Index 
Angenommene Texte
Donnerstag, 12. Oktober 2006 - Brüssel
Abkommen EG-Bulgarien: Beteiligung an der Arbeit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht *
 Abkommen EG-Rumänien: Beteiligung an der Arbeit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht *
 Abkommen EG-Türkei: Beteiligung an der Arbeit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht *
 Luftverkehrsdienste: Abkommen EG/Singapur *
 Luftverkehrsdienste: Abkommen EG/Australien *
 Luftverkehrsdienste: Abkommen EG/Neuseeland *
 Luftverkehrsdienste: Abkommen EG/Uruguay *
 Luftverkehrsdienste: Abkommen EG/Malediven *
 Verwaltung der europäischen Satellitennavigationsprogramme *
 Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer (kodifizierte Fassung) ***I
 Irreführende und vergleichende Werbung (kodifizierte Fassung) ***I
 Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (kodifizierte Fassung) ***I
 Vermietrecht und Verleihrecht sowie bestimmte dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte im Bereich des geistigen Eigentums (kodifizierte Fassung) ***I
 Bekämpfung der San-José-Schildlaus (kodifizierte Fassung) *
 Glukose und Laktose (kodifizierte Fassung) *
 Änderung der Geschäftsordnung: Artikel 3 und 4
 Grundgehälter und Zulagen der Europol-Bediensteten *
 Statut der Europol-Bediensteten *
 Statistische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 sowie bestimmte Statistikbereiche ***I
 Sonderfinanzhilfe der Gemeinschaft für das Kosovo *
 Europäische Agentur für Wiederaufbau *
 Errichtung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte *
 Agentur für Grundrechte: Tätigkeiten in den Bereichen nach Titel VI des EU-Vertrags *
 Künftige Maßnahmen auf dem Gebiet der Patente
 Schutz und Wohlbefinden von Tieren (Aktionsplan 2006-2010)
 Follow-up zum Bericht über den Wettbewerb bei freiberuflichen Dienstleistungen
 Wirtschafts- und Handelsbeziehungen der EU zum Mercosur mit Blick auf den Abschluss eines interregionalen Assoziationsabkommens
 Sektor zur Verarbeitung bestimmter Beerenfrüchte und Kirschen

Abkommen EG-Bulgarien: Beteiligung an der Arbeit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht *
PDF 197kWORD 31k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über die Beteiligung Bulgariens an der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (KOM(2006)0255 – C6-0322/2006 – 2006/0095(CNS))
P6_TA(2006)0393A6-0328/2006

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2006)0255)(1),

–   in Kenntnis des Entwurfs eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über die Beteiligung der Republik Bulgarien an der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht,

–   gestützt auf Artikel 152 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0322/2006),

–   gestützt auf Artikel 51, Artikel 83 Absatz 7 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0328/2006),

1.   stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Bulgarien zu übermitteln.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Abkommen EG-Rumänien: Beteiligung an der Arbeit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht *
PDF 199kWORD 31k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien über die Beteiligung Rumäniens an der Arbeit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (KOM(2006)0256 – C6-0321/2006 – 2006/0087(CNS))
P6_TA(2006)0394A6-0326/2006

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2006)0256)(1),

–   in Kenntnis des Entwurfs eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien über die Beteiligung Rumäniens an der Arbeit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht,

–   gestützt auf Artikel 152 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0321/2006),

–   gestützt auf Artikel 51, Artikel 83 Absatz 7 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0326/2006),

1.   stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Rumänien zu übermitteln.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Abkommen EG-Türkei: Beteiligung an der Arbeit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht *
PDF 199kWORD 31k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Türkei über die Beteiligung der Republik Türkei an der Arbeit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (KOM(2006)0257 – C6-0320/2006 – 2006/0089(CNS))
P6_TA(2006)0395A6-0327/2006

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2006)0257)(1),

–   in Kenntnis des Entwurfs eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Türkei über die Beteiligung der Republik Türkei an der Arbeit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht,

–   gestützt auf Artikel 152 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0320/2006),

–   gestützt auf Artikel 51, Artikel 83 Absatz 7 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0327/2006),

1.   stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Türkei zu übermitteln.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Luftverkehrsdienste: Abkommen EG/Singapur *
PDF 197kWORD 30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Singapur über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (KOM(2005)0513 – C6-0165/2006 – 2005/0208(CNS))
P6_TA(2006)0396A6-0295/2006

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2005)0513)(1),

–   gestützt auf Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0165/2006),

–   gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0295/2006),

1.   stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Singapur zu übermitteln.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Luftverkehrsdienste: Abkommen EG/Australien *
PDF 197kWORD 30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (KOM(2005)0264 – C6-0224/2005 – 2005/0112(CNS))
P6_TA(2006)0397A6-0293/2006

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2005)0264)(1),

–   gestützt auf Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0224/2005),

–   gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0293/2006),

1.   stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Australiens zu übermitteln.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Luftverkehrsdienste: Abkommen EG/Neuseeland *
PDF 198kWORD 30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (KOM(2005)0267 – C6-0226/2005 – 2005/0113(CNS))
P6_TA(2006)0398A6-0294/2006

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2005)0267)(1),

–   gestützt auf Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0226/2005),

–   gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0294/2006),

1.   stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Neuseelands zu übermitteln.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Luftverkehrsdienste: Abkommen EG/Uruguay *
PDF 199kWORD 30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Östlich des Uruguay über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (KOM(2006)0064 – C6-0249/2006 – 2006/0016(CNS))
P6_TA(2006)0399A6-0296/2006

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2006)0064)(1),

–   gestützt auf Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0249/2006),

–   gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0296/2006),

1.   stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Östlich des Uruguay zu übermitteln.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Luftverkehrsdienste: Abkommen EG/Malediven *
PDF 197kWORD 30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Malediven über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (KOM(2006)0095 – C6-0250/2006 – 2006/0027(CNS))
P6_TA(2006)0400A6-0297/2006

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2006)0095)(1),

–   gestützt auf Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0250/2006),

–   gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0297/2006),

1.   stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Malediven zu übermitteln.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Verwaltung der europäischen Satellitennavigationsprogramme *
PDF 197kWORD 31k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme (KOM(2006)0261 – C6-0201/2006 – 2006/0090(CNS))
P6_TA(2006)0401A6-0314/2006

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2006)0261)(1),

–   gestützt auf Artikel 308 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0201/2006),

–   gestützt auf Artikel 51 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0314/2006),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission;

2.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer (kodifizierte Fassung) ***I
PDF 197kWORD 30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer (kodifizierte Fassung) (KOM(2006)0205 – C6-0152/2006 – 2006/0067(COD))
P6_TA(2006)0402A6-0313/2006

(Verfahren der Mitentscheidung – Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0205)(1),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0152/2006),

–   unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(2),

–   gestützt auf die Artikel 80, 51 und 43 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0313/2006),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


Irreführende und vergleichende Werbung (kodifizierte Fassung) ***I
PDF 196kWORD 31k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über irreführende und vergleichende Werbung (kodifizierte Fassung) (KOM(2006)0222 – C6-0161/2006 – 2006/0070(COD))
P6_TA(2006)0403A6-0318/2006

(Verfahren der Mitentscheidung – Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0222)(1),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0161/2006),

–   unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(2),

–   gestützt auf die Artikel 80, 51 und 43 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0318/2006),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (kodifizierte Fassung) ***I
PDF 197kWORD 30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (kodifizierte Fassung) (KOM(2006)0219 – C6-0160/2006 – 2006/0071(COD))
P6_TA(2006)0404A6-0323/2006

(Verfahren der Mitentscheidung – Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0219)(1),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0160/2006),

–   unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(2),

–   gestützt auf die Artikel 80, 51 und 43 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0323/2006),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


Vermietrecht und Verleihrecht sowie bestimmte dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte im Bereich des geistigen Eigentums (kodifizierte Fassung) ***I
PDF 197kWORD 31k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (kodifizierte Fassung) (KOM(2006)0226 – C6-0162/2006 – 2006/0073(COD))
P6_TA(2006)0405A6-0321/2006

(Verfahren der Mitentscheidung - Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0226)(1),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0162/2006),

–   unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(2),

–   gestützt auf die Artikel 80, 51 und 43 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0321/2006),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


Bekämpfung der San-José-Schildlaus (kodifizierte Fassung) *
PDF 197kWORD 30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus (kodifizierte Fassung) (KOM(2006)0123 – C6-0136/2006 – 2006/0040(CNS))
P6_TA(2006)0406A6-0322/2006

(Verfahren der Konsultation – Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2006)0123)(1),

–   gestützt auf die Artikel 37 und 94 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0136/2006),

–   unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(2),

–   gestützt auf die Artikel 80, 51 und 43 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0322/2006),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


Glukose und Laktose (kodifizierte Fassung) *
PDF 198kWORD 30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Glukose und Laktose (kodifizierte Fassung) (KOM(2006)0116 – C6-0135/2006 – 2006/0038(CNS))
P6_TA(2006)0407A6-0320/2006

(Verfahren der Konsultation – Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2006)0116)(1),

–   gestützt auf Artikel 308 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0135/2006),

–   unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(2),

–   gestützt auf die Artikel 80, 51 und 43 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0320/2006),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


Änderung der Geschäftsordnung: Artikel 3 und 4
PDF 121kWORD 49k
Beschluss des Europäischen Parlaments über die Änderung der Artikel 3 und 4 der Geschäftsordnung des Parlaments (2005/2036(REG))
P6_TA(2006)0408A6-0274/2006

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 14. Dezember 2004 über die Prüfung der Mandate(1), insbesondere dessen Ziffer 6,

–   in Kenntnis des Schreibens seines Generalsekretärs vom 15. Februar 2005,

–   gestützt auf die Artikel 201 und 202 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A6-0274/2006),

1.   beschließt, an seiner Geschäftsordnung nachstehende Änderung vorzunehmen;

2.   erinnert daran, dass diese Änderungen am ersten Tag der nächsten Tagung gemäß Artikel 202 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung in Kraft treten;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss zur Information dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Derzeitiger Wortlaut   Änderungsvorschläge
Abänderung 1
Artikel 3 Absatz -1 (neu)
-1.  Im Anschluss an die Wahlen zum Europäischen Parlament fordert der Präsident die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf, dem Parlament unverzüglich die Namen der gewählten Mitglieder mitzuteilen, damit sämtliche Mitglieder ihre Sitze im Parlament ab der Eröffnung der ersten Sitzung im Anschluss an die Wahlen einnehmen können.
Gleichzeitig macht der Präsident die genannten Behörden auf die einschlägigen Bestimmungen des Akts vom 20. September 1976 aufmerksam und ersucht sie, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um jedweder Unvereinbarkeit mit der Ausübung eines Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments vorzubeugen.
(Der bisherige Artikel 3 Absatz 6 entfällt).
Abänderung 2
Artikel 3 Absatz -1 a (neu)
-1a. Jedes Mitglied, dessen Wahl dem Parlament bekannt gegeben worden ist, gibt vor der Einnahme seines Sitzes im Parlament eine schriftliche Erklärung dahingehend ab, dass es kein Amt inne hat, das im Sinne des Artikels 7 Absätze 1 und 2 des Akts vom 20. September 1976 mit der Ausübung eines Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments unvereinbar ist. Nach allgemeinen Wahlen ist diese Erklärung, soweit möglich, spätestens sechs Tage vor der konstituierenden Sitzung des Parlaments abzugeben. Solange das Mandat eines Mitglieds nicht geprüft oder über eine Anfechtung noch nicht befunden worden ist, nimmt das Mitglied unter der Voraussetzung, dass es zuvor die vorgenannte schriftliche Erklärung unterzeichnet hat, an den Sitzungen des Parlaments und seiner Organe mit vollen Rechten teil.
Steht auf Grund von Tatsachen, die an Hand öffentlich zugänglicher Quellen nachprüfbar sind, fest, dass ein Mitglied ein Amt inne hat, das im Sinne des Artikels 7 Absätze 1 und 2 des Akts vom 20. September 1976 mit der Ausübung eines Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments unvereinbar ist, stellt das Parlament nach Unterrichtung durch seinen Präsidenten das Freiwerden des Sitzes fest.
(Der bisherige Artikel 3 Absatz 5 entfällt).
Abänderung 3
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2
Das Mandat eines Mitglieds kann nur für gültig erklärt werden, wenn das Mitglied die schriftlichen Erklärungen abgegeben hat, zu denen es aufgrund von Artikel 7 des Akts vom 20. September 1976 sowie Anlage I dieser Geschäftsordnung verpflichtet ist.
Das Mandat eines Mitglieds kann nur für gültig erklärt werden, wenn das Mitglied die schriftlichen Erklärungen abgegeben hat, zu denen es aufgrund dieses Artikels sowie Anlage I dieser Geschäftsordnung verpflichtet ist.
Abänderung 4
Artikel 4 Absatz 4
4.  Die Unvereinbarkeiten, die sich aus den innerstaatlichen Vorschriften ergeben, werden dem Parlament bekannt gegeben, welches davon Kenntnis nimmt.
4.  Gibt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates dem Präsidenten das Erlöschen des Mandats eines Mitglieds des Europäischen Parlaments gemäß den gesetzlichen Bestimmungen dieses Mitgliedstaates entweder aufgrund von Unvereinbarkeiten im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 des Akts vom 20. September 1976 oder eines Entzugs des Mandats gemäß Artikel 13 Absatz 3 dieses Akts bekannt, unterrichtet der Präsident das Parlament darüber, dass das Mandat zu dem vom Mitgliedstaat mitgeteilten Zeitpunkt erloschen ist, und ersucht den Mitgliedstaat, den freien Sitz unverzüglich zu besetzen.
Geben die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der Union oder das betreffende Mitglied dem Präsidenten eine Ernennung zu einem Amt bekannt, das mit der Ausübung eines Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments unvereinbar ist, unterrichtet dieser hierüber das Parlament, welches das Freiwerden des Sitzes feststellt.
Geben die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der Union oder das betreffende Mitglied dem Präsidenten eine Ernennung oder eine Wahl zu einem Amt bekannt, das mit der Ausübung eines Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 7 Absätze 1 oder 2 des Akts vom 20. September 1976 unvereinbar ist, unterrichtet dieser hierüber das Parlament, welches das Freiwerden des Sitzes feststellt.
Abänderung 5
Artikel 4 Absatz 6 Spiegelstrich 2
– im Falle der Ernennung zu einem Amt, das aufgrund innerstaatlichen Wahlrechts oder gemäß Artikel 7 des Akts vom 20. September 1976 mit dem Mandat eines Mitglieds des Europäischen Parlaments unvereinbar ist: der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der Union oder von dem betreffenden Mitglied mitgeteilte Zeitpunkt.
– im Falle der Ernennung oder der Wahl zu einem Amt, das gemäß Artikel 7 Absätze 1 oder 2 des Akts vom 20. September 1976 mit dem Mandat eines Mitglieds des Europäischen Parlaments unvereinbar ist: der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der Union oder von dem betreffenden Mitglied mitgeteilte Zeitpunkt.
Abänderung 6
Artikel 4 Absatz 7
7.  In den Fällen, in denen das Parlament das Freiwerden des Sitzes feststellt, unterrichtet es den betreffenden Mitgliedstaat hierüber.
7.  In den Fällen, in denen das Parlament das Freiwerden des Sitzes feststellt, unterrichtet es den betreffenden Mitgliedstaat hierüber und fordert ihn auf, den Sitz unverzüglich zu besetzen.
Abänderung 7
Artikel 11 Auslegung
Wird eine Frage bezüglich der Prüfung der Mandate unter dem Vorsitz des Alterspräsidenten aufgeworfen, so überweist dieser die Frage an den mit der Wahlprüfung betrauten Ausschuss.
Der Alterspräsident nimmt die in Artikel 3 Absatz -1a Unterabsatz 2 genannten Befugnisse des Präsidenten wahr. Jede andere Frage bezüglich der Prüfung der Mandate, die unter dem Vorsitz des Alterspräsidenten aufgeworfen wird, wird an den mit der Wahlprüfung betrauten Ausschuss überwiesen.

(1) ABl. C 226 E vom 15.9.2005, S. 51.


Grundgehälter und Zulagen der Europol-Bediensteten *
PDF 206kWORD 33k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Initiative der Republik Österreich im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses des Rates zur Anpassung der Grundgehälter und Zulagen der Europol-Bediensteten (5417/2006 – C6-0072/2006 – 2006/0803(CNS))
P6_TA(2006)0409A6-0278/2006

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Initiative der Republik Österreich (5417/2006)(1),

–   unter Hinweis auf Artikel 44 des Rechtsakts des Rates vom 3. Dezember 1998 zur Festlegung des Statuts der Bediensteten von Europol (im Folgenden "Statut"),

–   gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0072/2006),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Die demokratische Kontrolle von Europol (KOM(2002)0095),

–   unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 30. Mai 2002 an den Rat zur künftigen Entwicklung von Europol und zu seiner vollen Integration in das institutionelle System der Europäischen Union(2),

–   unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 10. April 2003 an den Rat zu der künftigen Entwicklung von Europol(3),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 7. Juli 2005 zu der Initiative des Großherzogtums Luxemburg mit dem Ziel der Annahme eines Beschlusses des Rates zur Anpassung der Grundgehälter und Zulagen der Europol-Bediensteten(4),

–   gestützt auf die Artikel 93 und 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0278/2006),

A.   in der Erwägung, dass das Parlament nicht zu den operationellen und organisatorischen Maßnahmen betreffend Europol oder zu den derzeitigen Aktivitäten und künftigen Programmen von Europol als Reaktion auf den Bedarf der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten konsultiert wurde bzw. darüber nicht informiert wurde; in der Erwägung, dass das Parlament aufgrund dieses Informationsdefizits nicht in der Lage ist, die Bedeutung und die Angemessenheit des vorgeschlagenen Beschlusses zu bewerten; in der Erwägung, dass die Umwandlung von Europol in eine EU-Agentur dringend erforderlich ist, um die Transparenz und die Überwachung zu verbessern, und dass der Rat dadurch, dass er Fortschritte in dieser Frage verhindert, seiner Verantwortung nicht gerecht wird,

1.   lehnt die Initiative der Republik Österreich ab;

2.   fordert die Republik Österreich auf, ihre Initiative zurückzuziehen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie der Regierung der Republik Österreich zu übermitteln.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) ABl. C 187 E vom 7.8.2003, S. 144.
(3) ABl. C 64 E vom 12.3.2004, S. 588.
(4) ABl. C 157 E vom 6.7.2006, S. 450.


Statut der Europol-Bediensteten *
PDF 205kWORD 32k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Initiative der Republik Österreich im Hinblick auf die Annahme eines Rechtsakts des Rates zur Änderung des Statuts der Bediensteten von Europol (5428/2006 – C6-0073/2006 – 2006/0804(CNS))
P6_TA(2006)0410A6-0279/2006

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Initiative der Republik Österreich (5428/2006)(1),

–   unter Hinweis auf Artikel 44 des Rechtsakts des Rates vom 3. Dezember 1998 zur Festlegung des Statuts der Bediensteten von Europol (im Folgenden "Statut"),

–   gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0073/2006),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Die demokratische Kontrolle von Europol (KOM(2002)0095),

–   unter Hinweis auf seine Empfehlung an den Rat vom 30. Mai 2002 zur künftigen Entwicklung von Europol und zu seiner vollen Integration in das institutionelle System der Europäischen Union(2),

–   unter Hinweis auf seine Empfehlung an den Rat vom 10. April 2003 zu der künftigen Entwicklung von Europol(3),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 7. Juli 2005 zu der Initiative des Großherzogtums Luxemburg mit dem Ziel der Annahme eines Beschlusses des Rates zur Anpassung der Grundgehälter und Zulagen der Europol-Bediensteten(4),

–   gestützt auf die Artikel 93 und 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0279/2006),

A.   in der Erwägung, dass das Parlament nicht zu den operationellen und organisatorischen Maßnahmen betreffend Europol oder zu den derzeitigen Aktivitäten und künftigen Programmen von Europol als Reaktion auf den Bedarf der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten konsultiert wurde bzw. darüber nicht informiert wurde; in der Erwägung, dass das Parlament aufgrund dieses Informationsdefizits nicht in der Lage ist, die Bedeutung und die Angemessenheit des vorgeschlagenen Beschlusses zu bewerten; in der Erwägung, dass die Umwandlung von Europol in eine EU-Agentur dringend erforderlich ist, um die Transparenz und die Überwachung zu verbessern, und dass der Rat dadurch, dass er Fortschritte in dieser Frage verhindert, seiner Verantwortung nicht gerecht wird,

1.   lehnt die Initiative der Republik Österreich ab;

2.   fordert die Republik Österreich auf, ihre Initiative zurückzuziehen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie der Regierung der Republik Österreich zu übermitteln.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) ABl. C 187 E vom 7.8.2003, S. 144.
(3) ABl. C 64 E vom 12.3.2004, S. 588.
(4) ABl. C 157 E vom 6.7.2006, S. 450.


Statistische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 sowie bestimmte Statistikbereiche ***I
PDF 1340kWORD 1696k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (KOM(2006)0039 – C6-0041/2006 – 2006/0011(COD))
P6_TA(2006)0411A6-0247/2006

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0039)(1),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 285 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0041/2006),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0247/2006),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. Oktober 2006 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) …/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik

P6_TC1-COD(2006)0011


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates(4) wurde die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden als "NACE Rev. 1" oder "NACE Rev. 1.1" bezeichnet) aufgestellt.

(2)  Um der technischen Entwicklung und den strukturellen Veränderungen der Wirtschaft Rechnung zu tragen, sollte eine aktuelle Klassifikation mit der Bezeichnung NACE Revision 2 (im Folgenden als "NACE Rev. 2" bezeichnet) aufgestellt werden.

(3)  Eine auf dem neuesten Stand befindliche Klassifikation wie die NACE Rev. 2 ist für die fortdauernden Bemühungen der Kommission, die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken zu modernisieren, von zentraler Bedeutung; sie wird voraussichtlich durch besser vergleichbare und sachdienlichere Daten zu einer besseren Wirtschaftspolitik auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene beitragen.

(4)  Der Binnenmarkt bedarf für sein Funktionieren statistischer Normen, die für die Erhebung, Übermittlung und Veröffentlichung nationaler und gemeinschaftlicher Statistiken gelten, so dass Unternehmen, Finanzinstitute, Regierungen und alle anderen Binnenmarktteilnehmer Zugang zu zuverlässigen und vergleichbaren statistischen Daten haben können. Hierfür ist es unabdingbar, dass die einzelnen Kategorien der Klassifikation der Wirtschaftszweige in der Gemeinschaft in allen Mitgliedstaaten einheitlich interpretiert werden.

(5)  Die Unternehmen benötigen zuverlässige und vergleichbare Statistiken, um ihre Wettbewerbsfähigkeit beurteilen zu können, und solche Statistiken helfen den Gemeinschaftsorganen bei der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen.

(6)  Die Aufstellung einer überarbeiteten gemeinsamen statistischen Klassifikation der Wirtschaftszweige verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht zur Erhebung, Veröffentlichung oder Bereitstellung von Daten. Nur wenn die von den Mitgliedstaaten verwendeten Wirtschaftszweigklassifikationen mit der Gemeinschaftsklassifikation verknüpft sind, ist es möglich, integrierte Informationen so zuverlässig, schnell, flexibel und so tief gegliedert bereit zu stellen, wie es für die Steuerung des Binnenmarktes erforderlich ist.

(7)  Die Mitgliedstaaten sollten in die Lage versetzt werden, zur Berücksichtigung nationaler Bedürfnisse in ihren nationalen Klassifikationen zusätzliche Kategorien einzuführen, die sich auf die statistische Klassifikation der Wirtschaftszweige in der Gemeinschaft stützen.

(8)  Für die internationale Vergleichbarkeit von Wirtschaftsstatistiken ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaftsorgane Wirtschaftszweigklassifikationen verwenden, die unmittelbar mit der International Standard Industrial Classification of all economic activities (ISIC) Rev. 4 (Internationale Systematik der Wirtschaftszweige (ISIC) Rev. 4) verknüpft sind, die von der Statistischen Kommission der Vereinten Nationen angenommenen worden ist.

(9)  Der Einsatz der Wirtschaftszweigklassifikationen in der Gemeinschaft erfordert es, dass die Kommission vom dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates(5) eingesetzten Ausschuss für das statistische Programm unterstützt wird; dies gilt insbesondere für die Prüfung von Problemen, die sich aus der Umsetzung der NACE Rev. 2 ergeben, den vollständig koordinierten Übergang von der NACE Rev. 1 zur NACE Rev. 2 sowie die Ausarbeitung künftiger Änderungen der NACE Rev. 2.

(10)  Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates(6) ist ein gemeinsamer Rahmen für den Aufbau von statistischen Unternehmensregistern mit harmonisierten Definitionen, Merkmalen, Erfassungsbereich und Aktualisierungsverfahren geschaffen worden.

(11)  Zur Aufstellung einer überarbeiteten statistischen Wirtschaftszweigklassifikation ist es notwendig, insbesondere die verschiedenen Verweise auf die NACE Rev. 1 anzupassen und mehrere einschlägige Instrumente zu ändern. Es ist daher notwendig, die folgenden Instrumente zu ändern: die Verordnung (EWG) Nr. 3037/90, die Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern(7), die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik(8), die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken(9), die Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates vom 25. Mai 1998 über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs(10), die Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates vom 9. März 1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten(11), die Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik(12), die Verordnung (EG) Nr. 450/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über den Arbeitskostenindex(13), die Verordnung (EG) Nr. 48/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 über die Erstellung der jährlichen Statistiken der Gemeinschaft über die Stahlindustrie für die Berichtsjahre 2003-2009(14), die Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft(15) und die Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung(16).

(12)  Vor der Umstellung auf die NACE Rev. 2 müssen mehrere Instrumente der Gemeinschaft nach den auf sie anzuwendenden besonderen Verfahren geändert werden, und zwar die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft(17), die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft(18) sowie die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen(19).

(13)  Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(20) erlassen werden.

(14)  Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die NACE Rev. 2 zu ändern oder zu ergänzen, um technologischen oder wirtschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen oder sie auf andere Wirtschafts- und Sozialklassifikationen auszurichten. Da es sich hierbei um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung bewirken oder eine Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, sollten diese Maßnahmen gemäß dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden.

(15)  Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Normen, die die Bereitstellung harmonisierter Daten ermöglichen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(16)  Der Ausschuss für das statistische Programm ist gehört worden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

ABSCHNITT I:

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

1.  Mit dieser Verordnung wird eine gemeinsame statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, im Folgenden als "NACE Rev. 2" bezeichnet, aufgestellt. Diese Klassifikation gewährleistet die Relevanz der gemeinschaftlichen Klassifikationen für die wirtschaftliche Wirklichkeit und verbessert die Vergleichbarkeit zwischen nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Klassifikationen und somit auch von nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Statistiken.

2.  Diese Verordnung gilt nur für die Verwendung der Klassifikation zu statistischen Zwecken.

Artikel 2

NACE Rev. 2

1.  Die NACE Rev. 2 besteht aus:

   a) einer ersten Ebene, deren Positionen mit einem alphabetischen Kode gekennzeichnet sind (Abschnitte);
   b) einer zweiten Ebene, deren Positionen mit einem zweistelligen numerischen Kode gekennzeichnet sind (Abteilungen);
   c) einer dritten Ebene, deren Positionen mit einem dreistelligen numerischen Kode gekennzeichnet sind (Gruppen); und
   d) einer vierten Ebene, deren Positionen mit einem vierstelligen numerischen Kode gekennzeichnet sind (Klassen).

2.  Die NACE Rev. 2 ist in Anhang I wiedergegeben.

Artikel 3

Verwendung der NACE Rev. 2

Die Kommission verwendet die NACE Rev. 2 für alle Statistiken, die nach Wirtschaftszweigen gegliedert sind.

Artikel 4

Nationale Wirtschaftszweigklassifikationen

1.  Die Statistiken der Mitgliedstaaten, die nach Wirtschaftszweigen gegliedert dargeboten werden, werden unter Verwendung der NACE Rev. 2 oder einer von ihr abgeleiteten nationalen Klassifikation erstellt.

2.  Die nationalen Klassifikationen können zusätzliche Positionen und Ebenen aufweisen; ebenso kann eine unterschiedliche Kodierung verwendet werden. Jede Ebene außer der höchsten besteht entweder aus denselben Positionen wie die entsprechende Ebene der NACE Rev. 2 oder aus Positionen, die eine genaue Untergliederung dieser Positionen darstellen.

3.  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Entwurfsfassungen zur Festlegung oder Änderung ihrer nationalen Klassifikationen vor deren Veröffentlichung zur Genehmigung. Die Kommission prüft binnen zwei Monaten die Übereinstimmung dieser Entwurfsfassungen mit Absatz 2. Die Kommission übermittelt die genehmigten nationalen Klassifikationen den anderen Mitgliedstaaten zur Kenntnisnahme. Die nationalen Klassifikationen der Mitgliedstaaten enthalten eine Tabelle der Entsprechungen zwischen den nationalen Klassifikationen und der NACE Rev. 2.

4.  Sollten sich bestimmte Positionen der NACE Rev. 2 als mit der nationalen Wirtschaftsstruktur unvereinbar erweisen, kann die Kommission einem Mitgliedstaat die Genehmigung erteilen, in einem bestimmten Sektor ein Aggregat von Positionen der NACE Rev. 2 zu verwenden.

Um eine solche Genehmigung zu erhalten, muss der betreffende Mitgliedstaat der Kommission alle Angaben bereitstellen, die für die Beurteilung des Antrags erforderlich sind. Die Kommission trifft ihre Entscheidung binnen drei Monaten.

Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 2 berechtigt eine solche Genehmigung den betreffenden Mitgliedstaat jedoch nicht dazu, die aggregierten Positionen anders zu untergliedern als die NACE Rev. 2.

5.  Die Kommission überprüft zusammen mit dem betroffenen Mitgliedstaat in regelmäßigen Abständen, ob die gemäß Absatz 4 erteilten Genehmigungen noch gerechtfertigt sind.

Artikel 5

Aufgaben der Kommission

Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Verbreitung, Pflege und Förderung der NACE Rev. 2, indem sie insbesondere

   a) Erläuterungen zur NACE Rev. 2 abfasst, aktualisiert und veröffentlicht,
   b) Anleitungen zur Einordnung statistischer Einheiten gemäß der NACE Rev. 2 erstellt und veröffentlicht,
   c) Korrespondenztabellen für die Entsprechungen zwischen der NACE Rev. 1.1 und der NACE Rev. 2 und zwischen der NACE Rev. 2 und der NACE Rev. 1.1 veröffentlicht und
   d) auf eine Verbesserung der Kohärenz mit anderen Sozial- und Wirtschaftsklassifikationen hinarbeitet.

Artikel 6

Durchführungsmaßnahmen

1.  Die folgenden Maßnahmen zur Umsetzung der NACE Rev. 2 werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen:

   a) Entscheidungen, die bei Problemen erforderlich sind, die sich aus der Umsetzung der NACE Rev. 2 ergeben, einschließlich der Einreihung von wirtschaftlichen Tätigkeiten in bestimmte Klassen; und
   b) technische Maßnahmen, die einen vollständig koordinierten Übergang von der NACE Rev. 1.1 zur NACE Rev. 2 sicherstellen, insbesondere hinsichtlich der Thematik von Brüchen in Zeitreihen, einschließlich doppelter Berichterstattung und der Rückrechnung von Zeitreihen.

2.  Die Maßnahmen im Zusammenhang mit der NACE Rev. 2 zur Änderung oder Ergänzung von nicht-wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen, wenn sie folgenden Zwecken dienen:

   a) Berücksichtigung technischer oder wirtschaftlicher Entwicklungen; oder
   b) Ausrichtung auf andere Wirtschafts- und Sozialklassifikationen.

3.  Der Grundsatz, dass der Nutzen der Aktualisierung der NACE Rev. 2 deren Kosten überwiegen muss, und der Grundsatz, dass die zusätzlichen Kosten und Belastungen innerhalb vernünftiger Grenzen bleiben müssen, ist zu berücksichtigen.

Artikel 7

Ausschuss

1.  Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom, eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

2.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt das Verfahren der Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

3.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt das Verfahren des Artikels 5a Absätze 1 bis 4 und des Artikels 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 8

Durchführung der NACE Rev. 2

1.  Die statistischen Einheiten, auf die in gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 eingerichteten Unternehmensregistern Bezug genommen wird, sind gemäß der NACE Rev. 2 einzuordnen.

2.  Die Mitgliedstaaten erstellen Statistiken, die sich auf vom 1. Januar 2008 an durchgeführte Wirtschaftstätigkeiten beziehen, auf der Grundlage der NACE Rev. 2 oder einer von dieser gemäß Artikel 4 abgeleiteten nationalen Klassifikation.

3.  Abweichend von Absatz 2 sind Konjunkturstatistiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 und der Arbeitskostenindex gemäß der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 ab dem 1. Januar 2009 im Einklang mit der NACE Rev. 2 zu erstellen.

4.  Absatz 2 gilt nicht für folgende Statistiken:

   a) Statistiken der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96;
   b) die Landwirtschaftliche Gesamtrechnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 138/2004; und
   c) Statistiken der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 184/2005.

ABSCHNITT II:

ÄNDERUNG VERBUNDENER RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 9

Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90

Die Artikel 3, 10 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 werden gestrichen.

Artikel 10

Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91

Die Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 wird wie folgt geändert:

1)  Im gesamten Text wird "NACE Rev. 1" durch "NACE Rev. 2" ersetzt.

2)  Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"

1.  Der Erhebungsbereich der Statistik nach Artikel 1 umfasst die Tätigkeiten der Abschnitte B und C der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2).

"

Artikel 11

Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 wird wie folgt geändert:

1)  Im gesamten Text und in den Anhängen wird "NACE Rev. 1" durch "NACE Rev. 2" ersetzt, jedoch nicht in Anhang 1 Abschnitt 10 "Berichte und Pilotuntersuchungen", Anhang 3 Abschnitt 5 "Erstes Berichtsjahr" und Anhang 3 Abschnitt 9 "Berichte und Pilotuntersuchungen", wo die Angabe "NACE Rev. 1" bestehen bleibt.

2)  Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"

1.  Diese Verordnung gilt für alle marktwirtschaftlichen Tätigkeiten der Abschnitte B bis N und P bis S der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2).

"

3)  Die Anhänge werden nach Maßgabe des Anhangs II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 12

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98

Die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 wird wie folgt geändert:

1)  Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"

1.  Diese Verordnung gilt für alle marktwirtschaftlichen Tätigkeiten der Abschnitte B bis N und P bis S der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2).

"

2)  In Artikel 17 werden folgende Buchstaben angefügt:

"
   k) das erste Basisjahr, das für Zeitreihen gemäß der NACE Rev. 2 anzuwenden ist;
   l) für Zeitreihen vor 2009, die gemäß der NACE Rev. 2 zu übermitteln sind, die Gliederungstiefe, die Form, den ersten Berichtszeitraum und den Berichtszeitraum.
"

3)  Die Anhänge werden nach Maßgabe des Anhangs III der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 13

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1172/98

Im gesamten Text und in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 werden "NACE Rev. 1" und "NACE Rev. 1.1" durch "NACE Rev. 2" ersetzt.

Artikel 14

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999

Die Verordnung (EG) Nr. 530/1999 wird wie folgt geändert:

1)  Im gesamten Text wird "NACE Rev. 1" durch "NACE Rev. 2" ersetzt.

2)  In Artikel 3

   a) erhält Absatz 1 folgende Fassung:"
1.  Die Statistik erfasst alle Wirtschaftszweige der Abschnitte B (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden), C (Verarbeitendes Gewerbe / Herstellung von Waren), D (Energieversorgung), E (Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen), F (Baugewerbe/Bau), G (Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen), H (Verkehr und Lagerei), I (Gastgewerbe / Beherbergung und Gastronomie), J (Information und Kommunikation), K (Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen), L (Grundstücks- und Wohnungswesen), M (Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen), N (Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen), P (Erziehung und Unterricht), Q (Gesundheits- und Sozialwesen), R (Kunst, Unterhaltung und Erholung) und S (Erbringung von sonstigen Dienstleistungen) der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2)."
   b) wird Absatz 2 gestrichen.

Artikel 15

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002

Die Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 wird wie folgt geändert:

1)  Im gesamten Text und in den Anhängen werden "NACE Rev. 1" und "NACE Rev. 1.1" durch "NACE Rev. 2" ersetzt.

2)  Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 wird nach Maßgabe des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 16

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 450/2003

Die Verordnung (EG) Nr. 450/2003 wird wie folgt geändert:

1)  Im gesamten Text wird "NACE Rev. 1" durch "NACE Rev. 2" ersetzt.

2)  Artikel 3 erhält folgende Fassung:

"

Artikel 3 – Erfassungsbereich

1.  Diese Verordnung erstreckt sich auf alle Wirtschaftszweige der Abschnitte B bis S der NACE Rev. 2.

2.  Die Aufnahme der Wirtschaftszweige der Abschnitte O bis S der NACE Rev. 2 in den Anwendungsbereich dieser Verordnung wird nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren und unter Berücksichtigung der Durchführbarkeitsstudien nach Artikel 10 festgelegt.

"

3)  Artikel 5 erhält folgende Fassung:

"

Artikel 5 – Häufigkeit und Rückrechnungen

1.  Die Daten für den AKI werden erstmals gemäß der NACE Rev. 2 für das erste Quartal 2009 und danach für jedes Quartal (das am 31. März, 30. Juni, 30. September bzw. 31. Dezember jedes Jahres endet) erstellt.

2.  Rückrechnungen für den Zeitraum vom ersten Quartal 2000 bis zum vierten Quartal 2008 werden von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. Die Rückrechnungen werden für jeden der Abschnitte B bis N der NACE Rev. 2 und für die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Bestandteile der Arbeitskosten bereitgestellt.

"

4)  Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"

3.  Die in Artikel 5 genannten rückgerechneten Daten werden der Kommission (Eurostat) gleichzeitig mit dem AKI für das erste Quartal 2009 übermittelt.

"

5)  Artikel 11 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"
   c) die Aufnahme der Abschnitte O bis S der NACE Rev. 2 (Artikel 3),
"

Artikel 17

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 48/2004

Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 48/2004 erhält folgende Fassung:

"

Diese Verordnung bezieht sich auf Daten über die Stahlindustrie, die als Gruppe 24.1 der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) festgelegt ist.

"

Artikel 18

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 wird nach Maßgabe des Anhangs V der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 19

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005

Die Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 wird wie folgt geändert:

1)  Im gesamten Text wird "NACE Rev. 1.1" durch "NACE Rev. 2" ersetzt.

2)  Artikel 2 Absatz 2 wird gestrichen.

3)  Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"

Artikel 4 – Erfassungsbereich der Statistiken

Die Statistiken über die betriebliche Bildung erfassen mindestens alle Wirtschaftszweige der Abschnitte B bis N und R bis S der NACE Rev. 2.

"

ABSCHNITT III:

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Übergangsbestimmungen

Entsprechend den Erfordernissen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) die strukturellen Unternehmensstatistiken für das Kalenderjahr 2008 sowohl gemäß der NACE Rev. 1.1 als auch gemäß der NACE Rev. 2.

Für jeden Anhang der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 wird über die Liste der Merkmale und die erforderlichen Untergliederungen, die gemäß der NACE Rev. 1.1 zu übermitteln sind, gemäß dem Verfahren des Artikels 13 jener Verordnung entschieden.

Artikel 21

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG I

NACE Rev. 2

a. n. g.: anderweitig nicht genannt

*Teil von

Abteilung

Gruppe

Klasse

ISIC

Rev. 4

 

 

 

 

 

 

 

ABSCHNITT A – LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT, FISCHEREI

 

 

 

 

 

 

01

 

 

Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten

 

 

 

 

 

 

 

01.1

 

Anbau einjähriger Pflanzen

 

 

 

01.11

Anbau von Getreide (ohne Reis), Hülsenfrüchten und Ölsaaten

0111

 

 

01.12

Anbau von Reis

0112

 

 

01.13

Anbau von Gemüse und Melonen sowie Wurzeln und Knollen

0113

 

 

01.14

Anbau von Zuckerrohr

0114

 

 

01.15

Anbau von Tabak

0115

 

 

01.16

Anbau von Faserpflanzen

0116

 

 

01.19

Anbau von sonstigen einjährigen Pflanzen

0119

 

 

 

 

 

 

01.2

 

Anbau mehrjähriger Pflanzen

 

 

 

01.21

Anbau von Wein- und Tafeltrauben

0121

 

 

01.22

Anbau von tropischen und subtropischen Früchten

0122

 

 

01.23

Anbau von Zitrusfrüchten

0123

 

 

01.24

Anbau von Kern- und Steinobst

0124

 

 

01.25

Anbau von sonstigem Obst und Nüssen

0125

 

 

01.26

Anbau von ölhaltigen Früchten

0126

 

 

01.27

Anbau von Pflanzen zur Herstellung von Getränken

0127

 

 

01.28

Anbau von Gewürzpflanzen, Pflanzen für aromatische, narkotische und pharmazeutische Zwecke

0128

01.29

Anbau sonstiger mehrjähriger Pflanzen

0129

 

 

 

 

 

 

01.3

 

Betrieb von Baumschulen, sowie Anbau von Pflanzen zu Vermehrungszwecken

 

 

 

01.30

Betrieb von Baumschulen, sowie Anbau von Pflanzen zu Vermehrungszwecken

0130

 

 

 

 

 

 

01.4

 

Tierhaltung

 

 

 

01.41

Haltung von Milchkühen

0141*

 

 

01.42

Haltung von anderen Rindern

0141*

 

 

01.43

Haltung von Pferden und Eseln

0142

 

 

01.44

Haltung von Kamelen

0143

 

 

01.45

Haltung von Schafen und Ziegen

0144

 

 

01.46

Haltung von Schweinen

0145

 

 

01.47

Haltung von Geflügel

0146

 

 

01.49

Sonstige Tierhaltung

0149

 

 

 

 

 

 

01.5

 

Gemischte Landwirtschaft

 

 

 

01.50

Gemischte Landwirtschaft

0150

 

 

 

 

 

 

01.6

 

Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen

 

 

 

01.61

Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen für den Pflanzenbau

0161

 

 

01.62

Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen für die Tierhaltung

0162

 

01.63

Nach der Ernte anfallende Tätigkeiten in der pflanzlichen Erzeugung

0163

 

 

01.64

Saatgutaufbereitung

0164

 

 

 

 

 

 

01.7

 

Jagd, Fallenstellerei und damit verbundene Tätigkeiten

 

 

 

01.70

Jagd , Fallenstellerei und damit verbundene Tätigkeiten

0170

 

 

 

 

 

02

 

 

Forstwirtschaft und Holzeinschlag

 

 

 

 

 

 

 

02.1

 

Forstwirtschaft

 

 

 

02.10

Forstwirtschaft

0210

 

 

 

 

 

 

02.2

 

Holzeinschlag

 

 

 

02.20

Holzeinschlag

0220

 

 

 

 

 

 

02.3

 

Sammeln von wildwachsenden Produkten (ohne Holz)

 

 

 

02.30

Sammeln von wildwachsenden Produkten (ohne Holz)

0230

 

 

 

 

 

 

02.4

 

Erbringung von Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzeinschlag

 

 

 

02.40

Erbringung von Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzeinschlag

0240

 

 

 

 

 

03

 

 

Fischerei und Aquakultur

 

 

 

 

 

 

 

03.1

 

Fischerei

 

 

 

03.11

Meeresfischerei

0311

 

 

03.12

Süßwasserfischerei

0312

 

 

 

 

 

 

03.2

 

Aquakultur

 

 

 

03.21

Meeresaquakultur

0321

 

 

03.22

Süßwasseraquakultur

0322

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ABSCHNITT B – BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN

 

 

 

 

 

 

05

 

 

Kohlenbergbau

 

 

 

 

 

 

 

05.1

 

Steinkohlenbergbau

 

 

 

05.10

Steinkohlenbergbau

0510

 

 

 

 

 

 

05.2

 

Braunkohlenbergbau

 

 

 

05.20

Braunkohlenbergbau

0520

 

 

 

 

 

06

 

 

Gewinnung von Erdöl und Erdgas

 

 

 

 

 

 

 

06.1

 

Gewinnung von Erdöl

 

 

 

06.10

Gewinnung von Erdöl

0610

 

 

 

 

 

 

06.2

 

Gewinnung von Erdgas

 

 

 

06.20

Gewinnung von Erdgas

0620

 

 

 

 

 

07

 

 

Erzbergbau

 

 

 

 

 

 

 

07.1

 

Eisenerzbergbau

 

 

 

07.10

Eisenerzbergbau

0710

 

 

 

 

 

 

07.2

 

NE-Metallerzbergbau

 

 

 

07.21

Bergbau auf Uran- und Thoriumerze

0721

 

 

07.29

Sonstiger NE-Metallerzbergbau

0729

 

 

 

 

 

08

 

 

Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau

 

 

 

 

 

 

 

08.1

 

Gewinnung von Natursteinen, Kies, Sand, Ton und Kaolin

 

 

 

08.11

Gewinnung von Naturwerksteinen und Natursteinen, Kalk- und Gipsstein, Kreide und Schiefer

0810*

 

 

08.12

Gewinnung von Kies, Sand, Ton und Kaolin

0810*

 

 

 

 

 

 

08.9

 

Sonstiger Bergbau; Gewinnung von Steinen und Erden a. n. g.

 

 

 

08.91

Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale

0891

 

 

08.92

Torfgewinnung

0892

 

 

08.93

Gewinnung von Salz

0893

 

 

08.99

Gewinnung von Steinen und Erden a. n. g.

0899

 

 

 

 

 

09

 

 

Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden

 

 

 

 

 

 

 

09.1

 

Erbringung von Dienstleistungen für die Gewinnung von Erdöl und Erdgas

 

 

 

09.10

Erbringung von Dienstleistungen für die Gewinnung von Erdöl und Erdgas

0910

 

 

 

 

 

 

09.9

 

Erbringung von Dienstleistungen für den sonstigen Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden

 

09.90

Erbringung von Dienstleistungen für den sonstigen Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden

0990

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ABSCHNITT C – VERARBEITENDES GEWERBE/HERSTELLUNG VON WAREN

 

 

 

 

 

 

10

 

 

Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln

 

 

 

 

 

 

10.1

 

Schlachten und Fleischverarbeitung

 

 

 

10.11

Schlachten (ohne Schlachten von Geflügel)

1010*

 

 

10.12

Schlachten von Geflügel

1010*

 

 

10.13

Fleischverarbeitung

1010*

 

 

 

 

 

10.2

 

Fischverarbeitung

 

 

 

10.20

Fischverarbeitung

1020

 

 

 

 

 

 

10.3

 

Obst- und Gemüseverarbeitung

 

 

 

10.31

Kartoffelverarbeitung

1030*

 

 

10.32

Herstellung von Frucht- und Gemüsesäften

1030*

 

 

10.39

Sonstige Verarbeitung von Obst und Gemüse

1030*

 

 

 

 

 

 

10.4

 

Herstellung von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten

 

 

 

10.41

Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette)

1040*

 

 

10.42

Herstellung von Margarine u. ä. Nahrungsfetten

1040*

 

 

 

 

 

 

10.5

 

Milchverarbeitung

 

 

 

10.51

Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)

1050*

 

 

10.52

Herstellung von Speiseeis

1050*

 

 

 

 

 

 

10.6

 

Mahl- und Schälmühlen, Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen

 

 

 

10.61

Mahl- und Schälmühlen

1061

 

 

10.62

Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen

1062

 

 

 

 

 

 

10.7

 

Herstellung von Back- und Teigwaren

 

 

10.71

Herstellung von Backwaren (ohne Dauerbackwaren)

1071*

 

 

10.72

Herstellung von Dauerbackwaren

1071*

 

 

10.73

Herstellung von Teigwaren

1074

 

 

 

 

 

 

10.8

 

Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln

 

 

 

10.81

Herstellung von Zucker

1072

 

 

10.82

Herstellung von Süßwaren (ohne Dauerbackwaren)

1073

 

 

10.83

Verarbeitung von Kaffee und Tee, Herstellung von Kaffee-Ersatz

1079*

 

 

10.84

Herstellung von Würzmitteln und Soßen

1079*

 

 

10.85

Herstellung von Fertiggerichten

1075

 

 

10.86

Herstellung von homogenisierten und diätetischen Nahrungsmitteln

1079*

 

 

10.89

Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln a. n. g.

1079*

 

 

 

 

 

 

10.9

 

Herstellung von Futtermitteln

 

 

 

10.91

Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere

1080*

 

 

10.92

Herstellung von Futtermitteln für sonstige Tiere

1080*

 

 

 

 

 

11

 

 

Getränkeherstellung

 

 

 

 

 

 

 

11.0

 

Getränkeherstellung

 

 

 

11.01

Herstellung von Spirituosen

1101

 

 

11.02

Herstellung von Traubenwein

1102*

 

 

11.03

Herstellung von Apfelwein und anderen Fruchtweinen

1102*

 

 

11.04

Herstellung von Wermutwein und sonstigen aromatisierten Weinen

1102*

 

 

11.05

Herstellung von Bier

1103*

 

 

11.06

Herstellung von Malz

1103*

 

 

11.07

Herstellung von Erfrischungsgetränken; Gewinnung natürlicher Mineralwässer

1104

 

 

 

 

 

12

 

 

Tabakverarbeitung

 

 

 

 

 

 

 

12.0

 

Tabakverarbeitung

 

 

 

12.00

Tabakverarbeitung

1200

 

 

 

 

 

13

 

 

Herstellung von Textilien

 

 

 

 

 

 

 

13.1

 

Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei

 

13.10

Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei

1311

 

 

 

 

 

 

13.2

 

Weberei

 

13.20

Weberei

1312

 

 

 

 

 

 

13.3

 

Veredlung von Textilien und Bekleidung

 

 

 

13.30

Veredlung von Textilien und Bekleidung

1313

 

 

 

 

 

 

13.9

 

Herstellung von sonstigen Textilwaren

 

 

 

13.91

Herstellung von gewirktem und gestricktem Stoff

1391

 

 

13.92

Herstellung von konfektionierten Textilwaren (ohne Bekleidung)

1392

 

 

13.93

Herstellung von Teppichen

1393

 

 

13.94

Herstellung von Seilerwaren

1394

 

 

13.95

Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung)

1399*

 

 

13.96

Herstellung von technischen Textilien

1399*

 

 

13.99

Herstellung von sonstigen Textilwaren a. n. g.

1399*

 

 

 

 

 

14

 

 

Herstellung von Bekleidung

 

 

 

 

 

 

 

14.1

 

Herstellung von Bekleidung (ohne Pelzbekleidung)

 

 

 

14.11

Herstellung von Lederbekleidung

1410*

 

 

14.12

Herstellung von Arbeits- und Berufsbekleidung

1410*

 

 

14.13

Herstellung von sonstiger Oberbekleidung

1410*

 

 

14.14

Herstellung von Wäsche

1410*

 

 

14.19

Herstellung von sonstiger Bekleidung und Bekleidungszubehör a. n. g.

1410*

 

 

 

 

 

 

14.2

 

Herstellung von Pelzwaren

 

 

 

14.20

Herstellung von Pelzwaren

1420

 

 

 

 

 

 

14.3

 

Herstellung von Bekleidung aus gewirktem und gestricktem Stoff

 

 

 

14.31

Herstellung von Strumpfwaren

1430*

 

 

14.39

Herstellung von sonstiger Bekleidung aus gewirktem und gestricktem Stoff

1430*

 

 

 

 

 

15

 

 

Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen

 

 

 

 

 

 

 

15.1

 

Herstellung von Leder und Lederwaren (ohne Herstellung von Lederbekleidung)

 

 

 

15.11

Herstellung von Leder und Lederfaserstoff; Zurichtung und Färben von Fellen

1511

 

 

15.12

Lederverarbeitung (ohne Herstellung von Lederbekleidung)

1512

 

 

 

 

 

 

15.2

 

Herstellung von Schuhen

 

 

 

15.20

Herstellung von Schuhen

1520

 

 

 

 

 

16

 

 

Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel)

 

 

 

 

 

 

 

16.1

 

Säge-, Hobel- und Holzimprägnierwerke

 

 

 

16.10

Säge-, Hobel- und Holzimprägnierwerke

1610

 

 

 

 

 

16.2

 

Herstellung von sonstigen Holz-, Kork-, Flecht- und Korbwaren (ohne Möbel)

 

 

 

16.21

Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten

1621

 

 

16.22

Herstellung von Parketttafeln

1622*

 

 

16.23

Herstellung von sonstigen Konstruktionsteilen, Fertigbauteilen, Ausbauelementen und Fertigteilbauten aus Holz

1622*

 

 

16.24

Herstellung von Verpackungsmitteln, Lagerbehältern und Ladungsträgern aus Holz

1623

 

 

16.29

Herstellung von Holzwaren a.n.g, Kork-, Flecht- und Korbwaren (ohne Möbel)

1629

 

 

 

 

17

 

 

Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus

 

 

 

 

 

 

 

17.1

 

Herstellung von Holz- und Zellstoff, Papier, Karton und Pappe

 

 

 

17.11

Herstellung von Holz- und Zellstoff

1701*

 

 

17.12

Herstellung von Papier, Karton und Pappe

1701*

 

 

 

 

 

 

17.2

 

Herstellung von Waren aus Papier, Karton und Pappe

 

 

 

17.21

Herstellung von Wellpapier und -pappe sowie von Verpackungsmitteln aus Papier, Karton und Pappe

1702

 

 

17.22

Herstellung von Haushalts-, Hygiene- und Toilettenartikeln aus Zellstoff, Papier und Pappe

1709*

 

 

17.23

Herstellung von Schreibwaren und Bürobedarf aus Papier, Karton und Pappe

1709*

 

 

17.24

Herstellung von Tapeten

1709*

 

 

17.29

Herstellung von sonstigen Waren aus Papier, Karton und Pappe

1709*

 

 

 

 

 

18

 

 

Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern

 

 

 

 

 

 

 

18.1

 

Herstellung von Druckerzeugnissen

 

 

 

18.11

Drucken von Zeitungen

1811*

 

 

18.12

Drucken a. n. g.

1811*

 

 

18.13

Druck- und Medienvorstufe

1812*

 

 

18.14

Binden von Druckerzeugnissen und damit verbundene Dienstleistungen

1812*

 

 

 

 

 

 

18.2

 

Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern

 

 

 

18.20

Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern

1820

 

 

 

 

 

19

 

 

Kokerei und Mineralölverarbeitung

 

 

 

 

 

 

 

19.1

 

Kokerei

 

 

 

19.10

Kokerei

1910

 

 

 

 

 

 

19.2

 

Mineralölverarbeitung

 

 

 

19.20

Mineralölverarbeitung

1920

 

 

 

 

 

20

 

 

Herstellung von chemischen Erzeugnissen

 

 

 

 

 

 

 

20.1

 

Herstellung von chemischen Grundstoffen, Düngemitteln und Stickstoffverbindungen, Kunststoffen in Primärformen und synthetischem Kautschuk in Primärformen

 

 

 

20.11

Herstellung von Industriegasen

2011*

 

 

20.12

Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten

2011*

 

 

20.13

Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien

2011*

 

 

20.14

Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien

2011*

 

 

20.15

Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen

2012

 

 

20.16

Herstellung von Kunststoffen in Primärformen

2013*

 

 

20.17

Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen

2013*

 

 

 

 

 

 

20.2

 

Herstellung von Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- und Desinfektionsmitteln

 

 

 

20.20

Herstellung von Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- und Desinfektionsmitteln

2021

 

 

 

 

 

 

20.3

 

Herstellung von Anstrichmitteln, Druckfarben und Kitten

 

 

20.30

Herstellung von Anstrichmitteln, Druckfarben und Kitten

2022

 

 

 

 

 

 

20.4

 

Herstellung von Seifen, Wasch-, Reinigungs- und Körperpflegemitteln sowie von Duftstoffen

 

 

 

20.41

Herstellung von Seifen, Wasch-, Reinigungs- und Poliermitteln

2023*

 

 

20.42

Herstellung von Körperpflegemitteln und Duftstoffen

2023*

 

 

 

 

 

 

20.5

 

Herstellung von sonstigen chemischen Erzeugnissen

 

 

 

20.51

Herstellung von pyrotechnischen Erzeugnissen

2029*

 

 

20.52

Herstellung von Klebstoffen

2029*

 

 

20.53

Herstellung von etherischen Ölen

2029*

 

 

20.59

Herstellung von sonstigen chemischen Erzeugnissen a. n. g.

2029*

 

 

 

 

 

 

20.6

 

Herstellung von Chemiefasern

 

 

 

20.60

Herstellung von Chemiefasern

2030

 

 

 

 

 

21

 

 

Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen

 

 

 

 

 

 

 

21.1

 

Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen

 

 

 

21.10

Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen

2100*

 

 

 

 

 

 

21.2

 

Herstellung von pharmazeutischen Spezialitäten und sonstigen pharmazeutischen Erzeugnissen

 

 

 

21.20

Herstellung von pharmazeutischen Spezialitäten und sonstigen pharmazeutischen Erzeugnissen

2100*

 

 

 

 

 

22

 

 

Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren

 

 

 

 

 

 

 

22.1

 

Herstellung von Gummiwaren

 

 

 

22.11

Herstellung und Runderneuerung von Bereifungen

2211

 

 

22.19

Herstellung von sonstigen Gummiwaren

2219

 

 

 

 

 

 

22.2

 

Herstellung von Kunststoffwaren

 

 

 

22.21

Herstellung von Platten, Folien, Schläuchen und Profilen aus Kunststoffen

2220*

 

 

22.22

Herstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoffen

2220*

 

 

22.23

Herstellung von Baubedarfsartikeln aus Kunststoffen

2220*

 

 

22.29

Herstellung von sonstigen Kunststoffwaren

2220*

 

 

 

 

 

23

 

 

Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden

 

 

 

 

 

 

 

23.1

 

Herstellung von Glas und Glaswaren

 

 

 

23.11

Herstellung von Flachglas

2310*

 

 

23.12

Veredlung und Bearbeitung von Flachglas

2310*

 

 

23.13

Herstellung von Hohlglas

2310*

 

 

23.14

Herstellung von Glasfasern und Waren daraus

2310*

 

 

23.19

Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich technischen Glaswaren

2310*

 

 

 

 

 

 

23.2

 

Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren

 

 

 

23.20

Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren

2391

 

 

 

 

 

 

23.3

 

Herstellung von keramischen Baumaterialien

 

 

 

23.31

Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten

2392*

 

 

23.32

Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik

2392*

 

 

 

 

 

 

23.4

 

Herstellung von sonstigen Porzellan- und keramischen Erzeugnissen

 

 

 

23.41

Herstellung von keramischen Haushaltswaren und Ziergegenständen

2393*

 

 

23.42

Herstellung von Sanitärkeramik

2393*

 

 

23.43

Herstellung von Isolatoren und Isolierteilen aus Keramik

2393*

 

 

23.44

Herstellung von keramischen Erzeugnissen für sonstige technische Zwecke

2393*

 

 

23.49

Herstellung von sonstigen keramischen Erzeugnissen

2393*

 

 

 

 

 

 

23.5

 

Herstellung von Zement, Kalk und gebranntem Gips

 

 

 

23.51

Herstellung von Zement

2394*

 

 

23.52

Herstellung von Kalk und gebranntem Gips

2394*

 

 

 

 

 

 

23.6

 

Herstellung von Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips

 

 

 

23.61

Herstellung von Erzeugnissen aus Beton, Zement und Kalksandstein für den Bau

2395*

 

 

23.62

Herstellung von Gipserzeugnissen für den Bau

2395*

 

 

23.63

Herstellung von Frischbeton (Transportbeton)

2395*

 

 

23.64

Herstellung von Mörtel und anderem Beton (Trockenbeton)

2395*

 

 

23.65

Herstellung von Faserzementwaren

2395*

 

 

23.69

Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips a. n. g.

2395*

 

 

 

 

 

 

23.7

 

Be- und Verarbeitung von Naturwerksteinen und Natursteinen a. n. g.

 

 

 

23.70

Be- und Verarbeitung von Naturwerksteinen und Natursteinen a. n. g.

2396

 

 

 

 

 

 

23.9

 

Herstellung von Schleifkörpern und Schleifmitteln auf Unterlage sowie sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g.

 

 

 

23.91

Herstellung von Schleifkörpern und Schleifmitteln auf Unterlage

2399*

 

 

23.99

Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g.

2399*

 

 

 

 

 

24

 

 

Metallerzeugung und -bearbeitung

 

 

 

 

 

 

 

24.1

 

Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen

 

 

 

24.10

Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen

2410*

 

 

 

 

 

 

24.2

 

Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücken aus Stahl

 

 

 

24.20

Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücken aus Stahl

2410*

 

 

 

 

 

 

24.3

 

Sonstige erste Bearbeitung von Eisen und Stahl

 

 

 

24.31

Herstellung von Blankstahl

2410*

 

 

24.32

Herstellung von Kaltband mit einer Breite von weniger als 600 mm

2410*

 

 

24.33

Herstellung von Kaltprofilen

2410*

 

 

24.34

Herstellung von kaltgezogenem Draht

2410*

 

 

 

 

 

 

24.4

 

Erzeugung und erste Bearbeitung von NE-Metallen

 

 

 

24.41

Erzeugung und erste Bearbeitung von Edelmetallen

2420*

 

 

24.42

Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium

2420*

 

 

24.43

Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn

2420*

 

 

24.44

Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer

2420*

 

 

24.45

Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen

2420*

 

 

24.46

Aufbereitung von Kernbrennstoffen

2420*

 

 

 

 

 

 

24.5

 

Gießereien

 

 

 

24.51

Eisengießereien

2431*

 

 

24.52

Stahlgießereien

2431*

 

 

24.53

Leichtmetallgießereien

2432*

 

 

24.54

Buntmetallgießereien

2432*

 

 

 

 

 

25

 

 

Herstellung von Metallerzeugnissen

 

 

 

 

 

 

 

25.1

 

Stahl- und Leichtmetallbau

 

 

 

25.11

Herstellung von Metallkonstruktionen

2511*

 

 

25.12

Herstellung von Ausbauelementen aus Metall

2511*

 

 

 

 

 

 

25.2

 

Herstellung von Metalltanks und -behältern; Herstellung von Heizkörpern und -kesseln für Zentralheizungen

 

 

 

25.21

Herstellung von Heizkörpern und –kesseln für Zentralheizungen

2512*

 

 

25.29

Herstellung von Sammelbehältern, Tanks u. ä. Behältern aus Metall

2512*

 

 

 

 

 

 

25.3

 

Herstellung von Dampfkesseln (ohne Zentralheizungskessel)

 

 

 

25.30

Herstellung von Dampfkesseln (ohne Zentralheizungskessel)

2513

 

 

 

 

 

 

25.4

 

Herstellung von Waffen und Munition

 

 

 

25.40

Herstellung von Waffen und Munition

2520

 

 

 

 

 

 

25.5

 

Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen

 

 

 

25.50

Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen

2591

 

 

 

 

 

 

25.6

 

Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung; Mechanik a. n. g.

 

 

 

25.61

Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung

2592*

 

 

25.62

Mechanik a. n. g.

2592*

 

 

 

 

 

 

25.7

 

Herstellung von Schneidwaren, Werkzeugen, Schlössern und Beschlägen aus unedlen Metallen

 

 

 

25.71

Herstellung von Schneidwaren und Bestecken aus unedlen Metallen

2593*

 

 

25.72

Herstellung von Schlössern und Beschlägen aus unedlen Metallen

2593*

 

 

25.73

Herstellung von Werkzeugen

2593*

 

 

 

 

 

 

25.9

 

Herstellung von sonstigen Metallwaren

 

 

 

25.91

Herstellung von Fässern, Trommeln, Dosen, Eimern u. ä. Behältern aus Metall

2599*

 

 

25.92

Herstellung von Verpackungen und Verschlüssen aus Eisen, Stahl und NE-Metall

2599*

 

 

25.93

Herstellung von Drahtwaren, Ketten und Federn

2599*

 

 

25.94

Herstellung von Schrauben und Nieten

2599*

 

 

25.99

Herstellung von sonstigen Metallwaren a. n. g.

2599*

 

 

 

 

26

 

 

Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen

 

 

 

 

 

 

 

26.1

 

Herstellung von elektronischen Bauelementen und Leiterplatten

 

 

 

26.11

Herstellung von elektronischen Bauelementen

2610*

26.12

Herstellung von bestückten Leiterplatten

2610*

 

 

 

 

 

 

26.2

 

Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten

 

 

 

26.20

Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten

2620

 

 

 

 

 

 

26.3

 

Herstellung von Geräten und Einrichtungen der Telekommunikationstechnik

 

 

 

26.30

Herstellung von Geräten und Einrichtungen der Telekommunikationstechnik

2630

 

 

 

 

 

 

26.4

 

Herstellung von Geräten der Unterhaltungselektronik

 

 

 

26.40

Herstellung von Geräten der Unterhaltungselektronik

2640

 

 

 

 

 

 

26.5

 

Herstellung von Mess-, Kontroll-, Navigations- u. ä. Instrumenten und Vorrichtungen; Herstellung von Uhren

 

 

 

26.51

Herstellung von Mess-, Kontroll-, Navigations- u. ä. Instrumenten und Vorrichtungen

2651

 

 

26.52

Herstellung von Uhren

2652

 

 

 

 

 

 

26.6

 

Herstellung von Bestrahlungs- und Elektrotherapiegeräten und elektromedizinischen Geräten

 

 

 

26.60

Herstellung von Bestrahlungs- und Elektrotherapiegeräten und elektromedizinischen Geräten

2660

 

 

 

 

 

 

26.7

 

Herstellung von optischen und fotografischen Instrumenten und Geräten

 

 

 

26.70

Herstellung von optischen und fotografischen Instrumenten und Geräten

2670

 

 

 

 

 

 

26.8

 

Herstellung von magnetischen und optischen Datenträgern

 

 

 

26.80

Herstellung von magnetischen und optischen Datenträgern

2680

 

 

 

 

 

27

 

 

Herstellung von elektrischen Ausrüstungen

 

 

 

 

 

 

 

27.1

 

Herstellung von Elektromotoren, Generatoren, Transformatoren, Elektrizitätsverteilungs- und -schalteinrichtungen

 

 

 

27.11

Herstellung von Elektromotoren, Generatoren und Transformatoren

2710*

 

 

27.12

Herstellung von Elektrizitätsverteilungs- und -schalteinrichtungen

2710*

 

 

 

 

 

 

27.2

 

Herstellung von Batterien und Akkumulatoren

 

 

 

27.20

Herstellung von Batterien und Akkumulatoren

2720

 

 

 

 

 

 

27.3

 

Herstellung von Kabeln und elektrischem Installationsmaterial

 

 

 

27.31

Herstellung von Glasfaserkabeln

2731

 

 

27.32

Herstellung von sonstigen elektronischen und elektrischen Drähten und Kabeln

2732

27.33

Herstellung von elektrischem Installationsmaterial

2733

 

 

 

 

 

 

27.4

 

Herstellung von elektrischen Lampen und Leuchten

 

 

 

27.40

Herstellung von elektrischen Lampen und Leuchten

2740

 

 

 

 

 

 

27.5

 

Herstellung von Haushaltsgeräten

 

 

 

27.51

Herstellung von elektrischen Haushaltsgeräten

2750*

 

 

27.52

Herstellung von nichtelektrischen Haushaltsgeräten

2750*

 

 

 

 

 

 

27.9

 

Herstellung von sonstigen elektrischen Ausrüstungen und Geräten a. n. g.

 

27.90

Herstellung von sonstigen elektrischen Ausrüstungen und Geräten a. n. g.

2790

 

 

 

 

 

28

 

 

Maschinenbau

 

 

 

 

 

 

28.1

 

Herstellung von nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen

 

 

 

28.11

Herstellung von Verbrennungsmotoren und Turbinen (ohne Motoren für Luft- und Straßenfahrzeuge)

2811

 

 

28.12

Herstellung von hydraulischen und pneumatischen Komponenten und Systemen

2812

 

 

28.13

Herstellung von Pumpen und Kompressoren a. n. g.

2813*

 

 

28.14

Herstellung von Armaturen a. n. g

2813*

 

 

28.15

Herstellung von Lagern, Getrieben, Zahnrädern und Antriebselementen

2814

 

 

 

 

 

 

28.2

 

Herstellung von sonstigen nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen

 

 

 

28.21

Herstellung von Öfen und Brennern

2815

 

 

28.22

Herstellung von Hebezeugen und Fördermitteln

2816

 

 

28.23

Herstellung von Büromaschinen (ohne Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte)

2817

 

 

28.24

Herstellung von handgeführten Werkzeugen mit Motorantrieb

2818

 

 

28.25

Herstellung von kälte- und lufttechnischen Erzeugnissen, nicht für den Haushalt

2819*

 

 

28.29

Herstellung von sonstigen nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen a. n. g.

2819*

 

 

 

 

 

 

28.3

 

Herstellung von land- und forstwirtschaftlichen Maschinen

 

 

 

28.30

Herstellung von land- und forstwirtschaftlichen Maschinen

2821

 

 

 

 

 

 

28.4

 

Herstellung von Werkzeugmaschinen

 

 

 

28.41

Herstellung von Werkzeugmaschinen für die Metallbearbeitung

2822*

 

 

28.49

Herstellung von sonstigen Werkzeugmaschinen

2822*

 

 

 

 

 

 

28.9

 

Herstellung von Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige

 

 

 

28.91

Herstellung von Maschinen für die Metallerzeugung, von Walzwerkseinrichtungen und Gießmaschinen

2823

 

 

28.92

Herstellung von Bergwerks-, Bau- und Baustoffmaschinen

2824

 

 

28.93

Herstellung von Maschinen für die Nahrungs- und Genussmittelerzeugung und die Tabakverarbeitung

2825

 

 

28.94

Herstellung von Maschinen für die Textil- und Bekleidungsherstellung und die Lederverarbeitung

2826

 

 

28.95

Herstellung von Maschinen für die Papiererzeugung und –verarbeitung

2829*

 

 

28.96

Herstellung von Maschinen für die Verarbeitung von Kunststoffen und Kautschuk

2829*

 

 

28.99

Herstellung von Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige a. n. g.

2829*

 

 

 

 

 

29

 

 

Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen

 

 

 

 

 

 

 

29.1

 

Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren

 

 

 

29.10

Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren

2910

 

 

 

 

 

 

29.2

 

Herstellung von Karosserien, Aufbauten und Anhängern

 

 

 

29.20

Herstellung von Karosserien, Aufbauten und Anhängern

2920

 

 

 

 

 

 

29.3

 

Herstellung von Teilen und Zubehör für Kraftwagen

 

 

 

29.31

Herstellung elektrischer und elektronischer Ausrüstungsgegenstände für Kraftwagen

2930*

 

 

29.32

Herstellung von sonstigen Teilen und sonstigem Zubehör für Kraftwagen

2930*

 

 

 

 

 

30

 

 

Sonstiger Fahrzeugbau

 

 

 

 

 

 

 

30.1

 

Schiff- und Bootsbau

 

 

 

30.11

Schiffbau (ohne Boots- und Yachtbau)

3011

 

 

30.12

Boots- und Yachtbau

3012

 

 

 

 

 

 

30.2

 

Schienenfahrzeugbau

 

 

 

30.20

Schienenfahrzeugbau

3020

 

 

 

 

 

 

30.3

 

Luft- und Raumfahrzeugbau

 

 

 

30.30

Luft- und Raumfahrzeugbau

3030

 

 

 

 

 

 

30.4

 

Herstellung von militärischen Kampffahrzeugen

 

 

 

30.40

Herstellung von militärischen Kampffahrzeugen

3040

 

 

 

 

 

 

30.9

 

Herstellung von Fahrzeugen a. n. g.

 

 

 

30.91

Herstellung von Krafträdern

3091

 

 

30.92

Herstellung von Fahrrädern sowie von Behindertenfahrzeugen

3092

 

 

30.99

Herstellung von sonstigen Fahrzeugen a. n. g.

3099

 

 

 

 

 

31

 

 

Herstellung von Möbeln

 

 

 

 

 

 

 

31.0

 

Herstellung von Möbeln

 

 

 

31.01

Herstellung von Büro- und Ladenmöbeln

3100*

 

 

31.02

Herstellung von Küchenmöbeln

3100*

 

 

31.03

Herstellung von Matratzen

3100*

 

 

31.09

Herstellung von sonstigen Möbeln

3100*

 

 

 

 

 

32

 

 

Herstellung von sonstigen Waren

 

 

 

 

 

 

32.1

 

Herstellung von Münzen, Schmuck und ähnlichen Erzeugnissen

 

 

 

32.11

Herstellung von Münzen

3211*

 

 

32.12

Herstellung von Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren (ohne Fantasieschmuck)

3211*

 

 

32.13

Herstellung von Fantasieschmuck

3212

 

 

 

 

 

 

32.2

 

Herstellung von Musikinstrumenten

 

 

 

32.20

Herstellung von Musikinstrumenten

3220

 

 

 

 

 

 

32.3

 

Herstellung von Sportgeräten

 

 

 

32.30

Herstellung von Sportgeräten

3230

 

 

 

 

 

 

32.4

 

Herstellung von Spielwaren

 

 

 

32.40

Herstellung von Spielwaren

3240

 

 

 

 

 

 

32.5

 

Herstellung von medizinischen und zahnmedizinischen Apparaten und Materialien

 

 

 

32.50

Herstellung von medizinischen und zahnmedizinischen Apparaten und Materialien

3250

 

32.9

 

Herstellung von Erzeugnissen a. n. g.

 

 

 

32.91

Herstellung von Besen und Bürsten

3290*

32.99

Herstellung von sonstigen Erzeugnissen a. n. g.

3290*

 

 

 

 

 

33

 

 

Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen

 

 

 

 

 

 

 

33.1

 

Reparatur von Metallerzeugnissen, Maschinen und Ausrüstungen

 

33.11

Reparatur von Metallerzeugnissen

3311

 

 

33.12

Reparatur von Maschinen

3312

33.13

Reparatur von elektronischen und optischen Geräten

3313

33.14

Reparatur von elektrischen Ausrüstungen

3314

 

 

33.15

Reparatur und Instandhaltung von Schiffen, Booten und Yachten

3315*

 

 

33.16

Reparatur und Instandhaltung von Luft- und Raumfahrzeugen

3315*

33.17

Reparatur und Instandhaltung von Fahrzeugen a. n. g.

3315*

33.19

Reparatur von sonstigen Ausrüstungen

3319

 

 

 

 

 

 

33.2

 

Installation von Maschinen und –Ausrüstungen a. n. g.

 

 

 

33.20

Installation von Maschinen und –Ausrüstungen a. n. g.

3320

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ABSCHNITT D – ENERGIEVERSORGUNG

 

 

 

 

 

 

35

 

 

Energieversorgung

 

 

 

 

 

 

 

35.1

 

Elektrizitätsversorgung

 

 

35.11

Elektrizitätserzeugung

3510*

 

 

35.12

Elektrizitätsübertragung

3510*

 

 

35.13

Elektrizitätsverteilung

3510*

 

 

35.14

Elektrizitätshandel

3510*

 

 

 

 

 

 

35.2

 

Gasversorgung

 

 

 

35.21

Gaserzeugung

3520*

 

 

35.22

Gasverteilung durch Rohrleitungen

3520*

 

 

35.23

Gashandel durch Rohrleitungen

3520*

 

 

 

 

 

 

35.3

 

Wärme- und Kälteversorgung

 

 

 

35.30

Wärme- und Kälteversorgung

3530

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ABSCHNITT E – WASSERVERSORGUNG; ABWASSER- UND ABFALLENTSORGUNG UND BESEITIGUNG VON UMWELTVERSCHMUTZUNGEN

 

 

 

 

 

 

36

 

 

Wasserversorgung

 

 

 

 

 

 

 

36.0

 

Wasserversorgung

 

 

 

36.00

Wasserversorgung

3600

 

 

 

 

 

37

 

 

Abwasserentsorgung

 

 

 

 

 

 

 

37.0

 

Abwasserentsorgung

 

 

 

37.00

Abwasserentsorgung

3700

 

 

 

 

 

38

 

 

Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung

 

 

 

 

 

 

 

38.1

 

Sammlung von Abfällen

 

 

 

38.11

Sammlung nicht gefährlicher Abfälle

3811

 

 

38.12

Sammlung gefährlicher Abfälle

3812

 

 

 

 

 

 

38.2

 

Abfallbehandlung und beseitigung

 

 

 

38.21

Behandlung und Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle

3821

 

 

38.22

Behandlung und Beseitigung gefährlicher Abfälle

3822

 

 

 

 

 

 

38.3

 

Rückgewinnung

 

 

 

38.31

Zerlegen von Schiffs- und Fahrzeugwracks und anderen Altwaren

3830*

 

 

38.32

Rückgewinnung sortierter Werkstoffe

3830*

 

 

 

 

 

39

 

 

Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung

 

 

 

 

 

 

 

39.0

 

Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung

 

 

 

39.00

Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung

3900

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ABSCHNITT F – BAUGEWERBE/BAU

 

 

 

 

 

 

41

 

 

Hochbau

 

 

 

 

 

 

 

41.1

 

Erschließung von Grundstücken; Bauträger

 

 

 

41.10

Erschließung von Grundstücken; Bauträger

4100*

 

 

 

 

 

 

41.2

 

Bau von Gebäuden

 

 

 

41.20

Bau von Gebäuden

4100*

 

 

 

 

 

42

 

 

Tiefbau

 

 

 

 

 

 

 

42.1

 

Bau von Straßen und Bahnverkehrsstrecken

 

 

 

42.11

Bau von Straßen

4210*

 

 

42.12

Bau von Bahnverkehrsstrecken

4210*

 

 

42.13

Brücken- und Tunnelbau

4210*

 

 

 

 

 

 

42.2

 

Leitungstiefbau und Kläranlagenbau

 

 

 

42.21

Rohrleitungstiefbau, Brunnenbau und Kläranlagenbau

4220*

 

 

42.22

Kabelnetzleitungstiefbau

4220*

 

 

 

 

 

 

42.9

 

Sonstiger Tiefbau

 

 

 

42.91

Wasserbau

4290*

 

 

42.99

Sonstiger Tiefbau a. n. g.

4290*

 

 

 

 

 

43

 

 

Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe

 

 

 

 

 

 

 

43.1

 

Abbrucharbeiten und vorbereitende Baustellenarbeiten

 

 

 

43.11

Abbrucharbeiten

4311

 

 

43.12

Vorbereitende Baustellenarbeiten

4312*

 

 

43.13

Test- und Suchbohrung

4312*

 

 

 

 

 

 

43.2

 

Bauinstallation

 

 

 

43.21

Elektroinstallation

4321

 

 

43.22

Gas-, Wasser-, Heizungs- sowie Lüftungs- und Klimainstallation

4322

43.29

Sonstige Bauinstallation

4329

 

 

 

 

 

 

43.3

 

Sonstiger Ausbau

 

 

 

43.31

Anbringen von Stuckaturen, Gipserei und Verputzerei

4330*

 

 

43.32

Bautischlerei und -schlosserei

4330*

 

 

43.33

Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegerei, Tapeziererei

4330*

 

 

43.34

Malerei und Glaserei

4330*

 

 

43.39

Sonstiger Ausbau a. n. g.

4330*

 

 

 

 

 

 

43.9

 

Sonstige spezialisierte Bautätigkeiten

 

 

 

43.91

Dachdeckerei und Zimmerei

4390*

 

 

43.99

Sonstige spezialisierte Bautätigkeiten a. n. g.

4390*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ABSCHNITT G – HANDEL; INSTANDHALTUNG UND REPARATUR VON KRAFTFAHRZEUGEN

 

 

 

 

 

 

45

 

 

Handel mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

 

 

 

 

 

 

 

45.1

 

Handel mit Kraftwagen

 

 

 

45.11

Handel mit Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht von 3,5 t oder weniger

4510*

 

 

45.19

Handel mit Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t

4510*

 

 

 

 

 

 

45.2

 

Instandhaltung und Reparatur von Kraftwagen

 

 

 

45.20

Instandhaltung und Reparatur von Kraftwagen

4520

 

 

 

 

 

 

45.3

 

Handel mit Kraftwagenteilen und -zubehör

 

 

 

45.31

Großhandel mit Kraftwagenteilen und -zubehör

4530*

 

 

45.32

Einzelhandel mit Kraftwagenteilen und -zubehör

4530*

 

 

 

 

 

 

45.4

 

Handel mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör; Instandhaltung und Reparatur von Krafträdern

 

 

 

45.40

Handel mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör; Instandhaltung und Reparatur von Krafträdern

4540

 

 

 

 

46

 

 

Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen und Krafträdern)

 

 

 

 

 

 

 

46.1

 

Handelsvermittlung

 

 

 

46.11

Handelsvermittlung von landwirtschaftlichen Grundstoffen, lebenden Tieren, textilen Rohstoffen und Halbwaren

4610*

 

 

46.12

Handelsvermittlung von Brennstoffen, Erzen, Metallen und technischen Chemikalien

4610*

 

 

46.13

Handelsvermittlung von Holz, Baustoffen und Anstrichmitteln

4610*

 

 

46.14

Handelsvermittlung von Maschinen, technischem Bedarf, Wasser- und Luftfahrzeugen

4610*

 

 

46.15

Handelsvermittlung von Möbeln, Einrichtungs- und Haushaltsgegenständen, Eisen- und Metallwaren

4610*

 

 

46.16

Handelsvermittlung von Textilien, Bekleidung, Schuhen und Lederwaren

4610*

 

 

46.17

Handelsvermittlung von Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren

4610*

 

 

46.18

Handelsvermittlung von sonstigen Waren

4610*

 

 

46.19

Handelsvermittlung von Waren ohne ausgeprägten Schwerpunkt

4610*

 

 

 

 

 

 

46.2

 

Großhandel mit landwirtschaftlichen Grundstoffen und lebenden Tieren

 

 

 

46.21

Großhandel mit Getreide, Rohtabak, Saatgut und Futtermitteln

4620*

 

 

46.22

Großhandel mit Blumen und Pflanzen

4620*

 

 

46.23

Großhandel mit lebenden Tieren

4620*

 

 

46.24

Großhandel mit Häuten, Fellen und Leder

4620*

 

 

 

 

 

 

46.3

 

Großhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren

 

 

 

46.31

Großhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln

4630*

 

 

46.32

Großhandel mit Fleisch und Fleischwaren

4630*

 

 

46.33

Großhandel mit Milch, Milcherzeugnissen, Eiern, Speiseölen und Nahrungsfetten

4630*

 

 

46.34

Großhandel mit Getränken

4630*

 

 

46.35

Großhandel mit Tabakwaren

4630*

 

 

46.36

Großhandel mit Zucker, Süßwaren und Backwaren

4630*

 

 

46.37

Großhandel mit Kaffee, Tee, Kakao und Gewürzen

4630*

 

 

46.38

Großhandel mit sonstigen Nahrungs- und Genussmitteln

4630*

 

 

46.39

Großhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren, ohne ausgeprägten Schwerpunkt

4630*

 

 

 

 

 

 

46.4

 

Großhandel mit Gebrauchs- und Verbrauchsgütern

 

 

 

46.41

Großhandel mit Textilien

4641*

 

 

46.42

Großhandel mit Bekleidung und Schuhen

4641*

 

 

46.43

Großhandel mit Foto- und optischen Erzeugnissen, elektrischen Haushaltsgeräten und Geräten der Unterhaltungselektronik

4649*

 

 

46.44

Großhandel mit keramischen Erzeugnissen, Glaswaren und Reinigungsmitteln

4649*

 

 

46.45

Großhandel mit kosmetischen Erzeugnissen und Körperpflegemitteln

4649*

 

 

46.46

Großhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Erzeugnissen

4649*

 

 

46.47

Großhandel mit Möbeln, Teppichen, Lampen und Leuchten

4649*

 

 

46.48

Großhandel mit Uhren und Schmuck

4649*

 

 

46.49

Großhandel mit sonstigen Gebrauchs- und Verbrauchsgütern

4649*

 

 

 

 

 

 

46.5

 

Großhandel mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik

 

 

 

46.51

Großhandel mit Datenverarbeitungsgeräten, peripheren Geräten und Software

4651

 

 

46.52

Großhandel mit elektronischen Bauteilen und Telekommunikationsgeräten

4652

 

46.6

 

Großhandel mit sonstigen Maschinen, Ausrüstungen und Zubehör

 

 

 

46.61

Großhandel mit landwirtschaftlichen Maschinen, und Geräten

4653

 

 

46.62

Großhandel mit Werkzeugmaschinen

4659*

 

 

46.63

Großhandel mit Bergwerks-, Bau- und Baustoffmaschinen

4659*

 

 

46.64

Großhandel mit Textil-, Näh- und Strickmaschinen

4659*

 

 

46.65

Großhandel mit Büromöbeln

4659*

 

 

46.66

Großhandel mit sonstigen Büromaschinen und –einrichtungen

4659*

 

 

46.69

Großhandel mit sonstigen Maschinen und Ausrüstungen

4659*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

46.7

 

Sonstiger Großhandel

 

 

 

46.71

Großhandel mit festen Brennstoffen und Mineralölerzeugnissen

4661

 

 

46.72

Großhandel mit Erzen, Metallen und Metallhalbzeug

4662

 

 

46.73

Großhandel mit Holz, Baustoffen, Anstrichmitteln und Sanitärkeramik

4663*

 

 

46.74

Großhandel mit Metall- und Kunststoffwaren für Bauzwecke sowie Installationsbedarf für Gas, Wasser und Heizung

4663*

 

 

46.75

Großhandel mit chemischen Erzeugnissen

4669*

 

 

46.76

Großhandel mit sonstigen Halbwaren

4669*

 

 

46.77

Großhandel mit Altmaterialien und Reststoffen

4669*

 

 

 

 

 

 

46.9

 

Großhandel ohne ausgeprägten Schwerpunkt

 

 

 

46.90

Großhandel ohne ausgeprägten Schwerpunkt

4690

 

 

 

 

 

47

 

 

Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)

 

 

 

 

 

 

 

47.1

 

Einzelhandel mit Waren verschiedener Art (in Verkaufsräumen)

 

 

 

47.11

Einzelhandel mit Waren verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Tabakwaren

4711

 

 

47.19

Sonstiger Einzelhandel mit Waren verschiedener Art

4719

 

 

 

 

 

 

47.2

 

Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren (in Verkaufsräumen)

 

 

 

47.21

Einzelhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln

4721*

 

 

47.22

Einzelhandel mit Fleisch und Fleischwaren

4721*

 

 

47.23

Einzelhandel mit Fisch, Meeresfrüchten und Fischerzeugnissen

4721*

 

 

47.24

Einzelhandel mit Back- und Süßwaren

4721*

 

 

47.25

Einzelhandel mit Getränken

4722

 

 

47.26

Einzelhandel mit Tabakwaren

4723

 

 

47.29

Sonstiger Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln

4721*

 

 

 

 

 

 

47.3

 

Einzelhandel mit Motorenkraftstoffen (Tankstellen)

 

 

 

47.30

Einzelhandel mit Motorenkraftstoffen (Tankstellen)

4730

 

 

 

 

 

 

47.4

 

Einzelhandel mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik (in Verkaufsräumen)

 

 

 

47.41

Einzelhandel mit Datenverarbeitungsgeräten, peripheren Geräten und Software

4741*

 

 

47.42

Einzelhandel mit Telekommunikationsgeräten

4741*

 

 

47.43

Einzelhandel mit Geräten der Unterhaltungselektronik

4742

 

 

 

 

 

 

47.5

 

Einzelhandel mit sonstigen Haushaltsgeräten, Textilien, Heimwerker- und Einrichtungsbedarf (in Verkaufsräumen)

 

 

 

47.51

Einzelhandel mit Textilien

4751

 

 

47.52

Einzelhandel mit Metallwaren, Anstrichmitteln, Bau- und Heimwerkerbedarf

4752

 

 

47.53

Einzelhandel mit Vorhängen, Teppichen, Fußbodenbelägen und Tapeten

4753

 

 

47.54

Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten

4759*

 

 

47.59

Einzelhandel mit Möbeln, Einrichtungsgegenständen und sonstigem Hausrat

4759*

 

 

 

 

 

 

47.6

 

Einzelhandel mit Verlagsprodukten, Sportausrüstungen und Spielwaren (in Verkaufsräumen)

 

 

 

47.61

Einzelhandel mit Büchern

4761*

 

 

47.62

Einzelhandel mit Zeitschriften, Zeitungen, Schreibwaren und Bürobedarf

4761*

 

 

47.63

Einzelhandel mit bespielten Ton- und Bildträgern

4762

 

 

47.64

Einzelhandel mit Fahrrädern, Sport- und Campingartikeln

4763

 

 

47.65

Einzelhandel mit Spielwaren

4764

 

 

 

 

 

 

47.7

 

Einzelhandel mit sonstigen Gütern (in Verkaufsräumen)

 

 

 

47.71

Einzelhandel mit Bekleidung

4771*

 

 

47.72

Einzelhandel mit Schuhen und Lederwaren

4771*

 

 

47.73

Apotheken

4772*

 

 

47.74

Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln

4772*

 

 

47.75

Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen und Körperpflegemitteln

4772*

 

 

47.76

Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien, Düngemitteln, zoologischem Bedarf und lebenden Tieren

4773*

 

 

47.77

Einzelhandel mit Uhren und Schmuck

4773*

 

 

47.78

Sonstiger Einzelhandel in Verkaufsräumen (ohne Antiquitäten und Gebrauchtwaren)

4773*

 

 

47.79

Einzelhandel mit Antiquitäten und Gebrauchtwaren

4774

 

 

 

 

 

 

47.8

 

Einzelhandel an Verkaufsständen und auf Märkten

 

 

 

47.81

Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren an Verkaufsständen und auf Märkten

4781

 

 

47.82

Einzelhandel mit Textilien, Bekleidung und Schuhen an Verkaufsständen und auf Märkten

4782

 

 

47.89

Einzelhandel mit sonstigen Gütern an Verkaufsständen und auf Märkten

4789

 

 

 

 

 

 

47.9

 

Einzelhandel, nicht in Verkaufsräumen, an Verkaufsständen oder auf Märkten

 

 

 

47.91

Versand- und Internet-Einzelhandel

4791

 

 

47.99

Sonstiger Einzelhandel, nicht in Verkaufsräumen, an Verkaufsständen oder auf Märkten

4799

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ABSCHNITT H – VERKEHR UND LAGEREI

 

 

 

 

 

 

49

 

 

Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen

 

 

 

 

 

 

 

49.1

 

Personenbeförderung im Eisenbahnfernverkehr

 

 

 

49.10

Personenbeförderung im Eisenbahnfernverkehr

4911

 

 

 

 

 

 

49.2 

 

Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr

 

 

49.20

Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr

4912

 

 

 

 

 

49.3

 

Sonstige Personenbeförderung im Landverkehr

 

 

 

49.31

Personenbeförderung im Nahverkehr zu Lande (ohne Taxis)

4921

 

 

49.32

Betrieb von Taxis

4922*

 

 

49.39

Sonstige Personenbeförderung im Landverkehr a. n. g.

4922*

 

 

 

 

 

 

49.4

 

Güterbeförderung im Straßenverkehr, Umzugstransporte

 

 

 

49.41

Güterbeförderung im Straßenverkehr

4923*

 

 

49.42

Umzugstransporte

4923*

 

 

 

 

 

 

49.5

 

Transport in Rohrfernleitungen

 

 

 

49.50

Transport in Rohrfernleitungen

4930

 

 

 

 

 

50

 

 

Schifffahrt

 

 

 

 

 

 

 

50.1

 

Personenbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt

 

 

 

50.10

Personenbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt

5011

 

 

 

 

 

 

50.2

 

Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt

 

 

 

50.20

Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt

5012

 

 

 

 

 

 

50.3

 

Personenbeförderung in der Binnenschifffahrt

 

 

 

50.30

Personenbeförderung in der Binnenschifffahrt

5021

 

 

 

 

 

 

50.4

 

Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt

 

 

 

50.40

Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt

5022

 

 

 

 

 

51

 

 

Luftfahrt

 

 

 

 

 

 

 

51.1

 

Personenbeförderung in der Luftfahrt

 

 

 

51.10

Personenbeförderung in der Luftfahrt

5110

 

 

 

 

 

 

51.2

 

Güterbeförderung in der Luftfahrt und Raumtransport

 

 

 

51.21

Güterbeförderung in der Luftfahrt

5120*

 

 

51.22

Raumtransport

5120*

 

 

 

 

 

52

 

 

Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr

 

 

 

 

 

 

 

52.1

 

Lagerei

 

 

 

52.10

Lagerei

5210

 

 

 

 

 

 

52.2

 

Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr

 

 

 

52.21

Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Landverkehr

5221

 

 

52.22

Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für die Schifffahrt

5222

 

 

52.23

Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für die Luftfahrt

5223

 

 

52.24

Frachtumschlag

5224

 

 

52.29

Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr a. n. g.

5229

 

 

 

 

 

53

 

 

Post-, Kurier- und Expressdienste

 

 

 

 

 

 

 

53.1

 

Postdienste von Universaldienstleistungsanbietern

 

 

 

53.10

Postdienste von Universaldienstleistungsanbietern

5310

 

 

 

 

 

 

53.2

 

Sonstige Post-, Kurier- und Expressdienste

 

 

 

53.20

Sonstige Post-, Kurier- und Expressdienste

5320

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ABSCHNITT I – GASTGEWERBE/BEHERBERGUNG UND GASTRONOMIE

 

 

 

 

 

 

55

 

 

Beherbergung

 

 

 

 

 

 

 

55.1

 

Hotels, Gasthöfe und Pensionen

 

 

 

55.10

Hotels, Gasthöfe und Pensionen

5510*

 

 

 

 

 

 

55.2

 

Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten

 

 

 

55.20

Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten

5510*

 

 

 

 

 

 

55.3

 

Campingplätze

 

 

 

55.30

Campingplätze

5520

 

 

 

 

 

 

55.9

 

Sonstige Beherbergungsstätten

 

 

 

55.90

Sonstige Beherbergungsstätten

5590

 

 

 

 

 

56

 

 

Gastronomie

 

 

 

 

 

 

 

56.1

 

Restaurants, Gaststätten, Imbissstuben, Cafés, Eissalons u. Ä.

 

 

 

56.10

Restaurants, Gaststätten, Imbissstuben, Cafés, Eissalons u. Ä.

5610

 

 

 

 

 

 

56.2

 

 

 

 

56.21

Event-Caterer

5621

 

 

56.29

Erbringung sonstiger Verpflegungsdienstleistungen

5629

 

 

 

 

 

 

56.3

 

Ausschank von Getränken

 

 

 

56.30

Ausschank von Getränken

5630

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ABSCHNITT J – INFORMATION UND KOMMUNIKATION

 

 

 

 

 

 

58

 

 

Verlagswesen

 

 

 

 

 

 

 

58.1

 

Verlegen von Büchern und Zeitschriften; sonstiges Verlagswesen (ohne Software)

 

 

 

58.11

Verlegen von Büchern

5811

 

 

58.12

Verlegen von Adressbüchern und Verzeichnissen

5812

 

 

58.13

Verlegen von Zeitungen

5813*

 

 

58.14

Verlegen von Zeitschriften

5813*

 

 

58.19

Sonstiges Verlagswesen (ohne Software)

5819

 

 

 

 

 

 

58.2

 

Verlegen von Software

 

 

 

58.21

Verlegen von Computerspielen

5820*

 

 

58.29

Verlegen von sonstiger Software

5820*

 

 

 

 

 

59

 

 

Herstellung, Verleih und Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen; Kinos; Tonstudios und Verlegen von Musik

 

 

 

 

 

 

 

59.1

 

Herstellung von Filmen und Fernsehprogrammen, deren Verleih und Vertrieb, Kinos

 

 

 

59.11

Herstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen

5911

 

 

59.12

Nachbearbeitung und sonstige Filmtechnik

5912

 

 

59.13

Filmverleih und -vertrieb (ohne Videotheken)

5913

 

 

59.14

Kinos

5914

 

 

 

 

 

 

59.2

 

Tonstudios; Herstellung von Hörfunkbeiträgen; Verlegen von bespielten Tonträgern und Musikalien

 

 

 

59.20

Tonstudios; Herstellung von Hörfunkbeiträgen; Verlegen von bespielten Tonträgern und Musikalien

5920

 

 

 

 

 

60

 

 

Rundfunkveranstalter

 

 

 

 

 

 

 

60.1

 

Hörfunkveranstalter

 

 

 

60.10

Hörfunkveranstalter

6010

 

 

 

 

 

 

60.2

 

Fernsehveranstalter

 

60.20

Fernsehveranstalter

6020

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

61

 

 

Telekommunikation

 

 

 

 

 

 

 

61.1

 

Leitungsgebundene Telekommunikation

 

 

 

61.10

Leitungsgebundene Telekommunikation

6110

 

 

 

 

 

 

61.2

 

Drahtlose Telekommunikation

 

 

 

61.20

Drahtlose Telekommunikation

6120

 

 

 

 

 

 

61.3

 

Satellitentelekommunikation

 

 

 

61.30

Satellitentelekommunikation

6130

 

 

 

 

 

 

61.9

 

Sonstige Telekommunikation

 

 

 

61.90

Sonstige Telekommunikation

6190

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

62

 

 

Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie

 

 

 

 

 

 

 

62.0

 

Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie

 

 

 

62.01

Programmierungstätigkeiten

6201

 

 

62.02

Erbringung von Beratungsleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie

6202*

 

 

62.03

Betrieb von Datenverarbeitungseinrichtungen für Dritte

6202*

 

 

62.09

Erbringung von sonstigen Dienstleistungen der Informationstechnologie

6209

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

63

 

 

Informationsdienstleistungen

 

 

 

 

 

 

 

63.1

 

Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten; Webportale

 

 

 

63.11

Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten

6311

 

 

63.12

Webportale

6312

 

 

 

 

 

 

63.9

 

Erbringung von sonstigen Informationsdienstleistungen

 

 

 

63.91

Korrespondenz- und Nachrichtenbüros

6391

 

 

63.99

Erbringung von sonstigen Informationsdienstleistungen a. n. g.

6399

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ABSCHNITT K – ERBRINGUNG VON FINANZ- UND VERSICHERUNGSDIENSTLEISTUNGEN

 

 

 

 

 

 

64

 

 

Erbringung von Finanzdienstleistungen

 

 

 

 

 

 

 

64.1

 

Zentralbanken und Kreditinstitute

 

 

 

64.11

Zentralbanken

6411

 

 

64.19

Kreditinstitute (ohne Spezialkreditinstitute)

6419

 

 

 

 

 

 

64.2

 

Beteiligungsgesellschaften

 

 

 

64.20

Beteiligungsgesellschaften

6420

 

 

 

 

 

 

64.3

 

Treuhand- und sonstige Fonds und ähnliche Finanzinstitutionen

 

 

 

64.30

Treuhand- und sonstige Fonds und ähnliche Finanzinstitutionen

6430

 

 

 

 

 

 

64.9

 

Sonstige Finanzierungsinstitutionen

 

 

 

64.91

Institutionen für Finanzierungsleasing

6491

 

 

64.92

Spezialkreditinstitute

6492

 

 

64.99

Sonstige Finanzdienstleistungen a. n. g.

6499

 

 

 

 

 

65

 

 

Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)

 

 

 

 

 

 

 

65.1

 

Versicherungen

 

 

 

65.11

Lebensversicherung

6511

 

 

65.12

Nichtlebensversicherungen

6512

 

 

 

 

 

 

65.2

 

Rückversicherungen

 

 

 

65.20

Rückversicherungen

6520

 

 

 

 

 

 

65.3

 

Pensionskassen und Pensionsfonds

 

 

 

65.30

Pensionskassen und Pensionsfonds

6530

 

 

 

 

 

66

 

 

Mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen verbundene Tätigkeiten

 

 

 

 

 

 

 

66.1

 

Mit Finanzdienstleistungen verbundene Tätigkeiten

 

 

 

66.11

Effekten- und Warenbörsen

6611

 

 

66.12

Effekten- und Warenhandel

6612

 

 

66.19

Sonstige mit Finanzdienstleistungen verbundene Tätigkeiten

6619

 

 

 

 

 

 

66.2

 

Mit Versicherungsdienstleistungen und Pensionskassen verbundene Tätigkeiten

 

 

 

66.21

Risiko- und Schadensbewertung

6621

 

 

66.22

Tätigkeit von Versicherungsmaklerinnen und -maklern

6622

 

 

66.29

Sonstige mit Versicherungsdienstleistungen und Pensionskassen verbundene Tätigkeiten

6629

 

 

 

 

 

 

66.3

 

Fondsmanagement

 

 

 

66.30

Fondsmanagement

6630

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ABSCHNITT L – GRUNDSTÜCKS- UND WOHNUNGSWESEN

 

 

 

 

 

 

68

 

 

Grundstücks- und Wohnungswesen

 

 

 

 

 

 

 

68.1

 

Kauf und Verkauf von eigenen Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen

 

 

 

68.10

Kauf und Verkauf von eigenen Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen

6810*

 

 

 

 

 

 

68.2

 

Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen

 

 

 

68.20

Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen

6810*

 

 

 

 

 

 

68.3

 

Vermittlung und Verwaltung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen für Dritte

 

 

 

68.31

Vermittlung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen für Dritte

6820*

 

 

68.32

Verwaltung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen für Dritte

6820*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ABSCHNITT M – ERBRINGUNG VON FREIBERUFLICHEN, WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN DIENSTLEISTUNGEN

 

 

 

 

 

 

69

 

 

Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung

 

 

 

 

 

 

 

69.1

 

Rechtsberatung

 

 

 

69.10

Rechtsberatung

6910

 

 

 

 

 

 

69.2

 

Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung

 

 

 

69.20

Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung

6920

 

 

 

 

 

70

 

 

Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung

 

 

 

 

 

 

 

70.1

 

Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben

 

 

 

70.10

Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben

7010

 

 

 

 

 

 

70.2

 

Public-Relations- und Unternehmensberatung

 

 

 

70.21

Public-Relations-Beratung

7020*

 

 

70.22

Unternehmensberatung

7020*

 

 

 

 

 

71

 

 

Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung

 

 

 

 

 

 

 

71.1

 

Architektur- und Ingenieurbüros

 

 

 

71.11

Architekturbüros

7110*

 

 

71.12

Ingenieurbüros

7110*

 

 

 

 

 

 

71.2

 

Technische, physikalische und chemische Untersuchung

 

 

 

71.20

Technische, physikalische und chemische Untersuchung

7120

 

 

 

 

 

72

 

 

Forschung und Entwicklung

 

 

 

 

 

 

 

72.1

 

Forschung und Entwicklung im Bereich Natur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften und Medizin

 

 

 

72.11

Forschung und Entwicklung im Bereich Biotechnologie

7210*

 

 

72.19

Sonstige Forschung und Entwicklung im Bereich Natur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften und Medizin

7210*

 

 

 

 

 

 

72.2

 

Forschung und Entwicklung im Bereich Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sowie im Bereich Sprach-, Kultur- und Kunstwissenschaften

 

 

 

72.20

Forschung und Entwicklung im Bereich Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sowie im Bereich Sprach-, Kultur- und Kunstwissenschaften

7220

 

 

 

 

 

73

 

 

Werbung und Marktforschung

 

 

 

 

 

 

 

73.1

 

Werbung

 

 

 

73.11

Werbeagenturen

7310*

 

 

73.12

Vermarktung und Vermittlung von Werbezeiten und Werbeflächen

7310*

 

 

 

 

 

 

73.2

 

Markt- und Meinungsforschung

 

 

 

73.20

Markt- und Meinungsforschung

7320

 

 

 

 

 

74

 

 

Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten

 

 

 

 

 

 

 

74.1

 

Ateliers für Textil-, Schmuck-, Grafik- u. ä. Design

 

 

 

74.10

Ateliers für Textil-, Schmuck-, Grafik- u. ä. Design

7410

 

 

 

 

 

 

74.2

 

Fotografie und Fotolabors

 

 

 

74.20

Fotografie und Fotolabors

7420

 

 

 

 

 

 

74.3

 

Übersetzen und Dolmetschen

 

 

 

74.30

Übersetzen und Dolmetschen

7490*

 

 

 

 

 

 

74.9

 

Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten a. n. g.

 

 

 

74.90

Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten a. n. g.

7490*

 

 

 

 

 

75

 

 

Veterinärwesen

 

 

 

 

 

 

 

75.0

 

Veterinärwesen

 

 

 

75.00

Veterinärwesen

7500

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ABSCHNITT N – ERBRINGUNG VON SONSTIGEN WIRTSCHAFTLICHEN DIENSTLEISTUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

77

 

 

Vermietung von beweglichen Sachen

 

 

 

 

 

 

 

77.1 

 

Vermietung von Kraftwagen

 

 

77.11

Vermietung von Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht von 3,5 t oder weniger

7710*

 

 

77.12

Vermietung von Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t

7710*

 

 

 

 

 

 

77.2

 

Vermietung von Gebrauchsgütern

 

 

 

77.21

Vermietung von Sport- und Freizeitgeräten

7721

 

 

77.22

Videotheken

7722

 

 

77.29

Vermietung von sonstigen Gebrauchsgütern

7729

 

 

 

 

 

 

77.3

 

Vermietung von Maschinen, Geräten und sonstigen beweglichen Sachen

 

 

 

77.31

Vermietung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten

7730*

 

 

77.32

Vermietung von Baumaschinen und –geräten

7730*

 

 

77.33

Vermietung von Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräten und

-einrichtungen

7730*

 

 

77.34

Vermietung von Wasserfahrzeugen

7730*

 

 

77.35

Vermietung von Luftfahrzeugen

7730*

 

 

77.39

Vermietung von sonstigen Maschinen, Geräten und beweglichen Sachen a. n. g.

7730*

 

 

 

 

 

 

77.4

 

Leasing von nichtfinanziellen immateriellen Vermögensgegenständen (ohne Copyrights)

 

 

 

77.40

Leasing von nichtfinanziellen immateriellen Vermögensgegenständen (ohne Copyrights)

7740

 

 

 

 

 

78

 

 

Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften

 

 

 

 

 

 

78.1

 

Vermittlung von Arbeitskräften

 

 

 

78.10

Vermittlung von Arbeitskräften

7810

 

 

 

 

 

 

78.2

 

Befristete Überlassung von Arbeitskräften

 

 

78.20

Befristete Überlassung von Arbeitskräften

7820

 

 

 

 

 

 

78.3

 

Sonstige Überlassung von Arbeitskräften

 

78.30

Sonstige Überlassung von Arbeitskräften

7830

 

 

 

 

 

79

 

 

Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen

 

 

 

 

 

 

 

79.1

 

Reisebüros und Reiseveranstalter

 

 

 

79.11

Reisebüros

7911

 

 

79.12

Reiseveranstalter

7912

 

 

 

 

 

 

79.9

 

Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen

 

79.90

Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen

7990

 

 

 

 

 

80

 

 

Wach- und Sicherheitsdienste sowie Detekteien

 

 

 

 

 

 

 

80.1

 

Private Wach- und Sicherheitsdienste

 

 

 

80.10

Private Wach- und Sicherheitsdienste

8010

 

 

 

 

 

 

80.2

 

Sicherheitsdienste mithilfe von Überwachungs- und Alarmsystemen

 

 

 

80.20

Sicherheitsdienste mithilfe von Überwachungs- und Alarmsystemen

8020

 

 

 

 

 

 

80.3

 

Detekteien

 

 

 

80.30

Detekteien

8030

 

 

 

 

 

81

 

 

Gebäudebetreuung; Garten- und Landschaftsbau

 

 

 

 

 

 

 

81.1

 

Hausmeisterdienste

 

 

 

81.10

Hausmeisterdienste

8110

 

 

 

 

 

 

81.2

 

Reinigung von Gebäuden, Straßen und Verkehrsmitteln

 

 

 

81.21

Allgemeine Gebäudereinigung

8121

 

 

81.22

Spezielle Reinigung von Gebäuden und Reinigung von Maschinen

8129*

 

 

81.29

Reinigung a. n. g.

8129*

 

 

 

 

 

 

81.3

 

Garten- und Landschaftsbau sowie Erbringung von sonstigen gärtnerischen Dienstleistungen

 

 

 

81.30

Garten- und Landschaftsbau sowie Erbringung von sonstigen gärtnerischen Dienstleistungen

8130

 

 

 

 

 

82

 

 

Erbringung von wirtschaftlichen Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen a. n. g.

 

 

 

 

 

 

 

82.1

 

Sekretariats- und Schreibdienste, Copy-Shops

 

 

 

82.11

Allgemeine Sekretariats- und Schreibdienste

8211

 

 

82.19

Copy-Shops; Dokumentenvorbereitung und Erbringung sonstiger spezieller Sekretariatsdienste

8219

 

 

 

 

 

 

82.2

 

Call Centers

 

 

 

82.20

Call Centers

8220

 

 

 

 

 

 

82.3

 

Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter

 

 

 

82.30

Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter

8230

 

 

 

 

 

 

82.9

 

Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen

 

 

 

82.91

Inkassobüros und Auskunfteien

8291

 

 

82.92

Abfüllen und Verpacken

8292

 

 

82.99

Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen a. n. g.

8299

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ABSCHNITT O – ÖFFENTLICHE VERWALTUNG, VERTEIDIGUNG; SOZIALVERSICHERUNG

 

 

 

 

 

 

84

 

 

Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung

 

 

 

 

 

 

 

84.1

 

Öffentliche Verwaltung

 

 

 

84.11

Allgemeine öffentliche Verwaltung

8411

 

 

84.12

Öffentliche Verwaltung auf den Gebieten Gesundheitswesen, Bildung, Kultur und Sozialwesen

8412

 

 

84.13

Wirtschaftsförderung, -ordnung und –aufsicht

8413

 

 

 

 

 

 

84.2

 

Auswärtige Angelegenheiten, Verteidigung, Rechtspflege/Justiz, öffentliche Sicherheit und Ordnung

 

 

 

84.21

Auswärtige Angelegenheiten

8421

 

 

84.22

Verteidigung

8422

 

 

84.23

Rechtspflege/Justiz

8423*

 

 

84.24

Öffentliche Sicherheit und Ordnung

8423*

 

 

84.25

Feuerwehren

8423*

 

 

 

 

 

 

 84.3

 

Sozialversicherung

 

 

84.30

Sozialversicherung

8430

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ABSCHNITT P – ERZIEHUNG UND UNTERRICHT

 

 

 

 

 

 

85

 

 

Erziehung und Unterricht

 

 

 

 

 

 

 

85.1

 

Kindergärten und Vorschulen

 

 

 

85.10

Kindergärten und Vorschulen

8510*

 

85.2

 

Grundschulen/Volksschulen

 

 

 

85.20

Grundschulen/Volksschulen

8510*

 

 

 

 

 

 

85.3

 

Weiterführende Schulen

 

 

 

85.31

Allgemein bildende weiterführende Schulen

8521

 

 

85.32

Berufsbildende weiterführende Schulen

8522

 

 

 

 

 

 

85.4

 

Tertiärer und post-sekundärer, nicht tertiärer Unterricht

 

 

 

85.41

Post-sekundärer, nicht tertiärer Unterricht

8530*

 

 

85.42

Tertiärer Unterricht

8530*

 

 

 

 

 

 

85.5

 

Sonstiger Unterricht

 

 

 

85.51

Sport- und Freizeitunterricht

8541

 

 

85.52

Kulturunterricht

8542

 

 

85.53

Fahr- und Flugschulen

8549*

 

 

85.59

Sonstiger Unterricht a. n. g.

8549*

 

 

 

 

 

 

85.6

 

Erbringung von Dienstleistungen für den Unterricht

 

 

 

85.60

Erbringung von Dienstleistungen für den Unterricht

8550

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ABSCHNITT Q – GESUNDHEITS- UND SOZIALWESEN

 

 

 

 

 

 

86

 

 

Gesundheitswesen

 

 

 

 

 

 

 

86.1

 

Krankenhäuser

 

 

 

86.10

Krankenhäuser

8610

 

 

 

 

 

 

86.2

 

Arzt- und Zahnarztpraxen

 

 

 

86.21

Arztpraxen für Allgemeinmedizin

8620*

 

 

86.22

Facharztpraxen

8620*

 

 

86.23

Zahnarztpraxen

8620*

 

 

 

 

 

 

86.9

 

Gesundheitswesen a. n. g.

 

 

 

86.90

Gesundheitswesen a. n. g.

8690

 

 

 

 

 

87

 

 

Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime)

 

 

 

 

 

 

 

87.1

 

Pflegeheime

 

 

 

87.10

Pflegeheime

8710

 

 

 

 

 

 

87.2

 

Stationäre Einrichtungen zur psychosozialen Betreuung, Suchtbekämpfung u. Ä.

 

 

 

87.20

Stationäre Einrichtungen zur psychosozialen Betreuung, Suchtbekämpfung u. Ä.

8720

 

 

 

 

 

 

87.3

 

Altenheime; Alten- und Behindertenwohnheime

 

 

 

87.30

Altenheime; Alten- und Behindertenwohnheime

8730

 

 

 

 

 

 

87.9

 

Sonstige Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime)

 

 

 

87.90

Sonstige Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime)

8790

 

 

 

 

 

88

 

 

Sozialwesen (ohne Heime)

 

 

 

 

 

 

 

88.1

 

Soziale Betreuung älterer Menschen und Behinderter

 

 

 

88.10

Soziale Betreuung älterer Menschen und Behinderter

8810

 

 

 

 

 

 

88.9

 

Sonstiges Sozialwesen (ohne Heime)

 

 

 

88.91

Tagesbetreuung von Kindern

8890*

 

 

88.99

Sonstiges Sozialwesen a. n. g.

8890*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ABSCHNITT R – KUNST, UNTERHALTUNG UND ERHOLUNG

 

 

 

 

 

 

90

 

 

Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten

 

 

 

 

 

 

 

90.0

 

Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten

 

 

 

90.01

Darstellende Kunst

9000*

 

 

90.02

Erbringung von Dienstleistungen für die darstellende Kunst

9000*

 

 

90.03

Künstlerisches und schriftstellerisches Schaffen

9000*

 

 

90.04

Betrieb von Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen

9000*

 

 

 

 

 

91

 

 

Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten

 

 

 

 

 

 

 

91.0

 

Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten

 

 

 

91.01

Bibliotheken und Archive

9101

 

 

91.02

Museen

9102*

 

 

91.03

Betrieb von historischen Stätten und Gebäuden und ähnlichen Attraktionen

9102*

 

 

91.04

Botanische und zoologische Gärten sowie Naturparks

9103

 

 

 

 

 

92

 

 

Spiel-, Wett- und Lotteriewesen

 

 

 

 

 

 

 

92.0

 

Spiel-, Wett- und Lotteriewesen

 

 

 

92.00

Spiel-, Wett- und Lotteriewesen

9200

 

 

 

 

 

93

 

 

Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung

 

 

 

 

 

 

 

93.1

 

Erbringung von Dienstleistungen des Sports

 

 

 

93.11

Betrieb von Sportanlagen

9311*

 

 

93.12

Sportvereine

9312

 

 

93.13

Fitnesszentren

9311*

 

 

93.19

Erbringung von sonstigen Dienstleistungen des Sports

9319

 

 

 

 

 

 

93.2

 

Erbringung von sonstigen Dienstleistungen der Unterhaltung und der Erholung

 

 

 

93.21

Vergnügungs- und Themenparks

9321

 

 

93.29

Erbringung von Dienstleistungen der Unterhaltung und der Erholung a. n. g.

9329

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ABSCHNITT S – ERBRINGUNG VON SONSTIGEN DIENSTLEISTUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

94

 

 

Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen (ohne Sozialwesen und Sport)

 

 

 

 

 

 

 

94.1

 

Wirtschafts- und Arbeitgeberverbände, Berufsorganisationen

 

 

 

94.11

Wirtschafts- und Arbeitgeberverbände

9411

 

 

94.12

Berufsorganisationen

9412

 

 

 

 

 

 

94.2

 

Arbeitnehmervereinigungen

 

 

 

94.20

Arbeitnehmervereinigungen

9420

 

 

 

 

 

 

94.9

 

Kirchliche Vereinigungen; politische Parteien sowie sonstige Interessenvertretungen und Vereinigungen a. n. g.

 

 

 

94.91

Kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen

9491

 

 

94.92

Politische Parteien und Vereinigungen

9492

 

 

94.99

Sonstige Interessenvertretungen und Vereinigungen a. n. g.

9499

95

 

 

Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern

 

 

 

 

 

 

 

95.1

 

Reparatur von Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten

 

 

 

95.11

Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten

9511

 

 

95.12

Reparatur von Telekommunikationsgeräten

9512

 

 

 

 

 

 

95.2

 

Reparatur von Gebrauchsgütern

 

 

 

95.21

Reparatur von Geräten der Unterhaltungselektronik

9521

 

 

95.22

Reparatur von elektrischen Haushaltsgeräten und Gartengeräten

9522

 

 

95.23

Reparatur von Schuhen und Lederwaren

9523

 

 

95.24

Reparatur von Möbeln und Einrichtungsgegenständen

9524

 

 

95.25

Reparatur von Uhren und Schmuck

9529*

 

 

95.29

Reparatur von sonstigen Gebrauchsgütern

9529*

 

 

 

 

 

96

 

 

Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen

 

 

 

 

 

 

 

96.0

 

Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen

 

 

 

96.01

Wäscherei und chemische Reinigung

9601

 

 

96.02

Frisör- und Kosmetiksalons

9602

 

 

96.03

Bestattungswesen

9603

 

 

96.04

Saunas, Solarien, Bäder u. Ä.

9609*

 

 

96.09

Erbringung von sonstigen Dienstleistungen a. n. g.

9609*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ABSCHNITT T – PRIVATE HAUSHALTE MIT HAUSPERSONAL; HERSTELLUNG VON WAREN UND ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN DURCH PRIVATE HAUSHALTE FÜR DEN EIGENBEDARF OHNE AUSGEPRÄGTEN SCHWERPUNKT

 

 

 

 

 

 

97

 

 

Private Haushalte mit Hauspersonal

 

 

 

 

 

 

 

97.0

 

Private Haushalte mit Hauspersonal

 

 

 

97.00

Private Haushalte mit Hauspersonal

9700

 

 

 

 

 

98

 

 

Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt

 

 

 

 

 

 

 

98.1

 

Herstellung von Waren durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt

 

 

98.10

Herstellung von Waren durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt

9810

 

 

 

 

 

 

98.2

 

Erbringungen von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt

 

 

 

98.20

Erbringungen von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt

9820

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ABSCHNITT U – EXTERRITORIALE ORGANISATIONEN UND KÖRPERSCHAFTEN

 

 

 

 

 

 

99

 

 

Exterritoriale Organisationen und Körperschaften

 

 

 

 

 

 

 

99.0

 

Exterritoriale Organisationen und Körperschaften

 

 

 

99.00

Exterritoriale Organisationen und Körperschaften

9900

 

 

 

 

 

ANHANG II

Die Anhänge 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 werden wie folgt geändert:

1.  Anhang 1 (Gemeinsames Modul für die jährliche Strukturstatistik) wird wie folgt geändert:

1.1.  Im gesamten Text werden folgende Ersetzungen vorgenommen:

Bisheriger Wortlaut

Geänderter Wortlaut

NACE Rev. 1 Abschnitt J

NACE Rev. 2 Abschnitt K

NACE Rev. 1 Gruppe 65.2 und Abteilung 67

NACE Rev. 2 Gruppen 64.2, 64.3 und 64.9 sowie Abteilung 66

Abschnitte C bis G der NACE Rev. 1

Abschnitte B bis G der NACE Rev. 2

NACE Rev. 1 Klasse 65.11

NACE Rev. 2 Klasse 64.11

Abteilungen 65 und 66 der NACE Rev. 1

Abteilungen 64 and 65 der NACE Rev. 2

Abschnitte H, I und K der NACE Rev. 1

Abschnitte H, I, J, L, M, N und Abteilung 95 der NACE Rev. 2

1.2.  Abschnitt 9 erhält folgende Fassung:

"

Abschnitt 9 - Tätigkeitsgruppen

Die folgenden Gruppierungen von Wirtschaftszweigen beziehen sich auf die Klassifikation der NACE Rev. 2.

ABSCHNITTE B, C, D, E UND F

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden; Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren; Energieversorgung; Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen; Baugewerbe/Bau.

Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Klassen der NACE Rev. 2 aufgeschlüsselten nationalen Ergebnisse.

ABSCHNITT G

Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Klassen der NACE Rev. 2 aufgeschlüsselten nationalen Ergebnisse.

ABSCHNITT H

Verkehr und Lagerei

49.1+49.2

"Personenbeförderung im Eisenbahnfernverkehr" und "Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr"

49.3

Sonstige Personenbeförderung im Landverkehr

49.4

Güterbeförderung im Straßenverkehr, Umzugstransporte

49.5

Transport in Rohrfernleitungen

50.1+50.2

"Personenbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt" und "Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt"

50.3+50.4

"Personenbeförderung in der Binnenschifffahrt" und "Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt"

51

Luftfahrt

52

Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr

53.1

Postdienste von Universaldienstleistungsanbietern

53.2

Sonstige Post-, Kurier- und Expressdienste

ABSCHNITT I

Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie

55

Beherbergung

56

Gastronomie

ABSCHNITT J

Information und Kommunikation

58

Verlagswesen

59

Herstellung, Verleih und Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen; Kinos; Tonstudios und Verlegen von Musik

60

Rundfunkveranstalter

61

Telekommunikation

62

Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie

63

Informationsdienstleistungen

ABSCHNITT K

Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Klassen der NACE Rev. 2 aufgeschlüsselten nationalen Ergebnisse.

ABSCHNITT L

Grundstücks- und Wohnungs-wesen

68

Grundstücks- und Wohnungswesen

ABSCHNITT M

Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen

69+70

"Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung" und "Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung"

71

Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung

72

Forschung und Entwicklung

73.1

Werbung

73.2

74

75

Markt- und Meinungsforschung

Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten

Veterinärwesen

ABSCHNITT N

Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

77.1

77.2

Vermietung von Kraftwagen

Vermietung von Gebrauchsgütern

77.3

Vermietung von Maschinen, Geräten und sonstigen beweglichen Sachen

77.4

Leasing von nichtfinanziellen immateriellen Vermögensgegenständen (ohne Copyrights)

78

Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften

79

Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen

80

Wach- und Sicherheitsdienste sowie Detekteien

81

Gebäudebetreuung; Garten- und Landschaftsbau

82

Erbringung von wirtschaftlichen Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen a. n. g.

ABSCHNITT S

Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

95.11

Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten

95.12

Reparatur von Telekommunikationsgeräten

95.21

Reparatur von Geräten der Unterhaltungselektronik

95.22

Reparatur von elektrischen Haushaltsgeräten und Gartengeräten

95.23

Reparatur von Schuhen und Lederwaren

95.24

Reparatur von Möbeln und Einrichtungsgegenständen

95.25

Reparatur von Uhren und Schmuck

95.29

Reparatur von sonstigen Gebrauchsgütern"

"

2.  Anhang 2 (Einzelmodul für die Strukturstatistik der Industrie) wird wie folgt geändert:

2.1.  Im gesamten Text werden folgende Ersetzungen vorgenommen:

Bisheriger Wortlaut

Geänderter Wortlaut

Abschnitt C der NACE Rev. 1

Abschnitt B der NACE Rev. 2

Abschnitt D der NACE Rev. 1

Abschnitt C der NACE Rev. 2

Abschnitt E der NACE Rev. 1

Abschnitte D und E der NACE Rev. 2

Abteilungen 17/18/19/21/22/25/28/31/32/36 der NACE Rev. 1

Abteilungen 13/14/15/17/18/22/25/26/31 der

NACE Rev. 2

2.2.  Abschnitt 3 erhält folgende Fassung:

"

"Abschnitt 3 – Geltungsbereich

Die Statistiken werden für alle unter die Abschnitte B, C, D und E der NACE Rev. 2 fallenden Tätigkeiten erstellt. Diese Abschnitte umfassen die Tätigkeiten des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden (B), des Verarbeitenden Gewerbes/der Herstellung von Waren (C), der Energieversorgung (D) und der Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen (E). Die Unternehmensstatistiken beziehen sich auf die Grundgesamtheit aller Unternehmen, die entsprechend ihren Haupttätigkeiten den Abschnitten B, C, D oder E zugeordnet sind.

"

3.  Anhang 3 (Einzelmodul für die Strukturstatistik des Handels) wird wie folgt geändert:

3.1.  Abschnitt 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"

1.  Die Statistiken werden für alle unter Abschnitt G der NACE Rev. 2 fallenden Tätigkeiten erstellt. Dieser Sektor umfasst die Tätigkeiten des Handels sowie der Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen. Die Unternehmensstatistiken beziehen sich auf die Grundgesamtheit aller Unternehmen, die entsprechend ihrer Haupttätigkeiten Abschnitt G zugeordnet sind.

"

3.2.  Im gesamten Text werden folgende Ersetzungen vorgenommen:

Bisheriger Wortlaut

Geänderter Wortlaut

Abteilung 50 der NACE Rev. 1

Abteilung 45 der NACE Rev. 2

Abteilung 51 der NACE Rev. 1

Abteilung 46 der NACE Rev. 2

Abteilung 52 der NACE Rev. 1

Abteilung 47 der NACE Rev. 2

In Abschnitt 5 "Erstes Berichtsjahr" und in Abschnitt 9 "Berichte und Pilotuntersuchungen" wird die Bezugnahme auf die Abteilungen 50, 51 bzw. 52 der NACE Rev. 1 beibehalten.

4.  Anhang 4 (Einzelmodul für die Strukturstatistik des Baugewerbes) wird wie folgt geändert:

Im gesamten Text werden folgende Ersetzungen vorgenommen:

Bisheriger Wortlaut

Geänderter Wortlaut

Gruppen 45.1 und 45.2 der NACE

Rev. 1

Abteilungen 41 und 42 sowie Gruppen 43.1 und 43.9 der NACE Rev. 2

5.  Anhang 5 (Einzelmodul für die Strukturstatistik der Versicherung) wird wie folgt geändert:

Im gesamten Text werden folgende Ersetzungen vorgenommen:

Bisheriger Wortlaut

Geänderter Wortlaut

Abteilung 66 außer Klasse 66.02 der NACE Rev. 1

Abteilung 65 außer Gruppe 65.3 der NACE Rev. 2

6.  Anhang 6 (Einzelmodul für die Strukturstatistik der Kreditinstitute) wird wie folgt geändert:

Im gesamten Text werden folgende Ersetzungen vorgenommen:

Bisheriger Wortlaut

Geänderter Wortlaut

Klassen 65.12 und 65.22 der NACE Rev. 1

Klassen 64.19 und 64.92 der NACE Rev. 2

7.  Anhang 7 (Einzelmodul für die Strukturstatistik der Pensionsfonds) wird wie folgt geändert:

Im gesamten Text werden folgende Ersetzungen vorgenommen:

Bisheriger Wortlaut

Geänderter Wortlaut

Klasse 66.02 der NACE Rev. 1

Gruppe 65.3 der NACE Rev. 2

ANHANG III

Die Anhänge A, B, C und D der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 werden wie folgt geändert:

1.  Anhang A

1.1.  In Anhang A erhält Buchstabe a ("Geltungsbereich") folgende Fassung:

"

a)  Geltungsbereich

Dieser Anhang gilt für alle in den Abschnitten B bis E der NACE Rev. 2 aufgeführten Tätigkeiten bzw. für alle in den Abschnitten B bis E der CPA aufgeführten Produkte. Für die Positionen 37, 38.1, 38.2 und 39 der NACE Rev. 2 sind keine Angaben erforderlich. Die Liste der Tätigkeiten kann nach dem Verfahren des Artikels 18 geändert werden.

"

1.2.  In Anhang A Buchstabe c ("Liste der Variablen") erhalten die Nummern 6, 7 und 8 folgende Fassung:

"

6.  Die Daten über die Produktion (Nr. 110) sind für die Abteilung 36 und die Gruppen 35.3 und 38.3 der NACE Rev. 2 nicht erforderlich.

7.  Die Daten über den Umsatz (Nrn. 120, 121 und 122) sind für die Abschnitte D und E der NACE Rev. 2 nicht erforderlich.

8.  Die Daten über die Aufträge (Nrn. 130, 131 und 132) sind nur für die folgenden Abteilungen der NACE Rev. 2 erforderlich: 13, 14, 17, 20, 21, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30. Die Liste der Tätigkeiten kann nach dem Verfahren des Artikels 18 geändert werden.

"

1.3.  In Anhang A Buchstabe c ("Liste der Variablen") erhalten die Nummern 9 und 10 folgende Fassung:

"

9.  Die Daten über die Variablen Nr. 210, 220 und 230 sind für die Gruppe 38.2 der NACE Rev. 2 nicht erforderlich.

10.  Die Daten über die Erzeugerpreise und Einfuhrpreise (Nrn. 310, 311, 312 und 340) sind für folgende Gruppen bzw. Klassen der NACE Rev. 2 bzw. der CPA nicht erforderlich: 07.2, 24.46, 25.4, 30.1, 30.3, 30.4 und 38.3. Die Liste der Tätigkeiten kann nach dem Verfahren des Artikels 18 geändert werden.

11.  Die Einfuhrpreisvariable (Nr. 340) wird auf der Basis von CPA-Gütern berechnet. Die einführenden fachlichen Einheiten können auch anderen als den Abschnitten B bis E der NACE Rev. 2 angehören.

"

1.4.  In Anhang A Buchstabe f ("Gliederungstiefe") erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fassung:

"

1.  Alle Variablen mit Ausnahme der Einfuhrpreisvariablen (Nr. 340) sind auf der Ebene der Abschnitte (1 Buchstabe) und der Abteilungen (Zweisteller) der NACE Rev. 2 zu übermitteln. Die Variable Nr. 340 ist auf der Ebene der Abschnitte (1 Buchstabe) und der Abteilungen (Zweisteller) der CPA zu melden.

2.  Für den Abschnitt C der NACE Rev. 2 sind außerdem der Produktionsindex (Nr. 110) und der Index der Erzeugerpreise (Nrn. 310, 311, 312) auf der Ebene der Drei- und Viersteller der NACE Rev. 2 zu übermitteln. In die übermittelten Produktions- und Erzeugerpreisindizes auf der Ebene der Drei- und Viersteller müssen bei jedem Mitgliedstaat mindestens 90 % der Wertschöpfung des Abschnitts C der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr eingegangen sein. Mitgliedstaaten, bei denen die Wertschöpfung des Abschnitts C der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 4 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, müssen die Variablen nicht in dieser Gliederungstiefe übermitteln.

"

1.5.  In Anhang A Buchstabe f ("Gliederungstiefe") wird unter Nummer 3 "NACE Rev. 1" durch "NACE Rev. 2" ersetzt.

1.6.  In Anhang A Buchstabe f ("Gliederungstiefe") erhalten die Nummern 4, 5, 6 und 7 folgende Fassung:

"

4.  Außerdem sind alle Variablen mit Ausnahme der Umsatz- und der Auftragseingangsvariablen (Nrn. 120, 121, 122, 130, 131, 132) für die gesamte Industrie, d. h. für die Abschnitte B bis E der NACE Rev. 2, sowie für die industriellen Hauptgruppen (MIG) zu übermitteln, die in der Verordnung (EG) Nr. 586/2001 der Kommission(21) definiert sind.

5.  Die Umsatzvariablen (Nrn. 120, 121, 122) sind für die gesamte Industrie, d. h. für die Abschnitte B und C der NACE Rev. 2, sowie für die MIG mit Ausnahme der industriellen Hauptgruppe, die für Tätigkeiten im Energiebereich definiert ist, zu übermitteln.

6.  Die Auftragseingangsvariablen (Nrn. 130, 131, 132) sind für das gesamte Verarbeitende Gewerbe/die gesamte Herstellung von Waren, d. h. Abschnitt C der NACE Rev. 2, sowie für einen verkleinerten Satz von MIG zu übermitteln, der so zusammengestellt ist, dass er die Liste der unter Buchstabe c ("Liste der Variablen") Nummer 8 dieses Anhangs aufgeführten Abteilungen der NACE Rev. 2 umfasst.

7.  Die Einfuhrpreisvariable (Nr. 340) ist für sämtliche Industriegüter, d. h. die Abschnitte B bis E der CPA, sowie für die MIG, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 586/2001 aus den Gütergruppen der CPA gebildet wurden, zu übermitteln. Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, müssen diese Variable nicht übermitteln.

"

1.7.  In Anhang A Buchstabe f ("Gliederungstiefe") erhalten die Nummern 9 und 10 folgende Fassung:

"

9.  Die Variablen zum Auslandsmarkt (Nrn. 122, 132 und 312) sind nach Eurozone und Nicht-Eurozone gegliedert zu übermitteln. Diese Gliederung ist für die gesamte Industrie, d. h. die Abschnitte B bis E der NACE, die MIG sowie die Ebenen der Abschnitte (1 Buchstabe) und der Abteilungen (Zweisteller) der NACE Rev. 2 vorzunehmen. Die Variable Nr. 122 ist für die Abschnitte D und E der NACE Rev. 2 nicht erforderlich. Zusätzlich ist die Einfuhrpreisvariable (Nr. 340) nach Eurozone und Nicht-Eurozone gegliedert zu übermitteln. Diese Gliederung ist für die gesamte Industrie, d. h. die Abschnitte B bis E der CPA, die MIG sowie die Ebenen der Abschnitte (1 Buchstabe) und der Abteilungen (Zweisteller) der CPA vorzunehmen. Bei der Gliederung nach Eurozone und Nicht-Eurozone kann die Kommission nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren die Bedingungen für die Anwendung eines europäischen Stichprobenplans im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d festlegen. Der europäische Stichprobenplan kann den Erfassungsbereich der Einfuhrpreisvariablen auf die Einfuhr von Gütern aus Nicht-Eurozone-Ländern beschränken. Die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, müssen die Gliederung der Variablen Nrn. 122, 132, 312 und 340 nach Eurozone und Nicht-Eurozone nicht übermitteln.

10.  Die Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfung in den Abteilungen B, C, D und E der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 1 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, müssen nur Daten zur gesamten Industrie, zu den MIG und zur Ebene der Abschnitte der NACE Rev. 2 bzw. der CPA übermitteln.

"

1.8.  In Anhang A Buchstabe g ("Fristen für die Datenübermittlung") erhält die Nummer 2 folgende Fassung:

"

2.  Für Daten zu den Ebenen der Gruppen und Klassen der NACE Rev. 2 bzw. der CPA kann die Frist um maximal 15 Kalendertage verlängert werden. Für Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfung in den Abschnitten B, C, D und E der NACE Rev. 2 in dem jeweiligen Basisjahr weniger als 3 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, kann die Frist für Daten zur gesamten Industrie, zu den MIG sowie zu den Ebenen der Abschnitte und Abteilungen der NACE Rev. 2 bzw. der CPA um maximal 15 Kalendertage verlängert werden.

"

1.9.  Dem Anhang A Buchstabe i ("Erster Bezugszeitraum") wird folgender Absatz angefügt:

"

Der erste Bezugszeitraum, für den alle Variablen gemäß der NACE Rev. 2 zu übermitteln sind, ist für monatliche Daten der Januar 2009 und für vierteljährliche Daten das 1. Quartal 2009.

"

2.  Anhang B

2.1.  Anhang B Buchstabe a ("Geltungsbereich") erhält folgende Fassung:

"

a)  Geltungsbereich

Dieser Anhang gilt für alle in Abschnitt F der NACE Rev. 2 aufgeführten Tätigkeiten.

"

2.2.  In Anhang B Buchstabe e ("Bezugszeitraum ") wird "NACE" durch "NACE Rev. 2" ersetzt.

2.3.  In Anhang B Buchstabe f ("Gliederungstiefe") erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fassung:

"

1.  Die Variablen Nrn. 110, 210, 220 und 230 sind mindestens auf der Ebene der Abschnitte der NACE Rev. 2 zu übermitteln.

2.  Die Variablen für den Auftragseingang (Nrn. 130, 135 und 136) sind nur für die Gruppe 41.2 und die Abteilung 42 der NACE Rev. 2 erforderlich.

"

2.4.  In Anhang B Buchstabe f ("Gliederungstiefe") wird unter Nummer 6 "NACE" durch "NACE Rev. 2" ersetzt.

2.5.  In Anhang B Buchstabe g ("Fristen für die Datenübermittlung") wird unter Nummer 2 "NACE Rev. 1" durch "NACE Rev. 2" ersetzt.

2.6.  Dem Anhang B Buchstabe i ("Erstes Bezugsjahr") wird folgender Absatz angefügt:

"

Der erste Bezugszeitraum, für den alle Variablen gemäß der NACE Rev. 2 zu übermitteln sind, ist für monatliche Daten der Januar 2009 und für vierteljährliche Daten das 1. Quartal 2009.

"

3.  Anhang C

3.1.  Anhang C Buchstabe a ("Geltungsbereich") erhält folgende Fassung:

"

a)  Geltungsbereich

Dieser Anhang gilt für die in der Abteilung 47 der NACE Rev. 2 aufgeführten Tätigkeiten.

"

3.2.  In Anhang C Buchstabe f ("Gliederungstiefe") erhalten die Nummern 1, 2, 3, 4 und 5 folgende Fassung:

"

1.  Die Variablen zum Umsatz (Nr. 120) sowie zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) sind in den unter den Nummern 2 und 3 festgelegten Gliederungstiefen zu übermitteln. Die Variable zur Beschäftigtenzahl (Nr. 210) ist in der unter Nummer 4 festgelegten Gliederungstiefe zu übermitteln.

2.  Detaillierte Ebene für folgende Klassen und Gruppen der NACE Rev. 2:

Klasse 47.11;

Klasse 47.19;

Gruppe 47.2;

Gruppe 47.3;

Summe der Klassen 47.73, 47.74 und 47.75;

Summe der Klassen 47.51, 47.71 und 47.72;

Summe der Klassen 47.43, 47.52, 47.54, 47.59 und 47.63;

Summe der Klassen 47.41, 47.42, 47.53, 47.61, 47.62, 47.64, 47.65, 47.76, 47.77 und 47.78;

Klasse 47.91.

3.  Aggregierte Ebenen für folgende Klassen und Gruppen der NACE Rev. 2:

Summe der Klasse 47.11 und der Gruppe 47.2;

Summe der Klasse 47.19 und der Gruppen 47.4, 47.5, 47.6, 47.7, 47.8 und 47.9;

Abteilung 47

Abteilung 47 ohne 47.3

4.

Abteilung 47

Abteilung 47 ohne 47.3

5.  Die Mitgliedstaaten, deren Umsatz in der Abteilung 47 der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 1 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, müssen nur die Umsatzvariable (Nr. 120) sowie die Variablen zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) in der unter Nummer 3 vorgegebenen Gliederungstiefe übermitteln.

"

3.3.  In Anhang C Buchstabe g ("Fristen für die Datenübermittlung") erhalten die Nummern 1, 2 und 3 folgende Fassung:

"

1.  Die Variablen zum Umsatz (Nr. 120) und zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) werden innerhalb von zwei Monaten in der unter Buchstabe f Nummer 2 dieses Anhangs vorgegebenen Gliederungstiefe übermittelt. Für Mitgliedstaaten, deren Umsatz in der Abteilung 47 der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 3 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, kann die Frist um maximal 15 Tage verlängert werden.

2.  Die Variablen zum Umsatz (Nr. 120) und zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) werden innerhalb von einem Monate in der unter Buchstabe f Nummer 3 dieses Anhangs vorgegebenen Gliederungstiefe übermittelt. Bei den Variablen zum Umsatz (Nr. 120) und zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) können sich die Mitgliedstaaten auch entsprechend der jeweiligen Allokation an einem europäischen Stichprobenplan im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d beteiligen. Die Einzelheiten der Allokation werden nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren festgelegt.

3.  Die Variable zur Beschäftigtenzahl wird zwei Monate nach Ende des Bezugszeitraums übermittelt. Für Mitgliedstaaten, deren Umsatz in der Abteilung 47 der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 3 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, kann die Frist um maximal 15 Tage verlängert werden.

"

3.4.  Dem Anhang C Buchstabe i ("Erstes Bezugsjahr") wird folgender Satz angefügt:

"

Der erste Bezugszeitraum, für den alle Variablen gemäß der NACE Rev. 2 zu übermitteln sind, ist für monatliche Daten der Januar 2009 und für vierteljährliche Daten das 1. Quartal 2009.

"

4.  Anhang D

4.1.  Anhang D Buchstabe a ("Geltungsbereich") erhält folgende Fassung:

"

a)  Geltungsbereich

Dieser Anhang gilt für alle Tätigkeiten, die in den Abteilungen 45 und 46 sowie den Abschnitten H bis N und P bis S der NACE Rev. 2 aufgeführt sind.

"

4.2.  In Anhang D Buchstabe c ("Liste der Variablen") wird unter Nummer 4 Buchstabe d "NACE" durch "NACE Rev. 2" ersetzt.

4.3.  In Anhang D Buchstabe f ("Gliederungstiefe") erhalten die Nummern 1, 2, 3, 4 und 5 folgende Fassung:

"

1.  Die Umsatzvariable (Nr. 120) ist in folgenden Gruppierungen der NACE Rev. 2 zu übermitteln:

46 auf der Ebene der Dreisteller;

45, 45.2, 49, 50, 51, 52, 53, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 71, 73, 74, 78, 79, 80, 81.2, 82;

Summe von 45.1, 45.3 und 45.4;

Summe von 55 und 56;

Summe von 69 und 70.2;

2.  Die Variable zur Beschäftigtenzahl (Nr. 210) ist für folgende Gruppierungen der NACE Rev. 2 zu übermitteln:

Abteilungen 45, 46, 49, 50, 51, 52, 53, 58, 59, 60, 61, 62, 63;

Summe von 69, 70.2, 71, 73 und 74;

Summe von 55 und 56;

Summe von 78, 79, 80, 81.2 und 82.

3.  Für die Abteilungen 45 und 46 der NACE Rev. 2 muss die Umsatzvariable von den Mitgliedstaaten, deren Umsatz in diesen Abteilungen der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 4 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, nur auf der Ebene der Zweisteller übermittelt werden.

4.  Für die Abschnitte H und J der NACE Rev. 2 muss die Variable zur Beschäftigtenzahl (Nr. 210) von den Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfung in den Abschnitten H und J der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 4 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, nur auf der Ebene der Abschnitte übermittelt werden.

5.  Die Erzeugerpreisvariable (Nr. 310) ist für folgende wirtschaftliche Tätigkeiten und Gruppierungen der NACE Rev. 2 zu übermitteln:

   49. 4, 51, 52.1, 52.24, 53.1, 53.2, 61, 62, 63.1, 63.9, 71, 73, 78, 80, 81.2;
  

Summe von 50.1 und 50.2;

  

Summe von 69.1, 69.2 und 70.2.

Für die Abteilung 78 der NACE Rev. 2 ist der Gesamtpreis der eingestellten Mitarbeiter und des eingesetzten Personals anzugeben.

"

4.4.  In Anhang D Buchstabe f ("Gliederungstiefe") erhält Nummer 7 folgende Fassung:

"

7.  Für die Abteilung 63 der NACE Rev. 2 muss die Erzeugerpreisvariable (Nr. 310) von den Mitgliedstaaten, deren Umsatz in dieser Abteilung der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 4 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, nur auf der Ebene der Zweisteller übermittelt werden.

"

4.5.  In Anhang D Buchstabe h ("Pilotstudien") erhält Nummer 3 folgende Fassung:

"
  3. Beurteilung der Durchführbarkeit und Relevanz der Erhebung von Daten über
   i) Beteiligungsgesellschaften, Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben, Gruppen 64.2 und 70.1 der NACE Rev. 2,
   ii) Grundstücks- und Wohnungswesen, Abteilung 68 der NACE Rev. 2,
   iii) Forschung und Entwicklung, Abteilung 72 der NACE Rev. 2,
   iv) Vermietung von beweglichen Sachen, Abteilung 77 der NACE Rev. 2,
   v) Abschnitte K, P, Q, R, S der NACE Rev. 2;
"

4.6.  Dem Anhang D Buchstabe i ("Erster Bezugszeitraum") wird folgender Absatz angefügt:

"

Der erste Bezugszeitraum, für den alle Variablen gemäß der NACE Rev. 2 zu übermitteln sind, ist das 1. Quartal 2009.

"

4.7.  Anhang D Buchstabe j ("Übergangszeitraum") erhält folgende Fassung:

"

j)  Übergangszeitraum

Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren kann für die Variable Nr. 310 ein Übergangszeitraum bis spätestens zum 11. August 2008 gewährt werden. Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren kann für die Übermittlung der Variablen Nr. 310 für die Abteilungen 52, 69, 70, 71, 73, 78, 80 und 81 der NACE-Rev. 2 ein weiteres Jahr gewährt werden. Zusätzlich zu diesen Übergangszeiträumen kann den Mitgliedstaaten, deren Umsatz in den unter Buchstabe a ("Geltungsbereich") aufgeführten Tätigkeiten der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 1 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren ein weiterer Übergangszeitraum von einem Jahr gewährt werden.

"

ANHANG IV

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 wird wie folgt geändert:

1.  Abschnitt 1 erhält folgende Fassung:

"

Erfassungsbereich

Die Statistiken sind für die Wirtschaftszweige zu erstellen, die unter die Abschnitte A bis U der NACE Rev. 2 fallen. Diese Abschnitte decken alle Wirtschaftszweige ab.

Dieser Anhang erfasst auch

   a) Abfälle aus Haushalten,
   b) Abfälle, die bei den Verfahren der Abfallverwertung und/oder -beseitigung entstehen.

"

2.  Abschnitt 8 Nummer 1.1 erhält folgende Fassung:

"
   1.1. Die folgenden Abschnitte, Abteilungen, Gruppen und Klassen der NACE Rev. 2:

Nummer des Postens

NACE-Rev.-2-Kode

Bezeichnung

1

Abteilung 01
Abteilung 02

Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten
Forstwirtschaft und Holzeinschlag

2

Abteilung 03

Fischerei und Aquakultur

3

Abschnitt B

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

4

Abteilung 10
Abteilung 11
Abteilung 12

Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln
Getränkeherstellung
Tabakverarbeitung

5

Abteilung 13
Abteilung 14
Abteilung 15

Herstellung von Textilien
Herstellung von Bekleidung
Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen

6

Abteilung 16

Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel)

7

Abteilung 17
Abteilung 18

Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus
Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern

8

Abteilung 19

Kokerei und Mineralölverarbeitung

9

Abteilung 20
Abteilung 21
Abteilung 22

Herstellung von chemischen Erzeugnissen
Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen
Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren

10

Abteilung 23

Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden

11

Abteilung 24
Abteilung 25

Metallerzeugung und -bearbeitung
Herstellung von Metallerzeugnissen

12

Abteilung 26
Abteilung 27
Abteilung 28
Abteilung 29
Abteilung 30

Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen
Herstellung von elektrischen Ausrüstungen
Maschinenbau
Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen
Sonstiger Fahrzeugbau

13

Abteilung 31
Abteilung 32
Abteilung 33

Herstellung von Möbeln
Herstellung von sonstigen Waren
Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen

14

Abschnitt D

Energieversorgung

15

Abteilung 36
Abteilung 37
Abteilung 39

Wasserversorgung
Abwasserentsorgung
Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung

16

Abteilung 38

Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung

17

Abschnitt F

Baugewerbe/Bau

18

Abschnitt G außer 46.77
Abschnitt H
Abschnitt I
Abschnitt J
Abschnitt K
Abschnitt L
Abschnitt M
Abschnitt N
Abschnitt O
Abschnitt P
Abschnitt Q
Abschnitt R
Abschnitt S
Abschnitt T
Abschnitt U

Dienstleistungen:
Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen
Verkehr und Lagerei
Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie
Information und Kommunikation
Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen
Grundstücks- und Wohnungswesen
Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen
Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen
Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung
Erziehung und Unterricht
Gesundheits- und Sozialwesen
Kunst, Unterhaltung und Erholung
Erbringung von sonstigen Dienstleistungen
Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt
Exterritoriale Organisationen und Körperschaften

19

Klasse 46.77

Großhandel mit Altmaterialien und Reststoffen
"

ANHANG V

Anhang I Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 erhält folgende Fassung:

"

b)  Erfassungsbereich

In diesem Modul werden die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Abschnitte C bis N und des Abschnitts R sowie der Abteilung 95 der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) erfasst. Wenn vorherige Pilotstudien erfolgreich verlaufen, wird auch Abschnitt K erfasst.

Die Statistiken werden für Unternehmenseinheiten erstellt.

"

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) ABl. C 79 vom 1.4.2006, S. 31.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. Oktober 2006.
(4) ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(5) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.
(6) ABl. L 196 vom 5.8.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
(7) ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
(8) ABl. L 14 vom 17.1.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
(9) ABl. L 162 vom 5.6.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 281 vom 12.10.2006, S. 15).
(10) ABl. L 163 vom 6.6.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
(11) ABl. L 63 vom 12.3.1999, S. 6. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
(12) ABl. L 332 vom 9.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 783/2005 der Kommission (ABl. L 131 vom 25.5.2005, S. 38).
(13) ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 1.
(14) ABl. L 7 vom 13.1.2004, S. 1.
(15) ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 49.
(16) ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 1.
(17) ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 1).
(18) ABl. L 33 vom 5.2.2004, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 909/2006 der Kommission (ABl. L 168 vom 21.6.2006, S. 14).
(19) ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 23. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 602/2006 der Kommission (ABl. L 106 vom 19.4.2006, S. 10).
(20) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
(21) ABl. L 86 vom 27.3.2001, S. 11.


Sonderfinanzhilfe der Gemeinschaft für das Kosovo *
PDF 320kWORD 59k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über eine Sonderfinanzhilfe der Gemeinschaft für das Kosovo (KOM(2006)0207 – C6-0171/2006 – 2006/0068(CNS))
P6_TA(2006)0412A6-0291/2006

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2006)0207)(1),

–   gestützt auf Artikel 308 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0171/2006),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Haushaltsausschusses (A6-0291/2006),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
Erwägung 7 a (neu)
(7a) Diese Sonderfinanzhilfe ergänzt andere Hilfsprogramme der Gemeinschaft für den westlichen Balkan.
Abänderung 2
Erwägung 9
(9)  Wenngleich die Wirtschaftstätigkeit nach dem Konflikt wieder in Gang gekommen ist, ist doch der wirtschaftliche Entwicklungsstand des Kosovo niedrig. Das Kosovo ist nicht in der Lage, im Inland oder auf dem internationalen Finanzmarkt Kredite aufzunehmen; es kommt bei seinem derzeitigen Status nicht für eine Mitgliedschaft bei den Internationalen Finanzinstitutionen in Frage und kann deren herkömmliche Hilfsprogramme daher nicht in Anspruch nehmen.
(9)  Wenngleich die Wirtschaftstätigkeit nach dem Konflikt wieder in Gang gekommen ist, ist doch der wirtschaftliche Entwicklungsstand des Kosovo niedrig. Das Kosovo ist nicht in der Lage, im Inland oder auf dem internationalen Finanzmarkt Kredite aufzunehmen; es kommt bei seinem derzeitigen Status nicht für eine Mitgliedschaft bei den Internationalen Finanzinstitutionen in Frage und kann deren herkömmliche Hilfsprogramme daher nicht in Anspruch nehmen. Dies ist der Hauptgrund für die Gewährung von Sonderfinanzhilfe in Form eines Zuschusses.
Abänderung 3
Erwägung 12
(12)  Die Freigabe dieser Zuschusskomponente erfolgt unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde.
(12)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird direkt in den konsolidierten Haushalt des Kosovo für 2006 und 2007 eingezahlt und unter dem Titel "Sonderfinanzhilfe der Europäischen Gemeinschaft" verbucht. Die Freigabe dieser Zuschusskomponente erfolgt unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde.
Abänderung 4
Erwägung 13
(13)  Diese Finanzhilfe sollte gewährt werden, nachdem geprüft wurde, ob die nach Annahme des vorliegenden Beschlusses des Rates mit den Behörden des Kosovo zu vereinbarenden finanziellen und wirtschaftlichen Bedingungen in zufrieden stellendem Maße eingehalten werden.
(13)  Diese Finanzhilfe wird gewährt, nachdem geprüft wurde, ob die mit den Behörden des Kosovo zu vereinbarenden Bedingungen in zufrieden stellendem Maße eingehalten wurden. Die Bedingungen der Freigabe der Tranchen der Sonderfinanzhilfe enthalten spezifische Ziele für die folgenden Bereiche: verbesserte Transparenz und stärkere Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen, insbesondere in Bezug auf die Kohärenz des konsolidierten Haushalts des Kosovo mit dem mittelfristigen Ausgabenrahmen und dem Entwicklungsplan für das Kosovo; Umsetzung der makroökonomischen und haushaltspolitischen Prioritäten auf der Grundlage des am 2. November 2005 mit dem Internationalen Währungsfonds vereinbarten Memorandums über die Wirtschafts- und Finanzpolitik; Stärkung der Haushaltsdisziplin und der Kontrolle der öffentlichen Ausgaben, insbesondere zwecks Aufdeckung, Handhabung und Weiterverfolgung mutmaßlicher Betrugsfälle und anderer Unregelmäßigkeiten in Verbindung mit nationalen und internationalen Geldern; volle Beachtung der internationalen demokratischen Maßstäbe und Menschenrechtsstandards einschließlich des Minderheitenschutzes und der rechtsstaatlichen Grundprinzipien. Konkrete Fortschritte bei der Erreichung der oben genannten Ziele sollten die Grundlage für die Auszahlung der Tranchen dieser Finanzhilfe sein.
Abänderung 5
Artikel 1 Absatz 1
(1)  Die Kommission stellt dem Kosovo eine Sonderfinanzhilfe in Form eines Zuschusses von bis zu 50 Mio. EUR vor, um die Finanzlage im Kosovo zu erleichtern, die Entwicklung gesunder wirtschaftlicher und finanzpolitischer Rahmenbedingungen zu unterstützen, zur Aufrechterhaltung und Stärkung wesentlicher Verwaltungsfunktionen beizutragen und den Bedarf an öffentlichen Investitionen zu bewältigen.
(1)  Die Kommission stellt dem Kosovo eine Sonderfinanzhilfe in Form eines Zuschusses von bis zu 50 Mio. EUR vor, um den geschätzten externen Finanzierungsbedarf des Kosovo für 2006 und 2007 in Übereinstimmung mit dem mittelfristigen Ausgabenrahmen des Kosovo für 2006-2008 zu decken, die Entwicklung gesunder wirtschaftlicher und finanzpolitischer Rahmenbedingungen zu unterstützen, zur Aufrechterhaltung und Stärkung wesentlicher Verwaltungsfunktionen beizutragen und den Bedarf an öffentlichen Investitionen zu bewältigen.
Abänderung 6
Artikel 1 Absatz 2 a (neu)
(2a) Zur Erleichterung des Dialogs mit dem Europäischen Parlament unterrichtet die Kommission das Parlament regelmäßig über die Tätigkeiten dieses Ausschusses und übermittelt dem Parlament alle zweckdienlichen Unterlagen;
Abänderung 7
Artikel 1 Absatz 3
(3)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird für die Dauer von zwei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Vereinbarung bereitgestellt. Wenn die Umstände dies erfordern, kann die Kommission jedoch nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses eine Verlängerung des Bereitstellungszeitraums um höchstens ein Jahr beschließen.
(3)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird für die Dauer von zwei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Vereinbarung bereitgestellt. Wenn die Umstände dies erfordern, kann die Kommission jedoch nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses und des Parlaments eine Verlängerung des Bereitstellungszeitraums um höchstens ein Jahr beschließen.
Abänderung 8
Artikel 2 Absatz 1
(1)  Die Kommission wird ermächtigt, mit den Behörden des Kosovo nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses die mit der Finanzhilfe verknüpften wirtschaftspolitischen Auflagen und finanziellen Bedingungen festzulegen, die in einer Vereinbarung niederzulegen sind. Diese Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Vereinbarungen oder Absprachen in Einklang stehen.
(1)  Die Kommission wird ermächtigt, mit den Behörden des Kosovo nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses sowie des Europäischen Parlaments die mit der Finanzhilfe verknüpften Bedingungen festzulegen, die in einer dem Rat und dem Parlament zu übermittelnden Vereinbarung niederzulegen sind. Diese Bedingungen enthalten spezifische Ziele für die folgenden Bereiche: verbesserte Transparenz und stärkere Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen, insbesondere in Bezug auf die Kohärenz des konsolidierten Haushalts des Kosovo mit dem mittelfristigen Ausgabenrahmen und dem Entwicklungsplan für das Kosovo; Umsetzung der makroökonomischen und haushaltspolitischen Prioritäten auf der Grundlage des am 2. November 2005 mit dem Internationalen Währungsfonds vereinbarten Memorandums über die Wirtschafts- und Finanzpolitik; Stärkung der Haushaltsdisziplin und der Kontrolle der öffentlichen Ausgaben, insbesondere zwecks Aufdeckung, Handhabung und Weiterverfolgung mutmaßlicher Betrugsfälle und anderer Unregelmäßigkeiten in Verbindung mit nationalen und internationalen Geldern; volle Beachtung der internationalen demokratischen Maßstäbe und Menschenrechtsstandards einschließlich des Minderheitenschutzes und der rechtsstaatlichen Grundprinzipien. Diese Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Vereinbarungen oder Absprachen in Einklang stehen.
Abänderung 10
Artikel 2 Absatz 2
(2)  Vor der eigentlichen Durchführung dieser Finanzhilfe, wird die Kommission prüfen, wie zuverlässig im Kosovo die für diese Finanzhilfe der Gemeinschaft relevanten Finanzströme, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen der internen und externen Kontrolle sind.
(2)  Vor der eigentlichen Durchführung dieser Finanzhilfe, wird die Kommission prüfen, wie zuverlässig im Kosovo die für diese Finanzhilfe der Gemeinschaft relevanten Finanzströme, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen der internen und externen Kontrolle sind, und sich dabei auf die Erfahrungen und Kontrollmöglichkeiten ihrer Vertreter im Kosovo stützen.
Abänderung 11
Artikel 2 Absatz 3
(3)  Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen in Zusammenarbeit mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und in Abstimmung mit dem IWF, ob die Wirtschaftspolitik des Kosovo mit den Zielen der Finanzhilfe übereinstimmt und ob die vereinbarten politischen und finanziellen Bedingungen in zufrieden stellendem Maße eingehalten werden.
(3)  Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen in Zusammenarbeit mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und in Abstimmung mit dem IWF sowie auf der Grundlage der Erfahrungen und Kontrollmöglichkeiten ihrer Vertreter im Kosovo, ob die Wirtschaftspolitik des Kosovo mit den Zielen und Bedingungen der Finanzhilfe gemäß Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 übereinstimmt und ob die vereinbarten politischen und finanziellen Bedingungen in zufrieden stellendem Maße eingehalten werden.
Abänderung 12
Artikel 3 Absatz 2
(2)  Die zweite Tranche und etwaige weitere Tranchen werden bei zufrieden stellender Einhaltung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Wirtschaftspolitik und finanziellen Bedingungen frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche freigegeben.
(2)  Die zweite Tranche und etwaige weitere Tranchen werden bei zufrieden stellender Einhaltung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Bedingungen - insbesondere ausreichenden Fortschritten bei der Erreichung der in der Vereinbarung gemäß Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Ziele - frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche freigegeben.
Abänderungen 13 und 14
Artikel 4
(4)  Die Durchführung dieser Finanzhilfe erfolgt im Einklang mit den Vorschriften der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen. Insbesondere wird in der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Vereinbarung niedergelegt werden, dass das Kosovo geeignete Maßnahmen vorsieht, um Betrugsdelikte, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Außerdem wird das MOU Kontrollen der Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), welche berechtigt sind, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vorzunehmen, sowie gegebenenfalls Vor-Ort-Prüfungen durch den Rechnungshof vorsehen.
(4)  Die Durchführung dieser Finanzhilfe erfolgt im Einklang mit den Vorschriften der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen. Insbesondere wird in der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Vereinbarung niedergelegt werden, dass das Kosovo geeignete Maßnahmen vorsieht, um Betrugsdelikte, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Außerdem wird das MOU Kontrollen der Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), welche berechtigt sind, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vorzunehmen, sowie gegebenenfalls Vor-Ort-Prüfungen durch den Rechnungshof und unabhängige Rechnungsprüfer vorsehen, um mehr Transparenz bei der Verwaltung und Auszahlung der Gelder zu gewährleisten.
Abänderungen 15 und 16
Artikel 5
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr und gibt eine Bewertung ab.
Die Kommission unterbreitet den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments und dem Rat mindestens einmal jährlich vor dem 15. September einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr und gibt eine Bewertung ab. Dieser Bericht präzisiert die Verbindung zwischen den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Zielen, der jeweiligen wirtschaftlichen und steuerlichen Leistungen des Kosovo sowie der Auszahlung der Finanzhilfetranchen durch die Kommission.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Europäische Agentur für Wiederaufbau *
PDF 298kWORD 43k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau (KOM(2006)0162 – C6-0170/2006 –2006/0057 (CNS))
P6_TA(2006)0413A6-0285/2006

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2006)0162)(1),

–   gestützt auf Artikel 181a Absatz 2 Satz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0170/2006),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Haushaltskontrollausschusses (A6-0285/2006),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
ERWÄGUNG 5 A (neu)
(5a) Um das hohe Maß an Beteiligung der Europäischen Union in der Region aufrechtzuerhalten, sollte die Kommission sicherstellen, dass die von der Agentur bei der Erbringung von technischer und finanzieller Hilfe für die betroffenen Länder gewonnenen einschlägigen Fachkenntnisse nicht während der Übergabe der Aufgaben verloren gehen und die erforderliche Kontinuität der Arbeit gewährleistet wird.
Abänderung 2
ARTIKEL 1 A (neu)
Artikel 1a
Berichte
(1)  Im Interesse von Klarheit und Transparenz legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vierteljährlich einen Bericht vor, in dem die laufenden operationellen Einzelheiten des Übergabeplans, einschließlich der Aufteilung der Aufgaben zwischen der Agentur und den zuständigen Kommissionsdelegationen sowie Einzelheiten über die Zusammenarbeit zwischen ihnen während des Übergangszeitraums, dargelegt sind. Die Berichte enthalten auch einen Verweis auf den vorgesehenen Zeitplan für den Übergabeprozess, die seit dem vorigen Bericht erzielten Fortschritte und die zu setzenden neuen Ziele und vermitteln darüber hinaus einen Überblick darüber, wie die Übergabe in allen betroffenen Ländern und insbesondere in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien – im Lichte ihres Status als Bewerberland – in der Praxis gelingen wird.
(2)  Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Berichte legt die Kommission im Einzelnen Folgendes dar:
a) die Maßnahmen, die sie zur Förderung regionaler Projekte, wie z.B. Projekte in zwischenstaatlicher Zusammenarbeit und grenzübergreifende Infrastrukturprojekte, nach Auflösung der Agentur zu ergreifen gedenkt,
b)  Pläne für den Ausbau der Kommissionsdelegationen und/oder -büros im Anschluss an die Trennung der Republiken Serbien und Montenegro. Der Bericht enthält ferner Vorschläge für den Ausbau der Delegationen und/oder Büros, die sich mit dem künftigen Status des Kosovo befassen.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Errichtung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte *
PDF 520kWORD 202k
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (KOM(2005)0280 – C6-0288/2005 – 2005/0124(CNS))
P6_TA(2006)0414A6-0306/2006

(Verfahren der Konsultation)

Der Vorschlag wird wie folgt abgeändert(1)

Vorschlag der Kommission   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
Erwägung 5
(5)  Die Vertreter der Mitgliedstaaten verständigten sich auf der Tagung des Europäischen Rates vom 13. Dezember 2003 darauf, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates vom 2. Juni 1997 eingerichtete Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (EUMC) auszubauen und ihr Mandat so auszuweiten, dass sie zu einer Agentur für Menschenrechte wird.
(5)  Die Vertreter der Mitgliedstaaten verständigten sich auf der Tagung des Europäischen Rates vom 13. Dezember 2003 darauf, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates vom 2. Juni 1997 eingerichtete Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (EUMC) auszubauen und ihr Mandat so auszuweiten, dass sie zu einer Agentur für Menschenrechte wird. Sie beschlossen zudem, dass die Agentur ihren Sitz ebenfalls in Wien haben soll.
Abänderung 2
Erwägung 8
(8)  Bei der Errichtung der Agentur wird den Rahmenbedingungen für die europäischen Regulierungsagenturen, welche die Kommission im Entwurf der Interinstitutionellen Vereinbarung1 vom 25. Februar 2005 vorgeschlagen hat, gebührend Rechnung getragen werden.
entfällt
Abänderung 3
Erwägung 9
(9)  Die Agentur sollte sich bei ihrer Tätigkeit auf die Grundrechte beziehen, wie sie in Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union definiert und insbesondere in der Charta der Grundrechte verankert sind. Die enge Verbindung zu dieser Charta sollte sich in der Bezeichnung der Agentur widerspiegeln. Die thematischen Tätigkeitsbereiche der Agentur sollten in einem Mehrjahresrahmen festgelegt werden, der die Arbeitsbereiche der Agentur abgrenzt, die entsprechend den allgemeinen institutionellen Grundsätzen keine eigene politische Grundrechte-Agenda aufstellen sollte.
(9)  Die Agentur sollte sich bei ihrer Tätigkeit auf die Grundrechte beziehen, wie sie in Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union definiert sind, einschließlich derjenigen, die in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert sind, und insbesondere in der Charta der Grundrechte zum Ausdruck kommen. Die enge Verbindung zur Charta sollte sich in der Bezeichnung der Agentur widerspiegeln.
Abänderung 4
Erwägung 9 a (neu)
(9a) Da die Agentur auf der bestehenden Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit aufbauen soll, sollte sich ihre Arbeit ebenfalls auf Erscheinungen von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus sowie auf den Schutz der Rechte von Personen, die zu Minderheiten gehören, erstrecken, worin die wesentlichen Bestandteile des Grundrechtsschutzes bestehen. Gebührende Aufmerksamkeit sollte Gruppen geschenkt werden, die Opfer von Diskriminierungen sind, wie sie in Artikel 13 des Vertrags und Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannt werden.
Abänderung 5
Erwägung 11
(11)  Unbeschadet der im Vertrag festgelegten legislativen und gerichtlichen Verfahren sollte die Agentur das Recht haben, von sich aus oder auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission Gutachten für die Institutionen der Union und die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung des Gemeinschaftsrechts auszuarbeiten.
(11)  Unbeschadet der im Vertrag festgelegten legislativen und gerichtlichen Verfahren sollte die Agentur das Recht haben, von sich aus oder auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission Gutachten für die Organe der Union und die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung des Gemeinschaftsrechts auszuarbeiten. Diese Organe sollten die Möglichkeit haben, Gutachten darüber einzuholen, ob ihre Legislativvorschläge oder die von ihnen im Rechtsetzungsverfahren vertretenen Standpunkte mit den Grundrechten im Einklang stehen.
Abänderung 6
Erwägung 12
(12)  Der Rat sollte die Möglichkeit haben, die Agentur im Rahmen des gemäß Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union eingeleiteten Verfahrens um fachliche Unterstützung zu ersuchen.
(12)  Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sollten die Möglichkeit haben, die Agentur im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union um fachliche Unterstützung zu ersuchen.
Abänderung 7
Erwägung 13
(13)  Die Agentur sollte einen Jahresbericht über die Lage der Grundrechte in der Union, deren Achtung durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der EU und durch die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union vorlegen. Außerdem sollte die Agentur themenspezifische Berichte über Aspekte erstellen, die für die Politik der Union von besonderer Bedeutung sind.
(13)  Die Agentur sollte einen Jahresbericht über die Grundrechtsfragen in ihrem Tätigkeitsbereich vorlegen und darin auch Beispiele für bewährte Praktiken anführen. Außerdem sollte die Agentur themenspezifische Berichte über Aspekte erstellen, die für die Politik der Union von besonderer Bedeutung sind.
Abänderung 8
Erwägung 15
(15)  Die Agentur sollte möglichst eng mit allen relevanten Programmen, Gremien und Agenturen der Gemeinschaft und Gremien der Union zusammenarbeiten, um Überschneidungen – insbesondere mit dem künftigen Europäischen Gender-Institut – zu vermeiden.
(15)  Die Agentur sollte möglichst eng mit allen einschlägigen Unionsorganen und Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Gemeinschaft und der Union zusammenarbeiten, um Überschneidungen – insbesondere mit dem künftigen Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen – zu vermeiden.
Abänderung 9
Erwägung 15 a (neu)
(15a) Die Agentur sollte eng mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, weshalb die Mitgliedstaaten nationale Verbindungsbeamte benennen sollten. Die Agentur sollte insbesondere bei der Erstellung ihrer Berichte und sonstiger Dokumente mit den nationalen Verbindungsbeamten Kontakt aufnehmen.
Abänderung 10
Erwägung 16
(16)  Die Agentur sollte eng mit dem Europarat zusammenarbeiten. Diese Kooperation sollte gewährleisten, dass Überschneidungen zwischen den Tätigkeiten der Agentur und denen des Europarates vermieden werden; so sind insbesondere Maßnahmen zur Erzielung von Synergieeffekten wie der Abschluss eines bilateralen Kooperationsabkommens und die Beteiligung einer vom Europarat ernannten und mit angemessenem Stimmrecht ausgestatteten unabhängigen Persönlichkeit an den Verwaltungsstrukturen der Agentur, wie dies derzeit bei der EUMC der Fall ist, zu erarbeiten.
(16)  Die Agentur sollte eng mit dem Europarat zusammenarbeiten. Dies sollte gewährleisten, dass Überschneidungen zwischen den Tätigkeiten der Agentur und denen des Europarates vermieden werden; so sollten insbesondere Verfahren zur Gewährleistung der Komplementarität und des Mehrwerts ausgearbeitet werden, wie der Abschluss eines bilateralen Kooperationsabkommens und die Beteiligung einer vom Europarat ernannten und mit angemessenem Stimmrecht ausgestatteten unabhängigen Persönlichkeit an den Verwaltungsstrukturen der Agentur.
Abänderung 11
Erwägung 16 a (neu)
(16a) In Anbetracht der wichtigen Rolle der Zivilgesellschaft für den Schutz der Grundrechte sollte die Agentur den Dialog mit der Zivilgesellschaft fördern und eng mit Nichtregierungsorganisationen und mit Institutionen der Zivilgesellschaft, die im Bereich der Grundrechte aktiv sind, zusammenarbeiten. Die Agentur sollte ein Kooperationsnetz (die "Plattform für Grundrechte") einrichten, um einen strukturierten und ergiebigen Dialog und eine enge Zusammenarbeit mit allen einschlägigen Akteuren herbeizuführen.
Abänderung 12
Erwägung 17 a (neu)
(17a) Damit die Agentur auf hohem wissenschaftlichen Niveau arbeiten kann, sollte sie durch einen wissenschaftlichen Ausschuss unterstützt werden.
Abänderung 13
Erwägung 17 b (neu)
(17b) Die Behörden, die die Mitglieder des Verwaltungsrats, des Exekutivausschusses und des wissenschaftlichen Ausschusses benennen, sollten auf eine ausgewogene Beteiligung von Frauen und Männern in diesen Gremien achten. Insbesondere ist auch darauf zu achten, dass unter den Mitarbeitern Frauen und Männer in gleichem Maß vertreten sind.
Abänderung 14
Erwägung 18
(18)  Dem Europäischen Parlament fällt eine bedeutende Rolle auf dem Gebiet der Grundrechte zu. Es sollte daher eine unabhängige Persönlichkeit zum Mitglied des Verwaltungsrats der Agentur ernennen.
(18)  Dem Europäischen Parlament fällt eine bedeutende Rolle auf dem Gebiet der Grundrechte zu. Es sollte daher vor der Verabschiedung des Mehrjahresrahmens und zu den für die Stelle des Direktors der Agentur vorgeschlagenen Bewerbern konsultiert werden.
Abänderung 15
Erwägung 19
(19)  Es sollte ein Konsultationsforum eingerichtet werden, damit die verschiedenen sozialen Akteure der Zivilgesellschaft, die sich für die Grundrechte engagieren, in den Strukturen der Agentur vertreten sind und somit eine effiziente Zusammenarbeit mit allen Beteiligten aufgebaut werden kann.
entfällt
Abänderung 16
Erwägung 21 a (neu)
(21a) Für das Personal der Agentur und ihren Direktor sollten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie die von den Organen der Europäischen Gemeinschaften gemeinsam erlassenen Regelungen für die Anwendung dieses Statuts und dieser Beschäftigungsbedingungen einschließlich der darin enthaltenen Regelungen über die Entlassung des Direktors gelten.
Abänderung 17
Erwägung 22
(22)  Die Agentur sollte Rechtspersönlichkeit besitzen und in Bezug auf die rechtlichen und finanziellen Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, die von dieser geschlossenen Abkommen sowie die Arbeitsverträge mit dem Personal der Beobachtungsstelle als Nachfolgeeinrichtung dieser Stelle gelten. Die Agentur sollte ihren Sitz ebenfalls in Wien haben; auf diese Stadt hatten sich die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten in ihrem Beschluss vom 2. Juni 1997 zur Bestimmung des Sitzes der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verständigt.
(22)  Die Agentur sollte Rechtspersönlichkeit besitzen und in Bezug auf die rechtlichen und finanziellen Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, die von dieser geschlossenen Abkommen sowie die Arbeitsverträge mit dem Personal der Beobachtungsstelle als Nachfolgeeinrichtung dieser Stelle gelten.
Abänderung 18
Erwägung 22 a (neu)
(22a) An der Agentur sollten sich auch Bewerberländer beteiligen können. Überdies sollten sich die Länder, mit denen ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen geschlossen wurde, an der Agentur beteiligen dürfen, da dies der Union die Möglichkeit eröffnet, die betreffenden Länder bei ihren Bemühungen um europäische Integration zu unterstützen, indem sie eine allmähliche Anpassung der Rechtsvorschriften dieser Länder an das Gemeinschaftsrecht sowie die Weitergabe von Kenntnissen und bewährten Praktiken insbesondere in den Bereichen des Besitzstands fördert, die bei den Reformen in den westlichen Balkanstaaten als zentraler Bezugspunkt dienen.
Abänderung 19
Erwägung 23
(23)  Da die für die Durchführung der vorliegenden Verordnung erforderlichen Maßnahmen von allgemeiner Tragweite im Sinne des Artikels 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse sind, sollten sie nach dem in Artikel 5 des Beschlusses vorgesehenen Regelungsverfahren erlassen werden.
entfällt
Abänderung 20
Erwägung 23 a (neu)
(23a) Die Agentur sollte rechtzeitig die erforderlichen Bewertungen ihrer Arbeit vornehmen, einschließlich einer gründlichen Bewertung ihres Zuständigkeitsbereichs im Zusammenhang mit Ländern, die nicht Mitglieder der Union sind, so dass auf dieser Grundlage der Zuständigkeitsbereich, die Aufgaben und die Arbeitsmethoden der Agentur überprüft werden können.
Abänderung 21
Artikel 3 Absätze 2 bis 4
(2)  Bei der Ausführung ihrer Aufgaben bezieht sich die Agentur auf die Grundrechte, wie sie in Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union definiert und insbesondere in der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind.
(2)  Bei der Ausführung ihrer Aufgaben bezieht sich die Agentur auf die Grundrechte im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, einschließlich derjenigen, die in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert sind, und wie sie in der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union zum Ausdruck kommen.
(3)  Unbeschadet des nachfolgenden Absatzes und von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 27 und Artikel 28 befasst sich die Agentur bei ihrer Tätigkeit mit der Lage der Grundrechte in der Europäischen Union und in deren Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung des Gemeinschaftsrechts.
(3)  Die Agentur befasst sich mit Grundrechtsfragen in der Europäischen Union und in deren Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung des Gemeinschaftsrechts. Sie kann sich außerdem im Rahmen von Absatz 1 mit Grundrechtsfragen in den in Artikel 27 Absatz 1 genannten Ländern insoweit befassen, als dies für die schrittweise Anpassung des jeweiligen Landes an das Gemeinschaftsrecht erforderlich ist und mit Artikel 27 Absatz 2 in Einklang steht.
(4)  Unbeschadet Artikel 27 legt die Agentur auf Ersuchen der Kommission Informationen und Analysen über die in dem Ersuchen genannten Grundrechtsfragen in Bezug auf Drittländer – insbesondere die unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallenden Länder – vor, mit denen die Gemeinschaft Assoziierungsabkommen oder Abkommen mit Menschenrechtsbestimmungen geschlossen oder Verhandlungen über solche Abkommen eröffnet hat oder mit denen sie die Aufnahme entsprechender Verhandlungen plant.
Abänderung 22
Artikel 4
(1)  Zur Verwirklichung des in Artikel 2 genannten Ziels nimmt die Agentur folgende Aufgaben wahr:
(1)  Zur Verwirklichung des in Artikel 2 genannten Ziels und im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach Artikel 3 nimmt die Agentur folgende Aufgaben wahr:
a)  Sie sammelt, erfasst, analysiert und verbreitet relevante objektive, verlässliche und vergleichbare Informationen und Daten, einschließlich der Ergebnisse von Forschungs- und Überwachungsmaßnahmen, die ihr von Mitgliedstaaten, Unionsinstitutionen, Gemeinschaftsagenturen, Forschungszentren, nationalen Stellen, Nichtregierungsorganisationen, relevanten Drittländern und internationalen Organisationen übermittelt werden.
a)  Sie sammelt, erfasst, analysiert und verbreitet relevante objektive, verlässliche und vergleichbare Informationen und Daten, einschließlich der Ergebnisse von Forschungs- und Überwachungsmaßnahmen, die ihr von Mitgliedstaaten, Organen der Union, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Gemeinschaft und der Union, Forschungszentren, nationalen Stellen, Nichtregierungsorganisationen, Drittländern und internationalen Organisationen, insbesondere den zuständigen Gremien des Europarates, übermittelt werden.
b)  Sie entwickelt Methoden, in Zusammenarbeit mit der Kommission und den Mitgliedstaaten, um eine bessere Vergleichbarkeit, Objektivität und Verlässlichkeit der Daten auf europäischer Ebene zu erzielen.
b)  Sie entwickelt in Zusammenarbeit mit der Kommission und den Mitgliedstaaten Methoden und Standards, um eine bessere Vergleichbarkeit, Objektivität und Verlässlichkeit der Daten auf europäischer Ebene zu erzielen.
c)  Sie führt wissenschaftliche Forschungsarbeiten und Erhebungen sowie Vor- und Durchführbarkeitsstudien durch, beteiligt sich an solchen Arbeiten oder fördert sie – gegebenenfalls und soweit mit ihren Prioritäten und ihrem Jahresarbeitsprogramm vereinbar auch auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission. Sie veranstaltet ferner Sachverständigensitzungen und richtet im Bedarfsfall Ad-hoc-Arbeitsgruppen ein.
c)  Sie führt wissenschaftliche Forschungsarbeiten und Erhebungen sowie Vor- und Durchführbarkeitsstudien durch, beteiligt sich an solchen Arbeiten oder fördert sie – gegebenenfalls und soweit mit ihren Prioritäten und ihrem Jahresarbeitsprogramm vereinbar auch auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission.
d)  Sie arbeitet von sich aus oder auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission Schlussfolgerungen und Gutachten zu allgemeinen Themen für die Institutionen der Union und die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung des Gemeinschaftsrechts aus.
d)  Sie arbeitet von sich aus oder auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission für die Organe der Union und die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung des Gemeinschaftsrechts Schlussfolgerungen und Gutachten zu bestimmten Themen aus und veröffentlicht diese.
e)  Sie gewährt dem Rat fachliche Unterstützung, wenn dieser gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union einen Bericht unabhängiger Persönlichkeiten über die Lage in einem Mitgliedstaat benötigt oder wenn sie mit einem Vorschlag gemäß Artikel 7 Absatz 2 befasst wird und der Rat – im Einklang mit dem in den entsprechenden Absätzen von Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehenen Verfahren – die Agentur um eine solche fachliche Unterstützung ersucht hat.
e)  Sie gewährt dem Europäischen Parlament und dem Rat fachliche Unterstützung, wenn der Rat mit einem Vorschlag gemäß Artikel 7 Absatz 1 oder 2 des Vertrags über die Europäische Union befasst wird.
f)  Sie veröffentlicht einen Jahresbericht über die Lage der Grundrechte, worin sie auch auf Beispiele bewährter Praktiken hinweist.
f)  Sie veröffentlicht einen Jahresbericht über Grundrechtsfragen in ihrem Tätigkeitsbereich, in dem sie auch auf Beispiele bewährter Praktiken hinweist.
g)  Sie veröffentlicht themenspezifische Berichte auf der Grundlage ihrer Analysen, Forschungsarbeiten und Erhebungen.
g)  Sie veröffentlicht themenspezifische Berichte auf der Grundlage ihrer Analysen, Forschungsarbeiten und Erhebungen.
h)  Sie veröffentlicht einen jährlichen Tätigkeitsbericht.
h)  Sie veröffentlicht einen jährlichen Tätigkeitsbericht.
i)  Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen der Zivilgesellschaft, einschließlich Nichtregierungsorganisationen, den Sozialpartnern, Forschungszentren und Vertretern der zuständigen Behörden sowie anderen Personen oder Stellen, die sich mit den Grundrechten befassen, insbesondere durch Netzwerkarbeit, Förderung des Dialogs auf europäischer Ebene und gegebenenfalls Beteiligung an Diskussionen oder Sitzungen auf nationaler Ebene.
i)  Sie entwickelt eine Kommunikationsstrategie und fördert den Dialog mit der Zivilgesellschaft, um die Öffentlichkeit für Grundrechtsfragen zu sensibilisieren und die Öffentlichkeit aktiv über die eigene Tätigkeit zu informieren.
j)  Sie organisiert mit den Beteiligten Konferenzen, Kampagnen, Rundtischgespräche, Seminare und Sitzungen auf europäischer Ebene, um ihre Arbeit zu fördern und die Arbeitsergebnisse zu verbreiten.
k)  Sie entwickelt eine Kommunikationsstrategie zur Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit, baut eine für die Öffentlichkeit zugängliche Dokumentation auf und arbeitet Schulungsmaterial aus, in der Zusammenarbeit und vermeidend Überschneidungen mit anderen Informationsquellen.
(2)  Die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 1 von der Agentur ausgearbeiteten Schlussfolgerungen, Gutachten und Berichte betreffen nicht Fragen der Rechtmäßigkeit von Vorschlägen der Kommission im Sinne von Artikel 250 EG-Vertrag, Stellungnahmen der Organe im Rahmen der Gesetzgebungsverfahren oder die Rechtmäßigkeit von Handlungen im Sinne von Artikel 230 EG-Vertrag. Sie befassen sich auch nicht mit der Frage, ob ein Mitgliedstaat einer Verpflichtung aus dem Vertrag im Sinne von Artikel 226 EG-Vertrag nicht nachgekommen ist.
(2)  Die in Absatz 1 genannten Schlussfolgerungen, Gutachten und Berichte dürfen Vorschläge der Kommission im Sinne von Artikel 250 des Vertrags oder Stellungnahmen der Organe im Rahmen der Gesetzgebungsverfahren nur betreffen, wenn das betreffende Organ gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d darum ersucht hat. Diese Schlussfolgerungen, Gutachten und Berichte befassen sich nicht mit der Rechtmäßigkeit von Handlungen im Sinne von Artikel 230 des Vertrags noch mit der Frage, ob ein Mitgliedstaat einer Verpflichtung aus dem Vertrag im Sinne von Artikel 226 des Vertrags nicht nachgekommen ist.
Abänderung 23
Artikel 5
(1)  Die Kommission legt nach dem in Artikel 29 Absatz 2 vorgesehenen Regelungsverfahren einen Mehrjahresrahmen für die Agentur fest. Der Rahmen
(1)  Der Verwaltungsrat der Agentur legt unter gebührender Berücksichtigung der sich aus den Entschließungen des Europäischen Parlaments und den Schlussfolgerungen des Rates im Bereich der Grundrechte ergebenden Leitlinien auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission einen Mehrjahresrahmen für die Agentur fest.
a) erstreckt sich auf fünf Jahre;
b) enthält die thematischen Tätigkeitsbereiche der Agentur, zu denen stets die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit gehört;
c) steht mit den Prioritäten der Union im Einklang, die in den strategischen Zielen der Kommission festgelegt wurden;
d) trägt den finanziellen und personellen Ressourcen der Agentur angemessen Rechnung und
e) enthält Bestimmungen zur Vermeidung thematischer Überschneidungen mit dem Mandat anderer Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Gemeinschaft.
(2)  Die Agentur führt ihre Aufgaben in den im Mehrjahresrahmen festgelegten Themenbereichen aus. Dies berührt nicht den Umstand, dass die Agentur – nach Maßgabe ihrer finanziellen und personellen Ressourcen – Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d und e, die diese Themenbereiche nicht betreffen, Folge leisten kann.
(2)   Der Mehrjahresrahmen erstreckt sich auf fünf Jahre, steht mit den Prioritäten und den strategischen Zielen der Union im Einklang und ist mit den der Agentur zur Verfügung stehenden finanziellen und personellen Ressourcen vereinbar.
(3)  Die Agentur nimmt ihre Aufgaben auf der Grundlage ihres Jahresarbeitsprogramms und nach Maßgabe der verfügbaren finanziellen und personellen Ressourcen wahr.
(3)  Die Agentur nimmt ihre Aufgaben in den im Mehrjahresrahmen festgelegten Themenbereichen wahr. Die Agentur leistet jedoch auch – nach Maßgabe ihrer finanziellen und personellen Ressourcen – Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d und e, die diese Themenbereiche nicht betreffen, Folge.
(4)  Das gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a anzunehmende Jahresarbeitsprogramm steht im Einklang mit dem jährlichen Arbeitsprogramm der Kommission, einschließlich der Forschungsarbeiten und der statistischen Maßnahmen im Rahmen des Statistischen Programms der Gemeinschaft.
(4)   Die Agentur nimmt ihre Aufgaben auf der Grundlage ihres Jahresarbeitsprogramms wahr.
Abänderung 24
Artikel 6 Absätze 1 und 2
(1)  Die Agentur errichtet und koordiniert die erforderlichen Informationsnetze. Diese Netze sollen unter Rückgriff auf das Fachwissen einer Vielzahl von Organisationen und Stellen in den einzelnen Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die nationalen Behörden an der Datenerhebung beteiligt werden müssen, objektive, verlässliche und vergleichbare Informationen bereitstellen.
(1)  Um zu gewährleisten, dass objektive, verlässliche und vergleichbare Informationen bereitgestellt werden, geht die Agentur unter Rückgriff auf das Fachwissen einer Vielzahl von Organisationen und Stellen in den einzelnen Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die nationalen Behörden an der Datenerhebung beteiligt werden müssen, so vor, dass sie:
a)  Informationsnetze, wie etwa das Netzwerk unabhängiger Experten auf dem Gebiet der Grundrechte, errichtet und koordiniert und vorhandene Netze nutzt,
b)  Sitzungen mit externen Experten organisiert und
c) erforderlichenfalls Ad-hoc-Arbeitsgruppen einrichtet.
(2)  Um Doppelarbeit zu vermeiden und die bestmögliche Nutzung aller Ressourcen sicherzustellen, trägt die Agentur bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten bereits vorhandenen Informationen jedweden Ursprungs und insbesondere den Arbeiten Rechnung, die von
(2)  Um Komplementarität zu erreichen und die bestmögliche Nutzung aller Ressourcen sicherzustellen, trägt die Agentur bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten gegebenenfalls Informationen und Arbeiten Rechnung, die insbesondere von den folgenden Stellen gesammelt bzw. durchgeführt wurden:
a) den Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Gemeinschaft,
a) den Organen der Union sowie den Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Gemeinschaft und der Union und der Mitgliedstaaten,
b) den Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Mitgliedstaaten und
b) dem Europarat, indem sie Bezug auf die Erkenntnisse und Tätigkeiten der Überwachungs- und Kontrollmechanismen des Europarates und seines Kommissars für Menschenrechte nimmt, und
c) dem Europarat und anderen internationalen Organisationen.
c) der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), den Vereinten Nationen und anderen internationalen Organisationen.
Abänderung 25
Artikel 8 Titel Absatz 1
Zusammenarbeit mit Organisationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und auf europäischer Ebene
Zusammenarbeit mit Organisationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und auf internationaler Ebene
(-1) Um eine enge Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, benennt jeder Mitgliedstaat einen Regierungsbeamten als nationalen Verbindungsbeamten. Die Agentur übermittelt den nationalen Verbindungsbeamten alle nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, e, f, g und i erstellten Dokumente.
(1)  Die Agentur arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit den staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen und Stellen zusammen, die auf Ebene der Mitgliedstaaten oder auf europäischer Ebene für Grundrechtsfragen zuständig sind.
(1)  Die Agentur arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen mit
– für Grundrechtsfragen zuständigen staatlichen Organisationen und öffentlichen Stellen in den Mitgliedstaaten, einschließlich nationaler Menschenrechtseinrichtungen,
– der OSZE, insbesondere dem Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR), den Vereinten Nationen und anderen internationalen Organisationen.
Abänderung 26
Artikel 9
Die Agentur koordiniert ihre Tätigkeiten, insbesondere in Bezug auf ihr Jahresarbeitsprogramm nach Artikel 5, mit denen des Europarates. Zu diesem Zweck schließt die Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 300 EG-Vertrag ein Abkommen mit dem Europarat mit dem Ziel, eine enge Zusammenarbeit zwischen diesem und der Agentur zu begründen. Dieses Abkommen sieht die Verpflichtung des Europarates vor, im Einklang mit Artikel 11 eine unabhängige Persönlichkeit in den Verwaltungsrat der Agentur zu entsenden.
Zur Gewährleistung der Komplementarität und des Mehrwerts koordiniert die Agentur ihre Tätigkeiten, insbesondere in Bezug auf ihr Jahresarbeitsprogramm nach Artikel 5 und in Bezug auf die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft nach Artikel 9a, mit denen des Europarates. Zu diesem Zweck schließt die Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 300 des Vertrags ein Abkommen mit dem Europarat mit dem Ziel, eine enge Zusammenarbeit zwischen diesem und der Agentur zu begründen. Dieses Abkommen sieht die Benennung einer unabhängigen Persönlichkeit zum Mitglied des Verwaltungsrates und des Exekutivausschusses der Agentur durch den Europarat gemäß den Artikeln 11 und 12 vor.
Abänderung 27
Artikel 9 a (neu)
Artikel 9a
Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und Einrichtung einer Plattform für Grundrechte
(1)  Die Agentur arbeitet eng mit Nichtregierungsorganisationen und mit Institutionen der Zivilgesellschaft zusammen, die auf nationaler, europäischer oder internationaler Ebene im Bereich der Grundrechte, die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit eingeschlossen, und zum Schutz von Minderheiten aktiv sind. Zu diesem Zweck richtet die Agentur ein Kooperationsnetz unter der Bezeichnung "Plattform für Grundrechte" ein, das sich aus Nichtregierungsorganisationen, die sich mit Menschenrechten beschäftigen, Gewerkschaften und Arbeitgeberorganisationen, einschlägigen sozialen Organisationen und Berufsverbänden, Kirchen, religiösen, weltanschaulichen und nicht-konfessionellen Organisationen, Hochschulen und anderen qualifizierten Experten europäischer und internationaler Gremien und Organisationen zusammensetzt.
(2)  Die Plattform ermöglicht den Austausch von Informationen und die Bündelung von Wissen. Sie gewährleistet eine enge Zusammenarbeit zwischen der Agentur und einschlägigen Akteuren.
(3)  Die Plattform steht allen interessierten und qualifizierten Akteuren gemäß Absatz 1 offen. Die Agentur kann an die Mitglieder der Plattform herantreten bezüglich spezifischer Bedürfnisse in Bereichen, die für die Arbeit der Agentur als vorrangig ermittelt wurden.
(4)  Die Agentur kann sich insbesondere an die Plattform wenden, um
a) dem Verwaltungsrat Vorschläge für das gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a zu verabschiedende Jahresarbeitsprogramm zu unterbreiten;
b) dem Verwaltungsrat für den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f vorgesehenen Jahresbericht Rückmeldung zu geben und Folgemaßnahmen vorzuschlagen und
c) dem Direktor und dem wissenschaftlichen Ausschuss die Ergebnisse und Empfehlungen von Konferenzen, Seminaren und Sitzungen, die für die Arbeit der Agentur von Belang sind, zu übermitteln.
(5)  Die Koordinierung der Plattform-Aktivitäten erfolgt unter Leitung des Direktors.
Abänderung 28
Artikel 10 Buchstaben c und d
c) einem Direktor,
c) einem wissenschaftlichen Ausschuss und
d) einem Forum.
d) einem Direktor.
Abänderung 29
Artikel 11
(1)  Dem Verwaltungsrat gehören folgende Persönlichkeiten mit angemessener Erfahrung im Bereich der Grundrechte und in der Verwaltung von Organisationen des öffentlichen Sektors an:
(1)  Dem Verwaltungsrat gehören folgende Persönlichkeiten mit angemessener Erfahrung im Bereich der Grundrechte und in der Verwaltung von Organisationen des öffentlichen Sektors an:
a) je eine von jedem Mitgliedstaat benannte unabhängige Persönlichkeit,
a) je eine von jedem Mitgliedstaat benannte unabhängige Persönlichkeit, die in einer unabhängigen nationalen Menschenrechtsinstitution oder in anderen Organisationen des öffentlichen oder privaten Sektors mit Aufgaben auf höchster Ebene betraut ist,
b) eine vom Europäischen Parlament benannte unabhängige Persönlichkeit,
c) eine vom Europarat benannte unabhängige Persönlichkeit und
c) eine vom Europarat benannte unabhängige Persönlichkeit und
d) zwei Vertreter der Kommission.
d) zwei von der Kommission benannte Persönlichkeiten, wobei es sich
– bei einer dieser Persönlichkeiten um eine unabhängige Person handelt, die aus einem Kreis von Personen ausgewählt wird, deren Kompetenz im Bereich der Grundrechte allgemein anerkannt ist,
– bei der anderen Person um einen Vertreter der Kommission handelt.
Die in Buchstabe a genannten Verwaltungsratmitglieder sind Personen
– mit verantwortungsvollen Aufgaben in der Verwaltung einer unabhängigen nationalen Menschenrechtsinstitution oder
– mit in anderen unabhängigen Institutionen oder Gremien erworbenem gründlichem Fachwissen im Bereich der Grundrechte.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrats kann von einem anderen die oben genannten Bedingungen erfüllenden Mitglied vertreten werden.
Die Liste der Mitglieder des Verwaltungsrats wird veröffentlicht und von der Agentur auf ihrer Website regelmäßig aktualisiert.
(2)  Die Amtszeit der ernannten Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt fünf Jahre. Sie kann einmal verlängert werden.
Erfüllt jedoch ein Mitglied nicht mehr die Kriterien, aufgrund deren es ernannt wurde, so setzt es die Kommission und den Direktor der Agentur unverzüglich hiervon in Kenntnis. Der Beteiligte ernennt für die noch verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied.
(3)  Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden für die einmal verlängerbare Dauer von zweieinhalb Jahren.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrats bzw. in seiner Abwesenheit sein Stellvertreter verfügt über eine Stimme.
(4)  Der Verwaltungsrat trägt dafür Sorge, dass die Agentur die ihr übertragenen Aufgaben ausführt. Er ist die Planungs- und Überwachungsinstanz der Agentur. Insbesondere nimmt er folgende Aufgaben wahr:
(4)   Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt fünf Jahre. Sie ist nicht verlängerbar.
a)  Er verabschiedet jährlich das Jahresarbeitsprogramm der Agentur auf der Grundlage eines vom Direktor der Agentur unterbreiteten Entwurfs, zu dem die Stellungnahme der Kommission eingeholt wurde. Das Jahresarbeitsprogramm muss mit den finanziellen und personellen Ressourcen im Einklang stehen. Es ist dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
b)  Er nimmt die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben f und h genannten Jahresberichte an, in denen er insbesondere die erzielten Ergebnisse den im Jahresarbeitsprogramm vorgegebenen Zielen gegenüberstellt; diese Berichte sind spätestens zum 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen vorzulegen.
c)  Er ernennt den Direktor der Agentur und enthebt ihn erforderlichenfalls seines Amtes.
d)  Er verabschiedet den Entwurf des Jahreshaushaltsplans und stellt den endgültigen Jahreshaushaltsplan der Agentur fest.
e)  Er verfügt gegenüber dem Direktor über Disziplinargewalt.
f)  Er stellt im Einklang mit Artikel 19 Absatz 5 einen jährlichen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur auf, den er der Kommission übermittelt.
g)  Er nimmt auf der Grundlage eines vom Direktor unterbreiteten Entwurfs, zu dem die Stellungnahme der Kommission eingeholt wurde, die Geschäftsordnung der Agentur an.
h)  Er nimmt im Einklang mit Artikel 20 Absatz 11 auf der Grundlage eines vom Direktor unterbreiteten Entwurfs, zu dem die Stellungnahme der Kommission eingeholt wurde, die Finanzregelung der Agentur an.
i)  Er erlässt im Einklang mit Artikel 23 Absatz 3 die erforderlichen Bestimmungen zur Durchführung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.
j)  Er verabschiedet im Einklang mit Artikel 16 Absatz 2 die Verfahren für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates.
(5)   Mit Ausnahme der in Absatz 4 Buchstaben a, b, c, d, g und h genannten Aufgaben kann der Verwaltungsrat jede seiner Zuständigkeiten an den Exekutivausschuss delegieren.
(5)   Außer bei normaler Neubesetzung oder im Todesfall endet die Amtszeit eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds nur, wenn es von seinem Amt zurücktritt. Erfüllt jedoch ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied nicht mehr das Kriterium der Unabhängigkeit, so setzt es die Kommission und den Direktor der Agentur unverzüglich hiervon in Kenntnis. Die betreffende Partei ernennt für die noch verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied oder stellvertretendes Mitglied. Die betreffende Partei ernennt auch dann ein neues Mitglied oder stellvertretendes Mitglied für die verbleibende Amtszeit, wenn der Verwaltungsrat, ausgehend von einem Vorschlag eines Drittels seiner Mitglieder oder eines Vorschlag der Kommission, feststellt, dass das jeweilige Mitglied oder stellvertretende Mitglied das Kriterium der Unabhängigkeit nicht länger erfüllt. Ist die verbleibende Amtszeit kürzer als zwei Jahre, so kann das Mandat des neuen Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds auf eine volle Amtszeit von fünf Jahren ausgedehnt werden.
(6)  Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; hiervon ausgenommen sind Beschlüsse nach Absatz 4 Buchstaben a, c, d und e, für die eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die vom Europarat benannte Person darf nur an den Abstimmungen über Beschlüsse nach Absatz 4 Buchstaben a und b teilnehmen.
(6)  Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden und seinen stellvertretenden Vorsitzenden und die beiden anderen in Artikel 13 genannten Mitglieder des Exekutivausschusses aus den nach Absatz 1 Buchstabe a benannten Mitgliedern für die einmal verlängerbare Dauer von zweieinhalb Jahren.
(7)  Unbeschadet zusätzlicher außerordentlicher Sitzungen beruft der Vorsitzende den Verwaltungsrat einmal jährlich ein. Außerordentliche Sitzungen beruft der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Verwaltungsrats ein.
(7)  Der Verwaltungsrat trägt dafür Sorge, dass die Agentur die ihr übertragenen Aufgaben ausführt. Er ist die Planungs- und Überwachungsinstanz der Agentur. Insbesondere nimmt er folgende Aufgaben wahr:
a)  Er verabschiedet das Jahresarbeitsprogramm der Agentur im Einklang mit dem Mehrjahresrahmen auf der Grundlage eines vom Direktor der Agentur unterbreiteten Entwurfs, zu dem die Stellungnahme der Kommission und des wissenschaftlichen Ausschusses eingeholt wurde. Das Jahresarbeitsprogramm muss mit den finanziellen und personellen Ressourcen im Einklang stehen und der Arbeit der Gemeinschaft in den Bereichen Forschung und Statistik Rechnung tragen. Das Arbeitsprogramm wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt.
b)  Er nimmt die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben f und h genannten Jahresberichte an, wobei er bei letzterem insbesondere die erzielten Ergebnisse den im Jahresarbeitsprogramm vorgegebenen Zielen gegenüberstellt. Unbeschadet des Artikels 12a Absatz 5 wird der wissenschaftliche Ausschuss vor der Annahme des in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f genannten Berichts konsultiert. Die Berichte sind jeweils spätestens zum 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen vorzulegen.
c)  Er ernennt den Direktor der Agentur und enthebt ihn erforderlichenfalls seines Amtes.
d)  Er verabschiedet den Entwurf des Jahreshaushaltsplans und stellt den endgültigen Jahreshaushaltsplan der Agentur fest.
e)  Er übt die in Artikel 23 Absatz 2 in Bezug auf den Direktor festgelegten Befugnisse aus und verfügt gegenüber dem Direktor über Disziplinargewalt.
f)  Er stellt gemäß Artikel 19 Absatz 5 einen jährlichen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur auf, den er der Kommission übermittelt.
g)  Er verabschiedet auf der Grundlage eines vom Direktor unterbreiteten Entwurfs, zu dem die Stellungnahme der Kommission und des wissenschaftlichen Ausschusses eingeholt wurde, die Geschäftsordnung der Agentur.
h)  Er verabschiedet gemäß Artikel 20 Absatz 11 auf der Grundlage eines vom Direktor unterbreiteten Entwurfs, zu dem die Stellungnahme der Kommission eingeholt wurde, die Finanzregelung der Agentur.
i)  Er verabschiedet gemäß Artikel 23 Absatz 3 die erforderlichen Modalitäten zur Durchführung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften.
j)  Er verabschiedet gemäß Artikel 16 Absatz 2 die Verfahren zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
k)  Er benennt und entlässt gemäß Artikel 12a Absätze 1 und 3 die Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses.
l)  Er stellt gemäß Absatz 5 fest, dass ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Verwaltungsrates nicht länger das Kriterium der Unabhängigkeit erfüllt.
(8)  Der Direktor des Europäischen Gender-Instituts kann den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter beiwohnen. Die Direktoren anderer relevanter Gemeinschaftsagenturen und Unionsgremien können den Sitzungen auf Einladung des Exekutivausschusses ebenfalls als Beobachter beiwohnen.
(8)  Mit Ausnahme der in Absatz 7 Buchstaben a, b, c, d, e, g, h, k und l genannten Aufgaben kann der Verwaltungsrat seine Zuständigkeiten an den Exekutivausschuss delegieren.
(8a) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; hiervon ausgenommen sind Beschlüsse nach Absatz 6 sowie Absatz 7 Buchstaben a, b, c, d, e, g, h, k und l, für die eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich ist. Jedes Mitglied des Verwaltungsrats bzw. in seiner Abwesenheit sein Stellvertreter verfügt über eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die vom Europarat benannte Person darf an den Abstimmungen über Beschlüsse nach Absatz 7 Buchstaben a, b, g und k teilnehmen.
(8b) Unbeschadet zusätzlicher außerordentlicher Sitzungen beruft der Vorsitzende den Verwaltungsrat zweimal jährlich ein. Außerordentliche Sitzungen beruft der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats ein.
(8c) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des wissenschaftlichen Ausschusses und der Direktor des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen können den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter beiwohnen. Die Direktoren anderer relevanter Agenturen der Gemeinschaft, Einrichtungen der Union und anderer internationaler Organisationen im Sinne der Artikel 8 und 9 können den Sitzungen auf Einladung des Exekutivausschusses ebenfalls als Beobachter beiwohnen.
Abänderung 30
Artikel 12 Absatz 1
(1)  Der Verwaltungsrat wird von einem Exekutivausschuss unterstützt. Der Exekutivausschuss setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats und zwei Kommissionsvertretern.
(1)  Der Verwaltungsrat wird von einem Exekutivausschuss unterstützt. Der Exekutivausschuss setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats, zwei weiteren vom Verwaltungsrat nach Artikel 11 Absatz 6 gewählten Mitgliedern des Verwaltungsrats und einer der von der Kommission für den Verwaltungsrat benannten Personen. Die vom Europarat für den Verwaltungsrat benannte Person kann den Sitzungen des Exekutivausschusses als Beobachter beiwohnen.
Abänderung 31
Artikel 12 a (neu)
Artikel 12a
Wissenschaftlicher Ausschuss
Der wissenschaftliche Ausschuss setzt sich aus elf unabhängigen und in Grundrechtsfragen hoch qualifizierten Persönlichkeiten zusammen. Der Verwaltungsrat benennt die Mitglieder im Rahmen eines transparenten Stellenausschreibungs- und Auswahlverfahrens nach Konsultation mit dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments und unter Berücksichtigung der von ihm vorgetragenen Standpunkte. Der Verwaltungsrat trägt für eine ausgewogene geografische Vertretung Sorge. Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht zugleich Mitglied des wissenschaftlichen Ausschusses sein. Die genauen Benennungsbedingungen für den wissenschaftlichen Ausschuss werden in der Geschäftsordnung nach Artikel 11 Absatz 7 Buchstabe g präzisiert.
Die Amtszeit der Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses beträgt fünf Jahre. Sie ist nicht verlängerbar.
Die Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses sind unabhängig. Sie können nur auf eigene Veranlassung oder im Falle einer dauerhaften Hinderung an der Erfüllung ihrer Pflichten ersetzt werden. Erfüllt jedoch ein Mitglied nicht mehr das Kriterium der Unabhängigkeit, so setzt es die Kommission und den Direktor der Agentur unverzüglich hiervon in Kenntnis. Außerdem kann der Verwaltungsrat auf Vorschlag eines Drittels seiner Mitglieder erklären, dass die Unabhängigkeit nicht gegeben ist, und die betreffende Person entlassen. Der Verwaltungsrat ernennt gemäß dem Ernennungsverfahren für die ordentlichen Mitglieder ein neues Mitglied für die restliche Amtzeit. Ist die verbleibende Amtszeit kürzer als zwei Jahre, so kann das Mandat des neuen Mitglieds auf eine volle Amtszeit von fünf Jahren ausgedehnt werden. Die Agentur veröffentlicht auf ihrer Website die Liste der Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses und aktualisiert diese regelmäßig.
Der wissenschaftlichen Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden für eine Amtszeit von einem Jahr.
Der wissenschaftliche Ausschuss ist der Garant für die wissenschaftliche Qualität der Arbeit der Agentur und lenkt die Arbeit in diesem Sinne. Der Direktor bezieht dazu den wissenschaftlichen Ausschuss zu einem angemessen frühen Zeitpunkt in die Ausarbeitung der Entwürfe aller nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, e, f, g und i erstellten Dokumente ein.
Der wissenschaftliche Ausschuss beschließt mit Zweidrittelmehrheit. Er wird viermal jährlich von seinem Vorsitzenden einberufen. Erforderlichenfalls leitet der Vorsitzende ein schriftliches Verfahren ein oder beruft von sich aus oder auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des wissenschaftlichen Ausschusses außerordentliche Sitzungen ein.
Abänderung 32
Artikel 13
(1)  Die Agentur wird von einem Direktor geleitet, der vom Verwaltungsrat auf der Grundlage einer von der Kommission vorgeschlagenen Bewerberliste ernannt wird. Die Ernennung des Direktors erfolgt nach Maßgabe seiner Verdienste, seiner Verwaltungs- und Managementfähigkeiten sowie seiner Erfahrung auf dem Gebiet der Grundrechte. Vor seiner Ernennung kann der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.
(1)  Die Agentur wird von einem Direktor geleitet und vertreten, der vom Verwaltungsrat nach einem Verfahren der Zusammenarbeit ("Konzertierung") nach Maßgabe des Absatzes 2 ernannt wird. Die Ernennung des Direktors erfolgt auf der Grundlage seiner Verdienste, seiner Erfahrung auf dem Gebiet der Grundrechte und seiner Verwaltungs- und Managementfähigkeiten.
(2)  Die Amtszeit des Direktors beträgt fünf Jahre. Auf Vorschlag der Kommission und nach einer entsprechenden Bewertung kann diese Amtszeit einmal um maximal fünf Jahre verlängert werden. Im Rahmen der Bewertung prüft die Kommission insbesondere Folgendes: die in der ersten Amtszeit erzielten Ergebnisse und die Art und Weise, wie sie zustande gekommen sind, sowie die Aufgaben der Agentur und die Erfordernisse der kommenden Jahre.
(2)   Das Verfahren der Zusammenarbeit umfasst folgende Phasen:
a)  Auf der Grundlage einer von der Kommission erstellten Bewerberliste und eines transparenten Auswahlverfahrens werden die Bewerber aufgefordert, sich dem Rat der Europäischen Union und dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments vorzustellen und Fragen zu beantworten, bevor eine Ernennung ausgesprochen wird.
b)  Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union geben daraufhin ihre Stellungnahme ab und legen ihre gewünschte Reihenfolge der Bewerber fest.
c)  Der Verwaltungsrat ernennt den Direktor unter Berücksichtigung dieser Vorgaben.
(3)  Der Direktor ist verantwortlich für
(3)   Die Amtszeit des Direktors beträgt fünf Jahre.
a) die Wahrnehmung der in Artikel 4 genannten Aufgaben;
b) die Erstellung und Durchführung des Jahresarbeitsprogramms der Agentur;
c) alle Angelegenheiten, die das Personal betreffen, und insbesondere die Wahrnehmung der Befugnisse gemäß Artikel 23 Absatz 2;
Während der letzten neun Monate dieses Zeitraums führt die Kommission eine Bewertung durch. In dieser Bewertung prüft sie insbesondere die Leistungen des Direktors sowie die Aufgaben der Agentur und die Erfordernisse der kommenden Jahre.
d) die laufenden Verwaltungsgeschäfte;
e) die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur im Einklang mit Artikel 20 und
Der Verwaltungsrat kann unter Berücksichtung des Bewertungsberichts und nur in den Fällen, in denen die Aufgaben der Agentur und die Erfordernisse der kommenden Jahre es rechtfertigen, auf Vorschlag der Kommission die Amtszeit des Direktors einmal um höchstens drei Jahre verlängern.
f) die Durchführung wirksamer Verfahren zur Überwachung und Bewertung der Leistungen der Agentur gegenüber deren Zielsetzungen nach fachlich anerkannten Normen. Der Direktor berichtet dem Verwaltungsrat jährlich über die Ergebnisse der Überwachung.
Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament von seiner Absicht, die Amtszeit des Direktors zu verlängern. Der Direktor kann innerhalb eines Monats vor dem formellen Beschluss des Verwaltungsrats zur Verlängerung seiner Amtszeit aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.
Wird die Amtszeit nicht verlängert, bleibt der Direktor bis zur Ernennung eines Nachfolgers im Amt.
(4)  Der Direktor legt dem Verwaltungsrat über seine Amtsführung Rechenschaft ab und nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teil.
(4)  Der Direktor ist verantwortlich für
a) die Wahrnehmung der in Artikel 4 genannten Aufgaben, insbesondere für die Erstellung und Veröffentlichung der Dokumente gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, e, f, g und i in Zusammenarbeit mit dem wissenschaftlichen Ausschuss;
b) die Erstellung und Durchführung des Jahresarbeitsprogramms der Agentur;
c) alle Angelegenheiten, die das Personal betreffen, und insbesondere die Wahrnehmung der in Artikel 23 Absatz 2 festgelegten Befugnisse in Bezug auf das Personal;
d) die laufenden Verwaltungsgeschäfte;
e) die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur im Einklang mit Artikel 20;
f) die Durchführung wirksamer Verfahren zur Überwachung und Bewertung der Leistungen der Agentur gegenüber deren Zielsetzungen nach fachlich anerkannten Normen. Der Direktor berichtet dem Verwaltungsrat jährlich über die Ergebnisse der Überwachung;
g) die Zusammenarbeit mit den nationalen Verbindungsbeamten und
h) die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft, einschließlich der Koordinierung der Plattform für Grundrechte nach Artikel 9a.
(5)  Auf Vorschlag der Kommission kann der Direktor vor Ablauf seiner Amtszeit vom Verwaltungsrat seines Amtes enthoben werden.
(5)  Der Direktor nimmt seine Aufgaben in Unabhängigkeit wahr. Er legt dem Verwaltungsrat über seine Amtsführung Rechenschaft ab und nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teil.
(5a) Das Europäische Parlament oder der Rat können den Direktor jederzeit auffordern, an einer Anhörung zu einem Thema, das die Tätigkeit der Agentur betrifft, teilzunehmen.
(5b) Auf Vorschlag eines Drittels der Mitglieder des Verwaltungsrates kann der Direktor vor Ablauf seiner Amtszeit vom Verwaltungsrat seines Amtes enthoben werden. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats teilt dem Europäischen Parlament und dem Rat die Gründe für die Amtsenthebung mit.
Abänderung 33
Artikel 14
Artikel 14
entfällt
Grundrechteforum
(1)  Das Forum setzt sich zusammen aus Vertretern von Nichtregierungsorganisationen, die sich für die Grundrechte und gegen Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus engagieren, von Gewerkschaften und Arbeitgeberorganisationen, relevanten sozialen Organisationen und Berufsverbänden, Kirchen, religiösen, philosophischen und nichtkonfessionellen Organisationen und von Hochschulen, qualifizierten Sachverständigen sowie Vertretern von europäischen und internationalen Gremien und Organisationen.
(2)  Die Mitglieder des Forums werden im Rahmen eines vom Verwaltungsrat zu beschließenden offenen Auswahlverfahrens ausgewählt. Die Anzahl der Forumsmitglieder wird auf 100 begrenzt. Ihre Amtszeit beträgt fünf Jahre; sie kann einmal verlängert werden.
(3)  Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht Mitglieder des Forums sein, können jedoch an den Forumstreffen teilnehmen.
(4)  Das Forum ermöglicht den Austausch von Informationen über Grundrechtsfragen und die Bündelung von Wissen. Es gewährleistet eine enge Zusammenarbeit zwischen der Agentur und relevanten Akteuren.
(5)  Das Forum
– unterbreitet Vorschläge zur Ausarbeitung des gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a zu verabschiedenden Jahresarbeitsprogramms und
– gibt Rückmeldungen und schlägt auf der Grundlage des gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe b anzunehmenden Jahresberichts über die Lage der Grundrechte Folgemaßnahmen vor.
(6)  Den Vorsitz des Forums führt der Direktor. Das Forum kommt einmal jährlich oder auf Antrag des Verwaltungsrats zusammen. Seine Arbeitsweise wird in der Geschäftsordnung der Agentur festgelegt und veröffentlicht.
(7)  Die Agentur stellt die vom Forum benötigte technische und logistische Unterstützung bereit und nimmt die Sekretariatsgeschäfte im Zusammenhang mit den Forumstreffen wahr.
Abänderung 34
Artikel 15 Absatz 2
(2)  Die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Direktor und die Mitglieder des Forums verpflichten sich, im öffentlichen Interesse zu handeln.
Zu diesem Zweck geben sie eine Verpflichtungserklärung ab. Die gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a, b und c ernannten Mitglieder des Verwaltungsrats, der Direktor und die Mitglieder des Forums verpflichten sich, unabhängig zu handeln. Zu diesem Zweck geben sie eine Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, dass keinerlei Interessen bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten, oder dass direkte oder indirekte Interessen vorhanden sind, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten.
Beide Erklärungen werden jährlich in schriftlicher Form abgegeben.
(2)  Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats, die Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses und der Direktor verpflichten sich, im öffentlichen Interesse zu handeln. Zu diesem Zweck geben sie eine Interessenserklärung ab, aus der hervorgeht, dass keinerlei Interessen bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten, oder dass direkte oder indirekte Interessen vorhanden sind, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten. Diese Erklärungen geben sie schriftlich bei Amtsantritt ab und aktualisieren sie, wenn sich Änderungen in Bezug auf die Interessen ergeben. Sie werden von der Agentur auf ihrer Website veröffentlicht.
Abänderung 35
Artikel 16 Titel und Absätze 1 und 2
Zugang zu Dokumenten
Transparenz und Zugang zu Dokumenten
(1)  Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates findet Anwendung auf die Dokumente der Agentur.
(1)  Die Agentur entwickelt gute Verwaltungspraktiken, um für das größtmögliche Maß an Transparenz in Bezug auf ihre Tätigkeit zu sorgen.
Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates findet Anwendung auf die Dokumente der Agentur.
(2)  Der Verwaltungsrat erlässt binnen sechs Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit der Agentur Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
(2)  Der Verwaltungsrat erlässt binnen sechs Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit der Agentur spezifische Regeln zur praktischen Umsetzung von Absatz 1, einschließlich Regeln
– zur Öffentlichkeit der Sitzungen,
– zur Veröffentlichung der Arbeiten der Agentur und des wissenschaftlichen Ausschusses und
  Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
Abänderung 36
Artikel 19 Absatz 3
(3)  Die Einnahmen der Agentur umfassen unbeschadet anderer Finanzmittel:
(3)  Die Einnahmen der Agentur umfassen unbeschadet anderer Finanzmittel einen Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan "Kommission").
a) einen Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan "Kommission") und
b)  Zahlungen für erbrachte Dienstleistungen.
Diese Einnahmen können ergänzt werden durch Zahlungen für im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 4 erbrachte Dienstleistungen.
Diese Einnahmen können ergänzt werden durch
a) etwaige freiwillige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten und
b) etwaige Finanzbeiträge der in den Artikeln 8, 9 und 27 genannten Organisationen und Drittländer.
Abänderung 37
Artikel 22 Absatz 4
(4)  Die Agentur gilt rechtlich als Nachfolgeeinrichtung der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit. Sie übernimmt alle Rechte und rechtlichen Verpflichtungen sowie alle finanziellen Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten der Beobachtungsstelle. Die von der Beobachtungsstelle vor Erlass dieser Verordnung geschlossenen Arbeitsverträge haben weiterhin Gültigkeit.
(4)  Die Agentur gilt rechtlich als Nachfolgeeinrichtung der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit. Sie übernimmt alle Rechte und rechtlichen Verpflichtungen sowie alle finanziellen Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten der Beobachtungsstelle.
Abänderung 38
Artikel 23 Absätze 1 und 2
(1)  Für das Personal der Agentur gelten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie die von den Gemeinschaftsorganen einvernehmlich erlassenen Regelungen für die Anwendung dieses Statuts und dieser Beschäftigungsbedingungen.
(1)  Für das Personal der Agentur und ihren Direktor gelten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie die von den Organen der Europäischen Gemeinschaften gemeinsam erlassenen Regelungen für die Anwendung dieses Statuts und dieser Beschäftigungsbedingungen.
(2)  In Bezug auf ihr Personal übt die Agentur alle Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde zustehen.
(2)  In Bezug auf ihr Personal übt die Agentur alle Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der zum Abschluss von Verträgen berechtigten Behörde aufgrund der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften zustehen.
Abänderung 39
Artikel 27
Beteiligung von Bewerberländern oder potenziellen Bewerberländern
Beteiligung von Bewerberländern und Ländern, mit denen ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen geschlossen wurde
(1)  Die Agentur steht der Beteiligung von Ländern offen, die mit der Gemeinschaft ein Assoziierungsabkommen geschlossen haben und vom Europäischen Rat als Bewerberländer oder potenzielle Kandidaten für einen Beitritt zur Union eingestuft wurden, sofern der zuständige Assoziationsrat eine solche Beteiligung beschließt.
(1)  Die Agentur steht der Beteiligung von Bewerberländern und Ländern, mit denen die Europäische Gemeinschaft ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen geschlossen hat, offen.
(2)  In diesem Fall werden die Modalitäten der Beteiligung durch einen Beschluss des zuständigen Assoziationsrats festgelegt. In dem Beschluss wird präzisiert, welche Fachkenntnisse und Unterstützung dem betreffenden Land angeboten werden sollen, und es werden insbesondere Art, Umfang und Form einer Beteiligung dieser Länder an der Arbeit der Agentur festgelegt, unter anderem in Bestimmungen über die Mitwirkung an den von der Agentur eingeleiteten Initiativen, über finanzielle Beiträge und Personal. Der Beschluss muss im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung und mit dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften stehen. Er muss vorsehen, dass das sich beteiligende Land eine unabhängige Persönlichkeit, die die Voraussetzungen für Personen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt, benennen und als Beobachter ohne Stimmrecht in den Verwaltungsrat entsenden kann.
(2)  Der zuständige Assoziationsrat entscheidet unter Berücksichtigung des Status des einzelnen Landes per Beschluss über die Beteiligung solcher Länder und die entsprechenden Modalitäten. In dem Beschluss werden insbesondere Art, Umfang und Form einer Beteiligung dieser Länder im Rahmen von Artikel 4 und 5 an der Arbeit der Agentur festgelegt, unter anderem in Bestimmungen über die Mitwirkung an den von der Agentur eingeleiteten Initiativen, über finanzielle Beiträge und Personal. Der Beschluss muss im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung und mit dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften stehen. Er muss vorsehen, dass das sich beteiligende Land eine unabhängige Persönlichkeit, die die Voraussetzungen für Personen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt, benennen und als Beobachter ohne Stimmrecht in den Verwaltungsrat entsenden kann.
(3)  Die Agentur befasst sich mit der Lage der Grundrechte in den sich gemäß diesem Artikel beteiligenden Ländern in dem entsprechend dem jeweiligen Assoziierungsabkommen relevanten Maße. Die Artikel 4 und 5 gelten sinngemäß.
Abänderung 40
Artikel 29
Artikel 29
entfällt
Verfahren
(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das in Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Regelungsverfahren unter Beachtung von Artikel 7 Absatz 3 jenes Beschlusses anzuwenden.
(3)  Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf einen Monat festgesetzt.
Abänderung 41
Artikel 30
(1)  Die derzeitige Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit läuft am 31. Dezember 2006 ab. Die Kommission trägt dafür Sorge, dass ein gemäß Artikel 11 eingesetzter Verwaltungsrat seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 aufnimmt.
(1)  Die derzeitige Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit läuft am 31. Dezember 2006 ab. Die Kommission ergreift unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass ein gemäß Artikel 11 eingesetzter Verwaltungsrat seine Tätigkeit rechtzeitig aufnimmt.
(2)  Die Kommission leitet das Verfahren zur Ernennung eines Direktors der Agentur gemäß Artikel 13 Absatz 1 nach Inkrafttreten dieser Verordnung unverzüglich ein.
(2)  Die beteiligten Parteien leiten das Verfahren zur Ernennung eines Direktors der Agentur gemäß Artikel 13 Absatz 1 unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein.
(3)  Auf Vorschlag der Kommission kann der Verwaltungsrat bis zum Abschluss des Ernennungsverfahrens gemäß Absatz 2 die laufende Amtszeit des Direktors der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit um höchstens 18 Monate verlängern.
(3)  Auf Vorschlag der Kommission kann der Verwaltungsrat bis zum Abschluss des Ernennungsverfahrens gemäß Absatz 2 einen Interimsdirektor ernennen oder die laufende Amtszeit des Direktors der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit um einen Zeitraum verlängern, der so kurz wie möglich ist.
(4)  Ist der Direktor der Beobachtungsstelle nicht bereit oder nicht in der Lage, gemäß Absatz 3 tätig zu sein, ernennt der Verwaltungsrat unter denselben Bedingungen einen Interimsdirektor.
Abänderung 42
Artikel 31 Absätze 1 bis 3
(1)  Die Agentur nimmt regelmäßige Ex-Ante- und Ex-Post-Bewertungen aller ausgabenintensiven Tätigkeiten vor. Sie setzt den Verwaltungsrat von den Ergebnissen dieser Bewertungen in Kenntnis.
(1)  Die Agentur nimmt regelmäßige Ex-Ante- und Ex-Post-Bewertungen aller ausgabenintensiven Tätigkeiten vor. Der Direktor setzt den Verwaltungsrat von den Ergebnissen dieser Bewertungen in Kenntnis.
(2)  Die Agentur übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen der Bewertungsverfahren.
(2)  Die Agentur übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen der Bewertungsverfahren.
(3)  Die Agentur gibt bis zum 31. Dezember 2009 eine unabhängige externe Bewertung ihrer Leistungen in den ersten drei Tätigkeitsjahren auf der Grundlage der vom Verwaltungsrat in Absprache mit der Kommission gemachten Vorgaben in Auftrag. Gegenstand dieser Bewertung sind die Aufgaben und Arbeitsmethoden der Agentur sowie deren Auswirkungen auf den Schutz und die Förderung der Grundrechte; außerdem werden die Synergieeffekte und die finanziellen Auswirkungen einer etwaigen Aufgabenerweiterung analysiert. Bei der Bewertung werden die Standpunkte der Beteiligten auf gemeinschaftlicher wie auf nationaler Ebene berücksichtigt.
(3)  Die Agentur gibt bis zum 31. Dezember 2011 eine unabhängige externe Bewertung ihrer Leistungen in den ersten drei Tätigkeitsjahren auf der Grundlage der vom Verwaltungsrat in Absprache mit der Kommission gemachten Vorgaben in Auftrag. Bei dieser Bewertung
– wird den Aufgaben und Arbeitsmethoden der Agentur sowie deren Auswirkungen auf den Schutz und die Förderung der Grundrechte Rechnung getragen;
– wird bewertet, inwieweit gegebenenfalls die Aufgaben, der Anwendungsbereich, die Tätigkeitsbereiche oder die Strukturen der Agentur abgeändert werden müssen;
– werden die Synergieeffekte und die finanziellen Auswirkungen einer etwaigen Änderung der Aufgaben analysiert und
werden die Standpunkte der Beteiligten auf gemeinschaftlicher wie auf nationaler Ebene berücksichtigt.
Darüber hinaus wird bewertet, inwieweit die Aufgaben, Kompetenzen, Tätigkeitsbereiche oder Strukturen der Agentur abgeändert oder erweitert werden müssen, einschließlich insbesondere struktureller Änderungen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der horizontalen Vorschriften über die Regulierungsagenturen nach ihrem Inkrafttreten zu gewährleisten.
Abänderung 43
Artikel 32 Absatz 1
(1)  Der Verwaltungsrat prüft die Schlussfolgerungen der Bewertung nach Artikel 31 und erteilt der Kommission erforderlichenfalls Empfehlungen für Änderungen bezüglich der Agentur sowie ihrer Arbeitsmethoden und Aufgaben. Die Kommission übermittelt den Bewertungsbericht und die Empfehlungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen und veranlasst ihre Veröffentlichung.
(1)  Der Verwaltungsrat prüft die Schlussfolgerungen der Bewertung nach Artikel 31 Absätze 3 und 4 und erteilt der Kommission erforderlichenfalls Empfehlungen für Änderungen bezüglich der Agentur sowie ihrer Arbeitsmethoden und Aufgaben. Die Kommission übermittelt den Bewertungsbericht und die Empfehlungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen und veranlasst deren Veröffentlichung.

(1) Nach Annahme der Änderungsanträge wurde der Gegenstand gemäß Artikel 53 Absatz 2 GO an den Ausschuss zurücküberwiesen (A6-0306/2006).


Agentur für Grundrechte: Tätigkeiten in den Bereichen nach Titel VI des EU-Vertrags *
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Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, ihre Tätigkeiten in den Bereichen nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union auszuüben (KOM(2005)0280 – C6-0289/2005 – 2005/0125(CNS))
P6_TA(2006)0415A6-0282/2006

(Verfahren der Konsultation)

Der Vorschlag wird wie folgt abgeändert(1)

Vorschlag der Kommission   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
Erwägung 3 a (neu)
(3a) Im Rahmen ihres Mandats schützt die Agentur die Menschenrechte nicht nur im Bereich des Terrorismus und der organisierten Kriminalität, sondern auch in anderen Bereichen wie Menschenhandel, Straftaten gegen Kinder, illegaler Drogen- und Waffenhandel, Korruption und Betrug, in denen Maßnahmen die Effektivität des Schutzes der Menschenrechte auch schwächen können.

(1) Nach Annahme der Änderungsanträge wurde der Gegenstand gemäß Artikel 53 Absatz 2 GO an den Ausschuss zurücküberwiesen (A6-0282/2006).


Künftige Maßnahmen auf dem Gebiet der Patente
PDF 113kWORD 31k
Entschließung des Europäischen Parlaments zur künftigen Patentpolitik in Europa
P6_TA(2006)0416B6-0522/2006

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission vom 24. Juni 1997 über das Gemeinschaftspatent und das Patentschutzsystem – Förderung der Innovation durch Patente (KOM(1997)0314),

–   unter Hinweis auf die 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen(1),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Oktober 2005 über die Patente für biotechnologische Erfindungen(2),

–   unter Hinweis auf die von der Kommission am 9. Januar 2006 eingeleitete Konsultation über die künftige Patentpolitik in Europa,

–   gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass die Mängel der Gemeinschaftspatentvorschläge wohl kaum in naher Zukunft behoben werden,

B.   in der Erwägung, dass ein effizientes, wettbewerbsfähiges und kosteneffektives Patentsystem, das allen offen steht, eine Hauptforderung der Lissabonner Strategie für eine wettbewerbsfähige, wissensgestützte Gesellschaft und von grundlegender Bedeutung für das Gedeihen der kleinen und mittleren Unternehmen sowie der großen Firmen ist,

C.   in der Erwägung, dass es wachsende Besorgnis über unerwünschte Patente in verschiedenen Bereichen und über einen Mangel an demokratischer Kontrolle über die Verfahren gibt, mit denen solche Patente erteilt, anerkannt und geltend gemacht werden,

1.   fordert die Kommission dringend auf, alle Möglichkeiten zu prüfen, um die Patentsysteme und die Systeme zur Beilegung von Patentstreitigkeiten in der Europäischen Union zu verbessern, wozu auch die Teilnahme an weiteren Diskussionen über das Europäische Übereinkommen über Patentstreitigkeiten (EPLA) und der Beitritt zum Münchner Übereinkommen sowie die Überarbeitung der Gemeinschaftspatentvorschläge gehört; ist im Zusammenhang mit dem EPLA der Ansicht, dass der vorgeschlagene Text erheblich verbessert werden muss, wobei es um Anliegen wie die demokratische Kontrolle, die Unabhängigkeit der Justiz und die Kosten für Streitigkeiten geht, und ein zufrieden stellender Vorschlag für die Verfahrensordnung des EPLA-Gerichts vorgelegt werden muss;

2.   weist die Kommission darauf hin, dass mit allen Legislativvorschlägen eine eingehende Analyse der Auswirkungen im Zusammenhang mit der Patentqualität, der Verwaltung des Patentsystems, der Unabhängigkeit der Justiz und der Kosten für Streitigkeiten einhergehen sollte;

3.   fordert, dass der Juristische Dienst des Europäischen Parlaments aufgefordert wird, eine Interimsstellungnahme zu den EU-bezogenen Aspekten des möglichen Abschlusses des EPLA durch die Mitgliedstaaten im Hinblick auf Überlappungen zwischen dem EPLA und dem gemeinschaftlichen Besitzstand vorzulegen und die Rechtsetzungskompetenzen in diesem Bereich zu klären;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 213 vom 30.7.1998, S. 13.
(2) Angenommene Texte, P6_TA(2005)0407.


Schutz und Wohlbefinden von Tieren (Aktionsplan 2006-2010)
PDF 163kWORD 79k
Entschließung des Europäischen Parlaments zum Aktionsplan der Gemeinschaft für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren 2006-2010 (2006/2046(INI))
P6_TA(2006)0417A6-0290/2006

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über einen Aktionsplan der Gemeinschaft für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren 2006-2010 (KOM(2006)0013) (Aktionsplan),

–   in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommission zum Tierschutzaktionsplan und der dazugehörigen Folgenabschätzung (KOM(2006)0014 und SEK(2006)0065),

–   in Kenntnis des Protokolls zum EG-Vertrag (Vertrag von Amsterdam) über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere,

–   in Kenntnis der Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere(1),

–   in Kenntnis der gemeinschaftlichen Regelungen zum Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren,

–   in Kenntnis des zurzeit in Vorbereitung befindlichen siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (KOM(2005)0119) (Siebtes Forschungsrahmenprogramm),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates "Zusammenarbeit für Wachstum und Arbeitsplätze – Ein Neubeginn für die Strategie von Lissabon" (KOM(2005)0024),

–   in Kenntnis der Leitlinien der Kommission vom 15. Juni 2005 zur Folgenabschätzung (SEK(2005)0791),

–   in Kenntnis des Mandats der Kommission für die WTO-Verhandlungen im Bereich Landwirtschaft gemäß dem Vorschlag der Kommission für Modalitäten in den WTO-Verhandlungen im Bereich Landwirtschaft (Dokumentreferenz 625/02) von Januar 2003,

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel und des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0290/2006),

A.   unter Hinweis darauf, dass jede Aktivität zum Schutz und Wohlergehen von Tieren von dem Grundsatz ausgehen muss, dass Tiere empfindungsfähige Geschöpfe sind, deren spezifischen Bedürfnissen Rechnung getragen werden muss, und dass Tierschutz im 21. Jahrhundert ein Ausdruck der Menschlichkeit und eine Herausforderung für die europäische Zivilisation und Kultur ist,

B.   in der Erwägung, dass Europa in den letzten Jahren eine vielfältige Tierschutzgesetzgebung erlassen und eines der höchsten Tierschutzniveaus in der Welt erreicht hat, und unter Hinweis darauf, dass das Europäische Parlament wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, dass es diesen Prozess für unabdingbar hält, und in der Erwägung, dass ein hohes Tierschutzniveau in Europa den Wunsch der Öffentlichkeit nach ethisch und sozial unbedenklichen Produkten erfüllt,

C.   in der Erwägung, dass Tierschutz mehrere Politikfelder und eine Vielzahl ethischer, sozialer, politischer und wirtschaftlicher Fragen betrifft und sich nicht auf den Schutz und das Wohlbefinden von Versuchstieren oder Tieren aus landwirtschaftlichen Betrieben beschränken darf, sondern alle Tiere erfassen muss,

D.   in der Erwägung, dass ein Zusammenhang zwischen Tierschutz, Tiergesundheit und Produktsicherheit besteht und dass alternative Testmethoden und ein hohes Tierschutzniveau von Zucht bis Schlachtung die Produktsicherheit und -qualität positiv beeinflussen können,

E.   in der Überzeugung, dass die Weiterentwicklung des Tierschutzes in der Gemeinschaft verstärkte Forschungsanstrengungen und die Integration des Tierschutzes in alle relevanten Folgenabschätzungen sowie die Einbindung aller Interessengruppen in den Entscheidungsprozess erfordert und dass Transparenz und Akzeptanz sowie eine einheitliche Anwendung und Kontrolle bestehender Vorschriften auf allen Ebenen Voraussetzung für eine erfolgreiche Tierschutzstrategie in Europa sind,

F.   in der Überzeugung, dass das Ziel einer Tierschutzstrategie darin bestehen muss, dass erhöhte Kosten für den Tierschutz angemessen honoriert werden, und dass eine ehrgeizige Tierschutzpolitik ohne einen europäischen und weltweiten Dialog und ohne eine offensive Aufklärung und Information im In- und Ausland über die Vorteile hoher Tierschutzstandards daher nur begrenzt erfolgreich sein kann, wenn sie nur einseitig von der Europäischen Union entwickelt wird,

G.   in der Überzeugung, dass die europäische Tierschutzpolitik zwingend durch eine kohärente Handelspolitik begleitet werden muss, die den Umstand anerkennt, dass trotz der Bemühungen der Europäischen Union weder im Rahmenabkommen von Juli 2004 noch in irgendeinem anderen Schlüsseldokument der Doha-Runde der WTO-Verhandlungen Belange des Wohlbefindens der Tiere berücksichtigt werden, und in der Erwägung, dass daher keine weiteren Tierschutzstandards eingeführt werden können, die nachteilige Auswirkungen auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Erzeuger haben könnten, bis eine grundlegende Änderung der Haltung der wichtigsten Partner der Europäischen Union in der WTO eingetreten ist,

H.   in der Erwägung, dass die Anerkennung der so genannten nichthandelsbezogenen Anliegen, die das Wohlbefinden der Tiere mit einschließen, kein vorrangiges Thema der Kommission bei ihren Verhandlungen im Rahmen der WTO war und es folglich nicht zu erwarten ist, dass die Anerkennung der nichthandelsbezogenen Anliegen Teil einer endgültigen Vereinbarung sein wird, sofern die Kommission ihren Kurs in den Verhandlungen nicht drastisch ändert,

I.   in der Erwägung, dass eine einschneidende Strategie zum Schutz der Nutztiere, die auf den europäischen Markt begrenzt ist, die Gefahr birgt, dass ein Teil der europäischen Erzeuger seine Tätigkeit einstellt,

J.   in der Überzeugung, dass jede Harmonisierung des Schutzes der Nutztiere innerhalb der Europäischen Union mit einer Regelung der Einfuhren zum selben Zweck einhergehen muss, um zu vermeiden, dass die europäischen Erzeuger auf dem europäischen Markt in eine benachteiligte Lage geraten,

K.   unter Hinweis darauf, dass die Durchsetzung des 3R-Prinzips (Replacement, Reduction, Refinement), durch das der Einsatz von Tieren in Forschung, Wissenschaft und Produktzulassung vermindert werden soll, ein Eckpfeiler europäischer Tierschutzpolitik ist,

1.   begrüßt den Tierschutzaktionsplan der Gemeinschaft für die Jahre 2006 bis 2010, mit dem erstmals das Tierschutzprotokoll zum Vertrag von Amsterdam in ein integriertes Gesamtkonzept für die Weiterentwicklung des Tierschutzes in Europa umgesetzt wird;

2.   bekundet seine Besorgnis darüber, dass die Kommission lediglich "darum bemüht ist", sicherzustellen, dass dem Tierschutz auch in verwandten Politikbereichen in vollem Umfang Rechnung getragen wird;

3.   hält es für dringend erforderlich, einen Prozess der Bewertung der Tierschutzpolitik der Europäischen Union einzuleiten, entsprechend ihren gesetzlichen Verpflichtungen gemäß dem Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere im Anhang zum Vertrag;

4.   ist der Ansicht, dass ein verbesserter Tierschutz eine Dauerverpflichtung der Gemeinschaft darstellt, und fordert deshalb die Kommission auf, rechtzeitig über das Erreichte zu berichten und darauf aufbauend eine Mitteilung über eine Fortschreibung des Aktionsplans nach 2010 vorzulegen;

5.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen ihrer Zuständigkeit den Tierschutz weiter zu entwickeln und dabei Schutz und Wohlbefinden aller Tiere umfassend zu berücksichtigen; fordert die Kommission auf, sich europaweit dafür einzusetzen, dass Ferkel ab dem siebten Lebenstag mit Betäubung kastriert werden;

6.   bedauert, dass der Schwerpunkt der europäischen Tierschutzpolitik bislang fast ausschließlich auf dem Wohlergehen und dem Schutz von Nutztieren lag;

7.   begrüßt das Bestreben der Kommission nach Entwicklung und Verbesserung von Rechtsvorschriften zum Tierschutz, die stärkere Integration des Tierschutzes in alle gemeinschaftlichen Politikfelder und den Einsatz der gesamten Bandbreite möglicher Maßnahmen (Gesetzgebung, freiwillige Leitlinien für gute Praxis, Ausbildung, Förderung, Forschung u. a.), mit dem Ziel, auf allen Ebenen des Umgangs mit Tieren ein hohes Tierschutzniveau sicherzustellen; hält es in diesem Zusammenhang für vorrangig, den gesetzgeberischen Ansatz, soweit er gerechtfertigt ist, auf eine gemeinsame Basis zu beschränken, auf dessen Grundlage freiwillige zusätzliche Initiativen mit der entsprechenden Ad-hoc-Kennzeichnung entwickelt werden können;

8.   hebt hervor, dass es für die Verbesserung oder die neue Ausarbeitung von Mindeststandards für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren nötig ist, sich auf eine Prioritätenliste zu einigen, welche klar und deutlich die Tierarten nennt und Problemfelder aufzeigt; vertritt die Auffassung, dass eine solche Prioritätenliste in den nächsten Jahren folgende Tierarten umfassen sollte: Milchkühe, erwachsene Rinder, Aquakulturtiere, Mastschweine und Puten;

9.   ist der Auffassung, dass, da die Rolle jedes einzelnen dieser Mechanismen unterschiedlich sein wird, politische Forschung notwendig sein wird, um diese Rollen herauszuarbeiten und sie den betroffenen Akteuren deutlich zu machen;

10.   stellt fest, dass sich viele gemeinschaftliche Politikbereiche, die nicht vom Aktionsplan abgedeckt sind, auf den Tierschutz auswirken, etwa der Bereich nachhaltige Entwicklung, das CITES-Übereinkommen(2) und Handels- und Vermarktungsnormen, und betont, dass es wichtig ist, Tierschutzfragen in allen relevanten Politikbereichen volle Aufmerksamkeit zu widmen;

11.   weist darauf hin, dass bei der Einführung höherer Standards für den Schutz und das Wohlergehen von Tieren den Besonderheiten der einzelnen Regionen innerhalb der Europäischen Union Rechnung getragen werden muss;

12.   unterstreicht, dass die Kommission die Durchführung aller derzeit gültigen tierschutzbezogenen EU-Rechtsvorschriften gewährleistet und diese auch weiterhin aufrecht erhalten werden;

13.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auf der Grundlage der Cross-Compliance-Regeln bei allen Vorschriften auf eine einheitliche Anwendung und Kontrolle in der Europäischen Union zu achten und bei festgestellten Verstößen konsequent vorzugehen, um das Vertrauen der Menschen in die bestehenden Regelungen zu erhalten und einen fairen Wettbewerb in der Europäischen Union zu gewährleisten;

14.   verweist auf die Notwendigkeit, beim Ergreifen von Tierschutzmaßnahmen ihre sozioökonomischen Auswirkungen zu berücksichtigen;

15.   fordert die Kommission auf, systematisch die relevanten Auswirkungsanalysen aller Tierschutzmaßnahmen zu integrieren; alle Auswirkungsanalysen betreffend die neuen Tierschutznormen müssen die Gesamtheit der ethischen, sozialen und ökonomischen Auswirkungen betrachten und sich am neuesten Stand der Wissenschaft, praktischen Erfahrungen und Entwicklungen auf internationaler Ebene orientieren; sie sollen die positiven Effekte aufzeigen und Wechselwirkungen zwischen unterschiedlichen Faktoren, wie etwa Tierschutz, Nachhaltigkeit, Tiergesundheit, Umwelt und Produktqualität umfassend berücksichtigen;

16.   erkennt an, dass hohe Tierschutzstandards zu zusätzlichen Kosten für die Landwirte führen, und ist der Ansicht, dass spezifische Maßnahmen erforderlich sind, um zu verhindern, dass die Produktion in Länder mit niedrigeren Standards verlagert wird; fordert die Kommission daher auf, dem Aspekt der Arbeitsplatzsicherheit bei allen Folgenabschätzungen Rechnung zu tragen; gemäß der überarbeiteten Agenda von Lissabon ist eine genaue Analyse der Kosten neuer Vorschläge und deren Auswirkungen für die Stellung der betroffenen Wirtschafts- und Forschungskreise im internationalen Wettbewerb unerlässlich;

17.   weist darauf hin, dass angemessene Anpassungsfristen, die Berücksichtigung von Bestands- und Betriebsgrößen oder der Verzicht auf unnötigen bürokratischen Aufwand für Kontrolle und Dokumentation die Akzeptanz des Tierschutzes bei den Verantwortlichen erhöhen; Möglichkeiten, die der Einsatz moderner Technologien und Verfahren bietet, sind ausreichend zu prüfen;

18.   hebt hervor, dass zwischen Tierschutz und Tiergesundheit enge Wechselwirkungen bestehen; die Umsetzung des Aktionsplans soll deshalb möglichst so erfolgen, dass durch mehr Tierschutz Gewinne bei der Tiergesundheit erreicht werden und die Tiergesundheitspolitik immer auch auf Verbesserungen beim Tierschutz abzielt und dass diese Verbesserungen messbar sind;

19.   fordert die Kommission auf, bei der Bekämpfung von Tierseuchen Tierschutzaspekte stärker zu berücksichtigen; regional durchgeführte Impfungen in Notfällen als Bekämpfungsstrategie sind der Tötung großer Bestände gesunder Tiere grundsätzlich vorzuziehen, wobei die verschiedenen Haltungen zur Impfung in den einzelnen Mitgliedstaaten und ihre möglichen Auswirkungen auf den Handel zu berücksichtigen sind; soweit technisch machbar, sollten auch die Möglichkeiten des präventiven Einsatzes von Impfungen stärker genutzt werden; fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen zur entsprechenden Anpassung der einschlägigen Verträge der Weltorganisation für Tiergesundheit (Office International des Epizooties, OIE) zu verstärken, damit weniger Einschränkungen beim Handel mit Erzeugnissen von geimpften Tieren bestehen;

20.   begrüßt die stärkere Berücksichtigung des Tierschutzes in der Gemeinsamen Agrarpolitik; weist aber darauf hin, dass die bürokratischen Folgekosten schon derzeit deutlich zu hoch sind; beklagt andererseits, dass die Kürzung der Mittel für die Politik der Entwicklung des ländlichen Raums in der Praxis die Finanzierung von Beihilfen für die Viehzüchter zur Anpassung an die Gemeinschaftsvorschriften über das Wohlbefinden der Tiere erschweren wird; bedauert, dass die Geflügel- und Schweinezüchter keinen Ausgleich dafür erhalten, dass sie die Tierschutzvorschriften der Gemeinschaft im Rahmen der Cross-Compliance-Regelungen einhalten;

21.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der Politik für den ländlichen Raum den Einsatz aller für den Tierschutz bereitstehenden Instrumente wohlwollend zu prüfen;

22.   weist darauf hin, dass die europäischen Rechtsvorschriften für den Tiertransport (Verordnung (EG) Nr. 1/2005(3) und Richtlinie 95/29/EG(4)) in der Praxis oft nicht eingehalten werden, insbesondere im Hinblick auf die Ruhezeiten, die Wasserversorgung und die Fütterung; fordert daher den Rat und die Kommission auf, angemessene Maßnahmen umzusetzen, damit die Mitgliedstaaten die Anwendung der europäischen Rechtsvorschriften stärker und wirksamer überwachen;

23.   weist darauf hin, dass für Tiertransporte die Einführung und Beachtung von wissenschaftlich belegten Tierschutzindikatoren (adäquate Technik, Zeitrahmen, geschultes Personal) unbedingt erforderlich ist und dass bei der Festlegung dieser Indikatoren den verschiedenen klimatischen Gegebenheiten der Mitgliedstaaten wegen der unterschiedlichen Anpassung der Tiere an ihre Umgebung Rechnung getragen werden muss; fordert daher die Kommission auf, die Bemühungen um die Festlegung und Einführung objektiver und spezifischer Parameter, die zur besseren Definition des Wohlbefindens der Tiere während des Transports geeignet sind, zu unterstützen, um außerdem integrierte Zertifizierungssysteme festzulegen, die auch dem Einfluss Rechnung tragen, den die unterschiedlichen klimatischen und strukturellen Gegebenheiten der europäischen Regionen auf die Tiere, die Transportmodalitäten und die Transportdauer ausüben können;

24.   weist darauf hin, dass die Kommission bis 2010 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über Ladedichte und Höchsttransportzeiten für Tiere bei der Beförderung zusammen mit entsprechenden Legislativvorschlägen unterbreiten sollte;

25.   ist der Auffassung, dass die Unterstützung für das 3R-Prinzip und für künftige Tendenzen in der Tierschutzforschung zwei getrennte Fragen sind und dass das Ziel 4 des Aktionsplans in zwei Ziele aufgeteilt werden sollte, um dieser Tatsache Rechnung zu tragen;

26.   begrüßt die angekündigten Forschungsanstrengungen auf dem Feld des Tierschutzes; die Forschung muss sich neben der allgemeinen Verbreiterung der Wissensbasis auf die Entwicklung leicht handhabbarer und transparenter Tierschutzindikatoren, Zertifizierungs- und Etikettierungssysteme und von Alternativen zu Tierversuchen (3R-Prinzip) konzentrieren;

27.   fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass, soweit geeignete und wissenschaftlich belegte Indikatoren entwickelt wurden, diese in bestehende und neue Tierschutzrechtsvorschriften soweit wie möglich einbezogen werden sollten, dass also – in anderen Worten – der Vorgabe von Zielen Vorrang vor Vorgaben bezüglich der Mittel eingeräumt werden sollte;

28.   fordert die Kommission auf, jegliche künftige Überarbeitung der Rechtsvorschriften betreffend das Wohlbefinden der Tiere auf objektive Indikatoren zu stützen, um willkürliche Entscheidungen mit ungerechtfertigten wirtschaftlichen Auswirkungen für die Viehzüchter zu vermeiden;

29.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass im Rahmen des Siebten Forschungsrahmenprogramms ausreichend Mittel für die Forschung in den Bereichen Tierschutz und Wohlbefinden aller Tiere bereitstehen, um die Ziele des Aktionsprogramms tatsächlich zu erreichen; fordert mit Nachdruck, dass besonderer Wert auf die Erforschung von objektiven Indikatoren für das Wohlbefinden der Tiere gelegt wird und dass den unterschiedlichen klimatischen Gegebenheiten innerhalb der Europäischen Union bei der Festlegung dieser Indikatoren Rechnung getragen wird;

30.   ersucht die Kommission, die Erforschung und Entwicklung von elektronischen Systemen zur Identifizierung der Tiere zu unterstützen;

31.   fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass Technologieplattformen und Forschungsarbeiten aus dem Sechsten Forschungsrahmenprogramm, die – wie etwa "PredTox" – einen erheblichen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Aktionsprogramms leisten, auch unter dem Siebten Forschungsrahmenprogramm unbürokratisch fortgeführt werden können;

32.   hält es für erforderlich, dem 3R-Prinzip umfassend Rechnung zu tragen; begrüßt die Bemühungen der Kommission um Fortentwicklung der Richtlinie 86/609/EWG; bestärkt die Kommission, die entsprechenden Legislativvorschläge noch im Jahr 2006 vorzulegen; erwartet, dass die Kommission in diesem Zusammenhang darlegt, wie eine einheitliche Handhabung und Kontrolle der Bestimmungen sichergestellt werden kann;

33.   ist der Ansicht, dass die vorgeschlagene Überarbeitung der EU-Tierversuchsgesetzgebung sicherstellen muss, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie 86/609/EWG auf die Grundlagenforschung und die Forschung unter Verwendung von Tieren für pädagogische Zwecke ausgeweitet wird;

34.   fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass durch die Europäische Partnerschaft für alternative Ansätze (EPAA) vereinbarte Beiträge der Industrie zum Ersetzen von Tierversuchen wirksam sind, der Einsichtnahme offen stehen und rechtzeitig erfolgen; fordert die Kommission auf, die Bestimmungen über die gemeinsame Nutzung der Daten von Versuchen mit Wirbeltieren und die Vermeidung von parallelen Tierversuchen zu verbessern und sie auf alle Tierversuchsbereiche und alle Rechtsvorschriften, in denen Tierversuche verlangt werden, einschließlich der gemeinsamen Nutzung von Daten aus unveröffentlichten und negativen Untersuchungen, anzuwenden;

35.   fordert die Kommission auf, sich international, namentlich in der WTO und in der OIE, für ein einheitliches Niveau der Rechtsvorschriften für die Tierschutz- bzw. Tierversuchsanforderungen bei Produktzulassungen und für die Anerkennung von in Europa validierten Vorgehensweisen beim Tierschutz einzusetzen; vertritt die Auffassung, dass die Entwicklung, Validierung und Akzeptanz von Methoden ohne Versuche an Tieren beschleunigt werden müssen und dass verstärkt Mittel, Personal und administrative Unterstützung in jedem Stadium bereitgestellt werden müssen, um eine möglichst rasche Ersetzung von Tierversuchen sicherzustellen;

36.   fordert die Regelungsbehörden in der Europäischen Union auf, die bereits vom Europäischen Zentrum zur Validierung alternativer Methoden anerkannten nichttierischen Tests unverzüglich anzuerkennen;

37.   erkennt an, dass wissenschaftliche Arbeit von geringer Qualität sowohl unethisch als auch eine Vergeudung von Mitteln ist und dass die Europäische Union fordern sollte, dass alle neuen, überarbeiteten und bestehenden Tests über menschliche und ökologische Sicherheit umfassend gemäß den modernen Standards validiert werden, bevor solche Tests im Rahmen von Gemeinschaftsrechtsvorschriften oder Gemeinschaftsstrategien gefordert, empfohlen oder bestätigt werden;

38.   fordert die Kommission auf, vor Schaffung einer zusätzlichen Gemeinschaftseinrichtung zum Tierschutz die Vernetzung bestehender gemeinschaftlicher Institutionen, die sich mit Tierschutzfragen befassen, zu verbessern;

39.   begrüßt die Anstrengungen der Kommission zur Entwicklung und Erforschung einer Tierschutzetikettierung; dies ermöglicht eine informierte Kaufentscheidung der Verbraucher; die Einbeziehung der Kennzeichnung von Verarbeitungsprodukten ist anzustreben;

40.   vertritt die Auffassung, dass die Verbraucher darüber informiert und darauf vorbereitet werden sollten, dass sie höhere Preise für Erzeugnisse aus landwirtschaftlichen Betrieben mit höheren Tierschutznormen zahlen müssen, und dass diese Erzeugnisse entsprechend gekennzeichnet werden sollten;

41.   ist der Ansicht, dass sich der für 2008 vorgesehene Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Möglichkeit eines auf der Einhaltung der Tierschutznormen basierenden, verbindlichen Etikettierungssystems für Geflügelfleisch und Geflügelfleischerzeugnisse insbesondere auf die Einhaltung von Tierschutznormen konzentrieren muss, die über den Mindestanforderungen liegen; ein Etikettierungsprogramm, das auf Normen über dem rechtlichen Minimum basiert, würde das anerkannte Problem von Verbrauchern lösen, die ein besonders tierschutzfreundliches Produkt kaufen möchten, es aber nicht im Geschäft erkennen können;

42.   fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die Etikettierung transparent, leicht verständlich und verlässlich ist; ein "EU-Label", wie z.B. "erzeugt nach EU-Tierschutzstandards" und – für Erzeugnisse, die den Standards nicht entsprechen – "nicht nach EU-Tierschutzstandards erzeugt", würde bereits die Erfüllung einer einfachen und verbindlichen Tierschutznorm für alle in Europa vertriebenen Produkte gewährleisten; im Falle von Tierschutzmaßnahmen, die über die Mindestvorschriften hinausgehen, würde eine besondere Angabe auf dem Etikett den Verbraucher deutlicher über die zusätzlichen Bemühungen des Erzeugers informieren, den Druck auf die Handelspartner zur Übernahme europäischer Tierschutzstandards erhöhen, und es Europa dadurch ermöglichen, seine Tierschutzstandards weltweit zu exportieren; betont die Rolle der privaten Kennzeichnungen, insbesondere was höhere Tierschutzstandards anbelangt;

43.   fordert, dass die Vergabe finanzieller Unterstützungen durch die Kommission für nationale Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für tierische Lebensmittel aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1071/2005(5) auf der Basis tiergerechter Produktionsnormen erfolgt; die von der Kommission im Aktionsplan vorgesehene Erarbeitung einer "Europäischen Qualitätsnorm für Erzeugnisse aus tierschutzgerechten Produktionssystemen" soll demzufolge vorrangig behandelt werden;

44.   begrüßt das Vorhaben, den Verbrauchern die Erkennung der vorgeschlagenen Marketing- und Informationssysteme zu erleichtern, hebt aber gleichzeitig die Notwendigkeit hervor, deren Anwendung allen an der Nahrungsmittelkette beteiligten Akteuren zu erleichtern;

45.   unterstützt grundsätzlich die angekündigte Entwicklung und Erforschung von integrierten und einheitlichen Tierschutzindikatoren; diese müssen eine solide wissenschaftliche Grundlage haben, objektiv, messbar und wiederholbar sein und zur Transparenz der Tierschutzstandards beitragen; eine Integration von Aspekten der Tiergesundheit ist erforderlich; integrierte und einheitliche Indikatoren sollen die Kontrolle erleichtern, den bürokratischen Aufwand vermindern und zu wissenschaftlichen Ergebnissen führen, die staatenübergreifend vergleichbar sind;

46.   fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass innerhalb von drei Jahren integrierte Tierschutzindikatoren ausgearbeitet und einschlägige Forschungsarbeiten abgeschlossen werden;

47.   fordert die Kommission auf, die angekündigte Kommunikationsstrategie so schnell wie möglich vorzulegen und konsequent umzusetzen; der Aktionsplan kann nur erfolgreich sein, wenn alle Akteure über die Vorteile des hohen Niveaus des derzeitigen und künftigen Tierschutzes in Europa für Tiere und Produkte ausreichend informiert sind;

48.   vertritt die Auffassung, dass das Potential von Garantiesystemen für ein hohes Niveau des Wohlbefindens der Tiere, zur Verbesserung des Tierschutzes beizutragen, untergraben wird durch die Konkurrenz billigerer Erzeugnisse, die Garantiesystemen unterliegen, die nur eine Tierhaltung nach Tierschutzstandards auf dem gesetzlichen Mindestniveau gewährleisten, und dass daher ein Rechtsrahmen erforderlich ist, der eine Mindestnorm für Qualitätsgarantie festlegt;

49.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen zur Information von Verbrauchern auszuweiten; bestehende Förderinstrumente sind mit dem Ziel zu überprüfen, die Durchführung von entsprechenden Marketing- und Informationskampagnen zu erleichtern;

50.   begrüßt die Schaffung eines Tierschutz-Informationsforums; dies soll den Austausch über aktuelle Entwicklungen im Tierschutz, den wissenschaftlichen Kenntnisstand und insbesondere von best-practice-Beispielen fördern;

51.   teilt die Ansicht, dass eine europäische Strategie zur Förderung der Kommunikation zum Thema Tierschutz in der Europäischen Union und in Drittländern nötig ist, um den Bürgern die unterschiedlichen Systeme in der Tierproduktion sowie die Kosten und Nutzen von strengeren Tierschutznormen zu erläutern; dies sollte unabhängig und unter der Ägide des vorgeschlagenen Zentrums oder Labors umgesetzt werden;

52.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ausreichend Mittel für Schulung, Fortbildung und Beratung, etwa aus Mitteln des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), bereitzustellen;

53.   vertritt die Auffassung, dass angesichts der geplanten allgemeinen Agrarmarktliberalisierung die Einführung neuer höherer Normen in der EU-25 die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschafserzeugnisse beeinträchtigen kann, wenn es im Rahmen der WTO zu keiner Vereinheitlichung dieser Normen kommt;

54.   bedauert, dass als Reaktion auf die derzeit geltenden Standards für Tierschutz und Wohlbefinden der Tiere Teile der Lebensmittelproduktion aus der Europäischen Union in andere Länder verlagert werden, und fordert daher die Kommission nachdrücklich auf, die Tragweite dieses Trends einer auswertenden Prüfung zu unterziehen;

55.   fordert die Kommission auf, die Erzeuger in der Gemeinschaft, deren Erzeugerkosten durch die Umsetzung der Maßnahmen für das Wohlbefinden der Tiere ansteigen, für ihre finanziellen Verluste zu entschädigen;

56.   weist darauf hin, dass höhere Tierschutzstandards in vielen Fällen zu Mehrkosten führen; im freien Welthandel spielen Tierschutzaspekte bisher jedoch nur eine untergeordnete Rolle, was zu "Tierschutzdumping" und Nachteilen für europäische Produzenten in Europa und auf Drittlandsmärkten führen kann; schlägt daher die Einrichtung eines Instruments des qualifizierten Marktzugangs vor, das verhindert, dass die EU-Tierschutznorm unterlaufen wird, und zwar durch die Erhebung von Abgaben auf Erzeugnisse, die nicht der EU-Norm entsprechen;

57.   begrüßt daher alle Maßnahmen und Initiativen der Kommission, die den Konsens auf internationaler Ebene über hohe Tierschutzstandards voranbringen; die Weiterentwicklung der Tierschutzstandards im Rahmen der OIE und deren rechtliche Aufwertung durch die WTO ist unbedingt und vorrangig anzustreben; Ziel sollte ein weltweit möglichst hohes und einheitliches Tierschutzniveau sein; fordert die Kommission bis dahin auf, die für die europäischen Erzeuger entstehenden Wettbewerbsverzerrungen nicht durch neue verbindliche, detaillierte und einheitliche Standards noch zu verstärken;

58.   fordert die Kommission auf, auf die ausdrückliche Anerkennung des hohen Niveaus der Tierschutznormen der Europäischen Union bei den kommenden Überprüfungen des WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen und gegebenenfalls anderer WTO-Übereinkommen hinzuwirken;

59.   bedauert, dass der Tierschutz nicht in die derzeitige WTO-Verhandlungsrunde einfließt; besteht darauf, dass die Kommission europäische Standards schützt, dabei aber der Tatsache Rechnung trägt, dass den Erzeugern in der Europäischen Union infolge der Einhaltung dieser Standards zusätzliche Kosten entstehen;

60.   fordert nachdrücklich die Stärkung des Tierschutzes im Rahmen der WTO; fordert die Kommission auf, sich im Rahmen der Doha-Runde energisch dafür einzusetzen, dass Tierschutz als nichthandelsbezogenes Anliegen in die Verhandlungsagenda aufgenommen wird und Fördermaßnahmen zugunsten des Tierschutzes im Rahmen der Politik für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance-Maßnahmen als uneingeschränkt green-box-fähig anerkannt werden;

61.   fordert die Kommission auf, sich für die Anerkennung der nichthandelsbezogenen Anliegen im Rahmen der WTO oder weiterer Vereinbarungen auf internationaler Ebene über Tierschutzstandards einzusetzen, bevor sie die Rechtsvorschriften über Tierschutz in der Europäischen Union verschärft;

62.   weist darauf hin, dass die Handelsregelungen der WTO die Validierung von Produktionssystemen nicht einschränken, wie dies in der ursprünglichen Fassung der Mitteilung implizit gesagt wird, und dass es daher möglich und wünschenswert ist, Produktionssysteme zu validieren, die deutlich höhere, über die Mindestanforderungen hinausreichende Schutzstandards anwenden;

63.   unterstützt die Kommission darin, in Ergänzung der multilateralen Strategie die Verankerung des Tierschutzes in bilateralen Handelsabkommen (z.B. mit Chile und Kanada) oder Veterinärabkommen anzustreben und den Austausch mit Drittstaaten und ihren Vertretern über Tierschutzthemen auszubauen;

64.   vertritt die Auffassung, dass in allen derzeitigen und künftigen bilateralen Abkommen mit Drittländern, die gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen vorsehen, Ziele festgelegt werden sollten, um sicherzustellen, dass tierische Produkte aus Drittländern zumindest nach Tierschutznormen erzeugt werden, die mit EU-Normen vergleichbar sind, und dass diese Normen dem europäischen Verbraucher mitgeteilt werden;

65.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen in die Wege zu leiten, um Importeure von Tiererzeugnissen in die Europäische Union dazu zu ermuntern, von ihren Zulieferern mindestens die Erfüllung der EU-Rechtsvorschriften für Tierschutzstandards zu verlangen;

66.   begrüßt den angekündigten Dialog mit den Entwicklungsländern über die zusätzlichen Marktchancen, die ihnen hohe Tierschutzstandards bieten; fordert die Kommission auf, die Entwicklungsländer im Rahmen bestehender oder neuer Beihilfeprogramme für den Handel dabei zu unterstützen, Tierschutzstandards zu erfüllen;

67.   begrüßt die Bemühungen der Kommission, die Entwicklungsländer dabei zu unterstützen, zur Aufstellung internationaler Standards durch Unterstützung in Handelsfragen beizutragen;

68.   begrüßt die Arbeit, die die Kommission durch Vorhaben der handelsbezogenen technischen Hilfe mit Entwicklungsländern geleistet hat, indem sie z.B. deren Sachverständige bei der Teilnahme an Tagungen über die Festlegung internationaler Normen unterstützt und technische Sachverständige der Europäischen Union in Entwicklungsländer entsandt hat; stellt fest, dass Vertreter von Drittländern bereits an Lehrgängen der Europäischen Union teilnehmen können, die für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Anwendung der Tierschutzvorschriften der Europäischen Union veranstaltet werden, und vertritt die Ansicht, dass die Gemeinschaft den Forderungen entsprechen sollte, im Rahmen bilateraler wie multilateraler Entwicklungsinitiativen Analysen, Ausbildung, Forschung und finanzielle Unterstützung bereitzustellen, damit die Entwicklungsländer Handelsmöglichkeiten voll nutzen können, und ist außerdem der Ansicht, dass ein verbesserter Tierschutz diesen Ländern häufig unmittelbar nutzt – in finanzieller Hinsicht, bei der Lebensmittelerzeugung und beim Umweltschutz;

69.   vertritt die Auffassung, dass der Beschluss der Gemeinschaft, die Einfuhr von hormonbelastetem Rindfleisch zu verbieten, durch wissenschaftliche Studien voll und ganz gerechtfertigt war, und fordert Kanada und die USA auf, ihre ungerechtfertigten, WTO-widrigen Strafmaßnahmen gegen europäische Waren unverzüglich aufzuheben;

70.   begrüßt das vorgeschlagene Verbot von Einfuhr, Ausfuhr, Handel und Verarbeitung von Hunde- und Katzenfellen und fordert die Kommission auf, die Einfuhr von Robbenprodukten und Produkten aus Drittländern, die unter grausamen Praktiken erzeugt werden, völlig zu verbieten, etwa von Fellen von Tieren, die lebend gehäutet werden, von Fellen aus Zuchtbetrieben ohne tierärztliche Überwachung und von pharmazeutischen Produkten, für die gefährdete Arten verwendet werden, sowie in allen Fällen, in denen mangelhafte Produktionsnormen die Umwelt und die biologische Vielfalt gefährden;

71.   fordert die Kommission auf, Vorschläge zu unterbreiten, um das befristete Verbot der Einfuhr von in der Wildnis gefangenen Vögeln in die Europäische Union aus ethischen und gesundheitlichen Gründen und aus Gründen des Wohlergehens der Tiere dauerhaft festzuschreiben;

72.   ist besorgt darüber, dass der Handel mit exotischen Tieren die biologische Vielfalt und das Wohlergehen der Tiere gefährdet, und vertritt daher die Auffassung, dass bei der Ausarbeitung von Tierschutzmaßnahmen vor dem Hintergrund der im Aktionsplan genannten grenzüberschreitenden Probleme den Auswirkungen auf die biologische Vielfalt Rechnung zu tragen ist;

73.   bekundet seine Besorgnis über das Leiden von Kampftieren; fordert die Europäische Gemeinschaft auf, den Hunde- und Hahnenkämpfen ein Ende zu setzen durch entsprechende nationale oder gemeinschaftliche Rechtsvorschriften und dadurch, dass sie sicherstellt, dass die daran beteiligten Akteure keine staatlichen oder nationalen Zuschüsse für ihre Tätigkeiten erhalten;

74.   vertritt die Ansicht, dass der Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über den Einfluss genetischer Parameter auf den Schutz von Mastelterntieren und Masthühnern, der bis 2010 vorzulegen ist, von entsprechenden Legislativvorschlägen begleitet sein muss;

75.   vertritt die Ansicht, dass der Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über den Schutz von zu Nutzzwecken gehaltenen Schweinen, der für 2009 in Aussicht genommen wird, von entsprechenden Legislativvorschlägen begleitet sein muss;

76.   fordert, dass Bulgarien und Rumänien sich schon jetzt nach den Tierschutzzielen der Gemeinschaft richten und alle bestehenden Tierschutzrechtsvorschriften der Europäischen Union noch vor Januar 2007 oder, sofern Übergangszeiten im Rahmen der Beitrittsverträge vereinbart wurden, zumindest innerhalb dieser Zeiten, umsetzen und durchsetzen;

77.   ist der Ansicht, dass die Kommission vor der Aufnahme eines neuen Mitgliedstaats in die Europäische Union die adäquate Umsetzung sowie die vorgesehenen nationalen Kontrollen der Tierschutzgesetzgebung der Union überprüfen soll;

78.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 358 vom 18.12.1986, S. 1.
(2) Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).
(4) Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 zur Änderung der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport (ABl. L 148 vom 30.6.1995, S. 52).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1071/2005 der Kommission vom 1. Juli 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt (ABl. L 179 vom 11.7.2005, S. 1).


Follow-up zum Bericht über den Wettbewerb bei freiberuflichen Dienstleistungen
PDF 147kWORD 54k
Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Follow-up zum Bericht über den Wettbewerb bei freiberuflichen Dienstleistungen (2006/2137(INI))
P6_TA(2006)0418A6-0272/2006

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Bericht über den Wettbewerb bei freiberuflichen Dienstleistungen" (KOM(2004)0083),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Freiberufliche Dienstleistungen – Raum für weitere Reformen – Follow-up zum Bericht über den Wettbewerb bei freiberuflichen Dienstleistungen" (KOM(2005)0405),

–   gestützt auf die Artikel 6, 43, 45, 49 und 81 des EG-Vertrages,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Januar 1994 zur Lage und Organisation des Notarstandes in den zwölf Mitgliedstaaten der Gemeinschaft(1),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. April 2001 zu verbindlichen Honoraren für gewisse freie Berufe, vor allem Rechtsanwälte, und der besonderen Rolle und Stellung der freien Berufe in der modernen Gesellschaft(2),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Dezember 2003 zu Marktregelungen und Wettbewerbsregeln für die freien Berufe(3),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. März 2006 zu den Rechtsberufen und dem allgemeinen Interesse an der Funktionsweise der Rechtssysteme(4),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte(5),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde(6),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen(7),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen(8),

–   unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zum Wettbewerbsrecht und zum freien Dienstleistungsverkehr in der Gemeinschaft unter besonderer Berücksichtigung der nationalen Vorschriften über Mindesthonorare,

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern(9),

–   unter Hinweis auf den im Auftrag der Kommission erstellten Bericht des Instituts für Höhere Studien (IHS) vom Januar 2003 über wirtschaftliche Auswirkungen einzelstaatlicher Regelungen für freie Berufe,

‐   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0272/2006),

A.   in der Erwägung, dass der Europäische Rat im März 2000 in Lissabon ein Reformprogramm mit dem Ziel verabschiedet hat, die Europäische Union bis zum Jahr 2010 zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen, einem Wirtschaftsraum, der fähig ist, unter Berücksichtigung der Umweltbelange ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen (Lissabon-Strategie),

B.   in der Erwägung, dass im Bericht der Hochrangigen Sachverständigengruppe unter Vorsitz von Wim Kok vom November 2004 mit dem Titel "Die Herausforderung annehmen ― Die Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung" die Wichtigkeit der Liberalisierung sämtlicher Märkte und der Beseitigung unnötiger Reglementierung für die Stärkung des Wettbewerbs unterstrichen wurde,

C.   in der Erwägung, dass der Europäische Rat in seiner Halbzeitbewertung der Lissabon-Strategie vom März 2005 festgestellt hat, dass es notwendig ist, die Lissabon-Strategie neu zu beleben und auf Wachstum und Beschäftigung auszurichten, sowie die Mitgliedstaaten aufgefordert wurden, nationale Reformprogramme zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung vorzulegen,

D.   in der Erwägung, dass den Dienstleistungen als wichtigstem Wachstumsmotor in der Europäischen Union bei der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft eine bedeutende Rolle zukommt,

E.   in der Erwägung, dass die freiberuflichen Dienstleistungen als ein Schlüsselsektor der europäischen Wirtschaft bei den Reformanstrengungen mit einbezogen werden müssen,

F.   in der Erwägung, dass gemäß dem Subsidiaritätsprinzip den Mitgliedstaaten die Entscheidung darüber zukommt, ob sie die Berufe durch nationale Vorschriften unmittelbar regeln oder die Selbstverwaltung durch berufsständische Einrichtungen zulassen möchten,

G.   in der Erwägung, dass die Kommission seit mehreren Jahren mit den Mitgliedstaaten und den berufsständischen Einrichtungen in einen Dialog über den Abbau von Wettbewerbsschranken eingetreten ist, der zu Liberalisierungsmaßnahmen und neuen Reformanstrengungen geführt hat,

H.   in der Erwägung, dass dem Subsidiaritätsprinzip folgend den Mitgliedstaaten und den nationalen berufsständischen Einrichtungen für freiberufliche Dienstleister eine herausgehobene Bedeutung bei der Fortführung der Reformanstrengungen zukommt,

I.   in der Erwägung, dass die berufsständischen Einrichtungen, andere berufsständische Körperschaften, Verbraucher- und Nutzerorganisationen und alle einschlägigen Akteure ausgewogen an dem Prozess beteiligt werden müssen,

J.   in der Erwägung, dass Informationsasymmetrien zwischen Kunden und freiberuflichen Dienstleistern, die Tatsache, dass bestimmte freiberufliche Dienstleistungen als öffentliche Güter gelten können und dass die Erbringung von freiberuflichen Dienstleistungen mit externen Effekten verbunden sein kann, gewisse Reglementierungen legitimieren,

K.   in der Erwägung, dass die Bestandsaufnahme im Bereich der freiberuflichen Dienstleistungen, die 2002/2003 durch die Kommission in Auftrag gegeben wurde, nicht mehr den aktuellen Regulierungsstand in den einzelnen Mitgliedsländern widerspiegelt und daher auch die Bewertung der Reformbemühungen erschwert,

L.   in der Erwägung, dass die Kommission keine Aussagen dazu gemacht hat, welche Effekte im Hinblick auf neue Arbeitsplätze und zusätzliches Wachstum von einer systematischen wettbewerbsfreundlichen Reform des Sektors der freiberuflichen Dienstleistungen erwartet werden können,

M.   in der Erwägung, dass die Einsicht aller am Reformprozess Beteiligten in die Notwendigkeit von Reformbemühungen dadurch gestärkt werden kann, dass klare Zielsetzungen und Richtwerte definiert und wissenschaftlich untermauert werden,

N.   in der Erwägung, dass die grundlegende Priorität der Reform ein breiterer und leichterer Zugang für die Verbraucher bei gleichzeitiger Gewährleistung der Qualität und der Kosteneffizienz dieser Dienstleistungen sein muss,

O.   in der Erwägung, dass es große Unterschiede in Bezug auf den Grad der Marktöffnung gibt, der von den einzelnen Berufsgruppen erreicht wurde,

P.   in der Erwägung, dass die Richtlinie 2005/36/EG die Vorschriften festlegt, nach denen der Aufnahmemitgliedstaat den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung auf seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft,

1.   begrüßt den Dialog zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und den berufsständischen Einrichtungen freiberuflicher Dienstleister, der das Ziel verfolgt, nicht gerechtfertigte oder der Verfolgung des Allgemeinwohls abträgliche Wettbewerbshindernisse und für die Verbraucher und letztendlich für die Dienstleister selbst nachteilige Regeln abzubauen;

2.   fordert alle Beteiligten zur konstruktiven Weiterführung des Reformprozesses auf;

3.   kennt das Recht für Regelungen auf Grund von traditionellen, geographischen und demographischen Besonderheiten an; betont in diesem Zusammenhang, dass solche Regeln zu wählen sind, die den Wettbewerb so wenig wie möglich einschränken und das im bestehenden System inhaltliche Reformprozesse vorangetrieben werden müssen, um die Erreichung der Lissabon-Ziele zu unterstützen;

4.   ermutigt die Mitgliedstaaten, sich mit den empirischen Erfahrungen mit den Reformprozessen anderer Mitgliedstaaten im Bereich freiberuflicher Dienstleistungen konstruktiv auseinanderzusetzen, um bestmöglich für eigene Reformanstrengungen profitieren zu können;

5.   vertritt die Ansicht, dass die verpflichtend vorgeschriebenen festen Entgelte bzw. Mindestentgelte sowie das Verbot, auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse ein Entgelt auszuhandeln, die Qualität der Dienstleistung für die Bürger und den Wettbewerb beeinträchtigen könnten; fordert die Mitgliedstaaten auf, diese Beschränkungen durch weniger restriktive Maßnahmen zu überwinden, bei denen es wahrscheinlicher ist, dass sie mit dem Diskriminierungsverbot und den Grundsätzen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen, indem sie Mechanismen zur Konsultation aller Beteiligten schaffen;

6.   fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass die den Schutz des Wettbewerbs und den Binnenmarkt betreffenden Bestimmungen des Vertrags im Bereich der freiberuflichen Dienstleistungen ordnungsgemäß eingehalten werden;

7.   vertritt die Auffassung, dass eine effiziente und transparente Selbstverwaltung oder Regulierung der freiberuflichen Dienstleister, die die Auswirkungen ihrer Maßnahmen im Voraus abschätzt, die Maßnahmen kontrolliert und gegebenenfalls eine entsprechende Feinabstimmung vornimmt, geeignet ist, die Anforderungen der Lissabon-Strategie zu erfüllen; ist der Ansicht, dass es Aufgabe der Mitgliedstaaten sein sollte, den Umfang der nationalen Selbstverwaltung zu kontrollieren, um nachteilige Folgen für Verbraucherinteressen und das Allgemeinwohl zu verhindern;

8.   fordert die Mitgliedstaaten auf, Zugang und Mobilität in Bezug auf die freiberuflichen Dienstleistungen sicherzustellen und den Übergang von der akademischen und postakademischen Ausbildung in den Beruf zu erleichtern;

9.   hält es zur Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen und der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit von freiberuflichen Dienstleistungen für erforderlich, die Beschränkungen der Kooperationsmöglichkeiten aufzuheben und Anbietern interprofessioneller Dienstleistungen die Aufnahme ihrer Tätigkeit zu erleichtern;

10.   hält es für wichtig, die ethischen Normen und den Verbraucherschutz im Bereich der freiberuflichen Dienstleistungen zu verbessern, und spricht sich für die Annahme von Verhaltenskodizes durch die freiberuflichen Dienstleister aus, die unter Beteiligung aller einschlägigen Akteure festgelegt werden;

11.   weist darauf hin, dass auf Sonderregelungen im Bereich der Werbung weitestgehend verzichtet werden kann, dass sich der Fortbestand derartiger Sonderregelungen auf begründete Ausnahmeregelungen beschränken sollte und dass beim Abbau dieser Regelungen das Ziel verfolgt werden sollte, Freiberuflern die Möglichkeit zu geben, den Nutzern die angebotenen Dienstleistungen durch Werbung zur Kenntnis zu bringen und dabei die Verbraucher über ihre beruflichen Qualifikationen und Spezialisierungen sowie über die Art und den Preis der angebotenen Dienstleistungen zu informieren;

12.   fordert die Kommission auf, die Anzahl der neuen Arbeitsplätze, die von einer systematischen wettbewerbsfreundlichen Reform des Sektors erwartet werden können, und den davon ebenfalls zu erwarteten Umfang des zusätzlichen Wachstums zu spezifizieren;

13.   fordert die Kommission auf, gründlicher zu untersuchen, welche Unterschiede zwischen den verschiedenen Berufsgruppen in den einzelnen Mitgliedstaaten in Bezug auf den Grad der Marktöffnung bestehen und welche Auswirkungen die vollständige Beseitigung von unnötigen Wettbewerbshindernissen, unter anderem auch für Berufszweige hätte, die über wenig Mittel verfügen oder auf bestimmte geografische Gebiete beschränkt sind;

14.   ermutigt die Kommission, ihre Analyse hinsichtlich der Unterteilung des Regelungsschutzes nach unterschiedlichen Verbrauchergruppen dadurch zu erweitern, dass genauere Untersuchungen für den Bereich der kleinen und mittleren Unternehmen vorgenommen werden und dass berücksichtigt und genauer untersucht wird, dass die öffentliche Hand nicht als ein homogener Nachfrager freiberuflicher Dienstleistungen auftritt sondern in Form vieler kleiner Einheiten, die unabhängig und mit unterschiedlicher Intensität freiberufliche Dienstleistungen nachfragen;

15.   macht darauf aufmerksam, dass bei der Unterteilung des Reglungsschutzes nach unterschiedlichen Verbrauchergruppen vernachlässigt wird, dass Reglungen ihre Legitimation daraus erhalten, dass bei der Erbringung freiberuflicher Dienstleistungen externe Effekte auftreten können und bestimmte freiberufliche Dienstleistungen als öffentliche Güter gelten können;

16.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl C 44 vom 14.2.1994, S. 36.
(2) ABl C 21 E vom 24.1.2002, S. 364.
(3) ABl C 91 E vom 15.4.2004, S. 126.
(4) Angenommene Texte, P6_TA(2006)0108.
(5) ABl. L 78 vom 26.3.1977, S. 17.
(6) ABl L 77 vom 14.3.1998, S. 36.
(7) ABl L 26 vom 31.1.2003, S. 41.
(8) ABl L 255 vom 30.9.2005, S. 22.
(9) ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.


Wirtschafts- und Handelsbeziehungen der EU zum Mercosur mit Blick auf den Abschluss eines interregionalen Assoziationsabkommens
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Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen der EU und dem Mercosur im Hinblick auf den Abschluss eines Interregionalen Assoziationsabkommens (2006/2035(INI))
P6_TA(2006)0419A6-0302/2006

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 27. April 2006 zu einer festeren Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Lateinamerika(1), vom 15. November 2001 zu einer globalen Partnerschaft und einer gemeinsamen Strategie für die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Lateinamerika(2) und vom 26. September 2002 zum Mercosur(3),

–   unter Hinweis auf die Erklärungen, die auf den bislang stattgefundenen vier Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs Lateinamerikas, der Karibik und der Europäischen Union in Rio de Janeiro (28. und 29. Juni 1999), Madrid (17. und 18. Mai 2002), Guadalajara (28. und 29. Mai 2004) und Wien (11.-13. Mai 2006) verabschiedet wurden,

–   unter Hinweis auf die Luxemburger Erklärung, die auf der XII. Ministertagung zwischen der Rio-Gruppe und der Europäischen Union verabschiedet wurde, welche am 27. Mai 2005 in Luxemburg abgehalten wurde,

–   unter Hinweis auf die strategische Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über eine verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Lateinamerika (KOM(2005)0636), die im Hinblick auf das IV. Gipfeltreffen EU-Lateinamerika/Karibik vorgelegt wurde, das vom 11. bis 13. Mai 2006 in Wien stattgefunden hat,

–   unter Hinweis auf die Erklärung von Wien, die auf dem vom 11. bis 13. Mai 2006 in Wien abgehaltenen IV. Gipfeltreffen EU-Lateinamerika/Karibik verabschiedet wurde,

–   unter Hinweis auf die Schlussakte der XVII. Interparlamentarischen Konferenz Europäische Union-Lateinamerika, die vom 14. bis 16. Juni 2005 in Lima abgehalten wurde,

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A6-0302/2006),

A.   in Erwägung der Besorgnis über den Mangel an Fortschritten, die sowohl hinsichtlich des derzeitigen Verhandlungsprozesses für ein Assoziationsabkommen EU-Mercosur als auch hinsichtlich der Verhandlungen im Rahmen der Doha-Runde der WTO besteht,

B.   in der Erwägung, dass die Europäische Union und der Mercosur die feste Überzeugung teilen, dass die regionale Integration die Grundlage für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung ihrer Völker sowie ein grundlegendes Instrument für die Festigung der Demokratie, die Verringerung der Armut und Ungleichheit und die Verstärkung des Gewichts beider Regionen auf der internationalen Bühne darstellt,

C.   in der Erwägung, dass die Europäische Union und der Mercosour entschieden für ein multilaterales System des freien und gerechten Handels eintreten, das den Handel fördern und zur nachhaltigen Entwicklung und zur wirksamen Gestaltung der Globalisierung zum Nutzen aller beitragen soll;

D.   in der Erwägung, dass die Europäische Union und der Mercosur zentale Akteure in der Doha-Runde der WTO sind und beide die auf der WTO-Ministerkonferenz in Hongkong eingegangene Verpflichtung gebilligt haben, die in Doha eingeleiteten Verhandlungen 2006 mit einem ehrgeizigen und ausgewogenen Ergebnis in allen Verhandlungsbereichen zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen,

E.   in der Erwägung, dass die Verhandlungsgruppe für Regeln am 10. Juli 2006 einen neuen Transparenzmechanismus der WTO für alle regionalen Handelsabkommen angenommen hat, durch den diese zu tragenden Pfeilern des Welthandels werden sollen,

F.   in der Erwägung, dass der Abschluss eines Assoziationsabkommens EU-Mercosur ein entscheidendes Element darstellt, um auf der Grundlage besonderer kultureller und historischer Bande in dem gemeinsamen Bemühen voranzuschreiten, gemeinsame Werte wie die Achtung der Menschenrechte, die Demokratie, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, den Frieden und die Stabilität durch eine biregionale strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Lateinamerika zu fördern und zu verstärken,

G.   in der Erwägung, dass die Zunahme und die Verbesserung der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Mercosur durch ein Assoziierungsabkommen nach den Prinzipien der multilateralen Agenda der WTO die wechselseitige Verstärkung der zwei sich ergänzenden Prozesse bedingen können,

H.   in der Erwägung, dass der erfolgreiche Abschluss der Doha-Runde und eines Abkommens über die Freihandelszone EU-Mercosur notwendig ist, um eine echte Marktöffnung zu bewirken, die multilateralen Normen zu verbessern und damit das Wirtschaftswachstum, die Entwicklung und die Beschäftigung weltweit anzukurbeln und auf wirksame Weise zur Integration der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft beizutragen,

I.   in der Erwägung, dass der Abschluss und die erfolgreiche Umsetzung der Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Union und Mexiko und zwischen der Europäischen Union und Chile die strategische Bedeutung und das wirtschaftliche, politische und soziale Interesse biregionaler Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Lateinamerika dokumentieren, welche auf Assoziationsabkommen, die Freihandelszonen einschließen, basieren,

J.   in der Erwägung, dass die Errichtung einer Freihandelszone EU-Mercosur in einer Situation, die durch die Entstehung neuer Handelsinteressen, insbesondere auf dem asiatischen Kontinent, gekennzeichnet ist, ein Ziel von höchster Priorität darstellt,

K.   in der Erwägung, dass die Europäische Union und der Mercosur im Unterschied zu den Verhandlungen über die Errichtung der Panamerikanischen Freihandelszone (FTAA) eine umfassende strategische Assoziation anstreben, die über die rein handelspolitischen Aspekte hinausgeht,

L.   in der Erwägung, dass der künftige Beitritt Venezuelas zum Mercosur eine wesentliche Änderung in Bezug auf das künftige Assoziationsabkommen EU-Mercosur bedeuten wird, insbesondere was den Energiemarkt betrifft,

M.   in der Erwägung, dass der erfolgreiche Abschluss des Assoziationsabkommens EU-Mercosur zu wirtschaftlichem Wachstum und zur Armutsminderung im Sinne der Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele beitragen muss, insbesondere jener, die die Armutsminderung, die gerechte und ausgewogene Umverteilung des Wohlstands, die Schaffung dauerhafter Arbeitsplätze von hoher Qualität und die soziale Integration ausgegrenzter Gruppen betreffen,

N.   in der Erwägung, dass die Europäische Union der wichtigste Investitions- und Handelspartner des Mercosur ist und dass seit dem Jahr 2000 im Handel zwischen beiden Regionen nach einer Situation der Ausgewogenheit nach und nach ein Handelsüberschuss zugunsten des Mercosur entstanden ist, der sich im Jahr 2004 auf ca. 10 Mrd. EUR belief,

O.   in der Erwägung, dass dem Mercosur gegenwärtig das Allgemeine Präferenzsystem zugute kommt, das die Europäische Union einkommensschwächeren Ländern gewährt,

P.   in der Erwägung, dass sich die Europäische Union und der Mercosur im Rahmen ihrer Assoziation wie auch im weitergefassten weltordnungspolitischen Rahmen für die Förderung internationaler und multilateraler Normen im Handels-, Sozial- und Umweltbereich einsetzen sollten,

Q.   in der Erwägung, dass die Einbindung aller Mitgliedstaaten der WTO, insbesondere der G-20, der die Mitgliedstaaten des Mercosur angehören, und der G-90, in den Entscheidungsprozess der WTO sinnvoll und notwendig ist,

1.   weist mit Nachdruck darauf hin, dass der Abschluss eines Assoziationsabkommens EU-Mercosur, durch das die größte interregionale Freihandelszone der Welt geschaffen würde, ein vorrangiges strategisches Ziel für die Außenbeziehungen der Europäischen Union in einer internationalen Situation darstellt, die durch zunehmende Interdependenz, Wirtschaftswachstum und das Aufstreben neuer Wirtschaftsmächte sowie eine zunehmende Zahl globaler Herausforderungen gekennzeichnet ist, die über die nationalen Grenzen hinausreichen und zu denen die Sicherheit, die Gestaltung der Weltwirtschaft, die Umwelt und die Armutsminderung gehören;

2.   bekräftigt erneut, dass die Europäische Union so rasch wie möglich ein umfassendes, weitreichendes und ausgewogenes Assoziationsabkommen mit dem Mercosur schließen muss, das auf drei Säulen beruht: einem politischen und institutionellen Kapitel zur Verstärkung des demokratischen Dialogs und der politischen Konzertierung, einem Kapitel "Zusammenarbeit" zur Förderung der nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und einem handelspolitischen Kapitel zur Errichtung einer fortgeschrittenen Freihandelszone, welche eine weitreichende Agenda umfasst, die sich neben der gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit Gütern und Dienstleistungen auch auf die Fragen erstreckt, die die Investitionen, die öffentlichen Aufträge, den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum, die Zusammenarbeit im Wettbewerbsbereich sowie die handelspolitischen Schutzinstrumente, die Handelserleichterungen und einen verbindlichen Streitbeilegungsmechanismus betreffen;

3.   bedauert es, dass auf dem oben genannten Wiener Gipfeltreffen kein ehrgeiziges Mandat für die Neubelebung und den Abschluss der Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und dem Mercosur erzielt wurde; hebt daher mit Nachdruck die Notwendigkeit hervor, einen umfassenden, wirksamen und transparenten Verhandlungsprozess zu fördern, und fordert ein stärkeres Engagement und stärkere politische Impulse auf höchster Ebene sowie die Festlegung eines endgültigen Zeitplans, der es ermöglichen soll, die Verhandlungen so rasch wie möglich abzuschließen;

4.   ist der Ansicht, dass vom Abschluss des Assoziationsabkommens EU-Mercosur ein bedeutender Impuls für die mittelfristige Schaffung der europäisch-lateinamerikanischen Zone der umfassenden interregionalen Partnerschaft ausgehen würde, die vom Parlament in seiner oben genannten Entschließung vom 27. April 2006 vorgeschlagen wird;

5.   betont, dass der Handel und die Aushandlung einer fortgeschrittenen Freihandelszone, die eine weitreichende Agenda umfasst, nicht nur ein wirksamer Weg zu wirtschaftlichem Wachstum sind, sondern auch ein wirksames Mittel, um eine stärkere Interdependenz und engere Zusammenarbeit auf allen Ebenen zu erreichen;

6.   begrüßt es, dass die Kommission in ihrer oben genannten Mitteilung über eine verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Lateinamerika die regionale Integration weiterhin als prioritären Aspekt der Unterstützung für die Entwicklung in Lateinamerika ansieht; fordert, damit die Dynamik der Prozesse der regionalen Integration nicht gemindert wird, dass durch die differenzierten Mechanismen des Dialogs die Gesamtvision, die mit der regionalen Integration verbunden ist, insbesondere im Falle des Mercosur nicht beeinträchtigt wird;

7.   hebt die Bedeutung hervor, welche die Institutionalisierung des künftigen Sozialgipfels des Mercosur, der im Dezember 2006 stattfinden wird und der den verschiedenen Teilen der Zivilgesellschaft die Möglichkeit der Mitwirkung an der Sozialagenda bieten wird, für die Konsolidierung des Integrationsprozesses haben könnte; ersucht die Kommission, diese neue Integrationsinitiative zu unterstützen und die soziale Dimension des künftigen Assoziationsabkommens zu verstärken;

Interessen der Europäischen Union an einer Freihandelszone mit dem Mercosur

8.   weist darauf hin, dass der Mercosur eine Region ist, die große Möglichkeiten des Wachstums und der Handelsöffnung bietet und die 45% der Bevölkerung Lateinamerikas umfasst und mit einem BIP-Anteil von 45% den größten Markt Lateinamerikas darstellt; betont daher, dass eine Freihandelszone EU-Mercosur, die die größte interregionale Freihandelszone der Welt darstellen würde, große Möglichkeiten für den Handel und das Wirtschaftswachstum eröffnen würde und die internationale Wettbewerbsfähigkeit beider Märkte verbessern würde;

9.   weist mit Nachdruck darauf hin, dass eine Freihandelszone EU-Mercosur von ausschlaggebender Bedeutung ist, um die führende Position der Europäischen Union als wichtigster Investitions- und Handelspartner des Mercosur zu verstärken und die interkontinentale Integration zu intensivieren, weshalb sie in Anbetracht der im Rahmen der FTAA vorgeschlagenen Option der kontinentalen Integration dringend verwirklicht werden muss; weist darauf hin, dass die FTAA-Initiatve der Handelsliberalisierung auf dem amerikanischen Kontinent und die Expansion und Öffnung des Mercosur gegenüber den asiatischen und den südafrikanischen Märkten oder den Märkten des Golfkooperationsrates für beide Kontinente ein gemeinsames geopolitisches Interesse darstellen;

10.   weist darauf hin, dass im Gegensatz zu der Situation, die für das gesamte Lateinamerika besteht, wo die Einfuhren aus den USA dreimal so hoch sind wie die Einfuhren aus der Europäischen Union, im Mercosur der Anteil der Europäischen Union bei etwa 25 % gegenüber einem Anteil der USA von 20 % liegt;

11.   hält ferner den entscheidenden Beitrag für wichtig, den eine Freihandelszone EU-Mercosur für die Festigung des Mercosur als gemeinsamer Markt, Zollunion, globaler Integrationsprozess und Modell für andere Integrationsprozesse in Lateinamerika bewirken würde;

Kosten eines Nichtabschlusses des Abkommens

12.   hebt hervor, dass in den Studien über die Auswirkungen der Errichtung einer Freihandelszone EU-Mercosur, die vom Fachbereich Mercosur des Pariser Instituts für Politische Studien für das MEBF ("Mercosur-EU-Business-Forum") erstellt wurden, die durch einen Nichtabschluss des Abkommens entstehenden Mindestkosten auf ca. 3,7 Mrd. Euro jährlich für den Warenhandel und bei Einbeziehung der Investitionen und Dienstleistungen auf über 5 Mrd. Euro geschätzt werden;

Die Verhandlungen über das Freihandelsabkommen EU-Mercosur
Grundsätze, Tragweite und Bezug zur Doha-Runde

13.   bekräftigt erneut die Notwendigkeit, zu einem einheitlichen und unteilbaren Handelsabkommen zu gelangen, das über die jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen der WTO hinausgeht und das, ohne einen Sektor auszuklammern, der besonderen Sensibilität bestimmter Produkte in einer Weise Rechnung trägt, die so wenig restriktiv wie möglich ist;

14.   bedauert es, dass trotz seiner Empfehlungen für eine Abkoppelung der Verhandlungen über das Abkommen mit dem Mercosur von den Verhandlungen der Doha-Runde der WTO die bei den Verhandlungen mit dem Mercosur eingetretenen Verzögerungen doch dazu geführt haben, dass diese Verhandlungen zeitlich vom Verlauf und Abschluss der Doha-Runde abhängig gemacht wurden; vertritt diesbezüglich die Ansicht, dass die beiden Prozesse einander nicht ausschließen, sondern ergänzen;

15.   hebt mit Nachdruck hervor, dass die Freihandelszone EU-Mercosur wie auch der Abschluss der Doha-Runde der WTO nicht allein vom Abschluss der Verhandlungen über die Agrarfragen abhängig gemacht werden dürfen und dass alle Bereiche Gegenstand von Verhandlungen sein müssen und in ihnen parallele Fortschritte mit einem hohen Ambitionsgrad erzielt werden müssen, darunter beim Warenhandel, Dienstleistungshandel wie auch bei den Investitionen, dem öffentlichen Beschaffungswesen und anderen Schranken, die den Handel behindern;

16.   ist der Ansicht, dass die Europäische Union und der Mercosur als privilegierte Handelspartner bei multilateralen Handelsverhandlungen stärker zusammenarbeiten müssen, insbesondere in der WTO, wo sie häufig gemeinsame Interessen im Sinne der weiteren Liberalisierung des Welthandels haben;

Differenzierte Sonderbehandlung

17.   vertritt die Auffassung, dass die Verhandlungen nur auf der Grundlage eines tragfähigen gemeinsamen Nenners bezüglich des Wertes der jeweiligen Zugeständnisse vorankommen können, und betont daher, dass es notwendig ist, die Grundsätze der "nicht ganz vollständigen Gegenseitigkeit" und der "differenzierten Sonderbehandlung" entsprechend dem jeweiligen Entwicklungsniveau und Grad der sektoralen Wettbewerbsfähigkeit der beiden Regionen wirksam anzuerkennen und nicht in einer globalen oder absoluten Form, die den spezifischen Gegebenheiten des jeweiligen Marktes nicht Rechnung tragen würde;

Landwirtschaft

18.   betont, dass die Kommission darauf hingewiesen hat, dass das Angebot, das dem Mercosur im Agrarbereich unterbreitet wurde, das weitreichendste ist, dass je in bilateralen Verhandlungen erfolgt ist, und dass die Europäische Union der größte Importeur von Agrarprodukten des Mercosur ist, auf die im Jahr 2005 48% der Gesamteinfuhren aus dieser Region entfielen; vor diesem Hintergrund kann die Europäische Union mit Recht von ihrem Partner, dem Mercosur, ein ebenso weitreichendes Angebot erwarten;

19.   weist darauf hin, dass die Europäische Union bei der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2003 die innerstaatlichen Subventionen, die handelsverzerrend waren, erheblich verringert hat und diesbezüglich im Rahmen der Doha-Runde konkrete Verpflichtungen von Seiten anderer Handelspartner gefordert hat;

20.   hebt als ein Element, dass für den Mercosur von großem Interesse ist, nachdrücklich das bedeutende Angebot hervor, das von der Europäischen Union im Rahmen der Doha-Runde dahingehend unterbreitet wurde, ihr Ausfuhrerstattungssystem bis spätestens 2013 abzuschaffen, und weist mit Nachdruck auf die Notwendigkeit hin, dass andere WTO-Mitglieder in den Bereichen Ausfuhrkredite, staatliche Handelsunternehmen und Nahrungsmittelhilfe in gleicher Weise verfahren; betont allerdings, dass in den Bereichen interne Stützung und Marktzugang noch vergleichbare Fortschritte erzielt werden müssen;

21.   vertritt die Auffassung, dass die Flexibilität der Europäischen Union bei ihrer Reaktion auf die Forderungen des Mercosur im Bereich des Marktzugangs für dessen Agrarprodukte abhängig gemacht werden muss von Fortschritten in anderen Bereichen, wie Marktzugang für Nicht-Agrarerzeugnisse (NAMA) und Dienstleistungen, wie auch in anderen Agrarfragen wie dem Übereinkommen über Weine und Spirituosen, dem wirksamen Schutz der geografischen Angaben, der Aufhebung ungerechtfertigter Handelsschutzmaßnahmen und der Anwendung von Gesundheits-, Pflanzenschutz- und Tierschutznormen;

22.   fordert die Kommission auf, bei den Forderungen nach präferenziellem Zugang zum Gemeinschaftsmarkt für Bioethanol, die von den Mitgliedsländern des Mercosur im Rahmen der biregionalen Verhandlungen der Europäischen Union mit dieser Region gestellt werden, wachsam zu sein;

23.   unterstützt die Absicht der Kommission, einen ausgewogenen Ansatz bei den Handelsverhandlungen mit Ethanol erzeugenden Ländern zu verfolgen und die Bedingungen für die Einfuhr von Biokraftstoffen in die Europäische Union aufrechtzuerhalten, um die Interessen der europäischen Industrie und der Handelspartner der Union sowie die Ziele der Gemeinschaftspolitiken, insbesondere die Verringerung der Energieabhängigkeit von außen, miteinander in Einklang zu bringen;

NAMA

24.   fordert weitreichende und ausgewogene Ergebnisse bei den NAMA-Verhandlungen, die neue, reale Möglichkeiten des Marktzugangs für den gesamten Handelsverkehr mit den erforderlichen Flexibilitäten beim Zeitplan für den Zollabbau gewährleisten; dabei muss auch die Aufrechterhaltung und Ausweitung der die Fischerei betreffenden nachhaltigen Tätigkeiten im Hinblick auf die Erhaltung der Bestände und besonders der gefährdeten Arten sichergestellt werden;

25.   weist in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung hin, die dem Fischereisektor und dessen Verarbeitungserzeugnissen, wie Thunfischkonserven, für die Europäische Union zukommt;

Dienstleistungen

26.   hebt hervor, dass sich sowohl für den Mercosur als auch für die Europäische Union, in der der Dienstleistungssektor den größten Anteil am BIP erwirtschaftet, große Vorteile aus einem weitreichenden und umfassenden Abkommen ergeben würden, das sich sowohl auf die sektoralen Liberalisierungsverpflichtungen, einschließlich Modus 4, als auch auf den Grad der Rechtssicherheit und Berechenbarkeit bei der Erbringung von Dienstleistungen erstreckt;

27.   ist der Ansicht, dass vor allem im Dienstleistungssektor das Wachstumspotential der wechselseitigen Handelsbeziehungen am größten ist, wobei die Mitglieder des Mercosur sich langsam aber sicher von einer tiefen wirtschaftlichen Krise erholen, wie sie durch eine dauerhafte wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Handelsblöcken in Zukunft vermieden werden kann;

28.   hebt insbesondere hervor, dass es wichtig ist, konkrete Verbesserungen bei den bisher eingegangenen und umgesetzten Liberalisierungsverpflichtungen zu erzielen, und dass die Notwendigkeit klarer und fester Regulierungsrahmen im Bereich des freien Kapitalverkehrs und insbesondere des freien Finanzdienstleistungsverkehrs wie auch bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Telekommunikation und dem See- und Luftverkehr besteht;

29.   weist auf das wachsende Potenzial des Fremdenverkehrssektors innerhalb der Wirtschaft der Mitgliedstaaten des Mercosur hin und betont, dass es wichtig ist, den Tourismus zwischen beiden Regionen zu fördern;

Investitionen

30.   hebt hervor, dass sich die europäischen Investitionen auf Dienstleistungsbereiche, die für die wirtschaftliche Entwicklung des Mercosur von grundlegender Bedeutung sind, und auf zukunftsfähige Produktionssektoren als Grundlage für die Schaffung von Beschäftigung und Wohlstand konzentriert haben;

31.   hebt mit Nachdruck hervor, dass es wichtig ist, ein Kapitel über Investitionen auszuhandeln, das einen klaren und stabilen Regulierungsrahmen zur Förderung und zum Schutz ausländischer Investitionen, und zwar ohne Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit und mit der angemessenen Rechtssicherheit bei der Umsetzung der Investitionsvereinbarungen, gewährleistet;

32.   betont die Notwendigkeit von Begleitmaßnahmen für Infrastrukturinvestitionen als den Triebfedern für wirtschaftliche Entwicklung;

33.   betont, dass die schrittweise Festigung und Vertiefung des Mercosur, hauptsächlich durch die Vollendung der Zollunion und den Ausbau des gemeinsamen Marktes, einschließlich der Schaffung einer gemeinsamen Außenhandelspolitik und eines wirklich freien Warenverkehrs für Einfuhrgüter, von grundlegender Bedeutung sind, um die Schranken für die Wirtschaftsakteure abzubauen und den Handels- und Investitionsverkehr zwischen beiden Regionen zu fördern;

34.   macht auf die Notwendigkeit aufmerksam, die Harmonisierung der Buchführungs- und Rechnungsprüfungsstandards entschieden voranzutreiben, um den Handelsverkehr zu steigern;

35.   hebt hervor, dass die Verschuldungs- und die Kreditfrage weiterhin eines der größten Hindernisse für die Sanierung der öffentlichen Verwaltung und den wirtschaftlichen Fortschritt des Mercosur darstellt und ein wesentliches Kapitel bei der Zusammenarbeit zwischen beiden Regionen bilden sollte;

36.   stellt fest, dass die Schwäche im währungspolitischen Bereich durch die verschiedenen lateinamerikanischen Währungen und ihre schwache Stellung, namentlich ihre starke Abhängigkeit vom Dollar, oft ein Hindernis für europäische Investitionen darstellt; dringt auf eine stärkere Stellung des Euro und eine umfassendere Verwendung des Euro im Zahlungsverkehr bei den wechselseitigen Ein- und Ausfuhren;

Öffentliche Aufträge

37.   betont, da keiner der Mitgliedstaaten des Mercosur dem plurilateralen WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen beigetreten ist, dass eine Übereinkunft über das öffentliche Beschaffungswesen von wesentlicher Bedeutung für die Schaffung eines weitaus sichereren, berechenbareren, transparenteren und diskriminationsfreien Umfeldes für die Wirtschaftsakteure ist;

Geistiges Eigentum

38.   fordert, dass das Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Mercosur über das WTO-Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums hinausgeht (TRIPS Plus-Abkommen); erklärt jedoch, dass etwaige TRIPS-Plus-Abkommen nicht den Schutzmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit entgegenstehen dürfen, welche die WTO-Mitglieder nach dem TRIPS-Übereinkommen treffen können, da dies den Zugang zu erschwinglichen Arzneimitteln in den Entwicklungsländern einschränken würde;

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

39.   ist der Ansicht, dass die Aufnahme eines Kapitels über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen in das Abkommen dazu beitragen würde, eine Anwendung dieser Maßnahmen als verdeckte Handelsschutzinstrumente zu verhindern, und somit den Zugang zu den jeweiligen Märkten verbessern würde;

Andere Handelshemmnisse

40.   betont, dass die Angleichung der Normen- und Zertifizierungssysteme zwischen beiden Regionen zu einem verbesserten gegenseitigen Marktzugang, insbesondere beim Handel mit Industriegütern, führen wird;

41.   empfiehlt eine verstärkte und engere Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen Stellen, die für die Normung, Akkreditierung, Zertifizierung und das Messwesen zuständig sind, sowie eine besondere technische Unterstützung seitens der Europäischen Union, um die Kapazitäten des Mercosur in diesem Bereich zu verbessern und die Harmonisierung dieser technischen Aspekte zwischen den verschiedenen Ländern des Mercosur so weit wie möglich voranzutreiben;

Streitbeilegung

42.   weist darauf hin, dass das Abkommen ein institutionalisiertes Streitbeilegungsinstrument beinhalten muss, das für die Beilegung von Konflikten verbindlich ist, die in den von der Freihandelszone betroffenen Bereichen auftreten können;

Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Mercosur

43.   weist darauf hin, dass die Europäische Union mit großem Abstand der wichtigste Entwicklungshilfegeber für den Mercosur ist und auch der einzige, der eine Strategie der Zusammenarbeit festgelegt hat, die auf die Stärkung der regionalen Integration gerichtet ist;

44.   weist darauf hin, dass den Mitgliedstaaten des Mercosur neben der regionalen Zusammenarbeit auch die bilaterale Zusammenarbeit mit der Europäischen Union zugute kommt und sie die Hauptbegünstigten der Darlehen der Europäischen Investitionsbank sowie der horizontalen Kooperationsprogramme für Lateinamerika @LIS, ALBAN, AL-INVEST, URB-AL, ALURE und ALFA sind;

45.   betont, dass die Strategie der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Mercosur auf den gemeinsamen Werten der Förderung der Demokratie, der Achtung der Rechtstaatlichkeit, des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten und der Solidarität zwischen beiden Regionen beruht; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die geostrategische Bedeutung der wirtschaftlichen Assoziation zwischen beiden Regionen zur Verbreitung dieser gemeinsamen Werte in den anderen Teilen der Welt beitragen wird und dadurch der Multilateralismus als einziger Weg zur Bewältigung der Herausforderungen der Sicherheit, der politischen Stabilität und des wirtschaftlichen Wachstums, denen sich die internationale Gemeinschaft gegenübersieht, gefördert wird;

46.   ist der Auffassung, dass das gegenwärtige Kooperationsabkommen den politischen Dialog mit präziseren Mechanismen stärkt und die Notwendigkeit der Achtung der Menschenrechte und der verantwortungsvollen Staatsführung dabei betont wird; besteht jedoch darauf, dass es nach wie vor erforderlich ist, sicherzustellen, dass das Kooperationskapitel effiziente Wirkung bei der Beseitigung der Armut zeigt und mit anderen EU-Instrumenten für die Entwicklungspolitik in Lateinamerika in Einklang steht; betont die Notwendigkeit, ein Gleichgewicht zwischen Handel und Entwicklung im endgültigen Abkommen beizubehalten, so dass die Handelskapitel nicht im Widerspruch zu den Entwicklungskapiteln stehen;

47.   betont, dass verantwortungsvolle Staatsführung, Menschenrechte und Demokratie wesentliche Bestandteile der gemeinsamen Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union: "Der Europäische Konsens"(4) sind und dass weitere Bemühungen erforderlich sind, um die Problematik der schlechten Staatsführung im Bereich der kommerziellen und öffentlichen Dienstleistungen in Angriff zu nehmen;

48.   betont die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die übliche Menschenrechtsklausel Bestandteil des Abkommens wird;

49.   ersucht die Kommission, für die neue Strategie der regionalen Zusammenarbeit mit dem Mercosur für den Zeitraum 2007-2013 mehr Finanzmittel vorzusehen, damit die Institutionalisierung und Vertiefung des Mercosur, die rasche und vollständige Durchführung des künftigen Assoziationsabkommens EU-Mercosur, und zwar unter besonderer Berücksichtigung der Vollendung der Zollunion und des gemeinsamen Marktes, und die Verstärkung der Beteiligung der Zivilgesellschaft durch eine Verbesserung der gegenseitigen Kenntnis und der Sichtbarkeit der Zusammenarbeit erfolgreich bewerkstelligt werden können;

50.   weist darauf hin, dass die Europäische Union, wie es im "Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik" zum Ausdruck kommt, dank ihrer eigenen Erfahrung und ihrer ausschließlichen Zuständigkeit im Handelsbereich über einen komparativen Vorteil bei der Bereitstellung von Hilfe an die Partnerländer verfügt, die der Einbeziehung des Handels in die nationalen Entwicklungsstrategien dieser Länder und deren Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit dienen soll;

51.   fordert die Kommission auf, für die Einrichtung einer Unterstützungsstruktur für Unternehmen und ihre Arbeitnehmer sowie deren Vertreter in beiden Regionen, namentlich für die kleinen und mittleren Unternehmen, zur Beratung über die wirtschaftlichen und sozialen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Mercosur zu sorgen;

52.   hält es für unerlässlich, dass dem Mercosur eine Zusammenarbeit und Entwicklungshilfe zuteil wird, deren Schwerpunkt auf der Bekämpfung der Armut und Ungleichheit liegt und die gleichzeitig auch der grundlegenden Aufgabe der wirtschaftlichen Zusammenarbeit Rechnung trägt, die Entwicklungsziele und eine gerechtere Verteilung des Wohlstands zu erreichen und einen Beitrag dazu zu leisten, dass die Mercosur-Länder wettbewerbsfähige Volkswirtschaften entwickeln und sich wirksam in das multilaterale Handelssystem integrieren;

53.   betont, dass sowohl das Kooperationskapitel des Assoziationsabkommens EU-Mercosur als auch das neue Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit in diesem Zusammenhang die Zusammenarbeit mit den Ländern des Mercosur fördern und erleichtern müssen, und zwar durch weitreichende Maßnahmen für die Erleichterung und Förderung des Handels und der Investitionen, die Unterstützung des privaten Sektors und der KMU, die Verbesserung des wissenschaftlichen und technologischen Potenzials und des institutionellen und wirtschaftlichen Rahmens und den Schutz der Umwelt sowie durch Maßnahmen zur Herstellung von Kontakten zwischen Unternehmen und nichtstaatlichen Organisationen;

Umwelt

54.   hebt hervor, dass die Zusammenarbeit mit dem Mercosur die Durchführung der wichtigsten internationalen Übereinkommen im Umweltbereich, insbesondere des Übereinkommens über Klimaänderungen, des Kyoto-Protokolls und des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, fördern muss;

55.   unterstützt daher nachdrücklich die Auffassung, dass die Kooperations- und Wirtschaftsinstrumente auch für die Sicherstellung des Umweltschutzes in den Mercosur-Staaten genutzt werden sollten, und dies unter besonderer Berücksichtigung des Amazonas-Regenwalds; betont, dass die Entwicklung einer nachhaltigen Landwirtschaft in den Mercosur-Staaten ebenfalls im Mittelpunkt europäischer Zusammenarbeit stehen sollte und der faire Handel sowie die Herstellung ökologischer Produkte gefördert werden sollten, zum Beispiel durch die Aushandlung eines speziellen EU-Zolls für fair gehandelte und/oder ökologische Produkte;

Energie

56.   vertritt die Auffassung, dass das Kapitel "Zusammenarbeit" des Assoziationsabkommens EU-Mercosur eine engere regionale Zusammenarbeit im Energiesektor, insbesondere im Hinblick auf den künftigen Beitritt Venezuelas zum Mercosur, mit dem Ziel herbeiführen sollte, Energiesicherheit und Energieeffizienz zu fördern und den Rückgriff auf erneuerbare Energieträger zu verstärken;

Informations- und Kommunikationstechnologien

57.   empfiehlt im Einklang mit den Vorschlägen der Generaldirektion "Informationsgesellschaft und Medien" der Kommission, dass die Zusammenarbeit mit den Ländern des Mercosur im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien verstärkt wird, bei dem es sich um einen Sektor handelt, der große Möglichkeiten zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und des sozialen Zusammenhalts beider Regionen bietet;

Sonstige Elemente der Zusammenarbeit

58.   hebt mit Nachdruck die Bedeutung von Kernarbeitsnormen und menschenwürdigen Arbeitsplätzen für die Entwicklung des Mercosur hervor; erklärt daher, dass das Abkommen auch eine auf die Mitgliedstaaten des Mercosur zugeschnittene spezifische Agenda für menschenwürdige Arbeit sowie eine Verpflichtung seitens der Europäischen Union beinhalten muss, die notwendige Unterstützung für die Verwirklichung dieser Agenda bereitzustellen;

59.   hebt die Bedeutung hervor, die dem Arbeitnehmerforum EU-Mercosur, das vom Europäischen Gewerkschaftsbund (EGB) und den wichtigsten Gewerkschaftsorganisationen des Mercosur geschaffen wurde, für die Verwirklichung der Ziele im Sozial- und Arbeitsbereich in der Region zukommt, und betont die Zweckmäßigkeit, die Einrichtung eines Dialogs zwischen dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Beratenden Wirtschafts- und Sozialforum des Mercosur zu fördern, um die institutionelle Zusammenarbeit zwischen den beratenden Organen beider Regionen zu festigen und die Beteiligung der sozialen Akteure am Integrationsprozess zu verstärken;

60.   ist der Ansicht, dass das Abkommen zusätzlich zu dem repressiven Aspekt hinsichtlich der Drogenbekämpfung auch hervorheben sollte, dass Unterstützung für Landwirte geboten werden sollte, um diesen den Neubeginn mit alternativen Anbaukulturen zu ermöglichen;

61.   ist sich dessen bewusst, dass im Zusammenhang mit der illegalen Einwanderung nicht nur Vorkehrungen für Rückübernahmeabkommen getroffen werden sollten, sondern auch die gegenwärtigen Überlegungen der internationalen Gemeinschaft berücksichtigt werden müssen;

62.   ist der Auffassung, dass nach dem Inkrafttreten des Abkommens auch die Dreieckszusammenarbeit und die biregionale Zusammenarbeit – insbesondere mit dem Karibischen Raum – sowie die Politik der Süd-Süd-Abkommen der Mercosur-Staaten gefördert werden sollten;

63.   erinnert daran, dass das Parlament bereits in seiner oben genannten Entschließung vom 15. November 2001 die Einrichtung eines biregionalen Solidaritätsfonds nachdrücklich gefordert hat und dass diese Forderung mehrfach bekräftigt wurde, zuletzt in seiner Entschließung vom 27. April 2006;

64.   ist der Ansicht, dass ein solcher Fonds unter anderem ein nützliches Instrument für die biregionale Zusammenarbeit sein würde, das sich auch positiv auf die Beziehungen EU–Mercosur auswirken könnte, eine konkrete Umsetzung der EU-Verpflichtung zur Aufstockung und besseren Organisation ihrer externen Kooperationshilfe darstellen würde und als Instrument zur Bekämpfung der Armut konzipiert würde und den Schwerpunkt der EU-Zusammenarbeit auf Schlüsselfragen wie soziale Kohäsion und regionale Integration lenken würde;

Die Rolle des Parlaments

65.   bestärkt den Mercosur darin, die Vorbereitungen für die Schaffung des künftigen Mercosur-Parlaments, dem Abgeordnete aus den verschiedenen nationalen Parlamenten angehören, erfolgreich abzuschließen; ist der Auffassung, dass die Einrichtung einer aus Mitgliedern des Mercosur-Parlaments und Mitgliedern des Europäischen Parlaments gebildeten interparlamentarischen Delegation dazu beitragen könnte, eine größere Mitwirkung des Europäischen Parlaments beim Voranbringen dieser Verhandlungen zu erreichen; weist ferner darauf hin, dass auf diese Weise die Kontakte zwischen der Europäischen Union und dem Mercosur intensiviert würden und der Integrationsprozess mit der erforderlichen Beteiligung der Zivilgesellschaft, u.a. über die Sozialpartner, die Wirtschaftsakteure und die sozialen Akteure beider Regionen, vorangetrieben würde, wodurch dem Prozess größere Legitimität verliehen würde; bringt in diesem Sinne seine Unterstützung für die Einrichtung der Europäisch-lateinamerikanischen Parlamentarischen Versammlung zum Ausdruck, die aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments und Mitgliedern der im Zuge der lateinamerikanischen Integration geschaffenen Parlamente gebildet wird;

66.   hält die enge Zusammenarbeit aller europäischen Institutionen für erforderlich, um bei den Verhandlungen mit dem Mercosur zufriedenstellende Ergebnisse zu erzielen, und fordert daher den Rat und die Kommission auf, es zu der Strategie der Europäischen Union bei den Verhandlungen mit dem Mercosur angemessen und rechtzeitig zu konsultieren und zu informieren; ersucht die Kommission, dem Parlament nach jeder Verhandlungsrunde bzw. nach jedem bedeutenden Verhandlungstreffen im Einklang mit den geltenden Vertraulichkeitsregeln ein erläuterndes Dokument über die jeweiligen Ergebnisse zu übermitteln;

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67.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie dem amtierenden Vorsitz des Mercosur zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P6_TA(2006)0155.
(2) ABl. C 140 E vom 13.6.2002, S. 569.
(3) ABl. C 273 E vom 14.11.2003, S. 293.
(4) ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.


Sektor zur Verarbeitung bestimmter Beerenfrüchte und Kirschen
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Entschließung des Europäischen Parlaments zur Situation des Sektors zur Verarbeitung bestimmter Beerenfrüchte und Kirschen
P6_TA(2006)0420B6-0525/2006

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Berichts der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 28. Juni 2006 über die Situation des Sektors zur Verarbeitung bestimmter Beerenfrüchte und Kirschen (KOM(2006)0345),

–   in Kenntnis der Verordnungen (EG) Nr. 2200/96(1), 2201/96(2), 2202/96(3) und 2699/2000(4) des Rates, die die Grundlage der gemeinsamen Marktorganisation (GMO) für Obst und Gemüse bilden,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2001 zu dem Bericht der Kommission an den Rat über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(5),

–   in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003(6) der Kommission über die Anerkennung der Erzeugergruppierungen und der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003(7) der Kommission zu den Betriebsfonds und operationellen Programmen in diesem Sektor,

–   in Kenntnis der Verordnungen (EG) Nr. 1535/2003(8), 2111/2003(9) und 103/2004(10) der Kommission, die eine Vereinfachung der in diesem Sektor geltenden Regelungen beinhalten,

–   in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003(11) des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 2237/2003(12) der Kommission, die spezifische Stützungsmaßnahmen für Schalenobsterzeuger betreffen,

–   in Kenntnis des Dokuments der Kommission "Die Erweiterung der EU: Auswirkungen für den Sektor Obst und Gemüse" (GD AGRI, C-4, April 2004),

–   in Kenntnis des Berichts der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 10. August 2004 über die Vereinfachung der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse (KOM(2004)0549),

–   in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommission vom 3. September 2004 mit einer Analyse der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse (SEK(2004)1120),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Mai 2005 zur Vereinfachung der gemeinsamen Marktorganisation im Sektor Obst und Gemüse(13),

–   in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommission vom 28. Juni 2006 mit einer Analyse des Sektors zur Verarbeitung bestimmter Beerenfrüchte und Kirschen (SEK(2006)0838),

–   gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass die Ziel der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) insbesondere darin bestehen, zur Produktivitätssteigerung in der Landwirtschaft beizutragen, der Bevölkerung in den ländlichen Gebieten ein faires Einkommen zu garantieren, die Märkte zu stabilisieren, die Versorgung der Verbraucher mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen sicherzustellen und angemessene Preise für die Verbraucher zu gewährleisten,

B.   in der Erwägung, dass der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festlegt, dass bei der Umsetzung der GAP der besondere Charakter des Agrarsektors berücksichtigt werden muss, der aus den sozialen Strukturen innerhalb der Landwirtschaft und den strukturellen und natürlichen Unterschieden zwischen den einzelnen Agrarregionen resultiert, und dass das Augenmerk darauf gelegt werden muss, diese Unterschiede stufenweise wirksam zu beseitigen und zwar unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Landwirtschaft in den Mitgliedstaaten eng mit der gesamten Wirtschaft verflochten ist,

C.   in der Erwägung, dass die Einheit des Gemeinsamen Marktes, die Gemeinschaftspräferenz und die finanzielle Solidarität die drei Grundprinzipien der GAP bilden,

D.   in der Erwägung, dass sich die Situation auf dem Markt für Beerenfrüchte und Kirschen nach der Erweiterung der Europäischen Union grundlegend geändert hat, da die Gesamtanbaufläche dieser Früchte von 69 000 Hektar auf 237 000 Hektar angewachsen ist,

E.   in der Erwägung, dass Polen im Beitrittsvertrag darauf hingewiesen hatte, dass auf dem gemeinschaftlichen Markt für Obst und Gemüse nach der Erweiterung Probleme zu erwarten seien und dass dieser Markt durch geeignete Maßnahmen geschützt werden müsse,

F.   in der Erwägung, dass Beerenfrüchte und Kirschen nach der Erweiterung im Jahr 2004 eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für die Union erlangt haben, vor allem angesichts der Tatsache, dass einige neue Mitgliedstaaten nach wie vor weltweit führend in der Erzeugung dieser Früchte sind,

G.   in der Erwägung, dass Beerenfrüchte und Kirschen vor der Erweiterung im Jahr 2004 in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften nicht als äußerst marktsensible Erzeugnisse berücksichtigt wurden und dass deshalb auch keine speziellen Lösungen im Rahmen der entsprechenden gemeinschaftlichen Maßnahmen vorgesehen wurden (GMO im Sektor Obst und Gemüse, Zollpolitik) und die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften nach der Erweiterung nicht angemessen an die neuen Gegebenheiten des Sektors für Beerenfrüchte in der Gemeinschaft angepasst wurden,

H.   in der Erwägung, dass von den Problemen auf dem Markt für Beerenfrüchte und Kirschen in erster Linie die neuen Mitgliedstaaten betroffen sind, insbesondere Polen, das zwei Drittel des Gesamtaufkommens der zur Verarbeitung bestimmten Beerenfrüchte und Kirschen in der Union erzeugt; ferner in der Erwägung, dass auch bestimmte Regionen der alten Mitgliedstaaten, in denen diese Produktion eine wichtige landwirtschaftliche Tätigkeit darstellt, unter diesen Problemen leiden,

I.   in der Erwägung, dass die verarbeitenden Betriebe wegen der Rohstoffschwemme auf dem Kirschenmarkt der Union manche Erzeugnisse zunehmend ersetzen (z. B. Süßkirschen durch Sauerkirschen); ferner in der Erwägung, dass die Bedrohung, die der Druck der Importe aus Drittländern für das Überleben einer in einigen Mitgliedstaaten traditionellen Erzeugung darstellt, durch diese Entwicklung noch verschärft wird,

J.   in der Erwägung, dass Beerenfrüchte und Kirschen vornehmlich in einigen der ärmsten Regionen der Union erzeugt werden, und dieses Problem deshalb nicht nur unter wirtschaftlichen, sondern auch unter sozialen Gesichtspunkten betrachtet werden muss,

K.   in der Erwägung, dass ein bedeutender Teil der Beerenfrüchte und Kirschen von kleinen landwirtschaftlichen Familienbetrieben erzeugt wird, für die der Anbau dieser Früchte die Existenzgrundlage bildet,

L.   in der Erwägung, dass sich der Markt für Obst und Gemüse in einer andauernden Krise befindet, die eine Bedrohung für die Zukunft dieses Sektors darstellt,

M.   in der Erwägung, dass die Preise von zur Verarbeitung bestimmten Erdbeeren und tief gefrorenen Erdbeeren in den Jahren 2004 und 2005 in der Union wegen der Konkurrenz aus Drittstaaten und einer zeitweiligen Steigerung der Produktion innerhalb der Union stark gesunken sind,

N.   in der Erwägung, dass große Mengen von Himbeeren und Süßkirschen aus Drittstaaten in die 25 Mitgliedstaaten eingeführt werden, in den vergangenen Jahren jedoch vor allem die Einfuhr von tief gefrorenen Erdbeeren zugenommen hat, weshalb sich die Konkurrenz im Sektor zur Verarbeitung bestimmter Erdbeeren aufgrund der Einfuhr preiswerter gefrorener Erdbeeren aus Drittstaaten, insbesondere aus China und Marokko, verschärft hat,

O.   in der Erwägung, dass schwarze Johannisbeeren vor allem in den nördlichen Mitgliedstaaten angebaut werden und die Union weltweit der größte Erzeuger schwarzer Johannisbeeren ist,

P.   in der Erwägung, dass sich seit der Erweiterung im Jahr 2004 die in der Union erzeugte Gesamtmenge von Himbeeren von 28 000 Tonnen auf 87 000 Tonnen erhöht hat (Durchschnittswerte für die Jahre 2002-2004), wobei die Union mit Polen (48 000 Tonnen) und Ungarn (10 000 Tonnen) zwei neue Großerzeuger aufgenommen hat,

Q.   in der Erwägung, dass seit der Erweiterung der weitaus größte Teil der in der Union erzeugten Kirschen auf die neuen Mitgliedstaaten entfällt, insbesondere Polen (190 000 Tonnen im Zeitraum 2002-2004) und Ungarn (51 000 Tonnen),

R.   in der Erwägung, dass Erzeugergruppierungen und -organisationen die größten Nutznießer der Stützungsmaßnahmen für den Markt für Obst und Gemüse sind, ihr Marktanteil in den neuen Mitgliedstaaten jedoch gering ist, die neuen Mitgliedstaaten gleichzeitig aber die Haupterzeuger von Beerenfrüchten und Kirschen sind,

S.   in der Erwägung, dass der größte Teil der Haushaltsmittel der Gemeinschaft, der für die Unterstützung des Marktes für Obst und Gemüse bestimmt ist, dazu dient, die Verarbeitung zu subventionieren, von diesen Beihilfen jedoch weder Beerenfrüchte noch Kirschen erfasst werden,

T.   in der Erwägung, dass die Erzeugung von Beerenfrüchten und Kirschen, die zur Verarbeitung bestimmt sind, in einigen Mitgliedstaaten ein eigenständiges Tätigkeitsfeld ist, das einen Beitrag zur Erhaltung des wirtschaftlichen und sozialen Gefüges in diesen Ländern leistet,

1.   fordert die Kommission auf, umgehend Kooperationsprojekte sowie Schulungsmaßnahmen für die betroffenen Landwirte einzuleiten und die Verbesserung der Vermarktungsinfrastruktur zu unterstützen, um die Einkommensmöglichkeiten der Beeren und Kirschen anbauenden Betriebe in der Union zu verbessern;

2.   fordert die Einbindung von Beerenfrüchten wie Erdbeeren, Johannisbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren sowie Sauer- und Süßkirschen in Systeme zur Unterstützung der Verarbeitung, wie sie gegenwärtig für Tomaten, Birnen, Pfirsiche und Zitrusfrüchte angewandt werden, um die Märkte für diese Produkte wirksamer zu stabilisieren; weist darauf hin, dass diese Erzeugnisse in einigen Regionen der alten Mitgliedstaaten sowie für die neuen Mitgliedstaaten, in denen sie nicht nur einen wirtschaftlichen, sondern auch einen sozialen und landschaftspflegerischen Wert darstellen, von strategischer Bedeutung sind;

3.   fordert die Kommission auf, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen und umzusetzen, damit die übermäßige Einfuhr von Beerenfrüchten aus Drittstaaten beschränkt wird, insbesondere aus Staaten, die ihre Erzeugnisse zu Dumpingpreisen veräußern;

4.   fordert die Kommission auf, für Beerenfrüchte langfristig den Mechanismus eines qualifizierten Marktzugangs zu prüfen, der Einfuhren von Produkten aus Drittländern an die Bedingung knüpft, dass bei ihrer Produktion Umwelt- und Sozialstandards eingehalten werden, die denen der Union entsprechen; fordert, dass die Importe mit einer Abgabe belegt werden, die die europäischen Erzeuger vor Dumping schützt, wenn diese Standards nicht eingehalten werden; fordert, dass die Einnahmen aus dieser Abgabe in Projekte der ländlichen Entwicklung in den entsprechenden Exportländern fließen;

5.   ist der Auffassung, dass Mechanismen zur Unterstützung von Erzeugergemeinschaften geschaffen werden sollten, durch die die Erzeuger verstärkt zur Bildung von Gruppierungen (und letztlich von Erzeugerorganisationen) in den Mitgliedstaaten ermutigt werden, in denen Organisationsniveau des Obst- und Gemüsesektors erheblich niedriger als im Gemeinschaftsdurchschnitt ist, beispielsweise durch die Verdoppelung der Beihilfesätze für vorläufig anerkannte Erzeugergemeinschaften;

6.   vertritt die Auffassung, dass den neuen Mitgliedstaaten während einer Übergangszeit zusätzliche Unterstützung bei der Bildung und Verwaltung von vorläufig anerkannten Erzeugergemeinschaften gewährt werden sollte (Beihilfesätze von 10 %, 10 %, 8 %, 6 % und 4 % in den ersten fünf Jahren der Tätigkeit statt der aktuellen Beihilfesätze von 5 %, 5 %, 4 %, 3 % und 2 % bei gleichzeitiger Beibehaltung der geltenden Obergrenzen für Stützungszahlungen von jeweils 100 000, 100 000, 80 000, 60 000 und 40 000 EUR);

7.   fordert die Kommission auf, entschiedene Maßnahmen zu ergreifen, um Erzeugnisse, für die niedrige Zolltarife gelten (was bei Beerenfrüchten der Fall ist), auf die Liste empfindlicher Waren zu setzen, sowie für Beerenfrüchte besondere Schutzklauseln und Einfuhrpreisregelungen einzuführen;

8.   fordert die Kommission auf, Gespräche mit den Mitgliedstaaten einzuleiten, um Projekte finanziell zu unterstützen, in deren Rahmen die Bewirtschaftung von Anbauflächen für Beerenfrüchte und Kirschen eingestellt wird, wenn das Angebot dauerhaft zu hoch ist;

9.   fordert die Kommission auf, für die Erzeuger von Beerenfrüchten und Kirschen, die aufgrund von schlechten Wetterbedingungen Einbußen hinnehmen müssen, die Vorschriften zu lockern und den Zugang zu Unterstützungsmechanismen, auf die in Krisenzeiten zurückgegriffen werden kann, zu vereinfachen; vertritt die Auffassung, dass diese Vereinfachungen insbesondere darauf abzielen sollten, dass die Kompensationszahlungen für Verluste aufgrund schlechter Wetterbedingungen keiner vorherigen Genehmigung der Kommission bedürfen, wodurch die Zahlungen an die Landwirte wesentlich schneller angewiesen werden könnten;

10.   fordert die Kommission auf, für die Erzeuger Kompensationsmechanismen im Rahmen der GMO-Reform für Obst und Gemüse einzuführen, die dann greifen, wenn die Erzeuger darauf verzichten, die Ernte von Beerenfrüchten und Kirschen wegen unerwarteter und vorübergehender Schwierigkeiten aufgrund eines übermäßigen Angebots auf den Markt zu bringen;

11.   ruft dazu auf, ein Etikettierungssystem einzuführen, das auf das Herkunftsland von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hinweist, die zur Konservierung vorgesehen sind, und diese Etikettierung auch auf dem Endprodukt vorzuschreiben, wodurch den Verbrauchern die Möglichkeit gegeben wird, sich beim Einkauf für regionale Produkte zu entscheiden;

12.   ruft dazu auf, im Zusammenhang mit den bestehenden Regelungen zur Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ausreichende Mittel bereitzustellen, um den Absatz von qualitativ hochwertigen europäischen Beeren und Kirschen sowie Produkten aus diesen Früchten anzukurbeln;

13.   fordert die polnische Regierung auf, die steuerliche Benachteiligung bestimmter Erzeugergruppen zu beenden, sodass Anreize für die Bildung von Verbänden entstehen, in denen die Erzeuger beim Absatz der betreffenden Erzeugnisse zusammenarbeiten und die für die GMO Obst und Gemüse der Union zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel von diesen Erzeugern optimal genutzt werden können;

14.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.
(2) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29.
(3) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 49.
(4) ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 9.
(5) ABl. C 65 E vom 14.3.2002, S. 334.
(6) ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 18.
(7) ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 25.
(8) ABl. L 218 vom 30.8.2003, S. 14.
(9) ABl. L 317 vom 2.12.2003, S. 5.
(10) ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 3.
(11) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.
(12) ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 52.
(13) ABl. C 92 E vom 20.4.2006, S. 284.

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