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Verfahren : 2005/0228(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0023/2007

Eingereichte Texte :

A6-0023/2007

Aussprachen :

PV 13/03/2007 - 18
CRE 13/03/2007 - 18

Abstimmungen :

PV 14/03/2007 - 5.3
CRE 14/03/2007 - 5.3
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2007)0067

Angenommene Texte
PDF 645kWORD 194k
Mittwoch, 14. März 2007 - Straßburg
Europäische Agentur für Flugsicherheit ***I
P6_TA(2007)0067A6-0023/2007
Entschließung
 Konsolidierter Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (KOM(2005)0579 – C6-0403/2006 – 2005/0228(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0579)(1),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0403/2006),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A6-0023/2007),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   ist der Auffassung, dass der im Legislativvorschlag enthaltene als Richtschnur dienende finanzielle Bezugsrahmen mit der Obergrenze von Rubrik 1a des Finanzrahmens und den Vorschriften von Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung vom 17. Mai 2006 (2) im Einklang stehen muss,

3.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. März 2007 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit
P6_TC1-COD(2005)0228

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  In der zweiten Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit(3) wird unter anderem dargelegt, dass angemessene grundlegende Anforderungen für den Betrieb von Luftfahrzeugen, für die Zulassung der Flugbesatzung und für die Anwendung jener Verordnung auf Drittlandluftfahrzeuge erarbeitet werden sollten. Nach Artikel 7 jener Verordnung ist die Kommission verpflichtet, dem Europäischen Parlament und dem Rat so bald wie möglich Vorschläge hinsichtlich der Grundsätze, der Anwendbarkeit und der grundlegenden Anforderungen für die Festlegung von Vorschriften für Personen und Organisationen, die mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen befasst sind, vorzulegen.

(2)  Die Gemeinschaft sollte im Einklang mit den Normen des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt ("Abkommen von Chicago") grundlegende Anforderungen an Personen und Organisationen, die mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen befasst sind, sowie an Personen und Erzeugnisse, die an der Ausbildung und der flugmedizinischen Untersuchung von Luftfahrzeugführern beteiligt sind, festlegen. Die Kommission sollte ermächtigt werden, die erforderlichen Durchführungsvorschriften zu erarbeiten.

(3)  Die Kommission sollte prüfen, inwieweit der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (nachstehend "die Agentur") zukünftig auch Befugnisse bei der Kontrolle der Einhaltung der gemeinsamen Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt übertragen werden sollten.

(4)  Die europäischen Bürger sollten sich jederzeit auf ein hohes und einheitliches Schutzniveau verlassen können. Deshalb sollten Luftfahrzeuge aus Drittländern, die in das und aus dem Hoheitsgebiet oder innerhalb des Hoheitsgebiets eingesetzt werden, in dem der Vertrag gilt, im Rahmen des Abkommens von Chicago einer angemessenen Aufsicht auf Gemeinschaftsebene unterstellt werden.

(5)  Es ist nicht sinnvoll, gemeinsame Vorschriften für sämtliche Luftfahrzeuge festzulegen, insbesondere nicht für Luftfahrzeuge, die einfach aufgebaut sind oder hauptsächlich lokal betrieben werden, oder Luftfahrzeuge die selbstgebaut oder besonders selten oder nur in geringer Anzahl vorhanden sind. Solche Luftfahrzeuge sollten auch weiterhin der gesetzlichen Kontrolle der Mitgliedstaaten unterliegen. Dennoch sollten angemessene Maßnahmen getroffen werden, um das allgemeine Sicherheitsniveau im Leichtflugzeugbetrieb anzuheben.

(6)  Besondere Berücksichtigung gilt dabei Flugzeugen und Hubschraubern mit einer geringen höchstzulässigen Startmasse, deren Leistung ständig zunimmt, die überall in der Gemeinschaft verkehren dürfen und industriell hergestellt werden, weil diese möglicherweise besser auf Gemeinschaftsebene reguliert werden könnten, um das erforderliche einheitliche Sicherheits- und Umweltschutzniveau zu gewährleisten.

(7)  Der Anwendungsbereich der Gemeinschaftsmaßnahmen sollte klar bestimmt sein, damit Personen, Organisationen und Erzeugnisse, die dieser Verordnung und ihren Durchführungsvorschriften unterliegen, eindeutig bestimmbar sind. Der Anwendungsbereich sollte daher durch die Bezugnahme auf eine Liste von Luftfahrzeugen, die von dieser Verordnung ausgenommen werden, eindeutig festgelegt werden.

(8)  Luftfahrttechnische Erzeugnisse, Teile, Ausrüstungen und Betreiber, die am gewerblichen Luftverkehr beteiligt sind, sowie Luftfahrzeugführer und Personen, Erzeugnisse und Organisationen, die an deren Ausbildung und flugmedizinischen Untersuchung beteiligt sind, sollten zugelassen oder lizenziert werden, sobald die Übereinstimmung mit grundlegenden Anforderungen festgestellt wird, die von der Gemeinschaft im Einklang mit den durch das Abkommen von Chicago gesetzten Normen festgesetzt wurden. Die Kommission sollte ermächtigt werden, die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erarbeiten.

(9)  Entsprechend zugelassene Bewertungsstellen sollten zur Erteilung von Lizenzen für Luftfahrzeugführer im Leichtflugzeugbetrieb berechtigt sein.

(10)  Die Agentur sollte befugt sein, selbst Zulassungen oder Lizenzen für Personen, Organisationen und Erzeugnisse nach Maßgabe dieser Verordnung zu erteilen, wenn dies auf zentraler Ebene effizienter ist als eine Zulassung durch die Mitgliedstaaten. Aus dem gleichen Grund sollte es der Agentur gestattet sein, die notwendigen Maßnahmen in Bezug auf den Flugbetrieb, die Befähigung der Besatzung oder die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittländern zu treffen, wenn es sich dabei um die beste Möglichkeit handelt, für Einheitlichkeit zu sorgen und das Funktionieren des Binnenmarktes zu fördern.

(11)  Damit ein gemeinschaftliches Sicherheitssystem für die Zivilluftfahrt in den von dieser Verordnung erfassten Bereichen wirksam funktioniert, ist eine stärkere Zusammenarbeit zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Agentur erforderlich, um Sicherheitsmängel festzustellen und gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

(12)  Durch die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005(4) wird die Agentur verpflichtet, alle Informationen, die für die Aktualisierung der Liste von Luftfahrtunternehmen, gegen die aus Sicherheitsgründen eine Betriebsuntersagung in der Gemeinschaft erlassen wurde, von Bedeutung sein können, zu übermitteln. Verweigert die Agentur einem Luftfahrtunternehmen die Ausstellung einer Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002, muss sie alle Informationen zur Begründung dieser Verweigerung übermitteln, damit der Name dieses Luftfahrtunternehmens, falls erforderlich, in die genannte Liste aufgenommen wird.

(13)  Die Förderung einer Sicherheitskultur und das ordnungsgemäße Funktionieren eines Regelungssystems in den von dieser Verordnung erfassten Bereichen machen es notwendig, dass Zwischenfälle und Vorfälle spontan von Zeugen gemeldet werden. Derartige Meldungen würden erleichtert, wenn damit keine Sanktionen verbunden wären; die Mitgliedstaaten sollten daher geeignete Maßnahmen zum Schutz dieser Informationen und ihrer Überbringer ergreifen.

(14)  Mit dieser Verordnung wird ein angemessener und umfassender Rahmen für die Festlegung und Umsetzung gemeinsamer technischer Bestimmungen und Verwaltungsverfahren im Bereich der Zivilluftfahrt geschaffen. Der Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt(5) sowie die Richtlinie 91/670/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal zur Ausübung von Tätigkeiten in der Zivilluftfahrt(6) sollten daher unbeschadet der gemäß diesen Rechtsvorschriften bereits erteilten Zulassungen, Zeugnisse oder Lizenzen für Erzeugnissen, Personen und Organisationen zu gegebener Zeit vollständig aufgehoben werden.

(15)  Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme der Agentur(7) gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002.

(16)  Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert darauf zu achten, dass die Budgets der nationalen Behörden und die von ihnen erhobenen Gebühren und Entgelte entsprechend der Übertragung von Zuständigkeiten an die Agentur reduziert werden.

(17)  Die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 sollte daher entsprechend geändert werden.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ÄNDERUNGEN AN DER GRUNDVERORDNUNG

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 wird wie folgt geändert:

1.  In Artikel 2 Absatz 2 wird folgender Buchstabe f angefügt:

"
   f) die Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen für alle Beteiligten im Luftverkehrsbinnenmarkt.
"

2.  Artikel 3 wird wie folgt geändert:

   a) Buchstabe f erhält folgende Fassung:"
   f) "qualifizierte Stelle" eine Stelle, die Zulassungsaufgaben unter der Kontrolle und Zuständigkeit der Agentur oder einer nationalen Luftfahrtbehörde wahrnehmen darf;
"

b)  Folgende Buchstaben h bis o werden angefügt:

"
   h) "Betreiber" eine juristische oder natürliche Person, die ein oder mehrere Luftfahrzeuge betreibt oder zu betreiben plant.
   i) "gewerbliche Tätigkeit" eine entgeltliche, durch einen Vertrag zwischen einem Betreiber und einem Kunden geregelte Luftverkehrstätigkeit, bei der der Kunde weder direkt noch indirekt Eigentümer des für die Zwecke dieses Vertrages genutzten Luftfahrzeugs und der Betreiber weder direkt noch indirekt Angestellter des Kunden ist;
  j) "technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug":
   i) ein Flächenflugzeug
   1. mit einer höchstzulässigen Startmasse über 5 700 kg oder
   2. mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 19 oder
   3. zugelassen für den Betrieb mit einer Flugbesatzung von mindestens 2 Luftfahrzeugführern, oder
   ii) ein Hubschrauber
   4. mit einer höchstzulässigen Startmasse über 3 175 kg oder
   5. mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 9 oder
   6. zugelassen für den Betrieb mit einer Flugbesatzung von mindestens 2 Luftfahrzeugführern, oder
   iii) ein Kipprotor-Luftfahrzeug;
   k) "Leichtflugzeug" ein Luftfahrzeug:
   mit einer höchstzulässigen Startmasse von höchstens 2000 kg;
   mit höchstens 5 Fluggastsitzen;
"
   l) "Leichtflugzeugbetrieb" eine nicht gewerbliche Tätigkeit mit einem Leichtflugzeug;
   m) "Bewertungsstelle" eine zugelassene Stelle, die die Konformität juristischer oder natürlicher Personen mit den Vorschriften zur Gewährleistung der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen bewerten und entsprechende Zulassungen bzw. Zeugnisse ausstellen darf;
   n) "synthetisches Flugübungsgerät" jede Art von Gerät, mit dem Flugbedingungen am Boden simuliert werden; dazu gehören Flugsimulatoren, Flugübungsgeräte, Flugnavigations- und Verfahrenübungsgeräte sowie Basisinstrumentenübungsgeräte;
   o) "Berechtigung" ein Vermerk in einer Luftfahrzeugführerlizenz, der besondere Bedingungen, Rechte oder Einschränkungen im Zusammenhang mit dieser Lizenz festlegt;

3.  Artikel 4 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   i) Buchstabe b erhält folgende Fassung:"
   "b) in einem Mitgliedstaat registriert sind, es sei denn, die behördliche Sicherheitsaufsicht hierfür wurde an ein Drittland delegiert und sie werden nicht von einem Gemeinschaftsbetreiber eingesetzt, oder
"
   ii) Buchstabe c erhält folgende Fassung:"
   "c) in einem Drittland registriert sind und von einem Betreiber eingesetzt werden, über den ein Mitgliedstaat die Betriebsaufsicht ausübt, oder auf Strecken in die, innerhalb der oder aus der Gemeinschaft von einem Betreiber, der in der Gemeinschaft niedergelassen oder ansässig ist, eingesetzt werden, oder"
"
   iii) Folgender Buchstabe d wird angefügt:"
   "d) in einem Drittland registriert sind oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, der die behördliche Sicherheitsaufsicht hierfür an ein Drittland delegiert hat, und von einem Drittlandbetreiber auf Strecken in die, innerhalb der oder aus der Gemeinschaft eingesetzt werden;"
"
   iv) In Absatz 1 wird folgender Satzteil gestrichen: "es sei denn, die behördliche Sicherheitsaufsicht hierfür wurde an ein Drittland delegiert und sie werden nicht von einem Gemeinschaftsbetreiber eingesetzt".
   b) Folgende Absätze 1a und 1b werden eingefügt:"
(1a) Personen, die mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b oder c befasst sind, müssen dieser Verordnung nachkommen.
"(1b) Der Betrieb von Luftfahrzeugen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b, c oder d muss dieser Verordnung entsprechen.""
   c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
(2)  "Die Absätze 1, 1a und 1b gelten nicht für die in Anhang II aufgeführten Luftfahrzeuge."

4.  Artikel 5 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   i) Im Einleitungssatz werden die Worte "in einem Mitgliedstaat registrierte Luftfahrzeuge" durch "Luftfahrzeuge im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b" ersetzt.
   ii) In Buchstabe d werden die Worte "den Entwurf, die Herstellung und die Instandhaltung von Erzeugnissen" durch "die Instandhaltung von Erzeugnissen" ersetzt.
   iii) Folgender Buchstabe da wird eingefügt:"
– "da) Für den Entwurf und die Herstellung von Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen zuständige Organisationen müssen nachweisen, dass sie über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügen, die mit ihren Sonderrechten verbunden sind. Sofern nichts anderes gestattet wurde, werden diese Befähigung und diese Mittel durch das Ausstellen einer Organisationszulassung anerkannt. Die der zugelassenen Organisation gewährten Sonderrechte und der Geltungsbereich der Zulassung werden in den Zulassungsbedingungen aufgeführt.""
   b) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:"
(2a) Luftfahrzeuge im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und daran angebrachte Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen müssen Absatz 2 Buchstaben a, b und da entsprechen."
  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
   i) In Buchstabe e werden folgende Ziffern iv, v und vi angefügt:"
   "iv) den Mindestlehrplan für die Ausbildung des Personals, das berechtigt ist, die Instandhaltung zu bescheinigen, um die Einhaltung von Absatz 2 Buchstabe e sicherzustellen;
   v) den Mindestlehrplan für den Erwerb einer Luftfahrzeugführerlizenz, um die Einhaltung von Artikel 6a sicherzustellen;
   vi) die entsprechende Basis-Mindestausrüstungsliste und zusätzliche Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit für die jeweilige Art des Flugbetriebs, um die Einhaltung von Artikel 6b sicherzustellen."
"

– ii)  Buchstabe f erhält folgende Fassung:

"
   "f) Bedingungen für die Erteilung, Beibehaltung, Änderung, Aussetzung oder den Widerruf von Zulassungen für Organisationen, die nach Absatz 2 Buchstaben d, da und f erforderlich sind, und die Voraussetzungen, unter denen diese Zulassungen nicht verlangt zu werden brauchen;"
"
   iii) Folgender Buchstabe j wird angefügt:"
   "j) die Art und Weise, in der bei Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c und d die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen nachgewiesen wird."
"
   d) In Absatz 5 wird folgender Buchstabe d angefügt:"
   "d) Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c und d keine Anforderungen auferlegen, die mit den ICAO-Verpflichtungen der Mitgliedstaaten unvereinbar wären."
"

5.  Nach Artikel 6 werden folgende Artikel 6a und 6b eingefügt:

"

Artikel 6a

Lizenzierung von Luftfahrzeugführern

(1)  Luftfahrzeugführer, die mit dem Führen von Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c befasst sind, sowie Organisationen, synthetische Flugübungsgeräte und Personen, die mit deren Ausbildung, Prüfung, Kontrolle und flugmedizinischen Untersuchung befasst sind, müssen den in Anhang III aufgeführten grundlegenden Anforderungen genügen.

(2)  Ein Luftfahrzeugführer darf ein Luftfahrzeug nur führen, wenn er im Besitz einer Lizenz und eines ärztlichen Zeugnisses ist, die der ausgeführten Tätigkeit entsprechen.

Einem Luftfahrzeugführer wird eine Lizenz erteilt, wenn nachgewiesen ist, dass er die Vorschriften, die zur Sicherstellung der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen an theoretische Kenntnisse, praktische Fertigkeiten und Sprachkenntnisse erlassen wurden, einhält. Diese Lizenz darf von einer Bewertungsstelle erteilt werden, wenn die damit gewährten Sonderrechte auf den Leichtflugzeugbetrieb beschränkt sind.

Einem Luftfahrzeugführer wird ein ärztliches Zeugnis erteilt, wenn nachgewiesen ist, dass er die Vorschriften, die zur Sicherstellung der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen an die flugmedizinische Tauglichkeit erlassen wurden, einhält. Dieses ärztliche Zeugnis wird von flugmedizinischen Sachverständigen oder flugmedizinischen Zentren erteilt; bei Luftfahrzeugführern im Leichtflugzeugbetrieb bei kann es aber auch von einem Arzt für Allgemeinmedizin ausgestellt werden.

Die dem Luftfahrzeugführer gewährten Sonderrechte sowie der Geltungsbereich der Lizenz und des ärztlichen Zeugnisses sind darin zu vermerken.

Die Anforderungen der Unterabsätze 2 und 3 können durch die Anerkennung von Lizenzen und ärztlichen Zeugnissen erfüllt werden, die von einem Drittland oder in dessen Namen erteilt wurden, sofern es sich um Luftfahrzeugführer handelt, die mit dem Führen von Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c befasst sind.

(3)  Die Befähigung der Bewertungsstellen, der Ausbildungseinrichtungen für Luftfahrzeugführer und der für die Bewertung der flugmedizinischen Tauglichkeit von Luftfahrzeugführern zuständigen Stellen, die mit ihren Sonderrechten verbundenen Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Ausstellung von Lizenzen und ärztlichen Zeugnissen wahrzunehmen, wird durch Ausstellung einer Zulassung anerkannt.

Eine Organisationszulassung wird erteilt, wenn nachgewiesen ist, dass die Organisation die Vorschriften, die zur Sicherstellung der Erfüllung der entsprechenden grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang III erlassen wurden, einhält.

Die durch die Zulassung gewährten Sonderrechte sind darin zu vermerken.

(4)  Ein für die Ausbildung von Luftfahrzeugführern verwendetes synthetisches Flugübungsgerät muss zugelassen sein. Diese Zulassung wird erteilt, wenn nachgewiesen ist, dass das Gerät die Vorschriften, die zur Sicherstellung der Erfüllung der entsprechenden grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang III erlassen wurden, einhält.

(5)  Eine Person, die für die Ausbildung von Luftfahrzeugführern oder die Bewertung ihrer Fähigkeiten oder flugmedizinischen Tauglichkeit verantwortlich ist, muss im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sein.

Dieses Zeugnis wird erteilt, wenn nachgewiesen ist, dass der Antragsteller die Vorschriften, die zur Sicherstellung der Erfüllung der entsprechenden grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang III erlassen wurden, einhält.

Die durch das Zeugnis gewährten Sonderrechte sind darin zu vermerken.

(6)  Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 54 Absatz 3 genannten Verfahren die Durchführungsbestimmungen für diesen Artikel. Darin legt sie insbesondere fest:

   a) die verschiedenen Berechtigungen für Luftfahrzeugführerlizenzen und die für die unterschiedlichen Arten von Tätigkeiten angemessenen ärztlichen Zeugnisse;
   b) die Bedingungen für die Erteilung, Beibehaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der Lizenzen, die Berechtigungen für Lizenzen, ärztlichen Zeugnisse, Zulassungen für Organisationen und Bewertungsstellen und Personalzeugnisse;
   c) die Sonderrechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber der Lizenzen, Berechtigungen für Lizenzen, ärztlichen Zeugnisse, Organisationszulassungen und Personalzeugnisse.

(7)  Beim Erlass der in Absatz 6 genannten Durchführungsbestimmungen achtet die Kommission besonders darauf, dass diese dem Stand der Technik, bewährten Verfahren und dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt auf dem Gebiet der Ausbildung von Luftfahrzeugführern entsprechen und dass sie eine unmittelbare Reaktion auf erwiesene Ursachen von Unfällen und ernsten Zwischenfällen ermöglichen.

Artikel 6b

Flugbetrieb

(1)  Der Betrieb von Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, c und d muss den in Anhang IV aufgeführten grundlegenden Anforderungen genügen.

(2)  Betreiber, die eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, müssen nachweisen, dass sie über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügen, die mit ihren Sonderrechten verbunden sind.

Diese Befähigung und diese Mittel werden durch das Ausstellen einer Zulassung anerkannt.

Die dem Betreiber gewährten Sonderrechte sowie der Umfang des Betriebs sind in der Zulassung zu vermerken.

Die Anforderungen dieses Absatzes können durch die Anerkennung von Zulassungen erfüllt werden, die von einem Drittland oder in dessen Namen erteilt wurden, sofern es sich um Betreiber handelt, die mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d befasst sind.

(3)  Betreiber, die mit dem nicht gewerblichen Betrieb von technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen befasst sind, müssen eine Erklärung vorlegen, aus der sich ihre Befähigung und ihre Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten, die mit dem Betrieb der Luftfahrzeuge verbunden sind, ergeben.

(4)  Flugbegleiter, die mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c befasst sind, müssen den in Anhang IV aufgeführten grundlegenden Anforderungen genügen. Im Rahmen des gewerblichen Flugbetriebs eingesetzte Flugbegleiter müssen im Besitz einer Bescheinigung sein, wie sie ursprünglich in Buchstabe d der OPS 1.1005 gemäß Anhang III Abschnitt O der Verordnung (EG) Nr. 1899/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates* zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (EU OPS) beschrieben ist; nach Ermessen des Mitgliedstaats kann diese Bescheinigung von zugelassenen Betreibern oder Ausbildungseinrichtungen ausgestellt werden.

(5)  Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 54 Absatz 3 genannten Verfahren die Durchführungsbestimmungen für diesen Artikel. Darin legt sie insbesondere fest:

   a) die Bedingungen für den Betrieb eines Luftfahrzeugs gemäß den in Anhang IV aufgeführten grundlegenden Anforderungen;
   b) die Bedingungen für die Erteilung, Beibehaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der in Absatz 2 genannten Betreiberzulassung;
   c) die Sonderrechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber von Zulassungen bzw. Zeugnissen;
   d) den Inhalt und die Art der Ausstellung der von den in Absatz 3 genannten Betreibern abzugebenden Erklärungen und die Bedingungen und Verfahren für die Beaufsichtigung und Inspektion im Zusammenhang mit den in der Erklärung beschriebenen spezifischen Tätigkeiten;
   e) die Bedingungen für die Erteilung, gegenseitige Anerkennung, Beibehaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der in Absatz 4 genannten Flugbegleiterzeugnisse;
   f) die Bedingungen für die Anordnung eines Betriebsverbots, einer Betriebseinschränkung oder bestimmter Betriebsauflagen aus Sicherheitsgründen gemäß Artikel 15b Absatz 2.

(6)  Die in Absatz 5 genannten Durchführungsbestimmungen sollen dem Stand der Technik und den bestbewährten Verfahren auf dem Gebiet des Flugbetriebs entsprechen.

Ferner sollen die Durchführungsbestimmungen den weltweiten Erfahrungen im Flugbetrieb sowie dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung tragen.

Sie sollen eine unmittelbare Reaktion auf erwiesene Ursachen von Unfällen und ernsten Zwischenfällen ermöglichen.

Sie sollen Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c und d keine Anforderungen auferlegen, die mit den ICAO-Verpflichtungen der Mitgliedstaaten unvereinbar wären.

______________

* ABl. L 377 vom 27.12.2006, S. 1.

"

6.  Artikel 7 erhält folgende Fassung:

"

Artikel 7

Gemeinsame Aufsicht

(1)  Die Mitgliedstaaten und die Agentur arbeiten zusammen, um durch eine geeignete Erfassung von Informationen, unter anderem durch Vorfeld-Inspektionen, und einen geeigneten Informationsaustausch sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieser Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen tatsächlich angewandt werden.

(2)  Erhält ein Mitgliedstaat oder die Agentur Informationen, durch die nachgewiesen wird, dass eine durch einen anderen Mitgliedstaat ausgestellte Bescheinigung dieser Verordnung oder ihren Durchführungsbestimmungen in einer Weise nicht entspricht, die eine ernste Gefahr für die Sicherheit darstellt, teilen sie ihre Erkenntnisse unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.

(3)  Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 54 Absatz 3 genannten Verfahren die Durchführungsbestimmungen für Absatz 1 und legt darin insbesondere Folgendes fest:

   a) die Bedingungen für die Erhebung, den Austausch und die Verbreitung von Informationen;
   b) die Bedingungen für die Durchführung von Vorfeld-Inspektionen, einschließlich systematischer Vorfeld-Inspektionen;
   c) die Bedingungen für die Anordnung eines Startverbots für Luftfahrzeuge, die den Anforderungen dieser Verordnung und ihren Durchführungsbestimmungen nicht genügen.

"

7.  Artikel 8 Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:

"

(2)  Die Kommission kann von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer nationalen Luftfahrtbehörde das in Artikel 54 Absatz 4 genannte Verfahren einleiten, um zu entscheiden, ob nach dieser Verordnung erteilte Zulassungen bzw. Zeugnisse tatsächlich mit der Verordnung und ihren Durchführungsbestimmungen im Einklang stehen.

Im Fall der Nichteinhaltung oder der nicht wirksamen Einhaltung verlangt die Kommission vom Aussteller der Zulassung bzw. des Zeugnisses, geeignete Abhilfemaßnahmen und Schutzmaßnahmen zu ergreifen, z.B. die Einschränkung oder Aussetzung der Zulassung bzw. des Zeugnisses. Darüber hinaus gilt Absatz 1 ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung der Kommission den Mitgliedstaaten mitgeteilt wird, nicht mehr für diese Zulassung bzw. dieses Zeugnis.

(3)  Hat die Kommission ausreichende Nachweise, dass geeignete Abhilfemaßnahmen im Sinne des Absatzes 2 vom Aussteller ergriffen worden sind, um den Fall der Nichteinhaltung oder der nicht wirksamen Einhaltung anzugehen, und dass die Schutzmaßnahmen nicht mehr erforderlich sind, so entscheidet sie, dass Absatz 1 für diese Zulassung bzw. dieses Zeugnis gilt. Diese Bestimmungen gelten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung den Mitgliedstaaten mitgeteilt wird.

(4)  Bis zum Erlass der erforderlichen Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6a Absatz 6 und unbeschadet des Artikels 57 Absatz 2 können Zulassungen bzw. Zeugnisse, die nicht gemäß dieser Verordnung erteilt werden können, auf der Grundlage geltender einzelstaatlicher Vorschriften erteilt werden.

(5)  Bis zum Erlass der Durchführungsbestimmungen nach Artikel 6b Absatz 5 und unbeschadet des Artikels 57 Absatz 2 können Zulassungen bzw. Zeugnisse, die nicht gemäß dieser Verordnung erteilt werden können, auf der Grundlage geltender einzelstaatlicher Vorschriften oder gegebenenfalls auf der Grundlage der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 erteilt werden.

(6)  Dieser Artikel gilt unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 und ihrer Durchführungsbestimmungen.

"

8.  Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"

(1)  Abweichend von dieser Verordnung und ihren Durchführungsbestimmungen erteilt die Agentur im Rahmen ihrer Zuständigkeit Zulassungen bzw. Zeugnisse auf der Grundlage von Zulassungen bzw. Zeugnissen, die von Luftfahrtbehörden eines Drittlands erteilt wurden, gemäß dem zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Land geschlossenen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung.

"

9.  Nach Artikel 9 wird folgender Artikel 9a eingefügt:

"

Artikel 9a

Qualifizierte Stellen

Die Agentur bzw. die betreffende nationale Luftfahrtbehörde stellen bei der Übertragung einer bestimmten Zulassungsaufgabe an eine qualifizierte Stelle sicher, dass diese Stelle die Kriterien des Anhangs V erfüllt.

"

10.  Artikel 10 erhält folgende Fassung:

"

Artikel 10

Flexibilitätsbestimmungen

(1)  Unbeschadet dieser Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen kann ein Mitgliedstaat bei einem unvorhergesehenen Sicherheitsproblem, das dieser Verordnung unterliegende Erzeugnisse, Personen oder Organisationen betrifft, unverzüglich tätig werden.

Der Mitgliedstaat teilt der Agentur, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich die getroffenen Maßnahmen und die Gründe hierfür mit.

(2)  Gemäß Artikel 16 Absatz 3 kann die Agentur binnen eines Monats, nachdem sie die Mitteilung gemäß Absatz 1 erhalten hat, feststellen, dass das Sicherheitsproblem im Rahmen dieser Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen behoben werden kann, sofern die Kommission innerhalb des gleichen Zeitraums keinen Einspruch erhebt. Die Agentur erlässt dann die betreffende Entscheidung und leitet der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten eine Kopie davon zu.

Stellt die Agentur dagegen fest, dass das Sicherheitsproblem auf einen Mangel in der Verordnung oder ihren Durchführungsbestimmungen oder auf ein sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergebendes unzureichendes Sicherheitsniveau zurückzuführen ist, so erarbeitet und gibt sie eine Stellungnahme darüber ab, ob diese Verordnung und ihre Durchsetzungsbestimmungen geändert und ob die Maßnahmen aufgehoben oder beibehalten werden sollten. Gemäß dem in Artikel 54 Absatz 3 genannten Verfahren kann die Kommission auf der Grundlage dieser Stellungnahme eine Entscheidung erlassen. Sollen die Maßnahmen fortgeführt werden, so erfolgt deren Umsetzung durch alle Mitgliedstaaten und Artikel 8 findet darauf Anwendung.

(3)  Die Mitgliedstaaten können im Fall unvorhergesehener und dringender betrieblicher Umstände oder betrieblicher Bedürfnisse von beschränkter Dauer Freistellungen von den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung ihrer Durchführungsbestimmungen erteilen, sofern hierdurch keine Beeinträchtigung des Sicherheitsniveaus eintritt. Der Agentur, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten sind derartige Freistellungen mitzuteilen, wenn sie wiederholt oder für Zeiträume von mehr als zwei Monaten erteilt werden.

(4)  Innerhalb eines Monats, nachdem sie die Mitteilung gemäß Absatz 3 erhalten hat, stellt die Agentur gemäß Artikel 16 Absatz 3 fest, ob die Freistellungen den allgemeinen Sicherheitszielen dieser Verordnung oder anderer Gemeinschaftsvorschriften entsprechen. Die Agentur übermittelt der Kommission hierzu eine Stellungnahme.

Auf der Grundlage dieser Stellungnahme kann die Kommission nach dem in Artikel 54 Absatz 4 genannten Verfahren eine Entscheidung zur Aufhebung dieser Freistellungen erlassen.

(5)  Lässt sich ein Schutzniveau, das dem durch die Anwendung der Durchführungsbestimmungen erreichten Niveau gleichwertig ist, mit anderen Mitteln erreichen, kann ein Mitgliedstaat ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit Genehmigungen in Abweichung von den Durchführungsbestimmungen erteilen.

In diesen Fällen teilt der betreffende Mitgliedstaat der Agentur und der Kommission mit, dass er beabsichtigt, eine solche Genehmigung zu erteilen, und legt die Gründe für die Notwendigkeit einer Abweichung von der betreffenden Bestimmung sowie die Bedingungen zur Gewährleistung eines gleichwertigen Schutzniveaus dar.

(6)  Gemäß Artikel 16 Absatz 3 nimmt die Agentur binnen zwei Monaten, nachdem sie die Mitteilung gemäß Absatz 5 dieses Artikels erhalten hat, dazu Stellung, ob die vorgesehene Genehmigung den Bedingungen in Absatz 5 entspricht.

Binnen eines Monats nach Eingang der Stellungnahme der Agentur kann die Kommission das in Artikel 54 Absatz 3 genannte Verfahren einleiten, um zu entscheiden, ob die vorgesehene Genehmigung erteilt werden kann oder abgelehnt werden muss. Kann die Genehmigung erteilt werden, übermittelt die Kommission ihre Entscheidung allen Mitgliedstaaten, die dann ebenfalls zur Anwendung der betreffenden Maßnahme berechtigt sind. Artikel 8 findet auf die betreffende Maßnahme Anwendung.

"

11.  Artikel 11 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"

(4)  Zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über das allgemeine Sicherheitsniveau veröffentlicht die Agentur jährlich einen Sicherheitsbericht. Ab Inkrafttreten der in Artikel 7 Absatz 3 genannten Durchführungsbestimmungen muss dieser Sicherheitsbericht eine Auswertung aller gemäß Artikel 7 eingegangenen Informationen enthalten. Diese Auswertung muss einfach und verständlich abgefasst sein und deutlich machen, ob ein erhöhtes Sicherheitsrisiko für Fluggäste besteht. In dieser Auswertung werden die Informationsquellen unkenntlich gemacht.

"

12.  Nach Artikel 11 wird folgender Artikel 11a eingefügt:

"

Artikel 11a

Schutz der Informationsquellen

(1)  Werden Hinweise nach Artikel 11 Absatz 1 von einer natürlichen Person der Kommission oder der Agentur freiwillig gegeben, so wird die Quelle dieser Informationen nicht offen gelegt. Werden die Hinweise einer nationalen Behörde gegeben, so wird die Quelle dieser Informationen im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht geschützt.

(2)  Unbeschadet der geltenden strafrechtlichen Vorschriften verzichten die Mitgliedstaaten auf die Einleitung von Verfahren in Fällen eines nicht vorsätzlichen oder versehentlichen Verstoßes gegen Rechtsvorschriften, von denen sie ausschließlich aufgrund einer Meldung gemäß dieser Verordnung und ihren Durchführungsbestimmungen Kenntnis erlangen.

Dies gilt nicht für Fälle grober Fahrlässigkeit.

(3)  Unbeschadet der geltenden strafrechtlichen Vorschriften und entsprechend ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und ihrer Rechtspraxis stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Beschäftigte, die in Anwendung dieser Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen Hinweise geben, keine Nachteile seitens ihres Arbeitgebers erfahren. Dies gilt nicht für Fälle grober Fahrlässigkeit.

(4)  Dieser Artikel gilt unbeschadet der innerstaatlichen Vorschriften über den Zugang der Justizbehörden zu Informationen.

"

13.  Artikel 13 wird wie folgt geändert:

   a) Buchstabe c erhält folgende Fassung:"
   c) Sie trifft die angemessenen Entscheidungen zur Anwendung der Artikel 9a, 15, 15a, 15b und 46.
"
   b) Folgender Buchstabe d wird angefügt:"
   d) Sie legt Berichte über die gemäß Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 45 durchgeführten Inspektionen zur Kontrolle der Normung vor.
"

14.  In Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a werden die Worte "Zulassungsspezifikationen, einschließlich Lufttüchtigkeitskodizes und annehmbarer Nachweisverfahren" durch "Zulassungsspezifikationen und annehmbare Nachweisverfahren" ersetzt.

15.  Artikel 15 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   i) Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:"
In Bezug auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen nimmt die Agentur gegebenenfalls und nach den Vorgaben des Abkommens von Chicago oder seiner Anhänge im Namen der Mitgliedstaaten die Funktionen und Aufgaben des Entwurfs-, Herstellungs- oder Eintragungsstaats wahr, soweit diese die Entwurfsgenehmigung betreffen. Sie wird hierzu insbesondere wie folgt tätig:"
   ii) Buchstabe e erhält folgende Fassung:"
   e) Die Agentur führt selbst oder durch nationale Luftfahrtbehörden oder qualifizierte Stellen technische Untersuchungen im Zusammenhang mit der Zulassung von Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen durch.
"
   iii) Buchstabe i erhält folgende Fassung:"
   i) Die Agentur ändert oder widerruft die einschlägigen Zeugnisse oder setzt diese aus, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie von der Agentur ausgestellt wurden, nicht mehr gegeben sind oder wenn die juristische oder natürliche Person, die Inhaber des Zeugnisses ist, ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung oder deren Durchführungsbestimmungen nicht nachkommt.
"
   iv) Folgende Buchstaben k und l werden angefügt:"
   "k) Für jedes Luftfahrzeug, für das eine Fluggenehmigung für einen Einzelflug beantragt wird, legt die Agentur die geeigneten Beschränkungen fest.
   – l) Die Agentur erteilt Fluggenehmigungen für Luftfahrzeuge, wenn diese Genehmigungen für die Durchführung einer Folge von Flügen verlangt werden."
"
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   i) Buchstabe b Ziffer ii erhält folgende Fassung:"
   "ii) im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ansässige Produktions- und Instandhaltungsorganisationen, wenn dies von dem betreffenden Mitgliedstaat beantragt wird, oder"
"
   ii) Buchstabe c erhält folgende Fassung:"
   "c) Sie ändert oder widerruft die einschlägigen Zeugnisse von Organisationen oder setzt diese aus, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie von der Agentur ausgestellt wurden, nicht mehr gegeben sind oder wenn die betreffende Organisation ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung oder deren Durchführungsbestimmungen nicht nachkommt."
"

16.  Nach Artikel 15 werden folgende Artikel 15a und 15b eingefügt:

"

Artikel 15a

Zulassung von Personal

(1)  In Bezug auf die in Artikel 6a Absatz 1 genannten Personen und Organisationen wird die Agentur wie folgt tätig:

   a) Sie führt selbst oder durch nationale Luftfahrtbehörden oder qualifizierte Stellen Inspektionen und Überprüfungen (Audits) der von ihr zugelassenen Organisationen und Bewertungsstellen durch.
  b) Sie sorgt für die Ausstellung und Verlängerung der Zeugnisse für:
   i) im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ansässige Personalschulungsorganisationen und flugmedizinische Zentren, wenn dies von dem betreffenden Mitgliedstaat beantragt wird, oder
   ii) außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten ansässige Personalschulungsorganisationen und flugmedizinische Zentren, oder
   – iii) Bewertungsstellen, wenn von diesen Stellen beantragt.
   c) Sie ändert, beschränkt oder widerruft die einschlägigen Zeugnisse von Organisationen oder setzt diese aus, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie von der Agentur ausgestellt wurden, nicht mehr gegeben sind oder wenn die juristische oder natürliche Person, die Inhaber des Zeugnisses ist, ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung oder deren Durchführungsbestimmungen nicht nachkommt.

(2)  In Bezug auf die in Artikel 6a Absatz 1 genannten synthetischen Flugübungsgeräte wird die Agentur wie folgt tätig:

   a) Sie nimmt selbst oder durch nationale Luftfahrtbehörden oder qualifizierte Stellen technische Inspektionen der von ihr zugelassenen Geräte vor.
  b) Sie sorgt für die Ausstellung und Verlängerung der Zeugnisse für:
   i) synthetische Flugübungsgeräte, die von durch die Agentur zugelassenen Schulungsorganisationen eingesetzt werden;
   ii) im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befindliche synthetische Flugübungsgeräte, wenn dies von dem betreffenden Mitgliedstaat beantragt wird;
   iii) außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten befindliche synthetische Flugübungsgeräte.
   c) Sie ändert, beschränkt oder widerruft die einschlägigen Zeugnisse oder setzt diese aus, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie von der Agentur ausgestellt wurden, nicht mehr gegeben sind oder wenn die juristische oder natürliche Person, die Inhaber des Zeugnisses ist, ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung oder deren Durchführungsbestimmungen nicht nachkommt.

Artikel 15b

Zulassung von Luftverkehrsbetreibern

(1)  In Bezug auf Betreiber, die eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, wird die Agentur wie folgt tätig:

   a) Sie führt selbst oder über nationale Luftfahrtbehörden oder qualifizierte Stellen Inspektionen und Überprüfungen (Audits) der von ihr zugelassenen Betreiber durch.
  b) Sie sorgt für die Ausstellung und Verlängerung der Zeugnisse für:
   i) im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ansässige Betreiber, wenn dies von dem betreffenden Mitgliedstaat beantragt wird;
   ii) außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten ansässige Betreiber, sofern kein Mitgliedstaat die Funktionen und Aufgaben des Betreiberstaats für diese Betreiber wahrnimmt.
   – c) Sie ändert, beschränkt oder widerruft die einschlägigen Betreiberzeugnisse oder setzt diese aus, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie von der Agentur ausgestellt wurden, nicht mehr gegeben sind oder wenn die betreffende Organisation ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung oder deren Durchführungsbestimmungen nicht nachkommt.

(2)  Die Agentur kann aus Sicherheitsgründen durch eine betriebliche Anweisung ein Betriebsverbot oder eine Betriebseinschränkung oder Betriebsauflagen anordnen.

(3)  In Bezug auf die Begrenzung der Flugzeit wird die Agentur wie folgt tätig:

   a) Sie erarbeitet die einschlägigen Zulassungsspezifikationen, um die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen sicherzustellen, sowie gegebenenfalls die entsprechenden Durchführungsbestimmungen. Insbesondere für die gewerbliche Frachtbeförderung mit Flugzeugen legt die Agentur bis zum Erlass der in Artikel 6b Absatz 5 genannten Durchführungsbestimmungen die einschlägigen Zulassungsspezifikationen fest, um die Übereinstimmung mit Abschnitt Q des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 sicherzustellen.
   b) Sie genehmigt einzelne Flugzeitspezifikationspläne von Betreibern, wenn diese Pläne nicht im Rahmen einer einschlägigen Zulassungsspezifikation genehmigt werden können.

"

17.  In Artikel 16 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

"

(1)  Die Agentur führt Inspektionen zur Kontrolle der Normung in den von Artikel 1 Absatz 1 erfassten Bereichen durch, um zu überprüfen, ob die zuständigen nationalen Behörden diese Verordnung und ihre Durchführungsbestimmungen anwenden, und erstattet der Kommission darüber Bericht.

(2)  Die Agentur führt technische Untersuchungen von Unternehmen durch, um die Anwendung dieser Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen zu überprüfen; dabei trägt sie den in Artikel 2 genannten Zielen Rechnung.

"

18.  Folgender Artikel 16a wird eingefügt:

"

Artikel 16a

Geldbußen

(1)  Wenn die Agentur Entscheidungen nach Artikel 13 Buchstabe c trifft, kann sie:

   a) gegen die Personen und Unternehmen, denen sie selbst eine Zulassung bzw. ein Zeugnis ausgestellt hat, Geldbußen verhängen, wenn diese vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen verstoßen haben;
   b) gegen die Personen und Unternehmen, denen sie selbst eine Zulassung bzw. ein Zeugnis ausgestellt hat, Zwangsgelder verhängen, die sich ab dem in der Entscheidung festgesetzten Zeitpunkt berechnen, um sie zu veranlassen, die Bestimmungen dieser Verordnung oder ihrer Durchführungsbestimmungen einzuhalten.

(2)  Die Geldbußen und Zwangsgelder nach Absatz 1 müssen abschreckend sein und der Schwere des Falles und der Wirtschaftskraft des betreffenden Inhabers der Zulassung bzw. des Zeugnisses angemessen sein, wobei die Frage, in welchem Ausmaß die Sicherheit beeinträchtigt wurde, besonders berücksichtigt wird.

(3)  Entscheidungen nach Absatz 1 sind nicht strafrechtlicher Art.

(4)  Der Betrag der von der Agentur verhängten Geldbußen und Zwangsgelder wird von dem in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a genannten Beitrag abgezogen.

(5)  Die Kommission nimmt nach dem in Artikel 54 Absatz 3 genannten Verfahren die Bestimmungen für die Umsetzung dieses Artikels an und bestimmt insbesondere:

   a) die Vorschriften für Verstöße gegen die Durchführungsbestimmungen, die zur Verhängung einer Geldbuße und eines Zwangsgeldes führen;
   b) die Höchstbeträge für Geldbußen und Zwangsgelder;
   c) die Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern, einschließlich der Kriterien für die Festsetzung des Betrags.

(6)  Bei der Aufstellung der Kriterien für die Festlegung des Betrags der Geldbußen und Zwangsgelder berücksichtigt die Kommission die Einnahmen der Personen bzw. Unternehmen, gegen die sie verhängt werden.

"

19.  Dem Artikel 18 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"

Die Arbeitsvereinbarungen müssen dem Gemeinschaftsrecht entsprechen und der gemeinschaftlichen Außenpolitik gegenüber Drittländern gebührend Rechnung tragen. Sie bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kommission.

"

20.  In Artikel 20 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"

(1a) Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe e und Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe e der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften finden erst 36 Monate nach dem Zeitpunkt der Einstellung der Bediensteten auf Zeit und der Vertragsbediensteten Anwendung.

"

21.  Artikel 24 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) Buchstabe b erhält folgende Fassung:"
   "b) nimmt den Jahresbericht über die Tätigkeit der Agentur an und übermittelt ihn spätestens am 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und den Mitgliedstaaten; im Namen der Agentur übermittelt er der Haushaltsbehörde jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen der Bewertungsverfahren, und insbesondere Informationen in Verbindung mit den Auswirkungen oder Folgen von Änderungen bei den der Agentur übertragenen Aufgaben;"
"
   b) Buchstabe c erhält folgende Fassung:"
   c) legt nach Stellungnahme der Kommission vor dem 30. September jeden Jahres das Arbeitsprogramm der Agentur für das darauf folgende Jahr fest und übermittelt es dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten; das Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens der Gemeinschaft und ihres Gesetzgebungsprogramms in den einschlägigen Bereichen der Flugsicherheit festgelegt; die Stellungnahme der Kommission wird dem beschlossenen Arbeitsprogramm der Agentur beigefügt;
"
   c) Buchstabe d erhält folgende Fassung:"
   "d) legt im Benehmen mit der Kommission Leitlinien für die Übertragung von Zulassungsaufgaben an nationale Luftfahrtbehörden und qualifizierte Stellen fest;"
"

22.  Artikel 25 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
(1)  Der Verwaltungsrat setzt sich aus einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und einem Vertreter der Kommission zusammen, die auf der Grundlage ihrer anerkannten Erfahrungen im Bereich der Zivilluftfahrt und ihrer Führungskompetenzen ausgewählt werden. Hierzu ernennt der Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments einen Vertreter aus jedem Mitgliedstaat sowie je einen Stellvertreter, der das Mitglied in dessen Abwesenheit vertritt, und der nicht an der Umsetzung dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung angenommenen Bestimmungen beteiligt ist. Die Kommission ernennt ebenfalls ihren Vertreter und dessen Stellvertreter. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Die Wiederernennung ist einmal zulässig."
   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:"
(3)  Im Interesse der Transparenz nehmen vier Vertreter der interessierten Kreise als Beobachter an den Beratungen des Verwaltungsrats teil. Sie werden von der Kommission aufgrund einer von dem in Artikel 24 Absatz 4 genannten beratenden Gremium aufgestellten Liste benannt und sollen eine möglichst breite Vertretung der unterschiedlichen Interessengruppen in diesem beratenden Gremium gewährleisten. Ihre Amtszeit beträgt dreißig Monate und kann einmal verlängert werden."

23.  Artikel 26 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"

(2)  Die Amtszeit des Vorsitzenden bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden endet, wenn der Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende nicht mehr dem Verwaltungsrat angehört. Unbeschadet dieser Bestimmung beträgt die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden drei Jahre. Die Wiederwahl ist einmal zulässig.

"

24.  Artikel 28 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"

(2)  Jedes nach Artikel 25 Absatz 1 ernannte Mitglied hat eine Stimme. Der Vertreter der Kommission hat eine Anzahl von Stimmen, die 25% der Gesamtzahl der vom Rat ernannten Mitglieder entspricht. Die Vertreter der interessierten Kreise und der Exekutivdirektor nehmen an Abstimmungen nicht teil. Bei Abwesenheit eines Mitglieds ist sein Stellvertreter berechtigt, dessen Stimmrecht auszuüben.

"

25.  Artikel 29 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:"
   a) Er billigt die Maßnahmen der Agentur gemäß Artikel 13 innerhalb der in dieser Verordnung, ihren Durchführungsbestimmungen und in sonstigen anwendbaren Rechtsvorschriften festgelegten Grenzen.
"
   b) Buchstabe b erhält folgende Fassung:"
   b) Er organisiert Inspektionen und Untersuchungen gemäß den Artikeln 45 und 46.
"
   c) Folgende Buchstaben k und l werden angefügt:"
   k) Er sorgt für die Ausarbeitung und Durchführung des jährlichen Arbeitsprogramms.
   l) Er beantwortet die Anfragen der Kommission um Unterstützung.
"

26.  Artikel 30 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"

(1)  Der Exekutivdirektor der Agentur wird vom Verwaltungsrat auf Vorschlag der Kommission ernannt oder entlassen; Kriterien hierfür sind Leistung und nachgewiesene, für die Zivilluftfahrt relevante Befähigung und Erfahrung. Der Verwaltungsrat fasst seinen Beschluss mit der Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder. Der vom Verwaltungsrat ausgewählte Kandidat kann vor der Ernennung aufgefordert werden, eine Erklärung vor den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments abzugeben und Fragen dieser Ausschüsse oder ihrer Mitglieder zu beantworten.

"

b)  Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"

(4)  Die Amtszeit des Exekutivdirektors und der Direktoren beträgt fünf Jahre. Auf Vorschlag der Kommission kann ihre Amtszeit im Anschluss an eine Bewertung einmal um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Bei der Bewertung berücksichtigt die Kommission insbesondere:

   – die im Verlauf der ersten Amtszeit erzielten Ergebnisse sowie die Art und Weise, wie diese erreicht wurden;
   – die Aufgaben der Agentur und deren Anforderungen in den nächsten Jahren.

"

27.  Artikel 35 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"

(1)  Gegen Entscheidungen der Agentur gemäß den Artikeln 9a, 15, 15a, 15b, 46 und 53 kann Beschwerde eingelegt werden.

"

28.  Artikel 41 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"

(1)  Beim Gerichtshof können Klagen eingereicht werden, um die Nichtigerklärung etwaiger von der Agentur getroffener, für Dritte rechtsverbindlicher Entscheidungen zu erwirken, um eine ungerechtfertigte Untätigkeit feststellen zu lassen oder um für Schäden, die die Agentur in Ausübung ihrer Tätigkeiten verursacht hat, Schadenersatz zu erlangen.

"

b)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"

(2)  Nichtigkeitsklagen beim Gerichtshof gegen Entscheidungen der Agentur gemäß den Artikeln 9a, 15, 15a, 15b, 46 oder 53 sind erst zulässig, nachdem der interne Rechtsweg der Agentur ausgeschöpft wurde.

"

29.  In Artikel 45 Absatz 1 erhält der Einleitungsteil folgende Fassung:

"

(1)  Unbeschadet der der Kommission durch den Vertrag übertragenen Durchführungsbefugnisse unterstützt die Agentur die Kommission bei der Überwachung der Anwendung dieser Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen, indem sie bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Inspektionen zur Kontrolle der Normung gemäß Artikel 16 Absatz 1 durchführt. Zu diesem Zweck sind die nach dieser Verordnung bevollmächtigten Bediensteten in Abstimmung mit den einzelstaatlichen Behörden und im Einklang mit den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats befugt,

"

30.  Artikel 46 wird wie folgt geändert:

   a) Der Einleitungssatz von Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
(1)  In Anwendung der Artikel 15, 15a und 15b kann die Agentur selbst alle notwendigen Untersuchungen der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Unternehmen durchführen oder die nationalen Luftfahrtbehörden oder qualifizierte Stellen damit betrauen. Die Untersuchungen erfolgen im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in denen sie durchzuführen sind. Zu diesem Zweck sind die nach dieser Verordnung bevollmächtigten Personen befugt,"
   b) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:"
(1a) In Anwendung von Artikel 9a kann die Agentur selbst alle notwendigen Untersuchungen der in Artikel 16 Absatz 2 genannten qualifizierten Stellen durchführen oder die nationalen Luftfahrtbehörden damit betrauen."

31.  Nach Artikel 46 werden folgende Artikel 46a und 46b eingefügt:

"

Artikel 46a

Jährliches Arbeitsprogramm

Das jährliche Arbeitsprogramm trägt dem Auftrag, den Zielen und den Aufgaben, die in dieser Verordnung festgelegt sind, Rechnung. Es wird klar angegeben, welche Aufträge und Aufgaben der Agentur im Vergleich zum Vorjahr hinzugefügt, geändert oder zurückgenommen worden sind.

Bei der formalen und inhaltlichen Gestaltung des jährlichen Arbeitsprogramms wird die Methode zugrunde gelegt, die von der Kommission im Rahmen des maßnahmenbezogenen Managements (ABM) entwickelt wurde.

Artikel 46b

Jahresbericht

Im Jahresbericht wird dargelegt, wie die Agentur ihr jährliches Arbeitsprogramm umgesetzt hat. Die Auswirkungen oder Folgen von Veränderungen bei den der Agentur zugewiesenen Aufgaben werden eindeutig beschrieben.

Darin werden die von der Agentur durchgeführten Maßnahmen aufgezeigt und deren Ergebnisse im Hinblick auf die vorgegebenen Ziele und den dafür festgelegten Zeitplan, die mit den durchgeführten Maßnahmen verbundenen Risiken, den Ressourceneinsatz und die allgemeine Arbeitsweise der Agentur bewertet.

"

32.  In Artikel 47 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"

(6)  Die Informationen, die die Agentur im Einklang mit dieser Verordnung Kenntnis erhält, unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr*.

--  ______________

* ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

"

33.  Artikel 48 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"

(1)  Die Einnahmen der Agentur setzen sich zusammen aus:

   a) einem Beitrag der Gemeinschaft,
   b) einem Beitrag jedes europäischen Drittlands, mit dem die Gemeinschaft Übereinkünfte gemäß Artikel 55 geschlossen hat,
   c) den Gebühren, die Antragsteller und Inhaber von Zulassungen bzw. Zeugnissen und Genehmigungen der Agentur zahlen,
   – d) Entgelten für Veröffentlichungen, Schulungen und sonstige von der Agentur erbrachten Dienstleistungen.

Die Agentur darf keine Finanzbeiträge von Mitgliedstaaten, Drittländern oder anderen Einrichtungen erhalten.

"
   (b) Folgender Absatz 5a wird eingefügt:"
(5a) Der Haushalt für Regelungsaufgaben und die für Zertifizierungstätigkeiten erhobenen und eingezogenen Gebühren müssen getrennt festgelegt und im Haushalt der Agentur getrennt ausgewiesen werden."

34.  In Artikel 53 erhalten die Absätze 2 bis 4 folgende Fassung:

"

(2)  Die Gebührenordnung bestimmt insbesondere die Tatbestände, für die nach Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben c und d Gebühren und Entgelte zu entrichten sind, die Höhe der Gebühren und Entgelte und die Art der Entrichtung.

(3)  Gebühren und Entgelte werden erhoben für

   a) die Ausstellung und Verlängerung von Zulassungen bzw. Zeugnissen sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten der Organisationen, der fortlaufenden Aufsicht mit Ausnahme der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Erzeugnissen;
   b) die Erbringung von Dienstleistungen; dabei sind die tatsächlichen Kosten der Erbringung im Einzelfall zugrunde zu legen;
   c) die Bearbeitung von Beschwerden.

Alle Gebühren und Entgelte werden in Euro ausgedrückt und bezahlt.

(4)  Die Höhe der Gebühren und Entgelte ist so zu bemessen, dass die Einnahmen hieraus grundsätzlich die vollen Kosten der erbrachten Leistungen decken.

35.  Artikel 56 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

Gebühren für Musterzulassungen und andere Gebühren dürfen nicht unverhältnismäßig höher als vor der Errichtung der Agentur sein.

"

36.  Anhang II wird durch den entsprechenden Wortlaut in Nummer 1 des Anhangs der vorliegenden Verordnung ersetzt.

37.  Die Anhänge III, IV und V in Nummer 2 des Anhangs der vorliegenden Verordnung werden angefügt.

KAPITEL II

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 2

Aufhebung

(1)  Die Richtlinie 91/670/EWG wird mit Wirkung ab dem Inkrafttreten der in Artikel 6a Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 genannten Durchführungsbestimmungen aufgehoben.

(2)  Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 wird mit Wirkung ab dem Inkrafttreten der in Artikel 6b Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 genannten Durchführungsbestimmungen gestrichen.

(3)  Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 gilt für Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen, Organisationen und Personen, deren Zulassung gemäß der Richtlinie 91/670/EWG und dem Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 erteilt oder anerkannt worden ist.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG

1.  Anhang II zur Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 erhält folgende Fassung:

"

ANHANG II

Luftfahrzeuge im Sinne von Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absätze 1, 1a und 1b gelten nicht für Luftfahrzeuge, die zu mindestens einer der nachfolgend in diesem Anhang aufgeführten Kategorien gehören:

  a) historische Luftfahrzeuge, die folgende Kriterien erfüllen:
  i) technisch weniger komplizierte Luftfahrzeuge,

oder
   7. deren ursprüngliche Auslegung vor dem 1.1.1955 festgelegt wurde und
   8. deren Produktion vor dem 1.1.1975 eingestellt wurde;
  ii) Luftfahrzeuge von eindeutiger historischer Bedeutung
   9. aufgrund der Teilnahme an einem bemerkenswerten historischen Ereignis oder
   10. für die Entwicklung der Luftfahrt oder
   11. aufgrund einer wichtigen Rolle innerhalb der Streitkräfte eines Mitgliedstaats;
   b) speziell für Forschungszwecke, Versuchszwecke oder wissenschaftliche Zwecke ausgelegte oder veränderte Luftfahrzeuge, die wahrscheinlich in sehr begrenzten Stückzahlen produziert werden;
   c) Luftfahrzeuge, die zu mindestens 51 % von einem Amateur oder einer Amateurvereinigung ohne Gewinnzweck für den Eigengebrauch ohne jegliche gewerbliche Absicht gebaut werden;
   d) militärisch genutzte Luftfahrzeuge, sofern es sich nicht um Muster handelt, für die eine Musterbauart von der Agentur angenommen wurde;
  e) Flächenflugzeuge, Hubschrauber und Motorgleitschirme mit höchstens zwei Sitzen und einer von den Mitgliedstaaten erfassten höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von nicht mehr als

und, bei Flächenflugzeugen, mit einer Abreißgeschwindigkeit oder Mindestgeschwindigkeit im stationären Flug in Landekonfiguration von höchstens 35 Knoten CAS (Calibrated Air Speed – berichtigte Fluggeschwindigkeit);
   i) 300 kg im Fall von einsitzigen Landflugzeugen/-hubschraubern oder
   ii) 450 kg im Fall von zweisitzigen Landflugzeugen/-hubschraubern oder
   iii) 330 kg im Fall von einsitzigen Amphibienflugzeugen oder Schwimmerflugzeugen/-hubschraubern oder
   iv) 495 kg im Fall von zweisitzigen Amphibienflugzeugen oder Schwimmerflugzeugen/-hubschraubern, sofern sie jeweils beide MTOM-Grenzwerte nicht überschreiten und sowohl als Schwimmerflugzeuge/-hubschrauber als auch als Landflugzeuge/-hubschrauber betrieben werden;
   v) 472,5 kg im Fall von zweisitzigen Landflugzeugen mit an der Zelle montiertem Fallschirm-Gesamtrettungssystem;
   vi) 315 kg im Fall von einsitzigen Landflugzeugen mit an der Zelle montiertem Fallschirm-Gesamtrettungssystem;
   vii) 600 kg im Fall nicht gewerblicher Tätigkeit mit einem Ultraleicht-Luftfahrzeug
   f) einsitzige und zweisitzige Tragschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse von nicht mehr als 560 kg;
   g) Segel- und Gleitflugzeuge mit einer höchstzulässigen Leermasse von weniger als 80 kg im Fall von einsitzigen bzw. 100 kg im Fall von zweisitzigen Flugzeugen, einschließlich fußstartfähiger Flugzeuge;
   h) Nachbildungen von Luftfahrzeugen gemäß Buchstabe a bis d, deren Konstruktion dem Original-Luftfahrzeug ähnlich ist;
   i) unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Betriebsmasse von weniger als 150 kg;
   j) sonstige Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Leermasse (einschließlich Kraftstoff) von weniger als 70 kg.

"

2.  Folgende Anhänge III, IV und V werden der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 angefügt:

"

ANHANG III

Grundlegende Anforderungen für die Lizenzierung von Luftfahrzeugführern gemäß Artikel 6a

1.  Ausbildung

1.  a Allgemeines

1.a.1  Wer sich zum Führen eines Luftfahrzeuges ausbilden lässt, muss vom Bildungsstand sowie von der körperlichen und geistigen Verfassung her die notwendigen Voraussetzungen aufweisen, um die entsprechenden theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten zu erwerben, aufrechtzuerhalten und nachzuweisen.

1.  b Theoretische Kenntnisse

1.b.1  Ein Luftfahrzeugführer muss Kenntnisse erwerben und aufrechterhalten, die in Art und Umfang den im Luftfahrzeug ausgeübten Aufgaben angemessen sind und zu den mit der Art der Tätigkeit verbundenen Risiken im Verhältnis stehen. Diese Kenntnisse müssen mindestens Folgendes umfassen:

   i) Luftrecht,
   ii) allgemeine Flugzeugkunde,
   iii) technische Fragen im Zusammenhang mit der Luftfahrzeugkategorie,
   iv) Flugleistung und Flugplanung,
   v) menschliches Leistungsvermögen und dessen Grenzen,
   vi) Meteorologie,
   vii) Navigation,
   viii) betriebliche Verfahren einschließlich Ressourcenmanagement,
   ix) Grundlagen des Fliegens und
   x) Sprechfunkverkehr.

1.  c Nachweis und Aufrechterhaltung theoretischer Kenntnisse

1.c.1  Der Erwerb und das Vorhandensein theoretischer Kenntnisse müssen durch eine ständige Bewertung während der Ausbildung und gegebenenfalls durch Prüfungen nachgewiesen werden.

1.c.2  Die theoretischen Kenntnisse müssen in angemessenem Umfang aufrechterhalten werden. Die Erfüllung dieser Anforderung ist durch regelmäßige Bewertungen, Prüfungen, Tests oder Kontrollen nachzuweisen. Die Häufigkeit von Prüfungen, Tests oder Kontrollen muss im Verhältnis zu dem mit der Tätigkeit verbundenen Risiko stehen.

1.  d Praktische Fertigkeiten

1.d.1  Ein Pilot muss die praktischen Fertigkeiten erwerben und aufrechterhalten, die der Ausübung seiner Aufgaben im Luftfahrzeug angemessen sind. Diese Fertigkeiten müssen im Verhältnis zu dem mit der Art der Tätigkeit verbundenen Risiko stehen und den Aufgaben im Luftfahrzeug entsprechend Folgendes umfassen:

   i) Flugvorbereitung und -durchführung, einschließlich Luftfahrzeugleistung, Bestimmung von Masse und Schwerpunktlage, Kontrolle und Wartung des Luftfahrzeugs, Kraftstoffplanung, Wetterbeurteilung, Streckenplanung, Luftraumbeschränkungen und Verfügbarkeit der Start- und Landebahn;
   ii) Flugplatzbetrieb und Platzrundenverfahren;
   iii) Vermeidung von Zusammenstößen und Vorsichtsmaßnahmen;
   iv) Führen des Luftfahrzeugs mit Sicht nach außen;
   v) Flugmanöver, einschließlich kritischer Situationen und damit zusammenhängender "Upset"-Manöver, soweit technisch durchführbar;
   vi) Starts und Landungen mit und ohne Seitenwind;
   vii) Führen des Luftfahrzeugs ausschließlich nach Instrumenten, entsprechend der Art der Tätigkeit;
   viii) Betriebsverfahren, einschließlich Teamfähigkeit und Ressourcenmanagement je nach Art des Betriebs (Alleinbetrieb oder Flugbesatzung mit mehreren Mitgliedern);
   ix) Navigation und Anwendung der Luftverkehrsregeln und verwandter Verfahren, mit Sicht nach außen oder unter Einsatz von Navigationshilfen;
   x) außergewöhnliche und Notverfahren, einschließlich simulierter Ausfälle der Luftfahrzeugausrüstung;
   xi) Einhaltung von Flugverkehrs- und Sprechfunkverkehrsverfahren;
   xii) Besonderheiten der Luftfahrzeugmuster oder Luftfahrzeugklassen;
   xiii) zusätzliche Schulung praktischer Fertigkeiten, die gegebenenfalls zur Minderung der Risiken bei bestimmten Tätigkeiten erforderlich sind.

1.  e Nachweis und Aufrechterhaltung praktischer Fertigkeiten

1.e.1  Ein Pilot muss die Fähigkeit zur Durchführung der Verfahren und Übungen mit einem Kompetenzgrad nachweisen, der den im Luftfahrzeug ausgeführten Aufgaben angemessen ist. Es sind folgende Fähigkeiten nachzuweisen:

   (i) Führen des Luftfahrzeugs innerhalb seiner Betriebsgrenzen;
   ii) gleichmäßige und exakte Durchführung sämtlicher Flugmanöver;
   iii) gutes Urteilsvermögen und ordnungsgemäße Flugzeugführung;
   (iv) Anwendung der Luftfahrtkenntnisse;
   (v) Beherrschung des Luftfahrzeugs zu jedem Zeitpunkt des Fluges, sodass die erfolgreiche Durchführung der Verfahren oder Flugmanöver jederzeit gewährleistet ist.

1.e.2  Die praktischen Fertigkeiten müssen in angemessenem Umfang aufrechterhalten werden. Die Erfüllung dieser Anforderung ist durch regelmäßige Bewertungen, Prüfungen, Tests oder Kontrollen nachzuweisen. Die Häufigkeit von Prüfungen, Tests oder Kontrollen muss im Verhältnis zu dem mit der Tätigkeit verbundenen Risiko stehen.

1.  f Sprachkenntnisse

Sofern das entsprechende Sicherheitsrisiko nicht durch andere Mittel gemindert werden kann, muss ein Luftfahrzeugführer Kenntnisse der englischen Sprache in folgendem Umfang nachweisen:

   i) die Fähigkeit zum Verstehen von Wetterinformationsunterlagen,
   ii) die Benutzung von Strecken-, An- und Abflugkarten und zugehörigen luftfahrttechnischen Informationsunterlagen und
   iii) die Fähigkeit zur Verständigung mit anderen Besatzungsmitgliedern und Flugnavigationsdiensten in englischer Sprache in allen Flugphasen einschließlich Flugvorbereitung.

1.  g Synthetische Flugübungsgeräte

Wird ein synthetisches Flugübungsgerät (FSTD) zur Ausbildung oder zum Nachweis erworbener bzw. aufrechterhaltener praktischer Fertigkeiten verwendet, muss dieses FSTD für ein bestimmtes Leistungsniveau in den Bereichen zugelassen sein, die für die Erfüllung der entsprechenden Aufgaben relevant sind. Insbesondere die Nachbildung der Konfiguration, der Handhabungseigenschaften, der Luftfahrzeugleistung und des Systemverhaltens muss dem Luftfahrzeug in angemessener Weise entsprechen.

1.  h Ausbildungslehrgang

1.h.1  Die Ausbildung muss in Form eines Ausbildungslehrgangs erfolgen.

1.h.2  Ein Ausbildungslehrgang muss folgende Bedingungen erfüllen:

   i) für jede Art von Ausbildungslehrgang ist ein Lehrplan zu erstellen und
   ii) der Ausbildungslehrgang muss eine übersichtliche Darstellung der vermittelten theoretischen Kenntnisse und gegebenenfalls der praktischen Flugausbildung (einschließlich Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten) umfassen.

1.  i Lehrberechtigte

1.i.1  Theoretische Ausbildung

Die theoretische Ausbildung muss durch entsprechend qualifizierte Lehrer erfolgen. Sie müssen

   i) über ausreichende Kenntnisse auf dem Ausbildungsgebiet verfügen und
   ii) eine geeignete Lehrmethodik anwenden können.

1.i.2  Flugpraktische Ausbildung und Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten

Die flugpraktische Ausbildung und die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten müssen durch entsprechend qualifizierte Lehrer erfolgen. Sie müssen

   i) die für die zu vermittelnde Ausbildung angemessenen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen besitzen,
   ii) eine geeignete Lehrmethodik anwenden können,
   iii) über Erfahrungen in der Vermittlung der Flugmanöver und -verfahren verfügen, für die die praktische Ausbildung erfolgen soll,
   iv) die Fähigkeit zur Vermittlung von Kenntnissen in den entsprechenden flugpraktischen Bereichen nachweisen, einschließlich Flugvor- und -nachbereitung sowie theoretischer Unterricht,
   v) regelmäßig an Auffrischungsschulungen teilnehmen, um sicherzustellen, dass die zu vermittelnden Kenntnisse immer dem aktuellen Stand entsprechen.

Fluglehrer müssen zudem berechtigt sein, ein Luftfahrzeug, für das die Ausbildung erfolgt, als verantwortlicher Luftfahrzeugführer zu führen, sofern es sich nicht um die Ausbildung an neuen Luftfahrzeugmustern handelt.

1.  j Prüfer

1.j.1  Für die Beurteilung der Befähigung von Luftfahrzeugführern verantwortliche Personen müssen

   i) die Anforderungen für Fluglehrer erfüllen oder erfüllt haben,
   ii) befähigt sein, die Leistung eines Luftfahrzeugführers zu beurteilen und Flugprüfungen und Kontrollen durchzuführen.

2.  Ausbildungseinrichtungen

2.  a Anforderungen an Ausbildungseinrichtungen

2.a.1  Eine Einrichtung zur Ausbildung von Luftfahrzeugführern muss folgende Anforderungen erfüllen:

   i) Sie muss über alle Mittel verfügen, die für das mit ihrer Tätigkeit verbundene Aufgabenspektrum erforderlich sind. Hierzu zählen unter anderem: Einrichtungen, Personal, Ausrüstungen, Werkzeuge und Material, schriftlich festgelegte Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Verfahren, Zugang zu einschlägigen Daten und Führung von Aufzeichnungen.
   ii) Sie führt ein Managementsystem in Bezug auf die Sicherheit und die Ausbildungsstandards ein, erhält das System aufrecht und strebt seine fortlaufende Verbesserung an.
   iii) Sie trifft gegebenenfalls Vereinbarungen mit anderen einschlägigen Organisationen, um die dauerhafte Einhaltung der oben genannten Anforderungen zu gewährleisten.

3.  Flugmedizinische Tauglichkeit

3.  a Medizinische Kriterien

3.a.1  Alle Luftfahrzeugführer müssen in regelmäßigen Abständen ihre flugmedizinische Tauglichkeit für die Ausführung ihrer Aufgaben unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit nachweisen. Die Einhaltung der Anforderungen wird anhand einer geeigneten Beurteilung auf der Grundlage der besten flugmedizinischen Praxis nachgewiesen, wobei die Art der Tätigkeit und eine mögliche altersbedingte geistige und körperliche Leistungsminderung berücksichtigt wird.

Flugmedizinische Tauglichkeit umfasst die körperliche und geistige Tauglichkeit und bedeutet, dass der Luftfahrzeugführer nicht an einer Krankheit oder Behinderung leidet, aufgrund derer er nicht in der Lage ist,

   i) die zum Führen eines Luftfahrzeugs notwendigen Aufgaben auszuführen oder
   ii) die ihm zugewiesenen Aufgaben jederzeit zu erfüllen oder
   iii) seine Umgebung richtig wahrzunehmen.

3.a.2  Kann die flugmedizinische Tauglichkeit nicht in vollem Umfang nachgewiesen werden, dürfen ausgleichende Maßnahmen ergriffen werden, die eine gleichwertige Flugsicherheit gewährleisten.

3.  b Flugmedizinische Sachverständige

3.b.1  Ein flugmedizinischer Sachverständiger muss

   i) die Befähigung und Approbation als Arzt besitzen,
   ii) eine flugärztliche Ausbildung haben und regelmäßig an Auffrischungskursen der Flugmedizin teilnehmen, um sicherzustellen, dass die Beurteilungsstandards eingehalten werden,
   iii) über praktische Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf die Bedingungen verfügen, unter denen Luftfahrzeugführer ihre Aufgaben erfüllen.
   3. c Flugmedizinische Zentren

3.c.1  Flugmedizinische Zentren müssen folgende Bedingungen erfüllen:

   i) Sie verfügen über alle Mittel, die für das mit ihren Sonderrechten verbundene Aufgabenspektrum erforderlich sind. Hierzu zählen unter anderem: Einrichtungen, Personal, Ausrüstungen, Werkzeuge und Material, schriftlich festgelegte Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Verfahren, Zugang zu einschlägigen Daten und Führung von Aufzeichnungen.
   ii) Sie führen ein Managementsystem in Bezug auf die Sicherheit und die flugmedizinischen Beurteilungsstandards ein, erhalten das System aufrecht und streben seine fortlaufende Verbesserung an.
   iii) Sie treffen gegebenenfalls Vereinbarungen mit anderen einschlägigen Organisationen, um die dauerhafte Einhaltung dieser Anforderungen zu gewährleisten.

ANHANG IV

Grundlegende Anforderungen an den Flugbetrieb gemäß Artikel 6b

1.  Allgemeines

1.  a Ein Flug darf nur dann durchgeführt werden, wenn die Besatzungsmitglieder und gegebenenfalls das gesamte sonstige an der Vorbereitung und Durchführung des Fluges beteiligte Betriebspersonal mit den Gesetzen, Vorschriften und Verfahren vertraut sind, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben maßgebend sind und für die zu überfliegenden Gebiete, die für den Anflug vorgesehenen Flugplätze und die damit zusammenhängenden Luftverkehrseinrichtungen gelten.

1.  b Ein Flug muss so durchgeführt werden, dass die im Flughandbuch oder erforderlichenfalls im Betriebshandbuch spezifizierten Betriebsverfahren für die Vorbereitung und Durchführung des Fluges befolgt werden. Hierzu müssen Prüflisten vorliegen, die von den Besatzungsmitgliedern je nach Gegebenheit in allen Betriebsphasen des Luftfahrzeugs unter normalen und außergewöhnlichen Bedingungen sowie in Notfällen benutzt werden. Für alle nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Notfälle müssen Verfahren festgelegt werden.

1.  c Vor jedem Flug sind die Aufgaben und Pflichten jedes Besatzungsmitglieds festzulegen. Der verantwortliche Luftfahrzeugführer ist für den Betrieb und die Sicherheit des Luftfahrzeugs sowie für die Sicherheit aller an Bord befindlichen Besatzungsmitglieder, Fluggäste und Frachtstücke verantwortlich.

1.  d Gegenstände oder Stoffe, die eine wesentliche Gefährdung für die Gesundheit, die Sicherheit, Sachwerte oder die Umwelt darstellen können, wie zum Beispiel gefährliche Güter, Waffen und Munition, dürfen in keinem Luftfahrzeug mitgeführt werden, sofern nicht besondere Sicherheitsvorkehrungen und -anweisungen zur Minderung der damit verbundenen Risiken zur Anwendung kommen.

1.  e Alle Daten, Dokumente, Unterlagen und Informationen, die zur Aufzeichnung der Einhaltung der in Ziffer 5.c genannten Bedingungen benötigt werden, sind für jeden Flug bereitzustellen und für einen der Art des Betriebs angemessenen Mindestzeitraum aufzubewahren.

2.  Flugvorbereitung

2.  a Ein Flug darf nur angetreten werden, wenn mit allen verfügbaren Mitteln festgestellt worden ist, dass alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:

2.a.1  Für die Durchführung des Fluges sind unter Berücksichtigung der vorhandenen AIS-Unterlagen alle geeigneten Einrichtungen vorhanden, die unmittelbar für den Flug und für den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs erforderlich sind, einschließlich Sprechfunkeinrichtungen und Navigationshilfen.

2.a.2  Die Besatzung muss mit der Unterbringung und dem Gebrauch der jeweiligen Sicherheits- und Notausrüstung vertraut sein, und die Fluggäste müssen darüber unterrichtet sein. Mithilfe konkreter Angaben müssen der Besatzung und den Fluggästen ausreichende weitergehende Informationen zu Notverfahren und zum Gebrauch der Sicherheitsausrüstung bereitgestellt werden.

2.a.3  Der verantwortliche Luftfahrzeugführer muss sich davon überzeugt haben, dass

   i) das Luftfahrzeug gemäß Ziffer 6 lufttüchtig ist,
   ii) das Luftfahrzeug, sofern erforderlich, ordnungsgemäß registriert ist und sich die entsprechenden Zeugnisse an Bord befinden,
   iii) die gemäß Ziffer 5 für die Durchführung des Fluges erforderliche Instrumentierung und Ausrüstung im Luftfahrzeug installiert und betriebsbereit ist, sofern in der geltenden Mindestausrüstungsliste oder gleichwertigen Dokumenten keine Ausnahme geregelt ist,
   iv) die Masse des Luftfahrzeugs und die Schwerpunktlage so sind, dass der Flug innerhalb der in den Lufttüchtigkeitsunterlagen vorgeschriebenen Grenzen durchgeführt werden kann,
   v) das gesamte Handgepäck, das gesamte aufgegebene Gepäck und die gesamte Fracht ordnungsgemäß verteilt und gesichert sind,
   vi) die in Ziffer 4 genannten Betriebsgrenzen des Luftfahrzeuges während des Fluges zu keiner Zeit überschritten werden.

2.a.4  Die Flugbesatzung muss über Informationen zu den Wetterbedingungen am Startflugplatz, am Bestimmungsflugplatz und gegebenenfalls an Ausweichflugplätzen sowie entlang der Flugstrecke verfügen. Besondere Aufmerksamkeit ist unter Umständen gefährlichen atmosphärischen Bedingungen zu schenken.

2.a.5  Bei Flügen in bekannte oder zu erwartende Vereisungsbedingungen muss das Luftfahrzeug für den sicheren Betrieb unter diesen Bedingungen zugelassen, ausgerüstet und/oder vorbereitet sein.

2.a.6  Für einen Flug nach Sichtflugregeln müssen die Wetterbedingungen entlang der Flugstrecke eine Einhaltung dieser Flugregeln ermöglichen. Für einen Flug nach Instrumentenflugregeln müssen ein Bestimmungsflugplatz und gegebenenfalls ein oder mehrere Ausweichflugplätze ausgewählt werden, auf denen das Luftfahrzeug landen kann, und zwar unter besonderer Berücksichtigung der Wettervorhersagen, der Verfügbarkeit einer Flugnavigationsausrüstung, der Verfügbarkeit von Bodeneinrichtungen sowie der Instrumentenflugverfahren, die von dem Staat zugelassen sind, in dem sich der Bestimmungs- und/oder Ausweichflugplatz befindet.

2.a.7  Die an Bord mitgeführte Kraftstoff- und Ölmenge muss ausreichen, um den beabsichtigten Flug sicher durchführen zu können, wobei die Wetterbedingungen, etwaige die Leistung des Luftfahrzeugs beeinflussende Elemente sowie erwartete Verzögerungen während des Fluges zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus muss für unvorhergesehenen Mehrverbrauch eine Kraftstoffreserve mitgeführt werden. Gegebenenfalls sind Verfahren für das Kraftstoffmanagement während des Fluges festzulegen.

3.  Flugbetrieb

3.  a In Bezug auf den Flugbetrieb müssen alle folgenden Bedingungen eingehalten werden:

3.a.1  Je nach Luftfahrzeugmuster muss jedes Besatzungsmitglied bei Start und Landung, und wenn es der verantwortliche Luftfahrzeugführer aus Sicherheitsgründen für notwendig hält, auf seinem Platz sitzen und je nach Luftfahrzeugmuster mit dem vorhandenen Haltesystem angeschnallt sein.

3.a.2  Alle Flugbesatzungsmitglieder, die für den Dienst im Cockpit erforderlich sind, müssen mit angelegtem Sicherheitsgurt auf ihrem Platz verbleiben, es sei denn, eine Abwesenheit ist während des Fluges aus physiologischen oder operativen Gründen erforderlich.

3.a.3  Je nach Luftfahrzeugmuster muss der verantwortliche Luftfahrzeugführer bei Start und Landung, während des Rollens und wenn er es aus Sicherheitsgründen für notwendig hält, dafür sorgen, dass jeder Fluggast an Bord einen Sitz oder eine Liege einnimmt und ordnungsgemäß durch den Anschnallgurt gesichert ist.

3.a.4  Ein Flug ist so durchzuführen, dass in allen Flugphasen ein ausreichender Abstand zu anderen Luftfahrzeugen aufrechterhalten wird und eine angemessene Hindernisfreiheit sichergestellt ist. Dieser Abstand muss mindestens der in den geltenden Luftverkehrsregeln festgelegten Staffelung entsprechen.

3.a.5  Ein Flug darf nur dann fortgesetzt werden, wenn die bekannten Bedingungen weiterhin mindestens den in Ziffer 2 genannten Bedingungen entsprechen. Bei einem Flug nach Instrumentenflugregeln darf zudem ein Anflug auf einen Flugplatz unterhalb bestimmter Höhen oder über eine bestimmte Position hinaus nicht fortgesetzt werden, wenn die vorgeschriebenen Sichtkriterien nicht erfüllt sind.

3.a.6  Bei einem Notfall muss der verantwortliche Luftfahrzeugführer dafür sorgen, dass alle Fluggäste den Umständen entsprechende Notanweisungen erhalten.

3.a.7  Der verantwortliche Luftfahrzeugführer muss alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Folgen eines renitenten Verhaltens von Fluggästen für den Flug auf ein Mindestmaß zu begrenzen.

3.a.8  Ein Luftfahrzeug darf nur dann auf der Bewegungsfläche eines Flugplatzes gerollt werden bzw. sein Rotor darf nur dann laufen, wenn die das Luftfahrzeug führende Person ausreichend qualifiziert ist.

3.a.9  Das vorgeschriebene Kraftstoffmanagement während des Fluges ist gegebenenfalls anzuwenden.

4.  Flugzeugleistung und Betriebsgrenzen

4.  a Ein Luftfahrzeug ist in Übereinstimmung mit seinen Lufttüchtigkeitsunterlagen und allen damit zusammenhängenden Betriebsverfahren und Betriebsgrenzen zu betreiben, wie sie im genehmigten Flughandbuch bzw. gleichwertigen Unterlagen aufgeführt sind. Das Flughandbuch bzw. gleichwertige Unterlagen müssen der Besatzung zur Verfügung stehen und für jedes Luftfahrzeug auf dem aktuellen Stand gehalten werden.

4.  b Das Luftfahrzeug muss in Übereinstimmung mit den geltenden Umweltschutzvorschriften betrieben werden.

4.  c Ein Flug darf nur dann angetreten oder fortgesetzt werden, wenn bei der geplanten Betriebsmasse und unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren, die die Leistung des Luftfahrzeugs wesentlich beeinflussen, die für das Luftfahrzeug geplante Leistung die Durchführung aller Flugphasen innerhalb der entsprechenden Entfernungen/Gebiete und Hindernisfreiheiten zulässt. Zu den Leistungsfaktoren, die Start, Reiseflug und Landeanflug/Landung wesentlich beeinflussen, zählen insbesondere:

   i) Betriebsverfahren,
   ii) Druckhöhe am Flugplatz,
   iii) Temperatur,
   iv) Wind,
   v) Größe, Neigung und Zustand des Start-/Landebereichs,
   vi) Zustand der Zelle, der Triebwerke oder der Bordanlagen unter Berücksichtigung möglicher Defekte.

4.c.1  Diese Faktoren sind direkt als Betriebsparameter oder indirekt durch Toleranzen oder Spannen zu berücksichtigen, die bei der Planung von Leistungsdaten je nach Betriebsart bereitgestellt werden.

5.  Instrumente, Daten und Ausrüstung

5.  a Ein Luftfahrzeug muss unter Berücksichtigung der für die jeweilige Flugphase geltenden Luftverkehrsregeln und Luftverkehrsvorschriften mit allen für den beabsichtigten Flug notwendigen Navigations-, Kommunikations- und sonstigen Ausrüstungen ausgestattet sein.

5.  b Gegebenenfalls muss ein Luftfahrzeug unter Berücksichtigung der mit den Fluggebieten, den zu fliegenden Strecken, der Flughöhe und der Flugdauer verbundenen Risiken mit allen erforderlichen Sicherheits-, medizinischen, Räumungs- und Überlebensausrüstungen ausgestattet sein.

5.  c Alle für die Durchführung des Fluges durch die Besatzung erforderlichen Daten müssen unter Berücksichtigung der geltenden Luftverkehrsvorschriften, Luftverkehrsregeln, Flughöhen und Fluggebiete auf dem neuesten Stand und an Bord des Luftfahrzeugs verfügbar sein.

6.  Erhaltung der Lufttüchtigkeit

6.  a Das Luftfahrzeug darf nur dann betrieben werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

   i) das Luftfahrzeug befindet sich in einem lufttüchtigen Zustand,
   ii) die für den beabsichtigten Flug erforderliche Betriebs- und Notausrüstung ist betriebsbereit,
   iii) das Lufttüchtigkeitszeugnis des Luftfahrzeugs ist gültig und
   iv) die Instandhaltung des Luftfahrzeugs wurde in Übereinstimmung mit dem Instandhaltungsprogramm durchgeführt.

6.  b Vor jedem Flug ist durch eine Vorflugkontrolle festzustellen, ob das Luftfahrzeug für den beabsichtigten Flug tauglich ist.

6.  c Das Instandhaltungsprogramm muss insbesondere Instandhaltungsarbeiten und -abstände enthalten, vor allem diejenigen, die in den Anweisungen für die Erhaltung der Lufttüchtigkeit vorgeschrieben sind.

6.  d Das Luftfahrzeug darf nur betrieben werden, wenn es von entsprechend qualifizierten Personen oder Organisationen instand gehalten und zum Betrieb freigegeben wurde. Die Freigabebescheinigung muss insbesondere die wesentlichen Angaben zu der durchgeführten Instandhaltung enthalten.

6.  e Alle Unterlagen zum Nachweis der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs sind so lange aufzubewahren, bis auf die darin enthaltenen Informationen neue Informationen mit gleichwertigem Umfang und gleichwertiger Tiefe gefolgt sind, jedoch nicht weniger als ein Jahr lang bei ausführlichen Instandhaltungsaufzeichnungen. Wird ein Luftfahrzeug auf Dauer außer Betrieb gestellt, so gilt eine Mindestaufbewahrungszeit von 90 Tagen. Bei einem angemieteten Luftfahrzeug sind alle Unterlagen zum Nachweis der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs mindestens für die Dauer des Mietverhältnisses aufzubewahren.

6.  f Alle Änderungen und Reparaturen müssen die grundlegenden Anforderungen für die Lufttüchtigkeit erfüllen. Die Nachweisdaten für die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsanforderungen sind aufzubewahren.

7.  Besatzungsmitglieder

7.  a Bei der Festlegung der Anzahl und Zusammensetzung der Besatzung ist Folgendes zu berücksichtigen:

   i) die Zulassungsbeschränkungen des Luftfahrzeugs, gegebenenfalls einschließlich der entsprechenden Vorführung der Noträumung,
   ii) die Auslegung des Luftfahrzeugs und
   iii) die Art und Dauer des Betriebs.

7.  b Flugbegleiter müssen

   i) regelmäßig geschult und geprüft werden, damit sie eine angemessene Befähigung zur Ausführung der ihnen zugewiesenen Sicherheitsaufgaben erlangen und aufrechterhalten und
   ii) in regelmäßigen Abständen auf ihre flugmedizinische Tauglichkeit zur sicheren Ausführung ihrer Sicherheitsaufgaben hin untersucht werden. Die Erfüllung der Anforderungen ist durch eine geeignete Beurteilung auf der Grundlage der besten flugmedizinischen Praxis nachzuweisen.

7.  c Der verantwortliche Luftfahrzeugführer muss befugt sein, alle erforderlichen Anweisungen für die Gewährleistung des Betriebs und der Sicherheit des Luftfahrzeugs sowie der an Bord befindlichen Personen und/oder Sachen zu geben und die dafür geeigneten Maßnahmen zu treffen.

7.  d In einem Notfall, der den Betrieb oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs und/oder der Personen an Bord gefährdet, muss der verantwortliche Luftfahrzeugführer alle Maßnahmen ergreifen, die er im Interesse der Sicherheit für notwendig erachtet. Werden dabei örtliche Vorschriften oder Verfahren verletzt, muss der verantwortliche Luftfahrzeugführer für eine entsprechende unverzügliche Benachrichtigung der zuständigen örtlichen Behörden sorgen.

7.  e Außergewöhnliche Notsituationen dürfen nicht simuliert werden, wenn sich Fluggäste oder Fracht an Bord befinden.

7.  f Ein Besatzungsmitglied darf nicht zulassen, dass die Erfüllung seiner Aufgaben/seine Entscheidungsfähigkeit aufgrund der Auswirkungen von Müdigkeit, Ermüdungserscheinungen, Schlafmangel, Anzahl der Flugsektoren, Nachtarbeit usw. so beeinträchtigt wird, dass die Flugsicherheit gefährdet ist. Die Ruhezeiten müssen den Besatzungsmitgliedern ausreichend Zeit zur Erholung von den Auswirkungen des vorangegangenen Dienstes geben, so dass sie zu Beginn des darauf folgenden Flugdienstzeitraums gut ausgeruht sind.

7.  g Ein Besatzungsmitglied darf den zugeteilten Dienst an Bord eines Luftfahrzeugs nicht antreten, wenn es unter Einwirkung psychoaktiver Substanzen oder Alkohol steht oder wenn es aufgrund einer Verletzung, Ermüdung, der Wirkung von Medikamenten, einer Erkrankung oder ähnlichen Ursachen dienstuntauglich ist.

8.  Zusätzliche Anforderungen für den gewerblichen Betrieb und für den Betrieb technisch komplizierter motorgetriebener Luftfahrzeuge

8.  a Der gewerbliche Betrieb und der Betrieb technisch komplizierter motorgetriebener Luftfahrzeuge dürfen nur erfolgen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

   8.a.1 Der Betreiber verfügt durch Verträge direkt oder indirekt über die für den Umfang und das Spektrum des Betriebs erforderlichen Mittel. Hierzu zählen unter anderem: Luftfahrzeuge, Einrichtungen, Personal, Ausrüstung, schriftlich festgelegte Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Verfahren, Zugang zu einschlägigen Daten und Führung von Aufzeichnungen.
   8.a.2 Der Betreiber setzt nur entsprechend befähigtes und geschultes Personal ein und führt ständig Schulungs- und Überprüfungsprogramme für die Besatzungsmitglieder und anderes einschlägiges Personal durch.
  8.a.3 Der Betreiber erstellt eine Mindestausrüstungsliste (MEL) oder ein gleichwertiges Dokument unter Berücksichtigung folgender Voraussetzungen:
   i) das Dokument muss Anweisungen für den Betrieb des Luftfahrzeugs unter spezifizierten Bedingungen enthalten, unter denen bestimmte Instrumente, Ausrüstungsteile oder Funktionen bei Antritt des Fluges abgeschaltet sind,
   ii) das Dokument muss für jedes einzelne Luftfahrzeug unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebs- und Instandhaltungsbedingungen des Betreibers erstellt werden und
   iii) die Mindestausrüstungsliste (MEL) muss auf der Grundlage der Basis-Mindestausrüstungsliste (MMEL), sofern diese vorhanden ist, erstellt werden und darf nicht weniger einschränkend sein als die MMEL.
   8.a.4 Der Betreiber führt ein Managementsystem ein und erhält es aufrecht, um die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen für den Betrieb zu gewährleisten, und strebt die fortlaufende Verbesserung dieses Systems an.
   8.a.5 Der Betreiber legt ein Unfallverhütungs- und Sicherheitsprogramm einschließlich einer Regelung für die Meldung von Vorfällen fest, die im Rahmen des Managementsystems zu verwenden ist, um einen Beitrag zur ständigen Verbesserung der Betriebssicherheit zu leisten.
  

8.  b Der gewerbliche Betrieb und der Betrieb technisch komplizierter motorgetriebener Luftfahrzeuge dürfen nur gemäß einem Betriebshandbuch des Betreibers erfolgen. Dieses Handbuch muss alle erforderlichen Anweisungen, Informationen und Verfahren für sämtliche betriebene Luftfahrzeuge enthalten, die für das Betriebspersonal zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind. Beschränkungen hinsichtlich Flugzeit, Flugdienstzeiträumen und Ruhezeiten für die Besatzungsmitglieder sind auszuweisen. Das Betriebshandbuch und seine überarbeiteten Fassungen müssen mit dem genehmigten Flughandbuch im Einklang stehen und gegebenenfalls geändert werden.

  

8.  c Der Betreiber muss gegebenenfalls Verfahren festlegen, um die Folgen eines renitenten Verhaltens von Fluggästen für den sicheren Flugbetrieb auf ein Mindestmaß zu begrenzen.

  

8.  d Der Betreiber muss an das Luftfahrzeug und die Art des Betriebs angepasste Sicherheitsprogramme erarbeiten und aufrechterhalten, die insbesondere Folgendes umfassen:

   i) Sicherheit des Cockpits,
   ii) Prüfliste zur Durchsuchung des Luftfahrzeugs,
   iii) Schulungsprogramme,
   iv) Schutz von elektronischen und Computersystemen zur Verhinderung eines vorsätzlichen Eingriffs in das System und seiner Zerstörung und
   v) Meldeverfahren bei widerrechtlichen Eingriffen.

  

Wenn Sicherheitsmaßnahmen die technische Betriebssicherheit beeinträchtigen können, sind die Risiken zu bewerten und geeignete Verfahren zur Minderung der Sicherheitsrisiken zu entwickeln; dazu ist unter Umständen der Einsatz einer Spezialausrüstung erforderlich.

  

8.  e Der Betreiber muss einen Luftfahrzeugführer aus der Flugbesatzung als verantwortlichen Luftfahrzeugführer benennen.

  

8.  f Um Ermüdungen zu verhindern, ist ein Dienstplansystem aufzustellen. Für einen Flug oder eine Abfolge von Flügen sind im Rahmen dieses Dienstplansystems die Flugzeit, Flugdienstzeiträume, Dienstzeiträume und angepasste Ruhezeiten vorzusehen. Bei innerhalb des Dienstplansystems festgelegten Beschränkungen sind alle wichtigen Faktoren zu berücksichtigen, die zu Ermüdung beitragen, wie insbesondere die Anzahl der Flugsektoren, eine Überschreitung von Zeitzonen, Schlafmangel, die Unterbrechung des 24-Stunden-Rhythmus, Nachtstunden, Standorte, kumulative Dienstzeit für bestimmte Zeiträume, Teilung zugewiesener Aufgaben zwischen Besatzungsmitgliedern sowie auch die Bereitstellung aufgestockter Besatzungen.

  

8.  g Die in den Ziffern 6.a., 6.d. und 6.e. angeführten Aufgaben müssen von einer für die Erhaltung der Lufttüchtigkeit zuständigen Organisation kontrolliert werden, die neben den in Anhang I Ziffer 3.a genannten Anforderungen folgende Bedingungen erfüllen muss:

   i) Sie muss zur Instandhaltung von Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen unter ihrer Verantwortung befähigt sein oder einen Vertrag mit einer befähigten Organisation für diese Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen abgeschlossen haben.
   ii) Sie muss ein Organisationshandbuch erstellen, in dem für den Gebrauch durch das betreffende Personal und dessen Anleitung eine Beschreibung aller Verfahren der Organisation zur Erhaltung der Lufttüchtigkeit enthalten sind, gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung der Verwaltungsvereinbarungen zwischen der Organisation und der zugelassenen Instandhaltungsorganisation.

  

8.h.  Die Durchführungsbestimmungen für die Anforderungen nach den Ziffern 8.a bis 8.f müssen auf einer Risikobewertung beruhen und der Größe sowie dem Umfang des Flugbetriebs angemessen sein.

  

ANHANG V

  

Kriterien für qualifizierte Stellen gemäß Artikel 9a

  

1.  Die Stelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung der Prüfungen beauftragte Personal dürfen weder unmittelbar noch als Bevollmächtigte weder an Entwurf, Herstellung, Vertrieb oder Instandhaltung der Erzeugnisse, Teile, Ausrüstungen, Komponenten oder Systeme, noch an deren Betrieb, Leistungserbringung oder Nutzung beteiligt sein. Ein Austausch technischer Informationen zwischen den beteiligten Organisationen und der qualifizierten Stelle wird dadurch nicht ausgeschlossen.

  

2.  Die Stelle und das Personal, die für die Zulassungen zuständig sind, müssen ihre Aufgaben mit der größtmöglichen beruflichen Integrität und fachlichen Kompetenz wahrnehmen und dürfen keinerlei Druck oder Anreiz, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, der ihr Urteil oder die Ergebnisse ihrer Untersuchungen beeinträchtigen könnte, insbesondere von Personen oder Personengruppen, die von den Ergebnissen der Zulassung betroffen sind.

  

3.  Die Stelle muss ausreichendes Personal beschäftigen und über die erforderlichen Mittel verfügen, um die technischen und verwaltungsmäßigen Aufgaben, die mit dem Zulassungsverfahren verbunden sind, wahrzunehmen. Sie muss auch Zugang zu der Ausrüstung haben, die für außergewöhnliche Prüfungen benötigt wird.

  

4.  Das mit den Untersuchungen betraute Personal muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

   eine umfassende fachliche und berufliche Ausbildung,
   eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die von ihm durchgeführten Zulassungsaufgaben und eine ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet,
   die nötige Befähigung zur Erstellung der Erklärungen, Unterlagen und Berichte, mit denen die Durchführung der Untersuchungen nachgewiesen wird.

  

5.  Die Unparteilichkeit des Untersuchungspersonals muss gewährleistet sein. Seine Vergütung darf weder von der Zahl der durchgeführten Untersuchungen noch von deren Ergebnis abhängen.

  

6.  Die Stelle muss haftpflichtversichert sein, sofern nicht der Mitgliedstaat nach innerstaatlichem Recht für die Stelle haftet.

  

7.  Das Personal der Stelle ist hinsichtlich aller Informationen, von denen es in Durchführung seiner Aufgaben gemäß dieser Verordnung Kenntnis erlangt, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

"

(1) ABl. C  185 vom 8.8.2006, S. 106.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. März 2007.
(3) ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1701/2003 der Kommission (ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 5).
(4) Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15).
(5) ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1900/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 377 vom 27.12.2006, S. 176).
(6) ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 21.
(7) Stellungnahme der Europäischen Agentur für Flugsicherheit Nr. 3/2004.

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