Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf einer Verordnung (EG, Euratom) der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (SEK(2006)0866 – C6-0231/2006 – 2006/0900(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Entwurfs einer Verordnung der Kommission (SEK(2006)0866),
– von der Kommission mit Schreiben vom 4. Juli 2006 gemäß der Erklärung konsultiert, die im Rahmen des Konzertierungsverfahrens vor der Annahme der Haushaltsordnung im Zusammenhang mit deren Artikel 183 angenommen wurde (C6-0231/2006),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0007/2007),
1. billigt den Entwurf einer Verordnung der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Verordnungsentwurf entsprechend zu ändern;
3. verlangt, erneut konsultiert zu werden, falls die Kommission beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1 ERWÄGUNG 15
(15) Zwecks ordnungsgemäßer Verwaltung der gemeinsamen Datenbank, in der die ausgeschlossenen Bieter und Bewerber erfasst sind, sollten die wichtigsten Nutzungsmodalitäten geregelt werden.
(15) Zwecks ordnungsgemäßer Verwaltung der gemeinsamen Datenbank, in der die ausgeschlossenen Bieter und Bewerber erfasst sind, sollten die wichtigsten Nutzungsmodalitäten geregelt werden. Nach Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten sollten angemessene Datenschutzstandards angewandt werden.
Abänderung 2 ARTIKEL 1 NUMMER 1 Artikel 2 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
Haushaltswirksame Rechtsakte
Haushaltswirksame Rechtsakte
(Artikel 2 der Haushaltsordnung)
(Artikel 2 und 49 der Haushaltsordnung)
Die Kommission aktualisiert jedes Jahr im Haushaltsvorentwurf die Angaben zu den Rechtsakten gemäß Artikel 2 der Haushaltsordnung.
Die Kommission aktualisiert jedes Jahr im Haushaltsvorentwurf die Angaben zu den Rechtsakten gemäß Artikel 2 der Haushaltsordnung.
In jedem Entwurf eines Vorschlags für einen Rechtsakt werden sämtliche Bestimmungen, die Ausnahmen oder Abweichungen von der Haushaltsordnung und/oder ihren Durchführungsbestimmungen enthalten, deutlich gemacht, indem die entsprechenden Bestimmungen ausdrücklich im letzten Absatz der der Haushaltsbehörde vorzulegenden Begründung des vorgeschlagenen Rechtsakts genannt werden.
Abänderung 3 ARTIKEL 1 NUMMER 12 Artikel 17 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
Artikel 17
entfällt
Berechnung der für Mittelübertragungen geltenden Fristen und Prozentsätze
(Artikel 22 und 23 der Haushaltsordnung)
(1)Die in Artikel 24 der Haushaltsordnung festgelegten Fristen für die Beschlüsse über Mittelübertragungen gemäß Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben b und c der Haushaltsordnung laufen ab dem Datum, an dem die Haushaltsbehörde durch das betreffende Organ von der geplanten Mittelübertragung unterrichtet wird.
(2)Die Berechnung der Prozentsätze nach Artikel 22 und Artikel 23 der Haushaltsordnung erfolgt zum Zeitpunkt des Antrags auf Mittelübertragung nach Maßgabe der im Haushaltsplan, einschließlich der Berichtungshaushaltspläne, ausgewiesenen Mittel.
(3)Für die Prozentsätze nach Artikel 22 und Artikel 23 der Haushaltsordnung wird der Gesamtbetrag der Mittelübertragungen berücksichtigt, die auf die betreffende Entnahmelinie vorzunehmen sind, korrigiert um frühere Mittelübertragungen. Mittelübertragungen, die das betreffende Organ eigenständig ohne vorherigen Beschluss der Haushaltsbehörde vornehmen kann, werden nicht berücksichtigt.
Abänderung 4 ARTIKEL 1 NUMMER 13 A (neu) Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe h Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
(13a) Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe h erhält folgende Fassung:
"h) Umfang der nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere dem Kostenwirksamkeitsprinzip, zuzuweisenden Haushaltsmittel, Humanressourcen und sonstigen Verwaltungsausgaben;"
Abänderung 5 ARTIKEL 1 NUMMER 13 B (neu) Artikel 21 Absatz 2 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
"(2) Der Vorschlag enthält die Kontroll-, Berichts- und Bewertungsmodalitäten, die die jeweiligen Verantwortlichkeiten der an der Durchführung des vorgeschlagenen Programms bzw. der vorgeschlagenen Maßnahme beteiligten Ebenen berücksichtigen. Soweit möglich und angebracht, werden in dem Vorschlag Zwischenziele festgelegt, bei denen Berichte fällig werden, wobei die Ziele des Programms bzw. der Maßnahme und die für deren Durchführung erforderlichen Schritte zu berücksichtigen sind."
Abänderung 6 ARTIKEL 1 NUMMER 13 C (neu) Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a und b (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
(13c) Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:
"a) die bei der Durchführung eines Mehrjahresprogramms erzielten Ergebnisse werden periodisch nach einem Zeitplan bewertet, der es ermöglicht, die Bewertungsergebnisse bei allen Beschlüssen über die Fortschreibung, Änderung oder Unterbrechung des Programms zu berücksichtigen; soweit möglich und angebracht, werden immer dann Bewertungen vorgenommen, wenn bei dem Programm ein im Voraus festgelegtes oder festlegbares Zwischenziel erreicht wurde;
b) die Ergebnisse von auf Jahresbasis finanzierten Tätigkeiten werden mindestens alle sechs Jahre bewertet; gegebenenfalls werden, soweit möglich und angebracht, werden immer dann Bewertungen vorgenommen, wenn bei der Tätigkeit ein im Voraus festgelegtes oder festlegbares Zwischenziel erreicht wurde."
Abänderung 7 ARTIKEL 1 NUMMER 16 Artikel 23 a Überschrift (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
Definition von Effizienz und Wirksamkeit
Definition von Effizienz und Wirksamkeit
(Artikel 30a Absatz 1 der Haushaltsordnung)
(Artikel 28a Absatz 1 der Haushaltsordnung)
Abänderung 8 ARTIKEL 1 NUMMER 16 Artikel 23 a Absatz 2 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
(2) Eine effiziente interne Kontrolle umfasst Folgendes:
(2) Eine effiziente interne Kontrolle umfasst Folgendes:
a) unter Berücksichtigung des jeweiligen Mittelverwaltungsverfahrens Umsetzung adäquater Risikomanagement- und Kontrollstrategien, die mit allen maßgeblichen Akteuren der Kontrollkette abgestimmt werden, ein angemessenes Verhältnis zwischen den Kosten für den Gemeinschaftshaushalt und den Nutzen der Kontrolle gewährleisten und einen Kontrollumfang vorsehen, der das Risiko auf ein annehmbares Maß beschränkt;
a) Umsetzung einer adäquaten Risikomanagement- und Kontrollstrategie, die mit allen maßgeblichen Akteuren der Kontrollkette abgestimmt wird;
b) Zugänglichkeit der Kontrollergebnisse für alle maßgeblichen Akteure der Kontrollkette;
b) Zugänglichkeit der Kontrollergebnisse für alle maßgeblichen Akteure der Kontrollkette;
c) rechtzeitiges Ergreifen von Korrekturmaßnahmen, einschließlich erforderlichenfalls der Verhängung abschreckender Sanktionen;
c) rechtzeitiges Ergreifen von Korrekturmaßnahmen, einschließlich erforderlichenfalls der Verhängung abschreckender Sanktionen;
d) jährliche Zuverlässigkeitserklärungen auf angemessener Ebene, dass Systeme eingerichtet wurden, die eine hinreichende Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge bieten.
d) Vorhandensein klarer und unzweideutiger Rechtsvorschriften als Grundlage für die Politiken;
da)Abschaffung von Mehrfachkontrollen;
db)Grundsatz der Verbesserung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses der Kontrollen.
Der unter Buchstabe da genannte Aspekt gewährleistet, dass in Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge bereits von einer öffentlichen Einrichtung festgestellt wurden (Erstprüfung), für die Dauer eines Jahres nach Abschluss der Erstprüfung grundsätzlich keine weiteren Prüfungen derselben Instanz in demselben Bereich durchgeführt werden.
Abänderung 9 ARTIKEL 1 NUMMER 17 A (neu) Artikel 25 a (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
(17a) Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 25a
Angaben zu den Erläuterungen des Haushaltsplans
(Artikel 33, Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 49 der Haushaltsordnung)
In den in Artikel 33 der Haushaltsordnung genannten Tätigkeitsübersichten der Kommission werden unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 49 der Haushaltsordnung die Ergebnisse der Maßnahmen angegeben, die aufgrund der Erläuterungen des Haushaltsplans (Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe g der Haushaltsordnung) getroffen wurden."
Abänderung 10 ARTIKEL 1 NUMMER 22 A (neu) Artikel 35 a (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
(22a) Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 35a
Maßnahmen zur Förderung einer einheitlichen Auslegung der Sektorverordnungen
(Artikel 53b der Haushaltsordnung)
Die Kommission erstellt ein Verzeichnis der für die Kontrollen der ersten und zweiten Ebene gemäß den Sektorverordnungen zuständigen Einrichtungen. Um eine einheitliche Auslegung der die Strukturmaßnahmen betreffenden Rechtsvorschriften innerhalb der EU zu erreichen, richtet die Kommission ein Helpdesk für Rückfragen ein; sie veröffentlicht außerdem Beispiele für ein bewährtes Vorgehen und öffentliche Leitlinien für die Auslegung der Rechtsvorschriften."
Abänderung 11 ARTIKEL 1 NUMMER 32 Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe c a (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
ca) die Internationale Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen;
Abänderung 12 ARTIKEL 1 NUMMER 32 A (neu) Artikel 43 a (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
(32a) Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 43a
Information über die Übermittlung von Daten (Artikel 92, Artikel 110 Absatz 1 und Artikel 155 der Haushaltsordnung)
Bei allen Ausschreibungen, Aufforderungen zur Interessenbekundung und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Zusammenhang mit Auftragsvergaben, Finanzhilfen oder den Strukturfonds werden die potenziellen Empfänger, Bewerber und Bieter darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihre persönlichen Daten zum Zwecke der Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaften dem internen Rechnungsprüfungsdienst, dem Europäischen Rechnungshof, dem Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten und/oder dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) oder anderen Rechungsprüfungs- oder Untersuchungsorganen oder -einrichtungen übermittelt werden können."
Abänderung 13 ARTIKEL 1 NUMMER 33 A (neu) Artikel 48 Buchstaben e und e a (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
(33a) Artikel 48 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
"e) die Ermittlung und Verhütung von Risiken bei der Mittelverwaltung, darunter insbesondere solcher, die sich im Zusammenhang mit der Erfüllung langfristiger Verträge (mit einer Laufzeit von über drei Jahren) ergeben;
ea) die Sicherstellung der Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung durch Einrichtung von Systemen, die eine regelmäßige Kontrolle langfristiger Verpflichtungen ermöglichen;"
Abänderung 14 ARTIKEL 1 NUMMER 33 B (neu) Artikel 49 Absatz 2 a (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
(33b) In Artikel 49 wird folgender Absatz angefügt:
"Die Kommission bewertet in regelmäßigen Zeitabständen, ob es notwendig ist, personenbezogene Daten weiter aufzubewahren."
Abänderung 15 ARTIKEL 1 NUMMER 34 A (neu) Artikel 59 Absatz 1 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
(1)Zum Zwecke der Kassenmittelverwaltung kann der Rechnungsführer nur im Namen des Organs bei den Finanzinstituten oder den nationalen Zentralbanken Konten einrichten. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen können auch auf andere Währungen als den Euro lautende Konten eingerichtet werden.
Sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenkonten können nur zum Zweck des Haushaltsvollzugs eingerichtet werden.
Alle Konten einschließlich Zahlstellen müssen in einer Anlage zu den Berichten der Kommission über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement aufgeführt werden. In dieser Anlage ist der Saldo dieser Konten zum Anfang und zum Ende des jeweiligen Haushaltsjahres anzugeben und kurz zu beschreiben, für welchen Zweck das Konto eingerichtet wurde oder geführt wird.
Der Rechnungsführer stellt durch angemessene Maßnahmen sicher, dass Konten, die nicht mehr genutzt werden, umgehend aufgelöst werden."
Abänderung 16 ARTIKEL 1 NUMMER 36 A (neu) Artikel 73 Absatz 1 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
"(1) Ist ein bevollmächtigter oder nachgeordnet bevollmächtigter Anweisungsbefugter der Auffassung, dass eine ihm erteilte Weisung eine Unregelmäßigkeit aufweist oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verstößt, insbesondere weil ihre Ausführung mit den ihm zugewiesenen Ressourcen unvereinbar ist, so hat er dies der Stelle, die ihm die Befugnis übertragen bzw. weiterübertragen hat, schriftlich darzulegen. Wird die Weisung schriftlich bestätigt, erfolgt diese Bestätigung innerhalb angemessener Fristen und ist sie insofern präzis genug, als sie auf die vom bevollmächtigten oder nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten für strittig erachteten Aspekte ausdrücklich Bezug nimmt, so ist der Anweisungsbefugte von seiner Verantwortung entbunden; er führt die Weisung aus, es sei denn, sie ist offenkundig rechtswidrig. In diesem Fall unterbreitet er die Angelegenheit gemäß Artikel 21a des Beamtenstatuts1 umgehend dem Dienstvorgesetzten der Stelle, die die Weisung ausgegeben hat." 1 Verordnung Nr. 31/EWG, 11/EAG, ABl. 45 vom 14.6.1962, S. 1385. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2104/2005 des Rates (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 7).
Abänderung 17 ARTIKEL 1 NUMMER 38 Artikel 75 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
(1) Das Gremium wird mit finanziellen Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 74 durch die Anstellungsbehörde befasst, die gemäß Artikel 66 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung die Stellungnahme des Gremiums einholt.
(1) Das Gremium wird mit finanziellen Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 74 durch die Anstellungsbehörde befasst, die gemäß Artikel 66 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung die Stellungnahme des Gremiums einholt.
Ein bevollmächtigter Anweisungsbefugter, der der Auffassung ist, dass eine finanzielle Unregelmäßigkeit vorliegt, kann das Gremium befassen.
Ein bevollmächtigter Anweisungsbefugter, der der Auffassung ist, dass eine finanzielle Unregelmäßigkeit vorliegt, kann das Gremium befassen.
Jeder Finanzakteur, der der Auffassung ist, dass eine finanzielle Unregelmäßigkeit vorliegt, und Grund zu der Annahme hat, dass er zur Verantwortung gezogen werden könnte, kann das Gremium befassen.
Das Gremium äußert sich in seiner Stellungnahme über das Vorliegen einer finanziellen Unregelmäßigkeit gemäß Artikel 74, die Schwere der finanziellen Unregelmäßigkeit und ihre etwaigen Folgen. Gelangt das Gremium auf Grund seiner Analyse zu der Auffassung, dass der Fall, mit dem es befasst ist, in die Zuständigkeit des OLAF fällt, verweist es das Dossier umgehend an die Anstellungsbehörde und setzt das OLAF unverzüglich hiervon in Kenntnis.
Das Gremium äußert sich in seiner Stellungnahme über das Vorliegen einer finanziellen Unregelmäßigkeit gemäß Artikel 74, die Schwere der finanziellen Unregelmäßigkeit und ihre etwaigen Folgen. Gelangt das Gremium auf Grund seiner Analyse zu der Auffassung, dass der Fall, mit dem es befasst ist, in die Zuständigkeit des OLAF fällt, verweist es das Dossier unverzüglich an die Anstellungsbehörde und setzt das OLAF unverzüglich hiervon in Kenntnis.
Wird das Gremium nach Maßgabe von Artikel 60 Absatz 6 der Haushaltsordnung direkt von einem Bediensteten unterrichtet, so leitet es das Dossier an die Anstellungsbehörde weiter und setzt den Bediensteten hiervon in Kenntnis. Die Anstellungsbehörde kann das Gremium um eine Stellungnahme zu diesem Dossier ersuchen.
Wird das Gremium nach Maßgabe von Artikel 60 Absatz 6 der Haushaltsordnung direkt von einem Bediensteten unterrichtet, so leitet es das Dossier an die Anstellungsbehörde weiter und setzt den Bediensteten hiervon in Kenntnis. Die Anstellungsbehörde kann das Gremium um eine Stellungnahme zu diesem Dossier ersuchen.
(1a) Ist das Gremium der Ansicht, dass keine Unregelmäßigkeit vorliegt, so weist es in dieser Stellungnahme darauf hin, dass kein Grund besteht, die Personen, auf die sich seine Stellungnahme bezieht, zur Verantwortung zu ziehen.
(2) Jedes Organ oder, wenn mehrere Organe ein Gremium bilden, alle beteiligten Organe regelt bzw. regeln nach Maßgabe seiner bzw. ihrer internen Organisation die Arbeitsweise des Gremiums und dessen Zusammensetzung; dem Gremium gehört eine externe Persönlichkeit an, die über die erforderliche Qualifikation und Erfahrung verfügt.
(2) Jedes Organ oder, wenn mehrere Organe ein Gremium bilden, alle beteiligten Organe regelt bzw. regeln nach Maßgabe seiner bzw. ihrer internen Organisation die Arbeitsweise des Gremiums und dessen Zusammensetzung; dem Gremium gehört eine externe Persönlichkeit an, die über die erforderliche Qualifikation und Erfahrung verfügt.
Abänderung 18 ARTIKEL 1 NUMMER 40 A (neu) Artikel 81 Absatz 2 a (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
(40a) In Artikel 81 wird folgender Absatz angefügt:
"(2a) Ist die Jahresgesamtschuld eines Schuldners nicht höher als 200 EUR, so wird in der Regel keine Einziehungsanordnung ausgestellt.
Forderungen, die der Verjährung unterliegen, werden bei der Gesamtschuld nicht berücksichtigt."
Abänderung 19 ARTIKEL 1 NUMMER 40 B (neu) Artikel 81 Absatz 2 b (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
(40b) In Artikel 81 wird folgender Absatz angefügt:
"(2b) Der Rechnungsführer eines jeden Organs führt ein Verzeichnis der einzuziehenden Beträge, in dem die Forderungen nach dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zusammengestellt werden. Er übermittelt dieses Verzeichnis dem Rechnungsführer der Kommission.
Der Rechnungsführer der Kommission erstellt ein konsolidiertes Verzeichnis, in dem die von den einzelnen Anweisungsbefugten einzuziehenden Beträge und der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit aufgeführt werden. Das Verzeichnis wird den Berichten der Kommission über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement als Anlage beigefügt."
Abänderung 20 ARTIKEL 1 NUMMER 40 C (neu) Artikel 81 Absatz 2 c (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
(40c) In Artikel 81 wird folgender Absatz angefügt:
"(2c) Die Kommission erstellt ein Forderungsverzeichnis, in dem die Namen all jener Schuldner von Gemeinschaftsmitteln unter Angabe der Höhe der Schuld aufgeführt werden, die durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zur Zahlung aufgefordert wurden und während eines Jahres nach deren Verkündung keine oder keine größere Zahlung geleistet haben. Das Verzeichnis wird unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen veröffentlicht."
Abänderung 21 ARTIKEL 1 NUMMER 41 A (neu) Artikel 84 Absatz 2 a (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
(41a) In Artikel 84 wird folgender Absatz angefügt:
"(2a) Führen die Mitgliedstaaten oder ein Organ Einziehungsverfahren im Namen der Gemeinschaft durch, können die mit diesen Verfahren verbundenen Kosten aus dem Gemeinschaftshaushalt erstattet werden, sofern der säumige Schuldner nicht für diese Kosten aufkommt.
Die Kosten der Beitreibung durch Dritte werden alle zwei Jahre vom Rechnungsführer der Kommission in einer Höhe festgesetzt, die sich nach dem einzuziehenden Betrag richtet und abhängig von diesem Betrag allmählich ansteigt."
Abänderung 22 ARTIKEL 1 NUMMER 43 Artikel 85 c Absatz 4 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
(4) Jeder rechtliche Schritt im Zusammenhang mit der Einziehung einer Forderung gemäß Absatz 1, einschließlich der Befassung eines Gerichts, das sich zu einem späteren Zeitpunkt für nicht zuständig erklärt, unterbricht die Verjährungsfrist. Die neue Verjährungsfrist von fünf Jahren beginnt erst wieder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein rechtskräftiges Urteil ergeht oder zu dem die gleichen Parteien in der gleichen Sache zu einer außergerichtlichen Streitbeilegung gelangen.
(4) Jeder rechtliche Schritt im Zusammenhang mit der Einziehung einer Forderung gemäß Absatz 1 unterbricht die Verjährungsfrist. Die neue Verjährungsfrist von fünf Jahren beginnt erst wieder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein rechtskräftiges Urteil ergeht oder zu dem die gleichen Parteien in der gleichen Sache zu einer außergerichtlichen Streitbeilegung gelangen.
Abänderung 23 ARTIKEL 1 NUMMER 43 Artikel 85 c Absätze 6 a, 6 b und 6 c (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
(6a) Sofern sich die Forderung auf eine vorsätzliche Schädigung der Interessen der Gemeinschaft gründet, läuft die Verjährung frühestens mit dem Zeitpunkt an, zu dem das schädigende Ereignis und der Schadenersatzanspruch dem Grunde und der Höhe nach in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bekannt sind und dies von dem schadenersatzberechtigten Organ aktenkundig gemacht wurde.
(6b) Haften mehrere Schuldner als Gesamtschuldner, so wirkt die Unterbrechung gegenüber einem Schuldner gegen jeden der Gesamtschuldner.
(6c) Ungeachtet des Absatzes 1 wird keine Einziehungsanordnung ausgestellt, wenn die Verjährungsfrist, die in diesem Fall mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem die Zahlung bzw. im Falle von Vorschuss- oder Zwischenzahlungen die Schlusszahlung geleistet wurde, verstrichen ist.
Abänderung 24 ARTIKEL 1 NUMMER 46 A (neu) Artikel 97 Absatz 3 a (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
(46a) In Artikel 97 wird folgender Absatz angefügt:
"(3a) Der Feststellungsbeschluss ergeht spätestens sechs Wochen nach Eingang der Belege beim Anweisungsbefugten. Nach Ablauf dieser Frist teilt der Anweisungsbefugte dem Zahlungsempfänger schriftlich oder elektronisch die Gründe für die Verzögerung mit und nennt den voraussichtlichen Zeitpunkt des Beschlusses."
Abänderung 25 ARTIKEL 1 NUMMER 46 B (neu) Artikel 104 Absatz 1 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
"(1) Die Vorfinanzierungen, einschließlich der Vorfinanzierungen in Teilbeträgen, werden entweder auf der Grundlage des Vertrags, der Vereinbarung, des Beschlusses oder des Basisrechtsakts oder auf der Grundlage von Belegen gezahlt, anhand deren die Übereinstimmung der finanzierten Maßnahmen mit den Bestimmungen des betreffenden Vertrags bzw. der betreffenden Vereinbarung überprüft werden kann. Die Zwischenzahlungen und die Zahlungen des Restbetrags stützen sich auf Belege, anhand deren überprüft werden kann, ob die finanzierten Maßnahmen im Einklang mit den Bestimmungen des von dem Begünstigten geschlossenen Vertrags bzw. der von ihm geschlossenen Vereinbarung, des ihm zugestellten Beschlusses oder des Basisrechtsakts durchgeführt worden sind.
Falls der Zeitpunkt für eine Vorfinanzierung oder eine Zwischenzahlung in den oben genannten Dokumenten festgelegt ist oder der Begünstigte alle für die Durchführung der nötigen Überprüfungen erforderlichen Belege eingereicht hat, ist die Zahlung des geschuldeten Betrags nicht von einem weiteren Antrag des Begünstigten abhängig. In diesen Fällen müssen die Standardverträge eine automatische Zahlung zum festgelegten Zahlungsdatum oder gegebenenfalls bei Eingang sämtlicher vorgeschriebener Belege vorsehen."
Abänderung 26 ARTIKEL 1 NUMMER 47 Artikel 106 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
(47) Dem Artikel 106 wird folgender Absatz 6 angefügt:
(47) Artikel 106 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Zahlung der geschuldeten Beträge erfolgt innerhalb einer Frist von höchstens 45 Kalendertagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Registrierung eines zulässigen Zahlungsantrags bei der hierzu ermächtigten Dienststelle des zuständigen Anweisungsbefugten; als Zahlungsdatum gilt der Zeitpunkt der tatsächlichen Belastung des Kontos des Organs.
Ein Zahlungsantrag ist dann nicht zulässig, wenn auch nur ein wesentliches Element fehlt.
Wenn der Zahlungsantrag eine oder mehrere wesentliche Bedingungen nicht erfüllt, teilt der Anweisungsbefugte dies dem Zahlungsempfänger binnen 30 Kalendertagen ab dem Zeitpunkt mit, zu dem der Zahlungsantrag ursprünglich eingegangen ist. Diese Mitteilung enthält eine Beschreibung sämtlicher Mängel.
(2)Bei öffentlichen Waren- und Dienstleistungsverträgen beträgt die Zahlungsfrist 30 Kalendertage, es sei denn, der betreffende Vertrag sieht etwas anderes vor. Bei Verhandlungsverfahren und Aufträgen von geringem Wert werden bei sofortiger Zahlung gegebenenfalls Nachlässe gewährt. (3)Im Falle von Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Beschlüssen, bei denen die Zahlung von der Billigung eines Berichts oder einer Bescheinigung abhängig gemacht wird, laufen die in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Fristen erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der betreffende Bericht oder die betreffende Bescheinigung gebilligt wurde. Der Empfänger wird umgehend unterrichtet.
Die Frist für die Billigung beträgt maximal:
a) 20 Kalendertage bei einfachen Verträgen über die Lieferung von Waren und Dienstleistungen;
b) 45 Kalendertage bei sonstigen Verträgen sowie bei Finanzhilfevereinbarungen;
c) 60 Kalendertage bei Verträgen, bei denen die erbrachten technischen Leistungen besonders schwer zu bewerten sind.
Auf jeden Fall wird der Empfänger in der ursprünglichen Ausschreibung bzw. der ursprünglichen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen davon in Kenntnis gesetzt, dass sich die Zahlungen wegen der Billigung verzögern können.
Der zuständige Anweisungsbefugte unterrichtet den Empfänger mittels eines offiziellen Schriftstücks von der Aussetzung des für die Billigung des Berichts oder der Bescheinigung geltenden Zeitraums.
Der zuständige Anweisungsbefugte kann für die Billigung des Berichts oder der Bescheinigung und die Zahlungen eine einheitliche Frist festsetzen. Die einheitliche Frist darf nicht länger sein als der Zeitraum, der sich durch Addition der Höchstfristen für die Billigung des Berichts bzw. der Bescheinigung und die Zahlungen ergibt. (4)Die Zahlungsfrist kann vom zuständigen Anweisungsbefugten ausgesetzt werden, wenn dieser den Zahlungsempfängern zu einem beliebigen Zeitpunkt im Verlauf der in Absatz 1 genannten Frist mitteilt, dass ihrem Zahlungsantrag nicht nachgekommen werden kann, weil entweder der betreffende Betrag noch nicht fällig ist oder weil keine sachdienlichen Belege vorgelegt wurden. Wird dem zuständigen Anweisungsbefugten eine Information zur Kenntnis gebracht, die Zweifel an der Förderfähigkeit von in einem Zahlungsantrag ausgewiesenen Ausgaben zulässt, kann der Anweisungsbefugte die Zahlungsfrist aussetzen, um ergänzende Prüfungen vorzunehmen, einschließlich einer Kontrolle vor Ort, mit der er sich vor der Zahlung von der Förderfähigkeit der Ausgaben überzeugt. Der Anweisungsbefugte informiert den betreffenden Empfänger so rasch wie möglich und legt die Gründe für die Verzögerung dar.
Die restliche Zahlungsfrist läuft ab dem Datum weiter, an dem der ordnungsgemäß erstellte Zahlungsantrag erstmals registriert worden ist.
(5)Nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Fristen hat der Zahlungsempfänger nach folgenden Bestimmungen Anspruch auf Zinsen:
a)Maßgebend sind die in Artikel 86 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Zinssätze;
b) die Zinsen sind für den Zeitraum ab dem Kalendertag nach Ablauf der Zahlungsfrist bis zum Tag der Zahlung zu entrichten.
Unterabsatz 1 gilt nicht für die Mitgliedstaaten.
"(6) Die Organe legen der Haushaltsbehörde einen Bericht über die Einhaltung und Aussetzung der Zahlungsfristen gemäß den Absätzen 1 bis 5 vor."
(6) Die Organe legen der Haushaltsbehörde einen Bericht über die Einhaltung und Aussetzung der Zahlungsfristen gemäß den Absätzen 1 bis 5 vor."
Abänderung 27 ARTIKEL 1 NUMMER 47 A (neu) Artikel 112 Absatz 1 Unterabsatz 1 a (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
(47a) In Artikel 112 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt:
"Der Interne Prüfer konzentriert sich insbesondere auf die generelle Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und sorgt dafür, dass geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die Anwendung dieses Grundsatzes ständig zu verbessern und ihm verstärkt Geltung zu verschaffen; er erstattet hierüber Bericht."
Abänderung 28 ARTIKEL 1 NUMMER 50 Artikel 117 Absatz 1 Unterabsatz 4 a (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
Die Bestimmungen von Unterabsatz 4 gelten entsprechend für langfristige Mietverträge für Gebäude, die mindestens alle sechs Jahre überprüft werden müssen.
Abänderung 29 ARTIKEL 1 NUMMER 53 A (neu) Artikel 129 Absatz 3 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
"(3) Bei Aufträgen im Wert von 7 000 EUR oder darunter ist ein einziges Angebot ausreichend."
Abänderung 30 ARTIKEL 1 NUMMER 54 A (neu) Artikel 129 Absatz 4 a (neu) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
(54a) In Artikel 129 wird folgender Absatz angefügt:
"(4a) Wird der Haushaltsplan von den Fraktionen des Europäischen Parlaments oder einzelnen Mitgliedern ausgeführt, so werden die Aufträge unbeschadet der Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe nach den vom Europäischen Parlament festgelegten Verfahrensvorschriften vergeben."
Abänderung 31 ARTIKEL 1 NUMMER 58 BUCHSTABE B Artikel 134 Absatz 1 Unterabsatz 1 a (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
Nach Maßgabe der Ergebnisse seiner Risikoanalyse kann der öffentliche Auftraggeber bei Verträgen mit einem Auftragswert von höchstens 3 500 EUR (Artikel 129 Absatz 3) bzw. 10 000 EUR (Artikel 241 Absatz 1 letzter Unterabsatz, Artikel 243 Absatz 1 letzter Unterabsatz und Artikel 245 Absatz 1 letzter Unterabsatz) davon absehen, die in Unterabsatz 1 vorgesehene Erklärung zu verlangen, dass die Bewerber oder Bieter sich nicht in einer der Situationen nach Artikel 93 oder 94 der Haushaltsordnung befinden.
Nach Maßgabe der Ergebnisse seiner Risikoanalyse kann der öffentliche Auftraggeber bei Verträgen mit einem Auftragswert von höchstens 7 000 EUR (Artikel 129 Absatz 3) bzw. 10 000 EUR (Artikel 241 Absatz 1 letzter Unterabsatz, Artikel 243 Absatz 1 letzter Unterabsatz und Artikel 245 Absatz 1 letzter Unterabsatz) davon absehen, die in Unterabsatz 1 vorgesehene Erklärung zu verlangen, dass die Bewerber oder Bieter sich nicht in einer der Situationen nach Artikel 93 oder 94 der Haushaltsordnung befinden.
Abänderung 32 ARTIKEL 1 NUMMER 59 Artikel 134 a (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
(1) Die Organe, Exekutivagenturen, Behörden und Einrichtungen nach Artikel 95 Absätze 1 und 2 der Haushaltsordnung übermitteln der Kommission nach einer vorgegebenen Struktur Informationen über die betreffenden Dritten, die Gründe für den Ausschluss und dessen Dauer. Desgleichen übermitteln sie Informationen über natürliche Personen, die gegenüber einem Dritten Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse haben und in einer der Situationen gemäß Artikel 93, 94 oder Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung befinden.
(1) Die Organe, Exekutivagenturen, Behörden und Einrichtungen nach Artikel 95 Absätze 1 und 2 der Haushaltsordnung übermitteln der Kommission nach einer vorgegebenen Struktur Informationen über die betreffenden Dritten, die Gründe für den Ausschluss und dessen Dauer. Desgleichen übermitteln sie Informationen über natürliche Personen, die gegenüber einem Dritten Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse haben und in einer der Situationen gemäß Artikel 93, 94 oder Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung befinden.
Die Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln Informationen über Ausschlüsse gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung nur, wenn es sich um Aufträge handelt, die unter die Richtlinie 2004/18/EG fallen.
Die in Artikel 95 Absatz 2 der Haushaltsordnung genannten Behörden übermitteln den vollständigen Wortlaut rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen, durch die die Angeklagten krimineller Handlungen im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 95 der Haushaltsordnung für schuldig befunden wurden. Diese Mitteilung ergeht spätestens drei Monate, nachdem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr1 findet Anwendung.
Sie bestätigen der Kommission, dass diese Informationen nach Maßgabe der Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten zusammengestellt und übermittelt wurden und dass der betreffende Dritte über die Übermittlung der Informationen unterrichtet wurde. Sie aktualisieren gegebenenfalls die übermittelten Informationen.
Sie bestätigen der Kommission, dass diese Informationen nach Maßgabe der Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten zusammengestellt und übermittelt wurden und dass der betreffende Dritte über die Übermittlung der Informationen unterrichtet wurde. Sie aktualisieren gegebenenfalls die übermittelten Informationen.
(2) Die Kommission stellt den von den Organen, Exekutivagenturen, Behörden und Einrichtungen nach Absatz 1 benannten Bediensteten regelmäßig und über eine gesicherte Verbindung die validierten Informationen der Datenbank zur Verfügung; dabei beachtet sie die Gemeinschaftsvorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten.
(2) Die Kommission stellt den von den Organen, Exekutivagenturen, Behörden und Einrichtungen nach Absatz 1 benannten Bediensteten monatlich über eine gesicherte Verbindung die validierten Informationen der Datenbank zur Verfügung; dabei beachtet sie die Gemeinschaftsvorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten.
(3) Die Erfassung von Dritten in der Datenbank und ihre Löschung gemäß Artikel 95 Absatz 1 der Haushaltsordnung wird vom zuständigen Anweisungsbefugten beim Rechnungsführer der Kommission schriftlich beantragt. Welcher Anweisungsbefugter dafür zuständig ist, eine Eintragung oder eine Löschung in der Datenbank zu beantragen, und welches Verfahren zu verwenden ist, wird in den internen Verwaltungsvorschriften des Organs, der Exekutivagentur oder der Einrichtung nach Artikel 185 der Haushaltsordnung festgelegt.
(3) Die Erfassung von Dritten in der Datenbank und ihre Löschung gemäß Artikel 95 Absatz 1 der Haushaltsordnung wird vom zuständigen Anweisungsbefugten beim Rechnungsführer der Kommission schriftlich beantragt. Welcher Anweisungsbefugter dafür zuständig ist, eine Eintragung oder eine Löschung in der Datenbank zu beantragen, und welches Verfahren zu verwenden ist, wird in den internen Verwaltungsvorschriften des Organs, der Exekutivagentur oder der Einrichtung nach Artikel 185 der Haushaltsordnung festgelegt.
(4) Nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 95 Absatz 2 der Haushaltsordnung prüft der für das betreffende Programm oder die betreffende Maßnahme zuständige Anweisungsbefugte der Kommission, dass der Dritte genau identifiziert ist und die Gründe für den Ausschluss sowie dessen Dauer angegeben sind; anschließend leitet er die Mitteilung an den Rechnungsführer der Kommission weiter, der den Eintrag in die Datenbank vornimmt.
(4) Nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 95 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Haushaltsordnung nimmt der für das betreffende Programm oder die betreffende Maßnahme zuständige Anweisungsbefugte der Kommission Kenntnis von der Entscheidung, wobei er sich davon überzeugt, dass der Dritte genau identifiziert ist, und prüft, ob Gründe für den Ausschluss sowie dessen Dauer angegeben sind; anschließend leitet er die Mitteilung an den Rechnungsführer der Kommission weiter, der den Eintrag in die Datenbank vornimmt. Werden keine Informationen über die Dauer des Ausschlusses übermittelt, legt der Anweisungsbefugte diese gemäß Artikel 133a fest.
Jede Partei, für die ein Eintrag in der Datenbank besteht, hat das Recht, alle gespeicherten Daten und alle Mitteilungen, die sie betreffen, einzusehen, nachdem sie beim Rechnungsführer einen entsprechenden Antrag gestellt hat, sofern sie nach dem ersten Anschein ein legitimes Interesse glaubhaft machen kann.
1 ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
Abänderung 33 ARTIKEL 1 NUMMER 59 A (neu) Artikel 135 Absatz 6 Unterabsatz 2 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
"Beschließt der öffentliche Auftraggeber, von einem Nachweis der finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Bewerber oder Bieter abzusehen, kann der Anweisungsbefugte auf der Grundlage einer entsprechenden Risikoanalyse die Leistung einer Vorfinanzierung verweigern, solange keine Sicherheit in gleicher Höhe geleistet oder in der Folge ein Nachweis der finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit erbracht wurde."
Abänderung 34 ARTIKEL 1 NUMMER 63 Artikel 149 Absatz 3 Buchstabe b Unterabsatz 2 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
In der Mitteilung sind die Gründe für die Ablehnung des Angebots bzw. der Bewerbung sowie die Rechtsmittel anzugeben, die eingelegt werden können.
In der Mitteilung sind die Gründe für die Ablehnung des Angebots bzw. der Bewerbung unter Angabe der anwendbaren Rechtsvorschriften und einer detaillierten Begründung des Beschlusses sowie die Rechtsmittel zu nennen, die eingelegt werden können.
Abänderung 36 ARTIKEL 1 PUNKT 64 A (neu) Artikel 152 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
(64a) Artikel 152 erhält folgende Fassung:
"Als Gegenleistung für Vorfinanzierungen in Höhe von mehr als 150 000 EUR und in den in Artikel 135 Absatz 6 Unterabsatz 2 genannten Fällen wird eine Sicherheit verlangt.
Handelt es sich bei dem Auftragnehmer um eine öffentliche Einrichtung, entbindet der zuständige Anweisungsbefugte sie in der Regel, je nach Bewertung des Risikos, von dieser Verpflichtung."
Abänderung 37 ARTIKEL 1 NUMMER 64 B (neu) Artikel 153 Absatz 1 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
"(1) Die Aussetzung eines Auftrags gemäß Artikel 103 der Haushaltsordnung verfolgt den Zweck, sich vom tatsächlichen Vorliegen der mutmaßlichen schwerwiegenden Fehler, Unregelmäßigkeiten oder Betrügereien zu überzeugen. Bestätigen sich die Vermutungen nicht, so wird die Vertragsausführung nach Abschluss dieser Prüfung wieder aufgenommen. Dauert die Aussetzung länger als sechs Wochen, wird der Zahlungsempfänger schriftlich über die Gründe für die Verzögerung und den voraussichtlichen Zeitpunkt des Beschlusses informiert."
Abänderung 38 ARTIKEL 1 NUMMER 68 Artikel 160 c Überschrift und Absatz 2 a (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
Artikel 160c
Besondere Bestimmungen
(Artikel 108 Absatz 3 der Haushaltsordnung)
Artikel 160c
Besondere Bestimmungen
(Artikel 108 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung)
(2a) Unter die Ausgaben im Sinne von Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe a fallen auch die Ausgaben für die ehemaligen Mitglieder des Europäischen Parlaments und ihren Verein.
Abänderung 39 ARTIKEL 1 NUMMER 70 BUCHSTABE A ZIFFER IV A (neu) Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe i (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
(iva)Buchstabe i erhält folgende Fassung:
"i) die Verantwortlichkeiten des Empfängers, insbesondere hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Vorlage von Tätigkeits- und Finanzberichten; wann immer dies möglich ist, werden für die Vorlage der Berichte Zwischenziele vereinbart;"
Abänderung 40 ARTIKEL 1 NUMMER 70 BUCHSTABE A ZIFFER IV B (neu) Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe j a (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
(ivb)Folgender Buchstabe ja wird angefügt:
"ja) die Bestimmungen über die öffentliche Bekanntgabe der EU-Unterstützung, es sei denn, eine öffentliche Bekanntgabe wird ausdrücklich nicht gewünscht."
Abänderung 41 ARTIKEL 1 NUMMER 70 BUCHSTABE B A (neu) Artikel 164 Absatz 3 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
ba)Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die Finanzhilfevereinbarungen können nur durch schriftliche Zusatzvereinbarungen geändert werden. Die Zusatzvereinbarungen dürfen keine Änderungen bezwecken oder bewirken, die den Beschluss über die Gewährung der betreffenden Finanzhilfe in Frage stellen könnten; außerdem dürfen die Zusatzvereinbarungen nicht gegen die Gleichbehandlung der Parteien verstoßen.
Änderungen von Finanzhilfevereinbarungen können vorgenommen werden, wenn sich die Gegebenheiten geändert haben und die Änderung der Gegebenheiten von keiner Partei vorhergesehen wurde oder vorhergesehen werden konnte und die unveränderte Anwendung der Vereinbarung unbillige Folgen für eine oder mehrere der Parteien hätte oder auf andere Weise die Erfüllung der Vereinbarung unmöglich machen würde."
Abänderung 42 ARTIKEL 1 NUMMER 70 BUCHSTABE B B (neu) Artikel 164 Absatz 3 a (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
bb)Folgender Absatz wird eingefügt:
"(3a) Diese Bestimmungen gelten entsprechend für Finanzhilfebeschlüsse."
Abänderung 43 ARTIKEL 1 NUMMER 71 A (neu) Artikel 165 Absatz 3 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
"(3) Bei Betriebskostenzuschüssen für Einrichtungen, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, ist die Kommission berechtigt, den Jahresgewinn proportional zum prozentualen Beitrag der Gemeinschaft zum Betriebsbudget der Einrichtungen einzuziehen, wenn diese außerdem durch Behörden finanziert werden, die selbst den ihrem Beitrag entsprechenden prozentualen Anteil am Jahresgewinn einziehen müssen oder tatsächlich ganz oder teilweise einziehen. Bei der Berechnung des einzuziehenden Betrages wird der prozentuale Anteil der Zuwendungen zum Betriebsbudget in Form von Sachleistungen nicht berücksichtigt.
Auf jeden Fall darf sich, falls ein Gewinn ermittelt wurde und noch von anderen öffentlichen Einrichtungen als dem Empfänger und der Gemeinschaft Beiträge gezahlt wurden (Drittgeber), die Einziehung durch die Kommission nur auf den Prozentsatz des Überschusses erstrecken, der dem Anteil der Kommission an dem ursprünglichen Beitrag entspricht."
Abänderung 44 ARTIKEL 1 NUMMER 74 BUCHSTABE B Artikel 167 Absatz 2 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
(2) Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden auf der Internetseite der Gemeinschaftsorgane und gegebenenfalls in anderer geeigneter Form, u. a. im Amtsblatt der Europäischen Union, veröffentlicht, um ihre Bekanntmachung auf möglichst breiter Basis bei den potenziellen Empfängern zu gewährleisten. Eine inhaltliche Änderung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen erfordert eine erneute Veröffentlichung nach den gleichen Regeln.
(2) Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden auf der Internetseite der Gemeinschaftsorgane und gegebenenfalls in anderer geeigneter Form, u. a. im Amtsblatt der Europäischen Union, veröffentlicht, um ihre Bekanntmachung auf möglichst breiter Basis bei den potenziellen Empfängern zu gewährleisten. Sie können bereits in dem dem Jahr der Durchführung vorausgehenden Jahr unter Vorbehalt der Verfügbarkeit der Mittel im Folgejahr veröffentlicht werden. Eine inhaltliche Änderung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen erfordert eine erneute Veröffentlichung nach den gleichen Regeln.
Die Anweisungsbefugten stellen gemeinsame Normen für die Ausarbeitung von Handbüchern auf, die unter anderem dazu dienen, weitere Detailvorschriften für die Durchführung der Finanzhilfen festzulegen. Diese Handbücher werden nur geändert, wenn die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen geändert wird.
Abänderung 45 ARTIKEL 1 NUMMER 75 BUCHSTABE B A (neu) Artikel 168 Absatz 1 Buchstabe f a (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
ba)Folgender Buchstabe wird angefügt:
"fa) für Ausgaben für die Zusammenarbeit mit den Medien (Print- und/oder elektronische Medien einschließlich Rundfunk, Videos und Internet-Inhalte) im Sinne von Artikel 108 Absatz 4 der Haushaltsordnung."
Abänderung 46 ARTIKEL 1 NUMMER 76 Artikel 169 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
Artikel 169 wird wie folgt geändert:
Artikel 169 erhält folgende Fassung:
(a)Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"Artikel 169
"c) der gewährte Betrag und, außer bei einem Pauschalbetrag oder einer Finanzierung auf der Grundlage von Pauschaltarifen gemäß Artikel 108a Absatz 1 Buchstaben b und c der Haushaltsordnung, der Anteil der finanzierten Ausgaben der Maßnahme bzw. des genehmigten Arbeitsprogramms."
Nachträgliche Bekanntmachung direkt und indirekt verwalteter Mittel (Artikel 53, Artikel 54, Artikel 30 Absatz 3 und Artikel 110 Absatz 2 der Haushaltsordnung)
(b)Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(1)Alle im Laufe eines Haushaltsjahres gewährten Finanzhilfen einschließlich Rückvergütungen (für die Zwecke dieses Artikels im Folgenden als Finanzhilfen bezeichnet) werden im ersten Halbjahr nach Abschluss des Haushaltsjahres, zu dessen Lasten sie gewährt wurden, auf der Internetseite der Gemeinschaftsorgane veröffentlicht.
"(3) Nach der Veröffentlichung gemäß Absatz 2 übermittelt die Kommission der Haushaltsbehörde auf deren Wunsch einen Bericht mit folgenden Informationen: (a)Anzahl der Antragsteller des vergangenen Jahres; (b)Anzahl und Anteil der erfolgreichen Anträge für jede Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen; (c) mittlere Dauer des Verfahrens ab dem Tag, an dem die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen geschlossen wird, bis zur Gewährung der Finanzhilfe."
Sie können auch in anderer geeigneter Form, u. a. im Amtsblatt der Europäischen Union, bekannt gemacht werden. Der Rechnungsführer der Kommission legt gemeinsame Normen für die Veröffentlichung der Daten gemäß Absatz 2 auf Papier und/oder in elektronischer Form fest (Normen für die Veröffentlichung der Empfänger). Diese Normen stellen insbesondere sicher, dass die Daten klar, verständlich und leicht auffindbar sind. Die Verwendung interaktiver Datenbanken und graphischer Darstellungen wird insbesondere dann gefördert, wenn Vergleiche zwischen verschiedenen Datensätzen angestellt werden können.
Die Normen umfassen auch Vorschriften für die elektronische Übermittlung der Daten.
Diese Normen werden in der Regel gleichzeitig mit der Überprüfung der Haushaltsordnung überprüft (Artikel 184 der Haushaltsordnung).
(1a) In den Fällen, in denen die Verwaltung den Einrichtungen im Sinne von Artikel 54 der Haushaltsordnung übertragen wurde, wird zumindest auf die Internet-Adresse verwiesen, bei der diese Informationen zu finden sind, wenn sie nicht direkt auf der Internetseite der Gemeinschaftsorgane veröffentlicht werden.
Die Einrichtungen gemäß Artikel 54 wenden die Normen für die Veröffentlichung der Empfänger an.
(2)Wird der Haushaltsplan im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgeführt, wird außer bei Stipendien für natürliche Personen mit Zustimmung der Empfänger in dem unten festgelegten Sinne Folgendes veröffentlicht:
a) der Name und die Anschrift der Empfänger der Finanzhilfe;
b) der Gegenstand der Finanzhilfe;
c) der gewährte Betrag und – außer im Falle einer Pauschalfinanzierung oder von Pauschalsätzen im Sinne von Artikel 108a Absatz 1 Buchstaben b und c der Haushaltsordnung – der Finanzierungssatz der Kosten der Maßnahme bzw. des genehmigten Arbeitsprogramms. Von der in Unterabsatz 1 genannten Verpflichtung kann abgesehen werden, wenn nach Ansicht des zuständigen Anweisungsbefugten aufgrund einer Wahrscheinlichkeitsabwägung hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass die Veröffentlichung der Informationen die Sicherheit der Empfänger gefährden oder ihren Handelsinteressen erheblich schaden könnte. Die Zahl der Beschlüsse, von dieser Verpflichtung abzusehen, und die dafür maßgebenden Gründe werden auf der gleichen Internetseite wie die empfängerspezifischen Daten veröffentlicht, wobei der Name des für den Beschluss verantwortlichen Anweisungsbefugten angegeben wird.
Die Empfänger werden in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen über die Rechtsgrundlage und den Umfang der nachträglichen Bekanntmachung informiert. Es ist darauf hinzuweisen, dass die anschließende Beantragung einer Finanzhilfe mit der Zustimmung des Empfängers zu der Veröffentlichung gleichbedeutend ist und dass, falls die Veröffentlichung den Interessen des Empfängers zuwiderlaufen sollte, Einwände, die in dem Antrag auf Gewährung einer Finanzhilfe nicht geltend gemacht wurden, nicht berücksichtigt werden.
(3)Nach der Veröffentlichung gemäß Absatz 2 übermittelt die Kommission der Haushaltsbehörde auf deren Wunsch einen Bericht über
a) die Anzahl der Antragsteller im abgelaufenen Jahr;
b) die Anzahl und die Quote der erfolgreichen Bewerbungen je Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen;
c) die durchschnittliche Verfahrensdauer vom Abschluss der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bis zur Gewährung einer Finanzhilfe;
d) die durchschnittliche Dauer vom Zeitpunkt des abschließenden Berichts bis zur abschließenden Evaluierung und Schlusszahlung (Artikel 119 Absatz 1)."
Abänderung 47 ARTIKEL 1 NUMMER 77 Artikel 169 a (neu) (vorgeschlagener Artikel 169 a wird Artikel 169 b) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
Artikel 169a
Nachträgliche Bekanntmachung von Mitteln, die von Drittländern verwaltet oder gemeinsam verwaltet werden
(Artikel 53 und 53c der Haushaltsordnung)
(1)In den Fällen, in denen die Verwaltung Drittländern im Sinne von Artikel 53c der Haushaltsordnung übertragen wurde, insbesondere bei Budgethilfen, und in den Fällen, in denen der Haushaltsplan nach dem Prinzip der gemeinsamen Verwaltung ausgeführt wird (Artikel 53d der Haushaltsordnung), wird zumindest auf die Internet-Adresse verwiesen, bei der diese Informationen zu finden sind, wenn sie nicht direkt auf der Internetseite der Gemeinschaftsorgane veröffentlicht werden.
Auf jeden Fall werden bei der Bekanntgabe die Normen für die Veröffentlichung der Empfänger angewandt.
Erfolgt die Veröffentlichung direkt auf der Internetseite der Gemeinschaftsorgane, ist die Gegenpartei für die rechtzeitige Übermittlung der erforderlichen empfängerspezifischen Daten verantwortlich. In allen anderen Fällen übermittelt die Gegenpartei diese Daten auf Anfrage der Kommission.
(2)Wird der Haushaltsplan im Sinne von Absatz 1 ausgeführt, wird mit Zustimmung der Empfänger in dem unten festgelegten Sinne Folgendes veröffentlicht:
a) der Name und der Wohnsitz der Empfänger der Finanzhilfe;
b) der Gegenstand der Finanzhilfe;
c) der gewährte Betrag und der Finanzierungssatz der Kosten der Maßnahme bzw. des genehmigten Arbeitsprogramms. Von der in Unterabsatz 1 genannten Verpflichtung kann abgesehen werden, wenn nach Ansicht des zuständigen Anweisungsbefugten aufgrund einer Wahrscheinlichkeitsabwägung hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass die Veröffentlichung der Informationen die Sicherheit des Empfängers gefährden könnte. Die Zahl der Beschlüsse, von dieser Verpflichtung abzusehen, und die dafür maßgebenden Gründe werden auf der gleichen Internetseite wie die empfängerspezifischen Daten veröffentlicht, wobei der Name des für den Beschluss verantwortlichen Anweisungsbefugten angegeben wird.
Die Empfänger werden in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen über die Rechtsgrundlage und den Umfang der nachträglichen Bekanntmachung informiert. Es ist darauf hinzuweisen, dass die anschließende Beantragung einer Finanzhilfe mit der Zustimmung des Empfänger zu der Veröffentlichung gleichbedeutend ist und dass, falls die Veröffentlichung den Interessen des Empfänger zuwiderlaufen sollte, Einwände, die in dem Antrag auf Gewährung einer Finanzhilfe nicht geltend gemacht wurden, nicht berücksichtigt werden. (3)Artikel 169 Absatz 3 gilt entsprechend.
Abänderung 48 ARTIKEL 1 NUMMER 77 A (neu) Artikel 169 c (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
(77a) Folgender Artikel 169c wird eingefügt:
"Artikel 169c
Konzept des einheitlichen Auftretens gegenüber dem Kunden
(Artikel 110 der Haushaltsordnung)
Die Kommission richtet einen gemeinsamen Empfangsdienst für die Entgegennahme von Anträgen und die Beratung und Unterstützung der Antragsteller ein.
Soweit möglich und angebracht, sollten Antragsteller, die verschiedene, unterschiedliche Anträge einreichen, von ein und derselben Dienststelle (federführende Dienststelle) betreut werden."
Abänderung 49 ARTIKEL 1 NUMMER 80 A (neu) Artikel 172 c (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
(80a) Folgender Artikel 172c wird eingefügt:
"Artikel 172c
Degressionsprinzip
(Artikel 113 Absatz 2 der Haushaltsordnung)
Werden Betriebskostenzuschüsse gekürzt, so muss die Kürzung verhältnismäßig und angemessen sein."
Abänderung 50 ARTIKEL 1 NUMMER 80 B (neu) Artikel 173 Absatz 1 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
(80b) Artikel 173 Absatz 1 erhält folgenden Wortlaut:
"(1) Der Antrag wird nach Maßgabe der im Basisrechtsakt und in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Kriterien mit dem zu diesem Zweck von den zuständigen Anweisungsbefugten verteilten Formblatt (Artikel 169a Buchstabe a) gestellt."
Abänderung 51 ARTIKEL 1 NUMMER 88 Buchstabe -A (neu) Artikel 178 Absatz 1 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
-a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 2 kann der zuständige Anweisungsbefugte vor Ablauf des äußersten Termins im Sinne von Artikel 167 Buchstabe d einen Ausschuss zur Bewertung der Vorschläge ernennen, es sei denn, die Kommission fasst einen Beschluss über ein besonderes sektorbezogenes Programm.
Der Ausschuss setzt sich zusammen aus mindestens drei Personen, die mindestens zwei organisatorische Einheiten der Kommission vertreten und in keinem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten unterliegen diese Personen den Verpflichtungen gemäß Artikel 52 der Haushaltsordnung.
In den Vertretungen und den lokalen Stellen im Sinne von Artikel 254 sowie in den Einrichtungen, denen im Sinne von Artikel 160 Absatz 1 die Verwaltung von Mitteln übertragen wird, entfällt die Verpflichtung zur Vertretung von mindestens zwei organisatorischen Einheiten ohne hierarchische Verbindung untereinander, wenn keine getrennten Einheiten vorhanden sind.
Auf Beschluss des zuständigen Anweisungsbefugten können externe Sachverständige den Ausschuss unterstützen."
Abänderung 52 ARTIKEL 1 NUMMER 88 BUCHSTABE A Artikel 178 Absatz 1 a (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
(1a) Der zuständige Anweisungsbefugte legt gegebenenfalls ein mehrstufiges Verfahren fest, dessen Regeln in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannt sind.
(1a) Der zuständige Anweisungsbefugte legt gegebenenfalls ein mehrstufiges Verfahren fest, dessen Regeln in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannt sind.
Sieht die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein zweistufiges Einreichungsverfahren vor, so wird nur für die Vorschläge, die die Bewertungskriterien der ersten Stufe erfüllen, um die Einreichung eines umfassenden Vorschlags für die zweite Stufe gebeten.
Sieht die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein zweistufiges Einreichungsverfahren vor, so kann der zuständige Anweisungsbefugte den Ausschuss im Sinne von Absatz 1 vor Abschluss der ersten Stufe einsetzen.
Sieht die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein zweistufiges Bewertungsverfahren vor, so werden nur die Vorschläge, die die speziellen Bewertungskriterien der ersten Stufe erfüllen, in der zweiten Stufe eingehend bewertet.
Sieht die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein zweistufiges Bewertungsverfahren vor, so werden nur die Vorschläge, die die speziellen Bewertungskriterien der ersten Stufe erfüllen, in der zweiten Stufe eingehend bewertet.
Sieht die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein zweistufiges Einreichungsverfahren vor, so wird nur für die Vorschläge, die die Bewertungskriterien der ersten Stufe erfüllen, um die Einreichung eines umfassenden Vorschlags für die zweite Stufe gebeten.
Jeder Antragsteller, dessen Vorschlag in einer der Verfahrensstufen abgelehnt wurde, erhält einen Ablehnungsbescheid gemäß Artikel 116 Absatz 3 der Haushaltsordnung.
Jeder Antragsteller, dessen Vorschlag in einer der Verfahrensstufen abgelehnt wurde, erhält nach Abschluss dieser Stufe einen Ablehnungsbescheid gemäß Artikel 116 Absatz 3 der Haushaltsordnung.
Jede Verfahrensstufe muss klar von den vorhergehenden Stufen getrennt sein.
Jede Verfahrensstufe muss klar von den vorhergehenden Stufen getrennt sein.
Innerhalb eines Verfahrens muss gewährleistet sein, dass ein und dieselbe Information oder Unterlage nicht mehrmals verlangt wird.
Innerhalb eines Verfahrens muss gewährleistet sein, dass ein und dieselbe Information oder Unterlage nicht mehrmals verlangt wird.
Abänderung 53 ARTIKEL 1 NUMMER 91 A (neu) Artikel 183 Absatz 2 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
"(2) Die Zahlungen können auch aufgrund mutmaßlicher Verletzungen anderer Bestimmungen der Vereinbarung ausgesetzt werden. Zweck dieser Aussetzung ist es, das Bestehen der mutmaßlichen Verletzungen zu überprüfen und diese gegebenenfalls zu beseitigen.
In diesem Fall überprüft der zuständige Anweisungsbefugte umgehend, ob tatsächlich eine Verletzung vorliegt, und entscheidet so rasch wie möglich über das weitere Vorgehen. Dauert die Aussetzung länger als sechs Wochen, wird der Zahlungsempfänger schriftlich über die Gründe für die Verzögerung und den voraussichtlichen Zeitpunkt des Beschlusses informiert."