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Verfahren : 2006/2063(DEC)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0104/2007

Eingereichte Texte :

A6-0104/2007

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 24/04/2007 - 7.8

Angenommene Texte :

P6_TA(2007)0110

Angenommene Texte
PDF 218kWORD 45k
Dienstag, 24. April 2007 - Straßburg
Entlastung 2005: Einzelplan VIII A - Europäischer Bürgerbeauftragter
P6_TA(2007)0110A6-0104/2007
Beschluss/Entscheidung
 Entschließung

1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 24. April 2007 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005, Einzelplan VIII A - Europäischer Bürgerbeauftragter (C6-0471/2006 – 2006/2063(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005(1),

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2005 – Band I (C6-0471/2006)(2),

–   in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2005 und der Sonderberichte des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der kontrollierten Organe(3),

–   in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(4),

–   gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 sowie die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5), insbesondere deren Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0104/2007),

1.   erteilt dem Europäischen Bürgerbeauftragten die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2005;

2.   legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und für ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.

(1) ABl. L 60 vom 8.3.2005.
(2) ABl. C 264 vom 31.10.2006, S. 1.
(3) ABl. C 263 vom 31.10.2006, S. 1.
(4) ABl. C 263 vom 31.10.2006, S. 10.
(5) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).


2.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2007 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005, Einzelplan VIII A – Europäischer Bürgerbeauftragter, sind (C6-0471/2006 – 2006/2063(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005(1),

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2005 – Band I (C6-0471/2006)(2),

–   in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2005 und der Sonderberichte des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der kontrollierten Organe(3),

–   in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(4),

–   gestützt auf die Artikel 272 Absatz 10 sowie die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5), insbesondere deren Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0104/2007),

1.   stellt fest, dass der Europäische Bürgerbeauftragte (nachstehend "der Bürgerbeauftragte") im Jahr 2005 Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 7 224 554 EUR (2004: 5 782 968 EUR) zur Verfügung hatte und die Verwendungsrate 84,27 % betrug;

2.   stellt fest, dass der Jahresabschluss 2005 des Bürgerbeauftragten ein negatives wirtschaftliches Ergebnis für das Haushaltsjahr (98 482 EUR) und identische Gesamtbeträge bei den Aktiva und Passiva aufweist (890 853 EUR);

3.   weist darauf hin, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2005 erklärt hat, dass die Prüfung keinen Anlass zu Bemerkungen in Bezug auf den Bürgerbeauftragten gab;

4.   nimmt zur Kenntnis, dass laut dem Bericht Nr. 6/81 des Internen Prüfers an die Institution i) die Arbeit des Internen Prüfers im Jahr 2005 keine Bereiche aufgedeckt hat, die für die Haushaltsvorgänge des Bürgerbeauftragten ein erhebliches Risiko bedeuten, und ii) die internen Management- und Kontrollsysteme der Institution wirksam sind und hinreichende Gewähr bieten, dass die Kontrollziele stets erreicht werden;

5.   nimmt die in der Tätigkeitsübersicht des bevollmächtigten Hauptanweisungsbefugten enthaltenden Informationen zur Kenntnis, wonach Anfang 2006 eine Selbstbewertung der Effizienz des internen Kontrollrahmens der Dienste des Bürgerbeauftragten vorgenommen wurde und als Gesamtergebnis dieser Bewertung festzuhalten ist, dass die Umsetzung der internen Kontrollnormen insgesamt ein zufriedenstellendes Niveau erreicht hat (76%); stellt jedoch fest, dass die Effizienz in einigen Bereichen (Risikobewertung, sensible Funktionen, Mehrjahresplanung) noch verbessert werden muss;

6.   erinnert daran, dass der Bürgerbeauftragte seit 2004 autonom ist und die volle Kontrolle über die finanziellen Transaktionen im Rahmen seines Einzelplans des Haushaltsplans besitzt;

7.   weist darauf hin, dass 2005 eine neue, unbefristete Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Parlament bei der Bereitstellung bestimmter Verwaltungseinrichtungen ausgehandelt wurde, die im März 2006 unterzeichnet wurde;

8.   stellt fest, dass die Zahl der Fälle, mit denen der Bürgerbeauftragte jedes Jahr befasst wird, laut dem Jahresbericht 2005 des Bürgerbeauftragten von rund 800 im Jahr 1996 auf fast 4 000 im Jahr 2005 gestiegen ist, wobei zwischen 2003 und 2004 ein besonders starker Anstieg (53%) zu verzeichnen war;

9.   weist darauf hin, dass das Amt des Bürgerbeauftragten 2005 das volle Ausmaß der Auswirkungen der Erweiterung von 2004 auf den Haushalt zu spüren bekam und die Haushaltsbehörde dem Bürgerbeauftragten in den Jahren 2004 und 2005 die Genehmigung erteilt hat, seinen Stellenplan um 20 neue Stellen aufzustocken, die zu den 31 im Jahr 2003 bestehenden Stellen hinzukamen (eine Personalaufstockung um 65%), während gleichzeitig die im Haushaltsplan bewilligten Mittel von 4 438 653 EUR im Jahr 2003 auf 7 312 614 im Jahr 2005 gestiegen sind (ebenfalls eine Erhöhung um 65%);

10.   entnimmt dem Jahresbericht des Bürgerbeauftragten, dass er 2005 seine Informationsreisen in die Mitgliedstaaten fortgesetzt hat, um die Bürger besser über ihre Rechte aufzuklären, die Arbeit des Bürgerbeauftragten bei wichtigen Vertretern der Judikative, der Legislative und der Exekutive besser bekannt zu machen und seine Zusammenarbeit mit seinen nationalen Amtskollegen zu verbessern; unterstreicht die Bedeutung dieser Informationskampagne;

11.   stellt ferner fest, dass der Bürgerbeauftragte und seine Mitarbeiter 2005 ihre Anstrengungen fortgesetzt haben, um über die Arbeit der Institution zu informieren, indem im Laufe des Jahres 120 Präsentationen auf Konferenzen, Seminaren und Sitzungen und 50 Interviews mit Journalisten veranstaltet wurden;

12.   stellt fest, dass der Bürgerbeauftragte laut seinen Antworten auf den Fragebogen des Berichterstatters bemüht ist, die Informationstätigkeiten auf die Länder auszurichten, aus denen unter Zugrundelegung der Bevölkerungszahl weniger Beschwerden eingehen als erwartet, z.B. Deutschland und Italien, und dass die Medienstrategie des Bürgerbeauftragten daher darauf ausgerichtet ist, den Bekanntheitsgrad des Bürgerbeauftragten in diesen Mitgliedstaaten zu verbessern; vertritt die Auffassung, dass sich der Bürgerbeauftragte bei der Auswahl der Länder, auf die seine Informationstätigkeiten ausgerichtet werden, auf Umfragen zu der Frage, inwieweit seine Arbeit den Bürgern in den einzelnen Mitgliedstaaten bekannt ist, und nicht auf die Anzahl der Beschwerden stützen sollte;

13.   verweist auf die Bemerkung in der Tätigkeitsübersicht des Bürgerbeauftragten, wonach das Jahr 2005 für den Bürgerbeauftragten unter dem Aspekt der Kommunikation ein außergewöhnliches Jahr war, da die Institution neben ihren üblichen Aktivitäten zur Aufklärung über ihre Arbeit auch eine beträchtliche Anzahl von Veranstaltungen anlässlich des zehnjährigen Bestehens des Amts des Bürgerbeauftragten organisiert hat; zudem wurden die Kommunikationskapazitäten der Institution erheblich erweitert, indem Personal zur Besetzung von drei neuen, eigens für Kommunikationsaufgaben bestimmten Stellen eingestellt wurde und ein weiteres Mitglied des vorhandenen Personals dem neu geschaffenen Kommunikationssektor zugewiesen wurde;

14.   weist darauf hin, dass die 1994 vom Europäischen Parlament erlassene Regelung über die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten nicht vorschreibt, dass der Bürgerbeauftragte seine finanziellen und wirtschaftlichen Interessen bekannt gibt;

15.   stellt fest, dass der Bürgerbeauftragte laut dieser Regelung einem Richter am Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) gleichgestellt ist; weist darauf hin, dass der EuGH auf Vorschlag des Parlaments eine Arbeitsgruppe eingesetzt hat, um zu untersuchen, wie sich in Bezug auf die finanziellen Interessen der Richter am besten Transparenz herstellen ließe; fordert, dass der Bürgerbeauftragte bis zum Abschluss dieser Untersuchung dem Beispiel des Europäischen Datenschutzbeauftragten und seines Stellvertreters folgen sollte und eine Erklärung der finanziellen Interessen auf der Grundlage des für das Register der finanziellen Interessen der Mitglieder des Europäischen Parlaments verwendeten Formblatts veröffentlicht.

(1) ABl. L 60 vom 8.3.2005.
(2) ABl. C 264 vom 31.10.2006, S. 1.
(3) ABl. C 263 vom 31.10.2006, S. 1.
(4) ABl. C 263 vom 31.10.2006, S. 10.
(5) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).

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