversorgung der EU zu leisten. Deshalb wird ein "schneller Weg" zur Fusionsenergie eingeschlagen, damit die Zeit bis zur Entwicklung eines wirklichen Fusionskraftwerks möglichst kurz wird. Ist man bei der Entwicklung der Fusionstechnologie erfolgreich, könnte sichere, nachhaltige und umweltfreundliche Energie bereitgestellt werden. Das langfristige Ziel der europäischen Fusionsforschung, die alle Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der assoziierten Drittländer im Bereich der Kernfusion umfasst, ist der gemeinsame Bau in etwa 30 bis 35 Jahren von Prototypreaktoren für Kraftwerke, die die genannten Kriterien erfüllen und wirtschaftlich sind.
Abänderung 11
Anhang I Untertitel "Fusionsforschung" Abschnitt "Maßnahmen" Punkt 1
Hierunter fallen Maßnahmen im Hinblick auf den gemeinsamen Bau des ITER als internationaler Forschungsanlage, insbesondere zur Vorbereitung des Standorts, zur Schaffung der ITER-Organisation und des Europäischen Gemeinsamen Unternehmens für den ITER, für Management und personelle Ausstattung, zur allgemeinen technischen und verwaltungstechnischen Unterstützung, zum Bau von Ausrüstungsteilen und Anlagen sowie zur Unterstützung des Projekts während der Bauphase.
Hierunter fallen Maßnahmen im Hinblick auf den gemeinsamen Bau des ITER als internationaler Forschungsanlage, insbesondere zur Vorbereitung des Standorts, zur Schaffung der ITER-Organisation und des Europäischen Gemeinsamen Unternehmens für den ITER, für Management und personelle Ausstattung, zur allgemeinen technischen und verwaltungstechnischen Unterstützung, zum Bau von Ausrüstungsteilen und Anlagen sowie zur Unterstützung des Projekts während der Bauphase. Das Europäische Gemeinsame Unternehmen für den ITER hat die Aufgabe, den europäischen Beitrag zum ITER zu organisieren und zu verwalten und die Verpflichtungen aus den internationalen Abkommen über den ITER zu erfüllen. Der verbleibende Teil des Programms Kernfusion, der der Verbesserung des wissenschaftlichen und technologischen Wissens im Hinblick auf die zügige Verwirklichung der Fusionsenergie dient, wird in der unmittelbaren Zuständigkeit der Kommission durchgeführt, die von einem in der Verordnung (EG) Nr. ... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013)1 ("Teilnahmeregeln") näher bezeichneten Beratenden Ausschuss unterstützt wird.
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1 ABl. L ...
Abänderung 12
Anhang I Untertitel "Fusionsforschung" Abschnitt "Maßnahmen" Punkt 2
Im Rahmen eines eigenen physikalisch-technologischen Programms sollen die Anlagen und Ressourcen des Fusionsprogramms (einschließlich JET) genutzt werden. Es sollen für den ITER grundlegende Technologien bewertet, Projektentscheidungen konsolidiert und der Betrieb des ITER durch Versuche und theoretische Arbeiten vorbereitet werden.
Im Rahmen eines eigenen physikalisch-technologischen Programms sollen die Anlagen und Ressourcen des Fusionsprogramms einschließlich JET und Anlagen mit magnetischem Einschluss (Tokamak und Stellarator und RFP), die in den Mitgliedstaaten bereits bestehen oder gebaut werden, genutzt werden. Es sollen für den ITER grundlegende Technologien bewertet, Projektentscheidungen konsolidiert und der Betrieb des ITER durch Versuche und theoretische Arbeiten vorbereitet werden.
Abänderung 13
Anhang I Untertitel "Fusionsforschung" Abschnitt "Maßnahmen" Punkt 4
Hierunter fallen Maßnahmen zur Verbesserung der Konzepte für den magnetischen Einschluss, die potenziell für Fusionskraftwerke von Vorteil sein können (mit Schwerpunkt auf dem Abschluss des Baus des Stellarators Wendelstein 7-X), theoretische Arbeiten und Modellierung zur umfassenden Erforschung des Verhaltens von Fusionsplasmen sowie Koordinierung – im Rahmen kontinuierlicher Kontakte - der zivilen Forschungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten zum Trägheitseinschluss.
Hierunter fallen Maßnahmen zur Verbesserung der Konzepte für den magnetischen Einschluss, die potenziell für Fusionskraftwerke von Vorteil sein können (mit Schwerpunkt auf dem Abschluss des Baus des Stellarators Wendelstein 7-X), theoretische Arbeiten und Modellierung zur umfassenden Erforschung des Verhaltens von Fusionsplasmen.
Abänderung 14
Anhang I Untertitel "Fusionsforschung" Abschnitt "Maßnahmen" Punkt 5"
Es sollen Initiativen ergriffen werden, die sicherstellen, dass im Hinblick auf den unmittelbaren und mittelfristigen Bedarf im Zusammenhang mit dem ITER sowie für die weitere Entwicklung der Fusionsforschung zahlenmäßig ausreichende sowie in Bezug auf das Spektrum der Qualifikationen und die Qualität der Ausbildung und Erfahrung geeignete Humanressourcen zur Verfügung stehen.
Es sollen Initiativen ergriffen werden, die sicherstellen, dass im Hinblick auf den unmittelbaren und mittelfristigen Bedarf im Zusammenhang mit dem ITER sowie für die weitere Entwicklung der Fusionsforschung zahlenmäßig ausreichende sowie in Bezug auf das Spektrum der Qualifikationen und die Qualität der Ausbildung und Erfahrung geeignete Humanressourcen zur Verfügung stehen, einschließlich der Schaffung eines europäischen PhD für Fusionsphysik und -technik.
Abänderung 15
Anhang I Untertitel "Fusionsforschung" Abschnitt "Maßnahmen" Punkt 6 a (neu)
Verfahren des Technologietransfers
Der ITER erfordert neue, weniger starre Organisationsstrukturen, mit denen der Prozess der Innovation und des technologischen Fortschritts, der durch den ITER geschaffen wird, rasch auf die Industrie übertragen werden können, damit die europäische Industrie den Herausforderungen gewachsen ist und einen hohen Grad an Wettbewerbsfähigkeit erreichen kann.
Abänderung 16
Anhang I Untertitel "Kernspaltung und Strahlenschutz" Abschnitt "Hintergrund" Absatz 2
Es gibt jedoch wichtige Anliegen, die für die weitere Nutzung dieser Energiequelle in der EU von Bedeutung sind. Die wichtigsten Fragen betreffen die Betriebssicherheit der Reaktoren und die Entsorgung langlebiger Abfälle. Zu beiden Themen werden fortlaufend technische Arbeiten durchgeführt. Allerdings müssen sich hierzu auch Politik und Gesellschaft äußern. Bei allen Einsatzmöglichkeiten von Radioaktivität in Industrie und Medizin gilt der vorrangige Grundsatz des Schutzes von Mensch und Umwelt. In allen hier behandelten Bereichen ist ein hohes Sicherheitsniveau das vorrangige Ziel. Ferner besteht im Bereich der Nuklearwissenschaft und -technik ein eindeutig identifizierbarer Bedarf an Forschungsinfrastrukturen und Fachkräften. Die technischen Einzelthemen sind außerdem durch zentrale übergreifende Inhalte miteinander verbunden (z. B. "Kernbrennstoffkreislauf", "Aktinidenchemie", "Risikoanalyse und Sicherheitsbewertung" sowie Fragen aus dem Bereich Gesellschaft und Regieren).
Es gibt jedoch wichtige Anliegen, die für die weitere Nutzung dieser Energiequelle in der EU von Bedeutung sind. Es müssen noch Anstrengungen unternommen werden, um die derzeitigen Sicherheitsniveaus zu festigen und zu verbessern und um die Verbesserung des Strahlenschutzes weiterhin als einen vorrangigen Bereich der Tätigkeit in der Gemeinschaft zu bewahren. Die wichtigsten Fragen betreffen die Betriebssicherheit der Reaktoren und die Entsorgung langlebiger Abfälle. Zu beiden Themen werden fortlaufend technische Arbeiten durchgeführt. Allerdings müssen sich hierzu auch Politik und Gesellschaft äußern. Bei allen Einsatzmöglichkeiten von Radioaktivität in Industrie und Medizin gilt der vorrangige Grundsatz des Schutzes von Mensch und Umwelt. In allen hier behandelten Bereichen ist ein hohes Sicherheitsniveau das vorrangige Ziel. Ferner besteht im Bereich der Nuklearwissenschaft und -technik ein eindeutig identifizierbarer Bedarf an Forschungsinfrastrukturen und Fachkräften. Die technischen Einzelthemen sind außerdem durch zentrale übergreifende Inhalte miteinander verbunden (z. B. "Kernbrennstoffkreislauf", "Aktinidenchemie", "Risikoanalyse und Sicherheitsbewertung" sowie Fragen aus dem Bereich Gesellschaft und Regieren).
Abänderung 17
Anhang I Untertitel "Kernspaltung und Strahlenschutz" Abschnitt "Maßnahmen" Punkt 1
Auf die konkrete Durchführung ausgerichtete Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen zur Endlagerung abgebrannter Brennstoffe und langlebiger radioaktiver Abfälle in tief gelegenen geologischen Formationen sowie gegebenenfalls Maßnahmen zur Demonstration der Technologien und ihrer Sicherheit, ferner Maßnahmen zur Unterstützung der Festlegung eines gemeinsamen europäischen Standpunktes in den wichtigsten Fragen der Entsorgung bzw. Endlagerung radioaktiver Abfälle. Forschungsarbeiten zu Trennung und Transmutation und/oder anderen Konzepten zur Verringerung der Menge und/oder des Risikos der für die Endlagerung anfallenden Abfälle.
Auf die konkrete Durchführung ausgerichtete Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen zur Endlagerung abgebrannter Brennstoffe und langlebiger radioaktiver Abfälle in tief gelegenen geologischen Formationen sowie gegebenenfalls Maßnahmen zur Demonstration der Technologien und ihrer Sicherheit, ferner Maßnahmen zur Unterstützung der Festlegung eines gemeinsamen europäischen Standpunktes in den wichtigsten Fragen der Entsorgung bzw. Endlagerung radioaktiver Abfälle. Spezifische Tätigkeiten im Zusammenhang mit Charakterisierung und Verhalten dieser Art von Abfällen bei längerer Lagerung. Forschungsarbeiten zu Trennung und Transmutation und/oder anderen Konzepten zur Verringerung der Menge und/oder des Risikos der für die Endlagerung anfallenden Abfälle.
Abänderung 18
Anhang 1 Untertitel "Kernspaltung und Strahlenschutz" Untertitel "Maßnahmen" Punkt 2
Forschungsarbeiten zur Unterstützung des weiteren sicheren Betriebs bestehender Reaktorsysteme (einschließlich der Einrichtungen für den Brennstoffkreislauf), wobei die neuen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Verlängerung der Lebensdauer und der Entwicklung neuer, fortgeschrittener Sicherheitsbewertungsverfahren zu berücksichtigen sind (sowohl die technischen Aspekte als auch der Faktor Mensch), außerdem Forschungsarbeiten zur Evaluierung des Potenzials und der Sicherheitsaspekte künftiger Reaktorsysteme (kurz- und mittelfristige Sicht), womit das in der EU bereits existierende hohe Sicherheitsniveau aufrechterhalten werden soll.
Forschungsarbeiten zur weiteren Unterstützung des fortgesetzten sicheren Betriebs bestehender Reaktorsysteme (einschließlich der Einrichtungen für den Brennstoffkreislauf) und von Reaktoren der neuen Generation sowie zur Minimierung der Risiken durch menschlichen und organisatorisch bedingten Irrtum, wobei die neuen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Verlängerung der Lebensdauer und der Entwicklung neuer, fortgeschrittener Sicherheitsbewertungsverfahren zu berücksichtigen sind (sowohl die technischen Aspekte als auch der Faktor Mensch), außerdem Forschungsarbeiten zur Evaluierung des Potenzials und der Sicherheitsaspekte künftiger Reaktorsysteme (kurz- und mittelfristige Sicht), womit das in der EU bereits existierende hohe Sicherheitsniveau noch weiter ausgebaut werden soll.
In diesem Sinn wird insbesondere die Forschung und praktische Anwendung von Methoden gefördert, mit denen menschliche und organisationsbedingte Fehler (individuelle oder kollektive Fehler) vermieden werden können. In allen Unternehmen wird zudem eine angemessene "Sicherheitskultur" unterstützt, die gewährleistet, dass sowohl der Eigentümer der Anlage als auch seine Arbeitnehmer die Sicherheit als grundlegendes und vorrangiges Ziel ansehen.
Forschungsarbeiten zur Reaktorsicherheit und zu schwerwiegenden Unfällen im Zusammenhang mit westlichen und russischen Reaktortypen.
Abänderung 19
Anhang I Untertitel "Kernspaltung und Strahlenschutz" Abschnitt "Maßnahme" Punkt 4
Förderung der Verfügbarkeit von Forschungsinfrastrukturen wie Materialprüfreaktoren, unterirdischen Laboratorien, radiobiologischen Einrichtungen und Gewebebanken, die zur Aufrechterhaltung eines hohen technischen Niveaus, einer hohen Innovationsleistung und einer hohen Sicherheit im europäischen Nuklearsektor erforderlich sind.
Förderung der Verfügbarkeit von Forschungsinfrastrukturen wie Materialprüfreaktoren und Ausbildungsreaktoren, unterirdischen Laboratorien, radiobiologischen Einrichtungen und Gewebebanken, die zur Aufrechterhaltung eines hohen technischen Niveaus, einer hohen Innovationsleistung und einer hohen Sicherheit im europäischen Nuklearsektor erforderlich sind.
Abänderung 20
Anhang I Untertitel "Kernspaltung und Strahlenschutz" Abschnitt "Maßnahmen" Punkt 5 Überschrift und Absatz
Humanressourcen und Ausbildung
Humanressourcen, Mobilität und Aus- und Fortbildung
Unterstützung der Aufrechterhaltung und des Ausbaus wissenschaftlicher Kompetenz und personeller Kapazitäten in Europa, um sicherzustellen, dass Forscher und sonstige Mitarbeiter mit geeigneten Qualifikationen im Nuklearsektor längerfristig zur Verfügung stehen.
Unterstützung der Aufrechterhaltung und des Ausbaus wissenschaftlicher Kompetenz und personeller Kapazitäten in Europa, um sicherzustellen, dass Forscher, Ingenieure, Physiker, (in Organisationssystemen spezialisierte) Psychologen und sonstige Mitarbeiter mit geeigneten Qualifikationen im Nuklearsektor möglichst frühzeitig zur Verfügung stehen, besonders durch Beibehaltung der Ausbildungsleistungen an den Hochschulen mit dem Schwerpunkt bei gemeinsamen Studiengängen für Postgraduierte auf den Gebieten Kerntechnik und Strahlenschutz, sowie die Förderung der Sicherheit als vorrangiges Ziel.
Abänderung 21
Anhang I Untertitel "Maßnahmen der gemeinsamen Forschungsstelle im Nuklearbereich" Abschnitt "Hintergrund" Absatz 1
Die Gemeinsame Forschungsstelle unterstützt die Ziele der europäischen Strategie für Energieversorgungssicherheit, insbesondere im Hinblick auf das Erreichen der Ziele des Kyoto-Protokolls. Die EU verfügt in vielen kerntechnischen Bereichen über anerkannte Kompetenz, die sich auf eine solide Grundlage erfolgreicher Arbeit auf diesem Gebiet in der Vergangenheit stützt. Der Nutzen der von der GFS geleisteten Unterstützung für die EU-Politik und ihres Beitrags zu neuen Trends in der Nuklearforschung beruht auf ihrer wissenschaftlichen Fachkompetenz und ihrer Einbindung in die internationale Wissenschaftsgemeinschaft. Die GFS verfügt über kompetente Mitarbeiter und modernste Anlagen für die Ausführung anerkannter wissenschaftlicher und technischer Arbeiten. Außerdem unterstützt sie die EU-Politik, grundlegende Kompetenzen und Sachkenntnisse für die Zukunft zu sichern, indem sie junge Wissenschaftler ausbildet und ihre Mobilität fördert. Neuer Bedarf besteht insbesondere in den Politikbereichen Außenbeziehungen und Sicherheit. Hier müssen intern sichere Informationen, Analysen und Systeme bereitgestellt werden, die auf dem Markt nicht immer erhältlich sind.
Zur Unterstützung der Ziele der Europäischen Union nimmt die Gemeinsame Forschungsstelle spezifische Aufgaben wahr, die zusammenhängen mit
– der weltweiten Sicherheit, wobei insbesondere die Beteiligung der Forschungsstelle an der Entwicklung von Methoden für wirkungsvolle Sicherheitsüberwachung zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Nuklearmaterial und für nuklearwissenschaftliche Kriminaltechnik relevant ist;
– der Erweiterung der Europäischen Union, weil sie neue Typen von Reaktoren und anderen kerntechnischen Anlagen mit sich gebracht hat (und noch bringen wird);
– der Energieversorgung im Wege von Beiträgen zu neuen Methoden in einem Nuklearbrennstoffkreislauf, der den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung entspricht.
Die Gemeinsame Forschungsstelle verfügt über kompetente Mitarbeiter und Anlagen für die Ausführung anerkannter wissenschaftlicher und technischer Arbeiten. Sie gewährleistet die Qualität und die zweckmäßige Erneuerung ihrer Infrastrukturen, um die europäische Forschung in führender Position zu halten.
Die Gemeinsame Forschungsstelle unterstützt die EU-Politik, grundlegende Kompetenzen und Sachkenntnisse für die Zukunft zu sichern, indem sie anderen Forschern Zugang zu ihren Infrastrukturen gewährt, junge Wissenschaftler ausbildet und ihre Mobilität fördert und dadurch das nukleartechnische Fachwissen in Europa auf aktuellem Stand hält. Neuer Bedarf besteht insbesondere in den Politikbereichen Außenbeziehungen und Sicherheit. Hier müssen intern sichere Informationen, Analysen und Systeme bereitgestellt werden, die auf dem Markt nicht immer erhältlich sind.
Abänderung 22
Anhang I Untertitel "Maßnahmen der gemeinsamen Forschungsstelle im Nuklearbereich" Abschnitt "Maßnahmen" Absatz 1
Entsorgung nuklearer Abfälle und Umweltauswirkungen. Es sollen die Prozesse des Kernbrennstoffkreislaufs (von der Energiegewinnung bis zur Lagerung der Abfälle) erforscht und effiziente Lösungen für die Entsorgung hoch aktiver nuklearer Abfälle, ausgehend von den beiden wichtigsten Optionen (unmittelbare Lagerung oder Trennung und Transmutation) entwickelt werden.
Entsorgung nuklearer Abfälle und Umweltauswirkungen. Es sollen die Prozesse des Kernbrennstoffkreislaufs (von der Energiegewinnung bis zur Lagerung der Abfälle) erforscht und effiziente Lösungen für die Entsorgung hoch aktiver nuklearer Abfälle, ausgehend von den beiden wichtigsten Optionen (unmittelbare Lagerung oder Trennung und Transmutation) entwickelt werden. Insbesondere werden Maßnahmen entwickelt, um die Kenntnisse und die Behandlung und Konditionierung von langlebigen Abfällen und die Grundlagenforschung über Aktiniden zu verbessern.
Abänderung 23
Anhang I Untertitel "Maßnahmen der gemeinsamen Forschungsstelle im Nuklearbereich" Abschnitt "Maßnahmen" Absatz 2
Kerntechnische Sicherheit. Es sollen Forschungsarbeiten zu bestehenden und neuartigen Brennstoffkreisläufen, zur Reaktorsicherheit westlicher und russischer Reaktortypen sowie zu neuen Reaktorkonzepten durchgeführt werden. Ferner leistet die GFS einen Beitrag zur FuE-Initiative "Internationales Forum Generation IV", an der die weltweit besten Forschungseinrichtungen beteiligt sind, und koordiniert den europäischen Beitrag.
Kerntechnische Sicherheit. Es sollen Forschungsarbeiten zu bestehenden Brennstoffkreisläufen, zur Reaktorsicherheit westlicher und russischer Reaktortypen, zu neuen Reaktorkonzepten und in verstärktem Maß zu neuen Brennstoffkreisläufen durchgeführt werden. Ferner leistet die GFS einen Beitrag zur FuE-Initiative "Internationales Forum Generation IV", an der die weltweit besten Forschungseinrichtungen beteiligt sind, und koordiniert den europäischen Beitrag; die GFS fungiert als Integrator der europäischen Forschungstätigkeit auf diesem Gebiet und sorgt in qualitativer ebenso wie in quantitativer Hinsicht für einen bedeutenden europäischen Beitrag zum GIF.
Abänderung 24
Anhang I "Maßnahmen der gemeinsamen Forschungsstelle im Nuklearbereich" Abschnitt "Maßnahmen" Absätze 3 a und 3 b (neu)
Information der Politiker und der breiten Öffentlichkeit über Kernenergie: die Wissenschaftler, Politiker und Bürger sind sich immer mehr bewusst, dass es eine von Kohlenstoffemissionen aus fossilen Brennstoffen verursachte globale Erwärmung gibt, und dass die ohne jedwede Kohlendioxidemissionen erzeugte Kernenergie eine wesentliche Komponente des zur Deckung des globalen Energiebedarfs notwendigen Energiefächers darstellt.
Verbreitung von Informationen über die Kernenergie bei den Bürgern und ihren Vertretern im Wege der Durchführung von mehrjährigen Kampagnen zur Information über die Kernenergie zur Förderung der Debatte und zur Erleichterung der Entscheidungsfindung, sodass eine objektive, mit Fakten abgestützte Debatte und Entscheidungen in Kenntnis der Sachlage möglich werden. Um die größtmögliche Effizienz sicherzustellen, werden diese Kampagnen mit Hilfe der von der Sozialwissenschaft erarbeiteten Methoden konzipiert. Andererseits muss unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Vergleich mit anderen Energiequellen für das Verständnis der Auswirkungen der Nutzung der Kernenergie von wesentlicher Bedeutung ist, jede Informationskampagne, die gefördert oder vorangetrieben wird, auch die Anstrengungen aufzeigen und erläutern, die die EU auf anderen Ebenen zur Förderung anderer Energiequellen, besonders erneuerbarer Energiequellen, unternimmt.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt ***I
PDF 414kWORD 127k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (KOM(2005)0429 – C6-0290/2005 – 2005/0191(COD))
P6_TA(2006)0267A6-0194/2006

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0429)(1),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0290/2005),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0194/2006),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. Juni 2006 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002

P6_TC1-COD(2005)0191


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Zum Schutz von Personen und Gütern in der Europäischen Union sollten unrechtmäßige Eingriffe gegen Zivilflüge, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden, durch die Festlegung gemeinsamer Vorschriften für den Schutz der Zivilluftfahrt verhindert werden. Dieses Ziel sollte sowohl durch die Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Normen für die Luftsicherheit als auch durch Mechanismen für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften erreicht werden.

(2)  Im Interesse der allgemeinen Sicherheit der Zivilluftfahrt sollte die Grundlage für eine gemeinsame Auslegung von Anhang 17 (Fassung April 2002) des Abkommens von Chicago vom 7. Dezember 1944 geschaffen werden.

(3)  Die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt(5) wurde in der Folge der Ereignisse des 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten verabschiedet.

(4)  Der Inhalt der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 sollte aufgrund der gewonnenen Erfahrungen überprüft werden, und die Verordnung selbst sollte durch einen neuen Rechtsakt aufgehoben und ersetzt werden, dessen Ziel die Vereinfachung, Harmonisierung und klarere Fassung der bestehenden Vorschriften sowie die Verbesserung des Sicherheitsniveaus ist.

(5)  Da bei der Verabschiedung von Sicherheitsmaßnahmen und -verfahren mehr Flexibilität notwendig ist, um auf sich verändernde Risikobewertungen zu reagieren und die Einführung neuer Technologien zu ermöglichen, sollten in der neuen Rechtsvorschrift die grundlegenden Prinzipien für Maßnahmen zum Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen festgelegt werden, ohne dabei die technischen oder verfahrenstechnischen Details ihrer Durchführung auszuformulieren.

(6)  Der neue Rechtsakt sollte gelten für Zivilflughäfen im Hoheitsgebiet der einzelnen Mitgliedstaaten, für Betreiber, die Dienstleistungen auf solchen Flughäfen erbringen und für Einrichtungen, die Güter und/oder Dienstleistungen für oder über diese Flughäfen erbringen.

(7)  Unbeschadet des Übereinkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen (Tokio 1963), des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (Den Haag 1970) und des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (Montreal 1971) sollte die neue Rechtsvorschrift auch Sicherheitsmaßnahmen festlegen, die an Bord von Luftfahrzeugen oder während der Flüge von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft gelten.

(8)  Der Grad der Bedrohung ist in den verschiedenen Bereichen der Zivilluftfahrt nicht notwendigerweise gleich hoch. Bei der Festlegung gemeinsamer Basisnormen für die Luftsicherheit sind die Größe des Flugzeugs, die Art des Flugs und/oder die Frequenz von Flügen auf Flughäfen zu berücksichtigen, um Ausnahmen zu ermöglichen.

(9)  Den Mitgliedstaaten sollte außerdem die Möglichkeit gegeben werden, aufgrund von Sicherheitsbewertungen strengere Maßnahmen als die hier festgelegten zu ergreifen. Es sollte jedoch zwischen gemeinsamen Basisnormen und strengeren Maßnahmen unterschieden werden und bei ihrer Finanzierung sollte ebenso unterschieden werden.

(10)  Post sollte von herkömmlichen Frachtstücken unterschieden werden. Es sollten gemeinsame und den spezifischen Besonderheiten von Post angepasste gemeinsame Sicherheitsmaßnahmen eingeführt werden.

(11)  In Bezug auf Drittländer können Maßnahmen erforderlich sein, die von den hier festgelegten für Flüge von einem Flughafen in einem Mitgliedstaat in oder über das betreffende Drittland abweichen. Die Kommission sollte jedoch unbeschadet etwaiger bilateraler Abkommen, bei denen die Gemeinschaft Vertragspartei ist, die Möglichkeit haben, die Maßnahmen im Hinblick auf das Drittland zu prüfen und zu entscheiden, ob der jeweilige Mitgliedstaat, Betreiber oder die jeweilige Stelle die betreffenden Maßnahmen weiter anwenden darf.

(12)  Obwohl innerhalb eines Mitgliedstaats eine oder mehrere Stellen für Sicherheitsaspekte der Zivilluftfahrt zuständig sein können, benennt jeder Mitgliedstaat eine einzige Behörde, die für die Koordinierung und Überwachung der Anwendung der Sicherheitsnormen zuständig ist.

(13)  Um die Zuständigkeiten für die Anwendung der gemeinsamen Basisnormen festzulegen und zu beschreiben, welche Maßnahmen zu diesem Zweck von Betreibern und anderen Stellen verlangt werden, sollte jeder Mitgliedstaat ein innerstaatliches Programm für die Sicherheit der Zivilluftfahrt aufstellen. Zudem sollten alle Flughafenbetreiber, Luftfahrtunternehmen und Stellen, die Luftsicherheitsnormen anwenden, ein Sicherheitsprogramm aufstellen, durchführen und weiterentwickeln, um der neuen Rechtsvorschrift nachzukommen und die Auflagen der jeweils geltenden innerstaatlichen Programme für die Sicherheit der Zivilluftfahrt zu erfüllen.

(14)  Um die Einhaltung der neuen Rechtsvorschrift und die Durchführung des innerstaatlichen Programms für die Sicherheit der Zivilluftfahrt zu gewährleisten, sollte jeder Mitgliedstaat ein innerstaatliches Programm zur Überwachung des Sicherheitsniveaus der Zivilluftfahrt aufstellen und für dessen Durchführung sorgen.

(15)  Um die Anwendung des neuen Rechtsaktes durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und um Schwachstellen in der Luftsicherheit aufzudecken, sollte die Kommission Inspektionen - auch unangekündigte - durchführen.

(16)  Im Kontext der anstehenden Erweiterung ihrer Kompetenzen sollte die Europäische Agentur für Flugsicherheit schrittweise in die Kontrolle der Einhaltung der gemeinsamen Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt eingebunden werden.

(17)  Durchführungsbestimmungen, in denen gemeinsame Maßnahmen und Verfahren für die Umsetzung der gemeinsamen Basisnormen festgelegt werden und die sensible Sicherheitsinformationen enthalten, sowie die Inspektionsberichte der Kommission und die entsprechenden Antworten der zuständigen nationalen Behörden sollten als "EU-Verschlusssachen" im Sinne des Kommissionsbeschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung(6) betrachtet werden. Sie sollten nicht veröffentlicht werden und nur Betreibern und Stellen mit einem legitimen Interesse zugänglich gemacht werden.

(18)  Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen und Verfahren sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) erlassen werden.

(19)  Um es zu ermöglichen, dass umsteigende Fluggäste und umgeladenes Gepäck bei Ankunft mit einem Flug aus einem Drittland von der Kontrolle ausgenommen werden (Konzept der einmaligen Sicherheitskontrolle) und dass mit solchen Flügen angekommene Fluggäste mit sicherheitskontrollierten abfliegenden Fluggästen zusammenkommen können, sollten Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern gefördert werden, in denen bestätigt wird, dass die in dem betreffenden Drittland angewendeten Sicherheitsvorschriften denen der Gemeinschaft gleichwertig sind.

(20)  Es sollte angestrebt werden, dass bei allen Flügen innerhalb der Europäischen Union nur eine einmalige Sicherheitskontrolle stattfindet.

(21)  Für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung sollten Sanktionen festgelegt werden. Diese Sanktionen sollten wirksam, angemessen und abschreckend sein.

(22)  Das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich haben am 2. Dezember 1987 in London in einer gemeinsamen Erklärung der Außenminister der beiden Länder eine stärkere Zusammenarbeit bei der Nutzung des Flughafens von Gibraltar vereinbart; diese Vereinbarungen sind noch nicht wirksam.

(23)  Es sollte in Erwägung gezogen werden, einen Solidaritätsmechanismus zu schaffen, der nach verheerenden Terroranschlägen im Verkehrssektor Unterstützung bieten kann –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziele

(1)  In dieser Verordnung werden gemeinsame Vorschriften für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden, festgelegt.

Sie bildet außerdem die Grundlage für eine gemeinsame Auslegung von Anhang 17 (Fassung April 2002) des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Ziele sollen erreicht werden durch

   a) die Festlegung von gemeinsamen Vorschriften und Basisnormen für die Luftsicherheit;
   b) Mechanismen für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)  Diese Verordnung gilt für

   a) alle Zivilflughäfen oder Teilbereiche von Zivilflughäfen im Hoheitsgebiet der einzelnen Mitgliedstaaten;
   b) alle Betreiber, einschließlich Luftfahrtunternehmen, die Dienstleistungen an den in Buchstabe a genannten Flughäfen erbringen;
   c) alle Einrichtungen, die an Standorten innerhalb oder außerhalb des Flughafengeländes tätig sind und die Güter und/oder Dienstleistungen für oder über die in Buchstabe a genannten Flughäfen erbringen.

(2)  Es wird davon ausgegangen, dass die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen von Gibraltar den jeweiligen Rechtsstandpunkt des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs hinsichtlich der Streitigkeit über die Oberhoheit über das Gebiet, in dem der Flughafen gelegen ist, nicht berührt.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

   1. "Zivilluftfahrt": Gewerbliche und nichtgewerbliche Flüge sowie im Linienbetrieb oder in anderweitigem Betrieb durchgeführte Flüge, aber ausgenommen Flüge von Staatsluftfahrzeugen im Sinne von Artikel 3 des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt von 1944.
   2. "Luftsicherheit": Die Kombination von Maßnahmen sowie von personellen und materiellen Ressourcen, die dazu dienen, die Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen zu schützen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden.
   3. "Flughafen": jedes speziell für das Landen, Starten und Manövrieren von Luftfahrzeugen ausgebaute Gelände [auch Wasserflächen], einschließlich der für den Luftverkehr und die Abfertigung der Luftfahrzeuge erforderlichen zugehörigen Einrichtungen, wozu auch die Einrichtungen für die Abfertigung gewerblicher Flugdienste gehören.
   4. "Betreiber": Person, Organisation oder Unternehmen, das Flüge durchführt oder anbietet.
   5. "Luftverkehrsunternehmen": Fluggesellschaft, die über eine gültige Betriebsgenehmigung oder eine gleichwertige Genehmigung verfügt.
   6. "Gemeinschaftliches Luftfahrtunternehmen": Luftfahrtunternehmen, das über eine gültige Betriebgenehmigung verfügt, die von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992(8) erteilt wurde.
   7. "Verbotene Gegenstände": Waffen, Sprengstoffe oder andere gefährliche Geräte, Gegenstände oder Stoffe, die für unrechtmäßige Eingriffe verwendet werden können, die die Sicherheit gefährden.
   8. "Durchleuchtung/Durchsuchung": Einsatz technischer oder sonstiger Mittel, die dazu dienen, verbotene Gegenstände zu identifizieren und/oder aufzuspüren.
   9. "Sicherheitskontrolle": Die Anwendung von Mitteln, mit denen die Einschleusung verbotener Gegenstände verhindert werden kann.
   10. "Zugangskontrolle": Anwendung von Mitteln, mit denen das Eindringen unbefugter Personen, Fahrzeugen oder beider verhindert werden kann.
   11. "Luftseite": Bewegungsflächen eines Flughafens, angrenzendes Gelände und angrenzende Gebäude bzw. Teile davon, zu denen der Zugang beschränkt ist.
   12. "Landseite": Bereich eines Flughafens, angrenzendes Gelände und angrenzende Gebäude bzw. Teile davon, bei denen es sich nicht um die Luftseite handelt.
   13. "Sicherheitsbereich": Teil des luftseitigen Bereiches, für den nicht nur eine Zugangsbeschränkung gilt, sondern bei dem außerdem auch Zugangskontrollen durchgeführt werden.
   14. "Abgegrenzter Bereich": Bereich, der der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und der von Sicherheitsbereichen abgetrennt ist, oder, wenn der abgetrennte Bereich selbst ein Sicherheitsbereich ist, von anderen Sicherheitsbereichen eines Flughafens.
   15. "Zuverlässigkeitsüberprüfung": Überprüfung der Identität einer Person, einschließlich etwaiger Vorstrafen und geheimdienstlicher Erkenntnisse.
   16. "Umsteigende Fluggäste, umgeladenes Gepäck, Fracht und Post": Fluggäste, Gepäck, Frachtstücke oder Post, die mit einem anderen Flugzeug abfliegen als dem, mit dem sie angekommen sind, oder mit demselben Flugzeug, aber mit einem Flug mit einer anderen Flugnummer.
   17. "Weiterfliegende Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post": Fluggäste, Gepäck, Frachtstücke oder Post, die mit demselben Flugzeug abfliegen wie mit dem, mit dem sie angekommen sind, und dieselbe Flugnummer behalten.
   18. "Potenziell gefährlicher Fluggast": Fluggast, dessen Verhalten offensichtlich ungewöhnlich ist und die Sicherheit des Fluges zu gefährden droht, oder Fluggast, bei dem es sich um eine abgeschobene Person, eine Person, der die Einreise ins Herkunftsland verweigert wurde oder um eine Person in Haft handelt.
   19. "Handgepäck": Gepäck, das in der Kabine eines Luftfahrzeugs befördert werden soll.
   20. "Aufgegebenes Gepäck": Gepäck, das im Frachtraum eines Luftfahrzeugs befördert werden soll.
   21. "Begleitetes aufgegebenes Gepäck": Gepäck, das zur Beförderung im Frachtraum eines Luftfahrzeugs entgegengenommen wird und bei dem der Fluggast, der es aufgegeben hat, an Bord ist.
   22. "Post von Luftfahrtunternehmen": Postsendungen, deren Absender und Empfänger Luftfahrtunternehmen sind.
   23. "Material von Luftfahrtunternehmen": Material, dessen Versender und Empfänger Luftfahrtunternehmen sind oder das von einem Luftfahrtunternehmen verwendet wird.
   24. "Post": Briefe, Pakete, Briefsendungen und andere Gegenstände, die Postverwaltungsbetrieben, die für deren Weiterleitung gemäß den Bestimmungen des Weltpostvereins (WPV) verantwortlich sind, übergeben wurden.
   25. "Fracht": Eigentum, das in einem Luftfahrzeug befördert werden soll und bei dem es sich nicht um Gepäck, Post, Post von Luftfahrtunternehmen oder Material von Luftfahrtunternehmen und Bordvorräte handelt.
   26. "Reglementierter Beauftragter": Luftfahrtunternehmen, Agenturen, Spediteure oder sonstige Rechtssubjekte, die die Sicherheitskontrollen für Fracht oder Post gemäß dieser Verordnung gewährleisten.
   27. "Bekannter Versender": Versender von Fracht oder Post, dessen Verfahren gemeinsamen Sicherheitsvorschriften und -normen entsprechen, die es gestatten, die betreffende Fracht oder Post als Luftfracht zu befördern.
   28. "Großkundenversender": Versender von Fracht oder Post, dessen Verfahren gemeinsamen Sicherheitsvorschriften und -normen entsprechen, die es gestatten, die betreffende Fracht mit Nur-Frachtflugzeugen und Nur-Postflugzeugen zu befördern.
   29. "Luftfahrzeugsicherheitskontrolle": Inspektion der Innenbereiche des Luftfahrzeugs, zu denen Fluggäste Zugang haben konnten, sowie Inspektion des Frachtraums des Luftfahrzeugs mit dem Ziel, verbotene Gegenstände aufzuspüren und unrechtmäßige Eingriffe, die die Sicherheit des Flugzeugs gefährden, festzustellen.
   30) 30. "Sicherheitsdurchsuchung des Luftfahrzeugs": Inspektion des Luftfahrzeuginnenraums und der zugänglichen Außenteile des Luftfahrzeugs mit dem Ziel, verbotene Gegenstände aufzuspüren und unrechtmäßige Eingriffe, die die Sicherheit des Flugzeugs gefährden, festzustellen.
   31. "Begleitender Sicherheitsbeamter": Von einem Mitgliedstaat dazu bestellte Person, in einem Luftfahrzeug eines von ihm zugelassenen Luftfahrtunternehmens mit zu fliegen, um das Luftfahrzeug und die darin befindlichen Fluggäste vor unrechtmäßigen Eingriffen, die die Sicherheit des Fluges gefährden, zu schützen.
   32. "Fortlaufende Durchführung von stichprobenartigen Kontrollen": Kontrolle, die über den gesamten Tätigkeitszeitraum durchgeführt wird, wobei diese Kontrollen stichprobenartig durchzuführen sind.

Artikel 4

Gemeinsame Basisnormen

(1)  Die gemeinsamen Basisnormen für den Schutz der Zivilluftfahrt gegen unrechtmäßige Eingriffe, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden, werden im Anhang festgelegt.

(2)  Die Mitgliedstaaten und die Nutzer teilen sich die Kosten für die Anwendung der gemeinsamen Basisnormen für das Vorgehen gegen unrechtmäßige Eingriffe. Zur Vermeidung jeglicher Wettbewerbsverzerrung zwischen Mitgliedstaaten und zwischen Flughäfen, Luftfahrtunternehmen und anderen betroffenen Einrichtungen in der Gemeinschaft sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern legt die Kommission so schnell wie möglich einen Vorschlag zur Einführung einheitlicher Vorkehrungen zur Finanzierung dieser Sicherheitsmaßnahmen vor.

(3)  Detaillierte Maßnahmen und Verfahren für die Umsetzung der in Absatz 1 genannten gemeinsamen Basisnormen werden gemäß dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Gegenstand dieser Maßnahmen sollen insbesondere sein:

   a) Verfahren der Durchsuchung, der Zugangskontrolle und anderer Sicherheitskontrollen;
   b) Verfahren der Luftfahrzeugkontrolle und der Luftfahrzeugdurchsuchung;
   c) verbotene Gegenstände;
   d) Leistungskriterien und Abnahmeprüfungen für die Ausrüstung;
   e) Einstellung und Schulung von Personal;
   f) Festlegung sensibler Teile der Sicherheitsbereiche;
   g) Verpflichtung zur und Verfahren für die Validierung von reglementierten Beauftragten, bekannten Versendern und Großkundenversendern;
   h) Kategorien von Personen und Gütern, die aus objektiven Gründen besonderen Sicherheitsverfahren unterliegen oder von Durchsuchung, Zugangskontrolle oder anderen Sicherheitskontrollen auszunehmen sind;
   i) Zuverlässigkeitsüberprüfungen.

Die Kommission legt gemäß dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Verfahren Kriterien fest, anhand derer die Mitgliedstaaten von den in Absatz 1 genannten gemeinsamen Basisnormen abweichen und Sicherheitsmaßnahmen erlassen dürfen, die auf der Grundlage einer Risikobewertung vor Ort einen angemessenen Schutz an Flughäfen oder in abgegrenzten Bereichen davon gewährleisten. Solche alternativen Maßnahmen sind zu begründen durch die Luftfahrzeuggröße, Art des Flugs und/oder Flugfrequenz an dem betreffenden Flughafen.

(4)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Anwendung der in Absatz 1 genannten gemeinsamen Basisnormen.

(5)  Alle ausführlichen Maßnahmen und Verfahren zur Durchführung der gemeinsamen Basisnormen nach Absatz 1 werden auf der Grundlage einer Risiko- und Folgenabschätzung festgelegt. Die Abschätzung befasst sich auch mit den geschätzten Kosten.

Artikel 5

Transparente Gebührenerhebung

Sind die Flughafengebühren oder die Kosten für die Sicherheit während des Flugs im Preis eines Flugtickets inbegriffen, werden diese Kosten gesondert auf dem Ticket ausgewiesen oder dem Fluggast auf andere Weise mitgeteilt.

Artikel 6

Maßnahmen im Fall eines Verstoßes gegen die Sicherheitsvorschriften

Wenn die Mitgliedstaaten Grund zu der Annahme haben, dass das Sicherheitsniveau durch einen Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften gefährdet wurde, stellen sie sicher, dass unverzüglich geeignete Maßnahmen getroffen werden, um diesen Verstoß zu beheben, und sorgen dafür, dass die ständige Sicherheit der Zivilluftfahrt gewährleistet ist.

Bevor die Mitgliedstaaten solche Maßnahmen ergreifen, konsultieren sie den in Artikel 20 genannten Ausschuss.

Artikel 7

Anwendung strengerer Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten

(1)  Die Mitgliedstaaten dürfen strengere Maßnahmen anwenden als nach den gemeinsamen Basisnormen in Artikel 4 vorgesehen. Sie müssen dies auf der Grundlage einer Risikobewertung und in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht tun. Strengere Maßnahmen müssen relevant, objektiv, diskriminierungsfrei und dem jeweiligen Risiko angemessen sein.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und den in Artikel 20 genannten Ausschuss über derartige Maßnahmen, bevor sie sie anwenden.

(2)  Die Kommission kann die Anwendung von Absatz 1 prüfen und nach Anhörung des in Artikel 20 Absatz 1 genannten Ausschusses entscheiden, ob der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen auch weiterhin anwenden darf.

Die Kommission teilt ihre Entscheidung dem Rat und den Mitgliedstaaten mit.

Innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Entscheidung durch die Kommission kann ein Mitgliedstaat den Rat mit der Entscheidung befassen. Der Rat kann innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten mit qualifizierter Mehrheit eine andere Entscheidung treffen.

(3)  Absatz 1 Unterabsatz zwei und Absatz 2 gelten nicht, wenn die strengeren Maßnahmen auf ein bestimmtes Datum und einen bestimmten Flug begrenzt sind.

(4)  Die Mitgliedstaaten tragen die Kosten für die Anwendung strengerer Maßnahmen gemäß Absatz 1.

Artikel 8

Zweckbindung von Sicherheitssteuern und -abgaben

Sicherheitssteuern und -abgaben - unabhängig davon, ob diese von Mitgliedstaaten, Luftfahrtunternehmen oder Stellen erhoben werden - müssen transparent sein, dürfen ausschließlich zur Deckung der auf den Flughäfen und an Bord während des Fluges anfallenden Kosten verwendet werden und nicht die Kosten im Rahmen der Anwendung der gemeinsamen Basisnormen gemäß Artikel 4 überschreiten.

Artikel 9

In Bezug auf Drittländer erforderliche Sicherheitsmaßnahmen

(1)  Unbeschadet bilateraler Abkommen, bei denen die Gemeinschaft Vertragspartei ist, unterrichtet ein Mitgliedstaat die Kommission über die in Bezug auf ein Drittland erforderlichen Maßnahmen, wenn diese von den in Artikel 4 festgelegten gemeinsamen Basisnormen für Flüge von einem Flughafen in einem Mitgliedstaat nach dem oder über das Drittland abweichen.

(2)  Auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaates oder in Eigeninitiative prüft die Kommission die Anwendung der Maßnahmen gemäß Absatz 1 und kann gemäß dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Verfahren und nach Anhörung des Drittlandes eine angemessene Antwort an das Drittland verfassen.

Die Kommission teilt ihre Entscheidung dem Rat und den Mitgliedstaaten mit.

(3)  Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn:

   a) der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen gemäß Artikel 7 anwendet oder
   b) wenn die Anforderungen in Bezug auf das Drittland auf einen bestimmten Flug an einem bestimmten Datum begrenzt sind.

Artikel 10

Nationale Behörde

Wenn in einem Mitgliedstaat zwei oder mehrere Stellen für Sicherheitsaspekte der Zivilluftfahrt zuständig sein können, benennt der Mitgliedstaat eine einzige Behörde (im Folgenden die "zuständige Behörde"), die für die Koordinierung und Überwachung der Anwendung der in Artikel 4 festgelegten gemeinsamen Basisnormen zuständig ist.

Artikel 11

Programme

Mitgliedstaaten, Flughafenbetreiber, Luftfahrtunternehmen und andere Stellen, die Luftsicherheitsnormen anwenden, sind für die Aufstellung, Anwendung und Weiterentwicklung ihrer jeweiligen Sicherheitsprogramme entsprechend den Bestimmungen der Artikel 12 bis 16 zuständig.

Die Mitgliedstaaten haben zusätzlich die Aufgabe der allgemeinen Qualitätskontrolle, die in Artikel 17 dargelegt ist.

Artikel 12

Nationales Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt

(1)  Jeder Mitgliedstaat ist für die Aufstellung, die Anwendung und die Weiterentwicklung eines nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt zuständig.

In diesem Programm werden die Zuständigkeiten für die Anwendung der in Artikel 4 festgelegten gemeinsamen Basisnormen definiert und die zu diesem Zweck von den Betreibern und anderen Stellen verlangten Maßnahmen beschrieben.

(2)  Die zuständige Behörde ermöglicht Betreibern und Stellen mit einem legitimen Interesse einen schriftlichen Zugang zu den betreffenden Teilen ihres nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt, über die diese Betreiber und Stellen Bescheid wissen müssen.

Artikel 13

Nationales Qualitätskontrollprogramm

(1)  Jeder Mitgliedstaat stellt ein nationales Qualitätskontrollprogramm auf, wendet dieses an und entwickelt dieses weiter.

Dieses Programm ermöglicht es dem Mitgliedstaat, die Qualität der Sicherheit in der Zivilluftfahrt zu kontrollieren, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung sowie der Auflagen seines nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt zu überwachen.

(2)  Die Einzelheiten des nationalen Qualitätskontrollprogramms werden nach dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen.

Das Programm ermöglicht ein rasches Erkennen und eine rasche Korrektur von Mängeln. Es sorgt außerdem dafür, dass alle Flughäfen, Betreiber und andere Stellen, die für die Anwendung von Sicherheitsnormen zuständig und im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates niedergelassen sind, regelmäßig von der nationalen Behörde oder unter ihrer Oberaufsicht überwacht werden.

Artikel 14

Programm für die Flughafensicherheit

(1)  Jeder Flughafenbetreiber ist für die Aufstellung, die Anwendung und die Weiterentwicklung eines Programms für die Flughafensicherheit zuständig.

In diesem Programm werden die Methoden und Verfahren beschrieben, die der Flughafenbetreiber anzuwenden hat, um die Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Auflagen des nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt des Mitgliedstaates, in dem der Flughafen gelegen ist, zu erfüllen.

In dem Programm ist auch zu beschreiben, wie die Einhaltung dieser Methoden und Verfahren von dem Flughafenbetreiber zu überwachen ist.

(2)  Das Programm für die Flughafensicherheit ist der zuständigen Behörde vorzulegen.

Artikel 15

Sicherheitsprogramm für Luftfahrtunternehmen

(1)  Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass Luftfahrtunternehmen aus seinem Hoheitsgebiet, die Dienstleistungen anbieten, ein Sicherheitsprogramm für Luftfahrtunternehmen umsetzen und weiterentwickeln, das geeignet ist, die Auflagen der nationalen Sicherheitsprogramme für die Zivilluftfahrt zu erfüllen.

In diesem Programm werden die Methoden und Verfahren beschrieben, die das Luftfahrtunternehmen anzuwenden hat, um die Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Auflagen des nationalen Sicherheitsprogramms des Mitgliedstaates, von dem aus es seine Dienstleistungen erbringt, zu erfüllen.

In dem Programm ist auch zu beschreiben, wie die Einhaltung dieser Methoden und Verfahren von dem Luftfahrtunternehmen zu überwachen ist.

(2)  Das Sicherheitsprogramm für Luftfahrtunternehmen ist der zuständigen Behörde auf Ersuchen vorzulegen.

(3)  Wenn ein Sicherheitsprogramm der Gemeinschaft für Luftfahrtunternehmen von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, die die Betriebsgenehmigung ausstellt, validiert wurde, wird dies von allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt. Diese Validierung und Anerkennung gilt nicht für die Teile des Programms, die sich auf strengere Maßnahmen beziehen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der die Betriebsgenehmigung ausstellt, angewandt werden.

Artikel 16

Sicherheitsprogramm für reglementierte Beauftragte, die Luftsicherheitsnormen anwenden

(1)  Jede Stelle, die nach dem nationalen Sicherheitsprogramme für die Zivilluftfahrt gehalten ist, Luftsicherheitsnormen anzuwenden, ist für die Aufstellung, die Anwendung und die Weiterentwicklung eines Sicherheitsprogramms zuständig.

In diesem Programm werden die Methoden und Verfahren beschrieben, die die betreffende Stelle vorrangig anzuwenden hat, um die Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Auflagen des nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt des betreffenden Mitgliedstaates im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat und mit dieser Verordnung zu erfüllen.

In dem Programm ist auch zu beschreiben, wie die Einhaltung dieser Methoden und Verfahren von der Stelle selbst zu überwachen ist.

(2)  Auf Ersuchen ist das Sicherheitsprogramme der Stelle, die Luftsicherheitsnormen anwendet, der zuständigen Behörde vorzulegen.

Artikel 17

Kommissionsinspektionen

(1)  Die Kommission beauftragt die Europäische Agentur für Flugsicherheit, in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats Inspektionen durchzuführen, einschließlich Inspektionen von Flughäfen, Betreibern und Stellen, die Luftsicherheitsnormen anwenden, um die Anwendung dieser Verordnung durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und Schwachstellen in der Luftsicherheit festzustellen und gegebenenfalls Empfehlungen zur Verbesserung der Luftsicherheit abzugeben. Zu diesem Zweck meldet die zuständige Behörde der Kommission schriftlich alle Zivilflughäfen in ihrem Hoheitsgebiet, die nicht unter Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 3 fallen.

Die Verfahren für die Durchführung von Kommissionsinspektionen werden nach dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen.

(2)  Kommissionsinspektionen von Flughäfen, Betreibern und anderen Stellen, die Luftsicherheitsnormen anwenden, erfolgen unangekündigt.

(3)  Jeder Inspektionsbericht der Kommission wird der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates übermittelt, die in ihrer Antwort die Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel darlegt.

Der Bericht und die Antwort der zuständigen Behörde werden anschließend den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten übermittelt.

(4)  Die Kommission stellt sicher, dass jeder europäische Flughafen, der in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt, mindestens einmal innerhalb von .....(9) inspiziert wird.

Artikel 18

Verbreitung von Informationen

Folgende Dokumente gelten als "EU-Verschlusssachen" im Sinne des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom und werden nicht öffentlich zugänglich gemacht:

   a) die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Maßnahmen und Verfahren, wenn sie sensible Sicherheitsinformationen enthalten;
   b) Inspektionsberichte der Kommission und die Antworten der zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 17 Absatz 3.

Artikel 19

Bericht

Die Kommission übersendet dem Europäischen Parlament, dem Rat, den Mitgliedstaaten und den nationalen Parlamenten jährlich einen Bericht, der sie sowohl von der Anwendung dieser Verordnung und von ihren Auswirkungen auf die Verbesserung der Luftsicherheit, als gegebenenfalls auch von ihren Schwachstellen und Mängeln in Kenntnis setzt, die die Kontrollen und Inspektionen der Kommission unterstreichen.

Artikel 20

Ausschuss

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss (nachstehend "Ausschuss" genannt) unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 21

"Stakeholders' Advisory Group" (Beratergruppe der Beteiligten)

Unbeschadet der Rolle des in Artikel 20 genannten Ausschusses setzt die Kommission eine "Stakeholders' Advisory Group on Aviation Security" (Beratergruppe der Beteiligten für die Sicherheit in der Luftfahrt) ein, die sich aus europäischen Vertretungsorganisationen zusammensetzt, die sich mit der Sicherheit in der Luftfahrt befassen oder unmittelbar davon betroffen sind. Alleinige Aufgabe dieser Gruppe ist es, die Kommission zu beraten. Der in Artikel 20 genannte Ausschuss unterrichtet die Beratergruppe der Beteiligten während des gesamten Regelungsverfahrens.

Artikel 22

Veröffentlichung von Informationen

Jedes Jahr zieht die Kommission Schlussfolgerungen aus den Inspektionsberichten und veröffentlicht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(10) einen Bericht über die Umsetzung dieser Verordnung und über die Situation in der Gemeinschaft im Hinblick auf die Sicherheit in der Luftfahrt.

Artikel 23

Drittländer

Abkommen, in denen anerkannt wird, dass die in dem Drittland angewandten Sicherheitsnormen den Gemeinschaftsnormen entsprechen, sollten gemäß Artikel 300 des Vertrags in zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland geschlossene globale Luftverkehrsabkommen einbezogen werden, um auf diese Weise anzustreben, dass bei allen Flügen zwischen der Europäischen Union und Drittländern nur eine einmalige Sicherheitskontrolle stattfindet.

Artikel 24

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen für deren Anwendung. Die vorgesehenen Sanktionen sollten wirksam, angemessen und abschreckend sein.

Artikel 25

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 wird aufgehoben.

Artikel 26

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem …(11), mit Ausnahme von Artikel 4 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 20, die ab dem ....(12)* gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG

GEMEINSAME BASISNORMEN FÜR DEN SCHUTZ DER ZIVILLUFTFAHRT VOR UNRECHTMÄSSIGEN EINGRIFFEN (ARTIKEL 4)

1.  FLUGHAFENSICHERHEIT

1.1  Auflagen für die Flughafenplanung

1.  Bei der Planung und beim Bau neuer Flughafeneinrichtungen oder dem Umbau bestehender Flughafeneinrichtungen sind die Anforderungen für die Anwendung der in diesem Anhang aufgeführten gemeinsamen Basisnormen und der Durchführungsbestimmungen in vollem Umfang zu beachten.

2.  An Flughäfen sind folgende Bereiche zu bestimmen:

   a) Landseite;
   b) Luftseite;
   c) Sicherheitsbereiche und
   d) sensible Teile von Sicherheitsbereichen.

1.2  Zugangskontrolle

1.  Der Zugang zur Luftseite ist zu beschränken, um das Eindringen unbefugter Personen und Fahrzeuge in diese Bereiche zu unterbinden.

2.  Der Zugang zu Sicherheitsbereichen ist zu kontrollieren, um zu gewährleisten, dass keine unbefugten Personen und Fahrzeuge in diese Bereiche eindringen.

3.  Personen und Fahrzeuge dürfen nur Zugang zur Luftseite und zu Sicherheitsbereichen erhalten, wenn sie die Sicherheitsauflagen erfüllen.

4.  Das gesamte Personal, auch die Besatzungsmitglieder, müssen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgreich durchlaufen haben, bevor ihnen ein Flughafenausweis oder ein Besatzungsausweis erteilt wird, mit dem ihnen der unbegleitete Zugang zu Sicherheitsbereichen ermöglicht wird. Auch eine andere zuständige Behörde als die Behörde, die den betreffenden Ausweis ausgestellt hat, ist befugt, den Ausweis anzuerkennen.

1.3  Durchsuchung von anderen Personen als Fluggästen und mitgeführten Gegenständen

1.  Bei anderen Personen als Fluggästen sowie den von ihnen mitgeführten Gegenständen sind beim Betreten von Sicherheitsbereichen ständige stichprobenartige Durchsuchungen durchzuführen, um zu verhindern, dass verbotene Gegenstände in diese Bereiche gebracht werden.

2.  Bei anderen Personen als Fluggästen sowie den von ihnen mitgeführten Gegenständen sind beim Betreten sensibler Teile von Sicherheitsbereichen ständige stichprobenartige Durchsuchungen durchzuführen, um zu verhindern, dass verbotene Gegenstände in diese Bereiche gebracht werden.

1.4  Überprüfung von Fahrzeugen

Fahrzeuge sind bei der Einfahrt in Sicherheitsbereiche zu überprüfen, um zu verhindern, dass verbotene Gegenstände in diese Bereiche gebracht werden.

1.5  Überwachung, Streifen und andere physische Kontrollen

In den Sicherheitsbereichen und allen angrenzenden öffentlich zugänglichen Bereichen sind Überwachungen, Streifen und andere physische Kontrollen durchzuführen, um verdächtiges Verhalten von Personen festzustellen, Schwachstellen zu erkennen, die für unrechtmäßige Eingriffe ausgenutzt werden könnten, und um Personen von solchen Handlungen abzuschrecken.

2.  ABGEGRENZTE BEREICHE VON FLUGHÄFEN

Luftfahrzeuge, die in abgegrenzten Bereichen von Flughäfen abgestellt wurden, für die in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 3 genannten alternativen Maßnahmen gelten, sind von Luftfahrzeugen zu trennen, für die die im Anhang genannten gemeinsamen Basisnormen in vollem Umfang gelten, um zu gewährleisten, dass die auf Luftfahrzeuge, Fluggäste, Gepäck und Fracht in den letztgenannten Bereichen angewandten Sicherheitsnormen nicht geschwächt werden.

3.  SICHERHEIT DER LUFTFAHRZEUGE

1.  Nach dem Aussteigen der Fluggäste aus einem Luftfahrzeug wird dieses vor dem Abflug einer Luftfahrzeugsicherheitskontrolle unterzogen, um sicherzustellen, dass sich keine verbotenen Gegenstände an Bord befinden. Ein Luftfahrzeug kann von der Kontrolle ausgenommen werden, wenn es aus einem Mitgliedstaat kommt, es sei denn, die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat hat Informationen übermittelt, wonach davon auszugehen ist, dass die Fluggäste und ihr Handgepäck nicht gemäß den gemeinsamen Basisnormen nach Artikel 4 durchsucht worden sind.

2.  Fluggäste, die aus technischen Gründen auf einem anerkannten Flughafen aus dem Flugzeug aussteigen mussten und anschließend in einem Sicherheitsbereich auf diesem Flughafen verbleiben müssen, sollten nicht erneut durchsucht werden.

3.  Jedes Luftfahrzeug ist vor unbefugten Eingriffen zu schützen. Befindet sich ein Luftfahrzeug in den besonders sensiblen Zonen des Sicherheitsbereichs, gilt dies als ausreichender Schutz.

4.  Jedes Luftfahrzeug, das nicht vor unbefugten Eingriffen geschützt war, ist einer Durchsuchung zu unterziehen.

4.  FLUGGÄSTE UND HANDGEPÄCK

4.1  Durchsuchung von Fluggästen und Handgepäck

1.  Alle Fluggäste, die ihren Ausgangsflug antreten, umsteigen oder weiterfliegen, sowie ihr Handgepäck sind zu durchsuchen, um zu verhindern, dass verbotene Gegenstände in Sicherheitsbereiche und an Bord eines Luftfahrzeugs gebracht werden.

2.  Umsteigende Fluggäste und ihr Handgepäck können unter folgenden Voraussetzungen von einer Durchsuchung ausgenommen werden:

   a) Sie kommen aus einem Mitgliedstaat - es sei denn, die Kommission oder der Mitgliedstaat haben Informationen vorgelegt, nach denen diese Fluggäste und ihr Handgepäck nicht als nach den gemeinsamen Basisnormen durchsucht betrachtet werden können; oder
   b) sie kommen aus einem Drittland, mit dem die Gemeinschaft ein Abkommen im Sinne von Artikel 23 geschlossen hat und in dem anerkannt wird, dass diese Fluggäste und ihr Handgepäck nach Sicherheitsnormen durchsucht wurden, die den gemeinschaftlichen Normen entsprechen.

3.  Weiterfliegende Fluggäste und ihr Handgepäck können unter folgenden Voraussetzungen von einer Durchsuchung ausgenommen werden:

   a) Sie bleiben an Bord des Luftfahrzeugs; oder
   b) sie treffen nicht mit anderen durchsuchten abfliegenden Fluggästen zusammen als denen an Bord desselben Luftfahrzeugs; oder
   c) sie kommen aus einem Mitgliedstaat - es sei denn, die Kommission oder der Mitgliedstaat haben Informationen vorgelegt, nach denen diese Fluggäste und ihr Handgepäck nicht als nach den gemeinsamen Basisnormen durchsucht betrachtet werden können; oder
   d) sie kommen aus einem Drittland, mit dem die Gemeinschaft ein Abkommen im Sinne von Artikel 23 geschlossen hat und in dem anerkannt wird, dass diese Fluggäste und ihr Handgepäck nach Sicherheitsnormen durchsucht wurden, die den gemeinschaftlichen Normen entsprechen.

4.2  Schutz von Fluggästen und Handgepäck

1.  Fluggäste und ihr Handgepäck sind ab dem Zeitpunkt, an dem die Durchsuchung stattfindet, bis zum Abflug des Luftfahrzeugs, in dem sie/es befördert werden/wird, vor unbefugten Eingriffen zu schützen.

2.  Durchsuchte abfliegende Fluggäste dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen mit ankommenden Fluggästen zusammentreffen:

   a) Die Fluggäste kommen aus einem Mitgliedstaat - es sei denn, die Kommission oder der Mitgliedstaat haben Informationen vorgelegt, nach denen diese ankommenden Fluggäste und ihr Handgepäck nicht als nach den gemeinsamen Basisnormen durchsucht betrachtet werden können; oder
   b) die Fluggäste kommen aus einem Drittland, mit dem die Gemeinschaft ein Abkommen im Sinne von Artikel 23 geschlossen hat und in dem anerkannt wird, dass diese Fluggäste und ihr Handgepäck nach Sicherheitsnormen durchsucht wurden, die den gemeinschaftlichen Normen entsprechen.

4.3  Potenziell gefährliche Fluggäste

Vor dem Abflug sind potenziell gefährliche Fluggäste geeigneten Sicherheitsmaßnahmen zu unterziehen.

5.  AUFGEGEBENES GEPÄCK

5.1  Durchsuchung des aufgegebenen Gepäcks

1.  Alles aufgegebene Gepäck ist vor dem Verladen in ein Luftfahrzeug zu durchsuchen.

2.  Umgeladenes aufgegebenes Gepäck kann unter folgenden Voraussetzungen von der Durchsuchung ausgenommen werden:

   a) Es kommt aus einem Mitgliedstaat - es sei denn, die Kommission oder der Mitgliedstaat haben Informationen vorgelegt, nach denen dieses aufgegebene Gepäck nicht als nach den gemeinsamen Basisnormen durchsucht betrachtet werden kann; oder
   b) es kommt aus einem Drittland, mit dem die Gemeinschaft ein Abkommen im Sinne von Artikel 23 geschlossen hat und in dem anerkannt wird, dass dieses aufgegebene Gepäck nach Sicherheitsnormen durchsucht wurde, die den gemeinschaftlichen Normen entsprechen.

3.  Aufgegebenes Gepäck im Weiterflug kann von der Durchsuchung ausgenommen werden, wenn es an Bord des Luftfahrzeugs bleibt.

5.2  Schutz des aufgegebenen Gepäcks

Aufgegebenes Gepäck, das mit einem Luftfahrzeug befördert werden soll, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem es durchsucht oder dem Luftfahrtunternehmen übergeben wurde, je nachdem, welcher Schritt zuerst erfolgt ist, bis zum Abflug des Luftfahrzeugs, mit dem es befördert werden soll, vor unbefugten Eingriffen zu schützen.

5.3  Zuordnung von aufgegebenem Gepäck

1.  Jedes aufgegebene Gepäckstück ist als begleitet oder unbegleitet zu kennzeichnen. Das aufgegebene Gepäck eines Fluggastes, der für einen Flug abgefertigt wurde, aber nicht an Bord des Luftfahrzeugs gegangen ist, ist als unbegleitet zu kennzeichnen.

2.  Unbegleitetes aufgegebenes Gepäck wird nicht befördert, es sei denn, das Gepäckstück wurde vom Fluggast aus Gründen getrennt, die sich seiner Kontrolle entziehen, oder es wurde angemessenen Sicherheitskontrollen unterzogen.

6.  FRACHT UND POST

6.1  Sicherheitskontrollen für Fracht

1.  Alle Frachtstücke sind vor dem Verladen in ein Luftfahrzeug Sicherheitskontrollen zu unterziehen. Ein Luftfahrtunternehmen nimmt Frachtstücke zur Beförderung in einem Luftfahrzeug nur dann entgegen, wenn die Anwendung von Sicherheitskontrollen von einem reglementierten Beauftragten eines anderen Luftfahrtunternehmen, einem bekannten Versender oder einem Großkundenversender bestätigt und quittiert wurde.

2.  Umgeladene Frachtstücke sind Sicherheitskontrollen zu unterziehen, deren Einzelheiten in einer Durchführungsbestimmung festzulegen sind. Sie können von Sicherheitskontrollen ausgenommen werden:

   a) wenn sie aus einem Mitgliedstaat kommen, es sei denn, die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat hat Informationen übermittelt, wonach davon auszugehen ist, dass die Frachtstücke nicht entsprechend den gemeinsamen Basisnormen nach Artikel 4 kontrolliert wurden, oder
   b) wenn sie aus einem Drittland kommen, mit dem die Gemeinschaft ein Abkommen nach Artikel 23 geschlossen hat, in dem anerkannt wird, dass die Frachtstücke gemäß Sicherheitsnormen kontrolliert wurden, die mit den Sicherheitsnormen der Gemeinschaft gleichwertig sind, oder
   c) in Fällen, die in einer Durchführungsbestimmung ausführlich beschrieben werden.

3.  Frachtstücke auf dem Weiterflug können von den Sicherheitskontrollen ausgenommen werden, wenn sie an Bord des Luftfahrzeugs bleiben.

6.2  Sicherheitskontrollen für Post

1.  Die gesamte Post ist vor dem Verladen in ein Luftfahrzeug einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen. Ein Luftfahrzeug nimmt keine Post zur Beförderung an Bord an, wenn nicht bestätigt wurde, dass die in einer Durchführungsbestimmung ausführlich beschriebenen angemessenen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden.

2.  Umgeladene Post ist einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, deren Einzelheiten in einer Durchführungsbestimmung festzulegen sind. Sie kann gegebenenfalls auf der Grundlage der in Abschnitt 5.1 Nummer 2 festgelegten Ausnahmekriterien von den Sicherheitskontrollen ausgenommen werden.

3.  Weiterfliegende Post kann von einer Sicherheitskontrolle ausgenommen werden, wenn sie an Bord des Luftfahrzeugs verbleibt.

6.3  Schutz der Fracht

1.  Frachtstücke, die mit einem Luftfahrzeug befördert werden sollen, sind ab dem Zeitpunkt, an dem die Sicherheitskontrollen stattfinden, bis zum Abflug des Luftfahrzeugs, mit dem sie befördert werden, vor unbefugten Eingriffen zu schützen.

2.  Frachtstücke, die nach den Sicherheitskontrollen nicht angemessen vor unbefugten Eingriffen geschützt sind, müssen durchsucht werden.

7.  POST UND MATERIAL VON LUFTFAHRTUNTERNEHMEN

Post und Material von Luftfahrtunternehmen sind Sicherheitskontrollen zu unterziehen und danach bis zur Verladung in das Luftfahrzeug zu schützen, um zu verhindern, dass verbotene Gegenstände an Bord des Luftfahrzeugs gebracht werden.

8.  BORDVORRÄTE

Bordvorräte, einschließlich Bordverpflegung, die an Bord eines Luftfahrzeugs befördert oder verwendet werden sollen, müssen Sicherheitskontrollen unterzogen und danach bis zum Verladen in das Luftfahrzeug geschützt werden, um zu verhindern, dass verbotene Gegenstände an Bord des Luftfahrzeugs gebracht werden.

9.  FLUGHAFENLIEFERUNGEN

Lieferungen, die zum Verkauf oder zur Verwendung in Sicherheitsbereichen von Flughäfen bestimmt sind, einschließlich Lieferungen für den zollfreien Verkauf und für Restaurants, sind Sicherheitskontrollen zu unterziehen, um zu verhindern, dass verbotene Gegenstände in diese Bereiche gebracht werden.

10.  SICHERHEITSMASSNAHMEN WÄHREND DES FLUGS

1.  Unbeschadet der anwendbaren Flugsicherheitsvorschriften:

   ist unbefugten Personen während des Flugs der Zugang zum Cockpit zu verwehren
   sind potenziell gefährliche Fluggäste während des Flugs geeigneten Sicherheitsmaßnahmen zu unterziehen.

2.  Versucht ein Fluggast, während des Flugs einen unrechtmäßigen Eingriff durchzuführen, sind geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um dies zu verhindern.

3.  Das Tragen von Waffen mit Ausnahme derjenigen, die als Fracht deklariert sind, ist an Bord eines Luftfahrzeugs nicht gestattet, es sei denn, die entsprechenden Sicherheitsauflagen wurden erfüllt, und

   a) a) der Staat, der dem betreffenden Luftfahrtunternehmen die Betriebsgenehmigung erteilt, hat die Genehmigung hierfür erteilt, und
   b) der Staat, von dem aus der Abflug stattfindet und der Staat, in dem der Zielort gelegen ist, sowie gegebenenfalls der Staat, über dessen Hoheitsgebiet der Flug erfolgt oder in dem Zwischenstopps eingelegt werden, haben vorher ihre Zustimmung hierzu erteilt.

4.  Begleitende Sicherheitsbeamte dürfen an Bord eines Luftfahrzeugs nur eingesetzt werden, wenn die geltenden Sicherheitsbedingungen und erfüllt sind und eine entsprechende Ausbildung stattgefunden hat. Die Mitgliedstaaten können die Genehmigung für den Einsatz von Sicherheitsbeamten auf Flügen von Luftfahrtunternehmen, denen sie eine Zulassung erteilt haben, verweigern.

5.  Die Nummern 1 bis 4 gelten für Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Unternehmen, die ihren Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten haben.

6.  Es ist genau festzulegen, wer befugt ist, im Falle eines unrechtmäßigen Eingriffs an Bord eines Zivilluftfahrzeugs oder während eines Flugs geeignete Maßnahmen zu ergreifen, unbeschadet des Grundsatzes, dass der Kapitän des Luftfahrzeugs die Befehlsgewalt hat.

11.  EINSTELLUNG UND SCHULUNG VON PERSONAL

1.  Personen, die Aufgaben im Bereich Durchsuchung, Zugangskontrolle oder andere Sicherheitskontrollen durchführen oder die für die Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich sind, müssen so rekrutiert, geschult und gegebenenfalls zertifiziert werden, dass sichergestellt ist, dass sie für eine Einstellung geeignet und für die Durchführung der für sie vorgesehenen Aufgaben qualifiziert sind.

2.  Andere Personen als Fluggäste und Personen in Begleitung mit einem Kurzzeit-Flughafenausweis, die Zugang zu Sicherheitsbereichen benötigen, müssen vor der Ausstellung eines Flughafenausweises oder eines Besatzungsausweises eine Sicherheitsschulung erhalten, es sei denn, sie werden ständig von einer oder mehreren Personen begleitet, die im Besitz eines Flughafenausweises oder eines Besatzungsausweises sind.

3.  Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Schulung erfolgt in Form einer Erstunterweisung sowie als Auffrischungsschulung.

4.  Ausbilder für die in den Absätzen 1 und 2 genannte Schulung von Personal müssen kompetent sein.

12.  SICHERHEITSAUSRÜSTUNG

Ausrüstung für Durchsuchung, Zugangskontrolle und andere Sicherheitskontrollen muss den festgelegten Angaben entsprechen und für die Durchführung der betreffenden Sicherheitskontrollen geeignet sein.

13.  ZUVERLÄSSIGKEITSPRÜFUNGEN

Alle Piloten sowie Antragsteller für Pilotenlizenzen für motorisierte Luftfahrzeuge werden einheitlichen Zuverlässigkeitsprüfungen unterzogen, die in regelmäßigen Abständen zu wiederholen sind. Die Entscheidungen der zuständigen Behörden hinsichtlich der Zuverlässigkeitsprüfungen erfolgt auf der Grundlage derselben Kriterien.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) ABl. C […] vom […], S. […].
(3) ABl. C […] vom […], S. […].
(4) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15.6.2006.
(5) ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1.
(6) ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.
(7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(8) ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 1.
(9)* Vier Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
(10) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
(11)* Ein Jahr nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
(12)** Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.


Einführung der Einheitswährung durch Slowenien am 1. Januar 2007 *
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates gemäß Artikel 122 Absatz 2 EG-Vertrag über die Einführung der Einheitswährung durch Slowenien am 1. Januar 2007 (KOM(2006)0225 – C6-0164/2006 – 2006/0077(CNS))
P6_TA(2006)0268A6-0200/2006

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2006)0225)(1),

–   in Kenntnis des Konvergenzberichts 2006 der Kommission zu Slowenien (KOM(2006)0224) und des Konvergenzberichts der Europäischen Zentralbank vom Mai 2006,

–   gestützt auf Artikel 122 Absatz 2 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0164/2006),

–   gestützt auf Artikel 51 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Juni 2006 zu der Erweiterung des Eurogebiets(2),

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0200/2006),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission;

2.   befürwortet die Einführung des Euro durch Slowenien im Januar 2007;

3.   fordert die Mitgliedstaaten auf, der Kommission die Möglichkeit zu geben, die Erfüllung der Kriterien von Maastricht auf der Grundlage präziser, aktueller, zuverlässiger und qualitativ hochwertiger Daten zu überprüfen;

4.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) Angenommene Texte, P6_TA(2006)0240.


Lage der Menschenrechte in Tunesien
PDF 121kWORD 40k
Entschließung des Europäischen Parlaments zu Tunesien
P6_TA(2006)0269RC-B6-0340/2006

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Lage der Menschenrechte in Tunesien, insbesondere diejenigen vom 29. September 2005(1) und 15. Dezember 2005(2),

–   unter Hinweis auf das am 1. März 1998 in Kraft getretene Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits(3),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. Mai 2003 "Intensivierung der EU-Maßnahmen für die Mittelmeer-Partnerländer in den Bereichen Menschenrechte und Demokratisierung" (KOM(2003)0294),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. April 2005 "10. Jahrestag der Partnerschaft Europa-Mittelmeer: Ein Arbeitsprogramm für die Herausforderungen der nächsten fünf Jahre" (KOM(2005)0139),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. Mai 2004 "Europäische Nachbarschaftspolitik" (KOM(2004)0373) und ihren am 4. Juli 2005 in Kraft getretenen Aktionsplan EU-Tunesien,

–   unter Hinweis auf die im Juni 2004 verabschiedeten Leitlinien des Rates zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern,

–   unter Hinweis auf die Erklärungen des amtierenden Ratsvorsitzes und der Kommission in der Debatte vom 13. Dezember 2005 über die Menschenrechte in Tunesien,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2006 zu den Menschenrechts- und Demokratieklauseln in Abkommen der Europäischen Union(4),

–   unter Hinweis auf die zwischen September 2005 und Mai 2006 vom amtierenden Ratsvorsitz der Europäischen Union unternommenen Schritte in Bezug auf die Menschenrechte in Tunesien,

–   unter Hinweis darauf, dass Tunesien am 1. April 2006 den Vorsitz in der Parlamentarischen Versammlung Europa-Mittelmeer (PVEM) übernommen hat,

–   unter Hinweis auf die Sitzung des Politischen Ausschusses der PVEM vom 7. Juni 2006,

–   unter Hinweis auf die Wahl Tunesiens in den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen sowie seine Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte,

–   gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass die Menschenrechte ein wesentliches Element der Beziehungen der Europäischen Union zu Tunesien sind gemäß Artikel 2 des Assoziationsabkommens EU-Tunesien und des Aktionsplans der Europäischen Nachbarschaftspolitik,

B.   diesbezüglich in der Erwägung, dass Tunesien sich in diesem Aktionsplan verpflichtet hat, die Demokratie und die Achtung der Grundfreiheiten gemäß den internationalen Übereinkünften zu fördern, und dass die Umsetzung dieser Verpflichtungen ein grundlegendes Element der Entwicklung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Tunesien ist,

C.   in Erwägung der drei von der Kommission gegenüber der tunesischen Regierung erhobenen Forderungen, nämlich unverzügliche Freigabe der für Projekte der Zivilgesellschaft zugewiesenen europäischen Mittel, Umsetzung des Programms zur Reform der Justiz und Einsetzung eines Unterausschusses für Menschenrechte,

D.   mit der Feststellung, dass das einzige von der Kommission erzielte Ergebnis der Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung für die Reform der Justiz ist,

E.   in der Erwägung, dass das in dieser Vereinbarung vorgesehene Gesetz zur Einrichtung einer Hochschule für Anwälte Anfang Mai 2006 vom tunesischen Parlament verabschiedet wurde, ohne dass die Ergebnisse der Konsultationen mit der Anwaltskammer berücksichtigt wurden, und mit der Feststellung, dass der UN-Sonderberichterstatter für die Unabhängigkeit der Richter und Anwälte immer noch keine Einladung seitens der tunesischen Regierung erhalten hat,

F.   besorgt über das Verbot des Kongresses der Tunesischen Menschenrechtsliga, der am 27. und 28. Mai 2006 stattfinden sollte, sowie den Einsatz von Gewalt und Gewaltakten gegen Menschenrechtsverteidiger und internationale Beobachter;

G.   unter Hinweis darauf, dass die Tunesische Menschenrechtsliga die erste arabische und afrikanische Menschenrechtsliga und einer der Grundpfeiler der unabhängigen Zivilgesellschaft in Tunesien ist,

H.   in der Erwägung, dass die Lage der Rechte und Freiheiten in Tunesien nach wie vor besorgniserregend ist und dass die bisher von Rat und Kommission unternommenen Schritte offensichtlich nur begrenzte Wirkung zeigen,

I.   in der Erwägung, dass Tunesien seit dem 1. April 2006 den Vorsitz in der PVEM innehat und dass dies eine große Verantwortung dieses Landes für die Förderung der Demokratie und der Menschenrechte im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer beinhaltet,

J.   unter Hinweis auf die Rolle, die Tunesien bei der Entwicklung eines von Frieden, Wohlstand und Demokratie geprägten euro-mediterranen Raumes spielt;

1.   weist darauf hin, dass Tunesien und die Europäische Union seit 1998 durch ein Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen verbunden sind, das in Artikel 2 eine Menschenrechtsklausel beinhaltet, die ein wesentliches Element dieses Abkommen ist;

2.   bedauert, dass die Lage bezüglich der Freiheiten und Menschenrechte in Tunesien nach wie vor besorgniserregend ist, und fordert die tunesische Regierung auf, ihre internationalen Verpflichtungen zu erfüllen;

3.   erwartet von der tunesischen Regierung eine Erklärung für das Verbot des Kongresses der Tunesischen Menschenrechtsliga und den gegenüber tunesischen Menschenrechtsverteidigern sowie tunesischen Richtern und Staatsanwälten begangenen Gewaltakten;

4.   fordert den amtierenden Ratsvorsitz auf, eine öffentliche Erklärung für das Verbot des Kongresses der Tunesischen Menschenrechtsliga und zu den gegenüber Menschenrechtsverteidigern sowie tunesischen Richtern und Staatsanwälten begangenen Gewaltakten;

5.   wiederholt seine Forderung an den Rat und die Kommission, eine Sitzung des Assoziierungsrates einzuberufen, um über die Menschenrechtslage in Tunesien zu diskutieren;

6.   fordert den Rat und die Kommission diesbezüglich auf, gegenüber der tunesischen Regierung rasch alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die für die Projekte der Zivilgesellschaft zugewiesenen europäischen Mittel freigegeben werden und der Anwalt Mohammed Abbou freigelassen wird; fordert, dass in Tunesien die Tätigkeit der Menschenrechtsverteidiger gemäß den Leitlinien der Europäischen Union auf diesem Gebiet uneingeschränkt gewährleistet wird;

7.   fordert die Kommission auf, alles daran zu setzen, damit das Projekt zur Unterstützung der Justizreform die Unabhängigkeit der richterlichen Gewalt und die Handlungsfreiheit der Richter und Staatsanwälte gewährleistet; fordert die tunesische Regierung gleichzeitig auf, den Besuch des UN-Sonderberichterstatters für die Unabhängigkeit der Richter und Anwälte zu akzeptieren;

8.   vertritt die Auffassung, dass die Umsetzung der laufenden Reformen als eine Priorität der Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Tunesien betrachtet werden und ein grundlegendes Element der harmonischen Entwicklung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Tunesien sein muss;

9.   wünscht, dass die Arbeiten der PVEM durch eine bessere Zusammenarbeit des tunesischen Vorsitzes bezüglich der Achtung der Menschenrechte erleichtert werden, und erwartet spürbare Verbesserungen in diesem Bereich, insbesondere im Hinblick auf die nächste Vollversammlung der PVEM;

10.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Regierung und dem Parlament von Tunesien sowie dem Präsidium der Parlamentarischen Versammlung der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P6_TA(2005)0368.
(2) Angenommene Texte, P6_TA(2005)0525.
(3) ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 2.
(4) Angenommene Texte, P6_TA(2006)0056.


17.Gipfeltreffen EU/Russland
PDF 126kWORD 43k
Entschließung des Europäischen Parlaments zum Gipfeltreffen EU-Russland in Sotschi am 25. Mai 2006
P6_TA(2006)0270RC-B6-0338/2006

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Russischen Föderation(1), das am 1. Dezember 1997 in Kraft getreten ist und 2007 auslaufen wird,

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Russland und Tschetschenien und insbesondere seine Empfehlung vom 26. Februar 2004 an den Rat zu den Beziehungen EU-Russland(2) wie auch auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2004 zu dem Gipfeltreffen EU-Russland in Den Haag am 25. November 2004(3),

–   unter Hinweis auf das Ergebnis des 17. Gipfeltreffens EU-Russland in Sotschi am 25. Mai 2006,

–   unter Hinweis auf den Menschenrechtsdialog EU-Russland,

–   unter Hinweis auf die gegenwärtige internationale und europäische Verantwortung Russlands aufgrund des Vorsitzes, den es in der G8 und im Ministerkomitee des Europarates innehat,

–   gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass eine verstärkte Zusammenarbeit und gutnachbarschaftliche Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Russland für die Stabilität, die Sicherheit und den Wohlstand ganz Europas von wesentlicher Bedeutung sind,

B.   in der Erwägung, dass beide Seiten die Bedeutung der strategischen Partnerschaft EU-Russland wie auch ihre Absicht betonen, ihre Zusammenarbeit in Europa und anderswo auf der Grundlage gemeinsamer Interessen und gemeinsamer Werte, insbesondere Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte, weiter auszubauen,

C.   in der Erwägung, dass auf dem Gipfeltreffen EU-Russland in St. Petersburg im Mai 2003 beschlossen wurde, vier gemeinsame Räume zu vereinbaren, nämlich einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, einen Raum der äußeren Sicherheit und einen Raum der Forschung, Bildung und Kultur, die dem gemeinsamen Wirtschaftsraum, der zwei Jahre zuvor vereinbart worden war, hinzugefügt wurden; in der Erwägung, dass beide Seiten die bislang erzielten Fortschritte bei der Umsetzung der vier gemeinsamen Räume überprüft haben,

D.   unter Hinweis darauf, dass insbesondere im Energiebereich die Beziehungen auf der Basis von Transparenz und verbesserter Regierungsführung für diesen Sektor, Zuverlässigkeit der Versorgung, nichtdiskriminierende Verwendung von Transiteinrichtungen und eines günstigeren Klimas für weitere Investitionen ausgebaut werden müssen,

E.   in der Erwägung, dass sich die Europäische Union nach ihrer letzten Erweiterung stark für die Umsetzung der Europäischen Nachbarschaftspolitik als einer der Hauptprioritäten ihres außenpolitischen Handelns engagiert, woraus sich ein weitergehendes Engagement bei der Lösung von Konflikten in Transnistrien und im Südkaukasus ergibt; in der Erwägung, dass die Europäische Union und Russland eine gemeinsame Verantwortung tragen, um friedliche Lösungen von Konflikten in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft herbeizuführen,

F.   unter Hinweis auf die ständigen und wachsenden Besorgnisse über die Schwächung der Demokratie in Russland, die verschärfte staatliche Kontrolle der Medien, das sich verschlechternde Klima für Nichtregierungsorganisationen (NRO), die verstärkte politische Kontrolle der Justiz, die wachsenden Schwierigkeiten für die politische Opposition zu arbeiten, und andere Maßnahmen, die die Macht des Kremls beträchtlich gestärkt haben,

G.   in der Erwägung, dass eine verstärkte Zusammenarbeit erfolgen sollte, um Demokratie, Sicherheit und Stabilität in der gemeinsamen Nachbarschaft zu festigen, insbesondere durch gemeinsame Aktivitäten zur Einführung von Demokratie und Achtung elementarer Menschenrechte in Belarus,

H.   in der Erwägung, dass die Russische Föderation seit Mai 2006 den rotierenden Vorsitz im Ministerkomitee des Europarates innehat; in der Erwägung, dass Russlands erste Priorität für seinen Vorsitz gemäß der Vorstellung von Außenminister Sergej Lawrow darin besteht, die nationalen Mechanismen zum Schutz der Menschenrechte zu stärken, die Menschenrechtserziehung auszubauen und die Rechte der nationalen Minderheiten auszuweiten,

1.   betont die Bedeutung einer verstärkten und verbesserten Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation, basierend auf Interdependenz und gemeinsamen Interessen bei der Entwicklung aller vier gemeinsamen Räume, ist jedoch der Ansicht, dass die derzeitige Partnerschaft mit Russland mehr pragmatisch denn strategisch ist, da sie in erster Linie gemeinsame wirtschaftliche Interessen widerspiegelt, ohne größere Ergebnisse in Bezug auf Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit zu erreichen;

2.   begrüßt die laufenden Arbeiten zum Gemeinsamen Wirtschaftsraum (GWR), der das übergeordnete Ziel verfolgt, Hemmnisse für Handel und Investitionen zu beseitigen sowie Reformen und Wettbewerbsfähigkeit voranzubringen, gestützt auf die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, Transparenz und der guten Regierungsführung, bedauert jedoch das Ausbleiben nennenswerter Fortschritte bei der praktischen Umsetzung der Road Maps für die drei anderen gemeinsamen Räume;

3.   fordert die Kommission dringend auf, ihre Politik in Bezug auf Russlands Beitritt zur WTO unter Berücksichtigung aller verhandelten Bereiche und Sektoren in zeitnaher und transparenter Form umfassend zu erläutern;

4.   fordert die Kommission nachdrücklich auf, bestehende Fälle von Diskriminierung beim Handel mit landwirtschaftliche Erzeugnissen durch die russischen Behörden gegenüber EU-Mitgliedstaaten wie Polen, aber auch gegenüber Staaten in der gemeinsamen Nachbarschaft, wie Moldau und Georgien, zu untersuchen;

5.   betont die strategische Bedeutung einer Zusammenarbeit im Energiebereich und die Notwendigkeit, die Beziehungen EU-Russland in diesem Bereich zu verstärken; bedauert deshalb, dass es auf dem Gipfeltreffen nicht gelungen ist, eine Vereinbarung auf diesem Gebiet zu erreichen, und betont als eine Grundlage für weitere Verhandlungen das Prinzip der Interdependenz und Transparenz wie auch die Bedeutung der Gegenseitigkeit in Bezug auf Marktzugänge, Infrastrukturen und Investitionen mit dem Ziel, oligopolistische Marktstrukturen zu verhindern und die Energieversorgung der Europäischen Union zu diversifizieren; fordert Russland in diesem Zusammenhang auf, den Vertrag über die Energiecharta zu ratifizieren und die Zusammenarbeit bei Energieeinsparungen und erneuerbarer Energie zu verbessern;

6.   begrüßt die Unterzeichnung von Abkommen über die Ausstellung von Visa und Rückübernahmen, die dazu dienen, Visabeschränkungen für Reisen für bestimmte Gruppen von Bürgern zu lockern wie auch die Abschiebung von Einwanderern zu erleichtern, die vom russischen Hoheitsgebiet aus illegal in die Europäische Union einreisen;

7.   betont die Notwendigkeit, mit Russland als einem notwendigen strategischen Partner zusammenzuarbeiten, um Frieden, Stabilität und Sicherheit zu gewährleisten und den internationalen Terrorismus und gewalttätigen Extremismus zu bekämpfen sowie "weiche" Sicherheitsfragen wie Umwelt- und Atomrisiken, Drogen-, Waffen- und Menschenhandel sowie grenzüberschreitende organisierte Kriminalität in der europäischen Nachbarschaft in Zusammenarbeit mit der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und anderen internationalen Gremien zu bekämpfen;

8.   begrüßt die Vereinbarung über das 20 Millionen EUR-Programm der Kommission zur Unterstützung des sozioökonomischen Wiederaufbaus im Nordkaukasus als ein weiteres Zeichen des Willens der Europäischen Union und Russlands, in dieser Region zusammenzuarbeiten;

9.   unterstützt die von beiden Partnern geleistete gemeinsame Arbeit, um die praktische Zusammenarbeit beim Krisenmanagement zu vertiefen, und betont die Notwendigkeit, auch bei der Stärkung multilateraler Mechanismen zur Nichtverbreitung von Kernwaffen zusammenzuarbeiten;

10.   begrüßt den Vorschlag des künftigen finnischen Vorsitzes, der Nördlichen Dimension in dem Programm für ihren Ratsvorsitz Vorrang einzuräumen; hebt hervor, dass dies ein wichtiges Instrument sein könnte, um die Partnerschaft EU-Russland zu verbessern, wofür konkrete Vorschläge und Vorhaben mit der erforderlichen flankierenden Finanzierung ausgearbeitet werden sollten;

11.   bedauert, dass wie beim gemeinsamen Raum der äußeren Sicherheit keine Fortschritte in Bezug auf die Konfliktbeilegung in Transnistrien und im Südkaukasus erzielt wurden, keine wirkliche Verbesserung in Tschetschenien eingetreten ist und keine Bereitschaft der russischen Seite, auf Belarus einzuwirken, um einen echten Demokratisierungsprozess in diesem Land einzuleiten, zu erkennen ist;

Menschenrechtsdialog

12.   anerkennt die Bedeutung der verschiedenen eingeleiteten Dialoge für eine bessere Funktionsweise der Zusammenarbeit und Partnerschaft EU-Russland und unterstreicht insbesondere die Notwendigkeit eines wirksamen Menschenrechtsdialogs;

13.   fordert ferner die russische Regierung in diesem Rahmen auf, zur Intensivierung der Menschenrechtskonsultationen EU-Russland als einem wesentlichen Teil der Partnerschaft EU-Russland beizutragen und die ungehinderte Tätigkeit von in- und ausländischen Menschenrechtsorganisationen und anderen NRO zuzulassen;

14.   nimmt die Erklärung des österreichischen Ratsvorsitzes über das Ergebnis der Menschenrechtskonsultation EU-Russland vom März 2006 zur Kenntnis; begrüßt diesbezüglich die Entscheidung des österreichischen Ratsvorsitzes, Ermittlungen zu Fällen von verschwundenen Personen und von Folter in Tschetschenien einzuleiten;

15.   fordert die Russische Föderation als Mitglied des Europarates nachdrücklich auf, die Haftbedingungen für Inhaftierte zu verbessern und die Schwierigkeiten des Zugangs von Rechtsanwälten zu einigen von ihnen auszuräumen; weist darauf hin, dass nach dem russischen Strafgesetzbuch Häftlinge entweder in der Nähe ihres Wohnorts oder des Ortes, wo der Prozess stattgefunden hat, inhaftiert werden sollten, wofür die Häftlinge Michail Chodorkowski und Platon Lebedew ein Beispiel bieten;

16.   fordert die Partner auf, den Menschenrechtsdialog nach dem Auslaufen des PKA in dem neuen Abkommen zu einem stringenten und transparenteren Instrument für Fortschritte auf dem Weg zu einer gemeinsamen Menschenrechtspolitik weiter zu entwickeln;

17.   erwartet, dass die bestehende Fassung des PKA, das 2007 ausläuft und ebenfalls Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten in den Mittelpunkt stellt, die Grundlage des neuen PKA sein wird, und begrüßt die beim Gipfeltreffen erreichte Vereinbarung, dass das derzeitige PKA gültig bleibt, bis das neue Abkommen in Kraft tritt;

18.   fordert die russische Regierung auf, ihrer Verantwortung als Vorsitzende der G8 und als Vorsitzende des Ministerkomitees des Europarates gerecht zu werden, greifbare Ergebnisse bei der Weiterentwicklung von transparenten Handels- und zuverlässigen Wirtschaftsbeziehungen und bei der Einführung von Stabilität, Sicherheit, Demokratie und der Achtung der Menschenrechte zu erzielen;

o
o   o

19.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Präsidenten und dem Parlament der Russischen Föderation, der OSZE und dem Europarat zu übermitteln.

(1) ABl. L 327 vom 28.11.1997, S. 1.
(2) ABl. C 98 E vom 23.4.2004, S. 182.
(3) ABl. C 226 E vom 15.9.2005, S. 224.


Maßnahmen zur Durchführung (zweite Stufe) der MiFID-Richtlinie 2004/39/EG
PDF 123kWORD 42k
Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf von MiFID-Durchführungsmaßnahmen
P6_TA(2006)0271B6-0371/2006

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Entwurfs für eine Richtlinie der Kommission und des Entwurfs für eine Verordnung der Kommission vom 6. Februar 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG(1) (der Entwurf der Durchführungsrichtlinie bzw. der Entwurf der Durchführungsverordnung),

–   unter Hinweis auf die informellen Entwürfe der genannten Durchführungsmaßnahmen, die ihm seit dem 6. Februar 2006 übermittelt wurden,

–   unter Hinweis auf den Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(2),

–   unter Hinweis auf die von Kommissionspräsident Romano Prodi am 5. Februar 2002 vor dem Europäischen Parlament abgegebene Erklärung(3),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Februar 2002 zu der Umsetzung der Rechtsvorschriften im Bereich der Finanzdienstleistungen(4),

–   unter Hinweis auf Artikel 64 der Richtlinie 2004/39/EG, der eine "Aussetzungsklausel" enthält,

–   unter Hinweis auf die vom Ausschuss für Wirtschaft und Währung am 30. Mai 2006 angenommenen Änderungsvorschläge zum Entwurf der Durchführungsmaßnahmen,

–   in Kenntnis der von der Kommission mit Schreiben vom 9. Juni 2006 an den Berichterstatter und an die Vorsitzende des zuständigen Ausschusses gerichteten Antwort auf diese Änderungsvorschläge,

–   in Kenntnis der Ergebnisse der Sitzung des Europäischen Wertpapierausschusses vom 8. und 9. Juni 2006,

–   in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates (Wirtschaft und Finanzen) vom 5. Mai 2006, in denen auf die Bedeutung der Überwachung, der Koordinierung und der Konvergenz innerhalb der Europäischen Union hingewiesen wird,

–   gestützt auf 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass die Rechtsgrundlage für die Richtlinie 2004/39/EG Artikel 47 des EG-Vertrags ist, der Durchführungsmaßnahmen nicht ausdrücklich vorsieht; in der Erwägung ferner, dass das Parlament in dem Bemühen um eine bessere Rechtsetzung und einen besseren Gesetzesvollzug bei wahrhaft gleichen Wettbewerbsbedingungen für Finanzmärkte die Verwendung von Durchführungsmaßnahmen im Allgemeinen unterstützt,

1.   fordert die Kommission auf, die Grenzen der Befugnisse, die ihr durch die Richtlinie 2004/39/EG nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags übertragen worden sind, in jeder Hinsicht zu berücksichtigen, um für die Finanzmarktakteure Rechtssicherheit zu gewährleisten;

2.   weist darauf hin, dass der Entwurf der Durchführungsmaßnahmen eine gangbare Lösung zur Erreichung der Zielsetzungen im Sinne verbesserter operativer Voraussetzungen für Wertpapierfirmen und andere Wertpapierhändler sowie effizienter, transparenter und sicherer Finanzmärkte in der Europäischen Union darstellt;

3.   weist darauf hin, dass die vom Parlament seit der Veröffentlichung der Durchführungsmaßnahmen geleistete Arbeit von der Notwendigkeit geleitet worden ist, jene Rechtsvorschriften zu bewahren, die darauf ausgerichtet sind, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wettbewerb und Transparenz für die Finanzmärkte, die betroffenen Parteien (Anteilseigner, Emittenten und Nutzer), die Regulierungsbehörden und die demokratisch gewählten Vertreter herzustellen;

4.   begrüßt die Bereitschaft, die die Kommission im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Parlament im Hinblick auf die Erreichung eines optimalen Ergebnisses für alle betroffenen Parteien unter Beweis gestellt hat; erinnert an die Notwendigkeit, das Parlament ab den frühesten Stadien der Ausschussarbeit einzubeziehen und zu informieren;

5.   stellt fest, dass das Verfahren zur Verabschiedung von Durchführungsmaßnahmen ohne Präzedenzfall ist und davon abweicht, wie die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften üblicherweise ausgearbeitet werden; weist deshalb darauf hin, dass im Interesse der weiteren gedeihlichen Entwicklung der interinstitutionellen Beziehungen ein für alle beteiligten Organe befriedigendes Ergebnis erzielt werden muss;

6.   nimmt zur Kenntnis, dass der Kommissar für Binnenmarkt und Dienstleistungen, Charlie McCreevy, in einem Schreiben vom 23. März 2006 an die Vorsitzende des zuständigen Ausschusses ausgeführt hat, dass das Hintergrunddokument zu den Durchführungsmaßnahmen bloß ein einfaches Arbeitsdokument sei, das von den Dienststellen der Kommission lediglich im Sinne einer Diskussionsgrundlage erstellt worden sei, und dass dieses Dokument in keiner Weise eine formelle Änderung des Maßnahmenentwurfs darstelle; vertritt deshalb die Ansicht, dass dieses Dokument keinerlei neue Bedingungen hinzufügen kann, die über die im Entwurf der Durchführungsmaßnahmen genannten Bedingungen hinausgingen;

7.   weist darauf hin, dass trotz eines allgemeinen kooperativen Ansatzes zwischen den Organen der Europäischen Union strukturelle Mängel bei der Art und Weise vorhanden sind, wie die Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen an die Kommission erfolgt, was zu einer Gefährdung der Ergebnisse wichtiger Rechtsakte wie etwa der Durchführungsmaßnahmen führen kann;

8.   bekundet seine Bereitschaft, die Funktionsweise der interinstitutionellen Beziehungen in sämtlichen Politikbereichen auch weiterhin zu verbessern, insbesondere im Rahmen des Lamfalussy-Verfahrens, und zwar mit dem Ziel der Verwirklichung einer dauerhaften und beiderseitig befriedigenden Lösung, bei der das Parlament im Rahmen der Widerrufung der Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen dem Rat gleichgestellt ist;

9.   vertritt die Auffassung, dass die Verabschiedung der Richtlinie 2004/39/EG im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens dem Parlament eine integrale Rolle bei der Festlegung des Inhalts der Durchführungsmaßnahmen verleiht; vertritt ferner die Auffassung, dass der Beschluss 1999/468/EG des Rates dem Parlament nicht nur das Recht einräumt, Vorschläge von Durchführungsmaßnahmen abzulehnen, wenn diese ultra vires sind, sondern auch das Recht, die entsprechenden Durchführungsmaßnahmen nach Maßgabe der zugrunde liegenden Mitentscheidungsbefugnisse und des Geistes der interinstitutionellen Beziehung, der vollständig und strikt zu beachten ist, abzuändern;

10.   nimmt die Wichtigkeit einer Festigung der Aufgabe des Ausschusses der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) bei der Koordinierung der Tätigkeiten der einzelstaatlichen Regulierungsbehörden im Hinblick auf eine Förderung der Annäherung der Rechtsvorschriften und als unverzichtbarer zentraler Ratgeber auf europäischer Ebene für Fragen, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, zur Kenntnis;

11.   weist darauf hin, dass deshalb Koordinierungstätigkeiten zwischen den zuständigen einzelstaatlichen Behörden im Allgemeinen Gegenstand einer Diskussion im Rahmen des CESR sein sollten; stellt fest, dass dies insbesondere folgende Bereiche betrifft:

   die Ausgestaltung und Festlegung von Regelungen für den Austausch von Transaktionsinformationen zwischen den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2004/39/EG und gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Entwurfs der Durchführungsverordnung,
   die Bestimmung des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes oder eines Ersatzmarktes und die entsprechende Diskussion zwischen den zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 8 und 9 des Entwurfs der Durchführungsverordnung sowie die Lösung potenzieller Konflikte zu solchen Fragen zwischen den zuständigen Behörden;

12.   betont, dass der CESR gegenwärtig nicht über die operativen Mittel verfügt, um seine Rolle effizient wahrnehmen zu können;

13.   fordert die Mitgliedstaaten auf, den CESR mit den Mitteln auszustatten, die erforderlich sind, um die Richtlinie 2004/39/EG und die entsprechenden Durchführungsmaßnahmen anzuwenden;

14.   fordert die Mitgliedstaaten auf, die demokratische Rechenschaftspflicht des CESR, insbesondere gegenüber dem Europäischen Parlament, zu verstärken;

15.   vertritt die Auffassung, dass die Durchführungsmaßnahmen in ihrer derzeitigen Fassung das bestmögliche Ergebnis für alle betroffenen Parteien darstellen;

16.   billigt die Durchführungsmaßnahmen;

17.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem CESR zu übermitteln.

(1) Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/31/EG (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 60).
(2) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(3) SPEECH/02/44.
(4) ABl. C 284 E vom 21.11.2002, S. 115.


Strategie für nachhaltige Entwicklung
PDF 139kWORD 54k
Entschließung des Europäischen Parlaments zur revidierten Strategie für nachhaltige Entwicklung
P6_TA(2006)0272B6-0335/2006

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die auf der Tagung des Europäischen Rats vom 15. und 16. Juni 2001 in Göteborg verabschiedete Strategie für nachhaltige Entwicklung sowie auf das auf dem Weltgipfel über nachhaltige Entwicklung im Jahre 2002 in Johannesburg verabschiedete Aktionsprogramm,

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über die Überprüfung der Strategie für nachhaltige Entwicklung: Ein Aktionsprogramm (KOM(2005)0658),

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 16. und 17. Juni 2005 in Brüssel und seine eigenen früheren Entschließungen zu dem Thema,

–   unter Hinweis auf die Anfragen zur mündlichen Beantwortung an die Kommission und den Rat,

–   gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.   in Erwägung des Fortbestehens nicht nachhaltiger Trends in vielen Bereichen wie Flächennutzung und Landressourcen, Verkehr, Klimawandel, Fischerei, Verwendung fossiler Brennstoffe und Erschöpfung der biologischen Vielfalt,

B.   unter nachdrücklichem Hinweis auf die Bedeutung der drei zentralen und miteinander verknüpften Ziele Umweltschutz, soziale Gerechtigkeit und sozialer Zusammenhalt sowie wirtschaftlicher Wohlstand, sowie in Erwägung der Notwendigkeit, dass alle diese drei Komponenten der nachhaltigen Entwicklung auf EU-Ebene und weltweiter Ebene sorgfältig integriert und umgesetzt werden,

C.   in Erwägung der politischen Leitlinien, die der nachhaltigen Entwicklung zugrunde liegen müssen, insbesondere jene betreffend Lebensqualität und Solidarität innerhalb und zwischen Generationen,

D.   betont die Notwendigkeit eines Kulturwandels hin zu einer auf den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung basierenden Gesellschaft, wofür langfristig angelegte Maßnahmen notwendig sind, die darauf abzielen, das Wirtschaftswachstum von der Verwendung natürlicher Ressourcen abzukoppeln,

E.   in der Erwägung, dass ein beträchtlicher Anteil der Bevölkerung in Europa nach wie vor unter schwerwiegenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen wie Armut, Arbeitslosigkeit und sozialer Ausgrenzung zu leiden hat und dass die am stärksten sozial benachteiligten Personen häufig unter den schlimmsten sozialen Rahmenbedingungen – einschließlich schlechte Wohnungen und schlechte Gesundheit – zu leiden haben; ferner in Erwägung des dramatischen demografischen Wandels in der Europäischen Union und den geradezu umgekehrten Trends in den am wenigsten entwickelten Ländern,

Allgemeine Bewertung
Mangelnde Zielstrebigkeit

1.   äußert seine Enttäuschung über den mangelnden Fortschritt bezüglich Umsetzung und Follow-up der im Jahre 2001 in Göteborg verabschiedeten Strategie für nachhaltige Entwicklung;

2.   ist der Auffassung, dass das Aktionsprogramm der Kommission für die Überprüfung der Strategie für nachhaltige Entwicklung übertrieben vorsichtig und schwach ausgelegt ist und in seiner derzeitigen Form nicht in der Lage sein wird, die Öffentlichkeit und die Politiker für die vor uns liegenden wichtigen Aufgaben zu mobilisieren;

3.   begrüßt indessen die wertvolle Arbeit der österreichischen Präsidentschaft mit dem Ziel, die Strategie für nachhaltige Entwicklung durch Stärkung der Vorschläge der Kommission wieder zu aktivieren, die bereits bestehenden Ziele und Indikatoren in einem einzigen und kohärenteren Rahmenwerk zusammenzufassen und begrüßt ferner ihre Bemühungen darum, einige neue Konzepte auf den Weg zu bringen;

Wechselbeziehung mit der Strategie von Lissabon

4.   ist der Auffassung, dass die Annahme von horizontalen Strategien wie die in Cardiff, Lissabon und Göteborg verabschiedeten nur von Wert sind, wenn ihnen ein kohärenter und schlüssiger übergeordneter Prozesses folgt;

5.   stellt fest, dass die Umweltziele in der Strategie von Lissabon ebenso wichtig sein sollten wie Wettbewerbsfähigkeit und Schaffung von Arbeitsplätzen, während in der Strategie für nachhaltige Entwicklung nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung und Reduzierung von Armut in ihrer Bedeutung den Umweltzielen gleichgestellt sein sollten;

6.   verweist in diesem Zusammenhang auf die zahlreichen sich ergänzenden Merkmale der neuen Strategie für nachhaltige Entwicklung und der Strategie von Lissabon, wie beispielsweise ihre gemeinsamen Ziele in den Bereichen Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, Schaffung von mehr und qualitativ besseren Arbeitsplätzen, bessere soziale Integration, Umweltschutz und Risikovorbeugung;

7.   schlägt daher vor, dass konkrete Schritte unternommen werden, um zu gewährleisten, dass ihre Umsetzung zeitgerecht und ordentlich abgestimmt erfolgt, insbesondere durch einheitliche bzw. kompatible Überwachungs- und Bewertungsverfahren;

8.   schlägt darüber hinaus als ersten konkreten Schritt zur wirksamen Koordinierung der Strategie für nachhaltige Entwicklung und der Strategie von Lissabon vor, die notwendige Reformen der Energie- und Verkehrssysteme durchzuführen, die auf eine Abkopplung der Energienachfrage vom Wirtschaftswachstum und auf eine Verlagerung des Verkehrs auf umweltfreundlichere Transportmittel hinaus laufen sollten – was ein Schlüsselziel der Strategie für nachhaltige Entwicklung darstellt und als Katalysator für die Ankurbelung von Wirtschaftswachstum, Beschäftigung und Export im Rahmen der Lissabon-Strategie dienen könnte;

9.   verweist ferner auf die auf der Frühjahrstagung des Europäischen Rates im Jahr 2006 gefällte Entscheidung, jährlich auf der Frühjahrstagung einen Energiebericht vorzulegen, und verweist ferner auf die Tatsache, dass die Arbeiten hierzu in den weiteren Rahmen der Strategie für nachhaltige Entwicklung und den Lissabon-Prozess mit eingebunden werden sollen;

Stärkung der Strategie
Stärkung der Ziele: Definition klarer mittel- und langfristiger Ziele und Vorgaben

10.   stellt fest, dass der Begriff "nachhaltige Entwicklung" den Vorteil hat, dass er ein tatsächlich horizontal ausgerichtetes wirtschaftliches, soziales und umweltpolitisches Ziel bezeichnet; ist darüber hinaus der Auffassung, dass der Begriff mit Blick auf die unterschiedlichen Auslegungen so präzise wie möglich definiert werden sollte;

11.   befürwortet in diesem Zusammenhang die sieben Schlüsselthemen, die für eine Einbeziehung in die revidierte Strategie für nachhaltige Entwicklung vorgeschlagen wurden (Klimawandel und sauberere Energie, öffentliche Gesundheit, soziale Ausgrenzung, Demografie und Migration, Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, nachhaltiger Verkehr, globale Armut und Herausforderungen der Entwicklung);

12.   fordert die Kommission auf, die Ziele und Vorgaben zu überprüfen, um möglichst ehrgeizige Zielsetzungen zu gewährleisten und sicherzustellen, dass sie messbar und spezifisch sind, um eine genaue und detaillierte Bewertung des Fortschritts zu ermöglichen;

13.   betont die Bedeutung der die Volksgesundheit betreffenden Aspekte und des Schutzes der Artenvielfalt mit Blick auf das ehrgeizige Ziel, bis 2010 bezüglich des Verlusts an Artenvielfalt europa- und weltweit eine Umkehr herbeizuführen, und schlägt vor, dass diese Aspekte entweder als neuer Schlüsselbereich in die Strategie für nachhaltige Entwicklung eingebettet oder zumindest in den Kapiteln über die Gesundheit und die Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen besonders hervorgehoben werden;

14.   betont die Bedeutung der Gleichheit von Frauen und Männern in der nachhaltigen Entwicklung; unterstreicht, dass die gemeinsamen Ziele der Strategie von Lissabon und der Strategie für nachhaltige Entwicklung nicht erreicht werden können, ohne die derzeitigen Ungleichheiten in Angriff zu nehmen und sowohl das Potenzial der Männer als auch der Frauen besser zu nutzen; unterstreicht deshalb, dass soziale Integration in ihrem breitesten Sinne, einschließlich der geschlechterspezifischen Aspekte, verstanden werden muss;

15.   ist daher der Auffassung, dass eine begrenzte Anzahl mittel- und langfristiger Ziele entweder neu bekräftigt oder neu formuliert werden sollte, dass diese auf dem Vorsorgeprinzip gründen und ehrgeizig und realistisch formuliert sein müssten und dann ordnungsgemäß und systematisch umgesetzt und überwacht werden sollten; ist der Auffassung, dass diese Ziele sich insbesondere auf anhaltende negative Trends in den Bereichen Flächennutzung und Landressourcen, Verkehr, Klimawandel, Fischerei, Nutzung fossiler Brennstoffe und Verknappung der Artenvielfalt beziehen sollten, aber gleichzeitig auch darauf ausgerichtet sein müssen, den modalen Transfer, die Abkopplung des Wirtschaftswachstums vom Verkehr und die Verringerung von Treibhausgasemissionen im Zuge der maximalen Erwärmung von +2 Grad gegenüber dem vorindustriellen Wert voranzutreiben;

16.   befürwortet den Vorschlag, den Bemühungen um Messung der Ressourceneffizienz durch Anwendung der Ressourcenbilanzierung mehr Bedeutung zu verleihen; schlägt vor, besondere Bemühungen zu unternehmen, um die ökologische Spur der EU in der Welt aus nächster Nähe zu überwachen, Umweltauswirkungen von Konsum und Produktion zu analysieren und die systematische Reduzierung der ökologischen Spur der EU als Ziel zu definieren;

17.   begrüßt darüber hinaus den Vorschlag der Kommission zur Ausrufung eines Europäischen Jahres der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung; fordert die Kommission dringend auf, mehr spezifische Initiativen und effiziente Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, um einen echten Fortschritt möglich zu machen; verweist in diesem Zusammenhang beispielsweise auf die Initiative der Kommission zur Analyse der Auswirkungen der Alterung der Gesellschaft, die vor allem zum Ziel hat, konkrete Lösungen durch Beteiligung verschiedener Beschlussfassungsebenen in der Europäischen Union wie auch der Bürgergesellschaft selbst zu erzielen;

Verbesserung der Qualität des Wachstums als eine Voraussetzung für die Strategie für nachhaltige Entwicklung

18.   ist der Auffassung, dass das Gewicht, das dem BIP bei der Messung des Fortschritts einer Gesellschaft beigemessen wird, ausgeglichen werden sollte durch gleichwertige Beachtung der qualitativen Aspekte des Wachstums, die die Grundvoraussetzung für nachhaltige Entwicklungen darstellen; ist daher der Auffassung, dass Vereinbarungen über eine beschränkte Zahl an Schlüsselindikatoren für Nachhaltigkeit erlangt werden sollten, die dann in großem Rahmen bei der jährlichen Revision der Strategie erörtert werden; diese Indikatoren sollen sich vor allem auf grundlegende Aspekte der Lebensqualität beziehen und eine quantitative und direkte Bewertung von Gesundheit (Qualität und Umfang von Gesundheitsfürsorge, Lebenserwartung, Kindersterblichkeit usw.) Schärfung des Bewusstseins (Erziehung und Kultur, IKT-Zugang usw.) Integration (Beteiligung an Entscheidungen der Bürgergesellschaft und soziales Kapital usw.) Umweltqualität (Luft- und Wasserverschmutzung usw.) ermöglichen;

19.   fordert die Weiterentwicklung des europäischen Sozialmodells sowie von Empfehlungen auf der Grundlage dieses Modells, und dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Eindämmung der "nicht nachhaltigen" Trends wie Armut, soziale Ausgrenzung und Folgen der alternden Gesellschaft ergreifen; ist der Auffassung, dass zu diesem Zweck Indikatoren der sozialen Lage entwickelt werden sollten, die dann in die Nachhaltigkeitsprüfungen einbezogen werden müssen; betont, dass Europa einen makroökonomischen Rahmen zur Unterstützung der nachhaltigen Entwicklung, zur Stärkung einer umweltfreundlichen inneren Nachfrage sowie von Beschäftigung und sozialem Zusammenhalt benötigt;

20.   ist der Auffassung, dass die nachhaltige Entwicklung mehr als wirtschaftliche Entfaltungsmöglichkeit denn als Beschränkung betrachtet werden sollte sowie als Anreiz für technologische Innovation und Investition; fordert die Kommission daher auf, für die tatsächliche Koordinierung der Wachstumsstrategien der Union zu sorgen, in welche sie Informations- und Kommunikationstechnologien und ressourceneffiziente Technologien zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung und des "smart growth" innerhalb sowie außerhalb der EU mit einbindet;

21.   glaubt, dass eine auf Wissen, Schärfung des Bewusstseins und Teilhabe sowie auf Integration und zwischenmenschlichen Beziehungen basierende Gesellschaft über die Lassabonner Agenda hinaus gefördert werden sollte; ist der Auffassung, dass dies zu einer qualitativ besseren Gesellschaft führen wird, bzw. zu einer Gesellschaft, die durch ausgedehnte Förderung der IKT eine rückläufige Nachfrage nach Energie und anderen natürlichen Ressourcen auf den Weg bringen kann;

Stärkung der Governance für Nachhaltigkeit auf nationaler Ebene, EU-Ebene und internationaler Ebene

22.   ist der Auffassung, dass die Strategie für nachhaltige Entwicklung ein systematisches Monitoring erfordert, wenn sie korrekt umgesetzt werden soll;

23.   legt fest, dass es eine regelmäßige Plenardebatte über Ziele und Vorgaben im Rahmen der Strategie für nachhaltige Entwicklung einführen wird, die auf Beiträgen aller ihrer betroffenen Fachausschüsse basiert, so dass das Parlament eigene Stellungnahmen zu Fortschritt und Prioritäten der Strategie so rechtzeitig vorlegen kann, dass sie bei der jährlichen Revision des Europäischen Rates betreffend die Strategie für nachhaltige Entwicklung mitberücksichtigt werden können; ist darüber hinaus der Auffassung, dass es regelmäßige Aussprachen mit den nationalen Parlamenten und den verfassungsmäßigen regionalen Parlamenten der Mitgliedstaaten auf allgemeiner oder bilateraler Basis abhalten sollte, um die besten Verfahren für nachhaltige Entwicklung zu überprüfen und Erfahrungen über die europaweite und nationale Umsetzung der Nachhaltigkeitsstrategie auszutauschen;

24.   betont die Bedeutung nationaler Nachhaltigkeitsstrategien innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten sowie die Notwendigkeit des Austauschs bester Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten; unterstreicht außerdem die Notwendigkeit, im Rahmen der Strategie für nachhaltige Entwicklung auf regionaler und lokaler Ebene sowie auf der Ebene des einzelnen Bürgers entsprechende Maßnahmen zu ergreifen – und zwar durch Förderung der Erziehungsmaßnahmen, des Beteiligungsprozesses und der Schärfung des Bewusstseins der Öffentlichkeit für Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung;

25.   ist der Auffassung, dass Nachhaltigkeitsprüfungen einen Schlüsselaspekt in allen Umweltverträglichkeitsprüfungen neuer politischer Maßnahmen der EU sowie von "ex-post"-Überprüfungen ihrer Umsetzung darstellen sollten;

26.   ist der Auffassung, dass Maßnahmen auf EU-Ebene durch Maßnahmen auf internationaler Ebene ergänzt werden sollten, um so die Förderung von Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung in der ganzen Welt voranzutreiben – nicht zuletzt in den sich rasch entwickelnden Ländern – mit dem Ziel, das Wirtschaftswachstum zu fördern und die Armut zu verringern, und das bei gleichzeitiger Schonung verknappter Ressourcen und gleichzeitigem Schutz der Umwelt unseres Planeten;

27.   fordert daher ein systematischeres jährliches Fortschrittsmonitoring zur Erreichung der Ziele des Aktionsplans von Johannesburg und der Millenniums-Entwicklungsziele;

28.   anerkennt, dass Entwicklungsländer bei der Entwicklung ihrer Wirtschaftssysteme nicht die Umweltsünden der Industrieländer wiederholen sollten; fordert ferner eine systematische Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsgrundsätzen in allen Bereichen der Entwicklungszusammenarbeit der EU sowie die Gewährleistung angemessener Finanzierungsmaßnahmen zur Bewältigung der internationalen Umweltherausforderungen und -notwendigkeiten;

Ergänzende Maßnahmen

29.   betont die Notwendigkeit ergänzender Maßnahmen wie beispielsweise nachhaltige Steuermaßnahmen und Maßnahmen im öffentlichen Vergabewesen sowie die möglichst rasche Beseitigung nicht nachhaltiger öffentlicher Subventionen in einer Reihe von Politikbereichen, insbesondere im Energie- und Landwirtschaftssektor; ist davon überzeugt, dass Nachhaltigkeit nicht ohne Verlagerung der Steuerlast von der Arbeit auf Ressourcennutzung und Umweltverschmutzung erreicht werden kann;

30.   unterstreicht die Bedeutung ländlicher und landwirtschaftlicher (sowohl in der konventionellen als auch der biologischen Landwirtschaft) Entwicklungsprogramme zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung, da nur wirtschaftlich und ökologisch lebensfähige ländliche Gebiete der Landflucht Einhalt gebieten und damit zur Erhaltung der wesentlichen Infrastrukturen beitragen können; fordert besondere wissenschaftliche Bemühungen zur Untersuchung der möglichen Auswirkungen des Klimawandels auf die verfügbaren Wasserressourcen und die Bodenqualität im Mittelmeerraum;

31.   betont die wichtige Rolle von Wissenschaft und Innovation bei der Begegnung der zahlreichen in der Strategie für nachhaltige Entwicklung aufgezählten Herausforderungen einschließlich der Wettbewerbsfähigkeit; bedauert, dass die finanzielle Unterstützung der öffentlichen Hand für Forschung im Energiebereich sowohl in der EU als auch in ihren Mitgliedstaaten kürzlich drastisch gekürzt wurde und fordert deren beträchtliche Wiederaufstockung zur Förderung der erneuerbaren Energiequellen und der Energieeffizienz;

32.   anerkennt, dass Klimasicherheit und die Notwendigkeit der Durchbrechung unserer Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen sich als wahre Toppprioritäten innerhalb der politischen Beschlussfassung der EU erwiesen haben, und dass diese nicht nur ehrgeizige nationale Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen erfordern, sondern auch eine beträchtliche finanzielle Unterstützung der technologischen Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern, um so Investitionen in Energieeffizienz und Technologien mit niedrigem CO2-Ausstoß zu fördern; betont die Bedeutung von Energieeinsparungen als allerbedeutendste Energiequelle in Europa, die keine negativen Umweltauswirkungen hat;

33.   ist der Auffassung, dass die Ziele der Strategie für nachhaltige Entwicklung ihren Niederschlag in der Verwendung der EU-Haushaltsmittel während des Zeitraums 2007-2013 finden und dazu beitragen sollten, den Zeitplan für eine völlige Revision des EU-Haushaltsplans 2008-2009 festzulegen; befürwortet in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass der Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung allgemeiner Durchführungsbestimmungen über den Europäischen Regionalfonds, den Europäischen Sozialfonds und den Europäischen Kohäsionsfonds (KOM(2004)0492) die ausdrückliche Feststellung enthält, dass die Ziele dieser Fonds nach Maßgabe der Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung verfolgt werden müssen, bedauert jedoch, dass die Mittelansätze für die von den Fonds kofinanzierten Unterstützungsmaßnahmen nicht der Strategie für nachhaltige Entwicklung entsprechen und fordert, die Mittelzuweisung zu überprüfen;

34.   besteht schließlich nachdrücklich darauf, dass Maßnahmen zur Unterstützung von Zielen der nachhaltigen Entwicklung nicht nur im Lichte der kurzfristig entstehenden Kosten beurteilt werden, sondern auch im Hinblick auf ihre langfristigen Vorteile, und dass ferner auch die Kosten eines Nichttätigwerdens voll in Betracht gezogen werden;

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35.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Zunahme rassistischer und homophober Gewalttaten in Europa
PDF 189kWORD 52k
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Zunahme rassistischer Gewalt und von Gewalt gegen Homosexuelle in Europa
P6_TA(2006)0273B6-0332/2006

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die internationalen Menschenrechtsinstrumente, die die Diskriminierung aufgrund der Rasse und der ethnischen Herkunft verbieten, insbesondere das Internationale Übereinkommen über die Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung und die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), die beide von allen Mitgliedstaaten und von einer großen Zahl von Drittstaaten unterzeichnet wurden,

–   unter Hinweis auf die Artikel 2, 6, 7 und 29 des EU-Vertrags und Artikel 13 des EG-Vertrags, die die Europäische Union und die Mitgliedstaaten zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verpflichten und auf europäischer Ebene die Grundlage für die Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Diskriminierung bilden,

–   unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 21,

–   unter Hinweis auf die Aktivitäten der Europäischen Union zur Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Homophopie und insbesondere die Antidiskriminierungsrichtlinien 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft(1) und 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf(2) sowie auf den Vorschlag für einen Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit(3),

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus, Homophobie, Minderheitenschutz, Antidiskriminierungspolitik und zur Lage der Roma in der Europäischen Union,

–   gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus, Homophobie und Romafeindlichkeit nicht rational begründet sind und manchmal mit sozialer Marginalisierung, Ausgrenzung und Arbeitslosigkeit sowie mit der Weigerung, Unterschiede in unseren Gesellschaften als Bereicherung zu verstehen, verbunden sind,

B.   in der Erwägung, dass es in einigen Mitgliedstaaten zu durch rassistischen, fremdenfeindlichen und antisemitischen Hass motivierten Gewaltakten und/oder Tötungen gekommen ist, während innerhalb und außerhalb der Europäischen Union weitere direkte und indirekte Formen von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Homophobie fortbestehen,

C.   in der Erwägung, dass die russischen Behörden unter Verstoß gegen das durch die EMRK garantierte Recht auf friedliche Versammlung und Demonstration den für den 27. Mai 2006 in Moskau geplanten Marsch von Schwulen, Lesbierinnen, Bisexuellen und Transsexuellen für Gleichheit und Toleranz verboten haben, und dass politische und religiöse Stellen in die Verunglimpfung der Teilnehmer verwickelt waren und zu Gewaltakten aufgehetzt und sich anschließend daran beteiligt haben,

D.   in der Erwägung, dass politische Führungspersönlichkeiten auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene die Verantwortung dafür tragen, ein gutes Beispiel zu geben, indem sie Toleranz, Verständnis, gegenseitige Achtung und friedliches Zusammenleben fördern,

E.   in der Erwägung, dass einige politische Parteien, einschließlich derjenigen, die in einigen Ländern an der Macht sind oder auf lokaler Ebene gut vertreten sind, Fragen rassistischer, ethnischer, nationaler und religiöser Intoleranz sowie Intoleranz gegenüber Homosexuellen bewusst in den Mittelpunkt ihres Programms gestellt und zugelassen haben, dass führende Politiker sich einer Sprache bedienen, die zu Rassenhass und anderen Formen des Hasses aufwiegelt und den Extremismus in der Gesellschaft schürt,

F.   in der Erwägung, dass von Seiten eines Mitglieds einer polnischen Regierungspartei im Zusammenhang mit einer in Warschau geplanten Parade für die Rechte von Homosexuellen zu offener Gewalt gegen Homosexuelle aufgefordert wurde,

G.   in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten verschiedene Maßnahmen gegen politische Parteien vorgesehen haben, die Programme und Aktivitäten fördern, die den durch die EMRK garantierten Werten zuwiderlaufen, unter anderem die Entziehung öffentlicher Gelder,

H.   in der Erwägung, dass es während Fußballspielen zu bedauerlichen und gravierenden rassistischen Übergriffen kommt und dass ähnliche Vorfälle auch während der derzeitigen Weltmeisterschaft befürchtet werden,

I.   in der Erwägung, dass die Bildung insbesondere auf der Primarstufe einen entscheidenden von der Basis ausgehenden Politikbereich zur Bekämpfung rassistischer Einstellungen und Vorurteile im späteren Leben darstellt, sowie in der Erwägung, dass politische Entscheidungsträger einer guten sozialen und ethnischen Mischung im staatlichen Primarunterricht gebührende Aufmerksamkeit schenken sollten,

J.   in der Erwägung, dass die Medien eine wichtige und entscheidende Rolle bei der Wahrnehmung rassistisch motivierter Gewalt in der Öffentlichkeit spielen und in einigen Mitgliedstaaten zu einer einseitigen und voreingenommenen Darstellung der Gewalt neigen und damit Verantwortung für die Verbreitung von Fehlinformationen über Rassismus und Fremdenfeindlichkeit tragen,

K.   in der Erwägung, dass eine Vielzahl von Internet-Homepages als Hauptquelle der Informationen über rassistische Gruppen und Gruppen, die zu Hass anstiften, Anlass zu der Sorge gibt, wie diesem Problem entgegengewirkt werden kann, ohne gegen die freie Meinungsäußerung zu verstoßen,

L.   in der Erwägung, dass Polizei und Justiz in den Mitgliedstaaten eine wesentliche Rolle für die Verfolgung und Verhütung rassistisch motivierter Gewalt spielen, dass sie es jedoch mitunter versäumen, die Bürger vor rassistisch motivierter Gewalt zu schützen und Extremisten von solchen Verbrechen abzuschrecken, wobei die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang prüfen sollten, ob ihr Polizei- und Justizsystem unter "institutionellem Rassismus" leidet, und in der Erwägung, dass sich in einigen Ländern polizeiliche Gewalt speziell gegen ethnische Minderheiten, Rassenminderheiten und sexuelle Minderheiten richtet und deren Recht auf Versammlungsfreiheit unmittelbar verletzt,

M.   in der Erwägung, dass es an statistischen Daten über Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Homophobie in den Mitgliedstaaten sowie insbesondere über damit verbundene Gewalt und Diskriminierung mangelt,

N.   in der Erwägung, dass der Rat nach fünfjährigen Verhandlungen den Vorschlag der Kommission für einen Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit immer noch nicht angenommen hat, weshalb die Kommission angedroht hat, diesen Vorschlag zurückzuziehen, sowie in der Erwägung, dass dieses Instrument ein nützliches Mittel gewesen wäre, um gegen diejenigen, die durch Rassenhass motivierte Verbrechen begehen, vorzugehen und sie zu bestrafen,

O.   in der Erwägung, dass vier Mitgliedstaaten – Deutschland, Luxemburg, Österreich und Finnland – wegen ihres Versäumnisses, die Anforderungen der Richtlinie 2000/43/EG zu erfüllen, vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zitiert wurden,

1.   bedauert, dass der Rat den Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit nicht angenommen hat, und fordert den künftigen finnischen Ratsvorsitz nachdrücklich auf, die diesbezüglichen Arbeiten wieder aufzunehmen, und ersucht den Rat, eine Einigung zu erzielen, durch die dieser Beschluss ausdrücklich auf gegen Homosexuelle gerichtete, antisemitische, islamfeindliche und andere Arten von Straftaten ausgedehnt wird, die durch Phobie oder Hass bedingt sind, denen ethnische Herkunft, Rasse, sexuelle Ausrichtung, Religion oder andere irrationale Gründe zugrunde liegen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die strafrechtlichen Maßnahmen zur Angleichung der Strafen für derartige Straftaten in der gesamten EU zu verstärken; fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Antidiskriminierungsrichtlinien wirksam umzusetzen und fordert die Kommission eindringlich auf, die Mitgliedstaaten, die dies unterlassen, vor den Gerichtshof zu bringen und bis Mitte 2007 Vorschläge für neue Rechtsinstrumente vorzulegen, die alle in Artikel 13 des EG-Vertrags genannten Diskriminierungsgründe umfassen und den gleichen Geltungsbereich wie die Richtlinie 2000/43/EG haben;

2.   verurteilt nachdrücklich alle rassistischen und durch Hass motivierten Übergriffe, fordert alle einzelstaatlichen Behörden mit Nachdruck auf, alles in ihrer Macht stehende zu tun, um die dafür Verantwortlichen zu bestrafen und das Klima der Straflosigkeit im Zusammenhang mit solchen Übergriffen zu bekämpfen; bekundet seine Solidarität mit allen Opfern solcher Übergriffe und mit ihren Familien, darunter:

   den vorsätzlichen Mord an einer schwarzen Frau malischer Staatsangehörigkeit und des belgischen Kindes, dessen Kindermädchen sie war, der am 12. Mai 2006 in Antwerpen von einem jungen belgischen Rechtsextremisten begangen wurde, der wenige Augenblicke zuvor eine Frau türkischer Abstammung bei dem Versuch, sie umzubringen, schwer verletzt hatte;
   die Ermordung eines 16-jährigen Jungen im Januar 2006 und eines 17-jährigen Jungen im April 2006 in Brüssel und äußert seine Empörung darüber, wie in einigen Medien über diese Morde berichtet wurde, was bisweilen zur unbegründeten Kriminalisierung ganzer Gemeinschaften in den Augen der breiten Öffentlichkeit geführt hat;
   die Entführung, Folterung und Ermordung von Ilan Halimi im Februar 2006 in Frankreich durch eine Bande von 22 Personen unterschiedlicher Herkunft, und ist tief besorgt über den antisemitischen Hintergrund dieses Verbrechens;
   die Ermordung von Chaïb Zehaf im März 2006 in Frankreich aufgrund seiner ethnischen Herkunft;
   den brutalen Überfall auf einen deutschen Staatsbürger äthiopischer Abstammung, Kevin K., in dem Dorf Pömmelte in Sachsen-Anhalt am 9. Januar 2006, insbesondere wegen des rassistischen Beweggrunds;
   die entsetzliche Folterung und Ermordung von Gisberta, einer in der portugiesischen Stadt Oporto lebenden Transsexuellen, im Februar 2006 durch eine Gruppe von Jugendlichen und Kindern;
   den Angriff auf Michael Schudrich, den Oberrabbiner von Polen, in Warschau sowie die Erklärungen eines Führungsmitglieds der Liga der Polnischen Familien, das im Vorfeld des Marsches für Toleranz und Gleichheit zu Gewalt gegen Schwule, Lesbierinnen, Bisexuelle und Transsexuelle aufgerufen hat;
   den tätlichen Angriff, den am 8. April 2006 Fernando Ujiguilete, ein Portugiese von guineanischer Herkunft, in der Ortschaft Castellar del Vallès, Spanien, erlitt. Wegen des tätlichen Angriffs, der rassistische Beweggründe hatte, wurde Ujiguilete für mehrere Tage ins Krankenhaus eingeliefert,
   die Zunahme von tätlichen Angriffen und rassistischen Parolen und Sprechchören in den Fußballstadien durch Fußballfans mit neonazistischer Ideologie;

3.   begrüßt es, dass an den Massendemonstrationen in Antwerpen und Paris, mit denen das Entsetzen der Bevölkerung über die genannten Vorfälle und die Unterstützung der Öffentlichkeit für die Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus zum Ausdruck gebracht wurden, Tausende von Menschen teilgenommen haben; begrüßt auch die Demonstrationen für Toleranz in Polen und insbesondere den freundlichen Empfang der "Gay-Pride"-Parade 2006 in Warschau;

4.   ist ernsthaft besorgt über den allgemeinen Anstieg rassistischer, fremdenfeindlicher und antisemitischer Intoleranz sowie von Intoleranz gegenüber Homosexuellen in Polen, der teilweise auch durch religiöse Stellen wie Radio Maria geschürt wird, das auch vom Vatikan wegen seiner antisemitischen Ansichten kritisiert wurde; vertritt die Ansicht, dass die Europäische Union geeignete Maßnahmen ergreifen sollte, um ihre Sorge zum Ausdruck zu bringen und insbesondere die Frage der Regierungsbeteiligung der Liga der Polnischen Familien anzusprechen, deren Führer zu Hass und Gewalt auffordern; erinnert Polen an seine Zusagen und Verpflichtungen im Rahmen der Verträge, insbesondere von Artikel 6 des EU-Vertrags, und weist auf mögliche Sanktionen im Falle von Verstößen hin; fordert die polnische Regierung in diesem Zusammenhang eindringlich auf, die Abschaffung des Amtes eines Generalbevollmächtigten für Gleichstellungsfragen zu überdenken; ersucht die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, eine Untersuchung des entstehenden Klimas der rassistischen und fremdenfeindlichen Intoleranz und der Intoleranz gegenüber Homosexuellen in Polen durchzuführen und fordert die Kommission auf, zu überprüfen, ob die Maßnahmen und Erklärungen des polnischen Bildungsministers mit Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union vereinbar sind;

5.   verurteilt scharf die Entscheidung der russischen Behörden, die erste Gay Pride in Moskau am 27. Mai 2006 zu verbieten, und verurteilt auch, dass sie nicht in der Lage waren, für die Sicherheit und Unversehrtheit von friedlichen Demonstranten und Menschenrechtsaktivisten zu sorgen, und erinnert die russischen Behörden daran, dass die Versammlungsfreiheit ein grundlegendes Menschenrecht ist, das durch Artikel 31 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert wird; bringt seine tiefe Besorgnis über die Rolle zum Ausdruck, die russische Politiker und religiöse Organisationen bei der Anstiftung zu Gewalt und Hass gegen Lesbierinnen, Schwule, Bisexuelle und Transsexuelle gespielt haben; hofft, dass ähnliche Vorfälle in Zukunft unterbleiben, und ermutigt die russischen Behörden, die Gay-Pride-Parade im Jahr 2007 zu gestatten und die Sicherheit der Teilnehmer zu gewährleisten;

6.   ist zutiefst enttäuscht darüber, dass führende Politiker der Europäischen Union diese Frage beim Gipfeltreffen EU-Russland am 26. Mai 2006 nicht angesprochen haben;

7.   ist ebenso enttäuscht darüber, dass beim Treffen von Präsident Barroso und der Kommissionsmitglieder Frattini und Spidla mit den religiösen Führern Europas am 30. Mai 2006 verabsäumt wurde, die aktive Teilnahme russisch-orthodoxer Priester an dem gewalttätigen Aufmarsch von Homosexuellengegnern und Neonazis am 27. Mai 2006 in Moskau zu verurteilen;

8.   bringt sein Erstaunen und seine Sorge über die Reaktion des Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung des Europarats auf die Vorfälle in Moskau zum Ausdruck, der Russland zu seiner Menschenrechtsbilanz gratulierte, anstatt die Verletzung grundlegender Menschenrechte am 27. Mai 2006 zu verurteilen;

9.   fordert die Vertreter der Europäischen Union beim bevorstehenden G8-Gipfel auf, die Frage der Menschenrechte und insbesondere das Recht auf friedliche Demonstrationen umgehend gegenüber Russland zur Sprache zu bringen;

10.   fordert die Organe der Europäischen Union, die Mitgliedstaaten und alle demokratischen Parteien Europas auf, alle Formen der Intoleranz und der Anstachelung zu Rassenhass sowie alle Formen der Schikanierung oder rassistischen Gewalt zu verurteilen;

11.   bedauert, dass in verschiedenen Mitgliedstaaten eine zunehmende Unterstützung für extremistische Parteien und Gruppen mit eindeutig fremdenfeindlichen, rassistischen, antisemitischen und gegen Homosexuelle gerichteten Zielsetzungen zu verzeichnen ist, von denen einige vor kurzem in Polen an die Regierung gekommen sind, und unterstreicht, dass dieses Problem an der Wurzel angepackt werden muss, nämlich der sozialen Marginalisierung, Ausgrenzung und der Arbeitslosigkeit;

12.   fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, mindestens die Möglichkeit vorzusehen, den politischen Parteien, die die Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit, wie sie in der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union aufgeführt sind, nicht beachten, öffentliche Gelder zu entziehen, und ersucht die Staaten, in denen diese Möglichkeit bereits besteht, dies unverzüglich zu tun;

13.   fordert die Mitgliedstaaten auf, Kampagnen und Projekte auf allen Ebenen und in allen Sektoren, insbesondere in den Medien und in Schulen, einzuleiten, um kulturelle Vielfalt als eine Form der Bereicherung und der wirtschaftlichen Dynamik, die Gleichbehandlung der Geschlechter, die Bekämpfung von Diskriminierung, die Toleranz, den Dialog und die Integration, beispielsweise im Rahmen des Europäischen Jahres der Chancengleichheit für alle (2007) und des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs (2008), zu fördern;

14.   fordert die Mitgliedstaaten auf, der Bekämpfung von Rassismus, Sexismus, Fremdenfeindlichkeit und Homophobie sowohl in ihren Beziehungen untereinander als auch in ihren bilateralen Beziehungen zu Drittländern gebührende Beachtung zu schenken;

15.   fordert die Kommission auf, die Entwicklung einer Antidiskriminierungspolitik neben ihrer Gestalt annehmenden Integrationspolitik fortzusetzen; vertritt die Auffassung, dass Gleichheit nur erreicht werden kann, wenn Integrationsmaßnahmen und anderen nicht legislativen Maßnahmen wie der Förderung von Interaktion und Partizipation gebührende Aufmerksamkeit geschenkt werden;

16.   unterstreicht, dass Initiativen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in Verbindung mit der derzeitigen Weltmeisterschaft in Deutschland unterstützt werden müssen, und fordert die Behörden auf, die für rassistische Akte Verantwortlichen genau zu überwachen, zu verfolgen und zu verurteilen;

17.   erinnert daran, dass fundierte und klare Definitionen und Statistiken über Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und insbesondere über damit verbundene Gewalt erforderlich sind, um dieses Problem wirksam bekämpfen zu können, wie bereits im Jahresbericht der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit für 2005 betont wurde, worin auf den Mangel an statistischen Daten über rassistisch motivierte Gewalt in Italien, Portugal und Griechenland hingewiesen wurde;

18.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, dem Europarat und der Regierung der Russischen Föderation zu übermitteln.

(1) ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.
(2) ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.
(3) ABl. C 75 E vom 26.3.2002, S. 269.


Kleinwaffen
PDF 131kWORD 50k
Entschließung des Europäischen Parlaments zu Kleinwaffen und leichten Waffen mit Blick auf die Konferenz zur Überprüfung des UN-Aktionsprogramms zur Verhütung, Bekämpfung und Ausrottung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten und die Schaffung eines internationalen Abkommens über den Waffenhandel
P6_TA(2006)0274B6-0334/2006

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen vom 15. März 2001(1), 15. November 2001(2), 19. Juni 2003(3) und 26. Mai 2005(4) zur Bekämpfung der Verbreitung und des Missbrauchs von Kleinwaffen und leichten Waffen,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. November 2005 zu dem Sechsten Jahresbericht des Rates gemäß Nr. 8 der Operativen Bestimmungen des Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren(5),

–   unter Hinweis auf das EU-Programm zur Verhütung und Bekämpfung des illegalen Handels mit konventionellen Waffen vom 26. Juni 1997(6), die Gemeinsame Aktion 2002/589/GASP des Rates vom 12. Juli 2002 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Handfeuerwaffen und leichten Waffen(7), den Gemeinsamen Standpunkt 2003/468/GASP des Rates vom 23. Juni 2003 betreffend die Überwachung von Waffenvermittlungstätigkeiten(8) sowie vom Europäischen Rat vom 15. und 16. Dezember 2005 angenommene EU-Strategie zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition sowie des Handels damit(9),

–   unter Hinweis auf die vom Rat Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen auf seiner Tagung vom 3. Oktober 2005 angenommenen Schlussfolgerungen(10), worin die Unterstützung der Europäischen Union für ein internationales Abkommen über den Waffenhandel innerhalb des Rahmens der Vereinten Nationen zur Festlegung gemeinsamer verbindlicher Standards für den weltweiten Handel mit konventionellen Waffen zum Ausdruck gebracht wurde,

–   unter Hinweis auf das Aktionsprogramm der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Ausrottung des illegalen Handels mit kleinen und leichten Waffen unter allen Aspekten, das im Juli 2005 angenommen wurde,

–   unter Hinweis auf die zweite zweijährliche Staatenkonferenz der Vereinten Nationen zur Bewertung der Umsetzung des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Ausrottung des illegalen Handels mit kleinen und leichten Waffen unter allen Aspekten, die vom 11. bis 15. Juli 2005 abgehalten wurde,

–   unter Hinweis auf die Annahme des internationalen Instruments zur raschen und verlässlichen Identifizierung und Rückverfolgung von illegalen Kleinwaffen und leichten Waffen(11),

–   unter Hinweis auf das Protokoll von 2001 gegen die illegale Produktion und den Handel mit Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition ("UN-Feuerwaffenprotokoll")(12), das am 6. Juli 2005 in Kraft getreten ist,

–   unter Hinweis auf die Konferenz der Vereinten Nationen zur Überprüfung des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen, die vom 26. Juni bis 7. Juli 2006 stattfinden soll, und die Notwendigkeit, diese Konferenz und ihre Nachbereitung zu einem vollen Erfolg werden zu lassen,

–   gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.   erfreut über die zunehmende internationale Unterstützung für ein rechtsverbindliches internationales Abkommen über den Waffenhandel, um Waffenlieferungen zu verbieten, die eine Gefahr für die Menschenrechte oder das humanitäre Völkerrecht bedeuten oder die Stabilität von Ländern oder Regionen bedrohen oder bei denen die Gefahr besteht, dass sie zum Ausbruch oder zur Eskalation bewaffneter Konflikte beitragen,

B.   in der Erwägung, dass der illegale Waffenhandel den Terrorismus und Drogenhandel versorgt; in der Erwägung, dass er zu Zerstörung und zur Verbreitung von Mord und Korruption führt; in der Erwägung, dass er das organisierte Verbrechen und damit Entführungen und Gewalttaten unterstützt und die öffentliche Sicherheit untergräbt; in der Erwägung, dass er internationalen terroristischen Organisationen, die Demokratie verhindern wollen und Dogmatismus und Intoleranz fördern, Auftrieb gibt,

C.   unter erneuter Bekräftigung seiner Besorgnis über die anhaltende Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen, die unnötiges menschliches Leid verursachen, bewaffnete Konflikte und instabile Verhältnisse verschärfen, den Terrorismus begünstigen, eine nachhaltige Entwicklung, eine verantwortungsvolle Staatsführung und die Rechtsstaatlichkeit untergraben und für schwere Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht mitverantwortlich sind,

D.   unter Bekräftigung seiner Absicht, das UN-Aktionsprogramm zu stärken und Regierungen dazu zu bewegen, sich im Rahmen internationaler, regionaler und nationaler Rechtsvorschriften auf rechtsverbindliche Normen über die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (einschließlich Waffenvermittlungstätigkeit und Waffenlieferungen) zu einigen; mit entschiedener Unterstützung des Rufs nach Bereitstellung internationaler finanzieller und technischer Hilfe nach den Bestimmungen von Abschnitt III Paragraph 6 des UN-Aktionsprogramms,

E.   in der Überzeugung, dass es für die internationale Gemeinschaft an der Zeit ist, gegen die Verbreitung und den Missbrauch von Kleinwaffen und leichten Waffen durch rechtsverbindliche internationale Normen vorzugehen, die auf der uneingeschränkten Achtung des Völkerrechts einschließlich der Menschenrechte und des internationalen humanitären Rechts basieren,

F.   besorgt darüber, dass Munition und Sprengstoffe aus dem Geltungsbereich des internationalen Instruments zur raschen und verlässlichen Identifizierung und Rückverfolgung von illegalen Kleinwaffen und Leichtwaffen ausgenommen wurden, sowie über den nicht rechtsverbindlichen Charakter des Instruments,

G.   in dem Bedauern, dass bei den umfassenden Konsultationen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen nur schleppend Fortschritte erreicht werden, und im Bedauern über das Fehlen einer klaren Verpflichtung zur Aushandlung eines rechtsverbindlichen internationalen Instruments über Waffenvermittlungstätigkeiten,

H.   betont, dass das Aktionsprogramm der Vereinten Nationen die Mitgliedstaaten verpflichtet, Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen nach strengen nationalen Regelungen und Verfahren, die für alle Kleinwaffen und leichten Waffen gelten, und mit den bestehenden Verpflichtungen der Staaten und dem einschlägigen internationalen Recht zu bewerten, unter besonderer Berücksichtigung der Gefahr, dass diese Waffen in illegale Handelskanäle abgezweigt werden,

I.   in der Überzeugung, dass die angemessene Einbeziehung von Strategien zur Eindämmung und Überwachung des Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen zum festen Bestandteil internationaler Programme zur Konfliktverhütung und für friedensschaffende Maßnahmen nach Konflikten werden muss,

J.   in Würdigung und Unterstützung der laufenden Kampagnen, die Organisationen der Zivilgesellschaft zu diesem Thema durchführen,

1.   fordert die Mitgliedstaaten der Konferenz zur Überprüfung des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen 2006 auf, sich in Einklang mit ihren bestehenden Verpflichtungen gemäß internationalem, regionalem und nationalem Recht auf eine Reihe globaler Grundsätze betreffend Waffentransfers zu einigen, einschließlich einer Verpflichtung, auf Waffenlieferungen zu verzichten, bei denen die Gefahr besteht, dass sie Menschenrechtsverletzungen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit begünstigen oder regionale oder nationale Instabilität und bewaffnete Konflikte fördern;

2.   fordert die internationale Staatengemeinschaft nachdrücklich auf, direkt nach der Konferenz zur Überprüfung des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen 2006 Verhandlungen über ein internationales Abkommen über den Waffenhandel im Rahmen der Vereinten Nationen aufzunehmen, um ein rechtsverbindliches Instrument zur Regulierung von Waffenlieferungen gemäß der Definition in der vorherigen Ziffer zu schaffen;

3.   fordert die Teilnehmerstaaten an der Überprüfungskonferenz 2006 dazu auf, sich mit der humanitären und entwicklungspolitischen Dimension des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zu befassen angesichts der Bedeutung der Zusammenhänge zwischen dem illegalen Handel, der Verbreitung und dem Missbrauch von Kleinwaffen und leichten Waffen einerseits und Entwicklung, Armutsbekämpfung und humanitärer Hilfe andererseits; fordert daher eine angemessene Einbeziehung der Programme und Maßnahmen zur Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen in internationale, regionale und nationale Strategien für Entwicklung und Armutsbekämpfung;

4.   betont, dass bereits bestehende internationalrechtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit Waffenlieferungen, insbesondere im Zusammenhang mit Menschenrechten und dem humanitären Völkerrecht, kodifiziert werden sollten;

5.   fordert alle Unterzeichner des UN-Feuerwaffenprotokolls auf, dieses zu ratifizieren und es unverzüglich in nationales Recht umzusetzen;

6.   fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Verstöße gegen Waffenembargos (einschließlich finanzieller oder logistischer Unterstützung) zu einem Straftatbestand gemäß nationalem Recht zu machen;

7.   betont, dass Reformen zur Verbesserung der Funktionsweise, Transparenz und Rechenschaftspflicht der Streitkräfte, der Vollstreckungsbehörden und des Strafjustizwesens zu einem Klima der Sicherheit beitragen können, in dem die Bürger nicht mehr die Notwendigkeit verspüren, Feuerwaffen zu besitzen;

8.   vertritt die Ansicht, dass nationale Rechtsvorschriften durchgesetzt werden sollten, um auswärts operierende Militär- und Sicherheitsdienste zu kontrollieren, und dass dort, wo solche Rechtsvorschriften nicht bestehen, sie entwickelt und angewandt werden sollten, um eine bessere Kontrolle und Verantwortung dieses wachsenden Sektors zu gewährleisten;

9.   fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den Verhaltenskodex für Vollzugsbeamte(13) sowie die Grundsätze der Anwendung von Gewalt und Schusswaffen durch Vollzugsbeamte(14) in nationales Recht umzusetzen;

10.   empfiehlt den Regierungen nachdrücklich:

   a) Zivilpersonen den nicht genehmigten Besitz und die Verwendung von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie automatischen und teilautomatischen Gewehren und Maschinengewehren zu verbieten;
   b) Informations- und Austauschprogramme zwischen Staaten, die in Fragen betreffend die Kontrolle des Besitzes von Kleinwaffen und leichten Waffen durch Zivilpersonen zusammenarbeiten wollen, zu entwickeln;
   c) sich mit der Frage zu befassen, wie die überhand nehmende und unerwünschte Nachfrage nach Kleinwaffen und leichten Waffen in der Gesellschaft verringert werden kann, und in diesem Sinne Programme und Maßnahmen zur Verringerung dieser Nachfrage zu fördern, um Gewalt und Unsicherheit im städtischen und ländlichen Raum zu verhüten und zu verringern, und sich dabei auf die Gruppen zu konzentrieren, die besonders von Gewalt im Zusammenhang mit Kleinwaffen und leichten Waffen betroffen sind;

11.   fordert insbesondere die Mitgliedstaaten auf, nationale Rechtsvorschriften für die Kontrolle und Genehmigung von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie automatischen und halbautomatischen Maschinengewehren auszuarbeiten und den Erwerb von Waffen durch Personen zu verhindern, die für ihre Gewaltbereitschaft, insbesondere im Hinblick auf häusliche Gewalt, auffällig geworden sind, oder die im Zusammenhang mit Waffenhandel oder Verstößen gegen Waffenkontrollvorschriften bereits straffällig geworden sind;

12.   fordert die Mitgliedstaaten des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen und des zukünftigen Internationalen Abkommens über den Waffenhandel auf, Programme für technische Unterstützung zu entwickeln, um alle Drittstaaten oder regionalen Organisationen zu unterstützen, die gesetzliche Kontrollen zur Regulierung des Waffenhandels einführen wollen;

13.   fordert dieselben Mitgliedstaaten auf, Berichts- und Überwachungsmechanismen zu entwickeln, um Staaten bei der Umsetzung ihrer Verpflichtungen zu unterstützen;

14.   fordert die EU-Delegation auf, bei der Konferenz zur Überprüfung des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen für die in dieser Entschließung vertretenen Grundsätze und Empfehlungen einzutreten;

15.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Parlamentarischen Forum für Kleinwaffen und leichte Waffen sowie der Versammlung der Interparlamentarischen Union zu übermitteln.

(1) ABl. C 343 vom 5.12.2001, S. 311.
(2) ABl. C 140 E vom 13.6.2002, S. 587.
(3) ABl. C 69 E vom 19.3.2004, S. 136.
(4) Angenommene Texte, P6_TA(2005)0204.
(5) Angenommene Texte, P6_TA(2005)0436.
(6) Vom Rat Allgemeine Angelegenheiten am 26. Juni 1997 angenommen.
(7) ABl. L 191 vom 19.7.2002, S. 1.
(8) ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 79.
(9) Rat der Europäischen Union, 5319/06, 13. Januar 2006.
(10) Rat der Europäischen Union, 2678. Tagung, Luxemburg, 3. Oktober 2005.
(11) A/60/463 (L.55) Beschluss vom 8. Dezember 2005
(12) Von der Vollversammlung durch Resolution 55/255 im Mai 2001 angenommen.
(13) Von der Vollversammlung durch Resolution 34/169 vom 17. Dezember 1979 angenommen.
(14) Vom Achten Kongress der Vereinten Nationen für Verbrechensverhütung und die Behandlung von Sträflingen, 27. August 1990 bis 7. September 1990, angenommen.


Einführung des Europäischen Zugsicherungs-/Zugsteuerungs- und Signalgebungssystems ERTMS/ETCS
PDF 214kWORD 59k
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Einführung des Europäischen Zugsicherungs-/Zugsteuerungs- und Signalgebungssystems ERTMS/ETCS (2005/2168(INI))
P6_TA(2006)0275A6-0183/2006

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Einführung des Europäischen Zugsicherungs-/Zugsteuerungs- und Signalgebungssystems ERTMS/ETCS (KOM(2005)0298) sowie auf das begleitende Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen (SEK(2005)0903),

–   unter Hinweis auf die am 17. März 2005 in Brüssel unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Kommission und den Europäischen Eisenbahnverbänden (CER ‐ UIC ‐ UNIFE ‐ EIM) zur Festlegung der wichtigsten Grundsätze für die Einführung des ERTMS,

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems(1) sowie auf die Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems(2),

–   unter Hinweis auf die Entscheidung Nr. 884/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes(3),

–   unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze im Bereich Transport und Energie und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates (KOM(2004)0475),

–   unter Hinweis auf die Anhörung im Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr vom 24. Januar 2006, bei der sich Vertreter von Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreibern und Eisenbahnindustrie einhellig für die Einführung von ERTMS ausgesprochen haben,

–   unter Hinweis auf die vorherigen Rahmenprogramme und das künftige Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration,

–   unter Hinweis auf die Übereinkunft vom 27. Januar 2004 zwischen der Gemeinschaft Europäischer Bahnen (GEB) und der Europäischen Transportarbeiterföderation (ETF) über eine europäische Fahrerlaubnis für Fahrzeugführer in grenzüberschreitenden interoperablen Verkehrsdiensten,

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0183/2006),

A.   in der Erwägung, dass die gegenwärtige Existenz von mehr als 20 unterschiedlichen nationalen Zugsicherungs-/Steuerungs- und und Signalgebungssystemen den Aufbau eines in Bezug auf die anderen Verkehrsträger vollkommen interoperablen und wettbewerbsfähigen europäischen Schienenverkehrs behindert,

B.   in der Erwägung, dass ERTMS auf verschiedenen Pilotstrecken erfolgreich getestet wurde und in einer ersten Startversion in konsolidierter Form vorliegt, dass aber die lange Lebensdauer der strecken- und fahrzeugseitigen Sicherungsausrüstungen ‐ in der Regel über 20 Jahre ‐ insbesondere im konventionellen Schienennetz, wo Personen- und Güterzüge verschiedener Geschwindigkeiten verkehren, zu einem langjährigen Nebeneinander von ERTMS und nationalen Systemen führen kann,

C.   in der Erwägung, dass nationale Zugsicherungs- und Signalisierungssysteme aufgrund technologischer Veralterung oder unzureichender Marktgröße verschwinden werden und dass die Zukunft der europäischen Signalisierungsindustrie von ihrer Fähigkeit abhängen wird, moderne standardisierte Ausrüstungen für den Weltmarkt zu produzieren; weiterhin in der Erwägung, dass das ERTMS-Projekt von essenzieller Bedeutung für die mittel- bis langfristige Entwicklung dieser Industrie und ihrer 15 000 hochqualifizierten Arbeitsplätze ist,

D.   in der Erwägung, dass ERTMS zum Exportprojekt wird, weil auch außereuropäische Eisenbahnen bereits entschieden haben, ihre veralteten Systeme durch ERTMS zu ersetzen; in der Erwägung, dass gegenwärtige Lok-Bestellungen aus Korea, Taiwan, Indien, Saudi-Arabien und der Volksrepublik China sowie Infrastrukturprojekte in diesen Ländern das Marktpotenzial klar zeigen; weiterhin in der Erwägung, dass diese Projekte in aller Welt das sehr hohe Potenzial dieser europäischen Technologie aufzeigen, die zum Weltstandard werden kann, wenn sie auf einer hinreichend starken Marktbasis in Europa aufbauen kann,

E.   in der Erwägung, dass es daher von besonderer Bedeutung ist, nunmehr eine klare und koordinierte Migrationsstrategie festzulegen, die dem Eisenbahnsektor die notwendige Planungssicherheit gibt, wobei darauf zu achten ist, dass dadurch die externe Wettbewerbsfähigkeit des Schienenverkehrs im Vergleich zu den anderen Verkehrsträgern nicht beeinträchtigt wird,

F.   in der Erwägung, dass die im März 2005 unterzeichnete Vereinbarung zwischen Eisenbahnsektor und Kommission diesbezüglich ein wichtiges Zeichen gesetzt hat,

G.   in der Erwägung, dass die konsolidierte Version der technischen Spezifikationen für ERTMS, die in den kommenden Monaten von der Kommission angenommen werden sollten, eine ausreichende Basis für die Bereitstellung interoperabler Systeme und für Ausschreibungen auf den Korridoren darstellt,

H.   in der Erwägung, dass die Einführung von ERTMS ein europäisches, grenzüberschreitendes wirtschaftliches Großvorhaben ist und dass Fortschritte bei einem einheitlichen Zugsicherungs- und Signalisierungssystem eine wichtige Rolle bei der Strategie einer Entlastung der Straße und Verlagerung von Transportströmen auf die Bahn und einer europäischen Politik zur Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern spielen können,

Grundsätzliches: Migration und Strategie

1.   erkennt an, dass ERTMS ein Zugsicherungs- und Signalisierungssystem darstellt, das den nationalen Systemen überlegen ist, das ‐ z. B. wegen der dann nicht mehr notwendigen Signalmasten ‐ bei der Neuanschaffung und der Unterhaltung kostengünstiger sein sollte und hinsichtlich Fehleroffenbarung und Überwachung eine Sicherheitssteigerung bei allen Geschwindigkeiten und unter allen Gegebenheiten darstellt und sehr oft die Kapazität der Strecke erheblich erhöhen kann;

2.   erkennt an, dass mit ERTMS die digitale Technik auch bei der Eisenbahninfrastruktur in Europa einheitlich eingeführt wird, wodurch Problembereichebeseitigt werden können, ohne dass kostenaufwändige Neubauten erforderlich sind; weist jedoch darauf hin, dass während der Migrationsphase erhebliche Zusatzkosten entstehen, die wirtschaftlich von den Bahnunternehmen allein nicht zu tragen sind; geht davon aus, dass eine durchgehende Traktion ohne zeitaufwendigen Lok- und Lokführerwechsel an der Grenze die Kosten und die Transportdauer senkt und die Zuverlässigkeit der Verkehrsdienste erhöht;

3.   erkennt an, dass der Eisenbahnsektor mit der ERTMS-Technologie eine historische Chance hat, die Vorteile der digitalen Technik nun auch voll für die Eisenbahn zu nutzen, an Wettbewerbsfähigkeit zu gewinnen und Boden gegenüber den anderen Verkehrsträgern gutzumachen, indem insbesondere der Vorteil der langen Strecken im grenzüberschreitenden Güterverkehr "herausgefahren" wird;

4.   erkennt an, dass ERTMS mit Unterstützung der vorherigen Forschungsrahmenprogramme entwickelt wurde, dass es in einer konsolidierten Startversion vorliegt und dass eine breit angelegte Einführung damit jetzt möglich ist; erkennt weiterhin an, dass die Einführung von GSM-R rasch voranschreitet und dass bezüglich ETCS gute Fortschritte gemacht werden; unterstreicht jedoch, dass damit nicht etwa bereits ein Automatismus entstanden ist, der unabhängig von den finanziellen, sicherheits- und kapazitätsfördernden Aspekten dazu führt, dass ERTMS sich auf dem gesamten transeuropäischen Schienennetz ohne weiteres Zutun durchsetzt und dass nach mehreren Jahren die heute noch existierenden 20 unterschiedlichen Zugsicherungs- und Signalisierungssysteme der Vergangenheit angehören und in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch ein einziges System ‐ ERTMS ‐ersetzt sind;

5.   weist darauf hin, dass ETCS streckenseitig nur die Baken vom Typ Eurobalise zur Datenübertragung und die Funkstreckenzentrale benötigt, während fahrzeugseitig ein ETCS-Bordrechner die Datenverarbeitung der Zugsicherung übernimmt;

6.   weist darauf hin, dass die vom Interoperabilitätsausschuss der Mitgliedstaaten angenommenen funktionalen Spezifikationen ebenso wie die Europäische Eisenbahnagentur die Version 2.3.0 zum maßgeblichen Standard erheben; geht davon aus, dass es mit dieser Version möglich ist, schon 2007 den Betrieb internationaler Hochgeschwindigkeitskorridore/von Korridoren mit hoher Kapazität in Europa aufzunehmen, und dass sie in den vom europäischen Koordinator durchgeführten Studien als gemeinsame Grundlage betrachtet wird; stellt fest, dass weitere Anstrengungen es ermöglichen würden, in vier oder fünf Jahren zu einer höheren Version überzugehen; stellt fest, dass die Europäische Eisenbahnagentur im Rahmen ihres Verwaltungsverfahrens für die Änderungskontrolle die technische und wirtschaftliche Relevanz solcher Weiterentwicklungen bewerten und gleichzeitig am Grundsatz der Kontinuität und der Aufwärts- und Abwärtskompatibilität mit der Version 2.3.0 festhalten muss; ist überzeugt, dass sich durch Stabilisierung und eine weitergehende Standardisierung höhere Stückzahlen bei der Produktion der Systemkomponenten erreichen und so größenbedingte Kostenvorteile erzielen lassen; geht davon aus, dass sich dann das Preisniveau, das heute bis zu dem Achtfachen über den ursprünglich benannten Zielpreisen liegt, reduzieren ließe und ERTMS auf eine wirtschaftlich vernünftige Basis gestellt werden könnte;

7.   ist sich der Tatsache bewusst, dass ein jahrzehntelanges Nebeneinander von alten Systemen und ERTMS unbefriedigend wäre und es daher entscheidend darauf ankommt, die Migration zu koordinieren und die Migrationsphase möglichst stark zu verkürzen; geht daher davon aus, dass der Erarbeitung einer schlüssigen und netzweiten Migrationsstrategie, wie sie auch in der Vereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und den Europäischen Eisenbahnverbänden gefordert wird, eine zentrale Rolle zukommt; fordert daher die Europäische Kommission auf, bald in Absprache mit der Europäischen Eisenbahnagentur, den Mitgliedstaaten und der Industrie einen verbindlichen ERTMS-Leitplan vorzulegen;

8.   geht davon aus, dass eine erfolgreiche Migration zu ERTMS eine beträchtliche Herausforderung für alle Beteiligten darstellen wird: Mitgliedstaaten, Verkehrsministerien, Eisenbahnverkehrsunternehmen, Infrastrukturbetreiber und Bahnindustrie müssen sich über die Ziele einig sein, Rollen und Verantwortlichkeiten müssen bei diesem Prozess klar definiert sein; begrüßt daher, dass die Europäische Kommission mit Karel Vinck einen Koordinator für dieses Großprojekt benannt hat;

9.   unterstreicht, dass ein entscheidender Durchbruch nur dann gelingen wird, wenn nicht etwa ein Flickenteppich von kleineren ERTMS-Inseln entsteht, zu deren Erreichen bzw. Durchfahren wiederum eine Vielzahl von nationalen Systemen notwendig wäre; betont, dass es vielmehr erstens darauf ankommen wird, zunächst ausgewählte Korridore durchgängig mit ERTMS auszurüsten; sieht zweitens die Notwendigkeit, möglichst rasch eine kritische Masse ausgerüsteter Strecken und Züge zu erreichen, auch um weitere größenbedingte Kostenvorteile zu ermöglichen;

10.   nimmt an, dass zur vollständigen Implementierung von ERTMS die Migrationsstrategie einen Zeitplan und detaillierte Regelungen für die vollständige Umstellung aller einzelstaatlichen Netze beinhalten wird, die nach der Installierung des Systems auf den Korridoren als nächster Schritt folgen wird;

11.   hebt hervor, dass dieses einheitliche Zugsicherungssystem ERTMS geeignet ist, den kostenaufwendigen Bau und Betrieb von Fahrzeugen mit einer Vielzahl von zusätzlichen Altsystemen zu verringern bzw. zu vermeiden; stellt fest, dass die Übergangsphase der Migration doppelte Ausrüstungen erforderlich macht, die den Eisenbahnsektor anfangs vor höhere Belastungen stellen werden; betont, dass dieses System die Interoperabilität wesentlich vereinfachen und beschleunigen wird und dass in der Union nur 13 % der Güter auf der Schiene transportiert werden, während der vergleichbare Anteil in den USA bei etwa 27 % liegt, hält jedoch im heutigen technischen und politischen Flickenteppich der Europäischen Union eine wesentliche Steigerung dieses Anteils kaum für möglich, weshalb es sich rentieren wird, in ERTMS vorrangig und mit Nachdruck zu investieren;

Prioritäten

12.   ist daher der Ansicht, dass es von entscheidender Bedeutung für den Erfolg von ERTMS sein wird, die sechs Korridore, die untersucht worden sind (A: Rotterdam–Genua, B: Neapel–Berlin–Stockholm, C: Antwerpen–Basel/Lyon, D: Sevilla–Lyon–Turin–Triest–Laibach (Ljubljana), E: Dresden–Prag–Brünn (Brno)–Wien–Budapest, F: Duisburg–Berlin–Warschau), und darauf operierende Züge rasch und lückenlos mit ERTMS auszustatten, auch weil damit anstelle eines auf den nationalen Rahmen bezogenen Denkens ein "gemeinschaftliches Denken" aller Beteiligten gefördert wird; vertritt folglich die Auffassung, dass in diesem Zusammenhang die am 3. März 2006 von den Verkehrsministern des Korridors Rotterdam–Genua unterzeichnete Absichtserklärung zur Einführung von ERTMS ein gutes Beispiel gibt;

13.   ist überzeugt, dass für das Erreichen der notwendigen kritischen Masse die Investitionen in Korridore unterstützt werden müssen, auf denen einige Strecken bereits vollendet worden und die Infrastrukturbetreiber verpflichtet sind, die fehlenden Teile bis 2015 zu vervollständigen;

14.   ist daneben der Auffassung, dass die jüngste Erweiterung der Union im Jahr 2004 dazu Anlass geben sollte, dass Ost-West-Verbindungen Berücksichtigung finden; weist darauf hin, dass bei einem solchen Vorgang in denjenigen Mitgliedstaaten, an deren Linien ohnehin erhebliche Modernisierungsarbeiten geleistet werden müssen, wenig Zusatzausgaben entstehen;

15.   weist darauf hin, dass ungleiche nationale Zulassungsverfahren für Schienenfahrzeuge ein grundsätzliches Problem im Europäischen Eisenbahnsektor darstellen, welches im Zusammenhang mit ERTMS an Schärfe gewinnt; fordert die Europäische Kommission auf, unter Einbeziehung der Europäischen Eisenbahnagentur die Arbeiten an einem einheitlichen vereinfachten EU-weiten Zulassungsverfahren mit Nachdruck voranzutreiben und für alle verbindliche Standards festzulegen und zu stabilisieren, damit Herstellungs- und Ausrüstungskosten erheblich gesenkt werden können;

Problem der "letzten Meile"

16.   ist der Auffassung, dass bei einer Streckenausrüstung mit ERTMS diese lückenlos von Bahnsteig zu Bahnsteig bzw. von Frachtzentrum zu Frachtzentrum und bis zur Landesgrenze bzw. dem zugehörigen Hafen gesichert werden muss; ist ferner der Ansicht, dass eine Förderung durch EU-Mittel ausgeschlossen sein muss, wenn dieses Kriterium nicht erfüllt ist, und fordert die Europäische Kommission auf, hierauf streng zu achten;

17.   fordert, dass rasch geprüft wird, ob durch die Integration des Anwendungsmodus Limited Supervision die Möglichkeit geschaffen wird, verschiedene nationale Systeme durch ETCS abzulösen oder damit zu kombinieren; stellt zudem fest, dass geprüft werden muss, ob Lückenschlüsse insbesondere in Knoten mit Limited Supervision auf kostengünstige Weise realisiert werden könnten;

18.   ist der Auffassung, dass die Europäische Eisenbahnagentur in Absprache mit den nationalen Verkehrsministerien sicherstellen muss, dass in Zukunft neue Lokomotiven nur noch dann eine Zulassung erhalten, wenn sie zusätzlich zum nationalen Zugsicherungs- und Signalsystem auch mit ERTMS ausgerüstet oder von vornherein werkseitig ausgestattet sind;

19.   unterstreicht, dass ETCS heute mit nationalen Ausprägungen auf Hochgeschwindigkeitsstrecken/Strecken mit hoher Kapazität angewendet wird (z. B. Rom–Neapel, Madrid–Lleida, Bern–Olten); stellt allerdings fest, dass eine Anwendung im konventionellen Bahnbereich (Güter- und Personenverkehr) und insbesondere im grenzüberschreitenden Verkehr problematisch ist; hat den Eindruck, dass es immer noch notwendig ist, seine Anwendung zu vertiefen und zu verbessern, um derzeit bei der Anwendung bestehende Probleme zu überwinden; weist darauf hin, dass dringend Lösungen für Schlüsselfunktionen wie beschrankte Bahnübergänge, parametrisierte Bremskurven und Radio Infill gefunden werden müssen, wie sie im Standard 2.3.0 und im Anwendungsmodus Limited Supervision bereits vorgesehen sind;

20.   fordert angesichts der Tatsache, dass die Schienenschnellverbindung POS (Paris–Ostfrankreich–Südwestdeutschland) ebenso wie der Nord-Süd-Korridor Rotterdam–Genua noch nicht durchgängig mit ERTMS befahren werden kann, alle Beteiligten auf, die Lücken schnellstmöglich zu beseitigen;

21.   hält es für notwendig, dass die Bahnunternehmen, die Bahnindustrie und die Europäische Eisenbahnagentur gemeinsam den Zukunftsstandard erarbeiten und die Europäische Union die Migration für alle gemeinsam und verbindlich festlegt; fordert, nationale Alleingänge zur Weiterentwicklung des Systems zu verhindern, damit die bestehenden 20 unterschiedlichen Systeme nicht durch 20 inkompatible Systeme auf der Basis von ERTMS ersetzt werden; fordert die Europäische Eisenbahnagentur auf, dafür zu sorgen, dass der im europäischen Raum verwendete Zukunftsstandard insgesamt mit dem derzeit in den Mitgliedstaaten geltenden Sicherheitsstandard mindestens gleichwertig ist;

22.   ist sich der Tatsache bewusst, dass sich die Mitgliedstaaten bzw. die Eisenbahnunternehmen bezüglich des jeweiligen Investitionsbedarfs, bezüglich ihrer nationalen Zugsicherungs- und Signalisierungssysteme und der Marktphase, in der sich diese befinden, sehr unterscheiden; ist indes der Ansicht, dass derartige Unterschiede in der Union unvermeidlich sind und kein Argument gegen ERTMS darstellen;

Finanzierung

23.   erkennt an, dass eine EU-Finanzierung ‐ sei es aus den Mitteln der transeuropäischen Verkehrsnetze oder aus denen des Kohäsionsfonds durch die Mitgliedstaaten, die daraus Gelder erhalten ‐ bei der Einführung von ERTMS angesichts der europäischen Dimension des Projekts gerechtfertigt und auch erforderlich ist; ist der Auffassung, dass die Kosten zwischen Mitgliedstaaten, Europäischer Union, Eisenbahnunternehmen und Bahnindustrie fair aufgeteilt werden müssen; appelliert daher an die Mitgliedstaaten, ERMTS in ihren Verkehrs- und Haushaltsentscheidungen in den nächsten Jahren Priorität einzuräumen;

24.   unterstützt daher die Aufnahme entsprechender Bestimmungen in den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze im Bereich Transport und Energie und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates (KOM(2004)04752004/0154(COD)), zu der das Europäische Parlament am 26. Oktober 2005 seine erste Lesung(4) abgeschlossen hat;

25.   unterstützt in diesem Zusammenhang den in erster Lesung vom Parlament angenommenen Vorschlag, in der Verordnung Investitionen in ERTMS wie Investitionen in die Infrastruktur zu behandeln; ist weiterhin der Auffassung, dass zumindest für die Gemeinschaftsförderung von ERTMS in grenzübergreifenden Gebieten eine Zuschussrate von maximal 50% festgeschrieben werden sollte;

26.   ist der Ansicht, dass nicht nur die oben genannten technischen Argumente, sondern auch die nur begrenzt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für eine Konzentration der Mittel auf die Hauptkorridore, insbesondere diejenigen, die vom europäischen Koordinator untersucht wurden, sprechen; geht davon aus, dass diese Unterstützung in den ersten Jahren einen angemessenen Anreiz für die Ausrüstung von Fahrzeugen ‐ konkret die Entwicklung von Prototypen, Serienausstattung und Nachrüstung von Fahrzeugen ‐ beinhalten sollte;

27.   regt an, eine degressive Förderung ins Auge zu fassen, um den Migrationsprozess zu beschleunigen: Eisenbahnunternehmen, die sich frühzeitig für eine Einführung von ERTMS entscheiden, sollten höher gefördert werden als Nachzügler, da jene ein höheres Investitionsrisiko eingehen, ohne dass zunächst die Vorteile des neuen Systems voll ausgeschöpft werden können;

28.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, verstärkt über Fördermöglichkeiten von Leasingmodellen bezüglich des rollenden Materials nachzudenken, da so die hohen Anfangskosten gesenkt werden könnten und der Marktzutritt für kleinere und mittlere Unternehmen erleichtert werden könnte;

29.   ist der Ansicht, dass die Europäische Union das ERTMS mit TEN-T-, Regionalentwicklungs- und Kohäsions-Haushaltsmitteln sowie Mitteln aus dem EU-Forschungshaushalt fördern sollte;

30.   vertritt die Auffassung, dass die Europäische Union die Finanzierung von Eisenbahninfrastrukturen aus Gemeinschaftsmitteln wie den TEN-T- und Kohäsions-Haushaltsmitteln mit der Verpflichtung zur Installierung von ERTMS verknüpfen sollte;

31.   betont die Erwartung an den Eisenbahnsektor, bei der Einführung von ERTMS die sozialen und beruflichen Belange der Beschäftigten gebührend zu berücksichtigen und entsprechende Qualifikations- und Weiterbildungsprogramme zu entwickeln; verspricht sich von einer Einführung von ERTMS zum einen aufgrund der möglichen Exporterfolge, zum anderen aufgrund der Erwartung höherer Marktanteile für die Bahn mittelfristig eine Sicherung von Arbeitsplätzen;

32.   erkennt schließlich an, dass ERTMS einen wichtigen Beitrag zur Effizienz und Attraktivität des europäischen Eisenbahnverkehrs, insbesondere des schienengebundenen Güterfernverkehrs, leisten kann; weist jedoch nachdrücklich darauf hin, dass neben ERTMS noch eine Reihe weiterer Harmonisierungsinitiativen ergriffen werden können, die den internationalen Eisenbahnverkehr relativ kurzfristig effizienter machen können; ersucht den europäischen ERTMS-Koordinator und die künftige TEN-Agentur, auch zu prüfen, inwieweit Möglichkeiten bestehen, z. B. die Zuglänge, die Achslast oder die Nutzlast usw. zu harmonisieren; ist der Auffassung, dass die finanziellen Auswirkungen dieser Vorhaben ziemlich gering wären, dass aber das Ergebnis hinsichtlich der Effizienz doch recht erheblich ausfallen kann;

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o   o

33.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6.
(2) ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 1.
(3) ABl. L 167 vom 30.4.2004, S. 1.
(4) Angenommene Texte, P6_TA(2005)0403.


Küstenfischerei
PDF 137kWORD 54k
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Küstenfischerei und den Problemen der von der Küstenfischerei abhängigen Gemeinden (2004/2264(INI))
P6_TA(2006)0276A6-0141/2006

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Gemeinsame Fischereipolitik,

–   unter Hinweis auf die Verordnungen über den Europäischen Fischereifonds,

–   unter Hinweis auf Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor(1),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. April 2001 zu dem Fischfang: Sicherheit und Unfallursachen(2),

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik(3),

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1421/2004 des Rates vom 19. Juli 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor(4),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2005 zu Frauennetzwerken: Fischerei, Landwirtschaft und Diversifizierung(5),

–   unter Hinweis auf die Lissabon-Strategie,

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0141/2006),

A.   in der Erwägung, dass die Küstenfischerei, insbesondere die kleine Küstenfischerei und die traditionelle Fischerei, erheblich zum sozioökonomischen Wohlergehen von Küstengemeinden und dadurch zur lokalen Entwicklung, zur Erhaltung bzw. Schaffung von vor- und nachgelagerten Arbeitsplätzen, zur Versorgung mit frischem Fisch und zur Aufrechterhaltung lokaler kultureller Traditionen beiträgt;

B.   in der Erwägung, dass die wirtschaftliche und soziale Krise, die der Fischereisektor derzeit erlebt, vor allem die weniger wettbewerbsfähigen Flottensegmente, insbesondere die Küstenfischerei, betrifft,

C.   in der Erwägung, dass es in einer Reihe von Verordnungen der Gemeinschaft verschiedene Maßnahmen gibt, die sich auf unterschiedliche Aspekte der traditionellen Fischerei beziehen,

D.   in der Erwägung, dass die Gemeinsame Fischereipolitik und ihre Instrumente, insbesondere im Hinblick auf den künftigen Europäischen Fischereifonds (EFF), der Küstenfischerei, vor allem der kleinen und traditionellen Küstenfischerei, Rechnung tragen und sich ihren spezifischen Problemen anpassen müssen,

E.   in der Erwägung, dass es wichtig ist, die Zukunft der Küstenfischerei in der Europäischen Union angesichts ihres wichtigen Beitrags zur Beschäftigung in den Küstenregionen zu sichern, und dabei gleichzeitig der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, Überkapazitäten in diesem Flottensegment und die sich daraus ergebende Erschöpfung der Ressourcen zu verhindern,

F.   in der Erwägung, dass es trotz hoher Arbeitslosigkeit und Bevölkerungsalterung der Küstenfischer in bestimmten Küstengebieten einen gravierenden Mangel an jungen Arbeitskräften gibt,

G.   in der Erwägung, dass die Küstengebiete stark von der Fischerei und den damit zusammenhängenden Industrien in bestimmten Küstengebieten abhängen, insbesondere auf Inseln oder in Küstenregionen in Randlage,

H.   in der Erwägung, dass ein großer Teil des Verarbeitungssektors in den Regionen in äußerster Randlage seine Wettbewerbsfähigkeit und wirtschaftliche Lebensfähigkeit den gewährten Gemeinschaftsbeihilfen verdankt,

I.   in der Erwägung, dass es in vielen Mitgliedstaaten einen erheblichen Mangel an exakten statistischen Daten über die Küstenfischerei gibt, was keine seriösen Analysen und Vergleiche in diesem Sektor zulässt,

J.   in der Erwägung, dass sich eine neue gemeinschaftliche Initiative günstig auf die künftige Entwicklung des Sektors auswirken kann,

K.   in der Erwägung, dass es angesichts der wichtigen Rolle, die die berufständischen Vertretungen des Sektors und die lokalen Behörden bei der Entwicklung des Sektors auf lokaler Ebene spielen können, notwendig ist, von ihnen entwickelte Projekte und Maßnahmen zugunsten der Küstenfischerei, insbesondere der kleinen und traditionellen Fischerei, auf Gemeinschaftsebene zu fördern und zu unterstützen,

L.   in der Erwägung, dass es wichtig ist, die Küstenfischer in die Vermarktung einzubeziehen, die Vermarktungsmechanismen für ihre Erzeugnisse zu verbessern und eine Überprüfung der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse voranzubringen, um gerechtere Preise beim ersten Verkauf zu garantieren und eine bessere Verteilung des durch die Wertschöpfungskette geschaffenen Mehrwerts zu fördern,

M.   in der Erwägung, dass es sich als grundlegend erweist, die Küstenfischer und ihre berufständischen Vertretungen in den Entscheidungsprozess der Gemeinsamen Fischereipolitik, den Schutz der Meeresumwelt und die Wiederherstellung der Fischbestände einzubeziehen, indem die Anwendung des Grundsatzes der Mitverwaltung und die Dezentralisierung der Gemeinsamen Fischereipolitik gefördert wird,

N.   unter Hinweis auf die Einkommens- und Lohnunsicherheit in diesem Sektor, die sich aus den Vermarktungsformen, der Preisbildung beim ersten Verkauf und der Unregelmäßigkeit der Tätigkeit ergibt,

O.   in der Erwägung, dass der Sektor der Küstenfischerei auch vom Anstieg der variablen Kosten sowie von der großen Instabilität der Kraftstoffpreise betroffen ist,

P.   in der Erwägung, dass es immer mehr Spannungen und Wettbewerb um die Ressourcen zwischen den berufsmäßigen Küstenfischern und den Hobbyfischern gibt, und dass dieses Problem einer Lösung zugeführt werden muss,

Q.   in der Erwägung, dass dafür Sorge getragen werden muss, dass auch die Fangtechniken zu einem besseren Umweltschutz und zur nachhaltigen Entwicklung des Fischereisektors beitragen,

R.   in der Erwägung, dass es wichtig ist, die Berufsausbildung der Küstenfischer zu unterstützen,

1.   betont, dass die Küstenfischerei ausschlaggebend zur lokalen Wirtschaft wie auch zur Bewahrung der sozialen Strukturen der Küstengemeinden beiträgt, da sie mehr Arbeitsplätze je gefangener Fischmenge als andere Teile der Fischereiflotten stellt, insbesondere auf Inseln oder in Küstenregionen in Randlage;

2.   ist der Auffassung, dass die Küstenfischerei unentbehrlich für die Bewahrung der kulturellen Traditionen und Bräuche ist, weil sie die kulturelle Vielfalt in den betroffenen Gebieten sichert und das Überleben ganzer Küstengemeinden ermöglicht; ist ferner der Auffassung, dass diese Traditionen und Bräuche erhalten werden müssen;

3.   anerkennt, dass die Küstenfischerei einen konstruktiven Beitrag zum Schutz und zur Erhaltung der Meeresumwelt an den Küsten leisten kann und muss;

4.   ist sich jedoch bewusst, dass, falls die Kapazität der Küstenfischereiflotten zu groß ist, diese auch zu einer Erschöpfung der Ressourcen beitragen könnten;

5.   ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der Regionalpolitik gemeinsame Mechanismen zum Schutz der Küstenfischerei anwenden müssen, die der Sicherung ihrer Lebensfähigkeit dienen; ist ferner der Auffassung, dass die Erreichung der Ziele und die Anwendung der festgelegten Regeln abhängig zu machen sind von den Umweltbedingungen in den Küstengebieten und dem Schutz der Ressourcen; weist darauf hin, dass es sich bei Küstengebieten um wichtige Gebiete für die Reproduktion vieler Fischarten handelt, einschließlich Industriefisch, sowie um Laichgebiete und Fischaufzuchtsgebiete;

6.   ist allerdings der Auffassung, dass die Erforschung der Rolle und der Auswirkungen der Küstenfischerei fortgesetzt werden muss, um dafür Sorge zu tragen, dass sie auf einem nachhaltigen Niveau bleibt, was im Übrigen für alle Fischfangtätigkeiten gilt;

7.   ist der Auffassung, dass das Problem des Schutzes der Fischerei innerhalb einer Zone von drei Seemeilen Entfernung von der Küste durch Schiffe bis zu 12 Meter Länge, die mit passivem Fanggerät fischen, besonders erforscht werden muss;

8.   schlägt die Abschaffung von Fischfanggerät vor, das die Nachhaltigkeit der Küstenbestände und die Überlebensfähigkeit der Sozialstruktur des Fischereisektors bedrohen;

9.   erkennt die Schwierigkeiten, auf EU-Ebene eine gemeinsame Definition der Küstenfischerei festzulegen, und hält es deshalb für die Beteiligten für dringend notwendig, Mindestkriterien einzuführen, die für alle akzeptabel sind und die den notwendigen Ausgleich zwischen Küsten-, Hochsee- und Hobbyfischerei schaffen;

10.   ist der Auffassung, dass bei den Mindestkriterien unter anderem folgende Aspekte zu berücksichtigen sind:

   a) kleinmaßstäbliche Küstenfischerei;
   b) die Länge der Schiffe;
   c) der Radius um den Heimathafen, in welchem die Schiffe tätig sind, wobei die unterschiedlichen geografischen und maritimen Bedingungen in den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind;
   d) die Höchstdauer, während der das Schiff dem Heimathafen fernbleibt;
   e) Schiffe, die täglich in den Hafen zurückkehren und ihren Fang als Frischware verkaufen;

11.   ist der Auffassung, dass eine harmonisierte Herangehensweise bei der Erfassung von Daten zur Küstenfischerei wichtig ist, um genaue Daten über die Tätigkeiten der Küstenfischerei zu liefern, was eine Vorbedingung für die Festlegung einer gemeinsamen Definition ist;

12.   fordert die Kommission auf, dringend Möglichkeiten vorzuschlagen, wie die Daten zur Küstenfischerei in der gesamten Union harmonisiert werden können, und dabei die Besonderheiten der Fischereiflotten jedes Landes und jeder Region zu erhalten;

13.   betont, dass es dringend notwendig ist, den vielfachen Problemen der Küstenfischerei zu begegnen, insbesondere im Bereich der Bewirtschaftung, der Strukturverbesserung, der Entwicklung, des Bildungswesens und der Ausbildung;

14.   ist der Auffassung, dass es für Küstenfischer und die von der Küstenfischerei abhängigen Gemeinden von wesentlicher Bedeutung ist, direkt in die Verarbeitung und Vermarktung einbezogen zu werden, um ihre Gewinnspanne und ihren Lebensstandard zu steigern;

15.   schlägt vor, dass die Beihilfen innerhalb des Sektors für die Verarbeitung von Fischprodukten in den Regionen in äußerster Randlage beibehalten werden, insbesondere die Beihilfe für das bei Thunfischkonserven verwendete Olivenöl;

16.   ersucht die Kommission, die Besonderheit der Küstenfischerei und der traditionellen Fischerei in der Gemeinsamen Fischereipolitik anzuerkennen, und zu prüfen, inwiefern die vorhandenen Instrumente geeignet sind, den Bedürfnissen des Sektors gerecht zu werden, und diese entsprechend anzupassen;

17.   erkennt, dass es in den geltenden EU-Rechtsvorschriften spezifische Bestimmungen über die Bewirtschaftung und die Strukturverbesserung der Küstenfischerei gibt;

18.   ist der Auffassung, dass es angebracht ist, dass der neue EFF die Ausstattung mit treibstoffeffizienten Motoren und umweltfreundlichem Fanggerät sowie Verbesserungen der Arbeitsbedingungen an Bord in der Küstenfischerei finanziert, soweit dies nicht zu einer Erhöhung der Fangkapazität führt;

19.   fordert die Kommission auf, die Modernisierung der Fischereifahrzeuge der Küstenfischerei zu finanzieren;

20.   fordert daher die Kommission auf, eine neue Gemeinschaftsinitiative für diesen wichtigen Tätigkeitsbereich in Erwägung zu ziehen;

21.   fordert die Kommission ferner auf, in diesem Zusammenhang dafür Sorge zu tragen, dass spezifische und angemessene Finanzmittel zur nachhaltigen Umsetzung dieser neuen Politik bereitgestellt werden;

22.   betont, dass die in einigen wenigen Mitgliedstaaten aufgestellten Küstenbewirtschaftungspläne positive Auswirkungen auf den Sektor gehabt haben, und ist deshalb der Auffassung, dass Küstenbewirtschaftungspläne ein wichtiger Bestandteil aller künftigen EU-Initiativen in diesem Bereich sein sollten;

23.   weist darauf hin, dass die sektorspezifische Berufsausbildung in den Mitgliedstaaten entweder völlig unangemessen oder gar nicht vorhanden ist;

24.   hält es für erforderlich, unverzüglich ein Ausbildungsprogramm aufzulegen, das die Punkte Arbeitssicherheit in der Fischereiindustrie, Schutz der Meeresumwelt, Schutz der Ressourcen, Schutz des Meeres und der Küstengebiete, Qualität der Fänge, Marketing und Management im fischverarbeitenden Sektor abdeckt;

25.   weist darauf hin, dass eine gute und spezifische Bildung sowie Ausbildung unentbehrlich sind, um Jugendliche in Küstengebieten dazu zu bewegen, die Küstenfischerei und ihre Traditionen fortzusetzen;

26.   fordert die Kommission deshalb auf, spezifische Bildungs- und Ausbildungsprogramme für den Sektor der Küstenfischerei vorzuschlagen, insbesondere um junge Berufsanfänger für den Sektor zu gewinnen, und eine angemessene Finanzierung sicherzustellen, um die volle Umsetzung und den Erfolg dieser Programme zu gewährleisten;

27.   fordert darüber hinaus in diesem Zusammenhang, dass die einschlägigen Maßnahmen in einer Weise publik gemacht werden, dass alle interessierten Personen umfassend und in leicht zugänglicher Form über die Ausbildungsmöglichkeiten informiert werden;

28.   ist der Auffassung, dass alle neuen Rechtsvorschriften im Bereich der Küstenfischerei dem notwendigen Aufbau und der notwendigen Aufrechterhaltung eines Sicherheitsbewusstseins besondere Aufmerksamkeit schenken müssen, damit der Sicherheit höchste Priorität eingeräumt und die ordnungsgemäße Anwendung der Sicherheitsvorschriften in der Küstenfischerei gewährleistet wird; besteht darauf, dass dieses Sicherheitsbewusstsein bei sichereren und moderneren Schiffen beginnen muss, die mit neuen Sicherheitsausrüstungen und -material ausgestattet werden können, wofür es unerlässlich ist, die Beihilfen für die Erneuerung und Modernisierung der Flotte in dem künftigen EFF beizubehalten, wie dies vom Parlament bereits befürwortet wurde;

29.   anerkennt, dass Frauen eine wichtige Rolle in der Küstenfischerei spielen, insbesondere im Bereich der Bewirtschaftung, des Vertriebs, der Vermarktung, der Aquakultur, der Verarbeitung und der Forschung;

30.   ist der Auffassung, dass Frauennetzwerke einen wichtigen Beitrag zur sozioökomischen Entwicklung der fischereiabhängigen Gemeinden leisten können, insbesondere in Küstengemeinden;

31.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Umgang mit sämtlichen Fragen und Umständen, die die Küstenfischerei sowie die aus der Gemeinsamen Fischereipolitik und den Strukturfonds finanzierten Pilotprojekte betreffen, systematisch die Geschlechterdimension und die Gleichstellung von Frauen und Männern zu berücksichtigen, da diese Art der Fischerei durch eine wirtschaftliche Struktur gekennzeichnet ist, die im Wesentlichen auf kleinen Familienbetrieben beruht, in denen Frauen eine grundlegende Rolle spielen, die gesellschaftlich wie rechtlich anerkannt werden muss;

32.   ist der Auffassung, dass die Frauen von dem Wandel, der die von der Küstenfischerei abhängigen Gemeinden erfasst hat, sowohl unmittelbar als auch mittelbar betroffen sind, und fordert deshalb die Kommission auf, die spezifischen Projekte, mit denen die Arbeit der Frauen in den mit der Fischerei zusammenhängenden Bereichen anerkannt, gefördert und diversifiziert werden soll, zu unterstützen und im Hinblick auf die Diversifizierung der Tätigkeiten und die Umstrukturierung der Gemeinden Lösungsansätze zu verabschieden, die nicht nur durch die lokalen, regionalen und nationalen Regierungen und durch die Europäische Union unterstützt werden, sondern an denen auch Männer und Frauen gleichberechtigt teilhaben können;

33.   fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit dem künftigen Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen nicht nur Daten über die Küstenfischerei, die nach Geschlechtszugehörigkeit aufgeschlüsselt sind, zu erheben und zu analysieren, sondern auch die spezifischen Probleme der Frauen in den von der Küstenfischerei abhängigen Gemeinden zu identifizieren und Lösungen vorzuschlagen;

34.   stellt fest, dass die unmittelbar in der Küstenfischerei tätigen Frauen durch die oft schwierigen Arbeitsbedingungen gesundheitlichen Schaden nehmen können, dass jedoch in der Mehrzahl ihre berufliche Stellung rechtlich nicht geregelt ist und sie daher keinen gleichberechtigten Zugang zum Gesundheitssystem haben; fordert daher von der Kommission und den Mitgliedstaaten eine rasche Lösung dieses Problems, indem sie die zum Schutz der wirtschaftlichen und sozialen Rechte dieser Frauen notwendigen Maßnahmen ergreifen, vor allem was ihren Anspruch auf Zugang zu Diensten der Sozialversicherung und zu Gesundheitsdiensten betrifft, sowie Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz treffen;

35.   ist der Auffassung, dass die Küstenfischer, die kleinen Verarbeitungsbetriebe und andere Einheiten der Küstenfischerei, die direkt in die Küstenfischerei einbezogen oder davon betroffen sind, aus Prinzip in die Bewirtschaftung dieses Sektors einbezogen werden sollten;

36.   fordert die Kommission auf, die Akteure der Küstenfischerei zu konsultieren und ihre aktive Einbeziehung in die Behandlung der sie direkt betreffenden Fragen auf der betreffenden politischen Entscheidungsebene sicherzustellen;

37.   ist der Auffassung, dass die Regionalen Beiräte in diesem Zusammenhang eine entscheidende Rolle spielen;

38.   fordert die Kommission auf, dem Parlament über jede Initiative, die eine spezifische Behandlung der Küstenfischerei beinhaltet, Bericht zu erstatten;

39.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 485/2005 (ABl. L 81 vom 30.3.2005, S. 1).
(2) ABl. C 21 E vom 24.1.2002, S. 359.
(3) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(4) ABl. L 260 vom 6.8.2004, S. 1.
(5) Angenommene Texte, P6_TA(2005)0532.


Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften - Betrugsbekämpfung 2004
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Entschließung des Europäischen Parlaments zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und die Betrugsbekämpfung - Jahresbericht 2004 (2005/2184(INI))
P6_TA(2006)0277A6-0185/2006

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine Entschließungen zu früheren Jahresberichten der Kommission und des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF),

–   in Kenntnis des Berichts der Kommission vom 19. Juli 2005 an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel "Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften – Betrugsbekämpfung – Jahresbericht 2004" (KOM(2005)0323), einschließlich der Anlagen (SEK(2005)0973, SEK(2005)0974),

–   in Kenntnis des ergänzenden Tätigkeitsberichts von OLAF für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2004(1),

–   in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Rechnungshofes über die Ausführung des Haushaltsplans im Haushaltsjahr 2004(2),

–   unter Hinweis auf Artikel 276 Absatz 3 und Artikel 280 Absatz 5 des Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0185/2006),

Umfang der gemeldeten Unregelmäßigkeiten und Betrügereien

1.   begrüßt, dass die Berichtszeiträume für den Jahresbericht der Kommission über den Schutz der finanziellen Interessen und für den Tätigkeitsbericht von OLAF endlich aneinander angeglichen wurden und damit ihre Vergleichbarkeit verbessert wurde;

2.   stellt fest, dass im Jahr 2004 in den Bereichen Eigenmittel, Landwirtschaft und Strukturpolitik von den Mitgliedstaaten Unregelmäßigkeiten und Betrügereien in Höhe von insgesamt rund 982,3 Millionen EUR (Jahr 2003: 922 Millionen EUR, Jahr 2002: 1,15 Milliarden EUR) gemeldet wurden; die von den Mitgliedstaaten nach Brüssel übermittelten Zahlen können folgendermaßen aufgeschlüsselt werden:

   Eigenmittel: 205,7 Millionen EUR (Jahr 2003: 269,9 Millionen EUR, Jahr 2002: 341,9 Millionen EUR),
   Garantien des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL): 82,1 Millionen EUR (Jahr 2003: 169,7 Millionen EUR, Jahr 2002: 198,1 Millionen EUR),
   strukturpolitische Maßnahmen: 694,5 Millionen EUR (Jahr 2003: 482,2 Millionen EUR, Jahr 2002: 614,1 Millionen EUR);

3.   unterstreicht, dass Schwankungen im gemeldeten Schadensvolumen von einem Jahr zum anderen in ihrer Bedeutung nicht überbewertet werden dürfen und von einer Vielzahl von Faktoren beeinflusst sein können;

4.   hält es für völlig inakzeptabel, dass es immer noch "alte" Mitgliedsstaaten gibt (Deutschland, Griechenland und Spanien), die Mitteilungen über Unregelmäßigkeiten nicht in elektronischer Form an die Kommission weiterleiten, dass diese unvollständig sind und dass es bei der Weiterleitung zu mehrjährigen Verzögerungen kommt;

5.   stellt fest, dass im Bereich der Eigenmittel der Wert der Schadensmeldungen von 269,9 Millionen EUR (2003) auf 205,7 Millionen EUR (2004) abgenommen hat; besonders betrugsanfällig waren Zigaretten, Fernsehapparate und Zucker; die Anzahl der Fälle in Belgien (+58 %), Schweden (+36 %) und Frankreich (+30 %) hat deutlich zugenommen; 54,8 Millionen EUR (27 %) wurden bereits wieder eingezogen;

6.   stellt fest, dass im Bereich der Agrarausgaben die Schadensmeldungen um über 50 % gesunken sind: von 169,7 Millionen EUR (2003) auf 82,1 Millionen EUR (2004); bedauert, dass die Bereitschaft, Fälle zu melden, mit zunehmender Höhe des Förderbetrags abnimmt; kritisiert zum wiederholten Male, dass Deutschland, Griechenland und Spanien noch immer kein elektronisches Meldesystem eingeführt haben; ferner kommen insbesondere Deutschland und die Niederlande ihrer Verpflichtung nicht nach, die Identität der von festgestellten Unregelmäßigkeiten betroffenen natürlichen und juristischen Personen zu übermitteln;

7.   hebt allerdings hervor, dass über einen längeren Zeitraum betrachtet das Schadensvolumen im Bereich des EAGFL deutlich rückläufig ist, während im Bereich der Strukturfonds ein kräftiger Anstieg zu verzeichnen ist; so belief sich zum Beispiel im Jahr 2000 das gemeldete Schadensvolumen im Bereich des EAGFL noch auf 474,6 Millionen EUR, während es bei den Strukturfonds in 2000 lediglich 114,2 Millionen EUR ausmachte; inzwischen hat sich die relative Bedeutung beider Bereiche in der Betrugsstatistik beinahe umgekehrt;

8.   betont, dass sich die rückläufigen Zahlen im Landwirtschafsbereich auch durch das gute Funktionieren des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) erklären lassen; besteht deshalb darauf, dass dieses System in allen Mitgliedsländern angewandt wird; bedauert, dass das InVeKoS in Griechenland mehr als sieben Jahre nach Ablauf der Frist für die vollständige Umsetzung des Systems gemäß der Ziffer 4.8 des Jahresberichts 2004 des Europäischen Rechnungshofes immer noch nicht vollständig umgesetzt ist; stellt fest, dass die griechische Regierung diese Behauptungen widerlegt und im November 2005 Verhandlungen mit der Kommission aufgenommen hat, um die Angelegenheit beizulegen;

9.   weist darauf hin, dass auf Spanien (35 Millionen EUR) und Deutschland (19 Millionen EUR) mehr als 65 % des Schadensbetrages entfallen; besonders anfällig für Unregelmäßigkeiten erwiesen sich Direktbeihilfen (29 Millionen EUR: insbesondere durch Angabe fiktiver Flächen), Ausfuhrerstattungen (21 Millionen EUR: häufig unter Benutzung gefälschter Zolldokumente) und Marktstützungsmaßnahmen (20 Millionen EUR: besonders betroffen waren Zitrusfrüchte und Frischgemüse);

10.   weist darauf hin, dass im Jahr 2004 das Schadensvolumen bei den strukturpolitischen Maßnahmen wieder stark zugenommen hat: von 482,2 Millionen EUR (2003) auf 694,5 Millionen EUR (2004, einschließlich 163 Millionen EUR, die den Kohäsionsfonds betreffen); in der Regel werden 86 % der Unregelmäßigkeiten erst zwei Jahre nach ihrer Aufdeckung gemeldet; von den 532 Millionen EUR, die die Schadenshöhe bei den Strukturfonds darstellen, entfielen 485 Millionen EUR auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung; das aus Italien (194,9 Millionen EUR), Deutschland (127,5 Millionen EUR) und Griechenland (112 Millionen EUR) gemeldete Schadensvolumen repräsentiert 81,6 % der gemeldeten Schadenssumme; häufigste Ursachen der Unregelmäßigkeiten waren fehlerhaft durchgeführte Maßnahmen sowie Verstöße gegen die Vertragsbestimmungen;

11.   ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass im Berichtszeitraum 2005 Unregelmäßigkeiten bei den strukturpolitischen Maßnahmen besondere Aufmerksamkeit gezollt werden sollte;

12.   nimmt mit Unverständnis zur Kenntnis(3), dass Deutschland seinen Berichtspflichten über festgestellte Unregelmäßigkeiten im Bereich der Agrar- und Strukturausgaben nicht in vollem Umfang nachkommt und nur in drei von insgesamt 1 798 gemeldeten Fällen Angaben über die beteiligten Personen oder Firmen gemacht hat; stellt ferner fest, dass die Niederlande ihren Berichtspflichten bei den Agrarausgaben nicht nachkommen und nur in einem von insgesamt 307 gemeldeten Fällen Angaben über die beteiligten Personen oder Firmen gemacht haben;

13.   erwartet deshalb von der Kommission vor dem 1. November 2006 einen Bericht, in dem diese darlegt, welche Schritte sie unternommen hat, um die betroffenen Mitgliedstaaten zur Erfüllung ihrer Vertragsverpflichtungen anzuhalten;

14.   weist darauf hin, dass sich im Zeitraum 2002 bis 2004 bei der Verwendung der Heranführungshilfen der Betrag der zuschussfähigen Kosten der von Unregelmäßigkeiten betroffenen Projekte (alle Finanzquellen – nationale Mittel, EU-Mittel und andere Geber – zusammen genommen) auf 2,38 Milliarden EUR belief und dass von diesem Betrag 1,118 Milliarden EUR auf PHARE, 1,105 Milliarden EUR auf ISPA und 158 Millionen EUR auf SAPARD entfielen; weist ferner darauf hin, dass Maßnahmen mit zuschussfähigen Kosten zwischen 100 000 EUR und 1 Million EUR besonders betroffen waren und dass Unregelmäßigkeiten meist durch administrative und finanzielle Kontrollen aufgedeckt wurden;

15.   nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass es bei den Heranführungshilfen in 90 % aller gemeldeten Fälle der Kommission nicht möglich war, in Erfahrung zu bringen, welcher Art die aufgedeckten Unregelmäßigkeiten waren, welche Beträge eingezogen werden konnten und welche Beträge noch beigetrieben werden müssen; die Kommission führt dieses auf die mangelnde Erfahrung der betroffenen Länder zurück; teilt die in der Ziffer 8.9 des Jahresberichts 2004 des Europäischen Rechnungshofes geäußerte Auffassung, dass Mittelbindungen nur genehmigt werden sollten, wenn das Land über leistungsfähige Managementkapazitäten verfügt;

OLAFs ergänzender Tätigkeitsbericht für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2004

16.   stellt fest, dass OLAF im Berichtszeitraum 720 neue Fälle registriert hat und die finanziellen Auswirkungen aller Fälle, die am 31. Dezember 2004 noch Gegenstand von laufenden Untersuchungen waren, auf 1,225 Milliarden EUR geschätzt werden; insgesamt befanden sich am Ende des Berichtszeitraum 195 Fälle in der Überprüfung, bei 469 wurden Untersuchungen eingeleitet, und in 655 Fällen waren Folgemaßnahmen erforderlich;

17.   stellt darüber hinaus fest, dass sich die Schadenshöhe aller Fälle, für die OLAF am Ende seiner Berichtsperiode (31. Dezember 2004) Folgemaßnahmen eingeleitet hat, auf 1,78 Milliarden EUR belief(4); Folgemaßnahmen betrafen insbesondere den Mehrwertsteuerbereich, strukturpolitische Maßnahmen sowie auswärtige Hilfe und direkte Ausgaben;

18.   fordert OLAF auf, in seinem nächsten Tätigkeitsbericht das Parlament darüber zu unterrichten, wie die von der Kommission und den Mitgliedstaaten aufgrund von OLAF-Untersuchungen eingeleiteten administrativen, finanziellen und strafrechtlichen Folgemaßnahmen abgeschlossen wurden;

19.   begrüßt, dass OLAF den Zeitraum für die Beurteilung der eingegangene Informationen auf 3,5 Monate verkürzen konnte; auch die Dauer von Untersuchungen konnte von 30 Monaten (im Jahre 2000) auf 23 Monate (im Jahre 2004) verkürzt werden; die Quelle der Informationen sind in 32,6 % Informanten, in 30,6 % der Fälle gibt die Kommission Informationen weiter, und in 15,7 % der Fälle kommen die Informationen von den Mitgliedstaaten;

20.   stellt fest, dass bei den "alten" Mitgliedstaaten die meisten Fälle aus Italien, Deutschland und Belgien, bei den "neuen" Mitgliedstaaten, Kandidaten- und Beitrittsländern aus Rumänien und Polen und bei Drittstatten aus Asien und anderen europäischen Ländern eingegangen sind;

21.   unterstreicht, dass sich der Zoll, die Landwirtschaft und die auswärtige Hilfe als besonders betrugsanfällig erwiesen haben;

22.   begrüßt, dass nun systematisch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, dass die Verfolgung von offensichtlich unbegründeten Anschuldigungen (Prima Facie Non-Cases) von vornherein unterbleibt; fordert den OLAF-Überwachungsausschuss auf, diese neue Praxis in seinem nächsten Jahresbericht zu analysieren;

23.   nimmt zur Kenntnis, dass die Arbeitsgruppe "Altfälle" (Task Force "Old Cases") im Oktober 2004 einen Zwischenbericht über 215 Fälle (für den Zeitraum von 1992 bis 1999) vorgelegt hat; 206 dieser Fälle führten zu Gerichtsverfahren; bittet den Direktor von OLAF, hierüber im Haushaltskontrollausschuss zu berichten;

Vorbereitung der Novellierung der OLAF-Verordnung

24.   nimmt zur Kenntnis, dass die drei betroffenen Institutionen (Parlament, Rat und Kommission) am 7. Februar 2006 Einvernehmen über die Besetzung des Postens des OLAF-Direktors erzielt haben und dass dieser am 14. Februar 2006 von der Kommission nominiert wurde;

25.   kritisiert, dass die Ernennung des OLAF-Direktors unangemessen viel Zeit in Anspruch genommen hat und dass das Verfahren mit Schwächen behaftet war, die beim nächsten Mal vermieden werden müssen;

26.   erinnert daran, dass Diskussionen über eine Verbesserung der Rechtsvorschriften zur Betrugsbekämpfung seit dem Jahr 2003 ergebnislos verlaufen sind, und bekräftigt erneut die Bereitschaft des Parlaments, sich aktiv an dieser Aufgabe zu beteiligen;

27.   unterstreicht, dass das Parlament keinem Vorschlag zustimmen wird, der seine bestehenden Rechte einschränken würde;

28.   nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission einen neuen Vorschlag (KOM(2006)0244) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(5) angenommen hat;

29.   begrüßt und unterstützt in diesem Zusammenhang die Empfehlung des Europäischen Rechnungshofes in Ziffer 36 der Stellungnahme Nr. 8/2005(6), die gegenwärtig geltenden Betrugsbekämpfungsvorschriften zu vereinfachen und zu konsolidieren und bestehende Schwachpunkte in diesem Rahmen abzustellen;

30.   spricht sich insbesondere dafür aus, sämtliche Untersuchungsbefugnisse von OLAF in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen;

31.   empfiehlt, dass zu diesem Zweck die Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten(7) aktualisiert und in die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 integriert werden sollten; erwartet von der Kommission entsprechende Vorschläge;

32.   fordert die Kommission weiter auf, im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften die nötigen Änderungen der horizontalen Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften(8) vorzuschlagen; erinnert daran, dass diese Änderungen nunmehr im Wege des Mitentscheidungsverfahrens zu beschließen sind;

33.   fordert die Kommission auf zu prüfen, ob und inwieweit die im Verordnungsvorschlag über die gegenseitige Amtshilfe zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gegen Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen(9) für die Kommission und OLAF vorgesehenen Zuständigkeiten bei der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug in die Überarbeitung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 einbezogen werden könnten;

34.   begrüßt die Feststellung des Europäischen Rechnungshofes in Ziffer II der Zusammenfassung des Sonderberichts Nr. 1/2005, wonach die "Zwitterstellung" von OLAF, das in seinen Untersuchungen zwar unabhängig, jedoch bezüglich seiner anderen Funktionen der Kommission unterstellt ist, die Unabhängigkeit seiner Untersuchungen nicht gefährdet hat(10); unterstreicht, dass es Aufgabe des OLAF-Überwachungsausschusses ist, die Unabhängigkeit der Untersuchungen sicherzustellen(11);

35.   weist jedoch auf die Schlussfolgerung des Europäischen Rechnungshofes in Ziffer 93 des Sonderberichts Nr. 1/2005 hin, der zufolge die Rolle des OLAF-Überwachungsausschusses überprüft werden sollte, um jedes Risiko der Einmischung in den Ablauf der Untersuchungen auszuschalten;

OLAF-Untersuchungen und der Schutz der Grundrechte

36.   nimmt mit großer Sorge das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. April 2006(12) im Zusammenhang mit der IRELA-Affäre zur Kenntnis, in der die Kommission zur Zahlung von Schadensersatz an einen Beamten verurteilt wurde;

37.   nimmt Kenntnis von der Schlussfolgerung des Gerichts, wonach die Unrechtmäßigkeit des Verhaltens von OLAF bei der Durchführung der Untersuchung und der Erstellung des Untersuchungsberichts erwiesen ist, da OLAF unter schwerwiegendem und offenkundigem Verstoß gegen das Gebot der Unparteilichkeit gehandelt hat;

38.   sieht durch dieses Urteil die Einschätzung des OLAF-Überwachungsausschusses bestätigt, der mit großer Beharrlichkeit die Notwendigkeit der Beachtung der Grundrechte immer wieder hervorgehoben und darauf hingewiesen hat, dass dies eine Vorbedingung für effiziente OLAF-Untersuchungen ist, deren Ergebnisse gegebenenfalls vor Gericht Bestand haben müssen;

39.   erinnert an den Befund des Europäischen Rechnungshofes in Ziffer IX des Sonderberichts Nr. 1/2005, dass die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der laufenden Untersuchungen und die Einhaltung der Grundrechte der einer Untersuchung unterworfenen Personen gegenwärtig nicht auf unabhängige Weise sichergestellt ist;

40.   ist der Auffassung, dass OLAF mit dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten vertrauensvoll zusammenarbeiten muss;

41.   hebt hervor, dass die Einrichtung eines Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union die Möglichkeiten einer richterlichen Kontrolle der Arbeit von OLAF bei den Untersuchungen, die Beamte und Bedienstete der Gemeinschaft betreffen, deutlich verbessert;

42.   erwartet, dass der OLAF-Direktor für eine rigorose Überwachung der Qualität der von OLAF-Bediensteten geführten Untersuchungen sorgt;

Prioritäten und Perspektiven für die Arbeit von OLAF

43.   erinnert daran, dass auch für OLAF das Subsidiaritätsprinzip gilt, also die Vorgabe, sich auf die Bereiche zu konzentrieren, wo die Dienststellen der Mitgliedstaaten keine Zuständigkeit haben (Untersuchungen innerhalb der Organe und Institutionen und im Zusammenhang mit den von der Kommission direkt verwalteten Ausgaben) oder von sich aus keine ausreichenden Anstrengungen unternehmen;

44.   unterstützt die Empfehlung des Europäischen Rechnungshofes in Ziffer 37 der oben genannten Stellungnahme Nr. 8/2005, die Tätigkeiten von OLAF auf seine Untersuchungsfunktion auszurichten;

45.   erinnert an die Feststellung des Europäischen Rechnungshofes in Ziffer 76 des Sonderberichts Nr. 1/2005, dass die gegenwärtig von OLAF praktizierte Gleichstellung der Unterstützungs- und Koordinierungstätigkeiten mit den Untersuchungen einen sinnvollen Ressourceneinsatz erschwert; erwartet, dass die Führungsspitze von OLAF künftig für eine klare Aufgabentrennung sorgt, die auch organisatorisch auf den ersten Blick erkennbar sein muss;

46.   begrüßt, dass die erwähnten Empfehlungen des Rechnungshofes sich mit der Position decken, die das Europäische Parlament bereits in seiner Entschließung vom 4. Dezember 2003 zu dem Bericht der Kommission über die Bewertung der Tätigkeiten des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(13) formuliert hat; ist sich mit dem Rechnungshof auch darin einig, dass eine Ausdehnung der Koordinierungsfunktion von OLAF gegenüber den Dienststellen der Mitgliedstaaten nicht auf Kosten der Untersuchungsaktivitäten von OLAF gehen darf;

Bekämpfung des Zigarettenschmuggels und der Vermarktung von Nachahmungsprodukten

47.   weist darauf hin, dass im Jahr 2004 nach Schätzungen der Mitgliedstaaten durch Zigarettenschmuggel ca. 418,5 Millionen EUR weniger Eigenmittel eingenommen wurden und dass der Gesamtschaden noch sehr viel höher liegen dürfte; nimmt mit Erschrecken zur Kenntnis, dass dies einer Verdoppelung der Schadenssumme im Vergleich zum Jahr 2003 entspricht (im Jahr 2003: ca. 200 Millionen EUR)(14);

48.   stellt fest, dass im Jahr 2004 von den zuständigen Behörden über 3,5 Milliarden Zigaretten beschlagnahmt worden sind und dass das Problem des Schmuggels und der Vermarktung von Nachahmungsprodukten seit 2001 deutlich an Dringlichkeit zugenommen hat;

49.   unterstreicht, dass OLAF den finanziellen Schaden, der durch den Zigarettenschmuggel und die Vermarktung von Nachahmungsprodukten seit dem Jahr 2000 entstanden ist, auf 1,317 Milliarden EUR beziffert;

50.   ist sich bewusst, dass die neuen Mitgliedstaaten an der östlichen Außengrenze der Union besonders unter dem steigenden Zigarettenschmuggel leiden;

51.   unterstreicht in diesem Zusammenhang erneut die Bedeutung der Vereinbarung zur Bekämpfung des Zigarettenschmuggels zwischen der Kommission (zusammen mit Belgien, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal und Finnland) und Philip Morris International (PMI); lobt die erfolgreiche Art und Weise, wie die Kommission mit OLAF zusammengearbeitet hat, und begrüßt die ausschlaggebende operationelle Unterstützung der Task Force von OLAF bei der Bekämpfung des Zigarettenschmuggels; in der Vereinbarung sind Maßnahmen zur langfristigen Vorbeugung gegen den Zigarettenschmuggel vorgesehen, und gleichzeitig wird versucht, die Streitpunkte zwischen der Gemeinschaft und PMI beizulegen; darüber hinaus wird PMI über einen Zeitraum von 12 Jahren einen Betrag von etwa 1,25 Milliarden USD an die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten zahlen;

52.   stellt erfreut fest, dass sich seit Juli 2004 vierzehn Mitgliedstaaten (Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Malta, Österreich, Polen, Schweden, die Slowakei, Slowenien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern) durch Unterzeichnung der Vereinbarung der Gemeinschaft und den ursprünglichen zehn Mitgliedstaaten angeschlossen haben;

53.   kritisiert das Vereinigte Königreich, weil es die Vereinbarungen als einziger Mitgliedstaat noch nicht unterzeichnet hat; fordert das Vereinigte Königreich auf, die Vereinbarung möglichst schnell zu unterzeichnen;

54.   bedauert, dass die Kommission bisher nicht in der Lage war, die von PMI aufgrund der Vereinbarung geleisteten Zahlungen sinnvoll zu verwenden; hält es für unannehmbar, dass größere, nicht an Bedingungen geknüpfte Überweisungen an die Mitgliedstaaten getätigt wurden; dieses Vorgehen läuft der in der Vereinbarung enthaltenen Absicht zuwider, dass diese Beträge für Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung verwendet werden sollten, die eine Priorität zur Verhinderung des Zigarettenschmuggels und der Markenpiraterie darstellen;

55.   fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die von PMI geleisteten Zahlungen zur Finanzierung von Maßnahmen zur Vorbeugung gegen und Bekämpfung von Zigarettenschmuggel, einschließlich Fälschungen, zu verwenden;

56.   fordert die Kommission auf, Vorschläge für die Verwendung eines beträchtlichen Teils dieser Einnahmen und erforderlichenfalls einen Vorentwurf eines Berichtigungshaushaltsplans sowie Vorschläge für eine entsprechende Rechtsgrundlage vorzulegen; fordert die Kommission auf, über die im Rahmen der Vereinbarung eingenommenen Beträge sowie deren Verteilung und Verwendung dem Parlament bis zum 1. Dezember 2006 einen Bericht vorzulegen;

57.   ist der Auffassung, dass die Vereinbarung mit PMI von so weitreichender Bedeutung ist, dass OLAF und die Kommission nichts unversucht lassen sollten, mit anderen internationalen Zigarettenherstellern ähnliche Vereinbarungen abzuschließen; fordert OLAF auf, über Fortschritte in diesem Bereich bis zum 1. Dezember 2006 zu berichten;

58.   fordert die Kommission ferner auf, das Europäische Parlament über die Fortschritte bei den Verhandlungen über das WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakkonsums sowie etwaiger Protokolle bis zum 1. Dezember 2006 zu unterrichten;

59.   hebt hervor, dass es der Frage des Zigarettenschmuggels und der Vermarktung von Nachahmungsprodukten so große Bedeutung beimisst, dass es dazu einen eigenen Bericht vorlegen wird; ferner wird eine Studie in Auftrag gegeben, die die Bedeutung des Zigarettenschmuggels und der Vermarktung von Nachahmungsprodukten für die Eigenmittel der Gemeinschaft untersuchen soll;

Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs

60.   ist extrem besorgt über den finanzielle Schaden, der von so genannten "Karussellgeschäften" verursacht wird; so bezifferte das deutsche Institut für Wirtschaftsforschung den Verlust an nationalen Mehrwertsteuereinnahmen für die Jahre 2003 bis 2005 auf 17 bis 18 Milliarden EUR pro Jahr; Mitgliedstaaten gehen verallgemeinernd davon aus, dass sie jährlich ungefähr 10 % ihrer Mehrwertsteuereinnahmen verlieren; ein Drittel der Verluste ist dabei grenzüberschreitenden Karussellgeschäften zuzuschreiben;

61.   erinnert daran, dass nur die tatsächlichen Einnahmen für die Erhebung der Mehrwert-steuereigenmittel herangezogen werden können;

62.   begrüßt, dass der Rechnungshof(15) die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Anwendung der Mehrwertsteuer im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr, einschließlich der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs bei so genannten "Karussellgeschäften", einer Überprüfung unterziehen wird(16);

63.   begrüßt ebenfalls, dass die Kommission eine Studie zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs in Auftrag gegeben hat, und fordert diese auf, nach Fertigstellung dem Haushaltskontrollausschuss eine Kopie zuzuleiten;

Interne Politikbereiche

64.   stellt mit Besorgnis fest, dass der Europäische Rechnungshof in der Ziffer 6.4 des Jahresberichts 2004 wiederum ― wie nun schon seit Jahren ― auf Schwachstellen bei den Überwachungs- und Kontrollsystemen in den internen Politikbereichen hinweist, die dazu führen, dass Fehler auf der Ebene der Zuwendungsempfänger nicht rechtzeitig entdeckt werden; gleichzeitig hat die Zahl der Prüfungen im Jahr 2004 im Vergleich zum Jahr 2003 abgenommen; fordert die Kommission auf, einen Vorschlag zu unterbreiten, wie diese Schwächen abgestellt werden sollen;

65.   bedauert, dass die Kommission bis jetzt noch keine interne schwarze Liste für sämtliche Generaldirektionen und die verschiedenen Direktionen innerhalb ein und derselben Generaldirektion erstellt hat, in der die an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen beteiligten Unternehmen und Teile von Unternehmen und Laboratorien aufgeführt sind, die im Anschluss an eine interne Prüfung, von OLAF oder einem ordentlichen Gericht des Betrugs überführt wurden; ist der Ansicht, dass eine solche Liste verhindern müsste, dass Unternehmen, Laboratorien oder andere Stellen von anderen Generaldirektionen als denen, in denen der Betrug aufgedeckt wurde, Finanzmittel der Gemeinschaft erhalten können;

Maßnahmen der Kommission im Anschluss an die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2005 zu dem Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und der Betrugsbekämpfung(17)

66.   nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission dem Europäischen Parlament am 20. Oktober 2005 einen Bericht über die Anwendung "schwarzer Listen" im Landwirtschaftssektor vorgelegt hat;

67.   nimmt die Antwort der Kommission auf Ziffer 25 seiner Entschließung betreffend der Wiedereinziehung zu viel oder zu Unrecht gezahlter Mittel zur Kenntnis; hält diese jedoch für nicht zufrieden stellend; weist deshalb auf Folgendes hin:

   es ist wesentlich dem Drängen des Europäischen Parlaments zu verdanken, dass auf diesem Gebiet Fortschritte erzielt wurden;
   das Europäische Parlament misst dieser Frage hohe Bedeutung zu und wird deshalb einen eigenen Bericht zu diesem Thema verfassen;
   begrüßt, dass die Kommission im Jahre 2004 die Einziehungsverfahren der Mitgliedstaaten stichprobenartig überprüft hat; begrüßt in diesem Zusammenhang ebenfalls, dass die Kommission 50 % der Anträge auf Niederschlagung einzuziehender Rückforderungen abgelehnt hat; dies entspricht 35,46 Millionen EUR, die die Mitgliedstaaten beitreiben müssen;
   im Landwirtschaftsbereich müssen aus dem Jahr 2004 noch 63,76 Millionen EUR eingezogen werden; hinzu kommen Ausstände aus den Vorjahren von 2,078 Milliarden EUR; ein Betrag von 811 Millionen EUR ist vor den Gerichten anhängig;
   im Strukturfondsbereich müssen aus dem Jahr 2004 noch 357,4 Millionen EUR (plus 40,5 Millionen aus den Kohäsionsfonds) eingezogen werden; hinzu kommen Ausstände aus den Vorjahren von 689,2 Millionen EUR;
   unterstreicht die primäre Verantwortung der Mitgliedstaaten für eine zügige und effiziente Wiedereinziehung verloren gegangener Haushaltsmittel; bedauert, dass die Mitgliedstaaten dieser Verantwortung bisher nur unzureichend gerecht werden und insbesondere ihre Berichtspflichten gegenüber der Kommission nur lückenhaft erfüllen;
   fragt nach der Reaktion der Mitgliedstaaten auf die Briefe der Kommission, denen zufolge erstere 650 Millionen EUR im Landwirtschaftsbereich wieder einziehen müssen(18);
   fragt darüber hinaus, ob sich OLAF und die Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (GD AGRI) auf eine Arbeitsteilung geeinigt haben, der zufolge OLAF in Zukunft für Ermittlungen verantwortlich sein wird, während die Verantwortung für die Wiedereinziehung von Mitteln bei der GD AGRI liegt(19);

68.   kritisiert, dass die Kommission es unterlassen hat, bis zum 1. September 2005 eine Liste aller Verträge vorzulegen, die seit dem Jahr 2000 mit Beschaffungsagenturen geschlossen wurden; diese Liste sollte auch Angaben über die Vertragsdauer, das Verfahren für ihre Vergabe und die Höhe der jeweiligen Zahlungen enthalten;

69.   erinnert OLAF daran, den im November 2004 begonnenen Dialog über die Frage, zu welchen Informationen das Europäische Parlament im Zusammenhang mit seiner Arbeit Zugang haben kann, entsprechend der in seinem Brief vom 30. Juni 2005 signalisierten Dialogbereitschaft fortzusetzen; Ziel muss es sein, einen Weg zu finden, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere auch des Artikels 12 Absatz 3 der OLAF-Verordnung, den Kontrollbefugnissen des Europäischen Parlaments gerecht zu werden und dabei die Vertraulichkeit der OLAF-Untersuchungen zu wahren; erwartet, dass OLAF bis zum 1. September 2006 dem Haushaltskontrollausschuss schriftliche Vorschläge unterbreitet;

70.   kritisiert, dass die von der Kommission am 12. April 2006 übermittelten Informationen zum Fall Eurostat nur sehr allgemeiner Natur sind; fordert bis zum 1. Oktober 2006 detaillierte Informationen, vor allem zu den finanziellen Auswirkungen der Unregelmäßigkeiten (eingebüßte Beträge, auf unregelmäßige Art und Weise verausgabte Beträge, Forderungsvorausschätzungen und ausgestellte Einziehungsanordnungen, tatsächlich eingezogene Beträge, noch einzuziehende Beträge, abgeschriebene Beträge) und zur Nichteinhaltung der Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe, insbesondere in Bezug auf die nicht weitervergebenen Aufträge (Liste der entsprechenden Vertragsnehmer, Auftragswerte, festgestellte Unregelmäßigkeiten);

71.   bedauert, dass es die Kommission bisher versäumt hat, eine Übersicht zu erstellen, aus der hervorgeht, welche internationalen Beratungsunternehmen für die Kommission in den Bereichen der direkten Ausgaben tätig waren(20); erwartet, bis zum 1. November 2006 nunmehr eine Übersicht zu erhalten; fordert die Kommission gleichzeitig auf, die Mitgliedstaaten zu drängen, dass diese die Informationen für den Bereich der indirekten Ausgaben übermitteln;

72.   ist unzufrieden mit den unklaren Auskünften der Kommission in Bezug auf die Renovierung des Berlaymont-Gebäudes; fragt, ob es zu Unregelmäßigkeiten seitens Dritter gekommen ist, und welche Verwaltungsmaßnahmen kommissionsintern ergriffen wurden;

73.   ist zutiefst besorgt wegen der Berichte über angeblich überhöhte Forderungen im Zusammenhang mit der Miete, die das Parlament in der jüngsten Vergangenheit für die Parlamentsgebäude SDM und WIC an die Stadt Straßburg gezahlt hat, und dem Kaufpreis für diese Gebäude; ist entschlossen, diesen Behauptungen nachzugehen, indem die Angelegenheit umgehend, schonungslos und auf transparente Art und Weise untersucht wird, um sicherzustellen, dass die Interessen der Europäischen Union und der europäischen Steuerzahler angemessen geschützt werden;

74.   begrüßt, dass die Kommission die Exporterstattungen für zur Schlachtung vorgesehenes Lebendvieh zum Jahresende 2005 eingestellt hat; nimmt gleichzeitig zur Kenntnis, dass zu Unrecht gezahlte Exporterstattungen in Höhe von 218 560 EUR aus dem Jahre 2004 noch wieder einzuziehen sind (aus dem Jahre 2003: 58 680 EUR);

Verschiedene Einzelthemen

75.   begrüßt die auf der Grundlage des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. September 2005(21) erneut in Gang gekommene Diskussion über die Kompetenzen des europäischen Gesetzgebers im Bereich des Strafrechts; unterstreicht, dass es entgegen des von der Kommission vertretenen Ansatzes(22) eine Einzelfallprüfung laufender Gesetzgebungsvorschläge für notwendig erachtet; hält an seiner Auffassung fest, dass der Entwurf für eine Richtlinie zum strafrechtlichen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft auf Artikel 280 des Vertrags zu stützen ist(23); fordert den Rat auf, seine ablehnende Haltung gegenüber einer Stärkung des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch strafrechtliche Maßnahmen aufzugeben und in die erste Lesung einzutreten;

76.   ist besorgt, dass vor dem Hintergrund der derzeit bestehenden Gefahr durch die Vogelgrippe die illegale Einfuhr von Geflügelfleisch aus den für die Europäische Union gesperrten Ländern (vor allem aus China) ein neu zu beobachtender Trend ist; fordert die Kommission auf, dem Parlament bis zum 31. Oktober 2006 detaillierte Informationen über betrügerische Fälle bei der Einfuhr von Geflügelfleisch, die seit Anfang 2004 über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) gemeldet wurden, zu übermitteln; fordert die Kommission und OLAF auf, schnellstmöglich notwendige Maßnahmen zu ergreifen;

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77.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem OLAF-Überwachungsausschuss und OLAF zu übermitteln.

(1) http://europa.eu.int/comm/anti_fraud/reports/olaf/2004/en.pdf
(2) ABl. C 301 vom 30.11.2005, S. 1.
(3) Siehe das Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission SEK(2005)0974, Tabellen 1.2. und 1.8.
(4) Der finanzielle Schaden aller von OLAF und seiner Vorläuferorganisation untersuchten Fälle wird auf knapp 5,8 Milliarden EUR geschätzt.
(5) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
(6) Stellungnahme Nr. 8/2005 des Europäischen Rechnungshofs zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gegen Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen (ABl. C 313 vom 9.12.2005, S. 1).
(7) ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
(8) ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
(9) Vorschlag der Kommission vom 20. Juli 2004 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gegen Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen (KOM(2004)0509).
(10) Sonderbericht Nr. 1/2005 des Europäischen Rechnungshofs zur Verwaltung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), zusammen mit den Antworten der Kommission (ABl. C 202 vom 18.8.2005, S. 3).
(11) Siehe Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999.
(12) Rechtssache T-309/03, Camós Grau/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht.
(13) ABl. C 89 E vom 14.4.2004, S. 153.
(14) Bei diesen Zahlen handelt es sich um Schätzungen. Die Kalkulation beruht auf den Meldungen aus 24 Mitgliedstaaten über beschlagnahmte Zigaretten. Ferner geht OLAF davon aus, dass nur 10 % derSchmuggelware aufgegriffen wird.
(15) Siehe das Arbeitsprogramm des Europäischen Rechnungshofes für 2006 vom 10.1.2006, S. 3.
(16) Die Überprüfung bezieht sich auf die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 1). Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).
(17) ABl. C 124 E vom 25.5.2006, S. 232.
(18) Siehe Ziffer 16 seiner oben genannten Entschließung vom 7. Juni 2005.
(19) Siehe Ziffer 10 seiner oben genannten Entschließung vom 7. Juni 2005.
(20) Siehe Ziffer 73 seiner oben genannten Entschließung vom 7. Juni 2005.
(21) Rechtssache C-176/03, Kommission/Rat, Slg. 2005, I-7879.
(22) Siehe die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Folgen des Urteils des Gerichtshofs vom 13. September 2005 (Rs. C-176/03, Kommission gegen Rat) (KOM(2005)0583).
(23) Siehe den Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 29. November 2001 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (ABl. C 153 E vom 27.6.2002, S. 253) sowie seine oben genannte Entschließung vom 4. Dezember 2003.


Osttimor
PDF 125kWORD 44k
Entschließung des Europäischen Parlaments zu Osttimor
P6_TA(2006)0278RC-B6-0337/2006

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Osttimor,

–   unter Hinweis auf die am 31. Mai 2006 im Namen der Europäischen Union abgegebene Erklärung des Ratsvorsitzes zu Osttimor,

–   unter Hinweis auf die Information des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für den Sicherheitsrat (5432. Tagung),

–   gestützt auf Artikel 115 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass Osttimor seit der Entlassung von fast 600 Soldaten, einem Drittel aller Streitkräfte, im April 2006, von Gewalt zerrissen ist; ferner in der Erwägung, dass eine bewaffnete Auseinandersetzung am 28. und 29. April 2006 zwischen den Streitkräften und den entlassenen Truppen sowie diese unterstützende Zivilisten zu einer unbekannten Zahl von Toten geführt hat,

B.   in der Erwägung, dass infolge der von Banden ausgehenden Unruhen, Krawallen und Gewaltakten viele Menschen getötet und noch mehr verwundet wurden sowie Zehntausende von Menschen panikhaft aus der Hauptstadt geflüchtet sind und sich in den umliegenden Bergen aufhalten oder unter dem Schutz der Kirche, der Vereinten Nationen oder der Botschaften an anderen Orten untergekommen sind,

C.   in der Erwägung, dass laut Informationen der Vereinten Nationen Soldaten am 25. Mai 2006 das Feuer auf unbewaffnete Polizisten eröffnet haben und dabei neun getötet und 27 weitere verwundet haben,

D.   in der Erwägung, dass die politisch instabile Lage in Osttimor trotz des Rücktritts des Innenministers und des Verteidigungsministers und anderer Bemühungen und Maßnahmen der Staatsorgane von Osttimor weiter anhält,

E.   in der Erwägung, dass Protestierende den Rücktritt des Premierministers, Mari Alkatiri, gefordert haben,

F.   in der Erwägung, dass die Zuspitzung der dramatischen Krise in Sicherheit und Politik die Staatsorgane von Osttimor bewogen hat, ausländische Truppen um Unterstützung zu bitten, um die zügellose Gewalt einzudämmen und Recht und Ordnung wieder herzustellen,

G.   in Unterstützung der im Auftrag der Regierung vom Präsidenten Xanana Gusmão und dem Außen- und Verteidigungsminister, Ramos Hortas, eingeleiteten Bemühungen, die darauf ausgerichtet sind, die politische und soziale Sicherheit wieder herzustellen, wozu auch Gespräche in Anwesenheit von UN-Beobachtern mit Vertretern der entlassenen Soldaten und Polizeibeamten und Angestellten, die ihre Dienststrukturen verlassen haben, gehören,

H.   in der Erwägung, dass laut Berichten des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge in den vergangenen Wochen mehr als 100 000 Personen im Ergebnis der Unruhen, die durch die Entlassung eines Drittels der Streitkräfte und des Zerfalls der Polizeikräfte verursacht und durch die Gewalttaten von Banden angefacht wurden, vertrieben wurden,

I.   in der Erwägung, dass das Mandat der Mission der Vereinten Nationen in Osttimor (UNOTIL) mit ehemals 11 000 Soldaten und Zivilangestellten, deren Zahl jetzt auf 130 Beschäftigte, Polizisten und Militärberater zurückgegangen ist, am 20. Juni 2006 auslaufen soll, nachdem es vom UN-Sicherheitsrat trotz des Vorschlags des UN-Generalsekretärs, dieses für ein Jahr zu verlängern, im Mai 2006 um nur ein Monat verlängert wurde,

J.   in der Erwägung, dass sich die Arbeitslosenquote in Osttimor auf etwa 80% beläuft und dass 40% der Betroffenen unterhalb der Armutsgrenze leben und 60% unter 18 Jahre alt sind,

K.   unter Hinweis auf die unveräußerlichen souveränen Rechte des timorischen Volkes insbesondere hinsichtlich seiner natürlichen Ressourcen,

1.   fordert alle Parteien in Osttimor auf, auf Gewalt zu verzichten, sich an einem alle einbeziehenden Dialog zur Klärung der politischen Differenzen zu beteiligen und innerhalb des durch die Gesetze und die Verfassung gesetzten Rahmens am demokratischen Prozess teilzunehmen und so zur Rückkehr zu sozialer und politischer Stabilität beizutragen;

2.   begrüßt den Beschluss der Staatsorgane von Osttimor, eine internationale Untersuchung der Ereignisse vom 28. und 28. April 2006 sowie vom 23. bis 25 Mai 2006 zu fordern, als bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen den Streitkräften von Osttimor und zuvor entlassenen Soldaten und diese unterstützenden Zivilisten zu einer unbekannten Zahl von Toten geführt haben;

3.   fordert die Regierung und den Präsidenten von Osttimor auf, alle erforderlichen Schritte einzuleiten, um der Gewalt ein Ende zu bereiten und unter umfassender Achtung der Verfassung von Osttimor wieder ein sicheres und stabiles Umfeld zu schaffen;

4.   stellt fest, dass der Beitrag der internationalen Gemeinschaft und insbesondere der Vereinten Nationen und ihres Sicherheitsrates von entscheidender Bedeutung für den Prozess der Festigung des Staates Osttimor sowie seiner Unabhängigkeit und Souveränität und zur Stärkung der Demokratie in dieser jungen Nation ist;

5.   betont, dass der Prozess der schrittweisen Verringerung der UN-Mission in Osttimor in den letzten vier Jahren rückgängig gemacht werden muss, und fordert einen sofortigen Einsatz von Polizeikräften unter der Führung der Vereinten Nationen, um zur Wiederherstellung von Stabilität beizutragen, sowie den Einsatz einer mit einem Mandat der Vereinten Nationen ausgestatteten Truppe zur Friedenssicherung, wie von den Behörden von Osttimor am 13. Juni 2006 verlangt;

6.   begrüßt die Ausweitung des UN-Mandats entsprechend den Vorschlägen des Generalsekretärs und fordert, dass die Friedenssicherungstruppen und die zivilen Polizeieinheiten in Osttimor verbleiben, bis die bewaffneten Kräfte und die Polizei dieses Landes diese Aufgaben selbst übernehmen können;

7.   empfiehlt unter Berücksichtigung der souveränen Staatsorgane von Osttimor und der Besonderheit des Mandats jeder einzelnen internationalen Truppe, die unter Aufsicht und Kontrolle der Vereinten Nationen in dem Land vertreten ist, wirksame Kanäle der horizontalen Kommunikation und Kooperation zwischen den internationalen Kräften aufzubauen, um den ureigensten Interessen der Bevölkerung von Osttimor, der effektiven Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und der unverzüglichen Rückkehr zur umfassenden institutionellen Normalität zu dienen;

8.   begrüßt die Aufnahme von Osttimor in die Gruppe der AKP-Staaten;

9.   erkennt an, dass Osttimor politische, technische und finanzielle Unterstützung beim Wiederaufbau der Infrastruktur und der Verwaltungsstrukturen benötigt, die entscheidend sind, um die Umsetzung seines Entwicklungsplans fortsetzen zu können;

10.   fordert die Europäische Union und die internationale Gemeinschaft auf, ihre Unterstützung beizubehalten und zu verstärken, die für die Festigung der Demokratie und der demokratischen Kultur in Osttimor erforderlich ist, wobei der Schwerpunkt dabei auf das Mehrparteiensystem und den Aufbau von Institutionen – insbesondere Parlament, Regierung, Justiz, Sicherheits-, Verteidigungs- und Gesetzesvollzugskräften – zu legen ist; fordert sie ferner auf, Hilfe bei der dringend erforderlichen Ausweitung der Medienpräsenz im gesamten Land sowie bei der Stärkung des Bildungs- und des Gesundheitswesen unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse von Kindern und Frauen zu leisten;

11.   fordert die internationale Gemeinschaft auf, die Unterstützung zur wirksamen Beobachtung der Einhaltung der Menschenrechte in Osttimor erheblich auszuweiten und die Entwicklung lokaler Menschenrechtgruppen und lokaler Dienste für Opfer von Misshandlungen zu fördern;

12.   fordert den Europäischen Rat und die Kommission auf, die Behörden von Osttimor zu drängen, alle paramilitärischen Gruppen, bewaffneten Banden und bewaffneten Zivilisten zu verbieten, aufzulösen bzw. zu entwaffnen und die Sorgen der europäischen Länder über Gewalttaten durch die Polizei bei allen offiziellen Begegnungen und auf höchster Ebene gegenüber der Regierung von Osttimor anzusprechen;

13.   fordert die Vertreter des Staates von Osttimor auf, internationale Menschenrechtnormen einzuhalten und zu gewährleisten, dass die Behandlung von Bürgern durch Polizei und Streitkräfte den internationalen Menschenrechtsnormen und -standards entspricht;

14.   ruft die Konferenz der Präsidenten auf, die Entsendung einer Ad-hoc-Delegation des Parlaments nach Osttimor im Herbst 2006 zu genehmigen, die die politische Lage bewerten und die Angemessenheit der EU-Hilfsprogramme prüfen soll;

15.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Staatsorganen von Osttimor (insbesondere dem Präsidenten, dem Parlament und der Regierung), der Kommission, dem Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, dem UN-Generalsekretär und dem UN-Sicherheitsrat zu übermitteln.


Syrien: Verletzungen der Menschenrechte
PDF 136kWORD 39k
Entschließung des Europäischen Parlaments zu Syrien
P6_TA(2006)0279RC-B6-0342/2006

Das Europäische Parlament,

‐   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Syrien, insbesondere auf diejenige vom 8. September 2005(1),

‐   unter Hinweis auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen, von dem die Europäische Gemeinschaft und Syrien Vertragsparteien sind, insbesondere Artikel 2, der festlegt, dass die Achtung demokratischer Grundsätze und Grundrechte die Innen- und Außenpolitik der Vertragsparteien beeinflussen und ein wesentliches Element des Abkommens darstellen,

‐   unter Hinweis auf die Erklärung zum Barcelona-Prozess vom 28. November 1995 und dessen Schwerpunkt, die Förderung der Menschenrechte,

‐   unter Hinweis auf die politische Priorität seines Vorsitzes in der Parlamentarischen Versammlung Europa-Mittelmeer im Jahre 2005, den Dialog über die Menschenrechte mit den Parlamenten der Partnerländer zu verstärken,

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission "10. Jahrestag der Partnerschaft Europa-Mittelmeer: Ein Arbeitsprogramm für die Herausforderungen der nächsten fünf Jahre" (KOM(2005)0139), insbesondere das Ziel, sich auf Fragen wie den Schutz der Menschenrechte zu konzentrieren,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. Oktober 2005 zu "Der Barcelona-Prozess – neu aufgelegt"(2),

–   unter Hinweis auf die Leitlinien der EU-Politik gegenüber Drittländern hinsichtlich der Todesstrafe (1998) und hinsichtlich Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (2001) sowie die EU-Leitlinien betreffend Menschenrechtsdialoge (2001) und betreffend Menschenrechtsverteidiger (2004),

–   unter Hinweis auf die Erklärung des EU-Ratsvorsitzes vom 19. Mai 2006 betreffend die jüngsten Verhaftungen in Syrien,

–   unter Hinweis auf Artikel 11 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 177 des EG-Vertrags, in dem die Förderung der Menschenrechte als eines der Ziele der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik festgeschrieben ist,

–   gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.   unter Hinweis auf die Bedeutung der politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen, die zwischen der Europäischen Union und Syrien bestehen,

B.   in der Erwägung, dass der Amtsantritt des derzeitigen Präsidenten, Baschar al-Assad, in Syrien etwas Hoffnung aufkommen ließ und dazu beitrug, das politische System Syriens zu öffnen, das jahrelang von der Baath-Partei beherrscht worden war,

C.   in der Erwägung, dass das Parlament und sein Präsident bereits mehrmals zu Gunsten der Freilassung von in syrischen Gefängnissen inhaftierten Parlamentariern interveniert haben, und in der Erwägung, dass der EU-Ratsvorsitz am 19. Mai 2006 die syrische Regierung aufgefordert hat, die Rede- und Versammlungsfreiheit, die nach dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte geschützt sind, der von Syrien im Jahre 1969 ratifiziert wurde, uneingeschränkt zu respektieren,

D.   in der Erwägung, dass nach der Unterzeichnung einer Petition für verbesserte syrisch-libanesische Beziehungen im Hinblick auf die Resolution 1680 des UN-Sicherheitsrates die Verhaftung und Folterung mehrerer ziviler Aktivisten im Mai 2006 gemeldet wurde; unter ihnen befanden sich insbesondere der Rechtsanwalt Anwar al Bunni und der Schriftsteller Michel Kilo sowie andere wie z.B. Khalil Hussein, Dr. Safwan Tayfour, Mahmoud ´Issa, Fateh Jammous, Prof. Suleiman Achmar, Nidal Derwiche, Suleiman Shummor, Ghalem Amer, Muhammad Mahfud und Mahmoud Mer´i, sowie vor Kurzem Yasser Melhem und Omar Adlabi,

E.   in der Erwägung, dass Anwar Al Bunni, ein Rechtsanwalt, der sich auf Menschenrechtsfragen spezialisiert hat, in den Straßen von Damaskus verhaftet wurde, als er gerade einen Posten als Direktor eines von der Europäischen Union finanzierten Menschenrechtsinstituts übernehmen sollte,

F.   unter Hinweis darauf, dass bereits im November 2005 Amnesty International und Human Rights Watch die Verhaftung und drohende Folterung des friedlichen Aktivisten Kamal Al-Labwani meldeten, der jetzt eine lebenslängliche Haftstrafe antreten muss, weil er seine Meinungen geäußert hat,

G.   unter Hinweis darauf, dass die syrischen Behörden in den vergangenen zwei Monaten auch zahlreiche Journalisten und zivile Aktivisten verhaftet haben sollen,

H.   in der Erwägung, dass diese Verhaftungswelle als direkte Repressalie für die Verbreitung einer Petition vom 12. Mai 2006 gilt, die von rund 500 Personen unterzeichnet wurde und in der zu einer Normalisierung der Beziehungen zwischen dem Libanon und Syrien aufgerufen wurde; diese Petition von ganz besonderer Bedeutung ist eine gemeinsame Initiative von syrischen und libanesischen Intellektuellen und Menschenrechtsverteidigern, die erste ihrer Art,

I.   in der Erwägung, dass sich das UN-Menschenrechtskomitee 2005 besorgt über die Hindernisse geäußert hat, die der Registrierung und freien Arbeit von nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen in Syrien in den Weg gelegt werden, und über die Einschüchterung und Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern,

J.   in der Erwägung, dass Syrien mit Notstandsgesetzen regiert wird, die vor 43 Jahren eingeführt wurden und die benutzt werden, um die Verletzung der Menschenrechte zu rechtfertigen,

1.   fordert die syrischen Behörden nachdrücklich auf, unverzüglich alle Aktivisten freizulassen, die noch wegen der Unterzeichnung einer Petition inhaftiert sind, die zu verbesserten syrisch-libanesischen Beziehungen aufrief;

2.   fordert die syrischen Behörden ferner nachdrücklich auf, alle Fälle von politischen Häftlingen erneut zu prüfen und alle Häftlinge aus Gewissensgründen unverzüglich freizulassen und zu gewährleisten:

   dass die Gefangenen ordentlich behandelt und nicht gefoltert oder sonstwie misshandelt werden;
   dass Verhaftete oder inhaftierte Personen sofortigen, regelmäßigen und uneingeschränkten Zugang zu ihren Rechtsanwälten, Ärzten und Familien erhalten;

3.   fordert die syrischen Behörden auf, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zu ratifizieren;

4.   unterstützt nachdrücklich die Erklärung des EU-Ratsvorsitzes vom 19. Mai 2006 im Namen der Europäischen Union betreffend die jüngsten Verhaftungen in Syrien;

5.   weist darauf hin, dass die Achtung der Menschenrechte einen wesentlichen Bestandteil in jedem künftigen Assoziationsabkommen EU-Syrien darstellt, und fordert Syrien auf, seine Verpflichtung im Rahmen des Barcelona-Prozesses und gemäß den Leitlinien der europäischen Nachbarschaftspolitik einzuhalten;

6.   bekräftigt erneut die Notwendigkeit für die Kommission und den Rat, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um zu gewährleisten, dass das Assoziationsabkommen mit Syrien, das noch nicht unterzeichnet worden ist, zu einer Verbesserung der Menschenrechte in Syrien führt;

7.   fordert die Kommission auf, jährlich die Menschenrechtssituation in Syrien und die Einhaltung seiner Verpflichtungen im Rahmen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zu beurteilen und über ihre Feststellungen im Rahmen der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft Bericht zu erstatten;

8.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der syrischen Regierung und dem syrischen Parlament zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P6_TA(2005)0340.
(2) Angenommene Texte, P6_TA(2005)0412.


Nordkorea: Verletzungen der Menschenrechte
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Entschließung des Europäischen Parlaments zu Nordkorea
P6_TA(2006)0280B6-0341/2006

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Nordkorea,

–   unter Hinweis auf die Leitlinien für die Politik der Europäischen Union gegenüber Drittländern hinsichtlich der Todesstrafe (1998), betreffend Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (2001) sowie die Leitlinien der Europäischen Union für Dialoge im Bereich der Menschenrechte (2001) und betreffend den Schutz von Menschenrechtsverteidigern (2004),

–   unter Hinweis auf die Resolution der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen vom 16. April 2003,

–   unter Hinweis auf die am 31. Mai 2006 abgegebene Erklärung des UN-Sonderberichterstatters für außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen, des Vorsitzenden und Berichterstatters der UN-Arbeitsgruppe über willkürliche Haft, des UN-Sonderberichterstatters für Folter und des UN-Sonderberichterstatters für die Menschenrechtslage in der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK),

–   gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass in der Resolution der UN-Menschenrechtskommission tiefe Besorgnis über Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafen, öffentliche Hinrichtungen sowie über allgegenwärtige und schwere Beschränkungen der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit sowie des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung in der DVRK zum Ausdruck gebracht wird,

B.   in der Erwägung, dass die Regierung der DVRK dem UN-Sonderberichterstatter für die Menschenrechtslage in der DVRK und dem UN-Sonderberichterstatter für das Recht auf Ernährung sowie regierungsunabhängigen Menschenrechtsorganisationen weiterhin die Einreise verweigert, was die Untersuchung der Menschenrechtslage behindert; in der Erwägung, dass vielerlei Berichte, insbesondere von Opfern, denen die Flucht außer Landes gelungen ist, jedoch auf außerordentlich gravierende Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Hinrichtungen, Folter, Inhaftierung politischer Gefangener und unmenschliche Haftbedingungen, schließen lassen,

C.   in der Erwägung, dass keinerlei Opposition geduldet wird und dass jedem, der eine Meinung äußert, die der Position der regierenden Koreanischen Arbeiterpartei entgegengesetzt ist, eine schwere Bestrafung droht und in vielen Fällen auch seinen Familienangehörigen,

D.   in der Erwägung, dass Son Jong Nam, der in China lebte, wo er die Kirche besuchte und zum Christentum übertrat, wie verlautet, vom Nationalen Sicherheitsdienst gefoltert und dann wegen mutmaßlichen Hochverrats und ohne jeden verfahrensrechtlichen Schutz, wie er nach internationalen Menschenrechtsnormen erforderlich ist, ohne Gerichtsverfahren zum Tode verurteilt wurde,

E.   in der Erwägung, dass vier Menschenrechtsexperten der Vereinten Nationen, darunter der Sonderberichterstatter für die Menschenrechtslage in der DVRK, die die Regierung der DVRK aufgefordert haben, die Hinrichtung zu verschieben und das Urteil zu überprüfen, entsetzt über die Antwort der Regierung sind, die den Brief der Experten als ein Komplott bezeichnet hat, das in der bösen Absicht unternommen wurde, Falschinformationen zu verbreiten, und dabei den Bestrebungen der feindlichen Kräfte folgt, die darauf gerichtet sind, den Staat und das Sozialsystem der DVRK unter dem Vorwand der Menschenrechte zu diffamieren, zu spalten und zu Fall zu bringen,

F.   in der Erwägung, dass die DVRK den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte ratifiziert hat,

G.   in der Erwägung, dass die Regierung der DVRK seit 2001 die Zahl der Gründe für die Verhängung der Todesstrafe von 33 auf 5 verringert hat, dass jedoch vier dieser Gründe im Wesentlichen politischer Art sind,

H.   in der Erwägung, dass die inländischen Medien streng zensiert werden und dass der Zugang zu internationalen Rundfunk- und Fernsehsendungen beschränkt ist; in der Erwägung, dass Rundfunk- und Fernsehgeräte so eingestellt sind, dass nur staatliche Sender empfangen werden können und dass Personen, die ausländische Rundfunksender hören, mit Strafen rechnen müssen,

I.   in der Erwägung, dass jede nicht genehmigte Versammlung oder Vereinigung als "gemeinschaftliche Störung" betrachtet wird, die strafbar ist; in der Erwägung, dass die Religionsfreiheit zwar durch die Verfassung garantiert ist, in der Praxis jedoch stark eingeschränkt wird; in der Erwägung, dass es Berichte gibt, wonach Personen, die sich an öffentlichen und privaten religiösen Aktivitäten beteiligen, unter schwerer Repression in Form von Inhaftierung, Folter und Hinrichtung zu leiden haben,

J.   in der Erwägung, dass Zeugen die Zahl der in Umerziehungs(Arbeits)lagern, Internierungslagern und Gefängnissen eingesperrten Menschen auf bis zu 200 000 schätzen und dass Berichte, insbesondere von Personen, die aus Lagern freigelassen wurden, wie Kang Chol Hwan darauf schließen lassen, dass Folter und Misshandlung weit verbreitet und die Bedingungen sehr hart sind,

K.   in der Erwägung, dass viele Menschen in der DVRK nicht genügend Nahrungsmittel haben und auf die humanitäre Hilfe angewiesen sind, die das Land von Gebern wie der Europäischen Union erhält, die beschlossen hat, der DVRK im Jahr 2005 den Betrag von 13 715 000 EUR zu gewähren, und dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen, das am 10. Mai 2006 mit der Regierung vereinbart hat, 150 000 Tonnen Grunderzeugnisse an 1,9 Millionen Nordkoreaner über zwei Jahre zu liefern,

L.   in der Erwägung, dass Zehntausende von Nordkoreanern wegen der Repression und des weit verbreiteten Hungers aus der DVRK nach China geflohen sind,

1.   bedauert die mangelnde Zusammenarbeit der DVRK mit den internationalen Menschenrechtsinstitutionen und insbesondere ihre Weigerung, die Verfahren der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen zu beachten;

2.   fordert die Regierung Nordkoreas auf,

   die Grundsätze einzuhalten, die in den internationalen Menschenrechtsabkommen festgelegt sind, die sie ratifiziert hat (wie dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte), und diese Grundsätze in innerstaatliches Recht zu übernehmen,
   die Todesstrafe abzuschaffen,
   alle Personen freizulassen, die wegen friedlicher Wahrnehmung grundlegender Menschenrechte interniert oder inhaftiert sind,
   die freie Meinungsäußerung und die Freizügigkeit für alle Nordkoreaner zu garantieren und
   die geltenden Rechtsvorschriften zu überprüfen, um sicherzustellen, dass sie den internationalen Menschenrechtsnormen entsprechen und Schutzbestimmungen zu erlassen, um den Staatsbürgern Schutz und Rechtsmittel gegen Menschenrechtsverletzungen zu bieten;

3.   fordert die Regierung der DVRK eindringlich auf, Informationen über den Fall von Son Jong Nam bereitzustellen und seine Hinrichtung nicht auszuführen;

4.   fordert die Kommission und den Rat auf, bei der DVRK darauf zu drängen, diese Menschenrechtsverletzungen zu beenden und Informationen über den Fall von Son Jong Nam bereitzustellen und seine Hinrichtung nicht auszuführen;

5.   fordert die Regierung der DVRK auf, die Situation aller zum Tode Verurteilten eingehend zu überprüfen und ihre Hinrichtung auszusetzen, und fordert, dass der UN-Sonderberichterstatter für die Menschenrechtslage in Nordkorea, Professor Vitit Muntarbhorn, sie besuchen darf;

6.   fordert die Regierung der DVRK eindringlich auf, die schweren Menschenrechtsverletzungen, einschließlich der Inhaftierung und Hinrichtung aus Gründen der Religion oder des Glaubens, gegen Staatsbürger zu beenden, die nicht den staatlich geförderten religiösen Organisationen angehören, und Gläubigen zu gestatten, sich zum Gottesdienst frei zu versammeln, Gotteshäuser zu bauen und zu unterhalten und religiöse Literatur uneingeschränkt zu veröffentlichen;

7.   erkennt, dass die Europäische Union die erste und einzige Seite war, die nach dem Besuch der Troika im Jahre 2001 unter der Führung des schwedischen Ministerpräsidenten und EU-Ratsvorsitzenden Göran Persson, des Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union Javier Solana und des Kommissars für Außenbeziehungen Chris Patten Menschenrechtsdialoge mit der DVRK aufgenommen hat, und dass der Dialog 2003 ausgesetzt wurde, als der Ministerrat eine Menschenrechtsresolution in der UN-Menschenrechtskommission unterstützt hat, ohne die Nordkoreaner zu informieren; fordert daher beide Seiten nachdrücklich auf, sich zu bemühen, den Menschenrechtsdialog zwischen der Europäischen Union und der DVRK wieder in Gang zu bringen;

8.   fordert die Regierung der DVRK auf, ihren Verpflichtungen aus den Menschenrechtsabkommen, die sie mitunterzeichnet hat, nachzukommen und sicherzustellen, dass humanitäre Organisationen, unabhängige Menschenrechtsbeobachter, der UN-Sonderberichterstatter für die Menschenrechtslage in der DVRK und der UN-Sonderberichterstatter für Religions- und Glaubensfreiheit freien Zugang zu dem Land haben;

9.   begrüßt die Vereinbarung zwischen dem Welternährungsprogramm und der Regierung der DVRK, 1,9 Millionen Menschen aus den schwächsten Bevölkerungskreisen, insbesondere Frauen und kleine Kinder, zu unterstützen; bedauert das anhaltende und unnötige Leid, das der koreanischen Bevölkerung durch die Politik der Regierung zugefügt wird; betont, dass es stets eine gezielte und gerechte Verteilung von Nahrungsmitteln in dem Land geben sollte; fordert die Regierung der DVRK nachdrücklich auf, die Ungleichbehandlung bei ihrer Verteilung von Nahrungsmitteln zugunsten von hochrangigen Funktionären der Arbeiterpartei und von Mitarbeitern von Militär, Geheimdienst und Polizei zu beenden;

10.   fordert die Regierung der DVRK auf, alle Informationen über die Staatsangehörigen Südkoreas und Japans, die in den letzten Jahrzehnten entführt wurden, endlich vollständig herauszugeben und die Entführten, die immer noch im Land festgehalten werden, freizulassen;

11.   fordert die Regierung der Volksrepublik China auf, die Rückführung nordkoreanischer Staatsbürger in die DVRK zu stoppen, wo ihnen, unabhängig davon, aus welchen Gründen sie das Land verlassen haben, eine strenge Behandlung droht, die von Inhaftierung bis hin zu Folter, langer Gefängnisstrafe und sogar Hinrichtung reicht; fordert die Republik Korea auf, ihre Verantwortung für nordkoreanische Flüchtlinge in China zu übernehmen, und fordert die Regierung der Republik Korea auf, ihnen die Reise nach Südkorea zu gestatten;

12.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Regierung der DVRK, der Regierung der Republik Korea, der Regierung der Volksrepublik China, dem UN-Sonderberichterstatter für außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen, dem Vorsitzenden und Berichterstatter der Arbeitsgruppe über willkürliche Haft der UN-Menschenrechtskommission, dem UN-Sonderberichterstatter für Folter und dem UN-Sonderberichterstatter für die Menschenrechtslage in der DVRK zu übermitteln.

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