Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren (KOM(2006)0096 – C6-0103/2006 – 2006/0032(CNS))
– in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2006)0096)(1),
– gestützt auf Artikel 37 und Artikel 300 Absatz 2 des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0103/2006),
– gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A6-0242/2006),
1. stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Union der Komoren zu übermitteln.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen (KOM(2006)0097 – C6-0102/2006 – 2006/0029(CNS))
– in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2006)0097)(1),
– gestützt auf Artikel 37 und Artikel 300 Absatz 2 des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0102/2006),
– gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A6-0241/2006),
1. stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Seychellen zu übermitteln.
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens mit Albanien ***
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits (8161/2006 – C6-0197/2006 – 2006/0044(AVC))
– in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates und der Kommission (8161/2006),
– in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Artikel 310 des EG-Vertrags unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C6-0197/2006),
– gestützt auf Artikel 75 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A6-0246/2006),
1. gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Albanien zu übermitteln.
Ein europäisches Sozialmodell für die Zukunft
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Entschließung des Europäischen Parlaments zu einem Europäischen Sozialmodell für die Zukunft (2005/2248(INI))
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über europäische Werte in der globalisierten Welt (KOM(2005)0525),
– in Kenntnis des Vertrags über eine Verfassung für Europa(1),
– in Kenntnis der Europäischen Sozialcharta,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Januar 2006 zum Standpunkt des Europäischen Rates zur Finanziellen Vorausschau und zur Erneuerung der Interinstitutionellen Vereinbarung 2007-2013(2),
– unter Hinweis auf die Übereinkommen der IAO über internationale Arbeits- und Umweltnormen,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. März 2006 zu Schutzschutz und sozialer Eingliederung(3),
– unter Hinweis auf den Bericht der Hochrangigen Gruppe über die Zukunft der Sozialpolitik in einer erweiterten Europäischen Union vom Mai 2004,
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission zur sozialpolitischen Agenda 2006-2010 (KOM(2005)0033),
– unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen über nachhaltige Finanzierung der Sozialpolitiken in der Europäischen Union (SEK(2005)1774),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über europäische Politiken im Jugendbereich: Die Anliegen Jugendlicher in Europa aufgreifen – Umsetzung des Europäischen Pakts für die Jugend und Förderung der aktiven Bürgerschaft (KOM(2005)0206),
– unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen zur sozialen Lage in der Europäischen Union 2004 (SEK(2004)0636),
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter, des Ausschusses für internationalen Handel und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0238/2006),
A. in der Erwägung, dass das Europäische Sozialmodell Ausdruck einer gemeinsamen Wertordnung ist, die auf der Wahrung des Friedens, sozialer Gerechtigkeit, Gleichheit, Solidarität, Freiheit und Demokratie sowie der Achtung der Menschenrechte beruht,
B. in der Erwägung, dass ein Eckpfeiler des Europäischen Sozialmodells die so genannte Sozialwirtschaft ist,
C. unter Hinweis darauf, dass die im Europäischen Sozialmodell zum Ausdruck kommende gemeinsame Wertordnung es der wachsenden Europäischen Union in den letzten 60 Jahren ermöglicht hat, erfolgreich zu einem Raum von größerem wirtschaftlichem Wohlstand und sozialer Gerechtigkeit zu werden,
D. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten trotz unterschiedlicher Sozialsysteme und unterschiedlicher Umsetzung dieser Werte das übereinstimmende Ziel verfolgen, die lebhafte Wechselbeziehung zwischen Wirtschaftswachstum und sozialer Solidarität in ein Gleichgewicht zu bringen, und sich dies im Europäischen Sozialmodell als einer Einheit von Werten mit einer Vielfalt von Systemen widerspiegelt,
E. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und die Europäische Union vorrangig die Werte aufrecht erhalten, die mit dem Europäischen Sozialmodell verbunden sind, was sich in den Zielen der Lissabon-Strategie zeigt, gemäß der die soziale Entwicklung ein Grundpfeiler für nachhaltige Entwicklung ist,
F. in der Erwägung, dass es für eine bessere soziale Eingliederung, soziale Gerechtigkeit und die Beseitigung von Armut offensichtlich erforderlich ist, das Europäische Sozialmodell zu modernisieren und zu reformieren, um dem demografischen Wandel zu begegnen, die in der Globalisierung liegende Herausforderung anzunehmen und die Fähigkeit der Humanressourcen zur Anpassung an die rasche technologische Entwicklung zu verbessern,
G. in der Erwägung, dass das europäische Sozialmodell Maßnahmen vorsehen muss, um die in verstärkter Migration und Immigration liegende Herausforderung und deren Auswirkungen auf den sozialen Zusammenhalt anzunehmen,
H. in der Erwägung, dass eine Reform des Europäischen Sozialmodells nicht dazu führen darf, dass die Bedeutung der Werte, die seinen Wesensgehalt ausmachen, geschwächt wird,
I. in der Erwägung, dass "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit am Arbeitsplatz" eine Kernbotschaft des Europäischen Sozialmodells ist,
J. unter Hinweis darauf, dass mehr Wirtschaftswachstum von größter Bedeutung für die Nachhaltigkeit der europäischen Sozialnormen ist, und dass Sozialnormen für nachhaltiges Wachstum unabdingbar sind,
K. unter Hinweis darauf, dass ein angemessenes Einkommen für die soziale Eingliederung, die aktive Teilhabe an der Gesellschaft und ein Leben in Würde von grundsätzlicher Bedeutung ist,
L. in der Erwägung, dass sozialpolitische Maßnahmen, die angemessen konzipiert sind, nicht als Kostenfaktor angesehen werden sollten, sondern vielmehr als positiver Faktor des Wirtschaftswachstum in der Europäischen Union, der nicht nur die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit steigert, sondern auch sozialen Zusammenhalt schafft, den Lebensstandards der Bürger erhöht und die Inanspruchnahme von Gleichheits- und Grundrechten gewährleistet, womit sie ein wichtiger Faktor bei der Gewährleistung gesellschaftlichen Friedens und politischer Stabilität werden, ohne die es keinen dauerhaften wirtschaftlichen Fortschritt geben kann,
M. ist der Auffassung, dass solche sozialpolitischen Maßnahmen berücksichtigen sollten, dass kleine und mittlere Unternehmen (KMU) die Mehrzahl der Arbeitgeber stellen und die Mehrzahl der Arbeitnehmer beschäftigen,
N. in der Erwägung, dass Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und Dienstleistungen vom allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erstmals im Vertrag von Amsterdam ausdrücklich als Kernelemente für die mitgliedstaatliche Gewährleistung des sozialen und territorialen Zusammenhalts anerkannt wurden sowie als Bereiche mit dem mitgliedstaatlichen Recht zur Definition und Finanzierung, und dass diese Position im Vertrag über eine Verfassung für Europa gestärkt wurde,
O. in der Erwägung, dass das Konzept des Europäischen Sozialmodells im Verfassungsvertrags enthalten ist und von den Grundsätzen der Gleichheit, Solidarität und Nichtdiskriminierung untermauert wird,
P. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten den Fahrplan für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2006-2010 (KOM(2006)0092) und den Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter befolgen und die aktuellen Antidiskriminierungsvorschriften der Gemeinschaft in nationales Recht vollumfänglich umsetzen sollten,
Q. in der Erwägung, dass die Europäische Union die Fähigkeit besitzt, die Volkswirtschaften in vielen anderen Teilen der Welt sowohl positiv als auch negativ zu beeinflussen, abhängig von der Art und Weise, wie sie Handel treibt, sowohl im Hinblick auf ihre Rolle in der WTO als auch bei den Bedingungen, die sie anwendet, und den Abkommen, die sie mit weniger entwickelten Regionen und Ländern schließt,
R. in der Erwägung, dass die Umsetzung einer Handelspolitik, die auf gemeinsamen europäischen Präferenzen und global geteilten Werten basiert sowie einer Hilfepolitik, die darauf abzielt, Bildung unter gleichzeitiger Beseitigung von Kinderarbeit, elementare Arbeits- und Umweltnormen und Normen der Transparenz und verantwortungsvollen Staatsführung zu fördern, zur Verbesserung der politischen Stärke der Europäischen Union in internationalen Institutionen beitragen wird,
Reform des Europäischen Sozialmodells
1. betont, dass die Bewahrung und Stärkung der Werte erforderlich ist, die mit dem Europäischen Sozialmodell verbunden werden – Gleichheit, Solidarität, Rechte und Pflichten des Einzelnen, Nichtdiskriminierung und Umverteilung mit Zugang für alle Bürger zu hochwertigen öffentlichen Dienstleistungen– sowie der hohen, bereits erzielten Sozialnormen;
2. verweist mit Nachdruck darauf, dass nur eine auf wirtschaftlichem und sozialem Zusammenhalt basierende Europäische Union, die ihre gemeinsamen Werte verteidigt, stark genug sein kann, um ihre Interessen zu wahren;
3. ist davon überzeugt, dass es keine Alternative zur Reform der Wirtschafts- und Sozialsysteme gibt, die dringend erforderlich ist, wenn diese nicht die Kriterien der Effizienz und sozial verträglichen Entwicklung erfüllen und nicht geeignet sind, die Herausforderungen des demografischen Wandels, der Globalisierung und der IT-Revolution zu bewältigen;
4. zeigt sich zutiefst enttäuscht über die derzeitige Rate des Wirtschaftswachstums in der Europäischen Union, die eine Strukturreform sehr erschwert;
5. ist sich der weit verbreiteten Besorgnis der EU-Bürger über Arbeitslosigkeit, insbesondere Jugendarbeitslosigkeit, Ausgrenzung, Armut, Unsicherheit auf dem Arbeitsmarkt und das potenzielle Versagen der sozialen Sicherheitssysteme bewusst;
6. ist der Auffassung, dass dort, wo demografischer Wandel und Arbeitslosigkeit bestimmte Gruppen unverhältnismäßig stark treffen, die Europäische Union anstreben muss, gleichen Zugang zu qualitativ hochwertigen Arbeitsplätzen zu gewährleisten;
7. sieht es als von höchster Bedeutung an, das Engagement der Europäischen Union für ein soziales Europa zu erneuern, um das Vertrauen der Bürger in das EU-Projekt, das Arbeitsplätze, Wachstum und Wohlstand schafft, wieder herzustellen;
8. ist sich vollauf bewusst, dass die Beschäftigungs- und Sozialpolitik zu großen Teilen zur Zuständigkeit der Mitgliedstaaten gehört; betont gleichwohl, dass die Europäische Union in diesem Bereich auch Kompetenzen besitzt, wie sie sich aus den Verträgen ergeben; ist sich ferner vollauf bewusst, dass die Europäische Union einen stabileren wirtschaftlichen und sozialen Rahmen schaffen muss, um den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, so notwendige Reformen auf nationaler Ebene umzusetzen, abhängig von ihren wirtschaftlichen, sozialen und politischen Verhältnissen;
9. fordert die Kommission auf, weitere Initiativen zu ergreifen, um die vollständige Verwirklichung des Binnenmarktes zu erreichen, der, wenn vollendet, wirtschaftliches Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit schaffen und dabei die Notwendigkeit berücksichtigen wird, dass es keinen Abwärts-Wettlauf bei den sozialen Standards, den Verbraucher- oder Umweltstandards geben darf;
10. unterstützt die Kommission in ihren Bemühungen, die Gründung und den Erfolg von europäischen Unternehmen zu unterstützen, unter besonderer Hervorhebung der KMU, die in hohem Maß zur europäischen Wirtschaft beitragen und die große Mehrzahl der Arbeitsplätze im Privatsektor stellen;
11. fordert die Kommission und den Rat auf, das ursprünglich gleichseitige Dreieck der Lissabon-Strategie einzuhalten und einen Ansatz mit einem ausgewogeneren Verhältnis zwischen wirtschaftlicher Koordination einerseits und Beschäftigungs- und Sozialpolitik andererseits zu entwickeln;
12. bringt seine Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass viele Mitgliedstaaten noch weit von der Erreichung der Ziele der Lissabon-Strategie entfernt sind, und wiederholt deshalb den Aufruf an die Mitgliedstaaten, die revidierte Lissabon-Strategie vollständig umzusetzen, da diese als die einzige dauerhafte Möglichkeit anzusehen ist, Wirtschaftswachstum zu erzielen, die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und mehr und bessere Arbeitsplätze zu schaffen; fordert die Mitgliedstaaten auf, insbesondere die spezifischen Ziele für Beschäftigung, vor allem für Frauen und Jugendliche, FuE-Investitionen, Kinderbetreuung und lebenslanges Lernen zu erreichen; ist der Auffassung, dass die Ziele der Lissabon-Strategie unverzichtbare Minimalziele darstellen, wenn die Mitgliedstaaten die erforderlichen Strukturreformen in die Wege leiten;
13. empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Praktiken durch die verbesserte offene Koordinierungsmethode vertiefen und damit ein wirksames politischen Instrument in den Bereichen Beschäftigung, sozialer Schutz, soziale Ausgrenzung, Gleichstellung der Geschlechter auf dem Arbeitsmarkt, Ruhegehälter und Gesundheitsfürsorge bereitstellen; ist der Ansicht, dass die Methode der offenen Koordinierung den Beitrag der Parlamente, der Sozialpartner und der betroffenen Organisationen verstärken sollte;
14. fordert die Kommission auf, die offene Koordinierungsmethode zu demokratisieren und zu gewährleisten, dass nicht nur das Europäische Parlament, sondern auch die nationalen Parlamente an der Festlegung und Erreichung der Ziele der Regierungen der Mitgliedstaaten vollumfänglich beteiligt werden;
15. betont, dass es wichtig ist, öffentliche Kampagnen einzuleiten, um die Basis von Reformzielen zu erläutern und auszuhandeln, bei denen EU-Organe, nationale Regierungen, öffentliche Behörden, Sozialpartner und NRO eine aktive Rolle zu spielen haben;
16. wiederholt seine Unterstützung für seine Entschließung vom 12. Januar 2005 zu dem Vertrag über eine Verfassung für Europa(4) und den Plan D der Kommission betreffend Dialog, Debatte und Demokratie; fordert die Kommission auf, die soziale Dimension in ihre Wirkungsanalysen entsprechend der im Verfassungsvertrag vorgesehenen Sozialklausel einzubeziehen;
17. fordert die Kommission auf, die Sozialwirtschaft zu respektieren und eine Mitteilung über diesen Eckpfeiler des Europäischen Sozialmodells vorzulegen sowie ein Statut der europäischen Gegenseitigkeitsgesellschaft und des europäischen Vereins einzuführen;
Finanzierung der Reform
18. fordert die Mitgliedstaaten auf, Reformen zur Gewährleistung der nationalen Sozialsysteme durchzuführen, wobei erworbene Rechte, die gegenseitige Unterstützung und die Solidarität zwischen den Generationen nicht gefährdet werden und der Wandel der Gesellschaft und des Arbeitsmarkts, der demografische Wandel, die Globalisierung und die technologischen Entwicklungen berücksichtigt werden; weist darauf hin, dass einige der erfolgreichsten Mitgliedstaaten bereits solche Reformen durchgeführt haben, wobei sie die Nachhaltigkeit und Effizienz ihrer Sozialsysteme erhalten haben; hält es daher für wichtig, vergleichende Analysen der bereits durchgeführten Reformen vorzunehmen wie auch Analysen über Stärken, Schwächen, Chancen und Gefahren der noch durchzuführenden Reformen; betont die Bedeutung, herausragende Leistungen unter anderem durch den Austausch bewährter Verfahren hervorzuheben;
19. ist sich bewusst, dass in einigen Mitgliedstaaten die derzeitigen Beiträge zum Sozialsystem nicht ausreichen können, um die Erwartungen der Bürger zu erfüllen; ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten unter Achtung des Solidaritäts- und Subsidiaritätsprinzips über alternative Möglichkeiten zur Finanzierung solcher Systeme, die dynamische und lohnneutrale Reformen fördern würden, nachdenken sollten, z.B. durch Nutzung des von den Unternehmen erzeugten Mehrwerts, indem sie das vertikale und horizontale Subsidiaritätsprinzip zwischen den Institutionen und der Bevölkerung fördern;
20. fordert eine verbesserte Koordinierung der Steuerpolitiken in den Mitgliedstaaten, um einen schädlichen Steuerwettbewerb zu vermeiden, eine dauerhafte Finanzierung des sozialen Schutzes zu gewährleisten und die Steuerpolitik beschäftigungsfreundlicher zu machen; stellt fest, dass die Kapital- und Verbrauchersteuern in den letzten 30 Jahren im Allgemeinen stabil geblieben sind, während die tatsächliche Besteuerung der Arbeit im selben Zeitraum gestiegen ist; empfiehlt den Mitgliedstaaten, koordiniert über Möglichkeiten nachzudenken, wie die derzeitigen Steuersysteme in der Europäischen Union verbessert werden können, zumal solche Steuerreformen Einfluss auf die langfristige Finanzierbarkeit der nationalen Sozialsysteme hätten;
21. betont die Notwendigkeit einer Stärkung der Struktur- und Kohäsionsfonds, um dem wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt Rechnung zu tragen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, EU-Fonds wie z.B. die Strukturfonds effizienter zu nutzen, um nationale Reformen mitzufinanzieren; bedauert die Tatsache, dass die jüngste Vereinbarung über den Finanzrahmen offensichtlich unzureichend war, um Programme mit geeigneten Mitteln für Kohäsion, Bildung und Ausbildung, lebenslanges Lernen, Mobilität und sozialen Dialog auszustatten;
22. hebt hervor, dass alle Reformen vor dem Hintergrund des haushaltspolitischen Spielraums der Mitgliedstaaten geprüft werden müssen, schlägt aber vor, dass der reformierte Stabilitäts- und Wachstumspakt Chancen für soziale Investitionen bieten soll, die bislang nicht zur Verfügung standen;
Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
23. weist darauf hin, dass Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse ein unverzichtbares Element des Europäischen Sozialmodells und wichtig für die allgemeine Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit, Bildung, öffentlicher Verkehr, Wasser- und Energieversorgung für alle Bürger sind; hält es für wesentlich, dass bei der Reform der Sozialsysteme in der Europäischen Union auf die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse Rücksicht genommen wird, da sie nicht nur bei der Verbesserung der Lebensqualität der Bürger eine Schlüsselrolle spielen, sondern auch bei der Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Unternehmen und ihres Zugangs zu qualifizierten Arbeitskräften;
24. betont die Notwendigkeit, die neue Typen von Familien entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip angemessen zu behandeln und den Umfang der sozialen Dienstleistungen, wie z.B. erschwingliche Kinderbetreuung, Betreuung für Personen mit besonderen Bedürfnissen und Behinderungen sowie langfristige Pflege für ältere Menschen, bei Aufrechterhaltung eines hohen Maßes an Konsultation in mittel- und langfristiger Planung zu erweitern;
Sozialer Dialog
25. weist darauf hin, dass der soziale Dialog in seinen verschiedenen Spielarten ein wesentliches Element in den Traditionen der Mitgliedstaaten ist und dass in Einklang mit den nationalen Sitten und Gebräuchen jede erfolgreiche Reform der Sozialsysteme alle Akteure beteiligen sollte, insbesondere die Sozialpartner; fordert die Wiederaufnahme des sozialen Dialogs auf allen Ebenen, sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene, und die Entwicklung einer wichtigeren Rolle für den Trilog auf europäischer Ebene;
26. erkennt die positive Rolle an, die soziale Unternehmensverantwortung bei der Stärkung des sozialen Zusammenhalts durch die Art und Weise spielen kann, wie sich das Verhalten der Unternehmen auf das tägliche Leben der Gemeinschaften, in denen sie tätig sind, auswirkt, sowie bei der Vergrößerung der Verantwortlichkeit der Unternehmen gegenüber ihren Anteilseignern; empfiehlt, soziale und ökologische Anforderungen an die Berichterstattung und Maßnahmen der öffentlichen Ordnung wie z.B. beim öffentliches Auftragswesen einzusetzen, um verantwortungsvolles Verhalten der Unternehmen anzuregen;
Menschliche Ressourcen
27. besteht darauf, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten als zentrales Element zur Modernisierung der Sozialsysteme bei der Ausarbeitung konkreter Programme und Initiativen zusammenarbeiten, die sich auf die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen und die nachhaltige Entwicklung der menschlichen Ressourcen, wie z.B. Ziele und Normen für die Verbesserung der Gesundheitsfürsorge, konzentrieren;
28. fordert eine umfassende Debatte betreffend das Recht aller auf eine angemessene Rente; befürchtet, dass die in zahlreichen Mitgliedstaaten eingeleiteten Rentenreformen die Zahl der bereits in Armut lebenden Rentner erhöhen werden; legt den Schwerpunkt auf die dringende Notwendigkeit positiver Maßnahmen zur Förderung und Befähigung älterer Arbeitnehmer, auf dem Arbeitsmarkt zu bleiben oder wieder in ihn einzutreten, die Gewährleistung eines gerechten Zugangs sowie mehr Flexibilität bei der Wahl von Renten- und Pensionsplänen; fordert die Kommission auf, die nationalen Anstrengungen zur Bewältigung der Auswirkungen des demografischen Wandels auf die Nachhaltigkeit der Ruhegehälter und die Armut von Rentner zu untersuchen und die Umsetzung von bestehenden Rechtsvorschriften gegen Alterdiskriminierung besser zu überwachen;
29. weist insbesondere auf die Lage von Frauen hin, deren Rentenansprüche nicht deshalb gering sein sollten, weil sie verheiratet sind oder Unterbrechungen der Berufstätigkeit wegen Mutterschaftsurlaub, Elternurlaubs oder Kindererziehungszeiten aufzuweisen haben;
30. erkennt die Vorteile des Flexicurity-Systems, das die Mitgliedstaaten entsprechend ihren Gegebenheiten übernehmen sollten, um sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer aufgrund beruflicher Weiterbildung und lebenslangen Lernens durch Mobilität und/oder Verbesserung der beruflichen Fähigkeiten Arbeitsplätze behalten/finden können; erachtet diese als Mittel, die Vereinbarkeit von Beruf- und Privatleben und Konzepte des Arbeitslebens zu fördern;
31. nimmt die Schaffung eines Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zur Kenntnis, der die Tätigkeit des Europäischen Sozialfonds ergänzen kann, wie auch die Anstrengungen der Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene bei der spezifischen Unterstützung von Arbeitnehmern bei der Suche nach einem neuen oder besseren Arbeitsplatz;
32. weist darauf hin, dass die Gleichberechtigung zwischen den Geschlechtern und Rassen und das Prinzip der Nichtdiskriminierung gemäß Artikel 13 des EG-Vertrags – der eine Rechtsgrundlage für geeignetes Vorgehen gegen Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischer Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alter oder der sexueller Ausrichtung darstellt – systematisch in alle Sozialpolitiken aufgenommen werden muss; ist der Auffassung, dass aufkommende EU-Politiken zur Integration in Wirklichkeit eine Ausprägungen von Sozialpolitiken sind, die entwickelt werden sollten; ist der Auffassung, dass die Gewährleistung einer guten Integration aller Gruppen – Frauen, Männer, Minderheiten und Einwanderer – soziale Vorteile im Hinblick auf den Zusammenhalt und die Vorbereitung auf einen Arbeitsplatz bietet;
33. betont insbesondere die Bedeutung von Maßnahmen, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen(5) vorgesehen sind, zur sozialen und beruflichen Eingliederung benachteiligter Menschen, die ohne Unterstützung Schwierigkeiten haben, Zugang zum Arbeitsmarkt zu finden, um sowohl konkrete Schritte zur Bekämpfung von Diskriminierungen zu unternehmen und die betroffenen Personen mit den Mitteln zur Sicherstellung von Einkommen, Unabhängigkeit, persönlicher Entwicklung und Integration auszustatten als auch eine völlige oder teilweise Alternative zur Sozialhilfe zu bieten;
Sozialer Schutz
34. hebt hervor, dass die sozialen Schutzsysteme ihre Ziele, Armut und soziale Ausgrenzung zu verhindern und zu bekämpfen, effizient verfolgen können sollten, wobei auf die Beseitigung von Armutsfallen besonderer Nachdruck gelegt werden sollte;
35. ist der Auffassung, dass Arbeit ein entscheidender Faktor ist, um soziale Eingliederung zu erreichen; fordert daher Reformen, öffentliche Gelder für die Anhebung der Beschäftigungsquoten zu verwenden, für die Förderung der Rückkehr auf den Arbeitsmarkt und für Anreize zur Arbeit, indem man Armutsfallen und andere Formen der sozialen Ausgrenzung beseitigt; fordert ferner, vordringlich die hohe Anzahl von Frauen und einigen ethnischen Minderheiten zu berücksichtigen, die arbeitslos sind, und von denen viele beim Eintritt in den Arbeitsmarkt mit gesellschaftlichen und/oder strukturellen Hindernissen konfrontiert werden; ist ferner der Auffassung, dass die spezifischen Probleme, die Frauen aus ethnischen Minderheiten und Einwandererfrauen haben, zu untersuchen sind und dagegen vorzugehen ist;
36. erkennt an, dass beim Flexicurity-System die Schaffung und Erhaltung angemessener sozialer Schutzmechanismen eine unabdingbare Voraussetzung für Flexibilität ist; dasselbe gilt für sicheren Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung;
Äußere Dimension
37. bekräftigt, dass die Europäische Union nur dann erfolgreich EU-Interessen auf internationaler Ebene verteidigen kann, wenn sie ihren wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt bewahrt;
38. räumt ein, dass die Globalisierung trotz ihrer positiven Auswirkungen wirtschaftlich und soziales Ungleichgewicht verursacht, was zu ernsten Sorgen bei den europäischen Bürgern führt, insbesondere in den Mitgliedstaaten mit hoher Arbeitslosigkeit und in den Regionen, die am stärksten von Unternehmensverlagerungen betroffen sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Strukturreformen in Angriff zu nehmen, damit die Europäische Union auf internationalen Ebene mit hochwertigen Produkten und Dienstleistungen attraktiv bleiben kann;
39. betont, dass die Europäische Union zuversichtlich ihre sozialen Werte der Solidarität und sozialen Gerechtigkeit bei allen Handels- und Entwicklungsverhandlungen und -abkommen fördern sollte;
40. fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, politische Maßnahmen gegenüber Drittländern mit einem hohen Wirtschaftswachstum (Brasilien, Russland, Indien und China) zu treffen, um ein Entwicklungsmodell anzustreben, das die Achtung von Menschenrechten, Demokratie, Freiheit, Arbeits- und Umweltnormen und soziale Gerechtigkeit vorsieht; fordert die Europäische Union auf, dazu beizutragen, ein globales Gleichgewicht zwischen Wirtschaftswachstum und hohen Sozial- und Umweltnormen zu finden;
41. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine konsequente Linie in Organisationen wie der ILO, der OECD und multilateralen Umweltagenturen anzunehmen; ist insbesondere der Auffassung, dass die Tätigkeit der ILO enger in die WTO-Übereinkommen integriert werden sollte und dass die Kernarbeitsnormen der ILO in die EU-Strategien für Verhandlungen im Rahmen der WTO sowie auf bilateraler Ebene einbezogen werden sollten; fordert die Kommission auf, über bilaterale Abkommen zu gewährleisten, dass die ILO-Standards als Minimalstandards eingehalten werden, um Kinderarbeit zu beseitigen und humane Arbeitsbedingungen zu gewährleisten;
42. begrüßt die Einführung des Allgemeinen Präferenzsystems (APS+), das Anreize für höhere Sozial- und Umweltstandards bietet, und fordert die Ausweitung dieses Ansatzes auch auf bilaterale Handelsabkommen; stellt fest, dass die Kommission die Anwendung des Systems gründlich überwachen muss, um sicherzustellen, dass diese Standards eingehalten werden;
o o o
43. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Die psychische Gesundheit der Bevölkerung in der Europäischen Union
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Entschließung des Europäischen Parlaments zum Grünbuch: Die psychische Gesundheit der Bevölkerung verbessern – Entwicklung einer Strategie für die Förderung der psychischen Gesundheit in der Europäischen Union (2006/2058(INI))
– in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission – "Die psychische Gesundheit der Bevölkerung verbessern – Entwicklung einer Strategie für die Förderung der psychischen Gesundheit in der Europäischen Union" (KOM(2005)0484),
– unter Hinweis auf die Artikel 2, 13 und 152 des EG-Vertrags,
– unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union(1),
– in Kenntnis der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf(2),
– in Kenntnis der Entschließung des Rates vom 18. November 1999 zur Förderung der psychischen Gesundheit(3),
– in Kenntnis der Erklärung der Europäischen Ministeriellen WHO-Konferenz vom 15. Januar 2005 über die Herausforderungen im Zusammenhang mit der psychischen Gesundheit in Europa und der Entwicklung von Lösungsansätzen,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. März 2006 über die demografischen Herausforderungen und die Solidarität zwischen den Generationen(4),
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0249/2006),
A. in der Erwägung, dass jeder vierte europäische Bürger in seinem Leben mindestens einmal von einer ernsthaften psychischen Erkrankung betroffen ist; in der Erwägung, dass psychische Erkrankungen direkte oder indirekte Auswirkungen auf jeden EU-Bürger haben und dass im Laufe eines jeden Jahres innerhalb der Europäischen Union schätzungweise 18,4 Millionen Menschen zwischen 18 und 65 Jahren an starken Depressionen leiden; in der Erwägung, dass eine gute psychische Gesundheit den Bürgern ermöglicht, sich intellektuell und emotional zu entfalten sowie sich ins gesellschaftliche, schulische und berufliche Leben einzugliedern; in der Erwägung, dass dagegen eine schlechte psychische Gesundheit Ausgaben, soziale Ausgrenzung und Stigmatisierung verursacht,
B. in der Erwägung, dass Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit erhebliche negative Auswirkungen auf die Lebensqualität der direkt und indirekt Betroffenen mit sich bringen,
C. in der Erwägung, dass die durch psychische Erkrankungen verursachten wirtschaftlichen Kosten für die Gesellschaft beträchtlich sind und einigen Schätzungen zufolge 3–4 % des BIP der EU-Mitgliedstaaten ausmachen,
D. in der Erwägung, dass psychische Erkrankungen bereits erhebliche wirtschaftliche, gesundheitliche und soziale Auswirkungen zeigen, die durch eine Zunahme der Erkrankungen aufgrund des zunehmenden Durchschnittsalters der Bevölkerung und aufgrund gesellschaftlicher Veränderungen zunehmen werden,
E. in der Erwägung, dass jährlich 58 000 Bürger der Europäischen Union Selbstmord begehen und dies die Zahl der jährlichen Todesfälle durch Straßenverkehrsunfälle oder durch HIV/AIDS übertrifft; in der Erwägung, dass die Zahl der Suizidversuche die der begangenen Selbstmorde um das Zehnfache übersteigt,
F. in der Erwägung, dass im Hinblick auf die Kompetenzverteilung im EG-Vertrag der zusätzliche Nutzen einer Gemeinschaftsstrategie zur psychischen Gesundheit der europäischen Bevölkerung vor allem im Bereich der Prävention liegt,
G. in der Erwägung, dass in einigen europäischen Staaten bis zu 85 % der für psychische Erkrankungen vorgesehenen Mittel für den Betrieb großer Institutionen aufgewendet werden,
H. in der Erwägung, dass der Mangel an Verständnis und Investitionen für die Förderung der psychischen Gesundheit zu einer Verschlechterung der Gesundheit und zu individuellen Einschränkungen sowie zu Gesellschaftsproblemen beiträgt,
I. in der Erwägung, dass etwa 40 % aller Inhaftierten psychische Störungen verschiedener Art aufweisen und die Wahrscheinlichkeit eines Selbstmords bei Gefangenen siebenmal höher ist als bei den Menschen der restlichen Gesellschaft; in der Erwägung, dass unangemessene Haftbedingungen diese Störungen noch verstärken und eine Rehabilitation verhindern können,
J. in der Erwägung, dass der psychischen Gesundheit von Kindern und Jugendlichen in der gesamten Europäischen Union nicht genügend Aufmerksamkeit und Finanzmittel zukommen, obwohl psychische Erkrankungen bei Jugendlichen ständig zunehmen,
K. in der Erwägung, dass es im Bereich der Gesundheit, insbesondere was Essstörungen, neurodegenerative Krankheiten, Schizophrenie, affektive Störungen, Angst, Panik, Depression, Alkoholmissbrauch und Missbrauch anderer psychoaktiver Substanzen anbelangt, sowie bei Selbstmord und Straffälligkeit eine eindeutige geschlechtsspezifische Dimension gibt und dass in diesen Bereichen eine systematische Forschung notwendig ist,
L. in der Erwägung, dass Frauen, die Hilfe suchen, sich in stärkerem Maße als Männer an spezialisierte Dienste wenden und ihnen auch doppelt so häufig Psychopharmaka verschrieben werden; in der Erwägung, dass aus pharmakogenetischen Studien hervorgeht, dass Frauen eine geringere Toleranz gegen diese Produkte haben,
M. in der Erwägung, dass Prävention, Früherkennung und Behandlung von psychischen Störungen deren individuelle, wirtschaftliche und soziale Auswirkungen erheblich mildern können,
N. in der Erwägung, dass viele Menschen an neurodegenerativen Störungen leiden und sich diese Zahl u. a. aufgrund der steigenden Lebenserwartung und der damit verbundenen Zunahme der älteren Bevölkerung erhöhen wird,
O. in der Erwägung, dass in den meisten EU-Mitgliedstaaten der Trend von Langzeit-Betreuungseinrichtungen sowohl für Kinder mit Entwicklungs- und Verhaltensstörungen, die ihre normale Entwicklung insbesondere im Bereich der Schule gefährden, als auch für Erwachsene mit chronischen und schwerwiegenden Störungen und für Menschen mit Lernstörungen hin zu einem betreuten Gemeinschaftsleben geht, wobei sich dieser Trend ohne eine ordentliche Planung und Ressourcenausstattung der sozialen Dienste vollzogen hat,
P. in der Erwägung, dass psychische Gesundheitsprobleme, die mit Gewalt gegen Frauen und Mädchen zusammenhängen, sehr häufig unerkannt bleiben; in der Erwägung, dass Berichte von Opfern routinemäßig nicht berücksichtigt werden und viele Frauen und Mädchen nur widerstrebend über Gewalt und Misshandlung sprechen, wenn Ärzte oder medizinisches Personal sie nicht direkt danach fragen,
Q. in der Erwägung, dass eine Voraussetzung für psychische Gesundheit darin besteht, dass Kinder in einer gesunden Familie aufwachsen, die ihnen nicht nur materielle, sondern auch psychische Sicherheit und elterliche Liebe bietet,
1. begrüßt das Eintreten der Kommission für die Förderung der psychischen Gesundheit; fordert, diesem Bereich innerhalb der Gesundheits- und Forschungspolitik der Europäischen Union, mit Schwerpunkt auf Präventionsmaßnahmen, eine größere Priorität beizumessen, und ist der Auffassung, dass dies in die politische Arbeit und Gesetzgebung aller Direktionen der Kommission und aller Ministerien der Mitgliedsstaaten einfließen sollte, die sich verpflichten sollten, die derzeitigen einzelstaatlichen und internationalen Indikatoren für die psychische Gesundheit der Bevölkerung einander anzugleichen, damit auf EU-Ebene ein vergleichbarer Datensatz zur Verfügung steht;
2. ist der Auffassung, dass der geschlechtsspezifischen Dimension in dem Grünbuch nicht gebührend Rechnung getragen wurde, und fordert daher, dass diese systematisch bei den zur Förderung der psychischen Gesundheit vorgeschlagenen Maßnahmen sowie bei der Prävention und im Rahmen der Forschung berücksichtigt wird, wo die Studien bislang unzureichend und unangemessen waren, sodass auch in Bezug auf Prävention und Behandlung dieser Krankheiten deutlich weniger Fortschritte als bei anderen Krankheiten erzielt worden sind;
3. verweist auf die maßgebende Rolle des Arztes bei der Beobachtung des Patienten;
4. ist der Ansicht, dass eine gute psychische Gesundheit eine der Voraussetzungen für die Gesundheit und das Wohlergehen der europäischen Bürger insgesamt sowie für eine hohe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Europäischen Union ist; ermutigt und fördert alle Maßnahmen, die zur Prävention psychischer Störungen beitragen können;
5. betont, dass Überlegungen hinsichtlich der besten Nutzung der bestehenden Gemeinschaftsinstrumente, wie beispielsweise des 7. Rahmensprogramms für Forschung, notwendig sind, um Kapazitäten aufzubauen, die die Forschung über psychische Gesundheit in der Union verstärken können;
6. ist der Auffassung, dass bei künftigen Vorschlägen der Kommission, die die geistige Gesundheit betreffen, Partnerschaften und Konsultationen sowohl mit Personen, die von psychischen Gesundheitsproblemen betroffen waren oder noch sind, ebenso in die Zusammenarbeit einbezogen werden sollten wie die Familien und Betreuer der Betroffenen und die für sie eintretenden Nichtregierungsorganisationen, die Vereinigungen von Familienangehörigen und andere interessierte Parteien, um so die Vertretung und die Beteiligung an Entscheidungsprozessen zu verbessern und die Vernetzung der Familienangehörigen von Psychiatriepatienten zu fördern;
7. verweist auf die beträchtlichen Unterschiede in den Ausgaben für die psychische Gesundheit in den einzelnen Mitgliedstaaten, und zwar sowohl im Hinblick auf den absoluten Betrag als auch auf den Anteil an den Gesamtausgaben für Gesundheitsfürsorge;
8. ist der Auffassung, dass unterschiedliche Maßnahmen erforderlich sein werden, um die folgenden drei Ziele zu erreichen: Förderung der psychischen Gesundheit, Verbesserung der psychischen Gesundheit und Prävention psychischer Störungen; ist der Auffassung, dass diese Maßnahmen abzielen müssen auf die angemessene Aufklärung, den Erwerb entsprechender Kenntnisse und die Entwicklung richtiger Positionen und Fähigkeiten, damit die geistige und körperliche Gesundheit geschützt und die Lebensqualität der europäischen Bürger verbessert werden kann;
9. betont die Notwendigkeit, die Bezeichnungen "psychische Erkrankung", "psychische Störung", "schwerwiegende psychische Krankheit" und "Persönlichkeitsstörung" mit Sorgfalt zu verwenden;
10. betont die Notwendigkeit frühzeitiger Tests, der Erkennung und Diagnose sowie einer gezielten integrierten Behandlung;
11. betont die Notwendigkeit, durch geeignete Maßnahmen Ungleichheiten bei der Behandlung von psychischen Krankheiten, die offensichtlich auf diesem Gebiet existieren, zu bekämpfen;
12. fordert, in jede zukünftige Strategie Personen mit Lernbehinderungen mit einzubeziehen, da diese mit ähnlichen Problemen konfrontiert sind wie Personen mit psychischen Störungen, einschließlich sozialer Ausgrenzung, Institutionalisierung, Verletzung der Menschenrechte, Diskriminierung, Stigmatisierung und Mangel an Unterstützung für sie selbst und für ihre Familien und Betreuer; fordert gleichzeitig stärkere Anstrengungen, um kognitiv hochbegabte Kinder und Jugendliche als solche zu erkennen und besser zu fördern;
13. betont die Bedeutung gegenseitiger Hilfe und die führende Rolle, die die Erfahrungen der Menschen im Hinblick auf Behandlung, Erkrankung und Genesung spielen;
14. begrüßt, dass die Kommission Kinder, Arbeitnehmer, ältere Menschen und benachteiligte Mitglieder der Gesellschaft als Zielgruppen hervorgehoben hat; würde jedoch auch weitere Personenkreise mit einbeziehen, wie zum Beispiel Personen mit schwerwiegenden psychischen Erkrankungen, Personen mit langwierigen und unheilbaren Krankheiten, Menschen mit Behinderungen, Inhaftierte, ethnische und andere Minderheiten sowie Obdachlose, Migranten, Menschen in ungesicherten Arbeitsverhältnissen und Arbeitslose; zudem sollte eine Reihe von Themen im Bereich der psychischen Gesundheit und Betreuung, die besonders für Frauen von Bedeutung sind, einbezogen werden;
15. räumt ein, dass Persönlichkeitsstörungen besondere Herausforderungen an Diagnose, Behandlung sowie Management und Pflege stellen und mehr Forschung sowie klare politische Maßnahmen erfordern; fordert die Kommission auf, auch Aggressionen, den relevanten Faktoren aggressiven Verhaltens und deren psychischen Folgen Aufmerksamkeit zu widmen;
16. erkennt an, dass Männer und Frauen unterschiedliche Bedürfnisse hinsichtlich der psychischen Gesundheit haben können, und fordert, dass insbesondere der Zusammenhang zwischen Zwangseinweisungen und Selbstverletzungen und der stärkeren Verschreibung von Psychopharmaka bei Frauen näher erforscht werden muss;
17. betont die Notwendigkeit, weitere Forschungen über die nachweislichen Unterschiede in der Gehirnstruktur und -aktivität von Männern und Frauen anzustellen, um spezielle Ansätze und Behandlungen für beide Geschlechter auf dem Gebiet der psychischen Gesundheit entwickeln zu können;
18. fordert, dass Mütter vor und nach der Geburt unterstützt werden, um Depressionen oder das Auftreten anderer psychopathologischer Störungen, die in dieser Situation häufig zu beobachten sind, zu vermeiden;
19. ist der Auffassung, dass die psychische Gesundheit von Müttern und Eltern zur ungehinderten Entwicklung der Kinder und zu deren Heranwachsen zu gesunden Erwachsenen beiträgt;
20. fordert ein Zusammenwirken mehrerer Agenturen und eine multidisziplinäre Reaktion, um komplexe Situationen im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen bewältigen zu können, etwa bei Fragen im Hinblick auf die bestmögliche Unterstützung von Kindern oder Jugendlichen mit Entwicklungsstörungen, Verhaltensproblemen oder Essstörungen und/oder Kindern, deren Eltern häufig selbst an psychischen Erkrankungen leiden (oder sich in Langzeit-Betreuungseinrichtungen befinden);
21. stellt fest, dass in der Gesellschaft vorherrschende Vorstellungen davon, wie der Körper einer Frau oder eines Mädchens auszusehen hat, Auswirkungen auf die psychische Gesundheit und das Wohlbefinden von Frauen und Mädchen haben, was unter anderem zu einer Zunahme von Essstörungen geführt hat;
22. verweist darauf, dass psychische Erkrankungen und psychische Störungen ihre Wurzeln meist in der frühen Kindheit haben, und betont die Bedeutung von Forschungsarbeiten zu einer gesunden frühen Kindheit;
23. betont die Bedeutung einer permanenten Schulung und Fortbildung der Mittelspersonen: Lehrern, Betreuern, Sozialarbeitern, Gerichtspersonen sowie Arbeitgebern;
24. begrüßt die Tatsache, dass im Grünbuch anerkannt wird, dass der psychische Zustand von Menschen durch soziale und umweltbedingte Faktoren, etwa persönliche Erfahrungen, Familie und soziale Unterstützung, und durch Lebensbedingungen wie beispielsweise Armut, Leben in großen Städten und in Isolation in ländlichen Gebieten sowie Arbeitsbedingungen, etwa unsichere Arbeitsplätze, Arbeitslosigkeit und lange Arbeitszeiten, geprägt wird; betont, dass psychische Störungen eine der Ursachen für den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand oder die Zuerkennung einer Invalidenrente sind;
25. ist der Auffassung, dass gute Arbeitsbedingungen zur psychischen Gesundheit beitragen, und fordert die Arbeitgeber auf, Maßnahmen zur Förderung der psychischen Gesundheit am Arbeitsplatz als einen wichtigen Teil ihrer Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit psychischen Störungen in der für sie bestmöglichen Art und Weise beschäftigt werden und sich so gut wie möglich in die Arbeitswelt eingliedern können; fordert, dass diese Maßnahmen gemäß den bestehenden Rechtsvorschriften für Gesundheit und Sicherheit veröffentlicht und überwacht werden, wobei auch die Bedürfnisse und Auffassungen der Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind;
26. begrüßt die Sozialinitiativen im Rahmen der Sozial- und Beschäftigungspolitik, die die nichtdiskriminierende Behandlung von Menschen in schlechter psychischer Verfassung, die soziale Integration von Menschen mit geistigen Beeinträchtigungen und die Verhütung von Stress am Arbeitsplatz betreffen;
27. betont in Bezug auf die europäische Beschäftigungsstrategie den Einfluss der psychischen Gesundheit auf die Beschäftigung sowie den Einfluss der Arbeitslosigkeit auf den psychischen Gesundheitszustand der Menschen;
28. ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten sollten, um wirksame Strategien zur Verringerung der Selbstmordrate, insbesondere bei Jugendlichen und anderen Risikogruppen zu finden und umzusetzen;
29. fordert ein besseres Erkennen des Zusammenhangs von Diskriminierung, Gewalt und schlechter psychischer Gesundheit, wodurch der Bekämpfung aller Formen von Gewalt und Diskriminierung im Rahmen der Strategie zur Verbesserung der psychischen Gesundheit durch Prävention größeres Gewicht verliehen würde;
30. sieht eine der größten Herausforderungen im Zusammenhang mit der psychischen Gesundheit in der Alterung der europäischen Bevölkerung und fordert, der Erforschung der Mechanismen und Ursachen für neurodegenerative Erkrankungen und andere im Alter auftretende psychische Erkrankungen und ihrer Prävention sowie ihrer Behandlung, einschließlich der Entwicklung neuer Therapien, mehr Aufmerksamkeit zu schenken;
31. ist zudem der Ansicht, dass dem Zusammenhang zwischen dem Konsum von Alkohol sowie illegalen Drogen und psychischen Störungen mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte; ist der Auffassung, dass die Alkohol- und Drogenabhängigkeit für die geistige und körperliche Gesundheit sowie für die gesamte Gesellschaft ein großes Problem ist; fordert die Kommission auf, unverzüglich zu prüfen, welche Entzugsprogramme und Behandlungsmethoden am effektivsten sind;
32. betont, dass Personen mit psychischen Störungen würdevoll und menschlich behandelt und betreut werden müssen und Pflege und ärztliche Betreuung nicht nur wirksam und von hoher Qualität, sondern auch allen Erkrankten zugänglich sein sollten, wobei auch zu gewährleisten ist, dass sie universal in Anspruch genommen werden können; betont ferner, dass ein klares Verständnis im Hinblick auf das Recht der Betroffenen herrschen sollte, behandelt oder nicht behandelt zu werden; dass sie dazu berechtigt sein sollten, sich soweit wie möglich an Entscheidung über ihre eigene Behandlung zu beteiligen und als Gruppe zu Dienstleistungen gehört zu werden; und dass die Nebenwirkungen der verschriebenen Medikamente so gering wie möglich sein sollten; ist der Auffassung, dass Informationen und Beratung für Personen, die ihre Medikamente sicher absetzen wollen, zur Verfügung stehen sollten;
33. ist der Ansicht, dass sich Zwang ebenso wie Zwangsmedikation kontraproduktiv auswirkt; ist der Auffassung, dass jegliche Form von Einweisung in stationäre Einrichtungen und Zwangsmedikation zeitlich befristet sein sowie nach Möglichkeit regelmäßig überprüft werden und mit Einverständnis der Patienten erfolgen sollte, liegt kein Einverständnis vor, sollte sie nur mit Genehmigung der zuständigen Behörden als letztes Mittel angewandt werden;
34. ist der Auffassung, dass jegliche Einschränkung der persönlichen Freiheit zu vermeiden ist und dass insbesondere Fixierungen der Überwachung, Kontrolle und Beobachtung durch demokratische Einrichtungen zur Gewährleistung der Persönlichkeitsrechte unterliegen müssen, um möglichem Missbrauch einen Riegel vorzuschieben;
35. fordert, die Entstigmatisierung zum Kernpunkt einer jeden zukünftigen Strategie zu erklären, etwa durch die Einführung jährlich stattfindender Kampagnen zu Fragen der psychischen Gesundheit, um Ignoranz und Ungerechtigkeit zu bekämpfen, da das mit psychischen Erkrankungen verbundene Stigma zur Ablehnung in jedem gesellschaftlichen Bereich führt – am Arbeitsplatz, in der Familie, im öffentlichen Leben und sogar beim medizinischen Personal; ist im Übrigen der Auffassung, dass zur Verbesserung der psychischen Gesundheit und der Bedingungen der Patienten grundlegende soziale und bürgerliche Rechte garantiert werden müssen, u. a. das Recht auf Unterkunft und wirtschaftliche Unterstützung für diejenigen, die nicht arbeiten können, sowie das Recht, eine Ehe einzugehen und das eigene Vermögen zu verwalten; ist zudem der Ansicht, dass die Stigmatisierung eine Form der Diskriminierung darstellt, der Anti-Diskriminierungsgesetze begegnen sollten;
36. verweist darauf, dass ein Element des Stigmas der weit verbreitete Glaube ist, psychische Störungen seien akute und lebenslange Erkrankungen; betont daher in diesem Zusammenhang, dass Menschen mit der entsprechenden Hilfe genesen und andere Linderung erfahren oder ein ausreichendes Niveau an Funktionalität oder Stabilität erreichen können;
37. betont die Notwendigkeit, die Dienstleistungen im Bereich psychische Gesundheit zu reformieren, so dass diese auf einer qualitativ hochwertigen Gemeinschaftspflege zu Hause oder in Betreuungseinrichtungen basieren, mit Zugang zu angemessenen Gesundheits- und Sozialdiensten, mit regelmäßiger Überwachung und Bewertung, mit Erholungsfürsorge für Personen mit psychischen Gesundheitsproblemen und ihre Betreuer, mit einer zentralen Anlaufstelle für den Zugang zu Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit, Soziales, Wohnen, Ausbildung, Verkehr, Sozialleistungen sowie zu weiteren Dienstleistungen; betont, dass dies durch eine Reihe stationärer Dienstleistungen zu akuten, chronischen oder Sicherungszwecken gestützt werden sollte, immer aber unter unabhängiger Überwachung aller Zwangseingewiesenen;
38. hält es hierzu für notwendig, Selbsthilfegruppen von Psychiatriepatienten und alle Tätigkeiten zu unterstützen, die auf die Integration von Patienten und ehemaligen Patienten abzielen, und Mittel für die Ausbildung der Betreuer bereitzustellen, damit diese die Fähigkeit zur Berücksichtigung aller Bedürfnisse von Psychiatriepatienten erwerben können;
39. betont, dass sich Allgemeinmediziner, Hausärzte und andere in der medizinischen Grundversorgung Tätige ständig in Fragen der psychischen Gesundheit weiterbilden müssen;
40. räumt ein, dass die lokalen Verwaltungen eine bedeutende Rolle bei der Förderung der psychischen Gesundheit spielen, indem sie Personen mit psychischen Gesundheitsproblemen innerhalb ihrer Gemeinden unterstützen und die verschiedenen Stränge und Stellen für Dienstleistungen im Bereich der psychischen Gesundheit zusammenbringen;
41. ist der Auffassung, dass eine Doppeldiagnose bei Personen mit einer psychischen Erkrankung und Suchtproblemen normalerweise zu gleichzeitiger Behandlung führen sollte;
42. betont, dass ein enger Zusammenhang zwischen psychischer und physischer Gesundheit besteht, dass psychische Störungen biologische, soziale, emotionale oder historische Ursachen haben können, die berücksichtigt werden müssen, damit neue Ansätze erfolgreich sein können, und dass einige Psychopharmaka das zugrunde liegende biologische Problem sogar noch verschlimmern können;
43. fordert stärkere Aufmerksamkeit für die psychischen Folgen und Symptome somatischer Erkrankungen; hält es für unbedingt erforderlich, dem geistigen und körperlichen Wohlbefinden in der Krankenhauspflege, insbesondere bei der Behandlung schwerer bzw. unheilbarer Krankheiten, gleichermaßen Rechnung zu tragen; ist der Auffassung, dass sich Ärzte anderer Fachrichtungen und sonstige Angehörige des medizinischen Personals in Fragen der Psychopathologie ständig weiterbilden müssen, da diese Probleme oft nicht erkannt und unterschätzt werden;
44. unterstützt die Anmerkungen der Kommission zur Deinstitutionalisierung, da ein längerfristiger Aufenthalt in einer Einrichtung für psychische Erkrankungen zur Verlängerung und Verstärkung des psychischen Leidens, zur Verstärkung des Stigmas und zu sozialer Ausgrenzung führen kann; räumt jedoch ein, dass größere Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Öffentlichkeit davon zu überzeugen, dass es effizienter ist, wenn die Betreuung von Personen mit schwerwiegenden psychischen Störungen oder Lernstörungen in die Gesellschaft integriert wird;
45. schlägt vor, dass die Kommission mithilfe des Programms im Bereich der öffentlichen Gesundheit Daten zu psychischen Erkrankungen, zur Genesungsrate behandelter Patienten und zur Effizienz ihrer Wiedereingliederung in die Gesellschaft zusammenträgt;
46. schlägt der Kommission vor, Einrichtungen und Beispiele, bei denen sich bestimmte Praktiken bewährt haben, auszumachen und Informationen über diese an alle Mitgliedstaaten weiterzuleiten, wobei diese Vorzeigeeinrichtungen mit den von der WHO in ihrem Programm "Nations for Mental Health" angeführten Beispielen vergleichbar sein sollten; ist der Auffassung, dass Stellen, Behandlungen und Präventionsstrategien mit Vorbildfunktion wichtig sein können, um die Ungleichheit zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Bemühungen um die geistige Gesundheit zu verringern; fordert die Kommission auf, die Wissenseinrichtungen bei der Feststellung von Stellen, Behandlungen und Präventivstrategien mit Vorbildfunktion einzubeziehen;
47. ist der Ansicht, dass aufgrund der Tatsache, dass alle Menschen (gemäß der Resolution A/RES/46/119 der UN-Generalversammlung vom 17. Dezember 1991 zu Grundsätzen für den Schutz von psychisch Kranken und zur Verbesserung der psychiatrischen Versorgung) das Recht auf die beste verfügbare Pflege im Bereich der psychischen Gesundheit haben, bewährte Praktiken und wichtige Informationen der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden und dieser auch zugänglich sein sollten;
48. ist der Auffassung, das die Bezeichnung "Behandlung" umfassend zu verstehen sein sollte, wobei die Erfassung und Behebung sozialer und Umweltfaktoren im Vordergrund stehen sollten und erst als letztes Mittel die Anwendung von Medikamenten erfolgen sollte, zumal bei Kindern und Jugendlichen; kritisiert die zunehmende Medikalisierung und Pathologisierung von Lebensphasen, ohne dass umfassend nach Ursachen gesucht wird; fordert die Berücksichtigung von Faktoren wie persönliche Erfahrungen, Familienverhältnisse, sozialer Rückhalt sowie Lebens- und Arbeitbedingungen, die ebenso wie genetische Faktoren eine wichtige Rolle bei psychischen Erkrankungen spielen;
49. verweist auf die große Anzahl von Kindern, die in einigen Mitgliedstaaten, insbesondere in einigen der neuen, in staatlichen Pflegeeinrichtungen aufwachsen; fordert die Kommission auf, die Schaffung alternativer Systeme, die Eltern aus Risikogruppen eine ordnungsgemäße Betreuung ihrer Kinder ermöglichen, effektiver zu unterstützen; fordert, mit dem Projekt "Child and adolescent mental health in an enlarged Europe: development of effective policies and practices", das Fortschritte bei der Strategie im Bereich der psychischen Gesundheit von Kindern in den Mitgliedstaaten erzielen würde, so schnell wie möglich zu beginnen und es wirkungsvoll umzusetzen;
50. ist weiterhin der Auffassung, dass zusätzlich zur Behandlung ein entsprechendes Sozial- und Arbeitsumfeld und die Unterstützung durch Familie und Gesellschaft erforderlich sind, um psychische Gesundheitsprobleme zu verhindern, das psychische Wohlbefinden zu fördern und den therapeutischen Ansatz zur Wiederherstellung der Gesundheit der an psychischen Störungen Leidenden zu verbessern; betont gleichzeitig die Notwendigkeit, die Umfelder zu erforschen, die der psychischen Gesundheit und der Genesung zuträglich sind;
51. fordert die Kommission nachdrücklich auf, Mitgliedstaaten, in denen Missbrauch der Psychiatrie, Übermedikation, Freiheitsberaubung oder unmenschliche Methoden wie Käfigbetten oder die übermäßige Nutzung von Isolationsräumen betrieben wurde, bei den weiteren Reformen, vor allem einige der neuen Mitgliedstaaten, zu unterstützen; betont, dass in einigen der neuen Mitgliedstaaten die gesellschaftlichen Indikatoren im Bereich der psychischen Gesundheit in der Regel in die falsche Richtung weisen mit vielen Selbstmorden, Gewalt und Suchtproblemen, insbesondere Alkohol; unterstreicht, dass zu den Altlasten dieser Staaten unzureichende Pflegesysteme im Bereich der psychischen Gesundheit und große psychiatrische Anstalten und Pflegeeinrichtungen gehören, die soziale Ausgrenzung und Stigmatisierung verstärken, während gleichzeitig ein Mangel an Gemeinschaftsdiensten herrscht, die in die allgemeinen Gesundheits- und Sozialsysteme integriert werden müssen; fordert die Kommission auf, die Psychiatriereform auf die Agenda für EU-Beitrittsverhandlungen zu setzen; ist der Auffassung, dass ein Gefängnis kein geeigneter Ort für Menschen ist, die unter psychischen Erkrankungen leiden, und dass aktiv nach Alternativen gesucht werden sollte;
52. fordert mehr Forschungsarbeit auf den folgenden Gebieten: therapeutische und psychologische Maßnahmen, Entwicklung wirksamerer Arzneimittel mit weniger Nebenwirkungen, Faktoren für psychische Störungen und Selbstmord, Evaluation von Investitionen in die Förderung der psychischen Gesundheit und Methoden für erfolgreiche Linderung und Genesung; fordert außerdem, dass der Erforschung kindgerechterer Arzneimittel besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird; hebt allerdings hervor, dass die Forschung sich nicht allein auf Arzneimittel beschränken darf, sondern auch auf epidemiologische, psychologische und wirtschaftliche Untersuchungen der gesellschaftlichen Verhältnisse sowie auf soziale Faktoren, die psychische Erkrankungen auslösen, ausgerichtet werden muss; fordert außerdem die verstärkte Einbeziehung der Dienstleistungsnutzer in alle Aspekte der Forschung im Bereich der psychischen Gesundheit;
53. ist zudem der Ansicht, dass mehr Forschungsarbeit in den folgenden Bereichen erforderlich ist: Stigmatisierung und Möglichkeiten dieser zu begegnen, Erfahrungen von Dienstleistungsnutzern und ihrer Betreuer, Arbeitsbeziehungen zwischen unterschiedlichen Diensten, Berufsgruppen und ehemaligen Dienstleistungsnutzern sowie grenzüberschreitende Versorgung;
54. ist der Auffassung, dass die Dienstleister im Bereich der psychischen Gesundheit ausreichend finanzielle Unterstützung erhalten sollten, die den Kosten bei psychischen Störungen entspricht, die Einzelpersonen, gesundheitlichen und sozialen Pflegediensten sowie der Gesellschaft als Ganzes entstehen, sodass sie effektiv arbeiten und öffentliches Vertrauen schaffen können;
55. hält es für unbedingt erforderlich, hochwertige und individualisierte Methoden zur Förderung der psychischen Gesundheit anzuwenden, wobei die besonderen Bedürfnisse von Einzelpersonen und Zielgruppen zu berücksichtigen sind;
56. erkennt den wertvollen Beitrag an, den Familienmitglieder und inoffizielle Betreuer bei der Unterstützung von Personen mit psychischen Gesundheitsproblemen leisten, und erkennt gleichzeitig an, dass viele von ihnen ihre eigenen Pflegebedürfnisse haben und Informationen und Unterstützung von Fachleuten benötigen werden, wenn sie weiterhin Pflegedienste leisten wollen; erkennt zudem den wertvollen Beitrag an, den Dienstleistungsnutzer untereinander durch gegenseitige Unterstützung leisten können;
57. betont, dass Wörter und Begriffe benutzt werden müssen, die dazu beitragen, die Stigmatisierung zu bekämpfen, beispielsweise Maßnahmen zum Abbau von Vorurteilen, zur Veränderung von Haltungen und zur Kritik an Stereotypen, und zwar im Hinblick auf jede Art von psychischen Störungen;
58. fordert die Einrichtung eines Koordinierungs- und Kontrollausschusses für psychische Gesundheit durch die Kommission, um Informationen über Methoden und die Förderung der psychischen Gesundheit in der Europäischen Union zu sammeln, die zahlen- und qualifikationsmäßige Angemessenheit des Fachpersonals sowie der bestehenden Infrastruktur im Bereich der psychischen Gesundheit zu beurteilen und Informationen über bewährte Methoden unter allen Mitgliedstaaten und unter allen an der Behandlung psychischer Erkrankungen beteiligten Parteien zu verbreiten; unterstreicht, dass Patientenorganisationen, betreuende Personen und Betreuungs- und Wissenseinrichtungen in diesen Koordinierungs- und Kontrollausschuss eingebunden werden müssen;
59. fordert die Kommission auf, dem Grünbuch eine Richtlinie über die psychische Gesundheit in Europa und den Schutz und die Achtung der Bürger- und Grundrechte von Menschen mit psychischen Störungen folgen zu lassen;
60. fordert die EU und die AKP-Staaten nachdrücklich auf, bei der Investition in die psychische Gesundheit eng im Rahmen der Entwicklungspolitik und des Cotonou-Abkommens zusammenzuarbeiten;
61. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, den Beitritts- und Bewerberländern, den AKP-Staaten und dem WHO-Büro für Europa zu übermitteln.
Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Aktionsplan 2006-2008 zur Vereinfachung und Verbesserung der gemeinsamen Fischereipolitik (2006/2053(INI))
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament "Aktionsplan 2006-2008 zur Vereinfachung und Verbesserung der gemeinsamen Fischereipolitik" (KOM(2005)0647),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission "Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfelds der Gemeinsamen Fischereipolitik" (KOM(2004)0820) und des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen "Analyse der Möglichkeiten zur Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfelds der Gemeinsamen Fischereipolitik und ihrer Umsetzung" (SEK(2004)1596),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen "Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft: Eine Strategie zur Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds" (KOM(2005)0535),
– in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 15. April 2005 zur Mitteilung der Kommission "Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfelds der Gemeinsamen Fischereipolitik" (8077/2005),
– unter Hinweis auf die am 16. Dezember 2003 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission geschlossene Interinstitutionelle Vereinbarung "Bessere Rechtsetzung",(1)
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A6-0228/2006),
A. in der Erwägung, dass die Verbesserung und Vereinfachung des Regelungsumfelds mit dem Ziel, dieses wirksamer und transparenter zu gestalten, eine vorrangige Aufgabe der Europäischen Union zum Nutzen der Bürger und im Rahmen der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, des Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung ist, um auf diese Weise zu den Zielen der Lissabon-Strategie beizutragen,
B. in der Erwägung, dass die Berufsträger und die für die Fischerei zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die Unterschiedlichkeit und das Nebeneinander bestehender Maßnahmen, den Mangel an Klarheit und die schlechte Zugänglichkeit der bestehenden Texte sowie die Schwierigkeiten, die sich aus dem Verwaltungsaufwand aufgrund der bisweilen redundanten Vielfalt von Verpflichtungen ergeben, klagen,
C. in der Erwägung, dass die Fischer und die übrigen betroffenen Akteure an der Vereinfachung der Regeln der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) weitgehend beteiligt werden müssen,
D. unter Hinweis darauf, dass der Fischereisektor innerhalb von Fristen konsultiert werden muss, die ihm eine wirkungsvolle Beteiligung und die Einflussnahme in einem frühen Stadium des Entscheidungsprozesses ermöglichen,
E. in der Erwägung, dass die Wirksamkeit der GFP eng mit der Einführung eines für alle Berufsträger geltenden, vereinheitlichten Inspektions- und Kontrollsystems verknüpft ist,
1. begrüßt diesen sektorbezogenen Aktionsplan zur Vereinfachung und Verbesserung der GFP;
2. schließt sich den von der Kommission aufgestellten Zielen voll und ganz an, namentlich den Zielen größerer Klarheit der bestehenden Texte, ihrer Vereinfachung sowie einer besseren Zugänglichkeit, der Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Verwaltungskosten der für die Fischerei zuständigen Behörden und der Erleichterung der Belastungen und Auflagen für die Fischer;
3. begrüßt die von der Kommission vorgeschlagene Methode, namentlich die Festlegung eines dreijährigen Aktionsplans für den Zeitraum 2006-2008;
4. unterstützt die Kommission in ihrer Haltung, dass sich die Vereinfachungsbemühungen auf die Politik der Bestandserhaltung und auf die Überwachung der Fischereitätigkeit konzentrieren müssen;
5. ist der Auffassung, dass die prälegislativen Konsultationen aller von den beabsichtigten Maßnahmen betroffenen Parteien tatsächlich verstärkt werden müssen und dass diese so weit wie möglich zu einem sehr frühen Zeitpunkt durchgeführt werden müssen, um es den Betroffenen zu ermöglichen, in effizienter Weise zu den Vorbereitungsarbeiten bereits vor der Vorlage eines Legislativvorschlags beizutragen;
6. ist der Auffassung, dass vor der Ausarbeitung von Legislativvorschlägen Prüfungen der Auswirkungen vorgenommen werden müssen und dass diese Analysen auf genauen, objektiven und vollständigen Informationen beruhen und rechtzeitig veröffentlicht werden müssen;
7. vertritt die Ansicht, dass eine ausreichend lange Frist zwischen dem Zeitpunkt der Annahme und der Anwendung einer neuen Regelung vorgesehen werden muss, damit die betroffenen Parteien sich darauf einstellen können;
8. vertritt die Auffassung, dass die Rechtstexte genauer und für die beteiligten Seiten verständlicher formuliert werden müssen;
9. ist der Auffassung, dass systematische Bewertungen der Wirksamkeit und der Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen auf der Grundlage objektiver und klar definierter Indikatoren vorgenommen werden müssen;
10. verlangt, dass die Konsultationsstrukturen (insbesondere die Regionalen Beiräte und der Beratende Ausschuss für Fischerei und Aquakultur) eine wesentliche Rolle bei der Vereinfachung und der Bewertung der Wirksamkeit und der Umsetzung bestehender und neuer Maßnahmen spielen müssen; ist der Ansicht, dass eine verstärkte Konsultation mit diesen Strukturen zweifellos dazu führen würde, dass die am Fischereisektor Beteiligten sich stärker mit den Fischereivorschriften identifizieren;
11. ist der Auffassung, dass die rechtliche Struktur der Bestimmungen über die technischen Maßnahmen, die Maßnahmen zur Verwaltung des Fischereiaufwands, die Maßnahmen zur Kontrolle und Beschränkung der Fänge überarbeitet werden muss, namentlich um die Texte klarer zu fassen, die Verständlichkeit und die Kohärenz zu verbessern, veraltete Bestimmungen herauszunehmen, die Bestimmungen über die einzelnen Teilbereiche der GFP zu straffen und zu konsolidieren;
12. unterstützt die im Aktionsplan aufgeführten Richtungsvorgaben für die Vereinfachung der Regelung der zulässigen Gesamtfangmöglichkeiten (TAC)/der Quoten und des Fischereiaufwands, namentlich die getrennte Behandlung der verschiedenen derzeitigen Bestandteile, die Ausrichtung der Entscheidungen auf homogene Gruppen und die Entwicklung mehrjähriger Strategien;
13. begrüßt die Absicht der Kommission, die geltenden Rechtsvorschriften zu reformieren über schrittweise Gruppierung der technischen Maßnahmen nach Fischereien, bei gleichzeitiger Präzisierung der geltenden Bestimmungen und Sorge für eine größere Kohärenz und Einheitlichkeit des gesamten Regelungswerks;
14. lehnt die von der Kommission erwogene Möglichkeit ab, dem Rat eine "kurze" Verordnung mit technischen Maßnahmen vorzulegen, an die sich ausführliche Verordnungen der Kommission anschließen sollen, da es bei so wichtigen Aspekten wie der Gesamtheit der technischen Maßnahmen für die Gemeinschaftsflotte unverzichtbar ist, dass solche Maßnahmen vom Europäischen Parlament und vom Rat geprüft und gebilligt werden;
15. ist der Ansicht, dass die Möglichkeit, die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, bestimmte lokal geltende technische Maßnahmen zu erlassen, besonders berücksichtigt werden sollte; ist der Ansicht, dass diese Maßnahmen nur dann zugelassen werden sollten, wenn ihre Anwendung regelmäßig bewertet wird und dadurch negative Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden können;
16. weist darauf hin, dass Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik(2) den Mitgliedstaaten bereits die Möglichkeit gibt, bis zu einer Entfernung von zwölf Seemeilen von den Basislinien diskriminierungsfreie Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und zur maximalen Begrenzung der Auswirkungen der Fangtätigkeit auf die Erhaltung der marinen Ökosysteme zu treffen; verlangt, dass die Kommission mögliche Ausdehnungen dieses Grundsatzes behutsam vornimmt, weil eine Ermächtigung zum Erlass bestimmter lokal geltender technischer Maßnahmen Situationen der Diskriminierung zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten schaffen könnte;
17. billigt die Ausarbeitung von auf Regionen oder Fischereien ausgerichteten Ansätzen von Fall zu Fall, sofern diese gebührend auf wissenschaftlichen Kriterien des Bestandsschutzes beruhen sowie auf eingehenden Analysen der sozioökonomischen Auswirkungen, und ist der Auffassung, dass alle betroffenen Parteien bei der Ausarbeitung dieser Ansätze voll einbezogen werden müssen;
18. hält es für notwendig, die von der Kommission im Rahmen der GFP empfohlenen Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne anhand der Realitäten der Fangtätigkeiten einzelner Mitgliedstaaten flexibler zu gestalten;
19. billigt die verstärkte Nutzung von Informatik, Informationstechnologien und Automatisierung, um den Zugang zu den Gemeinschaftsrechtsvorschriften zu erleichtern sowie die Erhebung und die Übertragung von Daten für die nationalen Behörden wie auch für die beteiligten Akteure zu erleichtern und zu rationalisieren;
20. vertritt die Auffassung, dass die Informationen über Rechtsvorschriften nicht nur durch institutionelle Kanäle übermittelt werden dürfen, sondern u.a. über Verbände, regionale Beiräte, das Internet und die Abfassung von Verhaltenskodizes unmittelbar den betroffenen Parteien zugeleitet werden müssen;
21. ist der Ansicht, dass die vermehrte Anwendung neuer Technologien auf den Fischereifahrzeugen schrittweise erfolgen muss und Ausnahmeregelungen für die kleinsten Fischereifahrzeuge vorgesehen werden müssen sowie ausreichend lange Übergangszeiten festgelegt werden müssen, damit der Sektor Gelegenheit hat, sich darauf einzustellen;
22. hält die Gewährung von Gemeinschaftsbeihilfen für die Entwicklung dieser neuen Technologien sowie für die damit verbundene notwendige spezifische Schulung für erforderlich;
23. hält die Konsolidierung und Neufassung der Bestimmungen betreffend alle Aspekte der Kontrolle und Überwachung der Fischereitätigkeiten für wichtig;
24. fordert die Kommission auf, eine Überarbeitung der Gemeinschaftsbestimmungen über Mindestgrößen mit dem Ziel ihrer Vereinheitlichung in Angriff zu nehmen;
25. bekräftigt die Dringlichkeit der Einführung eines einheitlichen Inspektions- und Überwachungssystems für alle beteiligten Sektoren mit einheitlichen Auslegungsvorschriften und Sanktionsverfahren, um das Vertrauen der Fischer in das Grundprinzip der Gleichbehandlung zu stärken; ist der Ansicht, dass die Europäische Fischereiaufsichtsagentur hierzu beitragen sollte;
26. begrüßt das allgemeine Prinzip der Rationalisierung der Verpflichtung der Mitgliedstaaten und des Sektors zur Berichterstattung, betont jedoch die entscheidende Bedeutung bestimmter Berichte der Kommission, insbesondere im Bereich der Kontrolle der Durchführung der GFP;
27. ist der Auffassung, dass die Verwaltung der Genehmigungen außerhalb der Gemeinschaftsgewässer wie auch der Daten über Fänge und Fischereiaufwand im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten klargestellt, verbessert und informatisiert werden muss, und begrüßt die von der Kommission in diesem Sinn bereits ergriffenen Initiativen;
28. teilt die Auffassung der Kommission, dass die komplizierten und langwierigen Verfahren der Europäischen Union bei der Umsetzung der von den regionalen Fischereiorganisationen getroffenen Maßnahmen in Gemeinschaftsrecht vollkommen unakzeptabel sind; ist jedoch überzeugt, dass der Großteil der Schwierigkeiten bei der Umsetzung durch die überaus bürokratischen kommissionsinternen Verfahren bedingt ist, und lehnt es daher kategorisch ab, dass die Mitwirkung des Europäischen Parlaments an Legislativverfahren durch beliebige Vereinfachungsverfahren ausgehebelt wird;
29. fordert die Kommission ferner auf, ein Modellabkommen für die zwei großen Gruppen von Partnerschaftsabkommen im Bereich der Fischerei (gemischte Abkommen und Abkommen über den Thunfischfang) fertig zu stellen, auf dessen Grundlage die Rechte und Pflichten der beiden Parteien (Gemeinschaft und Drittländer) festgelegt werden;
30. sieht die Neufassung und Vereinfachung des Verhandlungsprozesses und des Überwachungsprozesses der Fischerei-Partnerschaftsabkommen als vorrangig an und begrüßt die in diesem Sinn kürzlich von der Kommission unternommenen Bemühungen;
31. erklärt sich bereit, aktiv an den Bemühungen zur Umsetzung des Vereinfachungsprozesses teilzunehmen, und fordert einen ständigen interinstitutionellen Dialog zur besseren Rechtsetzung im Bereich der GFP;
32. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (KOM(2005)0181 - KOM(2006)0213 - C6-0234/2005 - 2005/0090(CNS))
– gestützt auf Artikel 279 des EG-Vertrags und Artikel 183 des Euratom-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0234/2005),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3),
– unter Hinweis auf seine erneute Konsultation durch den Rat vom 28. Juni 2006 (C6-0207/2006),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 15. März 2006(4) und 6. Juli 2006(5),
– gestützt auf Artikel 54 Absatz 3 und Artikel 56 seiner Geschäftsordnung,
1. stellt fest, dass die Kommission ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags geändert hat und insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Forderung nach mehr Transparenz, die Datenbank der vom Verfahren ausgeschlossenen Beteiligten und die jährlichen Berichte der Mitgliedstaaten einbezogen wurden, wie das Parlament in seinen Abänderungen vom 15. März 2006 gefordert hatte;
2. begrüßt die Einbeziehung des Grundsatzes der wirksamen und effizienten internen Kontrolle, einschließlich des annehmbaren Risikos;
3. billigt den geänderten Vorschlag der Kommission vom 18. Mai 2006, soweit er die Abänderungen des Parlaments berücksichtigt, jedoch unbeschadet seines Standpunkts vom 15. März 2006 und 6. Juli 2006, der weiterhin vorbehaltlos gilt;
4. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
5. verweist auf Nummer 45 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie auf die ihr beigefügte Erklärung Nr. 6; fordert den Rat auf, seine gemeinsame Ausrichtung anzunehmen und das Konzertierungsverfahren gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975(6) zu eröffnen;
6. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
7. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG/Albanien
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Entschließung des Europäischen Parlaments zum Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Albanien
– unter Hinweis auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Albanien (KOM(2006)0138),
– unter Hinweis auf den Fortschrittsbericht der Kommission zu Albanien im Zusammenhang mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess vom 9. November 2005 (SEK(2005)1421),
– unter Hinweis auf das Strategiepapier der Kommission zur Erweiterung vom 9. November 2005 (KOM(2005)0561) und die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. März 2006 zu dem Strategiepapier 2005 der Kommission zur Erweiterung(1),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt zu diesem Thema vom 6. September 2006(2),
– gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass Albanien die Bedingungen für den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens mit den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten erfüllt,
B. in der Erwägung, dass das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen das Abkommen über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit von 1992 ersetzt,
C. in der Erwägung, dass der Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens mit Albanien die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Albanien auf eine neue Vertragsgrundlage stellt, die neue Chancen für Albanien bietet, die Rechtsstaatlichkeit zu fördern, seine demokratischen Institutionen zu stärken, zu seiner Stabilität, die von herausragender Bedeutung für die gesamte Region ist, beizutragen und die Zusammenarbeit mit der Europäischen Union zu vertiefen,
D. in der Erwägung, dass der Europäische Rat von Thessaloniki vom 19. und 20. Juni 2003 seine Entschlossenheit bekräftigt hat, uneingeschränkt und wirksam die europäische Perspektive der Länder des Westlichen Balkans zu unterstützen, die integraler Bestandteil der Europäischen Union werden, sobald sie die festgelegten Kriterien erfüllen,
E. in der Erwägung, dass Albanien weiterhin vor großen Herausforderungen bei der Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität, bei der umfassenden Durchsetzung der verabschiedeten Rechtsvorschriften, bei der Verbesserung der öffentlichen Verwaltung und bei der Bekämpfung des Menschen- und Drogenhandels steht,
F. in der Erwägung, dass die letzten Parlamentswahlen in Albanien kritisiert wurden, weil die OSZE-/BDIMR-Verpflichtungen und andere internationale Standards für demokratische Wahlen nicht vollständig eingehalten wurden,
1. begrüßt das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen, das eine Perspektive für ein enges und weit reichendes Vertragsverhältnis zwischen der Europäischen Union und Albanien bietet, welches von wesentlicher Bedeutung ist, um in dem Land und in der gesamten Region politische, wirtschaftliche und institutionelle Stabilität herzustellen und die Umgestaltung Albaniens in eine pluralistische Demokratie, in der die Rechtsstaatlichkeit geachtet wird, und eine funktionierende Marktwirtschaft zu fördern;
2. vertritt die Auffasung, dass die Fortschritte bei der Erfüllung der im Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen niedergelegten Standards vom Stabilisierungs- und Assoziationsrat und vom zuständigen Gemischten Parlamentarischen Ausschuss anhand von konkret messbaren Benchmarks überwacht werden sollte;
3. verweist auf die langfristigen Vorteile des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens sowohl für das albanische Volk als auch für die Europäische Union; stellt fest, dass die wichtigsten Vorteile des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens in der Verwirklichung des Ziels einer umfassenden Freihandelszone, in der Festlegung einer klaren rechtlichen Verpflichtung zur Zusammenarbeit in den Bereichen von gemeinsamem Interesse sowie in der Förderung stabilerer rechtlicher Rahmenbedingungen für Investoren bestehen;
4. fordert die Europäische Union und Albanien auf, das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen als eine Chance zu betrachten, die für beide Seiten Vorteile mit sich bringt; erteilt Albanien ferner den Rat, die Gelegenheit zu nutzen, seine Nische auf dem europäischen Markt zu finden und in Zielbereichen eine entsprechende Wettbewerbsfähigkeit zu entwickeln;
5. regt an, dass Albanien sich stärker auf die Förderung seines wirtschaftlichen Potentials konzentriert, nicht zuletzt durch die Verbesserung und gegebenenfalls den Ausbau seiner vorhandenen Verkehrsinfrastruktur und die Entwicklung des ökologisch und sozial nachhaltigen Fremdenverkehrs; bedauert die jüngsten Kürzungen im Bereich der Außenhilfe, wie sie im Finanzrahmen vorgesehen sind; fordert die Kommission auf, ausreichende Mittel für die Verbesserung der Infrastruktur des Landes zuzuweisen, insbesondere für die Entwicklung der öffentlichen Verkehrsmittel;
6. bestätigt im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Thessaloniki vom 19. und 20. Juni 2003 seine uneingeschränkte Unterstützung für die europäische Perspektive Albaniens und künftige Integration in die europäische Familie; ist jedoch der Überzeugung, dass das Bekenntnis Albaniens zu den europäischen Werten und Standards Albanien in erster Linie zum eigenen Vorteil gereichen wird und auch als ein Ziel als solches verfolgt werden sollte;
7. nimmt die Reformen zur Kenntnis, die Albanien vorgenommen hat, um einen Staat zu schaffen, der auf den Grundsätzen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der freien Marktwirtschaft, des Schutzes der Menschenrechte und des verantwortungsvollen Regierens basiert; betont allerdings, dass Albanien im Einklang mit den in der Europäischen Partnerschaft festgelegten Bestimmungen diese Reformen ausweiten und greifbarere Ergebnisse vorweisen sowie kontinuierlich die erfolgreiche Umsetzung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens nachweisen muss, um eine weitere Stufe der europäischen Integration zu erreichen; ist besonders besorgt angesichts der ausbleibenden wesentlichen Fortschritte bei der umfassenden Durchsetzung der verabschiedeten Rechtsvorschriften; erachtet die erhebliche Verstärkung der Verwaltungskapazitäten, die Reform des Justizwesens und die Stärkung seiner Unabhängigkeit, den Schutz der Rechte der Frauen, die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und die Förderung freier Medien als wesentlich, während die Medien selbst um Transparenz bemüht sein sollten;
8. stellt fest, dass die Regierung sich verpflichtet hat, das organisierte Verbrechen einzudämmen, wozu auch die Entscheidung gehört, die Nutzung von Rennbooten zu untersagen, um Menschenhandel und Drogenschmuggel zu bekämpfen; unterstreicht jedoch, dass weitere substanzielle Fortschritte Albaniens bei der Bekämpfung aller Formen der organisierten Kriminalität –insbesondere was den Frauen- und Kinderhandel mit dem Ziel der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung ihrer Arbeitskraft oder des erzwungenen Bettelns betrifft –eine Vorbedingung für die Vertiefung der Zusammenarbeit mit der Europäischen Union darstellen; fordert die Kommission auf, die albanischen Behörden diesbezüglich weiterhin und verstärkt zu unterstützen;
9. nimmt die Anstrengungen der Regierung bei der Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität zur Kenntnis; stellt fest, dass die Korruption ein Haupthindernis für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung Albaniens darstellt, und erwartet daher, dass die Maßnahmen der Regierung weiterhin greifbare Ergebnisse zeitigen werden; vertritt die Ansicht, dass Korruption ein Phänomen darstellt, das nicht an politische Überzeugungen gebunden ist, und ohne Rücksicht auf die politische Zugehörigkeit bekämpft werden sollte;
10. ermutigt die albanische Regierung, die Zivilbevölkerung zu stärken, indem ihr weiterreichende Möglichkeiten zur Teilhabe an der Gestaltung der Politik und der Überwachung ihrer Umsetzung und ihrer Effizienz auf allen Ebenen des Regierens eingeräumt werden, um die Qualität und Glaubwürdigkeit der Reformen zu verbessern sowie Transparenz und Rechenschaftspflicht zu erhöhen;
11. würdigt die Anstrengungen des Bildungsministers zur Reform des Bildungswesens, fordert die Regierung allerdings nachdrücklich auf, für Kinder im ganzen Land gleiche Bildungschancen zu gewährleisten;
12. betont, dass in Albanien weiterhin erhebliche Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen sind, gegen die vorgegangen werden sollte; fordert die albanische Regierung auf, die erforderlichen Reformen durchzuführen, um den Zugang von Häftlingen zu einem Rechtsbeistand zu gewährleisten und Folter, Brutalität oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bekämpfen; fordert die Regierung auf, die für die uneingeschränkte Umsetzung des Familienrechts von 2003 erforderlichen Gesetzesreformen durchzuführen, insbesondere mit Blick darauf, häusliche Gewalt unter Strafe zu stellen;
13. bekräftigt seine Forderung gegenüber der Kommission, Albanien dabei zu unterstützen, der fortbestehenden "Blutfehde" ein Ende zu setzen, die ein Versagen der Rechtsstaatlichkeit darstellt und in fundamentalem Gegensatz zu den europäischen Werten steht;
14. stellt fest, dass das derzeitige Wahlsystem bei den letzten Parlamentswahlen von 2005 genutzt wurde, um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auszuhebeln, auch bekannt als Dushk-Phänomen, und fordert die albanische Regierung und das albanische Parlament nachdrücklich auf, das System vor den bevorstehenden Kommunalwahlen gemäß den OSZE-/BDIMR-Empfehlungen zu reformieren, insbesondere was die Genauigkeit der Wahllisten und der Melderegister betrifft;
15. fordert Albanien auf, weitere Anstrengungen zu unternehmen, um die Rechte von Minderheiten zu schützen, darunter die Rechte der griechischen Minderheit in Albanien, und die minderheitenspezifischen Rechtsvorschriften zu vervollständigen und umzusetzen, um die Durchführung der von Albanien ratifizierten einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu unterstützen; ist der Ansicht, dass weitere Anstrengungen unternommen werden müssen, insbesondere um die Verwendung von Minderheitensprachen im Umgang der Bürger mit den Behörden und bei der Beschilderung in Bezug auf traditionelle Ortsnamen auszuweiten, um den Zugang zu den Medien für Minderheiten zu verbessern und um den Unterricht in Minderheitensprachen auszuweiten; nimmt zur Kenntnis, dass über nationale Minderheiten nur wenige genaue Statistiken vorliegen;
16. bringt seine Besorgnis angesichts der jüngsten Drohungen der Opposition zum Ausdruck, die bevorstehenden Kommunalwahlen zu boykottieren; fordert in diesem Zusammenhang alle Parteien auf, in einer verantwortlichen Weise zu handeln und jedwede Anstrengung zu unternehmen, um eine Einigung in Bezug auf heikle Fragen wie das Mediengesetz und die Wählerverzeichnisse zu erzielen;
17. begrüßt die positive und konstruktive Rolle, die Albanien in multilateralen regionalen Initiativen gespielt hat; unterstreicht jedoch die Notwendigkeit, weiterhin die regionale Zusammenarbeit und die gutnachbarschaftlichen Beziehungen in den Südosteuropa berührenden Kernfragen zu fördern, beispielsweise grenzüberschreitende Zusammenarbeit und freier Personenverkehr, Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des illegalen Handels, Aufbau einer Freihandelszone, der es gelingt, ausländische Investitionen anzuziehen, gemeinsame Nutzung von Umweltressourcen und Entwicklung von integrierten grenzübergreifenden Netzwerken;
18. vertritt die Auffassung, dass Albanien angesichts seiner wirtschaftlichen Unterentwicklung dem Ausbau der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in der Region, vor allem mit seinen direkten Nachbarn, besondere Aufmerksamkeit widmen sollte; ist der Ansicht, dass die Unabhängigkeit Montenegros, die Verhandlungen über den künftigen Status des Kosovo und die Aufnahme von Verhandlungen mit der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien über eine EU-Mitgliedschaft in naher Zukunft als zusätzliche Chancen für die wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung in Albanien und in der gesamten Region betrachtet werden sollten;
19. vertritt die Auffassung, dass Albanien bezüglich der Stabilisierung in Südosteuropa, vor allem im Hinblick auf den endgültigen Status des Kosovo, eine besonders wichtige Rolle hat; fordert die albanische Regierung und ihre führenden Politiker auf, diesbezüglich weiterhin einen konstruktiven Ansatz zu verfolgen;
20. unterstricht die Bedeutung der Missionen der Union zur Unterstützung des Kapazitätsaufbaus und begrüßt die erzielten Ergebnisse der Mission zur Unterstützung der Polizei (PAMECA), der Mission zur Unterstützung des Zolls (EU-CAFAO Albanien) und der Mission zur Unterstützung der Justiz (EURALIUS); fordert die Kommission angesichts des Umfangs und der Komplexität der Bekämpfung der organisierten Kriminalität im Westlichen Balkan auf, die EU-Hilfe für die Bereiche Polizei (PAMECA) und Rechtsstaatlichkeit (EURALIUS) substanziell zu erhöhen und auszubauen; fordert in diesem Zusammenhang die Europäische Union und Albanien auf, im Wege der Partnerschafts- und Abordnungsprogramme das umfangreiche Wissen und die große Erfahrung zu nutzen, die die neuen Mitgliedstaaten bei der Reformierung ihrer Gesellschaften und Volkswirtschaften im Zuge des Integrationsprozesses erworben haben, insbesondere was die Verabschiedung und Durchführung der Rechtsvorschriften über die Rückgabe von Grund und Boden und sonstigem Eigentum, auch an religiöse Gemeinschaften, und die Verstärkung der Grenz- und Zollbehörden betrifft,
21. begrüßt den Abschluss des Rückübernahmeabkommens mit Albanien im November 2005 und fordert ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und Albanien über eine leichtere Visaerteilung im Rahmen der Visaerleichterung für alle Länder des Westlichen Balkans, um als einen ersten Schritt den grenzüberschreitenden Austausch zwischen Wirtschaftsunternehmen, Sozialpartnern, Akademikern und Studenten zu erleichtern; unterstreicht jedoch, dass das Endziel die Erleichterung von Reisen für alle Bürger sein muss;
22. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie der Regierung und dem Parlament der Republik Albanien zu übermitteln.