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Verfahren : 2006/0162(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0006/2007

Eingereichte Texte :

A6-0006/2007

Aussprachen :

PV 13/03/2007 - 16
CRE 13/03/2007 - 16

Abstimmungen :

Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2007)0068

Angenommene Texte
PDF 330kWORD 71k
Mittwoch, 14. März 2007 - Straßburg
Vermarktung von Rindfleisch, das von höchstens zwölf Monate alten Tieren stammt *
P6_TA(2007)0068A6-0006/2007

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Vermarktung von Fleisch von höchstens zwölf Monate alten Rindern (KOM(2006)0487 – C6-0330/2006 – 2006/0162(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2006)0487)(1),

–   gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0330/2006),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0006/2007),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
Erwägung 5
(5)  Um das Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern, sollte die Vermarktung von Fleisch von höchstens zwölf Monate alten Rindern so transparent wie möglich geregelt werden. Auf diese Weise kann auch die Erzeugung besser organisiert werden. Zu diesem Zweck sind in allen Sprachen der Mitgliedstaaten die Verkehrsbezeichnungen festzulegen, unter denen Fleisch von höchstens zwölf Monate alten Rindern zu vermarkten ist. Dies wird auch die Information der Verbraucher verbessern.
(5)  Um das Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern, sollte die Vermarktung von Fleisch von höchstens zwölf Monate alten Rindern so transparent wie möglich geregelt werden. Auf diese Weise kann auch die Erzeugung besser organisiert werden. Zu diesem Zweck sind in allen Sprachen der Mitgliedstaaten die Verkehrsbezeichnungen festzulegen, unter denen Fleisch oder für den menschlichen Verzehr bestimmte Fleischzubereitungen von höchstens zwölf Monate alten Rindern zu vermarkten ist. Dies wird auch die Information der Verbraucher verbessern.
Abänderung 2
Erwägung 12
(12)  Es sollte vorgesehen werden, dass bei Fleisch von höchstens zwölf Monate alten Rindern der ihrer Alterskategorie entsprechende Buchstabe und das Schlachtalter auf dem Etikett angegeben werden.
(12)  Es sollte vorgesehen werden, dass bei Fleisch von höchstens zwölf Monate alten Rindern der ihrer Alterskategorie entsprechende Buchstabe, ihre Verkehrsbezeichnung und das Schlachtalter auf dem Etikett angegeben werden. Diese Angaben sollten auch in allen Handelsdokumenten erscheinen.
Abänderung 3
Erwägung 13
(13)  Wenn Marktteilnehmer die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen durch freiwillige Zusatzangaben ergänzen wollen, müssen sie hierzu nach dem Verfahren des Artikels 16 oder 17 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates die Möglichkeit haben.
(13)  Wenn Marktteilnehmer die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen durch freiwillige Zusatzangaben, wie beispielsweise die Art der Ernährung, ergänzen wollen, sollten sie hierzu nach dem Verfahren des Artikels 16 oder 17 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates die Möglichkeit haben.
Abänderung 4
Erwägung 14
(14)  Um die vorschriftsmäßige Verwendung der Angaben auf den Etiketten gemäß der vorliegenden Verordnung sicherzustellen, ist vorzusehen, dass die Daten, mit deren die Richtigkeit der Angaben auf allen Stufen der Erzeugung und Vermarktung garantiert werden kann, aufgezeichnet werden.
(14)  Um die vorschriftsmäßige Verwendung der Angaben auf den Etiketten gemäß der vorliegenden Verordnung sicherzustellen, ist vorzusehen, dass die Daten, mit denen die Richtigkeit der Angaben auf allen Stufen der Erzeugung und Vermarktung garantiert werden kann, aufgezeichnet werden. Einige dieser Angaben können jedoch auf der Stufe der Abgabe an den Endverbraucher entfallen.
Abänderung 5
Erwägung 15 a (neu)
(15a) Die Mitgliedstaaten sollten die bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung anwendbaren Sanktionen festlegen und für ihre Durchführung sorgen. Diese Sanktionen sollten verhältnismäßig, aber ausreichend abschreckend sein. Sie könnten von der Neuetikettierung oder Rücksendung bis zur völligen Vernichtung reichen.
Abänderung 6
Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2
Sie gilt für Fleisch von höchstens zwölf Monate alten Rindern, das in der Gemeinschaft erzeugt oder aus Drittländern eingeführt wird.
Sie gilt für Fleisch von höchstens zwölf Monate alten, nach dem …* geschlachteten Rindern, das in der Gemeinschaft erzeugt oder aus Drittländern eingeführt wird.
___________
* Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Abänderung 7
Artikel 1 Absatz 2
(2)  Diese Verordnung gilt unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 des Rates1.
___________
1 ABl. L 123 vom 7.5.1981, S. 3.
(2)  Diese Verordnung gilt unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1183/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder1.
___________
1 ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 1.
Abänderung 8
Artikel 1 Absatz 3
(3)  Diese Verordnung gilt nicht für Fleisch von höchstens zwölf Monate alten Rindern, für das eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingetragen wurde.
(3)  Diese Verordnung gilt nicht für Fleisch von höchstens zwölf Monate alten Rindern, für das eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingetragen wird.
Abänderung 9
Artikel 2
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet das Wort "Fleisch" ganze Schlachtkörper, entbeintes oder nicht entbeintes Fleisch sowie abgetrennte oder nicht abgetrennte Schlachtnebenerzeugnisse von höchstens zwölf Monate alten Rindern, frisch, gefroren oder tiefgefroren, mit oder ohne Umhüllung oder Verpackung.
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet das Wort "Fleisch" ganze Schlachtkörper, entbeintes oder nicht entbeintes Fleisch sowie für den menschlichen Verzehr bestimmte abgetrennte oder nicht abgetrennte Schlachtnebenerzeugnisse von höchstens zwölf Monate alten Rindern, frisch, gefroren oder tiefgefroren, mit oder ohne Umhüllung oder Verpackung. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für hergestellte, verarbeitete oder gekochte fleischhaltige Erzeugnisse.
Abänderung 10
Artikel 3
Bei der Schlachtung teilen die Marktteilnehmer alle höchstens zwölf Monate alten Rinder unter Aufsicht der zuständigen Behörde gemäß Artikel 8 Absatz 1 in eine der in Anhang I festgelegten Kategorien ein.
Bei der Schlachtung teilen die Marktteilnehmer alle höchstens zwölf Monate alten Rinder unter Aufsicht der zuständigen Behörde gemäß Artikel 8 Absatz 1 in eine der in Anhang I festgelegten Kategorien ein. Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Bestimmung sicherzustellen.
Abänderung 11
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1
(1)  Fleisch von höchstens zwölf Monate alten Rindern wird in den Mitgliedstaaten nur unter den für den jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten und in Anhang II aufgeführten Verkehrbezeichnungen vermarktet.
(1)  Fleisch von höchstens zwölf Monate alten Rindern wird in den Mitgliedstaaten nur unter den für den jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten und in Anhang II aufgeführten Verkehrsbezeichnungen vermarktet. Die Verkehrsbezeichnung muss in allen Handelsdokumenten erscheinen.
Abänderung 12
Artikel 4 Absatz 2 a (neu)
(2a) Diese Verordnung gilt für das Fleisch von über acht Monate alten Rindern nur, wenn es anders als unter der Bezeichnung "Rindfleisch" (oder der entsprechenden Bezeichnung für Rindfleisch von ausgewachsenen Rindern in anderen Sprachen der Gemeinschaft) vermarktet wird.
Abänderung 13
Artikel 5 Absatz 1 Einleitung
(1)  Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Artikel 13, 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 kennzeichnen die Markteilnehmer das Fleisch von höchstens zwölf Monate alten Rindern auf jeder Stufe der Erzeugung und der Vermarktung mit den nachstehenden Angaben:
(1)  Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Artikel 13, 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 kennzeichnen die Marktteilnehmer das Fleisch von höchstens zwölf Monate alten Rindern mit den nachstehenden Angaben:
Abänderung 14
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a
a)  Kennbuchstabe der Kategorie gemäß der Definition in Anhang I der vorliegenden Verordnung,
a)  Kennbuchstabe der Kategorie gemäß der Definition in Anhang I der vorliegenden Verordnung auf jeder Stufe der Erzeugung und der Vermarktung mit Ausnahme der Stufe der Abgabe an den Endverbraucher,
Abänderung 15
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b
b)  Verkehrsbezeichnung gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung,
b)  Verkehrsbezeichnung gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung auf jeder Stufe der Erzeugung und der Vermarktung,
Abänderung 16
Artikel 5 Absatz 1 a (neu)
(1a) Die Angaben gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c erscheinen auch in allen Handelsdokumenten.
Abänderung 17
Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2
Sie dürfen darauf verzichten, die Angabe der Informationen nach Absatz 1 Buchstabe a als obligatorisch vorzuschreiben, wenn die Richtigkeit der Informationen für den Käufer gewährleistet ist.
entfällt
Abänderung 18
Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a
a) die Angabe der Kennnummer und des Geburtsdatums der Tiere;
a) die Angabe der Kennnummer und des Geburtsdatums der Tiere nur auf der Ebene des Schlachtbetriebs;
Abänderung 19
Artikel 8 Absatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten benennen vor dem [1. Juli 2007] die zuständigen Behörden, die die Durchführung der vorliegenden Verordnung zu kontrollieren haben, und unterrichten die Kommission hierüber.
(1)  Die Mitgliedstaaten benennen vor dem …* die zuständigen Behörden, die die Durchführung der vorliegenden Verordnung amtlich zu kontrollieren haben, und unterrichten die Kommission hierüber.
___________
* Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Abänderung 20
Artikel 9 a (neu)
Artikel 9a
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die anzuwenden sind, wenn die durchgeführten Kontrollen ergeben, dass die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen nicht eingehalten werden. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen spätestens bis zum …* sowie alle diesbezüglichen späteren Änderungen umgehend mit.
________
* Zwölf Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Abänderung 21
Artikel 10 Absatz 2
(2)  Die Anhänge I und II können nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 geändert werden.
entfällt
Abänderung 22
Anhang I Absatz 1 Buchstabe A
A)  Kategorie X: Rinder von bis zu acht Monaten
A)  Kategorie V: Rinder von bis zu acht Monaten
Kennbuchstabe der Kategorie: X
Kennbuchstabe der Kategorie: V;
Abänderung 23
Anhang I Absatz 1 Buchstabe B
B)  Kategorie Y: Rinder von mehr als acht, aber höchstens zwölf Monaten
B)  Kategorie Z: Rinder von mehr als acht, aber höchstens zwölf Monaten
Kennbuchstabe der Kategorie: Y.
Kennbuchstabe der Kategorie: Z.
Abänderung 24
Anhang II Buchstabe A Einleitung
A)  Für Fleisch von Rindern der Kategorie X:
A)  Für Fleisch von Rindern der Kategorie V:
Abänderung 25
Anhang II Buchstabe B Einleitung
B)  Für Fleisch von Rindern der Kategorie Y:
B)  Für Fleisch von Rindern der Kategorie Z:

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

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