Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die ökologische/biologische Erzeugung und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (KOM(2005)0671 – C6-0032/2006 – 2005/0278(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Der Vorschlag wird am 29. März 2007 wie folgt abgeändert(1)
Vorschlag der Kommission
Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1 Bezugsvermerk 1
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 37 und 95,
Abänderung 2 Erwägung 1
(1) Die ökologische/biologische Erzeugung bildet ein Gesamtsystem der landwirtschaftlichen Betriebsführung und der Lebensmittelerzeugung, das vorbildliche umweltschonende Praktiken, die Wahrung der Artenvielfalt, den Schutz der natürlichen Ressourcen und die Beachtung hoher Tierschutzstandards mit Erzeugungsmethoden kombiniert, die der Tatsache Rechnung tragen, dass bestimmte Verbraucher Produkten, die unter Verwendung natürlicher Substanzen und nach natürlichen Verfahren erzeugt worden sind, den Vorzug geben. Der ökologische Erzeugungssektor spielt somit eine doppelte gesellschaftliche Rolle, denn er bedient einerseits auf einem spezifischen Markt die Verbrauchernachfrage nach ökologischen Erzeugnissen und er leistet andererseits durch Bereitstellung öffentlicher Güter einen Beitrag zu Umwelt- und Tierschutz ebenso wie zur Entwicklung des ländlichen Raums.
(1) Die ökologische/biologische Erzeugung bildet ein Gesamtsystem der landwirtschaftlichen Betriebsführung und der Lebensmittelerzeugung, bei dem alle Facetten der nachhaltigen Erzeugung im Mittelpunkt stehen und ein Gleichgewicht angestrebt wird, das vorbildliche umweltschonende Praktiken, die Wahrung der Artenvielfalt und den Schutz der natürlichen Ressourcen mit der Beachtung hoher Tierschutzstandards kombiniert und darauf gerichtet ist, die Bodenfruchtbarkeit durch natürliche Mittel zu verbessern und Erzeugungsmethoden sicherzustellen, die der Tatsache Rechnung tragen, dass bestimmte Verbraucher Produkten, die unter Verwendung natürlicher Substanzen und nach natürlichen Verfahren erzeugt worden sind, den Vorzug geben. Der ökologische Erzeugungssektor spielt somit in mehrfacher Hinsicht eine positive Rolle: er bedient nicht nur auf einem spezifischen Markt die Verbrauchernachfrage nach ökologischen Erzeugnissen und stellt zugleich öffentliche Güter nicht nur im Nahrungsmittelsektor bereit, sondern leistet auch und vor allem einen Beitrag zu Umwelt- und Tierschutz ebenso wie zur sozialen Entwicklung des ländlichen Raums.
Abänderung 3 Erwägung 2
(2) Der Anteil der ökologischen Erzeugung im Agrarsektor nimmt in den meisten Mitgliedstaaten stetig zu. Besonders in den letzten Jahren ist eine wachsende Verbrauchernachfrage zu verzeichnen. Die jüngsten Reformen der Gemeinsamen Agrarpolitik, die auf Marktorientierung und den Verbraucherwünschen entsprechende Qualitätserzeugnisse abheben, werden den Markt für ökologische Erzeugnisse voraussichtlich weiter stimulieren. Vor diesem Hintergrund nehmen die Rechtsvorschriften über die ökologische Erzeugung einen zunehmend wichtigen Stellenwert in der agrarpolitischen Strategie ein und stehen in enger Beziehung zu den Entwicklungen auf den Agrarmärkten.
(2) Die ökologische Erzeugung entspricht voll und ganz den Zielen der nachhaltigen Entwicklung, die sich die Europäische Union im Rahmen der Agenda von Göteborg gesetzt hat, da sie zu einer nachhaltigen Entwicklung beiträgt, gesunde und qualitativ hochwertige Erzeugnisse produziert und umweltfreundliche Produktionsverfahren anwendet. Der Anteil der ökologischen Erzeugung im Agrarsektor nimmt in den meisten Mitgliedstaaten stetig zu. Besonders in den letzten Jahren ist eine wachsende Verbrauchernachfrage zu verzeichnen. Die jüngsten Reformen der Gemeinsamen Agrarpolitik, die auf Marktorientierung und den Verbraucherwünschen entsprechende Qualitätserzeugnisse abheben, werden den Markt für ökologische Erzeugnisse voraussichtlich weiter stimulieren. Vor diesem Hintergrund ist es notwendig, dass die ökologische Erzeugung einen zunehmend wichtigen Stellenwert in der agrarpolitischen Strategie und bei den Entwicklungen auf den Agrarmärkten und in Zusammenhang mit dem Schutz und der Erhaltung der landwirtschaftlich genutzten Böden einnimmt.
Abänderung 4 Erwägung 2 a (neu)
(2a)Alle Rechtsakte und politischen Maßnahmen, die von der Gemeinschaft in diesem Bereich angenommen werden, sollten zur Entwicklung der ökologischen Landwirtschaft und der ökologischen Erzeugung, wie sie in dieser Verordnung festgelegt werden, beitragen. Die ökologische Landwirtschaft spielt eine erhebliche Rolle bei der Umsetzung der nachhaltigen Entwicklungspolitik der Gemeinschaft.
Abänderung 5 Erwägung 3
(3) Der gemeinschaftsrechtliche Rahmen für den ökologischen Erzeugungssektor sollte dem Ziel dienen, einen fairen Wettbewerb und einen ordnungsgemäß funktionierenden Binnenmarkt für ökologische Erzeugnisse zu gewährleisten und das Vertrauen der Verbraucher in als ökologisch erzeugt gekennzeichnete Produkte zu wahren und zu rechtfertigen. Er sollte ferner auf die Schaffung der notwendigen Voraussetzungen abzielen, unter denen sich der Ökosektor nach Maßgabe der jeweiligen Erzeugungs- und Marktentwicklungen fortentwickeln kann.
(3) Der gemeinschaftsrechtliche Rahmen für den ökologischen Erzeugungssektor sollte dem Ziel dienen, einen fairen Wettbewerb und einen ordnungsgemäß funktionierenden Binnenmarkt für ökologische Erzeugnisse zu gewährleisten und das Vertrauen der Verbraucher in als ökologisch erzeugt gekennzeichnete Produkte zu wahren und zu rechtfertigen. Er sollte ferner auf die Schaffung der notwendigen Voraussetzungen abzielen, unter denen sich der Ökosektor nach Maßgabe der jeweiligen Erzeugungs- und Marktentwicklungen und in ökologisch nachhaltiger Weise fortentwickeln kann.
Abänderungen 6 und 157 Erwägung 7
(7) Es sollte ein gemeinschaftlicher Rechtsrahmen mit allgemeinen Vorschriften für die ökologische Erzeugung festgelegt werden, der sich auf die pflanzliche und tierische Erzeugung, einschließlich der Vorschriften für die Betriebsumstellung, sowie auf die Erzeugung von verarbeiteten Lebensmitteln und von Futtermitteln erstreckt. Die Zuständigkeit für den Erlass von Durchführungsbestimmungen zu diesen allgemeinen Produktionsvorschriften sowie von gemeinschaftlichen Produktionsvorschriften für die Aquakultur sollte der Kommission übertragen werden.
(7) Es sollte ein gemeinschaftlicher Rechtsrahmen mit allgemeinen Vorschriften für die ökologische Erzeugung festgelegt werden, der sich auf die pflanzliche und tierische Erzeugung, einschließlich der Vorschriften für die Betriebsumstellung, sowie auf die Erzeugung von verarbeiteten Lebensmitteln und von Futtermitteln erstreckt. Die Zuständigkeit für den Erlass von Durchführungsbestimmungen und Anhängen zu diesen allgemeinen Produktionsvorschriften sollte der Kommission übertragen werden, die das Europäische Parlament und den Rat konsultieren sollte.
Abänderung 7 Erwägung 8
(8) Die Entwicklung der ökologischen Erzeugung sollte insbesondere durch Förderung des Einsatzes neuer, für die ökologische Erzeugungsweise besser geeigneter Techniken und Substanzen weiter unterstützt werden.
(8) Die Entwicklung der ökologischen Erzeugung sollte auf der Grundlage bestehender vorbildlicher Praktiken, insbesondere durch Förderung der Bodenfruchtbarkeit, der Fruchtfolge, der Erhaltung des örtlichen Saatguts, von Wasser- und Energieeinsparungen sowie des Einsatzes neuer, für die ökologische Erzeugungsweise besser geeigneter Techniken und Substanzen, weiter unterstützt werden.
Abänderung 8 Erwägung 9
(9) Genetisch veränderte Organismen (GVO) und Produkte, die aus oder durch GVO erzeugt wurden, sind mit dem ökologischen Erzeugungskonzept und der Auffassung der Verbraucher von ökologischen Erzeugnissen unvereinbar. Sie sollten daher nicht willentlich in der ökologischen Landwirtschaft oder bei der Verarbeitung von ökologischen Erzeugnissen verwendet werden.
(9) Genetisch veränderte Organismen (GVO) und Produkte, die aus oder durch GVO erzeugt wurden, sind mit dem ökologischen Erzeugungskonzept und der Auffassung der Verbraucher von ökologischen Erzeugnissen unvereinbar. Sie sollten daher nicht in der ökologischen Landwirtschaft oder bei der Verarbeitung von ökologischen Erzeugnissen verwendet werden. Die Kontamination ökologischer Saaten, Produktionsmittel, Futtermittel und Lebensmittel sollte durch geeignete einzelstaatliche und Rechtsvorschriften der Gemeinschaft auf der Grundlage des Vorsorgeprinzips verhindert werden.
Abänderung 187 Erwägung 9 a (neu)
(9a)In Anbetracht der zunehmenden Risiken einer Kontamination von ökologischen Saaten, Futter- und Lebensmitteln mit GVO und der fehlenden nationalen Rechtsvorschriften in vielen Mitgliedstaaten zu Vorsorgemaßnahmen und zur Haftung in diesem Bereich sollte die Kommission vor dem 1. Januar 2008 einen Vorschlag für eine Rahmenrichtlinie über Vorsorgemaßnahmen zur Verhinderung einer Kontamination mit GVO in der gesamten Nahrungskette veröffentlichen, die einen Rechtsrahmen für Haftungsvorschriften für jegliche Kontamination mit GVO auf der Grundlage des Verursacherprinzips einschließt.
Abänderung 9 Erwägung 9 b (neu)
(9b)Die Verwendung von synthetischen Pflanzenschutzmitteln ist mit der ökologischen Erzeugung unvereinbar.
Abänderung 10 Erwägung 14
(14) Zur Vermeidung der Umweltverschmutzung, insbesondere von natürlichen Ressourcen wie Boden und Wasser, sollte in der ökologischen Tierhaltung grundsätzlich gesorgt sein für eine enge Beziehung zwischen tierischer Erzeugung und Boden, geeignete mehrjährige Fruchtfolgen und die Fütterung der Tiere mit ökologischen Pflanzenerzeugnissen, die im ökologisch wirtschaftenden Betrieb selbst oder in benachbarten Ökobetrieben erzeugt wurden.
(14) Zur Vermeidung der Umweltverschmutzung und einer unumkehrbaren Beeinträchtigung der Qualität und der Verfügbarkeit von natürlichen Ressourcen wie Boden und Wasser sollte in der ökologischen Tierhaltung grundsätzlich gesorgt sein für eine enge Beziehung zwischen tierischer Erzeugung und Boden, geeignete mehrjährige Fruchtfolgen und die Fütterung der Tiere mit ökologischen Pflanzenerzeugnissen, die im ökologisch wirtschaftenden Betrieb selbst oder in benachbarten Ökobetrieben erzeugt wurden.
Abänderung 11 Erwägung 15
(15) Da die ökologische Tierhaltung eine bodengebundene Wirtschaftstätigkeit darstellt, sollten die Tiere nach Möglichkeit Auslauf im Freien und auf Weideflächen haben.
(15) Da die ökologische Tierhaltung eine bodengebundene Wirtschaftstätigkeit darstellt, sollten die Tiere, solange die Witterungsbedingungen und der Zustand des Bodens dies erlauben, Auslauf im Freien und auf Weideflächen haben.
Abänderungen 12 und 158 Erwägung 16
(16) Die ökologische Tierhaltung sollte hohe Tierschutzstandards einhalten, die tierartspezifischen verhaltensbedingten Bedürfnisse sind zu beachten und die Gesunderhaltung des Tierbestands sollte auf die Krankheitsvorbeugung ausgerichtet sein. Besondere Aufmerksamkeit hat in diesem Zusammenhang der Art der Stallunterbringung, den Haltungspraktiken und der Besatzdichte zu gelten. Darüber hinaus sollten bei der Wahl der Tierrassen Zuchtlinien mit langsamem Wachstum bevorzugt und deren Fähigkeit zur Anpassung an die lokalen Verhältnisse berücksichtigt werden. Die Durchführungsbestimmungen für Produktionsregeln der tierischen Erzeugung und der Aquakultursollen wenigstens die Befolgung der Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutz von Tieren für Landwirtschaftszwecke (TAP) und seine folgenden Empfehlungen gewährleisten.
(16) Die ökologische Tierhaltung sollte hohe Tierschutzstandards einhalten, die tierartspezifischen verhaltensbedingten Bedürfnisse sind zu beachten und die Gesunderhaltung des Tierbestands sollte auf die Krankheitsvorbeugung ausgerichtet sein. Besondere Aufmerksamkeit hat in diesem Zusammenhang der Art der Stallunterbringung, den Haltungspraktiken und der Besatzdichte zu gelten. Darüber hinaus sollten bei der Wahl der Tierrassen langlebige und krankheitsresistente Zuchtlinien mit langsamem Wachstum und lokale einheimische Rassen bevorzugt und deren Fähigkeit zur Anpassung an die lokalen Verhältnisse berücksichtigt werden. Die Durchführungsbestimmungen für Produktionsregeln der tierischen Erzeugung sollten wenigstens die Befolgung der Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutz von Tieren für Landwirtschaftszwecke (TAP) und seine folgenden Empfehlungen gewährleisten.
Abänderung 13 Erwägung 17
(17) In der ökologischen Tierhaltung sollte angestrebt werden, die Produktionszyklen der verschiedenen Tierarten durch Einstellung ökologisch aufgezogener Tiere in den Bestand zu vervollständigen. Daher sollte eine Vergrößerung des Genpools der ökologisch gehaltenen Tiere gefördert, die Selbstversorgung verbessert und so die Entwicklung der Tierhaltung im Ökosektor gewährleistet werden.
(17) In der ökologischen Tierhaltung sollte angestrebt werden, die Produktionszyklen der verschiedenen Tierarten durch Einstellung ökologisch aufgezogener Tiere in den Bestand zu vervollständigen. Daher sollte eine Vergrößerung des Genpools der ökologisch gehaltenen Tiere gefördert, die Selbstversorgung verbessert und so die Entwicklung der Tierhaltung im Ökosektor gewährleistet und gefördert werden.
Abänderung 159 Erwägung 18
(18)Bis zum Erlass von gemeinschaftlichen Produktionsvorschriften für die Aquakultur sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, dass nationale Standards oder bei deren Fehlen private Standards angewendet werden, die von den Mitgliedstaaten genehmigt oder anerkannt worden sind. Damit es nicht zu Störungen auf dem Binnenmarkt kommt, sollte den Mitgliedstaaten jedoch die gegenseitige Anerkennung ihrer jeweiligen Erzeugungsstandards in diesem Bereich vorgeschrieben werden.
entfällt
Abänderung 14 Erwägung 22 a (neu)
(22a)Aufgrund der derzeitigen Vielfalt der Anbau- und Tierhaltungsverfahren in der ökologischen Landwirtschaft sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, auf ihrem Gebiet zusätzliche und strengere Vorschriften für die ökologische Landwirtschaft anzuwenden.
Abänderung 15 Erwägung 25
(25) Im Sinne der Klarheit auf dem gesamten Gemeinschaftsmarkt sollte für alle aus der Gemeinschaft stammenden ökologischen Erzeugnisse ein einfacher einheitlicher Hinweis vorgeschrieben werden, zumindest wenn diese Erzeugnisse nicht das Gemeinschaftslogo für ökologische Erzeugnisse tragen. Aus Drittländern eingeführte ökologische Erzeugnisse sollten diesen Hinweis ebenfalls benutzen können, hierzu jedoch nicht verpflichtet sein.
(25) Im Sinne der Klarheit auf dem gesamten Gemeinschaftsmarkt sollte für alle aus der Gemeinschaft stammenden ökologischen Erzeugnisse ein einfacher einheitlicher Hinweis vorgeschrieben werden, sogar wenn diese Erzeugnisse das Gemeinschaftslogo für ökologische Erzeugnisse tragen. Aus Drittländern eingeführte ökologische Erzeugnisse sollten diesen einheitlichen Hinweis ebenfalls benutzen und sollten die Herkunft der Erzeugnisse und mögliche Unterschiede bei der Anwendung der Vorschriften für die ökologische Erzeugung klar angeben.
Abänderung 170 Erwägung 27 a (neu)
(27a)Die Mitgliedstaaten sollten den notwendigen Rechtsrahmen auf der Basis des Vorsorgeprinzips und des Verursacherprinzips schaffen, um die Kontamination ökologischer Erzeugnisse mit GVO zu verhindern. Die Wirtschaftsteilnehmer sollten alle notwendigen Vorsorgemaßnahmen treffen, um eine zufällige oder technisch nicht zu vermeidende Kontamination mit GVO zu verhindern. Das Vorhandensein von GVO in ökologischen Erzeugnissen wird ausschließlich auf zufällige und technisch nicht zu vermeidende Mengen mit einem Höchstwert von 0,1 % beschränkt.
Abänderung 17 Erwägung 32
(32) Die Gleichwertigkeitsprüfung für die Einfuhrerzeugnisse sollte die internationalen Standards im Codex Alimentarius heranziehen.
(32) Die Gleichwertigkeitsprüfung für die Einfuhrerzeugnisse sollte die Erzeugungsstandards heranziehen, die den in der Gemeinschaft für die ökologische Erzeugung angewandten Standards gleichwertig sind.
Abänderung 18 Erwägung 32 a (neu)
(32a)Die Einfuhrvorschriften für ökologische Erzeugnisse sollten als Modell für den qualifizierten Marktzugang betrachtet werden, wobei den Erzeugern in Drittländern Zugang zu einem durch einen hohen Umsatz gekennzeichneten Markt gewährt wird, sofern sie die Standards dieses Marktes einhalten.
Abänderung 19 Erwägung 36
(36) Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung sollten nach Maßgabe der Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden. Da die Rechtsvorschriften über die ökologische Erzeugung, die in enger Beziehung mit den Entwicklungen auf den Agrarmärkten stehen, einen wichtigen Stellenwert innerhalb der Gemeinsamen Agrarpolitik haben, ist es angezeigt, sie an die bestehenden Rechtsetzungsverfahren zur Verwaltung der Agrarpolitik anzupassen. Die der Kommission im Rahmen der vorliegenden Verordnung übertragenen Befugnisse sollten daher nach dem Verwaltungsausschussverfahren gemäß Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG ausgeübt werden.
(36) Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden. Da die Rechtsvorschriften über die ökologische Erzeugung, die in enger Beziehung zu den Entwicklungen auf den Agrarmärkten stehen, einen wichtigen Stellenwert innerhalb der Gemeinsamen Agrarpolitik haben, ist es angezeigt, sie an die bestehenden Rechtsetzungsverfahren zur Verwaltung der Agrarpolitik anzupassen. Die der Kommission im Rahmen der vorliegenden Verordnung übertragenen Befugnisse sollten daher nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG ausgeübt werden.
Abänderung 20 Artikel 1 Absatz 1 Einleitung
(1) Diese Verordnung enthält Ziele, Grundsätze und Vorschriften für
(1) Diese Verordnung schafft die Grundlage für die nachhaltige Entwicklung der ökologischen Erzeugung und enthält Ziele, Grundsätze und Vorschriften für
Abänderung 21 Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a
a) die Erzeugung, das Inverkehrbringen, die Ein- und Ausfuhr und die Kontrolle ökologischer/biologischer Erzeugnisse;
a) alle Stufen der Erzeugung, die Erzeugungsmethoden, die Verarbeitung, den Vertrieb, das Inverkehrbringen, die Ein- und Ausfuhr, die Inspektion sowie die Zertifizierung ökologischer/biologischer Erzeugnisse;
Abänderung 160 Artikel 1 Absatz 2 Einleitung
Diese Verordnung gilt für folgende Erzeugnisse der Landwirtschaft bzw. der Aquakultur, soweit sie zur Vermarktung als ökologische Erzeugnisse bestimmt sind:
Diese Verordnung gilt für folgende Erzeugnisse der Landwirtschaft, soweit sie zur Vermarktung als ökologische Erzeugnisse bestimmt sind:
Abänderung 161 Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c
c) lebende oder unverarbeitete Erzeugnisse der Aquakultur;
entfällt
Änderungsantrag 162 Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d
d) verarbeitete Erzeugnisse der Aquakultur, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;
entfällt
Abänderungen 179 und 153 Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e a (neu)
ea) andere Erzeugnisse wie Salz, Heimtierfutter, Wolle, Textilien, haltbar gemachter Fisch, Kosmetika, Nahrungsergänzungsmittel und ätherische Öle.
Abänderung 24 Artikel 1 Absatz 3 Einleitung
(3) Diese Verordnung findet Anwendung auf alle Wirtschaftsteilnehmer mit folgenden Tätigkeiten in der Europäischen Gemeinschaft:
(3) Diese Verordnung findet Anwendung auf alle Wirtschaftsteilnehmer, die an Tätigkeiten auf irgendeiner Stufe der Erzeugung, der Aufbereitung und des Vertriebs der in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Erzeugnisse beteiligt sind, einschließlich:
Abänderung 25 Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b
b) Verarbeitung von Nahrungs- und Futtermitteln,
b) Abfüllung, Verarbeitung und Aufbereitung von Nahrungs- und Futtermitteln,
Abänderung 26 Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c
c) Verpackung, Etikettierung und Werbung,
c) Abfüllung, Verpackung, Lagerung, Etikettierung und Werbung hinsichtlich der Erzeugnisse aus ökologischer Landwirtschaft,
Abänderung 27 Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2
Die Verordnung findet jedoch nicht Anwendung auf Verpflegungsbetriebe, Betriebskantinen, Großküchen, Gaststätten und ähnliche Einrichtungen der Lebensmittelversorgung.
fa)Verpflegungsbetriebe, Kantinen, Gaststätten und ähnliche Einrichtungen der Lebensmittelversorgung.
Abänderung 28 Artikel 2 Buchstabe a
a) "ökologische/biologische Erzeugung": Anwendung ökologischer/biologischer Produktionsverfahren im landwirtschaftlichen Betrieb sowie bei der Weiterverarbeitung, Verpackung und Kennzeichnung von Erzeugnissen nach den Zielen, Grundsätzen und Vorschriften dieser Verordnung;
a) "ökologische/biologische Erzeugung": Anwendung ökologischer/biologischer Produktionsverfahren im landwirtschaftlichen Betrieb sowie bei der Weiterverarbeitung, Abfüllung, Verpackung, dem Einpacken, der Lagerung und Kennzeichnung von Erzeugnissen nach den Zielen, Grundsätzen und Vorschriften dieser Verordnung;
Abänderung 29 Artikel 2 Buchstabe b
b) "ökologisches/biologisches Erzeugnis": landwirtschaftliches Erzeugnis aus ökologischer/biologischer Erzeugung;
b) "ökologisches/biologisches Erzeugnis": Erzeugnis aus ökologischer/biologischer Erzeugung;
Abänderung 30 Artikel 2 Buchstabe b a (neu)
ba)"Unternehmer": Inhaber eines Unternehmens, der eine Tätigkeit ausübt, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt und der Überwachung durch die für ökologische Erzeugung zuständigen Behörden oder Kontrollstellen unterliegt;
Abänderung 163 Artikel 2 Buchstabe e
e)"Aquakultur": Haltung oder Zucht von Wasserlebewesen mittels Techniken, die deren Erzeugung über die natürlichen Bedingungen des Lebensumfelds hinaus steigern, wobei die Lebewesen während der Haltung bzw. Zucht bis zu und einschließlich der Ernte Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person bleiben;
entfällt
Abänderung 31 Artikel 2 Buchstabe f
f) "Umstellung": Übergang von nicht ökologischer/biologischer auf ökologische/biologische Erzeugung;
f) "Umstellung": Zeitraum des Übergangs von konventioneller zu ökologischer/biologischer Erzeugung;
Abänderung 32 Artikel 2 Buchstabe j
j) "zuständige Behörde": Zentralbehörde eines Mitgliedstaats, die für die Durchführung der amtlichen Kontrollen im Bereich der ökologischen/biologischen Erzeugung zuständig ist, oder jede andere Stelle, der diese Zuständigkeit übertragen wurde, sowie gegebenenfalls die entsprechende Behörde eines Drittlandes;
j) "zuständige Behörde": Behörde eines Mitgliedstaats, die für die Durchsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung und der von der Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen zuständig ist, oder jede andere Stelle, der diese Zuständigkeit ganz oder teilweise übertragen wurde, gegebenenfalls auch die entsprechende Behörde eines Drittlandes;
Abänderung 33 Artikel 2 Buchstabe k
k) "Kontrollstelle": unabhängige Stelle, der die zuständige Behörde bestimmte Kontrollaufgaben übertragen hat;
k) "Kontrollstelle": unabhängige Stelle, die die Inspektion, die Zertifizierung und die Rückverfolgbarkeit im Sektor der ökologischen/biologischen Erzeugung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und den von der Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen vornimmt und von der zuständigen Behörde entsprechend anerkannt wurde und kontrolliert wird, gegebenenfalls auch die entsprechende Stelle eines Drittlands, die nach eigens dafür festgelegten Bestimmungen anerkannt wird;
Abänderung 34 Artikel 2 Buchstabe m
m) "Konformitätskennzeichen": Bestätigung der Übereinstimmung mit bestimmten Standards oder Normvorschriften in Form eines Kennzeichens;
m) "Konformitätskennzeichen": Bestätigung in Form eines Kennzeichens, dass die Anforderungen bestimmter Standards oder Normvorschriften erfüllt wurden;
Abänderung 35 Artikel 2 Buchstabe r
r) "durch GVO hergestellt": Lebensmittel- bzw. Futtermittel-Zusatzstoffe, Aromen, Vitamine, Enzyme, Verarbeitungshilfsstoffe, bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung gemäß der Richtlinie 82/471/EWG, Pflanzenschutzmittel, Düngemittel und Bodenverbesserer, die durch Verfütterung von Organismen erzeugt sind, welche ganz oder teilweise aus GVO bestehen;
r) "durch GVO hergestellt": unter Verwendung eines GVO als dem letzten lebenden Organismus im Produktionsprozess gewonnen, jedoch keine GVO enthaltend und nicht aus GVO bestehend und auch nicht aus GVO hergestellt;
Abänderung 36 Artikel 2 Buchstabe v a (neu)
va)"Gründüngung": Einpflügen von Kulturpflanzen, Wildpflanzen oder Unkraut in den Boden zum Zweck der Bodenverbesserung;
Abänderung 37 Artikel 2 Buchstabe v b (neu)
vb) "tierärztliche Behandlung": alle Präventiv- und Heilmittel, die angewandt werden, um ein krankes Tier oder eine Gruppe kranker Tiere wegen einer Erkrankung nach einem Rezept und für eine begrenzte Zeit zu behandeln;
Abänderung 38 Artikel 2 Buchstabe v c (neu)
vc) "synthetisch": nach chemischen und industriellen Verfahren hergestellte Erzeugnisse, einschließlich aller nicht in der Natur vorkommender Erzeugnisse und Nachahmungen von Erzeugnissen aus natürlichen Quellen, ausgenommen aus natürlichen Rohstoffen gewonnene oder durch einfache chemische Prozesse veränderte Erzeugnisse;
Abänderung 195 Artikel 2 Buchstabe v d (neu)
vd) "bodengebunden": eine bodengebundene Tierhaltung erfüllt folgende drei Voraussetzungen:
- sie gewährleistet den Auslauf der im Betrieb vorhandenen Tiere im Freien,
- sie gewährleistet die Ausbringung aller oder eines Teils der tierischen Exkremente,
- sie gewährleistet ihre gesamte oder einen großen Teil ihrer Ernährung.
Abänderung 180 Artikel 3 Absatz -1 (neu)
(-1) Die Ziele dieser Verordnung sind:
a) die nachhaltige Entwicklung der ökologischen Produktionsverfahren und des gesamten ökologischen Lebens- und Futtermittelsektors zu fördern;
b) die Funktionsfähigkeit des innergemeinschaftlichen Markts für ökologische Erzeugnisse sowie fairen Wettbewerb zwischen allen Erzeugern ökologischer Erzeugnisse sicherzustellen;
c) zuverlässige Regeln für ökologische Produktionsverfahren, einschließlich Inspektion, Zertifizierung und Kennzeichnung, festzulegen.
Abänderung 39 Artikel 3 Absatz 1 Einleitung
Die ökologische Erzeugung verfolgt folgende Ziele:
(1) Das ökologische Produktionsverfahren verfolgt folgende Ziele:
Abänderung 40 Artikel 3 Buchstabe a Einleitung
a) Erzeugung einer breiten Vielfalt von Erzeugnissen in einem praxisbezogenen, wirtschaftlich tragfähigen Betriebssystem mit Produktionsverfahren, die:
a) Erzeugung einer breiten Vielfalt von Erzeugnissen in einem ökologisch, sozial und wirtschaftlich nachhaltigen Produktionssystem mit Produktionsverfahren, die:
Abänderung 41 Artikel 3 Buchstabe a Ziffer i
i) die negativen Auswirkungen auf die Umwelt möglichst gering halten;
i) die negativen Auswirkungen auf die Umwelt und das Klima möglichst gering halten;
Abänderung 42 Artikel 3 Buchstabe a Ziffer i a (neu)
ia) ein nachhaltiges Gleichgewicht zwischen Boden, Wasser, Pflanzen und Tieren gewährleisten;
Abänderung 43 Artikel 3 Buchstabe a Ziffer ii
ii) die biologische Vielfalt in den landwirtschaftlichen Betrieben und ihrer Umgebung auf einem hohen Niveau erhalten und fördern;
ii) die biologische und genetische Vielfalt in den landwirtschaftlichen Betrieben und damit auch in ihrer weiteren Umgebung auf einem hohen Niveau erhalten und fördern und dabei besonders auf die Erhaltung angepasster lokaler Sorten und einheimischer Rassen achten;
Abänderung 44 Artikel 3 Buchstabe a Ziffer iii
iii) die natürlichen Ressourcen wie Wasser, Boden, organische Substanz und Luft schonen;
iii) die natürlichen Ressourcen (Wasser, Boden, Luft) sowie die landwirtschaftlichen Produktionsmittel (Energie, Pflanzenschutzmittel, Nährstoffe) möglichst rationell nutzen;
Abänderung 45 Artikel 3 Buchstabe a Ziffer iv
iv) einen hohen Tierschutzstandard und insbesondere eine artgerechte Tierhaltung gewährleisten;
iv) einen hohen Tiergesundheits- und Tierschutzstandard und insbesondere eine artgerechte Tierhaltung gewährleisten;
Abänderung 46 Artikel 3 Buchstabe a Ziffer iv a (neu)
iva) zur Erhaltung der traditionellen Verfahren zur Herstellung hochwertiger Nahrungsmittel und zur Förderung von kleinen Betrieben und Familienunternehmen beitragen.
Abänderung 47 Artikel 3 Buchstabe b
b) Herstellung von Lebensmitteln und anderen Agrarerzeugnissen, die der Nachfrage der Verbraucher nach Erzeugnissen entsprechen, die durch natürliche oder naturähnliche Verfahren und mit natürlichen Stoffen hergestellt wurden.
b) Herstellung von Lebensmitteln und anderen Agrarerzeugnissen, die der Nachfrage der Verbraucher nach Erzeugnissen entsprechen, die durch natürliche oder naturähnliche physische Verfahren und mit natürlichen Stoffen hergestellt wurden.
Abänderung 48 Artikel 4 Buchstabe a
a) Lebende Organismen und mechanische Produktionsverfahren werden dem Einsatz synthetischer Stoffe vorgezogen;
a) Nur lebende Organismen und mechanische Produktionsverfahren werden verwendet, da der Einsatz synthetischer Stoffe und von Produktionsverfahren, bei denen von synthetischen Stoffen Gebrauch gemacht wird, nur gemäß Artikel 16 zulässig ist;
Abänderung 49 Artikel 4 Buchstabe a a (neu)
aa) biologische und mechanische Produktionsverfahren werden dem Einsatz externer Produktionsmittel wie etwa synthetischer Stoffe vorgezogen;
Abänderung 50 Artikel 4 Buchstabe b
b) natürliche Stoffe werden chemisch-synthetischen Stoffen vorgezogen, die nur eingesetzt werden dürfen, soweit natürliche Stoffe nicht erhältlich sind;
b) sind externe Produktionsmittel notwendig, werden natürliche Stoffe, Mineralien und ökologisch erzeugte Rohstoffe verwendet; chemisch behandelte oder chemisch-synthetische Stoffe dürfen nur in bestimmten Ausnahmefällen eingesetzt werden, soweit natürliche Stoffe nicht erhältlich sind, und müssen gemäß Artikel 11 eigens zugelassen werden;
Abänderung 51 Artikel 4 Buchstabe c
c) GVO und aus oder durch GVO hergestellte Produkte dürfen nicht verwendet werden, ausgenommen Tierarzneimittel;
c) GVO und aus oder mit GVO hergestellte Produkte werden nicht verwendet;
Abänderung 52 Artikel 4 Buchstabe c a (neu)
ca) ionisierende Strahlung darf nicht verwendet werden;
Abänderung 172 Artikel 4 Buchstabe c b (neu)
cb) eine zufällige Kontamination infolge der Nähe zu GVO-Anbauflächen wird vermieden;
Abänderung 53 Artikel 4 Buchstabe d
d) die Vorschriften zur ökologischen Erzeugung werden unter Wahrung des ökologischen Grundkonzepts den örtlichen Verhältnissen, Entwicklungsstadien und Tierhaltungspraktiken angepasst.
d) die Vorschriften zur ökologischen Erzeugung werden unter Wahrung der Ziele und Grundsätze der ökologischen Erzeugung den örtlichen Verhältnissen, Entwicklungsstadien und Tierhaltungspraktiken angepasst;
Abänderung 54 Artikel 4 Buchstabe d a (neu)
da) die ökologische Erzeugung gewährleistet die Qualität, Vollwertigkeit und Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse in der gesamten Nahrungskette;
Abänderung 55 Artikel 4 Buchstabe d b (neu)
db) die ökologische Erzeugung muss sozial, ökologisch und wirtschaftlich nachhaltig sein;
Abänderung 56 Artikel 4 Buchstabe d c (neu)
dc)Hydrokulturen und andere bodenunabhängige Kulturen sowie bodenunabhängige tierische Erzeugung sind nicht zulässig;
Abänderung 182 Artikel 4 Buchstabe d d (neu)
dd) die ökologische Erzeugung erhält und schafft Arbeitsplätze, ermöglicht es Landwirten und Verbrauchern, einen Sozialvertrag über nachhaltige Verfahren, Erzeugung und Verbrauch von hochwertigen Lebensmitteln, einschließlich einer Kombination von Maßnahmen für Naturschutz, nachhaltige Erzeugung und Nahvermarktung, zu schließen;
Abänderung 57 Artikel 5 Buchstabe a
a) Bei der Landbewirtschaftung wird die Bodensubstanz gepflegt und verbessert, die Bodenerosion verhindert und bekämpft und die Umwelt möglichst wenig belastet;
a) Bei der Landbewirtschaftung wird das Bodenleben und die Bodenfruchtbarkeit gepflegt und verbessert, die Bodenerosion verhindert und bekämpft und die Umwelt möglichst wenig belastet;
Abänderung 58 Artikel 5 Buchstabe a a (neu)
aa) die Landbewirtschaftung erhält und schafft Arbeitsplätze und trägt so zur nachhaltigen ländlichen Entwicklung bei;
Abänderung 59 Artikel 5 Buchstabe c
c) soweit wie möglich werden erneuerbare Ressourcen und Produktionsmittel aus dem eigenen Betrieb verwendet;
c) soweit wie möglich werden erneuerbare Ressourcen und Produktionsmittel aus dem eigenen Betrieb verwendet; die Nutzung erneuerbarer Energiequellen wird gefördert;
Abänderung 60 Artikel 5 Buchstabe f
f) die Nährstoffe der Pflanzen werden hauptsächlich aus dem Ökosystem des Bodens bezogen;
f) die Nährstoffe der Pflanzen werden hauptsächlich aus dem Ökosystem des Bodens bezogen; somit werden gute Bodenbewirtschaftungsmethoden angewandt;
Abänderung 61 Artikel 5 Buchstabe g
g) der Pflanzen- und Tiergesundheitsschutz beruht auf Prävention einschließlich Auswahl geeigneter Rassen und Sorten;
g) der Pflanzenschutz beruht auf Prävention einschließlich Auswahl geeigneter Sorten, Fruchtfolge, Mischkulturen, Förderung der natürlichen Feinde von Schädlingen und Entwicklung natürlicher Resistenzen gegen Schädlinge und Krankheiten;
Abänderung 62 Artikel 5 Buchstabe g a (neu)
ga) der Tiergesundheitsschutz beruht auf der Förderung der natürlichen Immunität und Konstitution der Tiere sowie der Auswahl geeigneter Rassen und Zuchtmethoden;
Abänderung 63 Artikel 5 Buchstabe h
h) Futtermittel für die Tierhaltung werden hauptsächlich im eigenen Betrieb oder zusammen mit anderen ökologischen Betrieben aus dem gleichen Gebiet erzeugt;
h) Futtermittel für die Tierhaltung werden vorzugsweise im eigenen Betrieb oder zusammen mit anderen ökologischen Betrieben erzeugt; die Besatzdichte wird begrenzt, um eine mit dem Anbau von Ackerkulturen integrierte Viehwirtschaft zu gewährleisten;
Abänderung 64 Artikel 5 Buchstabe k
k) bei den Tierrassen werden vorzugsweise langsam wachsende Linien unter Berücksichtigung ihrer Anpassungsfähigkeit an die Umweltbedingungen, ihrer Vitalität und ihrer Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten und Gesundheitsprobleme ausgewählt;
k) bei den Tierrassen werden vorzugsweise langsam wachsende, langlebige Linien und lokale einheimische Rassen unter Berücksichtigung ihrer Anpassungsfähigkeit an die Umweltbedingungen, ihrer Vitalität und ihrer Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten und Gesundheitsprobleme ausgewählt;
Abänderung 65 Artikel 5 Buchstabe l
l) als Futtermittel in der Tierhaltung werden hauptsächlich landwirtschaftliche Ausgangsstoffe aus ökologischem Landbau und natürliche nicht landwirtschaftliche Rohstoffe verwendet;
l) als Futtermittel in der Tierhaltung werden landwirtschaftliche Ausgangsstoffe aus ökologischem Landbau und natürliche nicht landwirtschaftliche Rohstoffe verwendet; die Futtermittel decken den spezifischen ernährungsphysiologischen Bedarf der Tiere in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien; Ausnahmen müssen gemäß Artikel 11 bewilligt werden;
Abänderung 196 Artikel 5 Buchstabe m
m) durch die Haltungsweise der Tiere werden deren Immunsystem und natürliche Resistenz gegen Krankheiten gestärkt;
m) durch die Haltungsweise der Tiere werden deren Immunsystem und natürliche Resistenz gegen Krankheiten gestärkt, insbesondere durch regelmäßigen Auslauf und Zugang zu Außenflächen und Weideflächen, solange die Witterungsbedingungen und der Zustand des Bodens dies erlauben;
Abänderung 66 Artikel 5 Buchstabe n
n) in der Aquakultur werden nachteilige Auswirkungen auf die Gewässer möglichst gering gehalten;
n) in der Aquakultur werden die biologische Vielfalt und die Qualität des natürlichen aquatischen Ökosystems bewahrt und nachteilige Auswirkungen auf die aquatischen und terrestrischen Ökosysteme möglichst gering gehalten;
Abänderung 67 Artikel 6 Titel
Grundsätze für die Verarbeitung
Grundsätze für die Verarbeitung und Aufbereitung
Abänderung 68 Artikel 6 Einleitung
Neben den allgemeinen Grundsätzen in Artikel 4 gelten für die Herstellung verarbeiteter ökologischer Lebensmittel und Futtermittel folgende Grundsätze:
Neben den Zielen und den allgemeinen Grundsätzen in Artikel 4 gelten für die Herstellung und Aufbereitung verarbeiteter ökologischer Lebensmittel und Futtermittel folgende Grundsätze, einschließlich der Anhänge und deren etwaigen Änderungen:
Abänderung 69 Artikel 6 Buchstabe a
a) ökologische Lebensmittel und Futtermittel werden hauptsächlich aus ökologischen landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen hergestellt, außer wenn diese nicht erhältlich sind;
a) ökologische Lebensmittel und Futtermittel werden aus ökologischen landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen hergestellt, außer wenn diese nicht erhältlich sind;
Abänderung 70 Artikel 6 Buchstabe b
b) Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe werden möglichst wenig und nur bei wesentlichen technischen Erfordernissen verwendet;
b) Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe werden möglichst wenig und nur bei wesentlichen technischen oder ernährungsphysiologischen Erfordernissen verwendet, sofern sie nach dem Verfahren von Artikel 15 zugelassen wurden;
Abänderung 71 Artikel 6 Buchstabe c a (neu)
ca) die Lebensmittel werden sorgfältig verarbeitet, um die Vollwertigkeit ökologischer Lebensmittel zu gewährleisten.
Abänderung 72 Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1
Der gesamte Erwerbsteil des landwirtschaftlichen Betriebs ist nach den Vorschriften für die ökologische Erzeugung bzw. die Umstellung auf ökologische Erzeugung zu bewirtschaften.
Der gesamte landwirtschaftliche Betrieb ist nach den Vorschriften für die ökologische Erzeugung zu bewirtschaften.
Abänderung 184 Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1
(2) In der ökologischen Erzeugung dürfen GVO oder aus GVO hergestellte Produkte, soweit sie im Etikett oder anderen Begleitdokumenten ausgewiesen sind, nicht verwendet werden.
(2) In der ökologischen Erzeugung dürfen GVO oder aus oder durch GVO hergestellte Produkte nicht verwendet werden.
Abänderung 75 Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2
Beim Zukauf von Produkten für die Erzeugung ökologischer Lebensmittel oder Futtermittel muss der Betriebsinhaber vom Verkäufer bestätigen lassen, dass die Produkte nicht durch GVO hergestellt wurden.
Beim Zukauf von Produkten für die Erzeugung ökologischer Lebensmittel oder Futtermittel müssen die Betriebsinhaber oder alle anderen Lieferanten ökologischer Erzeugnisse vom Verkäufer bestätigen lassen, dass die Produkte nicht aus oder durch GVO hergestellt wurden und keine GVO enthalten und nicht aus GVO bestehen.
Abänderung 76 Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 a (neu)
Im Falle einer zufälligen oder technisch nicht zu vermeidenden Kontamination mit GVO muss der betroffene Wirtschaftsteilnehmer nachweisen können, dass er alle notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung dieser Kontamination getroffen hat.
Abänderung 77 Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b
b) Fruchtbarkeit und biologische Aktivität des Bodens werden erhalten und gesteigert durch mehrjährige Fruchtfolge mit Gründüngung und Einsatz von Wirtschaftsdüngern und organischen Substanzen aus ökologischen Betrieben;
b) Fruchtbarkeit und biologische Aktivität des Bodens werden erhalten und gesteigert durch mehrjährige Fruchtfolge mit Gründüngung und Einsatz von tierischen Ausscheidungen und organischen Substanzen aus ökologischen Betrieben, vorzugsweise kompostiert;
Abänderung 78 Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h
h) der Einsatz zugelassener synthetischer Stoffe unterliegt besonderen Bedingungen und Beschränkungen hinsichtlich der Zielpflanzen, der Ausbringung, der Dosierung, des Anwendungszeitraums und des Kontakts mit den Pflanzen;
h) der Einsatz zugelassener synthetischer Stoffe unterliegt strengen Voraussetzungen und Beschränkungen hinsichtlich der Zielpflanzen, der Ausbringung, der Dosierung, des Anwendungszeitraums und des Kontakts mit den Pflanzen;
Abänderung 185 Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe i
i) nur ökologisch erzeugtes Saat- und Vermehrungsgut darf verwendet werden; die Mutterpflanze bei Saatgut bzw. die Elternpflanze bei vegetativem Vermehrungsgut müssen mindestens während einer Generation oder bei mehrjährigen Kulturen während zwei Wachstumsperioden nach den Vorschriften dieser Verordnung erzeugt worden sein.
i) nur nachweislich GVO-freies ökologisch erzeugtes Saat- und Vermehrungsgut darf verwendet werden; die Mutterpflanze bei Saatgut bzw. die Elternpflanze bei vegetativem Vermehrungsgut müssen mindestens während einer Generation oder bei mehrjährigen Kulturen während zwei Wachstumsperioden nach den Vorschriften dieser Verordnung erzeugt worden sein.
Ist ökologisch erzeugtes Saatgut nicht verfügbar, sind Ausnahmen gemäß Artikel 11 und Anhang [XX] (im Hinblick auf die Verordnung (EG) Nr. 1452/2003) zulässig, sofern das verwendete Saatgut in keiner Weise mit GVO kontaminiert ist.
Abänderung 79 Artikel 9 Buchstabe b Ziffer iii
iii) die Tiere müssen ständigen Zugang zu Freigelände, vorzugsweise Weideland haben, solange die Witterungsbedingungen und der Zustand des Bodens dies erlauben;
iii) die Tiere müssen ständigen Zugang zu Freigelände, vorzugsweise Weideland haben, solange die Witterungsbedingungen und der Zustand des Bodens dies erlauben, sofern nicht durch Rechtsvorschriften der Gemeinschaft Beschränkungen und Verpflichtungen zum Schutz der menschlichen und tierischen Gesundheit auferlegt werden; die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass diese Beschränkungen und Verpflichtungen nicht zum Leiden der Tiere oder einem Verlust von Märkten für ökologische Erzeugnisse führen;
Abänderung 80 Artikel 9 Buchstabe b Ziffer iv
iv) der Tierbesatz muss so niedrig sein, dass Überweidung, Zertrampeln des Bodens, Erosion und Umweltbelastung durch die Tiere bzw. die Ausbringung des Tierdungs möglichst gering gehalten werden;
iv) der Tierbesatz muss so niedrig sein, dass Überweidung, Zertrampeln des Bodens, Erosion und Umweltbelastung durch die Tiere bzw. die Ausbringung der tierischen Ausscheidungen möglichst gering gehalten werden;
Abänderung 81 Artikel 9 Buchstabe b Ziffer v
v) ökologisch gehaltene Tiere müssen von anderen Tieren getrennt bzw. unterscheidbar sein;
v) ökologisch gehaltene Tiere müssen von anderen Tieren getrennt sein;
Abänderung 186 Artikel 9 Buchstabe b Ziffer vi
vi) Anbindung und Isolierung der Tiere ist untersagt, außer wenn dies bei einzelnen Tieren aus Sicherheits-, Tierschutz- oder tierärztlichen Gründen gerechtfertigt ist und zeitlich begrenzt wird;
vi) Anbindung und Isolierung der Tiere ist untersagt, außer wenn dies bei einzelnen Tieren aus Sicherheits-, Tierschutz- oder tierärztlichen Gründen gerechtfertigt ist und zeitlich begrenzt wird. Es können jedoch Ausnahmen von der Behörde oder der von der zuständigen Behörde beauftragten Stelle bewilligt werden, wenn Rinder in bereits vor dem 24. August 2000 bestehenden Gebäuden oder in kleinen Betrieben angebunden werden, in denen es nicht möglich ist, die Rinder in Gruppen zu halten, deren Größe ihren verhaltensbedingten Bedürfnissen angemessen wäre, sofern sie mindestens zweimal in der Woche Zugang zu Freigelände-, Auslauf- oder Weideflächen haben und sofern die Tiere im Einklang mit den Anforderungen hinsichtlich der artgerechten Behandlung auf reichlich mit Einstreu versehenen Flächen gehalten und individuell betreut werden;
Abänderung 82 Artikel 9 Buchstabe b Ziffer x
x) Bienenstöcke und in der Bienenhaltung verwendetes Material müssen aus natürlichen Stoffen bestehen;
x) Bienenstöcke und in der Bienenhaltung verwendetes Material müssen aus Stoffen bestehen, die nachweislich keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umgebung haben;
Abänderung 83 Artikel 9 Buchstabe c Ziffer i
i) Die Fortpflanzung darf nicht durch Hormonbehandlung eingeleitet werden, außer bei der Behandlung von Fortpflanzungsstörungen;
i) Grundsätzlich sollte die Fortpflanzung im Natursprung erfolgen. Künstliche Besamung ist jedoch zulässig. Andere Formen der künstlichen oder medizinisch unterstützten Fortpflanzung (z.B. Embryonentransfer) sind untersagt;
Abänderung 84 Artikel 9 Buchstabe c Ziffer ii
ii) Klonen und Embryonentransfer sind untersagt;
ii) gentechnische Zuchtmethoden, Klonen und Embryonentransfer sind untersagt;
Abänderung 85 Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i
i) Die Tiere sind mit ökologischen Futtermitteln zu füttern, die den ernährungsphysiologischen Bedarf der Tiere in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien decken; die Futtermittel können teilweise aus Produktionseinheiten stammen, die sich in der Umstellung auf ökologischen Landbau befinden;
i) Die Tiere sind mit ökologischen Futtermitteln zu füttern, um den ernährungsphysiologischen Bedarf der Tiere in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien zu decken; Ausnahmen sind gemäß Anhang XX zulässig, wobei der Anteil an Futtermitteln festgelegt wird, der aus Betrieben stammen kann, die sich in der Umstellung auf ökologischen Landbau befinden;
Abänderung 86 Artikel 9 Buchstabe d Ziffer ii
ii) die Tiere müssen ständigen Zugang zu Weideland oder Raufutter haben;
ii) die Tiere müssen ständigen Zugang zu Weideland oder Raufutter haben, sofern nicht eine veterinärmedizinische Kontraindikation dagegen besteht, was von den zuständigen Behörden oder dem behandelnden Tierarzt zu beurteilen ist;
Abänderung 87 Artikel 9 Buchstabe e Ziffer ii
ii) Ausbrüche von Krankheiten sind unverzüglich zu behandeln, um Leiden der Tiere zu vermeiden; allopathische Mittel einschließlich Antibiotika dürfen nur verwendet werden, wenn die Behandlung mit phytotherapeutischen, homöopathischen und anderen Erzeugnissen ungeeignet ist.
ii) Ausbrüche von Krankheiten sind unverzüglich zu behandeln, um Leiden der Tiere zu vermeiden; chemisch-synthetische allopathische Tierarzneimittel einschließlich Antibiotika dürfen, falls notwendig und unter strengen Voraussetzungen (die Höchstzahl der Behandlungen je Tier und die Wartezeit werden festgelegt), verwendet werden, wenn die Behandlung mit phytotherapeutischen, homöopathischen und anderen Erzeugnissen ungeeignet ist.
Abänderung 165 Artikel 10
Artikel 10 Vorschriften für die Aquakultur
entfällt
(1)Produktionsvorschriften für ökologische Aquakultur einschließlich Umstellung werden von der Kommission im Rahmen der Ziele und Grundsätze von Titel II nach dem Verfahren von Artikel 31 Absatz 2 erlassen.
(2)Bis zum Erlass von Produktionsvorschriften nach Absatz 1 gelten die Vorschriften der Mitgliedstaaten oder behelfsweise von diesen zugelassene oder anerkannte private Standards, soweit sie den Zielen und Grundsätzen von Titel II entsprechen.
Abänderung 89 Artikel 11 Absatz 1 Einleitung
(1) Spezifische Kriterien für die Zulassung folgender Produkte und Stoffe, die in der ökologischen Landwirtschaft verwendet werden dürfen, werden von der Kommission im Rahmen der Ziele und Grundsätze von Titel II nach dem Verfahren von Artikel 31 Absatz 2 festgelegt:
(1) Spezifische Kriterien für die Zulassung folgender Produkte und Stoffe, die in der ökologischen Landwirtschaft verwendet werden dürfen, werden von der Kommission im Rahmen der Ziele und Grundsätze von Titel II nach dem Verfahren von Artikel 31 Absatz 2 nach Konsultation der Betroffenen festgelegt:
Abänderung 90 Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e
e) Reinigungsmittel;
e) Reinigungs-, Hygiene- und Desinfektionsmittel;
Abänderung 91 Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe f
f) andere Stoffe.
f) andere Stoffe wie Vitamine, Mikroorganismen und Pflanzenstärkungsmittel.
Abänderung 92 Artikel 11 Absatz 2 a (neu)
(2a)Die Kommission gewährleistet transparente Verfahren für die Anwendung, Dokumentation, Überprüfung, Bewertung und effiziente Entscheidung. Sie berät Antrag stellende Mitgliedstaaten und nutzt das Fachwissen des Sektors der ökologischen Landwirtschaft und der ökologisch erzeugten Lebensmittel. Die Betroffenen haben Gelegenheit, bei der Bewertung bestimmter Produkte und Stoffe für die Aufnahme in Positivlisten beteiligt zu werden. Anträge auf Änderungen oder Rücknahmen sowie diesbezügliche Entscheidungen werden veröffentlicht.
Abänderung 93 Artikel 11 Absatz 2 b (neu)
(2b)Die folgenden Vorschriften gelten für Pflanzenschutzmittel:
i)Ihre Verwendung muss für die Bekämpfung von Schadorganismen oder einer besonderen Krankheit, für die noch keine anderen biologischen, physischen oder züchterischen Alternativen oder Anbauverfahren oder andere effiziente Bewirtschaftungsverfahren verfügbar sind, unbedingt erforderlich sein;
ii)Erzeugnisse nicht pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs, die nicht identisch mit ihrer natürlichen Form sind, dürfen nur zugelassen werden, wenn ihre Verwendungsbedingungen jeden direkten Kontakt mit dem/den essbaren Teil/en einer Kulturpflanze ausschließen;
iii) ihre Verwendung ist befristet, und die Kommission legt einen Zeitpunkt fest, bis zu dem ihre Verwendung auslaufen oder verlängert werden muss;
Abänderung 94 Artikel 11 Absatz 2 c (neu)
(2c)Fleisch- und Knochenmehl wird nicht an der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere verfüttert.
Abänderung 95 Artikel 12 Buchstabe c
c) Milch und Milcherzeugnisse von bisher nicht ökologisch gehaltenen Milchtieren dürfen nach einem Zeitraum, der nach dem Verfahren von Artikel 31 Absatz 2 festgelegt wird, als ökologisch vermarktet werden;
c) Milch und Milcherzeugnisse von bisher nicht ökologisch gehaltenen Milchtieren und andere Erzeugnisse wie Fleisch, Eier und Honig dürfen nach einem Zeitraum, der nach dem Verfahren von Artikel 31 Absatz 2 festgelegt wird, als ökologisch vermarktet werden;
Abänderung 96 Artikel 13 Absatz 3
(3) Die Verwendung von Hexan und anderen organischen Lösungsmitteln ist untersagt.
(3) Die Verwendung von Hexan und chemischen Lösungsmitteln ist untersagt.
Abänderung 189 Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 1
Bei der Herstellung ökologischer Futtermittel dürfen GVO oder aus GVO hergestellte Produkte nicht verwendet werden, soweit diese im Etikett oder anderen Begleitdokumenten ausgewiesen sind.
Bei der Herstellung ökologischer Futtermittel dürfen GVO oder aus oder durch GVO hergestellte Produkte nicht verwendet werden. Die Wirtschaftsteilnehmer treffen alle notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung einer GVO-Kontamination und weisen nach, dass es zu keiner Kontamination gekommen ist.
Abänderung 156 Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a
a) mindestens 95 % Gewichtsanteile der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs müssen aus ökologischer Erzeugung stammen;
a) mindestens 95 % Gewichtsanteile der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs müssen bei der Einarbeitung der Zutaten aus ökologischer Erzeugung stammen; für Erzeugnisse, die mehr als 5 % Fisch, Algen, Wein und Essig enthalten, müssen jedoch spezifische Vorschriften festgelegt werden;
Abänderung 99 Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b
b) Zutaten nicht landwirtschaftlichen Ursprungs und Verarbeitungshilfsstoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach Artikel 15 zugelassen sind;
b) nur Zusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe, Aromastoffe, Wasser, Salz, Zubereitungen aus Mikroorganismen sowie Enzyme, Mineralien, Spurenelemente, Vitamine, Aminosäuren und andere Mikronährstoffe dürfen in den für eine besondere Ernährung bestimmten Lebensmitteln verwendet werden, sofern sie nach Artikel 15 zugelassen sind;
Abänderung 100 Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c
c) nicht ökologische landwirtschaftliche Zutaten dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach Artikel 15 zugelassen sind.
c) nicht ökologische landwirtschaftliche Zutaten dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach Artikel 15 zugelassen sind oder von einem Mitgliedstaat vorläufig zugelassen wurden;
Abänderung 101 Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c a (neu)
ca) eine ökologische Zutat darf nicht gleichzeitig mit der gleichen nicht ökologischen oder aus der Erzeugung in der Umstellungsphase stammenden Zutat verwendet werden;
Abänderung 102 Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c b (neu)
cb)Lebensmittel, die aus Ernten von Betrieben in der Umstellungsphase hergestellt werden, dürfen nur eine einzige Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs enthalten.
Abänderung 103 Artikel 14 Absatz 2
(2) Extraktion, Verarbeitung und Lagerung ökologischer Lebensmittel müssen sorgfältig vorgenommen werden, damit die Eigenschaften der Zutaten erhalten bleiben. Substanzen und Verfahren, die diese Eigenschaften wiederherstellen oder das Resultat unsorgfältiger Verarbeitung korrigieren, dürfen nicht verwendet werden.
(2) Extraktion, Abfüllung, Transport, Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung ökologischer Lebensmittel müssen sorgfältig vorgenommen werden, damit die Eigenschaften der Zutaten und der Erzeugnisse erhalten bleiben. Substanzen und Verfahren, die diese Eigenschaften wiederherstellen oder das Resultat unsorgfältiger Verarbeitung korrigieren, dürfen nicht verwendet werden.
Abänderung 190 Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 1
(3) Bei der Herstellung verarbeiteter Lebensmittel dürfen GVO oder aus GVO hergestellte Erzeugnisse nicht verwendet werden, soweit diese im Etikett oder anderen Begleitdokumenten ausgewiesen sind.
(3) Bei der Herstellung verarbeiteter Lebensmittel dürfen GVO oder aus oder durch GVO hergestellte Erzeugnisse nicht verwendet werden. Die Wirtschaftsteilnehmer treffen alle notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung einer GVO-Kontamination und weisen nach, dass es zu keiner Kontamination gekommen ist.
Abänderung 105 Artikel 14 Absatz 3 a (neu)
(3a)Die Extraktion, Verarbeitung und Lagerung ökologischer Lebensmittel erfolgt unter Gewährleistung räumlicher bzw. zeitlicher Trennung von anderen, nicht ökologischen Lebensmitteln.
Abänderung 106 Artikel 14 Absatz 3 b (neu)
(3b)Die Mitgliedstaaten können strengere Vorschriften für die Herstellung verarbeiteter Lebensmittel beibehalten oder einführen, sofern diese Vorschriften im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft stehen und den freien Verkehr von Erzeugnissen, die dieser Verordnung entsprechen, nicht behindern oder einschränken.
Abänderung 107 Artikel 15 Absatz 3 a (neu)
(3a)Die Mitgliedstaaten können strengere Vorschriften für die Verwendung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe bei der Verarbeitung beibehalten oder einführen, sofern diese Vorschriften im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft stehen und den freien Verkehr von Erzeugnissen, die dieser Verordnung entsprechen, nicht behindern oder einschränken.
Abänderung 108 Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b a (neu)
ba) durch Beschränkungen und Verpflichtungen zum Schutz der menschlichen und tierischen Gesundheit durch Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgeschrieben sind;
Abänderung 109 Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe h (neu)
h) durch Einschränkungen und Pflichten zum Schutz der menschlichen und tierischen Gesundheit im Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben sind.
entfällt
Abänderung 110 Artikel 16 Absatz 2 Unterabsätze 1 a und 1 b (neu)
Gegebenenfalls werden zeitlich begrenzte Ausnahmen auf der Grundlage eines Entwicklungsplans für die betreffende Region oder den betreffenden Betrieb zur Lösung der jeweiligen Probleme gewährt.
Informationen über die gemäß diesem Artikel gewährten Ausnahmen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und sind mindestens alle drei Jahre zu aktualisieren.
Abänderung 111 Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 a (neu)
Bei verarbeiteten Erzeugnissen dürfen diese Bezeichnungen nur in folgenden Fällen verwendet werden:
a) bei der Produktbeschreibung und der Kennzeichnung, wenn mindestens 95 % Gewichtsanteile der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus ökologischer Erzeugung stammen und alle wesentlichen Zutaten aus ökologischer Erzeugung stammen;
b) in der Zutatenliste, wenn die Informationen über die ökologischen Zutaten in der gleichen Weise, in der gleichen Farbe, Schriftgröße und Schriftart wie die anderen Informationen in der Zutatenliste wiedergegeben werden. Verarbeitete Erzeugnisse tragen kein Logo, das auf die ökologische Erzeugung verweist.
Abänderung 112 Artikel 17 Absatz 2
(2) Die in Anhang I aufgeführten Bezeichnungen, daraus abgeleitete Bezeichnungen und Diminutive, alleine oder kombiniert verwendet, dürfen in der Gemeinschaft und in ihren Amtssprachen bei der Kennzeichnung und Werbung für Erzeugnisse, die nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung erzeugt und kontrolliert oder eingeführt wurden, nicht verwendet werden, außer wenn sie eindeutig nicht auf die landwirtschaftliche Erzeugung Bezug nehmen.
(2) Die in Anhang I aufgeführten Bezeichnungen, daraus abgeleitete Bezeichnungen und Diminutive, alleine, kombiniert oder implizit verwendet, dürfen in der Gemeinschaft und in ihren Amtssprachen bei der Kennzeichnung und Werbung für Erzeugnisse, die nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung erzeugt oder eingeführt, kontrolliert und zertifiziert wurden, nicht verwendet werden, außer wenn sie eindeutig nicht auf die ökologische landwirtschaftliche Erzeugung Bezug nehmen.
Abänderung 171 Artikel 17 Absatz 3
(3) Die in Anhang I aufgeführten Bezeichnungen, daraus abgeleitete Bezeichnungen und Diminutive, alleine oder kombiniert verwendet, dürfen nicht für Erzeugnisse verwendet werden, in deren Etikett ausgewiesen wird, dass sie GVO enthalten, aus GVO bestehen oder aus GVO hergestellt worden sind.
(3) Die in Anhang I aufgeführten Bezeichnungen, daraus abgeleitete Bezeichnungen und Diminutive, alleine oder kombiniert verwendet, werden nicht für Erzeugnisse verwendet, in deren Etikett ausgewiesen wird, dass sie GVO enthalten, aus GVO bestehen oder aus oder mit GVO hergestellt worden sind oder wenn nachgewiesen wird, dass GVO das Erzeugnis, die Zutaten oder verwendeten Futtermittel kontaminiert haben oder um die Erzeugnisse zu bezeichnen, deren zufällige Kontamination mit GVO über der Nachweisgrenze von 0,1 % liegt.
Abänderung 114 Artikel 17 Absatz 4
(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung dieses Artikels.
(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung dieses Artikels und zur Vermeidung der betrügerischen Verwendung der in diesem Artikel genannten Bezeichnungen.
Abänderung 115 Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a
a) die Codenummer der für die Kontrolle des betreffenden Unternehmens zuständigen Stelle nach Artikel 22 Absatz 7;
a) die Codenummer der für die Kontrolle, Zertifizierung und Inspektion des betreffenden Unternehmens zuständigen Stelle oder Behörde nach Artikel 22 Absatz 7;
Abänderung 116 Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b
b) sofern das Logo nach Artikel 19 nicht verwendet wird, mindestens eine der in Anhang II aufgeführten Bezeichnungen in Großbuchstaben.
b) das Logo nach Artikel 19 und mindestens eine der in Anhang II aufgeführten Bezeichnungen in Großbuchstaben;
Abänderung 117 Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b a (neu)
ba)Angabe des Herkunftsortes des Erzeugnisses oder der landwirtschaftlichen Rohstoffe, aus denen das Erzeugnis besteht, d h. ob es sich um ein Erzeugnis aus der Gemeinschaft, aus einem Drittland oder eine Kombination aus beidem handelt. Zusätzlich zum Herkunftsort wird der Name eines Landes angegeben, wenn das Erzeugnis oder die Rohstoffe, aus denen es hergestellt ist, aus diesem Land stammen.
Abänderung 118 Artikel 19 Titel
Gemeinschaftslogo für ökologische Erzeugung
Gemeinschaftslogo und nationale Logos für ökologische Erzeugung
Abänderung 119 Artikel 19
Ein Gemeinschaftslogo, das bei der Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung für die nach dieser Verordnung erzeugten und kontrollierten oder eingeführten Erzeugnisse verwendet werden darf, wird von der Kommission nach dem Verfahren von Artikel 31 Absatz 2 festgelegt.
Ein Gemeinschaftslogo, das bei der Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung für die nach dieser Verordnung erzeugten und kontrollierten oder eingeführten Erzeugnisse verwendet wird, wird von der Kommission nach dem Verfahren von Artikel 31 Absatz 2 festgelegt und stellt das wichtigste Erkennungszeichen für ökologische Erzeugnisse in der gesamten Europäischen Union dar.
Abänderung 120 Artikel 19 Absatz 1 a (neu)
Das Gemeinschaftslogo wird nicht verwendet bei verarbeiteten Lebensmitteln, die Artikel 14 Absatz 1 nicht entsprechen, oder bei im Rahmen der Umstellung produzierten Erzeugnissen.
Abänderung 121 Artikel 21
Besondere Kennzeichnungsvorschriften für ökologische Futtermittel und Erzeugnisse aus Betrieben in Umstellung auf ökologische Erzeugung können von der Kommission nach dem Verfahren von Artikel 31 Absatz 2 erlassen werden.
Besondere Kennzeichnungsvorschriften für ökologische Futtermittel können von der Kommission nach dem Verfahren von Artikel 31 Absatz 2 erlassen werden.
Abänderung 122 Artikel 21 Absätze 1 a und 1 b (neu)
Bei der Kennzeichnung und Werbung für Pflanzenerzeugnisse darf auf die Umstellung auf ökologische Erzeugung hingewiesen werden, sofern diese Erzeugnisse den Anforderungen von Artikel 12 entsprechen.
Diese Hinweise müssen
a) die Angabe 'hergestellt im Rahmen der Umstellung auf ökologische Landwirtschaft' enthalten;
b) durch ihre Farbe, Größe und Schrifttype die Verbraucher eindeutig erkennen lassen, dass es sich um im Rahmen der Umstellung auf ökologische Landwirtschaft hergestellte Erzeugnisse handelt.
Abänderung 123 Artikel 22 Absatz 4 Unterabsatz 1
Die zuständige Behörde kann nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bestimmte Kontrollaufgaben einer oder mehreren Kontrollstellen übertragen.
Die zuständige Behörde kann nach Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bestimmte Kontrollaufgaben einer oder mehreren Kontrollbehörden oder -stellen übertragen.
Abänderung 124 Artikel 22 Absatz 4 Unterabsatz 2
Die Kontrollstellen müssen den Anforderungen der Europäischen Norm EN 45011 bzw. ISO Guide 65 (Allgemeine Kriterien für Produktzertifizierungsstellen) in der zuletzt im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C bekannt gemachten Fassung genügen.
Die Kontrollstellen müssen nach der Europäischen Norm EN 45011 bzw. ISO Guide 65 (Allgemeine Kriterien für Produktzertifizierungsstellen) in der zuletzt im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C bekannt gemachten Fassung akkreditiert sein.
Abänderung 125 Artikel 22 Absatz 7
(7) Die Mitgliedstaaten erteilen jeder mit der Durchführung von Kontrollen nach dieser Verordnung beauftragten Stelle eine Codenummer.
(7) Die Mitgliedstaaten erteilen jeder mit der Durchführung von Kontrollen, Inspektionen und Zertifizierungen nach dieser Verordnung beauftragten Stelle oder Behörde eine Codenummer.
Abänderung 126 Artikel 22 Absatz 8 a (neu)
(8a)Die Mitgliedstaaten stellen in allen Fällen sicher, dass das errichtete Kontrollsystem die Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse auf allen Stufen der Erzeugung, der Aufbereitung und des Vertriebs ermöglicht, um den Verbrauchern die Gewähr zu bieten, dass die ökologischen Erzeugnisse gemäß dieser Verordnung produziert wurden.
Abänderung 127 Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a
a) diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, zu melden;
a) diese Tätigkeit in vollem Umfang bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, zu melden;
Abänderung 128 Artikel 23 Absatz 4
(4) Die zuständige Behörde führt eine aktualisierte Liste mit Namen und Anschriften der dem Kontrollsystem unterliegenden Unternehmen.
(4) Die zuständigen Behörden und Kontrollstellen führen eine aktualisierte Liste mit Namen und Anschriften der dem Kontrollsystem unterliegenden Unternehmen. Diese Liste wird für interessierte Kreise zugänglich gemacht.
Abänderung 129 Artikel 24 Absatz 3 a (neu)
(3a)Es werden regelmäßige Anhörungen von Betroffenen durchgeführt, um die wichtige Rolle der Öko-Landwirte im Entscheidungs- und Zertifizierungsverfahren anzuerkennen und hervorzuheben.
Abänderung 130 Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a
a) bei Feststellung einer Unregelmäßigkeit hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sicherstellen, dass die Bezeichnungen und das Logo nach Artikel 17, 18 und 19 für die gesamte von der Unregelmäßigkeit betroffene Partie oder Erzeugung nicht verwendet werden;
a) bei Feststellung einer Unregelmäßigkeit hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sicherstellen, dass die Bezeichnungen und das Logo nach den Artikeln 17, 18 und 19 für die gesamte von der Unregelmäßigkeit betroffene Partie oder Erzeugung nicht verwendet oder entfernt werden;
Abänderung 131 Artikel 26
Auf Antrag müssen die zuständigen Behörden und Kontrollstellen einschlägige Informationen über die Ergebnisse ihrer Kontrollen mit anderen zuständigen Behörden und Kontrollstellen austauschen, soweit der Antrag mit der Notwendigkeit begründet ist, zu gewährleisten, dass ein Erzeugnis nach den Vorschriften dieser Verordnung erzeugt wurde. Sie können diese Informationen auch von sich aus austauschen.
Auf Antrag müssen die zuständigen Behörden und Kontrollstellen einschlägige Informationen über die Ergebnisse ihrer Kontrollen mit anderen zuständigen Behörden, den am Entscheidungsprozess beteiligten Vertretern der Betroffenen auf nationaler und gemeinschaftlicher Ebene und Kontrollstellen austauschen, soweit der Antrag mit der Notwendigkeit begründet ist, zu gewährleisten, dass ein Erzeugnis nach den Vorschriften dieser Verordnung erzeugt wurde. Sie können diese Informationen auch von sich aus austauschen.
Abänderung 132 Artikel 27 Absatz 1
(1) Aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse dürfen in der Gemeinschaft als ökologisch gekennzeichnet in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften nach Titel II, III und IV dieser Verordnung entsprechen.
(1) Aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse dürfen in der Gemeinschaft als ökologisch gekennzeichnet in Verkehr gebracht werden, wenn
a) sie den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen,
b) die Unternehmen, die sie erzeugen, einführen und vermarkten, Kontrollen unterliegen, die den gemeinschaftlichen Kontrollen gleichwertig sind, die von einer offiziell von der Gemeinschaft anerkannten Behörde oder Stelle durchgeführt werden,
c) die Unternehmen, die sie erzeugen, einführen und vermarkten, jederzeit nachweisen können, dass die Erzeugnisse den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen,
d) für die Erzeugnisse Zertifikate der zuständigen Kontrollbehörde vorliegen, in denen die Einhaltung dieser Verordnung bestätigt wird.
Abänderung 133 Artikel 27 Absatz 2
(2) Ein Unternehmen eines Drittlands, das seine als ökologisch gekennzeichneten Erzeugnisse nach Absatz 1 in der Gemeinschaft in Verkehr bringen will, muss seine Tätigkeit einer zuständigen Behörde oder Kontrollstelle nach Titel V, soweit diese Kontrollen in dem Drittland der Produktion der Erzeugnisse vornimmt, oder einer nach Absatz 5 anerkannten Kontrollstelle unterstellen.
(2) Die Unternehmen eines Drittlands aller Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung oder des Vertriebs von Erzeugnissen, die ihre als ökologisch gekennzeichneten Erzeugnisse nach Absatz 1 in der Gemeinschaft in Verkehr bringen wollen, müssen ihre Tätigkeit einer zuständigen Behörde oder Kontrollstelle nach Titel V, soweit diese Kontrollen in dem Drittland der Produktion der Erzeugnisse vornimmt, oder einer nach Absatz 5 anerkannten Kontrollstelle unterstellen.
Für diese Erzeugnisse wird von der Kontrollbehörde oder -stelle eine Bescheinigung ausgestellt, in der bestätigt wird, dass die Erzeugnisse die in diesem Artikel festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
Abänderung 134 Artikel 27 Absatz 2 a (neu)
(2a)Das betreffende Unternehmen muss den Importeuren oder nationalen Behörden jederzeit von der zuständigen Behörde oder Kontrollstelle gemäß Titel V ausgestellte Nachweise vorlegen können, die es ermöglichen, das Unternehmen zu ermitteln, das den letzten Arbeitsgang durchgeführt hat, und zu überprüfen, ob dieses Unternehmen den Vorschriften dieser Verordnung entsprochen hat.
Abänderung 135 Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a
a) das Erzeugnis nach Produktionsstandards, die den in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften für die ökologische Erzeugung gleichwertig sind, oder nach international anerkannten Standards entsprechend den Leitlinien des Codex Alimentarius erzeugt wurde;
a) das Erzeugnis nach Produktionsstandards, die den in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften für die ökologische Erzeugung gleichwertig sind, und unter Berücksichtigung der Leitlinien CAC/GL 32 des Codex Alimentarius erzeugt wurde;
Abänderung 136 Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b
b) der Erzeuger einer Kontrollregelung unterstellt wurde, die dem Kontrollsystem der Gemeinschaft gleichwertig ist oder den Leitlinien des Codex Alimentarius entspricht;
b) der Unternehmer einer Kontrollregelung unterstellt wurde, die dem Kontrollsystem der Gemeinschaft gleichwertig ist, unter Berücksichtigung der Leitlinien CAC/GL 32 des Codex Alimentarius;
Abänderung 137 Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c
c) das Unternehmen des Drittlands, das als ökologisch gekennzeichnete Erzeugnisse nach den Bestimmungen dieses Absatzes in der Gemeinschaft in Verkehr bringen will, seine Tätigkeit einem nach Absatz 4 anerkannten Kontrollsystem oder einer nach Absatz 5 anerkannten Kontrollstelle unterstellt hat;
c) die Unternehmer des Drittlands aller Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs von Erzeugnissen, die als ökologisch gekennzeichnete Erzeugnisse nach den Bestimmungen dieses Absatzes in der Gemeinschaft in Verkehr bringen wollen, ihre Tätigkeit einem nach Absatz 4 anerkannten Kontrollsystem oder einer oder mehreren nach Absatz 5 anerkannten Kontrollstellen unterstellt haben;
Abänderung 138 Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe d
d) eine nach Absatz 4 anerkannte zuständige Behörde oder Kontrollstelle eines Drittlands oder eine nach Absatz 5 anerkannte Kontrollstelle ein Zertifikat für das Erzeugnis erteilt hat, wonach es den Bestimmungen dieses Absatzes genügt.
d) eine nach Absatz 4 anerkannte zuständige Behörde oder Kontrollstelle eines Drittlands oder eine nach Absatz 5 anerkannte Kontrollstelle ein Zertifikat für das Erzeugnis erteilt hat, wonach es den Bestimmungen dieses Absatzes genügt. Die Kommission legt nach dem Verfahren von Artikel 31 Absatz 2 die Merkmale des Zertifikats fest und erlässt die Durchführungsbestimmungen, bevor die neue Einfuhrregelung in Kraft tritt;
Abänderung 139 Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe d a (neu)
da) die nach Absatz 4 zugelassenen oder nach Absatz 5 anerkannten Kontrollstellen der Drittstaaten die europäische Norm EN 45011 "Allgemeine Kriterien für Produktzertifizierungsstellen" (ISO/IEC Guide 65) erfüllen und vor dem 1. Januar 2009 gemäß dieser Norm von einer Akkreditierungsstelle, die die Übereinkunft über gegenseitige Anerkennung auf multilateraler Ebene unterzeichnet hat, akkreditiert wurden.
Abänderung 140 Artikel 27 Absatz 4 Unterabsatz 1
(4) Drittländer, deren Produktionsstandards und Kontrollregelungen den in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften gleichwertig sind oder den international anerkannten Standards der Leitlinien des Codex Alimentarius entsprechen, werden von der Kommission nach dem Verfahren von Artikel 31 Absatz 2 anerkannt und in ein entsprechendes Verzeichnis aufgenommen.
(4) Drittländer, deren Produktionsstandards und Kontrollregelungen den in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften gleichwertig sind und die Leitlinien CAC/GL 32 des Codex Alimentarius berücksichtigen, werden von der Kommission nach dem Verfahren von Artikel 31 Absatz 2 anerkannt und in ein entsprechendes Verzeichnis aufgenommen.
Abänderung 141 Artikel 27 Absatz 4 Unterabsätze 2 a und 2 b (neu)
Die anerkannten Kontrollstellen oder Kontrollbehörden legen von der Akkreditierungsstelle oder gegebenenfalls der zuständigen Behörde herausgegebene Beurteilungsberichte über die regelmäßige Vor-Ort-Bewertung, Überwachung und mehrjährige Neubewertung ihrer Tätigkeiten vor. Diese Beurteilungsberichte werden im Internet veröffentlicht.
Auf der Grundlage dieser Beurteilungsberichte sorgt die Kommission mit Unterstützung der Mitgliedstaaten für eine angemessene Überwachung der anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen, indem sie deren Anerkennung regelmäßig überprüft. Die Art der Überwachung wird auf der Grundlage einer Abschätzung des Risikos von Unregelmäßigkeiten oder Verstößen gegen diese Verordnung festgelegt.
Abänderung 142 Artikel 27 Absatz 5 a (neu)
(5a)Die zuständigen einzelstaatlichen Behörden werden am Verfahren der Anerkennung der Inspektions- und Zertifizierungsstellen beteiligt. Die Importeure übermitteln ihnen Bescheinigungen über alle Einfuhren. Sie richten eine öffentlich zugängliche gemeinschaftliche Einfuhrdatenbank ein.
Die zuständigen einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Behörden können stichprobenartige Vor-Ort-Kontrollen der Inspektions- und Zertifizierungsstellen durchführen.
Abänderung 152 Artikel 28
Die Mitgliedstaaten dürfen die Vermarktung von ökologischen Erzeugnissen, die den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, aus Gründen des Produktionsverfahrens, der Etikettierung oder der Kennzeichnung dieses Verfahrens nicht verbieten oder einschränken.
(1)Die zuständigen Behörden und Kontrollstellen dürfen die Vermarktung von ökologischen Erzeugnissen, die von der Kontrollstelle eines anderen Mitgliedstaats kontrolliert werden, hinsichtlich des Produktionsverfahrens, der Etikettierung oder der Kennzeichnung dieses Verfahrens nicht verbieten oder einschränken, sofern diese Erzeugnisse den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
Es dürfen insbesondere keine anderen als die in Teil V dieser Verordnung genannten Kontrollregelungen oder finanziellen Belastungen angewandt werden.
(2)Die Mitgliedstaaten können auf ihrem Gebiet strengere Vorschriften anwenden, sofern diese im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft stehen und die Vermarktung der außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats erzeugten ökologischen Erzeugnisse nicht verbieten oder einschränken.
Abänderung 144 Artikel 31 Titel
Verwaltungsausschuss für ökologische Erzeugung
Regelungskontrollausschuss für ökologische Erzeugung
Abänderung 145 Artikel 31 Absatz 1
(1) Die Kommission wird von dem Verwaltungsausschuss für ökologische Erzeugung unterstützt.
(1) Die Kommission wird von dem Regelungskontrollausschuss für ökologische Erzeugung (im Folgenden "der Ausschuss") unterstützt.
Abänderung 146 Artikel 31 Absatz 1 a (neu)
(1a)Der Ausschuss stellt die regelmäßige Anhörung der Vertreter der Öko-Erzeuger und der Verbraucher sowie die Zusammenarbeit mit ihnen sicher, um die in Artikel 3 dargelegten Ziele der ökologischen Erzeugung stets zu erfüllen, und bezieht sie in die Aktualisierung und Umsetzung geeigneter Verfahren im Einklang mit den in Titel II festgelegten Zielen und Grundsätzen ein.
Abänderung 147 Artikel 31 Absatz 2
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so finden die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG Anwendung.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so finden Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG Anwendung.
Abänderung 148 Artikel 31 Absatz 2 a (neu)
(2a)Die Kommission teilt dem Europäischen Parlament alle im Wege des Ausschussverfahrens geplanten Änderungen der Verordnung mit und trägt der Stellungnahme des Europäischen Parlaments hierzu gebührend Rechnung.
Abänderung 149 Artikel 31 Absatz 4
(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung gemäß Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Abänderung 150 Artikel 32 Buchstabe a
a) den Produktionsvorschriften nach Titel III, insbesondere hinsichtlich der von den landwirtschaftlichen Betrieben und anderen Herstellern ökologischer Erzeugnisse zu erfüllenden spezifischen Anforderungen und Bedingungen;
a) den Produktionsvorschriften nach Titel III, insbesondere hinsichtlich der von den landwirtschaftlichen Betrieben und anderen Herstellern ökologischer Erzeugnisse zu erfüllenden spezifischen Anforderungen und Bedingungen, einschließlich Positivlisten betreffend pflanzliche Produktionsmittel, Zusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe und andere Zutaten;