Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. März 2007 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten (KOM(2005)0586 – C6-0062/2006 –2005/0236(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM (2005)0586)(1),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0062/2006),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0058/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 29. März 2007 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2007/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erfüllung der Flaggenstaatspflichten
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Sicherheit des Seeverkehrs in der Gemeinschaft,der Bürger, die ihn nutzenund der Betreiber, die Seeverkehrsdienste anbieten sowie der Schutz der Umwelt sollten zu jeder Zeit gewährleistet sein.
(2) Mit der Verabschiedung mehrerer Übereinkommen, die von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) verwahrt werden, wurde für die internationale Schifffahrt ein umfassender Rechtsrahmen zur Verbesserung der Sicherheit im Seeverkehr und zum Schutz der Umwelt vor der Verschmutzung durch Schiffe geschaffen.
(3) Gemäß den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 (UNCLOS) und der Übereinkommen, deren Verwahrer die IMO ist, sind die Unterzeichnerstaaten dieser Instrumente verpflichtet, alle Gesetze und Vorschriften zu erlassen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um diesen Instrumenten volle Wirksamkeit zu verleihen und dadurch zu gewährleisten, dass sich im Hinblick auf den Schutz des menschlichen Lebens auf See und den Schutz der Meeresumwelt ein Schiff für seinen Verwendungszweck eignet und seine Mannschaft aus kompetenten Seeleuten besteht;
(4) Die Vertreter aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) haben die Annahme des Seearbeitsübereinkommen von 2006 der ILO unterstützt, durch das die bestehenden arbeitsrechtlichen Vorschriften im Seeverkehr in einem einzigen Instrument konsolidiert werden. Dieses Übereinkommen betrifft auch Pflichten des Flaggenstaats und sollte in diese Richtlinie aufgenommen werden,sobald es in Kraft tritt.
(5) Da alle Mitgliedstaaten Vertragspartei der IMO-Übereinkommen sein und den darin festgelegten Pflichten in Bezug auf Schiffe, die ihre Flagge führen, nachkommen müssen, sollten die zwingenden Bestimmungen dieser Übereinkommen in das Gemeinschaftsrecht aufgenommen werden, damit die wirksame Anwendung der IMO-Übereinkommen in der Gemeinschaft gewährleistet ist.
(6) Diese Vorschriften müssen zusammen mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in Bezug auf die Sicherheit der Schiffe, die Besatzung, die Fahrgäste und die Fracht sowie auf die Vermeidung der Verschmutzung durch Schiffe und die Arbeitzeit der Seeleute Anwendung finden.
(7) Einige Mitgliedstaaten sind noch nicht Vertragspartei einzelner IMO-Instrumente wie der Protokolle zum SOLAS- und Freibord-Übereinkommen von 1988, der Anlagen IV und VI des MARPOL-Übereinkommens oder bestimmter IMO-Übereinkommen, die in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft ausdrücklich zitiert werden, und sollten angehalten werden, den Beitrittsprozess abzuschließen.
(8) Nach der Richtlinie 2007…/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom .... über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und –besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden(4) müssen die Mitgliedstaaten gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs und der Anlage zu IMO-Entschließung A.847(20) zu Leitlinien zur Unterstützung der Flaggenstaaten bei der Anwendung der IMO-Instrumente tätig werden, damit gewährleistet ist, dass ihre zuständigen Verwaltungen in der Lage sind, die internationalen Übereinkommen angemessen durchzusetzen, insbesondere im Hinblick auf die Überprüfung und Besichtigung von Schiffen sowie die Ausstellung von Zeugnissen und Ausnahmezeugnissen.
(9) Die IMO-Entschließung A.847(20) wurde durch die IMO-Entschließung A.973(24) zum Code für die Anwendung von verbindlichen IMO-Instrumenten ersetzt, in dem die Bestimmungen festgelegt sind, zu deren Anwendung die Flaggenstaaten verpflichtet sind.
(10) Die Mitgliedstaaten müssen ihren Pflichten als Flaggenstaaten entsprechend den IMO-Übereinkommen in effektiver und kohärenter Weise und unter Berücksichtigung der IMO-Entschließung A.973(24) nachkommen.
(11) Nach den IMO-Übereinkommen sind die Flaggenstaaten berechtigt, Schiffe von der Anwendung grundlegender Flaggenstaatregeln auszunehmen, die in diesen Übereinkommen festgelegt sind, gleichwertige Bestimmungen anzuwenden und zahlreiche Anforderungen sind der Ermessensfreiheit der Verwaltungen überlassen. Zwar bedarf es eines gewissen Maßes an Flexibilität bei der Anwendung spezifischer Maßnahmen, aber wenn solche Entscheidungen ausschließlich in das Ermessen der einzelnen Verwaltungen gestellt werden, könnte dies zu einem unterschiedlichen Sicherheitsniveau in verschiedenen Mitgliedstaaten führen und möglicherweise den Wettbewerb zwischen Flaggen verzerren.
(12) Die Gemeinschaft hat sich in Artikel 12 der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe(5) verpflichtet, die Erarbeitung harmonisierter Auslegungen der Normen für die technische Sicherheit für in der Auslandfahrt eingesetzte Fahrgastschiffe voranzutreiben. In gleicher Weise sollte erforderlichenfalls, unbeschadet der Festlegung harmonisierter Auslegungen durch die IMO, in Bezug auf ähnliche Bestimmungen für andere Schiffstypen verfahren werden, auf die die IMO-Übereinkommen Anwendung finden, indem für jeden Einzelfall und auf Ersuchen der Betroffenen eine geeignete Lösung gewählt wird.
(13) Die Seebehörden der Mitgliedstaaten sollten auf angemessene Ressourcen für die Wahrnehmung ihrer Flaggenstaatpflichten zurückgreifen können, die dem Umfang und der Art ihrer Flotte entsprechen und den einschlägigen Anforderungen der IMO Rechnung tragen.
(14) Auf der Grundlage der in den Mitgliedstaaten gesammelten Erfahrungen sollten Mindestkriterien für diese Ressourcen festgelegt werden.
(15) Die in den IMO-Übereinkommen und in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr vorgesehenen Bestimmungen über den Wechsel der Flagge sollten verstärkt und die Transparenz im Verhältnis der Flaggenstaaten untereinander im Interesse der Seeverkehrssicherheit erhöht werden, indem die Anwendung der Verfahren, die die IMO in MSC/Circ.1140/ MEPC/Circ.424 vom 20. Dezember 2004 über den Transfer von Schiffen zwischen Staaten empfohlen hat, zwingend vorgeschrieben wird.
(16) Die Mitgliedstaaten sollten bei den Schiffen, die ihre Flagge führen, harmonisierte Anforderungen für die Ausstellung von Zeugnissen und die Besichtigung durch den Flaggenstaat anwenden, wie sie in den der IMO-Entschließung A.948(23) über ein harmonisiertes System der Besichtigung und Zeugniserteilung angefügten einschlägigen Verfahren und Leitlinien vorgesehen sind.
(17) Durch eine dem Umfang und der Art der Flotte der Mitgliedstaaten angemessene strenge und gründliche Kontrolle der anerkannten Organisationen, die für die Mitgliedstaaten Flaggenstaatpflichten wahrnehmen, dürfte die Qualität der Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, insgesamt verbessert werden.
(18) Die Festlegung von Mindestkriterien für die für den Flaggenstaat tätigen Besichtiger sollte für gleiche Ausgangsbedingungen für die Seebehörden sorgen und die Qualität der Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, verbessern.
(19) Die Mitgliedstaaten haben als Flaggenstaaten Pflichten in Bezug auf die Untersuchung von Seeunfällen und Vorkommnissen auf See, an denen ihre Schiffe beteiligt sind.
(20) Einzelvorschriften, die die Mitgliedstaaten bei der Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr zu beachten haben, sind in der Richtlinie 2007/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinien 1999/35/EG und 2002/59/EG(6) festgelegt.
(21) Die zwingende Anwendung der IMO-Besatzungsvorschriften sollte die Qualität der Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, verbessern.
(22) Die Entwicklung einer Datenbank mit wesentlichen Informationen über die Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, sowie Schiffe, die aus dem Register eines Mitgliedstaats ausgetragen wurden, sollte die Qualität einer Flotte, die hohen Qualitätsansprüchen genügt, transparenter machen und dazu beitragen, die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten besser zu kontrollieren und für gleiche Ausgangsbedingungen für die Seebehörden zu sorgen.
(23) Die Leistung der Flaggenstaaten sollte bewertet und überprüft werden und erforderlichenfalls sollten Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, damit sichergestellt ist, dass alle Mitgliedstaaten auf der weißen Liste der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle stehen.
(24) Die Mitgliedstaaten haben sich verpflichtet, den Nachweis zu erbringen, dass sie die verbindlichen IMO-Instrumente anwenden, entsprechend der Entschließung A.974(24) über den Rahmen und die Verfahren für das freiwillige Auditsystem der IMO-Mitgliedstaaten, das die IMO-Versammlung am 1. Dezember 2005 verabschiedet hat.
(25) Die Grundlage dieses freiwilligen Auditsystem der IMO-Mitgliedstaaten bilden Standardverfahren des Qualitätsmanagements; dies umfasst Grundsätze, Kriterien, Auditbereiche und Auditverfahren, die geeignet sind, festzustellen, inwieweit die Mitgliedstaaten ihren Pflichten und ihrer Verantwortung als Flaggenstaat gerecht werden, die in den verbindlichen IMO-Übereinkommen, denen sie beigetreten sind, festgelegt sind, und Maßnahmen zu ihrer Durchsetzung treffen. Dieses Auditverfahren sollte daher bereits jetzt in die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für die Sicherheit im Seeverkehr aufgenommen werden.
(26) Darüber hinaus sollte die Qualität von Verwaltungsverfahren anhand von ISO-Normen oder gleichwertigen Standards zertifiziert werden, damit gleiche Ausgangsbedingungen für Seebehörden gewährleistet werden.
(27) Zur Gewährleistung gleicher Ausgangsbedingungen für Eigner, die ihre Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats betreiben, und solchen, deren Schiffe eine Drittlandflagge führen, sollten Synergien zwischen den Flaggenstaaten geschaffen werden, die sich verpflichten, den Code für die Anwendung verbindlicher IMO-Instrumente, den die IMO in ihrer Entschließung A.973(24) vom 1. Dezember 2005 angenommen hat, zwingend vorzuschreiben, und die einem Audit gemäß der Entschließung A.974(24) der IMO zustimmen.
(28) Die Kommission sollte unter den in den IMO-Entschließungen A.973(24) und A.974(24) festgelegten Bedingungen die Erstellung einer Flaggenstaatvereinbarung vorantreiben, um Synergien zwischen Flaggenstaaten zu schaffen und Anreize für die Eintragung von Schiffen in die Register der Mitgliedstaaten zu bieten. Die Möglichkeit, dass Drittstaaten, die ein angemessenes Qualitäts- und Kontrollsystem gewährleisten, Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft schließen, um das Prestige der Gemeinschaftsstandards zu erlangen und in den Genuss von Erleichterungen auf Verwaltungsebene zu kommen, kann in einem Klima des weltweiten Wettbewerbs zwischen einzelstaatlichen Registern und Seebehörden dazu führen, dass die IMO-Übereinkommen allgemein mehr Beachtung finden und das internationale Dumping unterbunden wird.
(29) Die durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) errichtete Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) sollte die für die Durchführung dieser Richtlinie erforderliche Unterstützung bereitstellen.
(30) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(8)erlassen werden.
(31) Da die Ziele der vorliegenden Richtlinie, nämlich die Einführung und Anwendung zweckdienlicher Maßnahmen im Bereich der Seeverkehrspolitik, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen der Dimension dieser Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrages niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus -
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
(1) Ziel der Richtlinie ist es,
a)
sicherzustellen, das die Mitgliedstaaten ihren Pflichten als Flaggenstaaten entsprechend den IMO-Übereinkommen und den einschlägigen ILO-Instrumenten in effektiver und kohärenter Weise nachkommen,
b)
die Sicherheit zu erhöhen und die Umweltverschmutzung durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, zu vermeiden,
c)
ein Instrument für die harmonisierte Auslegung der in den IMO-Übereinkommen festgelegten Maßnahmen zu schaffen, die der Ermessensfreiheit der Vertragsparteien dieser Übereinkommen überlassen wurden.
(2) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) aufgeführten Seeverkehrsvorschriften der Gemeinschaft und der Richtlinie 1999/63/EG des Rates(10).
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
a)
"IMO-Übereinkommen" folgende Übereinkommen zusammen mit ihren Protokollen und Änderungen sowie die damit zusammenhängenden im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) verabschiedeten verbindlichen Codes, in der jeweils geltenden Fassung
i)
das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 74),
ii)
das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966 (LL 66),
iii)
das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 (Tonnage 69),
iv)
das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL),
v)
das Internationale Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW 1978),
vi)
das Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (COLREG 72),
vii)
der Kodex von 1991 über die sichere Beförderung von Holz als Decklast,
viii)
der Kodex von 1965 über die sichere Behandlung von Schüttladungen (BC Code).
b)
"Spezifische IMO-Übereinkommen" das Protokoll von Torremolinos von 1993 zu dem Internationalen Übereinkommen von Torremolinos über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen von 1977 sowie das Internationale Übereinkommen von 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen;
c) "Flaggenstaat-Code (FSC)" die Teile 1 und 2 des "Code für die Anwendung verbindlicher IMO-Instrumente", den die ║IMO mit der Entschließung ║A.973(24) verabschiedet hat;
d)
"Schiffe" Schiffe und Fahrzeuge, auf die eines oder mehrere der IMO-Übereinkommen Anwendung finden;
e)
"Verwaltung des Flaggenstaats" die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Schiff oder Fahrzeug zu führen berechtigt ist;
f)
"qualifizierter für den Flaggenstaat tätiger Besichtiger" eine Person, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats zur Durchführung von Besichtigungen und Überprüfungen im Zusammenhang mit den Zeugnissen ordnungsgemäß ermächtigt wurde und die die Kriterien der Befähigung und Unabhängigkeit gemäß Anhang II erfüllt; bei dieser Person kann es sich um einen öffentlichen Bediensteten oder um eine andere Person handeln;
g)
"anerkannte Organisation" eine Organisation, die gemäß der Richtlinie 2007/…/EG [über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden] anerkannt ist;
h)
"Zeugnisse" die in den IMO-Übereinkommen vorgeschriebenen Zeugnisse.
(2) Maßnahmen zur Änderung der Begriffsbestimmungen unter Absatz 1 Buchstaben a, b und c aufgrund neuer Übereinkommen oder Bestimmungen können nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren verabschiedet werden.
Artikel 3
Anwendung des internationalen Regelwerks
(1) Die Mitgliedstaaten müssen den IMO-Übereinkommen und den spezifischen IMO-Übereinkommen beitreten. Diese Pflicht gilt jedoch nur für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie geltenden Fassung der Übereinkommen.
(2) Die Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie noch nicht Vertragspartei bei allen IMO-Übereinkommen oder den spezifischen IMO-Übereinkommen sind, leiten die nach ihrem Recht für die Ratifizierung oder den Beitritt zu diesen Übereinkommen erforderlichen Verfahren ein. Sie teilen der Kommission innerhalb von neunzig Tagen nach Inkrafttreten dieser Richtlinie den voraussichtlichen Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde für diese Übereinkommen beim Generalsekretär der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation mit.
(3) Die Mitgliedstaaten weisen innerhalb ihrer Verwaltung klare Aufgaben im Zusammenhang mit der Erarbeitung und Weiterentwicklung von Strategien zur Erfüllung der in den IMO-Übereinkommen vorgesehenen Flaggenstaatpflichten zu und sorgen dafür, dass ihre Verwaltung in der Lage ist, angemessen zur Erarbeitung nationaler Rechtsvorschriften beizutragen und Leitlinien für ihre Anwendung und Durchsetzung zu erstellen.
(4) Die Mitgliedstaaten wenden insbesondere im internationalen Schiffsverkehr uneingeschränkt die in den IMO-Übereinkommen vorgesehenen zwingenden Flaggenstaatbestimmungen entsprechend den in diesen Übereinkommen festgelegten Bedingungen auf die darin genannten Schiffe an und tragen den Bestimmungen des Flaggenstaat-Code (FSC) in Anhang I dieser Richtlinie angemessen Rechnung.
(5) Die Mitgliedstaaten passen die Maßnahmen, die zur Durchführung der IMO-Übereinkommen ergriffen werden, laufend an, um ihre Wirksamkeit zu erhöhen. Dazu sind gegebenenfalls die nationalen Rechtsvorschriften rigoros und wirksam anzuwenden und durchzusetzen und die Einhaltung laufend zu überwachen.
(6) Nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren können auf Veranlassung der Kommission oder auf Ersuchen einer oder mehrerer Verwaltungen oder eines betroffenen Betreibers Maßnahmen verabschiedet werden
a)
zur Entwicklung harmonisierter Verfahren für die Anwendung von Ausnahmeregelungen und gleichwertigen Regelungen entsprechend den IMO-Übereinkommen,
b)
zur Festlegung harmonisierter Auslegungen in Angelegenheiten, die in den IMO-Übereinkommen der Ermessensfreiheit der Verwaltungen überlassen wurden,
c)
zur Vereinheitlichung der Auslegung und Anwendung der in den Übereinkommen festgelegten Bestimmungen.
Artikel 4
Ressourcen und Verfahren für die Umsetzung der Anforderungen hinsichtlich der Sicherheit und der Vermeidung von Umweltverschmutzung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Verwaltungen über angemessene Ressourcen verfügen, die der Größe und der Art ihrer Flotte entsprechen. Diese Ressourcen müssen gewährleisten
a)
die Erfüllung der in den IMO-Übereinkommen und spezifischen Übereinkommen, im Flaggenstaat-Code und den einschlägigen IMO-Instrumenten festgelegten Anforderungen;
b)
bei allen Schiffen unter ihrer Flagge die Durchführung von Untersuchungen bei Unfällen sowie die Ergreifung von angemessenen und zügigen Maßnahmen,um festgestellte Mängel zu beheben;
c)
die Entwicklung, Dokumentation und Bereitstellung von Leitlinien für diese in den einschlägigen IMO-Übereinkommen enthaltenen Anforderungen, die den Anforderungen der Staaten als Vertragsparteien genügen;
d)
eine angemessene Anzahl qualifizierter Personen für die Anwendung und Durchsetzung der nationalen Rechtsvorschriften zur Durchführung der IMO-Übereinkommen, unter anderem qualifizierte für den Flaggenstaat tätige Besichtiger, die Untersuchungen, Audits, Überprüfungen und Besichtigungen durchführen;
e)
eine ausreichende Anzahl qualifizierter Personen, die für den Flaggenstaat die Fälle untersuchen, in denen Schiffe, die zum Führen der Flagge des jeweiligen Mitgliedstaates berechtigt sind, von einem Hafenstaat festgehalten wurden; und
f)
eine ausreichende Anzahl qualifizierter Personen, die für den Flaggenstaat die Fälle untersuchen, in denen die Gültigkeit eines Zeugnisses oder Vermerks oder die Befähigung von Personen, die im Besitz eines von dem jeweiligen Mitgliedstaat ausgestellten Zeugnisses oder Vermerks sind, von einem Hafenstaat in Frage gestellt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Ausbildung der für den Flaggenstaat tätigen Besichtiger und die Überwachung der Tätigkeit der Besichtiger und Untersuchungsführer des Flaggenstaats und – bei Unfällen oder Mängeln – des Küstenstaats sowie der Tätigkeit der anerkannten Organisationen, wenn sie ihre Zuständigkeit an diese gemäß Artikel 7 delegiert haben.
(3) Die Mitgliedstaaten schaffen beziehungsweise erhalten eine Kapazität für die Prüfung, Zulassung und Genehmigung von Schiffbau- und Schiffsausrüstungsentwürfen sowie für technische Entscheidungen, die der Größe und der Art ihrer Flotte entspricht.
(4) Mindestanforderungen für die Erfüllung der Pflichten gemäß Absatz 1 und Absatz 2 werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.
Artikel 5
Registrierung eines Schiffs unter der Flagge eines Mitgliedstaats
(1) Vor der Registrierung eines Schiffs überprüfen die jeweiligen Mitgliedstaaten seine Identität, unter anderem gegebenenfalls die IMO-Schiffsidentifikationsnummer und andere Unterlagen des Schiffs, um auszuschließen, dass das Schiff die Flagge mehrerer Staaten gleichzeitig führt. Es ist nachzuweisen, dass ein Schiff, das zuvor unter der Flagge eines anderen Staates registriert war, aus dem Register dieses Staates gestrichen wurde oder die Zustimmung zu seiner Umregistrierung vorliegt.
(2) Als Vorbedingung für die Ersteintragung eines Schiffs in ihre Register vergewissern sich die Mitgliedstaaten, ob das betreffende Schiff den geltenden internationalen Vorschriften entspricht und stellen sicher, dass ihnen die Nachweise darüber vorliegen. Erforderlichenfalls, auf jeden Fall aber, wenn es sich nicht um ein neu gebautes Schiff handelt, nehmen sie dazu Kontakt mit dem vorherigen Flaggenstaat auf und ersuchen um die Übermittlung der erforderlichen Dokumente und Daten.
(3)Wird der Antrag von einem Mitgliedstaat bei einem anderen Mitgliedstaat gestellt, so ist der vorherige Flaggenstaat verpflichtet, die fraglichen Dokumente und Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Umregistrierung von Fracht- und Fahrgastschiffen innerhalb der Gemeinschaft(11) zu übermitteln.
(4) Ersucht ein anderer Flaggenstaat um Informationen zu einem Schiff, das aus dem Register eines Mitgliedstaats ausgeflaggt wurde, übermittelt dieser Mitgliedstaat dem anderen Flaggenstaat unverzüglich ausführliche Angaben zu Mängeln und zur Nichteinhaltung festgelegter Zeitpläne sowie allen anderen sicherheitsrelevanten Informationen.
(5) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten unbeschadet des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 789/2004.
Artikel 6
Gewährleistung der Sicherheit von Schiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Schiffe, die zum Führen ihrer Flagge berechtigt sind, den internationalen Vorschriften entsprechen. Diese Maßnahmen umfassen insbesondere, dass die Mitgliedstaaten:
a)
Schiffen das Auslaufen erst dann gestatten, wenn diese unter Einhaltung der internationalen Vorschriften geschieht;
b)
die regelmäßige Überprüfung von Schiffen sicherstellen, um sich zu vergewissern, dass der tatsächliche Zustand des Schiffs und seiner Mannschaft den mitgeführten Zeugnissen entspricht;
c)
sicherstellen, dass der Besichtiger im Zuge der regelmäßigen Überprüfung gemäß Buchstabe b auf angemessene Weise und mit den erforderlichen Mitteln nachprüft, ob die dem Schiff zugeteilten Seeleute mit den ihnen übertragenen speziellen Aufgaben sowie mit den Einrichtungen, Anlagen, Ausrüstungen und Verfahren des Schiffs vertraut sind;
d)
sicherstellen, dass die Besatzung des Schiffs insgesamt in der Lage ist und über die notwendigen Hilfsmittel verfügt, um ihre Tätigkeiten in Notfällen und bei der Ausübung der für die Sicherheit auf See oder die Verhütung oder Eindämmung von Verschmutzungen wichtigen Funktionen wirksam zu koordinieren;
e)
in ihren nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften angemessene Sanktionen vorsehen, die streng genug sind, um von einem Verstoß gegen die internationalen Vorschriften durch Schiffe abzuschrecken;
f)
im Anschluss an eine Untersuchung ein Verfahren gegen Schiffe einleiten, wenn sie den internationalen Vorschriften nicht entsprechen; dabei ist unerheblich, wo ein solcher Verstoß festgestellt wurde;
g)
in ihren nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften angemessene Sanktionen vorsehen, die streng genug sind, um von einem Verstoß gegen die internationalen Vorschriften durch Personen, die im Besitz eines von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Zeugnisses oder Vermerks sind, abzuschrecken; und
h)
im Anschluss an eine Untersuchung ein Verfahren gegen Personen einleiten, die im Besitz von Zeugnissen oder Vermerken sind, wenn sie gegen internationale Vorschriften verstoßen haben; dabei ist unerheblich, wo ein solcher Verstoß festgestellt wurde.
(2) Wie in der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr(12) vorgesehen, entwickeln die Mitgliedstaaten ein geeignetes Kontroll- und Überwachungsprogramm für die Schiffe, die ihre Flagge führen, um bei Unfällen oder Mängeln auch mittels des gemeinschaftlichen Datenaustauschsystems SafeSeaNet rasch und ausreichend auf Anträge eines Hafen- oder Küstenstaats auf Informationen und Erklärungen reagieren zu können, und führen es durch.
(3) Die Mitgliedstaaten oder die in ihrem Namen tätigen anerkannten Organisationen stellen Zeugnisse oder Vermerke für ein Schiff erst dann aus, wenn sie festgestellt haben, dass es alle einschlägigen Anforderungen erfüllt.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen internationale Befähigungszeugnisse oder Vermerke für Personen erst dann aus, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass die betreffende Person alle einschlägigen Anforderungen erfüllt.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Schiffe einer Besichtigung entsprechend den einschlägigen Verfahren und Leitlinien unterzogen wurden, die im Rahmen des harmonisierten Systems der Besichtigung und Zeugniserteilung in der Anlage der Entschließung der IMO-Versammlung A.948(23) in ihrer geltenden Fassung festgelegt sind.
(6) Wird ein Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, von einem Hafenstaat festgehalten, wird der betreffende Mitgliedstaat entsprechend den Leitlinien in Anhang III tätig.
(7) Anhang III kann nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren geändert werden, um die Leitlinien aufgrund der Erfahrungen, die mit den derzeitigen Verfahren gesammelt wurden, zu verbessern.
Artikel 7
Übertragung hoheitlicher Aufgaben
(1) Unbeschadet der Richtlinie 94/57/EG oder der Richtlinie 2007/…/EG [über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden] schaffen beziehungsweise erhalten auch die Mitgliedstaaten, die anerkannte Organisationen mit der Besichtigung und der Ausstellung von Zeugnissen betraut haben, eine der Größe und der Art ihrer Flotte entsprechende Kapazität für die laufende Überwachung und Kontrolle der Besichtigung und Zeugniserteilung durch die in ihrem Namen tätigen anerkannten Organisationen.
Sie sorgen dafür, dass zwischen der Verwaltung und den anerkannten Organisationen eine direkte Internetverbindung eingerichtet wird, und dass das für die Kontrolle der anerkannten Organisationen eingesetzte Personal über gute Kenntnisse der Regeln dieser Organisationen und des Flaggenstaats verfügt und für die effektive Überwachung bei den Organisationen selbst zur Verfügung steht.
(2) Die Mitgliedstaaten, für die Absatz 1 gilt, sehen die Möglichkeit vor, die Schiffe, die ihre Flagge führen, ergänzenden Untersuchungen zu unterziehen, um sicherzustellen, dass sie den IMO-Übereinkommen und den nationalen Anforderungen entsprechen.
(3) Die ergänzenden Untersuchungen gemäß Absatz 2 sind spätestens alle 12 Monate erforderlich bei Schiffen,
a)
die seit weniger als zwei Jahren im Register des Mitgliedstaats eingetragen sind und
b)
die irgendwann während der vorangegangenen zwölf Monate gemäß der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle)(13) oder der [Richtlinie 2007/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kontrolle durch den Hafenstaat]* festgehalten wurden.
(4) Nach Inkrafttreten der detaillierten Bestimmungen über Überprüfungen, die nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2007/…/EG) [über die Hafenstaatkontrolle] angenommen werden, ist die in den Absätzen 2 und 3 genannte ergänzende Untersuchung für Schiffe, denen bei ihrer letzten Überprüfung ein niedriges Risikoprofil nach der genannten Richtlinie zuerkannt wurde, nicht in allen Fällen notwendig.
(5) Die Mitgliedstaaten, für die Absatz 1 gilt, müssen darüber hinaus
a)
ihren anerkannten Organisationen spezifische Anweisungen erteilen, in denen im Einzelnen das Vorgehen festgelegt ist, wenn festgestellt wird, dass ein Schiff nicht auslaufen kann, ohne dass dies eine Gefahr für das Schiff oder die Personen an Bord oder eine unangemessene Gefährdung der Meeresumwelt darstellt; und
b)
ihren anerkannten Organisationen alle einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der IMO-Übereinkommen und deren Auslegungen übermitteln, oder im Einzelnen angeben, ob die Normen der Verwaltung über die Anforderungen der Übereinkommen hinausgehen.
(6) Die zur Festlegung von Untersuchungsverfahren und Kontrollsystemen für ergänzende Untersuchungen notwendigen Leitlinien sowie Mindestkriterien für Besichtiger, die ergänzende Untersuchungen durchführen, werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.
Artikel 8
Für den Flaggenstaat tätige Besichtiger
(1) Die Zuständigkeiten und die Befugnisse aller Personen, die für den Flaggenstaat Tätigkeiten mit Bezug oder mit Auswirkungen auf die Schiffssicherheit und die Verhütung von Verschmutzung anordnen, ausführen oder überwachen, sowie die Beziehungen zwischen diesen Personen werden von den Mitgliedstaaten festgelegt und beschrieben.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für Besichtigungen, Überprüfungen und Audits von Schiffen und Unternehmen verantwortlichen oder sie durchführenden Personen die in Anhang II festgelegten Mindestkriterien erfüllt.
(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass andere als die in Absatz 2 genannten Personen, die Aufgaben im Zusammenhang mit den Flaggenstaatpflichten wahrnehmen, über die den Aufgaben, zu deren Durchführung sie befugt sind, angemessene Bildung und Ausbildung verfügen und entsprechend beaufsichtigt werden.
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen auf angemessene Weise und mit den erforderlichen Mitteln für die Anwendung eines dokumentierten Systems für die den Aufgaben, zu deren Durchführung sie berechtigt oder bestellt sind, angemessene ständige Qualifizierung der iu den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen und ihre laufende Weiterbildung.
(5) Der Flaggenstaat stellt sowohl den Besichtigern, die in seinem Namen Aufgaben an Bord oder am Rumpf von Schiffen wahrnehmen, als auch erforderlichenfalls den in Absatz 3 genannten anderen Personen Dokumente aus, durch die die ihnen übertragenen Befugnisse bescheinigt werden.
(6)Anhang II kann nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren geändert werden, um die Leitlinien aufgrund der Erfahrungen, die mit den derzeitigen Verfahren gesammelt wurden, zu verbessern.
(7) Mindestanforderungen für die Qualifikation des in Absatz 3 genannten Personals können nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen werden.
Artikel 9
Untersuchungen des Flaggenstaats
Die Mitgliedstaaten führen nach einem Unfall oder Vorkommnis auf See oder einem Verschmutzungsereignis, an dem ein unter ihrer Flagge fahrendes Schiff beteiligt ist, unter Beachtung der Verantwortlichkeiten und Pflichten aufgrund des Codes für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See, der von der IMO mit der Entschließung A.849(20) angenommen und der Entschließung A.884(21) der IMO-Versammlung als Anlage beigefügt ist, in seiner geltenden Fassung eine Untersuchung durch. Solche Unfalluntersuchungen werden durch angemessen qualifizierte Untersuchungsführer durchgeführt, die über Fachkenntnisse im Zusammenhang mit dem Unfall verfügen und die zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, unabhängig davon, wo sich der Unfall oder das Vorkommnis auf See ereignet.
Artikel 10
Sichere Schiffsbemannung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Schiffe, die ihre Flagge führen, hinsichtlich des Schutzes des menschlichen Lebens auf See angemessen bemannt sind, und beachten die Grundsätze für eine sichere Schiffsbemannung, die in der Entschließung der IMO-Versammlung A.890(21) in ihrer geltenden Fassung festgelegt sind; dabei tragen sie auch den dieser Entschließung beigefügten einschlägigen Leitlinien Rechnung.
Artikel 11
Begleitende Maßnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen oder unterhalten eine Datenbank aller Schiffe ihrer Flotte, in der die wichtigsten technischen Angaben für jedes Schiff sowie die in Absatz 2 aufgeführten Informationen gespeichert sind, oder stellen sicher, dass sie unmittelbaren Zugang zu einer Datenbank haben, die vergleichbare Informationen enthält. Sie gewähren der Kommission das Recht, auf die Datenbank ihrer Schiffe zuzugreifen bzw. gegebenenfalls Dritten den Zugriff zu gewähren, wobei sie Daten entnehmen und mit ihnen austauschen kann.
(2) Die Datenbank jedes Mitgliedstaats enthält unter anderem die folgenden Informationen:
a)
für jedes einzelne registrierte Schiff:
i)
Angaben zum Schiff (Name, IMO-Kennnummer, usw.); Datum der Eintragung in das Register und gegebenenfalls der Streichung aus dem Register;
(ii)
ii) genaue Angaben zu den im Auftrag des Flaggenstaats an der Zeugniserteilung und Klassifikation des Schiffs beteiligten anerkannten Organisationen;
iii)
Daten und Ergebnisse (Mängel: nein oder ja, Beschreibung und "behoben" oder "nicht behoben"; Festhaltemaßnahmen: nein oder ja, und Dauer) der Besichtigungen, gegebenenfalls auch der zusätzlichen und ergänzenden Besichtigungen, und Audits, die entweder unmittelbar vom Flaggenstaat oder durch die anerkannten Organisationen durchgeführt wurden, denen dies von diesem Staat übertragenen wurde;
(iv)
iv) ausführliche Angaben zu der Stelle, die das Schiff im Rahmen der Hafenstaatkontrolle überprüft hat und Daten zu den Überprüfungen;
v)
Ergebnis der Überprüfungen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle (Mängel: nein oder ja, Beschreibung und "behoben" oder "nicht behoben"; Festhaltemaßnahmen: nein oder ja, Dauer);
vi)
Informationen über Unfälle;
vii)
Informationen über Verstöße gegen die IMO-Übereinkommen und insbesondere gegen MARPOL und gegen die Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße(14);
b)
allgemeine Angaben zu allen Schiffen seines Registers
i)
Zuordnung und genaue Angaben zu den Schiffen, die in den vorangegangenen zwölf Monaten aus dem Register ausgeflaggt wurden, wobei während dieses Zeitraums alle Informationen gespeichert bleiben, die in der Datenbank in der Zeit, während derer sie in diesem Register geführt wurden, gesammelt wurden;
ii)
Anzahl der jährlichen Überprüfungen jeder Art, gegliedert nach Modalitäten, die durch den Flaggenstaat oder in seinem Namen durchgeführt wurden.
(3) Die Liste der Angaben gemäß Absatz 2 kann aufgrund der Entwicklung neuer Datenbanken nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren geändert werden.
Harmonisierte Formate für die Übermittlung von Daten können nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.
(4)Die in Absatz 2 genannten Informationen werden unverzüglich dem neuen Flaggenstaat vollständig mitgeteilt, wenn ein Schiff aus dem Register ausgetragen und in ein anderes Register eingetragen wird.
Artikel 12
Bewertung und Überprüfung der Leistung der Flaggenstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten haben ihre Leistungen hinsichtlich der Bestimmungen dieser Richtlinie jährlich zu bewerten.
(2) Die Maßnahmen zur Bewertung der Leistung der Flaggenstaaten umfassen unter anderem die Erfassung von Raten der Festhaltemaßnahmen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle, Ergebnisse der Überprüfungen der Flaggenstaaten, Unfallstatistiken, Kommunikations- und Informationsverfahren, Jahresverluststatistiken ohne angenommene Totalverluste sowie andere geeignete Leistungsindikatoren um zu ermitteln, ob Personalbestand, Ressourcen und Verwaltungsverfahren zur Erfüllung der Flaggenstaatpflichten angemessen sind.
(3) Gemeinsame Verfahren zur Bewertung der Leistung der Flaggenstaaten werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.
(4) Die Mitgliedstaaten, die am 1. Juli eines Kalenderjahres auf der schwarzen oder der grauen Liste stehen, die im Jahresbericht der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle veröffentlicht werden, übermitteln der Kommission vor dem 1. September desselben Jahres einen ausführlichen Bericht über ihre mangelnde Leistung als Flaggenstaat. In diesem Bericht sind die wichtigsten Gründe für diese mangelnde Leistung aufzuführen und zu analysieren und im Einzelnen die Kategorien von Schiffen anzugeben, die zu diesem Ergebnis geführt haben. Weiter enthält der Bericht einen Plan für Abhilfemaßnahmen, gegebenenfalls unter anderem für ergänzende Besichtigungen, die bei nächster Gelegenheit durchzuführen sind.
Artikel 13
Flaggenstaat-Audit
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach in regelmäßigen Abständen durch ein unabhängiges Audit geprüft wird, ob sie die Bestimmungen dieser Richtlinie einhalten.
(2) Der Rahmen und die Verfahren für das in Absatz 1 genannte Audit sind nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festzulegen.
Allerdings können gemäß der IMO-Entschließung A.974(24) ║durchgeführte Audits statt des in Absatz 1 genannten Audits anerkannt werden, wenn die Bedingungen unter Absatz 3 erfüllt sind. Dies berührt nicht die zusätzlichen Überprüfungen, die durch die Kommission oder in ihrem Auftrag durchgeführt werden, um die Einhaltung der Seeverkehrsvorschriften der Gemeinschaft zu kontrollieren.
(3) Der Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass
a)
auch die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie geprüft wird,
b)
die Kommission als Beobachter am IMO-Auditverfahren teilnimmt,
c)
der Bericht sowie Informationen über Folgemaßnahmen der Kommission unverzüglich übermittelt werden.
(4) Nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren werden festgelegt:
a)
ein Zeitplan für die Durchführung der in Absatz 1 genannten Audits,
b)
die Bedingungen für die Veröffentlichung der Auditergebnisse.
(5) Erforderlichenfalls erarbeitet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Empfehlungen und macht Vorschläge zur Verbesserung der Verfahren und Ergebnisse des IMO-Auditsystems in dem in Absatz 2 genannten Fall.
Artikel 14
Zertifizierung der Qualität
(1) Die Mitgliedstaaten entwickeln ein Qualitätsmanagementsystem für ihre Verwaltung, setzen es um und führen es fort. Ein solches Qualitätsmanagementsystem ist gemäß der Norm ISO 9001:2000 oder einer gleichwertigen Norm zu zertifizieren, die zumindest alle Aspekte der ISO 9001:2000 umfasst, und es ist entsprechend den Leitlinien der Norm ISO 19011:2002 oder einer gleichwertigen Norm, die zumindest alle Aspekte der ISO 19011:2002 umfasst, einem Audit zu unterziehen. Hinsichtlich der genannten gleichwertigen Normen sind die Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(15) einzuhalten.
(2) Das Qualitätsmanagementsystem ist innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie aufzubauen.
(3) Das Qualitätsmanagementsystem ist innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie zu zertifizieren.
(4) Die Verweise auf ISO-Normen in Absatz 1 können auch dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren aktualisiert werden.
Artikel 15
Kooperationsvereinbarungen
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor Ende [2007] einen Bericht über die Zweckmäßigkeit einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft, den Mitgliedstaaten und Drittstaaten im Bereich der Flaggenstaatpflichten, um für die Drittstaaten, die sich verpflichtet haben, den Code für die Anwendung verbindlicher IMO-Instrumente (IMO-Entschließung A.973(24)) zwingend vorzuschreiben, ║und die einem Audit gemäß der Entschließung der IMO-Versammlung A.974(24) zugestimmt haben, gleiche Wettbewerbsbedingungen wie für Mitgliedstaaten zu schaffen.
Artikel 16
Weitergabe von Informationen und Mitteilungen
(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der IMO und der Kommission die in den IMO-Übereinkommen vorgeschriebenen Informationen.
(2) Jedes Jahr unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über
a)
die Anzahl der Überprüfungen und Audits, die sie als Flaggenstaat durchgeführt haben,
b)
die Ressourcen, die zur Erfüllung der in Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 sowie in Artikel 7 Absatz 1 genannten Aufgaben zugeteilt wurden,
c)
die Maßnahmen, die sie ergriffen haben, um den Artikeln 6 bis 11, Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 15 nachzukommen.
(3) Ein harmonisiertes Musterformular für die gemäß Absatz 2 vorgeschriebenen Informationen kann nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt werden.
(4) Die Kommission erstellt nach Eingang der Informationen der Mitgliedstaaten einen konsolidierten Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie. Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.
Artikel 17
Änderungen
Über die ausdrücklich in Artikel 2 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 3 vorgesehenen Änderungen hinaus kann diese Richtlinie nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren geändert werden, um neuen Bestimmungen, die die Flaggenstaaten betreffen, sowie Pflichten, die auf internationaler Ebene, insbesondere im Rahmen der IMO und der ILO, festgelegt wurden, Rechnung zu tragen.
Die Änderungen der IMO-Übereinkommen und des Codes für die Anwendung verbindlicher IMO-Instrumente können gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 aus dem Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie ausgenommen werden.
Artikel 18
Ausschuss
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt, der durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 eingesetzt wurde.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf zwei Monate festgesetzt.
Artikel 19
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am […] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 20
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
ANHANG I
CODE FÜR DIE FLAGGSTAATEN
CODE FÜR DIE ANWENDUNG VERBINDLICHER IMO-INSTRUMENTE Teil 1 und Teil 2
TEIL 1 – GEMEINSAME BEREICHE
Ziel
1. Ziel dieses Codes ist eine Verbesserung der Sicherheit des Seeverkehrs und des Schutzes der Meeresumwelt weltweit.
2. Dieser Code betrifft die verschiedenen Verwaltungen entsprechend ihrer spezifischen Situation; sie müssen nur diejenigen der unter Ziffer 6 genannten Instrumente anwenden, denen ihre Regierungen beigetreten sind. Aufgrund ihrer geographischen Lage und spezifischen Gegebenheiten spielen manche Staaten eine wichtigere Rolle als Flaggenstaat und haben weniger Bedeutung als Hafen- oder Küstenstaat, während andere wichtige Küsten- oder Hafenstaaten sind, aber ein geringeres Gewicht als Flaggenstaat haben. Solche Ungleichheiten schränken jedoch in keiner Weise die Pflichten dieser Staaten als Flaggen-, Hafen- oder Küstenstaat ein.
Strategie
3. Die Staaten sollten zur Erreichung der Ziele dieses Codes eine Strategie entwickeln, die folgende Punkte umfasst:
(1)
Durchführung und Durchsetzung der einschlägigen internationalen verbindlichen Instrumente;
2)
gegebenenfalls Beachtung der internationalen Empfehlungen;
3)
laufende Überwachung und Überprüfung im Hinblick darauf, inwieweit der Staat seine internationalen Verpflichtungen erfüllt; und
(4)
Aufbau, Aufrechterhaltung und Verbesserung der organisatorischen Leistungs-fähigkeit und Kapazität insgesamt.
Bei der Durchführung dieser Strategie sollten die in diesem Code festgelegten Leitlinien beachtet werden.
Allgemeines
4. Gemäß den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 (UNCLOS) und der IMO-Übereinkommen sind die Staaten verpflichtet, alle Gesetze und Vorschriften zu erlassen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um diesen Instrumenten volle Wirksamkeit zu verleihen und dadurch zu gewährleisten, dass sich im Hinblick auf den Schutz des menschlichen Lebens auf See und den Schutz der Meeresumwelt ein Schiff für seinen Verwendungszweck eignet und seine Mannschaft aus kompetenten Seeleuten besteht.
5. Beim Ergreifen von Maßnahmen zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt handeln die Staaten so, dass sie Schäden oder Gefahren weder unmittelbar noch mittelbar von einem Gebiet in ein anderes verlagern oder eine Art der Verschmutzung in eine andere umwandeln (UNCLOS, Artikel 195).
Geltungsbereich
6. Die verbindlichen IMO-Instrumente, auf die sich dieser Code bezieht, sind:
1) das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner geltenden Fassung (SOLAS 74);
2) das Protokoll von 1978 zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See 1974 in seiner geltenden Fassung (SOLAS PROT 1978);
3) das Protokoll von 1988 zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See 1974 in seiner geltenden Fassung (SOLAS PROT 1988);
4) das Internationale Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe von 1973 in seiner durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung (MARPOL 73/78);
5) das Protokoll von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe von 1973, in seiner durch das betreffende Protokoll von 1978 geänderten Fassung (MARPOL PROT 1997);
6) das Internationale Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten in seiner geänderten Fassung (STCW);
7) das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966 (LL 66);
8) das Protokoll von 1988 zum Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 (LL PROT 1988);
9) das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 (Tonnage 69) und
10) das Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See in seiner geltenden Fassung (COLREG 72),
sowie alle Instrumente, die durch diese Übereinkommen und Protokolle zwingende Wirkung erhalten. Die Anlagen 1 bis 4 enthalten nicht erschöpfende Listen der sich aus den oben genannten verbindlichen Instrumenten ergebenden Pflichten. Anlage 5 enthält eine Liste der einschlägigen Instrumente und Anlage 6 enthält eine Zusammenfassung der Änderungen zu den verbindlichen im Code wiedergegebenen Instrumente(16).
Erste Maßnahmen
7. Bei Inkrafttreten eines neuen oder geänderten verbindlichen Instruments der IMO in einem Staat muss die Regierung dieses Staates in der Lage sein, es durch geeignete nationale Rechtsvorschriften durchzuführen und durchzusetzen, und über die erforderliche Infrastruktur für die Durchführung und Durchsetzung verfügen. Dies bedeutet, dass die Regierung des Staates
1)
in der Lage sein muss, Gesetze zu erlassen, die eine wirksame Rechtsprechung und Kontrolle in Bezug auf Schiffe, die die Flagge dieses Staates führen, in administrativen, technischen und sozialen Fragen ermöglichen und insbesondere die Rechtsgrundlage schaffen für allgemeine Anforderungen hinsichtlich der Register, die Überprüfung von Schiffen, Gesetze zur Gewährleistung der Sicherheit und zur Verhinderung der Verschmutzung, die auf diese Schiffe Anwendung finden, sowie für die Erarbeitung damit zusammenhängender Regeln;
2)
über eine Rechtsgrundlage für die Durchsetzung ihrer nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, einschließlich der damit verbundenen Untersuchungs- und Strafverfahren, verfügen muss; und
3)
über ausreichendes Personal mit maritimem Fachwissen verfügen muss, das sie beim Erlass der erforderlichen nationalen Gesetze unterstützt und alle Pflichten des Staates, unter anderem hinsichtlich der in den jeweiligen Übereinkommen vorgeschriebenen Berichterstattung, erfüllen kann.
8. Die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der einschlägigen IMO-Instrumente können sich beispielsweise an den "Leitlinien für Seeverkehrsvorschriften" orientieren, die von den Vereinten Nationen veröffentlicht wurden(17).
Weitergabe von Informationen
9. Der Staat sollte alle Betroffenen von seiner Strategie gemäß Ziffer 3, auch über seine nationalen Rechtsvorschriften, unterrichten.
Aufzeichnungen
10. Gegebenenfalls sollten als Nachweis für die Erfüllung der Anforderungen und das wirksame Tätigwerden des Staats Aufzeichnungen angefertigt und fortgeführt werden. Die Aufzeichnungen sollten lesbar, problemlos auffindbar und abrufbar sein. Zur Festlegung der erforderlichen Kontrollen für Auffinden, Speicherung, Schutz, Abrufen, Aufbewahrungszeit und Anordnung der Aufzeichnungen sollte ein dokumentiertes Verfahren erarbeitet werden.
Verbesserung der Maßnahmen
11. Die Staaten sollten die Maßnahmen zur Umsetzung der Übereinkommen und Protokolle, denen sie beigetreten sind, laufend anpassen, um ihre Wirksamkeit zu erhöhen. Dazu sollten gegebenenfalls die nationalen Rechtsvorschriften rigoros und wirksam angewandt und durchgesetzt und die Einhaltung laufend überwacht werden.
12. Der Staat sollte eine Kultur fördern, die den Menschen Möglichkeiten bietet, ihre Leistungsfähigkeit im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr und des Umweltschutzes zu verbessern.
13. Darüber hinaus sollte der Staat Maßnahmen ergreifen, um die Ursachen von Verstößen gegen Vorschriften zu ermitteln und zu beseitigen, um eine Wiederholung zu verhindern; diese Maßnahmen umfassen unter anderem
(1)
Überprüfung und Analyse von Verstößen;
(2)
Ergreifen der erforderlichen Korrekturmaßnahmen; und
(3)
Überprüfung der ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
14. Der Staat sollte Maßnahmen festlegen, um die Ursachen für eine mögliche Verstöße zu beseitigen, um solche Fälle von vornherein zu verhindern.
TEIL 2 – FLAGGENSTAATEN
Durchführung
15. Im Hinblick auf die effektive Erfüllung ihrer Verantwortlichkeiten und Pflichten sollten die Mitgliedstaaten
(1)
Strategien umsetzen, um Durchführung und Durchsetzung aller Übereinkommen und Protokolle im Bereich der Sicherheit und der Verhütung von Verschmutzung zu fördern, denen sie beigetreten sind, indem sie nationale Rechtsvorschriften erlassen und Leitlinien festlegen; und
2)
innerhalb ihrer Verwaltung Verantwortlichkeiten für die Aktualisierung und Überprüfung aller einschlägigen Strategien zuweisen, sofern dies erforderlich ist.
16. Die Flaggenstaaten sollten Ressourcen aufbauen und Verfahren festlegen, mit denen ein Sicherheits- und Umweltschutzprogramm durchgeführt werden kann, das mindestens umfasst:
(1)
Verwaltungsanweisungen für die Anwendung der geltenden internationalen Vorschriften sowie für die Erarbeitung und Veröffentlichung aller möglicherweise erforderlichen nationalen Auslegungsbestimmungen;
2)
die erforderlichen Ressourcen zur Erfüllung der Anforderungen der unter Ziffer 6 aufgeführten verbindlichen IMO-Instrumente; dazu ist unabhängig von allen Verwaltungsstellen, die die erforderlichen Zeugnisse und einschlägigen Unterlagen ausstellen, und/oder oder Stellen, denen die Flaggenstaaten die Ausstellung der erforderlichen Zeugnisse und einschlägigen Unterlagen übertragen haben, ein Audit- und Überprüfungsprogramm durchzuführen;
3)
die erforderlichen Ressourcen zur Erfüllung der Anforderungen des STCW-Übereinkommens von 1978 in seiner geltenden Fassung. Dazu gehörten Ressourcen, um unter anderem sicherzustellen, dass
3.1
Ausbildung, Bewertung der Befähigung und Erteilung von Befähigungszeugnissen von Seeleuten mit den Bestimmungen des Übereinkommens in Einklang stehen;
3.2
STCW-Befähigungszeugnisse und Vermerke die Befähigung der Seeleute exakt wiedergeben; dazu sind die entsprechende STCW-Terminologie sowie die in den für das Schiff ausgestellten Schiffbesatzungszeugnissen verwendeten Begriffe zu verwenden;
3.
3 eine unparteiische Untersuchung aller berichteten Fälle von Fehlverhalten - gleich ob Handlung oder Unterlassung - durchgeführt werden kann, die eine direkte Bedrohung für das menschliche Leben, für Sachwerte auf See oder die Meeresumwelt darstellen können und die auf Inhaber von durch die betreffende Vertragspartei ausgestellte Befähigungszeugnisse oder Vermerke zurückzuführen sind;
3.
4 vom Flaggenstaat ausgestellte Befähigungszeugnisse oder Vermerke wirksam entzogen, ausgesetzt oder aufgehoben werden können, wenn dies begründet bzw. zur Bekämpfung von Betrügereien erforderlich ist; und
3.
5 der Flaggenstaat bei allen Verwaltungsvereinbarungen, auch über Tätigkeiten in den Bereichen Ausbildung, Befähigungsbewertung und Zeugniserteilung, die im Zuständigkeitsbereich eines anderen Staates durchgeführt werden, seine Verantwortung akzeptiert, die Befähigung von Kapitänen, Offizieren und anderen Seeleuten zu gewährleisten, die auf Schiffen Dienst tun, die zum Führen seiner Flagge berechtigt sind(18);
(4)
Ressourcen für die Durchführung von Untersuchungen bei Unfällen sowie die angemessene und zügige Behandlung von Fällen, in denen Schiffe nachgewiesene Mängel aufweisen; und
5)
die Entwicklung, Dokumentation und Bereitstellung von Leitlinien für diese Vorschriften der einschlägigen verbindlichen IMO-Instrumente, die den Anforderungen der Verwaltung genügen.
17. Die Flaggenstaaten tragen dafür Sorge, dass Schiffe, die zum Führen ihrer Flagge berechtigt sind, über eine ausreichende und angemessen ausgebildete Besatzung verfügen; dabei ist den von der IMO festgelegten Grundsätzen für eine sichere Schiffsbesetzung Rechnung zu tragen.
Übertragung von Befugnissen
18. Die Flaggenstaaten, die anerkannte Organisationen beauftragen, in ihrem Namen Besichtigungen und Überprüfungen durchzuführen, Zeugnisse und Dokumente auszustellen, Schiffe anzumarken und andere in den IMO-Übereinkommen vorgeschriebene hoheitliche Aufgaben wahrzunehmen, müssen eine solche Ermächtigung entsprechend SOLAS-Regel XI-1/1 erteilen, damit gewährleistet ist, dass
1)
die anerkannte Organisation über angemessene Ressourcen in Bezug auf Technik-, Management und Forschungskapazitäten verfügt, um die ihr übertragenen Aufgaben wahrnehmen zu können, entsprechend den in der einschlägigen IMO-Entschließung(19) festgelegten Mindestnormen für anerkannte Organisationen, die im Auftrag der Verwaltung tätig sind;
2)
ihr eine förmliche schriftliche Übereinkunft zwischen der Verwaltung und der anerkannten Organisation zugrunde liegt, die mindestens die in der einschlägigen IMO-Entschließung(20) oder gleichwertigen Rechtsvorschriften festgelegten Elemente enthält; dazu kann die Mustervereinbarung für die Ermächtigung anerkannter Organisationen, die im Auftrag der Verwaltung tätig werden(21), herangezogen werden;
3)
spezielle Anweisungen erteilt werden, in denen im Einzelnen das Vorgehen festgelegt ist, wenn festgestellt wird, dass ein Schiff nicht auslaufen kann, ohne dass dies eine Gefahr für das Schiff oder die Personen an Bord oder eine unangemessene Gefährdung der Meeresumwelt darstellt;
4)
den anerkannten Organisationen alle einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Übereinkommen und deren Auslegungen übermittelt werden, oder im Einzelnen angegeben wird, ob die Normen der Verwaltung über die Anforderungen der Übereinkommen hinausgehen; und
5)
die anerkannte Organisation Verzeichnisse unterhält, denen die Verwaltung Daten für die Auslegung von Bestimmungen der Übereinkommen entnehmen kann.
19. Die Flaggenstaaten sollten bei der Ernennung von Besichtigern für die Durchführung von Besichtigungen und Überprüfungen in ihrem Auftrag gegebenenfalls die Leitlinien gemäß Ziffer 18, insbesondere Nummer 3 und Nummer 4, zugrunde legen.
20. Der Flaggenstaat sollte ein Überwachungsprogramm mit angemessenen Ressourcen für die Überwachung seiner anerkannten Organisationen und die Kommunikation mit ihnen festlegen oder an einem solchen Programm beteiligt sein, um sicherzustellen, dass er seine internationalen Verpflichtungen uneingeschränkt erfüllt, indem er
1)
von seinem Recht Gebrauch macht, ergänzende Besichtigungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass Schiffe, die zum Führen seiner Flagge berechtigt sind, tatsächlich die Bestimmungen der verbindlichen IMO-Instrumente erfüllen;
2)
ergänzende Besichtigungen durchführt, wenn er dies für erforderlich hält, um sicherzustellen, dass Schiffe, die zum Führen seiner Flagge berechtigt sind, nationalen, über die Anforderungen der IMO-Übereinkommen hinausgehenden Anforderungen genügen; und
(3)
Personal bereitstellt, das über gute Kenntnisse der Vorschriften des Flaggenstaats und der anerkannten Organisationen verfügt und in der Lage ist, die anerkannten Organisationen vor Ort wirksam zu überwachen.
Durchsetzung
21. Die Flaggenstaaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass hinsichtlich der zum Führen ihrer Flagge berechtigten Schiffe und der unter ihrer Hoheitsgewalt stehenden Einrichtungen und Personen die internationalen Vorschriften eingehalten werden, damit die Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen gewährleistet ist. In diesem Zusammenhang sollten sie unter anderem
(1)
Schiffen, die zum Führen ihrer Flagge berechtigt sind, das Auslaufen erst dann gestatten, wenn dies unter Einhaltung der internationalen Vorschriften geschieht;
2)
für die regelmäßige Überprüfung von Schiffen, die zum Führen ihrer Flagge berechtigt sind, sorgen, um zu festzustellen, ob der tatsächliche Zustand des Schiffs und seiner Mannschaft den dafür ausgestellten Zeugnissen entspricht;
3)
vorsehen, dass der Besichtiger im Zuge der regelmäßigen Überprüfung gemäß Absatz 2 sicherstellen sollte, dass die den Schiffen zugeteilten Seeleute vertraut sind mit
3.
1 ihren spezifischen Aufgaben; und
3.2
Einrichtungen, Anlagen, Ausrüstungen und Verfahren des Schiffs.
4)
sicherstellen, dass die Besatzung des Schiffs insgesamt ihre Tätigkeiten in Notfällen und bei der Ausübung der für die Sicherheit auf See oder die Verhütung oder Eindämmung von Verschmutzungen wichtigen Funktionen wirksam koordinieren kann;
5)
in ihren nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften angemessene Sanktionen vorsehen, die streng genug sind, um von einem Verstoß gegen die internationalen Vorschriften durch Schiffe, die zum Führen ihrer Flagge berechtigt sind, abzuschrecken;
6)
im Anschluss an eine Untersuchung ein Verfahren gegen Schiffe einleiten, die zum Führen ihrer Flagge berechtigt sind, wenn sie den internationalen Vorschriften nicht entsprechen; dabei ist unerheblich, wo ein solcher Verstoß festgestellt wurde;
7)
in ihren nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften angemessene Sanktionen vorsehen, die streng genug sind, um von einem Verstoß gegen die internationalen Vorschriften durch Personen, die im Besitz eines von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Zeugnisses oder Vermerks sind, abzuschrecken; und
8)
im Anschluss an eine Untersuchung ein Verfahren gegen Personen einleiten, die im Besitz von Zeugnissen oder Vermerken sind, wenn sie gegen internationale Vorschriften verstoßen haben; dabei ist unerheblich, wo ein solcher Verstoß festgestellt wurde.
22. Ein Flaggenstaat sollte gegebenenfalls die Erstellung und Durchführung eines Kontroll- und Überwachungsprogramms erwägen, um
1)
für die schnelle und gründliche Untersuchung von Unfällen zu sorgen, gegebenenfalls mit Meldung an die IMO;
2)
die Sammlung statistischer Daten vorzusehen, so dass Trendanalysen zur Ermittlung von Problembereichen durchgeführt werden können; und
3)
rasch auf festgestellte Mängel und auf Hinweise der Hafen- oder Küstenstaaten auf mögliche Verschmutzungsfälle reagieren zu können.
23. Darüber hinaus sollte der Flaggenstaat
1)
durch nationale Rechtsvorschriften sicherstellen, dass die Bestimmungen der geltenden IMO-Instrumente erfüllt werden;
2)
eine angemessene Anzahl qualifizierter Personen für die Durchführung und Durchsetzung der nationalen Rechtsvorschriften gemäß Ziffer 15 Nummer 1 bereitstellen, unter anderem Personen für die Durchführung von Untersuchungen und Besichtigungen;
3)
eine ausreichende Anzahl qualifizierter Personen bereitstellen, die für den Flaggenstaat Fälle untersuchen, in denen Schiffe, die zum Führen der Flagge dieses Staates berechtigt sind, von einem Hafenstaat festgehalten wurden;
4)
eine ausreichende Anzahl qualifizierter Personen bereitstellen, die für den Flaggenstaat Fälle untersuchen, in denen die Gültigkeit eines Zeugnisses oder Vermerks oder die Kompetenz von Personen, die im Besitz eines von diesem Flaggenstaat ausgestellten Zeugnisses oder Vermerks sind, von einem Hafenstaat in Frage gestellt werden; und
5)
die Ausbildung und die Überwachung der Tätigkeit der Besichtiger und Untersuchungsführer des Flaggenstaats gewährleisten.
24. Wird ein Staat davon unterrichtet, dass Schiff, das zum Führen seiner Flagge berechtigt ist, von einem Hafenstaat festgehalten wurde, sollte der Flaggenstaat dafür sorgen, dass geeignete Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um das betreffende Schiff unverzüglich in Einklang mit den geltenden internationalen Übereinkommen zu bringen.
25. Ein Flaggenstaat oder eine in seinem Namen tätige anerkannte Organisation sollten internationale Zeugnisse oder Vermerke für ein Schiff erst dann ausstellen, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass es alle einschlägigen Anforderungen erfüllt.
26. Ein Flaggenstaat sollte internationale Befähigungszeugnisse oder Vermerke erst dann an eine Person ausstellen, wenn er sich davon überzeugt hat, dass die betreffende Person alle einschlägigen Anforderungen erfüllt.
Für den Flaggenstaat tätige Besichtiger
27. Die Zuständigkeiten und die Befugnisse aller Personen, die für den Flaggenstaat Tätigkeiten mit Bezug oder mit Auswirkungen auf die Schiffssicherheit und die Verhütung von Verschmutzung anordnen, ausführen oder überwachen, sowie die Beziehungen zwischen diesen Personen sollten vom Flaggenstaat festgelegt und beschrieben werden.
28. Die für Besichtigungen, Überprüfungen und Audits von Schiffen und Unternehmen, für die die einschlägigen verbindlichen IMO-Instrumente gelten, verantwortlichen oder sie durchführenden Personen sollten mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1)
eine geeignete Qualifikationen einer Ausbildungseinrichtung für Schiffsbetrieb oder Nautik und entsprechende Seefahrterfahrungszeit als Schiffsoffizier, der im Besitz eines gültigen Befähigungszeugnisses gemäß STCW Regel II/2 oder III/2 ist oder war; die Kenntnisse in Schiffsbetriebstechnik wurden seit Ausstellung des Befähigungszeugnisses aufrechterhalten; oder
2)
einen Hochschul- oder gleichwertigen Abschluss einer Universität oder einer entsprechenden Einrichtung in einem staatlich anerkannten relevanten technischen oder wissenschaftlichen Ausbildungsgang.
29. Personen, die gemäß Ziffer 28 Nummer 1 qualifiziert sind, sollte mindestens drei Jahre lang als nautischer oder als technischer Offizier auf See Dienst getan haben.
30. Personen, die gemäß Ziffer 28 Nummer 2 qualifiziert sind, sollten mindestens drei Jahre lang in entsprechender Dienststellung Dienst getan haben.
31. Darüber hinaus sollten solche Personen über angemessene theoretische Kenntnisse und praktische Fähigkeiten in Bezug auf Schiffe und ihren Betrieb sowie über die einschlägigen nationalen und internationalen Instrumente verfügen, die erforderlich sind, um seine Aufgaben als im Auftrag des Flaggenstaats tätige Besichtiger zu erfüllen; diese Kenntnisse sind durch Ausbildungsprogramme zu erlangen, für die ein Nachweis zu erbringen ist.
32. Andere an solchen Arbeiten beteiligte Personen sollten über die den Aufgaben, zu denen sie berechtigt sind, angemessene Bildung und Ausbildung verfügen und entsprechend beaufsichtigt werden.
33. Einschlägige Begutachtungserfahrung sollte als Vorteil gewertet werden; bei fehlender praktischer Erfahrung sollte die Verwaltung für eine geeignete Ausbildung vor Ort sorgen.
34. Die Flaggenstaaten können Besichtiger über ein förmliches, detailliertes Ausbildungsprogramm zulassen, das zum gleichen Stand der Kenntnisse und Fähigkeiten führt wie sie in Ziffer 29 bis Ziffer 32 vorgeschrieben sind.
35. Der Flaggenstaat sollte über ein dokumentiertes System für die Qualifizierung des Personals und seine laufende Weiterbildung entsprechend den Aufgaben, zu deren Durchführung sie berechtigt sind, verfügen.
36. Je nach der/den wahrzunehmenden Aufgabe(n) sollten die Qualifikationen umfassen:
(1)
Kenntnis der einschlägigen internationalen und nationalen Vorschriften in Bezug auf Schiffe und Schifffahrtsunternehmen sowie Besatzung, Ladung und Betrieb von Schiffen;
(2)
Kenntnis der Verfahren, die bei Besichtigungs-, Zertifizierungs-, Kontroll-, Untersuchungs- und Überwachungsfunktionen Anwendung finden;
(3)
Verständnis der Ziele und Zwecke der internationalen und nationalen Instrumente für die Sicherheit im Seeverkehr und den Schutz der Meeresumwelt und der damit zusammenhängenden Programme;
(4)
Verständnis der internen und externen Vorgänge sowohl an Bord als auch an Land;
5)
nötige berufliche Qualifikation, um die übertragenen Aufgaben effektiv und effizient erfüllen zu können;
6)
uneingeschränktes Sicherheitsbewusstsein in jeder erdenklichen Lage, auch in Bezug auf die eigene Sicherheit; und
(7)
Ausbildung oder Erfahrung in den verschiedenen durchzuführenden Aufgaben, vorzugsweise auch in den zu beurteilenden Funktionen.
37. Der Flaggenstaat sollte dem Besichtiger ein Identifikationsdokument ausstellen, das dieser bei Erfüllung seiner Aufgaben mit sich führt.
Untersuchungen des Flaggenstaats
38. Nach einem Unfall oder Verschmutzungsfall auf See sollte eine Untersuchung durchgeführt werden. Unfalluntersuchungen sollten durch angemessen qualifizierte Untersuchungsführer durchgeführt werden, die über Fachkenntnisse im Zusammenhang mit dem Unfall verfügen. Der Flaggenstaat sollte in der Lage sein, zu diesem Zweck unabhängig davon, wo sich der Unfall oder das Vorkommnis auf See ereignet hat, qualifizierte Untersuchungsführer zur Verfügung zu stellen.
39. Der Flaggenstaat sollte gewährleisten, dass die Untersuchungsführer über Kenntnisse und praktische Erfahrungen in den Fachbereichen verfügen, die zu ihren üblichen Aufgaben gehören. Darüber hinaus sollten die Flaggenstaaten zur Unterstützung der Untersuchungsführer bei der Erfüllung von Aufgaben außerhalb ihres üblichen Tätigkeitsbereichs dafür sorgen, dass erforderlichenfalls Fachwissen in folgenden Bereichen problemlos zugänglich ist:
(1)
Navigation und Regeln zur Verhütung von Zusammenstössen auf See;
(2)
Flaggenstaatregelung für Befähigungszeugnisse;
(3)
Ursachen von Meeresverschmutzung;
(4)
Befragungstechniken;
(5)
Erhebung von Beweismitteln; und
(6)
Einschätzung der Rolle des "Faktors Mensch".
40. Alle Unfälle mit Personenschaden, die eine Abwesenheit vom Dienst von drei Tagen oder mehr erfordern, und alle durch Arbeitsunfälle und Unfälle, an denen Schiffe des Flaggenstaats beteilt sind, verursachten Todesfälle sollten untersucht und die Ergebnisse solcher Untersuchungen veröffentlicht werden.
41. Schiffsunfälle sollten untersucht und entsprechend den einschlägigen IMO-Übereinkommen und den von der IMO erstellten Leitlinien(22) gemeldet werden. Der Untersuchungsbericht sollte zusammen mit den Anmerkungen des Flaggenstaats entsprechend den genannten Leitlinien der IMO übermittelt werden.
Bewertung und Überprüfung
42. Die Flaggenstaaten sollten ihre Leistung in Bezug auf die Verwaltungsvorgänge, Verfahren und Ressourcen, die zur Erfüllung der ihnen aus den Übereinkommen, denen sie beigetreten sind, erwachsenden Verpflichtungen erforderlich sind, regelmäßig bewerten.
43. Die Maßnahmen zur Bewertung der Leistung der Flaggenstaaten umfassen unter anderem die Erfassung von Raten der Festhaltemaßnahmen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle, Ergebnisse der Überprüfungen der Flaggenstaaten, Unfallstatistiken, Kommunikations- und Informationsverfahren, Jahresverluststatistiken (ohne angenommene Totalverluste) sowie andere geeignete Leistungsindikatoren um zu ermitteln, ob Personalbestand, Ressourcen und Verwaltungsverfahren zur Erfüllung der Flaggenstaatpflichten angemessen sind.
44. Im Zuge der Maßnahmen können regelmäßig überprüft werden:
1)
die Verluste in der Flotte und die Unfallraten zur Ermittlung von Trends in festgelegten Zeiträumen;
2)
die Anzahl geprüfter Fälle festgehaltener Schiffe im Verhältnis zur Größe der Flotte;
3)
die Anzahl geprüfter Fälle von Inkompetenz oder Fehlverhalten von Personen, die im Besitz von Zeugnissen oder Vermerken sind, die vom Flaggenstaat oder in seinem Namen erteilt wurden;
4)
die Reaktionen auf Mängelberichte oder Maßnahmen von Hafenstaaten;
5)
die Untersuchungen bei schweren Seeunfällen und daraus gezogene Lehren;
6)
die zugeteilten finanziellen, technischen und anderen Ressourcen;
7)
die Ergebnisse von Überprüfungen, Besichtigungen und Kontrollen bei Schiffen der Flotte;
8)
die Untersuchung von Arbeitsunfällen;
9)
die Anzahl der Vorkommnisse und Verstöße gemäß MARPOL 73/78 in seiner geltenden Fassung und
10)
die Anzahl der ausgesetzten oder entzogenen Zeugnisse, Vermerke, Anerkennungen usw.
ANHANG II
Mindestanforderungen an für den Flaggenstaat tätige Besichtiger
(Artikel 8)
1. Besichtiger müssen von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zur Durchführung der Besichtigungen gemäß dieser Richtlinie ermächtigt werden.
2. Besichtiger müssen über angemessene theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrung in Bezug auf Schiffe und ihren Betrieb sowie über die einschlägigen nationalen und internationalen Vorschriften verfügen. Diese Kenntnisse und Erfahrungen sind durch Ausbildungsprogramme zu erlangen, für die ein Nachweis zu erbringen ist.
3. Besichtiger müssen mindestens
1)
über die nötigen Patente verfügen, um als nautischer oder als technischer Offizier auf See Dienst zu tun, die von einer Ausbildungseinrichtung für Schiffsbetrieb oder Nautik erteilt wurden, nachweisen, dass sie als Schiffsoffizier mindestens drei Jahre an Bord eines Schiffes Dienst getan haben oder alternativ dazu ein Jahr an Bord und zusätzlich zwei weitere Jahre bei der zuständigen Behörden eines Flaggenstaats als Besichtiger in der Ausbildung oder aber im Besitz eines gültigen Befähigungszeugnisses gemäß STCW Regel II/2 oder III/2 sein; oder
2)
eine von der zuständigen Behörde anerkannte Prüfung als Schiffbauingenieur, Maschinenbauingenieur oder Ingenieur in einem maritimen Bereich abgelegt haben und mindestens drei Jahre lang in entsprechender Dienststellung tätig gewesen sein; oder ein Jahr, wenn sie mindestens zwei Jahre lang bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats als Besichtiger tätig gewesen sind, oder
3)
über einen entsprechenden Universitäts- oder gleichwertigen Abschluss verfügen und an einer Ausbildungseinrichtung für Besichtiger eine Ausbildung absolviert und eine Prüfung abgelegt haben, und mindestens zwei Jahre lang bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats als Besichtiger in der Ausbildung tätig gewesen sein.
4. Besichtiger, die gemäß Ziffer 3 Nummer 1 oder Nummer 2 qualifiziert sind, müssen ihre Kenntnisse in Schiffsbetriebstechnik seit Ausstellung ihres Befähigungszeugnisses oder ihrer Qualifikation aufrechterhalten haben.
5. Besichtiger, die gemäß Ziffer 3 Nummer 3 qualifiziert sind, müssen über den gleichen Stand von Kenntnissen und Fähigkeiten verfügen wie er für Besichtiger gemäß Ziffer 3 Nummer 1 und Numer 2 verlangt wird.
6. Besichtiger müssen in der Lage sein, sich mit Seeleuten mündlich und schriftlich in der auf See am meisten gesprochenen Sprache zu verständigen.
7. Besichtiger dürfen kein irgendwie geartetes wirtschaftliches, persönliches oder familiäres Interesse an dem besichtigten Schiff, seiner Besatzung, seinem Schiffsagenten, seinem Unternehmen, seinem Reeder oder seinem Befrachter und an keiner nichtstaatlichen Organisation haben, die im Auftrag des Staates oder für Klassifikationszwecke Besichtigungen durchführt oder Zeugnisse für Schiffe ausstellt.
8. Auch Besichtiger, die diese Kriterien nicht erfüllen, können zugelassen werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Richtlinie von einer für Besichtigungen im Auftrag des Staates oder Überprüfungen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle zuständigen Behörde beschäftigt wurden und der betreffende Hafenstaat der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle beigetreten ist.
ANHANG III
Leitlinien für Folgemassnahmen bei Schiffen, die von einem Hafenstaat festgehalten werden
(Artikel 6)
1. Festhaltemassnahme eines Hafenstaats
1. Wird die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats (nachstehend "Flaggenstaat" genannt) davon unterrichtet, dass ein Schiff unter seiner Flagge von einem anderen Hafenstaat festgehalten wird, sollte sie dafür sorgen, dass geeignete Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um das betreffende Schiff unverzüglich in Einklang mit den geltenden Regeln und internationalen Übereinkommen zu bringen. Als geeignet sind die nachstehend aufgeführten Maßnahmen zu erachten; die Liste hindert die Flaggenstaaten nicht am Erlass von Maßnahmen mit gleicher Wirkung oder weiter gehenden Maßnahmen, sofern sie mit den Zielen und Mitteln dieser Richtlinie im Einklang stehen.
2. Sofortmassnahmen
1. Sobald der Flaggenstaat von der Festhaltemaßnahme unterrichtet wird, sollte er Kontakt mit dem (für ISM-Maßnahmen zuständigen) Unternehmen und dem Hafenstaat aufnehmen, um sich möglichst umfassend über die Umstände der Festhaltemaßnahme zu informieren.
2. Auf der Grundlage dieser Informationen sollte der Flaggenstaat prüfen, welche Sofortmaßnahmen erforderlich sind, um das Schiff in Einklang mit den Vorschriften zu bringen. Er gelangt möglicherweise zu der Ansicht, dass einige Mängel rasch zu beheben sind (beispielsweise die Instandsetzung eines Rettungsfloßes) und dies vom Hafenstaat bestätigt werden kann. In solchen Fällen sollte der Flaggenstaat vom Hafenstaat bestätigen lassen, dass die Mängel behoben wurden.
3. Im Falle ernsterer Mängel, insbesondere im Zusammenhang mit der Struktur und mit Zeugnissen, die von dem Flaggenstaat oder von einer anerkannten Organisation ausgestellt wurden, sollte der Flaggenstaat eine ergänzende Sonderüberprüfung durch einen seiner eigenen Besichtiger verlangen oder einen Besichtiger der anerkannten Organisation benennen, der für ihn eine solche ergänzende Sonderüberprüfung durchführt. Zunächst sollten gezielt die Bereiche überprüft werden, in denen der Hafenstaat Mängel festgestellt hat. Sofern der für den Flaggenstaat oder die anerkannte Organisation tätige Besichtiger dies für erforderlich hält, kann die Überprüfung dann zu einer vollständigen Wiederbesichtigung für die Bereiche ausgeweitet werden, für die die entsprechenden vorgeschriebenen Zeugnisse gelten.
4. In den Fällen, in denen die anerkannte Organisation die Überprüfung gemäß Ziffer 3 durchgeführt hat, sollte der für sie tätige Besichtiger den Flaggenstaat über die ergriffenen Maßnahmen und den Zustand des Schiffs nach dieser Überprüfung unterrichten, so dass der Flaggenstaat entscheiden kann, welche weiteren Maßnahmen gegebenenfalls erforderlich sind.
5. Wurde die Überprüfung durch den Hafenstaat darüber hinaus gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 95/21/EG oder Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2007/…/EG [über die Kontrolle durch den Hafenstaat] ausgesetzt, sollte der Flaggenstaat dafür Sorge tragen, dass das Schiff in Bezug auf die Zeugnisse, die für Bereiche ausgestellt wurden, in denen vom Hafenstaat Mängel festgestellt wurden, sowie in Bezug auf alle anderen Bereiche, in denen sich nachträglich Mängel gezeigt haben, einer Wiederbesichtigung unterzogen wird. Der Flaggenstaat sollte entweder diese Besichtigung selber durchführen oder vom Besichtiger der anerkannten Organisation einen vollständigen Bericht und gegebenenfalls die Bestätigung anfordern, dass eine zufrieden stellende Besichtigung durchgeführt und dass alle Mängel behoben wurden. Hat sich der Flaggenstaat davon überzeugt, sollte er dem Hafenstaat bestätigen, dass das Schiff den Anforderungen der einschlägigen Regeln und internationalen Übereinkommen entspricht.
6. Bei sehr schwer wiegenden Verstößen gegen Regeln und internationale Übereinkommen sollte der Flaggenstaat immer einen eigenen Besichtiger, nicht den Besichtiger der anerkannten Organisation, entsenden, um die in den Ziffern 3 bis 5 genannten Überprüfungen und Besichtigungen durchzuführen oder zu überwachen.
7. Sofern nicht Ziffer 10 Anwendung findet, verlangt der Flaggenstaat, dass das Unternehmen (über die vom Hafenstaat geforderten Korrekturmaßnahmen hinaus) Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel ergreift, um das Schiff in Einklang mit den geltenden Regeln und internationalen Übereinkommen zu bringen, bevor es aus dem Festhaltehafen auslaufen darf. Werden solche Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel nicht ergriffen, sollten die entsprechenden Zeugnisse eingezogen werden.
8. Der Flaggenstaat sollte prüfen, inwieweit die vom Hafenstaat festgestellten und bei einer Überprüfung/Besichtigung durch den Flaggenstaat aufgedeckten Mängel auf ein Versagen des Systems für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen des Schiffs und des Unternehmens hinweisen. Erforderlichenfalls sollte der Flaggenstaat dafür Sorge tragen, dass das Schiff und/oder das Unternehmen einem zweiten Audit unterzogen wird, und gemeinsam mit dem Hafenstaat prüfen, ob dieses zweite Audit durchgeführt werden sollte, bevor das Schiff aus dem Festhaltehafen auslaufen darf.
9. Der Flaggenstaat sollte zu jeder Zeit mit dem Hafenstaat in Verbindung stehen und zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass aufgedeckte Mängel beseitigt werden, und allen Bitten seitens des Hafenstaats um Klärung so schnell wie möglich nachkommen.
10. Wenn die Mängel im Festhaltehafen nicht beseitigt werden können und der Hafenstaat dem Schiff gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 95/21/EG oder Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2007/…EG [über die Kontrolle durch den Hafenstaat] die Weiterfahrt zu einer Reparaturwerft gestattet, sollte der Flaggenstaat gemeinsam mit dem Hafenstaat die Bedingungen, unter denen diese Fahrt stattfinden darf, festlegen und schriftlich bestätigen.
11. Erfüllt das Schiff die in Ziffer 10 genannten Bedingungen nicht oder sucht es die vereinbarte Reparaturwerft nicht auf, sollte der Flaggenstaat von dem betreffenden Unternehmen unverzüglich eine Erklärung verlangen und prüfen, ob die Schiffszeugnisse einzuziehen sind. Darüber hinaus sollte der Flaggenstaat bei erster Gelegenheit eine zusätzliche Besichtigung durchführen.
12. Ist der Flaggenstaat aufgrund der vorliegenden Informationen der Ansicht, dass die Festhaltemaßnahme unbegründet ist, sollte er dem Hafenstaat seine Bedenken mitteilen und Verbindung mit dem Unternehmen aufnehmen, um die Inanspruchnahme des Einspruchsverfahrens des Hafenstaats zu prüfen.
3. Anschliessende Massnahmen
1. Je nach der Schwere der aufgedeckten Mängel und der unverzüglich ergriffenen Folgemaßnahmen sollte der Flaggenstaat darüber hinaus die Durchführung einer zusätzlichen Besichtigung des Schiffs nach Aufhebung der Festhaltemaßnahme erwägen. Im Rahmen dieser zusätzlichen Besichtigung sollte auch die Wirksamkeit des Systems für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen bewertet werden. Als Richtwert gilt, dass der Flaggenstaat eine zusätzliche Besichtigung des Schiffs innerhalb von [sechs] Wochen durchführen sollte, nachdem er von der Festhaltemaßnahme unterrichtet wurde. Die Kosten für diese zusätzliche Besichtigung sollte das Unternehmen tragen. Ist bereits vorgesehen, dass der Flaggenstaat innerhalb von [drei] Monaten eine vorgeschriebene Besichtigung des Schiffs durchführen wird, kann er die zusätzliche Besichtigung bis zu diesem Zeitpunkt verschieben.
2. Darüber hinaus sollte der Flaggenstaat ein zweites Audit des betroffenen Unternehmens in Betracht ziehen. Weiter sollte der Flaggenstaat die vollständigen Überprüfungsunterlagen anderer Schiffe, für die die gleiche Gesellschaft zuständig ist, daraufhin überprüfen, ob in der Flotte dieser Gesellschaft die gleichen Mängel mehrmals festgestellt wurden.
3. Wurde das Schiff in den vorangegangenen zwei Jahren mehr als ein Mal begründet festgehalten, sollten die Folgemaßnahmen mit größerer Dringlichkeit durchgeführt werden, und in jedem Fall sollte der Flaggenstaat innerhalb von [vier] Wochen, nachdem er von der Festhaltemaßnahme unterrichtet wurde, eine zusätzliche Besichtigung durchführen.
4. Führt die Festhaltemaßnahme darüber hinaus dazu, dass dem Schiff gemäß Artikel 7b der Richtlinie 95/21/EG oder Artikel 10 der Richtlinie 2007/…/EG [über die Kontrolle durch den Hafenstaat] der Zugang verweigert wird, muss der Flaggenstaat eine zusätzliche Besichtigung durchführen und alle erforderlichen Schritte ergreifen, um sicherzustellen, dass das Unternehmen das betreffende Schiff in Einklang mit allen einschlägigen internationalen Übereinkommen und Regeln bringt. Hat er sich davon überzeugt, sollte der Flaggenstaat dem Unternehmen ein entsprechendes Dokument ausstellen.
5. In jedem Fall sollte der Flaggenstaat prüfen, welche rechtlichen Maßnahmen, einschließlich Geldstrafen, die hoch genug sind, um von Verstößen gegen die gemeinschaftlichen und internationalen Vorschriften abzuschrecken, gegen das Unternehmen ergriffen werden können. Verstößt ein Schiff mehrfach gegen die Anforderungen der gemeinschaftlichen Regelungen und der internationalen Übereinkommen, sollte der Flaggenstaat prüfen, welche zusätzlichen Sanktionen gegebenenfalls erforderlich sind, einschließlich der Streichung des Schiffs aus seinem Register.
6. Nach Abschluss aller Maßnahmen, um das Schiff in Einklang mit den internationalen Übereinkommen und den gemeinschaftlichen Regelungen zu bringen, sollte der Flaggenstaat der IMO und der Kommission Bericht erstatten; im Hinblick auf die IMO sollte der Bericht gemäß Kapitel I, Regel 19 Buchstabe d des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in seiner geltenden Fassung und gemäß Ziffer 5.2 der IMO-Entschließung A.787(19) in ihrer geltenden Fassung erstellt werden und im Hinblick auf die Kommission sollte er ferner zusätzliche Informationen über gemeinschaftsbezogene Vorschriften enthalten.
4. Zusätzliche Besichtigung
1. Im Rahmen der oben genannten zusätzlichen Besichtigung sollten unter anderem die folgenden Bereiche einer ausreichend gründlichen Untersuchung unterzogen werden, durch die sich der für den Flaggenstaat tätige Besichtiger davon überzeugen kann, dass das Schiff, seine Ausrüstung und seine Mannschaft allen Regeln und internationalen Übereinkommen, die auf sie Anwendung finden, entsprechen:
Zeugnisse und Unterlagen
Schiffskörper und -ausrüstung
Voraussetzungen für die Festlegung des Freibords
Hauptmaschinen und -systeme
Sauberkeit der Maschinenräume
Rettungsmittel
Brandschutz
Navigationsausrüstung
Ladungsumschlagausrüstung
Funkanlage
Elektrische Ausrüstung
Verhütung von Verschmutzung
Lebens- und Arbeitsbedingungen
Besatzung
Zeugnisse der Besatzung
Fahrgastsicherheit
Betriebliche Anforderungen einschließlich Verständigung zwischen den Besatzungsmitgliedern, Übungen, Ausbildung, Brücken- und Maschinenraumbetrieb und Gefahrenabwehr.
2. Sie sollte darüber hinaus die in Anhang V der Richtlinie 95/21/EG oder Anhang VIII Teil C der Richtlinie 2007/…/EG [über die Kontrolle durch den Hafenstaat] festgelegten Kriterien für eine erweiterte Überprüfung umfassen, aber nicht darauf beschränkt sein. Die Besichtiger des Flaggenstaats sollten, wenn sie dies für erforderlich halten, auch Funktionsprüfungen beispielsweise von Überlebensfahrzeugen und ihren Aussetzvorrichtungen, Haupt- und Hilfsmaschinen, Lukendeckeln, der Hauptstromversorgung und des Lenzsystems vornehmen.
ABl. L 157 vom 7.7.1995, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 53).* ABl.: (bitte Nummer eingeben).
Code für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See, IMO-Entschließung A.849(20), in seiner durch die Entschließung A.884(21) geänderten Fassung.