Beschluss des Europäischen Parlaments vom 14. März 2007 über die Zahl und die zahlenmäßige Zusammensetzung der interparlamentarischen Delegationen
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf Artikel 188 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 10. März 2004 über die Zahl der interparlamentarischen Delegationen, der Delegationen in den Gemischten Parlamentarischen Ausschüssen und der Delegationen in den parlamentarischen Kooperationsausschüssen(1),
– unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 14. September 2004 über die zahlenmäßige Zusammensetzung der interparlamentarischen Delegationen, der Delegationen in den Gemischten Parlamentarischen Ausschüssen und der Delegationen in den parlamentarischen Kooperationsausschüssen(2),
1. beschließt, die Mitgliederzahl der folgenden interparlamentarischen Delegationen wie folgt zu ändern:
Delegation für die Beziehungen zu den Ländern Südosteuropas: 25 Mitglieder
Delegation für die Beziehungen zu Belarus: 19 Mitglieder
Delegation für die Beziehungen zu Israel: 25 Mitglieder
Delegation für die Beziehungen zu dem Palästinensischen Legislativrat: 25 Mitglieder
Delegation für die Beziehungen zu den Maghreb-Ländern
und der Union des Arabischen Maghreb (einschließlich Libyen): 25 Mitglieder
Delegation für die Beziehungen zu den Maschrik-Ländern: 23 Mitglieder
Delegation für die Beziehungen zu den Golfstaaten, einschließlich Jemen: 19 Mitglieder
Delegation für die Beziehungen zu Iran: 21 Mitglieder
Delegation für die Beziehungen zu den Vereinigten Staaten: 42 Mitglieder
Delegation für die Beziehungen zu Kanada: 22 Mitglieder
Delegation für die Beziehungen zu den Ländern Mittelamerikas: 26 Mitglieder
Delegation für die Beziehungen zu den Ländern der Andengemeinschaft: 20 Mitglieder
Delegation für die Beziehungen zu dem Mercosur: 28 Mitglieder
Delegation für die Beziehungen zu Japan: 28 Mitglieder
Delegation für die Beziehungen zu der Volksrepublik China: 39 Mitglieder
Delegation für die Beziehungen zu den Ländern Südostasiens
und der Vereinigung Südostasiatischer Nationen (ASEAN): 22 Mitglieder
Delegation für die Beziehungen zu der Koreanischen Halbinsel: 17 Mitglieder
Delegation für die Beziehungen zu Australien und Neuseeland: 24 Mitglieder
Delegation für die Beziehungen zu Südafrika: 17 Mitglieder
2. beschließt, die Delegation für die Beziehungen zu den Ländern Südasiens und der Südasiatischen Vereinigung für regionale Zusammenarbeit (SAARC) in drei Delegationen aufzuspalten und die Mitgliederzahl jeder Delegation wie folgt festzulegen:
Delegation für die Beziehungen zu den Ländern Südasiens: 20 Mitglieder
Delegation für die Beziehungen zu Indien: 22 Mitglieder
Delegation für die Beziehungen zu Afghanistan: 16 Mitglieder.
3. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.