Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2006/2170(DEC)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0111/2007

Eingereichte Texte :

A6-0111/2007

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 24/04/2007 - 7.9

Angenommene Texte :

P6_TA(2007)0111

Angenommene Texte
PDF 213kWORD 42k
Dienstag, 24. April 2007 - Straßburg
Entlastung 2005: Einzelplan VIII B - Europäischer Datenschutzbeauftragter
P6_TA(2007)0111A6-0111/2007
Beschluss/Entscheidung
 Entschließung

1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 24. April 2007 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005, Einzelplan VIII B - Europäischer Datenschutzbeauftragter (C6-0472/2006 – 2006/2170(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005(1),

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2005 – Band I (C6-0472/2006)(2),

–   in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2005 und der Sonderberichte des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der kontrollierten Organe(3),

–   in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(4),

–   gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 sowie die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5), insbesondere deren Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0111/2007),

1.   erteilt dem Europäischen Datenschutzbeauftragten die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2005;

2.   legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und für ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.

(1) ABl. L 60 vom 8.3.2005.
(2) ABl. C 264 vom 31.10.2006, S. 1.
(3) ABl. C 263 vom 31.10.2006, S. 1.
(4) ABl. C 263 vom 31.10.2006, S. 10.
(5) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).


2.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2007 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005, Einzelplan VIII B – Europäischer Datenschutzbeauftragter, sind (C6-0472/2006 – 2006/2170(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005(1),

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2005 – Band I (C6-0472/2006)(2),

–   in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2005 und der Sonderberichte des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der kontrollierten Organe(3),

–   in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(4),

–   gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 sowie die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5), insbesondere deren Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0111/2007),

1.   stellt fest, dass der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) im Jahr 2005 Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 2 840 733 EUR zur Verfügung hatte und die Verwendungsrate 82,77 % betrug;

2.   stellt fest, dass die Prüfung des EDSB durch den Rechnungshof zu keinen wesentlichen Bemerkungen Anlass gegeben hat; stellt fest, dass der Jahresabschluss 2005 des EDSB nach der Einführung der periodengerechten Buchführung mit Wirkung vom 1. Januar 2005 ein positives wirtschaftliches Ergebnis in Höhe von 211 631 EUR und einen Überschuss der Passiva über die Aktiva in Höhe von 202 504 EUR aufweist;

3.   stellt fest, dass das Jahr 2005 das erste Jahr war, in dem der EDSB voll funktionsfähig war; erinnert daran, dass der Haushaltsplan 2005 eine Erhöhung um 48,8 % gegenüber dem Haushaltsplan 2004 darstellte;

4.   stellt fest, dass der EDSB für 2007 einen Haushalt von 5 080 699 EUR vorgelegt hat, was einer Zunahme um 23 % gegenüber dem endgültigen Haushaltsplan 2006 (4 147 378 EUR) entspricht, und dass in der genannten Summe fünf neu beantragte Stellen, eine Erweiterung des Büroraums und eine Erhöhung der Übersetzungskosten enthalten waren;

5.   erinnert daran, dass die Generalsekretäre der Kommission, des Europäischen Parlaments und des Rates am 24. Juni 2004, zusammen mit dem EDSB, eine Vereinbarung über eine administrative Kooperation unterzeichnet haben, um den EDSB für eine Anlaufphase von drei Jahren zu unterstützen, die Folgendes vorsieht

   der Rechnungsführer und der Interne Prüfer der Kommission wurden zum Rechnungsführer und Prüfer des EDSB ernannt;
   die Dienststellen der Kommission gewähren Unterstützung für alle Aufgaben betreffend die Verwaltung der mit der Institution verbundenen Personen (Festlegung von Ansprüchen, Auszahlung von Gehältern, Erstattung von Krankheitskosten, Zahlung von Dienstreisekosten usw.);
   die Dienststellen der Kommission unterstützen den EDSB ferner bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans;
   der EDSB ist in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments untergebracht; die Dienststellen des Europäischen Parlaments unterstützen den EDSB in Bezug auf materielle Einrichtungen und Know-how im Zusammenhang mit seiner Unterbringung in den Räumlichkeiten (Sicherheit der Gebäude, Post, Computer, Telefone, Büros und Material);
   der Rat erbringt Übersetzungsleistungen;

6.   stellt fest, dass die Vereinbarung über eine administrative Kooperation am 7. Dezember 2006 mit Wirkung vom 16. Januar 2007 für weitere drei Jahre verlängert wurde;

7.   stellt fest, dass der EDSB am 7. November 2006 beschlossen hat, eine den Tätigkeiten und Erfordernissen der Institution entsprechende interne Kontrollstruktur zu errichten;

8.   begrüßt den Beschluss des EDSB und des stellvertretenden Datenschutzbeauftragten, alljährlich eine Erklärung ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Interessen zu veröffentlichen, sobald Anfang des Jahres 2007 ihre neue Website fertiggestellt ist; stellt fest, dass sie in der Zwischenzeit für die Jahre 2005 und 2006 schriftliche Erklärungen ihrer finanziellen Interessen in Form eines Formulars vorgelegt haben, das dem Formular ähnelt, das von den Mitgliedern des Europäischen Parlaments alljährlich ausgefüllt wird, und dass darin keine erklärungspflichtigen Berufstätigkeiten, bezahlten Stellen oder Tätigkeiten oder sonstigen relevanten Informationen angegeben wurden;

9.   begrüßt die Bereitschaft des EDSB, der interinstitutionellen Vereinbarung über das OLAF beizutreten, und ermuntert ihn, so rasch wie möglich alle nötigen Schritte einzuleiten.

(1) ABl. L 60 vom 8.3.2005.
(2) ABl. C 264 vom 31.10.2006, S. 1.
(3) ABl. C 263 vom 31.10.2006, S. 1.
(4) ABl. C 263 vom 31.10.2006, S. 10.
(5) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).

Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen