Entschließung des Europäischen Parlaments zur Einbeziehung der Nachhaltigkeit in die Politik der Entwicklungszusammenarbeit (2006/2246(INI))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Artikel 177, 178, 179, 180 und 181 des EG-Vertrags,
– unter Hinweis auf die Erneuerte Strategie der Europäischen Union für nachhaltige Entwicklung, die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung am 15 und 16. Juni 2006 in Brüssel angenommen wurde, und auf die bereits zuvor vom Europäischer Rat auf seiner Tagung 2001 in Göteborg angenommene Strategie für nachhaltige Entwicklung sowie die außenpolitische Dimension der Strategie, die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung 2002 in Barcelona angenommen wurde,
– unter Hinweis auf den anlässlich des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung 2002 angenommenen Umsetzungsplan von Johannesburg,
– unter Hinweis auf die von der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro 1992 angenommene Agenda 21,
– unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits(1), insbesondere die Artikel 19, 23 und 32,
– unter Hinweis auf die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen im Jahr 2000 angenommene Millenniums-Erklärung, die darin enthaltenen Millenniums-Entwicklungsziele und den Bericht der Vereinten Nationen von 2005 mit dem Titel "In die Entwicklung investieren",
– unter Hinweis auf die Pariser Erklärung über die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe, die auf der Tagung des Hochrangigen Forums am 2. März 2005 in Paris angenommen wurde,
– unter Hinweis auf den Monterrey-Konsens von 2002, der auf der Konferenz der Vereinten Nationen über die Entwicklungsfinanzierung angenommen wurde,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel "EU-Entwicklungszusammenarbeit: Mehr, besser und schneller helfen" (KOM(2006)0087) und die darauf basierenden Schlussfolgerungen des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen vom 11. April 2006,
– unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union: "Der Europäische Konsens" (der Europäische Konsens über die Entwicklungspolitik)(2), die am 20. Dezember 2005 unterzeichnet wurde,
– unter Hinweis auf die EU-Strategie "Die EU und Afrika: Auf dem Wege zu einer strategischen Partnerschaft", die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung am 15. und 16. Dezember 2005 in Brüssel angenommen wurde, und auf die Mitteilung der Kommission mit dem Vorschlag für "Eine Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Karibik zur Förderung von Wachstum, Stabilität und Entwicklung" (KOM(2006)0086),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Überprüfung der Strategie für nachhaltige Entwicklung – Ein Aktionsprogramm" (KOM(2005)0658),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Überprüfung der EU-Strategie der nachhaltigen Entwicklung 2005: Erste Bestandsaufnahme und künftige Leitlinien" (KOM(2005)0037 und deren Anhang (SEK(2005)0225),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung – Beschleunigung des Prozesses zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele" (KOM(2005)0134),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Wasserwirtschaft in den Entwicklungsländern: Strategie und Schwerpunkte für die Entwicklungszusammenarbeit der Europäischen Union" (KOM(2002)0132),
– unter Hinweis auf die EU-Wasserinitiative, die 2002 auf dem Weltgipfel über nachhaltige Entwicklung in Johannesburg lanciert wurde,
– unter Hinweis auf die vom WSSD angenommene Europäische Energieinitiative sowie auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Die künftige Entwicklung der EU-Energieinitiative und die Modalitäten für die Einrichtung einer Energiefazilität zugunsten der AKP-Länder" (KOM(2004)0711),
– unter Hinweis auf die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und den sechs Regionen der AKP-Länder, die 2008 in Kraft treten sollen,
– unter Hinweis auf das Doha-Arbeitsprogramm, das vom Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation (WTO) am 2. August 2004 angenommen wurde,
– unter Hinweis auf die vierzehnte Tagung der UNO-Kommission für Nachhaltige Entwicklung vom 22. April 2005 und vom 1. bis 12. Mai 2006,
– unter Hinweis auf die Mitteilung von Joaquín Almunia an die Mitglieder der Kommission mit dem Titel "Indikatoren für eine nachhaltige Entwicklung zur Überwachung der Umsetzung der EU-Strategie der nachhaltigen Entwicklung" (SEK(2005)0161),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Eine Strategie der Europäischen Union für Afrika: Wegbereiter für einen Europa-Afrika-Pakt zur Beschleunigung der Entwicklung Afrikas" (KOM(2005)0489),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Stärkeres Engagement für die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele – Entwicklungsfinanzierung und Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit" (KOM(2005)0133),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Beschleunigte Verwirklichung der entwicklungspolitischen Millenniumsziele: Der Beitrag der Europäischen Union" (KOM(2005)0132),
– unter Hinweis auf die Veröffentlichung der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung von 2005 mit dem Titel "Wirtschaftliche Entwicklung in Afrika – Überdenken der Rolle ausländischer Direktinvestitionen",
– unter Hinweis auf den Wirtschaftsbericht der UN-Wirtschaftskommission für Afrika von 2004 mit dem Titel "Erschließung des Handelspotenzials Afrikas",
– unter Hinweis auf den Bericht der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) von 2001 mit dem Titel "Die DAC-Leitlinien: Strategien für eine nachhaltige Entwicklung",
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. April 2004 mit dem Titel "Bewertung der EU-Strategie für nachhaltige Entwicklung",
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Klimaänderungen und Entwicklungszusammenarbeit" (KOM(2003)0085),
– unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommission mit dem Titel "Einbeziehung von Umweltbelangen in andere politische Bereiche – Eine Bestandsaufnahme des Cardiff-Prozesses" (KOM(2004)0394),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Bekämpfung der ländlichen Armut: Politikansatz der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der ländlichen Entwicklung und der nachhaltigen Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen in den Entwicklungsländern" (KOM(2002)0429),
– unter Hinweis auf den Synthesebericht über die "Bewertung der Umwelt- und Waldwirtschaftsverordnungen 2493/2000 und 2494/2000" von November 2004, der vom gemeinsamen Referat für Evaluierung des Amtes für Zusammenarbeit EuropeAid, Generaldirektion Entwicklung und Generaldirektion Außenbeziehungen, in Auftrag gegeben worden war,
– unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit dem Titel "Einrichtung eines freiwilligen FLEGT-Genehmigungssystems (Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor) für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft" (KOM(2004)0515),
– unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommission mit dem Titel "Einbeziehung von Umweltbelangen in die wirtschaftliche und entwicklungspolitische Zusammenarbeit der EG" (SEK(2001)0609),
– unter Hinweis auf die "OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen" von 2000,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 1999 zu EU-Standards für in Entwicklungsländern tätige europäische Unternehmen: auf dem Weg zu einem Verhaltenskodex(3),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Juni 2006 zu kleinen und mittleren Unternehmen in den Entwicklungsländern(4),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. April 2006 zur Wirksamkeit der Hilfe und zur Korruption in den Entwicklungsländern(5),
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 18. Januar 2006 zu den Umweltaspekten der nachhaltigen Entwicklung(6) und vom 15. Juni 2006 zur revidierten Strategie für nachhaltige Entwicklung(7),
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses (A6-0474/2006),
A. in der Erwägung, dass nachhaltige Entwicklung gemäß der Definition des Brundtland-Berichts der Weltkommission für Umwelt und Entwicklung von 1987 bedeutet, den Bedürfnissen der heutigen Generation zu entsprechen, ohne die Möglichkeiten künftiger Generationen zu gefährden, ihre eigenen Bedürfnisse zu befriedigen; in Erwägung der besonderen Notwendigkeit, die Fähigkeit der Erde, Leben in seiner ganzen Vielfalt zu ermöglichen, zu sichern, die Begrenztheit der natürlichen Ressourcen des Planeten zu respektieren und die Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch zu fördern, um die Verbindung zwischen Wirtschaftswachstum und Umweltschädigung zu unterbrechen,
B. in der Erwägung , dass der Gedanke der nachhaltigen Entwicklung seit 1997 ein fundamentales Ziel der Europäischen Union ist, der damals als übergreifendes Prinzip im Vertrag verankert wurde und folglich in alle politischen Strategien und Tätigkeiten der Europäischen Union einfließen sollte,
C. in der Erwägung, dass im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung gesellschaftliche, umweltpolitische und wirtschaftliche Fragestellungen nicht als widersprüchlich, sondern als interdependent und sich gegenseitig verstärkend betrachtet werden,
D. in der Erwägung, dass eines der Kernziele der oben genannten Erneuerten Strategie der Europäischen Union für nachhaltige Entwicklung die aktive Förderung der nachhaltigen Entwicklung weltweit ist,
E. in der Erwägung, dass die Entwicklungszusammenarbeit der Europäischen Union darauf abzielt, in den Entwicklungsländern die nachhaltige wirtschaftliche, ökologische und soziale Entwicklung sowie die allmähliche und schrittweise Integration der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft zu bestärken und zur Kampagne für die Verringerung der Armut in den Entwicklungsländern beizutragen,
F. in der Erwägung, dass der Fortbestand nicht nachhaltiger Tendenzen sowohl in den Industrie- als auch in den Entwicklungsländern in vielen Bereichen wie Landressourcen, Verkehr, Klimawandel, Fischerei, Abnahme der Artenvielfalt oder Verbrauch der natürlichen Rohstoffe vor allem nachteilige Auswirkungen auf die Armen in den Entwicklungsländern hat,
G. in der Erwägung, dass mehr als 1 Mrd. Menschen, hauptsächlich in den am wenigsten entwickelten Ländern, von weniger als 1 USD pro Tag in äußerster Armut und zwischen 1,5 und 3 Mrd. Menschen unterhalb der Armutsgrenze von 2 USD pro Tag leben,
H. in der Erwägung, dass zwei von drei Armen auf der Welt in ländlichen Gebieten leben und für ihren Lebensunterhalt von natürlichen Vorkommen abhängig sind(8), in der Erwägung, dass der Wald den Lebensunterhalt von 90 % der mehr als 1 Mrd. Menschen unterstützt, die in äußerster Armut leben(9), und dass weltweit über 1 Mrd. Menschen, in der Mehrzahl in armen Gemeinschaften, auf Fisch zur Deckung von mindestens 30 % ihres Bedarfs an tierischem Eiweiß angewiesen sind(10),
I. in der Erwägung, dass die nach Afrika geleistete öffentliche Entwicklungshilfe nach wie vor erheblich unter dem Spitzenwert von 1990 liegt und jährlich schätzungsweise zwischen 20 und 25 Mrd. USD fehlen,
J. in der Erwägung, dass sich die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet haben, das Ziel einer öffentlichen Entwicklungshilfe von 0,7 % des Bruttoinlandsprodukts bis 2015 zu verwirklichen, wobei die neuen Mitgliedstaaten eine Steigerung ihrer öffentlichen Entwicklungshilfe bis 2015 auf 0,33 % des Bruttoinlandsprodukts zugesagt haben,
K. in der Erwägung, dass die Beseitigung der Armut nur dann zu nachhaltigem Verbrauch und Ressourcenbewirtschaftung in den Entwicklungsländern führen kann, wenn sie mit Bemühungen um höhere Standards in Bildung, Gesundheit und institutioneller Kapazität einhergeht, sowie in der Erwägung, dass die Bekämpfung der Armut nur dann positive Ergebnisse erbringen wird, wenn die Umwelt- und natürlichen Ressourcen nachhaltig bewirtschaftet werden,
L. in der Erwägung, dass die Einhaltung demokratischer Standards sowie insbesondere die Schaffung und Stärkung transparenter und effizienter staatlicher Einrichtungen und Verwaltungskapazitäten von entscheidender Bedeutung dabei sind, die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Herausforderungen in den Entwicklungsländern wirksam in Angriff zu nehmen,
M. in der Erwägung, dass Korruption die Wirksamkeit der Hilfe und somit auch die EU-Entwicklungspolitik untergräbt und ein gravierendes Hindernis für die Entwicklung in EU-Partnerländern darstellt,
N. in der Erwägung, dass neue Ansätze erforderlich sind, damit sich die Märkte auf eine nachhaltige Entwicklung einstellen und der Privatsektor auf die Verwirklichung gerechter und Nachhaltigkeit anstrebender Gesellschaften hinarbeitet,
O. in der Erwägung, dass das Fehlen effizienter Rechtssysteme sowie von Rechten am wirtschaftlichen und geistigen Eigentum ein bedeutendes Hindernis bei der Schaffung eines Investitionsklimas darstellen, das eine gesunde wirtschaftliche Entwicklung und somit sozialen Fortschritt in vielen der am wenigsten entwickelten Ländern auslösen kann,
P. in der Erwägung, dass angemessene entwicklungspolitische Maßnahmen und umfangreiche Entwicklungshilfe wichtig sind, dass sie aber keine Veränderungen bei der nachhaltigen Entwicklung bewirken werden, wenn sie nicht wirksam in kohärente Entwicklungsmaßnahmen in den Empfängerländern umgesetzt werden, die die ökologischen Möglichkeiten und Bedrohungen erkennen und nachhaltig angehen müssen,
Q. in der Erwägung, dass die oben genannte Studie mit dem Titel "Wirtschaftliche Entwicklung in Afrika – Überdenken der Rolle ausländischer Direktinvestitionen" zeigt, dass eine Verknüpfung der Entwicklungshilfe mit Umweltschutz tatsächlich zu einer wirksamen Armutsminderung führen kann,
R. in der Erwägung, dass illegaler Holzeinschlag Umweltschäden verursacht, den Regierungen von Entwicklungsländern Einkommensverluste in Höhe von Mrd. von US-Dollar einbringt, die Korruption fördert, die Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvolle Regierungsführung untergräbt und zur Finanzierung bewaffneter Konflikte beiträgt,
S. in der Erwägung, dass 2,6 Mrd. Menschen, d. h. über 40 % der Weltbevölkerung, keinen Zugang zu sanitärer Grundversorgung haben und dass 1 Mrd. Menschen über keine einwandfreien Trinkwasserquellen verfügen,
T. in der Erwägung, dass eine weiter anhaltende Verschmutzung, Schädigung und Dezimierung der natürlichen Rohstoffe in vielen Entwicklungsländern zu Konfliktsituationen führen könnte,
U. in der Erwägung, dass die Volkswirtschaften von Entwicklungsländern durch Energiepreisschwankungen geschwächt werden und ihre Energiequellen nicht ausreichend diversifiziert sind, sodass solche Länder häufig einen erheblichen Teil ihrer Handelsüberschüsse für Energieeinfuhren ausgeben, was einer stabilen Entwicklung der Volkswirtschaften dieser Länder abträglich ist,
V. in der Erwägung, dass ein starkes Bevölkerungswachstum eine große Herausforderung für die nachhaltige Entwicklung darstellt, da es zu Missbrauch der natürlichen Rohstoffe mit den daraus folgenden schweren Umweltschädigungen verleitet,
1. begrüßt, dass in der oben genannten Erneuerten Strategie der Europäischen Union für nachhaltige Entwicklung die Förderung der nachhaltigen Entwicklung weltweit als eines der Kernziele bekräftigt wird;
2. begrüßt, dass der oben genannte Europäische Konsens über die Entwicklungspolitik als vorrangiges und übergreifendes Ziel der EU-Entwicklungszusammenarbeit die Beseitigung der Armut im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung vorgibt;
3. ist der Auffassung, dass die Förderung des nachhaltigen Wirtschaftswachstums und die Beseitigung der Armut unter Gewährleistung des Umweltschutzes zu den entscheidendsten Herausforderungen für die EU-Politik der Entwicklungszusammenarbeit gehören und dass sie nicht ohne soziale und ökologische Zielvorgaben, zu denen Umweltschutz und fairer Zugang zu den natürlichen Vorkommen und deren gerechte Aufteilung gehören, erreicht werden können;
4. unterstreicht, dass ein Übergang zu einem ausgewogeneren Zugang zu natürlichen Rohstoffen sowie zu Energieressourcen und deren gerechtere Verteilung eine Voraussetzung für die nachhaltige Entwicklung und elementarer Bestandteil der Menschenwürde ist;
5. begrüßt die Aufnahme eines Themenprogramms für ökologische und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Rohstoffe, einschließlich Energie, ab 2007 in die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit(11);
6. unterstreicht, dass die drei Bestandteile der nachhaltigen Entwicklung, d. h. Umweltschutz, soziale Gerechtigkeit und Zusammenhalt und wirtschaftlicher Wohlstand, in alle politischen Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit ordnungsgemäß einbezogen und umgesetzt werden müssen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, diesen Prozess regelmäßig zu überprüfen;
7. fordert verstärkte Mechanismen für die Überwachung der Fortschritte bei der Erfüllung der Zielvorgaben des oben genannten Umsetzungsplans von Johannesburg und der Millenniums-Entwicklungsziele, z. B. stärkere Verpflichtungen zur nachhaltigen Entwicklung unter Gewährleistung der Einbeziehung der wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen Aspekte der nachhaltigen Entwicklung, und Förderung des Rechtsstaates und öffentlicher Institutionen usw.;
8. erinnert daran, dass nachhaltige Entwicklung ein Querschnittsthema ist, das eine verstärkte Schlüssigkeit der Politik in sämtlichen Sektoren erfordert, um deren reibungsloses Funktionieren zu gewährleisten;
9. unterstreicht, dass verstärkte Anstrengungen erforderlich sind, um derzeit der Nachhaltigkeit entgegenstehende Entwicklungen zu bekämpfen, d. h. insbesondere solche, die zu Treibhausgasemissionen, zur Dezimierung der Fischbestände und zum Verlust der Artenvielfalt führen; fordert im Hinblick auf den letztgenannten Punkt alle beteiligten Akteure auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um das Ziel, den Verlust der Artenvielfalt bis 2010 zu stoppen, tatsächlich zu erreichen;
10. fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Bemühungen um die Einbeziehung von Umweltbelangen, wie etwa die Bewirtschaftung natürlicher Rohstoffe in Schlüsselbereiche der Entwicklungspolitik zu verstärken;
11. fordert die Kommission auf, die Lieferung ihrer Hilfe an die nachhaltigen nationalen Entwicklungsstrategien der Länder anzupassen, in denen sie tätig ist;
12. fordert die Europäische Union auf, die Entwicklungsländer bei der Entwicklung ihrer Fähigkeit zur Bewertung der Umweltauswirkungen ihrer Politik im Bereich der natürlichen Rohstoffe und deren Bewirtschaftung zu beraten, was dann als Teil von Kooperationsprogrammen mit diesen Ländern umgesetzt werden könnte;
13. wiederholt die entscheidende Bedeutung einer Überwachung des ökologischen Einflusses der Europäischen Union in der Welt, da dieser das Engagement der Europäischen Union bei der Förderung der nachhaltigen Entwicklung weltweit unter Beweis stellt;
14. unterstreicht, wie wichtig der Schutz der Artenvielfalt ist, und regt an, diesen Punkt entweder als neues Kernthema in die Strategie der nachhaltigen Entwicklung aufzunehmen oder zumindest innerhalb des Abschnittes über die Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen schwerpunktmäßig zu behandeln;
15. fordert die Kommission auf, mit den AKP-Ländern zusammenzuarbeiten, um die illegale Ablagerung von giftigen Abfällen sowohl durch Betriebe vor Ort als auch durch internationale Händler, die aus der Europäischen Union stammen und dort tätig sind, zu verhindern;
16. unterstreicht, dass den Entwicklungsländern umgehend dabei geholfen werden muss, sich an die Herausforderungen des Klimawandels anzupassen und die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um verstärkt Investitionen in saubere und wirksame Technologien in den Entwicklungsländern zu lenken; erkennt auch, wie vordringlich es ist, dass die Europäische Union ihre Emissionsverringerungsziele einhält und darüber hinausgeht, um zur Eindämmung des gefährlichen Klimawandels beizutragen, der die Entwicklungsländer und die ärmsten Menschen am härtesten treffen würde;
17. fordert die Europäische Union auf, die erforderlichen Initiativen zu ergreifen, um unsere in der Entwicklung befindlichen Partner dabei zu unterstützen, ihre bei den internationalen Verhandlungen (Kyoto, Monterrey, Doha, Johannesburg) im Zusammenhang mit der nachhaltigen Entwicklungsstrategie und insbesondere hinsichtlich der Bekämpfung des Klimawandels, dessen erstes Opfer ihre Bevölkerung ist, eingegangenen Verpflichtungen einhalten zu können;
18. befürwortet die Entwicklung und Verbreitung alternativer Energietechnologien und unterstreicht, dass der globale Anteil erneuerbarer Energiequellen unverzüglich spürbar gesteigert werden muss;
19. fordert die Kommission auf, gemeinsam mit auf erneuerbare Energien spezialisierten europäischen Unternehmen Projekte zu initiieren, die den Transfer und den Einsatz von umweltfreundlichen Energiequellen zur Nutzung durch Einzelpersonen und Unternehmen in Entwicklungsländern erleichtern und fördern;
20. unterstreicht, dass Infrastrukturen ein wesentliches Element der nachhaltigen Entwicklung sein können, wenn sie ökologischen und sozialen Leitlinien entsprechen, und fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass für jedes Programm und Projekt, das EU-Finanzmittel erhält, strategische Umweltbewertungen und Umweltverträglichkeitsprüfungen durchgeführt und öffentlich verfügbar gemacht werden, insbesondere die von der Kommission in ihrer Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament (KOM(2006)0376) vorgeschlagene neue Infrastrukturpartnerschaft EU-Afrika, die finanzielle Unterstützung der Europäischen Union für grenzüberschreitende Infrastrukturvorhaben leisten wird und zum Schließen der Lücken in regionalen Infrastrukturprojekten beitragen kann und die im Sinne des oben genannten Europäische Konsenses über die Entwicklungspolitik unabhängig von einem direkten Beitrag allen Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumen sollte, entsprechende Projektvorschläge zu unterbreiten;
21. weist darauf hin, dass die wirtschaftliche Nachhaltigkeit jedes einzelnen Infrastrukturvorhabens – gegebenenfalls in Verbindung mit Reformen in der Gebührenpolitik – sicherzustellen ist und die ökologische Nachhaltigkeit nicht gefährdet werden darf;
22. ist sich der Zahl der grenzüberschreitenden und gemeinsamen Wasservorkommen in Afrika, der Anfälligkeit der Wasservorkommen für den Klimawandel, der Überbeanspruchung und der Verschmutzung bewusst; fordert die Kommission auf, im Rahmen der Infrastrukturpartnerschaft EU-Afrika eine integrierte Wasserbewirtschaftung zu fördern, um die Bereitstellung von Wasser zum Wohle des Menschen und die ökologische Nachhaltigkeit zu gewährleisten;
23. ist sich bewusst, dass die ökologischen und sozialen Auswirkungen großer Infrastrukturvorhaben gravierend sein können; regt an, dass das von der Weltkommission für Staudämme genannte Kriterium, das Analysen der möglichen Optionen und öffentliche Mitwirkung einschließt, als Ausgangspunkt für Entscheidungen über groß angelegte Staudammprojekte dienen soll;
24. fordert eine Aufstockung des Anteils der Entwicklungshilfe, der für Projekte zur Sensibilisierung für Umwelt- und Gesundheitsfragen vorgesehen ist;
25. bedauert, dass die externe Dimension der nachhaltigen Entwicklungsstrategie der Europäischen Union nicht enger an Volksgesundheitsfragen wie HIV/Aids und Tuberkulose geknüpft ist; unterstreicht, dass diese Probleme innerhalb der Europäischen Union und weltweit angegangen werden müssen;
26. unterstreicht, dass die Einbeziehung der Zivilgesellschaft, von Nichtregierungsorganisationen und insbesondere von Frauen in die Diskussion und den Entscheidungsprozess in Bezug auf nachhaltige Entwicklung für die Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit von entscheidender Bedeutung ist; verweist nachdrücklich auf die Bedeutung der Bildung für die Akzeptanz nachhaltiger ökologischer Optionen, insbesondere unter der ärmeren Bevölkerung;
27. fordert die Kommission auf, den Kapazitätsaufbau und die Mitwirkung örtlicher Gemeinschaften und indigener Völker in den Entwicklungsländern beim Zugang zu natürlichen Ressourcen sowie bei der Überwachung und Bewirtschaftung dieser Ressourcen zu unterstützen;
28. unterstreicht, dass eine verstärkte Mitwirkung Transparenz bei der Bereitstellung der maßgeblichen Informationen und eine verbesserte Zugänglichkeit zu EU-Dokumenten erfordert;
29. fordert die Einführung von Indikatoren für nachhaltige Entwicklung, die in Bezug auf die Entwicklungskooperationspolitik der Europäischen Union anzuwenden sind, und verstärkte Berichterstattungspflichten und Ermittlungsmechanismen betreffend die Artenvielfalt und die ökologische Nachhaltigkeit;
30. fordert ein wesentlich nachdrücklicheres Bekenntnis von Seiten der neuen und alten Mitgliedstaaten zur Erreichung des Ziels, einen Anteil von 0,7 % des Bruttoinlandsprodukts als öffentliche Entwicklungshilfe für die Entwicklungszusammenarbeit bereitzustellen;
31. unterstreicht, wie wichtig es ist, dass Vereinbarkeit zwischen multilateralen Umweltübereinkommen wie dem Kyoto-Protokoll und dem WTO-Regelwerk erreicht wird, insbesondere bezüglich der Anwendung von Artikel XX des Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT), der allgemeine Ausnahmen für Maßnahmen betrifft, wie z. B. b) Maßnahmen, die für den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen und Tieren oder die Erhaltung des Pflanzenwuchses erforderlich sind und g) Maßnahmen zum Schutz natürlicher Hilfsquellen, bei denen die Gefahr der Erschöpfung besteht, wenn solche Maßnahmen gleichzeitig mit Beschränkungen der einheimischen Produktion oder des einheimischen Verbrauches durchgeführt werden; bekräftigt diesbezüglich die Rolle der Umweltverträglichkeitsprüfung in Zusammenhang mit handelsbezogenen Vorschlägen;
32. fordert die USA, China und Indien auf, das Kyoto-Protokoll zu ratifizieren und zusammen mit der Europäischen Union die Verantwortung für eine weltweit nachhaltige Entwicklung zu übernehmen;
33. unterstreicht, dass die Europäische Union die nachteiligen Auswirkungen von Exportsubventionen auf die Entwicklungsländer, insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder, überdenken und sich stärker um die Abschaffung dieser Subventionen durch internationale Handelsverhandlungen bemühen sollte;
34. bekräftigt die Bedeutung des Schuldenerlasses für diejenigen der am wenigsten entwickelten Länder, deren Regierungen die Grundsätze der Menschenrechte und des verantwortungsvollen Regierens achten;
35. ist der Überzeugung, dass das Europäische Netzwerk für Nachhaltige Entwicklung als Anlaufstelle für die Mitgliedstaaten dienen könnte, um Erfahrungen und bewährte Verfahren, z. B. durch Peer-Review-Mechanismen, auszutauschen;
36. ist der Auffassung, dass die Schaffung eines ständigen Beratungs- und Kontrollgremiums für nachhaltige Entwicklung, dem Vertreter der Mitgliedstaaten und der Zivilgesellschaft angehören würden und das die Einbeziehung des Konzepts in die Strategien und Programme der Europäischen Union überprüfen und dabei der Entwicklungszusammenarbeit besondere Aufmerksamkeit widmen würde, von großer Bedeutung und entscheidend für die Unterstützung der internen interdirektionalen Gruppe der Kommission für die Einbeziehung von Umweltfragen in die Entwicklungszusammenarbeit wäre;
37. unterstreicht, dass die Industrieländer bei der Förderung des Konzepts der nachhaltigen Entwicklung eine Vorreiterrolle spielen sollten;
38. unterstreicht, dass nachhaltige Einwicklung einhergeht mit nachhaltigen Institutionen, weshalb zwingende Maßnahmen wie die Koppelung des Schuldenerlasses an die Achtung der Menschenrechte und verantwortungsvolle Regierungsführung erforderlich sind; ist der Auffassung, dass dies eine Dynamik von Geber zu Geber einleiten könnte und eine Entwicklungszusammenarbeit auf der Grundlage der Prinzipien von Gleichheit, Partnerschaft und Eigenverantwortung darstellen könnte;
39. unterstreicht, wie wichtig eine Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) als Schlüsselinstrument zur Förderung der ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in den Entwicklungsländern ist; fordert daher verstärkte Bemühungen gemeinsam mit den Behörden der Partnerländer zur Ausarbeitung von politischen Konzepten, Programmen und Projekten zugunsten der Entwicklung von KMU, die im Einklang mit den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung tätig sind; bekräftigt seinen Vorschlag, regionale Institutionen zu unterstützen und zu finanzieren, die KMU fördern;
40. fordert die Mitgliedstaaten der OECD auf, Entwicklungsländer durch einen besseren Zugang zu den erforderlichen Investitionsströmen und Märkten und durch wirksamere Programme der Entwicklungszusammenarbeit zu unterstützen;
41. befürwortet, dass bei der Messung von Fortschritten in der Gesellschaft nicht nur das Bruttoinlandsprodukt herangezogen wird, sondern den qualitativen Aspekten des Wachstums gleichwertige Beachtung geschenkt wird, da dies eine Voraussetzung für nachhaltige Entwicklung ist;
42. unterstreicht, dass ergänzende Maßnahmen wie eine der Nachhaltigkeit förderliche Steuerpolitik und ein ebensolches öffentliches Beschaffungswesen sowie die Verringerung und schrittweise Beseitigung von Subventionen erforderlich sind, da sich diese sowohl handelsverzerrend als auch umweltschädigend auswirken;
43. appelliert an den Privatsektor in Industrie- und Entwicklungsländern, unternehmerische Verhaltenskodizes, mit denen der Beitrag zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung öffentlich gemacht wird, anzunehmen und sich dazu zu bekennen;
44. fordert die Kommission auf, die Wirksamkeit des Verhaltenskodex für europäische Unternehmen, die in Entwicklungsländern tätig sind, regelmäßig zu überprüfen und darüber Bericht zu erstatten, insbesondere was die Umsetzung der Erfordernisse der nachhaltigen Entwicklung anbelangt;
45. begrüßt den Ansatz der Kommission, Fragen der sozialen Verantwortung der Unternehmen international verstärkt anzusprechen; fordert die Kommission jedoch nachdrücklich auf, diesem Thema durch die Ausarbeitung verbindlicher Vorschriften für europäische Unternehmen, die in Entwicklungsländern tätig sind, noch mehr Gewicht zu verleihen, insbesondere was die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation und den Umweltschutz anbelangt;
46. erinnert die Kommission daran, dass sie ihre Entwicklungsprogramme auf Transparenz und Rechenschaftspflicht stützen muss, da die Korruption in den Entwicklungsländern häufig nicht nachhaltige Trends negativ verstärkt, z. B. in Bereichen wie dem illegalen Holzeinschlag; unterstreicht, dass die Einführung unabhängiger Korruptionsbekämpfungsstellen in den Entwicklungsländern durch Bereitstellung ausreichender Mittel für solche Projekte unterstützt werden muss;
47. fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten die Verantwortlichen für die Einfuhr von Holz und Holzerzeugnissen, die aus illegalem Holzeinschlag stammen, zu ermitteln und vor Gericht zu bringen und die AKP-Staaten bei ihren Maßnahmen zur Beendigung des Handels mit solchen Gütern und ihrer Vermarktung zu unterstützen;
48. wiederholt, wie wichtig ausländische Direktinvestitionen für Entwicklungsländer sind, und bestärkt die Kommission und die Mitgliedstaaten darin, ihre Entwicklungspolitik so zu gestalten, dass die derzeitige Lage der wirtschaftlichen Institutionen und des Investitionsklimas in den Entwicklungsländern verbessert werden;
49. ist der Auffassung, dass die Gebietskörperschaften in den Entwicklungsländern nach wie vor nicht in der Lage sind, das für die Durchführung von Großinvestitionen zum Bau und zur Unterhaltung von Infrastrukturnetzen erforderliche Finanzvolumen aufzubringen, wie z. B. für die Wasser- oder Sanitärversorgung, und dass daher nur mit der zusätzlichen Unterstützung durch Privatkapital im Wege von öffentlich-privaten Partnerschaften das erforderliche Finanzvolumen aufgebracht werden kann;
50. wiederholt seine Forderung an die Kommission das FLEGT-Genehmigungssystem für Holzeinfuhren und die vorgesehenen freiwilligen Partnerschaftsabkommen mit allen Kräften zu unterstützen; hält es für besonders wichtig, die Partner zur Unterzeichnung der freiwilligen Partnerschaftsabkommen zu bewegen und sie dazu zu veranlassen, sich dem Genehmigungssystem anzuschließen, dabei aber zu verhindern, dass Partnerländer das System durch Ausfuhr in Drittländer, wo keine Genehmigungssysteme bestehen, umgehen können;
51. unterstreicht, wie wichtig die Stärkung des Sozialdialogs mit Unternehmen vor Ort in Entwicklungsländern ist, um die Zusammenarbeit und die gemeinsame Verantwortung zur Erreichung der Nachhaltigkeit von Nachfrage und Erzeugung zu fördern, sowie wie wichtig die Unterstützung von diesbezüglichen Süd-Süd- und Nord-Süd-Lernprozessen ist;
52. fordert die Kommission auf, bei den Verhandlungen über die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen einen besonderen Schwerpunkt auf Strategien zu legen, die eine stärkere Diversifizierung der Exporte aus den AKP-Ländern fördern sowie Wachstums- und Entwicklungsmodelle unterstützen, die ökologisch nachhaltig und sozial gerecht sind;
53. bekräftigt, dass für die Entwicklungsländer der Zugang zu Energiequellen höchste Priorität hat; fordert diesbezüglich, dass der Zugang zu Energie über die EU-Energieinitiative und durch eine verstärkte Betonung der Energieeffizienz innerhalb der Entwicklungsprogramme gefördert wird;
54. unterstreicht, dass vor dem Hintergrund eines unkontrollierten Wachstums von städtischen Ballungsräumen die Frage der Wasser- und Sanitärversorgung eine Schlüsselfrage der Entwicklung ist, da bewährte Verfahren im Bereich der demokratischen Verwaltung gewöhnlicherweise im Umfeld der kommunalen öffentlichen Dienste vor Ort entstehen dürften;
55. fordert die Entwicklungsländer auf, im Bemühen um eine nachhaltige Nutzung ihrer Wasservorkommen die Wasserbewirtschaftung auf kommunale Ebene zu dezentralisieren, um die Nutzer und Entscheidungsträger an der Festlegung einer so eng wie möglich an den Bedürfnissen des Bürgers orientierten Wasserpolitik zu beteiligen;
56. fordert, dass die Gebietskörperschaften in der Europäischen Union darin bestärkt werden, einen Teil der von den Nutzern für die Wasser- und Sanitärversorgung erhaltenen Abgaben für Maßnahmen dezentraler Zusammenarbeit zu verwenden, um Projekte zur Verbesserung des Zugangs zu Wasser in den Entwicklungsländern zu finanzieren;
57. fordert, dass die Europäische Union zur Entwicklung von Strategien beiträgt, die eine Art und Weise der wirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Entwicklung fördern, die mit der Wahrung oder Wiederherstellung einer hohen Wasserqualität vereinbar ist, und zwar angefangen vom Grundwasser bis hin zu dem an den Endverbraucher gelieferten Wasser;
58. hält es für erforderlich, den Begriff der nachhaltigen Entwicklung in den Forschungs- und Innovationsprozess einzubeziehen;
59. fordert alle Beteiligten auf, konkrete kurzfristige und langfristige nachhaltige Entwicklungsziele festzulegen und die Fortschritte auf dem Weg zur Verwirklichung dieser Ziele zu überwachen;
60. ist der Überzeugung, dass sich die Mitgliedstaaten im Rahmen der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung und im Hinblick auf die Einwanderung auf ein gemeinsames Vorgehen einigen werden, um der Herausforderung der Zuwanderung zu begegnen; verweist diesbezüglich darauf, dass besondere Aufmerksamkeit den Geldüberweisungen geschenkt werden sollte und dass eine mögliche Umkehr der Politik angestrebt werden sollte, die die Abwanderung von Fachkräften verursacht, und stattdessen Prozesse zur Zuwanderung Hochqualifizierter eingeleitet werden sollten; unterstreicht, dass die Europäische Union keinen langfristigen Braindrain in Entwicklungsländern erzeugen sollte;
61. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Bewerberländer zu übermitteln.
WWF (2004), EU-Hilfe: Armutsminderung durch nachhaltige Entwicklung: Warum sollte die EU-Hilfe die Verknüpfung zwischen Armut und Umwelt ordnungsgemäß berücksichtigen?