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Verfahren : 2006/2221(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0025/2007

Eingereichte Texte :

A6-0025/2007

Aussprachen :

PV 14/03/2007 - 17
CRE 14/03/2007 - 17

Abstimmungen :

PV 15/03/2007 - 5.9
CRE 15/03/2007 - 5.9
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2007)0080

Angenommene Texte
PDF 147kWORD 61k
Donnerstag, 15. März 2007 - Straßburg
Verhandlungsmandat für ein Assoziierungsabkommen EU/Andengemeinschaft
P6_TA(2007)0080A6-0025/2007

Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2007 an den Rat zu den Richtlinien zur Verhandlung eines Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Andengemeinschaft und ihren Mitgliedsländern andererseits (2006/2221(INI))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für eine Empfehlung an den Rat von Luis Yáñez-Barnuevo García im Namen der PSE-Fraktion zu den Richtlinien zur Verhandlung eines Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Andengemeinschaft und ihren Mitgliedsländern andererseits (B6-0374/2006),

–   unter Hinweis auf Absatz 31 der Erklärung von Wien, die die von der Europäischen Union und der Andengemeinschaft auf dem IV. Gipfeltreffen Europäische Union/Lateinamerika und Karibik vom 12. Mai 2006 in Wien getroffene Entscheidung enthält, im Laufe des Jahres 2006 einen Prozess in Gang zu setzen, der zur Aushandlung eines Assoziierungsabkommens führt, das einen politischen Dialog, Kooperationsprogramme und ein Handelsabkommen enthält,

–   gestützt auf Titel V des Vertrags über die Europäische Union,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2001 zu einer globalen Partnerschaft und einer gemeinsamen Strategie für die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Lateinamerika(1),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 31. März 2004 über den Abschluss eines Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Andengemeinschaft und ihren Mitgliedsländern, der Republik Bolivien, der Republik Ecuador, der Republik Kolumbien, der Republik Peru und der Bolivarischen Republik Venezuela andererseits(2),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. April 2006 zu einer festeren Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Lateinamerika(3),

–   unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Assoziierungsabkommens mit der Andengemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (SEK(2006)1625),

–   gestützt auf Artikel 114 Absatz 3 und Artikel 83 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Ausschusses für internationalen Handel (A6-0025/2007),

A.   in der Erwägung, dass die Achtung der Demokratie, des Rechtsstaats und die uneingeschränkte Wahrnehmung der Menschenrechte durch alle Menschen sowie die uneingeschränkte Achtung der zivilen und politischen Rechte der Bürger beider Regionen grundlegende Bedingungen für den Ausbau der Partnerschaft zwischen den Parteien darstellen,

B.   in der Erwägung, dass die Gewährleistung der uneingeschränkten Wahrnehmung der Grundrechte für alle Bürger, insbesondere die benachteiligten Personen wie z. B. die Angehörigen indigener Völker, und die Stärkung ihrer sozialen und politischen Teilnahme grundlegende Elemente des Abkommens sind,

C.   in Anbetracht der Bemühungen und der Bereitschaft der Andengemeinschaft im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Assoziierungsabkommens mit der Europäischen Union trotz der internen Schwierigkeiten, mit denen sie konfrontiert war,

D.   in der Erwägung, dass aus den Verhandlungsrichtlinien für das künftige Abkommen eindeutig hervorgehen muss, dass es darum geht, zwischen beiden Seiten ein umfassendes Assoziierungsabkommen zu schließen, das also den politischen Dialog mit einschließt, wie er zu einer echten Partnerschaft gehört, sowie Programme zur Zusammenarbeit und die Schaffung einer Freihandelszone, die der Gesamtheit der Bürger beider Regionen zugute kommen soll,

E.   unter Hinweis darauf, dass am 13. Juni 2006 die Präsidenten Boliviens, Kolumbiens, Ecuadors und Perus in Quito zusammentrafen, dass sie positiv auf die in der genannten Erklärung in Wien ausgesprochenen Forderungen reagierten und vereinbarten, ihre Bereitschaft zur Integration zu verstärken und den Prozess zu fördern, der zur Einleitung der Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen zwischen der Andengemeinschaft und der Europäischen Union führt,

F.   in der Erwägung, dass die Schaffung der Transatlantischen Versammlung Europa-Lateinamerika (Eurolat) einen entscheidenden Schritt für die Stärkung der demokratischen Legitimierung und für die politische Dimension der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Lateinamerika und insbesondere der Europäischen Union und der Andengemeinschaft darstellte und dass diese Versammlung ein ständiges Forum für den politischen Dialog zwischen den beiden Regionen sein wird,

G.   in der Erwägung, dass in den Verhandlungsrichtlinien für das künftige Abkommen weder das in den meisten Andenländern bestehende schwere wirtschaftliche, politische und soziale Defizit übergangen noch die Entwicklungsunterschiede zwischen beiden Regionen und die Merkmale der Wirtschaftsbeziehungen innerhalb der Andengemeinschaft selbst außer Acht gelassen werden dürfen,

H.   in der Erwägung, dass vorgesehen werden muss, dass die Mehrjahresinstrumente für die Finanzplanung der Europäischen Union mit der Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele in der Andenregion vereinbar sind,

1.   richtet an den Rat die folgenden Empfehlungen:

   a) empfiehlt, in das Verhandlungsmandat ausdrücklich die Rechtsgrundlage einzubeziehen, auf der das neue Assoziierungsabkommen ausgehandelt wird, die aus Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags bestehen muss;
   b) empfiehlt, im Verhandlungsmandat auszuführen, dass das Ziel des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Andengemeinschaft unter anderem in der Errichtung einer fortgeschrittenen Freihandelszone in absehbarer Zeit, dem politischen Dialog und der Zusammenarbeit und darüber hinaus in der Förderung der nachhaltigen menschlichen Entwicklung, des sozialen Zusammenhalts, der Stärkung der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit und der uneingeschränkten Achtung der Menschenrechte, der bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und nicht zu vergessen der kulturellen und umweltpolitischen Dimension dieser Rechte besteht;
   c) empfiehlt, in die Verhandlungsrichtlinien deutliche Hinweise einer Unterstützung der Partner aus den Anden bei ihren Bemühungen einzubeziehen, die regionale Integration in allen ihren Bereichen zu vertiefen, indem ein Abkommen zwischen regionalen Blöcken bevorzugt wird, das jedoch nicht die differenzierte Behandlung ausschließt, die der Verlauf des Integrationsprozesses innerhalb der Andengemeinschaft erfordert;
   d) empfiehlt, in diesen Richtlinien die zentralen Themen festzulegen, um die sich die Agenda und der politische Dialog drehen, einschließlich der Aktualisierung der Ziele und Schwerpunkte zu Themen wie Regierungsführung und demokratische Stabilisierung, Bekämpfung von Korruption, Straffreiheit und Terrorismus, insbesondere des Drogenterrorismus und seiner Verbindungen zur organisierten Kriminalität, Aufrechterhaltung von Frieden und Sicherheit und Konfliktmanagement; weitere Themen wie die Verringerung der Armut, die Unterstützung des sozialen Zusammenhalts sowie Migration und Austausch von Menschen einzubeziehen und konkrete Aktionen zu Themen wie der Annahme gemeinsamer Standpunkte in internationalen Gremien und in den Vereinten Nationen vorzusehen;
   e) empfiehlt, als konkreten Ausdruck der Unterstützung für den Prozess der regionalen Integration in der Andenregion und die Biregionale Strategische Partnerschaft EU-Lateinamerika/Karibik die Benennung der Mitglieder des im neuen Assoziierungsabkommen zu gründenden gemischten parlamentarischen Ausschusses EU/Andengemeinschaft aus dem Kreis der Mitglieder des Europäischen Parlaments und des Andenparlaments vorzusehen, die auch der Eurolat angehören;
   f) empfiehlt, Maßnahmen der Europäischen Union Priorität beizumessen, besonders im Bildungs- und Gesundheitswesen;
   g) empfiehlt, die strukturierte Beteiligung der sozialen Organisationen der Zivilgesellschaft an den Bereichen des Assoziationsabkommens und am Prozess seiner Aushandlung zu fördern und dabei Konsultationsmechanismen festzulegen, die Transparenz und den angezeigten Zugang zur Information zu gewährleisten, die Abhaltung regelmäßiger Konferenzen mit den Vertretern der sozialen Organisationen und der Zivilgesellschaft sowohl in der Europäischen Union als auch in der Andengemeinschaft und die Einräumung des Beobachterstatus für diese Vertreter bei interministeriellen Treffen vorzuschlagen und ihre aktive Beteiligung an den entsprechenden fachspezifischen Foren, Ausschüssen und Unterausschüssen zu erleichtern;
   h) empfiehlt, dafür zu sorgen, dass das Verhandlungsmandat insbesondere den Konsens zwischen der Europäischen Union und der Andengemeinschaft über die gemeinsame Verantwortung bei der Bekämpfung des Drogenhandels, die Stärkung des auf die Drogenbekämpfung spezialisierten politischen Dialogs wie auch die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen der Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen berücksichtigt, insbesondere derjenigen zur Förderung alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten und alternativer Anbaukulturen, für deren Zugang zum Markt und zu den spezifischen Kontrollmechanismen, die darauf abzielen, die damit zusammenhängenden Straftaten der Geldwäsche und des Waffenhandels einzudämmen und schrittweise zu verringern;
   i) empfiehlt sicherzustellen, dass in das künftige Assoziierungsabkommen die so genannte Demokratieklausel und weitere Klauseln sozialer Art (im Hinblick auf die in den Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation enthaltenen Arbeitnehmerrechte mit besonderem Hinweis auf das Übereinkommen 169 über eingeborene und in Stämmen lebende Völker in unabhängigen Ländern, den Schutz würdiger Arbeitsbedingungen, die Nichtdiskriminierung und Gleichstellung im Bereich der Beschäftigung von Männern und Frauen und die Beseitigung der Kinderarbeit) und Umweltklauseln aufgenommen werden; empfiehlt, ausdrücklich auf die konkreten Mechanismen Bezug zu nehmen, die seine Funktionsfähigkeit sicherstellen, und insbesondere die Kontinuität und Verbesserung der Regelung der Arbeits- und Umweltanreize des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen(4) (APS), einschließlich des APS+, zu gewährleisten und dabei konkret einen Jahresbericht an das Europäische Parlament über die diesbezüglich von der Kommission durchgeführte Beobachtung vorzusehen;
   j) empfiehlt, sich in den Verhandlungsrichtlinien hinsichtlich der Bestimmungen des neuen Abkommens zur Entwicklungszusammenarbeit, die auf die Erfüllung der Millenniums-Entwicklungsziele ausgerichtet sind, die Besonderheiten der Andenregion vor Augen zu halten und davon auszugehen, dass die Ausbildung des Humankapitals vorrangig ist, um die Armut in der Region zu überwinden, sodass der Bildung, der Forschung, der Wissenschaft und Technologie sowie der Kultur, dem Schutz der Volksgesundheit und dem Schutz der Ökosysteme und der biologischen Vielfalt besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird;
   k) empfiehlt, auf der Notwendigkeit zu beharren, die Kohärenz der entwicklungspolitischen Strategien gemäß dem in Artikel 178 des EG-Vertrags, der Gemeinsamen Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union: Der Europäische Konsens(5) und den Schlussfolgerungen des Rates betreffend die Berücksichtigung entwicklungspolitischer Aspekte bei der Beschlussfassung im Rat(6) verankerten Grundsatz zu gewährleisten;
   l) empfiehlt, die Notwendigkeit zu unterstreichen, dass die Verhandlungsrichtlinien das vorrangige Ziel, die Armut, die Ungleichheit, die soziale Ausgrenzung und alle Formen von Diskriminierung, insbesondere die Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts und der ethnischen Herkunft, zu beseitigen, umfassend berücksichtigen und dass eine allgemeine Strategie für eine integrierte Entwicklung und eine Politik verfolgt werden muss, die gleiche Chancen auf Arbeit und bessere Lebens- und Arbeitsbedingungen für alle einschließlich der wirtschaftlichen und kulturellen Rechte der indigenen Völker, sowie eine hohe Priorität für Zugang zu Bildung und Gesundheit gewährleisten;
   m) fordert, die internen Mechanismen und die gemeinsamen Maßnahmen im Rahmen der Assoziierung zu verstärken, damit die Entwicklungsstrategien ihr Potenzial maximal ausschöpfen, indem Projekte zur Mitwirkung an der Entwicklung, insbesondere mit der in der Europäischen Union ansässigen Einwandererbevölkerung, auf den Weg gebracht werden;
   n) empfiehlt zu betonen, dass ausländische Investitionen ein wesentlicher Faktor für die wirtschaftliche Entwicklung beider Regionen darstellen, und zu unterstreichen, dass man erwarten sollte, dass die europäischen Unternehmen mit Investitionen in der Andengemeinschaft dieselben Standards für Arbeits- und Investitionsbedingungen wie in der Europäischen Union anlegen und dass die Rechtssicherheit der Investoren auf der Grundlage des internationalen Privatrechts und unter umfassender Achtung des Grundsatzes der nationalen Souveränität über die nationalen Ressourcen garantiert wird;
   o) empfiehlt, in das künftige Abkommen im Zusammenhang mit der Migration Bestimmungen zur Stärkung der Grundrechte, der Arbeitnehmerrechte und der Bürgerrechte der legalen Zuwanderer, vor allem ihrer sozialen Sicherheit, aufzunehmen, ganz gleich, wo sie sich befinden, und Mechanismen festzulegen, um Geldüberweisungen zu erleichtern, zu verbilligen und transparenter und sicherer zu machen und sich gleichzeitig mit den grundlegenden Ursachen der Migration zu befassen;
   p) empfiehlt, die Ziele der Unterstützung für die Integration der Andenregion ‐ insbesondere die Integration der materiellen Infrastrukturen, der Verkehrs-, Kommunikations- und Energieinfrastruktur ‐ als Teil der Ziele des kommenden Mandats für die Tätigkeit der Europäischen Investitionsbank in Lateinamerika und Asien in Betracht zu ziehen, damit die Maßnahmen dieser Bank das neue Abkommen wirksam ergänzen;
   q) empfiehlt, in den Verhandlungsrichtlinien im Interesse ihrer höheren Effizienz, Repräsentativität und Legitimität insbesondere im Hinblick auf die Beseitigung von Hindernissen für den Handel, die Freizügigkeit, die gemeinsamen politischen Strategien und die Harmonisierung von Rechtsvorschriften die Verstärkung der von der Union für die Integration der Andenregion und die Reform und die Stärkung ihres rechtlichen Rahmens und ihrer Organe geleisteten Unterstützung zu berücksichtigen, wobei auch auf die europäische Erfahrung mit den Struktur-, Regional- und Kohäsionsfonds Bezug genommen werden sollte;
   r) empfiehlt, im Verhandlungsmandat festzulegen, dass die Umwelt- und Sozialverträglichkeitsstudie zu Beginn der Verhandlungen vorgelegt und als Bezugsdokument der Verhandlungsagenda aufgenommen werden muss;
   s) empfiehlt, ein umfassendes und ausgewogenes Assoziierungsabkommen mit der Andengemeinschaft zu schließen, das auf drei Säulen beruht: einem politischen und institutionellen Kapitel zur Verstärkung des demokratischen Dialogs und der politischen Zusammenarbeit, einem Kapitel über die Zusammenarbeit zur Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und einem handelspolitischen Kapitel, das den spezifischen Entwicklungszielen der Länder der Andengemeinschaft Rechnung trägt;
   t) empfiehlt, in den Verhandlungsrichtlinien die schrittweise und gegenseitige Liberalisierung des Handels unter den Bedingungen der Gerechtigkeit und gegenseitiger Vorteile, beruhend auf Komplementarität und Solidarität, vorzusehen, damit das künftige Abkommen die bestehenden Ungleichgewichte zwischen der Europäischen Union und der Andengemeinschaft sowie zwischen den Ländern der Andengemeinschaft verringert; empfiehlt deshalb, um je nach den Verpflichtungen zur regionalen Integration und den Verbesserungen in der Wettbewerbsfähigkeit, die von den Andenländern erreicht wurden, eine besondere, differenzierte und flexible Behandlung in vorgeschriebenen Fristen vorzusehen; es besteht die Notwendigkeit einer nachhaltigen Unterstützung der gewerblichen Verarbeitung und der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaften der Andenstaaten mittels Instrumenten der Entwicklungszusammenarbeit sowie mittels Technologietransfer, der Aufnahme von Anforderungen an den inländischen Anteil bei den Ursprungsbestimmungen und der Auflage von Programmen zur Zusammenarbeit und technischen Unterstützung, wobei dies alles unter gleichzeitiger Schaffung eines stabilen rechtlichen Umfelds geschieht, das die Sicherheit der Investitionen und der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen der Vertragsparteien gewährleistet;
   u) empfiehlt, die Aushandlung einer Freihandelszone zwischen der Europäischen Union und der Andengemeinschaft als von herausragender Bedeutung für die Stärkung der Rolle der Europäischen Union als der Handels- und Investitionspartner Lateinamerikas und für die Festigung der Integration zwischen den Kontinenten zu betrachten und zu erkennen, dass sie angesichts des Ausbaus der US-amerikanischen bilateralen Handelsabkommen und dem Vorschlag zur Schaffung einer Freihandelszone unter der Führung der USA dringend zum Abschluss gebracht werden muss;
   v) empfiehlt zu berücksichtigen, dass der Abschluss eines Assoziierungsabkommens mit der Andengemeinschaft, mit dem eine europäisch-lataeinamerikanische Zone umfasender interregionaler Partnerschaft geschaffen wird, ein prioritäres strategisches Ziel für die Außenbeziehungen der Europäischen Union in einem internationalen Kontext ist, der von einer stärkeren gegenseitigen Abhängigkeit, Wirtschaftswachstum, dem Entstehen neuer Wirtschaftsmächte und einer Reihe globaler Herausforderungen, die über die nationalen Grenzen hinausreichen, wie Sicherheit, Gestaltung der Weltwirtschaft, Umwelt und Verminderung der Armut gekennzeichnet ist;
   w) empfiehlt, sich zur Schaffung einer europäisch-lateinamerikanische Zone umfassender interregionaler Partnerschaft in völliger Übereinstimmung mit dem neuen Transparenzmechanismus der Welthandelsorganisation (WTO) und den Rechten und Pflichten, die sich aus der WTO ergeben, insbesondere aus Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) und Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS), zu bekennen und dadurch zur Stärkung des multilateralen Handelssystems beizutragen;
   x) empfiehlt, vor allem keinerlei ausdrückliche oder stillschweigende Klausel aufzunehmen, die den Abschluss des künftigen Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Andengemeinschaft von dem vorherigen Abschluss der Verhandlungen der WTO-Runde abhängig macht, unbeschadet dessen, dass zu gegebener Zeit die Ergebnisse des Arbeitsprogramms von Doha, die mit dem Endziel der Assoziierung EU–Andengemeinschaft vereinbar sind, in dieses Abkommen einbezogen werden; all dies soll ein Zeichen für die greifbare und entschlossene Unterstützung des regionalen Integrationsprozesses der Anden sein;
   y) empfiehlt, ein einheitliches und unteilbares Handelsabkommen auszuhandeln, das über die derzeitigen und künftigen Verpflichtungen der Handelspartner im Rahmen der WTO hinausgeht, das in einer Übergangszeit, welche den Anforderungen der WTO genügt, eine europäisch-lateinamerikanische Zone umfassender interregionaler Partnerschaft schafft und das, ohne einen Sektor auszuklammern, der Entwicklungsdimension und der besonderen Sensibilität bestimmter Produkte in einer Weise Rechnung trägt, die so wenig restriktiv wie möglich ist;
   z) empfiehlt, der gemeinsamen Bewertung der regionalen Wirtschaftsintegration der Andengemeinschaft durch die Europäische Union und die Andengemeinschaft besondere Aufmerksamkeit zu widmen, die auf eine Reihe von wichtigen konkreten Schlussfolgerungen für das weitere Vorgehen im Hinblick auf die Stärkung, Weiterentwicklung und Vollendung der Zollunion und des gemeinsamen Binnenmarktes der Andengemeinschaft, die beide für die Aushandlung und den Abschluss einer Freihandelszone zwischen den beiden Regionen von wesentlicher Bedeutung sind, hinweist;
   aa) empfiehlt, den von der Andengemeinschaft geplanten Initiativen zur Vertiefung der regionalen Wirtschaftsintegration und insbesondere den Initiativen betreffend die für Produkte aus der Europäischen Union geltenden Zölle, die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren sowie der Bereiche Dienstleistungen und grenzüberschreitender Straßenverkehr als einem sehr wichtigen Schritt für den erfolgreichen Verhandlungsverlauf besondere Beachtung zu schenken;
   ab) empfiehlt, sinnvolle, neue Möglichkeiten des Marktzugangs im Bereich der Landwirtschaft anzubieten, der ein wichtiger Wirtschaftsbereich für die Entwicklung der Andengemeinschaft ist, jedoch zu berücksichtigen, dass der Grad der Flexibilität der Europäischen Union im Bereich der Landwirtschaft auch von den Fortschritten in anderen Bereichen wie dem Marktzugang für Nicht-Agrarerzeugnisse und Dienstleistungen sowie in anderen Agrarfragen, die nicht den Marktzugang betreffen, abhängen sollte;
   ac) empfiehlt, der Bedeutung der Gewährleistung des allgemeinen Zugangs zu wesentlichen Dienstleistungen und dem Recht zur nationalen Regulierung Rechnung zu tragen und daher bei den Verhandlungen über die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen im Einklang mit Artikel V des GATS umsichtig zu verfahren, um tatsächliche Verbesserungen in Bezug auf die bislang vereinbarten und umgesetzten Verpflichtungen im Hinblick auf die Liberalisierung zu erzielen und die Notwendigkeit, einen klaren und vorhersehbaren Rechtsrahmen zu schaffen, zu berücksichtigen; empfiehlt, davon Abstand zu nehmen, in den Bereichen öffentliche Gesundheit und Bildung Angebote zu machen oder Ersuchen zu akzeptieren;
   ad) empfiehlt, die Kommission zu ersuchen, angesichts der Tatsache, dass die in ähnlichen von der Gemeinschaft bereits mit Drittstaaten geschlossenen Handelsabkommen enthaltenen Streitbeilegungsverfahren nicht wirksam genutzt werden, neue Vorschläge zu unterbreiten, um für eventuell in den Bereichen, die von der Freihandelszone erfasst sind, aufkommende Konflikte ein wirksameres Streitbeilegungsinstrument zu entwickeln;
   ae) empfiehlt, sorgfältig zu prüfen, ob die Notwendigkeit besteht, dass sowohl die Europäische Union als auch Lateinamerika grundsätzlich die mögliche Konvergenz verschiedener Abkommen anstreben, die in Kraft sind oder derzeit zwischen den beiden Regionen ausgehandelt werden, um zu vermeiden, dass die zahlreichen, sich zunehmend überschneidenden bilateralen, regionalen und multilateralen Verpflichtungen zur Liberalisierung und Regelungen in Lateinamerika zu unbeabsichtigten Hindernissen für die Handelsströme und für Investitionen führen;
   af) empfiehlt, bei den Verhandlungsrichtlinien die Förderung eines Systems vorzusehen, das die Gründung kleiner und mittlerer Unternehmen als grundlegendem Element für die wirtschaftliche Entwicklung, die Schaffung von Arbeitsplätzen und das soziale Wohl verstärkt; empfiehlt, als Mittel zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit die Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen durch das Instrument des Vorzugskredits in Betracht zu ziehen und Programme zur Unterstützung der Unternehmen im Bereich der Innovation zu entwickeln;
   ag) empfiehlt, das Parlament seitens der Kommission umfassend ‐ nötigenfalls vertraulich ‐ sowohl über die Entwürfe von Verhandlungsrichtlinien als auch über die letztlich verabschiedeten Verhandlungsrichtlinien zu unterrichten;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat und, zur Information, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Andengemeinschaft zu übermitteln.

(1) ABl. C 140 E vom 13.6.2002, S. 569.
(2) ABl. C 103 E vom 29.4.2004, S. 543.
(3) ABl. C 296 E vom 6.12.2006, S. 123.
(4) Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1).
(5) ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.
(6) Schlussfolgerungen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) vom 16. und 17. Oktober 2006. Dokument Nr. 13735/06.

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