Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft für die Republik Moldau (KOM(2006)0579 – C6-0342/2006 – 2006/0184(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2006)0579)(1),
– gestützt auf Artikel 308 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0342/2006),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A6-0013/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1 Erwägung 9 a (neu)
(9a) Transnistrien spielt eine bedeutende Rolle im Handelsbereich, die vor Kurzem durch das von Russland verhängte Einfuhrverbot für moldauischen Wein noch gestärkt wurde, da sich dieses Verbot nicht auf Weine aus Transnistrien bezieht.
Abänderung 2 Erwägung 9 b (neu)
(9b) Transnistrien verzeichnet beträchtliche Handelseinnahmen im Hinblick auf Zölle und Steuern, die aber keine Einnahmen für den Staatshaushalt der Republik Moldau darstellen.
Abänderung 3 Erwägung 9 c (neu)
(9c) Die Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft sollte nicht nur die Programme und Ressourcen der Bretton-Woods-Institutionen ergänzen, sondern auch den zusätzlichen Nutzen der Gemeinschaftsintervention gewährleisten.
Abänderung 4 Erwägung 9 d (neu)
(9d) Die Gemeinschaft sollte gewährleisten, dass die Makrofinanzhilfe der Europäischen Union rechtlich und inhaltlich mit den verschiedenen Außenhilfemaßnahmen sowie mit anderen einschlägigen Politikbereichen der Gemeinschaft im Einklang steht. Eine solche Kohärenz soll durch die Programmformulierung, einschließlich des Memorandum of Understanding und der Vereinbarung über die Gewährung einer Finanzhilfe und ihrer Umsetzung, gewährleistet werden.
Abänderung 5 Erwägung 9 e (neu)
(9e) Die Gemeinschaft sollte sicherstellen, dass die Makrofinanzhilfe der EU eine zeitlich begrenzte Sonderfinanzhilfe ist, die die Unterstützung seitens der Bretton-Woods-Institutionen, bilateraler Geber und des Pariser Clubs ergänzt und davon abhängt, ob die klar definierten Anforderungen eingehalten werden, einschließlich politischer Voraussetzungen, und dass diese Finanzhilfe sorgfältig überwacht und ausgewertet wird, um Betrug und finanzielle Unregelmäßigkeiten zu verhindern.
Abänderung 6 Erwägung 9 f (neu)
(9f) Russland hat erklärt, dass das Einfuhrverbot für moldauischen Wein aufgrund der Nichteinhaltung bestimmter phytosanitärer Anforderungen verhängt wurde.
Abänderung 7 Erwägung 9 g (neu)
(9g) Die Gemeinschaft sollte der Republik Moldau eine Finanzhilfe bereitstellen, damit die Qualität und die Lebensmittelsicherheit bei der Weinerzeugung verbessert wird.
Abänderung 8 Erwägung 10
(10) Die Freigabe dieser Zuschusskomponente erfolgt unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde.
(10) Die Freigabe dieser Zuschusskomponente erfolgt unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde. Diese Finanzhilfe sollte erst gewährt werden, nachdem geprüft wurde, ob die mit den Behörden der Republik Moldau zu vereinbarenden Bedingungen in zufrieden stellendem Maße eingehalten wurden. Die Bedingungen für die Freigabe der Tranchen der Sonderfinanzhilfe, die in einem Memorandum of Understanding und in einer Vereinbarung über die Gewährung einer Finanzhilfe festgehalten werden müssen, sollten spezifische Ziele beinhalten, die in den folgenden Bereichen angestrebt werden müssen: erhöhte Transparenz und Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen, Anwendung makroökonomischer Prioritäten und Haushaltsprioritäten auf der Grundlage der zufrieden stellenden Durchführung des vom Internationalen Währungsfonds im Rahmen der Armutsbekämpfungs- und Wachstumsfazilität unterstützten Wirtschaftsprogramms und der Reformen, die im Aktionsplan EU–Republik Moldau im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik bezeichnet wurden, volle Einhaltung der internationalen Standards im Bereich Demokratie und Menschenrechte, einschließlich der Achtung von Minderheiten, und der Grundprinzipien der Rechtstaatlichkeit. Reale Fortschritte beim Erreichen der oben genannten Ziele sollten die Grundlage für die Auszahlung der Tranchen dieser Finanzhilfe bilden.
Abänderung 9 Artikel 1 Absatz 1
(1) Die Gemeinschaft stellt der Republik Moldau eine Finanzhilfe von bis zu 45 Mio. EUR in Form eines Zuschusses zur Verfügung, um die Zahlungsbilanz der Republik Moldau zu unterstützen und auf diese Weise die finanziellen Belastungen bei der Durchführung des Wirtschaftsprogramms der Regierung abzufedern.
(1) Die Gemeinschaft stellt der Republik Moldau eine Sonderfinanzhilfe von bis zu 45 Mio. EUR in Form eines Zuschusses zur Verfügung, um die Zahlungsbilanz der Republik Moldau vor dem Hintergrund einer deutlichen Verschlechterung der gegenwärtigen Handels- und der Leistungsbilanz zu unterstützen und auf diese Weise die finanziellen Belastungen bei der Durchführung des Wirtschaftsprogramms der Regierung abzufedern.
Abänderung 10 Artikel 1 Absatz 2
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird von der Kommission in Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und im Einklang mit den zwischen dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und der Republik Moldau getroffenen Vereinbarungen oder Absprachen verwaltet.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird von der Kommission in Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und im Einklang mit den zwischen dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und der Republik Moldau getroffenen Vereinbarungen oder Absprachen verwaltet. Die Kommission informiert das Europäische Parlament regelmäßig über das Vorgehen des Wirtschafts- und Finanzausschusses und stellt ihm die entsprechenden Dokumente zur Verfügung.
Abänderung 11 Artikel 1 Absatz 3
(3) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird ab dem ersten Tag nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses zwei Jahre lang bereitgestellt. Wenn die Umstände dies erfordern, kann die Kommission jedoch nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses eine Verlängerung des Bereitstellungszeitraums um höchstens ein Jahr beschließen.
(3) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird ab dem ersten Tag nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses zwei Jahre lang bereitgestellt.
Abänderung 12 Artikel 2 Absatz 1
(1) Die Kommission wird ermächtigt, mit den Behörden der Republik Moldau nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses die mit der Finanzhilfe verknüpften wirtschaftspolitischen Auflagen und finanziellen Bedingungen zu vereinbaren, die in einem Memorandum of Understanding und in einer Vereinbarung über die Gewährung einer Finanzhilfe niederzulegen sind. Diese Auflagen/Bedingungen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Vereinbarungen oder Absprachen in Einklang stehen.
(1) Die Kommission wird ermächtigt, mit den Behörden der Republik Moldau nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses und des Europäischen Parlaments die mit der Finanzhilfe verknüpften wirtschaftspolitischen Auflagen und finanziellen Bedingungen zu vereinbaren, die in einem Memorandum of Understanding und in einer Vereinbarung über die Gewährung einer Finanzhilfe niederzulegen sind. Diese Auflagen/Bedingungen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Vereinbarungen oder Absprachen in Einklang stehen. Das Memorandum of Understanding und die Vereinbarung über die Gewährung einer Finanzhilfe müssen unverzüglich dem Rat und dem Europäischen Parlament übermittelt werden. Diese Bedingungen umfassen spezifische Ziele in den folgenden Bereichen: erhöhte Transparenz und Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen, Anwendung makroökonomischer Prioritäten und Haushaltsprioritäten auf der Grundlage der zufrieden stellenden Durchführung des vom IWF im Rahmen der Armutsbekämpfungs- und Wachstumsfazilität unterstützten Wirtschaftsprogramms und der im Aktionsplan EU-Moldau im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik bezeichneten Reformen, volle Einhaltung der internationalen Standards im Bereich Demokratie und Menschenrechte, einschließlich der Achtung von Minderheiten, und der Grundprinzipien der Rechtstaatlichkeit. Reale Fortschritte beim Erreichen der oben genannten Ziele müssen die Grundlage für die Auszahlung der Tranchen dieser Finanzhilfe bilden. Zur Verbesserung der Transparenz und Rechenschaftspflicht werden die Auflagen für die Makrofinanzhilfe der Europäischen Union veröffentlicht.
Abänderung 13 Artikel 3 Absatz 3
(3) Die zweite Tranche und etwaige weitere Tranchen werden vorbehaltlich einer zufrieden stellenden Durchführung des vom IWF im Rahmen der Armutsbekämpfungs- und Wachstumsfazilität unterstützten Wirtschaftsprogramms, des Aktionsplans "Europäische Nachbarschaft" EU-Moldau und etwaiger anderer mit der Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 1 vereinbarter Maßnahmen frühestens ein Quartal nach Bereitstellung der vorherigen Tranche freigegeben.
(3) Die zweite Tranche und etwaige weitere Tranchen werden vorbehaltlich einer zufrieden stellenden Durchführung des vom IWF im Rahmen der Armutsbekämpfungs- und Wachstumsfazilität unterstützten Wirtschaftsprogramms, des Aktionsplans "Europäische Nachbarschaft" EU-Moldau und etwaiger anderer mit der Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 1 vereinbarter Maßnahmen, insbesondere vorbehaltlich zufrieden stellender Fortschritte im Hinblick auf die Ziele des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Memorandum of Understanding, frühestens ein Quartal nach Bereitstellung der vorherigen Tranche freigegeben.
Abänderung 14 Artikel 3 Absatz 4
(4) Die Mittel werden an die Nationalbank der Republik Moldau ausgezahlt. Der Endempfänger der Mittel wird das Finanzministerium der Republik Moldau sein.
(4) Die Mittel werden an die Nationalbank der Republik Moldau ausgezahlt und unter der Rubrik "Sonderfinanzhilfe der Europäischen Union" verbucht. Der Endempfänger der Mittel wird das Finanzministerium der Republik Moldau sein.
Abänderung 15 Artikel 4
Die Durchführung dieser Finanzhilfe erfolgt im Einklang mit den Vorschriften der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen. Insbesondere wird in dem Memorandum of Understanding (MOU) und in der Vereinbarung über die Gewährung einer Finanzhilfe, die mit der Regierung der Republik Moldau zu schließen sind, festgelegt, dass die Republik Moldau geeignete Maßnahmen trifft, um Betrugsdelikte, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Ferner werden in ihnen Kontrollen der Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), mit der Berechtigung, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vorzunehmen, sowie gegebenenfalls Vor-Ort-Prüfungen durch den Rechnungshof vorgesehen.
Die Durchführung dieser Finanzhilfe erfolgt im Einklang mit den Vorschriften der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen. Insbesondere wird in dem Memorandum of Understanding (MOU) und in der Vereinbarung über die Gewährung einer Finanzhilfe, die mit der Regierung der Republik Moldau zu schließen sind, festgelegt, dass die Republik Moldau spezifische Maßnahmen durchführt, um Betrugsdelikte, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten, die mit dieser Hilfe im Zusammenhang stehen können, zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Zur Gewährleistung einer höheren Transparenz bei der Verwaltung und Auszahlung von Mitteln sind dabei Kontrollen der Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), mit der Berechtigung, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vorzunehmen, sowie gegebenenfalls Vor-Ort-Prüfungen durch den Rechnungshof vorgesehen.
Abänderung 16 Artikel 5
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr vor dem 31. August einen Bericht mit einer Bewertung der Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr.
Die Kommission unterbreitet den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments und dem Rat jedes Jahr vor dem 31. August einen Bericht mit einer Bewertung der Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr. Dieser Bericht beschreibt die Verbindung zwischen den in Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Zielen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage der Republik Moldau sowie dem Beschluss der Kommission zur Auszahlung der Tranchen dieser Finanzhilfe.
Abänderung 17 Artikel 5 a (neu)
Artikel 5a
Spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Durchführungszeitraums der durch diesen Beschluss gewährten Finanzhilfe legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor.