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Verfahren : 2005/0242(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0055/2007

Eingereichte Texte :

A6-0055/2007

Aussprachen :

PV 28/03/2007 - 20
CRE 28/03/2007 - 20

Abstimmungen :

PV 29/03/2007 - 8.7
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2007)0094

Angenommene Texte
PDF 371kWORD 91k
Donnerstag, 29. März 2007 - Brüssel
Zivilrechtliche Haftung und Sicherheitsleistungen von Schiffseignern ***I
P6_TA(2007)0094A6-0055/2007
Entschließung
 Konsolidierter Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. März 2007 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die zivilrechtliche Haftung und die Sicherheitsleistungen von Schiffseignern (KOM(2005)0593 – C6-0039/2006 – 2005/0242(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0593)(1),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0039/2006),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A6-0055/2007),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 29. März 2007 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2007/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die zivilrechtliche Haftung und die Sicherheitsleistungen von Schiffseignern
P6_TC1-COD(2005)0242

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ‐

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Ein Element der Seeverkehrspolitik der Gemeinschaft ist eine sicherere Betriebsführung der Handelsmarine, indem sämtliche Beteiligte stärker in die Verantwortung genommen werden.

(2)  Der Schutz der europäischen Küsten und der europäischen Bürger gegen Umweltschäden jeder Art, die durch Schiffsunglücke verursacht werden, ist eine absolute Priorität der Europäischen Union.

(3)  Der Schutz der europäischen Küsten hat den doppelten Aspekt, dass Unfälle verhindert werden müssen, indem sichergestellt wird, dass nur sichere Schiffe fahren, und entsprechende Mechanismen einzurichten sind, damit die Opfer innerhalb möglichst kurzer Zeit Entschädigungen erhalten, die die durch einen Unfall verursachten Schäden vollständig abdecken.

(4)  Mit der Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße(4), vervollständigt durch den Rahmenbeschluss 2005/667/JI des Rates vom 12. Juli 2005 zur Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens zur Bekämpfung der Verschmutzung durch Schiffe(5), wurden bereits abschreckende Maßnahmen ergriffen.

(5)  Die internationalen Bestimmungen zur zivilrechtlichen Haftung und Entschädigung Dritter für Schäden bei der Beförderung auf See sollten umgesetzt und verbessert werden, um zu gewährleisten, dass sich die Beteiligten an der Beförderungskette im Seeverkehr vergewissern, dass Güter nur an Bord von Schiffen in einwandfreiem Zustand transportiert werden, um eine angemessene Entschädigung der Opfer sicherzustellen, die nicht Teil der Beförderungskette im Seeverkehr sind, und um die Betreiber und ihre Bediensteten dazu zu veranlassen, umsichtiger und professioneller zu handeln.

(6)  Es ist angemessen, dass das Protokoll von 1996 zu dem Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (im Folgenden "das Übereinkommen von 1996") von allen Mitgliedstaaten ebenso wie von einer großen Anzahl von Ländern ratifiziert wird.

(7)  Ferner sollten das Internationale Übereinkommen über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See von 1996 ("HNS - Übereinkommen"),das Internationale Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Bunkerölverschmutzung von 2001 ("Bunkeröl-Übereinkommen") und das Wrackbeseitigungsübereinkommen von allen Mitgliedstaaten und einer großen Zahl von Drittstaaten ratifiziert werden.

(8)  Um die volle und einheitliche Anwendung des Übereinkommens von 1996 überall in der Europäischen Union sicherzustellen, ist es angemessen, es in das Gemeinschaftsrecht aufzunehmen. Die Gemeinschaftsregeln zur zivilrechtlichen Haftung sollen Schiffseignern ermöglichen, ihre Haftung bis zu den Grenzen, die in diesem Übereinkommen festgelegt sind, sowie in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen zu begrenzen.

(9)  Die Haftungsbeschränkung des Übereinkommens von 1996 darf gegenüber Opfern, die nicht an der Beförderung auf See beteiligt sind, nicht geltend gemacht werden können, wenn der Eigner des schadensverursachenden Schiffes nicht professionell gehandelt hat und sich der schädlichen Auswirkungen seiner Handlung bzw. seines Unterlassens bewusst sein musste.

(10)  Die Verpflichtung, finanzielle Sicherheitsleistungen zu stellen, dürfte dazu führen, dass die Opfer besser geschützt sind. Sie wird auch dazu beitragen, dass nicht normgemäße Schiffe ausgeschlossen werden und der Wettbewerb zwischen den Beteiligten wieder hergestellt wird. Eine solche Verpflichtung ist eine notwendige Ergänzung zu dem Übereinkommen von 1996. In ihrer Entschließung A.898 (21) hat die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO)den Staaten empfohlen, eine derartige Verpflichtung zur Stellung von Sicherheitsleistungen aufzunehmen. Ohne der Industrie unverhältnismäßige Lasten aufzuerlegen sollte das Niveau des Versicherungsschutzes solchen Situationen angemessen sein, in denen die durch das Übereinkommen von 1996 gesetzten Grenzen nicht ausreichen.

(11)  Gemäß der Entschließung A.930(22) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) müssen besondere Maßnahmen zum Schutz zurückgelassener Seeleute ergriffen werden.

(12)  Kernelemente des vorliegenden Richtlinienvorschlags sind die Einführung von Bescheinigungen über die Stellung von Sicherheitsleistungen ebenso wie die Meldung dieser Bescheinigungen, deren gegenseitige Anerkennung durch die Mitgliedstaaten und die Verfügbarkeit der Sicherheitsleistung für Opfer, die Ansprüche geltend machen.

(13)  Die mit Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) eingerichtete Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs sollte die für die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie notwendige Unterstützung leisten, insbesondere um rechtliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten zu vermeiden.

(14)  Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) erlassen werden.

(15)  Da die Ziele der zu treffenden Maßnahme, nämlich die Einführung von harmonisierten Bestimmungen über die Haftung und Sicherheitsleistung von Schiffseignern um ein hohes Maß an Betriebssicherheit im Seeverkehr zu erlangen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel

Mit dieser Richtlinie werden bestimmte Aspekte der zivilrechtlichen Haftung der Beteiligten der Beförderungskette im Seeverkehr geregelt und ein auf Seeleute angepasster finanzieller Schutz im Falle der Zurücklassung eingeführt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

   1) "Schiff": Ein Seeschiff, ungeachtet seiner Flagge und seiner Art, das in der Meeresumwelt betrieben wird, einschließlich Tragflächenbooten, Luftkissenfahrzeugen, Tauchfahrzeugen und schwimmendem Gerät;
   2) "Schiffseigner": Der Eigentümer des Schiffes oder eine beliebige sonstige Organisation oder Person, wie z. B. den Geschäftsführer, den Agenten oder den Bareboat-Charterer, die vom Schiffseigner die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übertragen bekommen hat und die durch Übernahme dieser Verantwortung zugestimmt hat, alle die ihr dadurch erwachsenden Aufgaben und Pflichten zu übernehmen;
   3) "Zivilrechtliche Haftung": Für die Zwecke des Übereinkommens von 1996 die Haftung, aufgrund derer ein an der schadensverursachenden Beförderung auf See unbeteiligter Dritter einen Anspruch erwirbt, der der Beschränkung im Sinne von Artikel 2 des Übereinkommens von 1996 unterliegt, mit Ausnahme von Ansprüchen, die unter die Verordnung (EG) Nr. .../2007 des Europäischen Parlaments und des Rates [über die Haftung von Beförderern von Reisenden auf See und im Binnenschiffsverkehr bei Unfällen](8) fallen;
   4) "Grobe Fahrlässigkeit": Grobe Fahrlässigkeit ist die Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß, wobei missachtet wird, was grundsätzlich jedermann in dieser Situation hätte einleuchten müssen;
   5) "Finanzielle Sicherheitsleistung": Jegliche Deckungsvorsorge, wie eine Versicherung, die Kaution einer Bank oder einer vergleichbaren Finanzinstitution;
   6) "Übereinkommen von 1996": Das im Anhang I wiedergegebene Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen, das unter der Federführung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation verabschiedet wurde, in seiner mit dem Protokoll von 1996 geänderten Fassung;
   7) "Bunkeröl-Übereinkommen": Internationales Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Bunkerölverschmutzung von 2001;
   8) "HNS-Übereinkommen": Internationales Übereinkommen über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See von 1996;
   9) "Entschließung A. 930(22) der IMO": Die im Anhang II wiedergegebene von der Versammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes verabschiedete Entschließung "Directives pour la fourniture d'une garantie financière en cas d'abandon des gens de mer" (Richtlinien für die Stellung einer finanziellen Sicherheitsleistung für Seeleute im Falle der Zurücklassung).

Artikel 3

Anwendungsbereich

(1)  Diese Richtlinie gilt mit Ausnahme der Artikel 4 und 5 für:

   a) die Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Völkerrecht;.
   b) Schiffe eines Bruttoraumgehalts von mindestens 300 RT, mit Ausnahme des für alle Schiffe geltenden, in Artikel 6 festgelegten Haftungssystems.

(2)  Diese Richtlinie gilt nicht für Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige Schiffe, die Eigentum eines Staates sind oder von einem Staat für nichtgewerbliche staatliche Dienste betrieben werden.

(3)  Die Umsetzung des Bunkeröl - Übereinkommens, des HNS - Übereinkommens und des Internationalen Übereinkommens über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden von 1992 in jedem Mitgliedstaat bleibt von dieser Richtlinie unberührt.

Artikel 4

Zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Bunkerölverschmutzung

Die Mitgliedstaaten werden so bald wie möglich, jedenfalls vor dem in Artikel 18 Absatz 1 dieser Richtlinie angegebenen Datum, Vertragspartei des Bunkeröl-Übereinkommens.

Artikel 5

Bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See verursachte Schäden

Die Mitgliedstaaten werden so bald wie möglich, jedenfalls vor dem in Artikel 18 Absatz 1 dieser Richtlinie angegebenen Datum, Vertragspartei des HNS - Übereinkommens.

Artikel 6

Haftungssystem

(1)  Die Mitgliedstaaten werden so bald wie möglich, jedenfalls vor dem in Artikel 18 Absatz 1 dieser Richtlinie angegebenen Datum, Vertragspartei des Übereinkommens von 1996. Diejenigen Mitgliedstaaten, die noch Vertragspartei des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung der Haftung von Seeforderungen sind, haben es zu kündigen.

(2)  Die Mitgliedstaaten legen das System der zivilrechtlichen Haftung der Schiffseigner fest und stellen sicher, dass das Recht der Schiffseigner, ihre Haftung zu beschränken, allen bezüglich einer solchen Haftung einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens von 1996 unterliegt.

(3)  Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 4 des Übereinkommens von 1996 kann das Bewusstsein des Haftpflichtigen, das der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist, immer aus der Art und den Umständen einer Handlung oder Unterlassung, die von dem Haftpflichtigen leichtfertig begangen wurde, abgeleitet werden.

(4)  Im Einklang mit Artikel 15 des Übereinkommens von 1996 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Artikel 4 dieses Übereinkommens über die Aufhebung der Beschränkung der Haftung auf Schiffe unter der Flagge eines Staates, der keine Vertragspartei des genannten Übereinkommens ist, keine Anwendung findet. In diesen Fällen, ist das gemäß dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten einzurichtende System der zivilrechtlichen Haftung so zu gestalten, dass der Schiffseigner sein Recht auf Haftungsbeschränkung verliert, wenn der Schaden nachweislich auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die von ihm selbst in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder aufgrund grober Fahrlässigkeit begangen wurde.

Artikel 7

Finanzielle Sicherheitsleistung zur Deckung zivilrechtlicher Haftungsansprüche

Jeder Mitgliedstaat ergreift die notwendigen Maßnahmen, damit jeder Eigner eines Schiffes, das seine Flagge führt, eine finanzielle Sicherheitsleistung zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung stellt. Die Höchstgrenze dieser Sicherheitsleistung ist mindestens auf das Doppelte des in Anwendung des Übereinkommens von 1996 festgelegten Höchstbetrags festzulegen.

Jeder Mitgliedstaat ergreift die notwendigen Maßnahmen, damit jeder Eigner eines Schiffes, das die Flagge eines Drittstaates führt, entsprechend den Bestimmungen des ersten Absatzes eine finanzielle Sicherheitsleistung stellt, sobald dieses Schiff in seine ausschließliche Wirtschaftszone oder in eine entsprechende Zone einläuft. Diese finanzielle Sicherheits-leistung ist, gerechnet ab dem Zeitpunkt ihrer Anforderung, mindestens für die Dauer von drei Monaten zu stellen.

Artikel 8

Finanzielle Sicherheitsleistung im Falle der Zurücklassung von Seeleuten

Jeder Mitgliedstaat ergreift die notwendigen Maßnahmen, damit jeder Eigner eines Schiffes, das seine Flagge führt, entsprechend der Entschließung A.930(22) der IMO eine finanzielle Sicherheitsleistung zum Schutz der an Bord dieses Schiffes beschäftigten oder verpflichteten Seeleute im Falle ihrer Zurücklassung stellt, die die Kosten für Unterkunft, ärztliche Versorgung und Rückführung abdeckt.

Jeder Mitgliedstaat ergreift die notwendigen Maßnahmen, damit jeder Eigner eines Schiffes, das die Flagge eines Drittstaates führt, entsprechend den Bestimmungen von Absatz 1 eine finanzielle Sicherheitsleistung stellt, sobald dieses Schiff in einen Hafen oder einen Vorhafen einläuft oder den Anker in einer Zone auswirft, die der Gerichtsbarkeit dieses Mitgliedstaats unterliegen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Falle einer Zurücklassung im Sinne der Entschließung A. 930(22) der IMO Seeleute Zugang zu dem System der finanziellen Sicherheit haben.

Artikel 9

Bescheinigung über die finanzielle Sicherheit

(1)  Die Existenz und die Gültigkeit der in den Artikeln 7 und 8 genannten finanziellen Sicherheiten ist durch eine oder mehrere Bescheinigungen entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie und dem Muster in Anhang III nachzuweisen.

(2)  Die Bescheinigungen werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ausgestellt, nachdem diese sich vergewissert haben, dass der Eigner des Schiffes den Bestimmungen dieser Richtlinie genügt. Die zuständigen Behörden haben bei der Ausstellung der Bescheinigungen auch zu berücksichtigen, ob der Sicherheitsgeber in der Union gewerblich niedergelassen ist.

Für ein in das Schiffsregister eines Mitgliedstaats eingetragenes Schiff wird diese Bescheinigung von der zuständigen Behörde des Staates des Schiffsregisters ausgestellt und bestätigt.

Für ein in das Schiffsregister eines Drittstaats eingetragenes Schiff wird diese Bescheinigung von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgestellt und bestätigt.

(3)  Die Bedingungen für die Ausstellung und Gültigkeit dieser Bescheinigungen, insbesondere der Kriterien und Modalitäten für die Gewährung der Bescheinigungen sowie die Maßnahmen bezüglich der Sicherheitsgeber sind gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen.

(4)  Die Bescheinigungen müssen dem in Anhang III aufgeführten Muster entsprechen und folgende Angaben enthalten:

   a) Name des Schiffes und des Heimathafens;
   b) Name und Ort des Hauptgeschäftssitzes des Eigners;
   c) Art der Sicherheit;
   d) Name und Ort des Hauptgeschäftssitzes des Versicherers oder einer sonstigen Person, die die Sicherheit stellt sowie gegebenenfalls Sitz der Institution, bei der die Versicherung bzw. die Sicherheitsleistung ausgestellt wurde;
   e) Geltungsdauer der Bescheinigung, die nicht länger sein darf als die Geltungsdauer der Versicherung oder der finanziellen Sicherheit.

(5)  Die Bescheinigungen werden in der oder den Amtssprachen des ausstellenden Mitgliedstaates abgefasst. Handelt es sich hierbei weder um Englisch noch um Französisch, ist im Text eine Übersetzung in eine dieser Sprachen hinzuzufügen.

Artikel 10

Meldung der Bescheinigung über die finanzielle Sicherheitsleistung

(1)  Die Bescheinigung wird an Bord des Schiffes mitgeführt, eine Durchschrift wird bei der Behörde hinterlegt, die das betreffende Schiffsregister führt, oder, wenn das Schiff nicht in das Schiffsregister eines Mitgliedstaats eingetragen ist, bei der Behörde des Staates, der die Bescheinigung ausstellt oder bestätigt. Die betreffende Behörde übermittelt eine Durchschrift der Akte über die Erteilung der Bescheinigung an das gemeinschaftliche Amt gemäß Artikel 15, damit dieses sie in das Register aufnimmt.

(2)  In den in Artikel 7 genannten Fällen meldet der Betreiber, Agent oder Kapitän eines Schiffes, das in die ausschließliche Wirtschaftszone oder entsprechende Zone eines Mitgliedstaats einläuft, den Behörden dieses Mitgliedstaats, das eine gemäß Anhang IV ausgestellte Bescheinigung über eine finanzielle Sicherheitsleistung an Bord mitgeführt wird.

(3)  In den in Artikel 8 genannten Fällen meldet der Betreiber, Agent oder Kapitän eines Schiffes, das einen Hafen oder einen Vorhafen anläuft, der der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegt, oder das den Anker in einer Zone auswerfen muss, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegt, den Behörden dieses Mitgliedstaats, dass eine gemäß Anhang IV ausgestellte Bescheinigung über eine finanzielle Sicherheitsleistung an Bord mitgeführt wird.

(4)  Die gemäß Absatz 1 geforderten Angaben müssen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über das gemeinschaftliche Datenaustauschnetz zur Überwachung des Schiffsverkehrs "SafeSeaNet" ausgetauscht werden können.

Artikel 11

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten überwachen die Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Regeln und legen Sanktionen für Verstöße gegen diese Regeln fest. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 12

Gegenseitige Anerkennung der Bescheinigungen über die finanzielle Sicherheitsleistung durch die Mitgliedstaaten

Jeder Mitgliedstaat erkennt die von einem anderen Mitgliedstaat in Anwendung von Artikel 9 für sämtliche in dieser Richtlinie vorgesehenen Verwendungszwecke ausgestellten oder bestätigten Bescheinigungen an und billigt diesen den gleichen Stellenwert zu wie den von ihm selbst ausgestellten und bestätigten Bescheinigungen, auch wenn es sich um ein Schiff handelt, das nicht in das Schiffsregister eines Mitgliedstaats eingetragen ist.

Ein Mitgliedstaat kann jederzeit den ausstellenden oder bestätigenden Staat um einen Meinungsaustausch ersuchen, wenn er glaubt, dass der in der Bescheinigung genannte Versicherer oder Sicherheitsgeber finanziell nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen aus dieser Richtlinie zu erfüllen.

Artikel 13

Direkte Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegen den Sicherheitsgeber

Jegliche zivilrechtlichen Haftungsansprüche auf Schadenersatz für durch das Schiff verursachte Schäden können direkt bei dem Sicherheitsgeber geltend gemacht werden.

Der Sicherheitsgeber kann Einreden geltend machen, die der Eigner selbst hätte erheben können, mit Ausnahme des Konkurses oder der Liquidation des Eigners.

Außerdem kann der Sicherheitsgeber die Einrede geltend machen, dass die Schäden aufgrund eines vorsätzlichen Verschuldens des Eigners zurückzuführen sind. Allerdings kann er keine Einreden geltend machen, die er in einem vom Eigner gegen ihn eingeleiteten Verfahren hätte erheben können.

Der Sicherheitsgeber kann auf jeden Fall dem Eigner den Streit verkünden.

Artikel 14

Solidaritätsfonds zur Deckung von Schäden, die von einem Schiff verursacht werden, für das keinerlei Sicherheitsleistung besteht

Es wird ein Solidaritätsfonds errichtet, um Dritte – natürliche oder juristische Personen – zu entschädigen, die Opfer von Schäden werden, die von Schiffen verursacht wurden, die entgegen den in dieser Richtlinie aufgestellten Pflichten die Hoheitsgewässer der Union ohne eine Bescheinigung über eine Sicherheitsleistung befahren.

Die Mittelausstattung dieses Fonds sowie die Einzelheiten seiner Funktionsweise werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 15

Gemeinschaftliches Amt

Es wird ein gemeinschaftliches Amt errichtet, das die Aufgabe hat, ein erschöpfendes Register der erteilten Bescheinigungen über die finanzielle Sicherheit zu führen, deren Gültigkeit zu kontrollieren und zu aktualisieren sowie die Ordnungsmäßigkeit der durch Drittländer registrierten finanziellen Sicherheiten zu überprüfen.

Artikel 16

Berichterstattung

Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission über die mit der Anwendung dieser Richtlinie gemachten Erfahrungen Bericht. In diesen Berichten werden insbesondere die Verfahren der Zertifizierung und der Erteilung der Bescheinigungen über die finanzielle Sicherheit durch die Mitgliedstaaten bewertet und die Frage behandelt, ob man ihre gänzliche oder teilweise Übertragung auf das in Artikel 15 genannte gemeinschaftliche Amt in Erwägung ziehen sollte. Auf dieser Grundlage unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die ihrer Auffassung nach notwendigen Änderungen der Richtlinie.

Artikel 17

Ausschuss

(1)  Die Kommission wird durch den Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt, der durch die Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) eingesetzt wurde.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 18

Umsetzung

(1)  Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am …(10) nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften und eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Richtlinie.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 19

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am […] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 20

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG I

Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen in seiner mit dem Protokoll von 1996 geänderten Fassung

(Der Text dieses Übereinkommens wird angefügt sobald er in allen offiziellen Sprachen verfügbar ist)

ANHANG II

Entschließung der Versammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes "Richtlinien für die Stellung einer finanziellen Sicherheitsleistung für Seeleute im Falle der Zurücklassung" (Entschließung A.930(22) der IMO)

(Der Text dieser Entschließung wird angefügt sobald er in allen offiziellen Sprachen verfügbar ist)

ANHANG III

Muster für die Bescheinigung über die finanzielle Sicherheitsleistung(Artikel 9)

Name des Schiffes

Unterscheidungssignal

Heimathafen

Name und Anschrift des Eigners

Der Unterzeichnete bescheinigt, dass das vorstehend genannte Schiff durch eine Versicherungspolice oder sonstige finanzielle Sicherheitsleistung abgedeckt ist, die den Bestimmungen der Richtlinie 2007/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die zivilrechtliche Haftung und Sicherheitsleistungen von Schiffseignern genügt.

Art der Sicherheit: ……………………………………………………………………

Laufzeit der Sicherheit:

Name und Anschrift des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber):

Name:……………………………………………………………………………………

Anschrift: …………………………………………………

Diese Bescheinigung gilt bis:

Ausgestellt oder bestätigt durch die Regierung von:

Ort/Datum:....................................................

Unterschrift und Amtsbezeichnung des ausstellenden oder bestätigenden Bediensteten:

ANHANG IV

Liste der Angaben, die im Sinne von Artikel 10 zu melden sind

1)  Identifikation des Schiffes (Name, Unterscheidungssignal, IMO-Kennnummer oder MMSI-Nummer)

2)  Datum und Zeitpunkt

3)  Angabe der Position in Breiten- und Längengraden oder tatsächliche Peilung und Entfernung von einer klar identifizierten Landmarke in Seemeilen

4)  Bestimmungshafen

5)  Voraussichtliche Zeit der Ankunft im Bestimmungshafen oder an der Lotsenstation entsprechend den Vorschriften der zuständigen Behörde und voraussichtliche Zeit des Auslaufens aus diesem Hafen

6)  Mitführung der Bescheinigung über die finanzielle Sicherheitsleistung

7)  Adresse, unter der genaue Angaben über die Bescheinigung erhältlich sind

Die unter Nummern 6 und 7 geforderten Angaben können zusammen mit anderen Meldungen weitergegeben werden, sofern die unter Artikel 10 Absatz 2 genannten Bestimmungen eingehalten werden.

(1) ABl. C 318 vom 23.12.2006, S. 195.
(2) ABl. C 229 vom 22.9.2006, S. 38.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 29. März 2007.
(4) ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11.
(5) ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 164.
(6) ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1891/2006 (ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 1).
(7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
(8)+ Amtsblatt: Bitte Nummer dieser Verordnung einfügen.
(9) ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 93/2007 der Kommission (ABl. L 22 vom 31.1.2007, S. 12).
(10)* Achtzehn Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

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