– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Hilfe der EU: Mehr, besser und schneller helfen" (KOM(2006)0087),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel "Stärkung der europäischen Dimension: Ein gemeinsamer Rahmen für die Ausarbeitung der Länderstrategiepapiere und die gemeinsame Mehrjahresprogrammierung" (KOM(2006)0088),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel "Entwicklungsfinanzierung und Wirksamkeit der Hilfe – Herausforderungen durch die Aufstockung der EU-Hilfe im Zeitraum 2006–2010" (KOM(2006)0085),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel "Stärkeres Engagement für die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele – Entwicklungsfinanzierung und Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit" (KOM(2005)0133),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss mit dem Titel "Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung – Beschleunigung des Prozesses zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele" (KOM(2005)0134),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss mit dem Titel "Beschleunigte Verwirklichung der entwicklungspolitischen Millenniumsziele – der Beitrag der Europäischen Kommission" (KOM(2005)0132),
– in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates "Allgemeine Angelegenheiten und auswärtige Beziehungen" vom 10. und 11. April 2006 zur Finanzierung der Entwicklungshilfe und der Effizienz der europäischen Hilfe: Mehr, besser und schneller helfen,
– in Kenntnis der Erklärung von Rom, die am 25. Februar 2003 zum Schluss des hochrangigen Forums über die Harmonisierung angenommen worden ist, und der Erklärung von Paris über die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe, die am 2. März 2005 zum Schluss des hochrangigen Forums über die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe (nachstehend die "Erklärung von Paris") angenommen worden ist,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2006 zum neuen Finanzierungsmechanismus für die Entwicklung im Rahmen der Millenniums-Ziele(1),
– in Kenntnis der Entschließung A/RES/55/2 der Generalversammlung der Vereinten Nationen (UN) zur Millenniums-Erklärung,
– in Kenntnis des Berichts von Jeffrey Sachs, Berater des UN-Generalsekretärs, mit dem Titel "In die Entwicklung investieren: Ein praktischer Plan zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele",
– in Kenntnis des Konsenses von Monterrey über Entwicklungsfinanzierung vom 22. März 2002,
– in Kenntnis der Gemeinsamen Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union: Der Europäische Konsens(2) (nachstehend der "Europäische Konsens über die Entwicklungspolitik"),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss mit dem Titel "Eine Strategie der Europäischen Union für Afrika: Wegbereiter für einen Europa-Afrika-Pakt zur Beschleunigung der Entwicklung Afrikas" (KOM(2005)0489),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. November 2005 zu einer Entwicklungsstrategie für Afrika (3),
– in Kenntnis der Erklärung von New York zu Gunsten innovativer Finanzierungsquellen für die Entwicklung, die am 14. September 2005 anlässlich des Gipfels über die Verwirklichung der Milleniums-Entwicklungsziele vom 14. bis 16. September 2005 angenommen worden ist und mit der 79 Staaten bereits ihre Unterstützung für die Einleitung eines ersten Pilotmechanismus in Form einer Solidaritätsabgabe auf Flugtickets bekundet haben,
– in Kenntnis des Landau-Berichts mit dem Titel "Die neuen internationalen Finanzbeiträge" über die innovativen Quellen der Entwicklungsfinanzierung, der von der Vierergruppe in Auftrag gegeben und 2004 veröffentlicht wurde, und des Atkinson-Berichts mit dem Titel "Neue Quellen der Entwicklungsfinanzierung: Finanzierung der Millenniums-Entwicklungsziele", den die Universität der Vereinten Nationen (UNU-WIDER) im Jahr 2004 veröffentlicht hat,
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 18. Mai 2006 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit und die wirtschaftliche Zusammenarbeit(4),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. April 2006 zu der Wirksamkeit der Hilfe und der Korruption in Entwicklungsländern(5),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. April 2005 zur Rolle der Europäischen Union bei der Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele(6),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2006 zu der strategischen Überprüfung des Internationalen Währungsfonds (IWF)(7),
– in Kenntnis der Mitteilung vom 7. Juni 2006, die die afrikanische Gruppe beim Landwirtschaftsausschuss der Welthandelsorganisation (WTO) eingereicht hat und die Modalitäten für die Verhandlungen über landwirtschaftliche Erzeugnisse (06-0000) (TN/AG/GEN/18) betrifft,
– in Kenntnis des Berichts vom März 2006 mit dem Titel "Bewertung der Unterstützung der Weltbank für den Handel, 1987 bis 2004", den die Unabhängige Evaluationsgruppe (IEG) der Weltbank veröffentlicht hat,
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A6-0270/2006),
A. in der Erwägung, dass die Europäische Union, die über die Hälfte der weltweiten öffentlichen Hilfe bereitstellt, der wichtigste Geldgeber in der Welt ist, dass sich aber diese Position nicht in einer effektiven Führung niederschlägt, um in der Welt bessere Ergebnisse zu erzielen,
B. in der Erwägung, dass der Europäische Konsens für Entwicklung die Grundlage einer gemeinsamen Vision von der Entwicklungspolitik der Europäischen Union durch gemeinsame Werte, Grundsätze, Ziele und Instrumente legt, die den Mitgliedstaaten, dem Rat, dem Parlament und der Kommission gemeinsam sind,
C. in der Erwägung, dass das übergreifende Ziel dieser Politik die Beseitigung der Armut im Zusammenhang mit der nachhaltigen Entwicklung, einschließlich der Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele, ist,
D. in der Erwägung, dass zum ersten Mal seit der Annahme des Europäischen Konsens für Entwicklung die Kommission eine strategische Planung nicht nur der von ihr bereitgestellten und/oder verwalteten Hilfe vorsieht, sondern auch der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten bilateralen Hilfe, indem sie die in der Erklärung von Paris eingegangenen Verpflichtungen (Eigenverantwortlichkeit, Koordinierung, Harmonisierung, Ergebnisorientiertheit und gegenseitige Verantwortung) verfolgt,
E. in der Erwägung, dass die fehlende Kohärenz zwischen den einzelnen Politiken der Union ein Hindernis für die Effizienz der Hilfe darstellt und ferner gegen Artikel 178 des EG-Vertrags verstößt,
F. in der Erwägung, dass zahlreiche Studien bewiesen haben, dass die Aufhebung der Lieferbindung (d.h., keine Bedingungen mehr betreffend die Herkunft oder die Modalitäten der Gewährung dieser Hilfe zu stellen) für die Hilfe entscheidend bleibt, um ihre Effizienz zu verbessern, insbesondere, was die Nahrungsmittelhilfe anbelangt,
G. in der Erwägung, dass die Eigenverantwortlichkeit der Partnerländer für die Entwicklungsstrategien und -programme einer der wesentlichen Grundsätze ist, der im Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik und in der Erklärung von Paris enthalten ist,
H. in der Erwägung, dass gemäß dem von Jeffrey Sachs für die Vereinten Nationen ausgearbeiteten, vorgenannten Bericht mindestens 50 Milliarden weitere USD pro Jahr erforderlich sein werden, um die Millenniums-Entwicklungsziele im Jahre 2015 zu erreichen,
I. in der Erwägung, dass sich die Europäische Union verpflichtet hat, 2 Milliarden EUR pro Jahr – 1 Milliarde von den Mitgliedstaaten und 1 Milliarde von der Kommission – für die Unterstützung der Handelskapazitäten der Entwicklungsländer bereitzustellen,
J. in der Erwägung, dass die Europäische Union in den vorgenannten Schlussfolgerungen des Rates die am 24. Mai 2005 betreffend die Aufstockung der Hilfe eingegangenen Verpflichtungen bestätigt hat, d. h., dass sie gemeinsam mindestens 50 % der Erhöhung der Mittel für öffentliche Entwicklungshilfe für Afrika bereitstellen wird und dass sie die einzige Gebergruppe bleibt, die nennenswerte, messbare und vorhersehbare Verpflichtungen eingegangen ist, um bis zum Jahre 2015 die Hilfe auf einen Betrag von über 84 Milliarden EUR zu erhöhen,
K. in der Erwägung, dass unter Berücksichtigung der Restriktionen, die von der Finanziellen Vorausschau 2007-2013 (Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 15. und 16. Dezember 2005) für den Haushalt der Europäischen Union festgelegt wurden, die größte Anstrengung zur Aufstockung der Hilfe (80 bis 90 %) von den Mitgliedstaaten kommen muss,
L. in der Erwägung, dass selbst wenn nach den von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für 2005 veröffentlichten Zahlen die Europäische Union auf dem richtigen Weg zu sein scheint, um die für 2006 gesteckten Ziele zu erreichen, immer noch vier Mitgliedstaaten übrig bleiben, deren Hilfe unterhalb der Mindestschwelle von 0,33 % des BSP liegt, die im Kompromiss von Barcelona beschlossen wurde,
M. in der Erwägung, dass nach den jüngsten Zahlen des Ausschusses für Entwicklungshilfe (DAC) der OECD die Europäische Union insbesondere die Schuldenentlastungen (hauptsächlich für den Irak und Nigeria) als Entwicklungshilfe von 2005 ausgewiesen hat, was 9 Milliarden EUR ausmacht, während der Konsens von Monterrey ausdrücklich feststellt, dass die Finanzmittel, die als Schuldenentlastung gewährt werden, nicht aus Entwicklungshilfefonds stammen sollten, die normalerweise direkt für die Entwicklungsländer vorgesehen sind,
N. in der Erwägung, dass abgesehen von dem Phänomen des künstlichen Anschwellens des Betrags der öffentlichen Entwicklungshilfe und aufgrund von ineffizienter Verwaltung ein beträchtlicher Teil der von sämtlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gewährten Hilfe die Bevölkerung der Länder des Südens, an die sie gerichtet ist, nicht direkt erreicht,
O. in der Erwägung, dass die Verwirklichung der von der G8 in Gleneagles eingegangenen Verpflichtungen (Aufstockung der Entwicklungshilfe bis zum Jahr 2010 um 50 Milliarden USD) weit hinter den Zusagen zurückbleibt, da die effektive Hilfe (abzüglich der Auswirkungen des Schuldenerlasses für die ärmsten Länder) im Jahr 2005 nur um 5 Milliarden USD zugenommen hat,
P. in der Erwägung, dass die Völkergemeinschaft, um ihre Verpflichtungen einzuhalten, seit September 2005 bereits zwei Mal zusammengetreten ist, um die Beratungen über die innovativen Quellen der Entwicklungsfinanzierung fortzusetzen,
Q. in der Erwägung, dass die Einführung von innovativen Finanzierungsmechanismen es nicht nur ermöglichen würde, neue Mittel aufzubringen, sondern auch die Qualität der Ströme der Entwicklungsfinanzierung, insbesondere betreffend die Stabilität und Vorhersehbarkeit der Mittel, zu verbessern, was für die Unterstützung langfristiger nationaler Strategien wichtig ist,
R. in der Erwägung, dass die Verbesserung der Effizienz der europäischen Politik der Entwicklungszusammenarbeit genaue Zielsetzungen und Indikatoren voraussetzt, die es ermöglichen, die erzielten Fortschritte zu messen,
S. in der Erwägung, dass sich in der Erklärung von Paris die Geldgeber verpflichtet haben, Ziele für 2010 in Bezug auf die 12 Indikatoren, die darin festgelegt werden, zu definieren und ein effizientes Kontrollsystem für die Einhaltung dieser Ziele durch jede einzelne Partei einzuführen,
T. unter Hinweis auf das dringende Bedürfnis, auf nachhaltige Weise das Problem der Verschuldungen in den Griff zu bekommen, das einen bedeutenden Hemmschuh für die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele darstellt,
U. in der Erwägung, dass ein internationaler Konsens besteht, von einer Logik der Schuldenerleichterung zu einer Logik des Schuldenerlasses für die armen Länder überzugehen, wie es die Millenniums-Erklärung und der Beschluss zum Schuldenerlass beweisen, der von der G8 im Jahre 2005 gefasst wurde,
1. unterstreicht die realen Fortschritte betreffend die Effizienz, den die jüngsten Vorschläge der Europäischen Union darstellen, die in ihren drei letzten Mitteilungen enthalten sind, und nimmt die vorgenannten Schlussfolgerungen des Rates zur Kenntnis, die die in diesen drei Mitteilungen enthaltenen Vorschläge teilweise aufgreifen;
2. fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, auf eine Effizienz der Hilfe im weiteren Rahmen von Werten hinzuarbeiten, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in UN-Konventionen wie dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verankert sind;
3. betrachtet die Bemühungen, "führende Geber" in spezifischen Bereichen auf Länderebene auszuwählen, als einen interessanten Fortschritt;
4. fordert die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission auf, gemeinsam alle Anstrengungen zu unternehmen, damit die Europäische Union mit einer Stimme spricht, um eine führende Position zu schaffen und fortzusetzen, die nicht nur auf der Höhe der zur Entwicklungszusammenarbeit bereitgestellten Beträge, sondern auch auf einer verstärkten Effizienz basieren würde;
5. ist der Auffassung, dass zur effektiven Bekämpfung der Armut ein viel größerer Teil der öffentlichen Entwicklungshilfe, die von den internationalen Geldgebern gewährt wird, vorrangig an die ärmsten Länder und Bevölkerungen geleitet werden sollte, und bedauert das Fehlen eines in diese Richtung gehenden genauen Ziels der Union;
6. ist der Auffassung, dass die mit Entwicklungsländern abgeschlossenen Fischereiabkommen darauf abzielen sollten, die Fähigkeit dieser Länder zu verbessern, die Fischereien in ihren Gewässern sachgemäß zu verwalten, einschließlich der Kontrolle und Überwachung der Fischereitätigkeit, und wissenschaftliche Forschungsarbeiten durchzuführen, anstatt einfach Zahlungen für die Fischereirechte vorzusehen;
7. ist der Auffassung, dass, wenn die Hilfe der Europäischen Union effizient sein soll, ausreichend politischer Raum für die Entwicklungsländer gewährleistet und die Wirksamkeit der Hilfe nach den konkreten Fortschritten bewertet werden sollte, die zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele gemacht werden;
8. fordert die Kommission sowie sämtliche Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf, die im Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik festgelegten Ziele und Grundsätze, und insbesondere das wichtige Ziel der Bekämpfung der Armut, peinlich genau einzuhalten;
9. fordert die Europäische Union auf, diese Politik, die die Menschenrechte und das Recht der begünstigten Staaten respektiert, ihre eigenen Politiken innerhalb aller multilateralen Instanzen auszuarbeiten, in denen sie vertreten ist, sowie im Rahmen ihrer bilateralen Beziehungen zu vertreten und zu fördern;
10. fordert die Europäische Union auf, in ihre Entwicklungspolitik die Empfehlungen des UN-Berichts über die Millenniums-Bewertung der Ökosysteme aufzunehmen, in dem es heißt, dass die Zerstörung der weltweiten Ökosysteme als ein Hindernis auf dem Wege zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele wirken wird, und Maßnahmen zu treffen, um die weit verbreitete Umweltbelastung umzukehren;
11. fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, gemeinsam sowie mit den anderen Geldgebern des DAC alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Umsetzung der Erklärung von Paris zu unterstützen;
12. ermuntert die Mitgliedstaaten und die Kommission, die von der Kommission vorgeschlagenen und vom Rat aufgegriffenen Empfehlungen unverzüglich umzusetzen, was bedeuten wird, erhebliche Anstrengungen zu unternehmen, um erforderlichenfalls radikal ihr Hilfesystem und/oder ihre Verfahren zur Umsetzung dieser Hilfe mit dem Ziel zu ändern, ihre Effizienz durch eine bessere Koordinierung der Programme, die Komplementarität der Maßnahmen und die Kohärenz der Politiken beträchtlich zu verstärken;
13. betont, dass die Wirksamkeit der Hilfe durch ein zweigleisiges Vorgehen angestrebt werden muss: Konzentration auf Verfahrensfragen wie Koordination, Komplementarität, Harmonisierung und Ausrichtung, aber auch auf Inhalt und Substanz; hebt hervor, dass Themen wie die Bekämpfung der Korruption, Kapazitätsaufbau in Verbindung mit ernsthaften Anstrengungen zur Verhinderung der Abwanderung von Wissenschaftlern und die Verringerung der Katastrophenrisiken in diesem Zusammenhang Schlüsselbereiche sind;
14. hebt hervor, dass eine effizientere Koordinierung mit einer Komplementarität der Maßnahmen einhergehen sollte, die im Sinne einer besseren Arbeitsteilung zwischen den Mitgliedstaaten selbst sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erfolgen sollte, mit dem Hauptaugenmerk auf die Ebene des einzelnen Landes und mit den Partnerländern in einer Führungsrolle, um dem Problem der verwaisten Länder und Sektoren zu begegnen, und weist in diesem Zusammenhang auf die Relevanz des Geberatlas hin;
15. betont, dass die Koordinierung unter den Geldgebern und die Arbeitsteilung der Führung des Partnerlandes folgen muss, wobei das Ziel Koordinierung mit den Prioritäten und Verfahren des Partnerlandes ist;
16. erkennt an, dass Koordinierung und Arbeitsteilung nicht isoliert erfolgen können; daher darf sich die Europäische Union nicht ausschließlich auf interne Arbeitsteilung konzentrieren, sondern muss immer eine alle Geber umfassende Perspektive haben;
17. fordert die betroffenen Mitgliedstaaten auf, die zur Einhaltung der wiederholten, von ihnen eingegangenen Verpflichtungen erforderliche Aufstockung der Haushaltsposten nicht zu verzögern und ohne Buchungstricks einen Mindestbetrag der öffentlichen Entwicklungshilfe von 0,56 % des BSP bis 2010 und 0,7 % des BSP bis 2015 zu erreichen, mit dem ganz konkreten Ziel, zusätzliche Mittel für eine effektive und verstärkte Entwicklungshilfe freizusetzen, und besteht ihnen gegenüber auf der wichtigen Rolle, die sie in dieser Angelegenheit spielen;
18. fordert die Europäische Union auf, die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Aufstockung der Beträge der öffentlichen Entwicklungshilfe nur dann Sinn hat, wenn sie mit einer beträchtlichen Verbesserung ihrer Effizienz sowie ihrer Qualität begleitet wird und daher dazu beiträgt, dass diese Verbesserung eine absolute Priorität der Politik der Entwicklungszusammenarbeit jedes einzelnen Mitgliedstaats sowie der betroffenen europäischen Institutionen wird;
19. fordert jeden einzelnen Mitgliedstaat auf, jährlich und in völliger Transparenz eine genaue Liste aufzustellen, auf der deutlich die Beträge, die direkt für die Entwicklungshilfe bereitgestellt werden, von denjenigen unterschieden werden, die auf andere Initiativen zurückgehen, die nicht direkt damit zu tun haben wie z. B. Schuldenerleichterung, und zwar auf der Grundlage eines von der Kommission ausgearbeiteten gemeinsamen Referenzdokuments; besteht darauf, dass ein solcher Betrag spezifisch von Berechnungen der Gesamtausgaben der Entwicklungshilfe ausgeschlossen bleibt;
20. nimmt die Tatsache zur Kenntnis, dass die Debatten über die Initiativen, die als für die Entwicklungshilfe relevant betrachtet werden können, im Jahr 2007 innerhalb des DAC der OECD fortgesetzt werden, um beim hochrangigen Gipfel, der Anfang 2008 in Ghana stattfinden soll, zu einem Ende zu kommen, und unterstreicht seine ganze Entschlossenheit, sich aktiv an diesen Debatten zu beteiligen;
21. fordert die Kommission auf, es über die Modalitäten der Zuweisung des Mandats, das sie innerhalb des DAC der OECD ausübt, über den Inhalt der Definition der Position, die sie dort vertritt, sowie über die Regeln der Organisation und der Funktionsweise dieses Ausschusses zu informieren;
22. besteht bei den Mitgliedern des DAC der OECD darauf, dass sie Ziele für 2010 im Zusammenhang mit den 12 in der Erklärung von Paris aufgestellten Indikatoren definieren – insbesondere für die Ziele der Konditionalität, der gegenseitigen Verantwortung und Vorhersehbarkeit, und dass sie einen effizienten Überwachungsmechanismus einsetzen;
23. unterstützt die Initiative der gemeinsamen Programmplanung, die von der Kommission vorgeschlagen und vom Rat aufgegriffen wurde, die für eine erste Gruppe von 11 Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) sowie Vietnam und Nicaragua durchgeführt wird, und ist der Auffassung, dass die Programmplanung, die sich jetzt für die AKP-Staaten anbahnt, ein guter Anfang sein könnte; unterstreicht jedoch, wie wichtig es ist sicherzustellen, dass Pilotinitiativen nicht mit laufenden gemeinsamen Maßnahmen in den Partnerländern zusammenfallen (wie z. B. gemeinsame Hilfsstrategien), sondern dass sie vielmehr bestehende Prozesse verstärken;
24. verweist auf und würdigt die Arbeit, die die Kommission betreffend die Entwicklung von Leistungsindikatoren für ihre Aktivitäten durchgeführt hat, stellt aber auch fest, dass sich die meisten Indikatoren auf interne Bewertungen beziehen, dass die Budgethilfe und die sektoriellen Programme nicht von diesen Indikatoren bewertet werden und dass es noch keine Auswirkungs- und Nachhaltigkeitsindikatoren gibt, die geeignet sind, um die Projekte nach ihrer Fertigstellung zu bewerten;
25. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam Ergebnisindikatoren festzulegen, die an den Millenniums-Entwicklungszielen ausgerichtet sind, insbesondere was die Budgethilfe anbelangt, damit die nationalen Parlamente und die Zivilgesellschaften vor Ort sowie das Europäische Parlament die Ergebnisse der Beiträge der Europäischen Union zurückverfolgen können;
26. hebt hervor, dass die gemeinsame Programmplanung eine Partnerschaft auf der Grundlage der nationalen Eigenverantwortlichkeit und der gegenseitigen Verantwortung begünstigen muss;
27. bekräftigt, dass sowohl Hilfs- als auch Handelsmaßnahmen eine wichtige Rolle für die Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele spielen können und müssen;
28. fordert die Kommission auf, eine Untersuchung durchzuführen und zu überprüfen, wie sich fairer Handel zu einem Modell für eine nachhaltige Handelspolitik entwickeln könnte, die in der Lage wäre, einen ausgewogenen Nord-Süd-Handel anzuregen und die Hindernisse für den Handel ausfindig zu machen, die sich am schwerwiegendsten auf die Ärmsten der Welt auswirken;
29. erkennt die Bedeutung einer Stabilisierung der Rohstoffpreise für Entwicklungsländer an und fordert die Kommission auf, in diesem Zusammenhang Maßnahmen vorzuschlagen;
30. fordert die Kommission auf klarzustellen, inwieweit die begünstigten Länder und die Zivilgesellschaft in voller Kontrolle ihrer Entwicklungspolitik mit dem notwendigen politischen Spielraum im Zusammenhang mit der Analyse, der Diagnose und der gemeinsamen strategischen Politik sein werden, um die Reaktion der begünstigten Länder zu fördern;
31. ist der Auffassung, dass die nationalen und regionalen Entwicklungspolitiken demokratisch von den begünstigten Ländern selbst festgelegt werden müssen und dass demokratisch gewählte Parlamente eine stärkere Kontrolle über die Programmdurchführung ausüben müssen;
32. unterstreicht die Bedeutung der Transparenz und der Bekämpfung der Korruption unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Hilfe; verweist in diesem Zusammenhang auf die in seiner vorgenannten Entschließung zu der Wirksamkeit der Hilfe und der Korruption in Entwicklungsländern ausgesprochenen Empfehlungen und bekräftigt seine Unterstützung für die Kampagne "Veröffentlichung der Zahlungen", die die multinationalen Unternehmen auffordert, Informationen über Zahlungen an die Regierungen zu veröffentlichen;
33. wiederholt seine Empfehlungen zur Wirksamkeit der Hilfe und Korruption in den Entwicklungsländern und fordert die Kommission und den Rat auf, einen angemessenen Prozentsatz der Budgethilfe für Überwachungsgremien der Zivilgesellschaft zu reservieren, ein internationales System schwarzer Listen zu erstellen, um Banken daran zu hindern, Geld an korrupte Regime zu leihen, Beschaffungsverträge mit Firmen zu verbieten, die an korrupten Aktivitäten innerhalb eines Entwicklungslandes beteiligt sind, und alle Mitgliedstaaten aufzufordern, das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption von 2003 zu ratifizieren;
34. verweist ferner auf die Bedeutung der verantwortungsvollen Staatsführung und der Existenz eines stabilen Rechtsstaats sowie transparenter und voraussehbarer ordnungspolitischer, rechtlicher und institutioneller Strukturen als notwendige Voraussetzungen für die Herstellung eines für die wirtschaftliche Entwicklung günstigen Klimas;
35. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die dezentralisierte Zusammenarbeit zu vertiefen, die direkt mit den lokalen Gebietskörperschaften der Entwicklungsländer praktiziert wird;
36. ist der Auffassung, dass die Kofinanzierung die Rolle eines Katalysators der europäischen Mittel spielen und somit dazu beitragen könnte, das Aufkommen einer wahrhaft europäischen Politik der Entwicklungszusammenarbeit zu begünstigen;
37. nimmt den Vorschlag der Kommission zur Kenntnis, die Einsetzung eines flexiblen und dauerhaften Instruments zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele zu fördern, und fordert nähere Angaben über die Funktionsweise und die Verwaltungsmodalitäten eines solchen Instruments;
38. bedauert im Unterschied zur Kommission, dass die von einigen Mitgliedstaaten erzielten Fortschritte bei der Umsetzung ihrer Verpflichtungen zur schrittweisen Aufhebung der Lieferbindung für die Entwicklungshilfe(8), nicht zufrieden stellend sind, obwohl diese Maßnahme von den lokalen Erzeugern und der Bevölkerung des Südens sehr erwartet wird, die ganz zweckmäßig daraus Nutzen ziehen könnten, und fordert die Mitgliedstaaten auf, bereits jetzt die Aufhebung der Lieferbindung der Nahrungsmittelhilfe und ihres Transports für die am wenigsten entwickelten Länder anzuwenden, wie es die OECD empfiehlt;
39. äußert sich besorgt darüber, dass die Politik der Budgethilfe der Europäischen Union zugunsten der Entwicklungsländer immer stärker den Konditionalitäten der internationalen Finanzinstitutionen unterworfen ist, was diese Länder zwingt, die Bedingungen des Internationalen Währungsfonds (IWF) zu erfüllen, um Entwicklungshilfe der Union zu erlangen; ist der Auffassung, dass diese zentralisierte Konditionalität im Widerspruch zur Politik der Eigenverantwortlichkeit der Empfängerländer steht;
40. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf zu bewirken, dass die Akteure in den Empfängerländern, einschließlich Organisationen der Zivilgesellschaft, ausreichend informiert werden, um ihnen den Zugang zu den verfügbaren Programmen zu erleichtern;
41. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Initiativen der Koentwicklung zu fördern, wobei der letztgenannte Ausdruck die Nutzung des Potenzials der Migrantengemeinden in den Industriestaaten im Dienst der Entwicklung ihres Herkunftslandes bedeutet;
42. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Fachkräfte aus der Diaspora an Entwicklungsprogrammen zu beteiligen, die eine konkrete Hilfe leisten und in ihrem Herkunftsland arbeiten möchten, um dort ihre Fähigkeiten in den Dienst der Entwicklung zu stellen;
43. hebt hervor, dass zur Verbesserung der effektiven Hilfe, die sich in konkreten Fortschritten vor Ort niederschlägt, innovative Finanzinstrumente und zusätzliche Mittel absolut unerlässlich sind und die bereits betreffend die öffentliche Entwicklungshilfe eingegangenen Verpflichtungen nicht ersetzen können;
44. begrüßt die deutliche Bereitschaft der Europäischen Union, innovative Mechanismen zur Entwicklungsfinanzierung einzuführen, um eine stabile, wirksame und vorhersehbare Hilfe zu gewährleisten;
45. hebt hervor, dass die Kommission nicht als der 26. Geber der Europäischen Union betrachtet werden sollte; stattdessen sollte der relative Vorteil der Gemeinschaftshilfe definiert werden; verweist erneut auf die Bedeutung der im Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik definierten Bereiche, wie z. B. die globale Präsenz der Union, den Umfang ihres Budgets für Entwicklungszusammenarbeit, die Stärkung der politischen Kohärenz, die Förderung bewährter Praxis für die Entwicklung, die Vereinfachung der Koordinations- und Harmonisierungsverfahren und die Förderung von Demokratie und Menschenrechten usw.; fordert die Europäische Union auf, zu dieser Frage eindeutig Stellung zu beziehen;
46. fordert die nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten auf, eine verstärkte Kontrolle über die gewährten Mittel und die Durchführung der Programme der bilateralen Zusammenarbeit auszuüben;
47. bedauert, dass die Initiative für hochverschuldete arme Länder (HIPC) keine dauerhafte Lösung für das Problem der Schulden beigesteuert hat und dass sich die Schuldensituation der meisten betroffenen Länder nicht verbessert hat, wie es der vorgenannte Bericht der Weltbank gezeigt hat;
48. ist erfreut über die von Norwegen ergriffene Initiative, auf der Ebene der Weltbank und der Vereinten Nationen eine Studie über die zentrale Frage der Unrechtmäßigkeit der Schulden in Auftrag zu geben, und fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, diese Initiative in den internationalen Gremien zu fördern, damit diese Frage international anerkannt wird und Audits über den "hässlichen" Charakter bestimmter bilateraler, von den Mitgliedstaaten gehaltener Schulden im Hinblick auf ihren Erlass durchgeführt werden;
49. bedauert, dass der Rat nicht bereit ist, neue Mittel für Hilfs- und Handelsmaßnahmen innerhalb des Finanzrahmens 2007-2013 zuzuweisen; ist der Ansicht, dass die Finanzierung solcher Maßnahmen nicht zu Lasten anderer Tätigkeiten gehen darf, die der Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele dienen; vertritt die Auffassung, dass dies inkohärent und inakzeptabel wäre, wo doch neue Finanzinstrumente und zusätzliche Mittel von wesentlicher Bedeutung sind;
50. hebt die Bedeutung der WTO-Initiative der handelsbezogenen Hilfe ("Aid for Trade") hervor, die es ermöglicht, den Entwicklungsländern zu helfen, ihre Handelskapazitäten zu verstärken und die im Rahmen der WTO geschlossenen Abkommen zu verwirklichen, um von ihnen zu profitieren, ihren Handel auszuweiten und ihre Einbindung in den internationalen Handelsverkehr zu erleichtern; bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Unterstützung der neuen Haushaltslinie "Aid for Trade", mit der sowohl die Transparenz als auch die demokratische Kontrolle gestärkt werden;
51. begrüßt den Vorschlag der Kommission, die Koordinierung im Bereich der handelsbezogenen Entwicklungszusammenarbeit zu verstärken; betont in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit für verbesserte Koordinierungsmaßnahmen unter den Gebern im Allgemeinen und vor Ort im Besonderen; unterstreicht die Notwendigkeit für die Europäische Union, ihre Bemühungen in der Entwicklungshilfe mit denen der anderen internationalen Geldgeber zu vereinen;
52. hält eine Unterstützung der Europäischen Union im Rahmen der Stützungsregelung für Zucker für die AKP-Staaten für notwendig, damit diese sich an die neuen Sachzwänge der Reform der europäischen Zuckermarktordnung anpassen können; ist dagegen der Auffassung, dass der im Rahmen der Umstrukturierungshilfe zugewiesene Haushaltsposten nicht zu Lasten anderer Maßnahmen im Rahmen der Entwicklungspolitik der Union und insbesondere der Ausgaben für die Millenniums-Entwicklungsziele gehen darf;
53. erinnert die Kommission an ihr "Round for Free"-Angebot für die Entwicklungsländer in der WTO; fordert die Kommission und den Rat zu größtmöglichem Engagement auf, um zu verhindern, dass die am wenigsten entwickelten Länder Opfer der Interessen stärkerer Handelsböcke werden;
54. erkennt an, dass die Kommission und die AKP-Staaten eine verbesserte Effizienz durch verstärkte regionale Zusammenarbeit über die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) erzielen wollen; fordert in diesem Zusammenhang die notwendigen Schutzklauseln und einen realistischen Zeitplan für eine schrittweise und asymmetrische Öffnung des Handels, um zu gewährleisten, dass die WPA das Wirtschaftswachstum in den AKP-Staaten effizient stimulieren;
55. ruft alle Industriestaaten und alle fortgeschrittenen Entwicklungsländer auf, dem Modell der Initiative "Alles außer Waffen" der Europäischen Union zu folgen, indem sie einen völlig steuer- und quotenfreien Zugang der am wenigsten entwickelten Länder zum Markt gewährleisten;
56. verweist auf den Bericht der Kommission, aus dem hervorgeht, dass die am wenigsten entwickelten Länder am wenigsten vom Präferenzsystem der Europäischen Union profitieren; ruft die Kommission dazu auf, neue Maßnahmen zu erlassen, damit die ärmsten Länder von den Handelspräferenzen der Europäischen Union optimal profitieren können;
57. ist der Auffassung, dass zwar die Höhe der von der Europäischen Union bereitgestellten Finanzhilfe wichtig ist, es aber auch wichtig ist, nennenswerte Reformen der globalen Finanz- und Handelsinstitutionen vorzunehmen, um einen multidimensionalen und auf Rechten basierenden Ansatz mit einzubeziehen;
58. verweist auf seine vorgenannte Entschließung zur strategischen Überprüfung des IWF, in der es die Mitgliedstaaten aufgefordert hatte, sich zu bemühen, eine einheitliche Ländergruppe ("constituency") zusammenzustellen, – angefangen mit einer Ländergruppe des Euro-Währungsgebiets, um langfristiger eine kohärente europäische Vertretung zu gewährleisten, an der die Präsidentschaft des Rates Ecofin und die Kommission beteiligt sind, wobei diese Gruppe der Kontrolle des Europäischen Parlaments unterworfen ist;
59. fordert eine Überprüfung der Funktionsweise der internationalen Finanzinstitutionen, angefangen mit der Anpassung des Abstimmungssystems an die tatsächlichen Gegebenheiten, in denen man den Entwicklungsländern mehr Gewicht einräumt und die – derzeit unausgewogene – Zusammensetzung der Ländergruppen ändert;
60. fordert von den internationalen Finanzinstitutionen in Anbetracht zahlreicher Berichte der Vereinten Nationen, darunter der vorgenannte Sachs-Bericht, dass der nachhaltige Charakter der Schulden der Entwicklungsländer als die Höhe der Schulden verstanden wird, die es einem Land ermöglicht, die Millenniums-Entwicklungsziele zu erreichen, ohne seine Verschuldungsquote zu erhöhen, und fordert die Vertreter der Mitgliedstaaten bei den internationalen Finanzinstitutionen auf, sich für eine solche Neudefinition einzusetzen;
61. erinnert an den in seiner vorgenannten Entschließung zur strategischen Revision des IWF enthaltenen Vorschlag, die mit der Hilfe und den Darlehen der internationalen Finanzinstitutionen verbundenen Konditionalität im Rahmen einer engen Zusammenarbeit mit den Institutionen der Vereinten Nationen zu definieren, und erkennt an, dass diese Konditionalitäten in vielen Fällen einen negativen Einfluss auf die sozioökonomischen Indikatoren der Entwicklungsländer gehabt haben;
62. schlägt die Gründung einer Arbeitsgruppe für die Effizienz der europäischen Hilfe und zur Fortsetzung des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik vor, die aus Mitgliedern des Entwicklungsausschusses zusammengesetzt ist; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten, die Entwicklungsnichtregierungsorganisationen, die Vertreter der Zivilgesellschaft und die Gewerkschaftsorganisationen auf, sich daran zu beteiligen, und schlägt daher vor, dass eine Reihe von Ländern als "Fallstudien" ausgewählt werden, um dem Parlament und seinem Entwicklungsausschuss einen viel besseren Überblick über die Bemühungen und Ergebnisse auf nationaler Ebene zu bieten;
63. hebt hervor, dass es absolut wichtig ist, dass die Union systematische Politiken durchführt, die eine globale Kohärenz aufweisen, und ist erfreut darüber, dass diese Frage der Kohärenz zwischen den verschiedenen Politiken der Europäischen Union auf die Tagesordnung der finnischen Präsidentschaft gesetzt wurde, einer Präsidentschaft, von der es viel erwartet;
64. hebt hervor, wie wichtig die Kohärenz der verschiedenen Politikfelder der Europäischen Union sowie die notwendige Koordinierung und Komplementarität von Maßnahmen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten für die Effizienz der Hilfe sind, insbesondere auf lokaler Ebene; hält mangelnde Kohärenz für unvereinbar mit Artikel 178 des EG-Vertrags;
65. ist der Auffassung, dass die Politik zur Wirksamkeit der Hilfe der Europäische Union eine Kohärenz zwischen Handelspolitik, Entwicklungszusammenarbeit und der Gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik beinhalten sollte, um direkte oder indirekte ungünstige Auswirkungen auf die Volkswirtschaften der Entwicklungsländer zu vermeiden;
66. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Fischereien auf Scholle und Seezunge in der Nordsee *
246k
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines Bewirtschaftungsplans für die Fischereien auf Scholle und Seezunge in der Nordsee (KOM(2005)0714 – C6-0034/2006 –2006/0002(CNS))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2005)0714)(1),
– gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0034/2006),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A6-0265/2006),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
5. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
6. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1 Erwägung 6
(6) Ziel des Bewirtschaftungsplans sollte es sein, die Nutzung der Schollen- und Seezungenbestände in der Nordsee unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen sicherzustellen.
(6) Ziel des Bewirtschaftungsplans sollte es sein, die Schollen- und Seezungenbestände in der Nordsee auf Vorsorgeniveau zu heben.
Abänderung 21 Erwägung 6 a (neu)
(6a) Im Zusammenhang mit der Ausarbeitung des Bewirtschaftungsplans sollte daher auch berücksichtigt werden, dass die hohe fischereiliche Sterblichkeit bei Scholle in erheblichem Maße auf die große Menge von Rückwürfen bei der Befischung von Seezunge mit Baumkurrentrawlern, die mit 80mm-Netzen in den südlichen Gebieten der Nordsee fischen, zurückzuführen ist.
Abänderung 3 Erwägung 7
(7) Die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 sieht unter anderem vor, dass die Gemeinschaft zur Erreichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik den Vorsorgeansatz anwendet, indem sie Maßnahmen ergreift, die die Bestände schützen und erhalten, ihre nachhaltige Nutzung sichern und die Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme auf ein Mindestmaß begrenzen sollen. Die Gemeinschaft bezweckt hierbei die progressive Anwendung eines ökosystemorientierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung, der zu effizienten Fischereitätigkeiten innerhalb einer rentablen und wettbewerbsfähigen Fischwirtschaft und Aquakultur beiträgt. Die vorliegende Verordnung sollte bezwecken, den von der Schollen und Seezungenfischerei in der Nordsee Abhängigen einen angemessenen Lebensstandard zu garantieren und den Verbraucherinteressen Rechnung zu tragen.
(7) Die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 sieht unter anderem vor, dass die Gemeinschaft zur Erreichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik den Vorsorgeansatz anwendet, indem sie Maßnahmen ergreift, die die Bestände schützen und erhalten, ihre nachhaltige Nutzung sichern und die Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme auf ein Mindestmaß begrenzen sollen. Die Gemeinschaft bezweckt hierbei die progressive Anwendung eines ökosystemorientierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung, der zu effizienten Fischereitätigkeiten innerhalb einer rentablen und wettbewerbsfähigen Fischwirtschaft und Aquakultur beiträgt. Die vorliegende Verordnung sollte bezwecken, den von der Schollen und Seezungenfischerei in der Nordsee Abhängigen einen angemessenen Lebensstandard zu garantieren und den Verbraucherinteressen Rechnung zu tragen. Die Gemeinschaft sollte ihre Politik u.a. auf die von dem betreffenden Regionalen Beirat (RAC) empfohlene Politik stützen.
Abänderung 4 Erwägung 10 a (neu)
(10a) Im Jahr 2006 wird die Kommission eine Diskussion beginnen über eine gemeinschaftliche Strategie für eine stufenweise Reduzierung der fischereilichen Sterblichkeit in allen wichtigen Fischfangbereichen, und zwar anhand einer Mitteilung betreffend die Verwirklichung des Konzepts des maximalen Dauerertrags (MSY) bis 2015. Die Kommission wird diese Mitteilung den Regionalen Beiräten zur Stellungnahme vorlegen.
Abänderung 5 Erwägung 10 b (neu)
(10b) Einem Legislativvorschlag der Kommission sollte eine Folgenabschätzung vorausgehen, die auf genauen, objektiven und umfassenden biologischen und wirtschaftlichen Informationen basiert; diese Folgenabschätzung sollte dem Vorschlag der Kommission noch vor dem 1. Januar 2007 beigefügt werden.
Änderungsantrag 22 Erwägung 10 c (neu)
(10c) Mit dieser Verordnung werden keine Einschränkungen für die Verwendung von Baumkurrentrawlern bei der Befischung von Scholle und Seezunge in der Nordsee eingeführt. Es besteht jedoch die Notwendigkeit einer Verringerung der nachteiligen Folgen, zu denen die Verwendung von Baumkurrentrawlern für Ökosysteme und die Meeresumwelt führen kann. Die Kommission sollte daher unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Untersuchung der Auswirkungen der Fischerei mit Baumkurrentrawlern auf Ökosysteme und die Meeresumwelt in den Gebieten durchführen, in denen diese Fangmethode angewandt wird, sowie eine Untersuchung der alternativen wirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Fangmethoden für das Fischen mit Baumkurrentrawlern. Vor dem Hintergrund dieser Untersuchung sollte ein Aktionsplan für eine schrittweise Einstellung der Fangmethoden und eine schrittweise Außerbetriebnahme der Fanggeräte ausgearbeitet werden, die schädliche Auswirkungen auf Ökosysteme und die Meeresumwelt haben, und sollten an deren Stelle schonendere Fangmethoden und Fanggeräte eingesetzt werden.
Abänderung 7 Artikel 2
(1) Ziel des Bewirtschaftungsplans ist die nachhaltige Nutzung der Schollen- und Seezungenbestände in der Nordsee.
(1) Ziel des Bewirtschaftungsplans ist, dass die Schollen- und Seezungenbestände in der Nordsee, sofern sie nicht mehr auf Vorsorgeniveau sind, dieses wieder erreichen.
(2) Das in Absatz 1 geregelte Ziel wird erreicht, indem die fischereiliche Sterblichkeit beim Schollenbestand in der Nordsee auf mindestens 0,3 gehalten wird.
(2) Dieses Ziel muss durch schrittweise Reduzierung der fischereilichen Sterblichkeit bei diesen Beständen erreicht werden.
(3)Das in Absatz 1 geregelte Ziel wird erreicht, indem die fischereiliche Sterblichkeit beim Seezungenbestand in der Nordsee auf mindestens 0,2 gehalten wird.
Abänderung 8 Artikel 3 Absatz 1
(1) Der Rat entscheidet jedes Jahr auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit über die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für die Schollen- und Seezungenbestände in der Nordsee für das darauf folgende Jahr.
(1) Der Rat entscheidet jedes Jahr auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit für einen Zeitraum von drei Jahren über die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für die Schollen- und Seezungenbestände in der Nordsee.
Abänderung 9 Artikel 3 a (neu)
Artikel 3a
Gesetzliche Maßnahmen und dreijährliche Festlegung der TAC
(1)Wenn die Biomasse des Laicherbestands nach Evaluierung des ICES auf oder über das Vorsorgeniveau gebracht worden ist, beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit über:
a) ein Zielniveau für die langfristige fischereiliche Sterblichkeit
und
b) einen Prozentsatz für die Reduzierung der fischereilichen Sterblichkeit, der angewandt werden muss, bis das nach Buchstabe a festgelegte Niveau der fischereilichen Sterblichkeit erreicht ist.
(2)Der Rat legt auf der Grundlage dieser Zielwerte und einer wissenschaftlichen Ex-post-Evaluierung jeweils für einen Dreijahreszeitraum eine TAC für den Schollen- und Seezungenbestand fest.
Abänderung 24 Artikel 4
(1) Der Rat setzt die TAC für Scholle auf der Fangmenge fest, die nach einer wissenschaftlichen Untersuchung des wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschusses (STECF) dem höheren der folgenden Werte entspricht.
(1) Wenn die Biomasse des Laicherbestands für Scholle vom wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschuss (STECF) aufgrund des neuesten Berichts des ICES auf weniger als das Vorsorgeniveau von 230 000 Tonnen veranschlagt wird, legt der Rat eine TAC für einen Dreijahreszeitraum fest. Diese wird so festgelegt, dass nach der STECF-Schätzung eine reelle Chance besteht, dass sich der Bestand nach drei Jahren wieder auf dem Vorsorgeniveau befindet.
a) der TAC, deren Anwendung zu einer 10-%igen Verringerung der fischereilichen Sterblichkeit im Jahr ihrer Anwendung gegenüber der geschätzten fischereilichen Sterblichkeit des Vorjahrs führen würde;
b) der TAC, deren Anwendung zu einer fischereilichen Sterblichkeit von 0,3 bei den Altersgruppen 2 bis 4 im Jahr ihrer Anwendung führen würde.
(2) Sollte die Anwendung von Artikel 1 zu einer TAC führen, die die TAC des Vorjahres um mehr als 15 % übersteigt, so nimmt der Rat eine TAC an, die 15 % über der des Vorjahres liegt.
(2) Sofern dies zu einer Reduzierung der mehrjährigen TAC um über 15 % führt, beschließt der Rat, die Reduzierung schrittweise weiterzuführen, wobei die Unterschiede zwischen den Jahren nicht mehr als 15 % betragen.
(3. Sollte die Anwendung von Artikel 1 zu )iner TAC führen, die mehr als 15 % niedriger ausfällt als die TAC des Vorjahres, so nimmt der Rat eine TAC an, die 15 % unter der des Vorjahres liegt.
(3) Wenn dies zu einer Erhöhung von über 15 % führt, wird eine maximale Erhöhung um 15 % festgelegt.
Abänderung 11 Artikel 5
(1) Der Rat setzt die TAC für Seezunge auf der Fangmenge fest, die nach einer wissenschaftlichen Untersuchung des STECF dem höheren der folgenden Werte entspricht:
(1) Wenn die Biomasse des Laicherbestands für Seezunge vom STECF aufgrund des neuesten Berichts des ICES auf weniger als das Vorsorgeniveau von 35 000 Tonnen veranschlagt wird, legt der Rat eine TAC für einen Dreijahreszeitraum fest. Diese wird so festgelegt, dass nach der STECF-Schätzung eine reelle Chance besteht, dass sich der Bestand nach drei Jahren wieder auf dem Vorsorgeniveau befindet.
a) der TAC, deren Anwendung bei Seezungen zur gleichen proportionalen Änderung der fischereilichen Sterblichkeit führen wird, wie sie durch die Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 für Scholle erzielt würde;
b) der TAC, deren Anwendung zu einer fischereilichen Sterblichkeit von 0,2 im Jahr ihrer Anwendung führen würde;
c) der TAC, deren Anwendung zu einer 10-%igen Verringerung der fischereilichen Sterblichkeit im Jahr ihrer Anwendung gegenüber der geschätzten fischereilichen Sterblichkeit des Vorjahrs führen würde.
(2) Sollte die Anwendung von Artikel 1 zu einer TAC führen, die die TAC des Vorjahres um mehr als 15 % übersteigt, so nimmt der Rat eine TAC an, die 15 % über der des Vorjahres liegt.
(2) Sofern dies zu einer Reduzierung der mehrjährigen TAC um über 15 % führt, beschließt der Rat, die Reduzierung schrittweise weiterzuführen, wobei die Unterschiede zwischen den Jahren nicht mehr als 15 % betragen.
(3) Sollte die Anwendung von Artikel 1 zu einer TAC führen, die mehr als 15 % niedriger ausfällt als die TAC des Vorjahres, so nimmt der Rat eine TAC an, die 15 % unter der des Vorjahres liegt.
(3) Wenn dies zu einer Erhöhung von über 15 % führt, wird eine maximale Erhöhung um 15 % festgelegt.
Abänderung 12 Artikel 6 Absatz 2
(2) Der Rat beschließt jedes Jahr mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und vorbehaltlich der in Absatz 1 genannten Regelung für die Begrenzung des Fischereiaufwands die maximale Anzahl Seetage für Baumkurrentrawler der Gemeinschaft, die Netze mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr einsetzen.
(2) Der Rat beschließt für jedes Jahr des Dreijahreszeitraums mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und vorbehaltlich der in Absatz 1 genannten Regelung für die Begrenzung des Fischereiaufwands die maximale Anzahl Seetage (gerechnet in Kilowatt-Tagen) für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die Scholle oder Seezunge fangen oder beifangen.
Abänderung 13 Artikel 6 Absatz 3
(3) Die in Absatz 2 dieses Artikels genannte maximale Anzahl Seetage wird jährlich proportional zur jährlichen Anpassung bei der fischereilichen Sterblichkeit gemäß Artikel 5 Absatz 1 angepasst.
(3) Die in Absatz 2 genannte maximale Anzahl Seetage muss in einem Verhältnis zu der mit den vom Rat festgelegten mehrjährigen TAC vorgesehenen Reduzierung der fischereilichen Sterblichkeit stehen.
Abänderung 14 Artikel 6 Absatz 4 a (neu)
(4a) Mit der Annahme des Bewirtschaftungsplans beschließt der Rat, dass Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die für die Grundfischerei auf Plattfische eingesetzt werden, nicht länger unter die Seetageregelung des Wiederauffüllungsplans für Kabeljau fallen.
Abänderung 15 Artikel 8 Absatz 1
(1) Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 beträgt der höchstzulässige Fehler bei der Schätzung der Mengen (in kg Lebendgewicht) der Fische an Bord von Schiffen, die sich in der Nordsee aufgehalten haben, gegenüber den Angaben im Logbuch 8 %. Falls in den Gemeinschaftsvorschriften kein Umrechnungsfaktor festgelegt ist, gilt der Umrechnungsfaktor des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Fischereifahrzeug führt.
(1) Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 beträgt der höchstzulässige Fehler bei der Schätzung der Mengen (in kg Lebendgewicht) der Fische an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die sich in der Nordsee aufgehalten haben, gegenüber den Angaben im Logbuch 10 %. Falls in den Gemeinschaftsvorschriften kein Umrechnungsfaktor festgelegt ist, gilt der Umrechnungsfaktor des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Fischereifahrzeug führt.
Änderungsanträge 16 und 17 Artikel 9
Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats tragen dafür Sorge, dass bei Anlandungen eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, das sich in der Nordsee aufgehalten hat,
Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats tragen dafür Sorge, dass alle Mengen Scholle über 200 kg und alle Mengen Seezunge über 100 kg, die in der Nordsee gefangen wurden, vor dem ersten Verkauf gemäß den geltenden gemeinschaftlichen Bestimmungen gewogen werden.
a) alle Mengen Seezunge und Scholle gewogen werden, die von einem Fischereifahrzeug angelandet werden, das mehr als 500 kg Scholle oder mehr als 300 kg Seezunge an Bord hat;
Beim Wiegen werden Waagen verwendet, deren Genauigkeit von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats im Rahmen einer angemessenen Toleranz auf der Grundlage der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zertifiziert wurde.
b) die Schollen- und Seezungenfänge in Anwesenheit von Kontrolleuren, vor dem Abtransport vom Anlandeort und vor dem ersten Verkauf gewogen werden;
c)Waagen verwendet werden, deren Genauigkeit von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats im Rahmen einer angemessenen Toleranz zertifiziert wurde.
Abänderung 18 Artikel 11 Absatz 2
(2) Behältnisse mit Scholle oder Seezunge sind getrennt von anderen Behältnissen zu lagern.
(2) Schollen und Seezungen sind in getrennten Fischkisten zu lagern.
Abänderung 23 Artikel 13 a (neu)
Artikel 13a
Aktionsplan für die Entwicklung und Anwendung schonender Fangmethoden und Fanggeräte
Die Kommission führt unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine gründliche Untersuchung der Auswirkungen der Fischerei mit Baumkurrentrawlern auf Ökosysteme und die Meeresumwelt in den Gebieten durch, in denen diese Fangmethode angewandt wird, sowie eine Untersuchung der alternativen wirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Fangmethoden für das Fischen mit Baumkurrentrawlern.
Vor dem Hintergrund der Schlussfolgerungen dieser Untersuchung arbeitet die Kommission einen Aktionsplan aus, um Forschung und Entwicklung im Hinblick auf schonendere Fangmethoden und Fanggeräte, u.a. Größe und Form der Netze, zu gewährleisten, die eine nachhaltige Nutzung der Fischressourcen sicherstellen. Dieser Aktionsplan legt zugleich Leitlinien dafür fest, wie die Fangmethoden und Fanggeräte, die schädliche Auswirkungen auf Ökosysteme und die Meeresumwelt haben, stufenweise zugunsten schonenderer Fangmethoden und Fanggeräte aufgegeben werden können. Die Initiativen im Aktionsplan werden aus Mitteln des Europäischen Fischereifonds im Einklang mit den Zielen dieses Fonds finanziert.
Abänderung 20 Artikel 15
Sollte der STECF beim Laicherbestand von Scholle und/oder Seezunge eine reduzierte Reproduktionskapazität feststellen, so beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission für Scholle eine niedrigere TAC als in Artikel 4 vorgesehen, für Seezunge eine niedrigere TAC als in Artikel 5 vorgesehen und eine geringere Anzahl Seetage als in Artikel 6 vorgesehen.
Sollte der STECF beim Laicherbestand von Scholle und/oder Seezunge eine reduzierte Reproduktionskapazität feststellen, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission für Scholle eine niedrigere TAC als in Artikel 4 vorgesehen, für Seezunge eine niedrigere TAC als in Artikel 5 vorgesehen und eine geringere Anzahl Seetage als in Artikel 6 vorgesehen beschließen.
Ökologischer Landbau und entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel *
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (KOM(2005)0671 – C6-0033/2006 – 2005/0279(CNS))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2005)0671)(1),
– gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0033/2006),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0253/2006),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
5. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
6. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Abänderungen des Parlaments
Abänderung 26 ARTIKEL 1 NUMMER -1 (neu) Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91)
-1.Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) das Erzeugnis als Zutaten nichtlandwirtschaftlichen Ursprungs ausschließlich die in Anhang VI Teil A aufgeführten Stoffe enthält; Nitritpökelsalze (Kaliumnitrat und Kaliumnitrit) dürfen nicht in diese Liste aufgenommen werden;"
Abänderung 1 ARTIKEL 1 NUMMER 2 Artikel 11 Absatz 1 (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91)
(1) Aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse dürfen in der Gemeinschaft als ökologisch gekennzeichnet in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Produktionsvorschriften dieser Verordnung entsprechen.
(1) Aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse dürfen in der Gemeinschaft als ökologisch gekennzeichnet in Verkehr gebracht werden, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen: – sie entsprechen den Produktionsvorschriften dieser Verordnung, das Herkunftsland ist für Importeure und Verbraucher klar erkennbar, und die Erfüllung der vorstehend genannten Bedingungen kann kontrolliert und überprüft werden, und – die Wirtschaftsteilnehmer in Drittländern, die in irgendeinem Stadium an der Erzeugung, der Verarbeitung oder dem Vertrieb der betreffenden Erzeugnisse beteiligt sind, haben ihre Tätigkeiten der zuständigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nach Artikel 9, sofern diese Kontrollbehörde oder Kontrollstelle Kontrollen in Erzeugerländern außerhalb der Europäischen Union durchführt, oder einer anerkannten Kontrollstelle nach Artikel 9 Absatz 5 gemeldet.
Die Erzeugnisse sind mit einem gemäß Artikel 9 von der zuständigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle erteilten Zertifikat ausgestattet. In dem Zertifikat wird bestätigt, dass die betreffenden Erzeugnisse die in dem vorliegenden Absatz genannten Bedingungen erfüllen.
Abänderung 3 ARTIKEL 1 NUMMER 2 Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91)
a) das Erzeugnis nach Produktionsstandards, die den in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften für die ökologische Erzeugung gleichwertig sind, oder nach international anerkannten Standards entsprechend den Leitlinien des Codex Alimentarius erzeugt wurde;
a) das Erzeugnis nach Produktionsstandards, die den in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften für die ökologische Erzeugung gleichwertig sind, erzeugt wurde;
Abänderung 4 ARTIKEL 1 NUMMER 2 Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91)
b) der Erzeuger einer Kontrollregelung unterstellt wurde, die dem Kontrollsystem der Gemeinschaft gleichwertig ist oder den Leitlinien des Codex Alimentarius entspricht;
b) der Erzeuger einer Kontrollregelung unterstellt wurde, die dem Kontrollsystem der Gemeinschaft gleichwertig ist;
Abänderung 5 ARTIKEL 1 NUMMER 2 Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91)
d) eine nach Absatz 4 anerkannte zuständige Behörde oder Kontrollstelle eines Drittlands oder eine nach Absatz 5 anerkannte Kontrollstelle ein Zertifikat für das Erzeugnis erteilt hat, wonach es den Bestimmungen dieses Absatzes genügt.
d) eine nach Absatz 4 anerkannte Kontrollbehörde oder Kontrollstelle eines Drittlands oder eine nach Absatz 5 anerkannte Kontrollstelle ein Zertifikat für das Erzeugnis erteilt hat, wonach es den Bestimmungen des vorliegenden Absatzes genügt. Die Kommission präzisiert nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 die Merkmale des Kontrollzertifikats und legt vor dem Inkrafttreten der neuen Einfuhrregelung die Regeln für seine Verwendung fest Das Zertifikat darf nur für die Einzelsendung, zu der es gehört und auf die es sich bezieht, erteilt werden.
Abänderung 6 ARTIKEL 1 NUMMER 2 Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d a (neu) (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91)
da) die Drittlands-Kontrollstelle eines Drittlands, das gemäß Absatz 4 anerkannt ist, oder die Drittlands-Kontrollstelle, die gemäß Absatz 5 anerkannt ist, die europäische Norm EN 45011 über die allgemeinen Kriterien für Produktzertifizierungsstellen oder den ISO-Leitfaden 65 erfüllt und vor dem 1. Januar 2009 in Übereinstimmung mit dieser Norm von einer Akkreditierungsstelle, die das multilaterale Anerkennungsabkommen unterzeichnet hat, akkreditiert wird.
Abänderung 7 ARTIKEL 1 NUMMER 2 Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 1 (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91)
Drittländer, deren Produktionsstandards und Kontrollregelungen den in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften gleichwertig sind oder den international anerkannten Standards der Leitlinien des Codex Alimentarius entsprechen, werden von der Kommission nach dem Verfahren von Artikel 14 Absatz 2 anerkannt und in ein entsprechendes Verzeichnis aufgenommen.
Drittländer, deren Produktionsstandards und Kontrollregelungen den in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften gleichwertig sind, werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 anerkannt und in ein entsprechendes Verzeichnis aufgenommen. Das veröffentlichte Verzeichnis wird regelmäßig überprüft, und die Angaben werden durch regelmäßige, vor Ort vorgenommene Kontrollen der Produktionsanlagen, Standards und einschlägigen Dokumente verifiziert.
Abänderung 8 ARTIKEL 1 NUMMER 2 Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 a (neu) (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91)
Die Kommission legt bis zum 1. Januar 2009 einen Vorschlag für Maßnahmen der technischen Hilfe der Europäischen Union bei der Einführung von gesetzlichen Rahmenbedingungen und Kontrollsystemen für den ökologischen Landbau in Drittländern vor.
Abänderung 9 ARTIKEL 1 NUMMER 2 Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 b (neu) (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91)
Die Kommission unterrichtet die Drittländer über ihre Regelungen für die ökologische Erzeugung und über die Anforderungen nach den geltenden Kontrollverfahren.
Abänderung 10 ARTIKEL 1 NUMMER 2 Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 c (neu) (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91)
Die in Unterabsatz 1 genannte Anerkennung von Drittländern durch die Kommission muss auf Gegenseitigkeit beruhen; das betreffende Drittland muss den ökologischen Erzeugnissen der Europäischen Union ebenfalls Marktzugang gewähren.
Abänderung 11 ARTIKEL 1 NUMMER 2 Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 1 (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91)
Bei eingeführten Erzeugnissen aus einem Drittland, das nicht nach Absatz 4 anerkannt ist, und deren Unternehmen seine Tätigkeit nicht einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nach Artikel 9 unterstellt hat, werden die Kontrollstellen, die in dem Drittland mit der Kontrolle und der Erteilung der Zertifikate nach Absatz 2 bzw. 3 des vorliegenden Artikels beauftragt sind, von der Kommission nach dem Verfahren von Artikel 14 Absatz 2 anerkannt und in ein entsprechendes Verzeichnis aufgenommen.
Bei eingeführten Erzeugnissen aus einem Drittland, das nicht nach Absatz 4 anerkannt ist, und deren Unternehmen seine Tätigkeit nicht einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nach Artikel 9 unterstellt hat, werden die Kontrollstellen, die in dem Drittland mit der Kontrolle und der Erteilung der Zertifikate nach Absatz 2 bzw. 3 des vorliegenden Artikels beauftragt sind, von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 anerkannt und in ein entsprechendes von der Kommission erstelltes und veröffentlichtes Verzeichnis aufgenommen.
Abänderung 12 ARTIKEL 1 NUMMER 2 Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 3 (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91)
Bei der Prüfung der Anträge auf Anerkennung fordert die Kommission bei der Kontrollstelle alle nötigen Informationen an. Die Kommission kann Sachverständige beauftragen, vor Ort eine Prüfung der Produktionsstandards und der Kontrolltätigkeiten der Kontrollstelle in dem betreffenden Drittland vorzunehmen.
Bei der Prüfung der Anträge auf Anerkennung fordert die Kommission bei der Kontrollstelle alle nötigen Informationen an. Die Kommission kann Sachverständige beauftragen, vor Ort eine Prüfung der Produktionsstandards und der Kontrolltätigkeiten der Kontrollstelle in dem betreffenden Drittland vorzunehmen. Die Kommission geht Hinweisen auf Unregelmäßigkeiten bei einer nach diesem Verfahren anerkannten Kontrollstelle nach. Wenn eine Kontrollstelle nicht mehr die Bedingungen für eine Anerkennung nach dieser Verordnung erfüllt, wird sie von der Liste gestrichen.
Abänderung 13 ARTIKEL 1 NUMMER 2 Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 3 a (neu) (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91)
Bis zum 1. Januar 2009 legt die Kommission einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die spezifischen Risikoquellen der Drittlandsimporte vor, bei denen besondere Aufmerksamkeit und Kontrollen erforderlich sind, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern. Die Kommission legt ferner einen Vorschlag für die Ausbildung und/oder Förderung lokaler Zertifizierer und Inspekteure in Drittländern vor.
Abänderung 14 ARTIKEL 1 NUMMER 2 Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 3 b (neu) (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91)
Das Verzeichnis der Drittlandsunternehmen, die ökologische Erzeugnisse für die Ausfuhr in die Europäische Union herstellen, wird alljährlich überprüft, um zu bestätigen, dass die Unternehmen weiterhin die Vorschriften über die Herstellung ökologischer Erzeugnisse einhalten.
Abänderung 15 ARTIKEL 1 NUMMER 2 Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 3 c (neu) (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91)
Ab dem 1. Januar 2009 müssen alle Kontrollstellen für Importe aus Drittländern nach dem in Unterabsatz 1 beschriebenen Verfahren anerkannt sein und den Spezifikationen der Norm EN 45011 oder des ISO-Leitfadens 65 entsprechen.
Abänderung 16 ARTIKEL 1 NUMMER 2 Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 3 d (neu) (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91)
Die zuständigen nationalen Behörden sind in das Verfahren der Anerkennung von Drittlands-Kontrollstellen einbezogen und können stichprobenartige Kontrollen der Kontrollstellen vor Ort durchführen, um die vollständige Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten.
Abänderung 17 ARTIKEL 1 NUMMER 2 Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 1 (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91)
Während eines Zeitraums von sechs Monaten nach Veröffentlichung des Verzeichnisses der anerkannten Kontrollstellen nach Absatz 5 können Einführer von der zuständigen Behörde ihres Mitgliedstaates die Genehmigung erhalten, aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse, die nicht in das Verzeichnis nach Absatz 4 aufgenommen sind, in Verkehr zu bringen, sofern der Einführer nachweist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 3 Buchstabe a und b erfüllt sind. Wenn diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, wird die Genehmigung umgehend zurückgezogen.
Während eines Zeitraums von sechs Monaten nach Veröffentlichung des Verzeichnisses der anerkannten Kontrollstellen nach Absatz 5 können Einführer von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle ihres Mitgliedstaates die Genehmigung erhalten, aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse, die nicht in das Verzeichnis nach Absatz 4 aufgenommen sind, in Verkehr zu bringen, sofern der Einführer nachweist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt sind. Wenn diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, wird die Genehmigung umgehend zurückgezogen.
Abänderung 18 ARTIKEL 1 NUMMER 2 Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 2 (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91)
Die zuständige Behörde des genehmigenden Mitgliedstaates oder eine nach Absatz 5 anerkannte Kontrollstelle muss ein Zertifikat erteilt haben, wonach das betreffende Erzeugnis den Bestimmungen dieses Absatzes genügt.
Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle des genehmigenden Mitgliedstaates oder eine nach Absatz 5 anerkannte Kontrollstelle muss ein Zertifikat erteilt haben, wonach das betreffende Erzeugnis den Bestimmungen dieses Absatzes genügt.
Abänderung 19 ARTIKEL 1 NUMMER 2 Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 3 (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91)
Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Genehmigungen mit, die er nach diesem Absatz erteilt hat, einschließlich Informationen über die betreffenden Produktionsstandards und Kontrollregelungen den Genehmigungen.
Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Genehmigungen mit, die er nach diesem Absatz erteilt hat, einschließlich Informationen über die betreffenden Produktionsstandards, Importmengen und Kontrollregelungen. Die Mitgliedstaaten betreiben eine öffentliche gemeinschaftliche EU-Import-Datenbank, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit koordiniert wird.
Abänderung 20 ARTIKEL 1 NUMMER 3 a (neu) Anhang I Abschnitt A Nummer 2.2 (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91)
3a. Anhang I Abschnitt A Nummer 2.2 erhält folgende Fassung: "2.2. Andere organische oder mineralische Düngemittel gemäß Anhang II dürfen ausnahmsweise bis zu einer Menge von 30 kgN/ha nur dann ergänzend eingesetzt werden, – wenn der Nährstoffbedarf der standortangepassten Pflanzen im Rahmen der Fruchtfolge bzw. die Aufbereitung des Bodens nicht allein mit den in vorstehender Ziffer unter den Buchstaben a, b und c genannten Mitteln gedeckt bzw. sichergestellt werden können; – soweit es sich um Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und/oder tierische Exkremente gemäß Anhang II handelt, wenn diese Erzeugnisse zusammen mit Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft gemäß Ziffer 2.1 Buchstabe b) unter Einhaltung der in Teil B Ziffer 7.1 dieses Anhangs festgelegten Beschränkungen verwendet werden."
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zum Stand des Programms Galileo (KOM(2006)0272),
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umsetzung der Errichtungs- und der Betriebsphase des europäischen Satellitennavigationsprogramms (KOM(2004)0477) und unter Hinweis auf seinen am 6. September 2005 in erster Lesung festgelegten Standpunkt(1) im Hinblick auf den Erlass jener Verordnung,
– in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates vom 21. Mai 2002 zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens Galileo(2),
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Satzung des gemeinsamen Unternehmens Galileo im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates (KOM(2006)0351),
– in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates vom 12. Juli 2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme(3) und des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Änderung jener Verordnung (KOM(2005)0190),
– gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 und Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass Galileo die erste von der Gemeinschaft zu verwaltende europäische Infrastruktur ist und daher neue Herausforderungen, sowohl regulativer wie finanzieller Art, stellt; ferner in der Erwägung, dass der rechtliche und verfahrensmäßige Hintergrund nicht projektorientiert ist,
B. in der Erwägung, dass es das Programm Galileo über seine legislativen wie haushaltspolitischen Zuständigkeiten (z.B. in seinem oben genannten Standpunkt vom 6. September 2005) voll unterstützt, wobei anerkannt wird, dass Galileo ein strategisches Projekt und einer der wichtigsten Pfeiler der Lissabon-Strategie ist und Galileo KMU große Chancen bietet,
C. in der Erwägung, dass europäische Ingenieure und Entwickler, die in der Europäischen Weltraumorganisation und in der Raumfahrtindustrie tätig sind, großartige Arbeit geleistet haben; dabei ist festzustellen, dass der erste Versuchssatellit GIOVE-A seine wichtigste Mission bereits erfüllt hat, die technischen Aspekte geordnet sind und jetzt eine gute Verwaltung das wichtigste Element ist, um das Projekt voranzubringen,
1. fordert die Kommission auf zu prüfen, welche Änderungen an den rechtlichen und verfahrensmäßigen Regelungen vorgenommen werden können, um kontinuierlichen Fortschritt des Vorhabens sicherzustellen; weist darauf hin, dass dies nicht eine Verringerung der Kompetenzen und Zuständigkeiten der Einrichtungen beinhaltet, sondern die Anwendung von Lösungsansätzen bedeuten kann, die kreativer und für die Ziele des Programms geeigneter sind;
2. nimmt den neuen, aktualisierten Zeitplan zur Kenntnis und fordert die Kommission auf, sich daran zu halten und seine Einhaltung zu verbessern; fordert im Zusammenhang mit der Genehmigung des Konzessionsvertrags über die aus der Verzögerung entstehenden zusätzlichen Kosten unterrichtet zu werden; fordert die Kommission ferner auf, es über alle signifikanten künftigen Änderungen rechtzeitig, und nicht erst nach Jahren, zu unterrichten;
3. begrüßt die bei den Verhandlungen mit den Konzessionären erzielten Fortschritte; fordert die am Konsortium beteiligten betroffenen Parteien der europäischen Raumfahrtindustrie auf, konstruktiv ein Einvernehmen anzustreben, damit dieses gemeinsame europäische Projekt sobald wie möglich seinen Beitrag zum Erreichen der Lissabon-Ziele leisten kann;
4. fordert die GNSS-Aufsichtsbehörde auf, ihm halbjährlich Fortschrittsberichte vorzulegen, wobei die Fortschritte bei den Aufgaben, mit denen die GNSS-Aufsichtsbehörde durch die vorgeschlagene Änderungsverordnung zur Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 ab dem 1. Januar 2007 betraut sein wird, besonders zu berücksichtigen sind;
5. fordert die GNSS-Aufsichtsbehörde auf, dem vom Europäischen Parlament benannten Sachverständigen gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 einen Status als ständiger Beobachter einzuräumen;
6. begrüßt die anstehende Regelung des Öffentlichen Regulierten Dienstes, auf den annähernd 30% der Projekteinnahmen entsprechend dem Grünbuch über die Anwendungen entfielen; fordert die Kommission auf, die fehlenden Regelungen, die für Anwendungen in verschiedenen Bereichen notwendig sind, zu ergänzen, damit KMU hinreichend Zeit für die Vorbereitung einer Teilnahme haben;
7. fordert die Kommission in Anbetracht des gemeinschaftlichen Charakters des Vorhabens auf sicherzustellen, dass es vor Unterzeichnung von Verträgen mit Drittländern über die institutionelle Beteiligung unterrichtet wird;
8. fordert den Rat auf sicherzustellen, dass es nicht zu weiteren Verzögerungen bei diesem Projekt kommt;
9. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
– unter Hinweis auf Artikel 6 des EU-Vertrags und Artikel 63 des EG-Vertrags,
– unter Hinweis auf Artikel 42 des EU-Vertrags,
– unter Hinweis auf das Programm von Tampere von 1999 und das Haager Programm von 2004 für einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts,
– unter Hinweis auf die Tagung des Rates "Justiz und Inneres" vom 20. bis 22. September 2006 in Tampere,
– unter Hinweis auf die laufenden Gespräche über den Finanzrahmen einschließlich des Europäischen Flüchtlingsfonds und des Europäischen Rückführungsfonds,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. April 2006 zur Situation der Flüchtlinge in Malta(1),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. April 2005 zu Lampedusa(2),
– gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Europäische Union auch sieben Jahre nach der Annahme des Programms von Tampere noch nicht über eine kohärente Einwanderungspolitik verfügt und insbesondere keine Politik zur legalen Einwanderung und keine Rückführungspolitik aufzuweisen hat,
B. in der Erwägung, dass das gemeinsame europäische Asylsystem auf einer Reihe von Regelungen basiert, in deren Rahmen für keinen beteiligten Mitgliedstaat Ausnahmen möglich sein sollten,
C. unter Hinweis darauf, dass in mehreren Mitgliedstaaten an den südlichen Außengrenzen der Europäischen Union eine humanitäre Notlage eingetreten ist, da Tausende von Migranten im Mittelmeer umgekommen sind und es einen massiven Zustrom von Einwanderern gegeben hat, insbesondere im Sommer des Jahres 2006,
D. unter Hinweis auf die euro-afrikanische Ministerkonferenz über Einwanderung und Entwicklung vom 10. und 11. Juli 2006 in Rabat, zu deren Abschluss eine Erklärung und ein Aktionsplan verabschiedet wurden,
E. in der Erwägung, dass die Halbzeitüberprüfung des Haager Programms zum Ende dieses Jahres abgeschlossen sein wird,
F. in der Erwägung, dass die illegale Einwanderung zur Ausbeutung von Menschen und zu Zwangsarbeit führen kann,
G. in der Erwägung, dass das Grünbuch der Kommission über ein EU-Konzept zur Verwaltung der Wirtschaftsmigration (KOM(2004)0811) Folgendes vorhersagt: "Legt man die gegenwärtigen Einwandererzahlen zugrunde, wird aufgrund des Rückgangs der Zahl der Personen im erwerbsfähigen Alter in der EU-25 zwischen 2010 und 2030 die Beschäftigtenzahl um rund 20 Millionen abnehmen", und: "Vor diesem Hintergrund könnte der Bedarf des EU-Arbeitsmarkts künftig – und in steigendem Maße – nur durch eine kontinuierlichere Einwanderung gedeckt werden ... . Eine regelmäßige Einwanderung ist zunehmend auch zur Sicherung des Wohlstands in Europa vonnöten."
1. betont, dass eine verstärkte Einwanderung ein globales Phänomen mit zahlreichen Ursachen und Wirkungen darstellt und eine ausgewogene, globale und kohärente Vorgehensweise erfordert;
2. ist sich der Tatsache bewusst, dass die Asylregelungen in Ermangelung legaler Einwanderungskanäle als Instrument juristischer Klärung zunehmend unter Druck geraten sind;
3. erkennt das menschliche Drama und die Schwierigkeiten an, mit denen eine Reihe von Mitgliedstaaten bei der Bewältigung der sehr starken Einwanderungsströme in den vergangenen Jahren konfrontiert wurden; weist dabei insbesondere auf die Probleme hin, die durch die beunruhigend große Anzahl Minderjähriger bei den jüngsten Ankünften von Einwanderern hervorgerufen wurden;
4. bedauert die sehr beträchtlichen humanitären Kosten, insbesondere die Todesopfer unter den Einwanderern;
5. ist der festen Überzeugung, dass die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen gemäß den gemeinschafts- und völkerrechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf Asylbewerber und Einwanderer nachkommen müssen;
6. vertritt die Ansicht, dass die Europäische Union kein Ort ist, an dem Menschen zu Zwangsarbeit benutzt werden dürfen, und die Mitgliedstaaten deshalb sicherstellen müssen, dass es keine solchen Praktiken gibt;
7. fordert nachdrücklich, dass die Mitgliedstaaten den Zugang zu Asylverfahren gewährleisten und die Bestimmungen der Richtlinie 2003/9/EG(3) kohärent und konsequent anwenden und dass Asylanträge rasch und effizient bearbeitet werden;
8. betont, dass ein umfassender Ansatz im Bereich der Einwanderung die auslösenden Faktoren nicht außer Acht lassen darf, die die Menschen erst dazu veranlassen, ihr Land zu verlassen, dass echte Möglichkeiten für eine legale Einwanderung in die Europäische Union sowie klare Entwicklungs- und Investitionspläne in den Herkunfts- und Transitländern notwendig sind, und zwar einschließlich Handels- und Agrarpolitiken, die die wirtschaftlichen Möglichkeiten fördern, nicht zuletzt, um die massive Abwanderung von Fachkompetenz zu verhindern;
9. erinnert daran, dass eine kohärente europäische Einwanderungspolitik mit einer Integrationspolitik einhergehen muss, die unter anderem eine regelgerechte Integration auf dem Arbeitsmarkt, das Recht auf Bildung und Weiterbildung, den Zugang zu den Sozialdiensten und den Gesundheitsdiensten sowie die Beteiligung von Einwanderern am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben ermöglicht;
10. bekräftigt, dass jeder Beschluss über eine Lockerung von Einwanderungsbestimmungen in einem Mitgliedstaat zu entsprechenden Auswirkungen auf die Lage in anderen Mitgliedstaaten führt und dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, im Geiste einer loyalen Zusammenarbeit die übrigen Mitgliedstaaten in Bezug auf Maßnahmen zu konsultieren und zu unterrichten, die Auswirkungen auf die Einwanderungssituation haben können, wie dies in seinem Standpunkt vom 6. Juli 2006(4) zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über die Einrichtung eines Verfahrens zur gegenseitigen Information über asyl- und einwanderungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten festgehalten ist;
11. fordert ein Partnerschaftskonzept mit den Herkunfts- und Transitländern, um zu gewährleisten, dass sie eine aktive Rolle bei der Unterstützung der Bewältigung des Einwanderungsstroms spielen, der illegalen Einwanderung Einhalt gebieten und wirksame Informationskampagnen über die Bedingungen in den Aufnahmeländern der Europäischen Union einschließlich der Kriterien für die Asylgewährung durchführen;
12. ist der Meinung, dass die Teilung der Verantwortung und der finanziellen Belastung zwischen den Mitgliedstaaten ein wesentlicher Bestandteil der EU-Einwanderungspolitik sowie des gemeinsamen europäischen Asylsystems sein muss;
13. fordert eine größere Rolle für die Europäische Union beim Umgang mit humanitären Notsituationen im Zusammenhang mit Migrationsströmen und Asylbewerbern;
14. ist daher der Ansicht, dass den Ländern Zugang zur technischen Hilfe und den Mitteln gewährt werden sollte, die im Rahmen des Programms ARGO, des Europäischen Flüchtlingsfonds, des Europäischen Fonds für Außengrenzen, des Europäischen Integrationsfonds und des Europäischen Rückführungsfonds für den Zeitraum 2007-2013 bereitgestellt werden;
15. fordert, dass für nichtstaatliche Organisationen, die vor Ort die dringend erforderliche Nothilfe leisten, zusätzliche Mittel bereitgestellt werden;
16. vertritt die Ansicht, dass massive Einwanderungsströme das Ergebnis fehlgeschlagener Volkswirtschaften, der Verarmung der Bevölkerung, von Menschenrechtsverletzungen, Umweltzerstörung, einer zunehmenden Kluft zwischen reichen und armen Ländern, von Bürgerkriegen, von Kriegen zur Kontrolle natürlicher Ressourcen, von politischer Verfolgung, politischer Instabilität, von Korruption und Diktaturen in zahlreichen Herkunftsländern sind;
17. fordert die Kommission auf, so schnell wie möglich die Schaffung eines Notfonds zur Finanzierung von "Experten-Unterstützungsteams" zur Bereitstellung praktischer Hilfe bei der Aufnahme an den Grenzen und zur Bewältigung humanitärer Krisen in den Mitgliedstaaten vorzuschlagen und in die neuen Mittel für den Zeitraum 2007-2013 einen Notfallmechanismus einzubauen, der in Notsituationen eine finanzielle Unterstützung ermöglicht;
18. dringt darauf, dass die Mitgliedstaaten den Zugang zum Asylverfahren ermöglichen, die Bestimmungen der Richtlinie 2005/85/EG(5) in konsequenter und rigoroser Weise anwenden und gewährleisten, dass Asylanträge rasch und effizient bearbeitet werden;
19. erkennt die Notwendigkeit an, eine gerechte EU-Rückführungsrichtlinie anzunehmen, und fordert den Rat auf, seine Bemühungen um deren Annahme zu verstärken; nimmt gleichzeitig zur Kenntnis, dass der Rat sieben Jahre nach dem Europäischen Rat von Tampere und trotz wiederholter Forderungen des Parlaments nicht in der Lage war, eine gemeinsame Einwanderungspolitik festzulegen, und stattdessen die Einstimmigkeit und das Konsultationsverfahren für alle Fragen im Zusammenhang mit der legalen Einwanderung beibehalten hat;
20. fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, ihre Zusammenarbeit im Rahmen von FRONTEX zu intensivieren und die Aufgaben dieser Agentur besser zu definieren;
21. ist jedoch der Ansicht, dass Grenzkontrollen und Maßnahmen zur Bekämpfung illegaler Einwanderung nur ein Aspekt der EU-Politik gegenüber Drittländern sein können, denen gegenüber eine aktive Entwicklungspolitik für die Herkunfts- und Transitländer mit Blick auf die Minimierung der nachteiligen Auswirkungen der Auswanderung verfolgt werden sollte;
22. weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten in Ermangelung einer gemeinsamen Einwanderungspolitik der Europäischen Union unterschiedliche Konzepte zur Lösung des Problems Hunderttausender illegaler Einwanderer verfolgen, die illegal und ohne jeglichen sozialen Schutz beschäftigt werden; ist jedoch der Ansicht, dass die Massenregularisierung illegaler Einwanderer langfristig keine Lösung darstellt, da eine solche Maßnahme die wirklich zugrunde liegenden Probleme nicht löst;
23. betont, dass alle Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung und Verstärkung der Kontrollen an den Außengrenzen, auch wenn sie in Zusammenarbeit mit Drittländern erfolgen, mit den Garantien und den Grundrechten des Einzelnen vereinbar sein müssen, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten festgelegt sind, insbesondere mit dem Recht auf Asyl und dem Recht auf Nichtrückführung;
24. warnt vor den Gefahren einer Externalisierung der Verwaltung der Außengrenzen der Europäischen Union und fordert eine bessere Zusammenarbeit mit den Herkunfts- und Transitländern, die vor allem auf der Achtung der Grundrechte, insbesondere des Rechts auf Asyl und des Rechts auf Nichtrückführung, sowie auf den gemeinsamen Interessen der Europäischen Union und der Herkunfts- und Transitländer beruht;
25. ist der Auffassung, dass die Europäische Union einen horizontalen Ansatz verfolgen sollte; ist der Auffassung, dass die Einwanderungspolitik nicht nur die Partnerschaft mit Drittländern, die Sicherung der Außengrenzen zur Bekämpfung des Menschenhandels sowie eine gerechte Rückführungspolitik umfassen sollte, sondern gleichzeitig Möglichkeiten der legalen Einwanderung schaffen, die Integration der Migranten in die Gesellschaft des Gastlandes fördern und die Entwicklung der Herkunftsländer ermöglichen sollte, damit die zu Grunde liegenden Ursachen der Migration angegangen werden;
26. fordert die Kommission eindringlich auf, im Hinblick auf die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003(6) ("Dublin II") so schnell wie möglich tätig zu werden und dabei den Grundsatz dieser Verordnung in Frage zu stellen, nämlich, dass es sich bei dem Mitgliedstaat, der für die Behandlung des Asylantrags zuständig ist, um das erste Land handelt, in das die Asylbewerber einreisen, was den im Süden und im Osten der Europäischen Union gelegenen Ländern eine unerträgliche Last aufbürdet, und einen gerechten Mechanismus für eine gemeinsame Verantwortung der Mitgliedstaaten einzuführen;
27. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Lage im Sudan und in Darfur im Besonderen,
– in Kenntnis der einschlägigen Resolutionen des UN-Sicherheitsrats, insbesondere der Resolution 1706 des UN-Sicherheitsrats vom 31. August 2006,
– unter Hinweis auf den Beschluss der Afrikanischen Union vom April 2004, die Afrikanische Mission im Sudan (AMIS) zu begründen,
– unter Hinweis auf den globalen "Tag für Darfur" vom 17. September 2006,
– unter Hinweis auf das am 5. Mai 2006 in Abuja, Nigeria, unterzeichnete Friedensabkommen für Darfur,
– gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass der Konflikt zwischen Regierungstruppen, die Regierung unterstützenden Milizen und Rebellen in der Region Darfur trotz der Unterzeichnung eines Friedensabkommens für Darfur am 5. Mai 2006 in den vergangenen drei Jahren mehr als 200 000 Opfer gefordert hat und für über 2 Millionen Binnenvertriebene und Flüchtlinge verantwortlich ist,
B. in der Erwägung, dass das Friedensabkommen für Darfur die Grundlage für Stabilität, Frieden und Aussöhnung in Darfur bleibt, trotz der Aussage des UN-Sonderbeauftragten Jan Pronk, dass das Friedensabkommen für Darfur "nearly dead" (fast tot) sei,
C. in der Erwägung, dass Jan Egeland, dem UN-Koordinator für humanitäre Hilfe, zufolge die humanitäre Situation und die Sicherheitslage in Darfur schlechter sind denn je seit 2004 und dass die Zugangsmöglichkeiten für humanitäre Hilfsorganisationen sich ständig verschlechtern, was soweit geht, dass einige Gegenden von Darfur nunmehr von Mitarbeitern humanitärer Organisationen überhaupt nicht mehr betreten werden können, was bedeutet, dass Tausende Menschen in Darfur keinen Zugang zu Hilfe haben,
D. in der Erwägung, dass der Waffenstillstand in der Region weiterhin von allen Parteien verletzt wird, wobei sich die Gewalt oft gegen die Zivilbevölkerung richtet, und dass die jüngst verzeichnete militärische Aufrüstung in Darfur und die Verstärkung der Regierungstruppen in der Region zu erneuten Kämpfen in Gegenden Nord - Darfurs geführt haben,
E. in der Erwägung, dass nach der "Verantwortung für den Schutz", wie sie die Vereinten Nationen verstehen, gilt, dass der UN-Sicherheitsrat ein militärisches Eingreifen nach Kapitel VII beschließen kann, wenn "die nationalen Behörden offensichtlich dabei versagen, ihre Bevölkerung vor Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnischer Säuberung und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu schützen",
F. in der Erwägung, dass der UN-Sicherheitsrat in seiner Resolution 1706 die Genehmigung erteilt hat, dass eine neue UN-Friedenstruppe von bis zu 22 500 Soldaten und Polizisten die Darfur - Operationen von der Afrikanischen Mission im Sudan (AMIS) übernimmt, gleichzeitig aber seine uneingeschränkte Achtung der sudanesischen Souveränität, Einheit, Unabhängigkeit und territorialen Unversehrtheit bekräftigt hat,
G. in der Erwägung, dass die Regierung des Sudan weiterhin eine solche UN-Truppe daran hindert, in den Sudan einzureisen,
H. in der Erwägung, dass der Konflikt in Darfur – und die Nichtahndung von Straftaten – zunehmend die Stabilität der zentralafrikanischen Region gefährdet und Frieden und Sicherheit auf internationaler Ebene bedroht,
I. in der Erwägung, dass die UNO in Anbetracht des Beschlusses der Afrikanischen Union vom 20. September 2006, das derzeitige Mandat ihrer Friedenstruppe in Darfur bis Ende des Jahres zu verlängern, versprochen hat, weitere logistische und materielle Unterstützung für AMIS bereitzustellen,
J. in der Erwägung, dass der UN-Sicherheitsrat im März 2005 den Internationalen Strafgerichtshof mit der Lage in Darfur befasst hat,
1. fordert die Regierung des Sudan nachdrücklich auf, die UN - Friedenstruppe nach Kapitel VII der UN-Charta zu akzeptieren;
2. betont, dass der Sudan bei der "Verantwortung für den Schutz" seiner eigenen Bevölkerung versagt hat und deshalb verpflichtet ist, eine UN-Truppe gemäß der Resolution 1706 des UN - Sicherheitsrates zu akzeptieren; fordert den UN-Sicherheitsrat auf, dahingehend Druck auf die sudanesische Regierung auszuüben, dass sie die Stationierung der bereits genehmigten UN-Mission für Darfur mit einem klaren Mandat nach Kapitel VII und ausgeweiteten Kapazitäten für eine solche Mission auf der Grundlage der Resolution 1706 des UN-Sicherheitsrates akzeptiert;
3. fordert, dass die sudanesische Regierung nicht nur die Stationierung und die Tätigkeit der UN-Mission in Darfur nicht behindert, sondern auch die notwendigen Voraussetzungen für das effektive Funktionieren dieser Mission schafft; betont, dass künftig alle Versäumnisse der sudanesischen Regierung in dieser Hinsicht sanktioniert werden;
4. fordert die internationale Gemeinschaft und alle betroffenen Parteien auf, Wege zu ersinnen, um effektiv und rasch zu einer erfolgreichen Operation der UN-Mission in Darfur und einer Regelung der Krise beizutragen;
5. fordert China und Russland auf, bei den Bemühungen der Vereinten Nationen dahingehend, dass eine UN-Friedenstruppe stationiert werden kann, eine positive Rolle zu übernehmen und ihren Einfluss in der Region geltend zu machen, um die Stationierung dieser Mission zu erleichtern und jegliches Blutvergießen zu verhindern;
6. fordert China in diesem Zusammenhang auf, auf der gemeinsamen Erklärung Chinas und der Europäischen Union vom 9. September 2006 aufzubauen, in der die führenden Persönlichkeiten betonen, dass ein Übergang von einem Einsatz der Afrikanischen Union zu einem Einsatz der Vereinten Nationen dem Frieden in Darfur zuträglich wäre; fordert die chinesische Regierung nachdrücklich auf, sich im Sinne dieser Erklärung zu verhalten und ihren Einfluss auf den Sudan zu nutzen, um dessen Regierung zu veranlassen, eine UN-Friedenstruppe zu akzeptieren;
7. fordert die Arabische Liga auf, ihre Haltung gegenüber der andauernden Unnachgiebigkeit des Sudan gegenüber dem Erfordernis einer UN-Friedenstruppe, durch die sie sich mitschuldig macht, aufzugeben;
8. verweist auf die von den Vereinten Nationen im Anschluss an den Völkermord in Ruanda eingegangenen Verpflichtungen, um ihrer politischen Verantwortung in Afrika wirksamer gerecht zu werden;
9. fordert die Europäische Union auf, die dringende Durchsetzung des durch die Resolution 1591 des UN-Sicherheitsrats von 2005 verhängten Flugverbots über Darfur zu verlangen; fordert die internationale Gemeinschaft nachdrücklich auf, sich mit dem Tschad in Verbindung zu setzen, um die Durchsetzung des Flugverbots vom östlichen Tschad aus zu erörtern;
10. verurteilt die anhaltenden Verletzungen des Waffenstillstands durch alle Parteien und insbesondere die gegen die Zivilbevölkerung gerichtete Gewalt sowie die gezielten Angriffe auf humanitäre Hilfsorganisationen;
11. fordert alle Parteien, auch die sudanesische Regierung, auf, die Militäroperationen in Darfur unverzüglich einzustellen, das Waffenstillstandsabkommen einzuhalten und ihre im Friedensabkommen von Darfur eingegangenen Verpflichtungen zu respektieren und umzusetzen;
12. fordert die Nichtunterzeichner des Friedensabkommens für Darfur auf, das Abkommen zu unterzeichnen, einzuhalten und umzusetzen;
13. fordert vertrauensbildende Maßnahmen wie einen "Darfur - Darfur - Dialog" und eine Konsultation zwischen allen am Konflikt in Darfur beteiligten Parteien unter Einbeziehung der Zivilgesellschaft;
14. nimmt Kenntnis von der Verlängerung des Mandats der AMIS bis zum Jahresende; unterstreicht die dringende Notwendigkeit, das Mandat und die Aufgaben dieser Truppe auszuweiten sowie ausreichende Finanzmittel und logistische und materielle Unterstützung für sie bereitzustellen, damit sie effektiv zur Umsetzung des Friedensabkommens für Darfur beitragen kann;
15. fordert die Europäische Union und die anderen internationalen Akteure auf, speziell mit den Vereinten Nationen und der Afrikanischen Union zusammenzuarbeiten, um zu gewährleisten, dass die Friedenstruppen in Darfur in der Lage sind, rasch auf Verletzungen des Waffenstillstands oder Provokationen seitens aller Parteien zu reagieren;
16. fordert die Europäische Union, die USA und die anderen internationalen Akteure auf, Sanktionen anzuwenden, die sich gegen alle Parteien - einschließlich der Regierung - richten, die den Waffenstillstand verletzen oder Zivilisten, friedenserhaltende oder humanitäre Organisationen angreifen, und alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um durch die Durchsetzung der Sanktionsbestimmungen des UN- Sicherheitsrates dabei zu helfen, die Straflosigkeit zu beenden;
17. fordert die sudanesische Regierung und die internationale Gemeinschaft auf, umfassend mit dem Internationalen Strafgerichtshof zusammenzuarbeiten, um die Straflosigkeit zu beenden;
18. fordert alle ständigen Mitglieder des UN-Sicherheitsrates auf, ihrer globalen Verantwortung gerecht zu werden und keine Maßnahmen zu behindern, die Frieden, Sicherheit und Stabilität in der Region Darfur des Sudans fördern sollen, sondern vielmehr alle geeigneten Schritte im Hinblick auf eine nachhaltige Regelung des Konflikts zu unterstützen und zu fördern;
19. fordert alle Parteien, insbesondere die sudanesische Regierung, auf, dem humanitären Personal uneingeschränkten, sicheren und ungehinderten Zugang zu allen Menschen in Not in Darfur zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die humanitäre Hilfe auch ankommt, insbesondere bei den Binnenvertriebenen und den Flüchtlingen;
20. fordert, dass die humanitäre Hilfe der internationalen Gemeinschaft für die fast 3 Millionen Menschen, die für ihre Ernährung, Unterkünfte und medizinische Versorgung vollkommen von der internationalen Hilfe abhängig sind, erheblich aufgestockt wird;
21. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem AKP-EU-Ministerrat, der Regierung des Sudan, der Afrikanischen Union und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.
Wirtschafts- und Handelsbeziehungen EU/Indien
205k
117k
Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen der EU und Indien (2006/2034(INI))
– in Kenntnis des Gemeinsamen Aktionsplans für eine Strategische Partnerschaft EU-Indien vom 7. September 2005 und insbesondere des Abschnitts über die Weiterentwicklung von Handel und Investitionen,
– in Kenntnis der Schlussfolgerungen des 9. Treffens des Runden Tisches Indien-EU vom 18. bis 20. September 2005 in Hyderabad,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Oktober 2005 zu den Perspektiven für die Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und China(1),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. September 2005 zu den Beziehungen EU-Indien: Eine Strategische Partnerschaft(2),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 1. Dezember 2005 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Zwangslizenzen für Patente an der Herstellung von Arzneimitteln, die für die Ausfuhr in Länder mit Problemen im Bereich der öffentlichen Gesundheit bestimmt sind(3),
– in Kenntnis der Entscheidung der WTO zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffentlichen Gesundheit, die am 29. November 2005 angenommen wurde,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2006 zu der Menschenrechts- und Demokratieklausel in Abkommen der Europäischen Union(4),
– in Kenntnis des Abkommens aus dem Jahr 2004 zwischen Indien und den USA betreffend den nächsten Schritt in Richtung einer strategischen Partnerschaft und der Einigung in der Frage der zivilen Nutzung der Atomenergie, die während des Staatsbesuchs von Präsident George W. Bush in Indien am 2. März 2006 erzielt wurde,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. April 2006 zur Bewertung der Doha-Runde im Anschluss an die WTO-Ministerkonferenz in Hongkong(5),
– in Kenntnis des Energiegipfels EU-Indien, der am 6. April 2006 in Neu-Delhi stattfand,
– unter Hinweis auf die Reise der Delegation des Europäischen Parlaments für die Beziehungen zu den Ländern Südasiens und der Südasiatischen Vereinigung für Regionale Zusammenarbeit (SAARC) im April 2006 nach Neu-Delhi und Punjab,
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A6-0256/2006),
A. in der Erwägung, dass die Europäische Union und Indien die weltweit größten Demokratien sind und ihre verfassungsrechtliche Verpflichtung zu Pluralismus und Rechtsstaatlichkeit beständige Handels- und Wirtschaftsbeziehungen fördert, Rechtssicherheit für Investitionen bietet und zur regionalen und globalen Stabilität beiträgt,
B. in der Erwägung, dass der Gemeinsame Aktionsplan eine umfassende Reihe von Maßnahmen enthält, die im Rahmen des Dialogs und der Zusammenarbeit im Bereich Handels- und Wirtschaftspolitik ergriffen werden sollen, jedoch in der Erwägung, dass darin keine Prioritäten und Fristen festgelegt werden,
C. in der Erwägung, dass der größte Teil der ausländischen Direktinvestitionen in Indien aus der Europäischen Union kommt – 2004 beliefen sich die Abflüsse auf 1,1 Mrd. Euro –, und ferner in der Erwägung, dass die Zuflüsse der indischen Auslandsdirektinvestitionen in die Europäische Union von 140 Mio. Euro im Jahr 2002 auf 600 Mio. Euro im Jahr 2003 gestiegen sind,
D. in der Erwägung, dass 22,4 % der Exporte Indiens und 20,8 % seiner Importe in EU-Mitgliedstaaten gehen bzw. aus ihnen kommen, und ferner in der Erwägung, dass der Handel zwischen der Europäischen Union und Indien zwischen 1980 und 2004 von 4,4 Mrd. auf 33,2 Mrd. Euro und von 2003 bis 2004 um 16,9 % gestiegen ist,
E. in der Erwägung, dass das Verhältnis zwischen den relativen Handelsumfängen zwischen der Europäischen Union und Indien äußerst unausgewogen ist; in der Erwägung, dass 21 % des Handels Indiens auf die Europäische Union entfallen, dass jedoch der Anteil Indiens am EU-Handel weniger als 1 % beträgt; in der Erwägung, dass die Europäische Union der größte Handelspartner Indiens ist, Indien hingegen in der entsprechenden Liste der Europäischen Union erst an 10. Stelle erscheint,
F. in der Erwägung, dass die Wirtschaft Indiens im vergangenen Jahrzehnt um durchschnittlich 6 % pro Jahr gewachsen ist, und ferner in der Erwägung, dass sie im kommenden Jahrzehnt um 7-8 % weiter wachsen könnte,
G. in der Erwägung, dass ein ineffizienter Finanzsektor ein Hindernis dafür ist, dass Indien eine Wirtschaftswachstumsrate von 8 % beibehalten kann,
H. in der Erwägung, dass Indien sich wegen seiner Größe, seiner Bevölkerungszahl und seines dynamischen Wirtschaftswachstums in den letzten zwei Jahrzehnten zu einer aufstrebenden Regionalmacht und einer der globalen Atommächte entwickelt hat, die den Lauf der Weltwirtschaft und die Sicherheit in der Welt beeinflussen kann, wodurch das Land größere Verantwortung in multilateralen Foren wie der Organisation der Vereinten Nationen (UNO), der Welthandelsorganisation (WTO) oder der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO), und innerhalb regionaler Organisationen in Asien, vor allem SAARC und ASEAN, trägt,
I. in der Erwägung, dass der Aufstieg Indiens zwar einerseits gute Möglichkeiten bietet, andererseits jedoch für bestimmte Industriebranchen der Europäischen Union auch Anlass zu berechtigter Sorge ist und politisches Handeln und Zusammenarbeit auf EU-Ebene dringend geboten sind, damit die Ausfuhren Indiens unter wirtschafts- und handelspolitischen Aspekten bewältigt werden können,
J. in der Erwägung, dass Indien im Jahr 2025 eine Bevölkerung von 1,4 Milliarden haben und China als das bevölkerungsreichste Land der Welt wohl ablösen wird, wenn die Bevölkerungswachstumsrate von derzeit 2 % unverändert bleibt,
K. in der Erwägung, dass im Jahr 2020 der durchschnittliche Westeuropäer 45, der durchschnittliche Inder hingegen nur 29 Jahre alt sein wird; in der Erwägung, dass infolge der derzeitigen demographischen Entwicklung das potenzielle Wachstum der Europäischen Union bis zum Jahr 2020 zurückgehen wird; in der Erwägung, dass im Gegensatz dazu Indiens wichtigster Wettbewerbsvorteil eine große Reserve an jungen, ausgebildeten, Englisch sprechenden, preiswerten Arbeitskräften ist,
L. in der Erwägung, dass ein erfolgreicher Abschluss der Doha-Entwicklungsagenda (DDA) sowohl für die Europäische Union als auch für Indien von zentraler Bedeutung ist, und in der Erwägung, dass eine derartige Einigung bilaterale "WTO+"-Abkommen nicht ausschließt,
M. in der Erwägung, dass Indien zu den Ländern gehört, die das Antidumping-Instrument höchst aktiv handhaben, indem es einerseits selbst Verfahren einleitet – 412 Untersuchungen im letzten Jahrzehnt, gefolgt von den USA mit 358 und der Europäischen Union mit 318 – , andererseits aber auch Verfahren gegen indische Akteure eröffnet werden,
N. in der Erwägung, dass Indien erst vor kurzem einen Rechtsrahmen für geografische Angaben festgelegt hat, dass jedoch bereits 27 geografische Angaben aus Indien eingetragen und mehr als 40 Anträge anhängig sind,
O. in der Erwägung, dass die Durchsetzung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Rechten an geistigem Eigentum im Rahmen der WTO sowohl für die Europäische Union als auch für Indien wichtig ist,
P. in der Erwägung, dass mehr als 20 Millionen Inder im Ausland leben, davon etwa 3 Millionen in der Europäischen Union, und durchschnittlich 6 Mrd. US-Dollar pro Jahr nach Indien überweisen,
Q. in der Erwägung, dass die seit 1947 anhaltenden Spannungen zwischen den nunmehr nuklear bewaffneten Ländern Indien und Pakistan, die die Welt an den Rand eines Atomkriegs gebracht haben, Investitionen und Zusagen aus dem Ausland in beiden Ländern verhindern,
R. in der Erwägung, dass die weltweite Nachfrage nach Öl seit dem Jahr 2000 um 7 Mio. Barrel pro Tag gestiegen ist, wovon 1 Mio. Barrel nach Indien fließen, dessen Ölverbrauch schnell ansteigt; in der Erwägung, dass Indiens Äthanolindustrie mit einer Jahresproduktion von 462 Mio. Gallonen weltweit die viertgrößte ist; in der Erwägung, dass 70 % der in Indien verbrauchten Energie importiert werden, dass sein anhaltendes Wirtschaftswachstum von der Eröffnung neuer Energieversorgungsmöglichkeiten abhängt und dass die zunehmende weltweite Nachfrage nach Öl eine potenzielle Quelle wirtschaftlicher Instabilität und strategischer und politischer Spannungen ist,
S. jedoch in der Erwägung, dass Indien als erstes südasiatisches Land strategische Erdölreserven anlegt,
T. in der Erwägung, dass 390 Mio. Inder von weniger als 1 US-Dollar pro Tag leben und dass die verschieden Bevölkerungsschichten in höchst ungleichem Maße vom Wachstum Indiens profitieren, das eigentlich nur einem winzigen Teil der Gesellschaft zugute kommt,
U. in der Erwägung, dass sich das BNP in Gujarat, dem Bundesstaat Indiens mit der höchsten Wachstumsrate, zwischen 1993 und 2003 verdoppelt hat und das Pro-Kopf-BNP um 73 % gestiegen ist; in der Erwägung, dass dagegen im gleichen Zeitraum die Steigerung des Pro-Kopf-BNP im ärmsten Bundesstaat Indiens, Bihar, nur 22 % betrug,
V. in der Erwägung, dass am 2. Februar 2006 im Bezirk Anantapur (Bundesstaat Andhra Pradesh) die Initiative "Rural Employment Guarantee Scheme" auf den Weg gebracht wurde, die jeweils einem Mitglied von Familien mit geringem Einkommen hundert Tage Arbeit pro Jahr zu einem Mindestlohn in öffentlichen Projekten garantiert, und dass dieses Programm die ehrgeizigste Maßnahme im Kampf gegen die Armut in ländlichen Gebieten in Indien darstellt,
W. in der Erwägung, dass Indien am meisten vom Allgemeinen Präferenzsystem (APS) profitiert und 2005 Ausfuhren in Höhe von 7,7 Mrd. Euro mit präferenziellem Zugang zum EU-Markt unter Zollbefreiung oder mit herabgesetzten Zollsätzen tätigte; in der Erwägung, dass somit fast die Hälfte der Ausfuhren Indiens in die Europäische Union, die auf etwas mehr als 17 Mrd. Dollar geschätzt werden, vom ASP profitierten; in der Erwägung, dass die Zollsätze für indische Bekleidung im Durchschnitt von 12 % auf 9,5 % gesenkt wurden,
X. in der Erwägung, dass sowohl China als auch Indien am stärksten von der Abschaffung der Textil- und Bekleidungsquoten seit dem 1. Januar 2005 profitiert haben, da ihre Ausfuhren letztes Jahr um 42 % bzw. 18 % angestiegen sind, wogegen die meisten anderen Hersteller aus Entwicklungsländern Verluste hinnehmen mussten, wenn auch die Wiedereinführung von Quoten für chinesische Exporte Mitte des Jahres 2005 einen positiven Effekt auf ihre Ausfuhren in der zweiten Jahreshälfte hatte,
Y. in der Erwägung, dass Indien zu den Ländern mit den weltweit meisten Fällen von Kinderarbeit gehört,
Z. in der Erwägung, dass in Indien nach dem Bericht der Vereinten Nationen über die globale AIDS-Epidemie von 2006 5,7 Mio. Menschen mit HIV/AIDS infiziert sind; in der Erwägung, dass schätzungsweise weniger als 1 % der erwachsenen Bevölkerung in Indien derzeit infiziert ist, dass Indien aber bei der Zahl der mit HIV/AIDS infizierten Menschen weltweit noch vor Südafrika an erster Stelle steht, wodurch deutlich wird, wie stark sich diese Krankheit auf dem südasiatischen Subkontinent ausgebreitet hat; in der Erwägung, dass die Wirtschaft von Staaten mit hoher Inzidenzrate boomt und die Infektion also auch durch Wanderarbeitnehmer und Lastwagenfahrer eingeschleppt wird,
AA. in der Erwägung, dass etwa 80 % des geografischen Gebiets Indiens immer wieder von Zyklonen, Überflutungen, Erdrutschen, Dürren, Erdbeben und lokal auftretenden Gefahren heimgesucht werden, und in der Erwägung, dass die Kombination von schlechter sozioökonomischer Lage und Katastrophen einen Teufelskreis von Armut und Gefährdung geschaffen haben,
AB. in der Erwägung, dass das Auftreten von Malaria und Cholera noch immer Anlass zu schwerer Sorge im Land gibt, und dass dafür spezifische Maßnahmen getroffen werden müssen,
AC. in der Erwägung, dass Indien aufgrund der im Kastensystem verankerten anhaltenden Diskriminierung das Potenzial und die Fertigkeiten seiner Bevölkerung noch immer nicht optimal nutzen kann,
Handel
1. begrüßt das Engagement sowohl Indiens als auch der Europäischen Union, die Doha-Entwicklungsagenda zu einem erfolgreichen und den Ansprüchen gerecht werdenden Abschluss zu führen; fordert in diesem Sinne Indien auf, seine führende Stellung unter den G20 zu nutzen, um bis Ende 2006 zu einer ausgewogenen, entwicklungsfördernden Vereinbarung zwischen den Industrieländern, den Schwellenländern und den Entwicklungsländern zu kommen; stellt fest, dass die Verhandlungen über die Doha-Entwicklungsagenda mit den bilateralen "WTO+"-Verhandlungen durchaus vereinbar sind; nimmt zur Kenntnis, dass der Wert von Systemen, wie etwa des ASP, für Entwicklungsländer wie Indien geschmälert wird, sobald die Doha-Entwicklungsrunde zum Abschluss kommt, weil die Präferenzmarge, von der sie heute profitieren, weiter verringert wird; begrüßt die Tatsache, dass die Europäische Union angeboten hat, ein Freihandelsabkommen mit Indien zu schließen, das sich an dem Abkommen mit Chile orientiert und den zollfreien Zugang von Ausfuhren beider Parteien auf Gegenseitigkeit vorsieht, und fordert die Hochrangige Gruppe für Handelsfragen auf, diesbezügliche Möglichkeiten für beide Seiten zu untersuchen;
2. stellt fest, dass die Beziehungen zwischen Indien und den Vereinigten Staaten von Amerika besser sind als je zuvor, was auch ein Abkommen über zivile Nutzung der Kernkraft beinhaltet, das vor einem Jahr abgeschlossen wurde, dass aber die derzeitige Lähmung der Verhandlungen über die Doha-Entwicklungsagenda die Beziehungen zwischen den beiden Ländern beeinträchtigt hat und die Handelsbeziehungen sich ständig verschlechtern, wobei Indien den Vereinigten Staaten Vorwürfe macht wegen ihrer Weigerung, die Agrarsubventionen abzubauen, solange die Entwicklungsländer nicht beginnen, ihre Märkte für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse zu öffnen, und die Vereinigten Staaten von Amerika drohen, die Vergünstigungen des drei Jahrzehnte alten Allgemeinen Präferenzsystems abzuschaffen, das indischen Waren und Gütern zollfreien Zugang ermöglicht; unterstreicht die Tatsache, dass für einen erfolgreichen Abschluss der Doha-Entwicklungsagenda die uneingeschränkte Unterstützung sowohl der Europäischen Union als auch Indiens notwendig ist; fordert Indien und die G20 nachdrücklich auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass dem europäischen Angebot für Fragen der Landwirtschaft ein entsprechendes der Vereinigten Staaten von Amerika folgen muss, aber auch ein vernünftiges Angebot der G20 für NAMA und Dienstleistungen;
3. würdigt die Arbeit der Hochrangigen Gruppe für Handelsfragen bei der Verbesserung der Zusammenarbeit und begrüßt die gestaffelte Umsetzung des Aktionsplans, durch die Indien stärker in wichtige gemeinsame Projekte, wie die Programme ITER und Galileo, einbezogen werden soll; weist jedoch darauf hin, dass im Gemeinsamen Aktionsplan zwar ein ständiger Dialog in zahlreichen Bereichen vorgesehen ist, dass er aber keine Angaben über Prioritäten und Fristen enthält; fordert beide Seiten auf, den erforderlichen politischen Willen zu zeigen, um ihre Beziehungen mit Blick auf eine effiziente strategische Partnerschaft zu konsolidieren;
4. ist besorgt über die Tatsache, dass es trotz der ermutigenden Statistiken weiterhin verschiedene Bereiche gibt, in denen das Potenzial für den Handel zwischen beiden Volkswirtschaften noch nicht ausgeschöpft ist; fordert die Hochrangige Gruppe für Handelsfragen auf, Fragen des Handels und der Investitionen als Teil eines breit gefächerten, umfassenden politischen Dialogs zu behandeln und Möglichkeiten der Zusammenarbeit in Bereichen wie Migration, Bildung und kultureller Austausch zu prüfen;
5. stellt fest, dass die hohen Einfuhrzölle Indiens und die nichttarifären Handelshemmnisse, bei denen es in letzter Zeit allerdings beträchtliche Fortschritte gegeben hat, den Unternehmen der Europäischen Union nach wie vor große Sorge bereiten; ist der Auffassung, dass die Beibehaltung derart protektionistischer Maßnahmen nach einer Liberalisierung der Wirtschaft zu Marktverzerrungen und -manipulationen führt; ist besorgt über die Tatsache, dass die WTO-Zollverhandlungen nicht zu Verbesserungen geführt haben (es gab keine Bindung der Zölle oder Zusagen für "verbindliche" Höchstsätze, deren hohes Niveau darüber hinaus aufrechterhalten wurde), und dass die darauf folgenden Bemühungen der Kommission, einen bilateralen Dialog mit Indien über das Thema einzelner Verzerrungen zu führen, bislang ohne Erfolg geblieben sind; stellt fest, dass der Abbau von Handelshemmnissen zu einer beständigen Verbesserung der Handelsbedingungen mit dem Ziel der Förderung von Wachstum, Beschäftigung und nachhaltiger Entwicklung führen kann; fordert Indien auf, im Rahmen der Doha-Entwicklungsagenda Höchstsätze für seine Einfuhrzölle auf einer Höhe, die näher an den angewandten Sätzen liegt, festzulegen und weitere Anstrengungen zur Beseitigung einiger der bestehenden nichttarifären Handelshemmnisse zu unternehmen; ermuntert die Hochrangige Gruppe für Handelsfragen dazu, durch ein bilaterales Freihandelsabkommen auf die Abschaffung von Zöllen zwischen den Parteien für praktisch den gesamten Handel hinzuarbeiten, wodurch für die bereits im Exportgeschäft tätigen Unternehmen und für potenzielle Exporteure Möglichkeiten geschaffen werden, ihre Geschäftstätigkeit auszubauen und ihre Exportbasis zu diversifizieren;
6. fordert die Europäische Union auf, das internationale Handelspotenzial Indiens sowie die Bemühungen um einen verstärkten Zufluss ausländischer Direktinvestitionen zu fördern, insbesondere durch eine Aufstockung der handelsbezogenen Hilfe zur Überwindung der Engpässe im Bereich der Infrastruktur und der Verwaltung;
7. ist davon überzeugt, dass Wettbewerbsregelungen und ihre effektive Durchsetzung von wesentlicher Bedeutung dafür sind, dass die Vorteile der Liberalisierung und der damit zusammenhängenden Reform des ordnungspolitischen Rahmens umgesetzt werden können, und dass sie einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung und zur verantwortungsvollen Regierungsführung leisten; ist auch davon überzeugt, dass eine effektive Wettbewerbspolitik ausländische Investoren anzieht, indem ein transparenter und nichtdiskriminierender Rechtsrahmen für die Wirtschaftsakteure geschaffen wird; stellt fest, dass es kein Einheitsmodell für die Wettbewerbsbestimmungen in den Freihandelsabkommen gibt, die von der Europäischen Union im letzten Jahrzehnt abgeschlossen wurden, da die Inhalte der Wettbewerbsbestimmungen je nach der Existenz und dem Niveau der Entwicklung von Wettbewerbsregelungen und Einrichtungen zur Durchsetzung in dem Partnerland unterschiedlich sind; fordert die Hochrangige Gruppe für Handelsfragen auf zu prüfen, welchen Ansprüchen die Wettbewerbsbestimmungen in einem bilateralen Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Indien genügen sollten;
8. stellt fest, dass Indien im Bereich des Antidumping sowohl als Akteur als auch als Betroffener Verhandlungen führt; begrüßt die gute Arbeitsbeziehung zwischen der Europäischen Union und Indien in diesem Bereich und fordert beide auf, sich gemeinsam gegen den Missbrauch von Antidumping-Instrumenten einzusetzen und dem Dumping ein Ende zu setzen;
9. stellt fest, dass die Europäische Union und Indien den Schutz der geografischen Angabe als nützliches Instrument für Erzeuger, Verbraucher und Regierungen ansehen; stellt jedoch auch fest, dass das Instrument der geografischen Angabe in Indien nicht sehr bekannt ist; fordert die indische Regierung auf, das System der geografischen Angabe zu propagieren und Anträge für potenzielle geografische Angaben zu fördern; stellt fest, dass es den WTO-Mitgliedern nach dem TRIPS freisteht, Rechtsvorschriften umzusetzen, mit denen diese Angaben stärker geschützt werden, als es in dem Abkommen vorgesehen ist; ist der Auffassung, dass eine bilaterale Vereinbarung über das TRIPS-Übereinkommen hinaus Schutz für geografische Angaben in der Europäischen Union und Indien bieten könnte und somit bei gemeinsamen multilateralen Bemühungen ein nützliches zusätzliches Instrument wäre;
10. nimmt die zunehmende Bedeutung der Rechte am geistigen Eigentum in Indien zur Kenntnis, die sich an der steigenden Zahl von Anträgen an die diesbezüglichen indischen Ämter zeigt, und stellt fest, dass sich die indische Industrie den globalen Herausforderungen stellt und die forschungsgestützte Entwicklung als integralen Teil ihrer Geschäftsstrategie betrachtet; nimmt die vor kurzem vorgenommenen Reformen der indischen Vorschriften über die Rechte an geistigem Eigentum, einschließlich des indischen Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes von 2005, zur Kenntnis; stellt fest, dass man sich auch bemüht hat, die verfahrensrechtlichen Aspekte zu straffen und zu rationalisieren, um das System benutzerfreundlicher zu gestalten; stellt darüber hinaus fest, dass Indien mit neuen legislativen Initiativen auch wichtige Modernisierungsprogramme für alle Ämter für Rechte am geistigen Eigentum in Angriff genommen und beträchtliche Summen für die Schaffung von Infrastrukturen und deren Modernisierung vorgesehen hat; fordert Indien auf, dafür zu sorgen, dass die Durchführung dieser Vorschriften dem Übereinkommen von Rio über die biologische Vielfalt und den bestehenden Verpflichtungen im Rahmen der WTO entspricht;
11. nimmt zur Kenntnis, dass auch die Europäische Union durch die Harmonisierung der meisten nationalen Systeme zum Schutz des geistigen Eigentums und durch die Einrichtung eines EU-weiten Schutzes der Rechte am geistigen Eigentum in den letzten zehn Jahren ein umfassendes System zum Schutz von Rechten am geistigen Eigentum geschaffen hat; ist der Überzeugung, dass diese Rechtsvorschriften wegen der Grundsätze der Meistbegünstigung und der Inländerbehandlung Inhabern von Rechten am geistigen Eigentum sowohl innerhalb als auch außerhalb der Europäischen Union zugute kommen; hält die Durchsetzung für einen integralen Bestandteil des Schutzes der Rechte am geistigen Eigentum und ermuntert die Europäische Union und Indien, sich auf gemeinsame Grundsätze für Durchsetzungsmaßnahmen zu einigen, wie etwa den Grundsatz, dass sie wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen und keine Hindernisse für den rechtmäßigen Handel schaffen dürfen;
12. ist angesichts der Tatsache, dass weltweit mehr als ein Drittel der Kopien von PC-Software illegal erworben wird, der Auffassung, dass durch diese Piraterie künftige Innovationen im Bereich der Software bedroht sind, was zum Verlust von Arbeitsplätzen und Steuereinnahmen sowohl für Indien als auch die Europäische Union führt; nimmt zur Kenntnis, dass Indien mithilfe einer Regierungspolitik, die Softwareraubkopierern das Handwerk legen soll, und durch Sensibilisierungskampagnen einen beträchtlichen Rückgang bei der Piraterie um 2 % im Jahr 2005 verzeichnen konnte; ist sich allerdings im Klaren darüber, dass noch viel zu tun ist, um indische Unternehmen zu kontrollieren, die sich unfaire Wettbewerbsvorteile durch die Benutzung raubkopierter Software und Hardware in diversen Bereichen der Produktion verschaffen; fordert von der indischen Bundesregierung und den Regierungen der einzelnen Bundesstaaten, die Piraterierate weiter zu verringern; stellt fest, dass die Europäische Union und die USA zwar bei der Bekämpfung der Piraterie zur Zeit den Schwerpunkt auf China und Russland legen, das übrige Asien aber sicher folgen wird; ist der Überzeugung, dass es im Interesse Indiens liegt, konstruktiv mit der Europäischen Union bei diesen Bemühungen zusammenzuarbeiten, zumal eine Folgenabschätzung des IDC ergeben hat, dass Indien bei einer erfolgreichen Senkung der Piraterierate von derzeit 72 % auf 64 % bis 2009 115 000 neue IT-Arbeitsplätze schaffen kann, und dass zusätzliche 5,9 Mrd. US-Dollar in seine Wirtschaft fließen und die Steuereinnahmen um 86 Mio. US-Dollar ansteigen würden;
13. erkennt die Bedeutung der Arzneimittelindustrie für die indische Wirtschaft und Gesellschaft an und fordert die indischen Behörden auf, dafür zu sorgen, dass internationale Standards bei wissenschaftlichen Versuchen angewendet werden, die an Menschen und lebenden Tieren vorgenommen werden, und dass solche Versuche auf ein Minimum beschränkt und Alternativen gefunden werden;
14. fordert die Europäische Union und Indien auf, den Weg zu einer raschen und langfristigen Lösung für TRIPS und das öffentliche Gesundheitswesen aufzuzeigen, um im Rahmen der Doha-Entwicklungsrunde den Zugang zu grundlegenden Arzneimitteln zu erleichtern; begrüßt die Schritte, die die indische Regierung in Bezug auf Vorschriften zum Schutz der Rechte am geistigen Eigentum bei Arzneimitteln unternommen hat; empfiehlt der indischen Regierung, das Gesetz rascher umzusetzen, insbesondere was die Ausfuhr von Generika betrifft;
15. stellt fest, dass überliefertes Wissen mehr und mehr als wertvolles Kapital sowohl für Industrieländer als auch für Entwicklungs- und Schwellenländer betrachtet wird, zumal 80 % der Weltbevölkerung – davon nicht weniger als 441 ethnische Gemeinschaften in Indien – zur Bestreitung ihrer täglichen Bedürfnisse in Bezug auf Nahrungsmittel und Gesundheit von Erzeugnissen und Dienstleistungen abhängen, die aus der Weiterentwicklung und praktischen Anwendung überlieferten Wissens herrühren; betont das komplizierte rechtliche, politische und gesellschaftliche Verhältnis zwischen den Rechten am geistigen Eigentum und der Erhaltung der biologischen Vielfalt und der genetischen Ressourcen; fordert die Europäische Union und Indien auf, bei der Suche nach einer tragfähigen Lösung zusammenzuarbeiten, um das TRIPS-Übereinkommen mit den Zielen des Übereinkommens von Rio über die biologische Vielfalt in Einklang zu bringen;
16. begrüßt Indiens Maßnahmen zur Reform seines Finanzsektors im Hinblick auf eine weitgehende Freigabe der Zinssätze, die Lockerung der Pflicht der Banken, staatliche Schuldtitel zu halten und Darlehen für vorrangige Bereiche, wie die Landwirtschaft und Kleinbetriebe, zu vergeben; ist der Überzeugung, dass die weitere Einbindung Indiens in das globale Finanzsystem dazu führt, dass die Reform des Finanzsektors immer dringender wird; ist insbesondere der Auffassung, dass die Liberalisierung des Finanzsektors, die ihn widerstandsfähiger gegen interne und externe Schocks machen soll, notwendig ist, um die Sparrate zu erhöhen, die Entwicklung einer Kreditkultur zu fördern und privaten und ausländischen Kräften den Zutritt zu erleichtern; meint, dass der Transfer von Know-how in den Bereichen Technik und Management ein hilfreiche Rolle bei der Entwicklung der Finanzmärkte Indiens spielen kann, und fordert die Europäische Union auf, entsprechende Hilfestellung anzubieten;
17. begrüßt die Pläne Indiens, die restriktiven Bestimmungen in Bezug auf die Rupie abzuschaffen, indem alle noch bestehenden Kapitalkontrollen im Zusammenhang mit der teilkonvertiblen Rupie abgeschafft werden; ist der Überzeugung, dass dies ein bedeutendes Hindernis für die Einbindung Indiens in die Weltwirtschaft beseitigen wird, indem indischen Privatleuten und Unternehmen ermöglicht wird, ungehinderter im Ausland zu investieren, und indem großen Unternehmen ein leichterer und kostengünstigerer Zugang zur Kreditaufnahme im Ausland ermöglicht wird, die derzeit auf 500 Mio. US-Dollar je Unternehmen und Jahr beschränkt ist;
18. fordert die Regierung Indiens auf, dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Atomwaffen beizutreten, der ein unverzichtbares multilaterales Instrument für die Aufrechterhaltung und Stärkung des Friedens, der Sicherheit und der Stabilität in der Welt darstellt; ist besorgt über die verstärkte nukleare Zusammenarbeit Indiens mit den USA und Frankreich, da Indien keine vertraglichen Verpflichtungen in Bezug auf die nukleare Sicherheit eingegangen ist;
19. nimmt zur Kenntnis, dass Indien erklärt hat, es werde bei der Verwirklichung seiner Ambitionen selbstverständlich seiner Verantwortung in Süd- und Südostasien nachkommen; begrüßt die Tatsache, dass der Handel als vertrauensbildende Maßnahme zwischen Indien und Pakistan wirkt, und begrüßt insbesondere die wegweisende Übereinkunft vom 2. Mai 2006 zur Wiederbelebung des Handels und der Geschäftstätigkeit über die Demarkationslinie zwischen den geteilten Gebieten von Jammu und Kaschmir hinweg durch die Einrichtung eines Lkw-Dienstes auf der Strecke Srinagar-Muzaffarabad sowie eines zweiten Busdienstes durch Kaschmir, durch den Poonch in Jammu und Kaschmir mit Rawalakot in Azad Jammu Kaschmir verbunden wird; begrüßt die Zusage von Premierminister Singh vom 23. Mai 2006, ein Umfeld für freieren Handel und freieren Verkehr mit "durchlässigen Grenzen" zu schaffen, damit ein Klima entsteht, in dem die Kaschmirfrage geklärt werden kann; fordert sowohl Indien als auch Pakistan auf, administrative Hemmnisse, die die Durchführung vertrauensbildender Maßnahmen im Handel behindern, weiter abzubauen, und fordert die Europäische Union auf, gegebenenfalls entsprechende technische Hilfestellung anzubieten;
20. nimmt zur Kenntnis, dass ASEAN immer noch Vorteile gegenüber Indien hat wegen der höheren Arbeitsproduktivität, der gut ausgebildeten Arbeitskräfte und der niedrigen Grundstückspreise; stellt ferner fest, dass ASEAN sich zum Ziel gesetzt hat, bis 2020 einen gemeinsamen Markt aufzubauen, wobei allerdings einige Mitglieder, darunter Singapur, Malaysia und Thailand, darauf drängen, das Zieldatum auf 2015 vorzuziehen; zeigt sich daher besorgt darüber, dass der intraregionale Handel in der SAARC immer noch gering ist; ist der Meinung, dass das Südasiatische Freihandelsabkommen zu viele Ausnahmeregelungen enthält, um als normales Freihandelsabkommen zu gelten; stellt fest, dass die ASEAN-Minister kürzlich Vorschläge über die Schaffung einer größeren Handelszone mit anderen asiatischen Ländern, einschließlich Indien, China, Japan und Südkorea, erörtert haben; fordert die SAARC auf, beständig die Möglichkeiten zur Ausweitung des Handels und der Investitionstätigkeit in der Region zu prüfen; ist der Auffassung, dass die Europäische Union in ihren Beziehungen zu Indien einen umfassenden regionalen Ansatz verfolgen sollte, und fordert die Europäische Union auf, eine "Arbeitsgruppe Zukunft" entsprechend der Vorgehensweise bei ASEAN einzusetzen, um künftige Chancen für die Beziehungen EU-SAARC auszuloten;
21. stellt fest, dass im August 2006 der SAARC-Ministerrat einstimmig vereinbart hat, dass der Handelsstreit zwischen Indien und Pakistan im Rahmen von SAFTA noch vor dem 14. SAARC-Gipfels am 3./4. April 2007 in Indien von den SAARC-Handelsministern geprüft werden soll; stellt ferner fest, dass die EU beantragt hat, bei der SAARC Beobachterstatus zu erhalten, und diesen auch eingeräumt bekommen hat und dass sie an dem Gipfeltreffen teilnehmen wird; stellt fest, dass das Argument, dass das Thema Handel von Fortschritten bei der Lösung langjähriger Streitigkeiten zwischen Indien und Pakistan abhängig gemacht werden muss, mit ein Grund für die verzögerte Umsetzung von SAFTA ist; fordert beide Parteien auf, den politischen Dialog gleichzeitig mit den Handelsgesprächen fortzuführen; stellt fest, dass der SAFTA-Rat derzeit die Punkte der Positiv- und der Negativliste prüft; fordert die EU auf, jeglichen erforderlichen Beistand zu leisten, um diesen Prozess zu fördern und um sicherzustellen, dass auf dem 14. SAARC-Gipfel echte Fortschritte erzielt werden;
22. ermuntert Indien als Mitglied von SAARC und BIMSTEC, seinen positiven Einfluss geltend zu machen, um den demokratischen Wandel und die Achtung der Menschenrechte in Burma zu erleichtern und den Friedensprozess in Sri Lanka auch in Zukunft weiter zu unterstützen und weiter den schätzungsweise 6 000 Flüchtlingen, die seit April 2006 nach Indien geflohen sind, Hilfe zu gewähren; nimmt in diesem Zusammenhang die Empfehlung des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen, Philip Alston, zur Kenntnis, eine unabhängige internationale Delegation zur Überwachung der Menschenrechte nach Sri Lanka zu schicken, um öffentlich über Verletzungen des Völkerrechts durch alle Seiten zu berichten, und fordert sowohl die EU als auch Indien auf, diese Empfehlung in den entsprechenden internationalen Foren zu unterstützen;
23. stellt fest, dass asiatische Länder wie Indien und China trotz ihres jahrelangen Wirtschaftswachstums in multilateralen Gremien, einschließlich des Weltwährungsfonds, immer noch unterrepräsentiert sind und auf unfaire Art und Weise ausgegrenzt werden; fordert die Europäische Union und Indien auf zusammenzuarbeiten, um hier Abhilfe zu schaffen und dafür zu sorgen, dass Stimmrechte und wichtige Positionen entsprechend dem Gewicht im internationalen Wirtschaftssystem vergeben werden;
24. begrüßt, dass die indische Regierung ihre Strategie in Bezug auf ausländische Direktinvestitionen reformiert hat und dass es beim Investitionsausschuss Fortschritte gegeben hat; ist besorgt darüber, dass ausländische Investoren auf lokaler Ebene nach wie vor mit frustrierenden bürokratischen Hindernissen und anderen nichttarifären Handelshemmnissen konfrontiert sind; fordert die indischen Behörden nachdrücklich auf, ihren Kampf gegen Bürokratie und Korruption fortzusetzen; fordert die Regierungen der Bundesstaaten und die Kommunalverwaltungen auf, die Antragsverfahren zu vereinfachen und zu konsolidieren, und fordert verstärkte Anstrengungen für größere rechtliche Transparenz;
25. ist besorgt darüber, dass das Verfahren für Genehmigungen ausländischer Investitionen eine große Hürde darstellt, wobei Anträge, die automatisch genehmigt werden können, auf einem Mindestniveau gehalten werden, die große Mehrzahl umfangreicher Anträge hingegen auf Einzelfallbasis genehmigt wird; hält es für besorgniserregend, dass viele Beamte weiterhin zugunsten lokaler Interessen diskriminierend handeln; stellt fest, dass dieses Verfahren der Genehmigungs- und Lizenzerteilung in einigen Regionen als unfair und nicht transparent kritisiert wurde, da sich die Bestimmungen ärgerlicherweise so oft ändern, dass es schwierig sein kann, mit den Launen des Systems Schritt zu halten; fordert die staatlichen und kommunalen Behörden auf, die Antragsverfahren zu vereinfachen und zu konsolidieren;
26. nimmt den bedeutenden Beitrag der im Ausland lebenden Inder zum Wachstum Indiens zur Kenntnis; stellt jedoch fest, dass nur 10 % der nach Indien fließenden ausländischen Direktinvestitionen von Auslandsindern getätigt werden; ist der Auffassung, dass für eine langfristige Entwicklung sowohl Unterstützungsgeldsendungen als auch sonstige Finanzüberweisungen erforderlich sind; fordert Indien auf, Programme zu entwickeln, mit denen Indien auch künftig von den Ressourcen der Auslandsinder profitieren kann, wofür die doppelte Staatsbürgerschaft ein konkretes Beispiel wäre;
Zusammenarbeit zwischen der EU und Indien
27. begrüßt es, dass die Europäische Union und Indien sich als strategische Partner auf dem 6. Gipfeltreffen EU-Indien am 7. September 2005 zu einer Intensivierung des Dialogs und des Engagements, auch im Bereich der Menschenrechte, verpflichtet haben, wie dies aus dem gemeinsamen Aktionsplan hervorgeht, der auch die Entwicklungszusammenarbeit umfasst und der ökologischen Nachhaltigkeit und dem sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt Gewicht beimisst; fordert, dass bei der strategischen Partnerschaft ein kontinuierlicher Dialog im Bereich der Menschenrechte geführt wird; spricht in diesem Zusammenhang der Nationalen Menschenrechtskommission Indiens seine Anerkennung für ihre unabhängige und konsequente Arbeit in diesen Fragen aus;
28. betont, dass die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele und die Bekämpfung der Armut auch weiterhin zentrale Elemente der strategischen Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Indien sein sollten; begrüßt es, dass auf dem nächsten Gipfeltreffen zwischen der Europäischen Union und Indien am 13. Oktober 2006 die Frage der Millenniums-Entwicklungsziele behandelt werden soll, und fordert dringend spezifische Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Minderheiten, wie z. B. die Dalit und Adivasi, und andere benachteiligte Gruppen, Stämme und Kasten die große Kluft, die sie in Bezug auf die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele vom Rest der Bevölkerung trennt, überwinden können;
29. begrüßt, dass die Bereiche Gesundheit, Bildung, Wasser und Umwelt Schwerpunkte der Entwicklungszusammenarbeit der Gemeinschaft mit Indien im Zeitraum 2002 – 2006 bilden und dass im Gemeinsamen Aktionsplan die Verpflichtung zu einer Vertiefung der Entwicklungszusammenarbeit im Gesundheits- und im Bildungswesen enthalten ist, mit der die Entwicklungszusammenarbeit in stärkerem Maße wichtige indische Programme für den Sozialsektor ergänzen soll, u. a. durch konkrete Maßnahmen zur effektiven Beendigung der Diskriminierung benachteiligter sozialer Gruppen, insbesondere der Frauen; fordert ferner, dass im Aktionsplan Maßnahmen zur Förderung der Bildung von Mädchen entsprechend den Millenniums-Entwicklungszielen 2 und 3 vorangetrieben werden;
30. begrüßt, dass die Kommission die Öffentlichkeit im Hinblick auf eine umfassende strategische Überprüfung der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und China konsultiert hat; ist der Auffassung, dass Indien für die Industrie der Europäischen Union eine vergleichbare, wenn auch andersartige Herausforderung darstellt; fordert die Kommission auf, auch in Bezug auf Indien entsprechend vorzugehen, um zu gewährleisten, dass die Beziehungen zu diesem Land auf EU-Ebene politisch, wirtschaftlich und kommerziell bewältigt werden;
31. vertritt die Auffassung, dass dem KMU-Sektor in Indien seitens der Europäischen Union besondere Beachtung geschenkt werden muss, und dass die KMU durch Maßnahmen gestärkt werden könnten, mit denen die Finanzierung von marktgängigen lokalen Vorhaben, die von Bürgern vorgeschlagen werden, gefördert wird;
32. betont, dass die Europäische Union im Rahmen ihrer Entwicklungszusammenarbeit mit Indien als einem aufstrebenden internationalen Geber zusammenarbeiten sollte, indem beide Seiten Erfahrungen austauschen und bei konkreten Projekten in Entwicklungsländern kooperieren; weist mit Nachdruck darauf hin, dass aus den Erfahrungen mit Indien Lehren gezogen werden könnten, die dazu beitragen, die Entwicklungshilfe der Europäischen Union effizienter und produktiver zu gestalten;
33. stellt fest, dass Inder Vorbehalte gegen die Europäische Union haben, sich aber auch eingehend mit der Union befassen und sie besser verstehen möchten; begrüßt das mit 33 Mio. Euro dotierte Stipendiensystem im Rahmen von Erasmus Mundus, bei dem der Schwerpunkt besonders auf die Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Technik zu legen ist und das, wenn aus dem Erfolg Indiens Lehren gezogen werden, der Leistungsfähigkeit der Europäischen Union Auftrieb geben könnte, was die Pyramide betrifft, die die Grundlage der Informationsgesellschaft bildet, nämlich: Bildung, Forschung und Entwicklung sowie Innovation; begrüßt die Einrichtung eines Jean-Monnet-Lehrstuhls für Europastudien an der Universität von Delhi als Initiative von grundlegender Bedeutung zur Stärkung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Indien; vertritt die Auffassung, dass die europäischen Hochschulen diese Initiative unterstützen sollten durch verstärkte Konzentration auf Studien über Indien und durch effiziente Vermarktung dieser Kurse; schlägt vor, dass die einschlägigen europäischen Hochschulen die Einrichtung von Forschungsbüros in Indien, wie dies die Harvard Business School kürzlich in Mumbai getan hat, prüfen sollten; fordert die Delegation der Kommission und die Botschafter der Mitgliedstaaten auf, mit den indischen Behörden zusammenzuarbeiten, um die der Europäischen Union zustehende Rolle bei der Förderung von Bildung und kulturellem und wissenschaftlichem Austausch zu stärken, und ist der Auffassung, dass der kulturelle Austausch dazu beitragen würde, dass eine konstruktive Zusammenarbeit von einer breiten Öffentlichkeit unterstützt würde und der berufliche und geschäftliche Austausch auch für das Verständnis der jeweils anderen Kultur vorteilhaft sein und den Informationsfluss in beide Richtungen fördern könnte; weist besonders auf den Erfolg des Programms "Executive Training" – Austausch von Mensch zu Mensch – hin, das es mit Japan und Korea gibt, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, das Programm auf Indien auszuweiten und finanziell angemessen auszustatten;
34. stellt fest, dass in einigen Sektoren der europäischen Geschäftswelt ein besorgniserregende Mangel an Kenntnis des indischen Marktes besteht; fordert die EU auf, systematischer mit hochrangigen Vertretern der europäischen Wirtschaftskreise, insbesondere der KMU, Verbindung aufzunehmen, um eine qualitative Verbesserung ihrer Wahrnehmung von Indien herbeiführen, indem sie auf die dort bestehenden äußerst interessanten Geschäftsmöglichkeiten aufmerksam macht;
35. empfiehlt der Kommission, spezifische EU-Indien-Programme in Bereichen wie Hochschulbildung und berufliche Fortbildung sowie Programme zur Förderung des Austauschs von Studierenden, Lehrkräften und Forschern zu prüfen und zu vertiefen;
36. ist sich der Tatsache bewusst, dass die indische Software- und Dienstleistungsindustrie in den letzten fünf Jahren um das Dreifache gewachsen ist und inzwischen 20 Mrd. Euro erwirtschaft; stellt fest, dass ein Großteil dieses Wachstums darauf zurückzuführen ist, dass westliche Softwareanbieter die Entwicklungsarbeit nach Indien ausgelagert haben; vertritt die Auffassung, dass die Europäische Union von einer gesteigerten Mobilität hochqualifizierter indischer Fachkräfte profitieren kann, dass sie jedoch darauf achten muss, keinen "brain drain"-Effekt auf die Entwicklungskapazitäten in Indien auszulösen; fordert die Hochrangige Gruppe für Handelsfragen auf, die Möglichkeit eines Übereinkommens über die Freizügigkeit von qualifizierten Arbeitnehmern gemäß Modus 4 zu untersuchen, so dass indische IT-Spezialisten nach ihrem Studium in der Europäischen Union arbeiten können, zumal sie ein Reservoir qualifizierter Arbeitskräfte bilden und Investitionen der Europäischen Union in die Hochschuleinrichtungen rechtfertigen; nimmt zur Kenntnis, dass Softwareunternehmen eine große Anziehungskraft auf andere, mit der Softwareindustrie verbundene Unternehmen und Dienstleistungsbranchen ausüben und der Bau von Infrastrukturen erforderlich wird, wodurch der regionalen Wirtschaft Impulse gegeben und weitere Beschäftigungsmöglichkeiten für die örtliche Bevölkerung geschaffen werden können;
37. stellt fest, dass zwischen 2003 und 2008 möglicherweise 200 000 EU-Arbeitsplätze – hauptsächlich nach Indien – ausgelagert werden könnten; stellt weiterhin fest, dass bis 2010 in Indien ein Bedarf an 160 000 fremdsprachigen Arbeitskräften entsteht und dass nur 40 000 Inder für diese Positionen qualifiziert sein werden; ist der Meinung, dass angesichts der Tatsache, dass bereits 30 000 Ausländer aus der Europäischen Union in Indien arbeiten, eindeutige Möglichkeiten für ausgebildete Europäer bestehen, die bereit sind, dorthin zu gehen, und dass ein solcher Trend zu einem "Brain exchange" zwischen der Europäischen Union und Indien anstatt zu einem "Brain drain" führen würde;
38. empfiehlt den Mitgliedstaaten und der Kommission, angemessene Rahmenbedingungen für Unternehmen und Hochschulen zu bieten, damit sie von der schnell wachsenden Wirtschaft Indiens in bestimmten Bereichen, wie Software und Filmwirtschaft, profitieren können;
39. stellt fest, dass die Auswirkungen des Wachstums Indiens auf die weltweite Nachfrage nach Energie zu Befürchtungen in Bezug auf die Energiesicherheit führen; nimmt zur Kenntnis, dass Indien immer noch unter schwerwiegenden Energieengpässen leidet und zu sehr von Öl und Kohle abhängig ist, die beide teure und umweltschädliche fossile Brennstoffe sind; nimmt zur Kenntnis, dass dies konkret dazu geführt hat, dass Indien sich um die Sicherstellung der Gasversorgung und den Ausbau der Kernenergie bemüht; weist darauf hin, dass die Kernenergie, selbst wenn Indien sie ausbauen sollte, weniger als 5 % seines Strombedarfs und nur 2 % seines gesamten Energiebedarfs decken würde; ist der Auffassung, dass ein forcierter Ausbau der Kernenergie auch ein Rückschritt gegenüber den Zusagen der G8 von Gleneagles wäre, den Klimawandel zu stoppen und die Energieeinsparung zu fördern; ist der Überzeugung, dass Umweltschäden, wenn sie nicht rückgängig gemacht werden, die künftige Wirtschaftsentwicklung Indiens in erheblichem Maße bedrohen dürften;
40. stellt fest, dass sowohl Indien als auch die Europäische Union eine lange Tradition bei der Förderung des Einsatzes erneuerbarer Energie haben, und ist davon überzeugt, dass erneuerbare Energieträger, wie Sonnenkraft, Wind und Biomasse, praktisch machbare Energieoptionen sind, die den langfristigen Energiebedarf decken könnten, wenn gleichzeitig größere Investitionen in die Energieeffizienz getätigt werden; begrüßt die Bemühungen Indiens in diesem Bereich sowie die Tatsache, dass Indien selbst Biogasumwandler und Solarzellen entwickelt (die der Energieversorgung von Häusern und Werkstätten auf dem Dorfe dienen) und in jüngster Zeit Erfolge beim Aufbau der weltweit viertgrößten Windkraftindustrie erzielt hat; ist der Auffassung, dass Indien den Aufbau regionaler erneuerbarer Energieträger in Asien in verstärktem Maße weiter tatkräftig unterstützen sollte, wie es dies bereits in Bhutan tut, denn die ärmsten Nationen der Welt leiden besonders unter der gesteigerten Nachfrage nach Öl, wie die jüngsten Unruhen wegen steigender Ölpreise in Indonesien gezeigt haben; begrüßt die Einsetzung einer Energiekommission Indien-EU und fordert weitere Zusammenarbeit bei Energiesicherheit und bei Marktreformen, erneuerbarer Energie und Energieeffizienz; ist der Auffassung, dass Indien und die Europäische Union die globale Energiearchitektur auch künftig durch den Ausbau innovativer nachhaltiger Energieträger prägen und gleichzeitig die Vorgaben im Bereich des Klimawandels einhalten sollten;
41. stellt fest, dass Indien aufgrund seiner geografischen Vielfalt reich an Öl- und Gasvorkommen sein dürfte, dass aber die bisherige Exploration unter Federführung staatlicher Stellen kaum forciert wurde; stellt allerdings fest, dass sich mit dem Eintritt europäischer Energieunternehmen diese Situation bereits verändert: z.B. berichtete das britische Unternehmen "Cairn Energy" über mehrere Ölfunde in Rajastan im Jahr 2004 (beim größten Fund wird geschätzt, dass er 500 Mio. Barrel förderbare Reserven umfasst); fordert Indien auf, die Suche nach Öl und Gas energischer voranzutreiben, indem es europäischen Explorationsunternehmen größere Anreize bietet, ihre Effizienz und ihr Fachwissen einzubringen;
42. stellt fest, dass die Kosten für die Verarbeitung von Biodiesel in Indien nur etwa ein Drittel der Kosten in Europa betragen und dass Indien vor kurzem entschieden hat, seine Programme zur Raffination von Biodiesel auszuweiten; stellt fest, dass Indien den Ausbau seiner Äthanolindustrie vorantreibt und dass die Regierung diverse finanzielle Anreize eingeführt hat, einschließlich Umsatz- und Verbrauchssteuerermäßigungen auf Äthanol und äthanolhaltige Kraftstoffe; ist der Auffassung, dass die nicht genießbare Jatropha-Pflanze eine praktikable Biokraftstoffoption für Indien darstellt, da sie auf halbtrockenen und trockenen Böden gedeiht und äußerst geringer Investitionen bedarf; regt eine diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Indien an; ist der Auffassung, dass solche Programme zusätzlich zu der Schaffung von etwa 17 Millionen neuen Arbeitsplätzen und Einkünften in entwicklungsschwachen ländlichen Gemeinden dazu beitragen werden, Indiens Abhängigkeit von ausländischem Öl zu verringern, allerdings nur, wenn diese Programme auf nachhaltige Weise durchgeführt werden;
Die wirtschaftliche und soziale Lage Indiens
43. stellt fest, dass der internationale Handel das Wirtschaftswachstum beflügeln und eine starke Triebfeder für die Bekämpfung der Armut sein kann, dass er aber kein Wundermittel ist und Handelsreformen die Entwicklungspolitik ergänzen müssen; ist der Auffassung, dass Indien unbedingt den Schwerpunkt auf die Schaffung eines Umfelds für die Unternehmen legen muss, durch das eine größere Bandbreite von Produktions- und Dienstleistungsbranchen verstärkt in die Weltwirtschaft eingebunden wird, damit die Menschen sich aus der Armut befreien können und die wirtschaftliche Entwicklung vorankommt;
44. begrüßt es, dass im jüngsten Fünfjahresplan Indiens für die menschliche Entwicklung (2002-2007) die Bedeutung des außenwirtschaftlichen Umfelds sowie von Handel und Investitionen zunehmend anerkannt wird;
45. stellt fest, dass die Unausgewogenheiten unter den indischen Bundesstaaten dadurch verschärft werden, dass den Bundesstaaten Ausgabenbefugnisse übertragen werden, diese aber unterschiedlichen Standards in den Bereichen der politischen Führung und der Steuerverwaltung entsprechen; ist davon überzeugt, dass die Verringerung der Armut von der Umverteilung staatlicher Ressourcen auf ländliche Gebiete und von der Entwicklung einer Infrastruktur abhängig ist, damit sich auf dem Lande eine Vielzahl von Betrieben im Produktions- und Dienstleistungssektor ansiedelt; fordert Indien auf, für Kohärenz zu sorgen und die Liberalisierung besser zu steuern, indem es solide, sich ergänzende Wirtschaftsstrategien, einschließlich einer Steuerharmonisierung, verabschiedet und den Aufbau von Kapazitäten auf die ärmsten Bundesstaaten konzentriert, damit diese die Mittel auch effizient nutzen können; stellt fest, dass das Wirtschaftswachstum in manchen Regionen Indiens bereits auf die Entwicklung durchschlägt; fordert die Kommission auf, Indien dabei behilflich zu sein, von Staaten, die während des Booms in Indien wohlhabend wurden, zu lernen und bewährte Methoden zu übernehmen, um sicherzustellen, dass strategische Investitionen in rückständige Regionen und an unterrepräsentierte gesellschaftliche Gruppen fließen;
46. ist besorgt über das zunehmende Einkommensgefälle zwischen städtischen und ländlichen Gebieten in Indien; fordert die indischen Behörden nachdrücklich auf, die Stagnation der Landwirtschaft in ländlichen Gebieten zur Kenntnis zu nehmen und Programme zu entwickeln, mit denen die landwirtschaftliche Produktion in diesen Gebieten gesteigert und die Armut auf dem Lande besser bekämpft werden können;
47. stellt fest, dass die Infrastruktur Indiens trotz seines dramatischen Wirtschaftswachstums nach wie vor teilweise die Merkmale eines Entwicklungslandes mit mangelhaften Verkehrsnetzen und regelmäßigen Stromausfällen aufweist; stellt fest, dass die Commonwealth-Spiele im Jahr 2010 europäischen Unternehmen eine Gelegenheit bieten, sich für die Ausführung von Schlüssel-Infrastrukturprojekten zu bewerben; fordert Indien und die Europäische Unin auf, auszuloten, wie die Infrastrukturen für den Handel ausgebaut werden können, z. B. indem öffentlich-private Partnerschaften Investitionen in diese Infrastrukturen tätigen, wobei freilich Transparenz, ein vertrauenswürdiges Regelungsumfeld und gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen privaten Investoren und der Regierung gewährleistet sein müssen; fordert folglich, dass Darlehen der EIB, deren Auftrag – in Asien und Lateinamerika – im Wesentlichen in der Förderung von Produktivinvestitionen besteht, hierauf verwendet werden; fordert Indien und die Europäische Union auf, diese Investitionen schwerpunktmäßig in ländliche Gebiete zu lenken, damit dort eine bessere Wasserversorgung und Abwasserreinigung zur Verfügung steht, die Verkehrsnetze verbessert werden und insbesondere das Straßennetz bei jedem Wetter befahrbar ist, und die Qualität der Stromversorgung via Verbundnetz verbessert wird;
Entwicklung und Umwelt
48. erkennt die bedeutenden Erfolge der indischen Regierung bei der Beseitigung der Armut an, stellt jedoch fest, dass trotz des anhaltenden Wirtschaftswachstums weiterhin enorme Ungleichheiten bestehen und 30 % der indischen Bevölkerung immer noch unterhalb der Armutsgrenze leben; ist insbesondere über die Situation der unterprivilegierten Bevölkerungsschichten, vor allem der Frauen, Kinder, Benachteiligten und der ländlichen Bevölkerung, wie z. B. der Dalit und der Adivasi (indigene Stämme und Volksgruppen), besorgt; fordert die Kommission und den Rat auf, mit der indischen Regierung im Hinblick auf die Verbesserung der Situation dieser Gruppen zusammenzuarbeiten und die künftige Zusammenarbeit unter dem Aspekt ihres Beitrags zur Beendigung der Diskriminierung aufgrund von Geschlechts- und Kastenzugehörigkeit zu prüfen;
49. betont, dass verschiedene indische Regierungen in Folge beträchtliche Anstrengungen unternommen haben, um eine Lösung der durch die Kastenzugehörigkeit bedingten Diskriminierung zu finden, glaubt allerdings, dass noch sehr viel mehr getan werden muss;
50. fordert die Europäische Union eindringlich auf, Maßnahmen zu fördern und durchzuführen, mit denen die soziale und wirtschaftliche Entwicklung von Minderheiten gewährleistet wird, die in der neuen Wirtschaft in Indien weitgehend ausgegrenzt sind und bei Entwicklungsprogrammen und bei der Katastrophenhilfe benachteiligt werden, und zwar unter anderem durch Förderung der Chancengleichheit bei der Beschäftigung in privaten Unternehmen und Investitionsgesellschaften mit Sitz in der Europäischen Union, durch Förderung von Entwicklungsprogrammen, die die Dalit einbeziehen, und durch Verwendung von Indikatoren, anhand derer die Einbeziehung der Dalit in die neue Wirtschaft gemessen wird;
51. weist darauf hin, dass die indische Regierung bei der Entwicklung des Landes die Bereiche sozialer Zusammenhalt, Umwelt und Rechte der Verbraucher berücksichtigen muss;
52. begrüßt die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Indien im Bereich der Umweltpolitik sowie die Tatsache, dass die Umweltpolitik im gemeinsamen Aktionsplan als einer der Bereiche der Zusammenarbeit ausgewiesen wird; stellt fest, dass die Europäische Union und Indien als wichtige globale Akteure eine zentrale Rolle bei den internationalen Bemühungen um ein besseres globales Umweltmanagement spielen müssen; fordert, dass Umweltaspekte auch in Zukunft zu den Schwerpunkten der wirtschaftlichen Entwicklungszusammenarbeit zählen;
53. betont, dass die zunehmende Umweltzerstörung in Indien ein immer größeres Problem mit unermesslichen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Folgen, vor allem für die große Zahl der in Armut lebenden Inder, darstellt und dass es besonders dringend ist, die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Indien in diesem Bereich voranzubringen;
54. begrüßt Indiens Engagement für die Millenniums-Entwicklungsziele; nimmt zur Kenntnis, dass im 10. Fünfjahresplan Indiens die Ziele und Vorgaben für die menschliche Entwicklung des Landes in den nächsten 5 bis 10 Jahren festgelegt werden, von denen die meisten anspruchsvoller sind als die Millenniums-Entwicklungsziele; ist allerdings weiterhin besorgt über Indiens Fähigkeit, sie bis 2015 tatsächlich zu erreichen, denn das Millenniumsprojekt der Vereinten Nationen geht davon aus, dass Indien wahrscheinlich wenigstens 4 der 8 Millenniums-Entwicklungsziele nicht erreichen wird; ist der Auffassung, dass eine handelsbezogene Unterstützung Indien dabei helfen könnte, diese Ziele innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens zu erreichen; fordert die Europäische Union auf, mit den prioritären Programmen Indiens zur allgemeinen Bildung und zur Gesundheit im ländlichen Raum zusammenzuarbeiten und Maßnahmen zur Einbindung junger Menschen in das Arbeitsleben zu fördern; ist der Auffassung, dass sich die Europäische Union der Frage der Chancengleichheit widmen könnte, indem sie den Handel mit Produkten ankurbelt, die Frauen ein Einkommen ermöglichen, und indem sie den Handel mit Dienstleistungen in Sektoren erleichtert, in denen Frauen beschäftigt sind;
55. weist darauf hin, dass der Zugang zu Kommunikationsmitteln zu den Millenniums-Entwicklungszielen der Vereinten Nationen gehört und dass der UN-Generalsekretär, Kofi Annan, gefordert hat, jedes Dorf in den Entwicklungsländern müsse bis 2015 kommunikationstechnisch erschlossen werden, um Ungleichheiten hinsichtlich Freiheit, Wohlstand und Macht zu beseitigen; begrüßt Initiativen wie das "Hole-in-the-Wall Internet Education Experiment", bei dem mehr als 150 Hochgeschwindigkeitscomputer mit Tastatur, Maus und Internetkamera in 50 Ortschaften von den Armenvierteln Delhis bis hin zu Dörfern im ländlichen Indien aufgestellt wurden, wodurch Tausenden Jungen und Mädchen, die bislang Analphabeten waren, die Möglichkeit geboten wurde, sich nicht nur IT-Fachkenntnisse und verschiedene Elemente der Grundschulbildung anzueignen, sondern auch höhere Ziele anzustreben; ist der Überzeugung, dass solche Projekte Kindern, denen zur Zeit der herkömmliche Bildungsweg verschlossen bleibt, immerhin die Möglichkeit bieten, die Benachteiligung bei der Bildung aufzuholen, auch wenn sie keinen befriedigenden Ersatz für ein Klassenzimmer mit Lehrer darstellen; fordert Indien auf, die Vorteile seines IT-Booms auch den 98 % seiner Bevölkerung zugute kommen zu lassen, die derzeit leer ausgehen, und Investitionen und Hilfen in solche Projekte zu leiten, bei denen die geschätzten laufenden Kosten jährlich weniger als 2 Cent je Kind und Tag betragen;
56. stellt fest, das Indien einer der Hauptnutznießer des APS war mit einer durchschnittlichen Inanspruchnahme von 80 % in unterschiedlichen Sektoren, u. a. für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (88 %), Edelsteine und Schmuck (85 %), Beförderungsmittel und unedles Metall (83 %); stellt fest, dass 40 % der Bekleidungsausfuhren Indiens mit einem Wert von etwas mehr als 3 Mrd. Euro von den Gesamtausfuhren von 4,8 Mrd. Euro und neun Zehntel der Schuhausfuhren Indiens, deren Wert an den Gesamtausfuhren von 675 Mio. Euro bei 600 Mio. Euro liegt, von den APS profitiert haben; stellt fest, dass Länder mit eigener Webereiindustrie, wie Indien, in der Lage waren, die APS-Fazilitäten sehr viel stärker zu nutzen als Länder wie Bangladesch, die eingeführte Stoffe für die Textilproduktion einsetzen und wegen des Systems der Ursprungsregelungen der Europäischen Union Schwierigkeiten hatten, das APS zu nutzen; begrüßt, dass die Europäische Union diese Systeme und Regelungen regelmäßig revidiert, und ermuntert sie, die Regeln zu vereinfachen und zu straffen; begrüßt den Vorschlag, produktspezifische Ursprungsregeln durch ein einziges, für alle Sachverhalte geltendes Kriterium zu ersetzen, damit Länder, die dafür in Frage kommen, dieses System einfacher nutzen können;
57. ist besorgt darüber, dass die geplante, aber verschobene landesweite Tigerzählung in Indien angesichts der Tatsache, dass 60 % des weltweit noch vorhandenen Tigerbestandes in Indien anzutreffen sind, ergeben könnte, dass deren Zahl auf einen kritischen Bestand von nur 1 500 Tigern im Land gefallen ist; ist sich im Klaren darüber, dass der Wert des illegalen Handels mit wild lebenden Tierarten nach Schätzungen nur von dem internationalen Handel mit illegalen Drogen übertroffen wird, und dass einige Arten, z. B. Tiger, so intensiv bejagt und gehandelt werden, dass ihr Bestand ernsthaft bedroht ist; fordert eine verbesserte Kontrolle von Einfuhren wild lebender Tiere und von Produkten von Wildtieren, damit das Übereinkommen über den Handel mit gefährdeten Arten (CITES) eingehalten wird, und fordert eine verbesserte Durchsetzung, um gefährdete Arten vor der drohenden Ausrottung zu retten; fordert die Europäische Union auf, Indien Zusammenarbeit und technische Hilfe anzubieten, um beim Erhalt seiner biologischen Vielfalt und der Bekämpfung des illegalen Handels mit wild lebenden Tieren Hilfestellung zu leisten; fordert, dass die Frage, wie die Tiger generell geschützt und insbesondere der Handel mit Tigerfellen, -knochen und -körperteilen bekämpft werden können, z. B. durch eine Zusammenarbeit der Zollbehörden, auf die Tagesordnung des nächsten Treffens des Umweltforums EU-Indien gesetzt wird;
58. stellt fest, dass die Liberalisierung des Handels dazu geführt hat, dass mittlerweile auch kleinere Landwirte sowohl in der Europäischen Union als auch in Indien dem weltweiten Wettbewerb ausgesetzt sind, der die Preise drückt, während die Verringerung staatlicher Beihilfen dazu geführt hat, dass der Anbau für sie teurer wurde; hält es für besorgniserregend, dass in Indien immer mehr Landwirte Vertragsanbau für die Ausfuhr betreiben, anstatt Erzeugnisse für den heimischen Markt zu liefern, was in armen ländlichen Gegenden zu Unterernährung führt; bekundet seine Besorgnis darüber, dass in vielen Fällen über die Hälfte der indischen landwirtschaftlichen Erzeugung wegen des Mangels an entsprechenden Kühlräumen zur Lagerung und an Vertriebsinfrastruktur auf dem Abfall landet; stellt fest, dass der Landwirtschaftssektor zwar für ausländische Investitionen verschlossen ist, dass aber für EU-Unternehmen Möglichkeiten in den mit der Landwirtschaft verknüpften Sektoren außerhalb des Landbaus bestehen, die für ausländische Investitionen offen stehen, und dadurch viele Lagerungsprobleme behoben werden könnten; empfiehlt Indien, Finanzmittel für handelsbezogene Infrastrukturen gezielt in agrarisch geprägte ländliche Gegenden zu lenken, um den Landwirten zu helfen, sich an die Herausforderungen der Globalisierung anzupassen und die Möglichkeiten von Partnerschaften im Agrarnahrungsmittel-Verarbeitungssektor auszuloten;
59. fordert die Europäische Union eindringlich auf, in internationalen Foren auf mehr unternehmerische Verantwortung der ausländischen Unternehmen, die sich in Indien niedergelassen haben, hinzuwirken, und fordert gleichzeitig, dass mit der indischen Regierung eine Vereinbarung getroffen wird, um ein wirksames System zur Überwachung der Rechte der Arbeitnehmer von in Indien tätigen in- und ausländischen Unternehmen zu schaffen;
60. fordert, dass bei den Gesprächen zwischen der Europäischen Union und Indien über Investitionen auch die soziale und politische Verantwortung der ausländischen Investoren zur Sprache kommt; betont, dass mit den Rechten der Investoren auch Pflichten einhergehen müssen und sich die Investoren zumindest an die grundlegenden Arbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation ILO halten sollten;
61. begrüßt Indiens Engagement gegen Kinderarbeit und seine Teilnahme am Internationalen Programm zur Abschaffung der Kinderarbeit sowie am Projekt INDUS gegen Kinderarbeit; ist besorgt über die große Zahl an arbeitenden Kindern in Indien; fordert Indien auf, mit der Internationalen Arbeitsorganisation zusammenzuarbeiten und das Übereinkommen 138 über das Mindestalter sowie das Übereinkommen 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu ratifizieren; ersucht Indien, Maßnahmen zur wirksamen Bekämpfung aller Formen der modernen Sklaverei, der Kinderarbeit und der Ausbeutung weiblicher Arbeitskräfte zu treffen, um sicherzustellen, dass die Grundrechte der Arbeitnehmer geachtet werden und Sozialdumping verhindert wird, und den ILO-Grundsatz der "menschenwürdigen Arbeit" zu übernehmen; erinnert an die Bedeutung verschiedener Handelsvereinbarungen, die im Einklang mit internationalen Übereinkommen über Menschenrechte und Arbeitsnormen stehen;
62. betont, dass die Europäische Union Druck auf die indische Regierung ausüben sollte, mit höchster Dringlichkeit das Problem der Schuldknechtschaft anzugehen, von der Millionen von Menschen in Indien betroffen sind; fordert Indien auf, das Übereinkommen 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen zu ratifizieren;
63. ist der Auffassung, dass Indien die übrigen ILO-Übereinkommen so rasch wie möglich ratifizieren und umsetzen sollte, um dazu beizutragen, dass die langfristige Entwicklung gestärkt und die Lebensqualität der ärmsten Schichten der Gesellschaft verbessert wird;
64. betont, wie wichtig es ist, dass die sich entwickelnden Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und Indien nicht von Menschenrechtsreformen in Indien abgekoppelt werden;
65. nimmt zur Kenntnis, dass die derzeitige indische Regierung freimütiger zugegeben hat, dass HIV/AIDS Probleme verursacht; vertritt die Auffassung, dass die Ausbreitung von HIV/AIDS Indiens Fortschritte zunichte machen könnte; stellt fest, dass der beschränkte Zugang zu Gesundheitsfürsorge und das kaum vorhandene Problembewusstsein für die steigende Inzidenzrate von HIV/AIDS verantwortlich sind; begrüßt, dass Indien die Finanzmittel aufgestockt und die Programme ausgeweitet hat, um die Probleme im Zusammenhang mit HIV/AIDS in den Griff zu bekommen, und fordert die Europäische Union auf, Indien dabei zu unterstützen, Programme für Einzelpersonen und Gruppen mit hohem Ansteckungs- und Erkrankungsrisiko zu forcieren; begrüßt in diesem Sinne die Arbeit der Nationalen Organisation für die Eindämmung von AIDS (NACO), die auf dem Lande und in den Städten Aufklärungsarbeit betreibt;
66. ist der Auffassung, dass die jüngsten Naturkatastrophen, insbesondere der Tsunami im Indischen Ozean und das Erdbeben in Südasien, schlaglichtartig klargemacht haben, dass kreativere und phantasievollere Formen der Zusammenarbeit zwischen den zahlreichen Agenturen und Organisationen, die Katastrophenhilfe leisten, gefunden werden müssen; stellt fest, dass die UNESCO über ihre ozeanografische Kommission aktiv die Einrichtung eines Tsunami-Warn- und Schutzsystems für den Indischen Ozean betreibt, und dass die Vereinten Nationen die Umsetzung des Hyogo-Aktionsrahmens koordinieren, eines Zehnjahresplans zur Verminderung der Gefahren durch Naturkatastrophen; fordert Indien, die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, diese Initiative zu unterstützen, damit die nachhaltige Wirksamkeit der Katastrophenhilfe durch Voraussage der Häufigkeit und Schwere von Naturkatastrophen und durch Synergien zwischen humanitären Maßnahmen und staatlichen Hilfsorganisationen gesteigert werden kann;
67. fordert, dass jährlich ein parlamentarisches Gipfeltreffen veranstaltet wird, das zeitgleich mit dem jährlichen Gipfeltreffen EU/Indien, an dem meistens das Europäische Parlament offiziell nicht beteiligt ist, stattfindet oder diesem unmittelbar vorausgeht; ist der Ansicht, dass solche Gipfeltreffen zur Stärkung der Bande zwischen den parlamentarischen Organen und zu einem besseren Verständnis der Unterschiede beitragen und die demokratischen Systeme der beiden Seiten einander näher bringen;
68. fordert die Kommission auf, das Europäische Parlament über den Stand der Umsetzung des zwischen der Europäischen Union und Indien vereinbarten gemeinsamen Aktionsplans auf dem Laufenden zu halten;
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69. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament der Republik Indien zu übermitteln.
– in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 2836/98 des Rates vom 22. Dezember 1998 über die Berücksichtigung der Geschlechterperspektive bei der Entwicklungszusammenarbeit(1),
– in Kenntnis der Entscheidung 2001/51/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft betreffend die Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2001-2005)(2) und des entsprechenden Arbeitsprogramms,
– in Kenntnis des UN-Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau (CEDAW) von 1979 sowie seines Fakultativprotokolls,
– in Kenntnis der "Erklärung und Aktionsplattform von Peking", die am 15. September 1995 von der Vierten UN-Weltfrauenkonferenz in Peking angenommen wurden,
– in Kenntnis der UN-Resolution vom 10. Juni 2000 über die Weiterbehandlung der Aktionsplattform von Peking, der Überprüfung und Bewertung der Aktionsplattform von Peking und des Schlussdokuments der 23. Sondertagung der Generalversammlung ,
– in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission vom 18. Juli 2001 "Europäische Rahmenbedingungen für die soziale Verantwortung der Unternehmen" (KOM(2001)0366),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 22. März 2006 "Umsetzung der Partnerschaft für Wachstum und Beschäftigung: Europa soll auf dem Gebiet der sozialen Verantwortung der Unternehmen führend werden" (KOM(2006)0136),
– in Kenntnis der UN-Normen über die Verantwortung transnationaler Konzerne und anderer Unternehmen im Hinblick auf die Menschenrechte, die am 13. August 2003 vom UN-Unterausschuss für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte angenommen wurden,
– in Kenntnis der Dreier-Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik vom November 1977 und der aktuellen Leitlinien der OECD für multinationale Unternehmen ,
– in Kenntnis der ILO-Erklärung über die Grundprinzipien und Rechte am Arbeitsplatz vom 18. Juni 1998, der ILO-Empfehlung R 100 über den Schutz der Wanderarbeitnehmer in unterentwickelten Ländern und Gebieten, der ILO-Empfehlung R 111 über die Diskriminierung im Bereich von Beschäftigung und Berufstätigkeit, der ILO-Empfehlung R 156 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen berufsbedingte Risiken im Arbeitsumfeld aufgrund von Luftverschmutzung, Lärm und Vibrationen sowie der ILO-Empfehlung R 191 über die Revision der Empfehlung zum Mutterschutz,
– in Kenntnis der Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen vom 8. September 2000 und ihrer Überprüfung und Aktualisierung anlässlich des Weltgipfels 2005 vom 14. bis 16. September 2005,
– in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Brüssel vom 16. und 17. Dezember 2004, in denen die uneingeschränkte Unterstützung der Europäischen Union für die Millennium-Entwicklungsziele und die Kohärenz der Politiken bekräftigt wurde,
– in Kenntnis der Erklärung für Handel und Entwicklung vom 18. Juni 2004 "Geist von São Paulo",
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2005 zur sozialen Dimension der Globalisierung(3),
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0254/2006),
A. in der Erwägung, dass der internationale Handel das Potenzial besitzt, zur Gleichstellung der Geschlechter beizutragen und die wirtschaftliche, soziale und politische Machtgleichstellung der Frauen sowohl im produktiven als auch im reproduktiven Bereich zu fördern; ferner in der Erwägung, dass der Globalisierungsprozess des Handels jedoch zur weniger formellen Gestaltung der Arbeitsbeziehungen, zur Zunahme von prekärer Arbeit und der Feminisierung der Arbeitslosigkeit in mehreren Sektoren der Wirtschaft beigetragen hat,
B. in der Erwägung, dass 70% der 1,3 Milliarden Menschen, die weltweit in Armut leben, Frauen sind; in der Erwägung, dass Frauen in der Regel mehr Schwierigkeiten beim Zugang zu Bildung, Eigentum, Krediten, sonstigen Produktionsmitteln und -faktoren sowie politischen Entscheidungsgremien haben
C. in der Erwägung, dass die Ungleichheit zwischen den Geschlechtern, in deren Rahmen Frauen weniger Zugang zu Produktionsmitteln und zum Markt haben, das langfristige Wachstum beeinträchtigt, da Frauen im Verhältnis einen größeren Teil ihres Einkommens, das sie selbst verdienen, für Bildung, Gesundheitspflege und Ernährung ausgeben und weil das wirtschaftliche Potenzial der Gesamtbevölkerung nicht vollständig genutzt wird,
D. in der Erwägung, dass Handelsabkommen bestehende völkerrechtliche Regelungen über die Menschenrechte, die sozialen Rechte und Arbeitsrechte voll und ganz beachten müssen, und dass sie bestehende internationale Übereinkommen, in denen eine nachhaltige Entwicklung gefordert wird, respektieren müssen,
E. in der Erwägung, dass reproduktive und häusliche Verpflichtungen sowie Verpflichtungen zur Erhaltung der Familie und sozialer Fürsorge allgemein als wesentliche Aufgabe der Frauen in fast allen Gesellschaften betrachtet werden, dass sie jedoch weitgehend nicht anerkannt und nicht entlohnt werden,
F. in der Erwägung, dass eine Marktliberalisierung, in deren Rahmen geschlechterspezifische Faktoren nicht berücksichtigt werden, Prozesse wie die Feminisierung instabiler Beschäftigungsverhältnisse, die Intensivierung der Ausbeutung der Frauen und die Unterminierung der Strategien armer Frauen aus aller Welt einschließlich Einwandererfrauen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts verstärken wird,
G. in der Erwägung, dass die Liberalisierung des Handels erheblich zur Verstärkung der Beteiligung von Frauen an der informellen Wirtschaft beigetragen hat,
H. in der Erwägung, dass die ILO die informelle Wirtschaft dahingehend definiert, dass sie auf einer Beschäftigung ohne Vertrag, Leistungen oder sozialen Schutz für die Arbeitnehmer basiert, und zwar sowohl innerhalb als auch außerhalb informeller Unternehmen,
I. in der Erwägung, dass die Feminisierung der internationalen Migration nicht genügend Berücksichtung findet; ferner in der Erwägung, dass Wanderarbeitnehmer oft daran gehindert werden, faire Arbeitsbedingungen zu fordern,
J. in der Erwägung, dass das Übereinkommen über handelsbezogene Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS) im Rahmen der WTO von 1995 den Zugang zu generischen Arzneimitteln derart beschränkt hat, dass im Dezember 2005 in Hongkong eine Anpassung des TRIPS beschlossen wurde,
1. betont, dass die Liberalisierung des Handels eine unterschiedliche Auswirkung auf Frauen und Männer hat; verweist auf die Notwendigkeit einer Kohärenz zwischen den Zielen der europäischen Politik zur Gleichstellung der Geschlechter und den Zielen der Handels-, Entwicklungs- und Hilfspolitik, durch die die Gleichstellung von Frauen und Männern in diesen Politikbereichen gefördert werden soll; betont, dass die wirtschaftliche Beteiligung ein Schlüssel zur Machtgleichstellung der Frauen und zur Überwindung ihrer strukturellen Diskriminierung ist sowie zu besseren Lebensbedingungen für Frauen und ihre Familien führt und zur aktiveren Beteiligung der Frauen an der Politik und an der Stärkung des sozialen Zusammenhalts beiträgt, wobei ein Ziel die gerechte Aufteilung der Güter, die Gleichstellung sowie die wirtschaftliche Unabhängigkeit ist;
2. stellt fest, dass zwar viele Frauen auch von der Handelsliberalisierung und den ausländischen Direktinvestitionen aufgrund der sich daraus ergebenden Beschäftigungsmöglichkeiten profitiert haben, dass aber die Liberalisierung zur Informalisierung der Arbeitsbeziehungen, zur Verschlechterung der Arbeitsbedingungen und zur Feminisierung der Beschäftigung in mehreren Wirtschaftssektoren geführt hat;
3. fordert den Rat und die Kommission auf, der Aufhebung aller Vorbehalte zum CEDAW und der Ratifizierung seines Fakultativprotokolls durch alle Partnerstaaten Priorität einzuräumen;
4. fordert die Kommission auf, den für die Rechte der Frau und für den internationalen Handel zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments einen von den Verwaltern der die Finanzhilfe für die Frauen gewährenden und empfangenden Stellen gemeinsam zu unterzeichnenden Bericht zu unterbreiten, um den Nachweis dafür zu erbringen, dass diese Hilfe am Zielort ankommt und nicht von ihren ursprünglichen Zielen abgelenkt wird;
5. betont, dass es notwendig ist, zu untersuchen, wie Frauen von der Liberalisierung des Handels profitieren können, und systematisch geschlechterbezogene Gesamtdaten zusammenzustellen, damit der Gender-Aspekt künftig im Rahmen der derzeitigen Handelspolitiken und der Politiken globaler Wirtschaftsinstitutionen berücksichtigt wird; ersucht die Kommission, dem Parlament einen jährlichen Fortschrittsbericht in diesem Bereich zu übermitteln; erinnert ferner daran, dass eine geschlechterbezogene Analyse wesentlicher Bestandteil der Bewertungen der Auswirkungen von Handelsabkommen auf die Nachhaltigkeit sein muss, die derzeit von der Kommission durchgeführt werden;
6. ersucht die Kommission, eine Bewertung der geschlechterbezogenen Auswirkungen vorzunehmen, bevor sie Handelsabkommen mit Drittländern abschließt, und effektive Konditionalitätsklauseln mit denjenigen Ländern aufzustellen, in denen die Menschenrechte, vor allem die der Frauen, weitgehend verletzt werden;
7. ersucht die Kommission um die formale Einrichtung einer Dienststelle Handel und Geschlechteraspekte im Rahmen der GD Handel, die unter anderem prüfen soll, ob die Staaten, mit denen die Europäische Union Handelsbeziehungen pflegt, die Menschenrechte und insbesondere Frauenrechte achten, und aktiv auf Fälle von Menschrechtsverletzungen reagieren;
8. ersucht die Kommission, Produktionsverfahren und -methoden gemäß der Definition der WTO unter einer geschlechterbezogenen Perspektive mit dem Ziel zu analysieren, diejenigen Produktions- und Verarbeitungsmethoden zu definieren, die spezifischer geschlechterbezogener Diskriminierung unterliegen, und zwar entsprechend dem CEDAW und den Menschenrechtspakten, und Strategien zu entwerfen, um Anreize für die Erfüllung der internationalen Standards in den Exportländern zu schaffen;
9. fordert die Kommission auf zu gewährleisten, dass Unternehmen, die von EU-Programmen für den Marktzugang im Rahmen der Kooperationspolitik der Europäischen Union profitieren, nicht zur Ausbreitung von Praktiken wie inhumaner Ausbeutung von Beschäftigten, insbesondere von Frauen, beitragen;
10. betont, dass die Leistungen im Bereich der Beschäftigung in der formellen und informellen Wirtschaft von einer Vielzahl von Faktoren abhängen, und zwar einschließlich Löhnen, Arbeitsbedingungen und der Sicherheit am Arbeitsplatz, und dass Frauen weiterhin bei der Inanspruchnahme dieser Leistungen diskriminiert werden; fordert daher die Kommission auf, im Rahmen ihrer Entwicklungszusammenarbeitspolitik einen besonderen Fonds als Teil der künftigen Handels- und Kooperationsabkommen mit Drittländern zu schaffen, um Frauen durch Förderung des Zugangs zu Krediten, Bildung und qualifizierter Ausbildung zu unterstützen und den Anteil der informellen Beschäftigung zu verringern; fordert die Kommission auf, dem Parlament einen von den Gebern und Empfängern der Hilfe gemeinsam zu unterzeichnenden Bericht zu unterbreiten, um den Nachweis dafür zu erbringen, dass die betreffenden Finanzmittel keiner anderen als der ursprünglich vorgesehenen Bestimmung zugeführt wurden;
11. fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, umgehend die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Gleichstellung der Geschlechter in die Praktiken des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) einzubeziehen und sicherzustellen, dass Unterstützung aus diesem Fonds die Zahlungen im Bereich der sozialen Sicherheit nicht ersetzt;
12. betont, dass die hohe Anzahl von Arbeitsplatzverlusten in Europa den Trend zur verstärkten industriellen Umstrukturierung bestätigt; stellt fest, dass die Sektoren der Fertigung, des Transports, der Telekommunikation und der Finanzdienstleistungen davon am stärksten betroffen sind; fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, der Nichtdiskriminierung und der Gleichstellung von Frauen und Männern im Rahmen des EGF Rechnung zu tragen;
13. fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Berücksichtigung der Ziele des Gender Mainstreaming und der Chancengleichheit in allen europäischen Fonds zu gewährleisten; betont, dass Angaben zu den bei der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und bei der Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung erzielten Fortschritten gemacht werden müssen;
14. stellt fest, dass Arbeitsplätze, Beschäftigung und angemessene Tätigkeit Gegenstand eines neunten Millenniums-Entwicklungsziels sein sollten, das sobald wie möglich angenommen werden sollte, und fordert die Einbeziehung der Kernarbeitsnormen in multilaterale und bilaterale Handelsabkommen sowie die Einbeziehung des Grundsatzes der Gleichstellung der Geschlechter in alle Millenniums-Entwicklungsziele;
15. weist darauf hin, dass der allgemeine und erschwingliche Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie Wasserversorgung, Bildung, Gesundheitswesen und Energieversorgung Voraussetzung für die Machtgleichstellung der Frauen ist; betont jedoch, dass die Liberalisierung der Dienstleistungen im Rahmen des Allgemeinen Abkommens über den Dienstleistungsverkehr (GATS) positive Auswirkungen für diese Zielsetzung nur dann haben kann, wenn die GATS-Grundsätze der nationalen Flexibilität und des politischen Spielraums im Zuge der laufenden bilateralen und multilateralen Verhandlungen nachdrücklich aufrechterhalten werden;
16. betont, dass im TRIPS eine Revision nach zwei Jahren seiner Umsetzung vorgesehen ist, die bisher noch nicht durchgeführt wurde, und dringt daher auf eine derartige Revision auf der Grundlage einer Bewertung der Auswirkungen der Kosten seiner Umsetzung für die Entwicklungsländer;
17. fordert die Kommission auf zu prüfen, ob die Umsetzung des Übereinkommens über Zwangslizenzen für antivirale Arzneimittel gegen HIV/Aids, das anlässlich des WTO-Ministertreffens in Hongkong im Dezember 2005 erzielt wurde, wirklich zu einem besseren Zugang zu Arzneimitteln führt, und bei dieser Prüfung auch die Geschlechterperspektive einzubeziehen;
18. fordert die Entwicklung nationaler politischer Maßnahmen, die die Gleichstellung der Geschlechter, den Schutz und die Förderung der Beschäftigung sowie das soziale Wohlergehen fördern, die gesundheitlichen Bedingungen und die Arbeitsbedingungen für Frauen und Männer verbessern und zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen würden; weist auf die Bedeutung der Respektierung der nationalen Flexibilität und des politischen Spielraums im Rahmen aller Verhandlungen über die Handels- und Entwicklungspolitik hin; ersucht darum, dass das Recht der Entwicklungsländer und schutzbedürftigen Volkswirtschaften gewährleistet wird, zu entscheiden, ob und welche Dienstleistungssektoren für die Liberalisierung des Marktes geöffnet oder davon ausgenommen werden sollen;
19. fordert die Kommission auf, bei ihrem Dialog und der Zusammenarbeit mit Drittländern insbesondere die rechtlichen Beschränkungen des Zugangs von Frauen zu Produktionsmitteln wie Krediten, Bodenrechten und Kapital zu berücksichtigen;
20. betont, dass angesichts der bedeutenden Rollen von Frauen im Rahmen landwirtschaftlicher Familienunternehmen das Recht der Entwicklungsländer auf Entwicklung und Umsetzung einer Agrarpolitik, die ihre Nahrungsmittelhoheit sicherstellt, respektiert und verstärkt werden sollte, insbesondere im Rahmen der WTO-Verhandlungen; betont die Bedeutung von "Mikro-Krediten" als Instrument zur Linderung der Armut; fordert die Kommission auf, zweimal jährlich einen von den Verwaltern der die Finanzhilfe für die Frauen gewährenden und empfangenden Stellen gemeinsam zu unterzeichnenden Bericht zu unterbreiten, um den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Finanzhilfe am Zielort ankommt;
21. fordert die Kommission und den Rat auf, die Entwicklungsländer beim Aufbau ihrer Kapazitäten zur Formulierung, Aushandlung und Umsetzung der Handlungspolitiken in einer Weise zu unterstützen, die auf die Bedürfnisse jedes Landes zugeschnitten ist und eine nachhaltige, unter dem Geschlechteraspekt ausgewogene wirtschaftliche Entwicklung fördert; fordert, dass jegliche Hilfe durch Ausgewogenheit unter dem Geschlechteraspekt gekennzeichnet ist;
22. ist der Auffassung, dass die geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu einem frühen Zeitpunkt der Planung und Budgetierung der Hilfe für Entwicklungsländer bewertet werden sollten; ist überzeugt, dass dies die Entscheidungsträger in die Lage versetzen würde, die Auswirkungen einer bestimmten Maßnahme auf Frauen und Männer genauer zu beurteilen und die derzeitige Lage und die aktuellen Trends mit den zu erwartenden Ergebnissen der vorgeschlagenen Maßnahme zu vergleichen und zu bewerten; ist der Ansicht, dass der Jahresbericht ein Kapitel über Folgemaßnahmen im Anschluss an die Bewertung der geschlechtsspezifischen Auswirkungen enthalten sollte;
23. begrüßt den Beschluss der norwegischen Regierung, per Gesetz eine 40%-Quote für eine weibliche Vertretung in den Leitungsgremien von Kapitalgesellschaften einzuführen;
24. fordert, dass die "Hilfe für Handel"-Programme auf die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der nachhaltigen Entwicklung ausgerichtet und durch zusätzliche Mittel finanziert werden; betont, dass die Finanzierung der "Hilfe für Handel" zum Aufbau der Kapazität der Angebotsseite beitragen sollte, die für den Handel erforderlich ist, und nicht von Politiken der Regierungen von Empfängerländern zur Liberalisierung von Landwirtschaft, Industrie oder Dienstleistungsmärkten abhängig gemacht werden sollte;
25. weist auf die Bedeutung der geschlechtergerechten Haushaltserstellung im Rahmen der europäischen Handelspolitik als Strategie hin, zur Gleichstellung der Geschlechter beizutragen; fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, geschlechtergerechte Haushaltserstellung umgehend als Standardinstrument auf allen Ebenen der Handelspolitik umzusetzen;
26. betont, dass wirtschaftliche Partizipation entscheidend dafür ist, dass Frauen Vertrauen und Fähigkeiten entwickeln und ihre Stellung in der Gemeinschaft verbessern; weist ferner mit Nachdruck darauf hin, dass der Zugang zu Ressourcen Frauen die Möglichkeit bietet, Einkommen und Vermögenswerte zu schaffen, so dass ein Umfeld entstehen kann, in dem Frauen mit niedrigem Einkommen und arme Frauen Unternehmen gründen, die Lebensbedingungen verbessern und dafür sorgen können, dass ihre Familien wohlgenährt und gesund sind, ferner Kinder erziehen, für einen respektvollen Umgang in der Familie und in der Gemeinschaft sorgen und sich am politischen Leben beteiligen können; weist auf das unermessliche Potenzial von Mikro-Krediten als unschätzbares Mittel zur Linderung der Armut, zur Förderung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit und zur Ankurbelung der Wirtschaftstätigkeit in einigen der ärmsten und am stärksten benachteiligten Ländern der Welt hin;
27. fordert die Mitgliedstaaten auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um sicherzustellen, dass die Gender-Perspektive bei den Welthandelsverhandlungen berücksichtigt wird; fordert die Mitgliedstaaten fernder auf zu ermutigen, sich um Stellen in internationalen Orgsanisationen wie der WTO, der Weltbank, dem IWF und der ILO zu bewerben, und die Bewerberinnen zu unterstützen;
28. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und den nationalen und regionalen Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Beitrittsländer sowie dem Europarat zu übermitteln.
– unter Hinweis auf die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) vom Dezember 2002 und insbesondere auf seine Entschließung vom 17. Januar 2002 zu dem Grünbuch der Kommission über die Zukunft der Gemeinsamen Fischereipolitik(1),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 6. Juli 2005 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Europäischen Fischereifonds(2),
– in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds(3),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 9. März 2006 an den Rat und das Europäische Parlament über die wirtschaftliche Lage der Fischwirtschaft und ihre Verbesserung (KOM(2006)0103),
– unter Hinweis auf die vom Fischereiausschuss am 3. Mai 2006 veranstaltete öffentliche Anhörung über die Folgen der Treibstoffpreiserhöhungen für die europäische Fischerei,
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A6-0266/2006),
A. unter Hinweis auf die strategische Bedeutung des Fischereisektors für die sozioökonomische Lage, die Versorgung der Allgemeinheit mit Fisch und die Ausgewogenheit der Lebensmittelbilanz der einzelnen Mitgliedstaaten und der Europäischen Union selbst sowie auf den beträchtlichen Beitrag dieses Sektors zum sozioökonomischen Wohlstand der Küstengemeinden, zur Entwicklung auf lokaler Ebene, zur Beschäftigung, zur Erhaltung bzw. Schaffung von Wirtschaftstätigkeit und Arbeitsplätzen in den vor- und nachgeschalteten Wirtschaftszweigen, zur Versorgung mit Frischfisch und zur Erhaltung örtlicher kultureller Traditionen,
B. unter Hinweis darauf, dass die GFP die durch sie entstehenden Kosten tragen muss, insbesondere für die auf ihrer Grundlage getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen,
C. in der Erwägung, dass die durch den Finanzrahmen 2007–2013 gesetzten Betragsgrenzen eingehalten werden müssen, auch wenn zu wünschen gewesen wäre, dass der Fischereisektor eine angemessenere Mittelausstattung erhalten hätte,
D. unter Hinweis darauf, dass die Flotten der Mitgliedstaaten 2004 insgesamt rund 90 000 Fahrzeuge zählten und ungefähr 190 000 Fischer unmittelbar beschäftigten,
E. unter Hinweis darauf, dass die GFP den deutlichen Unterschieden bezüglich der Flotten, der Flottenteile, der Zielarten, der Fanggeräte, der Produktivität, der Verbraucherpräferenzen und der verbrauchten Fischmenge pro Einwohner in den Mitgliedstaaten Rechnung tragen muss – und zudem den besonderen Merkmalen der Fangtätigkeit, die sich aus der sozialen Struktur und den strukturellen und natürlichen Ungleichheiten zwischen den Fischereiregionen ergeben,
F. unter Hinweis darauf, dass die Fortbestandsfähigkeit der Meeresressourcen entscheidende Voraussetzung dafür ist, dass langfristig die Fangtätigkeit fortgesetzt werden kann und der Fischereisektor leistungsfähig bleibt,
G. unter Hinweis darauf, dass die Tätigkeiten des Fischereisektors schwerpunktmäßig in wirtschaftlich schwachen Regionen – zumeist Regionen des Ziels 1 – ausgeübt werden und dass sich die Krise dieses Sektors erheblich auf den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt in diesen Regionen auswirkt,
H. in der Erwägung, dass die GFP die nachhaltige Entwicklung der Fischereiwirtschaft fördern muss,
I. unter Hinweis darauf, dass in bestimmten Fischereien eine deutliche Diskrepanz zwischen dem Einkommensniveau der von der Fischerei abhängigen Bevölkerung und demjenigen anderer Bevölkerungsgruppen besteht, die noch dadurch verschärft wird, dass man den Ungewissheiten der Fangtätigkeit, der Unsicherheit des Wertes der Fänge und den Kosten bestimmter Produktionsfaktoren ausgesetzt ist; unter Hinweis darauf, dass deshalb die gemeinschaftlichen Maßnahmen der von der Fischerei abhängigen Bevölkerung einen angemessenen Lebensstandard gewährleisten müssen, insbesondere durch ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen den Einnahmen und den Ausgaben der Unternehmen,
J. unter Hinweis auf die Unsicherheit der Einkommen und Löhne der in der Fischerei Tätigen, die sich aus der Art der Vermarktungstätigkeit auf diesem Sektor, der Art der Bildung der Erstverkaufspreise und den außergewöhnlichen Merkmalen dieser Wirtschaftstätigkeit ergibt, was die Beibehaltung bestimmter nationaler und gemeinschaftlicher Beihilfen erforderlich macht,
K. in der Erwägung, dass der Anstieg der Kraftstoffpreise sich unmittelbar negativ auf das Einkommen der Besatzungsmitglieder auswirkt, da die Löhne an die Einnahmen aus dem Erstverkauf der Fänge geknüpft sind, wobei die Lohneinbußen bis zu 25 % betragen können,
L. unter Hinweis darauf, dass die Wirtschaftslage zahlreicher Fischereiunternehmen sich in den letzten Jahren verschlechtert hat und dass durch den Rückgang der Erträge viele Unternehmen sogar zum Aufgeben veranlasst waren, was ungünstige sozioökonomische Folgen hatte,
M. unter Hinweis darauf, dass der Rückgang der Erträge einerseits durch die Beschränkungen der Fangtätigkeit bedingt ist (Verringerung der Kapazitäten, zulässige Gesamtfangmengen, Quoten, Fangverbotszonen, Wiederauffüllungspläne und Verringerung der Zahl der Fangtage) und andererseits durch die anhaltend niedrigen Erstverkaufspreise, die von der Struktur dieses Sektors herrühren (geringe Konzentration des Angebots, wachsende Konzentration der Nachfrage, ungünstige Verteilung des Mehrwerts, stetige Zunahme der Einfuhren von Fischereierzeugnissen, wachsende Erzeugung in der Aquakultur),
N. in der Erwägung, dass die wirtschaftliche und soziale Krise, die der Fischereisektor durchmacht, sämtliche Flotten betrifft, wenn auch in unterschiedlichem Maß,
O. unter Hinweis darauf, dass der Fischereisektor allein in den letzten zehn Jahren einen Rückgang der Arbeitsplätze um 35 %, der Zahl der Fahrzeuge um 20 % und der Fangmengen um 28 % zu verzeichnen hatte, trotz der Bemühungen, diese Tendenz durch die Reform der GFP von 2002 umzukehren,
P. in der Erwägung, dass es im Hinblick auf die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Fischereisektors wesentlich ist, dass seine Anpassung mit sozioökonomischen Maßnahmen einhergeht, die insbesondere darauf abzielen, durch die Modernisierung der Flotte höchste Sicherheitsstandards zu gewährleisten, ein hohes Ausbildungsniveau der in diesem Sektor Tätigen zu erreichen und die Arbeits- und Lebensbedingungen der Seeleute zu verbessern,
Q. unter Hinweis darauf, dass das Defizit in der auf Fischereierzeugnisse bezogenen Handelsbilanz mit Drittstaaten in den letzten Jahren stufenweise gestiegen ist und dass die Europäische Union bereits mehr als 40 % ihres Bedarfs an Fischereierzeugnissen einführt,
R. unter Hinweis darauf, dass die dynamischen Absatzbedingungen verhindern, dass die Schwankungen der Kostenfaktoren auf den Preis der Fänge durchschlagen, und dass die mittleren Erstverkaufspreise seit 2000 stagniert haben oder zurückgegangen sind, ohne dass sich daraus eine Verringerung der Endverbraucherpreise für Frischfisch ergeben hätte,
S. unter Hinweis darauf, dass die gegenwärtige Gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse nicht immer ausreichend dazu beitragen konnte, dass sich die Erstverkaufspreise günstiger entwickeln und der Mehrwert in der Wertschöpfungskette auf diesem Sektor besser verteilt wird,
T. unter Hinweis darauf, dass die Förderung der undifferenzierten Abwrackung von Fahrzeugen ohne Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Flotten, der Fischereiressourcen und des Bedarfs der Fischverbraucher in den einzelnen Ländern zum Motor der Anpassung der Flottengrößen an die vorhandenen Fischereiressourcen geworden ist, was ganz erhebliche wirtschaftliche und soziale Auswirkungen gehabt hat,
U. in der Erwägung, dass von der Verringerung des Fangaufwands bestimmte Mitgliedstaaten stärker betroffen sind als andere und dass einzelne der betreffenden Flotten insgesamt eine über dem Gemeinschaftsdurchschnitt liegende Verringerung vorgenommen, andere dagegen den Fangaufwand gesteigert haben,
V. in der Erwägung, dass die Abschaffung bestimmter Fangmethoden automatisch zum Verschwinden verschiedener handwerklicher Fischereien führen wird, was erhebliche soziale und wirtschaftliche Folgen haben wird,
W. unter Hinweis darauf, dass die Kraftstoffpreiserhöhungen der letzten drei Jahre den Fischereisektor besonders hart getroffen haben und dass sie die bereits bestehende Krise wesentlich verschärfen, seinen Betätigungsspielraum und seine wirtschaftliche Lebensfähigkeit beeinträchtigen und die Einkommen der Fischer ganz erheblich schmälern,
X. unter Hinweis darauf, dass die Kraftstoffpreise von 2004 bis 2006 um rund 100 % gestiegen sind, wodurch in bestimmten Segmenten dieses Sektors die Kraftstoffkosten rund 50 % der gesamten Betriebskosten der Fischereiunternehmen ausmachen,
Y. unter Hinweis auf Studien, aus denen hervorgeht, dass wegen der Kraftstoffpreiserhöhungen Tausende von Fischereiunternehmen zu verschwinden und Tausende von Arbeitsplätzen verloren zu gehen drohen,
Z. unter Hinweis darauf, dass mehrere Mitgliedstaaten gezielte Maßnahmen getroffen haben, um ihre Flotten für die Kraftstoffpreiserhöhungen zu entschädigen, insbesondere durch die Einrichtung von Garantiefonds und vergünstigten Krediten,
AA. in der Erwägung, dass die Tendenz zu hohen Kraftstoffpreisen anscheinend strukturell bedingt ist,
AB. unter Hinweis darauf, dass die Kommission bezüglich der Ausnahmen von der Pflicht zur Anmeldung staatlicher Beihilfen eine Erhöhung des Betrags der "de minimis"-Regel für den Fischereisektor auf rund 30 000 EUR pro Empfänger für einen Zeitraum von drei Jahren vorschlägt, ein Betrag, der unter dem für die übrigen Wirtschaftszweige geltenden Betrag liegt,
AC. unter Hinweis darauf, dass der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Dezember 2005 in Brüssel angesichts des Vorschlags der Kommission die Mittel des Europäischen Fischereifonds (EFF) für den Zeitraum 2007 bis 2013 von rund 4 900 000 000 auf rund 3 800 000 000 EUR verringert hat, wodurch sich die ohnehin gegebene Unzulänglichkeit der Haushaltsmittel der Gemeinschaft für den Fischereisektor noch verschlimmert hat,
AD. unter Hinweis darauf, dass die vom Rat (Landwirtschaft und Fischerei) am 19. Juni 2006 in Luxemburg erzielte politische Einigung über den EFF wichtigen Aspekten des oben genannten Standpunkts des Parlaments vom 6. Juli 2005 nicht Rechnung trägt und dass darin Vorschläge der Kommission zur Geltung kommen, die in ihrer oben genannten Mitteilung aufgeführt waren,
Mitteilung der Kommission
1. bedauert die verspätete Vorlage der Mitteilung der Kommission und den darin zum Ausdruck kommenden Mangel an Ambition und stellt fest, dass die darin gemachten Vorschläge unzulänglich und zum Teil sogar unangemessen sind, wenn man das Ausmaß und die Schwere der Krise dieses Sektors bedenkt, die im Übrigen von der Kommission festgestellt und beschrieben wird;
2. missbilligt eine Politik, die die Verschlechterung der sozioökonomischen Lage dieses Sektors infolge des steilen Anstiegs der Kraftstoffpreise als Vorwand nimmt, um die Abwrackung und die endgültige Stilllegung von Fahrzeugen zu fördern;
3. bedauert, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen keine echten sozioökonomischen Bezüge aufweisen und dass vielmehr bei diesen Maßnahmen die Folgen ihrer Durchführung für die Schiffsbesatzungen nicht berücksichtigt werden;
4. weist darauf hin, dass die Mitteilung der Kommission keine schlüssige Analyse des gegenwärtigen Zustands der Fischereisektors und insbesondere des Fangaufwands enthält;
5. betont, dass etliche der gemachten Vorschläge allenfalls mittel- und langfristig Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage des Fischereisektors haben werden;
Kurzfristige Maßnahmen
6. bedauert, dass die Kommission im Zuge der Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen weiterhin die Möglichkeit einschränkt, Ausgleichszahlungen und Betriebsbeihilfen zu gewähren, und betrachtet deshalb kurzfristige und konkrete Maßnahmen zur Verringerung der erheblichen Instabilität der Kraftstoffpreise für diesen Sektor als notwendig, und zwar durch Einführung von Zuschüssen zu den Kraftstoffkosten; verlangt hierzu die Schaffung eines von der Gemeinschaft mitfinanzierten Garantiefonds, der die Stabilität der Kraftstoffpreise gewährleistet, und die Gewährung einer vorübergehenden Ausgleichszahlung für die betroffenen Fischereiunternehmen;
7. hält es für notwendig, alle im Gesamthaushalt 2006 gegebenen Möglichkeiten und finanziellen Spielräume dazu zu nutzen, außergewöhnliche Maßnahmen zur Unterstützung dieses Sektors zu finanzieren, damit er die durch die Kraftstoffpreiserhöhung bedingten Schwierigkeiten bewältigen kann, solange nicht Maßnahmen anderer Art getroffen werden;
8. fordert die Kommission auf, im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Flotte, die außerhalb der Gemeinschaftsgewässer fischt und auf den gleichen Märkten mit Drittstaatflotten konkurriert, obwohl die Kosten eines Fahrzeugs der Gemeinschaft mehr als 300 % höher sein können als die anderer Flotten, die Vorschläge des Sektors zur Schaffung eines Rahmens für die Gewährung von steuerlichen Vorteilen für diese Unternehmen zu prüfen;
9. fordert die Kommission auf, die durch die Kraftstoffpreise bedingte gegenwärtige Krise als nicht vorhersehbares Ereignis im Sinne von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor(4), der das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) betrifft, einzustufen, sodass die gleichen kurzfristigen Finanzhilfen gewährt werden können wie im Fall der vorübergehenden Einstellung der Tätigkeit, und zwar ohne die Kriterien Kapazitätsverringerung oder biologische Ursachen; verweist auf die seit langem eingegangenen diesbezüglichen Verpflichtungen;
10. fordert die Kommission auf, die Dauer der Gewährung von Rettungsbeihilfen auf zwölf Monate zu erhöhen;
11. betont, dass die staatlichen Beihilfen auch dem Ziel dienen müssen, die Belange der Schiffsbesatzungen zu wahren, ihren Bedürfnissen zu entsprechen und ihre Probleme zu lösen;
12. äußert sein Bedauern über die vor kurzem von der Kommission angekündigte Rechtsvorschrift, mit der die Obergrenze der "de-minimis"-Beihilfen für den Fischereisektor auf nur 30 000 EUR für drei Jahre angehoben wird; verweist auf die nachdrücklichen Forderungen des Sektors und der Verwaltungen zahlreicher Mitgliedstaaten, sie auf 100 000 EUR anzuheben, und stellt diesen Betrag der vor kurzem gewährten Obergrenze für andere Produktionssektoren gegenüber, die sich auf bis zu 200 000 EUR beläuft; verweist nachdrücklich auf die Verpflichtungen bezüglich der Erhöhung des Betrags der "de-minimis"-Regel und fordert die Kommission auf, die zuletzt getroffene Vereinbarung umgehend nach oben anzupassen;
13. fordert die Kommission auf, die vorzeitige Gewährung der Beihilfen im Rahmen des FIAF und des EFF möglich zu machen, damit daraus Finanzierungsquellen zur Abfederung von Betriebskostenerhöhungen werden;
Mittel- und langfristige Maßnahmen Erneuerung und Modernisierung der Fahrzeugflotten
14. nimmt den Vorschlag der Kommission zur Kenntnis, im Rahmen künftiger Umstrukturierungspläne Investitionen zur Änderung von Fanggeräten, zur Anschaffung von Ausrüstungen und zum Austausch von Maschinen in Betracht zu ziehen, um zu Umstellungen, Energieeffizienz und Energieeinsparung beizutragen;
15. vertritt die Auffassung, dass die Umstrukturierungspläne bestimmter Mitgliedstaaten ein wesentliches Element der Umstrukturierung des Fischereisektors sein müssen;
16. ist der Ansicht, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten einen umfassenden Plan zur Verringerung des Energieverbrauchs der Flotte annehmen sollten, mit dem unter anderem weniger energieintensive Fanggeräte und sauberere Motoren entwickelt werden und langfristig die Abhängigkeit von fossilen Treibstoffen verringert wird;
17. bedauert, dass im Rahmen des EFF sehr kurzsichtig mit den Beihilfen für den Austausch von Motoren umgegangen wird; ist der Ansicht, dass Maßnahmen wie die Verknüpfung der Beihilfe für den Austausch von Maschinen von Schiffen mit einer Länge von mehr als 12 Metern mit einer 20%igen Verringerung der Maschinenleistung manche Fangmethoden praktisch unmöglich machen wird und auch die Sicherheit beeinträchtigen und zugleich eine Zunahme von Betrugsfällen begünstigen kann, bei denen eine geringere Maschinenleistung angegeben wird;
18. betont, dass der EFF weiterhin Beihilfen zur Erneuerung und Modernisierung der Fischereiflotten gewähren muss, und zwar für den Austausch von Maschinen aus Gründen der Sicherheit, des Umweltschutzes oder der Kraftstoffeinsparung, vor allem zugunsten der kleinen Küstenfischerei und der handwerklichen Fischerei, sowie für den Austausch von über 20 Jahre alten Fahrzeugen, bei deren Betrieb die Sicherheit nicht mehr gegeben ist;
Küstenfischerei
19. fordert die Kommission auf, den besonderen Merkmalen der kleinen Küstenfischerei und der handwerklichen Fischerei im Rahmen der GFP Rechnung zu tragen und zu prüfen, inwieweit die gegenwärtigen Instrumente den Bedürfnissen dieses Bereichs genügen, und sie entsprechend anzupassen;
20. fordert die Kommission auf, einen Vorschlag zur Schaffung eines Programms der Gemeinschaft zur Unterstützung der kleinen Küstenfischerei und der handwerklichen Fischerei vorzulegen, das die Maßnahmen koordiniert und die Finanzierungen aus anderen verfügbaren Instrumenten kanalisiert, um den besonderen Problemen dieses Segments des Fischereisektors zu begegnen;
Vermarktung
21. begrüßt es, dass die Kommission eine umfassende Bewertung der derzeitigen GMO für Fischereierzeugnisse vorsieht; betont, dass eine ambitionierte Reform dieser GMO erforderlich ist, um die Vermarktung von Fisch und Fischereierzeugnissen zu verbessern und deren Mehrwert zu steigern;
22. hält es für wesentlich, dass die Fischer direkter an der Verarbeitung und Vermarktung beteiligt werden, um deren Ertragsbasis zu verbessern und ihren Lebensstandard zu erhöhen; fordert die Kommission auf, entsprechende Vorschläge zur Reform der GMO für Fischereierzeugnisse vorzulegen, insbesondere die Einführung von Mechanismen, die den Erstverkaufspreis verbessern und eine gerechte und angemessene Verteilung des Mehrwerts auf die Wertschöpfungskette begünstigen;
23. äußert sein Bedauern darüber, dass der Sektor die im Rahmen der derzeitigen GMO bestehenden Möglichkeiten zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit vielfach nicht ausreichend genutzt hat, und fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den nationalen Verwaltungen und den verschiedenen Organisationen, die die Hersteller vertreten, die bestehenden Möglichkeiten sowie eventuelle neue Möglichkeiten, die bei einer künftigen Überarbeitung der GMO aufgenommen werden, umfassend bekannt zu machen;
24. hält es für wichtig, andere Eingriffsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen, die Garantiepreisen oder Höchstgewinnspannen vergleichbar sind, um für eine bessere Verteilung des Mehrwerts zu sorgen und dabei die Zwischenhandelsmargen zu verringern;
25. betont, dass die Strukturfonds zur Modernisierung und zum Aufbau von Vermarktungsinfrastrukturen auf dem Fischereisektor beitragen müssen;
26. befürwortet die Initiative zur Schaffung eines Verhaltenskodex für den Handel mit Fischereierzeugnissen der Europäischen Gemeinschaft;
27. stimmt der Ansicht zu, dass die Öko-Zertifizierung die Diversifizierung von Produkten begünstigen und als Anreiz für einen nachhaltigen Handel auf dem Fischereisektor dienen kann;
28. fordert die Kommission auf, Mechanismen – wie Verbrauchsstützungsmaßnahmen – zu prüfen mit dem Ziel, die Vermarktung von Fischverarbeitungsprodukten mit höherem Wert, insbesondere Konserven, ähnlich wie im Fall bestimmter Agrarerzeugnisse, zu fördern;
29. fordert die Kommission nachdrücklich auf, für die Förderung des externen Absatzes von Fischereierzeugnissen der Gemeinschaft, wie Konserven, zu sorgen, insbesondere durch finanzielle Förderung ihrer Verbreitung auf internationalen Ausstellungen und Messen;
30. betrachtet es als wichtig, dass die Kommission eine Studie über die Auswirkungen der gemeinschaftlichen und der importierten Aquakulturerzeugnisse auf die Preise für Fisch, besonders die Erstverkaufspreise, vorlegt;
31. fordert die Kommission auf, darauf hinzuwirken, dass für eingeführte und im Binnenmarkt in Verkehr gebrachte Fischereierzeugnisse die gleichen Anforderungen gelten wie für Fischereierzeugnisse der Gemeinschaft;
32. vertritt die Auffassung, dass Investitionen in die Verbesserung der Verarbeitung der Fänge an Bord, besonders Zuschüsse zu Investitionen in Kühlsysteme, dazu beitragen können, dass die Erstverkaufspreise besser ausfallen;
Finanzielle Probleme
33. erklärt sich besorgt wegen der knapp veranschlagten Mittel für den Fischereisektor im Finanzrahmen 2007–2013, besonders was den EFF angeht, und vertritt die Auffassung, dass diese Mittel erhöht werden müssen, um der gegenwärtigen Krise dieses Sektors zu begegnen;
Nachhaltigkeit der Ressourcen
34. ersucht die Kommission erneut darum, ein umfassenderes Konzept für Maßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt und zur Wiederauffüllung der Fischbestände anzuwenden, indem sie insbesondere weitere Faktoren berücksichtigt und untersucht, die erhebliche Auswirkungen auf die Meeresumwelt und den Zustand der Fischbestände haben, wie die Küsten- und die Meeresverschmutzung, industrielle und landwirtschaftliche Abwässer, Schürftätigkeit am Meeresboden oder den Seeverkehr, um die derzeitigen Bewirtschaftungsmethoden zu ergänzen; fordert von der Kommission eine Gemeinschaftsinitiative für diesen Bereich;
35. weist darauf hin, dass unbedingt für Ausgewogenheit zwischen sozioökonomischen Erfordernissen und ökologischer Nachhaltigkeit gesorgt werden muss, dass aber gleichzeitig ein Subventions- bzw. Ausgleichsmechanismus zugunsten der Fischer ins Leben gerufen werden muss, die von den sozioökonomischen Folgen der Wiederauffüllungspläne und anderer Maßnahmen zum besseren Schutz der Ökosysteme betroffen sind, vor allem in benachteiligten Gebieten;
36. weist darauf hin, dass es notwendig ist, einen Rechtsrahmen für Maßnahmen zur Anpassung des Fangaufwands an die verfügbaren Bestände zu schaffen, wobei insbesondere dem Problem der Befischung kleiner Gewässer mit großen Schiffen, die über große Fanggeräte verfügen, Rechnung getragen werden muss;
37. betont, dass die Verringerung des Fangaufwands und der Kapazitäten mit der Perspektive der dauerhaften Erhaltung dieses Wirtschaftszweigs erfolgen muss;
38. ist überzeugt, dass die sozialen und wirtschaftlichen Probleme der europäischen Fischereiwirtschaft nicht ohne eine bessere Bewirtschaftung der Fangtätigkeit gelöst werden können, die zur Wiederauffüllung der Fischbestände führt, weil es ohne Fische keine Fischerei geben kann;
39. betont, dass bei der Anpassung der einzelstaatlichen Flotten an die verfügbaren Ressourcen die bereits vorgenommene Verringerung der Fangtätigkeit berücksichtigt werden muss;
40. weist darauf hin, dass sämtliche Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Fischbestände unter Beteiligung der Fischer und unter Heranziehung der fischereiwissenschaftlichen Forschung vorgenommen werden müssen;
41. fordert die Kommission auf, zwischen Fangmethoden und ihrem Einsatz zu unterscheiden; betont, dass der Einsatz bestimmter Fangmethoden, die als schädlich betrachtet werden, wenn sie in industriellem Maßstab praktiziert werden, im Rahmen einer nachhaltigen Fischerei möglich ist, wenn es sich um eine handwerkliche Tätigkeit handelt, und das Überleben von derzeit zu verschwinden drohenden Fischereigemeinden sicherstellen könnte;
42. fordert die Kommission auf, anzuerkennen, dass die Fangtätigkeiten nicht voneinander isoliert sind, sondern in einem Gesamtsystem (auf der Ebene einer bestimmten Region) der Nutzung der Ressource ausgeübt werden; betont, dass restriktive Maßnahmen (Verbote oder Beschränkungen) in Bezug auf die eine oder die andere Tätigkeit ein Ungleichgewicht und eine Verlagerung des Fangaufwands auf eine andere Art schaffen, was erhebliche soziale und wirtschaftliche Folgen für die Fischereigemeinden hat und zu einer Überfischung bestimmter bereits stark befischter Arten führt;
Illegaler Fischfang
43. betrachtet es als wesentlich, Maßnahmen zur verstärkten Bekämpfung des illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischfangs zu treffen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Überwachungsmechanismen zu verbessern; ist der Ansicht, dass bessere Kontrollen an den Grenzen der Union notwendig sind, um zu verhindern, dass illegal gefangener Fisch in die Union gelangt;
44. fordert die Kommission auf, die im Bereich der GFP geltenden Bestimmungen über illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fangtätigkeiten zu überprüfen; vertritt die Auffassung, dass es besonders dringend erforderlich ist, Bestimmungen zu erlassen, die verhindern, dass ein großer Prozentsatz der Fänge zurückgeworfen wird;
Forschung
45. betont die Notwendigkeit, aus dem EFF und dem siebten Rahmenprogramm der Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration Investitionen zu fördern, die zur Verringerung der Energieintensität des Fischereisektors und zur Verbesserung der Energieeffizienz beitragen;
46. sieht es als wichtig an, die Möglichkeiten zur Änderung der Kraftstoffart und die möglichen energiewirtschaftlichen Synergien mit dem Agrarsektor zu bewerten;
47. hebt es als notwendig hervor, dass im siebten Rahmenprogramm der Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration eine deutliche Priorität für Meeresressourcen und Fischerei – mit angemessener Finanzierung – vorgesehen wird;
Umsetzung der GFP
48. nimmt die Vorschläge der Kommission zur Fischereibewirtschaftung zur Kenntnis, weist aber darauf hin, dass die Aufteilung der Quoten und Fangrechte in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt;
Beteiligung an der Umsetzung der GFP
49. weist darauf hin, dass die regionalen Beratungsgremien wesentlich zur Beteiligung der Fischer am Entscheidungsprozess in der GFP beitragen können; hebt es als wichtig hervor, dass diese Gremien Gemeinschaftszuschüsse zu ihrer Tätigkeit erhalten, die in fünf Jahren einer Neubewertung unterzogen werden sollten;
50. stellt fest, dass die Zusammenschlüsse von Fischern und die Berufsverbände, die bereit sind, die Verantwortung für die Umsetzung der GFP mitzutragen (Mitbestimmung), unterstützt werden müssen;
51. verlangt eine weiter gehende Dezentralisierung der GFP zu dem Zweck, eine bessere Beteiligung der Fischer, ihrer Vertretungsorganisationen und der Fischereigemeinden an der GFP und der Verbesserung der Fischereibewirtschaftung herbeizuführen;
52. weist auf die Notwendigkeit hin, die Märkte für Fischereierzeugnisse durch ein wirksames Kontroll- und Öko-Kennzeichnungssystem sowie die Einführung eines Rechtskodexes für die Fischereiwirtschaft zu ordnen;
o o o
53. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen
119k
36k
Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Funktionieren der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen (2006/2054(INI))
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik(1),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates vom 26. Juni 2003 über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen(2),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 27. März 2003 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen(3),
– in Kenntnis des Berichts der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament über das Funktionieren der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen (KOM(2005)0700),
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A6-0263/2006),
A. angesichts der im oben genannten Bericht der Kommission enthaltenen Informationen und Fakten,
B. in Anbetracht der qualitativ minderwertigen Informationen der Mitgliedstaaten über das "Finning" an Bord ihrer Schiffe (Vorgang, der darin besteht, dass von jedem Haifisch die Flossen abgetrennt und an Bord behalten werden und die übrigen Haifischteile zurück ins Meer geworfen werden),
C. in Anbetracht der wissenschaftlichen Berichte an die Arbeitsgruppen des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) und der Internationalen Kommission für die Erhaltung des Thunfischbestands im Altantik (ICCAT), in denen der geltende Satz von 5 % für das Verhältnis zwischen dem Gewicht der Haifischflossen und dem der Haifischkörper in Bezug auf bestimmte Arten kritisiert wird, sowie in Erwägung der im oben genannten Bericht der Kommission angeführten Berichte,
D. in Kenntnis der von den amerikanischen und kanadischen Fischereiflotten stammenden Beweise, dass beim Abtrennen der Flossen von Blauhaien (Prionace glauca) ohne am Haifischkörper verbleibendes Fleisch oder Wirbel das Verhältnis des Gewichts der Flossen zum Nettogewicht unter 4 % liegt und dass infolge der Nichtentfernung von überflüssigem Fleisch Flossen aus Europa nach Hongkong ausgeführt werden, wobei der durchschnittliche Kilopreis unter dem Preis der aus den USA ausgeführten Flossen liegt,
E. in der Erwägung, dass im konkreten Fall der Prionace rauca das Verhältnis von 5% Lebendgewicht zwischen Flossen und Körper nicht ihre für Hochseehaie typischen Morphologie entspricht, was der Fischereiflotte der Gemeinschaft die Einhaltung der fischereiwirtschaftlichen Rechtsvorschriften unnötig erschwert,
1. beglückwünscht die Kommission zur Klarheit und Prägnanz ihres Berichts;
2. schließt sich der Beurteilung der Kommission an, wonach die Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 ihren Zweck erfüllt, und fordert die Kommission auf, das Funktionieren dieser Verordnung anhand der Jahresberichte der Mitgliedstaaten oder anderer sachdienlicher Informationen weiterhin zu überwachen;
3. bedauert jedoch, dass sich nicht alle Mitgliedstaaten streng an ihre Verpflichtungen in Bezug auf die Überwachung ihrer Schiffe sowie die Übermittlung der vorgeschriebenen Berichte halten, und fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass diese Verpflichtungen ausnahmslos eingehalten werden;
4. ermutigt die Kommission, auch in Zukunft stets auf entsprechende wissenschaftliche Berichte gestützte Vorschläge für ähnliche Maßnahmen auf internationaler Ebene zu unterbreiten, um regionale Fischereiorganisationen zum Erlass spezifischer Rechtsvorschriften für weit wandernde Arten zu bewegen;
5. fordert die Kommission auf, eine umfassende Überprüfung der wissenschaftlichen Studien über den Anteil des Flossengewichts am Gesamtgewicht, die für viele verschiedene europäische Haifischarten und die Haifischfang betreibenden Flotten repräsentativ ist, vorzunehmen und im Anschluss daran dem Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 vorzulegen, und empfiehlt, bis zum Abschluss dieser Überprüfung keine Anhebung des Verhältnisses des Lebendgewichts zum Gewicht der Flossen vorzuschlagen;
6. fordert die Kommission auf, dem Parlament und dem Rat binnen sechs Monaten einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 vorzulegen, der dem Großteil der wissenschaftlichen Studien über den Anteil des Flossengewichts am Körpergewicht bei atlantischen Haifischen einschließlich Prionace glauca entspricht, welche zu dem Schluss kommen, dass ein Verhältnis von 5 % zwischen Flossen- und Nettogewicht (rund 2 % zwischen Flossen- und Lebendgewicht) eine angemessene Obergrenze für gemischte Haifischfischereien ist;
7. fordert die Kommission auf, eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 vorzuschlagen, um die Schwierigkeiten bei ihrer Durchführung infolge der vorgesehenen Anlandung der Flossen und Rümpfe in verschiedenen Häfen aus dem Weg zu räumen;
8. fordert die Kommission auf, dem Parlament und dem Rat bis spätestens 1. Januar 2009 einen Bericht über die kontinuierliche Durchführung dieser Verordnung oder etwaiger Änderungen vorzulegen, wobei die internationalen Entwicklungen auf diesem Gebiet zu berücksichtigen sind, und gegebenenfalls Änderungen dieser Verordnung vorzuschlagen;
9. fordert die Kommission auf, dem Parlament und dem Rat bis spätestens 30. Juni 2007 ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Erhaltung der Haie und Meeresvögel vorzulegen, wie dies in ihrer Mitteilung über die Eindämmung des Verlusts der biologischen Vielfalt bis zum Jahr 2010 und darüber hinaus (KOM(2006)0216) vorgesehen ist;
10. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 7. Juni 2005 "Nanowissenschaften und Nanotechnologien: Ein Aktionsplan für Europa 2005-2009" (KOM(2005)0243),
– unter Hinweis auf den gemeinsamen Bericht der Royal Society und der Royal Academy of Engineering vom 29. Juli 2004 mit dem Titel "Nanoscience and Nanotechnologies: Opportunities and Uncertainties",
– in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Rates "Wettbewerbsfähigkeit" vom 24. September 2004 in Brüssel,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses über die Mitteilung der Kommission: Auf dem Weg zu einer europäischen Strategie für Nanotechnologie(1)und seiner Stellungnahme bezüglich der genannten Mitteilung der Kommission vom 7. Juni 2005(2),
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Rechtsausschusses (A6-0216/2006),
A. in der Erwägung, dass die Kommission einen Aktionsplan für die sofortige Durchführung einer sicheren, integrierten und verantwortungsvollen Strategie für Nanowissenschaften und Nanotechnologien vorgelegt hat,
B. in der Erwägung, dass Nanowissenschaften und Nanotechnologien als multidisziplinäre Bereiche das Potenzial besitzen, große Vorteile für die Gesellschaft durch die Entwicklung neuer Produkte, Werkstoffe, Anwendungen und Dienstleistungen zu erbringen, wodurch die Produktivität und die Lebensqualität in der Europäischen Union insgesamt erhöht werden,
C. in der Erwägung, dass der Rat die große Bedeutung der Nanotechnologien für zahlreiche Gebiete erkannt hat und betont, dass die Anstrengungen fortgesetzt werden müssen, um wissenschaftliche und technologische Erkenntnisse auf diesem Gebiet zu gewinnen und die Nutzung dieses Wissens in industriellen Anwendungen zu fördern,
D. in der Erwägung, dass die Nanotechnologien der Europäischen Union nach Ansicht des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses eine große Hilfe bei der Erreichung der in der Lissabon - Agenda festgelegten Ziele sein können,
1. begrüßt den genannten Aktionsplan der Kommission, in dem eine Reihe konkreter und miteinander verknüpfter Maßnahmen für die sofortige Umsetzung der Strategie für Nanowissenschaften und Nanotechnologien definiert sind, und zwar gestützt auf vorrangige Bereiche, die entsprechend den künftigen Bedürfnissen festgelegt sind;
2. nimmt die wichtige Rolle zur Kenntnis, die Nanowissenschaften und Nanotechnologien als bahnbrechende Technologien dabei spielen können, das Erreichen der wirtschaftlichen, sozialen und umweltpolitischen Ziele der Europäischen Union zu fördern; stellt fest, dass die Nanotechnologien zur Deckung der Bedürfnisse der Bürger (Gesundheit der Bevölkerung, Energie, Transport, nachhaltige Entwicklung usw.) und zum Erreichen der Ziele der Europäischen Union im Bereich Wettbewerbsfähigkeit und nachhaltige Entwicklung beitragen können;
3. stellt fest, dass Technologieplattformen, beratende Sachverständigengruppen und Aktionspläne nützliche Instrumente sind, um gemeinsam vereinbarte Forschungspläne und Anwendungsstrategien im Bereich der Nanotechnologien und Nanowissenschaften zu entwickeln und dadurch neue Arbeitsplätze zu schaffen und das Wirtschaftswachstum zu stärken;
4. unterstützt die in der Mitteilung der Kommission vom 7. Juni 2005 genannten Ziele und Initiativen; begrüßt die klare Ausrichtung der Mitteilung und des genannten Aktionsplans;
5. betont gleichzeitig die Notwendigkeit, öffentlich finanzierte Investitionen in Forschung und Entwicklung (FuE) zu stärken; ist sich der Tatsache bewusst, dass die Zersplitterung der europäischen Forschungslandschaft die leichte Verfügbarkeit und die vergleichsweise geringen Kosten für nanowissenschaftliche Forschung aufzeigt, dass aber für den Aufbau und den Unterhalt der erforderlichen großen Einrichtungen, bei denen beispielsweise Reinräume, lithografische Verfahren oder besonders teure Analyseverfahren im Vordergrund stehen, die entsprechenden Mittel bereit stehen müssen; äußert in diesem Zusammenhang seine Besorgnis über die gegenwärtige Größenordnung öffentlicher Investitionen in die Nanowissenschaften und Nanotechnologien in Europa; empfiehlt, dass für die im genannten Aktionsplan gesetzten ehrgeizigen Ziele auch die entsprechenden finanziellen Mittel bereitgestellt werden und unterstützt die Bereitschaft der Kommission, die Mittel für die Forschung auf diesem für die künftige Entwicklung Europas bedeutenden Gebiet beträchtlich zu erhöhen;
6. ist der Ansicht, dass Europa ein kohärentes System international konkurrenzfähiger FuE-Infrastruktur braucht, damit die Europäische Union auf dem Gebiet der Nanowissenschaften und Nanotechnologien wettbewerbsfähig bleibt; weist darauf hin, dass die Infrastruktur für FuE auf dem Gebiet der Nanowissenschaften, um mögliche Größenvorteile nutzen zu können und wegen ihres disziplinübergreifenden und komplexen Charakters, eine kritische Masse an Ressourcen erfordert, die die Möglichkeiten lokaler Regierungen und der Industrie übersteigen; erkennt auf der anderen Seite an, dass nationale FuE-Maßnahmen in kleinerem Maßstab in vielen Fällen möglicherweise besser geeignet sind, um auf sich verändernde Möglichkeiten und Marktentwicklungen angemessen zu reagieren; fordert deshalb die Kommission und die Mitgliedstaaten eindringlich auf, ihre FuE-Anstrengungen in diesem Bereich zu verstärken und zu koordinieren; empfiehlt in diesem Zusammenhang, in jedem Mitgliedstaat und entsprechend der spezifischen Gegebenheiten in den einzelnen Ländern, die Schaffung einer kritischen Mindestmasse an Infrastrukturen und Wissenschaftlern zu schaffen, die auf Nanowissenschaften und Nanotechnologien spezialisiert sind, was letztlich zur Schaffung spezialisierter Hochleistungseinrichtungen in einigen Ländern führt, die auf Unionsebene koordiniert werden;
7. verweist insbesondere auf die Nanomedizin als einen viel versprechenden interdisziplinären Bereich mit bahnbrechenden Technologien wie der molekularen Bildgebung und Diagnostik, die beeindruckende Vorteile für die Früherkennung bieten und eine intelligente und kosteneffiziente Behandlung von Krankheiten wie Krebs, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes, Alzheimer und Parkinson ermöglichen; fordert die Kommission und die zuständigen nationalen und regionalen Behörden eindringlich auf, ihre FuE-Investitionen in diesem Bereich zu erhöhen und ihre Anstrengungen mithilfe der im Siebten Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (Siebtes Rahmenprogramm) vorgeschlagenen Europäischen Technologieplattform für Nanomedizin und anderer Instrumente, einschließlich der im Siebten Rahmenprogramm vorgeschlagenen Initiative "Wissensorientierte Regionen", aufeinander abzustimmen, um eine kritische Masse in diesem Bereich zu erreichen;
8. betont, welch wichtige Rolle die Nanowissenschaften und Nanotechnologien für die Entwicklung der Molekularbiologie spielen;
9. ist davon überzeugt, dass multidisziplinäre Nanowissenschaften und Nanotechnologien auf die Entwicklung der Energiegewinnung aus Wasserstoff ausgerichtet sein müssen, darunter die Entwicklung moderner und effizienter Methoden der Speicherung von Wasserstoff sowie leistungsfähiger Brennstoffzellen, sowie auf die Technologie von Datenträgern mit einer erheblich höheren Speicherkapazität als heute;
10. betont, welch erhebliche Fortschritte Europa auf der Grundlage des Top-down-Ansatzes im Bereich der Nanotechnologien erzielt hat, vor allem in Bereichen wie Nanoverbundwerkstoffe, verschleiß- und korrosionsbeständige Beschichtungen sowie die Herstellung von Katalysatoren, Fotodioden, darunter des so genannten blauen Lasers, und im Bereich der Nanomedikamente, Nanokosmetika und Nanodiagnose von Krankheiten;
11. ist der Auffassung, dass der Stand der Grundlagenforschung in Europa es ermöglicht, technische Instrumente zu entwickeln, die die Umsetzung des Bottom-up-Ansatzes ermöglichen, vor allem in der Nanoelektronik;
12. ist der Ansicht, dass Maßnahmen zur Beschleunigung der technologischen Entwicklung durch Politikmaßnahmen ergänzt werden müssen, um die Marktdurchdringung durch bestehende Technologien sicherzustellen; stellt fest, dass Normen gleiche Bedingungen für Märkte und internationalen Handel schaffen können und eine Voraussetzung für fairen Wettbewerb, vergleichende Risikobewertungen und Regulierungsmaßnahmen darstellen; fordert deshalb die Kommission und den Rat auf, hemmende Faktoren in Form fehlender Normen und unklarer Rechtsvorschriften, die die Anwendung von Nanotechnologien und Nanowissenschaften in Europa unnötig behindern, zu beseitigen, wobei dies keine neuen bürokratischen Anforderungen nach sich ziehen darf;
13. betont die Bedeutung, das "Dreieck des Wissens" zu schaffen (d.h. Bildung, Forschung und Innovation), das für den europäischen Forschungsraum benötigt wird; ist der Ansicht, dass es zum Erreichen der erforderlichen Synergie zwischen Forschung, Bildung und Innovation notwendig ist, ein umfassendes Konzept für den Wissenstransfer und die Entwicklung sektorübergreifender Humanressourcen festzulegen; fordert deshalb die Mitgliedstaaten auf, Strategien zur Verbesserung des Wissenstransfers zu entwickeln und dem Problem des Mangels an Fähigkeiten durch stärkere Ausrichtung auf die Bildung im Bereich der Naturwissenschaften und durch die Weckung des Interesses von mehr Studenten für wissenschaftsbezogene, multidisziplinäre Themen der Nanowissenschaften zu begegnen; begrüßt die Anstrengungen der Kommission zur Förderung von Forschungsausbildungsnetzen im Bereich der Nanotechnologien und fordert die Mitgliedstaaten auf, sowohl einzeln als auch in enger Zusammenarbeit multisektorale Netze zu schaffen, durch die die Nanotechnologien mit dem Ziel, neue Hybridtechnologien zu entwickeln, mit einem breiten Spektrum an Forschungsbereichen verknüpft werden;
14. ist der Ansicht, dass Industrie, Forschungseinrichtungen und Finanzinstitutionen zusammenarbeiten sollten, um sicherzustellen, dass hervorragende FuE auf dem Gebiet der Nanowissenschaften und Nanotechnologien in neue Produkte und Verfahren umgesetzt wird; ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten diesen Prozess beschleunigen und fördern sollten, indem das unternehmerische Klima für Firmen im Nanotechnologiebereich in ihrem Land, insbesondere für neu gegründete Unternehmen, KMU und innovative Unternehmen, verbessert wird; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass der Schutz von Rechten am geistigen Eigentum für die Innovation von entscheidender Bedeutung ist, und zwar sowohl für die Gewinnung von Startkapital als auch für die Sicherstellung künftiger Einnahmen; fordert die Kommission auf, Normen für den Schutz der Rechte am geistigen Eigentum und Muster für Lizenzvereinbarungen auszuarbeiten;
15. bedauert, dass die Patentierung von Erfindungen auf dem Gebiet der Nanowissenschaften und Nanotechnologien in Europa nur schleppend voranschreitet; fordert die Europäische Union auf, ein Patentüberwachungssystem für Nanowissenschaften und Nanotechnologien zu schaffen, das vom Europäischen Patentamt verwaltet wird;
16. befürwortet allgemeine Reformen im Bereich des europäischen Patentsystems, um die Kosten von Patentierungen zu senken und den Zugang von KMU zu Patenten zu verbessern; betont die Notwendigkeit erhöhter Transparenz und klarer Grenzen für den Geltungsbereich des Patentschutzes;
17. ist davon überzeugt, dass die Chancen Europas, seine führende Rolle in diesem Bereich zu verteidigen, von seiner Fähigkeit zur Koordination abhängen; bekräftigt die Notwendigkeit einer einzigen zentralen Koordinierungsstelle auf Gemeinschaftsebene und die Notwendigkeit, dass Europa auf internationaler Ebene, gerade im Hinblick auf die Herausforderungen für den Patentschutz in China, mit einer Stimme spricht; fordert deshalb die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Verfahren auszuarbeiten, um die Maßnahmen in diesem Bereich wirksam zu koordinieren; fordert die Kommission auf, bei der Konzeption ihrer Politik alle Aktivitäten im Rahmen der OECD (z.B. Definitionen, Nomenklatur, Risikobewältigung) und der UNESCO (Ethik) zu berücksichtigen;
18. erkennt an, dass die Integration sozialer, gesundheitlicher und sicherheitsrelevanter Aspekte in die technologische Entwicklung der Nanowissenschaften und Nanotechnologien ein wesentliches Element einer verantwortungsvollen Strategie ist; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die europäische Industrie in dieser Hinsicht eindringlich auf, einen fruchtbaren Dialog mit allen beteiligten Kreisen zu führen, um die Entwicklungen nachhaltig zu gestalten;
19. fordert, dass während des gesamten Lebenszyklus auf der Grundlage von Nanowissenschaften und Nanotechnologie hergestellter Produkte ihre technologischen Risiken für die menschliche Gesundheit, die Verbraucher, die Arbeitnehmer und die Umwelt (von der Konzeption bis zur Entsorgung oder Verwertung) bewertet werden;
20. empfiehlt, in den Auflistungen der Inhaltsstoffe von Verbrauchsgütern den Zusatz von technisch hergestellten Nanopartikeln zu vermerken;
21. betont die Notwendigkeit, hohe ethische Grundsätze zu achten, und begrüßt die geplanten Analysen zu Themen wie zum Beispiel nicht therapeutische Eingriffe zur Verbesserung menschlicher Fähigkeiten oder Verbindungen zwischen Nanowissenschaften und Nanotechnologien und Privatsphäre; erwartet, dass die Analysen öffentlich zugänglich sein werden und auch eine eingehende Analyse der Nanomedizin umfassen;
22. unterstützt die Einsetzung von Ethik-Ausschüssen, die durch unabhängige wissenschaftliche Gutachten zu einer angemessenen Information der Öffentlichkeit und zur Schaffung eines Klimas des Vertrauens in Bezug auf mögliche Gefahren als Folge der Umsetzung neuer Erkenntnisse im Bereich der Nanotechnologie bzw. auf Vorteile beitragen können;
23. begrüßt die im Zusammenhang mit diesem Vorschlag durchgeführte Konsultation und ermutigt die Kommission, ihre Anstrengungen zur Verbesserung ihrer Arbeit fortzusetzen, um den zunehmenden Forderungen nach einer besseren Regulierung gerecht zu werden;
24. begrüßt die Absicht der Kommission, geeignetes mehrsprachiges Informationsmaterial für unterschiedliche Altersgruppen zu erstellen, um die Menschen stärker für die Fortschritte und erwarteten Vorteile der Nanowissenschaften und Nanotechnologien zu sensibilisieren; fordert die Kommission auf, dabei in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten vorzugehen; fordert die Kommission eindringlich auf, eine Kommunikationsstrategie zu erarbeiten, um der Bevölkerung die enormen Chancen der Nanotechnologie zu verdeutlichen und ihr Ängste zu nehmen; ist der Ansicht, dass die Kommission im Rahmen dieser Kommunikationsstrategie auch Ideen wie den "NanoScience-Truck" im Rahmen einer "Roadshow" oder eine Nanontechnologie - Auszeichnung aufgreifen sollte;
25. fordert die Industrie auf, an den gemeinsamen Anstrengungen mitzuwirken und ermutigt sie, sich an der Entwicklung von Nanotechnologien zu beteiligen und dabei deren weiterreichenden wirtschaftlichen, gesellschaftlichen, gesundheitlichen, sicherheitsbezogenen und ökologischen Auswirkungen gemäß dem Konzept der sozialen Verantwortung der Unternehmen zu berücksichtigen; betont in diesem Zusammenhang, dass Unternehmen zur Verbreitung objektiver Informationen über wissenschaftliche Entdeckungen im Bereich Nanowissenschaften und Nanotechnologien, deren beabsichtigte Verwendungszwecke, deren Risiken und deren Vorteile für die Gesellschaft beitragen sollten;
26. weist darauf hin, dass in sämtlichen Anwendungsbereichen von Nanowissenschaften und Nanotechnologien das durch die Europäische Union vorgeschriebene hohe Niveau des Schutzes der menschlichen Gesundheit, der Verbraucher, der Arbeitnehmer und der Umwelt einzuhalten ist und betont, dass Nanomaterialien kodifiziert werden müssen, was zur Ausarbeitung von Spezifikationen und somit wiederum zu einer Verstärkung der Anstrengungen im Hinblick auf die Feststellung von Risiken führen würde; fordert die Kommission auf, die notwendigen Initiativen dafür zu ergreifen;
27. betont, dass die Miniaturisierung von Produkten wichtig ist, um zur Reduktion der Abfallmengen beizutragen und eine bessere Nutzung von Energie zu gewährleisten;
28. betont, dass das Wissen über eine mögliche Gesundheits- oder Umweltschädlichkeit neuer, synthetischer Nanopartikel noch gering ist und dass demzufolge die Auswirkungen schlecht löslicher und schwer abbaubarer Nanopartikel entsprechend dem Vorsorgeprinzip untersucht werden müssen, bevor diese Partikel produziert und in den Verkehr gebracht werden;
29. fordert die Kommission auf, der Entwicklung der Nanowissenschaften und Nanotechnologien in den neuen Mitgliedstaaten besondere Aufmerksamkeit zu schenken, indem ihnen Hilfsmittel an die Hand gegeben werden, um eigene Forschungsprofile zu definieren und gleichzeitig die Spitzenposition der führenden europäischen Standorte im Hinblick auf eine weltweite Führungsrolle der Europäischen Union weiter auszubauen;
30. betont die Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Nanowissenschaften und Nanotechnologien; fordert die Kommission auf, die hervorragenden Beziehungen insbesondere zu russischen Wissenschaftlern weiter zu intensivieren und die Möglichkeiten und Grenzen einer Zusammenarbeit auf diesem Gebiet mit den USA, Japan, China und Indien zu prüfen; fordert die Kommission auf, die internationale Zusammenarbeit im Hinblick auf die Harmonisierung der Bearbeitung von Patentanmeldungen auf dem Gebiet der Nanowissenschaften und Nanotechnologien zwischen der EU, den USA und Japan zu verbessern; betont, dass der Dialog im Einklang mit den WTO-Verpflichtungen intensiviert werden sollte;
31. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.