Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (KOM(2006)0084 – C6-0256/2006 – 2006/0022(CNS))
– gestützt auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 67 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0256/2006),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0431/2006),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1 ERWÄGUNG 3
(3) Antigua und Barbuda, die Bahamas, Barbados, Mauritius, die Seychellen sowie St. Christoph und Nevis müssen aus Anhang I gestrichen und in Anhang II aufgenommen werden. Die Staatsangehörigen dieser Länder sollten nicht vor Abschluss eines bilateralen Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem betreffenden Land von dieser Pflicht befreit werden.
(3) Antigua und Barbuda, die Bahamas, Barbados, Mauritius, die Seychellen sowie St. Christoph und Nevis müssen aus Anhang I gestrichen und in Anhang II aufgenommen werden. Die Staatsangehörigen dieser Länder sollten nicht vor Abschluss eines bilateralen Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem betreffenden Land von dieser Pflicht befreit werden. Bei der nächsten Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 sollte die Vorgehensweise bei anderen kleinen Inselstaaten geprüft werden.
Abänderung 2 ERWÄGUNG 6
(6) Die Mitgliedstaaten können Personen mit Flüchtlingsstatus und Staatenlose, die in einem in Anhang II aufgeführten Drittland aufhältig sind, sowie an einer Schulreise teilnehmende Schüler, die in einem dieser Länder aufhältig sind, von der Visumpflicht befreien. Angehörige dieser beiden Personengruppen sind vollständig von der Visumpflicht zu befreien, wenn sie in einem Mitgliedstaat aufhältig sind.
(6) Die Mitgliedstaaten können Personen mit Flüchtlingsstatus und alle Staatenlosen, sowohl diejenigen, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens von 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen fallen, als auch diejenigen, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fallen, sowie an einer Schulreise teilnehmende Schüler, die in einem in Anhang II aufgeführten Drittland aufhältig sind, von der Visumpflicht befreien. Angehörige dieser drei innerhalb des Schengen-Raumes aufhältigen Personengruppen sind bereits vollständig von der Visumpflicht befreit, wenn sie wieder in diesen Raum einreisen. Es sollte eine allgemeine Befreiung von der Visumpflicht für Personen dieser Gruppen eingeführt werden, die in einem Mitgliedstaat aufhältig sind, der dem Schengen-Raum nicht bzw. noch nicht beigetreten ist, was ihre Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats betrifft, der an den Schengen-Besitzstand gebunden ist.
Abänderung 3 ARTIKEL 1 NUMMER 1 BUCHSTABE b Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 a Spiegelstrich 3 (Verordnung (EG) Nr. 539/2001)
– Personen mit Flüchtlingsstatus und Staatenlose, die in einem Mitgliedstaat aufhältig und Inhaber eines von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Reisedokuments sind.
– Personen mit Flüchtlingsstatus, Staatenlose und andere Personen, die nicht Staatsangehörige eines Landes sind, die in einem Mitgliedstaat aufhältig und Inhaber eines von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Fremdenausweises, Ausweises für Nicht-Staatsangehörige oder anderen Reisedokuments sind;
– Drittstaatsangehörige, die einen langfristigen Aufenthaltstitel gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen1 besitzen.
1 ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44.
Abänderung 4 ARTIKEL 1 NUMMER 2 BUCHSTABE a Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a (Verordnung (EG) Nr. 539/2001)
a) Inhaber von Diplomatenpässen, Dienst-/Amtspässen oder Sonderpässen nach einem der Verfahren, die in Artikel 1 Absatz 1 und in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 789/2001 vorgesehen sind;
a) Inhaber von Diplomatenpässen oder Dienst-/Amtspässen nach einem der Verfahren, die in Artikel 1 Absatz 1 und in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 789/2001 vorgesehen sind;
Abänderung 5 ARTIKEL 1 NUMMER 3 BUCHSTABE c Anhang I Nummer 3 (Verordnung (EG) Nr. 539/2001)
3. BRITISCHE BÜRGER, DIE NICHT STAATSANGEHÖRIGE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND IM SINNE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS SIND:
3. BRITISCHE BÜRGER, DIE NICHT STAATSANGEHÖRIGE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND IM SINNE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS SIND:
British Overseas Territories Citizens
British Overseas Territories Citizens who do not have the right of abode in the United Kingdom
British Overseas Citizens
British Overseas Citizens
British Subjects
British Subjects who do not have the right of abode in the United Kingdom