Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle (KOM(2005)0667 – C6-0009/2006 – 2005/0281(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM2005)0667)(1),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0009/2006),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0466/2006),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. Februar 2007 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2007/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle(4)legt den Rechtsrahmen für den Umgang mit Abfällen in der Gemeinschaft fest. Sie enthält Bestimmungen wichtiger Begriffe wie Abfälle, Verwertung und Beseitigung und grundlegende Anforderungen an die Bewirtschaftung von Abfällen, insbesondere die die Genehmigungs- bzw. Registrierungspflicht von Abfallbehandlungsverfahren und Wirtschaftsbeteiligten und die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Aufstellung von Abfallbewirtschaftungsplänen, sowie wichtige Grundsätze wie die Verpflichtung, Abfälle so zu behandeln, dass die Umwelt nicht beeinträchtigt wird, und das Prinzip, dass die Erzeuger von Abfällen für die Kosten der Abfallbehandlung aufkommen müssen.
(2)Das oberste Ziel jeder Abfallpolitik sollte darin bestehen, die nachteiligen Auswirkungen des Entstehens und der Bewirtschaftung von Abfällen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu minimieren. Das Abfallrecht sollte auch auf die Verringerung des Einsatzes von Ressourcen abzielen und die konkrete Umsetzung der Abfallhierarchie fördern.
(3)In seiner Entschließung vom 24. Februar 1997 über eine Gemeinschaftsstrategie für die Abfallbewirtschaftung(5) hat der Rat bekräftigt, dass die Abfallvermeidung oberste Priorität der Abfallwirtschaft sein sollte und dass Wiederverwendung und Werkstoffrecycling den Vorzug vor der energetischen Verwertung von Abfällen haben sollten, soweit sie unter dem Aspekt des Umweltschutzes die besten Optionen darstellen.
(4)Im Sechsten Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft gemäß dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002(6) wurde diese Ausrichtung bestätigt, um insgesamt eine wesentliche Verringerung der Abfallaufkommen zu erreichen und die anschließend zu erfüllenden Zielvorgaben festzulegen.
(5) In dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG wird eine Weiterentwicklung und Überarbeitung des Abfallrechts gefordert, unter anderem eine genauere Abgrenzung des Abfallbegriffs und die Festlegung geeigneter Kriterien für eine Weiterentwicklung der Anhänge IIA und IIB der Richtlinie 2006/12/EG.
(6) In der Mitteilung der Kommission vom 27. Mai 2003 über eine thematische Strategie für Abfallvermeidung und –recycling wird festgestellt, dass die vorhandenen Begriffsbestimmungen von Verwertung und Beseitigung überprüft und eine allgemein gültige Definition von Recycling festgelegt sowie der Abfallbegriff diskutiert werden müssen.
(7) In seiner Entschließung vom 20. April 2004 zu der oben genannten Mitteilung(7) forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, eine Ausdehnung der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung(8) auf den Abfallsektor insgesamt zu prüfen. Darüber hinaus wurde die Kommission gebeten, klar zwischen Verwertung und Beseitigung zu differenzieren und den Abfallbegriff klar abzugrenzen.
(8) In seinen Schlussfolgerungen vom 1. Juli 2004 forderte der Rat die Kommission auf, einen Vorschlag zur Überarbeitung bestimmter Aspekte der Abfallrichtlinie vorzulegen, damit die Abgrenzung des Abfallbegriffs sowie die Begriffe Verwertung und Beseitigung eindeutig geklärt werden.
(9) Die somit notwendige Überarbeitung der Richtlinie 2006/12/EG ermöglicht eine eindeutige Festlegung wichtiger Begriffe wie Abfälle, Verwertung und Beseitigung, eine Stärkung der Maßnahmen zur Abfallvermeidung, die Einführung eines Konzepts, das den gesamten Lebenszyklus von Produkten und Stoffen und nicht nur die Entsorgungsphase berücksichtigt, sowie eine stärkere Ausrichtung auf die Reduzierung der Umweltauswirkungen von Abfallerzeugung und –bewirtschaftung, wodurch der wirtschaftliche Wert des Abfalls verstärkt wird. Im Sinne der Klarheit und Lesbarkeit sollte die Richtlinie 2006/12/EG ersetzt werden.
(10)Eine Umgestaltung des gegenwärtigen Systems von Produktion und Verbrauch ist dringend geboten; Dabei besteht das Hauptziel darin, den Verbrauch in Richtung der Nachhaltigkeit zu lenken und die Prozesse der Rohstoffgewinnung, der Herstellung und der Produktgestaltung möglichst weitgehend mit natürlichen Prozessen und natürlicher Gestaltung in Einklang zu bringen.
(11)Die Gesellschaft ist hauptsächlich auf Produkte angewiesen, die aus unterschiedlichen Werkstoffen bestehen, nämlich biologischen, mineralischen und synthetischen, die häufig zu Verbundwerkstoffen zusammengesetzt werden. Mit diesen Werkstoffen sollte so umgegangen werden, dass sie, wenn die Produkte nicht mehr brauchbar sind, nicht zu nutzlosem Abfall werden.
(12) Da mittlerweile die meisten Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen unter das Umweltrecht der Gemeinschaft fallen, sollte auch diese Richtlinie diesem Konzept folgen. Eine Ausrichtung auf die in Artikel 174 EG-Vertrag festgelegten Umweltziele würde es ermöglichen, die Folgen, die Abfallerzeugung und -bewirtschaftung während des gesamten Lebenszyklus von Ressourcen auf die Umwelt haben, stärker in den Mittelpunkt zu rücken. Daher sollte sich diese Richtlinie auf Artikel 175 als Rechtsgrundlage stützen.
(13) Es hat sich gezeigt und es sollte tatsächlich so sein, dass kostenwirksame wirtschaftliche Instrumente für die Ziele der Abfallvermeidung und –bewirtschaftung effizient sind. Abfall hat einen Wert als Ressource und die weitere Anwendung von wirtschaftlichen Instrumenten wird die Umweltvorteile maximieren. Daher sollte mit dieser Richtlinie deren angemessener Einsatz unterstützt werden.
(14) Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002(9) legt Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte fest. Sie legt unter anderem verhältnismäßige Kontrollen bezüglich der Verarbeitung, dem Gebrauch und der Beseitigung allen Abfalls tierischen Ursprungs fest und verhindert, dass er ein Risiko für Tiere und die öffentliche Gesundheit darstellt. Deshalb ist es notwendig, die Verknüpfung mit dieser Verordnung klarzustellen und Regelungsdoppelungen durch den Ausschluss von tierischen Nebenprodukten, soweit sie für Verwendungen vorgesehen sind, die nicht als Abfallverfahren angesehen werden, zu vermeiden.
(15) Im Lichte der mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gewonnenen Erfahrungen ist es angemessen, den Anwendungsbereich der Abfallgesetzgebung und seiner Vorschriften für gefährliche Abfälle bezüglich tierischer Nebenprodukte klarzustellen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 geregelt sind. Soweit tierische Nebenprodukte potentielle Gesundheitsrisiken darstellen, ist die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 das geeignete Rechtsinstrument diese Risiken anzugehen und Überschneidungen mit der Abfallgesetzgebung sollten vermieden werden.
(16) Hinzugefügt werden sollte der Begriff der Wiederverwendung, um klar festzulegen, was von diesem Verfahren in der Abfallwirtschaftspolitik der Europäischen Union abgedeckt wird. Dieser Begriff sollte so definiert werden, dass er sämtliche Verfahren abdeckt, die in geltenden produktbezogenen gemeinschaftsrechtlichen Abfallvorschriften als Wiederverwendung definiert sind.
(17) Eine Definition des Begriffs "Recycling" sollte eingefügt werden, um den Anwendungsbereich dieses Konzeptes klarzustellen.
(18) Die Begriffsbestimmungen von Verwertung und Beseitigung müssen dahingehend geändert werden, dass eine klare Unterscheidung zwischen den beiden Konzepten getroffen wird, die sich auf eine echte Differenzierung zwischen den Umwelt- und Gesundheitsauswirkungen gründet und darauf, ob die Maßnahme dazu führt, dass natürliche Ressourcen in der Wirtschaft ersetzt werden, was zu bevorzugen ist. Darüber hinaus gilt es, einen Korrekturmechanismus einzuführen, um die Fälle klären zu können, in denen die Einordnung der Maßnahme als Verwertung den tatsächlichen Umweltfolgen der Maßnahme nicht gerecht wird.
(19) Zur Klärung bestimmter Aspekte der Begriffsbestimmung von Abfall muss getrennt nach Abfallgruppen festgelegt werden, ab wann bestimmte Abfälle nicht mehr als Abfälle gelten, sondern als Sekundärwerkstoffe oder Sekundärstoffe. Die Kommission sollte Legislativvorschläge über die Kriterien für eine solche Neueinordnung vorlegen, sowie darüber, ob bestimmte Abfallströme unter diese Richtlinie fallen.
(20)Zur Klärung bestimmter Aspekte der Definition von Abfall sollte auch festgelegt werden, wann ein Werkstoff oder Stoff, der bei einem Produktions- oder Gewinnungsverfahren anfällt, das nicht hauptsächlich seiner Herstellung dient, und den der Besitzer nicht beseitigen sondern verwenden will, zu einem Nebenprodukt wird. Die Kommission sollte Leitlinien für die Auslegung herausgeben, die auf bisheriger Rechtsprechung beruhen. Falls sich dies als nicht ausreichend erweist, sollte die Kommission gegebenenfalls – unter besonderer Beachtung der in der genannten Rechtsprechung aufgeführten umwelt- und gesundheitsbezogenen Anliegen und Gegebenheiten – Rechtsakte vorschlagen, die deutliche Kriterien für die Einzelfallentscheidung darüber enthalten, wann solche Werkstoffe oder Stoffe als nicht unter den Abfallbegriff fallend betrachtet werden können. Soweit es an solchen Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene oder an solcher ständiger Gemeinschaftsrechtsprechung fehlt, sollten die betroffenen Werkstoffe oder Stoffe weiterhin als Abfall gelten.
(21) Die Kosten sollten so zugeordnet werden, dass sie die tatsächlichen Kosten der Abfallerzeugung und –bewirtschaftung für die Umwelt widerspiegeln. Verursacherprinzip und Herstellerverantwortung sollten hierbei Anwendung finden. Insbesondere ist die Verantwortung der einzelnen Hersteller ein Instrument, das sich zur Förderung der Abfallvermeidung, der Wiederverwendung und des Recycling einsetzen lässt, indem dafür gesorgt wird, dass die Hersteller die Auswirkungen während des gesamten Lebenszyklus ihrer Produkte, einschließlich der Auswirkungen am Ende der Lebensdauer, berücksichtigen und eine geeignete Produktgestaltung entwickeln.
(22) Damit die Gemeinschaft insgesamt eine Autarkie bei der Abfallbeseitigung erreichen kann und jeder einzelne Mitgliedstaat dazu beiträgt, gilt es ein Kooperationsnetz für Abfallbeseitigungseinrichtungen aufzubauen, wobei die geographischen Gegebenheiten und der Bedarf an besonderen Anlagen für bestimmte Abfallarten berücksichtigt werden.
(23)Die Mitgliedstaaten sollten das notwendige Umweltschutzniveau aufrechterhalten und dabei ausreichende, kostengünstige Optionen für die Bewirtschaftung von Abfällen aus Recyclingverfahren sicherstellen, in Anbetracht des wesentlichen Beitrags von Recyclinganlagen zur Eindämmung der letztlich zu beseitigenden Abfallmengen. Solche Abfallrückstände sind ein erheblicher Engpass für einen weiteren Ausbau von Recyclingkapazitäten, und die zuständigen Behörden sollten entsprechend dem Ziel der Recyclinggesellschaft die notwendigen Maßnahmen treffen.
(24) Darüber hinaus gilt es, Umfang und Inhalt der Auflagen für die Abfallbewirtschaftungspläne insbesondere im Hinblick auf die Einbeziehung von Altlasten und den Einsatz wirtschaftlicher Instrumente genauer festzulegen und hierbei die Verpflichtung aufzunehmen, bei der Aufstellung oder Überarbeitung dieser Pläne die Umweltfolgen über den gesamten Lebenszyklus der Produkte und Stoffe hinweg zu berücksichtigen. Gegebenenfalls sollten die Anforderungen an die Abfallpläne berücksichtigt werden, wie sie in Artikel 14 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle(10) sowie in der in Artikel 5 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien(11)genannten Strategie zur Verringerung der zur Deponierung bestimmten, biologisch abbaubaren Abfälle festgelegt sind.
(25) Um die Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen um die Abfallvermeidung zu unterstützen und um die Verbreitung vorbildlicher Vorgehensweisen auf diesem Gebiet zu erleichtern, müssen Zielvorgaben und Maßnahmen der Gemeinschaft in Bezug auf Abfallvermeidung erlassen und die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Abfallvermeidungsprogramme auszuarbeiten, die sich auf die wichtigsten Umweltfolgen konzentrieren und den gesamten Lebenszyklus einbeziehen. Diese Ziele und Maßnahmen sollten darauf ausgerichtet sein, Wirtschaftswachstum, die Zunahme der Abfallaufkommen und aufgrund von Abfallerzeugung entstehende Umwelt- und Gesundheitsauswirkungen dadurch voneinander abzukoppeln, dass eine Gesamtverminderung der Abfallvolumen sowie ihrer Schädlichkeit und ihrer nachteiligen Auswirkungen erreicht wird. Lokale und regionale Behörden, interessierte Kreise und die breite Öffentlichkeit sollten Gelegenheit haben, bei der Aufstellung der Programme mitzuwirken und diese auch nach Fertigstellung einzusehen, im Sinne der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003(12).
(26)Gefährliche Abfälle sind anhand von Gefahren- und Risikokriterien definiert. Infolgedessen sind sie mittels strikter Spezifikationen zu regeln, um negative Auswirkungen infolge einer unangemessenen Bewirtschaftung, die die Umwelt beeinträchtigen kann, zu unterbinden oder so weit wie möglich zu beschränken und Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen abzuwenden. Gefährliche Abfälle erfordern aufgrund der verursachten Gefahren einen angemessenen Umgang, der gezielte, angepasste Methoden zur Einsammlung und Behandlung sowie besondere Kontrollen und besondere Vorgaben in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit umfasst. Alle Betreiber, die mit gefährlichen Abfällen zu tun haben, müssen geeignete Qualifikationen und eine geeignete Ausbildung haben.
(27)Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(13)erlassen werden.
(28)Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, das Verzeichnis der Abfälle und der gefährlichen Abfälle zu ändern, Registrierungsanforderungen aufzustellen und die zur Anpassung der Anhänge IV und V an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie und eine Ergänzung der vorliegenden Richtlinie durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
(29) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich der Schutz der Umwelt und die Gewährleistung eines problemlosen Funktionierens des Binnenmarktes, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus -
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Kapitel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Richtlinie werden Maßnahmen festgelegt, mit denen die Gesamtauswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen auf die Umwelt und die Gesundheit minimiert werden sollen und die auch zur Verringerung des Ressourceneinsatzes beitragen sollen.
Dazu treffen die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft allgemein Maßnahmen für (Auflistung in abnehmender Priorität):
1.
die Vermeidung und Verringerung der Erzeugung von Abfällen,
2.
die Wiederverwendung von Abfällen,
3.
das Recycling von Abfällen,
4.
sonstige Verwertungsverfahren,
5.
die unbedenkliche und umweltschonende Abfallbeseitigung.
Falls Lebenszyklusbewertungen und Kosten-Nutzen-Analysen eindeutig ergeben, dass eine alternative Behandlungsoption sich in Bezug auf einen bestimmten Abfallstrom besser bewährt hat, können die Mitgliedstaaten von den in Absatz 2 aufgeführten Prioritäten abweichen. Die Bewertungen und Analysen werden veröffentlicht und von unabhängigen wissenschaftlichen Stellen geprüft. Ihre Konsultation erfolgt so, dass die Verfahren einschließlich der Beteiligung der Betroffenen und der Bürger vollständig und in transparenter Weise durchgeführt werden. Die Kommission erstellt nötigenfalls Leitlinien für die Anwendung solcher Bewertungen und Analysen.
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt nicht für
–
gasförmige Emissionen in die Luft,
–
nicht kontaminierte, ausgehobene Materialien, die sich am selben Standort oder an einem anderen in ihrem natürlichen Zustand verwenden lassen.
(2) Sie gilt nicht für die folgenden Abfallkategorien, was bestimmte Aspekte dieser Kategorien anbelangt, die bereits unter andere Gemeinschaftsvorschriften fallen:
a)
radioaktive Abfälle;
b)
Abfälle, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von Bodenschätzen sowie beim Betrieb von Steinbrüchen entstehen;
c)
Fäkalien und sonstige in der Landwirtschaft verwendete natürliche, nicht gefährliche Stoffe;
d)
Abwässer mit Ausnahme flüssiger Abfälle;
e)
ausgesonderte Sprengstoffe;
f)
Tierkörper oder tierische Nebenprodukte, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 fallen, unbeschadet der Anwendung der vorliegenden Richtlinie auf die Behandlung von Abfällen, die tierische Nebenprodukte enthalten sowie auf tierische Nebenprodukte, welche aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Verwendung als Produkt geeignet sind und deshalb als Abfälle behandelt werden müssen.
(3)Um das Recycling bei bestimmten Werkstoffen zu fördern, legt die Kommission spätestens .... (14) einen entsprechenden Vorschlag vor.
(4)Diese Richtlinie gilt nicht für Fäkalien, Stroh und andere natürliche nicht gefährliche Stoffe, die für die Landwirtschaft oder für die Energieerzeugung aus Biomasse durch die Anwendung von Verfahren oder Methoden genutzt werden, die nicht die Umwelt schädigen oder die menschliche Gesundheit gefährden.
Sie gilt für Klärschlamm, ausgenommen dessen Verwendung in der Landwirtschaft in Übereinstimmung mit der Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft(15).
(5) "Tierkörper" im Sinne von Absatz 2 Buchstabe f bezeichnet Tiere, die auf andere Weise als durch die Schlachtung zu Tode kommen, einschließlich der Tiere, die im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Verfahren getötet werden, um eine Viehseuche auszurotten.
(6)Diese Richtlinie gilt nicht für natürliche Sedimente und Schlick, die keine der in Anhang IV festgelegten gefährlichen Eigenschaften aufweisen.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a)
"Abfall" bezeichnet alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss; die Kommission unterbreitet einen Legislativvorschlag für bestimmte Konsumgüter (z.B. elektronische Geräte), in dem die Funktions-, Umwelt- und Qualitätskriterien für die Bestimmung dessen festgelegt werden, wann der Besitzer sich des Produktes entledigen will.
Sämtliche Abfallkategorien sind im Europäischen Abfallkatalog gemäß der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission(16) aufgeführt.
b)
"Erzeuger" bezeichnet jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen oder jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vorgenommen hat, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken;
c)
"Besitzer" bezeichnet den Erzeuger von Abfällen oder die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die Abfälle befinden;
d)
"Bewirtschaftung" bezeichnet das Einsammeln, die Beförderung, die Behandlung, die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen, einschließlich der Überwachung dieser Verfahren sowie der Nachsorge von Beseitigungsanlagen nach deren Schließung;
e)
"Einsammeln" bezeichnet das Einsammeln von Abfällen zum Zwecke der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage;
f)
"getrennte Sammlung" bezeichnet den Vorgang des Einsammelns, bei dem ein Abfallstrom getrennt nach Abfallart und Abfalleigenschaften bearbeitet und auch getrennt gesammelt und verbracht wird;
g)
"Vermeidung" bezeichnet jede Maßnahme, die getroffen wird, bevor Produkte oder Stoffe zu Abfall werden, und die dazu dient, das Entstehen von Abfall einzudämmen oder seine Schädlichkeit zu vermindern; ferner die Verringerung der Schädlichkeit durch Einschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen oder Werkstoffen in Produkten sowie Maßnahmen zur Verhinderung des Entstehens, der Weitergabe und der Ausbreitung gefährlicher Stoffe im Zuge der Abfallbewirtschaftung;
h)
"Wiederverwendung" bezeichnet die Verwendung von Produkten oder Bestandteilen für denselben Zweck, für den sie ursprünglich bestimmt waren, ohne vorherige Behandlung außer Reinigung oder Instandsetzung;
i)
"Recycling" bezeichnet die Aufbereitung von in Abfällen vorhandenen Werkstoffen oder Stoffen durch einen Produktionsprozess, in dem aus ihnen neue Produkte, Werkstoffe oder Stoffe entstehen oder sie zu Bestandteilen davon werden, entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke; der Begriff schließt die Wiederaufbereitung organischen Materials ein, jedoch unter anderem nicht: energetische Verwertung, Verarbeitung zu Kraftstoffen oder Brennstoffen, Prozesse, die Verbrennung oder Verwendung als Energieträger – Träger chemischer Energie einbegriffen – umfassen, und Verwendung als Füllmaterial;
j)
"Verwertung" bezeichnet ein Abfallbehandlungsverfahren, das folgenden Kriterien genügt:
i)
Es bewirkt, dass andere Ressourcen, die für diesen Zweck eingesetzt worden wären, durch die Abfälle ersetzt werden oder dass die Abfälle für einen solchen Verwendungszweck aufbereitet werden;
ii)
es bewirkt, dass die Abfälle durch die Substitution einem Zweck dienen;
iii)
es entspricht bestimmten Effizienzkriterien, die gemäß Artikel 8 Absatz 2 festgelegt sind;
iv)
es verringert die nachteiligen Gesamtauswirkungen auf die Umwelt dadurch, dass Abfälle als Ersatz für andere Ressourcen eingesetzt werden;
v)
es stellt sicher, dass die Produkte den geltenden gemeinschaftsrechtlichen Sicherheitsvorschriften und Normen entsprechen;
vi)
es räumt dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt hohe Priorität ein und minimiert dabei das Entstehen, die Abgabe und die Ausbreitung gefährlicher Stoffe.
k)
" Altöle" bezeichnet mineralische, synthetische oder biologisch erzeugte Schmier- oder Industrieöle, die für den Verwendungszweck, für den sie ursprünglich bestimmt waren, ungeeignet geworden sind, insbesondere gebrauchte Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle, Schmieröle, Turbinen- und Hydrauliköle;
l)
"Behandlung" bezeichnet die Verwertung oder die Beseitigung; darin einbegriffen sind Tätigkeiten der vorläufigen Behandlung wie Rekonditionierung, Austausch, Vermengung, Vermischung oder Lagerung vor der Verwertung oder Beseitigung;
m)
"Beseitigung" bezeichnet jedes Verfahren, das nicht den Bedingungen für die Verwertung oder die Wiederverwendung genügt, und mindestens die in Anhang I aufgeführten Verfahren; bei sämtlichen Beseitigungsverfahren ist dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt hohe Priorität zu geben;
n)
"Energierückgewinnung" bezeichnet den Einsatz brennbarer Abfälle als Brennstoff zur Energieerzeugung im Wege der direkten Verbrennung mit oder ohne anderen Abfällen oder Brennstoffen, jedoch mit Wärmerückgewinnung; die Verbrennung von Abfällen, in deren Verlauf mehr Energie hinzugefügt als durch den Vorgang gewonnen wird, gilt nicht als Energierückgewinnung;
o)
"Händler" bezeichnet jede Person, die in eigener Verantwortung handelt, wenn sie Abfälle kauft und anschließend verkauft, auch solche Händler, die die Abfälle nicht physisch in Besitz nehmen;
p)
"Makler" bezeichnet jede Person, die für die Verwertung oder die Beseitigung von Abfällen für andere sorgt, auch solche Makler, die die Abfälle nicht physisch in Besitz nehmen;
q)
"Vertreter" bezeichnet eine Person, die beim Kauf oder Verkauf von Abfällen im Namen eines Dritten handelt;
r)
"Bioabfall" bezeichnet Abfälle tierischer oder pflanzlicher Herkunft zur Verwertung, die durch Mikroorganismen, bodenbürtige Lebewesen oder Enzyme abgebaut werden können; Bodenmaterial ohne wesentliche Anteile an Bioabfällen und Pflanzenreste aus der landwirtschaftlichen Produktion, die in den Anwendungsbereich von Artikel 2 Absatz 4 fallen, sind keine Bioabfälle;
s)
"beste verfügbare Techniken" bezeichnet beste verfügbare Techniken gemäß Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 96/61/EG;
t)
"beste verfügbare Techniken der Abfallbewirtschaftung" bezeichnet den effizientesten und fortschrittlichsten Entwicklungsstand der Tätigkeiten und entsprechender Betriebsmethoden, der bestimmte Techniken als praktisch geeignet erscheinen lässt, um bei der Bewirtschaftung von Abfällen Gefahren für die menschliche Gesundheit und Schädigungen der Umwelt zu vermeiden; dabei gelten Artikel 2 Nummer 11 und Anhang IV der Richtlinie 96/61/EG entsprechend;
u)
"Reinigung" bezeichnet jedes Verfahren, das dazu dient, Verunreinigungen aus Stoffen und Werkstoffen zu entfernen, damit die ursprünglichen Stoffe oder Werkstoffe weiter verwendet werden können;
v)
"Aufbereitung" bezeichnet alle Verfahren, bei denen Basisöle durch Raffination von Altöl gewonnen werden können, insbesondere durch Abtrennung der Kontaminanten, Oxidierungsprodukte und Additive, die in solchen Ölen enthalten sind.
Artikel 4
Unterscheidung zwischen Nebenprodukten und Abfällen
(1)Für eine Einstufung als Nebenprodukt und nicht als Abfall muss ein Stoff oder Gegenstand, der bei einem Produktionsverfahren anfällt, dessen Hauptzweck nicht in seiner Herstellung besteht, folgende Bedingungen erfüllen:
a)
die weitere Verwendung des Stoffs oder Gegenstands ist sichergestellt,
b)
der Stoff oder Gegenstand kann direkt, ohne eine weitere Verarbeitung, die über die gängige Industriepraxis hinausgeht, verwendet werden,
c)
die weitere Verwendung des Stoffs oder Gegenstands ist fester Bestandteil eines Herstellungsverfahrens oder es besteht ein Markt für ihn als Produkt,
d)
die weitere Verwendung ist zulässig, d. h. der Stoff oder Gegenstand erfüllt sämtliche einschlägigen, für die spezifische Anwendung geltenden Produktanforderungen bzw. Umwelt- und Gesundheitsschutzauflagen.
(2)Bis zum …(17) legt die Kommission auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Bedingungen einen Vorschlag für einen Rechtsakt vor, in dem sie die Umwelt- und Qualitätskriterien festlegt, die eingehalten werden müssen, damit ein Gegenstand oder Stoff als Nebenprodukt eingestuft wird. Der Vorschlag enthält einen Anhang mit einer Liste von Stoffen und/oder Gegenständen, die als Nebenprodukte einzustufen sind.
(3)Die in Absatz 2 genannte Liste ist für die Wirtschaft und Öffentlichkeit leicht zugänglich zu machen (z. B. über das Internet).
Artikel 5
Herstellerverantwortung
(1)Zur Stärkung des Grundsatzes der Herstellerverantwortung treffen die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft Maßnahmen, um die Hersteller oder die Einführer zu ihrer Verantwortung für die Abfälle anzuhalten, die als Folge des Inverkehrbringens ihrer Produkte entstehen. Dies kann unter anderem erreicht werden
–
durch Einführung von Rücknahmeverpflichtungen für Hersteller/Einführer,
–
durch Einführung der Verpflichtung, öffentlich zugängliche Informationen darüber abzugeben, in welchem Umfang das Produkt rezyklierbar ist,
–
durch die Verpflichtung für die Hersteller, Werkstoffe und Produktgestaltungen zu verwenden, die zur Vermeidung oder Verminderung des Entstehens von Abfällen und dazu beitragen, dass die entstehenden Abfälle weniger schädlich sind;
–
durch Schaffung von Einrichtungen, die Reparatur und Wiederverwendung ermöglichen;
–
durch Schaffung von Einrichtungen, in denen Produkte, die das Ende ihres Lebenszyklus erreicht haben, getrennt eingesammelt, zurückgenommen und in verantwortbarer Weise beseitigt werden.
(2)Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission Bericht über die Durchführung von Absatz 1. Die Kommission prüft, ob es angemessen ist, auf der Ebene der Europäischen Union anhand von Erfahrungen in den Mitgliedstaaten Regelungen über erweiterte Herstellerverantwortung im Fall spezieller Abfallströme einzuführen.
Artikel 6
Abfallverzeichnis
Das durch die Entscheidung 2000/532/EG der Kommission eingeführte Abfallverzeichnis wird dieser Richtlinie als Anhang beigefügt und findet in allen Mitgliedstaaten unmittelbar Anwendung. Das Verzeichnis kann von der Kommission nach dem in Artikel 46 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle geändert werden.
Das Verzeichnis wird von der Kommission zu Zwecken der Datenerfassung geführt und geändert; es umfasst zudem Abfall, der gemäß Artikel 15 bis 18 als gefährlich angesehen wird, und trägt der Herkunft und Zusammensetzung der Abfälle und gegebenenfalls den Konzentrationsgrenzwerten Rechnung.
Die Kommission sorgt dafür, dass dieses Verzeichnis für die Klein- und Mittelunternehmen hinreichend verständlich und leicht zugänglich ist.
Kapitel II
Abfallvermeidung
Artikel 7
Abfallvermeidung
Die Mitgliedstaaten treffen in Übereinstimmung mit Artikel 1 alle erforderlichen Maßnahmen, um ihre Gesamtabfallaufkommen bis 2012 im Vergleich zu ihren Gesamtabfallaufkommen des Jahres 2008 zu stabilisieren.
"Stabilisierung" bedeutet, dass keine weitere Zunahme des Abfallaufkommens nach dem Beginn des Stabilisierungszeitraums auftritt.
Nach Anhörung aller interessierten Kreise unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge für die zur Unterstützung der Tätigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich Abfallvermeidung erforderlichen Maßnahmen, die Folgendes vorsehen:
a)
bis 2008 Aufstellung einer Liste von Indikatoren, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Fortschritte bei der Umsetzung ihrer Programme und Maßnahmen im Bereich Abfallvermeidung zu beobachten, zu bewerten und darüber zu berichten;
b)
bis 2010 Ausarbeitung einer Produkt-Ökodesign-Politik, mit der gegen das Entstehen von Abfällen und gegen gefährliche Stoffe in Abfällen vorgegangen wird, mit dem Ziel, Technologien zu fördern, die auf langlebige, wiederverwendbare und rezyklierbare Produkte ausgerichtet sind;
c)
bis 2010 Festlegung weiterer qualitativer und quantitativer Zielvorgaben für die Verringerung der Abfallmengen bis 2020 auf der Grundlage der besten verfügbaren Verfahren;
d)
bis 2010 Ausarbeitung eines Aktionsplans für weitere Unterstützungsmaßnahmen auf europäischer Ebene, besonders mit dem Ziel der Änderung der derzeitigen Verbrauchmuster.
Kapitel III
Verwertung und Beseitigung
Abschnitt 1
Allgemeines
Artikel 8
Verwertung
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen in Übereinstimmung mit Artikel 1 die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sämtliche Abfälle, soweit durchführbar, Verwertungsverfahren unterzogen werden. Zu diesen Verfahren gehören mindestens die in Anhang II aufgeführten Verfahren, vorausgesetzt, dass sie der Definition des Begriffs "Verwertung" in Artikel 3 Buchstabe j entsprechen.
Damit keine Zweifelsfälle entstehen, gelten auch die Verfahren als Verfahren des Anhangs II, bei denen Material anfällt, das anschließend Beseitigungsverfahren unterzogen wird, wenn der Hauptzweck in einem Verwertungsverfahren im Sinn des Anhangs II besteht.
Das Verzeichnis der in Anhang II genannten Verfahren kann aufgrund eines Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat um neue Verwertungsverfahren ergänzt werden.
(2) Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags bis zum … (18) einen Vorschlag für einen Rechtsakt über den Erlass von Durchführungsmaßnahmen vor, um Umweltschutz- und Wirksamkeitskriterien festzulegen, die sich auf die besten verfügbaren Techniken stützen und auf deren Grundlage die in Anhang II genannten endgültigen Verfahren im Ergebnis als Verwertungsverfahren gelten können.
(3)Vor der Änderung des Anhangs II und dem Erlass von Durchführungsmaßnahmen gemäß Absatz 2 konsultiert die Kommission die Mitgliedstaaten sowie die betroffenen Industrie-, Umwelt-, Arbeitnehmer- und Verbraucherverbände.
(4)Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um die Wiederverwendung von Produkten zu fördern, insbesondere durch Einrichtung und Unterstützung von akkreditierten Netzen für Reparatur und Wiederverwendung und nötigenfalls durch Schaffung einschlägiger Normen für Verfahren und Produkte.
Die Mitgliedstaaten können weitere Maßnahmen zur Förderung der Wiederverwendung ergreifen, beispielsweise in Form von wirtschaftspolitischen Instrumenten, Beschaffungskriterien, quantitativen Zielen oder Verboten des Inverkehrbringens bestimmter Produkte.
(5)Zur Entwicklung hin zu einer europäischen Recycling-Gesellschaft und um zu einer effizienten Ressourcennutzung beizutragen, erreichen die Mitgliedstaaten bis 2020 einen Gesamtrecycling- und Wiederverwendungsanteil von mindestens 50 % der festen Siedlungsabfälle und von 70 % der Bau- und Abbruchabfälle und der Industrieabfälle. Den Mitgliedstaaten, die nach den Angaben von Eurostat über den Zeitraum 2000-2005 weniger als 5 % Recycling in einer dieser Kategorien erreichen oder in denen keine offiziellen Zahlen verfügbar sind, kann ein zusätzlicher Zeitraum von fünf Jahren gewährt werden, bevor sie die genannten Ziele erreichen.
(6)Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung eines Recyclings von hoher Qualität; hierzu führen sie Systeme zur getrennten Sammlung ein, soweit das notwendig ist, um auf den jeweiligen Recycling-Sektoren die erforderlichen Qualitätsniveaus zu erreichen.
Bis 2015 schaffen die Mitgliedstaaten Systeme zur getrennten Sammlung auf mindestens folgenden Sektoren: Papier, Metall, Kunststoffe, Glas, Textilien, sonstige biologisch abbaubare Abfälle, Altöl und gefährliche Abfälle. Dies gilt unbeschadet der geltenden oder künftigen Rechtsvorschriften über Abfallströme und der Vorschriften des Artikels 22.
Artikel 9
Beseitigung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen unbeschadet des Artikels 1 Absatz 2 sicher, dass soweit keine Vermeidung, keine Wiederverwendung, kein Recycling und keine andere Verwertung gegeben ist, sämtliche Abfälle Verfahren der unbedenklichen Beseitigung unterzogen werden, die den Zielen des Artikels 10 genügen.
Die Mitgliedstaaten verbieten das Zurücklassen, das Verkippen und die unkontrollierte Beseitigung von Abfällen.
(2) Beseitigungsverfahren umfassen die in Anhang I aufgeführten Verfahren.
Die unter D11 (Verbrennung auf See) und D7 (Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden) fallenden Beseitigungsverfahren sind zu verbieten.
(3) Ergibt sich aus den Ergebnissen eines Verfahrens dass dieses Verfahren mit Blick auf die in Artikel 1 genannten Zwecke nur in begrenztem Umfang Ressourcenersatz bewirkt, obwohl Ressourcen ersetzt werden, kann die Kommission einen Rechtsakt vorschlagen, mit dem dieses spezielle Verfahren in den Anhang I übernommen wird.
Vor der Änderung des Anhangs I konsultiert die Kommission die Mitgliedstaaten sowie die betroffenen Industrie-, Umwelt-, Arbeitnehmer- und Verbraucherverbände.
Artikel 10
Auflagen
Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, damit die Abfallbewirtschaftung vom Einsammeln bis zur Verwertung bzw. Beseitigung mit Verfahren der Methoden erfolgt, bei denen ein hohes Niveau des Schutzes
a)
der Gesundheit des Menschen,
b)
der Umwelt,
c)
von Wasser, Luft, Boden, Tieren und Pflanzen
gewährleistet ist und keine Geräusch- oder Geruchsbelästigungen und keine Beeinträchtigung der Landschaft oder von Orten von besonderem Interesse gegeben sind.
Soweit die Mitgliedstaaten Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Abfällen in Form von allgemein bindenden Vorschriften festlegen, sind diese auf die besten verfügbaren Techniken der Abfallbewirtschaftung zu stützen.
Soweit dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt erforderlich ist, legt die Kommission Vorschläge für Einzelrichtlinien vor, in denen für mengenmäßig ökologisch oder wirtschaftlich besonders bedeutsame Abfälle oder Verwertungsverfahren Anforderungen an die Verwertung, an Stoffe oder Gegenstände, die in Verwertungsverfahren erzeugt werden, sowie an die anschließende Verwendung dieser Stoffe und Gegenstände festgelegt werden. Diese Anforderungen sind auf die besten verfügbaren Techniken der Abfallbewirtschaftung zu stützen. In diesen Richtlinien kann zugleich näher bestimmt werden, wann die Abfalleigenschaft der verwerteten Abfälle endet.
Artikel 11
Zuständigkeit
Gemäß dem Verursacherprinzip stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass jeder Abfallbesitzer die Verwertung oder Beseitigung selbst durchführt oder die Verwertung oder Beseitigung durch eine Einrichtung oder Unternehmen, welches auf dem Gebiet der Abfallbehandlung tätig ist, oder durch einen privaten oder öffentlichen Abfalleinsammler durchführen lässt.
Abschnitt 2
Kosten und Vernetzung
Artikel 12
Kosten
Gemäß dem Verursacherprinzip sind die Kosten für die Beseitigung der Abfälle zu tragen von
–
dem Besitzer der Abfälle, die von einem Einsammelunternehmen oder einem Unternehmen eingesammelt oder bewirtschaftet werden, und/oder
–
den früheren Besitzern und/oder
–
dem Hersteller des Produkts, von dem die Abfälle herrühren.
Artikel 13
Netz der Beseitigungsanlagen
In der Gemeinschaft sind Abfälle in möglichst umweltverträglicher Art und Weise zu behandeln.
Zur Beseitigung bestimmte Abfälle müssen in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Anlage unter Einsatz von Verfahren und Technologien behandelt werden, die am besten geeignet sind, ein hohes Maß an Gesundheits- und Umweltschutz zu gewährleisten.
Jeder Mitgliedstaat ergreift in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen, um ein integriertes, tragfähiges Netz von Beseitigungsanlagen aufzubauen und hierbei die besten verfügbaren Techniken einzusetzen.
Kapitel IV
Ende der Abfalleigenschaft
Artikel 14
Sekundärprodukte, Sekundärwerkstoffe und Sekundärstoffe
(1) Die Mitgliedstaaten können die Kommission auffordern zu entscheiden, ob bestimmte Abfälle im Ausnahmefall nicht mehr als Abfälle anzusehen sind, weil
a)
sie in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie Verfahren der Wiederverwendung, des Recyclings oder der Verwertung durchlaufen haben und daher als Sekundärprodukte, Sekundärwerkstoffe bzw. Sekundärstoffe neu einzustufen sind,
b)
diese Neueinstufung nicht zu insgesamt negativen Auswirkungen auf die Umwelt oder die Gesundheit führen würde;
c)
für dieses Sekundärprodukt, diesen Sekundärwerkstoff oder Sekundärstoff ein Markt besteht oder bestehen könnte.
(2) Bis zum ....(19)legt die Kommission gegebenenfalls auf der Grundlage ihrer Prüfung nach Absatz 1 einen Vorschlag für einen Rechtsakt vor, in dem sie die Umwelt- und Qualitätskriterien festlegt, die eingehalten werden müssen, damit bestimmte Produkte, Werkstoffe oder stoffspezifische Abfallkategorien als Sekundärprodukte, Sekundärwerkstoffe oder Sekundärstoffe gelten können.
(3) Mit den gemäß Absatz 2 festgelegten Kriterien soll sichergestellt werden, dass die entstehenden Sekundärprodukte, Sekundärwerkstoffe oder Sekundärstoffe die Bedingungen für das Inverkehrbringen erfüllen.
Die Kriterien müssen jegliche Risiken einer umweltschädlichen Verwendung oder einer umweltschädlichen Verbringung des Sekundärwerkstoffs oder Sekundärstoffs berücksichtigen und sind so festzulegen, dass für die Gesundheit des Menschen und die Umwelt ein hohes Maß an Schutz gesichert ist.
(4)Bis zum … (20)legt die Kommission gegebenenfalls Vorschläge vor, um festzulegen, inwieweit folgende Abfallströme unter diesen Artikel fallen und welche Einzelvorschriften in diesem Fall auf sie anzuwenden sind:
–
Kompost,
–
Aggregate,
–
Papier,
–
Glas,
–
Metall,
–
Altreifen,
–
gebrauchte Bekleidung.
Kapitel V
Gefährliche Abfälle
Abschnitt 1
Einstufung und Erstellung eines Verzeichnisses
Artikel 15
Einstufung
(1) Abfälle werden als gefährliche Abfälle betrachtet, wenn sie eine oder mehrere der in Anhang IV aufgeführten Eigenschaften aufweisen.
Die Neueinstufung von gefährlichen Abfällen als nichtgefährliche Abfälle darf nicht erreicht werden durch Verdünnung oder Mischung zu dem Zwecke, eine Senkung der ursprünglichen Konzentrationen an Schadstoffen unter die Schwellenwerte zu erreichen, die einen Abfall zum gefährlichen Abfall machen.
(2) In Haushalten anfallende gefährliche Abfälle werden erst dann als gefährliche Abfälle betrachtet, wenn sie von einem Unternehmen, das Tätigkeiten der Behandlung getrennt eingesammelter gefährlicher Abfälle durchführt oder von einem privaten oder öffentlichen Einsammler gefährlicher Abfälle eingesammelt werden.
(3) Die in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen über gefährliche Abfälle gelten nicht für tierische Nebenprodukte und daraus abgeleitete Produkte, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 fallen, es sei denn sie sind mit gefährlichen Abfällen vermischt.
Artikel 16
Verzeichnis
Das durch den Beschluss 2000/532/EG eingeführte Verzeichnis wird dieser Richtlinie als Anhang beigefügt. Das Verzeichnis kann von der Kommission nach dem in Artikel 46 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle geändert werden.
In diesem Verzeichnis werden die Zusammensetzung der Abfälle sowie erforderlichenfalls Konzentrationsgrenzwerte und der Ursprung der Abfälle berücksichtigt.
Artikel 17
Nicht in das Verzeichnis aufgenommene gefährliche Abfälle
Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass Abfälle als gefährliche Abfälle behandelt werden sollten, die zwar nicht als solche in das Abfallverzeichnis im Sinne von Artikel 6 (nachfolgend als das "Verzeichnis" bezeichnet) aufgenommen wurden, aber eine oder mehrere der in Anhang IV aufgelisteten Eigenschaften aufweisen, teilt der Mitgliedstaat der Kommission diese Fälle unverzüglich mit und stellt der Kommission alle relevanten Informationen zur Verfügung.
Artikel 18
Nicht gefährliche als gefährlich eingestufte Abfälle
(1) Hat ein Mitgliedstaat Nachweise dafür, dass ein in das Verzeichnis aufgenommener Abfall keine der in Anhang IV aufgelisteten Eigenschaften aufweist, teilt er der Kommission unverzüglich alle einschlägigen Fälle mit und übermittelt der Kommission alle erforderlichen Nachweise.
(2) Die Kommission überprüft unter Berücksichtigung der eingegangenen Mitteilungen das Verzeichnis und beschließt über eine Anpassung nach dem in Artikel 46 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle.
(3)Wenn die Anpassung des Verzeichnisses verabschiedet ist, können die Mitgliedstaaten die betreffenden Abfälle als nicht gefährliche Abfälle behandeln.
Artikel 19
Rückverfolgbarkeit und Überwachung von gefährlichen Abfällen
Gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie über gefährliche Abfälle ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit die Erzeugung, das Einsammeln und die Beförderung gefährlicher Abfälle sowie ihre Lagerung und ihre Behandlung unter Bedingungen eines möglichst weit reichenden Schutzes der Umwelt und der menschlichen Gesundheit und einer möglichst großen Sicherheit für Betreiber, Standorte und Personen vorgenommen werden; dazu gehören mindestens Maßnahmen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit und Überwachung gefährlicher Abfälle von der Erzeugung bis zu ihrer letzten Bestimmung und eine angemessene Risikobewertung bei ihrer Bewirtschaftung.
Abschnitt 2
Besondere Anforderungen
Artikel 20
Trennung der Abfälle
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um Einrichtungen oder Unternehmen, die mit gefährlichen Abfällen zu tun haben, vorzuschreiben, unterschiedliche Kategorien gefährlicher Abfälle sowie gefährliche und ungefährliche Abfälle nicht zu mischen.
(2)Die Mitgliedstaaten fördern die Trennung gefährlicher Bestandteile von allen Abfallströmen, bevor die Abfälle in die Verwertungskette eingebracht werden.
(3)Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um die Mischung unterschiedlicher Kategorien gefährlicher Abfälle oder die Mischung von gefährlichen Abfällen mit anderen Abfällen, Stoffen oder Werkstoffen zuzulassen, vorausgesetzt,
a)
die Mischung wird von Einrichtungen oder Unternehmen vorgenommen, die eine Genehmigung gemäß Artikel 28 erhalten haben;
b)
die Bedingungen des Artikels 10 sind erfüllt;
c)
die Umweltbelastung als Folge der Bewirtschaftung der Abfälle wird nicht erhöht;
d)
die Verfahren stehen in Einklang mit den besten verfügbaren Techniken.
Artikel 21
Kennzeichnung
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gefährliche Abfälle bei der Einsammlung, Verbringung und vorübergehenden Lagerung gemäß den geltenden internationalen und gemeinschaftlichen Normen verpackt und gekennzeichnet werden.
(2) Bei der Verbringung gefährlicher Abfälle ist ein Begleitschein gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft(21) beizufügen.
Artikel 22
Altöle
Unbeschadet der Verpflichtungen hinsichtlich der Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle gemäß den Artikeln 20 und 21 ergreifen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Altöle in Einklang mit den inArtikel 10genannten Bedingungen getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, soweit das technisch durchführbar ist, und anschließend im Einklang mit der in Artikel 1 zweiter Absatz aufgeführten Abfallhierarchie behandelt werden. Der in der Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung(22) vorgesehene Vorrang für die Aufbereitung sollte, soweit möglich, aufrechterhalten werden.
Artikel 23
Unbehandelte Speiseabfälle
Die Verwertung von unbehandelten Speiseabfällen durch Verfütterung ist verboten. Speiseabfälle müssen in nachprüfbarer Weise durch zugelassene Unternehmen entsorgt und durch geeignete Verfahren sterilisiert und unschädlich beseitigt werden. Die Verwendung von Speiseabfällen in Futtermitteln für Schweine darf von den Mitgliedstaaten nur unter der Voraussetzung genehmigt werden, dass die unbedenkliche Verwertung und Sterilisierung und die Einhaltung der sonstigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 lückenlos kontrolliert werden.
Kapitel VI
Bioabfälle
Artikel 24
Einsammlung und Verwendung der Bioabfälle
(1)Bioabfälle sollen vorrangig stofflich verwertet werden.
(2)Zur Umsetzung der in Artikel 1 genannten Ziele bauen die Mitgliedstaaten bis zum ...(23) ein System zur getrennten Sammlung biologischer Abfälle auf.
(3)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass behandelte Bioabfälle, die den Anforderungen der Artikel 25 und 26 entsprechen, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht werden können.
Artikel 25
Behandlung von Bioabfällen
(1)Erzeuger und Besitzer haben Bioabfälle vor einer Aufbringung auf den Boden einer Behandlung zuzuführen, welche die Unbedenklichkeit unter dem Aspekt der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen gewährleistet. Dies gilt auch für Küchen- und Speiseabfälle aus Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, soweit diese Abfälle nicht nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 beseitigt werden müssen.
(2)Die Kommission erlässt gemäß dem in Artikel 46 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle Durchführungsmaßnahmen, in denen sie die Mindestanforderungen zur Prüfung der Unbedenklichkeit unter dem Aspekt der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen festlegt.
(3)Zur Sicherstellung einer umweltgerechten Aufbringung von Bioabfällen auf den Boden erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 46 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle Durchführungsmaßnahmen, in denen sie die Umwelt- und Qualitätskriterien festlegt, die eingehalten werden müssen, damit Bioabfälle auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genützte Böden aufgebracht werden und als Sekundärprodukt, Sekundärwerkstoff oder Sekundärstoff gelten können.
(4)Die Durchführungsmaßnahmen nach Absatz 3 umfassen mindestens verbindliche Grenzwerte für Schwermetalle, physikalische Verunreinigungen und den Gehalt an keimfähigen Samen und austriebfähigen Pflanzenteilen sowie eine Liste geeigneter Ausgangsstoffe.
(5)Die Kriterien müssen jegliche Risiken einer umweltschädlichen Verwendung oder einer umweltschädlichen Verbringung des Sekundärwerkstoffs oder Sekundärstoffs berücksichtigen und sind so festzulegen, dass für die Gesundheit des Menschen und die Umwelt ein hohes Maß an Schutz gesichert ist.
Artikel 26
Kontrolle
(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zur Überwachung der in Artikel 25 festgelegten Anforderungen Qualitätssicherungssysteme aufgebaut und betrieben werden.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in regelmäßigen Abständen Schadstoffanalysen durchgeführt werden.
Artikel 27
Recycling
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2008 einen Vorschlag für einen Rechtsakt zur Förderung des Recycling von Bioabfällen.
Kapitel VII
Genehmigungen und Registrierung
Abschnitt 1
Genehmigungen
Unterabschnitt 1
Allgemeines
Artikel 28
Ausstellung der Genehmigungen
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einrichtungen und Unternehmen, die beabsichtigen, Beseitigungs- oder Verwertungstätigkeiten durchzuführen, bei den zuständigen nationalen Behörden eine Genehmigung einholen müssen.
In diesen Genehmigungen ist Folgendes festzulegen:
a)
Art und Menge der Abfälle, die behandelt werden können;
b)
für jede genehmigte Tätigkeit die technischen Anforderungen an den betreffenden Standort;
c)
die zu ergreifenden Sicherheitsvorkehrungen;
d)
das für jede Tätigkeit anzuwendende Verfahren.
In den Genehmigungen können zusätzliche Bedingungen und Verpflichtungen festgelegt werden.
(2) Die Genehmigungen können für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden und erneuerbar sein.
(3) Ist die zuständige nationale Behörde der Ansicht, dass das beabsichtigte Behandlungsverfahren aus Sicht des Umweltschutzes nicht annehmbar ist, so verweigert sie die Genehmigung.
(4) Genehmigungen, die eine energetische Verwertung erfassen, werden nur unter der Voraussetzung erteilt, dass bei der energetischen Verwertung ein hoher Grad an Energieeffizienz gegeben ist.
Artikel 29
Genehmigungsvorschriften
Alle Anlagen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen unterliegen einer Genehmigungspflicht entsprechend der Richtlinie 96/61/EG.
Unbeschadet der Richtlinie 96/61/EG umfasst der Antrag auf Genehmigung an die zuständigen Behörden eine Beschreibung der Maßnahmen, die vorgesehen sind, damit die Anlage so ausgelegt und ausgestattet ist und so betrieben wird, dass den jeweiligen Abfallkategorien und den mit ihnen verbundenen Risiken Rechnung getragen wird.
Die von den zuständigen Behörden ausgestellte Genehmigung umfasst
–
ein Verzeichnis der Mengen und Kategorien der behandelten gefährlichen Abfälle,
–
eine Aufstellung der technischen Eigenschaften der Abfallbehandlungsverfahren, die einen möglichst umfassenden Schutz der Umwelt und ein hohes Sicherheitsniveau gewährleisten.
Wenn der Betreiber einer Anlage zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen seine Anlage umstellen will, um auch gefährliche Abfälle zu behandeln, ist dies als eine wesentliche Änderung im Sinn von Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Richtlinie 96/61/EG anzusehen; in diesem Fall findet Artikel 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie Anwendung.
Artikel 30
Genehmigungen gemäß der Richtlinie 96/61/EG
Artikel 28 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie gilt nicht für Einrichtungen und Unternehmen, denen eine Genehmigung gemäß der Richtlinie 96/61/EG erteilt wurde, sofern die Genehmigung alle in Artikel 28 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Elemente umfasst.
Artikel 31
Durchführungsbestimmungen
Die Kommission schlägt, falls zweckmäßig, Einzelrichtlinien über Mindestanforderungen für Genehmigungen vor, um sicherzustellen, dass die Abfälle im Einklang mit den in Artikel 10 aufgeführten Zielen behandelt werden.
Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage einer nationalen Bedarfsevaluierung und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Beachtung der Verträge strengere Normen für Genehmigungen festlegen.
Artikel 32
Ergänzende Maßnahmen
Bis zum … (24) arbeitet die Kommission einen Bericht aus, um Maßnahmen zu prüfen, die dazu beitragen können, die in Artikel 1 genannten Ziele wirkungsvoller zu erreichen. Der Bericht wird binnen sechs Monaten nach seiner Ausarbeitung dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt und gegebenenfalls von Vorschlägen begleitet.
In dem Bericht wird im Einzelnen geprüft,
a)
ob Anhang II zu folgenden Zwecken geändert werden sollte:
(i)
Streichung von Fällen, in denen die aufgeführten Verfahren nicht dazu führen, dass ein ausreichend hoher Anteil der nutzbaren Abfälle mit den in Artikel 1 genannten Zielen in Einklang steht;
(ii)
Aufführung von Fällen, in denen der Anteil der Abfälle, der genutzt wird, im Verhältnis zu dem Anteil, der im Zuge eines Verwertungsverfahrens beseitigt wird, angegeben werden muss, damit die in Artikel 1 genannten Ziele erreicht werden;
(iii)
Angabe von einem oder mehreren anderen Energieeffizienzniveaus als im Fall des Verwertungsverfahrens R1;
(iv)
Anpassung von Angaben anhand des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts;
b)
ob Anhang I zu folgenden Zwecken geändert werden sollte:
(i)
Hinzufügung von Verfahren, die aus Anhang II gestrichen worden sind;
(ii)
Anpassung von Angaben anhand des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts;
c)
ob die Angabe von Mindestnormen für bestimmte Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren zum Erreichen der in Artikel 10 genannten Ziele beitragen wird.
Die Verpflichtung zur Vorlage dieses Berichts hindert die Kommission nicht daran, in der Zwischenzeit Vorschläge vorzulegen.
Unterabschnitt 2
Ausnahmen
Artikel 33
Voraussetzungen
Die Mitgliedstaaten können von der Anforderung gemäß Artikel 28 Absatz 1 Einrichtungen oder Unternehmen ausnehmen, die ihre Abfälle am Entstehungsort selbst behandeln.
Sorgt eine Einrichtung oder ein Unternehmen sowohl für die Beseitigung als auch die Verwertung, so ist eine Ausnahme nur im Hinblick auf die Verwertungstätigkeiten möglich.
Diese Ausnahme gilt nicht für die Behandlung gefährlicher Abfälle.
Artikel 34
Allgemeine Vorschriften
(1) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat die Gewährung von Ausnahmen gemäß Artikel 33, so muss er sicherstellen, dass die zuständigen Behörden im Hinblick auf jede Tätigkeit allgemeine Vorschriften erlassen, in denen festgelegt wird, für welche Abfallarten und -mengen eine Ausnahme gelten kann und welches Behandlungsverfahren anzuwenden ist.
Diese Vorschriften basieren auf den besten verfügbaren Techniken und werden so festgelegt, dass die Einhaltung von Artikel 10 gewährleistet ist.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die gemäß Absatz 1 erlassenen allgemeinen Vorschriften.
Abschnitt 2
Registrierung
Artikel 35
Registrierung
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständige nationale Behörde ein Register der Einrichtungen und Unternehmen führt, die gewerbsmäßig Abfälle einsammeln oder befördern oder als Händler oder Zwischenhändler die Behandlung von Abfällen im Auftrag Dritter übernehmen und nicht der Genehmigungspflicht gemäß Artikel 28 Absatz 1 unterliegen.
Diese Einrichtungen und Unternehmen müssen bestimmte Registrierungsanforderungen erfüllen.
(2) Alle Einrichtungen und Unternehmen, die eine Ausnahme gemäß Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 erhalten, werden in das Register gemäß Absatz 1 eingetragen.
Bei der zuständigen Behörde vorliegende Aufzeichnungen sollten nach Möglichkeit verwendet werden, um relevante Informationen zu dem betreffenden Registrierungsvorgang zu erhalten und die Verwaltungsbelastung möglichst gering zu halten.
(3) Die Kommission verabschiedet nach dem in Artikel 46Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle und nach Konsultation der Wirtschaft die in Absatz 1 Unterabsatz 2 vorgesehenen Registrierungsanforderungen.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass durch das System für Abfalleinsammlung und für Abfallverbringung in ihrem Hoheitsgebiet und über die Grenzen hinweg gewährleistet wird, dass der eingesammelte und beförderte Abfall an geeignete Behandlungsanlagen geliefert wird, die die Auflagen von Artikel 10 erfüllen.
Auf alle Abfallverbringungen findet die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006(25) Anwendung.
Kapitel VIII
Abfallbewirtschaftung
Abschnitt 1
Pläne
Artikel 36
Abfallbewirtschaftungspläne
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden gemäß Artikel 1 einen oder mehrere Abfallbewirtschaftungspläne aufstellen, die mindestens alle fünf Jahre überarbeitet werden.
Diese Pläne decken allein oder in Kombination das gesamte geographische Gebiet des betreffenden Mitgliedstaates ab.
(2) Die gemäß Absatz 1 erstellten Abfallbewirtschaftungspläne beinhalten eine Analyse der aktuellen Situation hinsichtlich der Abfallbewirtschaftung in der betreffenden geographischen Einheit sowie Maßnahmen für Vermeidung, Wiederverwendung, Recycling, Verwertung und sichere Beseitigung von Abfällen.
(3) Die Abfallbewirtschaftungspläne enthalten alle Informationen, die erforderlich sind, um die Verpflichtungen nach Absatz 2 zu erfüllen und die zuständigen Behörden, Einrichtungen und Unternehmen in die Lage zu versetzen, Schritte zur Umsetzung der Pläne vorzunehmen. Die Kommission stellt, soweit zweckmäßig, Leitlinien für die Abfallbewirtschaftungsplanung auf.
Die Abfallbewirtschaftungspläne enthalten mindestens folgende Angaben:
a)
Art, Menge und Ursprung der erzeugten Abfälle sowie der Abfälle, die außerhalb des nationalen Hoheitsgebiets entstanden sind und voraussichtlich zur Behandlung anfallen;
b)
Einsammelsysteme und Behandlungsverfahren;
c)
besondere Vereinbarungen hinsichtlich bestimmter Abfallströme einschließlich solcher, für die spezielle Gemeinschaftsrechtsvorschriften gelten;
d)
Auflistung und Bewertung bestehender Beseitigungsanlagen und großer Verwertungsanlagen, in der Vergangenheit kontaminierte Abfallbeseitigungsstandorte sowie Maßnahmen für ihre Sanierung;
e)
ausreichende Informationen in Form von Kriterien zur Standortbeschreibung, die den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Entscheidung über die Genehmigung künftiger Beseitigungs- und großer Verwertungsanlagen ermöglichen;
f)
die zur Abfallbewirtschaftung berechtigten natürlichen oder juristischen Personen;
g)
Angaben über die allgemeine Abfallbewirtschaftungspolitik einschließlich der vorgesehenen Technologien und Verfahren der Abfallbewirtschaftung.
(4) Die Abfallbewirtschaftungspläne müssen mit den Anforderungen an die Abfallplanung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 94/62/EG und der in Artikel 5 der Richtlinie 1999/31/EG genannten Strategie zur Verringerung der Deponierung biologisch abbaubarer Abfälle vereinbar sein und signifikante Sensibilisierungskampagnen sowie die Nutzung wirtschaftlicher Instrumente umfassen.
(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle verabschiedeten Abfallbewirtschaftungspläne sowie etwaige Überarbeitungen dieser Pläne mit.
Gleichzeitig übermitteln sie der Kommission eine allgemeine Bewertung der Pläne im Hinblick auf ihren Beitrag zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie. Diese Bewertung umfasst eine strategische Umweltprüfung gemäß der Richtlinie 2001/42/EG.
Artikel 37
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten arbeiten bei den gemäß Artikel 36 erstellten Abfallbewirtschaftungsplänen gegebenenfalls mit anderen betroffenen Mitgliedstaaten zusammen.
Sie sorgen gemäß der Richtlinie 2003/35/EG für eine Einbeziehung der Öffentlichkeit und veröffentlichen zu diesem Zweck die Pläne auf öffentlich zugänglichen Webseiten.
Artikel 38
Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um Abfallverbringungen, die nicht in Einklang mit ihren Abfallbewirtschaftungsplänen stehen, zu unterbinden. Sie unterrichteten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über derartige Maßnahmen.
Abschnitt 2
Programme zur Abfallvermeidung
Artikel 39
Festlegung der Programme
(1) Die Mitgliedstaaten legen spätestens ....(26) Programme zur Vermeidung von Abfällen im Sinne von Artikel 1 und Artikel 7 fest.
Diese Programme und die darin enthaltenen Maßnahmen zielen als Mindesterfordernis darauf ab, dass die Abfallaufkommen ab 2012 nicht mehr steigen und ab 2020 wesentlich sinken.
Diese Programme werden entweder in die gemäß Artikel 36 erstellten Abfallbewirtschaftungspläne aufgenommen oder getrennt durchgeführt. Die Programme werden auf der geographischen Ebene erstellt, die sich im Hinblick auf die Anwendung am besten eignet.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen in Einklang mit der Richtlinie 2003/35/EG dafür, dass lokale und regionale Behörden an der Vorbereitung der Programme beteiligt werden und dass die interessierten Kreise und die breite Öffentlichkeit die Möglichkeit erhalten, an der Ausarbeitung der Programme mitzuwirken, und Zugang zu den erstellten Programmen erhalten.
(3)Die Kommission richtet ein System für den Austausch von Informationen über bewährte Praxis im Bereich der Abfallvermeidung ein.
Artikel 40
Überprüfung
Die Mitgliedstaaten bewerten in regelmäßigen Abständen ihre Programme zur Abfallvermeidung; die Programme sind mindestens in Abständen von fünf Jahren zu überarbeiten. Die Europäische Umweltagentur nimmt in ihren jährlichen Bericht eine Übersicht der Fortschritte bei der Ergänzung und Umsetzung solcher Programme auf.
Die Kommission stellt nach Konsultation des in Artikel 47 vorgesehenen Konsultationsforums Leitlinien für die Bewertung der Abfallvermeidungsprogramme auf, die auch die in Artikel 7 aufzustellenden Indikatoren umfassen.
Die Kommission bewertet die Programme anhand dieser Leitlinien und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden.
Sie legt spätestens 18 Monate vor Ablauf des betreffenden Fünfjahreszeitraums einen Bewertungsbericht darüber vor, inwieweit die Programme zum Erreichen der Ziele und Zielvorgaben beitragen, die in dieser Richtlinie festgelegt sind.
Kapitel IX
Inspektionen und Aufzeichnungen
Artikel 41
Inspektionen
(1) Einrichtungen und Unternehmen, die Abfälle behandeln, gewerbsmäßig Abfälle einsammeln oder befördern oder die Behandlung von Abfällen im Auftrag Dritter übernehmen sowie Erzeuger gefährlicher Abfälle werden in regelmäßigen Abständen angemessenen Inspektionen durch die zuständigen Behörden unterzogen.
(2) Bei Inspektionen von Einsammlung und Beförderung sind Ursprung und Bestimmungsort der eingesammelten und verbrachten Abfälle zu erfassen.
Artikel 42
Führung von Aufzeichnungen
(1) Die in Kapitel VII Abschnitt I genannten Einrichtungen und Unternehmen , die Erzeuger von Abfällen sowie Einrichtungen und Unternehmen, die Abfälle einsammeln oder befördern, führen chronologische Aufzeichnungen über die ein- und ausgehenden Abfallmengen sowie über Art, Ursprungssektor und Ursprungsgebiet und, sofern relevant, Bestimmungsort, Häufigkeit der Einsammlung, eingesetzte Verkehrsträger und vorgesehene Behandlungsmethode und stellen diese Informationen auf Anfrage den zuständigen Behörden zur Verfügung.
(2) Im Falle gefährlicher Abfälle sind diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Auf Anfrage der zuständigen Behörden oder eines Vorbesitzers sind Belege über die Durchführung der Bewirtschaftungstätigkeiten vorzulegen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen zuständigen Behörden ein Register aller Einrichtungen und Unternehmen im Sinn von Kapitel VII Abschnitt 1 führen, und können Berichte von diesen Einrichtungen und Unternehmen verlangen.
Die Mitgliedstaaten können auch von Erzeugern nicht gefährlicher Abfälle verlangen, dass sie die Vorgaben dieses Artikels einhalten.
Kapitel X
Schlussbestimmungen
Artikel 43
Berichterstattung und Überprüfung
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle fünf Jahre Angaben über die Durchführung dieser Richtlinie in Form eines sektorbezogenen Berichts(27).
Der Bericht ist auf der Grundlage eines Fragebogens bzw. einer Vorlage zu erstellen, die von der Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 6 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien(28) ausgearbeitet werden. Der Bericht ist der Kommission innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des erfassten Fünfjahreszeitraums vorzulegen.
Die Mitgliedsstaaten beziehen in diese Berichte unter anderem spezifische Informationen über Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung und ihren bei der Durchführung der der Abfallvermeidungsprogramme und der Verfolgung der in Artikel 7 genannten Abfallvermeidungsziele erzielten Fortschritt ein.
Im Zusammenhang mit den Berichtsverpflichtungen sind Daten über Küchen- und Speiseabfälle zu sammeln, die die Aufstellung von Regeln über ihre sichere Verwendung, Verwertung, Recycling und Beseitigung ermöglichen.
(2) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten den Fragebogen bzw. die Vorlage sechs Monate vor Beginn des Berichtszeitraums.
(3) Die Kommission veröffentlicht innerhalb von neun Monaten nach Eingang der gemäß Absatz 1 übermittelten Berichte der Mitgliedstaaten einen Gemeinschaftsbericht über die Umsetzung dieser Richtlinie. Ferner veröffentlicht die Kommission einen Bewertungsbericht über die Zweckmäßigkeit einer zusätzlichen Erweiterung der Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung für bestimmte Abfallströme auf Gemeinschaftsebene.
Im ersten Bericht, der fünf Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie aufgestellt wird, überprüft die Kommission die Umsetzung der Richtlinie und legt gegebenenfalls einen Überarbeitungsvorschlag dar.
Artikel 44
Anpassung an den technischen Fortschritt
Die Kommission verabschiedet nach dem in Artikel 46Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle die zur Anpassung der Anhänge IV und V an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen. In allen sonstigen Fällen schlägt die Kommission Rechtsakte zur Änderung der Anhänge vor.
Artikel 45
Sanktionen bei Verstößen
Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen diese Richtlinie, insbesondere Artikel 20, fest und treffen alle zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission spätestens …(29)über die von ihnen erlassenen Vorschriften und teilen ihr anschließende Änderungen daran unverzüglich mit.
Artikel 46
Ausschuss
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss (im Folgenden als "der Ausschuss" bezeichnet) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, finden die Artikel 5 a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 Anwendung.
(4)Wenn sie Maßnahmen aufgrund dieses Artikels erlässt, hat die Kommission
a)
die Beteiligten in angemessenem Umfang zu konsultieren;
b)
einen konkreten Zeitplan vorzulegen;
c)
für die Harmonisierung der Verfahrensregeln bei sämtlichen in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausschussverfahren Sorge zu tragen;
d)
für die Durchsetzbarkeit des Verfahrens Sorge zu tragen;
e)
den Zugang der Öffentlichkeit zu Verfahrensunterlagen sicherzustellen;
f)
erforderlichenfalls eine Untersuchung über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme auf die Umwelt und den Markt zu erstellen.
Artikel 47
Beratungsforum für die Abfallbewirtschaftung
(1)Die Kommission richtet ein Beratungsforum für die Abfallbewirtschaftung ein.
(2)Das Beratungsforum unterbreitet der Kommission auf deren Verlangen oder aus eigener Initiative Stellungnahmen
a)
zur Gestaltung einer Politik im Bereich der Abfallbewirtschaftung, die der Notwendigkeit der optimalen Ressourcennutzung, der Vermeidung des Entstehens von Abfällen und einer umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung Rechnung trägt;
b)
zu den einzelnen technischen, wirtschaftlichen, administrativen und rechtlichen Aspekten der Abfallbewirtschaftung;
c)
zu der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts im Bereich der Abfallbewirtschaftung, einschließlich der Pläne, Programme und Fortschrittsberichte sowie der Formulierung neuer Vorschläge für Rechtsvorschriften in diesem Bereich.
(3)Das Beratungsforum setzt sich ausgewogen aus Vertretern der Mitgliedstaaten und aller interessierten Kreise des Bereichs Abfallwirtschaft zusammen, wie der Wirtschaft einschließlich KMU und Handwerk, der Gewerkschaften, des Handels, des Einzelhandels, der Umweltschutzvereinigungen und der Verbraucherorganisationen.
Es wird von der Kommission einberufen. Die Kommission führt den Vorsitz in den Sitzungen.
Falls zweckmäßig, können Arbeitsgruppen gebildet werden und häufiger zusammentreten.
(5)Die Kommission beschließt die Geschäftsordnung des Beratungsforums.
Artikel 48
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am .... (30)nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Konkordanztabelle zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 49
Aufhebung
Die Richtlinie 75/439/EWG, die Richtlinie 2006/12/EG und die Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle(31) werden aufgehoben.
Verweise auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweise auf die vorliegende Richtlinie gemäß der Konkordanztabelle in Anhang VI.
Artikel 50
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 51
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
ANHANG I
BESEITIGUNGSVERFAHREN
D1 Ablagerung in den oder auf den Boden (z. B. Deponie).
D2 Behandlung im Boden (z. B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich).
D3 Verpressung (z. B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume).
D4 Oberflächenaufbringung (z. B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen).
D5 Speziell angelegte Deponien (z. B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die verschlossen und gegeneinander und gegen die Umwelt isoliert werden).
D6 Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen.
D7 Biologische Behandlung, die nicht anderweitig in diesem Anhang angegeben ist und zu endgültigen Verbindungen oder Mischungen führt, die mittels eines der unter den Nummern D1 bis D10 angegebenen Verfahren ausgesondert werden.
D8 Chemisch-physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D10 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (z. B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren, usw).
D9 Verbrennung an Land.
D10 Dauerlagerung (z. B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk).
D11 Vermengen oder Vermischen vor Anwendung eines der unter D1 bis D10 aufgeführten Verfahren.
D12 Rekonditionierung vor Anwendung eines der unter D1 bis D11 aufgeführten Verfahren.
D13 Lagerung bis zur Anwendung eines der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle).
ANHANG II
VERWERTUNGSVERFAHREN
R1 Hauptverwendung als Brennstoff oder als sonstiges Mittel zur Energieerzeugung.
R2 Rückgewinnung/Regenerierung von Lösungsmitteln.
R3 Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösungsmittel verwendet werden (einschließlich Kompostierung und sonstige biologische Umwandlungsverfahren).
R4 Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen.
R5 Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffe.
R6 Regenerierung von Säuren oder Basen.
R7 Verwertung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen.
R8 Verwertung von Katalysatorenbestandteilen.
R9 Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl.
R10 Andere Verwertungstätigkeiten zum Zweck der Erzeugung von Sekundärprodukten, Sekundärwerkstoffen und Sekundärstoffen.
R11 Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie.
R12 Rückgewinnung von Energie aus Deponiegas.
R13 Verwendung von Abfällen zu baulichen, technischen, sicherheitstechnischen oder ökologischen Zwecken, für die andere Werkstoffe verwendet worden wären.
R14 Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R12 aufgeführten Verfahren zu unterziehen.
R15 Ansammlung von Abfällen um sie einem der unter R1 bis R14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen Zwischenlagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle) zu unterziehen.
R16 Verwendung von Werkstoffen, die bei einem der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren gewonnen werden.
R17 Wiederverwendung von Produkten und Bestandteilen, die zu Abfällen geworden sind.
ANHANG III
ENDE DER ABFALLEIGENSCHAFT
Verwendungszwecke, zu denen Abfälle als Sekundärprodukt, Sekundärwerkstoff oder Sekundärstoff eingesetzt werden können
–Verwendung in Düngemitteln oder als Düngemittel oder als Mittel zur Bodenverbesserung,
–Verwendung in oder als Baumaterial,
–Verwendung als Boden.
ANHANG IV
GEFAHRENRELEVANTE EIGENSCHAFTEN DER ABFÄLLE
H1 "explosiv": Stoffe und Zubereitungen, die unter Einwirkung einer Flamme explodieren können oder empfindlicher auf Stösse oder Reibung reagieren als Dinitrobenzol.
H2 "brandfördernd": Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit anderen, insbesondere brennbaren Stoffen eine stark exotherme Reaktion auslösen.
H3-A "leicht entzündbar":
–
Stoffe und Zubereitungen in flüssiger Form mit einem Flammpunkt von unter 21 °C (einschließlich hochentzündbarer Flüssigkeiten) oder
–
Stoffe und Zubereitungen, die sich bei Umgebungstemperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können, oder
–
feste Stoffe und Zubereitungen, die sich durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzünden und nach deren Entfernung weiterbrennen oder weiterglimmen können, oder
–
unter Normaldruck an der Luft entzündbare gasförmige Stoffe und Zubereitungen
–
Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft gefährliche Mengen leicht brennbarer Gase abscheiden.
H3-B "entzündbar": flüssige Stoffe und Zubereitungen mit einem Flammpunkt von mindestens 21 °C und höchstens 55 °C.
H4 "reizend": nicht ätzende Stoffe und Zubereitungen, die bei unmittelbarer, länger dauernder oder wiederholter Berührung mit der Haut oder den Schleimhäuten eine Entzündungsreaktion hervorrufen können.
H5 "gesundheitsschädlich": Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Gefahren von beschränkter Tragweite hervorrufen können.
H6 "giftig": Stoffe und Zubereitungen (einschließlich der hochgiftigen Stoffe und Zubereitungen), die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung schwere, akute oder chronische Gefahren oder sogar den Tod verursachen können.
H7 "krebserzeugend": Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Krebs erzeugen oder dessen Häufigkeit erhöhen können.
H8 "ätzend": Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit lebenden Geweben zerstörend auf diese einwirken können.
H9 "infektiös": Stoffe, die lebensfähige Mikroorganismen oder ihre Toxine enthalten und die im Menschen oder sonsigen Lebewesen erwiesenermaßen oder vermutlich eine Krankheit hervorrufen.
H10 "teratogen": Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung nichterbliche angeborene Missbildungen hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen können.
H11 "mutagen": Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Erbschäden hervorrufen oder ihre Häufigkeit erhöhen können.
H12 Stoffe und Zubereitungen, die bei der Berührung mit Wasser, Luft oder einer Säure ein giftiges oder sehr giftiges Gas abscheiden.
H13"ökotoxisch": Stoffe und Zubereitungen, die unmittelbare oder mittelbare Gefahren für einen oder mehrere Umweltbereiche darstellen können.
H14Stoffe und Zubereitungen, die nach Beseitigung auf irgendeine Art die Entstehung eines anderen Stoffes bewirken können, z. B. ein Auslaugungsprodukt, das eine der oben genannten Eigenschaften aufweist.
Erläuterungen
1. Die Bezeichnung als "giftig" (und "sehr giftig"), "gesundheitsschädlich", "ätzend" und "reizend" erfolgt nach den Kriterien in Anhang VI Teil I.A und Teil II.B der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe(32).
2. Zusätzliche Angaben zu den Bezeichnungen "krebserzeugend", "teratogen" und "mutagen" unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes sind im Leitfaden für die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen in Anhang VI (Teil II.D) der Richtlinie 67/548/EWG enthalten.
Prüfverfahren
Die zu verwendenden Verfahren sind Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG zu entnehmen.
ANHANG V
MASSNAHMEN ZUR ABFALLVERMEIDUNG
Maßnahmen, die sich auf die Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Abfällen auswirken können
1. Der Einsatz von Planungsmaßnahmen oder sonstiger ökonomischer Instrumente, die sich auf die Verfügbarkeit und den Preis von Primärressourcen auswirken.
2. Die Förderung einschlägiger Forschung und Entwicklung mit dem Ziel, umweltfreundlichere und weniger abfallintensive Produkte und Technologien hervorzubringen sowie Verbreitung und Einsatz dieser Ergebnisse aus Forschung und Entwicklung.
3. Entwicklung wirksamer und aussagekräftiger Indikatoren für die abfallbedingten Umweltbelastungen unter Berücksichtung sämtlicher Ebenen, vom Produktvergleich, durch Aktivitäten kommunale Behörden bis zu nationalen Maßnahmen.
4.Die Mitgliedstaaten melden der Kommission Produkte, die für solche EU-weite Produktvergleiche in Betracht kommen, deren zentrales Element die Abfallvermeidung ist.
5.Festlegung von Kriterien für die Förderungsfähigkeit der Projekte von Mitgliedstaaten und Drittstaaten in Bezug auf Finanzmittel für Struktur- und Regionalpolitik, damit der Vermeidung von Abfällen Vorrang eingeräumt wird – insbesondere Einsatz der besten verfügbaren Techniken und Anwendung von Richtwerten für umweltfreundlichere Produktion.
6.Förderung von Abfalltrennungssystemen durch die Mitgliedstaaten, damit Siedlungsabfälle entsprechend den Qualitätsstandards der Sektoren, die diese Abfälle nutzen, eingesammelt werden.
Maßnahmen, die sich auf die Gestaltungs- Produktions- und Vertriebsphase auswirken
7. Förderung von Ökodesign (die systematische Einbeziehung von Umweltaspekten in das Produktdesign mit dem Ziel, die Umweltbilanz des Produkts über den gesamten Lebenszyklus hinweg zu verbessern).
8. Bereitstellung von Informationen über Techniken zur Abfallvermeidung im Hinblick auf eine leichtere Umsetzung der besten verfügbaren Techniken durch die Industrie.
9. Schulungsmaßnahmen für die zuständigen Behörden hinsichtlich der Einbeziehung der Abfallvermeidungsauflagen bei der Erteilung von Genehmigungen auf der Grundlage dieser Richtlinie und der Richtlinie 96/61/EG.
10. Vermeidung von Abfallerzeugung in Anlagen, die nicht unter die Richtlinie 96/61/EG fallen. Hierzu könnten Maßnahmen zur Bewertung der Abfallvermeidung und zur Aufstellung von Plänen gehören.
11. Sensibilisierungsmaßnahmen bzw. Unterstützung von Unternehmen bei der Finanzierung, Entscheidungsfindung o.ä. Besonders wirksam dürften derartige Maßnahmen sein, wenn sie sich gezielt an kleine und mittlere Unternehmen richten und auf bewährte Netze zurückgreifen.
12. Einsatz von Vorschriften, freiwilligen Vereinbarungen, Verbraucher- und Produzenten-Gremien oder branchenbezogenen Verhandlungen, damit die jeweiligen Unternehmen oder Branchen eigene Abfallvermeidungspläne bzw. Ziele festlegen oder abfallintensive Produkte oder Verpackungen verändern.
13. Förderung glaubwürdiger Umweltmanagementsysteme, auch nach ISO-14001.
Maßnahmen, die sich auf die Verbrauchs- und Nutzungsphase auswirken
14. Ökonomische Instrumente wie zum Beispiel Anreize für den umweltfreundlichen Einkauf oder die Einführung eines vom Verbraucher zu zahlenden Preises für einen Verpackungsartikel oder Verpackungsteil, der sonst gratis oder billiger zur Verfügung gestellt worden wäre.
15. Sensibilisierungsmaßnahmen und Informationen für die breite Öffentlichkeit oder eine bestimmte Verbrauchergruppe.
16. Förderung glaubwürdiger Ökozeichen.
17. Vereinbarungen mit der Industrie, wie der Rückgriff auf Produktgremien, etwa solcher wie sie im Rahmen der integrierten Produktstrategien eingesetzt werden, oder mit dem Einzelhandel über die Bereitstellung von Informationen über die Abfallvermeidung und umweltfreundliche Produkte.
18. Die Einbeziehung von Kriterien des Umweltschutzes und der Abfallvermeidung in Ausschreibungen des öffentlichen und privaten Beschaffungswesens im Sinne des Handbuchs für eine umweltgerechte öffentliche Beschaffung, das von der Kommission am 29. Oktober 2004 veröffentlicht wurde.
19. Förderung der Wiederverwendung und/oder Reparatur geeigneter entsorgter Produkte, vor allem durch die Einrichtung oder Unterstützung von Netzen für die Reparatur und Wiederverwendung.
ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1).
ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 23. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91).
Die Mitteilung mengenbezogener Informationen über die Erzeugung und Behandlung von Abfällen erfolgt im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002. Häufigkeit und Fristen dieser Berichterstattung werden in den Anhängen dieser Verordnung festgelegt.