Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Strategie für Biomasse und Biokraftstoffe (2006/2082(INI))
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Aktionsplan für Biomasse" (KOM(2005)0628),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Eine EU-Strategie für Biokraftstoffe" (KOM(2006)0034),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt(1),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor(2),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2006 mit Empfehlungen an die Kommission zu Heizen und Kühlen aus erneuerbaren Energiequellen(3),
– unter Hinweis auf das der Kommission erteilte Mandat für die WTO-Verhandlungen im Bereich Landwirtschaft entsprechend dem Vorschlag der Kommission für die Einzelheiten der WTO-Verhandlungen im Bereich Landwirtschaft (Bezugsdokument 625/02 vom Januar 2003),
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für internationalen Handel und des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0347/2006),
A. in der Erwägung, dass die Biomasse langfristig verstärkt als Energiequelle genutzt und zur Energiegewinnung weitestgehend Verwendung finden sollte, vor allem in der Forst- und Landwirtschaft sowie in der Abfallwirtschaft,
B. in der Erwägung, dass nachhaltige Lösungen für die Herausforderungen im Energiebereich gefunden werden müssen, indem die Energieeffizienz wesentlich verbessert wird, Energie eingespart wird und gleichzeitig erneuerbare Energieträger verstärkt genutzt werden,
C. in der Erwägung, dass die vorrangigen Nutzungsmöglichkeiten von Biomasse in der Verstromung, der Heizung und Kühlung, der Wasserstoff- und Methanherstellung, der Herstellung von Kraftstoffen sowie in der chemischen Industrie, der Nahrungsmittelindustrie sowie der Papier- und Holzverarbeitungsindustrie liegen,
D. in der Erwägung, dass die Biomasse der einzige Kohlenstoffträger unter den erneuerbaren Energien ist und deshalb sowohl für die Energiegewinnung als auch die Herstellung kohlenstoffhaltiger Produkte in Frage kommen könnte,
E. in der Erwägung, dass eine verstärkte Nutzung von Biomasse zu den drei Hauptzielen der Energiepolitik, nämlich Versorgungssicherheit, Wettbewerbsfähigkeit und Umweltverträglichkeit, bei gleichzeitiger Verringerung der Treibhausgasemissionen beitragen kann,
F. in der Erwägung, dass die Art der Nutzung von Bioenergiequellen, die Wahl der Pflanzensorte und die Merkmale des Landwirtschaftssystems, in dem die Pflanze angebaut wird, ausschlaggebend dafür sein werden, ob der Einsatz von Bioenergie den Ausstoß von Treibhausgasen einschränkt,
G. in der Erwägung, dass der Verkehrssektor für mehr als 20 % der Treibhausgas-Emissionen verantwortlich ist, obgleich dieser Sektor nicht in den Mechanismus für den Emissionshandel einbezogen ist, dass diese Emissionen voraussichtlich in den nächsten Jahren noch zunehmen werden und Biokraftstoffe die Möglichkeit bieten, die Umweltleistung dieses Sektors zu verbessern,
H. in der Erwägung, dass durch die Biomasse die Abhängigkeit von externen Energiequellen verringert und in ländlichen Gebieten neue wirtschaftliche Entwicklungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnet werden könnten,
I. in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten die Richtlinie 2003/30/EG hinsichtlich der Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor nicht erfüllen und ausgesprochen dürftige Ziele festsetzen,
J. in der Erwägung, dass es beim Einsatz von Biomasse heute noch logistische und technische Hürden gibt, die im vergleichsweise niedrigen Energiegehalt, im dezentralen Aufkommen, in der Unterschiedlichkeit der Einsatzstoffe und in der Kraftstoffsynthese liegen,
K. in der Erwägung, dass Biokraftstoffe der zweiten Generation ("Biomass-to-Liquid(BTL)-Kraftstoffe) ein erheblich höheres energetisches Nutzungspotenzial haben als die Biokraftstoffe der ersten Generation (Pflanzenöl, Biodiesel, Ethanol),
L. in der Erwägung, dass die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Luftqualität Dieselmischungen mit mehr als 5 % Bioethanol verbieten,
M. in der Erwägung, dass die Technologie für die Herstellung von Biokraftstoffen der zweiten Generation zur Verfügung steht und der Bedarf an höherwertigen Kraftstoffen steigt sowie Infrastruktur und Antriebstechnik vorhanden sind,
N. in der Erwägung, dass weltweit der Einstieg in die Herstellung kohlenstoffhaltiger Produkte über Synthesekraftstoffe wirtschaftlich machbar ist, wie Beispiele in Südafrika und in Trinidad belegen, die Erzeugung von Biokraftstoffen der zweiten Generation jedoch nicht die Erzeugung der Kraftstoffe der ersten Generation behindern darf, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2003/30/EG angestoßen wurde,
O. in der Erwägung, dass bei der Festlegung einer EU-weiten Politik zur Förderung der Biomasse ein integrierter Ansatz erforderlich ist, der den Wettbewerb für alle Nutzungsarten öffnet,
P. in der Erwägung, dass der Aktionsplan für Biomasse nach dem Grundsatz der Subsidiarität den Mitgliedstaaten den notwendigen Entscheidungsspielraum und Flexibilität ermöglichen muss, um eigene Ziele und politische Maßnahmen sowie die Instrumente zur Förderung von Bioenergie selbst festlegen zu können, ohne dass diese Maßnahmen zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten führen,
Q. in der Erwägung, dass auch die Kosteneffizienz und die Nachhaltigkeit wichtige Leitsätze für eine ökologisch vernünftige Förderung von Bioenergie sind, die hohe Umweltfreundlichkeit mit einer wirtschaftlich tragfähigen, langfristigen Finanzierungsgrundlage vereinbaren,
R. in der Erwägung, dass im Hinblick auf die Erreichung der Ziele in Bezug auf die ökologische Nachhaltigkeit und die Reduzierung der Treibhausgase zu gewährleisten ist, dass während des gesamten Lebenszyklus von Biokraftstoffen vom Feld bis zur Tankstelle einschließlich aller Verbringungen wesentlich niedrigere Kohlenstoffemissionen erzeugt werden als bei fossilen Brennstoffen,
S. in der Erwägung, dass die Frage der einheimischen Erzeugung und der Einfuhr von Biomasse unter dem Gesichtspunkt bewertet werden muss, dass die Entwicklung eines eigenständigen Biomassesektors in der Europäischen Union gefördert werden sollte, auch im Hinblick auf das eventuelle zusätzliche Einkommen in der Landwirtschaft,
T. in der Erwägung, dass die Entstehung eines europäischen Biokraftstoffsektors Möglichkeiten für einen Technologietransfer im Bereich der Biokraftstoffe an Entwicklungsländer bietet, die stark unter dem Ölpreisanstieg leiden,
U. in der Erwägung, dass das Fehlen von klaren Umweltstandards und -garantien, insbesondere im Fall von Biokraftstoffen, erhebliche negative Auswirkungen haben könnte, etwa eine verstärkte Abholzung der Tropenwälder, während bei der Verringerung der Treibhausgasemissionen keine bedeutenden Fortschritte gemacht werden,
V. in der Erwägung, dass die geltenden Rechtsvorschriften in der Europäischen Union im Hinblick auf die bessere Verwertung der Biomasse geprüft werden sollen,
W. in der Erwägung, dass ein ausgewogener Mix zwischen der Gütererzeugung und der Energiegewinnung gefunden werden muss und die energetische Verwertung nur eine von mehreren Nutzungsmöglichkeiten der Biomasse ist,
X. in der Erwägung, dass die chemische Nutzung von Produkten aus tierischen Fetten und pflanzlichen Ölen ein wettbewerbsfähiger Wirtschaftszweig ist, dessen Existenz nicht in Frage gestellt werden darf,
Y. in der Erwägung, dass die industrielle Verwendung von Holz und Holznebenprodukten als Werkstoffe ein wettbewerbsfähiger Sektor ist, der Arbeitsplätze schafft und der Wertschöpfung dient und dessen Bestehen daher nicht gefährdet werden sollte,
Z. unter Hinweis darauf, dass andere, außereuropäische Staaten bedeutende Maßnahmen zur Förderung von Biokraftstoffen getroffen und bereits ein hohes Maß an Durchdringung des Kraftstoffmarktes erreicht haben,
1. begrüßt die beiden Mitteilungen der Kommission zum Aktionsplan für Biomasse und für eine EU-Strategie für Biokraftstoffe;
2. teilt die Beurteilung der Kommission zum Stand der Biomassenutzung und zu den Hindernissen für ihre weitere Verbreitung im Energiesektor;
3. ist der Überzeugung, dass sich die Strategie der Europäischen Union zur Förderung von Biokraftstoffen gerade vor dem Hintergrund der Lissabon-Strategie an Effizienz und Nachhaltigkeit orientieren muss und die Maßnahmen nicht zu einem unverhältnismäßig hohen administrativen Aufwand führen dürfen;
4. ist der Ansicht, dass transparente und offene Märkte für Biomasse und Biokraftstoffe auf regionaler, nationaler und europäischer Ebene geschaffen werden müssen, die nachhaltige Produktionsstandards erfüllen, und dass diese Märkte in das System der Welthandelsorganisation (WTO) integriert werden und mit einem gemeinsamen, transparenten und von Wettbewerb geprägten Energiemarkt kompatibel sein müssen;
5. vertritt die Auffassung, dass die Hersteller von Biokraftstoffen eine konsequente mittelfristige Investitions- und Preispolitik auf der Ebene der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union brauchen, damit sich ihre Investitionen in einem vertretbaren Zeitraum wieder amortisieren;
6. fordert die Kommission auf, auf einen gemeinsamen EU-Markt für Biomasse hinzuarbeiten, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Hindernisse auf der Ebene der Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten zu beseitigen;
7. geht davon aus, dass der Aktionsplan für Biomasse und die vorgelegte Mitteilung über die Strategie für Biokraftstoffe Grundlagen für konkrete und wirksame Maßnahmen sind;
8. fordert die Kommission dringend auf, die im Biomasse-Aktionsplan festgelegten Ziele für die Erzeugung von Wärme, Strom und Biokraftstoffen im Hinblick auf die Kostenwettbewerbsfähigkeit, die Effizienz und die Energieleistung der einzelnen Sektoren zu überprüfen;
9. ist der Auffassung, dass die Kommission alle Aktionspläne und Richtlinien überprüfen sollte, damit eine rationelle Erzeugung und Nutzung von Bioenergie- und -kraftstoffen möglich wird, und dass diese Überprüfung vorrangig in den Bereichen Pflanzenerzeugung, Holzwirtschaft und Abfallwirtschaft erfolgen sollte;
10. stimmt mit der Kommission darin überein, dass der Einsatz von Biomasse in ortsfesten Anwendungen wie Strom, Heizung und Kühlung optimal zur Erreichung des erklärten Zieles der Europäischen Union beitragen kann, wonach der Ausstoß von Treibhausgasen reduziert werden muss; fordert, dass die kosteneffiziente und nachhaltige Erzeugung und Nutzung von Biomasse in den Bereichen Stromerzeugung, und Methanerzeugung, Verkehr sowie Heizen und Kühlen, falls erforderlich, mit entsprechenden Maßnahmen unterstützt wird, die es ermöglichen, die Kyoto-Ziele sowie das langfristige Ziel, den Temperaturanstieg auf + 2°C zu beschränken, zu erreichen; verlangt, in diesem Zusammenhang auch die Umstellung von Fernwärmenetzen besonders wichtig zu nehmen;
11. ist der Ansicht, dass die Beihilfen und Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit erneuerbaren Energieträgern auf der Grundlage von Biomasse den Wettbewerb auf den Rohstoffmärkten langfristig nicht verzerren dürfen;
12. geht davon aus, dass eine schnellere Entwicklung und stärke Nutzung der Biomasse und der Biokraftstoffe auch auf der Grundlage freiwilliger Vereinbarungen erfolgen kann, und fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Anreize zur Nutzung von Biomasse zur Energieerzeugung zu schaffen, und zwar unter anderem dadurch, dass sie Umweltschutzanforderungen mit der Art der Emission und nicht der Wahl des Brennstoffs verknüpfen;
13. ist der Ansicht, dass vor allem die forstliche Biomasse sich angesichts der Marktgröße und der vorhandenen Nutzungsmöglichkeiten dafür eignet, europaweit funktionierende Märkte aufzubauen, obgleich bereits Marktknappheiten und steigende Preise zu beobachten sind; unterstützt deshalb die Absicht der Kommission, baldmöglichst einen Aktionsplan für die Forstwirtschaft vorzulegen;
14. ist jedoch der Meinung, dass der Einsatz von forstlicher Biomasse weder zu einem verstärkten Druck auf natürliche Wälder noch zu einem Stillstand in Bezug auf die Erholung der traditionell übermäßig beanspruchten Wälder noch zur Verbreitung von Monokulturen oder von Pflanzungen exotischer Arten führen darf und stets auf eine Art und Weise zu fördern ist, die mit der Verbesserung der ökologischen Qualität der Wälder vereinbar ist;
15. fordert die Mitgliedstaaten auf, die finanzielle Unterstützung der Biomasse nicht von der Größe, sondern von der Effizienz der betreffenden Anlage, einer eindeutig positiven Bilanz bei den Treibhausgasen sowie von spürbaren Vorteilen für die Umwelt und die Versorgungssicherheit abhängig zu machen, und zwar entsprechend dem Grundsatz der Zusätzlichkeit und unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der Unterstützung, die erforderlich ist, um bei einem bestimmten Biomassetyp die Marktdurchdringung zu erreichen;
16. fordert die Kommission auf, ein Instrument auszuarbeiten, mit dem sich die Nachhaltigkeit der Erzeugung und Verwendung von Biokraftstoffen bzw. Kraftstoffen begutachten lässt; ist der Auffassung, dass gemeinsame Methoden ausgearbeitet werden sollten, um die Aspekte der ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Zukunftsfähigkeit von mineralischen Kraftstoffen und Biokraftstoffen objektiv zu ermitteln, wobei diese Methoden auch als Bezugsrahmen für politisch gegebene Anreize zugunsten der zukunftsfähigsten Biokraftstoffe bzw. Kraftstoffe dienen könnten;
17. fordert die Mitgliedstaaten auf, vorrangig die Formen der Energieerzeugung zu fördern, die gemäß den Sektorvereinbarungen zwischen landwirtschaftlichen Unternehmern und den Unternehmen, die die Biomasse zu Energiezwecken nutzen, umgesetzt werden;
18. erwartet von den Mitgliedstaaten eine mit den struktur- und agrarpolitischen Regelungen zu vereinbarende Investitionsförderung zur Erzeugung und Verwendung von Biomasse und Biokraftstoffen, die im Hinblick auf die Klimapolitik am wirksamsten ist und umweltschonende, regional angepasste und traditionelle Arten besonders berücksichtigt; ist der Ansicht, dass diese Investitionsförderung unter keinen Umständen zur Verdrängung der nachhaltigen lokalen Erzeugung von Nahrungsmitteln führen darf;
19. erwartet von den Mitgliedstaaten, dass sie nationale Aktionspläne für Biomasse entwickeln, sie in absehbarer Zeit auch mit ihrer Struktur- und Agrarpolitik verknüpfen und diese nationalen Aktionspläne zu festgelegten Zeitpunkten aktualisieren; erwartet ferner von ihnen, dass sie alles Erdenkliche unternehmen, um die Ziele der Richtlinie 2003/30/EG zu erreichen;
20. fordert die Kommission auf, auf der Grundlage wissenschaftlicher Vergleiche verschiedener Arten von eingeführter und in der Europäischen Union hergestellter Biomasse – vom Feld bis zum Tank – die umweltbezogene, klimatische und soziale Nachhaltigkeit der Biomasse und von Biokraftstoffen in allen Verwendungsbereichen zu prüfen und eine Bilanz der Vereinbarkeit mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand vorzulegen und dem Parlament sowie dem Rat bis Ende 2007 einen diesbezüglichen Bericht zu übermitteln;
21. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, beim vermehrten Einsatz von Biomasse zu energiewirtschaftlichen Zwecken für die Beachtung der Belange und Erfordernisse des Naturschutzes, der Landschaftspflege, der Erhaltung des ländlichen Raums und der Waldbewirtschaftung Sorge zu tragen;
22. erwartet, dass die Kommission im Anschluss an eine strategische Umweltbewertung Vorschläge zur Förderung der kosteneffizienten und nachhaltigen Nutzung von Biomasse zu Heiz- und Kühlzwecken sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor vorlegt;
23. ist der Auffassung, dass es angesichts der widersprüchlichen Beanspruchung von Biomasse aus Abfall von wesentlicher Bedeutung ist, dass Bioenergie kein Vorwand sein darf, um der Verbrennung von Abfällen vor Ressourcen schonenden Optionen wie Wiederverwendung, Recycling oder Kompostierung den Vorzug zu geben;
24. erwartet, dass im Zusammenhang mit der Überprüfung des rechtlichen Rahmens für Abfälle unter Berücksichtigung der Energieeffizienz die Nutzung von stofflich nicht mehr verwertbarem Abfall als Brennstoff erleichtert wird; dazu gehören auch Nebenprodukte der landwirtschaftlichen Lebensmittelproduktion mit Ausnahme jener aus Regionen, die von der Wüstenbildung betroffen sind; stellt jedoch fest, dass dies nur unter der Voraussetzung möglich sein sollte, dass daraus kein Hindernis für die Wiederverwendung oder das Recycling von rezyklierbaren Stoffen entsteht;
25. ersucht die Kommission, alle eventuellen Hindernisse, die sich aus gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ergeben, zu beseitigen, um die Vergärung von Mist und organischen Abfällen zur Erzeugung von Biogas zu ermöglichen und zu fördern;
26. fordert die Öffnung der Gasnetze für die Einspeisung und den diskriminierungsfreien Transport von Biogas, soweit es technisch machbar ist, es sicher in ein Gasnetz einzuspeisen und in diesem zu transportieren;
27. erwartet, dass die Verwaltungsverfahren für die Bioenergieproduktion und -nutzung vereinfacht und auf alle Mitgliedstaaten ausgedehnt werden;
28. betont, dass die Unterstützung für die Förderung von Energiepflanzen als Teil der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik eingeführt wurde;
29. betont, dass bei der Nutzung der Biomasse im Interesse der Nachhaltigkeit die Nutzung zu fördern ist, die dem Entstehungsort der landwirtschaftlichen Ausgangsmaterialien am nächsten liegt, sodass transportbedingte Energieverluste vermieden werden; fordert deshalb die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Finanzhilfen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu dem Zweck zu gewähren, dass öffentliche Einrichtungen des ländlichen Raums ihre Heizungen auf Bioenergie umstellen;
30. fordert die Anerkennung und Förderung von Ganzpflanzenverbrennung, wie z. B. der Verbrennung von Getreide;
31. begrüßt es, dass die Kommission Wert auf die Nutzung der Interventionsgetreidebestände der Gemeinschaft zur Erzeugung von Bioenergie legt; weist darauf hin, dass sich dadurch die zum Export gelangende Menge an Interventionsgetreide verringern lässt und die Europäische Union auf diese Weise leichter ihre im WTO-Rahmen übernommenen Verpflichtungen einhalten kann; fordert deshalb die Kommission auf, entsprechende Förderungsinstrumente zu konzipieren, damit die größtmögliche Menge an Interventionsgetreide diesem Zweck zugeführt werden kann;
32. begrüßt das der Kommissionsmitteilung zugrunde liegende Ziel, die Nutzung erneuerbarer Energien einschließlich Biokraftstoffen und einschließlich deren Verwendung im Verkehr weiterhin zu fördern, ohne dadurch jedoch die Freiheit der Mitgliedstaaten einzuschränken, sich für andere Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien zu entscheiden und den Sektor sowie die Anwendung zu wählen, durch die Biomasse den größten Nutzen in Bezug auf die Treibhausgase und die Energieerzeugung erbringt;
33. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Verwendung von Biokraftstoffen zu fördern, indem sie über das Steuer- und Verbrauchsteuersystem die Herstellung und Verwendung dieser Kraftstoffe attraktiver machen; fordert die Mitgliedstaaten auf, eine koordinierte Politik auf diesem Gebiet nachdrücklicher zu unterstützen; befürwortet deshalb das in der EU-Strategie für Biokraftstoffe (KOM(2006)0034) dargelegte Vorhaben der Kommission, Verpflichtungen bezüglich der Biokraftstoffverwendung vorzuschlagen; fordert die Kommission auf, neue, ambitioniertere langfristige Ziele bis 2020 aufzustellen, um für Investitionssicherheit zu sorgen;
34. fordert die Kommission auf, durch den Dialog mit den Öl- und Erdgasunternehmen und den Kraftfahrzeugherstellern den Zugang zu umweltfreundlichen Kraftfahrzeugen sowie den Vertrieb von Biokraftstoffen und den Zugang der Verbraucher zu diesen Kraftstoffen zu verbessern;
35. fordert die Kommission auf, alle ungerechtfertigten Hindernisse auf dem Markt für Biomasse und Biokraftstoffe zu beseitigen, ohne jedoch die Überlegungen im Hinblick auf die Umwelt, die Gesundheit und die Nachhaltigkeit, auf denen diese Maßnahmen beruhen, außer Acht zu lassen;
36. unterstützt die Absicht der Kommission, Forschung und Entwicklung, insbesondere auf dem Feld der Biokraftstoffe der zweiten Generation, nachhaltig zu fördern und ihre großtechnische Umsetzung zu erleichtern;
37. ist der Auffassung, dass Biokraftstoffe der zweiten Generation (BTL-Kraftstoffe) ein erheblich höheres energetische Nutzungspotenzial haben als Biokraftstoffe der ersten Generation;
38. hält es für dringend erforderlich, baldmöglichst die technischen Normen für Biokraftstoffe festzulegen und die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und deren Beziehung zum Einsatz von Biokraftstoffen zu überprüfen, ohne die umwelt- und gesundheitspolitischen Überlegungen, auf die sich diese Maßnahme stützt, außer Acht zu lassen; betont, dass die bestehenden Standards erst angepasst werden sollten bzw. die Richtlinie 98/70/EG erst abgeändert werden sollte, nachdem die Kommission ihre Abschätzung der Auswirkungen des Einsatzes von Benzin- und Dieselmischungen mit einem höheren Anteil an Biokraftstoffen auf die Luftqualität abgeschlossen hat;
39. fordert insbesondere die Überarbeitung der derzeitigen Norm EN 14214, um weitere Formen von Biomasse aufzunehmen;
40. fordert, dass eine Definition der verschiedenen Arten von Biokraftstoffen der zweiten Generation vorgenommen wird, um angesichts der Auswirkungen auf die Umwelt zwischen forstwirtschaftlich gewonnenen Kraftstoffen und Kraftstoffen, die aus holzzellulosehaltigem Abfall, organischen Deponieabfällen sowie pflanzlichen und tierischen Rohstoffen gewonnen werden, zu unterscheiden;
41. unterstützt die Gründung einer Technologie-Plattform für Biokraftstoffe gemeinsam mit allen Anbietern von Technologien, die an der Entwicklung, Erzeugung, Verarbeitung und endgültigen Verwendung von Energiepflanzen beteiligt sind; fordert die Kommission auf, die Einrichtung einer Europäischen Exekutivagentur für Biomasse zu prüfen;
42. erwartet von der Kommission, dass sie bei der Forschungsförderung die angestrebte verstärkte Nutzung von Biomasse in Verbindung mit Fernkühlungs- und Fernwärmesystemen – entsprechend dem vom Europäischen Parlament in erster Lesung angenommenen Standpunkt zum Siebten Forschungsrahmenprogramm(4) – angemessen berücksichtigt;
43. fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, ihre nationalen Ziele für Bioenergie baldmöglichst anzugeben, die im Einklang mit ihren nationalen Kyoto-Zielen sowie mit dem langfristigen Ziel der Europäischen Union, den Temperaturanstieg auf +2°C zu beschränken, stehen sollten;
44. ersucht die Kommission, eine obligatorische und umfassende Zertifizierung einzuführen, die eine in allen Phasen nachhaltige Erzeugung von Biokraftstoffen erlaubt und Standards für den Anbau und die Verarbeitung sowie für die Bilanz der Treibhausgase während des gesamten Lebenszyklus umfasst und die für die innerhalb der Europäischen Union erzeugten als auch eingeführten Biokraftstoffe gilt;
45. fordert die Kommission auf, die Entwicklung und den Einsatz des GMES-Systems der globalen Umwelt- und Sicherheitsüberwachung zur Überwachung der Flächennutzung für die Erzeugung von Bioethanol zu unterstützen, um die Vernichtung der Regenwälder und andere negative Umweltfolgen zu verhindern;
46. räumt ein, dass ein weiterer Anstieg der Palmölerzeugung natürliche Wälder und die herkömmliche Nahrungsmittelerzeugung beeinträchtigen und somit zu einem Verlust der Artenvielfalt, Landkonflikten und erheblichen Freisetzungen von Treibhausgasen führen könnte; fordert die Kommission daher auf, die Einfuhr von aus Palmöl gewonnenen Produkten in die Europäische Union von der Einhaltung von Kriterien für nachhaltige Erzeugung abhängig zu machen, die in einer umfassenden Zertifizierungsregelung definiert werden;
47. erwartet, dass alle europaweiten Ziele für den Einsatz von Biomasse im Einklang mit dem von der Europäischen Union vereinbarten Ziel gesetzt werden, wonach bis spätestens 2020 25 % der Energie aus erneuerbaren Energieträgern gewonnen werden sollen;
48. setzt im Verkehrssektor auf Politiken und Maßnahmen sowie alternative Technologien, die mit den EU-Klimazielen vereinbar sind;
49. fordert die Kommission auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Biokraftstoffsektor einen Kompromiss zwischen der Automobilindustrie und der Ölindustrie nach dem Prinzip "Biokraftstoffe für Fahrzeuge und nicht Fahrzeuge für Biokraftstoffe" herbeizuführen;
50. fordert, dass die achte Empfehlung der Gruppe CARS 21 umgesetzt wird, die in den Biokraftstoffen der zweiten Generation eine besonders viel versprechende Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen im Verkehrsbereich sieht;
51. empfiehlt, im Rahmen der Produkt- und Technologieförderung den möglichen Einsatz von Biokraftstoffen für alle Verkehrsträger zu berücksichtigen;
52. ist der Ansicht, dass es für den Einsatz von Biokraftstoffen in ausgewählten Sektoren wie der Land- und Forstwirtschaft, der Schifffahrt und dem öffentlichen Personennahverkehr sinnvoll sein kann, ihren Einsatz auf der Grundlage eines geeigneten Zertifizierungssystems durch längerfristige steuerliche Anreize für Reinkraftstoffe zu fördern;
53. fordert die Kommission auf, durch Änderung des gemeinschaftlichen Verbrauchsteuersystems in den einzelnen Mitgliedstaaten die Beimischung von Biokraftstoffen in herkömmlichen Kraftstoffen zu fördern;
54. betont, dass steuerliche Maßnahmen, wie beispielsweise Steuerbefreiungen, durchaus große Bedeutung haben, fordert die Kommission jedoch auf, auf eventuelle Marktverzerrungen zu achten;
55. unterstützt die Kommission in ihrer Absicht, im Rahmen der Verhandlungen der WTO klare Regelungen zu schaffen, die die Entwicklung eines europäischen Biotreibstoffsektors ermöglichen, insbesondere durch die Einrichtung eines angemessenen und kohärenten handelspolitischen und zolltechnischen Rahmens;
56. fordert die Kommission auf, der Anerkennung von nicht handelsbezogenen Aspekten in einer neuen WTO-Vereinbarung höhere Priorität einzuräumen; stellt fest, dass die Europäische Union dadurch sicherstellen könnte, dass importierte Biokraftstoffe, insbesondere unter ökologischen Gesichtspunkten, bestimmte Nachhaltigkeitskriterien erfüllen;
57. stellt fest, dass Biokraftstoffe inzwischen auf dem Weltmarkt gehandelt werden und dass die Europäische Union sich noch nicht autonom versorgen kann; ist allerdings der Meinung, dass die Förderung inländischer Erzeugung absolute Priorität haben sollte;
58. ist der Ansicht, dass für einen bestimmten Zeitraum eine akzeptable Penetrationsrate für Bioethanoleinfuhren in die Europäische Union festgelegt werden sollte, die mit der schrittweisen Entwicklung einer Gemeinschaftsproduktion im Einklang mit der europäischen Strategie für nachhaltige Entwicklung, insbesondere im Energiesektor, vereinbar ist, und dass die Vereinbarkeit der Handels- und Zollpolitik mit der Einhaltung dieser Rate unter Berücksichtigung der zwingenden Erfordernisse der Entwicklungspolitik sichergestellt werden sollte;
59. hält es für wesentlich, dass die Kommission bis Ende 2007 einen Bericht über die Produktions- und Ausfuhrbedingungen für Biokraftstoffe in den wichtigsten Erzeugerländern vorlegt;
60. fordert die Kommission auf, im Rahmen des Aktionsplan für Biomasse weitere Untersuchungen und Forschungsarbeiten über Kunststoffe auf der Grundlage von Biomasse zu fördern, um bessere Kenntnisse über ihren Beitrag zu Einsparungen von fossilen Brennstoffen, zur Verringerung der Treibhausgas-Emissionen und zu Energieeinsparungen während ihres gesamten Lebenszyklus in anderen Verwertungsverfahren als der Kompostierung zu gewinnen; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, die Verwendung bestimmter Bio-Kunststoffe verbindlich vorzuschreiben, falls sie sich als gute Alternative zu gegenwärtig üblichen Kunststoffen erweisen;
61. fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob Industrieparks, die mit erneuerbaren Energien arbeiten und in denen der Energiebedarf durch eine Kombination zwischen verschiedenen erneuerbaren Energieträgern, z. B. Biomasse, Windenergie und Solarenergie, gedeckt wird, als Pilotprojekt eingerichtet werden könnten;
62. ist davon überzeugt, dass die öffentliche Unterstützung von Biokraftstoffen wesentlich ist, und stellt fest, dass in der Öffentlichkeit die Besorgnis hinsichtlich der grünen Gentechnologie weit verbreitet ist; ist der Ansicht, dass die Entwicklung energieintensiver Biomasse umweltschonend erfolgen muss und keine echte Bedrohung der Erzeugung von nicht genetisch veränderten Nahrungsmitteln darstellen bzw. so wahrgenommen werden darf; ist davon überzeugt, dass die markerunterstützte Auswahl (MAS), die durch "intelligente Züchtung" – also die Kreuzung von Pflanzen ähnlicher Familien und nicht ihre genetische Veränderung durch die Einpflanzung fremder Gene – eine Verbesserung der Pflanzen ermöglicht, bei der Entwicklung energieintensiver und zugleich umweltfreundlicher Biomasse einen wesentlichen Beitrag leisten muss;
63. fordert alle Mitgliedstaaten dringend auf, angemessene Anreize zum nachhaltigen Anbau von Energiepflanzen zu schaffen, ohne die Nahrungsmittelerzeugung zu gefährden, und den nachhaltigen Zugang dazu zu fördern sowie weitere Biomasse aus der Land- und Forstwirtschaft zu erschließen;
64. fordert die Kommission auf, im primären Agrarsektor kleinen Biokraftstoff-Projekten wie mobiler Destillation und Vergärung besondere Beachtung zu schenken, da sie für die künftige Verarbeitung von primären Nebenprodukten von großer Bedeutung sein können;
65. ist der Ansicht, dass auch die im Haushalt unter Kapitel 2 Säule 1 der Gemeinsamen Agrarpolitik (§ 60) sowie im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums bereitgestellten Mittel für die energetische Nutzung von Biomasse veranschlagt werden sollten;
66. ist der Auffassung, dass die Förderung der Biomasse im ländlichen Raum dadurch bewerkstelligt werden sollte, dass der Forschung, der Entwicklung und der Demonstration bei jenen Anwendungen von Biomasse und Biokraftstoffen, die erwiesenermaßen die beste und wirtschaftlichste Leistung im Hinblick auf die Reduzierung von Treibhausgasemissionen und auf Energieeinsparungen erbringen, Vorrang eingeräumt wird und durch Informationskampagnen ein eigener Markt geschaffen wird, um die Rentabilität zu verbessern; regt an, der Entwicklung und Förderung von Lösungen, bei denen die Erzeugung von Biomasse mit der Wiederherstellung von Lebensräumen, extensiver Landwirtschaft und umweltfreundlicher Bodenbewirtschaftung kombiniert werden kann und die für alle Beteiligten vorteilhaft sind, besondere Aufmerksamkeit zu widmen;
67. fordert, dass die auf 1,5 Mio. ha festgelegte Garantiehöchstfläche der Beihilferegelung für Energiepflanzen erheblich ausgeweitet und keine Kultur aus der Beihilferegelung für Energiepflanzen ausgeschlossen wird, während jedoch Pflanzen mit einem hohen Energieeffizienzfaktor der Vorzug gegeben werden sollte;
68. fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Flächenstilllegung abzuschaffen und neue Anreize für Energiepflanzen zu entwickeln;
69. weist darauf hin, dass auch der Anbau nachwachsender Rohstoffe nach guter fachlicher Praxis zu erfolgen hat und dass die Regeln der Auflagenbindung für den Anbau gelten;
70. fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Liste der beihilfefähigen Anbaupflanzen für die Gewinnung von Biokraftstoffen innerhalb der Beihilfesysteme zu erweitern, die Auswahl der geeignetsten Energiepflanzen auf lokaler und regionaler Ebene sicherzustellen und die Vergärung von Mist zu fördern;
71. fordert die Kommission auf, die Hindernisse für die Ausweitung des Anbaus von Energiepflanzen in den neuen Mitgliedstaaten, die das vereinfachte System einheitlicher Flächenzahlung anwenden, abzubauen;
72. fordert, dass auf europäischer Ebene ein einheitlicher Rahmen angenommen wird, damit der Bereitstellung von Biomasse für Energiezwecke auch in den Ländern Vorrang gegeben wird, in denen die Bioenergie noch keine Rolle spielt;
73. ist der Überzeugung, dass die nachhaltige Erzeugung und Nutzung von Biomasse, die auf den Anbau in kleinem Maßstab ausgedehnt und in die Politik der Entwicklung des ländlichen Raums integriert werden sollte, für Entwicklungsländer erhebliche Vorteile bietet und dass der Technologietransfer mit diesen Drittländern sowie der Export von Bioenergietechnologien durch die Europäische Union unterstützt werden sollte; ist dennoch der Ansicht, dass diese Politik ausgewogen sein sollte und dass diese Anstrengungen vorrangig der Deckung des eigenen Energiebedarfs und nicht so sehr der ausschließlichen Steigerung der Ausfuhrkapazitäten gelten sollten;
74. fordert die Kommission auf, eine spezifische Initiative zur (stärkeren) Aufklärung und Sensibilisierung in Bezug auf die Verwendung von Biomasse und Biokraftstoffen einzuleiten, die sich an die ländliche Bevölkerung, die Bürger und die lokalen Verwaltungsbehörden richtet;
75. ist der Ansicht, dass die Produktion von Biomasse und Biokraftstoffen einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der europäischen Ziele hinsichtlich der Eindämmung des Klimawandels leisten kann;
76. fordert die Kommission auf, schnellstmöglich einen Vorschlag für eine Richtlinie über Heizen und Kühlen mit erneuerbaren Energiequellen als ein Teil des Energiepaketes in 2007 vorzulegen, und verweist auf seine Entschließung vom 14. Februar 2006 mit Empfehlungen an die Kommission zu Heizen und Kühlen mit erneuerbaren Energiequellen;
77. betont, dass eine EU-weite Informationspolitik im Bereich Biomasse und Biokraftstoffe erforderlich ist;
78. fordert die Kommission auf, unter dem Gesichtspunkt des Lebenszyklus Torf als einen auf lange Sicht erneuerbaren Energieträger für Biomasse und die Bioenergieerzeugung einzubeziehen;
79. fordert, dass im Interesse einer langfristig angelegten Strategie zur Förderung eines von Wettbewerb geprägten Marktes für Biokraftstoffe in der Europäischen Union verlässliche Rahmenbedingungen für Investoren und Hersteller festgelegt werden, insbesondere was die steuerlichen Anreize betrifft;
80. fordert, dass die Kooperation und Integration zwischen den Biokraftstoffmärkten in der Europäischen Union und den europäischen Nachbarstaaten, insbesondere im Rahmen der besonderen Partnerschaftsabkommen, erhöhte politische und wirtschaftliche Beachtung finden sollte;
81. ist der Auffassung, dass das Programm "Intelligente Energie für Europa" einen Beitrag zur Förderung lokaler Projekte zur Energieeinsparung und nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen leisten wird;
82. fordert die Kommission auf, im Rahmen der bi-regionalen und bilateralen Verhandlungen nicht mehr anzubieten, als der WTO im Hinblick auf die Forderungen nach einem präferenziellen Zugang zum gemeinschaftlichen Markt für Bioethanol zugestanden wurde, und bei der Anwendung des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) und des APS+ die Bestimmungen umzusetzen, die eine Einschränkung oder Abschaffung der bestimmten Ländern bei Bioethanol eingeräumten Präferenzen ermöglichen, sobald diese nicht mehr gerechtfertigt sind;
83. legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, gegenüber Betrugsversuchen oder Versuchen, die Zölle für Bioethanol zu umgehen, wachsam zu sein und dabei insbesondere für die Einhaltung der Ursprungsregeln und Bestimmungen für die zolltarifliche Einreihung zu sorgen und den Missbrauch bestimmter vorläufiger Zollverfahren zu verhindern;
84. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.