Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf des Gesamtshaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007, Einzelplan III - Kommission (C6-0299/2006 – 2006/2018(BUD)) und zu dem Berichtigungsschreiben Nr. 1/2007 (SEK(2006)0762) zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007
– gestützt auf Artikel 272 des EG-Vertrags und Artikel 177 des Euratom-Vertrags,
– gestützt auf den Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften(1),
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(4),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Mai 2006 zum Bericht der Kommission über die jährliche Strategieplanung (JSP)(5),
– in Kenntnis des von der Kommission am 3. Mai 2006 vorgelegten Vorentwurfs des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007 (SEK(2006)0531),
– in Kenntnis des vom Rat am 14. Juli 2006 aufgestellten Entwurfs des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007 (C6-0299/2006),
– in Kenntnis des Berichtigungsschreibens Nr. 1/2007 (SEK(2006)0762)) zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses vom 11. Juli 2006 zum Mandat für das Konzertierungsverfahren zum Haushaltsplan 2007 vor der ersten Lesung des Rates,
– gestützt auf Artikel 69 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahmen der anderen betroffenen Ausschüsse (A6-0358/2006),
Allgemeine Überlegungen: Festlegung von Prioritäten, Kostenwirksamkeit, Vorbereitung der Überprüfung 2008/2009
1. erinnert daran, dass seine politischen Prioritäten für den Haushaltsplan 2007 in der erwähnten Entschließung vom 18. Mai 2006 zur JSP erläutert wurden; weist darauf hin, dass in Ziffer 5 dieser Entschließung als die drei wesentlichen Elemente die Festlegung politischer Prioritäten, die Sicherstellung eines angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnisses und die Vorbereitungen für die Überprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für 2007-2013 in den Jahren 2008 und 2009 genannt wurden;
2. weist darauf hin, dass diese Strategie bei der Vorbereitung der ersten Lesung des Haushaltsplans 2007 im Parlament mit den in Ziffer 6 der Entschließung zur JSP aufgelisteten politischen Prioritäten in die Tat umgesetzt und in Ziffer 5 des oben erwähnten Berichts zum Mandat für das Konzertierungsverfahren mit dem Rat zum Haushaltsplan 2007 erneut bekräftigt wurde; stellt fest, dass diese Prioritäten Kernpunkt der Abänderungsentwürfe des Parlaments zu vorrangigen Programmen waren;
3. stellt fest, dass dieser Haushaltsplan der erste Haushaltsplan unter dem neuen Finanzrahmen, unter einer neuen Interinstitutionellen Vereinbarung (IIV) und mit zahlreichen neuen mehrjährigen Programmen ist; stellt weiter fest, dass für die Ausführung des Haushaltsplans 2007 im Idealfall eine neue Haushaltsordnung gelten sollte;
4. unterstreicht, dass im Einklang mit dem in Ziffer 7 der Entschließung zur JSP erwähnten Kosten-Nutzen-Ansatz durch politische Anhörungen im Haushaltsausschuss und eine eingehende Analyse einer Reihe von Informationsquellen über die Qualität der Ausgaben der EU-Mittel und über die Ausführung des Haushaltsplans mit einer Strategie zur Erzielung eines optimalen Kosten-Nutzen-Verhältnisses begonnen wurde; stellt fest, dass die Abänderungsentwürfe unter anderem auf der Grundlage der daraus gewonnenen Informationen vorbereitet wurden; begrüßt, dass Rat, Kommission und Parlament sich gemeinsam an den Bemühungen um Kostenwirksamkeit beteiligen;
5. vertritt die Ansicht, dass der Umfang des vom Rat in seinem Haushaltsentwurf vorgeschlagenen Gesamtmittelansatzes weit hinter der Dotierung zurückbleibt, die die Europäische Union benötigt, um effizient auf die Herausforderungen der Globalisierung reagieren zu können, wodurch die Bedeutung der dritten Komponente der Strategie des Parlaments, nämlich der Vorbereitung der Überprüfung des MFR, nur noch deutlicher wird, die der Europäischen Union eine besser auf politische Prioritäten ausgerichtete Ausgabentätigkeit ermöglichen sollte; vertritt die Ansicht, dass durch einen gezielteren Einsatz von Verpflichtungsermächtigungen für vorrangige Programme und durch Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass die Mittel korrekt ausgegeben werden, das Ausgabengebaren der Europäischen Union den Interessen der Bürger besser gerecht wird;
6. erwartet, dass alle in der neuen IIV vom 17. Mai 2006 enthaltenen neuen Elemente und Reformen im Zuge des Haushaltsplans 2007 vollständig umgesetzt werden, um rasche Auswirkungen auf die qualitative Ausführung des Haushaltsplans und die interinstitutionellen Beziehungen zeitigen zu können;
Horizontale Fragen Konzentration auf Prioritäten
7. vertritt im Einklang mit den Prioritäten des Parlaments die Ansicht, dass die Ausgaben der Europäischen Union auf prioritäre Bereiche konzentriert werden und höhere Beträge veranschlagt werden sollten als im Haushaltsentwurf des Rates vorgeschlagen wurde, um eine wirksame Durchführung vorrangiger Programme für die Bürger zu gewährleisten; schlägt daher vor, die Mittel für Zahlungen im Haushaltsplan 2007 auf 1,04 % des BNE der Europäischen Union anzuheben, indem die Mittel für die im Zusammenhang mit den politischen Prioritäten des Parlaments stehenden Haushaltslinien aufgestockt werden; stellt fest, dass die meisten Fachausschüsse des Parlaments vorgeschlagen haben, in Übereinstimmung mit den laufenden bzw. den 2007 beginnenden Legislativverfahren die Mittel des Haushaltsvorentwurfs (HVE) wiedereinzusetzen;
Bewältigung der Herausforderungen der Globalisierung
8. vertritt die Ansicht, dass die Europäische Union die sich unter anderem durch den anhaltenden Globalisierungsprozess ergebenden Herausforderungen in den Bereichen Wirtschaft, Politik, Gesellschaft, Umwelt und Entwicklung energisch angehen und effizienter bewältigen muss; schlägt daher Abänderungen zum Haushaltsplan 2007 vor, die auf eine Stärkung der Fähigkeit der Wirtschaft der Europäischen Union abzielen, strategischer an diese Herausforderungen heranzugehen, und durch die die für die Entwicklungshilfe für Regionen wie Asien und Lateinamerika und den Mittelmeerraum verfügbaren Beträge erhöht werden;
Erzielung eines angemessenen Gegenwertes
9. unterstreicht die Notwendigkeit einer besseren Kostenwirksamkeit im EU-Haushalt; schlägt Änderungen vor, durch die 30 % der Mittel in einer Reihe von Haushaltslinien in die Reserve eingestellt werden, bis die Kommission dem Parlament zusichern kann, dass diese Gelder so ausgegeben werden, dass ein angemessener Gegenwert für den europäischen Steuerzahler erzielt wird;
10. erinnert daran, dass diese Haushaltslinien auf der Grundlage einer eingehenden Prüfung der Sonderberichte des Rechnungshofs, der Syntheseberichte über die Verwaltung der Finanzmittel durch die Kommission, des von der Kommission vorbereiteten Frühwarnsystems für die Haushaltsausführung ("Budget Forecast Alert") und der auf Ersuchen des Haushaltsausschusses hin durchgeführten Kosten-Nutzen-Analysen und unter Berücksichtigung der von den Kommissionsdienststellen vorbereiteten Tätigkeitsübersichten ausgewählt wurden;
11. begrüßt insbesondere die Forderung nach einer Anhörung Mitte November, in der die Kommission auf die in diesen Abänderungen zum Haushalt angesprochenen Anliegen eingehen soll; legt den Mitgliedern der Fachausschüsse nahe, an dieser Anhörung teilzunehmen;
12. kürzt die Mittel für unmittelbar programmgebundene Verwaltungsausgaben generell um 10 %; sieht keinen Widerspruch für Haushaltslinien, bei denen das Parlament sowohl angesichts gewisser Besorgnis um die Qualität der Ausführung Beträge in die Reserve einstellt als auch Mittel mit Blick auf politische Prioritäten aufstockt; bekräftigt in diesem Zusammenhang erneut, dass es in allen Ausgabenbereichen der Europäischen Union ein optimales Kosten-Nutzen-Verhältnis erreichen möchte;
13. erinnert daran, dass das Parlament einer positiven Zuverlässigkeitserklärung für gemeinsam verwaltete Mittel große Bedeutung beimisst; bekräftigt seine Absicht, dafür zu sorgen, dass die zuständigen Rechnungsprüfungsinstanzen in den Mitgliedstaaten im Einklang mit der IIV vom 17. Mai 2006 eine Bewertung darüber vorlegen, ob die Management- und Kontrollsysteme mit den Gemeinschaftsvorschriften übereinstimmen; wiederholt seine Forderung, dass sich die Mitgliedstaaten deshalb verpflichten, auf der geeigneten einzelstaatlichen Ebene jährlich eine Übersicht über die verfügbaren Rechnungsprüfungen und Erklärungen vorzulegen;
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen
14. stellt hinsichtlich der Pilotprojekte und der vorbereitenden Maßnahmen fest, dass durch die IIV vom 17. Mai 2006 die Obergrenzen für neue Projekte angehoben wurden; schlägt eine Reihe neuer Projekte vor, die weitgehend mit den in Ziffer 6 der Entschließung zur JSP aufgelisteten Prioritäten in Einklang stehen;
Agenturen
15. schlägt für die bisherigen Agenturen – bei einer geringen Zahl spezifischer Ausnahmen – generell vor, die Mittel des HVE wieder einzusetzen, jedoch die über einen Referenzbetrag hinausgehenden Mittel in die Reserve einzustellen, bis eine positive Bewertung der Leistungen der Agenturen vorliegt, die an deren endgültigem Arbeitsprogramm gemessen wird, das eine vollständige Liste der für 2007 vorgesehenen Aufgaben sowie die neuen personalpolitischen Pläne der Kommission enthält; schlägt hinsichtlich der neuen Agenturen (Agentur für chemische Stoffe, Institut für Gleichstellungsfragen, Agentur für Grundrechte) zur Sicherstellung der Anwendung von Nummer 47 der IIV vom 17. Mai 2006 vor, die im Haushaltsentwurf veranschlagten Mittel zu streichen, insbesondere angesichts dessen, dass für diese Agenturen bisher noch keine Rechtsgrundlage besteht; erwartet, dass der Rat klärt, welche Beiträge die Gastländer zu den bereits bestehenden Agenturen leisten, und dass er eine Reihe verbindlicher gemeinsamer Standards festlegt;
Konkretes Vorgehen für die einzelnen Rubriken Teilrubrik 1a – Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung
16. bekräftigt seine in der Entschließung zur JSP zum Ausdruck gebrachte Überzeugung, dass Wissen, Fertigkeiten, Forschung und Entwicklung, Innovation, Technologien der Informationsgesellschaft und eine nachhaltige Verkehrs- und Energiepolitik die Grundlage einer gesunden modernen Wirtschaft bilden und für die Schaffung von Arbeitsplätzen von wesentlicher Bedeutung sind; hat daher beschlossen, die Kürzungen des Rates in einer Reihe von für die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Europäischen Union wichtigen Haushaltslinien abzulehnen; hat beschlossen, die Zahlungsermächtigungen für vorrangige Programme im Zusammenhang mit der Lissabon-Agenda wie das Programm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) und das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) aufzustocken;
17. bedauert, dass die Mittel für die transeuropäischen Verkehrsnetze für den MFR 2007-2013 stärker gekürzt wurden als erwartet; unterstreicht die Bedeutung einer klaren Aussage der Kommission zu ihren geplanten Prioritäten betreffend die Investitionen in die transeuropäischen Verkehrsnetze; erwartet eine zufrieden stellende Einigung mit dem Rat und der Kommission über eine Regelung der Finanzhilfe im Bereich der transeuropäischen Verkehrsnetze und über vorrangige Projekte, für die Mittel bereitgestellt werden sollten;
18. ist davon überzeugt, dass die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union ein wesentlicher Aspekt der Reaktion der Europäischen Union auf die Herausforderungen der Globalisierung ist; hält eine Aufstockung der Mittel der Teilrubrik 1a daher für ein eindeutiges Signal für die künftige angestrebte Entwicklung der Ausgaben der Europäischen Union; erinnert daran, dass angemessene öffentliche Finanzmittel bereitgestellt werden müssen, um die Voraussetzungen für die von der Kofinanzierung durch die Europäische Investitionsbank erwartete stimulierende Wirkung zu schaffen; erwartet baldigst diesbezügliche Vorschläge der Kommission und des Rates; unterstreicht, dass eine Erhöhung des langfristig gezeichneten Kapitals für den Europäischen Investitionsfonds wünschenswert wäre, um die Einsetzung neuer Mandate (darunter das Programm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation CIP) im Jahr 2007 zu unterstützen und gleichzeitig die neuen geplanten Technologietransfers wie vom Parlament, vom Rat und von der Kommission gewünscht zu finanzieren;
19. unterstreicht nachhaltig die außerordentliche technologische und wirtschaftliche Bedeutung des Programms Galileo; erinnert die Kommission daran, dass dieses Programm im neuen MFR über die Laufzeit unterfinanziert ist und fordert die Kommission auf, rechtzeitig nach einer tragfähigen und nachhaltigen Lösung zu suchen, damit der Erfolg dieses Programms sichergestellt wird;
Teilrubrik 1b – Kohäsion für Wachstum und Beschäftigung
20. stellt fest, dass die Mittel für Struktur- und Kohäsionsfonds für den MFR 2007–2013 erheblich geringer ausfallen als erwartet, was hauptsächlich auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Dezember 2005 zurückzuführen ist; ist daher der Auffassung, dass der Mittelansatz des HVE wiederhergestellt werden sollte; unterstreicht, dass nach der Einigung über die neue IIV nun baldmöglichst nationale Programme aufgestellt und verabschiedet werden müssen; unterstreicht die Bedeutung der Kohäsion als einer der prioritären Politikbereiche der Europäischen Union; hat beschlossen, die Zahlungsermächtigungen für Haushaltslinien im Zusammenhang mit der Kohäsion in Einklang mit seinen politischen Prioritäten aufzustocken;
21. fordert die Kommission auf, die notwendigen Texte vorzulegen und sobald wie möglich Verfahren einzuleiten, die die Bereitstellung von Mitteln für den Internationalen Fonds für Irland während des Haushaltsverfahrens 2007 ermöglichen; fordert die Kommission ferner auf, die Rechtsgrundlage für das Programm Peace zu klären;
Rubrik 2 – Bewirtschaftung und Schutz der natürlichen Ressourcen
22. stellt fest, dass die jüngste Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) im Jahr 2007 erstmals voll zum Tragen kommen wird; bedauert die drastischen generellen Kürzungen bei den Marktausgaben im Umfang von 525 Mio. EUR, die der Rat auf der Grundlage von Rechnungsführungskriterien und ohne Berücksichtigung der Prioritäten des Parlaments vorgenommen hat; fordert daher die Wiedereinsetzung der im HVE veranschlagten Beträge;
23. bedauert, dass trotz des erheblichen Bedarfs für die Umstrukturierung, Modernisierung und Diversifizierung der Wirtschaft in den ländlichen Gebieten Europas die für die Entwicklung des ländlichen Raumes veranschlagten Mittel real sinken werden; vertritt die Ansicht, dass eine freiwillige Übertragung von Mitteln von den Direktbeihilfen für die Landwirtschaft (GAP "erste Säule") auf die Entwicklung des ländlichen Raums nicht das geeignete Mittel ist, um hierfür Abhilfe zu schaffen; äußert in diesem Zusammenhang starke Vorbehalte gegen den derzeitigen Vorschlag der Kommission betreffend die freiwillige Modulation von bis zu 20 % der Direktbeihilfen für die Landwirtschaft, die auf die ländliche Entwicklung übertragen werden sollen; fordert die Kommission auf, gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom 16. Dezember 2003 über bessere Rechtsetzung(6) eine Folgenabschätzung vorzunehmen und auf dieser Basis einen geänderten Vorschlag für die freiwillige Differenzierung vorzulegen;
24. legt der Kommission nahe, solange die beiden Gesetzgeber noch keine Einigung über LIFE+ erzielt haben, in ein Berichtigungsschreiben die notwendigen Änderungen aufzunehmen, um die vorläufige Finanzierung von Tätigkeiten sicherzustellen, die zu den vorbereitenden Arbeiten und zur Kontinuität der Umweltprogramme beitragen;
Rubrik 3a – Freiheit, Sicherheit und Recht
25. weist darauf hin, dass der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, insbesondere die Förderung der Grundrechte, die Festlegung einer gemeinsamen Asyl- und Migrationspolitik und die Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität eine der wichtigsten Prioritäten der Union darstellt; beschließt daher, die Mittel für diesen Bereich, insbesondere für Eurojust, der einzigen Einrichtung für die justizielle Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in Strafsachen, aufzustocken, deren zunehmende Effizienz noch weiter verbessert werden muss;
26. vertritt die Ansicht, dass der integrierte Grenzschutz an den Außengrenzen der Union eines der Ziele ist, die derzeit sofortige und stärkere Unterstützung erfordern; unterstützt deshalb die Aufstockung der Mittel für den Außengrenzenfonds; erhöht die Mittel für die Agentur FRONTEX; bekräftigt seine wiederholt vorgebrachte Forderung, dass Europol als Gemeinschaftseinrichtung verankert werden muss, um seine Effizienz zu steigern und die demokratische und justizielle Kontrolle zu verbessern, der Europol unterworfen werden muss;
Rubrik 3b – Unionsbürgerschaft
27. verweist auf die Bedeutung des Subsidiaritätsprinzips in den Bereichen Kultur, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend und glaubt, dass die Wahrung der Meinungsvielfalt die wichtigste Voraussetzung für eine effiziente Kommunikationspolitik ist, um die Bürgernähe der Europäischen Union zu verbessern; vertritt die Ansicht, dass die neuen Kommunikationsmedien besser genutzt werden können, um die politischen Entscheidungsträger aller politischen Lager in Europa zu einem Gedankenaustausch zusammenzubringen; legt der Kommission nahe, hinsichtlich der nach Plan D für Demokratie, Dialog und Diskussion zu ergreifenden Maßnahmen und deren Auswirkungen auf den Haushalt für Klarheit zu sorgen; ersucht die Kommission, im Internet Einzelheiten über die gewährten Beihilfen (Beträge und Begünstigte) für sämtliche Maßnahmen zu veröffentlichen;
Rubrik 4 – Die Europäische Union als globaler Akteur
28. vertritt die Ansicht, dass die Europäische Union rascher und strategischer an den Globalisierungsprozess herangehen sollte; schlägt für eine Reihe von Haushaltslinien die Wiedereinsetzung der Beträge des HVE sowie in einigen Bereichen bei den Zahlungen und den Verpflichtungen über den HVE hinausgehende Mittelansätze vor, um die Tätigkeiten der Europäischen Union durch Gemeinschaftsprogramme in den Bereichen Außenpolitik, Entwicklung und humanitäre Hilfe sowie einen Austausch in den Bereichen Unternehmen und Forschung mit wichtigen Schwellenländern wie China und Indien anzukurbeln;
29. stellt fest, dass der neue Rechtsrahmen für die Maßnahmen im Außenbereich auch eine neue Haushaltsstruktur mit sich bringt; begrüßt im Allgemeinen die Vereinfachung des Instrumentariums und des in diesem Zuge vorgeschlagenen neuen Haushaltseingliederungsplans; begrüßt auch die Einführung eines gesonderten Instruments für Menschenrechte und Demokratie, was eine Änderung des Eingliederungsplans des HVE erforderlich macht; kann jedoch nicht akzeptieren, dass eine Reihe der vorgeschlagenen Änderungen zu Lasten der Transparenz für bestimmte Sektoren und/oder Regionen und Länder geht, hat diesbezüglich die notwendigen Änderungen vorgenommen; fordert die Kommission auf, auch eine Aufschlüsselung für die einzelnen Tätigkeiten und die Vorbeitrittsländer sowie im Interesse der Transparenz einen entsprechenden Eingliederungsplan für alle betroffenen Haushaltslinien vorzulegen; fordert die Kommission weiter auf, der Haushaltsbehörde einen regelmäßigen Prüfbericht über die von den beiden neuen Mitgliedstaaten und den Vorbeitrittsländern erzielten Fortschritte vorzulegen;
30. ist besorgt darüber, dass die Ausweitung der Aktivitäten im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nicht mit einer stärkeren demokratischen Rechenschaftspflicht und parlamentarischen Kontrolle einherging; schlägt Abänderungen am Haushaltsplan vor, mit denen diesbezüglich ein größeres Maß an Transparenz und Zusammenarbeit gefördert werden soll;
Rubrik 5 – Verwaltung
31. lehnt den im Entwurf der Erklärungen in der Anlage zum Haushaltsentwurf zu den Verwaltungsmitteln verfolgten Ansatz des Rates entschieden ab, in dem der Abbau von 200 Planstellen in den EU-Organen, hauptsächlich in der Kommission, im Jahr 2008 sowie weiterer 500 Stellen zwischen 2008 und 2010 befürwortet wurde;
32. beschließt, die Kürzungen rückgängig zu machen, die der Rat bei den Verwaltungsausgaben der Kommission, einschließlich ihres Stellenplans, vorgenommen hat, um ihr ordnungsgemäßes Funktionieren zu ermöglichen; stellt jedoch unter folgenden Bedingungen 50 Mio. EUR in die Reserve ein:
–
Verpflichtung zur Durchführung einer Überprüfung bis zum 30. April 2007 sowie zur Vorlage einer Halbzeitbewertung ihres Personalbedarfs und eines detaillierten Berichts über die personelle Ausstattung der Unterstützungs- und Koordinierungsfunktionen in der Kommission an allen Arbeitsorten;
–
Verpflichtung zur Festlegung eines verbesserten Verfahrens im Einklang mit dem Rahmenabkommen, um die Prioritäten des Parlaments im Legislativ- und Haushaltsbereich in ihr Gesetzgebungs- und Arbeitsprogramm aufzunehmen und die Vorstellung des Arbeitsprogramms der Union im Februar 2007 im Parlament zu ermöglichen;
–
Einigung über ein gemeinsames Programm zur Vereinfachung des Regelungsumfelds der Union;
–
Verpflichtung zur Lieferung von Informationen über den Stand der Überprüfung aller noch ausstehenden Regelungen, einschließlich eines Berichts über die Maßnahmen der Kommission zur Verbesserung der Umsetzung von EU-Recht in nationales Recht, um sicherzustellen, dass die Kriterien zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit erfüllt werden;
33. vertritt die Ansicht, dass das Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (EPSO) seine Arbeitsmethoden grundlegend ändern sollte, um den Organen schneller eine größere Zahl von Bewerbern anbieten zu können, die dem Bedarf der Organe besser gerecht werden;
o o o
34. nimmt die von den Fachausschüssen angenommenen Stellungnahmen im Bericht A6-0358/2006 zur Kenntnis;
35. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung zusammen mit den Abänderungen und Änderungsvorschlägen zu Einzelplan III des Entwurfs des Gesamthaushaltsplans dem Rat und der Kommission sowie den anderen betroffenen Organen und Einrichtungen zu übermitteln.
ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/708/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 269 vom 14.10.2005, S. 24).
Haushaltsplan 2007: Einzelpläne I, II, IV, V, VI, VII, VIII
348k
104k
Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007, Einzelplan I - Europäisches Parlament, Einzelplan II - Rat, Einzelplan IV -Gerichtshof, Einzelplan V - Rechnungshof, Einzelplan VI - Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss, Einzelplan VII - Ausschuss der Regionen, Einzelplan VIII (A) - Europäischer Bürgerbeauftragter, Einzelplan VIII (B) - Europäischer Datenschutzbeauftragter (C6-0300/2006 – 2006/2018B(BUD))
– gestützt auf den Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften(1),
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(4), insbesondere deren Nummer 26,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. März 2006 zu den Leitlinien für die Einzelpläne II, IV, V, VI, VII, VIII (A) und VIII (B) und zu dem Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags des Europäischen Parlaments (Einzelplan I) für das Haushaltsverfahren 2007(5),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Juni 2006 zu dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2007(6),
– in Kenntnis des von der Kommission am 3. Mai 2006 vorgelegten Vorentwurfs des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007 (SEK(2006)0531),
– in Kenntnis des vom Rat am 14. Juli 2006 aufgestellten Entwurfs des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007 (C6-0300/2006),
– gestützt auf Artikel 69 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie des Petitionsausschusses (A6-0356/2006),
A. in der Erwägung, dass 2007 das erste Jahr des neuen Finanzrahmens (2007-2013) ist, für den die Obergrenze der Rubrik 5 (Verwaltungsausgaben) auf 7 115 000 000 EUR zu laufenden Preisen festgesetzt wurde,
B. in der Erwägung, dass im Vorentwurf des Haushaltsplans (HVE) aller Organe unter der Obergrenze der Rubrik 5 der Finanziellen Vorausschau für das Haushaltsjahr 2007 eine Marge von 160 750 000 EUR verblieben ist,
C. in der Erwägung, dass der Entwurf des Haushaltsplans (HE) nach dem Beschluss des Rates unter der Obergrenze der Rubrik 5 für 2007 eine Marge von 285 190 000 EUR aufweist,
Allgemeiner Rahmen
1. stimmt mit dem Rat darin überein, dass Haushaltsdisziplin und Produktivitätsgewinn wesentliche Grundsätze für alle Institutionen darstellen sollten; ist mit dem Rat in der Frage der linearen Kürzung nicht einverstanden; ist der Auffassung, dass Haushaltsanträge von Fall zu Fall bewertet werden sollten, was ein klareres und genaueres Bild des tatsächlichen Bedarfs und der Prioritäten jedes Organs ergeben würde;
2. bekräftigt erneut die Tatsache, dass die Organe einen stärker operativ ausgerichteten, tätigkeitsbezogenen, mehrjährigen Ansatz unter Beachtung des Grundsatzes der Jährlichkeit und des administrativen Charakters des Haushaltsplans verfolgen sollten; ist der Auffassung, dass dieser Ansatz die kurz- und mittelfristige Entwicklung und die Erfordernisse der Organe realistischer und effektiver widerspiegelt;
3. erwartet, dass die Organe sicherstellen, dass von den Steuerzahlern finanzierte Politiken und Tätigkeiten für die Bürger einen wirklichen Mehrwert erbringen und dass die Haushaltsmittel gemäß den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung und des Kosten-Nutzen-Verhältnisses verwendet werden; hat daher beschlossen, die Erhöhung der Haushaltsmittel für 2007, ausschließlich der erweiterungsbedingten Kosten, auf 4,79 % zu begrenzen;
4. weist darauf hin, dass mehrere Organe im Laufe der Jahre dafür Sorge getragen haben, dass in ihren Voranschlägen ständig sehr hohe Margen vorgesehen waren, was zu Sammelmittelübertragungen in sehr hohem Umfang und bisweilen zur Annullierung von Mitteln geführt hat; hält es zwar für sinnvoll, über angemessene Margen zu verfügen, ist jedoch der Auffassung, dass unrealistische, überhöhte Margen unter normalen Umständen und insbesondere dann, wenn sich der Prozess des Ankaufs bzw. Erwerbs von Gebäuden zu verlangsamen beginnt, unangebracht sind;
5. beschließt, unter der Obergrenze der Rubrik 5 eine Marge zu belassen; empfiehlt die Wiedereinsetzung von 30 389 840 EUR der 47 812 781 EUR, die vom Rat im Haushaltsplan der anderen Organe (mit Ausnahme der Kommission) gekürzt wurden;
6. ist der Ansicht, dass die Politik des Ankaufs von Büros und Gebäuden unter normalen Umständen fortgesetzt werden sollte, insbesondere da diese Politik im Laufe der Jahre durchaus im Interesse des Europäischen Parlaments lag, Einsparungen erbracht und damit die Finanzierung anderer Vorhaben ermöglicht hat; ist jedoch der Auffassung, dass einige Organe diese Politik möglicherweise allein im Hinblick auf den Erwerb von Eigentum verfolgen; fordert, dass im Rahmen dieser Politik auch damit verbundene Aspekte wie z. B. Bürofläche/-größe pro Bedienstetem berücksichtigt werden und auch die erheblichen Kosten, z. B. für Sicherheit und Instandhaltung, hinreichende Beachtung finden, vor allem da die Immobilienausgaben mehr als 16 % der Mittel der Rubrik 5 ausmachen; drängt ferner darauf, dass die Organe für jeden künftigen Vorschlag, der einen Erwerb vorsieht, Angaben über die damit verbundenen zusätzlichen Kosten, die mittelfristig anfallen würden, vorlegen; empfiehlt die Durchführung einer Politik der mehrjährigen Planung für Immobilieninvestitionen anstelle eines jährlichen Plans;
7. begrüßt die Tatsache, dass die Organe den neuen Eingliederungsplan angenommen haben, durch den die Darstellung der Haushaltsdokumente für die Bürger verständlicher und transparenter wird, ist jedoch der Ansicht, dass er weiter verbessert werden könnte;
8. hat festgestellt, dass es für die Organe bisweilen schwierig ist, besonderes Fachpersonal wie Buchhalter und Mitarbeiter aus dem Bereich der Informationstechnologie auf dem Arbeitsmarkt zu finden; nimmt den immer ausgeprägteren Trend zur Kenntnis, Bedienstete auf Zeit einzustellen und bestimmte Dienste auszulagern; hält es für ratsam, sich mit der Frage zu befassen, welche Politik die Organe in Bezug auf die Auslagerung von Diensten und die Einstellung von Mitarbeitern mit Zeitverträgen verfolgen sollten;
9. ersucht die Organe, die Übersetzungsdienste umzustrukturieren und dabei insbesondere die Anzahl und Länge der zu übersetzenden Texte zu berücksichtigen; ersucht die Organe, einen Bericht über das Kosten-Nutzen-Verhältnis ihrer Übersetzungsdienste vorzulegen;
10. ist der Auffassung, dass die Organe mehr Informationen über die Bilanz der Durchführung ihrer Kerntätigkeiten vorlegen sollten, um die Verwendung ihrer Finanzmittel zu rechtfertigen; unterstreicht die Notwendigkeit, die Frage zu prüfen, ob zusätzliche Mittel die Organe mehr oder weniger effektiv und effizient machen; ist der Ansicht, dass die Organe neben den Berichten über die Ausführung des Haushaltsplans mehr informative Berichte über ihre Tätigkeit erstellen sollten, die der Haushaltsbehörde spätestens in der ersten Septemberwoche jedes Jahres vorzulegen sind. Anhand dieser Berichte könnten zusätzliche Anträge auf Bereitstellung von Mitteln besser erklärt und die Haushaltsbehörden in die Lage versetzt werden, eine fundiertere Entscheidung über die Zuweisung dieser Mittel zu treffen;
11. zeigt sich enttäuscht darüber, dass sich nicht alle Organe darauf festgelegt haben, Umschichtungen als sinnvolle Lösung vorzunehmen; begrüßt Bemühungen, die von einigen Organen – insbesondere der Verwaltung des Parlaments, wenn auch in sehr begrenztem Maße – unternommen werden, um eine Umschichtungspolitik über mehrere Jahre hinweg erfolgreich durchzuführen; empfiehlt, dass die Organe in den nächsten Jahren dafür Sorge tragen, dass eine Umschichtungspolitik bei der Vorbereitung der jährlichen Voranschläge integraler Bestandteil des Planungsverfahrens ist, wodurch sichergestellt wird, dass die beantragten personellen Ressourcen den operativen Erfordernissen entsprechen;
12. stellt fest, dass die meisten Anträge auf Bereitstellung von zusätzlichem Personal in einem Zusammenhang mit dem Erweiterungsprozess stehen, der weiterhin oberste Priorität hat; stimmt der Politik des Rates zu, alle erweiterungsbedingten neuen Stellen zu akzeptieren; ist jedoch der Auffassung, dass mehr Informationen darüber vorgelegt werden müssen, wie zusätzliches Personal wirksam eingesetzt wird, um insbesondere zu gewährleisten, dass die neu eingestellten Bediensteten auch tatsächlich dafür eingesetzt werden, mit der Erweiterung verbundene Aufgaben zu erfüllen;
13. ist der Auffassung, dass die Mittel so weit wie möglich einen Bezug zu spezifischen Tätigkeiten haben sollten, womit die Annullierung von Mitteln sowie Sammelmittelübertragungen am Ende des Jahres vermieden würden;
14. ist nicht mit der Entscheidung des Rates einverstanden, die "pauschale Kürzung" auf ein verhältnismäßig hohes Niveau anzuheben und als Grundlage dafür den derzeitigen Anteil freier Stellen heranzuziehen, da dies möglicherweise einige unnötige Probleme verursachen könnte, vor allem wenn erfolgreiche Bewerber aufgrund fehlender Mittel nicht eingestellt werden können;
15. empfiehlt Formen einer Zusammenarbeit zwischen den Organen mit dem Ziel, Synergien zu schaffen und zu finanziellen Einsparungen und größerer Effizienz beizutragen, wodurch den Bürgern dabei geholfen würde, die Rolle der Europäischen Union in ihrem Alltag besser zu verstehen;
16. fordert die Organe nachdrücklich auf, bei der Erstellung ihrer Voranschläge einen stärker harmonisierten und standardisierten Ansatz, mit klaren und präzisen Begründungen, zu wählen, da dies ihre Analyse erleichtern würde;
Einzelplan I – Europäisches Parlament Umfang der Haushaltsmittel
17. fordert das Präsidium auf, die selbst festgelegte Obergrenze von 20 % der Rubrik 5 in den nächsten Jahren erneut zu überprüfen und dabei der Entwicklung und dem entsprechenden Bedarf des Parlaments für 2009 und die nachfolgenden Jahre Rechnung zu tragen;
18. bedauert, dass die Haushaltsbehörde keine Reaktion der Verwaltung auf ihre Forderung nach Minimierung der Kosten in Bereichen erhalten hat, in denen sich aufgrund der Existenz der drei Arbeitsorte unnötige Ausgaben ergeben haben; erinnert daran, dass die Kosten dieser geografischen Aufsplitterung etwa 16 % der Gesamtausgaben des Parlaments ausmachen; fordert die Verwaltung auf, einen Bericht über die Zahl der Beamten vorzulegen, die während der Plenartagung in Straßburg anwesend sein müssen;
19. nimmt das Berichtigungsschreiben des Präsidiums vom 6. September 2006 zur Kenntnis, in dem vorgeschlagen wird, den Haushaltsplan mit dem höchstmöglichen Satz von 20 % der Rubrik 5 festzulegen, was einen Anstieg von 7,72 % gegenüber dem Haushaltsplan 2006 bedeutet; weist darauf hin, dass die Sammelmittelübertragung im Jahr 2005 ein Volumen von 123 800 000 EUR aufwies und für 2006 mit einem Überschuss von etwa 100 000 000 EUR gerechnet wird; verweist die Mitglieder auf seine oben erwähnte Entschließung vom 1. Juni 2006 (Ziffern 1 und 2), in der betont wurde, dass der Haushaltsplan den tatsächlichen Haushaltsbedarf widerspiegeln sollte;
20. hat nach sorgfältiger Prüfung des Finanzbedarfs des Parlaments beschlossen, den endgültigen Umfang des Haushaltsplans des Parlaments auf 1 397 460 174 EUR festzusetzen, was gegenüber dem Haushaltsplan 2006 einen Anstieg um 5,74 % und eine Verringerung des Haushaltsvolumens des Parlaments um 25 539 826 EUR unter der Obergrenze von 20 % der Rubrik 5 bedeutet; unterstreicht, dass dies das Recht des Parlaments, die selbst festgesetzte Obergrenze für 2007 und die nachfolgenden Jahre vollständig auszunutzen, in keiner Weise einschränkt; ist zuversichtlich, dass mit diesem Haushaltsvolumen die Fähigkeit der Institution, auch weiterhin effizient zu arbeiten und zu funktionieren, in keiner Weise eingeschränkt wird;
Informations- und Kommunikationspolitik
21. bekräftigt erneut seine Politik, wonach das Europäische Parlament seine Anstrengungen fortsetzen sollte, eine wirksame und benutzerfreundliche Informationsstrategie zu entwickeln, deren Hauptziel die Verbesserung der Beziehungen zwischen der Institution und den europäischen Bürgern ist; vertritt die Auffassung, dass dies nur erreicht werden kann, wenn ein umfassendes und kohärentes Konzept für die Unterrichtung der Bürger und für die Kommunikation mit ihnen vorgesehen wird und nachdem der Mehrwert der einzelnen Informationsmittel analysiert worden ist;
22. beschließt, den Eingliederungsplan zu ändern und zwei neue Haushaltsposten für das Besucherzentrum und Web-TV einzurichten, um die finanzielle Transparenz und Rechenschaftspflicht zu erhöhen;
23. nimmt die Vorschläge des Präsidiums zur Kenntnis, die für Web TV vorgesehene Summe von 6 700 000 EUR aus der Reserve für die Informations- und Kommunikationspolitik freizugeben; hat beschlossen, die vom Präsidium für Web TV vorgesehenen 6 700 000 EUR in Kapitel 104 ("Reserve für die Informations- und Kommunikationspolitik") zu belassen, ebenso wie die fünf mit diesem Vorhaben verbundenen Stellen, bis der Haushaltsbehörde im Hinblick auf ihren endgültigen Beschluss Prototyp, Inhalt und Kosten des Projektes einschließlich der Strukturen und der Art der Beteiligung der Fraktionen bei der Festlegung der Programminhalte vorgestellt werden;
24. bedauert, dass in den letzten Jahren unnötige Verzögerungen bei der allgemeinen Verbesserung des Besucherprogramms aufgetreten sind; weist darauf hin, dass die Fragen im Zusammenhang mit diesem Dienst äußerst wichtig sind, um das Verhältnis zwischen den Mitgliedern und ihren Wahlkreisen zu verbessern; ist der Auffassung, dass dieser direkte Kontakt mit den europäischen Bürgern einen positiven Multiplikatoreffekt bezüglich der Art und Weise hat, wie die Bürger ihr Parlament wahrnehmen;
25. wiederholt die von ihm in Ziffer 37 seiner Entschließung vom 1. Juni 2006 erhobene Forderung nach Sofortmaßnahmen zur Lösung des heiklen Problems der nicht in Anspruch genommenen 5 000 000 EUR für das Besucherprogramm; begrüßt den Beschluss des Präsidiums, den Vorschlag der Quästoren zur Änderung der Regelungen für Besuchergruppen anzunehmen, um den zur Deckung der Kosten verfügbaren Betrag anzuheben und die Anzahl der Besucher pro Mitglied auf 100 zu erhöhen; begrüßt ferner die baldige Übergabe des D4-Gebäudes, in dem das Besucherzentrum untergebracht ist; fordert den Generalsekretär auf, die Haushaltsbehörde bis Ende März 2007 über die Auswirkung der Umsetzung der neuen Regelungen und die Effizienz des Systems zu unterrichten;
26. betont, dass der Empfang von Besuchergruppen unter optimalen Bedingungen erfolgen sollte; fordert deshalb die Verwaltung auf, praktische Vorkehrungen wie den Zugang zum neuen Besucherzentrum, die Bedingungen für den Besuch des Plenarsaals und die Verfügbarkeit von Sitzungsräumen sorgfältig zu prüfen;
27. würdigt die Anstrengungen der Verwaltung zur Beseitigung der Mängel im Besucherdienst; fordert die Verwaltung jedoch auf, sich um die Beschwerden wegen der Nichtverfügbarkeit von Zeitnischen für den Empfang von Besuchern zu kümmern;
28. hat beschlossen, den folgenden Vorschlägen des Präsidiums in Bezug auf verschiedene Mittel zuzustimmen:
–
Bereitstellung eines zusätzlichen Betrags von 2 700 000 EUR für das Besucherprogramm,
–
Bereitstellung von 6 800 000 EUR für die Ausstattung der Räumlichkeiten des Besucherzentrums; von diesem Betrag werden 2 600 000 EUR von Kapitel 104 ("Reserve für die Informations- und Kommunikationspolitik") übertragen;
–
Beibehaltung eines Betrags von 15 700 000 EUR in Kapitel 104 ("Reserve für die Informations- und Kommunikationspolitik") für die audiovisuelle Ausstattung des D5-Gebäudes;
29. hat beschlossen, den Beschluss des Präsidiums zur Initiative "Bürger-Agora" für einen Versuchszeitraum zu bestätigen; ersucht das Präsidium, das Parlament vor einer Umsetzung dieses Vorhabens über die Kostenabschätzung und den Inhalt dieser Initiative zu unterrichten;
Erweiterung
30. bestätigt den Beschluss, Mittel in Höhe von 48 000 000 EUR für erweiterungsbezogene Ausgaben (Rumänien und Bulgarien) einzusetzen, die sich folgendermaßen aufschlüsseln:
1.
Personalausgaben im Zusammenhang mit den neuen Mitgliedern (35 Rumänen und 18 Bulgaren);
2.
zusätzliches Personal (die verbleibenden 113 Stellen der 226 Dauerplanstellen und 22 Stellen auf Zeit für die Fraktionen);
3.
Dolmetscher und Konferenztechniker;
4.
Ausstattung und Mobiliar;
5.
operative Ausgaben;
6.
Ausgaben für die Informationstätigkeit und satzungsgemäß vorgesehene Ausgaben für Fraktionen und Parteien;
31. fordert die Verwaltung auf, dafür Sorge zu tragen, dass in den erweiterungsbedingten Einstellungsverfahren nicht dieselben Verzögerungen auftreten wie bei der EU-10-Erweiterung; fordert die Verwaltung auf, den Bericht über die Einstellungen im Zuge der Erweiterung zu aktualisieren und in regelmäßigen Abständen der Haushaltsbehörde vorzulegen;
Stellenplan
32. weist darauf hin, dass die Konsolidierung des Stellenplans in Verbindung mit den Umschichtungsmaßnahmen das wesentliche Ziel der strategischen Planung bei der Einstellung von Personal im Rahmen des Stellenplans 2007 bleibt; vertritt weiterhin die Auffassung, dass eine schlankere Organisationsstruktur erreicht werden muss, insbesondere durch die Rationalisierung neuer Stellen, die Festsetzung prioritärer Ziele und den Verzicht auf Tätigkeiten, die keine Kerntätigkeiten sind und keinen Mehrwert erbringen; bekräftigt erneut, dass die Besetzung von Stellen, die durch Eintritt in den Ruhestand frei werden, nicht als automatischer Prozess akzeptiert wird;
33. stellt fest, dass sich gemäß dem Berichtigungsschreiben des Präsidiums das Volumen der beantragten neuen Stellen, vor der Umschichtungsmaßnahme, auf einen Betrag von 3 062 347 EUR beläuft, was 106 Stellen entspricht; ist nach einer genaueren Prüfung der Begründung für diese Stellen der Auffassung, dass der Gesamtbetrag erheblich über dem wesentlichen Bedarf des Parlaments für 2007 liegt, und hat daher die folgenden neuen Stellen gebilligt:
Haushaltskontrolle: 1 AD 5 und Direktion D: 1 AST3;
–
Erweiterung des KAD-Gebäudes: 1 AD5 und 2 AST3, davon eine Stelle in der Reserve;
–
Web TV: 1 AD9, 2 AD5 und 2 AST3 in der Reserve;
–
EMAS: 1 AST3;
34. hat beschlossen, die folgenden Stellen aus der Reserve freizugeben:
–
Internalisierung (frühere Tagungshilfskräfte): 8 AST1 (audiovisueller Sektor), 4 AD5 und 4 AST1, von denen 2 AD5 und 2 AST1 in der Reserve verbleiben (Protokoll und CRE), sowie 4 AD5-Stellen auf Zeit (Lehrer);
–
Instandhaltung der Gebäude: 3 AST3, von denen eine Stelle in der Reserve verbleibt;
–
Besucherzentrum: 1 AD5 und 1 AST3;
–
Sonstige: 1 AST3 (audiovisueller Sektor) und 1 AST3 (Ärztlicher Dienst);
–
Streichung der übrigen 47 Stellen in der Reserve;
35. hat ebenfalls beschlossen, die notwendigen Mittel zur Schaffung von zwei AD5-Planstellen für grundlegende interne Kommunikation bereitzustellen; ist ferner mit der Umwidmung von drei befristeten AD5-Planstellen und einer befristeten AST3-Planstelle zu unbefristeten Planstellen beim Juristischen Dienst im Hinblick auf die Bedeutung, die die Institution der Verbesserung der Qualität der Rechtssetzung beimisst, einverstanden;
36. ist sich darüber im Klaren, dass eine Höherstufung von wesentlicher Bedeutung für die Motivation des Personals ist, weist jedoch darauf hin, dass dies immer im Einklang mit dem Statut erfolgen sollte; nimmt die von der Verwaltung beantragten Höherstufungen zur Kenntnis und hat beschlossen, die vom Präsidium für Dauerplanstellen und Stellen auf Zeit beantragten Höherstufungen zu bestätigen: 2 AST2 auf AST3, 168 AST3 auf AST4, 15 AST4 auf AST5, 205 AST5 auf AST6, 225 AST6 auf AST7, 30 AST7 auf AST8, 25 AST8 auf AST9, 10 AST10 auf AST11, 57 AD5 auf AD6, 19 AD7 auf AD8, 25 AD12 auf AD13, 2 AD13 auf AD14 und 1 AD10 auf AD11, 1 AD8 auf AD9, 2 AST7 auf AST8, 1 AST5 auf AST6, 1 AD8 auf AD10, 1 AD6 auf AD10 sowie 1 AD8 auf AD9;
37. hat ebenfalls beschlossen, die von den Fraktionen beantragten Höherstufungen zu bestätigen: 8 AD12 auf AD13, 9 AD11 auf AD12, 6 AD10 auf AD11, 1 AD9 auf AD10, 4 AD6 auf AD7, 9 AD5 auf AD6, 10 AST10 auf AST11, 1 AST9 auf AST10, 5 AST8 auf AST9, 5 AST7 auf AST8, 14 AST6 auf AST7, 14 AST5 auf AST6, 1 AST4 auf AST5, 9 AST3 auf AST4, 7 AST2 auf AST3, 2 AST1 auf AST2;
38. hat beschlossen, die folgenden Umwandlungen zu bestätigen und die entsprechenden Mittel bereitzustellen:
–
4 AST3 in AD5;
–
2 AST und 2 AD5 (Stellen auf Zeit mit befristeter Laufzeit) in unbefristete Stellen auf Zeit;
39. würdigt die Anstrengungen des Generalsekretärs, zumindest die Durchführung des Umschichtungsprozesses für die nächsten drei Jahre in Gang zu bringen; ist der Auffassung, dass diese Maßnahme mit der erforderlichen Kooperation und dem nötigen Engagement aller Beteiligten in einem größeren Umfang durchgeführt werden könnte; hat aufgrund der Vermittlungssitzung vom 5. Oktober 2006 mit dem Präsidium beschlossen, zum 1. Januar 2007 15 Planstellen aus dem Stellenplan des Europäischen Parlaments zu streichen; ersucht die Verwaltung, gemäß dem angenommenen Umschichtungsplan sicherzustellen, dass alle freiwerdenden Planstellen nicht automatisch nachbesetzt werden, bis eine entsprechende Bedarfsbeurteilung stattgefunden hat; ist der Ansicht, dass eine Umschichtung von weiteren 10 Planstellen spätestens bis zur ersten Lesung des Haushaltsplans 2008 vollzogen werden kann; stellt fest, dass von diesen 10 Planstellen sechs zur Schaffung einer begrenzten Anzahl von Planstellen zur Stärkung des Finanzmanagement, eine zur Verwaltung der Vergütungen für die Mitglieder und eine der verbleibenden für die Dienststelle Menschenrechte vorgesehen sind;
40. weist darauf hin, dass die Mittel für den geänderten Stellenplan somit von 2 760 616 EUR auf 1 608 096 EUR gekürzt wurden, was Einsparungen in Höhe von 1 152 520 EUR entspricht;
41. begrüßt die Tatsache, dass sich in den vergangenen Jahren die Fortbildungskurse und die Lehrgänge bei Dienstantritt, darunter auch jene in Verbindung mit Mobilität und Umschichtung, die von der Europäischen Verwaltungsschule für das Personal abgehalten wurden, erfolgreich entwickelt haben;
42. bedauert jedoch, dass Lehrgänge bei Dienstantritt, die für die Assistenten der Mitglieder vorgesehen sind, noch nicht in geeigneter Weise ausgearbeitet wurden; fordert den Generalsekretär nachdrücklich auf, in Zusammenarbeit mit der Europäischen Verwaltungsschule spezifische Fortbildungsprogramme für die Assistenten der Mitglieder zu entwickeln;
43. begrüßt die Tatsache, dass das, in den Leitlinien für 2007 erwähnte, Ausbildungsprogramm zugunsten von Personen mit Behinderungen ausgearbeitet wurde und sich derzeit recht gut entwickelt;
Immobilienpolitik
44. nimmt zur Kenntnis, dass das Präsidium in seinem Berichtigungsschreiben vom 7. September 2006 vorgeschlagen hat, in die Reserve für Gebäude zusätzlich zu den im Haushaltsvoranschlag des Parlaments beantragten 50 000 000 EUR 19 000 000 EUR einzusetzen; ist nach einer Prüfung des Immobilieninvestitionsplans für 2007 der Auffassung, dass der Betrag von 19 000 000 EUR zum jetzigen Zeitpunkt keinem realistischen Bedarf entspricht; hat beschlossen, die 50 000 000 EUR in der Reserve der vorläufig eingesetzten Mittel für Gebäude zu belassen, um die Immobilieninvestitionen der Institution gemäß Kapitel 105 ("Vorläufig eingesetzte Mittel für Gebäude") abzudecken;
45. fordert die Verwaltung auf, insbesondere nach der "Erfahrung von Straßburg" beim Ankauf von Gebäuden strengere, verlässlichere und transparentere Verfahren anzuwenden;
46. stellt fest, dass die Mittelansätze, die der im Haushaltsplan 2006 neu eingerichteten Haushaltslinie für Informationsbüros (Artikel 325) zugewiesen werden müssen, aufgrund der Beschränkungen des Eingliederungsplans nicht aktiviert worden sind; fordert die Verwaltung auf, jährlich eine ausführliche Aufstellung der Ausgaben im Zusammenhang mit den Informationsbüros als Anlage zum Entwurf des Haushaltsvoranschlags vorzulegen;
47. vertritt die Auffassung, dass die Vereinbarung mit der Kommission über das Management für den Erwerb von Gebäuden einschließlich Verbesserungen, Umbaumaßnahmen und Wartungsarbeiten, vor allem von Informationsbüros in den Mitgliedstaaten, überprüft und überarbeitet werden sollte; erwartet, dass der Haushaltsbehörde spätestens bis März 2007 ein Bericht zu dieser Frage unterbreitet wird;
48. weist mit aller Deutlichkeit darauf hin, dass es der Bindung nicht genutzter Mittel innerhalb der 20 % von Rubrik 5 - mit Hilfe von Nachtragshaushaltsplänen - in jeder Hinsicht zustimmen würde, falls das Parlament zusätzliche Mittel für unvorhergesehene Ausgaben insbesondere im Zusammenhang mit dem Ankauf und dem Erwerb wichtiger neuer Gebäude benötigen sollte;
49. erinnert die Verwaltung an die Forderung in Ziffer 20 seiner Entschließung vom 26. September 2006 zur Entlastung 2004: Einzelplan I – Europäisches Parlament(7) zur Erstellung eines Berichts zur Prüfung der Möglichkeit der Schaffung eines Europäischen Bauamtes, das für den Bau und die Wartung der Gebäude der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union zuständig sein könnte, und fordert, dass dieser Bericht dem Haushaltsausschuss unterbreitet wird;
50. nimmt den Antrag des Präsidiums zur Kenntnis, die jeweiligen Beträge für den Ankauf folgender Gebäude zuzuweisen, und hat beschlossen, folgende Beträge zu genehmigen:
–
einen zusätzlichen Betrag von 4 000 000 EUR für die Erweiterung des KAD-Gebäudes in Luxemburg;
–
7 832 000 EUR für die Ausstattung und Instandsetzung des D4-Gebäudes aufgrund der frühzeitigen Übergabe;
–
350 000 EUR für Umbaumaßnahmen im Plenarsaal des Parlaments in Brüssel im Zuge des Beitritts von Rumänien und Bulgarien;
51. vertritt die Auffassung, dass das Parlament die Normen über das Umweltmanagement und das Auditschema alsbald praktisch umsetzen sollte; bekräftigt seine Forderung nach einer energischeren Politik zur Senkung der Energiekosten, insbesondere der Kosten für Klimaanlagen im Sommer;
Sicherheit
52. begrüßt die Bemühungen der belgischen Behörden in Bezug auf die Sicherheit im Umfeld des Parlaments; vertritt die Ansicht, dass die Kosten für die Sicherheit innerhalb des Parlaments übermäßig hoch ansteigen und hat beschlossen, 10 % der Mittelansätze in Kapitel 100 ("Vorläufig eingesetzte Mittel") einzusetzen; bekundet seine Bereitschaft, die Mittel freizugeben, sofern ihm ein Bericht unterbreitet wird, aus dem die Effizienz und die Qualität der Dienstleistungen im Vergleich zu den Kosten und den damit verbundenen Risiken an den drei Arbeitsorten und in den Europa-Häusern hervorgehen;
Mehrsprachigkeit
53. weist auf den Wert und die Bedeutung der Mehrsprachigkeit für die Organe hin; vertritt die Auffassung, dass dieser Dienst für die Arbeit der Mitglieder und für die Bürger von wesentlicher Bedeutung ist;
54. anerkennt die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Kontrolle dieses großen Ausgabenpostens, der nahezu 33 % der Gesamtausgaben des Parlaments ausmacht; vertritt die Ansicht, dass mehr Disziplin und Kontrolle nötig sind, um diesen Dienst effizient zu verwalten; begrüßt die Initiative des Präsidiums, einen Leitfaden für bewährte Verfahren auszuarbeiten; empfiehlt jedoch, dass der Verhaltenskodex Mehrsprachigkeit Sanktionen und Strafen für jede Form der verantwortungslosen oder missbräuchlichen Inanspruchnahme dieser Dienste durch gleich welchen Zuwiderhandelnden enthalten sollte; hat beschlossen, 3 000 000 EUR in die Reserve einzustellen; fordert, dass die Verwaltung eine Durchführbarkeitsstudie in Bezug auf einen Helpdesk für offizielle Dolmetschdienste für Mitglieder erstellt;
55. hat beschlossen, in Bezug auf die irische Sprache folgende Haushaltsmittel zu bewilligen:
–
100 000 EUR in Haushaltsposten 1420 Externe Leistungen;
–
150 000 EUR für Haushaltsposten 3240 Amtsblatt;
–
112 000 EUR für Haushaltsposten 2100 Ausstattung, Betriebskosten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung und der Telekommunikation;
–
50 000 EUR für Haushaltsposten 3222 Ausgaben für Archivbestände;
Assistenz und Dienstleistungen für die Mitglieder
56. nimmt den Bericht des Generalsekretärs über die abschließende Prüfung der Maßnahme "Raising the game" ("Die Zeit drängt") einschließlich der Ergebnisse der Überprüfung der Qualität zur Ermittlung des Dienstleistungsniveaus, das den Mitgliedern geboten wird, zur Kenntnis; stimmt darin überein, dass die notwendigen strukturellen Veränderungen stattgefunden haben und dass die wichtigsten Zielsetzungen zur Verbesserung der Unterstützung der Organe und der Mitglieder des Parlaments insgesamt erreicht wurden; bekundet seine Besorgnis darüber, dass die Ergebnisse dieser Überprüfung gezeigt haben, dass die Mitglieder vielfach keine umfassende Kenntnis über die verfügbaren Unterstützungsdienste haben; ersucht den Generalsekretär, bis zum 15. Dezember 2006 eine Informationsstrategie vorzusehen, um dieses Problem zu beheben;
57. ist nach wie vor der Auffassung, dass sowohl die Ressourcen des Parlaments als auch das im Hause tätige hochqualifizierte Fachpersonal besser eingesetzt werden könnten, vor allem wenn es um größere Berichte des Parlaments geht;
58. fordert die Verwaltung nachdrücklich auf, sich der Notwendigkeit anzunehmen, die Mitglieder mit wesentlichen Grundinformationen zu allen Themen und Fragen zu versehen, mit denen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben konfrontiert werden; weist darauf hin, dass derartige von den Forschungsdienststellen des Parlaments bereitzustellende Grundinformationen die Mitglieder in die Lage versetzen würden, eine klare Position zu komplexen Sachverhalten zu beziehen;
59. nimmt die verbesserte Überwachung der Umsetzung des EU-Haushalts in seiner Haushaltsabstimmung zur Kenntnis; fordert die einschlägigen Ausschüsse auf, den Aufbau der Struktur und eines Verfahrens zur Prüfung der Umsetzung des EU-Haushalts für das Jahr 2007 mit den Fachausschüssen zu untersuchen; auf diese Weise wird es auch die Vorbereitung für die Haushaltsüberprüfung 2008/2009 unterstützen; fordert den Generalsekretär auf, die Logistik (Sitzungssäle und Dolmetschdienst) der Organisation regelmäßiger Überwachungssitzungen nach Maßgabe der von den betroffenen Ausschüssen festzulegenden Prioritäten zu erleichtern;
60. nimmt die Schlussfolgerungen des Beurteilungsberichts über die Beschaffung von Fachwissen (Haushaltsposten 320) zur Kenntnis; stellt fest, dass es zu einer Intensivierung der Gesamtdienstleistung gekommen ist; vertritt jedoch die Auffassung, dass dieser Dienst effizienter sein könnte, vor allem in Bezug auf den Umstand, dass das entsprechende Fachwissen nicht in allen Fällen rechtzeitig vorgelegt wurde; hat beschlossen, 1 500 000 EUR freizugeben und 500 000 EUR in der Reserve zu belassen;
61. ermutigt den Generalsekretär, regelmäßig Prüfungen in Bezug auf die den Mitgliedern bereitgestellten Dienste durchzuführen, insbesondere hinsichtlich Computer, Reiseagentur, Telefondienste, Fahrbereitschaft und Juristischer Dienst;
62. vertritt die Auffassung, dass die Informationstechnologie ein wesentliches und grundlegendes Element für eine sorgfältige Arbeit der Mitglieder und ihrer Mitarbeiter darstellt; stellt fest, dass es bei der Bereitstellung dieser Dienste zu Verbesserungen gekommen ist, vertritt jedoch die Ansicht, dass die Mitglieder nach wie vor nicht optimal bedient werden; beschließt, 2 000 000 EUR von Haushaltslinie 2102 ("Externe Leistungen") in Verbindung mit dem Betrieb, der Entwicklung und der Wartung der Software-Systeme in die Reserve einzustellen;
Verschiedene Aspekte
63. nimmt die Absicht des Präsidiums zur Einsetzung des Europa-Lateinamerika- Parlaments (EUROLAT) zur Kenntnis; wird diese Frage prüfen, wenn alle nötigen Informationen einschließlich der finanziellen Auswirkungen vorliegen;
64. nimmt die am 23. Juli 2006 in Kraft getretene Vereinbarung über die Komitologie-Bestimmungen zur Kenntnis; weist auf die Bedeutung hin, die dieses neue Regelungsverfahren künftig für das Parlament beim Beschlussfassungsprozess haben wird; vertritt die Auffassung, dass es notwendig ist, die künftige Arbeitsbelastung, die mit dieser Vereinbarung verbunden sein wird, sorgfältig zu analysieren;
65. bekräftigt, wie zuvor in seiner Entschließung vom 1. Juni 2006 erwähnt, seine umfassende Unterstützung für die Annahme eines echten und aussagekräftigen Statuts für die Assistenten der Mitglieder; fordert den Rat auf, einen endgültigen Beschluss zu fassen, damit die notwendigen Mittel zugewiesen werden können;
Einzelplan IV - Gerichtshof
66. nimmt die wiederholten Forderungen des Gerichtshofs nach einem dritten Korrektor zur Kenntnis; hat beschlossen, zum jetzigen Zeitpunkt die Einstellung von Vertragsbediensteten für jede Relais-Sprache zu genehmigen; hat beschlossen, die in Haushaltsposten 1406 ("Sonstige Zusatzdienste (Übersetzungsdienst/Dolmetschdienst)") eingesetzten Mittel, mit denen der Sonderbedarf für Korrektoren üblicherweise gedeckt wird, entsprechend zu kürzen;
67. stimmt mit dem Rat darin überein, 111 Höherstufungen zu genehmigen, einschließlich 10 Höherstufungen, die beantragt worden waren, um durch die Schaffung einer neuen Direktion die Verwaltungsstruktur des Gerichtshofs abzuändern; nimmt zur Kenntnis, dass dies künftig keine weiteren finanziellen Auswirkungen haben wird;
68. hat folgende Maßnahmen in Bezug auf den Stellenplan beschlossen:
–
Schaffung von 5 neuen Dauerplanstellen (3 AD5 und 2 AST3) zusätzlich zu den 10 neuen Planstellen, die vom Rat in dessen Entwurf des Haushaltsplans bereits genehmigt worden waren; mit diesen fünf Planstellen wird ein im Jahre 2004 eingeleiteter Prozess zur Stärkung der Informationstechnologie-Unterstützung in der Abteilung Informationstechnologie sowie in den finanziellen und Ex-ante-Kontrolldienststellen abgeschlossen;
–
Schaffung von 115 Dauerplanstellen für Rumänien und Bulgarien;
69. vertritt die Auffassung, dass die Errichtung eines neuen Gerichts für den öffentlichen Dienst zu einer Verringerung der Arbeitsüberlastung der übrigen Gerichte hätte beitragen müssen; fordert den Gerichtshof auf, bis März 2007 einen Bericht über die Auswirkungen der Errichtung des neuen Gerichts für den öffentlichen Dienst in Bezug auf die Kosten für Gebäude, Personal und sonstige Ausgaben vorzulegen;
70. hat beschlossen, den gestiegenen Haushaltsentwurf des Gerichtshofs in verschiedenen Bereichen wie etwa dem Bereich Informationstechnologie zu begrenzen und die Ausgaben im Finanzrahmen des Haushaltsplans 2007 einzufrieren; hat jedoch die vom Rat im Entwurf des Haushaltsplans bewilligten Haushaltsmittel um 4 633 400 EUR angehoben, was einer Zunahme von 3,45 % ausschließlich der Kosten im Zusammenhang mit der Erweiterung entspricht;
Einzelplan V - Rechnungshof
71. hat die Schaffung von zwei Planstellen für die Personalstelle beschlossen, um die Modernisierung des Personalmanagements zu erleichtern, und hat beschlossen, sich zur Schaffung weiterer zwei Planstellen, die im Haushaltsjahr 2008 benötigt werden, zu verpflichten;
72. hat die Schaffung einer Planstelle bei der Dienststelle "Berufliche Weiterbildung" beschlossen, um ein angemessenes Weiterbildungsprogramm für junge Rechnungsprüfer zu ermöglichen;
73. hat deshalb folgende Maßnahmen in Bezug auf den Stellenplan beschlossen:
–
Schaffung von 3 neuen Dauerplanstellen (1 AST3 und 2 AST1) zusätzlich zu den drei neuen Planstellen, die der Rat in seinem Entwurf des Haushaltsplans bereits genehmigt hat;
–
Schaffung von 41 Dauerplanstellen für Rumänien und Bulgarien;
74. vertritt die Auffassung, dass beim Rechnungshof in Bezug auf Informationstechnologien Nachholbedarf besteht und dass er sein System aktualisieren muss, um seinen Aufgaben ordnungsgemäß nachkommen zu können; hat beschlossen, 518 000 EUR, die der Rat zu kürzen beschlossen hatte, wieder einzusetzen;
75. hat die vom Rat im Haushaltsvorentwurf bereitgestellten Mittel um 3 579 729 EUR angehoben, was einer Zunahme um 3,12 % ausschließlich der Kosten im Zusammenhang mit der Erweiterung entspricht;
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss und Ausschuss der Regionen
76. vertritt die Auffassung, dass die Schaffung eines gemeinsamen Verwaltungsdienstes für beide Ausschüsse sich als Vorteil erwiesen und zu beträchtlichen Einsparungen im Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geführt hat; erwartet, dass beide Ausschüsse noch vor Jahresende ihre Partnerschaftsvereinbarung erneuern und/oder neue Formen der Zusammenarbeit ausloten;
77. vertritt die Auffassung, dass beide Ausschüsse ihre Effizienz steigern und sich verstärkt auf ihre politischen Missionen konzentrieren könnten, wenn bestimmte Aufgaben, vor allem diejenigen der Fahrer, der Amtsdiener und des Personals der Druckerei in Verbindung mit einer Umverteilung des Personals nach außen vergeben werden könnten; besteht darauf, dass das vorhandene Personal so umverteilt werden sollte, dass es dem künftigen Bedarf in den Bereichen Erweiterung oder Stärkung der politischen Rolle der Ausschüsse gerecht wird;
78. nimmt zur Kenntnis, dass der Ausschuss der Regionen zwei unabhängige externe Prüfungen der gemeinsamen Dienste durch Joan Colom i Naval und Robert Reynders in Auftrag gegeben hat, und ersucht den Generalsekretär des Ausschusses der Regionen, diese Berichte an den Haushaltsausschuss des Europäischen Parlaments weiterzuleiten;
Einzelplan VI - Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss
79. fordert den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss auf, jährlich vor dem 1. September einen Jahresbericht über die Auswirkungen der Beratungstätigkeit dieser Einrichtung für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission vorzulegen;
80. hat beschlossen, die 1 995 120 EUR "Frontload"-Mittel aus dem Haushaltsplan 2006 zu übernehmen, um den Bedarf des Ausschusses für 2007 teilweise zu decken, und seinen Antrag für 2007 entsprechend zu kürzen;
81. vertritt die Auffassung, dass der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss zur Bewältigung seiner zunehmenden Arbeitsbelastung die Länge der Texte seiner Stellungnahmen und anderer Veröffentlichungen kürzen sollte, wie dies auch von den übrigen Organen und Einrichtungen getan wird;
82. hat folgende Maßnahmen in Bezug auf den Stellenplan beschlossen:
–
Schaffung von 5 neuen Dauerplanstellen (1 AD5 und 4 AST3) zusätzlich zu den 13 neuen Planstellen, die der Rat in seinem Haushaltsvorentwurf bereits genehmigt hat;
–
Schaffung von 6 Dauerplanstellen für Rumänien und Bulgarien;
83. hat die vom Rat im Entwurf des Haushaltsplans bereitgestellten Haushaltsmittel um 1 529 115 EUR angehoben, was einem Anstieg von 1,12 % ausschließlich der Kosten im Zusammenhang mit der Erweiterung entspricht;
Einzelplan VII - Ausschuss der Regionen
84. schließt sich dem Rat in Bezug auf den Antrag auf Höherstufungen im Zusammenhang mit dem neuen Beamtenstatut an, und ebenso in Bezug auf den Antrag auf Höherstufung des Postens eines Dienststellenleiters des Ausschusses der Regionen zum Posten eines Direktors für den gemeinsamen Dienst unter der Voraussetzung, dass dies nicht zu einem Bedarf an zusätzlichem Personal führt und dass aus dieser Höherstufung kein Vorschlag zur Aufteilung der Dienststelle hervorgehen wird, bevor eine eingehende und sorgfältige Analyse und Prüfung der Dienststelle durchgeführt worden ist; vertritt die Auffassung, dass damit eine ausgewogenere Leitung des gemeinsamen Dienstes zwischen dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen gewährleistet wird;
85. nimmt zur Kenntnis, dass keine neuen Planstellen im Zusammenhang mit der Erweiterung um Bulgarien und Rumänien beantragt worden sind;
86. hat folgende Maßnahmen in Bezug auf den Stellenplan beschlossen:
–
Schaffung von 3 neuen Dauerplanstellen (2 AD5 und 1 AST3) und einer befristeten Planstelle (AD5) zusätzlich zu den drei neuen Planstellen, die der Rat in seinem Entwurf des Haushaltsplans bereits genehmigt hat;
87. hat die vom Rat im Entwurf des Haushaltsplans bereitgestellten Haushaltsmittel um 581 684 EUR angehoben, was einer Zunahme um 2,53 % ausschließlich der Kosten im Zusammenhang mit der Erweiterung entspricht;
Einzelplan VIII (A) - Europäischer Bürgerbeauftragter
88. stellt fest, dass der Europäische Bürgerbeauftragte nur 10 Höherstufungen beantragt hat und dass diese Beförderungen vom Rat genehmigt wurden;
89. hat beschlossen, die für die Organisation des alle zwei Jahre stattfindenden Seminars für nationale Bürgerbeauftragte, für das der Europäische Bürgerbeauftragte dieses Jahr zuständig ist, bereitgestellten Mittel auf 45 000 EUR zu begrenzen;
90. hat die vom Rat im Haushaltsvorentwurf bereitgestellten Haushaltsmittel um 150 000 EUR angehoben, um die Mittelzuweisung für Übersetzungen anzuheben;
Einzelplan VIII (B) - Europäischer Datenschutzbeauftragter
91. vertritt die Auffassung, dass der Haushaltsvoranschlag, vor allem in Bezug auf Personal und neue Erfordernisse, genauer sein sollte; fordert die Verwaltung des Datenschutzbeauftragten und die Kommission auf, im Rahmen der interinstitutionellen Vereinbarung eine angemessene Unterstützung bereitzustellen, um den Haushaltsvoranschlag für das nächste Haushaltsjahr vorzubereiten;
92. hat folgende Maßnahmen in Bezug auf den Stellenplan beschlossen:
–
Schaffung von zwei neuen Dauerplanstellen (1 AD9 und 1 AST5) zusätzlich zu den drei neuen Planstellen (1 AD9, 1 AD8 und 1 AD7), die vom Rat in seinem Entwurf des Haushaltsplans bereits genehmigt wurden;
93. hat die vom Rat im Haushaltsvorentwurf bereitgestellten Haushaltsmittel um 158 846 EUR angehoben, um seinen Ausbaurhythmus aufrechtzuerhalten, was einer Zunahme um 38,28 % ohne Berücksichtigung des Berichtigungshaushaltsplans entspricht;
o o o
94. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung zusammen mit den Abänderungen zu den Einzelplänen I, II, IV, V, VI, VII, VIII (A) und VIII (B) des Entwurfs des Gesamthaushaltsplans dem Rat, der Kommission sowie den anderen betroffenen Organen und Einrichtungen zu übermitteln.
ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1, Vereinbarung zuletzt geändert durch Beschluss 2005/708/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 269 vom 14.10.2005, S. 24).
Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten *
119k
30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten (KOM(2006)0433 - C6-0295/2006 - 2006/0148(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2006)0433)(1),
− gestützt auf Artikel 37 und Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0295/2006),
− gestützt auf die Artikel 51 und 134 seiner Geschäftsordnung,
1. billigt den Vorschlag der Kommission;
2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
3. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
– gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Europäische Union sich auf die Grundsätze Freiheit, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten stützt – Grundsätze, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind,
B. in der Erwägung, dass die Länder Mittel- und Osteuropas durch die in Jalta beschlossene Teilung Europas nach dem Zweiten Weltkrieg für mehr als vier Jahrzehnte ihrer Souveränität und Freiheit beraubt wurden,
C. in der Erwägung, dass die kommunistischen Regime in Mittel- und Osteuropa nicht auf der Zustimmung oder dem Willen des Volkes beruhten und durch die militärische Besetzung seitens der Sowjetunion und die Kollaboration der kommunistischen Parteien aufrechterhalten wurden,
D. in Erinnerung an den Mut und die Entschlossenheit der Ungarn, die am 23. Oktober 1956 auf die Straße gingen, um gegen die diktatorische Herrschaft der Kommunistischen Partei zu protestieren,
E. in Hochachtung für die Beharrlichkeit der Ungarn, die ihren Kampf für Freiheit, nationale Unabhängigkeit und Bürgerrechte trotz des Ausbleibens jeglicher militärischen Unterstützung aus dem Westen und der Intervention und überwältigenden militärischen Überlegenheit der Sowjetunion fortsetzten,
F. in Anerkennung der Zivilcourage und des politischen Mutes des Reformkommunisten und Ministerpräsidenten Ungarns Imre Nagy, der den elementaren Ausdruck des Volkswillens richtig verstand und sich bereit erklärte, die politische Leitfigur einer Revolution des Volkes für Freiheit und Demokratie zu sein, der schließlich sein Leben opferte und durch seine Hinrichtung im Jahre 1958 – weil er dem Druck nicht nachgegeben hatte, der Revolution öffentlich zu entsagen – zu einem Märtyrer der Freiheit wurde,
G. in Anerkennung der Opfer der Revolution – der 2 170 in den Kampfhandlungen Getöteten – und der durch die grausamen Vergeltungsmaßnahmen Umgekommenen – der 228 zwischen 1956 und 1961 Hingerichteten, der 20 000 zwischen 1956 und 1958 Festgenommenen und Inhaftierten und der Tausenden, die nach der Revolution jahrzehntelang von der wieder an die Macht gelangten kommunistischen Führung diskriminiert wurden,
H. unter Bekundung seiner Dankbarkeit für die Solidarität der Menschen in vielen Ländern des Westens, die in den Jahren 1956 und 1957 194 000 ungarische Flüchtlinge willkommen hießen,
I. in Anerkennung des zentralen Wertes der Solidarität zwischen den Nationen im Allgemeinen und zwischen verschiedenen Nationen Mittel- und Osteuropas, die für ihre Freiheit gekämpft haben, im Besonderen – die Ungarn, Tschechen, Slowaken, Polen, Deutschen, Esten, Letten und Litauer,
J. in Anerkennung der historischen und politischen Verbindung zwischen der ungarischen Revolution vom Oktober 1956 und verschiedenen anderen Formen des Widerstands und Widerstandsbewegungen, wie etwa den Massenprotesten in Ostdeutschland im Juni 1953, den Posener Demonstrationen im Juni 1956 in Polen, dem Prager Frühling von 1968, der Entstehung der Solidarność-Bewegung 1980 in Polen und den Demokratiebewegungen in der ehemaligen UdSSR, insbesondere den Demokratiebewegungen der baltischen Völker,
K. in Anerkennung der Tatsache, dass die ungarische Revolution ein historischer Versuch war, ein geteiltes Europa wiederzuvereinigen, und als solche einen Eckpfeiler unseres gemeinsamen europäischen Geschichtserbes darstellt,
L. in Anerkennung der Art und Weise, wie die ungarische Revolution zu einem verstärkten Zusammenhalt in der demokratischen Welt und zu der letztendlichen Gründung der Europäischen Gemeinschaften im Jahre 1957 beigetragen hat und den demokratischen politischen Veränderungen vorausging, die in den Jahren 1989-1990 in Mittel- und Osteuropa stattfanden, wodurch die friedliche Wiedervereinigung Europas durch den europäischen Integrationsprozess ermöglicht wurde,
1. anerkennt die ungarische Revolution von 1956 als eine der symbolischen Demonstrationen des Strebens nach Freiheit und Demokratie im 20. Jahrhundert, die dem Kommunismus im Ostblock trotzten;
2. würdigt die tapferen Frauen und Männer Ungarns, die durch ihre Selbstaufopferung anderen Nationen im Würgegriff der kommunistischen Herrschaft einen Funken Hoffnung gaben;
3. unterstreicht, dass die demokratische Staatengemeinschaft die repressive und undemokratische kommunistische Ideologie unmissverständlich zurückweisen und die Grundsätze Freiheit, Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit verteidigen und eine entschiedene Haltung einnehmen muss, wenn sie verletzt werden;
4. fordert alle demokratischen Länder auf, die Verbrechen aller totalitären Regime klar zu verurteilen;
5. fordert die Auflegung eines europäischen Programms zur Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen Forschungs- und Dokumentationszentren in den Mitgliedstaaten, die die Verbrechen totalitärer Regime aufarbeiten;
6. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Moldau (Transnistrien)
122k
37k
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Republik Moldau (Transnistrien)
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Lage in der Republik Moldau und zur Lage in Transnistrien, insbesondere seine Entschließung vom 16. März 2006(1),
– unter Hinweis auf das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Republik Moldau und der Europäischen Union, das am 1. Juli 1998 in Kraft trat,
– unter Hinweis auf den im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik am 22. Februar 2005 beschlossenen Aktionsplan für die Republik Moldau, der die Richtung für die strategische Zusammenarbeit zwischen der Republik Moldau und der Europäischen Union vorgibt,
– in Kenntnis der Erklärungen des Gipfels der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Istanbul von 1999 und des OSZE-Ministerrats in Porto von 2002,
– unter Hinweis auf die ukrainische Initiative "Durch Demokratie zu einer Lösung", die vom Präsidenten der Ukraine, Wiktor Juschtschenko, am 22. April 2005 vorgestellt wurde,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Vorsitzes in Namen der Europäischen Union vom 18. September 2006 zu dem "Referendum" in der Region Transnistrien der Republik Moldau,
– gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass am 17. September 2006 in der Region Transnistrien der Republik Moldau ein "Referendum" stattgefunden hat, das auf eine vollständige Unabhängigkeit der Region und ihren möglichen Beitritt zur Russischen Föderation abzielt,
B. in der Erwägung, dass weder das "Referendum" noch sein Ergebnis von der internationalen Völkergemeinschaft akzeptiert wurde, da es von dem repressiven Regime in Transnistrien vollkommen einseitig durchgeführt wurde und so die Möglichkeiten der Aushandlung einer politischen Lösung des Konflikts in der Republik Moldau blockiert und da der suggestive Charakter der Fragen und der Mangel an Grundvoraussetzungen für freie und faire Wahlen – wie Freiheit der Medien, Versammlungsfreiheit und politischer Pluralismus – den Ausgang des Referendums ganz offensichtlich vorbestimmt haben,
C. in der Erwägung, dass der Konflikt zwischen dem separatistischen Regime in Transnistrien und der Zentralregierung der Republik Moldau in hohem Maße zur Instabilität im ganzen Land beigetragen hat,
D. in der Erwägung, dass seit 1992 im so genannten "5+2-Format" Verhandlungen über den Status Transnistriens geführt werden, an denen die Republik Moldau, die Region Transnistrien der Republik Moldau, Russland, die Ukraine und die OSZE beteiligt sind und bei denen die Europäische Union und die Vereinigten Staaten Beobachterstatus haben, sowie in der Erwägung, dass die Verhandlungen im April 2006 abgebrochen wurden,
E. in der Erwägung, dass die Europäische Union kürzlich wichtige Schritte unternommen hat, um ihre Beziehungen zur Republik Moldau zu verbessern und die Suche nach einer Lösung des Transnistrien-Konflikts zu intensivieren, indem sie eine ständige Vertretung der Kommission in Chisinau eingerichtet und einen EU-Sonderbeauftragten für die Republik Moldau mit dem Auftrag benannt hat, zu einer nachhaltigen Beilegung des Transnistrien-Konflikts beizutragen, und indem sie ferner eine EU-Mission zur Unterstützung des Grenzschutzes zwischen der Republik Moldau und der Ukraine (EUBAM) eingesetzt hat,
F. in der Erwägung, dass die Republik Moldau laut dem UN-Bericht über die menschliche Entwicklung 2005 das ärmste Land Europas ist und dass die Lage in Bezug auf Transnistrien ihre sozioökonomische Entwicklung erheblich behindert,
G. in der Erwägung, dass die Russische Föderation zu Beginn des Jahres ein Importverbot für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Wein, Obst und Gemüse) aus der Republik Moldau und Georgien verhängt hat, das die wirtschaftliche Entwicklung beider Länder beträchtlich schädigt,
H. in der Erwägung, dass die einseitigen Unabhängigkeitsbewegungen in Transnistrien, Südossetien und Abchasien von keiner internationalen Organisation unterstützt werden und fortgesetzt Bemühungen unter der Schirmherrschaft der OSZE und der Vereinten Nationen unternommen werden, um die Souveränität und die territoriale Integrität der Republik Moldau und Georgiens wiederherzustellen,
1. verurteilt schärfstens jeden Versuch der Region Transnistrien der Republik Moldau, durch die Organisation eines so genannten Referendums einseitig ihre Unabhängigkeit zu erklären;
2. fordert die Regierung der Russischen Förderation auf, ihre Unterstützung für dieses Vorgehen und insbesondere für die so genannten Referenden über die Unabhängigkeit der Region einzustellen; fordert die Regierung der Russischen Föderation auf, den multilateralen Bemühungen zur Beilegung der Konflikte in ihrer Nachbarschaft ihre vollste Unterstützung zu gewähren; fordert die Regierung der Russischen Föderation ferner auf, ihre 1996 im Europarat eingegangenen und in den OSZE-Gipfelbeschlüssen (Istanbul 1999) und den OSZE Ministerratsbeschlüssen (Porto 2002) festgeschriebenen Verpflichtungen zum Abzug der russischen Truppen und Waffen aus dem Hoheitsgebiet der Republik Moldau zu erfüllen; bekundet seine Sorge über fehlende Fortschritte in diesem Zusammenhang;
3. lehnt die Organisation und das Ergebnis des "Referendums" zur Unabhängigkeit der Region Transnistrien der Republik Moldau sowie deren möglichen Beitritt zur Russischen Föderation voll und ganz ab, da dies in krassem Widerspruch zu der international anerkannten Souveränität und territorialen Integrität der Republik Moldau steht und da das repressive Regime in Transnistrien keine freie Willensäußerung des Volkes zulässt;
4. unterstreicht, dass die Lösung des Transnistrien-Problems ein entscheidendes Element für die Förderung der politischen Stabilität und des wirtschaftlichen Wohlstands in der Republik Moldau und der gesamten Region ist; betont die Notwendigkeit einer friedlichen Konfliktlösung gemäß der Charta und den Übereinkommen der Vereinten Nationen, den Erklärungen der OSZE und unter uneingeschränkter Achtung der Souveränität und territorialen Unversehrtheit der Republik Moldau innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen;
5. fordert alle Konfliktparteien auf, sich aller Maßnahmen zu enthalten, die zu einer weiteren Eskalation der Lage führen würden, und unverzüglich die 5+2-Verhandlungen wieder aufzunehmen und auf eine rasche und transparente Konfliktlösung hinzuarbeiten;
6. fordert den Rat, die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, weiterhin einer politischen und friedlichen Lösung der regionalen Konflikte in der gemeinsamen Nachbarschaft der Europäischen Union und der Russischen Föderation ihre vollste Unterstützung zu gewähren, und fordert sie ferner auf, diese Fragen bei ihren nächsten Treffen mit dem Präsidenten und der Regierung der Russischen Förderation zu erörtern;
7. fordert die Regierung der Republik Moldau auf, vertrauensbildende Maßnahmen und neue Vorschläge für die Bewohner von Transnistrien zu initiieren, die Anreize beinhalten, damit sie eine friedliche Wiedervereinigung des Staates unter Wahrung der Rechte in Bezug auf Minderheitensprachen und der lokalen Autonomie uneingeschränkt unterstützen;
8. verurteilt die anhaltende Unterdrückung, Schikanierung und Einschüchterung seitens des selbsternannten transnistrischen Regimes gegenüber Vertretern der unabhängigen Medien, von Nichtregierungsorganisationen und der Zivilgesellschaft;
9. bedauert das Fehlen wesentlicher Fortschritte in den EU-Gesprächen über Visaerleichterungs- und Rückübernahmeabkommen mit der Republik Moldau; fordert den Rat und die Kommission auf, das Verfahren im Hinblick auf den Abschluss eines Visaerleichterungsabkommens mit der Republik Moldau zu beschleunigen und dessen Umsetzung sicherzustellen; erachtet es als unfair und diskriminierend, dass transnistrische Bürger, die russische Pässe haben, von der Möglichkeit profitieren, leichter in die Europäische Union zu reisen als Moldauer, was zu vermehrten Spannungen bezüglich der Region Transnistrien beiträgt und eine Regelung des Konflikts erschwert;
10. verleiht seiner Zufriedenheit über den Beschluss der Ukraine vom März 2006 Ausdruck, an ihrer Grenze mit Transnistrien neue Zollvorschriften gemäß internationalen Rechtsnormen einzuführen;
11. begrüßt die guten Ergebnisse, die von der im März 2005 eingesetzten EUBAM an der Grenze zwischen der Republik Moldau und der Ukraine erzielt wurden, die eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung von Korruption, illegalem Handel und Schmuggel durch Verbesserung der Transparenz und Aufbau geeigneter operativer und institutioneller Kapazitäten in der Republik Moldau spielt, um eine wirksame Grenzkontrolle sicherzustellen und so einen Beitrag zu einer schließlichen Regelung des Transnistrien-Konflikts zu leisten;
12. bekundet seine entschiedene und kontinuierliche Unterstützung der Bemühungen des moldauischen Volkes, eine uneingeschränkt funktionierende Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte zu begründen, was wesentlich ist, um den Fortschritt der Reformen sicherzustellen;
13. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Regierung und dem Parlament der Republik Moldau, der Regierung von Rumänien, der Regierung der Ukraine, der Regierung der Russischen Föderation, der Regierung der Vereinigten Staaten, dem Generalsekretär der OSZE und dem Generalsekretär des Europarats zu übermitteln.
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Georgien, insbesondere die Entschließung vom 14. Oktober 2004(1),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2006 zur Europäischen Nachbarschaftspolitik(2),
– unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 26. Februar 2004 an den Rat zur Politik der Europäischen Union gegenüber dem Südkaukasus(3) und auf seine Entschließung vom 26. Mai 2005 zu den Beziehungen EU-Russland(4),
– in Kenntnis des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits, das am 1. Juli 1999 in Kraft trat,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Ratesvorsitzes vom 20. Juli 2006 zu den aktuellen Entwicklungen in Georgien - Abchasien und Südossetien,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen vom 16./17. Oktober 2006,
– gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass sich die Lage in Südossetien verschlechtert und dass es in den letzten Monaten zu Zwischenfällen, Schießereien und Zusammenstößen zwischen georgischen und ossetischen Kräften und Polizeieinheiten gekommen ist, die Tote und Verletzte gefordert haben,
B. in der Erwägung, dass die Regierung und das Parlament Georgiens das bestehende Verhandlungsformat, die Zusammensetzung der Friedenstruppen und die Mechanismen der Friedensoperationen, die aus dem Waffenstillstandsabkommen von 1992 hervorgegangen sind, in Frage gestellt haben,
C. in der Erwägung, dass die beiden Seiten zwei separate Friedenspläne vorgelegt haben, die viele gemeinsame Elemente beinhalten, die als Grundlage für fruchtbare Verhandlungen genutzt werden könnten und sollten; ferner in der Erwägung, dass die Gemeinsame Kontrollkommission (JCC) zuletzt nicht mehr in der Lage war, nennenswerte Ergebnisse zu erzielen,
D. in der Erwägung, dass die Russische Föderation, indem sie den Einwohnern Südossetiens und Abchasiens Pässe ausstellt, die friedliche Beilegung des Konflikts in den Konfliktgebieten Georgiens kompliziert,
E. unter Hinweis auf die Entscheidung Südossetiens, zusammen mit den Präsidentschaftswahlen am 12. November 2006 ein Referendum über die Frage der Selbstbestimmung durchzuführen,
F. in der Erwägung, dass Georgien in das Stadium des "intensivierten Dialogs" mit der NATO eingetreten ist, um die Vollmitgliedschaft in dieser Organisation zu erlangen,
G. zutiefst beunruhigt über die diplomatische Krise zwischen Georgien und Russland infolge der jüngsten Verhaftung von vier Offizieren des russischen Militärgeheimdienstes (GRU) durch georgische Spionageabwehrbehörden auf Grund von Spionageanschuldigungen und über die darauf folgende Rückberufung des russischen Botschafters nach Moskau zwecks Konsultation,
H. in der Erwägung, dass die russischen Behörden am 2. Oktober 2006 sämtliche Land-, Luft- und Seeverbindungen zu Georgien unterbrochen und auch den Postverkehr eingestellt haben, obwohl die vier Offiziere an die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) überstellt wurden und sich nun wieder in Russland befinden,
I. in der Erwägung, dass die russischen Behörden gegen in Russland lebende Georgier wegen deren Volksgruppenzugehörigkeit eine Reihe äußerst diskriminierender Maßnahmen ergriffen haben und dabei auch etwa 700 Georgier von Moskau nach Tiflis deportiert sowie angeblich auch georgische Gläubige, Geschäftsleute und Schulkinder unter dem Vorwand des Einschreitens gegen das organisierte Verbrechen und illegale Einwanderer schikaniert haben,
J. in der Erwägung, dass die Russische Föderation zu Beginn des Jahres ein Importverbot für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Wein, Früchte und Gemüse) aus Moldau und Georgien verhängt hat, das die wirtschaftliche Entwicklung beider Länder beträchtlich schädigt,
K. unter Hinweis darauf, dass die einseitigen Unabhängigkeitsbewegungen in Südossetien und Abchasien von keiner internationalen Organisation unterstützt werden und dass im Rahmen der OSZE und der Vereinten Nationen ständig Bemühungen um die Wiederherstellung der Souveränität und der territorialen Integrität Georgiens laufen,
L. in der Erwägung, dass die EU ihre Unterstützung für die bestehenden Initiativen zur Lösung der Konflikte in Georgien und der Region Südkaukasus in Zusammenarbeit mit der OSZE und anderen Akteuren intensivieren muss,
1. wiederholt seinen Appell für eine friedliche Beilegung des Konflikts und sein Engagement zur Unterstützung des Friedensprozesses und fordert alle Parteien auf, verantwortungsvoll zu handeln und von einseitigen Schritten und hetzerischen und aggressiven Erklärungen abzusehen, die zu einer Eskalation der Lage und zur Entstehung von Gewalt beitragen könnten;
2. bekräftigt seine volle Unterstützung für die Souveränität und territoriale Integrität Georgiens und fordert die russischen Behörden auf, die Souveränität dieses Landes in seinen international anerkannten Grenzen vollständig zu respektieren;
3. missbilligt mit Nachdruck die Versuche von Bewegungen in den georgischen Regionen Abchasien und Südossetien, einseitig die Unabhängigkeit herzustellen;
4. fordert die Regierung der Russischen Föderation auf, keiner dieser Bewegungen ihre Unterstützung zu gewähren und die multilateralen Bemühungen um eine Lösung der Konflikte in ihrer Nachbarschaft uneingeschränkt zu unterstützen;
5. verurteilt, dass in Südossetien am 12. November 2006 ein Referendum über die Unabhängigkeit stattfinden wird, und erinnert die Parteien daran, dass ein ähnliches Unabhängigkeitsreferendum 1992 nicht international anerkannt wurde;
6. stellt fest, dass der stagnierende Friedensprozess wieder in Gang gesetzt werden muss und fordert eine verstärkte gemeinsame Aktion der Europäischen Union und der OSZE, um alle Parteien wieder zurück an den Verhandlungstisch zu bringen und zwar auf der Grundlage der Fortschritte, die in den Anfangsstadien der beiden vorgeschlagenen Friedenspläne gemacht worden waren;
7. fordert in diesem Zusammenhang beide Parteien auf, das gemeinsame Dokument über Gewaltverzicht und Sicherheitsgarantien zu unterzeichnen, und sich um konstruktive Verhandlungen zu bemühen, um einen Weg aus der jetzigen Sackgasse zu finden; bedauert, dass die Sitzung der Gemeinsamen Kontrollkommission in Vladikavkaz vom 12. und 13. Oktober 2006 keinerlei Ergebnisse gebracht hat;
8. vertritt die Auffassung, dass die vollständige Demilitarisierung und eine Reduzierung der Waffen in der Konfliktregion, mit Ausnahme der gemeinsamen OSZE-Friedenstruppe, ein Grundelement der Konfliktverhütung und einen ersten wesentlichen Schritt zu weiteren vertrauensbildenden Maßnahmen darstellt; fordert Russland daher auf, von Militärübungen und jedweder Zurschaustellung von See-, Luft- und Landstreitmächten in der Nähe der Hoheitsgewässer Georgiens Abstand zu nehmen;
9. unterstreicht, dass neutrale, wirksame und unparteiische Friedenserhaltungsmaßnahmen für die Lösung der Gebietskonflikte in Georgien von wesentlicher Bedeutung sind; blickt in diesem Zusammenhang mit Interesse auf die neuen Vorschläge bezüglich der derzeitigen dreigliedrigen Gemeinsamen Friedenstruppe, die in der Konfliktregion entlang der Waffenstillstandslinie zwischen Georgien und Süd-Ossetien stationiert ist; weist darauf hin, dass eine neue Friedenstruppe über ein Polizeiunterstützungselement zur Bekämpfung von Verbrechen und Gesetzlosigkeit verfügen sollte; unterstreicht, dass sich die Europäische Union nötigenfalls zur Truppenabstellung für eine neue Friedenstruppe bereithalten sollte;
10. erachtet es als unfair und diskriminierend, dass südossetische Bürger, die russische Pässe haben, leichter in die Europäische Union einreisen können als Georgier, was zu vermehrten Spannungen bezüglich der Region Südossetien beiträgt und eine Regelung des Konflikts hemmt;
11. fordert die russischen Behörden auf, sofort alle Repressalien, Schikanierungen und Anschuldigungen durch Vertreter offizieller staatlicher Einrichtungen gegen in Russland lebende ethnische Georgier einzustellen;
12. fordert den russischen Staat auf, sämtliche in der jüngsten Zeit zum Nachteil von Georgien und der georgischen Bevölkerung auf russischem Hoheitsgebiet getroffenen Maßnahmen aufzuheben; fordert den russischen Staat auf, sein ungerechtfertigtes Einfuhrverbot für Agrarprodukte aus Moldau und Georgien aufzuheben;
13. fordert Russland auf, die nach dem Ende des Kalten Krieges entstandenen Gegebenheiten zu akzeptieren und überholtes Denken über ausschließliche Einflusszonen aufzugeben;
14. fordert den Rat auf, weiterhin alle erdenklichen Bemühungen zu unternehmen, um die Spannung abzubauen, das Vertrauen zwischen Georgien und der Russischen Föderation wiederherzustellen und die derzeitige diplomatische Krise vor einer weiteren Eskalation zu bewahren; fordert den Rat und die Kommission auf, Mittel und Wege zu finden, um Georgien dabei zu unterstützen, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der in Moskau verabschiedeten Maßnahmen zu überwinden und auszugleichen;
15. fordert den Rat und die Kommission auf, die Frage der stagnierenden Konflikte und ihrer Lösung in die Tagesordnung der nächsten Gipfeltreffen zwischen der EU und Russland aufzunehmen;
16. begrüßt den Abschluss und die Unterzeichnung des Aktionsplans für Georgien im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik; erwartet, dass seine Durchsetzung dem politischen und dem Reformprozess dieses Landes weiteren Aufschwung verleihen wird; begrüßt die Erklärungen des Hohen Vertreters für die GASP, Javier Solana, der kürzlich gesagt hat, die EU beabsichtige sich stärker an der Lösung von Konflikten in Georgien zu beteiligen und fordert den Rat auf, den EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus mit allen notwendigen Mitteln und Finanzen auszustatten, um diese Maßnahme effizienter und sichtbarer zu gestalten;
17. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, dem Präsidenten und dem Parlament von Georgien, dem Präsidenten und dem Parlament der Russischen Förderation, den de-facto-Behörden in Südossetien sowie den Generalsekretären der Vereinten Nationen und der OSZE zu übermitteln.
– unter Hinweis auf das Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (Basler Übereinkommen), das am 22. März 1989 angenommen und im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluss 93/98/EWG des Rates(1) genehmigt wurde, sowie auf das darin enthaltene Verbot aller Exporte gefährlicher Abfälle aus OECD- in Nicht-OECD-Staaten,
– unter Hinweis auf das Gemeinschaftsrecht über die Verbringung von Abfällen, insbesondere auf die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft(2) sowie auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen(3), mit der die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 vom 12. Juli 2007 an aufgehoben wird,
– gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass in mehreren Gebieten in der Umgebung der Stadt Abidjan, Côte d'Ivoire, wo 5 Millionen Menschen leben, 500 Tonnen chemische Abfälle deponiert worden sind,
B. in der Erwägung, dass bislang acht Personen gestorben und ungefähr 85 000 Personen zur Behandlung von Nasenbluten, Durchfall, Übelkeit, Augenreizungen und Atembeschwerden in Krankenhäuser gebracht worden sind und dass diese Deponierung giftiger Abfälle weit reichende Folgen, einschließlich Bodenverseuchungen und Belastungen von Oberflächen- und Grundwasser, haben kann,
C. in der Erwägung, dass eine Vielzahl von Kindern von dieser Vergiftung besonders schwer geschädigt worden sind und dass nach Schätzungen von UNICEF 9 000 bis 23 000 Kinder medizinische Hilfe und gesundheitliche Versorgung benötigen, sowie andere Maßnahmen zur Sanierung des Umfelds, in dem sie leben, notwenig sein werden,
D. in der Erwägung, dass die giftigen Abfälle aus einem in griechischem Eigentum befindlichen und unter panamaischer Flagge fahrenden Tanker kamen, den die in den Niederlanden ansässige Firma Trafigura Beheer BV geleast hatte, und dass eine derartige Aufteilung der Verantwortung ein systematisch auftretendes, aber untragbares Problem bezüglich der Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts schafft,
E. in der Erwägung, dass Umweltvorschriften, die in Ländern des Nordens gelten, die Beseitigung gefährlicher Abfälle kostspielig gemacht haben,
F. in der Erwägung, dass die Hafenbehörden in Amsterdam die Gefährlichkeit der Abfälle festgestellt hatten, nachdem das Schiff entladen worden war, und eine höhere Gebühr für die vollständige Entladung forderten, woraufhin die Besatzung des Tankers beschloss, die Abfälle statt dessen wieder an Bord zurückzupumpen, und dass die zuständigen niederländischen Behörden zuließen, dass das Schiff niederländisches Hoheitsgebiet verlässt, obwohl ihnen die Gefährlichkeit der Ladung bekannt war und sie wussten, dass der Kapitän nicht bereit war, für eine umweltverträgliche Beseitigung in den Niederlanden zu bezahlen,
G. in der Erwägung, dass das Unternehmen Gelegenheit hatte, die Abfälle in Europa vorschriftsmäßig und unbedenklich zu entsorgen, sich aber für eine billigere Alternative in Côte d'Ivoire entschieden hat,
H. in er Erwägung, dass Afrika als Abladeplatz für gefährliche Abfälle aller Art benutzt wird und dass Greenpeace 80 Standorte ermittelt hat, an denen gefährliche Abfälle aus Industriestaaten deponiert worden sind, einschließlich gebrauchte Computer in Nigeria, radioaktive Behälter in Somalia, Deponierung von Chlor in Kamerun usw.,
I. in der Erwägung, dass in den meisten afrikanischen Staaten keine durchgreifenden Rechtsvorschriften bestehen, die die Umwelt und die Lebensgrundlagen der Bevölkerung vor gefährlichen Abfällen schützen,
J. in der Erwägung, dass alle Exporte von zur Beseitigung bestimmten Abfällen aus der Europäischen Union seit Mai 1994 durch die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 verboten sind und dass der Export gefährlicher Abfälle aus der Europäischen Union in Nicht-OECD-Staaten zur Verwertung seit Januar 1997 durch jene Verordnung verboten ist,
K. in der Erwägung, dass die Deponierung gefährlicher Abfälle in Côte d'Ivoire nur die Spitze des Eisbergs an fortlaufenden Verbringungen gefährlicher Abfälle aus der Europäischen Union in Nicht-OECD-Staaten ist; in der Erwägung, dass sehr große Mengen an Elektro- und Elektronik-Altgeräten unter dem Vorwand der "Wiederverwendung" in Nicht-OECD-Staaten entsorgt werden und dass mit giftigen Stoffen und Materialien beladene alte EU-Schiffe in erheblicher Zahl in Asien unter Bedingungen verschrottet werden, die für die betroffenen Arbeitnehmer und die Umwelt äußerst schädlich sind,
L. unter Hinweis darauf, dass es am 9. April 2002 in erster Lesung einen Standpunkt im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt angenommen hat(4); in der Erwägung, dass der Rat zu keinem Zeitpunkt eine politische Einigung über diesen Richtlinienvorschlag erzielen konnte und stattdessen einen Rahmenbeschluss im Bereich des dritten Pfeilers zu demselben Thema bevorzugte (Rahmenbeschluss 2003/80/JI vom 27. Januar 2003(5)) sowie in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften diesen Rahmenbeschluss durch sein Urteil vom 13. September 2005 (Rechtssache C-176/03) aufgehoben hat,
1. fordert die Kommission und die Regierungen der Niederlande und der Côte d'Ivoire auf, in diesem Fall lückenlos zu ermitteln, die Verantwortlichkeiten auf allen Ebenen festzustellen, die für dieses Umweltverbrechen verantwortlichen Personen vor Gericht zu bringen und dafür zu sorgen, dass die Umweltverseuchung vollständig beseitigt wird und die Opfer entschädigt werden;
2. fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um der betroffenen Bevölkerung und besonders den Kindern in vollen Umfang zu helfen, und zwar unter Einsatz aller verfügbaren Mittel der Unterstützung, der Zusammenarbeit und des Katastrophenschutzes;
3. vertritt die Auffassung, dass im Fall des Exports gefährlicher Abfälle nach Abidjan sowohl das Gemeinschaftsrecht als auch internationale Übereinkommen klar verletzt wurden, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine lückenlose Durchsetzung der geltenden Abfallverbringungsvorschriften sicherzustellen;
4. fordert die Kommission und die betroffenen Mitgliedstaaten auf, sämtliche von ihnen mit Nicht-OECD-Staaten geschlossenen bilateralen Abkommen über die Verbringung von Abfällen öffentlich zugänglich zu machen;
5. fordert die Kommission auf, Legislativvorschläge im Hinblick auf die Beseitigung der Schlupflöcher in den derzeitigen Regelungen über gefährliche Abfälle vorzulegen, um dadurch den Verbringungen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und veralteten Schiffen in Nicht-OECD-Staaten ein Ende zu bereiten;
6. fordert die Kommission auf, Daten über den Schmuggel von solchen gefährlichen Abfällen und Erzeugnissen und deren illegale Deponierung in afrikanischen und anderen Entwicklungsländern zu sammeln, Vorschläge für Maßnahmen zur Kontrolle, Eindämmung und Unterbindung dieses Schmuggels und der illegalen Verbringung und Deponierung in afrikanischen und anderen Entwicklungsländern vorzulegen und jährlich eine Liste der an der illegalen Deponierung giftiger Abfälle und Erzeugnisse in afrikanischen und anderen Entwicklungsländern beteiligten Staaten und multinationalen Unternehmen zu erstellen;
7. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der Regierung der Côte d'Ivoire und dem Sekretariat des Basler Übereinkommens zu übermitteln.
Umweltschutz: Bekämpfung der Kriminalität, Delikte und Strafen
117k
34k
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Weiterbehandlung der Stellungnahme des Parlaments zum Umweltschutz: Strafrechtliche Verfolgung, Straftatbestände und Sanktionen
– unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt(1),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 9. April 2002 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt(2),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 9. April 2002 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über ein Rahmenprogramm auf der Grundlage von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union – Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen(3),
– unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. September 2005 in der Rechtssache C-176/03, Kommission/Rat(4),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Folgen des Urteils des Gerichtshofs vom 13. September 2005 in der Rechtssache C-176/03, Kommission/Rat, (KOM(2005)0583),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Juni 2006 zu den Folgen des Urteils des Gerichtshofs vom 13. September 2005 in der Rechtssache C-176/03, Kommission/Rat(5),
– gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. September 2005 festgestellt hat, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber Maßnahmen in Bezug auf das Strafrecht der Mitgliedstaaten ergreifen darf, die seiner Meinung nach erforderlich sind, um die volle Wirksamkeit der von ihm zum Schutz der Umwelt erlassenen Rechtsnormen zu gewährleisten,
B. in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Auffassung ist, dass die Artikel 135 und 280 Absatz 4 des EG-Vertrags einer Harmonisierung des Strafrechts zum Zwecke der Durchführung der Umweltpolitik nicht entgegenstehen,
C. in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Auffassung ist, dass "der Rahmenbeschluss dadurch, dass er in die nach Artikel 175 des EG-Vertrags der Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten übergreift, aufgrund seiner Unteilbarkeit in seiner Gesamtheit gegen Artikel 47 des EU-Vertrags" verstößt,
D. in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung über die Folgen des Urteils des Gerichtshofs vom 13. September 2005 festgestellt hat, dass die zur wirksamen Umsetzung des Gemeinschaftsrechts erforderlichen strafrechtlichen Bestimmungen unter den EG-Vertrag fallen,
E. in der Erwägung, dass der Standpunkt des Gerichtshofs in seiner durch die Kommission ausgelegten Fassung insofern zu begrüßen ist, als er die Position bestätigt, die das Europäische Parlament bereits in seiner Entschließung vom 3. September 2003 zu den Rechtsgrundlagen und der Einhaltung des Gemeinschaftsrechts(6) angenommen hatte,
1. begrüßt das Urteil des Gerichtshofs, durch das der Rahmenbeschluss über den Umweltschutz, der unrichtigerweise unter dem dritten statt unter dem ersten Pfeiler angenommen wurde, annulliert wird;
2. stellt fest, dass das Urteil des Gerichtshofs zu einem rechtlichen Vakuum in Bezug auf den Schutz der Umwelt durch strafrechtliche Maßnahmen führt;
3. ist der Auffassung, dass die Annahme des Rahmenbeschlusses durch den Rat ferner zeigt, dass die Mitgliedstaaten anerkennen, dass strafrechtliche Instrumente erforderlich sind, um die Durchsetzung von den Umweltschutz betreffenden Rechtsvorschriften zu verstärken;
4. ist der Auffassung, dass die Annahme des Rahmenbeschlusses durch den Rat ferner zeigt, dass die Mitgliedstaaten die Notwendigkeit einer gewissen Harmonisierung im Bereich des strafrechtlichen Schutzes der Umwelt anerkennen;
5. stellt fest, dass der Gerichtshof eindeutig erklärt hat, dass die Artikel 1 bis 7 des Rahmenbeschlusses wirksam auf der Grundlage des Artikels 175 des EG-Vertrags hätten erlassen werden können;
6. bedauert, dass die Kommission in ihrer Mitteilung über die Folgen des Urteils des Gerichtshof vom 13. September 2005 über ihr geplantes Vorgehen in Bezug auf den bestehenden Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt nichts Genaueres mitteilt;
7. fordert den Rat auf, den ursprünglichen Kommissionsvorschlag im Hinblick auf eine Änderung zu überprüfen oder Leitlinien für einen neuen Vorschlag über den Umweltschutz durch strafrechtliche Bestimmungen auf der Grundlage von Artikel 175 des EG-Vertrags zu geben;
8. ersucht die Kommission, sofern der Rat nicht zu Fortschritten im Hinblick auf die Annahme eines gemeinsamen Standpunkts zum ursprünglichen Kommissionsvorschlag entschlossen ist, einen neuen Vorschlag zum Umweltschutz durch strafrechtliche Bestimmungen auf der Grundlage von Artikel 175 des EG-Vertrags auszuarbeiten, der dem Urteil des Gerichtshofs Rechnung trägt und das Ergebnis der Abstimmung des Europäischen Parlaments in erster Lesung über den ursprünglichen Vorschlag für eine Richtlinie berücksichtigt;
9. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Entschließung des Europäischen Parlaments mit der Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat zu dem Abschluss eines Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Syrien andererseits (2006/2150(INI))
– in Kenntnis des von Véronique De Keyser im Namen der PSE-Fraktion eingereichten Vorschlags für eine Empfehlung an den Rat zu den Verhandlungen im Hinblick auf ein Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Syrien andererseits (B6-0373/2006),
– in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Syrien andererseits (KOM(2004)0808),
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Syrien, insbesondere die vom 8. September 2005 zur Lage politischer Gefangener in Syrien(1) und vom 15. Juni 2006 zu Syrien(2),
– unter Hinweis auf das Siebte Interparlamentarische Treffen Europäisches Parlament - Syrien, das vom 11. bis 18. Juni 2005 in Syrien stattgefunden hat,
– unter Hinweis auf die Erklärung zum Barcelona-Prozess vom 28. November 1995 und die Entschließung des Parlaments vom 27. Oktober 2005 zu "Der Barcelona-Prozess - neu aufgelegt"(3),
– in Kenntnis der Resolutionen der Vereinten Nationen zu den Beziehungen zwischen Syrien und dem Libanon, insbesondere der Resolutionen 1559 (2004) vom 2. September 2004 und 1701 (2006) vom 11. August 2006 des UN - Sicherheitsrats, und des jüngsten Berichts von Serge Brammertz vom 25. September 2006, dem Kommissar der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission der Vereinten Nationen, der im Einklang mit den Resolutionen des UN - Sicherheitsrates den Mordanschlag auf den ehemaligen libanesischen Ministerpräsidenten Rafik Hariri untersucht,
– gestützt auf Artikel 83 Absatz 5 und Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0334/2006),
A. in Anbetracht der geostrategischen Bedeutung Syriens in dieser Region des Nahen und Mittleren Ostens und insbesondere seiner potenziellen Rolle als ein Bindeglied zwischen den Parteien im Friedensprozess und ein Vermittler im Hinblick auf eine Lösung des regionalen Konflikts; in der Erwägung, dass diese Rolle durch eine Intensivierung des Dialogs mit diesem Land verstärkt werden könnte,
B. in der Erwägung, dass derzeit die Voraussetzungen für die Unterzeichnung eines Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Syrien noch nicht gegeben sind, aber überzeugt davon, dass Syrien das Potenzial besitzt, die erforderlichen Bedingungen zu erfüllen,
C. in der Erwägung, dass der Irak-Krieg, die strategischen Beziehungen Syriens zum Iran und die Verwicklung Syriens in die Angelegenheiten des Libanon die Beziehungen Syriens zu seinen Nachbarn und zur übrigen internationalen Staatengemeinschaft beeinflusst haben,
D. in der Erwägung, dass das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Syrien darauf abzielt, den Übergang zu einem demokratischen politischen System, in dem die Menschenrechte und die bürgerlichen Freiheiten geachtet werden, und zu einer offenen Marktwirtschaft – stets jedoch im Rahmen eines wirksamen Dialogs und einer echten Partnerschaft – zu fördern und zu begleiten,
E. in der Erwägung, dass Syrien bereits eine Reihe von wirtschaftlichen Maßnahmen ergriffen hat, die in dem künftigen Assoziationsabkommen empfohlen werden,
F. unter Hinweis darauf, dass der Schutz der Grundfreiheiten die Basis jeglicher Entwicklung einer starken und unabhängigen Zivilgesellschaft darstellt und dass die Position der Regierung in den letzten Jahren mehrdeutig war, aber dennoch Anlass zur Hoffnung auf eine stärkere Öffnung des politischen Systems Syriens gab,
G. in der Erwägung, dass Syrien trotz seiner aktiven und konstruktiven Beteiligung am Barcelona-Prozess das einzige Land ist, mit dem die Europäische Gemeinschaft noch kein Assoziationsabkommen unterzeichnet hat, wodurch die umfassende Entwicklung der Partnerschaft Europa-Mittelmeer behindert wird,
H. in der Erwägung, dass das Notstandsdekret vom März 1963 sowie alle damit zusammenhängenden Rechtsakte bis zum heutigen Tag immer noch gelten, obwohl in den Empfehlungen im Anschluss an den 10. Regionalkongress der Baath-Partei (der vom 6. bis 9. Juni 2005 stattfand) ihre Überarbeitung vorgesehen war,
I. unter Hinweis darauf, dass die Schlussfolgerungen der genannten unabhängigen internationalen Untersuchungskommission von grundlegender Bedeutung für die Unterzeichnung eines künftigen Assoziationsabkommens sind,
J. in der Erwägung, dass sich die Menschenrechtslage in dem Land seit der genannten Entschließung des Parlaments zu Syrien vom 15. Juni 2006 verschlechtert hat; in der Erwägung, dass die im Mai 2006 wegen der Unterzeichnung einer Petition für die Verbesserung der syrisch-libanesischen Beziehungen festgenommenen Aktivisten nicht alle freigelassen wurden,
1. ist davon überzeugt, dass das Assoziationsabkommen den für die Verbesserung der Lage im Land erforderlichen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Reformen den entscheidenden Schwung verleihen könnte;
2. bekräftigt jedoch erneut, dass die Achtung der demokratischen Werte, der Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten unerlässliche Vorbedingen sind und dass deshalb gewährleistet werden sollte, dass ein wirkungsvoller Kontrollmechanismus in die Menschenrechtsklausel des Abkommens einbezogen wird; fordert vor allem eine stärkere Achtung ethnischer Minderheiten und bestätigt erneut die Notwendigkeit der Erhaltung der Religionsfreiheit;
3. vertritt die Auffassung, dass die feste Einbindung Syriens in die Partnerschaft Europa-Mittelmeer die Beziehungen Syriens zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Partnern an der Südküste des Mittelmeeres verstärken und den Friedensprozess im Nahen Osten erleichtern wird;
4. ersucht den Rat und die Kommission, Aufschluss über die nächsten Schritte zur Unterzeichnung des bereits am 19. Oktober 2004 paraphierten Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens zu geben;
5. fordert den Rat auf, seine Initiativen im Hinblick auf die Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Syrien und schließlich die Unterzeichnung dieses Abkommens zu intensivieren und dabei folgenden Empfehlungen Rechnung zu tragen:
–
Maßnahmen der syrischen Regierung im Hinblick auf die Einrichtung eines demokratischen Systems zu fördern und zu unterstützen;
–
Syrien aufzufordern, die Souveränität des Libanon zu achten und von einer Einmischung in seine internen Angelegenheiten abzusehen, insbesondere in uneingeschränkter Zusammenarbeit mit der United Nations Interim Force in Lebanon (UNIFIL) Waffenlieferungen zu stoppen und die Hisbollah-Milizen an der Wiederbewaffnung zu hindern und weitere Anstrengungen zu unternehmen, um einen glaubhaften Friedensprozess in der Region einzuleiten, der zu einer umfassenden Lösung und zur Rückgabe der Golanhöhen an Damaskus führt;
–
die vom 10. Regionalkongress der Baath-Partei ausgehenden politischen Signale zu berücksichtigen, wobei das sichtbarste der Wechsel in der Führungsriege und die Aufnahme jüngerer, Präsident Al-Assad nahe stehender Verantwortlicher ist, wie dies die Ernennung von Abdallah Dardari zum stellvertretenden Ministerpräsidenten zeigt;
–
der Anwendung von in dem Assoziationsabkommen enthaltenen Klauseln eine besondere Aufmerksamkeit zu widmen, durch die die öffentlichen Aufträge transparenter gestaltet werden sollen; die Kommission aufzufordern, dafür zu sorgen, dass weitere bilaterale oder multilaterale Abkommen diesen Ansatz verfolgen;
–
die syrische Regierung aufzufordern, Maßnahmen in den Bereichen Demokratie und Menschenrechte zu ergreifen, um das internationale Menschenrecht im Hinblick auf die Achtung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, den Schutz von Menschenrechtsaktivisten, die Verhütung und die Bekämpfung von Folter und die Abschaffung der Todesstrafe einzuhalten; insbesondere auf die erforderliche Reform des syrischen Vereins- und Verbandsrechts hinzuweisen, um alle größeren Beschränkungen der Tätigkeit von Menschenrechtsorganisationen aufzuheben;
–
dennoch der syrischen Regierung gegenüber tiefe Besorgnis über die fehlende Entwicklung in Bereichen, wie z.B. der Öffnung für ein Mehrparteiensystem und der Achtung der Menschenrechte und der bürgerlichen Freiheiten zum Ausdruck zu bringen; zu unterstreichen, dass die Achtung der Menschenrechte ein Kernpunkt des Assoziationsabkommens ist, und Syrien aufzufordern, seine Verpflichtungen im Rahmen des Barcelona-Prozesses und im Einklang mit der Europäischen Nachbarschaftspolitik zu erfüllen; Syrien gemäß diesem Ziel in diesem Zusammenhang aufzufordern, die nötigen Schritte einzuleiten, um den Notstand unverzüglich aufzuheben;
–
die syrische Regierung aufzufordern, die Fälle der politischen Gefangenen erneut zu prüfen und alle Gefangenen aus Gewissensgründen und friedlichen Aktivisten freizulassen, Gruppierungen, wie z.B. die Unterzeichner der am 16. Oktober 2005 von fünf verbotenen Parteien sowie von unabhängigen Persönlichkeiten unterzeichneten "Erklärung von Damaskus" sowie die Unterzeichner der Erklärung "Beirut – Damaskus, Damaskus – Beirut" vom 12. Mai 2006 zuzulassen; Syrien aufzufordern sicherzustellen, dass festgenommene oder inhaftierte Personen gut behandelt werden, nicht gefoltert werden und einen unverzüglichen, regelmäßigen und uneingeschränkten Zugang zu ihren Anwälten, Ärzten und Familien haben; die syrische Regierung aufzufordern, gemäß der Vereinbarung zwischen dem syrischen und libanesischen Ministerpräsidenten vom 5. Mai 2005 uneingeschränkt mit der libanesischen Regierung zusammenzuarbeiten, um konkrete Ergebnisse in den Fällen zu erzielen, in denen syrische und libanesische Staatsangehörige verschwunden sind, und zwar im Rahmen des zu diesem Zweck geschaffenen gemeinsamen Untersuchungsausschusses;
–
der syrischen Regierung gegenüber – wie dies das Europäische Parlament in seiner genannten Entschließung vom 15. Juni 2006 getan hat – Kritik an der Verhaftungswelle infolge der Erklärung "Beirut – Damaskus, Damaskus – Beirut" zu äußern, die die erste gemeinsame Initiative syrischer und libanesischer Intellektueller und Menschenrechtsaktivisten darstellt, und ihre unverzügliche Freilassung zu fordern;
–
die Besorgnis der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Einhaltung der Rechte von religiösen und anderen Minderheiten, insbesondere der Kurden, zum Ausdruck zu bringen; die syrische Regierung aufzufordern, Angaben über den Stand der Fortschritte in diesen Fragen zu machen;
–
erneut einen echten Dialog mit Syrien zu eröffnen, um dieses Land in die Bemühungen um Frieden einzubinden, damit eine umfassende Lösung des Nahost-Konflikts gefunden werden kann;
–
Syrien nachdrücklich aufzufordern, eine konstruktive Rolle bei der Umsetzung der Resolutionen 1559 (2004) und 1701 (2006) des UN - Sicherheitsrates zu spielen, und es insbesondere zu ersuchen, die Kontrollen auf seiner Seite der libanesisch-syrischen Grenze zu verstärken, um Waffenlieferungen an nicht staatliche Gruppen zu verhindern;
–
hervorzuheben, dass die Zusammenarbeit seitens der syrischen Behörden mit der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission der Vereinten Nationen sich verbessert hat, aber darauf zu bestehen, dass sie weiter verstärkt wird und dass der Untersuchung konkrete Maßnahmen folgen und dabei die Ergebnisse der Untersuchung umgesetzt werden;
–
nachdrücklich zu fordern, dass Syrien die Resolutionen 1559 (2004), 1562 (2004), 1680 (2006) und 1701 (2006) des UN - Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und die Erklärung des Europäischen Rats vom 16. und 17. Juni 2006 zum Libanon uneingeschränkt beachtet, in denen Syrien und der Libanon aufgefordert werden, ihre gemeinsame Grenze festzulegen, um die regionale Stabilität zu stärken; Syrien aufzufordern, einen positiven Beitrag zu der Klärung des endgültigen Status des Gebiets der Schebaa - Farmen zu leisten, und zwar gemäß den am 12. September 2006 vom Generalsekretär der Vereinten Nationen abgegebenen Empfehlungen sowie dem Völkerrecht;
–
in diesem Zusammenhang den Rückzug der syrischen Truppen aus libanesischen Gebieten positiv zu bewerten; von der syrischen Regierung dagegen entschieden die Aufnahme offizieller diplomatischer Beziehungen zum Libanon zu fordern, was bisher verweigert wurde, sowie die Einstellung der Unterstützung der Hisbollah;
–
die syrische Regierung aufzufordern, sich zu den zur Bekämpfung der Verbreitung von Waffen, des Terrorismus und von Al Quaida, zur Kontrolle seiner Grenzen zur Verhinderung des Waffenschmuggels und des Einsickerns von Terroristen in Nachbarstaaten unternommenen konkreten Maßnahmen zu äußern;
–
in diesem Zusammenhang die Unterzeichnung eines am 15. Juni 2006 mit dem Iran geschlossenen Militärabkommens betreffend die Verstärkung der gegenseitigen Zusammenarbeit angesichts der amerikanischen und israelischen "Bedrohung" zu bedauern;
–
Syrien gegenüber die Bedeutung seiner potenziellen Rolle im Nahen und Mittleren Osten, im Hinblick auf eine friedliche Lösung von Konflikten in der Region hervorzuheben; die Besorgnis über die syrische Unterstützung der in Damaskus ansässigen militanten palästinensischen Gruppen der Hamas und des islamischen Dschihad auf Kosten gemäßigter palästinensischer Kräfte, die die Koexistenz und den Frieden mit Israel anstreben, anzusprechen
–
die syrische Regierung aufzufordern, die Lebens- und Umweltbedingungen in den palästinensischen Flüchtlingslagern in Syrien im Einklang mit internationalen Menschenrechtsstandards zu verbessern;
–
die syrische Regierung aufzufordern, Yacoub Hanna Shamoun, einen assyrischen Christen, der seit über zwanzig Jahren ohne ein ordnungsgemäßes Verfahren und ohne bekanntes Datum für seine Freilassung in naher Zukunft inhaftiert ist, freizulassen;
–
die Rückführung von Einwanderern und Flüchtlingen religiöser Minderheiten nach Syrien mit Umsicht zu handhaben, solange die Unterdrückung andauert; auf jeden Fall die Koordinierung der nationalen Konzepte der verschiedenen Mitgliedstaaten in dieser Frage zu verbessern;
–
die Unterstützung eines Dialogs zwischen Syrien und dem Europäischen Parlament über diese verschiedene Punkte zu fordern, um die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Syrien im Hinblick auf die Unterzeichnung des Assoziationsabkommens voranzutreiben;
6. ersucht den Rat, zusätzliche Anreize und Vorteile für Syrien in Erwägung zu ziehen, die über die im Rahmen des Assoziationsabkommens gewährten hinausgehen, um Syrien zu ermutigen, seine derzeitige Außenpolitik und regionale Ausrichtung dergestalt neu festzulegen, dass sie zur Förderung des Friedens, der Stabilität und des Wohlstands in der Region, und insbesondere zur Anerkennung des Existenzrechts des Staates Israel sowie zu Syriens Unterstützung des Friedensprozesses im Nahen Osten, beitragen;
7. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit der Empfehlung des Europäischen Parlaments dem Rat, der Kommission sowie der Regierung und dem Parlament (Majlis al-Sha'ab) der Arabischen Republik Syrien zu übermtteln.
– in Kenntnis des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), des Kyoto-Protokolls zum UNFCCC und der Durchführungsverfahren zu dessen Umsetzung, die auf den Konferenzen der Vertragsparteien von Bonn (Juli 2001), Marrakesch (Oktober und November 2001), Neu-Delhi (Oktober und November 2002), Mailand (Dezember 2003), Buenos Aires (Dezember 2004) und Montreal (November und Dezember 2005) angenommen wurden,
– unter Hinweis auf die bevorstehende zwölfte Konferenz der Vertragsparteien (COP-12) des UNFCCC und der zweiten Konferenz der Vertragsparteien, welche gleichzeitig als Treffen der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls dient (COP/MOP-2), die vom 6. bis zum 17. November 2006 in Nairobi, Kenia, stattfinden soll,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Klimawandel, insbesondere jene vom 16. November 2005 zur Strategie für eine erfolgreiche Bekämpfung der globalen Klimaänderung(1), vom 18. Januar 2006 zu den Ergebnissen der Konferenz von Montreal (COP-11 – COP/MOP-1)(2) und vom 4. Juli 2006 zur Verringerung der Klimaauswirkungen des Luftverkehrs(3),
– unter Hinweis auf die mündliche Anfrage B6-0440/2006 des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, eingereicht gemäß Artikel 108 der Geschäftsordnung, und in Kenntnis der Erklärungen des Rates und der Kommission,
– unter Hinweis auf die jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse, einschließlich der letzten Berichte über das Schmelzen des grönländischen Inlandeises und des arktischen Eises sowie das Auftauen der Permafrostböden in Sibirien, und neue Erkenntnisse über den Anstieg des Meeresspiegels durch einen Klimawandel,
– unter Hinweis auf die von der finnischen Präsidentschaft veröffentlichte Priorität der Wälder,
– gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die umfassende Umsetzung des UNFCCC und des Kyoto-Protokolls durch alle Vertragsparteien für die Bekämpfung des Klimawandels ausschlaggebend ist, obgleich die Maßnahmen nicht voll wirksam werden, solange keine globale Lösung gefunden wird, die die großen Wirtschaftsblöcke einbezieht, die für den Großteil der Schadstoffemissionen verantwortlich sind,
B. in der Erwägung, dass bei der elften Konferenz der Vertragsparteien (COP-11) des UNFCCC und der ersten Konferenz der Vertragsparteien, welche gleichzeitig als Treffen der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls diente (COP/MOP-1) und im November und Dezember 2005 in Montreal stattfand, beschlossen wurde, einen Prozess zur Prüfung weiterer Verpflichtungen der in Anhang I genannten Vertragsparteien für den Zeitraum nach 2012 einzuleiten und in einen Dialog zum Austausch von Erfahrungen und zur Analyse der Strategien für eine langfristige Zusammenarbeit im Bereich des Klimawandels einzutreten, und in der Erwägung, dass auf dieser Konferenz ein UNFCCC-Workshop zur Reduzierung der Emissionen aus der Entwaldung in Entwicklungsländern geschaffen wurde,
C. in der Erwägung, dass neue Technologien wichtig sein werden, um gegen den Klimawandel kostenwirksam unter neuer Konzentration auf erhöhte Energieeffizienz anzugehen,
D. in der Erwägung, dass umgehend weitere Ziele gesetzt werden müssen, um einen Klimawandel zu verhindern, der außer Kontrolle gerät, und genügend Anreize für rasche Investitionen in die weitere Entwicklung und Einführung erneuerbarer Energien sowie in Energieeffizienztechnologien zu bieten, sowie in der Erwägung, dass Investitionen in Energieinfrastrukturen, die mit den klimapolitischen Zielen unvereinbar sind, vermieden werden müssen,
E. in der Erwägung, dass die Treibhausgasemissionen in vielen Mitgliedstaaten nach wie vor zunehmen, was beweist, dass die Europäische Union strikte Maßnahmen treffen, bestimmte Vorgehensweisen neu definieren und neue Initiativen ergreifen muss, um ihren Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll nachzukommen,
F. in der Erwägung, dass der Beitrag des Luftverkehrs zum Klimawandel erheblich ist und rapide zunimmt, während der internationale Luftverkehr keinerlei Verpflichtung unterliegt, die sich aus dem Rahmenabkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderung (UNFCCC) und dessen Kyoto-Protokoll ergeben,
G. in der Erwägung, dass die jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse darauf hindeuten, dass eine Begrenzung der Erwärmung auf +2° C nicht ausreicht, um das Ziel des UNFCCC zur Vermeidung eines gefährlichen Klimawandels zu erreichen,
H. in der Erwägung, dass es in seiner Entschließung vom 16. November 2005 festgestellt hat, dass die Industrieländer eine erhebliche Verringerung der Emissionen – um 30 % bis 2020 und um 60-80 % bis 2050 – erzielen müssen,
I. in der Erwägung, dass 24 % der Treibhausgasemissionen im Jahre 2005 auf Waldbrände zurückzuführen waren und die jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse aus dem Amazonas-Raum die Auswirkungen der Reduzierung der Wälder und der Schwächung der "Forest pump" für das Klima deutlich machen; in der Erwägung, dass dies zur größeren Intensität der Hurrikans führt, die im südlichen Nordatlantik entstehen, sowie zur Reduzierung der Regenfälle im südlichen Brasilien, in Uruguay und Argentinien,
J. in der Erwägung, dass der Rat Schlussfolgerungen zu den Vorbereitungen der EU auf die anstehende Tagung des Waldforums der Vereinten Nationen (UNFF) ausarbeiten wird, auf der man sich hoffentlich auf ein globales Waldschutzinstrument einigen wird,
K. in der Erwägung, dass Energieversorgungs- und Klimasicherheit Hand in Hand gehen müssen und die europäische Energie- und Klimasicherheit in hohem Maße von Entscheidungen in großen Volkswirtschaften wie China und Indien abhängt; in der Erwägung, dass ferner eine Abschwächung des Klimawandels nur wirksam sein kann, wenn Entwicklungsländer – insbesondere große und rasch wachsende Volkswirtschaften wie China und Indien – aktiv an den Bemühungen zur Eindämmung der Treibhausgasemissionen beteiligt sind,
1. fordert die Europäische Union dringend auf, ihrer Führungsrolle bei den Verhandlungen bei der COP-12 - COP/MOP-2 in Nairobi auch in Zukunft gerecht zu werden sowie in künftigen Diskussionen mit ihren internationalen Partnern weiterhin großen Ehrgeiz zu beweisen;
2. fordert nachdrücklich, dass die Europäische Union bei dieser Gelegenheit eine anspruchsvolle Agenda für die Diskussionen über weitere Verpflichtungen für die in Anhang I genannten Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls, für die neuen Diskussionen im Hinblick auf die Revision dieses Protokolls sowie für den UNFCCC-Dialog über eine langfristige Zusammenarbeit vorlegt;
3. weist darauf hin, dass die EU-Strategie gegen den Klimawandel – wie in der oben genannten Entschließung vom 16. November 2005 gefordert – auf sieben Schwerpunkten beruhen sollte:
‐
Aufbau auf grundlegenden Kyoto-Elementen – verbindliche Emissionsziele für Treibhausgase, ein globales System für die ihre Höchstmengen und den Handel damit sowie flexible Mechanismen,
‐
erhebliche Senkung der Emissionen um 30 % bis zum Jahr 2020, mit Blick auf das Erreichen einer Reduzierung in der Größenordnung von 80 % bis 2050 durch Nutzung einer Kombination von Marktanreizen und Regelungen zur Ankurbelung der Investitionen in die Energieeffizienz und CO2-freie und CO2-arme Technologien,
‐
Annahme eines vorausschauenden Konzepts, um andere wichtige Akteure, insbesondere die USA, einzubinden,
‐
Entwicklung einer strategischen Energie-Partnerschaft mit Ländern wie China, Indien, Südafrika, Brasilien und Mexiko, um diesen bei der Entwicklung nachhaltiger Energiestrategien, die CO2-freie und CO2-arme Energiequellen nutzen, finanziell zu helfen und dadurch deren Beteiligung an den Bemühungen um die Abschwächung des Klimawandels sicherzustellen;
‐
nachdrückliche Förderung von Forschung und Innovation im Bereich nachhaltiger Energietechnologien durch Erleichterung des Austauschs bester Praktiken zwischen den Mitgliedstaaten sowie den Universitäten, Forschungszentren und der Industrie, Beseitigung unsinniger Anreize wie Beihilfen für fossile Brennstoffe und Internalisierung externer Kosten in den Preis der Energieproduktion, einschließlich der Kosten des Klimawandels,
‐
Nutzung europäischer und einzelstaatlicher Rechtsvorschriften zur Förderung größerer Energieeffizienz und zur Senkung der Preise für Technik, die die Auswirkungen auf das Klima verringert,
‐
Förderung eines wesentlich stärkeren direkten Engagements der Bürger für Bemühungen um Emissionsreduzierung durch Sensibilisierungskampagnen, wobei als unabdingbare Voraussetzung ausführliche Informationen über den CO2-Gehalt von Produkten wie Kraftfahrzeugen, Flugzeugen, Häusern und Dienstleistungen bereitzustellen sind und ein System individueller, handelbarer Quoten eine zukünftige Option darstellt;
4. verweist auf seine Forderung, dass ein nahtloser Übergang vom ersten zum zweiten Verpflichtungszeitraum gemäß dem Kyoto-Protokoll stattfinden sollte und dass spätestens Ende 2008 eine Einigung über künftige Klimaverpflichtungen erzielt werden sollte;
5. verweist darauf, dass es dafür eintritt, weiterhin flexible Mechanismen zu nutzen und als langfristiges Ziel einen globalen auf Höchstmengen und Handel basierenden CO2-Markt anzustreben;
6. fordert die Verhandlungsteilnehmer der COP-12-COP/MOP-2 auf, die Frage der Auswirkungen des internationalen Luftverkehrs auf den Klimawandel zu behandeln, und fordert eine Diskussion über eine globale Besteuerung von Flügen auf der bevorstehenden COP-12-COP/MOP-2-Konferenz in Nairobi;
7. ist der Ansicht, dass die Industrieländer bei der Bekämpfung des Klimawandels auf globaler Ebene weiterhin eine ausschlaggebende Rolle spielen müssen; fordert daher die in Anhang I genannten Vertragsparteien auf, ihre bestehenden Verpflichtungen einzuhalten und sich anspruchsvolle Ziele für den zweiten Verpflichtungszeitraum nach 2012 zu setzen; fordert ferner die Industrieländer, die das Kyoto-Protokoll noch nicht ratifiziert haben, auf, ihre Haltung zu überdenken, im eigenen Land energische Maßnahmen zu treffen und sich im Hinblick auf ihre Beteiligung an der künftigen Regelung im Zusammenhang mit dem Klimawandel aktiv an den künftigen internationalen Verhandlungen zu beteiligen;
8. unterstreicht, dass alle Entwicklungsländer ein Recht auf wirtschaftliche Entwicklung haben; betont jedoch, dass die Entwicklungsländer nicht die verschmutzenden Praktiken der Industrieländer wiederholen müssen, und fordert daher, der technologischen Zusammenarbeit und dem Aufbau von Kapazitäten im Bereich der nachhaltigen Energie erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen;
9. fordert den Rat und die Kommission auf, dem Zugang zu effizienten und CO2-armen Technologien in der Entwicklungszusammenarbeit der EU Priorität einzuräumen;
10. hält es für wesentlich, dass die Entwicklungsländer, die eine rasche Industrialisierung erleben, in eine künftige internationale Regelung im Zusammenhang mit dem Klimawandel einbezogen werden und dass gleichzeitig deren wesentliche Anliegen im Hinblick auf die Förderung des Wirtschaftswachstums und die Bekämpfung der Armut berücksichtigt werden;
11. begrüßt die Arbeit des UNFCCC-Workshops zur Reduzierung der Emissionen aus der Entwaldung in Entwicklungsländern, etwa jüngst auf dessen Tagung vom 30. August bis 1. September 2006 in Rom, und nimmt das erzielte breite Einvernehmen über die Notwendigkeit von Zahlungen für Ökosystem-Dienste zur Kenntnis; fordert die rasche Einbeziehung der Verhinderung der Entwaldung als einen Beitrag zum Erreichen der Millenniums-Entwicklungsziele im zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls;
12. stellt fest, dass Afrika und anderen Entwicklungsregionen die Beteiligung an der Reduzierung der globalen Treibhausgasemissionen ermöglicht werden sollte und dass internationale Verhandlungen Anreize zur Vermeidung von Entwaldung einschließen sollten; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, sich an nachhaltigen forstwirtschaftlichen Vorhaben im Rahmen des Mechanismus für saubere Entwicklung (CDM) zu beteiligen;
13. ist der Auffassung, dass, um gegen den Klimawandel effektiv anzugehen, die globale Klimapolitik Chancengleichheit für die Industrie schaffen und somit Innovationen und Energieeffizienz fördern und CO2-Emissionen verhindern sollte; tritt dafür ein, dass globale Leistungsstandards und –ziele für verschiedene Aktivitäten, u.a. im Bereich der Verbrauchsgüter und des Verkehrs, auf globaler Ebene geschaffen werden;
14. unterstreicht, dass die Auswirkungen des Klimawandels auf die Gesellschaft eingehender erforscht werden müssen; fordert daher die Kommission auf, zu untersuchen, wie diesbezügliche Workshops am besten veranstaltet werden können, und zwar in Europa und andernorts mit den relevanten Beteiligten, wie etwa Bürgergruppen, Industrie, Bauernverbänden, Sicherheitsfachleuten und Wirtschaftsexperten, um besseren und detaillierteren Einblick in die Folgen des Klimawandels zu erhalten;
15. fordert nachdrücklich, dass die einzelnen Mitgliedstaaten und die Europäische Union als Ganzes ihren bestehenden Verpflichtungen gemäß dem Kyoto-Protokoll und dem Übereinkommen über die Lastenteilung nachkommen, da die führende Position der Europäischen Union bei internationalen Gesprächen unglaubwürdig wird, wenn dies nicht erreicht werden kann;
16. ist der Ansicht, dass die EU-Delegation bei Verhandlungen über den Klimawandel ein wichtiger Akteur ist, und hält es daher für nicht hinnehmbar, dass bei der letzten Konferenz der Vertragsparteien die Mitglieder des Europäischen Parlaments, die Teil der Delegation waren, nicht an den EU-Koordinierungssitzungen teilnehmen durften; erwartet, dass die Teilnehmer des Europäischen Parlaments in Nairobi zumindest mit Beobachterstatus mit oder ohne Rederecht Zugang zu derartigen Sitzungen erhalten;
17. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Sekretariat des UN-Rahmenübereinkommens über Klimaänderungen mit der Bitte um Weiterleitung an alle Vertragsparteien, die keine Mitgliedstaaten der EU sind, zu übermitteln.
"NAIADES": Integriertes Europäisches Aktionsprogramm für die Binnenschifffahrt
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Entschließung des Europäischen Parlaments zur Förderung der Binnenschifffahrt: "NAIADES" Integriertes Europäisches Aktionsprogramm für die Binnenschifffahrt (2006/2085(INI))
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über die Förderung der Binnenschifffahrt: "NAIADES" (KOM(2006)0006),
– in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates vom 29. März 1999 über kapazitätsbezogene Maßahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs(1),
– in Kenntnis des Weißbuchs der Kommission "Die Europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft" (KOM(2001)0370),
– in Kenntnis der Ergebnisse des hochrangigen Treffens zur Binnenschifffahrt vom 13. bis 15. Februar 2006 in Wien,
– unter Hinweis auf die Lissabonner Agenda für Arbeitsplätze und Wachstum,
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0299/2006),
A. in der Erwägung, dass mit einem Anwachsen der Verkehrsströme zu rechnen ist, und dass bei den Binnenwasserstraßen noch große freie Kapazitäten herrschen, und dass sie zu konkurrenzfähigen Transportlösungen durch den Einsatz einer Kombination von Verkehrsträgern beitragen können,
B. in der Erwägung, dass in Europa mehr Ehrgeiz vonnöten ist, um die freien Kapazitäten auf den Binnenwasserstraßen und das Marktpotenzial der Binnenschifffahrt an sich und als Glied multimodaler Verkehrsketten überall in Europa, einschließlich durch Einbeziehung öffentlicher und privater Parteien auf nationaler und gemeinschaftlicher Ebene, auszuschöpfen, um das Verkehrsaufkommen in der Binnenschifffahrt mit relativ niedrigen Infrastrukturkosten zu erhöhen,
C. in der Erwägung, dass eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission, den Flusskommissionen, den Mitgliedstaaten und allen interessierten privaten Parteien von ausschlaggebender Bedeutung ist, um die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern und die Binnenschifffahrt zu entwickeln,
Das NAIADES Aktionsprogramm
1. verkennt nicht, dass das europäische Verkehrssystem zunehmend mit Kapazitätsproblemen zu kämpfen hat, die zu Überlastungen und Verspätungen führen, und dass die Binnenschifffahrt dazu beitragen kann, Überlastungen abzubauen, die Güterverkehrssicherheit zu verbessern, einen Beitrag zur Steigerung der Energieeffizienz zu leisten und die Umwelt zu schützen;
2. unterstützt deshalb die Initiative der Kommission, ein integriertes europäisches Aktionsprogramm für die Binnenschifffahrt "NAIADES" (Navigation and inland waterway action and development in Europe) aufzulegen;
3. ersucht die Mitgliedstaaten, die nationalen Maßnahmen zur Förderung der Binnenschifffahrt unter Berücksichtigung des Europäischen Aktionsprogramms weiterzuentwickeln und regionalen, örtlichen und Hafenbehörden sowie dem Wirtschaftszweig nahe zu legen, dies ebenfalls zu tun;
Märkte
4. betont, dass die bestehenden Märkte insbesondere dadurch konsolidiert werden sollten, dass die Infrastruktur zuverlässiger und besser in die gesamte Beschaffungskette integriert wird;
5. weist darauf hin, dass die Verbindungen zu den neuen Mitgliedstaaten in Ost- und Mitteleuropa und auch zu Rumänien und Bulgarien ausgebaut und auf den aktuellen Stand der Technik gebracht werden müssen, wobei hierbei an Zusatzinfrastrukturmaßnahmen zu denken ist und Vorkehrungen für Intermodalität und Interoperabilität zu treffen sind;
6. weist auf die Notwendigkeit hin, Gelegenheiten für innovative multimodale Dienste zu entwickeln, um neue Märkte zu schaffen, auf denen die Zusammenarbeit zwischen Binnenschifffahrtsakteuren und -nutzern sowie nationalen und regionalen Behörden von wesentlicher Bedeutung sein wird;
7. fordert von der Kommission und den Mitgliedstaaten angesichts der Tatsache, dass die Branche hauptsächlich aus kleinen Unternehmen besteht, den Zugang zu Finanzmitteln und insbesondere Risikokapital für Neugründungen zu verbessern, wobei der besonderen Struktur der Branche bei der Planung und Durchführung dieser Programme in vollem Umfang Rechnung zu tragen ist;
8. unterstützt insofern nachdrücklich die Initiative der Kommission, Informationsquellen für Finanzierungsfragen, z.B. ein Finanzierungshandbuch mit einem Verzeichnis europäischer, nationaler und regionaler Beihilfeinstrumente für die Binnenschifffahrt, vorzulegen, in dem gegebenenfalls auch die Finanzierung durch den Europäischen Investitionsfonds behandelt wird;
9. ersucht die Kommission, so bald wie möglich Leitlinien für staatliche Beihilfen für Unterstützungsprogramme in der Binnenschifffahrt zu veröffentlichen, und bezüglich der Geringfügigkeitsgrenzen Regeln zu erlassen, die den Bedürfnissen des Binnenschifffahrtssektors gebührend Rechnung tragen;
10. begrüßt den Plan der Kommission, bestehende Verkehrsengpässe auf nationaler und europäischer Ebene zu ermitteln, die die Entwicklung der Binnenschifffahrt bremsen; fordert die beteiligten öffentlichen und privaten Parteien auf, an dieser Ermittlung mitzuarbeiten, potenzielle Lösungen zu prüfen und bewährte Praktiken aufzuspüren, wobei die Ergebnisse der Ermittlung berücksichtigt werden sollten, wenn neue Rechtsvorschriften formuliert oder neue Maßnahmen ergriffen werden;
11. betont, dass administrative Engpässe beseitigt und Verfahren insbesondere dadurch vereinfacht werden sollten, dass die elektronische Kommunikation optimal eingesetzt und Anlaufstellen, in denen alle Verfahren zentral abgewickelt werden können (one-stop-shops), eingerichtet werden; ist der Meinung, dass besondere Aufmerksamkeit den Verfahren in See- und Binnenhäfen sowie denjenigen Rechtsvorschriften in den Bereichen Umwelt, Abfall und Lebensmittelsicherheit, die zu einer Unterbrechung der logistischen Prozesse führen, geschenkt werden sollte;
Infrastruktur
12. weist darauf hin, dass die Zuverlässigkeit des Binnenwasserstraßennetzes und die Verfügbarkeit multifunktionaler (Binnen-)Häfen die wichtigste Vorbedingung für die weitere Entwicklung der Binnenschifffahrt insbesondere als Teil der multimodalen Güterverkehrsketten und für die Branche in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht sind, und betont die besondere Verantwortung der Mitgliedstaaten, ihre Bemühungen zu steigern, um für eine angemessene und zuverlässige Infrastruktur zu sorgen, ohne die Umweltrisiken und -aspekte zu vernachlässigen;
13. betont, dass der Verbesserung der Wasserwege in den neuen Mitgliedstaaten und den Beitrittsländern besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte, da in diesen Ländern den Wasserwegen mehr Aufmerksamkeit als in den anderen Mitgliedstaaten geschenkt werden muss;
14. weist auf die Bedeutung von Binnenschifffahrtsinformationsdiensten (RIS) als Beitrag zu einer effizienteren und sichereren Nutzung des Binnenwasserstraßennetzes sowie seiner Anbindung an andere Verkehrsträger hin; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die RIS als Teil des Mehrjahresrichtprogramms für transeuropäische Verkehrsnetze (TEN-V) aufzunehmen und das Potenzial der RIS in vollem Umfang auszuschöpfen, um zu einer nachhaltigen Logistik zu gelangen;
15. betont die Notwendigkeit, das Binnenschifffahrtssystem mit der Seeschifffahrt durch die Verbesserung des Zugangs zum Meer, die Verbesserung der Schnittstellen zwischen Binnenschifffahrts- und Seeschifffahrtssystemen und Investitionen in neue kombinierte Binnen-/Seeschiffe, einschließlich Schiffen innovativer Bauart, zu verknüpfen;
16. fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und betroffenen Drittstaaten einen europäischen Entwicklungsplan zu erstellen, der eine aktuelle Bestandsaufnahme der europäischen Binnenwasserstraßen enthalten sollte, und mehr Informationen über Binnenwasserstraßen zu liefern, die einer Instandsetzung und anderer Verbesserungen der Infrastruktur bedürfen; fordert die Kommission des weiteren auf, hierbei auf die vorhandenen Erkenntnisse aus wissenschaftlichen Untersuchungen und Gutachten in den Mitgliedstaaten zurückzugreifen;
17. fordert die Kommission auf, einen europäischen TEN-V-Koordinator für die Binnenschifffahrt so bald wie möglich und spätestens bis Ende 2006 zu benennen, um die Umsetzung der vorrangigen TEN-V-Vorhaben im Bereich der Binnenschifffahrt zu unterstützen; dabei sollte auf die Erfahrungen mit vorhandenen Koordinatoren zurückgegriffen werden;
18. fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, eine höhere Präferenzquote von mindestens 20% für alle Binnenschifffahrtsprojekte von gemeinsamem Interesse vorzusehen und Binnenschifffahrtsprojekten von gemeinsamem Interesse im mehrjährigen TEN-V-Programm höhere Priorität einzuräumen;
19. fordert die Mitgliedstaaten auf, das Potenzial der Binnenschifffahrt bei der Raumplanung und der Wirtschaftspolitik auf lokaler, regionaler und Bundesebene nicht außer Acht zu lassen und aktiv die Entwicklung von Gewerbegebieten und Logistikeinrichtungen an Wasserläufen zu fördern, wobei der nachhaltige Verkehr und die Schaffung von Arbeitsplätzen in Industrie und Vertrieb zu berücksichtigen sind, sowie kleinen Wasserstraßen besondere Aufmerksamkeit zu schenken, bei denen ein ungenutztes Potenzial für eine erhöhte Güterverkehrsintensität besteht;
Flotte
20. weist erneut auf die Notwendigkeit hin, im Jahr 2007 strengere gemeinschaftliche Grenzwerte für SOx-, PM-, NOx- und CO2-Emissionen festzulegen, insbesondere durch die Förderung von Treibstoff mit geringem Schwefelgehalt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Anreize zu schaffen, um die Einführung von verbrauchsgünstigen und umweltfreundlichen Motoren in der Binnenschifffahrt zu beschleunigen, um ihre Energieeffizienz zu verbessern;
21. ist sich der Tatsache bewusst, dass die Emissionen in engem Zusammenhang mit der Qualität des auf dem Markt verfügbaren Treibstoffs stehen, und legt der Kommission nahe, möglichst bald einen Vorschlag zur Festlegung strengerer Standards für Schiffstreibstoffe in der Binnenschifffahrt vorzulegen;
22. legt der Kommission nahe, im Jahr 2007 einen Vorschlag für einen Europäischen Schifffahrtsfonds für Innovation zur Finanzierung neuer nachfrageorientierter Investitionen und innovativer logistik-, technologie- und umweltinnovationsbezogener Konzepte von europäischem Interesse, die eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Interoperabilität erfordern; ist der Meinung dass dieser Fonds als ein zentrales Instrument des NAIADES-Aktionsprogramms zu einem Drittel von der Branche (dem bestehenden (Reserve-) Fonds für die Binnenschifffahrt, der unter der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 als Hilfsmittel der Kofinanzierung geschaffen wurde), zu einem weiteren Drittel durch die EU und zu einem Drittel durch die Mitgliedstaaten finanziert werden sollte; legt der Kommission darüber hinaus nahe, in enger Zusammenarbeit mit der Branche die Bedingungen festzulegen, unter denen der Fonds geschaffen werden sollte; betont, dass die Unterstützung von Informationsbüros als eine Option gesehen werden sollte;
23. betont die Notwendigkeit, die Entwicklung sauberer und effizienter Schiffe unter dem Siebten Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung zu fördern; weist insofern auf Entwicklungen im Bau von Schiffen für den Einsatz in verschiedenen Arten von Gewässern, einschließlich Gewässern begrenzten Tiefgangs, hin, die die Binnenschifffahrt selbst auf Gewässern mit geringen oder schwankenden Wasserständen ohne Belastung der natürlichen Umwelt fördern können; ist der Auffassung, dass dabei insbesondere die Informations- und Kommunikationstechnologien, die Bauart der Schiffe, ihre Ökoeffizienz und Ausrüstung behandelt werden sollten;
Beschäftigung, Fachwissen und Image
24. verkennt nicht die Tatsache, dass der Mangel an Unternehmern und Mitarbeitern für die Binnenschifffahrtsbranche wegen des Alterns der derzeit Beschäftigten und der mangelnden Attraktivität für Neueinsteiger zum Problem wird;
25. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in ihren Bemühungen um eine Harmonisierung der Besatzungsvorschriften und der Schifferpatente nicht nachzulassen und die gegenseitige Anerkennung von Befähigungsnachweisen z.B. über den Europäischen Qualifikationsrahmen zu fördern;
26. fordert die Kommission, die Flusskommissionen und die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit der Branche moderne und marktorientierte Schulungsprogramme für die Branche möglichst unter Einsatz gemeinsamer Schulungsstandards auch in Zusammenarbeit mit Ausbildungsprogrammen für die Seeschifffahrt, wie "Leadership" zu entwickeln, um Neueinsteiger für die Arbeit in einem internationalen Umfeld zu gewinnen und attraktive Karriereaussichten zu bieten;
27. betont die Bedeutung der Durchsetzung von bestehenden Sozialvorschriften, um gute Arbeitsbedingungen zu sichern;
28. stellt fest, dass die Möglichkeiten des Gütertransports durch die Binnenschifffahrt, insbesondere hinsichtlich des Potenzials an Flexibilität und Nachhaltigkeit der Binnenschifffahrt, immer noch nicht ausreichend wahrgenommen werden;
29. ist sich der Tatsache bewusst, dass der wirtschaftliche Wert und die ökonomischen Möglichkeiten der Binnenschifffahrt der Erläuterung und der Werbung bedürfen, um in vollem Umfang genutzt und erfolgreich zu werden; fordert deshalb Unterstützung für die bestehenden Büros zur Förderung der Binnenschifffahrt und die Einrichtung neuer Büros in den Mitgliedstaaten mit einem Binnenschifffahrtspotenzial, die Benutzer von Verkehrsträgern beraten und ermuntern können, die Binnenschifffahrt zu nutzen, und um die Behörden bei der Ermittlung von Problemen und der Bestimmung politischer Maßnahmen zu unterstützen;
30. schlägt vor, dass dieses europäische Netz zur Förderung der Binnenschifffahrt Teil eines europäischen Netzes zur Förderung der Intermodalität ist, das die bestehenden Strukturen und erworbenen Erfahrungen bei der Förderung anderer Verkehrsträger nutzt, insbesondere des Kurzstreckenseeverkehrs auf europäischer Ebene;
31. fordert die Mitgliedstaaten und die betroffenen Akteure auf, für die finanzielle Tragfähigkeit dieses Netzes zu sorgen, solange es keine entsprechende Gemeinschaftsfinanzierung gibt;
32. nimmt die Bedeutung eines europäischen Marktbeobachtungssystems zur Kenntnis, an dem alle Akteure beteiligt sind und vergleichbare Marktinformationen liefern und das insbesondere rechtzeitige und verantwortungsvolle Investitionsentscheidungen ermöglicht, um Stark- und Schwachpunkte festzustellen und mögliche neue Märkte zu ermitteln;
Institutioneller Rahmen
33. betont, dass das Wachstum und das Wohlergehen der Binnenschifffahrt ein zentraler Punkt für künftige Debatten über den institutionellen Rahmen sein müssen; betont, dass hierbei den derzeitigen Zuständigkeiten aller relevanten Beteiligten Rechnung zu tragen, der Sachverstand internationaler Organisationen zu nutzen und zusätzliche Bürokratie zu vermeiden sind;
34. fordert eine intensivere und verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Flusskommissionen und der Gemeinschaft, die in einer gemeinsamen Erklärung verankert werden sollte, die zumindest Folgendes abdecken:
−
Umsetzung des NAIADES-Aktionsprogramms;
−
besserer Austausch von Erfahrungswissen und Humanressourcen im Bereich der Binnenschifffahrt zwischen der Gemeinschaft, den Mitgliedstaaten und den Flusskommissionen;
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35. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Öffentlich-private Partnerschaften und die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für das öffentliche Beschaffungswesen und Konzessionen
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Entschließung des Europäischen Parlaments zu öffentlich-privaten Partnerschaften und die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für das öffentliche Beschaffungswesen und Konzessionen (2006/2043(INI))
– in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission zu öffentlich-privaten Partnerschaften und den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für öffentliche Aufträge und Konzessionen (KOM(2004)0327),
– unter Hinweis auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 über das Subsidiaritätsprinzip und die Artikel 43 bis 49 über die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit sowie die daraus abgeleiteten Grundsätze der Transparenz, Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit und gegenseitigen Anerkennung,
– unter Hinweis auf die derzeit geltenden Richtlinien über das öffentliche Auftragswesen,
– unter Hinweis auf die Europäische Charta für kommunale Selbstverwaltung des Europarats vom 15. Oktober 1985,
– unter Hinweis auf Artikel I-5 des Vertrags über eine Verfassung für Europa,
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0363/2006),
A. in der Erwägung, dass in vielen Mitgliedstaaten im letzten Jahrzehnt eine Vielzahl von öffentlich-privaten Partnerschaften (ÖPP) eingegangen wurden;
B. in der Erwägung, dass es bisher keine europaweit geltende Definition und innerhalb des geltenden Gemeinschaftsrechts auch keine besonderen Rechtsvorschriften gibt, die alle unterschiedlichen Formen von ÖPP erfassen,
C. in der Erwägung, dass eine ÖPP als eine langfristige, vertraglich geregelte Zusammenarbeit zwischen öffentlicher Hand und Privatwirtschaft zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben beschrieben werden kann, bei der die erforderlichen Ressourcen einer gemeinsamen Verwaltung unterstellt und vorhandene Projektrisiken entsprechend der Risikomanagementkompetenz der Projektpartner angemessen verteilt werden,
D. in der Erwägung, dass ÖPP häufig rechtlich, finanztechnisch und kommerziell komplizierte Konstruktionen darstellen, die Privatunternehmen und öffentliche Stellen zwecks gemeinsamer Verwirklichung und Verwaltung von Infrastrukturvorhaben oder zwecks Erbringung öffentlicher Dienstleistungen zusammenführen,
E. in der Erwägung, dass die ÖPP-Projekte überwiegend von lokalen und kommunalen Behörden angestrebt werden, es aber gleichzeitig einen Bedarf an solchen Projekten auf europäischer Ebene insbesondere zur Verwirklichung der transeuropäischen Verkehrsnetze gibt,
F. in der Erwägung, dass ÖPP keinen ersten Schritt zur Privatisierung öffentlicher Aufgaben darstellen,
G. in der Erwägung, dass die Zweckbestimmung von ÖPP-Verträgen darin besteht, dass öffentlichen Stellen die Kapazitäten privater Unternehmen im Bereich Entwicklung, Aufbau und Verwaltung und gegebenenfalls deren Finanzierungskapazitäten zugute kommen,
H. in der Erwägung, dass eine Kooperation zwischen öffentlichen Stellen und der Industrie Synergien erzeugen und von öffentlichem Nutzen sein kann, einen effizienteren Umgang mit öffentlichen Geldern ermöglicht und in Zeiten knapper Haushaltsmittel als Alternative zur Privatisierung dienen und durch den Erwerb von Know-how aus der Privatwirtschaft zur Verwaltungsmodernisierung beitragen kann,
I. in der Erwägung, dass ÖPP grundsätzlich dem Anwendungsbereich der Binnenmarktvorschriften des Vertrags, insbesondere den Grundsätzen der Transparenz, Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit und gegenseitigen Anerkennung, sowie den sekundärrechtlichen Gemeinschaftsvorschriften über das öffentliche Auftragswesen unterliegen,
J. in der Erwägung, dass private Investoren Garantien dafür benötigen, dass die Vertragsbedingungen während der Laufzeit des Vertrags nicht geändert werden,
K. in der Erwägung, dass eine rechtliche Regelung für ÖPP das Recht der kommunalen und regionalen Organisationshoheit achten sollte, soweit es im innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten verankert ist,
L. in der Erwägung, dass ÖPP eine mögliche Form zur Organisation der Aufgabenerfüllung der öffentlichen Hand darstellen und dass die öffentliche Hand auch zukünftig darüber entscheiden können muss, ob sie eine Aufgabe selbst, durch eigene Unternehmen oder durch private Dritte erfüllt,
M. in der Erwägung, dass das Bewusstsein der Bürger für die von ÖPP ausgehende Wirkung geschärft werden sollte,
Allgemeine Bemerkungen
1. begrüßt es, dass die Kommission das oben genannte Grünbuch zu öffentlich-privaten Partnerschaften und den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für öffentliche Aufträge und Konzessionen, einen Bericht über die öffentliche Konsultation zu diesem Grünbuch und schließlich eine Mitteilung zu möglichen Folgemaßnahmen im Bereich von ÖPP vorgelegt hat (KOM(2005)0569);
2. hält es für voreilig, die Auswirkungen der Vergaberichtlinien zu beurteilen, und spricht sich daher gegen eine Überarbeitung dieser Richtlinien aus; wendet sich daher gegen die Schaffung einer eigenen rechtlichen Regelung für ÖPP, hält jedoch eine gesetzgeberische Initiative im Bereich der Konzessionen, die die Grundsätze des Binnenmarktes und Schwellenwerte respektiert und einfache Regeln für Ausschreibungsverfahren vorsieht, sowie eine Klarstellung im Bereich institutionalisierter öffentlich-privater Partnerschaften (IÖPP) für notwendig;
3. fordert die Kommission auf, beim Erlass von Vorschriften für künftige ÖPP und bei der derzeitigen Abschätzung der Folgen der Rechtsvorschriften zu Konzessionen die Belange regionaler Selbstverwaltung ernsthaft zu berücksichtigen und regionale sowie kommunale Interessenvertreter bei der Ausarbeitung künftiger Regelungen zu beteiligen;
4. befürwortet Übergangsfristen für bestehende Verträge, die im guten Glauben nach nationalem Recht abgeschlossen wurden, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden;
5. lehnt jede Umgehung des Vergaberechts und des Konzessionsrechts ab;
6. hält die Anwendung des Vergaberechts grundsätzlich dann für erforderlich, wenn ein privater Partner auszuwählen ist;
7. ist der Auffassung, dass die ausgelagerte Erbringung von Leistungen der Daseinsvorsorge verlangt, dass die Vergabebehörde den Auftrag auf der Grundlage des öffentlichen Vergabeverfahrens vergibt;
8. ist der Ansicht, dass die Re-Kommunalisierung von Aufgaben, die mit privater Beteiligung zufriedenstellend erledigt wurden, keine sinnvolle Alternative zu ÖPP sein kann, die mit den Wettbewerbsgrundsätzen in Einklang steht;
9. vertritt die Auffassung, dass es nur dann gestattet sein sollte, Kommunen mit ihren Tochterunternehmen von den Wettbewerbsgrundsätzen auszunehmen, wenn sie ihre rein örtlichen Aufgaben wahrnehmen, die keinerlei Bezug zum Binnenmarkt haben;
10. hebt die Bedeutung der Transparenz hervor, die im Umgang mit öffentlichen Geldern stets gegeben sein muss und auch das Recht der gewählten Mandatsträger auf Vertrags- und Akteneinsicht einschließen sollte;
11. empfiehlt den Mitgliedstaaten, transparente Mechanismen zu schaffen, die gewährleisten, dass die rechtlichen und finanziellen Interessen privater Investoren während der gesamten Laufzeit des Vertrags geschützt sind;
12. ist der Auffassung, dass transparente Vergaberegeln dazu dienen, einen effektiven Wettbewerb und den Schutz vor Korruption zum Nutzen der Bürger zu fördern;
13. betont, dass der Begriff "Interessenskonflikt" auf Unionsebene im Interesse einer ausgewogenen und gerechten Risikoteilung definiert werden sollte;
14. empfiehlt, bei der Umsetzung von ÖPP bindende Rechenschaftspflichten gegenüber dem Bürger zur Gewährleistung von Sicherheit, Effizienz und Qualitätsstandards vorzusehen;
15. empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten die Arbeit der öffentlichen Hand erleichtern, indem sie die Ausbildung jener Entscheidungsträger verbessern, deren Aufgabe es ist, private Partner für ÖPP auszuwählen;
16. erwartet, dass die Mitgliedstaaten Vorkehrungen treffen, damit die Auswirkungen auf die Arbeitnehmer der Kommune frühzeitig und sensibel behandelt werden und faire Vereinbarungen über den Transfer von Bediensteten (des öffentlichen oder des privaten Sektors) und ihre Beschäftigungsbedingungen entsprechend der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen(1) gefördert und eingehalten werden;
17. erwartet, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2001/23/EG von der öffentlichen Hand in den Mitgliedstaaten respektiert werden;
18. wendet sich gegen die Einrichtung einer europäischen Agentur für ÖPP, begrüßt jedoch andere Formen des Erfahrungsaustauschs über "Best and Worst Practices", beispielsweise die Vernetzung nationaler und regionaler Behörden, die für die Verwaltung von ÖPP zuständig sind;
19. fordert die Kommission und die Europäische Investitionsbank auf, ihren Sachverstand gemeinsam zu bündeln und ihn besonders in jenen Mitgliedstaaten einzusetzen, in denen die Behörden noch nicht mit ÖPP vertraut sind;
20. unterstreicht, dass die gesammelte Erfahrung von ÖPP dazu beitragen kann, Fehler und falsche Vorgehensweisen in Zukunft zu vermeiden;
21. wendet sich gegen die Einführung einer Regelung zur Auftragsvergabe unterhalb der Schwellenwerte auf EU-Ebene; unterstreicht, dass die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich sind, die im Vertrag festgelegten Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Dienstleistungsfreiheit bei Auftragsvergaben unterhalb der Schwellenwerte effizient umzusetzen, und bekräftigt seinen Standpunkt, dass die Einführung einer Regelung zur Auftragsvergabe auf EU-Ebene ein Vorrecht des Rates und des Parlaments ist;
22. fordert die Kommission auf, durch die Kontrolle staatlicher Beihilfen auf Gemeinschaftsebene dafür zu sorgen, dass die Gewährung von Beihilfen keine Diskriminierungen zwischen den Wirtschaftsakteuren beinhaltet, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um private, öffentliche oder gemischte Akteure handelt;
ÖPP als öffentliche Aufträge
23. stimmt der Ansicht der Kommission zu, dass sich die Auswahl und Beauftragung des privaten Partners bei der Vergabe öffentlicher Bau- und Dienstleistungsaufträge grundsätzlich dann nach den Vergaberichtlinien bestimmt, wenn Auswahl und Auftragsvergabe zusammenfallen;
24. ist der Ansicht, dass die öffentliche Stelle zwischen dem offenen und dem nicht offenen Verfahren wählen können muss;
25. vertritt die Auffassung, dass aus Gründen der Transparenz das Verhandlungsverfahren auf diejenigen Ausnahmefälle begrenzt sein soll, die in den einschlägigen Bestimmungen der Vergaberichtlinien vorgesehen sind;
26. befürwortet, dass aus Gründen der Flexibilität die Auftragsvergabe dann auf dem Wege eines wettbewerblichen Dialogs erfolgen sollte, wenn es sich um einen Auftrag von "rechtlicher und finanzieller Komplexität" handelt, und fordert die Kommission auf, die Bedingung der "rechtlichen und finanziellen Komplexität" so zu konkretisieren, dass ein möglichst großer Verhandlungsspielraum bleibt; ist der Ansicht, dass von einer rechtlichen und finanziellen Komplexität bei Vorliegen ÖPP-typischer Merkmale wie dem Lebenszykluskonzept sowie einer nachhaltigen Übertragung von Risiken auf Private ausgegangen werden kann; ist der Auffassung, dass bei einem wettbewerblichen Dialog ausgeschlossen sein muss, dass vertrauliche Informationen außerhalb des Verfahrens veröffentlicht werden;
ÖPP als Konzessionen
27. nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission nach Durchführung einer eingehenden Folgenabschätzung gesetzgeberisch tätig werden möchte; ist der Ansicht, dass derartige Rechtsvorschriften, sollten sie von der Kommission vorgeschlagen werden, den öffentlichen Stellen durch flexible, transparente und nichtdiskriminierende Verfahren die Möglichkeit bieten sollten, nach zuvor festgelegten Kriterien den besten Partner auszuwählen;
28. erwartet von einer möglichen Gesetzgebung eine klare Definition von Konzessionen in Abgrenzung zu öffentlichen Aufträgen sowie die Festlegung objektiv nachprüfbarer Auswahlkriterien;
29. ist der Auffassung, dass Konzessionen eine begrenzte Laufzeit haben sollen, die jedoch von der Dauer der Abschreibung der privaten Investition abhängt, damit die Wettbewerber nicht unnötig lange vom Wettbewerb ausgeschlossen bleiben; ist der Ansicht, dass die Dauer der partnerschaftlichen Beziehungen so festzulegen ist, dass der freie Wettbewerb grundsätzlich nur so weit eingeschränkt wird, wie es erforderlich ist, um die Amortisierung der Investitionen, eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals und eine Refinanzierung künftiger Investitionen sicherzustellen;
30. ist der Ansicht, dass der Grundsatz der Transparenz es verlangt, die Elemente, auf die sich die Festlegung der Laufzeit des Vertrags stützt, in den Vergabeunterlagen zu veröffentlichen, damit die Bieter sie bei der Ausarbeitung ihres Angebots berücksichtigen können;
31. vertritt die Auffassung, dass ein ganzheitlicher Beschaffungsansatz (Lebenszykluskonzept) und ein Innovationswettbewerb auf Bieterseite dann zu Effizienzgewinnen führen, wenn bei der gemeinsamen Realisierung von Projekten die Risiken optimal verteilt werden, funktionale Leistungsbeschreibungen sowie ein anreizoptimierter Zahlungsmechanismus vorliegen;
32. ersucht die Kommission, Schlussfolgerungen aus der Erfahrung mit dem wettbewerblichen Dialog zu ziehen, um Empfehlungen für das geeignete Vergabeverfahren für Konzessionen abzugeben, da die Flexibilität des wettbewerblichen Dialogs der Komplexität der Konzessionen in der Regel gerecht wird, ohne die Achtung der Grundsätze der Transparenz, Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit in Frage zu stellen;
33. unterstützt die Kommission bei ihrer Prüfung, ob für alle ÖPP auf Vertragsbasis unabhängig von der Qualifikation der jeweiligen ÖPP als öffentlicher Auftrag oder Konzession einheitliche Vergaberegeln geschaffen werden sollen;
IÖPP und "Inhouse-Geschäfte"
34. befürwortet das Bestreben der Kommission, angesichts offensichtlich bestehender Rechtsunsicherheit im Bereich der IÖPP tätig zu werden;
35. erkennt den Wunsch der Praxis nach Klärung der Anwendung des Vergaberechts auf die Gründung gemischtwirtschaftlicher Unternehmen, die mit einer Auftrags- oder Konzessionsvergabe verbunden ist, und fordert die Kommission auf, baldmöglichst entsprechende Klarstellungen zu treffen;
36. ist nicht der Ansicht, dass vergabefreie "Inhouse-Geschäfte" weiter ausgedehnt werden sollten, da damit bestimmte Bereiche von der Notwendigkeit entbunden wären, die Binnenmarkt- und Wettbewerbsvorschriften einzuhalten;
37. erachtet es angesichts des Transparenzgebots und des Diskriminierungsverbots für notwendig, dass das Vergaberecht bei der Neugründung einer IÖPP und im Falle einer Anteilsübertragung im Rahmen von IÖPP auf einen privaten Partner angewandt wird, soweit diese Neugründung oder diese Anteilsübertragung in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Übertragung eines öffentlichen Auftrags steht;
38. versteht angesichts einer diesbezüglich immer umfangreicheren Rechtsprechung die entstandene allgemeine Rechtunsicherheit bei der Anwendung der Inhouse-Kriterien und fordert die Kommission deshalb auf, auf der Grundlage der geltenden Rechtsprechung des Gerichtshofs Kriterien zu entwickeln, die einen stabilen Bezugsrahmen für die Entscheidungen der öffentlichen Stellen festlegen, und die Möglichkeit einer Aufnahme dieser Kriterien in die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu erwägen;
39. ist der Überzeugung, dass ein wie auch immer gearteter Schwellenwert einer Mindestbeteiligung des öffentlichen Auftraggebers an einem Unternehmen, dessen Kapital gemeinsam mit privaten Partnern gehalten wird, dauerhafte Schutzräume schaffen würde und deshalb jede diskutierte Grenze mit Problemen behaftet ist;
40. ist der Auffassung, dass, wenn die erste Ausschreibung zur Gründung des gemischtwirtschaftlichen Unternehmens präzise und umfassend war, eine weitere Ausschreibung nicht notwendig ist;
41. fordert, dass der Begriff "ähnliche Kontrolle", die vom öffentlichen Auftraggeber über den Dienstleister ausgeübt wird, insbesondere für die Fälle genauer präzisiert wird, in denen gemischtwirtschaftliche Gesellschaften Leistungen für Rechnung und im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben des öffentlichen Auftraggebers erbringen, die im Wesentlichen vom öffentlichen Auftraggeber finanziert oder garantiert werden;
Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen
42. begrüßt im Sinne der kommunalen Organisationshoheit und eines effizienten Verwaltungshandelns grundsätzlich Formen der Kooperation auf kommunaler Ebene, um unter anderem Synergieeffekte zu erzielen, solange dies keinen Missbrauch ermöglicht, der zur Marktabschottung führt;
43. hält es für notwendig, dass die Kommission die Rechtsunsicherheit bezüglich der Kooperation zwischen öffentlichen Stellen, die durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs entstanden ist, klärt;
44. teilt die Auffassung des Gerichtshofs, die in seinem Urteil in der Rechtssache C-84/03 Kommission/Spanien(2) zum Ausdruck kommt, dass Kooperationsvereinbarungen zwischen Gebietskörperschaften durch Verwendung einer Rechtsform nach nationalem Recht nicht generell vom Vergaberecht ausgenommen werden können; ist der Ansicht, dass eine Abgrenzung zwischen rein administrativen und/oder organisatorischen Maßnahmen und Beschaffungsverträgen zwischen Verwaltungsträgern erforderlich ist;
45. ist der Auffassung, dass Fälle der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen als nicht relevant in Bezug auf das Vergaberecht zu betrachten sind, wenn:
–
es sich um eine Zusammenarbeit zwischen kommunalen Behörden handelt,
–
die Aufgaben, die diesen kommunalen Behörden zur Erfüllung übertragen wurden, entweder als Angelegenheit einer verwaltungstechnischen Umstrukturierung anzusehen sind oder wenn die Aufsichtsrechte der betreffenden örtlichen Behörden jenen ähnlich sind, die sie über ihre eigenen Dienststellen ausüben, und
–
die Tätigkeiten im Wesentlichen für die betreffenden örtlichen Behörden erbracht werden;
46. lehnt die Anwendung des Vergaberechts in den Fällen ab, in denen öffentliche Stellen innerhalb ihres räumlichen Wirkungskreises als Maßnahme im Rahmen einer Reorganisation der Verwaltung Aufgaben gemeinsam mit anderen öffentlichen Stellen erfüllen wollen, ohne die Erbringung der betreffenden Leistungen sonstigen Dritten am Markt anzubieten;
47. stellt fest, dass die Übertragung von Zuständigkeiten für öffentliche Aufgaben von einer öffentlichen Stelle an eine andere nicht in den Anwendungsbereich des Vergaberechts der Gemeinschaft fällt;
48. hält jedoch die Anwendung des Vergaberechts immer dann für erforderlich, wenn öffentliche Stellen Leistungen im Rahmen ihrer Zusammenarbeit wie Private am Markt anbieten oder öffentliche Aufgaben durch Private bzw. durch andere öffentliche Stellen außerhalb dieser Zusammenarbeit erledigen lassen;
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49. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen zu übermitteln.
– unter Hinweis auf die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen(1) (Entsenderichtlinie),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 96/71/EG in den Mitgliedstaaten (KOM(2003)0458),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Leitlinien für die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen" (KOM(2006)0159) (Leitlinien der Kommission),
– unter Hinweis auf den Bericht der Dienststellen der Kommission über die Durchführung der Richtlinie 96/71/EG (SEK(2006)0439) (Bericht der Dienststellen der Kommission),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2004 zur Durchführung der Richtlinie 96/71/EG in den Mitgliedstaaten(2),
– unter Hinweis auf die Artikel 27 und 34 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen Nr. 143 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über Wanderarbeitnehmer (ergänzende Bestimmungen),
– unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen(3),
– unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93, Vander Elst(4), 23. November 1999 in den verbundenen Rechtssachen C-369/96 und C-376/96, Arblade(5), 25. Oktober 2001 in den verbundenen Rechtssachen C-49/98, C-50/98, C-52/98, C-54/98, C-68/98 und C-71/98, Finalarte(6), 7. Februar 2002 in der Rechtssache C-279/00, Kommission/Italien(7), 12. Oktober 2004 in der Rechtssache C-60/03, Wolff & Müller GmbH(8), 21. Oktober 2004 in der Rechtssache C-445/03, Kommission/Luxemburg(9), und 19. Januar 2006 in der Rechtssache C-244/04, Kommission/Deutschland(10),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen(11),
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A6-0308/2006),
A. unter Hinweis darauf, dass die Entsenderichtlinie zwei bedeutsame Zielsetzungen hat, und zwar die Gewährleistung der Freizügigkeit von Personen und des freien Dienstleistungsverkehrs und gleichzeitig den entsandten Arbeitnehmern zu gewährleisten, dass die Bestimmungen und Bedingungen im Hinblick auf Mindestlohnsätze, Arbeitsbedingungen, Sicherheit und Gesundheitsschutz des Gastmitgliedstaats gemäß Artikel 3 der Entsenderichtlinie Anwendung finden; in der Erwägung, dass dies ein wichtiges Instrument ist, um eine faire Behandlung sicherzustellen,
B. in der Erwägung, dass die in Artikel 3 der Entsenderichtlinie festgelegten Normen und Bedingungen lediglich als Mindestnormen gelten sollten und dass Artikel 3 Absatz 7 der Entsenderichtlinie festlegt, dass Artikel 3 Absätze 1 bis 6 der Anwendung von für die Arbeitnehmer günstigeren Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen nicht entgegensteht,
C. unter Hinweis darauf, dass es nach Artikel 2 Absatz 2 der Entsenderichtlinie dem Gastland obliegt, zu definieren, wann ein Arbeitnehmer abhängig beschäftigt ist; ferner unter Hinweis darauf, dass der oben genannte Bericht der Dienststellen der Kommission bestätigt, dass dabei die De-facto-Arbeitssituation im Gastland entscheidend ist,
D. unter erneutem Hinweis darauf, dass das Europäische Parlament in seinem Standpunkt vom 16. Februar 2006 die Artikel 24 und 25 aus dem Vorschlag für eine Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt gestrichen hat(12),
E. in der Erwägung, dass der Gerichtshof in der Rechtssache Wolff & Müller die Ansicht vertreten hat, dass die Maßnahmen des Gastlandes zur Verhinderung von unlauterem Wettbewerb, die sicherstellen, dass entsandte abhängig Beschäftigte in den Genuss der in Artikel 3 der Entsenderichtlinie festgesetzten Mindestnormen kommen, gerechtfertigt sind und dass solche gezielten Schutzmaßnahmen eine gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellen,
F. in der Erwägung, dass der Gerichtshof in der Rechtssache Wolff & Müller die Ansicht vertreten hat, dass nicht zwangsläufig ein Widerspruch zwischen der Freiheit der Erbringung von Dienstleistungen und der Aufrechterhaltung des lauteren Wettbewerbs einerseits und der Gewährleistung des Arbeitnehmerschutzes andererseits besteht,
G. in der Erwägung, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz der Entsenderichtlinie in zwei Richtungen wirkt, einerseits als Gleichbehandlung von Unternehmen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit, andererseits als Gleichbehandlung der entsandten abhängig Beschäftigten bezüglich der vor Ort geltenden Mindestvorschriften von Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen nach Artikel 3 der Richtlinie,
H. unter Hinweis darauf, dass in den Leitlinien der Kommission Maßnahmen gefordert werden, die verhindern sollen, dass die Mindestschutznormen und -rechte zum Nachteil der entsandten Arbeitnehmer umgangen werden,
I. in der Erwägung, dass die sehr geringe Zahl der bei der Kommission eingegangenen Beschwerden betreffend die Umsetzung der Entsenderichtlinie und die begrenzte Zahl der von der Kommission eingeleiteten Verstoßverfahren ein Indiz dafür sind, dass die Menschen in Unkenntnis ihrer Rechte aufgrund der Richtlinie sind und sie ihre Ziele daher nicht erreicht,
J. in der Erwägung, dass die Tarifpartner eine wesentliche Rolle bei der erfolgreichen Umsetzung der Entsenderichtlinie spielen können und dass deshalb eine Stärkung der Rolle der Sozialpartner sowie eine verstärkte grenzüberschreitende Zusammenarbeit maßgeblich zum angestrebten Gleichheitsgrundsatz beitragen; jedoch in dem Bewusstsein, dass in vielen Ländern die Mehrzahl der Arbeitnehmer keine Gewerkschaftsmitglieder sind und es häufig diese Arbeitnehmer sind, die im Hinblick auf ihre Rechte und Pflichten am wenigsten Informationen erhalten,
K. unter Hinweis darauf, dass es zweckmäßig wäre, wenn die Sozialpartner in den Mitgliedstaaten, in denen die Richtlinie über Tarifvereinbarungen durchgeführt wird, unmittelbaren Zugang zu Informationen über die entsendenden Unternehmen erhielten, damit sie die Kontrolle ausüben können, die in anderen Mitgliedstaaten Aufgabe der Behörden ist, welche einen derartigen Zugang zu Unternehmensinformationen haben,
L. in der Erwägung, dass dort, wo bilaterale und trilaterale Verträge zwischen Mitgliedstaaten und zwischen Tarifpartnern die jeweiligen nationalen Arbeitsschutznormen und -bedingungen gegenseitig anerkennen, dem Umgehen von nationalen Standards erfolgreich vorgebeugt wird und dies auch die Zusammenarbeit der Verbindungsbüros bzw. den Informationsaustausch der Gewerkschaften verbessert hat,
M. in der Erwägung, dass die Entsenderichtlinie nach wie vor erforderlich ist, um den entsandten Arbeitnehmern sowie den betroffenen Unternehmen Rechtssicherheit zu bieten, und dass eine aktive Position der Kommission erforderlich ist, um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, ihren Verbindungsbüros und Arbeitsinspektionen wirksamer und effizienter zu machen, insbesondere um unlauteren Wettbewerb und Sozialdumping zu bekämpfen,
N. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten der EU-15 sich in einer Vorzugsregel im Beitrittsvertrag dazu verpflichtet haben, Angehörige aus den zehn neuen Mitgliedstaaten in Bezug auf die Freizügigkeit nicht schlechter zu stellen als Drittstaatsangehörige; ferner in der Erwägung, dass dies nur möglich ist, wenn der Aufenthalt der Drittstaatsangehörigen den betreffenden Behörden bekannt ist; in der Erwägung, dass die Gastmitgliedstaaten keine zusätzlichen Bedingungen für entsandte Arbeitnehmer aus Drittländern stellen dürfen, wenn sie rechtmäßig von einem Dienstleistungserbringer beschäftigt werden, der in einem Mitgliedstaat niedergelassenen ist,
1. stellt fest, dass die Kommission in ihren Leitlinien sowohl das soziale Ziel der Entsenderichtlinie als auch die volle Verantwortung des Gastlandes anerkennt, dieses Ziel umzusetzen, indem es allen abhängig Beschäftigten, die vorübergehend ins Ausland entsandt werden, Schutz und Rechte garantiert; stellt fest, dass die Kommission die Mitgliedstaaten auffordert, dieser Verantwortung nachzukommen und gleichzeitig die Rechte von Unternehmen gemäß Artikel 49 des EG-Vertrags, grenzüberschreitende Dienste zu erbringen, sicherzustellen;
2. unterstreicht, dass die Schwierigkeiten bei der Anwendung der Entsenderichtlinie u.a. damit zusammenhängen, dass sie nicht von allen Mitgliedstaaten umgesetzt worden ist, und fordert die Kommission auf, das Parlament über den Fortgang von Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, auf dem Laufenden zu halten; weist ferner auf die Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Entsenderichtlinie hin, die auf Unterschiede in der Auslegung bestimmter Schlüsselbegriffe wie Arbeitnehmer, Mindestlohn und Vergabe von Unteraufträgen, auf die Schwierigkeiten beim Zugang sowohl von Arbeitnehmern als auch von kleinen Unternehmen zu Informationen und auf die Schwierigkeiten bei der Kontrolle der Einhaltung der Richtlinie zurückzuführen sind;
3. stellt fest, dass die Leitlinien der Kommission eine bessere Umsetzung der Entsenderichtlinie mit dem Ziel anstreben, die bestehenden Hindernisse in den Mitgliedstaaten zu verringern, die eine wirksame Entsendung von Arbeitnehmern gravierend behindern; stellt jedoch fest, dass die Kommission in ihrer Rechtsauslegung in einigen Fällen über das hinausgeht, was durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs festgelegt worden ist; stellt fest, dass die Kommission in den Schlussfolgerungen der Leitlinien zu der Erkenntnis kommt, dass die Kontrollmaßnahmen klarer ausgestaltet und der Zugang zu Informationen verbessert werden müssen; erwartet jedoch, dass geeignete Abhilfemaßnahmen zwingenden Charakters zur Durchsetzung der Richtlinie beschlossen werden;
4. fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für eine Richtlinie über die erforderlichen Bedingungen für die Schiffsbesatzungen vorzulegen, die regelmäßige Passagier- und Frachtumladedienste zwischen den Mitgliedstaaten verrichten;
5. verweist darauf, dass in der Praxis eines der Schlüsselprobleme bei der erfolgreichen Umsetzung der Entsenderichtlinie die doppelte Entsendung darstellt und dass eine bessere Koordinierung zwischen Mitgliedstaaten und verstärkte Meldeverfahren erforderlich sind, um dagegen anzugehen;
6. nimmt zur Kenntnis, dass in den Leitlinien der Kommission festgestellt wird, dass die Entsenderichtlinie in einigen Mitgliedstaaten in der Praxis nicht umgesetzt wird, und fordert die Kommission auf, diesbezüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen;
Arbeitsbeziehungen und Definition von "Arbeitnehmer"
7. unterstützt die Analyse in den Leitlinien der Kommission, wonach die Entsenderichtlinie nicht der geeignete Rahmen ist, um sich mit Bedenken im Hinblick auf die rechtliche Situation von Selbständigen zu befassen; zieht aus den Praxisberichten den Schluss, dass Scheinselbständigkeit eine häufig genutzte Strategie von Unternehmen ist, um die Mindeststandards von Artikel 3 Absatz 1 der Entsenderichtlinie zu umgehen;
8. fordert die Mitgliedstaaten unter Hinweis auf die Ergebnisse der Perulli-Studie über wirtschaftlich abhängige Beschäftigungsverhältnisse/Beschäftigungsverhältnisse zwischen Unselbständigkeit und Selbständigkeit: rechtliche, soziale und wirtschaftliche Aspekte auf, ihre Definition des Begriffs Arbeitnehmer so anzupassen, dass eindeutig zwischen dem Status von Unternehmern, zu denen wirtschaftlich unabhängige Unternehmen, die für mehrere gegenseitig unabhängige Firmen arbeiten, gehören, einerseits und Arbeitnehmern, die organisatorisch und wirtschaftlich abhängig unter Aufsicht und gegen Entgelt arbeiten, unterschieden werden kann;
9. stellt fest, dass der Gerichtshof mehrfach konkrete Kriterien entworfen hat, die eine Unterscheidung zwischen "Arbeitnehmern" und "Selbständigen" ermöglichen; ist der Auffassung, dass die Kommission unter Berücksichtigung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung des arbeitsrechtlichen Status dafür sorgen muss, dass eine Unterscheidung unter Wahrung der vom Gerichtshof festgelegten Leitlinien erfolgt; fordert die Kommission auf, umgehend Verhandlungen mit den Mitgliedstaaten aufzunehmen mit dem Ziel, transparente und kohärente Kriterien für die Festlegung des arbeitsrechtlichen Status der "Arbeitnehmer" und der "Selbständigen" auszuarbeiten;
10. weist darauf hin, dass es gegenwärtig mühsam und langwierig ist, nachzuweisen, dass ein Scheinselbständiger de facto Arbeitnehmer ist und dass der entsandte Arbeitnehmer den Auftrag möglicherweise ausgeführt hat und bereits heimgereist ist, bis die notwendigen Beweise vorliegen;
11. fordert, dass der Austausch zwischen den Arbeitsinspektionen von Mitgliedstaaten gefördert wird, um gemeinsam Scheinselbständigkeit zu bekämpfen, insbesondere durch Austausch von Informationen;
12. stellt fest, dass die geltende Rechtsprechung dem Gastland das Recht zuerkennt, die erforderlichen Dokumente zu verlangen, um die Einhaltung der in der Entsenderichtlinie festgelegten Beschäftigungsbedingungen überprüfen zu können; ist der Auffassung, dass die verlangten Dokumente sich nicht nur auf die "time sheets" oder Dokumente betreffend Gesundheitsschutz- und Sicherheitsbestimmungen am Arbeitsplatz beschränken sollten, sofern die Ersuchen um Dokumentenvorlage verhältnismäßig sind; weist darauf hin, dass der Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen in der Regel tätig ist (Entsendemitgliedstaat), gehalten ist, dem Gastland das Formular E 101 bereitzustellen, in dem die Mitgliedschaft des entsandten Arbeitnehmers im Sozialversicherungssystem des Entsendelandes nachgewiesen wird;
13. verweist darauf, dass Unterschiede in den Beschäftigungsbedingungen in Mitgliedstaaten entstehen können, die keine Bestimmungen gemäß Artikel 3 Absatz 9 der Richtlinie erlassen haben, um zu gewährleisten, dass entsandte Leiharbeitnehmer in den Genuss der Bedingungen kommen, die für Leiharbeitnehmer in dem Mitgliedstaat, wo die Arbeit ausgeführt wird, gelten; fordert die betroffenen Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Beendigung einer solchen Diskriminierung zu treffen;
Sicherung von Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen nach Artikel 3 der Entsenderichtlinie
14. verweist erneut darauf, dass die Entsenderichtlinie die wesentlichen Mindestschutzbestimmungen für Arbeit und Beschäftigung für die in ihr Hoheitsgebiet entsandten Arbeitnehmer vorsieht und dass sie dem nicht entgegensteht, dass die Mitgliedstaaten in allgemeinverbindlichen Tarifvereinbarungen festgelegte Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen sowie sonstige Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen vorgeben, sofern es sich um Vorschriften der öffentlichen Ordnung handelt; wendet sich gegen eine restriktive Auslegung des Begriffs "Vorschriften der öffentlichen Ordnung" (ordre public) durch die Kommission, insbesondere durch den Erlass der Bestimmungen des Abkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19. Juni 1980 in Form einer Verordnung (KOM(2005)0650);
15. stellt fest, dass in vielen Mitgliedstaaten die Gewerkschaften eine Rolle in den Tarifverhandlungen spielen und die Kommission in einem Verfahren vor dem Gerichtshof(13) erklärt hat, dass die besondere Form bestimmter nordischer Tarifverhandlungen mit dem EG-Vertrag und der Entsenderichtlinie im Einklang steht;
16. ist der Auffassung, dass es zur Sicherstellung der angemessenen Anwendung der Entsenderichtlinie notwendig ist, dass eine Person zur Verfügung steht, die als Vertreter des Entsendeunternehmens fungieren könnte, um die Vorschriften und Bedingungen der Entsenderichtlinie umsetzen zu können;
17. stellt fest, dass bei Fehlen spezieller Tarifverträge im Sinne von Artikel 3 Absatz 8 der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern die nationalen Rechtsvorschriften betreffend Arbeitsplatz und Arbeitsbedingungen - einschließlich der Verpflichtung zur Zahlung eines Mindestlohns - gelten;
18. stellt fest, dass alle Maßnahmen, welche Arbeitnehmer über ihre Rechte aufklären, einschließlich der ihnen zustehenden Löhne, zur erfolgreichen Umsetzung der Entsenderichtlinie beitragen; ist der Auffassung, dass die Informationen und das Bewusstsein über die Rechte und Ansprüche, die die Richtlinie schafft, für alle Beteiligten dringend verbessert werden müssen; fordert die Kommission auf, diese Maßnahmen aktiv zu unterstützen; begrüßt daher, dass die Kommission die Initiative für eine Website zur Entsendung von Arbeitnehmern ergriffen hat, die direkte Verbindungen zu nationalen Entsendevorschriften enthält; weist darauf hin, dass die Informationen in geeigneten Sprachen zur Verfügung gestellt werden sollten;
19. ist der Auffassung, dass eine wirksame Durchführung der Entsenderichtlinie nicht durch umfangreiche Bürokratie gewährleistet werden kann, sondern durch verstärkte Information und einfache Verfahren, durch die die Betroffenen Kenntnis von ihren Rechten erlangen; fordert daher die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (EUROFOUND) in Dublin auf, Leitlinien für "bewährte Verfahren" zur Ausarbeitung von Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu entwickeln;
20. unterstreicht, wie wichtig die Beibehaltung des Rechts für das Gastland ist, den Mindestlohn gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Entsenderichtlinie zu bestimmen; fordert jedoch diejenigen Mitgliedstaaten, die die Mindestlohnsätze durch Tarifvereinbarungen festsetzen, auf, den Zugang zu Informationen über die Mindestlohnniveaus für Unternehmen zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen möchten;
21. bedauert die mangelhafte Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Instanzen sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene und den branchenspezifischen Sozialpartnern, die eine sehr wichtige Rolle spielen, und erwartet von der Kommission, dass sie die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Verbindungsbüros und den betreffenden branchenspezifischen Sozialpartnern fördert; ist der Ansicht, dass auf europäischer Ebene eine inhaltliche Zusammenarbeit zwischen den Dienststellen der Kommission, einschließlich der Sachverständigengruppe und der branchenspezifischen Sozialpartner, dringend erforderlich ist;
22. fordert wirksame Maßnahmen zum Schutz von Arbeitnehmern, die Verstöße gegen Rechte an ihrem Arbeitsplatz melden;
23. stellt fest, dass eine Beteiligung an Urlaubskassen entsprechend allgemeinverbindlicher Tarifverträge in einigen Mitgliedstaaten einen zusätzlichen Schutz der entsandten Arbeitnehmer bedeutet und dass die direkte Zahlung an die Arbeitnehmer nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Finalarte verhältnismäßig ist, was bedeutet, dass Entsendeunternehmen verpflichtet werden können, Beiträge an die Urlaubskassen zu entrichten, die auch für die entsandten Arbeitnehmer geöffnet sein müssen, damit sie davon auch profitieren; hält es für erforderlich, dass die entsandten Arbeitnehmer über die Regelungen solcher Urlaubskassen ausführlich informiert werden;
24. verweist darauf, dass in einigen Sektoren die Sozialpartner Informationstools mit Erklärungen betreffend die für entsandte Arbeitnehmer geltenden Arbeitsbedingungen entwickelt haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, das Sammeln solcher Informationen in anderen Bereichen der Wirtschaftstätigkeit zu fördern, um den Zugang zu diesen wesentlichen Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen zu erleichtern und die Einhaltung der Entsenderichtlinie zu verbessern;
25. stellt die Tatsache heraus, dass Länderkurzdarstellungen, die den Inhalt der Leitlinien der Kommission bereichern werden, derzeit von Fachleuten erstellt werden; empfiehlt, dass die Leitlinien der Kommission solche Beiträge in vollem Umfang in Betracht ziehen, um die Informationslücke zu schließen;
26. stellt fest, dass die öffentliche Hand eine klare Verantwortung hat und einen wesentlichen Beitrag dazu leisten muss, unlauteren Wettbewerb einzudämmen, indem sie Aufträge nur an solche Betriebe vergibt, die alle im Gastland geltenden Vorschriften bezüglich Artikel 3 der Entsenderichtlinie einhalten; verweist in dem Zusammenhang auf Artikel 55 der Vergaberichtlinie(14), wonach Auftraggeber Aufklärung über Arbeitsschutz und Beschäftigungsbedingungen einfordern dürfen, wenn Angebote im Verhältnis zu Leistungen ungewöhnlich niedrig sind;
27. ist der Auffassung, dass die Unternehmen, die Arbeitnehmer entsenden, sowie die Generalunternehmen, wenn Aufträge an entsandte Subunternehmen vergeben werden, als gemeinsam verantwortlich für die Lebensbedingungen der entsandten Arbeitnehmer im Gastland gelten sollten und sicherstellen müssen, dass diese Bedingungen akzeptabel sind;
28. beruft sich auf die Rechtssache Wolff & Müller, in der der Gerichtshof festgestellt hat, dass das gesetzliche System der Generalunternehmerhaftung zur Sicherung des Arbeitnehmerschutzes beiträgt und deshalb ein zwingender Grund im allgemeinen Interesse ist; fordert jene Mitgliedstaaten auf, die noch nicht über eine solche nationale Gesetzgebung verfügen, diese Lücke unverzüglich zu schließen; fordert die Kommission auf, die gesamtschuldnerische Haftung für die General- oder Hauptunternehmen zu regeln, um so den Missbrauch im Bereich der grenzüberschreitenden Auftragsweitervergabe und Auslagerung zu bekämpfen und einen transparenten und wettbewerbsfähigen Binnenmarkt für alle Unternehmen zu schaffen;
Sicherstellen einer effizienten Kontrolle
29. stellt fest, dass laut geltender Rechtsprechung die nationalen Behörden geeignete Maßnahmen treffen können, um die Überwachung der Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß Artikel 3 der Entsenderichtlinie zu gewährleisten; unterstützt die Schlussfolgerung der Kommission, wonach der Gastmitgliedstaat eine Voraberklärung seitens des Dienstleistungserbringers verlangen kann, um ihm eine Überprüfung der Einhaltung der Beschäftigungsbedingungen zu ermöglichen;
30. ist der Auffassung, dass gemeinsame Bemühungen bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen erhebliche administrative Vorteile gegenüber bilateralen Kontakten zwischen den Mitgliedstaaten haben; fordert daher die Kommission auf, die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zu koordinieren, um zu kontrollieren, dass die Unternehmen in den Gastländern die Richtlinie einhalten;
31. stellt fest, dass Maßnahmen im Sinne von Artikel 5 der Entsenderichtlinie nur effizient sind, wenn Sanktionen greifen; weist darauf hin, dass dies voraussetzt, dass Bußgeldbescheide einem nach innerstaatlichem Recht anerkannten Vertreter des Unternehmens zugestellt werden können, da im Rahmen der gegenseitigen Anerkennung von Strafen diese nur dann weiter verfolgt werden, wenn das Strafverfahren im Gastland rechtmäßig eingeleitet wurde;
32. nimmt die Bemerkung der Kommission betreffend die mangelnde Wirksamkeit der nationalen Verbindungsbüros zur Kenntnis; stellt ferner fest, dass das Ziel der Funktionsfähigkeit der nationalen Verbindungsbüros eine der grundlegenden Prioritäten der Kommission und der Mitgliedstaaten ist und dass für das Funktionieren der nationalen Verbindungsbüros die Kommission und die Mitgliedstaaten gemeinsam verantwortlich sind;
33. unterstützt nachdrücklich die Aufforderung der Kommission an die Mitgliedstaaten, den Verbindungsbüros und den Kontrollbehörden die Ausstattung und die Ressourcen zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um wirksam auf die Informations- und Kooperationsersuchen reagieren zu können; fordert die Mitgliedstaaten auf, eine angemessene grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Kontrollbehörden zu schaffen; ersucht die Kommission, die enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch eine Verbesserung der auf ihrer Webseite verfügbaren Informationen und eine obligatorische Kontaktstelle für die entsandten Arbeitnehmer zu den Sozialpartnern des Gastlandes sowie durch die spätere Schaffung einer ständigen europäischen Struktur für grenzüberschreitende Zusammenarbeit aktiv zu unterstützen;
34. stellt fest, dass die Kommission binnen zwölf Monaten nach der Annahme ihrer Leitlinien einen Bericht annehmen wird, in dem die Situation in allen Mitgliedstaaten im Hinblick auf sämtliche in den Leitlinien erwähnten Aspekte beschrieben wird, um die in diesen Bereichen erzielten Fortschritte zu bewerten; dringt darauf, dass sich dieser Bericht auch mit den unternommenen Anstrengungen zur Lösung der Rechtsfragen befasst, auf die in dem Bericht der Kommissionsdienststellen über die Umsetzung der Entsenderichtlinie Bezug genommen wurde; verlangt, dass das Parlament zu diesem Bericht ordnungsgemäß konsultiert wird, um zu entscheiden, ob eine Überarbeitung der Richtlinie erforderlich ist;
35. fordert die Kommission auf, dem Parlament und dem Rat alle zwei Jahre konkrete Daten über die Umsetzung der Entsenderichtlinie auf nationaler Ebene vorzulegen und dabei den Schwerpunkt auf die Fälle von Verstößen gegen die Richtlinie zu legen;
o o o
36. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss zu übermitteln.
Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114).
Europäische Zentralbank (2005)
148k
64k
Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Jahresbericht 2005 der Europäischen Zentralbank (2006/2206(INI))
– unter Hinweis auf den Jahresbericht 2005 der Europäischen Zentralbank,
– unter Hinweis auf Artikel 113 des EG-Vertrags,
– unter Hinweis auf Artikel 15 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. April 1998 zur demokratischen Rechenschaftspflicht in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion(1),
– unter Hinweis auf seine Abstimmung vom 5. Juli 2005, in der es den Entschließungsantrag zum Jahresbericht 2004 der Europäischen Zentralbank abgelehnt hat(2),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. April 2006 zu der Lage der europäischen Wirtschaft – Vorbereitender Bericht über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik für 2006(3),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Mai 2006 zu den öffentlichen Finanzen in der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU)(4),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. Juli 2006 zur jährlichen Stellungnahme zum Euroraum (KOM(2006)0392),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 13. März 2003 zu der Empfehlung der Europäischen Zentralbank für einen Beschluss des Rates über eine Änderung von Artikel 10.2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank(5),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2006 zur strategischen Überprüfung des Internationalen Währungsfonds(6) (IWF),
– unter Hinweis auf die Berichte der Europäischen Zentralbank über die Finanzmarktstabilität und über die Finanzmarktintegration im Euroraum,
– unter Hinweis auf das Schreiben der Vorsitzenden seines Ausschusses für Wirtschaft und Währung an den Präsidenten des Rates Wirtschaft und Finanzen vom 5. Mai 2006 betreffend das Verfahren zur Benennung der Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank,
– unter Hinweis auf die Wirtschaftsprognosen des Eurosystems von Juni 2006,
– gestützt auf Artikel 106 und Artikel 112 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0349/2006),
A. in Anerkennung der völligen Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank (EZB) und des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB)
B. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 2 des EG-Vertrags die wesentliche Aufgabe der EZB und des ESZB darin besteht, die Preisstabilität zu wahren und die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft zu unterstützen; in der Erwägung, dass Artikel 105 des EG-Vertrags verfügt, dass die Geldpolitik "ohne Beeinträchtigung des Zieles der Preisstabilität" zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft beitragen sollte,
C. in der Erwägung, dass das Bruttoinlandsprodukt (BIP) im Euroraum im Jahre 2005 um 1,4 % gewachsen ist und dieser Prozentsatz unter der im Jahre 2004 erreichten Wachstumsrate von 1,8 % liegt, während die Inflationsrate bei 2,2 % lag, also nahe an dem 2004 festgestellten Wert von 2,1 %,
D. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten nicht im gleichen Maße von dem starken weltweiten Wachstum im Jahr 2005 profitieren konnte, was u. a. auf die steigenden Ölpreise und die ungünstige Wechselkursentwicklung zurückzuführen ist, die den Euro auf einem Stand von über 1,17 USD im Dezember 2005 (gegenüber dem Höchststand im Dezember 2004 von 1,36 USD) ließen; in der Erwägung, dass die Wachstumsprognosen auf eine gewisse Konjunkturerholung hinweisen und von der Kommission für 2006 ein Wachstum vom 2,5 % und für 2007 ein Wachstum zwischen 1,3 % und 2,3 % bei einer Inflationsrate von etwas über 2 % prognostiziert wird,
E. in der Erwägung, dass der EZB-Rat, nachdem er die Leitzinsen zweieinhalb Jahre lang konstant bei 2 % belassen hatte, diese am 1. Dezember 2005, 2. März, 8. Juni, 3. August und 5. Oktober 2006 um jeweils 25 Basispunkte angehoben hat, und in der Erwägung, dass die Zinssätze sowohl nominal als auch real weiterhin niedrig sind,
F. in der Erwägung, dass es zahlreiche Bewerber für die Ernennung auf leitende Positionen im IWF, in der WTO und in der OECD gibt ganz abgesehen von leitenden Positionen in der Weltbank, ohne dass sich dies nachteilig auf die künftige Karriere der Bewerber auswirkt,
G. in der Erwägung, dass mehrere Drittland-Zentralbanken in den letzten Monaten ihre Absicht geäußert haben, den auf Euro lautenden Teil ihrer Devisenreserven aufzustocken,
H. in der Erwägung, dass die weltweiten Ungleichgewichte im Jahre 2005 zugenommen haben, insbesondere aufgrund der Zunahme des Zahlungsbilanzdefizits der Vereinigten Staaten, das 6,4 % des BIP erreicht hat,
I. in der Erwägung, dass der Jahresabschluss der EZB für 2005 einen Nettogewinn von null ausweist, was mit der Verwendung des Gesamtbetrags des erzielten Ergebnisses für die Bildung einer Rückstellung zu erklären ist,
J. in der Erwägung, dass der EZB eine Schlüsselrolle für die gute Funktionsfähigkeit des Europäischen Wechselkursmechanismus (WKM II) und bei der Bekämpfung der Inflation zukommt,
K. in Erwägung des Wunsches des Parlaments, zur Stärkung der Rolle und der Autorität der EZB auf der internationalen Bühne beizutragen,
Wirtschaftliche und monetäre Entwicklung
1. unterstreicht, dass die jüngste Konjunkturerholung durch ein jährliches Wachstum des realen BIP um 2,5 % und einen Beitrag der Binnennachfrage von 2,1 % im zweiten Quartal des Jahres 2006 gekennzeichnet ist; stellt fest, dass das jüngste Wirtschaftswachstum durch nationale Reformen und Investitionsprogramme für die Arbeits-, Finanz- und Produktmärkte abgestützt wird; vertritt die Auffassung, dass eine Anhebung der Zinssätze mit Vorsicht erfolgen sollte, um das Wirtschaftswachstum nicht zu gefährden; macht auf die Risiken in Verbindung mit dem Anstieg des Wechselkurses des Euro und des Erdölpreises aufmerksam und weist darauf hin, dass diese Faktoren eine Rolle bei der Wachstumsschwäche im Jahre 2005 gespielt haben; lobt die Politik der EZB, sich auf ihre wichtigste Zielvorgabe – die Wahrung der Preisstabilität – zu konzentrieren; ist daher der Auffassung, dass die EZB richtig auf die wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklungen im Jahr 2005 reagiert hat, indem sie ihren Zinssatz nach einer Inflationsspitze von bis zu 2,6 % im September 2005 angehoben hat;
2. unterstreicht, dass sich die EZB jedoch der Risiken kontinuierlicher Anhebungen der Zinssätze für das Wachstum im Kontext des jüngsten konjunkturellen Aufschwungs bewusst sein muss; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten mit Blick auf die Abstützung der konjunkturellen Erholung die notwendigen Strukturreformen und Investitionstätigkeiten durchführen müssen; ist der Auffassung, dass die Zinspolitik von den Fortschritten bei der Haushaltssanierung in den Mitgliedstaaten beeinflusst wird;
3. stellt fest, dass sich die Zinsen mit 2 % im Zeitraum 2003 bis 2005 auf einem historischen Niedrigstand befanden, um die wirtschaftliche Wiederbelebung abzustützen; fordert die EZB auf, weiterhin ihrer Verpflichtung nachzukommen, durch ihre Politik eine solide Verankerung der mittel- bis langfristigen Inflationserwartungen auf einem Niveau zu gewährleisten, das mit der Preisstabilität vereinbar ist; betont, dass die EZB die Ölpreise, die Immobilienpreise und die noch immer bestehenden Liquiditätsüberschüsse weiterhin aufmerksam verfolgen sollte;
4. stellt fest, dass die Fortsetzung des Konsolidierungskurses der Mitgliedstaaten unerlässlich ist, um die Grundlagen für dauerhaftes Wachstum zu legen; dabei dürfen aber Investitionen in eine zukunftsfähige Gesellschaft nicht vernachlässigt werden; der aktuelle Weltwirtschaftsausblick des IWF stützt diese Diagnose; entscheidend bleiben weitere Reformfortschritte in den Mitgliedstaaten des Euroraums, um die Grundlagen für langfristiges Wachstum zu festigen;
5. stellt fest, dass Ende 2001 und Anfang 2003 ähnliche Anzeichen für eine konjunkturelle Erholung wie jetzt festzustellen waren und es dennoch nicht zu einem dauerhaften Wachstum kam; stellt fest, dass den Prognosen der Kommission und des Eurosystems zufolge mit einer leichten Erholung im Jahre 2006 und anschließend einer Verlangsamung im Jahr 2007 zu rechnen ist; ist der Auffassung, dass der Anstieg des Wachstumspotenzials des Euroraums in erster Linie von Strukturreformen und sorgfältig durchgeführten Investitionstätigkeiten in den Mitgliedstaaten abhängt; erkennt an, dass der Wettbewerb auf den EU-Märkten und eine hohe Beschäftigungsqualität treibende Kräfte für wirtschaftliches Wachstum sind und dass ihre Wirkung auf Effizienzgewinne und Innovation nicht behindert werden soll; nimmt die jüngste Konjunkturerholung im Laufe des Jahres 2006 zur Kenntnis und unterstreicht, dass die Mitgliedstaaten weiteren Nutzen aus dieser positiven Situation durch eine ernsthafte Haushaltskonsolidierung ziehen sollten;
6. ist der Auffassung, dass ein Anstieg des Wachstumspotenzials des Euroraums auf einer weiteren konsequenten Umsetzung der Reformagenda beruht; dazu gehört auf jeden Fall, dass die sozialen Sicherungssysteme mit Blick auf die demografischen Entwicklungen zukunftsfest gemacht werden; vor diesem Hintergrund bleiben europäische makroökonomische Dialoge zur Erarbeitung von Benchmarks für die nationalen Reformagenden und eine ausgewogene makroökonomische Politik wichtig; in diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass die EZB ihre Unabhängigkeit bewahrt;
7. ist der Auffassung, dass die Unterschiede innerhalb des Euroraums, wo es beim Wachstum ein Gefälle von bis zu 4,5 % (2005) und bei den Inflationsraten von bis zu 2,7 % (ebenfalls 2005) gab, langfristig ein großes Risiko für die WWU darstellen;
8. stellt fest, dass die wachsende Gefahr einer Anpassung der Immobilienpreise angesichts des raschen und unaufhaltsamen Preisanstiegs in den letzten Jahre besteht; wünscht eine Präzisierung der Politik der EZB hinsichtlich der Entwicklung der Preise für Vermögenswerte, insbesondere Immobilien; ist der Auffassung, dass langfristig gesehen eine klarere Position dazu beitragen würde, die Entstehung von Spekulationsblasen zu verhindern;
9. begrüßt die Beitritte von Zypern, Lettland und Malta zum WKM II am 29. April 2005 sowie der Slowakei am 25. November 2005; unterstützt die Einführung des Euro durch alle Mitgliedstaaten; ist der Auffassung, dass in Bezug auf die Einhaltung der Konvergenzkriterien der Genauigkeit und der Glaubwürdigkeit der mitgliedstaatlichen Statistiken gebührende Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte; ruft die übrigen Mitgliedstaaten dazu auf, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, damit auch sie die für den Beitritt zum Euroraum festgelegten Kriterien erfüllen;
10. stellt fest, dass in den Mitgliedstaaten des Euroraums bei den Mechanismen zur Umsetzung der Geldpolitik Unterschiede bestehen und insbesondere bestimmte Länder wegen des Vorherrschens einer Verschuldung mit variablem Zinssatz stärker reagieren; fordert die EZB und die Kommission auf, eine klare Analyse dieser Unterschiede und etwaiger Verbesserungen vorzulegen, die vorgenommen werden können, um die Umsetzung der Geldpolitik zu erleichtern; nur wenn das Leitprinzip "Einheit in Vielfalt" gesellschafts- wie wirtschaftspolitisch akzeptiert wird, können die Chancen für den Aufbruch in Europa vergrößert werden;
11. unterstreicht die Risiken rascher Anpassungen an die internationalen Ungleichgewichte, die zu einem Anstieg des Wechselkurses des Euro gegenüber dem Dollar führen könnten; fordert die Eurogruppe, den Rat und die EZB auf, die Koordinierung ihres Vorgehens auf dem Gebiet der Wechselkurspolitik zu intensivieren;
12. stellt fest, dass die EZB eine Stärkung des präventiven Teils des Stabilitäts- und Wachstumspakts (SWP) befürwortet, jedoch auch wiederholt eine kritische Position mit Blick auf eine mögliche Lockerung des korrektiven Teils des SWP eingenommen hat und diese Position im Einklang mit der aller anderen Zentralbanken des Euroraums steht, von denen einige in diesem Zusammenhang starke Kritik geübt haben;
Geldpolitik
13. vertritt die Auffassung, dass bei der von der EZB betriebenen Geldpolitik mehr Klarheit und Konsistenz notwendig sind, insbesondere bei der Festlegung der relativen Bedeutung der beiden wichtigsten Pfeiler der Politik und des Verhältnisses zwischen ihnen, d. h. der Geldmenge (M3) und aller anderen einschlägigen Informationen zu künftigen Inflationsentwicklungen; glaubt, dass klare und transparente Regeln zur Beeinflussung der operativen Beschlüsse über die Geldpolitik durch diese beiden Pfeiler die Maßnahmen der EZB vorhersehbarer und effektiver machen würden;
14. fordert die EZB auf, in Bezug auf die anhaltend hohen Werte der Geldmenge M3 (8,8 % im Mai 2006 gegenüber 7,4 % im Dezember 2005) im Vergleich mit dem langfristigen Referenzwert von 4,5 % tätig zu werden; verweist insbesondere auf den hohen Zuwachs bei Bargeldumlauf und Tagesgeldeinlagen und befürchtet, dass eine solche Ausweitung langfristig nicht tragbar sein wird; fordert die EZB auf, die Entwicklungen auf dem Hypothekenmarkt sowie bei Darlehensgeschäften im Zusammenhang mit Fusionen und Übernahmen und ihre möglichen Auswirkungen im Hinblick auf Systemrisiko, Verbrauchervertrauen und Entwicklung der Zinssätze genau zu untersuchen;
Finanzstabilität und Integration
15. begrüßt die Veröffentlichung des ersten Berichts der EZB über die Finanzintegration im Euroraum, die sowohl für die Weiterleitung von Informationen über die Geldpolitik als auch für die Finanzstabilität von grundlegender Bedeutung ist; weist darauf hin, dass die Finanzintegration nach Auffassung der EZB die Integration der Marktinfrastrukturen, insbesondere Lieferungs-Abwicklungssysteme erfordert; nimmt die Absicht der EZB zur Kenntnis, eine Abwicklungsinfrastruktur zu schaffen; stellt fest, dass bis zur eventuellen Einführung einer Abwicklungsinfrastruktur eine Governance der EZB eingeführt werden muss;
16. verurteilt die Tatsache, dass die EZB in der Frage von Maßnahmen der Stufe 2 Kontakt zum Ausschuss der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörden aufgenommen hat, ehe der Gesetzgeber aktiv geworden ist;
17. teilt die Befürchtungen, die die EZB im Hinblick auf Hedge-Fonds bekundet hat; fordert die EZB auf, in diesem Bereich weitere Analysen durchzuführen;
18. fordert die Kommission auf, der Wirkung des Verhaltens der Finanzmärkte auf die makroökonomische Situation des Euroraums größere Aufmerksamkeit zu widmen;
19. verweist auf die Risiken für die Finanzmarktstabilität, die durch grenzüberschreitende Fusionen entstehen; fordert daher die EZB auf, eine Analyse mit Blick vor allem auf die Frage des Kreditgebers letzter Instanz ("lender of last resort") durchzuführen und entsprechende Analysen im monetären Dialog 2007 vorzustellen;
20. erwartet die Verwirklichung eines integrierten TARGET II-Systems, das die Liquiditätsverwaltung innerhalb des ESZB verbessern und erhebliche Effizienzgewinne bringen wird; fordert das ESZB auf, einen umfassenden, transparenten und soliden Rechtsrahmen für den künftigen Betrieb von TARGET II auszuarbeiten;
21. bedauert, dass es die EZB ebenso wenig wie der Rat für angebracht gehalten hat, das Parlament über das "Memorandum of Understanding" zur Bewältigung von Finanzkrisen zu unterrichten;
Externe Rolle des Euro
22. verweist auf seine Forderung nach einer Initiative zur Vereinheitlichung der Vertretung des Euroraums innerhalb der internationalen Finanzinstitutionen, um seine Interessen mit einer Entschiedenheit zu vertreten, die seinem wirtschaftlichen Gewicht entspricht;
23. stellt mit Interesse fest, dass mehrere Zentralbanken angekündigt haben, dass sie den auf Euro lautenden Teil ihrer Reserven erhöhen wollen; fordert die EZB auf, diese Initiativen aufmerksam zu überwachen und im Rahmen ihres Jahresberichts über die internationale Rolle des Euro quantitative Daten dazu vorzulegen und ihre Auswirkungen insbesondere im Hinblick auf die Wechselkurse zu analysieren;
Banknoten
24. stellt fest, dass sich der Euro-Banknotenumlauf im Jahre 2005 wertmäßig mit einer jährlichen Wachstumsrate von 12,8 % rapide erhöht hat; hebt hervor, dass diese anhaltende Zunahme in erster Linie auf Banknoten mit hohem Nennwert zurückzuführen ist, insbesondere die 500-Euro-Banknoten, deren Umlauf stückzahlmäßig um 20,9 % gestiegen ist; fordert die EZB auf, die Gründe für diese beträchtliche Zunahme und die Art der mit diesen Banknoten getätigten Transaktionen sowie die Aufschlüsselung der Nachfrage auf einzelne Länder zu analysieren, um die Risiken zu ermitteln, die damit einhergehen könnten;
25. ist der Auffassung, dass die erste Generation von Banknoten, bei denen Abbildungen von Lebewesen, Landschaften oder realen Denkmälern völlig fehlen, dazu beiträgt, ein liebloses Bild von der Währungsintegration zu vermitteln und zur Distanzierung der Europäer gegenüber dem Euro führt; fordert die EZB auf, bei der zweiten Generation von Banknoten Lebewesen, Landschaften, von Menschenhand geschaffene europäische Werke oder europäische Persönlichkeiten, über die ein Konsens besteht, abzubilden; fordert die EZB auf, ihm ihre diesbezüglichen Überlegungen vorzulegen;
Demokratische Kontrolle
26. begrüßt das eindeutige Eintreten der EZB für die Ratifizierung der Verfassung, in der alle wesentlichen Elemente für den politischen Rahmen der WWU sowohl bezüglich des währungspolitischen Pfeilers als auch des wirtschafts- und fiskalpolitischen Pfeilers aufgeführt werden; unterstreicht, dass der Ratifizierungsprozess keinerlei Einfluss auf die Funktionsweise der Währungsunion hat und die Stabilität des Euro nicht berührt; fordert die EZB auf, weiterhin die Glaubwürdigkeit des Euro zu gewährleisten und für Preisstabilität zu sorgen, die eine Voraussetzung für ein nichtinflationäres makroökonomisches Umfeld ist, das dem Wirtschaftswachstum und der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist;
27. ist der Auffassung, dass sich die Unabhängigkeit der EZB einschließlich des Ernennungsverfahrens für die Mitglieder des Direktoriums bewährt hat; betont, dass in Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags vorgesehen ist, dass die Mitglieder des Direktoriums der EZB aus dem Kreise der in Währungs- oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten ausgewählt werden, und unterstreicht, dass deren Nationalität keinerlei Rolle spielen sollte und sie weiterhin an den strikten Kriterien des Vertrags, wie dem der Qualifikation gemessen werden; ist der Auffassung, dass eine Verbesserung der demokratischen Ex-ante-Rechenschaftspflicht und der Transparenz erreicht würde, wenn der Rat mehrere potenzielle Bewerber bewerten und anschließend im Parlament eine Abstimmung zur Billigung des vom Rat vorgeschlagenen Bewerbers abgehalten würde;
28. fordert den Rat auf, am Verfahren für die Ernennung der Mitglieder des Direktoriums festzuhalten; unterstreicht seine Bereitschaft, mit den übrigen Organen vor der nächsten Erneuerung des Direktoriums im Jahre 2010 Überlegungen über mögliche Verbesserungen aufzunehmen;
29. ist der Auffassung, dass der währungspolitische Dialog zwischen dem Parlament und der EZB ein Erfolg war, auf dem weiter aufgebaut werden sollte; unterstreicht, dass die Wahrnehmung der Ex-post-Rechenschaftspflicht der EZB eine zentrale Bedeutung für das Vertrauen und damit die Stabilität auf den Finanzmärkten hat; wichtig ist, dass die Geschlossenheit von Direktorium und EZB-Rat in der Außendarstellung gewährleistet bleibt; unterstützt eine zielgerichtete Informationspolitik der EZB gegenüber dem Parlament, dem Rat und der Kommission; betont nachdrücklich, dass die Forderung nach Verbesserung der Kommunikationspolitik der EZB nur vor dem Hintergrund der gleichzeitigen Wahrung der Unabhängigkeit der EZB und ihrer Organe zu verstehen ist; erneuert jedoch die Forderung nach einer jährlichen Veröffentlichung nicht nur einer nach Ländern aufgeschlüsselten Übersicht, sondern auch einer regionalen und grenzüberschreitenden Übersicht über die betreffenden Trends, in der Art des "Beige Book" der US-Notenbank, die der EZB die Möglichkeit bieten würde, die Debatte über Produktivitätstrends und Preis- und Lohnperspektiven zu beeinflussen; ersucht die EZB, die Möglichkeit einer Veröffentlichung von Kurzprotokollen zu prüfen;
30. unterstreicht, dass die Glaubwürdigkeit der EZB auch von einem hohen Maß an Transparenz ihres Beschlussfassungsprozesses abhängt; wiederholt seine Forderung, dass unmittelbar nach den Sitzungen des EZB-Rates Kurzprotokolle dieser Sitzungen veröffentlicht werden und darin die Argumente für und gegen die gefassten Beschlüsse, und die Gründe für diese Beschlüsse klar wiedergegeben werden und dargelegt wird, ob diese Beschlüsse einstimmig gefasst wurden oder nicht; betont, dass diese Form der Kommunikation nicht die Information ersetzen sollte, die der Präsident der EZB unverzüglich nach geldpolitischen Beschlüssen erteilt und die Beobachtern und Marktteilnehmern wertvolle und aktuelle Einsichten liefert; ist der Auffassung, dass diese Transparenz wichtig ist, weil der Markt auf diese Weise die Geldpolitik der EZB besser einschätzen kann;
31. weist darauf hin, dass es das für die Beschlüsse des EZB-Rates geltende System der Stimmrechte per Rotation, wie es im Jahre 2003 angenommen wurde, als zu komplex abgelehnt hat; ist der Auffassung, dass es mit Blick auf die künftigen Erweiterungen des Euroraums zweckmäßig ist, ein System einzuführen, das Ausgewogenheit und Effizienz miteinander verknüpft; verweist auf seine Entschließung, in der ein Direktorium der EZB mit neun Mitgliedern gefordert wird, die für die Geldpolitik verantwortlich wären, so dass das derzeit bestehende schwerfällige System ersetzt und die noch kompliziertere Lösung vermieden würde, die für die Zukunft beschlossen wurde; fordert mit Nachdruck, dass der Vertrag entsprechend geändert wird;
32. fordert die EZB auf, den Anhörungen des EZB-Präsidenten vor dem für Wirtschaft und Währung zuständigen Ausschuss des Parlaments in ihrer Kommunikationsstrategie größeres Gewicht beizumessen;
Verwaltung der EZB
33. stellt fest, dass der Personalbestand der EZB seit 1999 kontinuierlich und stark zugenommen hat (um 86 % im genannten Zeitraum); stellt fest, dass die EZB auf ein zeitweiliges Einfrieren des Personalbestands während einiger Monate im Jahre 2005 verweist, dass ihr Personalstand nichtsdestoweniger im Jahre 2005 weiter um 3,5 % zugenommen hat; stellt fest, dass die EZB ihren Willen nach Steigerung ihrer internen Effizienz betont; ist der Auffassung, dass dieses Ziel lobenswert ist, und wünscht, dass es im Laufe der Zeit wirklich dauerhaften Niederschlag findet, insbesondere durch eine dauerhafte Stabilisierung des Personalbestands;
34. unterstreicht die Bedeutung, die die EZB und die nationalen Zentralbanken der Qualität des Dialogs, der Transparenz der Informationen und der Anerkennung einer Teilnahme der Vertretung der Gewerkschaften an den Sitzungen des Personalrates beimessen müssen;
35. ist der Auffassung, dass die Einbeziehung der Bediensteten und ihrer gewerkschaftlichen Vertretungen in die sie betreffenden Beschlüsse und ein sozialer Dialog auf hohem Niveau zur Bildung einer gemeinsamen Kultur innerhalb des Eurosystems und des ESZB beitragen werden;
36. stellt fest, dass der gesamte Überschuss der EZB aus dem Jahr 2005 in Höhe von 992 Mio. EUR vollständig als Rückstellung zur Absicherung gegen Währungs- und Zinsrisiken und gegen das Risiko von Goldpreisänderungen verwendet wurde, was zu einem Nettogewinn von null geführt hat; stellt fest, dass die Höhe dieser Rückstellung jedes Jahr überprüft wird; stellt gleichzeitig fest, dass die Kosten für den Bau des EZB-Neubaus mit 850 Mio. EUR veranschlagt werden; fordert die EZB auf, ihre Ziele für die Höhe der Eigenmittel und der Rückstellungen zu präzisieren und gleichzeitig eine Haushaltspolitik zu betreiben, die die Risiken, denen sie ausgesetzt ist, angemessen abdeckt und es gleichzeitig gestattet, ein zufriedenstellendes Jahresergebnis zu erzielen;
o o o
37. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Präsidenten der Eurogruppe, dem Rat und der Kommission sowie der Europäischen Zentralbank zu übermitteln.
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Tibet und zur Menschenrechtslage in China,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. September 2006 zu den Beziehungen zwischen der EU und China(1),
– unter Hinweis auf die ausbleibenden Fortschritte im Menschenrechtsdialog zwischen der EU und China,
– in Kenntnis der Grundsätze der Vereinten Nationen zur Anwendung von Gewalt und Schusswaffen durch Vollzugsbeamte, die auf dem 8. Kongress der Vereinten Nationen über die Verhütung von Verbrechen und über die Behandlung von Straftätern, der in Havanna, Kuba, vom 27. August bis 7. September 1990 stattgefunden hat, angenommen wurden,
– in Kenntnis des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte der Vereinten Nationen,
– in Kenntnis des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes,
– gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass am 30. September 2006 mehr als 70 Tibeter etwa zwei Stunden Fußweg entfernt von der nepalesischen Grenze versuchten, den vereisten Nangpa Pass in der Himalajaregion von Tibet zu überqueren, um in Nepal als Flüchtlinge anerkannt zu werden,
B. in der Erwägung, dass unter Verletzung des Völkerrechts die bewaffnete Volkspolizei Chinas (PAP) auf diese unbewaffneten tibetischen Zivilisten, unter ihnen Frauen und Kinder, geschossen hat; ferner in der Erwägung, dass Videos und Fotos von diesem Vorfall beweisen, dass die tibetische Gruppe sich langsam von den auf sie schießenden chinesischen Polizisten wegbewegte und weder auf sie zuging noch eine Gefahr für die chinesischen Polizisten darstellte,
C. in der Erwägung, dass Kelsang Namtso, eine siebzehnjährige Nonne, bei dem Beschuss durch die chinesische Volkpolizei getötet wurde, ferner in der Erwägung, dass es laut unbestätigten Augenzeugenberichten mehr als eine tote Person gegeben hat; in der Erwägung, dass eine Gruppe von Tibetern, zu der auch Kinder gehören, nach der Fortsetzung der Flucht inhaftiert wurden,
D. in der Erwägung, dass die chinesische staatliche Nachrichtenagentur, Xinhua, über diesen Vorfall in der Region als einen Fall der Selbstverteidigung berichtete, obwohl Video- und Fotomaterialien das Gegenteil belegen, ferner in der Erwägung, dass die chinesischen Behörden bisher weder offiziell bestätigt haben, dass der Vorfall am Nangpa Pass stattgefunden hat, noch dass irgendeine Person durch chinesische Polizisten getötet wurde,
E. in der Erwägung, dass seit September 2002 offizielle Kontakte zwischen den chinesischen Behörden und den Vertretern des Dalai Lama wiederaufgenommen wurden, um gegenseitiges Vertrauen und Respekt wieder herzustellen,
F. in der Erwägung, dass es trotz dieser Kontakte und der Bedeutung, die diesen Treffen durch die zentralen chinesischen Behörden beigemessen wird, in den vergangenen Jahren zahlreiche Fälle von Missbrauch und Verletzung von Menschenrechten der tibetischen Bevölkerung und insbesondere der tibetischen Mönche gegeben hat,
1. verurteilt die maßlose Gewaltanwendung durch die bewaffnete Volkspolizei Chinas, indem sie auf unbewaffnete tibetische Zivilisten, einschließlich Kinder, geschossen hat;
2. verurteilt auf das Schärfste die Tötung einer unbewaffneten Zivilistin, die, da sie jünger als 18 Jahre alt war, nach Völkerrecht auch noch ein Kind gewesen ist;
3. ist bestürzt über die Inhaftierung von tibetischen Zivilisten, von denen 9 Kinder sind;
4. fordert die chinesischen Behörden auf, zu gewährleisten, dass die während dieses Ereignisses inhaftierten Tibeter in der Haft nicht misshandelt und Menschenrechte und internationales humanitäres Rechts eingehalten werden;
5. fordert die chinesischen Behörden auf, unverzüglich alle nach dem Vorfall inhaftierten Kinder frei zu lassen;
6. fordert die chinesischen Behörden auf, eine umfassende Untersuchung der Ereignisse am Nangpa Pass durchzuführen und zu gewährleisten, dass die für die dort begangenen Verbrechen Verantwortlichen vor Gericht gestellt werden;
7. fordert den Rat und die Kommission auf, durch ihre Vertreter in Nepal die Lage der Tibeter aus der Gruppe, die Nepal erreicht haben, genauestens zu verfolgen und diese Angelegenheit den chinesischen Behörden gegenüber im Rahmen des Menschenrechtsdialogs zwischen der EU und China anzuprangern;
8. fordert den Rat und die Kommission auf, ihre Position zu bekräftigen, dass nur ein Dialog zwischen der Regierung der Volksrepublik China und den Vertretern des Dalai Lama zu einer friedlichen und nachhaltigen Lösung für Tibet beitragen kann, der beide Seiten zustimmen;
9. fordert die Regierung der Volkrepublik China auf, den Dialog mit den Vertretern des Dalai Lama fortzusetzen, um die Achtung der religiösen, kulturellen, sprachlichen und politischen Rechte in der Autonomen Region Tibet zu verbessern;
10. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und der Regierung der Volksrepublik China zu übermitteln.
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Guatemala vom 18. Mai 2000(1), 14. Juni 2001(2), 11. April 2002(3), 10. April 2003(4) und 7. Juli 2005(5),,
– unter Hinweis auf das Statut des Internationalen Srafgerichtshofs, das Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
– unter Hinweis auf sein festes und dauerhaftes Engagement für die Einhaltung der Friedensabkommen und der Menschenrechte in Guatemala,
– gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,
A. angesichts der Berichte, wonach während des bewaffneten Konflikts in Guatemala Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord stattgefunden haben und dass 83 % der Opfer des Konflikts der Volksgruppe der Maya angehörten, 200 000 Menschen ermordet und 45 000 zwangsverschleppt wurden, 10 % der Bevölkerung vertrieben und einige indigene Gemeinschaften vollständig ausgelöscht wurden, sowie in der Erwägung, dass diese Verbrechen nicht ungestraft bleiben können, wie es schrittweise festgestellt hat,
B. in der Erwägung, dass die der Planung und Ausführung der erwähnten Verbrechen beschuldigten Personen nie vor Gericht gestellt wurden und einige von ihnen weiterhin hohe politische Ämter bekleiden,
C. in der Erwägung, dass im Dezember 2006 der zehnte Jahrestag der Friedensabkommen begangen wird, dass das globale Menschenrechtsabkommen jedoch immer noch nicht umgesetzt wurde, dass die Opfer weder eine geeignete materielle noch symbolische Entschädigung erhalten haben und sich die für diese Verbrechen Verantwortlichen nie öffentlich entschuldigt haben, und dass der Verbleib der meisten der verschwundenen Personen weiter unbekannt ist,
D. in der Erwägung, dass ein Richter der spanischen "Audiencia Nacional" am 7. Juli 2006 einen internationalen Haftbefehl gegen sieben ehemalige Diktatoren und Offiziere der Streitkräfte Guatemalas ausgestellt hat, denen Völkermord, Folter und illegale Inhaftierungen vorgeworfen werden,
E. in der Erwägung, dass sich der betreffende Richter vor der Ausstellung des Haftbefehls nach Guatemala begeben hat, um Ermittlungen durchzuführen, die ihm nach Einsprüchen der Anwälte der Beschuldigten beim Verfassungsgerichtshof und beim Gericht für Jurisdiktionskonflikte Guatemalas verweigert wurden,
1. fordert die guatemaltekischen Institutionen nachdrücklich zur uneingeschränkten Zusammenarbeit auf und ersucht sie alles zur Aufklärung der Menschenrechtsverletzungen Mögliche zu tun und dafür zu sorgen, dass die dafür Verantwortlichen vor Gericht gestellt und die Ergebnisse dieser Untersuchungen veröffentlicht werden, wie in dem internationalen Haftbefehl gefordert wurde, den die spanische "Audiencia Nacional" am 7. Juli 2006 gegen José Efraín Ríos Montt, Oscar Humberto Mejía Víctores, Ángel Aníbal Guevara Rodríguez, Germán Chupina Barahona, Pedro García Arredondo und Benedicto Lucas García ausgestellt hat, denen allen Völkermord, Folterungen, Terrorismus und illegale Inhaftierungen vorgeworfen wurden;
2. fordert die betroffenen Regierungen sowie die Vorstände der beteiligten Banken auf, bei der Beschlagnahmung von Gütern und Eigentum der Beschuldigten mitzuwirken, um sicherzustellen, dass sie ihrer finanziellen und zivilrechtlichen Verantwortlichkeit nachkommen;
3. legt Interpol und Europol nahe, im Falle eines Ersuchens der zuständigen Behörden für die notwendigen Mittel zur Sicherstellung der Auslieferung zu sorgen;
4. bekräftigt erneut, dass es sich dafür einsetzen wird, dass die Beschuldigten nicht ungestraft davonkommen;
5. begrüßt die Fortschritte bei der Anwendung des Grundsatzes der universalen Gerichtsbarkeit bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord und Folter;
6. vertritt die Ansicht, dass bei einem erfolgreichen Ausgang dieses Verfahrens unter ähnlichen Umständen auch auf gleiche Weise gegen Diktatoren und die für massive Menschenrechtsverletzungen Verantwortlichen vorgegangen wird;
7. unterstützt das guatemaltekische Volk und die guatemaltekischen Behörden bei der weiteren Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit und bei der Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und politischen Entwicklung, die zum Frieden und zur nationalen Aussöhnung beitragen werden;
8. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, der Regierung von Guatemala, den Regierungen der zentralamerikanischen Länder, der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Zentralamerikanischen Parlament zu übermitteln.
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den zentralasiatischen Republiken und Usbekistan, insbesondere auf seine Entschließungen vom 9. Juni 2005(1) und 27. Oktober 2005(2),
– unter Hinweis auf das Strategiepapier der Kommission für Zentralasien 2002-2006,
– unter Hinweis auf das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits, das am 1. Juli 1999 in Kraft getreten ist,
– in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen vom 18. Juli und 3. Oktober 2005,
– unter Hinweis auf die Erklärungen des Ratsvorsitzes der Europäischen Union zur Menschenrechtssituation in Usbekistan in den Jahren 2005 und 2006,
– unter Hinweis auf den Bericht der UN-Arbeitsgruppe zur Frage des gewaltsam verursachten bzw. unfreiwilligen Verschwindens von Personen vom 27. Dezember 2005,
– unter Hinweis auf den Bericht des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/BDIMR) vom 3. März 2006 über die Verfolgung der Prozesse,
– in Kenntnis des Berichts des UN-Sonderberichterstatters über Folter, Manfred Nowak, über bürgerliche und politische Rechte, einschließlich der Frage der Folter und Inhaftierung, vom 21. März 2006,
– unter Hinweis auf das an den UN-Generalsekretär gerichtete Schreiben des Ständigen Vertreters der Republik Usbekistan bei den Vereinten Nationen über die Menschenrechtssituation in Usbekistan vom 26. Juni 2006,
– gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die nächste Sitzung des Kooperationsrates der Europäischen Union und der Republik Usbekistan am 8. November 2006 stattfinden soll,
B. in der Erwägung, dass erwartet wird, dass der Rat Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen am 13. November 2006 prüft, ob er die im vergangenen Jahr im Anschluss an die Vorfälle vom Mai 2005 in Andischan beschlossenen Sanktionen verlängert werden,
C. in der Erwägung, dass die Regierung von Usbekistan die vom Rat bei der Verhängung der Sanktionen genannten Bedingungen nicht erfüllt hat,
D. in der Erwägung, dass die usbekische Regierung noch keine unabhängige Untersuchung der Ereignisse vom 13. Mai 2005 in Andischan zugelassen hat, obwohl dies im vergangenen Jahr von verschiedenen internationalen Einrichtungen stetig und wiederholt gefordert wurde,
E. in der Erwägung, dass die usbekischen Behörden nach dem Massaker 2005 in Andischan die Bedingungen für Menschenrechtsaktivisten, unabhängige Journalisten und Institutionen der Zivilgesellschaft verschärften und Hunderte von Personen, die der Verwicklung in die Revolte verdächtigt wurden, vor Gericht stellten,
F. in der Erwägung, dass internationalen Menschenrechtsorganisationen zufolge im vergangenen Jahr keine Nachrichten von den Tausenden von Personen zu verzeichnen waren, die zur Verschleierung der Wahrheit festgenommen worden waren; in der Erwägung, dass die Inhaftierten einer großer Gefahr ausgesetzt sind, gefoltert oder anderweitig misshandelt zu werden, sowie in der Erwägung, dass keine Beobachter zu den Verfahren gegen viele derjenigen zugelassen wurden, die eines Kapitalverbrechens beschuldigt werden,
G. in der Erwägung, dass laut dem im März 2006 veröffentlichten Bericht des UN-Sonderberichterstatters über Folter keine grundlegende Änderung bei der weit verbreiteten Anwendung von Folter oder in Bezug auf Maßnahmen und Praktiken zu verzeichnen ist, die diese effektiv bekämpfen könnten, sowie in der Erwägung, dass die usbekische Regierung keine wesentlichen Schritte eingeleitet hat, um der Kultur der Straflosigkeit ein Ende zu machen,
H. in der Erwägung, dass das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in Taschkent am 17. März 2006 geschlossen wurde,
I. in der Erwägung, dass nach den Vorfällen in Andischan Hunderte von usbekischen Bürgern gezwungen waren, nach Kirgisistan und in andere Nachbarländer zu flüchten, sowie in der Erwägung, dass usbekische Flüchtlinge nach Usbekistan ausgeliefert wurden, obwohl dies einen eklatanten Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention der Vereinten Nationen von 1951 darstellt,
J. in der Erwägung, dass die usbekische Gesellschaft im Wesentlichen säkular ist und dass der begrenzte religiöse Extremismus, der existiert, hauptsächlich durch soziale Ungerechtigkeit angeheizt wird, sowie in der Erwägung, dass die Bekämpfung von religiösem Extremismus nur mit legalen Mitteln und nicht durch Unterdrückung erfolgen kann,
K. in der Erwägung, dass die Zivilgesellschaft in Zentralasien, auch in Usbekistan, in zunehmendem Maße eine offenere Gesellschaft fordert, in der individuelle Freiheiten und Menschenrechte umfassend respektiert werden, sowie einen demokratischen Wandel,
1. bekräftigt die Bedeutung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Usbekistan und würdigt die entscheidende Rolle Usbekistans in der zentralasiatischen Region, betont aber, dass diese Beziehungen auf gegenseitigem Respekt für die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte basieren müssen, wie es im Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und Usbekistan klar festgelegt ist;
2. fordert den Rat auf, am 13. November 2006 eine überlegte und auf bessere Beziehungen in der Zukunft ausgerichtete Entscheidung über die mögliche Verlängerung der Sanktionen auf der Grundlage der von der usbekischen Seite am 8. November 2006 im Rahmen des Kooperationsrates EU-Usbekistan eingegangenen Verpflichtungen sowie der von in der Region ansässigen europäischen Diplomaten erhaltenen Informationen zu treffen;
3. weist darauf hin, dass die Politik der gezielten Sanktionen bisher keine positiven Ergebnisse gezeigt hat, und fordert die Kommission und den Rat daher auf, die Situation aufmerksam zu überprüfen, um Mittel und Wege zum Erreichen der gesetzten politischen Ziele zu finden;
4. fordert nachdrücklich die Fortführung des Embargos in Bezug auf Verkäufe von Waffen und Transfers von Militärs;
5. fordert Usbekistan auf, umfassend mit der OSZE und den Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten, insbesondere in Bezug auf die Forderung nach einer glaubwürdigen und transparenten unabhängigen Untersuchung, sowie das Völkerrecht zu respektieren und alle eventuellen UN-Sonderverfahren zu akzeptieren, für die Einladungen beantragt wurden, sowie sich für OSZE-Beobachter und unabhängige Beobachter zu öffnen;
6. fordert den Rat auf, im Rahmen des UN-Menschenrechtsrats alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass das vertrauliche "1503"-Verfahren im Fall Usbekistans keine Anwendung mehr findet, und dieses Land einem öffentlichen Kontrollverfahren zu unterwerfen, wie Louise Arbour, die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, in ihrem Bericht vom Juli 2005 über das Massaker in Andischan gefordert hat;
7. fordert die Regierung Usbekistans auf, alle Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und Oppositionsmitglieder freizulassen, die noch in Haft sind, und sie ungehindert und ohne Furcht vor Verfolgung arbeiten zu lassen sowie der Schikanierung von Nichtregierungsorganisationen zu beenden;
8. fordert die usbekische Regierung auf, die Wiedereröffnung des UNHCR-Büros in Taschkent zu erlauben;
9. fordert die Kirgisische Republik sowie die anderen Nachbarländer auf, umfassend die Genfer Flüchtlingskonvention der Vereinten Nationen von 1951 zu respektieren, der zufolge keine Flüchtlinge mit Gewalt in ihr Heimatland zurückgebracht werden dürfen, und daher keine usbekischen Flüchtlinge nach Usbekistan auszuliefern; fordert in diesem Zusammenhang den Rat und die Kommission auf, aufmerksam die Situation aller usbekischen Flüchtlinge zu verfolgen, die bereits nach Usbekistan ausgeliefert wurden;
10. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem EU-Sonderbeauftragten für Zentralasien, den Präsidenten, Regierungen und Parlamenten von Usbekistan und Kirgisistan, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem Generalsekretär der OSZE zu übermitteln.