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Verfahren : 2005/0238(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0081/2007

Eingereichte Texte :

A6-0081/2007

Aussprachen :

PV 24/04/2007 - 11
CRE 24/04/2007 - 11

Abstimmungen :

PV 25/04/2007 - 11.6
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2007)0149

Angenommene Texte
PDF 756kWORD 427k
Mittwoch, 25. April 2007 - Straßburg
Kontrolle durch den Hafenstaat (Neufassung) ***I
P6_TA(2007)0149A6-0081/2007
Entschließung
 Konsolidierter Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. April 2007 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kontrolle durch den Hafenstaat (Überarbeitung) (KOM(2005)0588 ‐ C6-0028/2006 ‐ 2005/0238(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0588)(1),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0028/2006),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A6-0081/2007),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. April 2007 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2007/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kontrolle durch den Hafenstaat (Neufassung)
P6_TC1-COD(2005)0238

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Kontrolle von Schiffen durch den Hafenstaat(4) wurde mehrmals ehrheblich geändert. Anlässlich neuerlicher Änderungen empfiehlt sich aus Gründen der Klarheit eine Neufassung.

(2)  Schiffsunfälle und die Verschmutzung der Meere und Küsten der Mitgliedstaaten erfüllen die Gemeinschaft mit ernster Sorge.

(3)  Ebenso ist die Gemeinschaft um die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen besorgt.

(4)  Die Sicherheit, die Verhütung von Verschmutzung sowie die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord lassen sich durch eine drastische Verringerung der Anzahl unternormiger Schiffe in Gemeinschaftsgewässern, die durch strikte Einhaltung internationaler Übereinkommen, Codes und Entschließungen zu erzielen ist, wirkungsvoll verbessern.

(5)  Die Europäische Gemeinschaft wünscht in diesem Zusammenhang eine rasche Ratifizierung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), das in seinem Abschnitt 5.2.1 auf die Verpflichtungen des Hafenstaats eingeht.

(6)  Die Kontrolle, ob Schiffe international vereinbarte Normen für die Sicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord einhalten, soll nach wie vor in erster Linie die Aufgabe des Flaggenstaats sein. Bei der Umsetzung und Durchsetzung internationaler Normen durch eine Reihe von Flaggenstaaten bestehen allerdings ernsthafte Mängel. Deshalb sollten künftig auch die Hafenstaaten die Einhaltung international vereinbarter Normen für die Sicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord kontrollieren, wobei es sich bei den Kontrollen durch den Hafenstaat nicht um Gutachten handelt, die Ergebnisse der Überprüfung nicht mit einer Seetüchtigkeitsbescheinigung gleichzusetzen sind und die Kontrollen durch den Hafenstaat die Flaggenstaaten nicht von ihren Verpflichtungen entbinden.

(7)  Durch ein einheitliches Konzept der Mitgliedstaaten für die wirkungsvolle Durchsetzung dieser internationalen Normen an Bord von Schiffen, die in den Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren und deren Häfen anlaufen, werden Wettbewerbsverzerrungen vermieden.

(8)  Die Schifffahrtsindustrie ist Terrorakten gegenüber exponiert. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen zur Gefahrenabwendung im Verkehr wirksam umsetzen und die Einhaltung der Vorschriften für die Gefahrenabwehr durch entsprechende Kontrollen nachdrücklich überwachen.

(9)  Die Erfahrungen mit der Anwendung der am 26. Januar 1982 in Paris unterzeichneten Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle (Pariser Vereinbarung) sollten genutzt werden.

(10)  Die durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002(5) geschaffene Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) sollte die notwendige Unterstützung für die möglichst einheitliche und effiziente Umsetzung des Systems der Hafenstaatkontrolle leisten. Die EMSA sollte insbesondere zur Entwicklung einer harmonisierten Gemeinschaftsregelung für die Qualifikation und Schulung der im Rahmen der Hafenstaatkontrolle tätigen Besichtiger beitragen.

(11)  Ein effizientes Hafenstaatkontrollsystem sollte gewährleisten, dass alle einen Hafen in der Europäischen Union anlaufenden Schiffe regelmäßig überprüft werden. Die Überprüfung sollte sich auf unternormige Schiffe konzentrieren, während Qualitätsschiffe, d.h. Schiffe mit zufriedenstellenden Prüfaufzeichnungen oder Schiffe, die die Flagge eines Staates führen, der dem Auditsystem der Mitgliedstaaten der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) genügt, durch seltenere Überprüfungen belohnt werden sollten. Diese neuen Überprüfungsvorschriften sollten in das Hafenstaatkontrollsystem der Gemeinschaft aufgenommen werden, sobald seine verschiedenen Aspekte definiert sind und auf der Grundlage einer Überprüfungsaufteilung, bei der jeder Mitgliedstaat einen angemessenen Beitrag zum Erreichen des Gemeinschaftsziels eines umfassenden Überprüfungssystems leistet. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Umfangs und der Merkmale des Schiffsverkehrs in jedem Hafen die erforderliche Zahl von Mitarbeitern, insbesondere von qualifizierten Besichtigern, einstellen.

(12)  Das Überprüfungsverfahren nach dieser Richtlinie sollte mit den im Rahmen der Pariser Vereinbarung durchgeführten Tätigkeiten koordiniert werden. Da über sämtliche Entwicklungen, die sich auf der Grundlage der Pariser Vereinbarung vollziehen, eine Einigung auf Gemeinschaftsebene erzielt werden sollte, ehe sie in der Europäischen Union durchgeführt werden, ist für eine enge Abstimmung zwischen der Gemeinschaft und der Pariser Vereinbarung zu sorgen, um so ein gemeinsames Überprüfungssystem auf den Weg zu bringen.

(13)  Die Regeln und Verfahren für Überprüfungen durch den Hafenstaat einschließlich der Kriterien für das Festhalten von Schiffen sollten vereinheitlicht werden, um in allen Häfen ein gleiches Maß an Wirkung zu sichern und so das gezielte Anlaufen bestimmter Häfen, mit dem das Netz ordnungsgemäßer Kontrollen umgangen werden soll, drastisch zu verringern.

(14)  Bestimmte Kategorien von Schiffen stellen ab einem gewissen Alter ein großes Unfall- und Verschmutzungsrisiko dar und sollten daher Gegenstand einer erweiterten Überprüfung sein; die Einzelheiten dieser erweiterten Überprüfung sind festzulegen.

(15)  Gemäß den Überprüfungssystem dieser Richtlinie richten sich die Abstände zwischen den wiederkehrenden Überprüfungen auf Schiffen nach ihrem Risikoprofil, das anhand bestimmter allgemeiner und historischer Parameter festgelegt wird. Bei Schiffen mit hohem Risiko sollte dieser Abstand sechs Monate nicht überschreiten.

(16)  Einige Schiffe stellen wegen ihres schlechten Erhaltungszustands, ihrer Flagge und ihrer Vorgeschichte ein offenkundiges Risiko für die Sicherheit des Seeverkehrs und die Meeresumwelt dar. Folglich muss diesen Schiffen der Zugang zu den Häfen und Ankerplätzen in der Gemeinschaft verweigert werden, sofern nicht der Nachweis erbracht wird, dass sie ohne Gefahr in den Gemeinschaftsgewässern betrieben werden können. Es sollten Leitlinien für die Verfahren festgelegt werden, die bei der Verhängung einer derartigen Zugangsverweigerung und der Aufhebung dieser Maßnahme anwendbar sind. Im Interesse der Transparenz sollte die Liste der Schiffe, denen der Zugang zu den Häfen und Ankerplätzen in der Gemeinschaft verweigert wurde, veröffentlicht werden.

(17)  Um die Belastung bestimmter Verwaltungen und Unternehmen durch wiederholte Überprüfungen zu verringern, sollte eine gemäß der Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr(6) zur Zufriedenheit des Aufnahmestaates durchgeführte Überprüfung eines Ro-Ro-Fahrgastschiffes oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugs als erweiterte Überprüfung im Sinne des Hafenstaatkontrollsystems gelten.

(18)  Mängel, die auf der Nichteinhaltung der Bestimmungen der Übereinkommen beruhen, müssen beseitigt werden. Schiffe, bei denen eine Behebung erforderlich ist, müssen, wenn diese Mängel eindeutig eine Gefahr für die Sicherheit, Gesundheit oder Umwelt darstellen, so lange festgehalten werden, bis die Mängel behoben sind.

(19)  Es ist ein Recht auf Widerspruch gegen ein von den zuständigen Behörden verfügtes Festhalten vorzusehen, um unangemessene Anordnungen zu verhindern, die ein unzulässiges Festhalten und Verzögerungen bewirken könnten.

(20)  Behörden und Besichtiger, die an der Hafenstaatkontrolle beteiligt sind, sollten in keinem Interessenkonflikt in Bezug auf die Häfen oder die Schiffe, in bzw. auf denen Überprüfungen vorgenommen werden, und damit verbundene Interessen stehen. Die Besichtiger sollten angemessen qualifiziert sein und eine geeignete Schulung erhalten, damit sie ihre Fachkenntnisse für die Durchführung von Überprüfungen aufrechterhalten und verbessern können. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Entwicklung und Förderung einer harmonisierten Gemeinschaftsregelung für die Qualifikation und Schulung der Besichtiger zusammenarbeiten.

(21)  Lotsen und Hafenbehörden sollte es ermöglicht werden, nützliche Informationen über an Bord von Schiffen festgestellte Unregelmäßigkeiten zu liefern.

(22)  Alle Beschwerden über die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Personen, die nachweislich über ein legitimes Interesse verfügen, sollten untersucht werden. Der Behandlung an Bord vorgebrachter Beschwerden soll Vorrang zukommen. Jeder Beschwerdeführer sollte über die Weiterverfolgung seiner Beschwerde unterrichtet werden.

(23)  Die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und sonstigen Behörden oder Organisationen ist für eine wirksame Nachprüfung von Schiffen, denen trotz Mängel das Auslaufen erlaubt worden ist, und für den Austausch von Informationen über Schiffe in Häfen erforderlich.

(24)  Da die Überprüfungsdatenbank ein wesentlicher Bestandteil der Hafenstaatkontrolle ist, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass sie entsprechend den Gemeinschaftsanforderungen aktualisiert wird.

(25)  Die Veröffentlichung von Angaben über Schiffe sowie ihre Betreiber und Unternehmen, welche die internationalen Normen für die Sicherheit, die Gesundheit und den Schutz der Meeresumwelt nicht einhalten, kann ein wirkungsvolles Abschreckungsmittel sein, das Verlader davon abhält, solche Schiffe zu benutzen, und ein Anreiz für die Eigner dieser Schiffe, Abhilfemaßnahmen zu treffen.

(26)  Sämtliche Kosten für Schiffsüberprüfungen, die ein Festhalten rechtfertigen, sowie für die Aufhebung der Zugangsverweigerung sollten von dem Eigner oder dem Betreiber des Schiffes getragen werden.

(27)  Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden(7). Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(28)  Um den Mitgliedstaaten ohne Seehäfen keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand aufzuerlegen, sollte ihnen eine Geringfügigkeitsregel im Rahmen der nach dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegten Regeln Ausnahmen von dieser Richtlinie ermöglichen.

(29)  Da das Ziel der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Verringerung der Anzahl unternormiger Schiffe in den Hoheitsgewässern der Gemeinschaft durch Verbesserung des Überprüfungssystems der Gemeinschaft für seegehende Schiffe und die Entwicklung von Schutzmaßnahmen gegen Meeresverschmutzung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(30)  Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in das nationale Recht ist auf diejenigen Bestimmungen zu beschränken, die gegenüber der früheren Richtlinie eine inhaltliche Änderung herbeiführen. Die Verpflichtung zur Umsetzung der unverändert gebliebenen Bestimmungen ergibt sich aus der früheren Richtlinie.

(31)  Diese Richtlinie sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung der in Anhang XV Teil B angegebenen Richtlinien in nationales Recht unberührt lassen.

(32)  Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung(8) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigene Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Zweck

Diese Richtlinie soll zu einer drastischen Verringerung der Anzahl unternormiger Schiffe in den Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten beitragen, indem

   a) die Einhaltung internationaler und einschlägiger gemeinschaftlicher Vorschriften für die Sicherheit auf See, die Gefahrenabwehr im Seeverkehr, den Schutz der Meeresumwelt sowie der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord der Schiffe aller Flaggen gefördert wird;
   b) gemeinsame Kriterien für die Kontrolle von Schiffen durch den Hafenstaat festlegt und die Verfahren für die Überprüfung und das Festhalten vereinheitlicht werden;
   c) sichergestellt wird, dass alle Schiffe, die einen Hafen oder Ankerplatz in der Gemeinschaft anlaufen, so häufig überprüft werden, wie es ihrem Risikoprofil entspricht, wobei Schiffe mit hohem Risiko gründlicher und in geringeren Abständen überprüft werden;
   Elemente im Hinblick auf ein Gemeinschaftssystem der Hafenstaatkontrolle zur Aufstellung gemeinsamer Kriterien für die Kontrolle von Schiffen durch den Hafenstaat und die Vereinheitlichung der Verfahren für die Überprüfung und das Festhalten eingeführt werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

  1. "Übereinkommen" folgende Übereinkommen mit ihren Protokollen und Änderungen sowie die damit zusammenhängenden rechtlich bindenden Kodizes in der jeweils geltenden Fassung:
   a) das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966 (LL 66);
   b) das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 74);
   c) das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (Marpol 73/78);
   d) das Internationale Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW 78);
   e) das Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (COLREG 72);
   f) das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 (ITC 69);
   g) das Übereinkommen von 1976 über Mindestnormen auf Handelsschiffen (ILO Nr. 147);
   h) das Internationale Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden von 1992 (CLC 92);
   2. "Pariser Vereinbarung" die am 26. Januar 1982 in Paris unterzeichnete Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle in der jeweils geltenden Fassung;
   3. "Rahmen und Verfahren für das freiwilliges Auditsystem der IMO-Mitgliedstaaten" die Entschließung A. 974(24) der IMO-Versammlung;
   4. "unter die Pariser Vereinbarung fallende Region" den geografischen Raum, in dem die Unterzeichnerstaaten der Pariser Vereinbarung im Rahmen dieser Vereinbarung Überprüfungen durchführen;
   5. "Schiff" ein seegehendes Fahrzeug, auf das eines oder mehrere Übereinkommen Anwendung finden und das eine andere Flagge als diejenige des Hafenstaats führt;
   6. "Anlage vor der Küste" eine feststehende oder schwimmende Plattform auf oder über dem Festlandsockel eines Mitgliedstaats;
   7. "Hafen" ein Gebiet mit Land- und Wasseranteilen, dessen Bauten und Anlagen in erster Linie die Aufnahme von Schiffen sowie deren Beladen und Löschen, die Lagerung von Gütern, die Übernahme und die Anlieferung dieser Güter sowie das Ein- und Ausschiffen von Fahrgästen ermöglichen;
   8. "Ankerplatz" einen für das Ankern eines Schiffes geeigneten Platz in einem Hafen oder einem anderen im Zuständigkeitsbereich eines Hafens befindlichen Gebiet;
   9. "Besichtiger" eine Person, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ordnungsgemäß zur Durchführung von Hafenstaatkontrollen ermächtigt wurde und dieser Behörde gegenüber verantwortlich ist; bei dieser Person kann es sich um einen öffentlichen Bediensteten oder um eine andere Person handeln;
   10. "zuständige Behörde" eine für die Hafenstaatkontrolle gemäß dieser Richtlinie zuständige Seeschifffahrtsbehörde;
   11. "zuständige Behörde für die Gefahrenabwehr im Seeverkehr" eine zuständige Behörde für die Gefahrenabwehr gemäß Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen(9);
   12. 12. "Erstüberprüfung" einen Besuch an Bord des Schiffes durch einen Besichtiger zur Überprüfung der Beachtung der einschlägigen Übereinkommen und Vorschriften, wobei mindestens die in Artikel 12 Absatz 2 vorgeschriebenen Kontrollen durchzuführen sind;
   13. 13. "gründlichere Überprüfung" eine Überprüfung, bei der das Schiff, seine Ausrüstung und seine Besatzung unter den in Artikel 12 Absatz 3 genannten Umständen insgesamt oder gegebenenfalls teilweise einer ausführlichen Prüfung hinsichtlich Bau, Ausrüstung, Besatzung, Lebens- und Arbeitsbedingungen und Einhaltung der Betriebsverfahren an Bord unterzogen werden;
   14. 14. "erweiterte Überprüfung" eine Überprüfung, die mindestens die in Anhang VIII aufgeführten Punkte umfasst. Eine erweiterte Überprüfung kann eine gründlichere Überprüfung beinhalten, wann immer dafür triftige Gründe gemäß Artikel 13 vorliegen;
   15. "Beschwerde" einen von einer natürlichen oder juristischen Person mit legitimem Interesse für die Sicherheit des Schiffes einschließlich der Sicherheit und Gesundheit seiner Besatzung, der Lebens- und Arbeitsbedingungen und der Verhütung von Verschmutzung vorgelegten Hinweis oder Bericht mit Ausnahme des Berichts der Lotsen oder der Hafenbehörden über Unregelmäßigkeiten/offensichtliche Mängel nach Artikel 22;
   16. "Festhalten" das förmliche Verbot, mit dem einem Schiff wegen festgestellter Mängel, die es einzeln oder zusammen seeuntüchtig machen, untersagt wird, auszulaufen;
   17. "Zugangsverweigerung" ein dem Kapitän eines Schiffes, dem für das Schiff verantwortlichen Unternehmen und dem Flaggenstaat übermittelte Verfügung, mit der dem Schiff der Zugang zu allen Häfen und Ankerplätzen in der Gemeinschaft verweigert wird;
   18. "Einstellung eines Betriebs" ein förmliches Verbot, mit dem einem Schiff wegen festgestellter Mängel, die einzeln oder zusammen die weitere Durchführung eines Betriebs gefährlich machen, untersagt wird, diesen Betrieb weiter durchzuführen;
   19. "Unternehmen" den Eigner des Schiffes oder eine sonstige Organisation oder Person (wie z. B. den Geschäftsführer oder den Bareboatcharterer), die vom Schiffseigner die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen hat und die durch Übernahme dieser Verantwortung zugestimmt hat, alle durch den Internationalen Code für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs (ISM-Code) auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen;
   20. "Anerkannte Organisation" eine Klassifizierungsgesellschaft oder eine andere private Organisation, die für die Verwaltung eines Flaggenstaats hoheitliche Aufgaben durchführt;
   21. "vorgeschriebenes Zeugnis" ein gemäß den internationalen Übereinkommen von einem Flaggenstaat oder für ihn ausgestelltes Zeugnis;
   22. "Klassenzertifikat" ein Dokument, ausgestellt von einer anerkannten Organisation, aus dem hervorgeht, dass die Bestimmungen des Übereinkommens SOLAS 74 Kapitel II.1 Teil A.1 Regel 3.1 eingehalten werden;
   "Überprüfungsdatenbank" das Informationssystem für die Umsetzung des Hafenstaatkontrollsystems in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Überprüfungen, die in der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region durchgeführt wurden.

Artikel 3

Geltungsbereich

(1)  Diese Richtlinie ist auf einen Hafen oder Ankerplatz eines Mitgliedstaats anlaufende Schiffe und ihre Besatzung anzuwenden.

Frankreich kann die Häfen in den in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags genannten überseeischen Départements ausnehmen.

Überprüft ein Mitgliedstaat ein Schiff in seinen Hoheitsgewässern, aber außerhalb eines Hafens, gilt dies als Überprüfung im Sinne dieser Richtlinie.

Die den Mitgliedstaaten im Rahmen der einschlägigen internationalen Übereinkommen verliehenen Rechte auf Interventionen bleiben von diesem Artikel unberührt.

Für Mitgliedstaaten ohne Seehäfen sind unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen von dieser Richtlinie möglich. Die Kommission legt nach dem in Artikel Artikels 30 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle Maßnahmen zur Schaffung dieser Ausnahmeregelung fest.

(2)  Bei Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 wenden die Mitgliedstaaten die anwendbaren Vorschriften der einschlägigen Übereinkommen an und treffen, soweit ein Übereinkommen nicht anwendbar ist, die gegebenenfalls notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Schiffe nicht offensichtlich eine Gefahr für die Sicherheit, Gesundheit oder Umwelt darstellen. Die Mitgliedstaaten lassen sich bei der Anwendung dieses Absatzes von Anlage 1 der Pariser Vereinbarung leiten.

(3)  Bei der Überprüfung eines Schiffes, das die Flagge eines Staates führt, der nicht Vertragspartei eines Übereinkommens ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diesem Schiff und seiner Besatzung keine günstigere Behandlung gewährt wird als einem Schiff unter der Flagge eines Staates, der Vertragspartei des Übereinkommens ist.

–  Fischereifahrzeuge, Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe, Holzschiffe einfacher Bauart, staatliche Schiffe, die für nichtgewerbliche Zwecke verwendet werden, und Vergnügungsjachten, die nicht dem Handelsverkehr dienen, sind vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen.

Artikel 4

Kontrollbefugnisse

(1)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um von Rechts wegen an Bord ausländischer Schiffe die in dieser Richtlinie genannten Überprüfungen in Einklang mit dem internationalen Recht durchführen zu können.

(2)  Die Mitgliedstaaten unterhalten für die Überprüfung von Schiffen geeignete zuständige Behörden und stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass sie ihre Verpflichtungen aus dieser Richtlinie erfüllen. Sie stellen unter Berücksichtigung des Umfangs und der Merkmale des Schiffsverkehrs in jedem Hafen die erforderliche Zahl von Mitarbeitern, insbesondere von qualifizierten Besichtigern, ein.

Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass Besichtiger für die Durchführung der Erstüberprüfung und erweiterten Überprüfungen gemäß Artikel 12 und 13 und Anhang I Teil II verfügbar sind.

Artikel 5

Gemeinschaftliches Überprüfungssystem

(1)  Die Mitgliedstaaten führen Überprüfungen nach dem in Artikel 12 und Anhang I festgelegten Auswahlsystem durch.

(2)  Jeder Mitgliedstaat führt jährlich so viele Überprüfungen von Schiffen durch, dass deren Zahl mindestens seinem Anteil an den insgesamt jährlich in der Gemeinschaft und der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region durchzuführenden Überprüfungen entspricht. Der Anteil eines jeden Mitgliedstaats ergibt sich aus der Zahl der Schiffe, die Häfen oder Ankerplätze des betreffenden Mitgliedstaats anlaufen, bezogen auf die Gesamtzahl der Schiffe, die die Häfen oder Ankerplätze aller Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Unterzeichnerstaaten der Pariser Vereinbarung anlaufen.

Artikel 6

Einhaltung des gemeinschaftlichen Überprüfungssystems

Gemäß Artikel 5 überprüft jeder Mitgliedstaat

   a) alle in Artikel 11 Buchstabe a beschriebenen Schiffe der Prioritätsstufe I, die seine Häfen und Ankerplätze anlaufen und
   b) jährlich eine Anzahl von in Artikel 11 Buchstaben a und b beschriebenen Schiffen der Prioritätsstufen I und II, die mindestens seinen jährlichen Überprüfungspflichten entspricht.

Artikel 7

Fälle, in denen auf eine Überprüfung bestimmter Schiffe verzichtet wird

(1)  In folgenden Fällen kann ein Mitgliedstaat die Überprüfung eines Schiffes der Prioritätsstufe I zurückstellen:

   i) wenn die Überprüfung durchgeführt werden kann, wenn das betreffende Schiff das nächste Mal den gleichen Mitgliedstaat anläuft, sofern das betreffende Schiff in der Zwischenzeit keinen anderen Hafen oder Ankerplatz in der Gemeinschaft oder einer unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region anläuft und die Zurückstellung nicht mehr als 15 Tage dauert, oder
   ii) wenn die Überprüfung innerhalb einer Frist von 15 Tagen in einem anderen Anlaufhafen in der Gemeinschaft oder der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region durchgeführt werden kann, sofern der Staat, in dem sich dieser Anlaufhafen befindet, seine Bereitschaft erklärt hat, die Überprüfung durchzuführen.

Wird eine Überprüfung zurückgestellt, aber nicht gemäß den Ziffern i und ii durchgeführt, und erfolgt hierüber kein Eintrag in der Überprüfungsdatenbank, gilt dies als von dem Mitgliedstaat, der die Überprüfung zurückgestellt hat, unterlassene Überprüfung.

(2)  Wird aus operativen Gründen keine Überprüfung eines Schiffes der Prioritätsstufe I durchgeführt, weil nach Einschätzung der zuständigen Behörde die Durchführung der Überprüfung ein Risiko für die Sicherheit der Besichtiger, des Schiffes oder seiner Besatzung, des Hafens oder der Meeresumwelt darstellt, und wird der Grund für die Unterlassung der Überprüfung in der Überprüfungsdatenbank vermerkt, gilt dies aufgrund außerordentlicher Umstände nicht als unterlassene Überprüfung.

(3)  Wird die Überprüfung eines Schiffes nicht am Ankerplatz durchgeführt, gilt dies nicht als unterlassene Überprüfung, wenn Ziffer ii gilt sowie der Grund für die Nichtvornahme der Überprüfung in der Überprüfungsdatenbank vermerkt wird, und

   i) das Schiff gemäß Anhang I innerhalb von fünfzehn Tagen in einem anderen Hafen der Gemeinschaft oder einer unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region überprüft wird, oder
   ii) nach Einschätzung der zuständigen Behörde die Durchführung der Überprüfung ein Risiko für die Sicherheit der Besichtiger, des Schiffes oder seiner Besatzung, des Hafens oder der Meeresumwelt darstellt.

(4)  Die Kommission kann nach dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle die Durchführungsbestimmungen für diesen Artikel erlassen.

Artikel 8

Anmeldung von Schiffen

(1)  Der Betreiber, Agent oder Kapitän eines einen Hafen oder Ankerplatz eines Mitgliedstaats anlaufenden Schiffes, das für eine erweiterte Überprüfung gemäß Artikel 13 in Betracht kommt, meldet dessen Ankunft gemäß Anhang III.

(2)  Nach Eingang der Anmeldung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und Artikel 4 der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr(10) übermittelt die betreffende Hafenbehörde diese an die zuständige Behörde.

(3)  Alle in diesem Artikel vorgesehenen Mitteilungen werden elektronisch übermittelt. Auf andere Kommunikationsmittel wird nur dann zurückgegriffen, wenn eine elektronische Übermittlung nicht möglich ist.

(4)  Die Verfahren und Formate, die von den Mitgliedstaaten zur Durchführug des Anhangs III entwickelt wurden, entsprechen der Richtlinie 2002/59/EG.

Artikel 9

Risikoprofil eines Schiffes

(1)  Jedem Schiff, das einen Hafen oder Ankerplatz in der Gemeinschaft anläuft, wird ein Risikoprofil zugeordnet; entsprechend diesem Risikoprofil wird die Priorität der Überprüfung, der Abstand zwischen den einzelnen Überprüfungen und der Umfang der Überprüfungen festgelegt. Das Risikoprofil eines jeden Schiffes wird in die Überprüfungsdatenbank eingetragen.

(2)  Das Risikoprofil eines Schiffes wird anhand einer Kombination allgemeiner und historischer Parameter wie folgt festgelegt:

a)  Allgemeine Parameter

Allgemeine Parameter beruhen auf dem Typ, dem Alter, der Flagge, den beteiligten anerkannten Organisationen und der Leistung des Unternehmens gemäß Anhang I Teil I Abschnitt 1 und Anhang II.

b)  b Historische Parameter

Historische Parameter beruhen auf der Anzahl der Mängel und Festhaltemaßnahmen während eines bestimmten Zeitraums gemäß Anhang I Teil I Abschnitt 2 und Anhang II.

(3)  Die Kommission legt nach dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle Bestimmungen für die Durchführung dieses Artikels fest und bestimmt insbesondere Folgendes:

   die Werte jedes Risikoparameters,
   die Kombination der Risikoparameter für jede Risikoprofilstufe,
   die Bedingungen für die Umsetzung der in Anhang I Teil I Abschnitt 1 Buchstabe c Ziffer iii festgelegten vom Flaggenstaat zum Nachweis der Einhaltung der einschlägigen Abkommen zu erfüllenden Kriterien.

Artikel 10

Häufigkeit der Überprüfungen

(1)  Schiffe, die Häfen oder Ankerplätze in der Gemeinschaft anlaufen, werden wiederkehrenden und zusätzlichen Überprüfungen folgendermaßen unterzogen:

   a) die Schiffe werden in entsprechend ihrem Risikoprofil gemäß Anhang I Teil II Abschnitt 1 vorgegebenen Abständen wiederkehrenden Überprüfungen unterzogen. Der Abstand zwischen den wiederkehrenden Überprüfungen bei Schiffen mit hohem Risiko darf sechs Monate nicht überschreiten. Der Abstand zwischen den wiederkehrenden Überprüfungen ist gemäß Anhang I Teil II Abschnitt 1 bei Schiffen mit anderen Risikoprofilen in dem Maße größer, in dem das Risiko geringer ist,
  b) Unabhängig von der Zeit, die seit der letzten wiederkehrenden Überprüfung vergangen ist, werden Schiffe zusätzlichen Überprüfungen wie folgt unterzogen:
   i) die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Schiffe, die die in Anhang I Teil II Abschnitt 2.1 aufgeführten höchste Dringlichkeit bedingenden Faktoren aufweisen, überprüft werden,
   (ii) Schiffe, bei denen die in Anhang I Teil II Abschnitt 2.2 aufgeführten unerwarteter Faktoren auftreten, können überprüft werden. Die Entscheidung, eine solche zusätzliche Überprüfung vorzunehmen, liegt im Ermessen der zuständigen Behörde.

(2)  Wiederkehrende und zusätzliche Überprüfungen umfassen eine Prüfung zuvor festgelegter Bereiche jedes Schiffes, die je nach Schiffstyp, Art der Überprüfung und den Erkenntnissen der früheren Hafenstaatkontrollen unterschiedlich sein werden.

Für jede Überprüfung sind die Elemente zur Bestimmung der zu kontrollierenden Risikobereiche der Überprüfungsdatenbank zu entnehmen.

(3)  Die Kommission legt nach dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle und unter Berücksichtigung der im Rahmen der Pariser Vereinbarung angewandten Verfahren Bestimmungen für die Durchführung dieses Artikels fest und erstellt insbesondere die Liste der Bereiche, die je nach Schiffstyp überprüft werden müssen.

Artikel 11

Auswahl der Schiffe zur Überprüfung

Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Schiffe entsprechend ihrer in Anhang I Teil I beschriebenen Risikoprofile sowie beim Auftreten der in Anhang I Teil II Abschnitt 2 beschriebenen höchste Dringlichkeit bedingenden bzw. unerwarteten Faktoren kontrolliert werden.

Zum Zweck der Überprüfung

   a) wählt die zuständige Behörde Schiffe aus, die als Schiffe der "Prioritätsstufe I" gemäß dem in Anhang I Teil II Abschnitt 3.1 beschriebenen Auswahlsystem einer obligatorischen Überprüfung zu unterziehen sind,
   kann die zuständige Behörde Schiffe, die als Schiffe der "Prioritätsstufe II" gemäß Anhang I Teil II Abschnitt 3.2 für eine Überprüfung in Betracht kommen, auswählen.

Artikel 12

Überprüfungsarten

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schiffe, die gemäß Artikel 11 für eine Überprüfung ausgewählt worden sind, wie folgt einer Erstüberprüfung, gründlicheren Überprüfung oder erweiterten Überprüfung unterzogen werden.

(2)  Erstüberprüfung

a)   bei jeder Erstüberprüfung eines Schiffes stellt die zuständige Behörde sicher, dass der Besichtiger mindestens die in Anhang IV aufgeführten Zeugnisse und Unterlagen überprüft, die gemäß den geltenden gemeinschaftlichen Vorschriften für die Gefahrenabwehr im Seeverkehr und internationalen Übereinkommen an Bord mitzuführen sind.

b)  Wurde einem Schiff das Auslaufen aus einem Hafen unter der Bedingung gestattet, dass die Mängel im nächsten Hafen beseitigt werden, so beschränkt sich die Überprüfung darauf, festzustellen, ob diese Mängel beseitigt wurden.

Der Besichtiger kann jedoch nach seinem fachlichen Urteil entscheiden, dass die Überprüfung auf weitere Aspekte ausgeweitet wird.

(3)  Gründlichere Überprüfung

Eine gründlichere Überprüfung einschließlich einer weiteren Kontrolle, ob die betrieblichen Anforderungen an Bord erfüllt werden, ist durchzuführen, wenn es nach der Überprüfung gemäß Absatz 2 Buchstabe b triftige Gründe für die Annahme gibt, dass der Zustand eines Schiffes oder seiner Ausrüstung oder seine Besatzung die anwendbaren Vorschriften eines Übereinkommens im Wesentlichen nicht erfüllt.

"Triftige Gründe" liegen vor, wenn der Besichtiger auf Anzeichen stößt, die nach seinem fachlichen Urteilsvermögen eine gründlichere Überprüfung des Schiffes, der Ausrüstung oder der Besatzung erforderlich machen.

Die Anhänge V und VII Abschnitt C enthalten Beispiele für "Triftige Gründe".

Artikel 13

Erweiterte Überprüfungen

(1)  Folgende Schiffskategorien werden gemäß Anhang I Teil II Abschnitt 3 Ziffer 3.1 Buchstaben a und b einer erweiterten Überprüfung unterzogen:

   Schiffe mit hohem Risikoprofil,
   Fahrgastschiffe, Tankschiffe für Öl, Gas und Chemieprodukte sowie Massengutschiffe, die älter als zwölf Jahre sind,
   Schiffe mit hohem Risikoprofil und Fahrgastschiffe, Tankschiffe für Öl, Gas und Chemieprodukte sowie Massengutschiffe, die älter als zwölf Jahre sind, bei denen höchste Dringlichkeit bedingende bzw. unerwartete Faktoren auftreten,
   Schiffe, die nach einer gemäß Artikel 20 angeordneten Zugangsverweigerung einer erneuten Überprüfung unterzogen werden.

–  Nach Eingang der Voranmeldung eines für eine erweiterte Überprüfung in Betracht kommenden Schiffes unterrichtet die zuständige Behörde das Schiff unverzüglich, ob eine erweiterte Überprüfung durchgeführt wird.

Artikel 14

Leitlinien und Verfahren nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Gefahrenabwehr im Seeverkehr

(1)  Für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie wird den in Anhang VI beschriebenen Verfahren und Leitlinien für die Kontrolle von Schiffen in geeigneter Weise Rechnung getragen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden ordnungsgemäß über die entsprechenden Leitlinien und Verfahren, die gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften umgesetzt werden müssen, informiert sind. Sie überwachen deren ordnungsgemäße Umsetzung.

(2)  Bei Überprüfungen der Sicherheit wenden die Mitgliedstaaten bei allen in Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 genannten Schiffen, die in ihre Häfen einlaufen, die in Anhang VII der vorliegenden Richtlinie beschriebenen Verfahren an, sofern diese nicht unter der Flagge des Hafenstaates fahren, der die Überprüfung vornimmt.

Sie wenden diese Verfahren bei allen in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 genannten Schiffen an, wenn die vorliegende Verordnung auf die in Artikel 3 Absatz 3 der genannten Verordnung genannten Schiffe ausgedehnt wurde.

(3)  Die Bestimmungen des Artikels 13 über erweiterte Überprüfungen gelten auch für Ro-Ro-Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsschiffe gemäß Artikel 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 1999/35/EG.

Wurde ein Schiff gemäß Artikel 6 oder Artikel 8 der Richtlinie 1999/35/EG kontrolliert, gilt dies als gründlichere Überprüfung oder als erweiterte Überprüfung, und wird entsprechend in der Überprüfungsdatenbank vermerkt.

Unbeschadet eines gemäß Artikel 10 der Richtlinie 1999/35/EG verhängten Betriebsverbots für ein Ro-Ro-Fahrgastschiff oder ein Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsschiff gelten die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie über die Beseitigung von Mängeln, Festhaltemaßnahmen, Zugangsverweigerungen und Maßnahmen im Anschluss an die Überprüfungen.

Artikel 15

Maßnahmen der Zugangsverweigerung für bestimmte Schiffe

(1)  Ein Mitgliedstaat sorgt dafür, dass, mit Ausnahme der Fälle des Artikels 20 Absatz 6, einem Schiff, das die Kriterien des vorliegenden Absatzes erfüllt, der Zugang zu seinen Häfen oder Ankerplätzen verweigert wird, wenn dieses Schiff:

   unter der Flagge eines Staates fährt, der auf die schwarze oder graue Liste gesetzt wurde, die gemäß der Pariser Vereinbarung auf der Grundlage von Informationen aus der Überprüfungsdatenbank sowie Informationen, die jährlich von der Kommission veröffentlicht werden, erstellt wurde, und
   gemäß der Richtlinie 1999/35/EG im Laufe der vorausgegangenen 36 Monate mehr als zweimal in einem Hafen eines Mitgliedstaats oder eines Unterzeichnerstaats der Pariser Vereinbarung festgehalten oder mit einem Betriebsverbot belegt wurde.

Für die Zwecke dieses Absatzes tritt die von der Pariser Vereinbarung festgelegte Liste jährlich am 1. Juli in Kraft.

Die Maßnahme der Zugangsverweigerung wird erst nach Ablauf von drei Monaten nach dem Datum ihrer Ausstellung aufgehoben, sofern die Bedingungen von Anhang IX Absätze 4 bis 10 erfüllt sind.

Wird einem Schiff ein zweites Mal das Anlaufen eines Hafens verwehrt, so beträgt dieser Zeitraum 12 Monate. Ein weiteres Festhalten des Schiffes in einem Gemeinschaftshafen führt zu einer ständigen Zugangsverweigerung in allen Häfen und an allen Ankerplätzen in der Gemeinschaft.

–  Für die Zwecke dieses Artikels halten die Mitgliedstaaten die in Anhang IX Nummer B aufgeführten Verfahren ein.

Artikel 16

Überprüfungsbericht an den Kapitän

Im Anschluss an eine Überprüfung, eine gründlichere Überprüfung oder eine erweiterte Überprüfung verfasst der Besichtiger einen Überprüfungsbericht nach Anhang X. Der Kapitän des Schiffes erhält eine Abschrift des Überprüfungsberichts.

Artikel 17

Beschwerden

Alle Beschwerden nach Artikel 2 Absatz 15 über die Bedingungen an Bord von Personen, die nachweislich über ein legitimes Interesse verfügen, ziehen eine Erstüberprüfung durch die zuständigen Behörden nach sich.

Die Erstüberprüfung muss es ermöglichen, schnell zu entscheiden, ob eine Beschwerde zulässig oder offenkundig unbegründet ist oder einen eindeutigen Missbrauch darstellt.

Betrachtet die zuständige Behörde die Beschwerde als offenkundig unbegründet, so teilt sie dem Beschwerdeführer ihre Entscheidung und die Gründe dafür mit.

Der Name der beschwerdeführenden Person wird dem Kapitän und dem Eigner des Schiffes nicht mitgeteilt. Der Besichtiger stellt sicher, dass während der Gespräche mit Besatzungsmitgliedern die Vertraulichkeit gewahrt wird.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Verwaltung des Flaggenstaats mit Kopie an die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) gegebenenfalls über nicht offenkundig unbegründete Beschwerden und eingeleitete Folgemaßnahmen.

Artikel 18

Mängelbeseitigung und Festhalten

(1)  Die zuständige Behörde muss sich davon überzeugen, dass bei der Überprüfung bestätigte oder festgestellte Mängel entsprechend den Übereinkommen beseitigt werden.

(2)  Bei Mängeln, die eindeutig eine Gefahr für die Sicherheit, Gesundheit oder Umwelt darstellen, sorgt die zuständige Behörde des Hafenstaats, in dem das Schiff überprüft wird, dafür, dass das Schiff festgehalten oder der Betrieb, bei dem die Mängel festgestellt worden sind, eingestellt wird. Die Anordnung des Festhaltens oder der Einstellung des Betriebs wird so lange nicht aufgehoben, wie die Gefahr nicht beseitigt ist oder diese Behörde nicht feststellt, dass das Schiff unter den erforderlichen Auflagen auslaufen oder der Betrieb wieder aufgenommen werden kann, ohne dass dies eine Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der Fahrgäste oder der Besatzung oder eine Gefahr für andere Schiffe oder eine unangemessene Gefährdung der Meeresumwelt darstellt.

(3)  Unbeschadet der Einschränkungen, die aus Sicherheitsgründen in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 festgelegt werden, kann eine von einer zuständigen Behörden ausgestellte Anordnung zum Festhalten des Schiffes

   a) die Anweisung enthalten, dass das Schiff an einem bestimmten Ort zu verbleiben hat oder an einen bestimmten Anker- oder Liegeplatz verlegt wird und
   b) die Umstände nennen, unter denen der Kapitän des Schiffes das Schiff aus Gründen der Sicherheit oder der Verhütung von Verschmutzung von einem festgelegten Platz verholen darf.

(4)  Bei der nach seinem fachlichen Urteil erfolgenden Entscheidung darüber, ob ein Schiff festgehalten werden soll, wendet der Besichtiger die Kriterien des Anhangs XI an.

In diesem Zusammenhang stellt die zuständige Behörde sicher, dass das Schiff festgehalten wird, wenn es nicht mit einem funktionierenden Schiffsdatenschreiber ausgerüstet ist, sofern dessen Verwendung gemäß der Richtlinie 2002/59/EG vorgeschrieben ist.

Wenn die eine Festhaltemaßnahme rechtfertigenden Mängel nicht ohne weiteres in dem Hafen, in dem das Schiff festgehalten wird, behoben werden können, kann die zuständige Behörde zulassen, dass das Schiff dem Festhaltehafen nächstgelegene Instandsetzungswerft anläuft, in der die Mängel ohne weiteres behoben werden können, oder fordern, dass der Mangel gemäß den Leitlinien der Pariser Vereinbarung binnen höchstens 30 Tagen behoben wird. Für diese Zwecke gelten die Verfahren des Artikels 20.

(5)  Wenn in außergewöhnlichen Fällen der Gesamtzustand des Schiffes offensichtlich unternormig ist, kann die zuständige Behörde die Überprüfung so lange aussetzen, bis die Verantwortlichen die notwendigen Maßnahmen ergriffen haben, um sicherzustellen, dass das Schiff die einschlägigen Vorschriften der Übereinkommen erfüllt.

(6)  Wird das Schiff festgehalten, so unterrichtet die zuständige Behörde die Verwaltung des Flaggenstaats, oder, wenn dies nicht möglich ist, den Konsul oder, falls keine konsularische Vertretung erreichbar ist, die nächstgelegene diplomatische Vertretung dieses Staates unverzüglich schriftlich und unter Beifügung des Überprüfungsberichts über alle Umstände, unter denen das Eingreifen für erforderlich gehalten wurde. Zusätzlich werden die bestellten Besichtiger oder anerkannten Organisationen, die für die Ausstellung der Klassenzertifikate oder vorgeschriebenen Zeugnisse gemäß den internationalen Übereinkommen verantwortlich sind, benachrichtigt.

(7)  Diese Richtlinie lässt zusätzliche Anforderungen der Übereinkommen betreffend die Benachrichtigungs- und Meldeverfahren im Zusammenhang mit der Hafenstaatkontrolle unberührt.

(8)  Bei der Ausübung der Hafenstaatkontrolle gemäß dieser Richtlinie sind alle nur möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um ein unangemessenes Festhalten oder Aufhalten des Schiffes zu vermeiden. Wird ein Schiff in unangemessener Weise festgehalten oder aufgehalten, so hat der Eigner oder Betreiber Anspruch auf Ersatz des erlittenen Verlustes oder Schadens. In jedem Fall eines angeblich unzulässigen Festhaltens oder Aufhaltens liegt die Beweislast beim Eigner oder Betreiber des Schiffes.

(9)  Wurde eine Festhaltung angeordnet, setzt die zuständige Behörde die Hafenbehörden so schnell wie möglich davon in Kenntnis.

(10)  Um die Überlastung der Häfen zu vermindern kann die zuständige Behörde die Erlaubnis erteilen, dass ein festgehaltenes Schiff in einen anderen Teil des Hafens gebracht wird, sofern dies ungefährlich ist. Die Gefahr einer Überlastung des Hafens darf jedoch nicht für die Entscheidung über das Festhalten oder die Aufhebung der Festhaltemaßnahme von Belang sein.

Die Hafenbehörden arbeiten im Hinblick auf die Erleichterung der Unterbringung festgehaltener Schiffe mit der zuständigen Behörde zusammen.

Artikel 19

Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels

(1)  Der Eigner oder der Betreiber eines Schiffes oder sein Vertreter in dem Mitgliedstaat hat das Recht, gegen ein von der zuständigen Behörde verfügtes Festhalten oder eine von ihr verfügte Zugangsverweigerung Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung; er wird in der Überprüfungsdatenbank vermerkt.

(2)  Die Mitgliedstaaten führen zu diesem Zweck geeignete Verfahren nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein und behalten sie bei. Im Wege der Zusammenarbeit vereinbaren sie kohärente Normen und Verfahren zur Umsetzung dieses Artikels, insbesondere um sicherzustellen, dass die Widersprüche in einem angemessenen Zeitraum bearbeitet werden.

(3)  Die zuständige Behörde unterrichtet den Kapitän eines in Absatz 1 genannten Schiffes gebührend über das Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels sowie die in diesem Zusammenhang bestehenden praktischen Regelungen.

(4)  Wird aufgrund eines Widerspruchs oder eines Antrags des Eigners oder des Betreibers eines Schiffes oder seines Vertreters das Festhalten oder die Zugangsverweigerung aufgehoben oder geändert, so

   a) stellt der Mitgliedstaat sicher, dass die Überprüfungsdatenbank unverzüglich entsprechend geändert wird
   sorgt der Mitgliedstaat, in dem das Festhalten oder die Zugangsverweigerung verfügt wurde, dafür, dass die gemäß Artikel 25 veröffentlichten Informationen binnen 24 Stunden nach der Entscheidung berichtigt werden.

Artikel 20

Folgemaßnahmen nach Überprüfung und Festhalten

(1)  Können Mängel im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 im Überprüfungshafen nicht beseitigt werden, so kann die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats dem Schiff die Weiterfahrt direkt zur dem Festhaltehafen nächstgelegenen verfügbaren, vom Kapitän und von den betreffenden Behörden ausgewählten Reparaturwerft erlauben, wo Folgemaßnahmen getroffen werden können, sofern die Bedingungen der zuständigen Behörde des Flaggenstaats, die der betreffende Mitgliedstaat akzeptiert, eingehalten werden. Diese Bedingungen stellen sicher, dass das Schiff ohne eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Fahrgäste und der Besatzung, ohne Gefahr für andere Schiffe und ohne eine unangemessene Gefährdung für die Meeresumwelt auslaufen kann.

(2)  Wird die Entscheidung, das Schiff zu einer Reparaturwerft zu schicken, wegen Nichteinhaltung der IMO-Entschließung A.744(18) entweder in Bezug auf die Schiffsunterlagen oder in Bezug auf Strukturmängel des Schiffes getroffen, so kann die zuständige Behörde fordern, dass im Festhaltehafen vor dem Auslaufen des Schjffes die erforderlichen Dickenmessungen durchgeführt werden.

(3)  In dem in Absatz 1 bezeichneten Fall benachrichtigt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats im Überprüfungshafen die zuständige Behörde des Staates, in dem sich die Reparaturwerft befindet, die in Artikel 18 Absatz 6 genannten Parteien und gegebenenfalls andere Behörden über alle Bedingungen für die Fahrt.

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die diese Benachrichtigung erhält, unterrichtet die benachrichtigende Behörde von den getroffenen Maßnahmen.

(4)  Die Mitgliedstaaten stellen durch entsprechende Maßnahmen sicher, dass der Zugang zu jedem Hafen und Ankerplatz in der Gemeinschaft in Absatz 1 genannten Schiffen verweigert wird, die auslaufen,

   a) ohne den Bedingungen der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats im Überprüfungshafen nachzukommen, oder
   b) die sich weigern, den anwendbaren Vorschriften der Übereinkommen nachzukommen, indem sie die angegebene Reparaturwerft nicht anlaufen.

Diese Zugangsverweigerung gilt solange, bis der Eigner oder Betreiber der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Schiff für mangelhaft befunden wurde, hinreichend nachgewiesen hat, dass das Schiff die anwendbaren Vorschriften der Übereinkommen vollständig erfüllt.

(5)  Im Fall des Absatzes 4 Buchstabe a benachrichtigt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Schiff für mangelhaft befunden wurde, unverzüglich die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten.

Im Fall des Absatzes 4 Buchstabe b benachrichtigt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Reparaturwerft befindet, unverzüglich die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten.

Vor der Verweigerung des Einlaufens kann der Mitgliedstaat um Konsultation mit der Verwaltung des Flaggenstaats des betreffenden Schiffes ersuchen.

–  Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 4 kann der Zugang zu einem bestimmten Hafen oder Ankerplatz in Fällen höherer Gewalt, aus vorrangigen Sicherheitserwägungen, zur Verringerung oder Minimierung des Verschmutzungsrisikos oder zur Beseitigung von Mängeln von der entsprechenden Behörde des betreffenden Hafenstaats gestattet werden, sofern der Eigner, der Betreiber oder der Kapitän des Schiffes der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats nachweist, dass er angemessene Maßnahmen getroffen hat, um ein sicheres Einlaufen zu gewährleisten.

Artikel 21

Qualifikationsanforderungen an Besichtiger

(1)  Die Überprüfungen werden nur von Besichtigern vorgenommen, welche die Qualifikationskriterien nach Anhang XII erfüllen und denen die zuständige Behörde die Befugnis zur Durchführung der Hafenstaatkontrolle erteilt hat.

(2)  Verfügt die zuständige Behörde des Hafenstaats nicht über das erforderliche berufliche Fachwissen, so kann sich der Besichtiger dieser zuständigen Behörde durch eine sachverständige Person unterstützen lassen.

(3)  Die zuständige Behörde, die Besichtiger, die eine Hafenstaatkontrolle vornehmen, und die sie unterstützenden Personen dürfen kein wirtschaftliches Interesse an den Häfen oder den Schiffen haben, in bzw. auf denen Überprüfungen vorgenommen werden; ferner dürfen die Besichtiger nicht bei nichtstaatlichen Organisationen, die vorgeschriebene Zeugnisse und Klassenzertifikate ausstellen oder die für die Ausstellung dieser Zeugnisse bzw. Klassenzertifikate erforderlichen Besichtigungen durchführen, angestellt sein oder im Auftrag dieser Organisationen arbeiten.

(4)  Jeder Besichtiger trägt einen Ausweis mit sich, der von seiner zuständigen Behörde im Einklang mit der Richtlinie 96/40/EG der Kommission vom 25. Juni 1996 zur Erstellung eines einheitlichen Musters für die Ausweise der Besichtiger der Hafenstaatkontrolle(11) ausgestellt wurde.

(5)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kompetenz der Besichtiger geprüft wird und ihre Kenntnisse vor Erteilung der Befugnis zur Durchführung der Überprüfungen und anschließend alle fünf Jahre gemäß Anhang XII überprüft werden.

(6)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Besichtiger eine geeignete Schulung in Bezug auf Änderungen des in dieser Richtlinie festgelegten gemeinschaftlichen Hafenstaatkontrollsystems und den Änderungen zu den Übereinkommen erhalten.

–  In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten wird die Kommission eine harmonisierte Gemeinschaftsregelung für die Qualifikation und Schulung der Besichtiger entwickeln und fördern.

Artikel 22

Berichte von Lotsen und Hafenbehörden

(1)  Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Lotsen, die auf zu einem Hafen in einem Mitgliedstaat fahrenden oder auf der Durchfahrt befindlichen Schiffen tätig sind, unverzüglich die zuständige Behörde des Hafenstaats beziehungsweise des Küstenstaats unterrichten können, sofern sie bei der Erfüllung ihrer üblichen Pflichten von Unregelmäßigkeiten, Befunden oder offensichtlichen Mängeln Kenntnis erhalten, die die sichere Fahrt des Schiffes gefährden oder eine Gefährdung für die Meeresumwelt darstellen können.

(2)  Erhalten Hafenbehörden bei der Erfüllung ihrer üblichen Pflichten Kenntnis davon, dass ein Schiff in ihrem Hafen Unregelmäßigkeiten, Befunde oder offensichtliche Mängel aufweist, die die Sicherheit des Schiffes gefährden oder eine unangemessene Gefährdung für die Meeresumwelt darstellen können, so unterrichten sie unverzüglich die zuständige Behörde des betreffenden Hafenstaats.

(3)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Lotsen und die Hafenbehörden folgende Informationen übermitteln, vorzugsweise in elektronischem Format:

   Angaben zum Schiff (Name, IMO-Kennnummer, Rufzeichen und Flagge),
   Informationen zur Route (Herkunftshafen, Bestimmungshafen),
   Beschreibung der Unregelmäßigkeiten, Befunde und offensichtlichen Mängel, die an Bord festgestellt wurden.

–  Die Kommission kann nach den in Artikel 30 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle Maßnahmen zur Umsetzung dieses Artikels festlegen, einschließlich eines einheitlichen elektronischen Formats und einheitlicher Verfahren zur Meldung der von den Lotsen und Hafenbehörden festgestellten Unregelmäßigkeiten, Befunde und offensichtlichen Mängel sowie der von den Mitgliedstaaten eingeleiteten Folgemaßnahmen.

Artikel 23

Zusammenarbeit

(1)  Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine Hafenbehörden und andere relevante Behörden oder Stellen der zuständigen Behörde folgende Angaben, über die sie verfügen, übermitteln:

   gemäß Anhang III gemeldete Informationen
   Informationen über Schiffe, die die Benachrichtigungsvorschriften gemäß der vorliegenden Richtlinie und den Richtlinien 2000/59/EG vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände(12) und 2002/59/EG sowie gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 nicht eingehalten haben
   Informationen über Schiffe, die ohne Einhaltung der Artikel 7 und 10 der Richtlinie 2000/59/EG ausgelaufen sind
   Informationen über Schiffe, denen aus Sicherheitsgründen der Zugang zu einem Hafen verweigert oder die eines Hafens verwiesen wurden.

(2)  Die Mitgliedstaaten tragen für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen ihrer zuständigen Behörde und den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten Sorge und unterhalten die eingerichtete operationelle Verbindung zwischen ihrer zuständigen Behörde, der Kommission und der Überprüfungsdatenbank.

Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die Aktualisierung der Überprüfungsdatenbank unter Berücksichtigung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Anforderungen sicherzustellen.

Zur Durchführung von Überprüfungen konsultieren die Besichtiger die über das Informationssystem Equasis zugänglichen öffentlichen und privaten Datenbanken über Schiffsüberprüfungen.

(3)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Informationen über die Überprüfungen unverzüglich in die Überprüfungsdatenbank aufgenommen werden.

Bei den Informationen im Sinne dieses Absatzes handelt es sich um die Informationen nach den Anhängen X und XIII.

(4)  Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die zuständige Hafenstaatkontrollbehörde den Hafenbehörden alle relevanten Informationen übermittelt, über die sie verfügt.

Artikel 24

Überprüfungsdatenbank

(1)  Es wird für die Europäische Union und die Pariser Vereinbarung eine gemeinsame Datenbank angelegt. Die Kommission entwickelt und pflegt mit Unterstützung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs diese Überprüfungsdatenbank. In dieser Datenbank sind die Risikoprofile der Schiffe enthalten, es ist ihr zu entnehmen, welche Schiffe einer Überprüfung unterzogen werden müssen, welche Überprüfungspflichten bestehen, und es können Daten über die Bewegungen der Schiffe aufgenommen werden.

(2)  Die Datenbank wird auch genutzt, um nach der von der Kommission nach dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegten Berechnungsmethode eine Klassifikation der Flaggen der Mitgliedstaaten in die weiße, graue und schwarze Liste vorzunehmen.

(3)  Den Kern dieses Systems bilden die gemeinsamen Bestimmungen der EU und der Pariser Vereinbarung. Bei spezifischen Bestimmungen der EU liegt es jedoch im Ermessen der Gemeinschaft, im Hinblick auf die Einhaltung dieser Bestimmungen Entscheidungen über die Entwicklung und mögliche Anpassung des Systems zu treffen.

(4)  Die Überprüfungsdatenbank ist geeignet, sich künftigen Entwicklungen anzupassen und mit anderen Datenbanken der Gemeinschaft im Bereich der Sicherheit des Seeverkehrs und gegebenenfalls entsprechenden nationalen Informationssystemen Daten auszutauschen.

(5)  Die Überprüfungsdatenbank berücksichtigt gegebenenfalls spezifische Bestimmungen der Pariser Vereinbarung, und es können Informationen über Überprüfungen eingespeist werden, die von Drittstaaten, die der Pariser Vereinbarung beigetreten sind, für die Zwecke dieser Richtlinie gemeldet wurden.

–  Die Überprüfungsdatenbank wird den Behörden der Mitglieder der IMO, den ihnen unterstehenden Stellen und den Beteiligten im Lesezugriff zugänglich gemacht. Dieser Zugang setzt ein Abkommen über die Vertraulichkeit voraus, das demjenigen entspricht, das für die Besichtiger der Mitgliedstaaten erforderlich ist.

Artikel 25

Veröffentlichung von Informationen

(1)  Die zuständige Behörde eines jeden Mitgliedstaats ergreift die Maßnahmen, die notwendig sind, um die Veröffentlichung der Informationen über Überprüfungen, Festhaltemaßnahmen und Zugangsverweigerungen gemäß Anhang XIII sicherzustellen.

–  Dieser Artikel lässt die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Haftung unberührt.

Artikel 26

Schwarze Liste über die Leistung von Schiffsbetreibern und -gesellschaften

Die Kommission erstellt und veröffentlicht mindestens einmal monatlich auf einer öffentlich zugänglichen Webseite Informationen über Gesellschaften, deren Leistung im Hinblick auf die Ermittlung des Risikoprofils von Schiffen gemäß Anhang I Teil I Buchstabe e für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten als mangelhaft oder sehr mangelhaft bewertet wurde.

Die Kommission legt nach dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle die zur Durchführung dieses Artikels notwendigen Regeln fest.

Artikel 27

Kostenerstattung

(1)  Werden bei einer Überprüfung nach den Artikeln 12 und 13 hinsichtlich der Erfüllung der Vorschriften eines Übereinkommens Mängel bestätigt oder festgestellt, die ein Festhalten des Schiffes rechtfertigen, so sind alle mit der Überprüfung verbundenen Kosten innerhalb eines gewöhnlichen Abrechnungszeitraums vom Eigner oder Betreiber des Schiffes oder von seinem Vertreter im Hafenstaat abzugelten.

(2)  Alle Kosten im Zusammenhang mit Überprüfungen, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 15 vorgenommen werden, sind dem Eigner oder Betreiber des Schiffes in Rechnung zu stellen.

(3)  Wird ein Schiff festgehalten, so sind alle mit dem Festhalten im Hafen verbundenen Kosten vom Eigner oder Betreiber des Schiffes zu tragen.

–  Die Anordnung des Festhaltens wird erst dann aufgehoben, wenn die Kosten vollständig erstattet worden sind oder eine ausreichende Sicherheit für die Kostenerstattung geleistet worden ist.

Artikel 28

Angaben zur Überwachung der Umsetzung

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und der EMSA die in Anhang XIV aufgeführten Angaben entsprechend der dort festgelegten Häufigkeit.

Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Kommission und die EMSA vollständigen und ungehinderten Zugang zu allen durch das Informationssystem gemäß Artikel 23 Absatz 2 verwalteten Daten haben.

Artikel 29

Überwachung der Einhaltung der Vorschriften und der Leistung der Mitgliedstaaten

Um die wirksame Umsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen und das Funktionieren des Hafenstaatkontrollsystems der Gemeinschaft insgesamt gemäß Artikel 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zu überwachen, sammelt die Kommission die erforderlichen Informationen und führt Besuche in den Mitgliedstaaten durch.

Artikel 30

Ausschuss

(1)  Die Kommission wird von dem durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002(13) eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 31

Änderungsverfahren

Die Richtlinie kann, ohne dass ihr Anwendungsbereich ausgeweitet wird, nach dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle geändert werden, um

   a) die Anhänge aufgrund der Erfahrung mit der Durchführung dieser Richtlinie unter Berücksichtigung der Entwicklungen der Pariser Vereinbarung anzupassen;
   b) die Anhänge mit Ausnahme von Anhang I mit dem Ziel anzupassen, in Kraft getretene Änderungen der gemeinschaftlichen Vorschriften für die Sicherheit und die Gefahrenabwehr im Seeverkehr und der Übereinkommen, Protokolle, Codes und Entschließungen einschlägiger internationaler Organisationen sowie Änderungen der Pariser Vereinbarung zu berücksichtigen;
   c) die Begriffsbestimmungen zu ändern und die Liste internationaler Instrumente, die für die Zwecke dieser Richtlinie in Betracht kommen, zu aktualisieren.

Änderungen an den in Artikel 2 genannten Übereinkommen können nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden.

Artikel 32

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein System von Sanktionen fest und treffen alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewendet werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Kommission stellt sicher, dass die auf diese Weise festgelegten Sanktionen eine einheitliche Anwendung der Kontrollregelung in der Gemeinschaft ermöglichen und es zwischen den Mitgliedstaten nicht zu Verzerrungen kommt.

Artikel 33

Überprüfung

Die Kommission überprüft die Durchführung dieser Richtlinie spätestens 18 Monate nach Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie. Dabei werden unter anderem die Erfüllung der allgemeinen gemeinschaftlichen Überprüfungspflichten nach Artikel 5, die Anzahl der in den einzelnen Mitgliedstaaten im Rahmen der Hafenstaatkontrolle tätigen Besichtiger, die Anzahl der durchgeführten Überprüfungen und die Funktionsweise des in Artikel 7 für den Fall unterlassener Überprüfungen vorgesehenen Mechanismus der angemessenen Beteiligung ("fair-share") untersucht.

Die Kommission teilt die Ergebnisse der Überprüfung dem Europäischen Parlament und dem Rat mit und entscheidet auf der Grundlage der Überprüfung, ob es notwendig ist, eine Änderungsrichtlinie oder weitere einschlägige Rechtsvorschriften vorzuschlagen.

Artikel 34

Umsetzung und Notifizierung

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel […] dieser Richtlinie und Nummer […] der Anhänge […] [Artikel, oder Unterteilungen von Artikeln, und Nummern von Anhängen die im Vergleich zur früheren Richtlinie inhaltlich geändert wuden], spätestens 18 Monate nach dem in Artikel 36 festgesetzten Datum nachzukommen.

(2)  Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Verweise in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch diese Richtlinie geänderte[n] Richtlinie[n] als Verweise auf diese Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

(3)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen haben.

–  Die Kommission unterrichtet zusätzlich das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Fortschritte bei der Umsetzung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten.

Artikel 35

Aufhebung

Die Richtlinie 95/21/EG in der Fassung der in Anhang XV Teil A aufgeführten Richtlinien wird unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang XV Teil B genannten Fristen für die Umsetzung dieser Richtlinien in einzelstaatliches Recht mit Wirkung vom ...(14) aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach der Entsprechungstabelle im Anhang XVI zu lesen.

Artikel 36

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel […] und die Nummern […]der Anhänge […] [Artikel, oder Unterteilungen von Artikeln, und Nummern der Anhänge die im Vergleich mit der früheren Richtlinie nicht geändert wurden] gelten ab dem ...(15).

Artikel 37

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG I

Bestandteile des Hafenstaatüberprüfungssystems der Gemeinschaft

(gemäß Artikel 5 )

Folgende Bestandteile werden in das Hafenstaatüberprüfungssystem der Gemeinschaft aufgenommen:

I.  Risikoprofil eines Schiffs

Das Risikoprofil eines Schiffs wird anhand einer Kombination folgender Parameter festgelegt:

1.  Allgemeine Parameter

a)  Schiffstyp

Fahrgastschiffe, Öltankschiffe, Tankschiffe für Gas und Chemieprodukte sowie Massengutschiffe gelten als stärker risikobehaftet.

b)  Alter des Schiffs

Schiffe die älter als zwölf Jahre sind, gelten als stärker risikobehaftet.

c)  Leistung des Flaggenstaats

(i)  Schiffe unter der Flagge eines Staates mit hoher Festhaltequote in der Europäische Union und der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region gelten als stärker risikobehaftet.

(ii)  Schiffe unter der Flagge eines Staates mit niedriger Festhaltequote in der Europäische Union und der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region gelten als weniger risikobehaftet.

(iii)  Schiffe, die unter der Flagge eines Staates fahren, für den ein unabhängiges Audit gemäß dem Rahmen und Verfahren für ein freiwilliges Auditsystem der IMO-Mitgliedstaaten ergeben hat, dass die einschlägigen Instrumente durch Beachtung der in Artikel 9 Absatz 3 Spiegelstrich 3 genannten Maßnahmen eingehalten werden, oder der, solange solche Maßnahmen noch nicht angenommen worden sind, den Nachweis erbringt, dass ein Plan zur Mängelbehebung vorgelegt wurde, gelten als weniger risikobehaftet.

d)  Anerkannte Organisationen

(i)  Schiffe, für die Zeugnisse von anerkannten Organisationen ausgestellt wurden, deren Leistungsniveau in Bezug auf ihre Festhaltequoten in der Europäischen Union und der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region niedrig oder sehr niedrig ist, gelten als stärker risikobehaftet.

(ii)  Schiffe, für die Zeugnisse von anerkannten Organisationen ausgestellt wurden, deren Leistungsniveau in Bezug auf ihre Festhaltequoten in der Europäischen Union und der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region hoch ist, gelten als weniger risikobehaftet.

(iii)  Schiffe, deren Zeugnisse von Organisationen ausgestellt wurden, die nach der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden(16) anerkannt sind, gelten als weniger risikobehaftet.

e)  Leistung des Unternehmens

(i)  Schiffe eines Unternehmens mit niedriger oder sehr niedriger Leistung, die sich an den Mängel- und Festhaltequoten seiner Schiffe in der Gemeinschaft und der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region ablesen lässt, gelten als stärker risikobehaftet.

(ii)  Schiffe eines Unternehmens mit hoher Leistung, die sich an den Mängel- und Festhaltequoten seiner Schiffe in der Gemeinschaft und der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region ablesen lässt, gelten als weniger risikobehaftet.

2.  Historische Parameter

(i)  Schiffe, die mehr als einmal festgehalten wurden, gelten als stärker risikobehaftet.

(ii)  Schiffe, die während einer/den in den vergangenen 36 Monaten durchgeführten Überprüfung/Überprüfungen jeweils weniger als fünf Unregelmäßigkeiten aufwiesen und in den vergangenen 36 Monaten nicht festgehalten wurden, gelten als weniger risikobehaftet.

(iii)  Schiffe, die in den vergangenen 36 Monaten nicht festgehalten wurden, gelten als weniger risikobehaftet.

Die in Abschnitt 1 und 2 genannten allgemeinen und historischen Risikoparameter werden zusammengefasst, um folgende Schiffsrisikoprofile festzulegen:

   hohes Risiko,
   Standardrisiko
   niedriges Risiko.

Bei der Festlegung dieser Risikoprofile wird den Parametern des Schiffstyps, für die Leistung des Flaggenstaats, der anerkannten Organisationen und der Unternehmen stärkeres Augenmerk gewidmet.

II.  Überprüfung von Schiffen

Schiffe, die Gemeinschaftshäfen anlaufen, werden in regelmäßigen Abständen wiederkehrenden Überprüfungen sowie bei Auftreten unerwarteter Faktoren zusätzlichen Überprüfungen unterzogen.

1.  Wiederkehrende Überprüfungen

Die wiederkehrenden Überprüfungen werden in vorgegebenen Abständen durchgeführt. Ihre Häufigkeit wird anhand des Risikoprofils des Schiffes festgelegt. Der Abstand zwischen wiederkehrenden Überprüfungen von Schiffen mit hohem Risiko darf sechs Monate nicht überschreiten. Der Abstand zwischen wiederkehrenden Überprüfungen von Schiffen mit anderen Risikoprofilen wächst mit abnehmendem Risiko.

Die Mitgliedstaaten führen eine wiederkehrende Überprüfung durch bei:

   jedem Schiff mit hohem Risikoprofil, das in den vergangenen sechs Monaten nicht in einem Hafen der Europäischen Union oder der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Vereinbarung fallenden Region überprüft worden ist. Schiffe mit hohem Risikoprofil kommen ab dem fünften Monat für eine Überprüfung in Betracht.
   jedem Schiff mit Standardrisikoprofil, das in den vergangenen 12 Monaten nicht in einem Hafen der Europäischen Union oder der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region überprüft worden ist. Schiffe mit Standardrisikoprofil kommen ab dem zehnten Monat für eine Überprüfung in Betracht.
   jedem Schiff mit niedrigem Risikoprofil, das in den vergangenen 30 Monaten nicht in einem Hafen der Europäischen Union oder der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Vereinbarung fallenden Region überprüft worden ist. Schiffe mit hohem Risikoprofil kommen ab dem 24. Monat für eine Überprüfung in Betracht.

2.  Zusätzliche Überprüfungen

Schiffe, für die folgende höchste Dringlichkeit bedingende oder unerwartete Faktoren gelten, werden unabhängig von der Zeit, die seit der letzten wiederkehrenden Überprüfung vergangen ist, einer Überprüfung unterzogen:

2.1.  Höchste Dringlichkeit bedingende Faktoren

Schiffe, für die folgende höchste Dringlichkeit bedingende Faktoren gelten, werden unabhängig von dem Zeitraum, der seit der letzten wiederkehrenden Überprüfung vergangen ist, einer Überprüfung unterzogen:

–  Schiffe, deren Klasse seit der letzten Überprüfung in der Europäischen Union oder der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region aus Sicherheitsgründen ruhte oder zurückgezogen wurde.

–  Schiffe, die Gegenstand eines Berichts oder einer Mitteilung eines anderen Mitgliedstaats waren.

–  Schiffe, die in der Überprüfungsdatenbank nicht identifiziert werden können.

–  Schiffe,

   die auf der Fahrt zum Hafen an einem Zusammenstoß beteiligt waren, auf Grund gelaufen oder gestrandet sind,
   bei denen der Verdacht eines Verstoßes gegen die Einleitvorschriften für gefährliche Stoffe oder sonstige Stoffe besteht, oder
   die die Schiffsmanöver auf unregelmäßige oder unsichere Weise durchgeführt haben und dabei gegen von der IMO verabschiedete Routenvorschriften oder Praktiken und Verfahren zur sicheren Navigation verstoßen haben;

–  Schiffe, die die einschlägigen Meldevorschriften gemäß Artikel 8 der vorliegenden Richtlinie, den Richtlinien 2000/59/EG und 2002/59/EG sowie gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 nicht eingehalten haben.

–  Schiffe, bei denen nicht behobene bestehende Mängel gemeldet wurden, außer jenen, bei denen die Mängel innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Auslaufen oder vor dem Auslaufen beseitigt werden mussten.

2.2  Unerwartete Faktoren

Schiffe, für die folgende unerwartete Faktoren gelten, werden unabhängig von dem Zeitraum, der seit der letzten wiederkehrenden Überprüfung vergangen ist, einer Überprüfung unterzogen. Die Entscheidung, eine solche zusätzliche Überprüfung vorzunehmen, liegt im fachlichen Ermessen des Besichtigers.

–  Schiffe

   die so betrieben wurden, dass von ihnen Gefahren für Personen, Sachen oder die Umwelt ausgehen, oder
   die die in den Anhängen zur Entschließung MSC.138(76) enthaltenen Empfehlungen der IMO für die Navigation durch die Einfahrten zur Ostsee nicht eingehalten haben,

–  Schiffe, die über Zeugnisse verfügen, die von einer ehemals anerkannten Organisation ausgestellt wurden, der die Anerkennung seit der letzten Überprüfung in der Europäischen Union oder in der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region entzogen wurde.

–  Schiffe, bei denen Lotsen oder Hafenbehörden Unregelmäßigkeiten, Befunde oder offensichtliche Mängel gemeldet haben, welche die sichere Fahrt dieser Schiffe gemäß Artikel 22 gefährden können.

–  Schiffe, die Gegenstand eines Berichts oder einer Beschwerde des Kapitäns, eines Besatzungsmitglieds oder einer Person oder Organisation mit legitimem Interesse am sicheren Betrieb des Schiffs, den Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord oder der Verhütung von Verschmutzung waren, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat betrachtet den Bericht oder die Beschwerde als offenkundig unbegründet.

–  Schiffe, die vor mehr als drei Monaten bereits einmal festgehalten wurden.

–  Schiffe, bei denen Probleme mit der Ladung gemeldet wurden, insbesondere mit schädlicher oder gefährlicher Ladung.

–  Schiffe, die so betrieben wurden, dass von ihnen Gefahren für Personen, Sachen oder die Umwelt ausgehen.

–  Schiffe, über die aus verlässlichen Quellen bekannt ist, dass ihre tatsächlichen Risikoparameter von den gemeldeten abweichen, wodurch das Risikoniveau höher ist.

3.  Auswahlsystem

3.1.  Schiffe der Prioritätsstufe 1 werden wie folgt überprüft:

  a) Eine erweiterte Überprüfung wird durchgeführt bei:
   jedem Schiff mit einem hohen Risikoprofil, das im Laufe der vergangenen sechs Monate nicht überprüft wurde,
   jedem Passagierschiff, Öltankschiff, Gas- oder Chemietankschiff oder Massengutfrachter mit einem Alter von über zwölf Jahren und einem Standardrisikoprofil, wenn die letzte Überprüfung mehr als zwölf Monate zurückliegt, und
   jedem Passagierschiff, Öltankschiff, Gas- oder Chemietankschiff oder Massengutfrachter mit einem Alter von über zwölf Jahren und einem niedrigen Risikoprofil, wenn die letzte Überprüfung mehr als sechsunddreißig Monate zurückliegt.
  b) Eine Erstüberprüfung oder gegebenenfalls gründlichere Überprüfung wird durchgeführt bei:
   jedem Schiff, das kein Passagierschiff, Öltankschiff, Gas- oder Chemietankschiff oder Massengutfrachter mit einem Alter von über zwölf Jahren und einem Standardrisikoprofil ist, wenn die letzte Überprüfung mehr als zwölf Monate zurückliegt, und
   jedem Schiff, das kein Passagierschiff, Öltankschiff, Gas- oder Chemietankschiff oder Massengutfrachter mit einem Alter von über zwölf Jahren und einem niedrigen Risikoprofil ist, wenn die letzte Überprüfung mehr als sechsunddreißig Monate zurückliegt.
  c) Bei höchste Dringlichkeit bedingenden Faktoren wird:
   gemäß dem fachlichen Ermessen des Besichtigers bei jedem Schiff mit hohem Risikoprofil und jedem Passagierschiff, Öltankschiff, Gas- oder Chemietankschiff oder Massengutfrachter mit einem Alter von über zwölf Jahren eine Anfangsüberprüfung und gründlichere Überprüfung durchgeführt,
   bei jedem Schiff mit einem Alter von über zwölf Jahren außer Passagierschiffen, Öltankschiffen, Gas- oder Chemietankschiffen oder Massengutfrachtern eine gründlichere Überprüfung durchgeführt.

3.2.  Schiffe der Prioritätsstufe II werden wie folgt überprüft:

  a) Eine erweiterte Überprüfung wird durchgeführt bei:
   jedem Schiff mit einem hohen Risikoprofil, wenn die letzte Überprüfung mehr als fünf Monate zurückliegt,
   jedem Passagierschiff, Öltankschiff, Gas- oder Chemietankschiff oder Massengutfrachter mit einem Alter von über zwölf Jahren und einem Standardrisikoprofil, wenn die letzte Überprüfung mehr als zehn Monate zurückliegt, und
   jedem Passagierschiff, Öltankschiff, Gas- oder Chemietankschiff oder Massengutfrachter mit einem Alter von über zwölf Jahren und einem niedrigen Risikoprofil, wenn die letzte Überprüfung mehr als vierundzwanzig Monate zurückliegt.
  b) Eine Erstüberprüfung oder gegebenenfalls gründlichere Überprüfung wird durchgeführt bei:
   jedem Schiff, das kein Passagierschiff, Öltankschiff, Gas- oder Chemietankschiff oder Massengutfrachter mit einem Alter von über zwölf Jahren und einem Standardrisikoprofil ist, wenn die letzte Überprüfung mehr als zehn Monate zurückliegt, und
   jedem Schiff, das kein Passagierschiff, Öltankschiff, Gas- oder Chemietankschiff oder Massengutfrachter mit einem Alter von über zwölf Jahren und einem niedrigen Risikoprofil ist, wenn die letzte Überprüfung mehr als vierundzwanzig Monate zurückliegt.
  c) Bei unerwarteten Faktoren wird:
   bei jedem Schiff mit hohem Risikoprofil und jedem Passagierschiff, Öltankschiff, Gas- oder Chemietankschiff oder Massengutfrachter mit einem Alter von über zwölf Jahren nach dem fachlichen Ermessen des Besichtigers eine gründlichere oder erweiterte Überprüfung durchgeführt,
   bei jedem über zwölf Jahre alten Schiff, das kein Passagierschiff, Öltankschiff, Gas- oder Chemietankschiff oder Massengutfrachter ist, eine gründlichere Überprüfung durchgeführt.

ANHANG II

Risikoprofil eines Schiffes

Profil

Schiff mit hohem Risiko

Schiff mit Standardrisiko

Schiff mit niedrigem Risiko

Allgemeine Parameter

Kriterien

Gewichtung (Punkte)

Kriterien

Kriterien

1

Schiffstyp

Chemikalientankschiff

Gastankschiff

Öltankschiff

Massengutfrachtschiff

Fahrgastschiff

2

Weder hohes noch niedriges Risiko

Alle Typen

2

Alter des Schiffs

alle Typen > 12 J.

1

Jedes Alter

3a

Flagge

schwarze/graue/weiße Liste

Schwarz ‐ sehr hohes, hohes, mittleres bis hohes Risiko

2

Weiß

Schwarz ‐ mittleres Risiko

1

3b

IMO-Audit

-

-

Ja

4a

Anerkannte

Organisation

Leistung

Hoch

-

-

Hoch

Mittel

-

-

-

Niedrig

Niedrig

1

-

Sehr Niedrig

Sehr Niedrig

-

4b

EU anerkannt

-

-

Ja

5

Unternehmen

Leistung

Hoch

-

-

Hoch

Mittel

-

-

-

Niedrig

Niedrig

2

-

Sehr Niedrig

Sehr Niedrig

-

Historische Parameter

6

Anzahl der Mängel, die bei jeder Überprüfung in den vorangegangenen 36 Monaten festgestellt wurden

Mängel

nicht zutreffend

-

≤ 5 (und wenigstens eine Überprüfung in den vorangegangenen 36 Monaten)

7

Anzahl der Festhaltemaßnahmen in den vorangegangenen 36 Monaten

Festhaltemaßnahmen

≥ 2 Festhaltemaßnahmen

1

Keine

Festhaltemaßnahme

Ein sehr hohes Risiko weisen Schiffe auf, die Kriterien mit einem Gesamtwert von 5 oder mehr Gewichtungspunkten erfüllen.

Ein niedriges Risiko weisen Schiffe auf, die alle Kriterien der Parameter für ein niedriges Risiko erfüllen.

Ein Standardrisiko weisen Schiffe auf, die weder hohes noch ein niedriges Risiko aufweisen.

ANHANG III

Anmeldung

Informationen, die gemäß Artikel 8 Absatz 2 bereitgestellt werden müssen:

Der Hafenbehörde oder der zu diesem Zweck benannten Behörde wird mindestens drei Tage vor der erwarteten Ankunft im Hafen bzw. vor Verlassen des vorherigen Hafens, falls die Fahrt voraussichtlich weniger als drei Tage dauert, folgendes mitgeteilt:

   a) Identifikation des Schiffes (Name, Rufzeichen, IMO-Kennnummer oder MMSI-Nummer);
   b) vorgesehene Dauer der Liegezeit und, chronologisch geordnet, Angabe der Häfen in der Gemeinschaft, die während dieser Fahrt angelaufen werden;
  c) für Tankschiffe:
   (i) Bauweise: einfache Hülle, einfache Hülle mit getrenntem Ballasttank (SBT), Doppelhülle
   (ii) Zustand der Lade- und Ballastanks: voll, leer, inertisiert
   (iii) Ladungsart und –volumen;
   d) Geplante Tätigkeiten im Bestimmungshafen oder am Bestimmungsankerplatz (Laden, Löschen, sonstige);
   e) geplante vorgeschriebene Kontrollüberprüfungen und wesentliche Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, die während des Aufenthalts im Bestimmungshafen oder am Bestimmungsankerplatz durchzuführen sind;
   f) Datum der letzten erweiterten Überprüfung in der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region.

ANHANG IV

VERZEICHNIS DER ZEUGNISSE UND UNTERLAGEN

(gemäß Artikel 12 Absatz 2)

1.  Internationaler Schiffsmessbrief (1969).

2. –  Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe,

–  Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe,

–  Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe,

–  Telegrafiefunk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe,

–  Sprechfunk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe,

–  Funk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe,

–  Ausnahmezeugnis, einschließlich gegebenenfalls des Verzeichnisses der Frachten,

–  Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe.

3.  Internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr (ISSC).

4.  Stammdatendokument des Schiffes.

5.  Internationales Zeugnis über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut

–  Zeugnis über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut.

6.  Internationales Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut

–  Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut.

7.  Internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung.

8.  Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut.

9.  Internationales Freibord-Zeugnis (1966)

–  Internationales Freibord-Ausnahmezeugnis.

10.  Öltagebuch, Teile I und II.

11.  Ladungstagebuch.

12.  Schiffbesatzungszeugnis.

13.  Gemäß dem STCW-Übereinkommen ausgestellte Zeugnisse oder andere Unterlagen.

14.  Ärztliche Zeugnisse (vgl. ILO-Übereinkommen Nr. 73 über die ärztliche Untersuchung der Schiffsleute).

15.  Übersicht über die Arbeitsorganisation an Bord (ILO-Übereinkommen Nr. 180 und STCW 95).

16.  Aufzeichnungen über Arbeits- und Ruhezeiten der Seeleute (ILO-Übereinkommen Nr. 180).

17.  Stabilitätsunterlagen.

18.  Ausfertigung des Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen gemäß dem Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und der Verhütung der Meeresverschmutzung (SOLAS 74, Kapitel IX).

19.  Zertifikate der anerkannten Organisation über die Festigkeit des Schiffskörpers und die Maschinenanlage (nur erforderlich, wenn das Schiff von einer anerkannten Organisation klassifiziert wird).

20.  Bescheinigung über die Einhaltung der besonderen Anforderungen an Schiffe, die Gefahrgüter transportieren.

21.  Sicherheitszeugnisse und Betriebsgenehmigungen für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge.

22.  Spezielle Gefahrgutliste, Gefahrgutmanifest oder detaillierter Stauplan.

23.  Schiffslogbuch mit Aufzeichnungen zu Tests und Übungen einschließlich Sicherheitsübungen sowie Prüf- und Wartungsaufzeichnungen zu den Rettungsausrüstungen und Brandbekämpfungsausrüstungen.

24.  Sicherheitszeugnis für Spezialschiffe.

25.  Sicherheitszeugnis für verfahrbare Offshore-Bohreinheiten.

26.  Für Öltankschiffe Aufzeichnungen des Überwachungs- und Kontrollsystems für das Ablassen von Öl für die letzte Ballastreise.

27.  Musterrolle, Brandbekämpfungsplan und für Fahrgastschiffe ein Lecksicherheitsplan.

28.  Schiffsseitiger Notfallplan für Ölunfälle.

29.  Vermessungsberichte (für Massengutfrachter und Öltankschiffe).

30.  Berichte früherer Überprüfungen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle.

31.  Bei Roll-on-/Roll-off-Fahrgastschiffen Angaben zum Verhältnis A/A-max.

32.  Genehmigung zur Beförderung von Getreide.

33.  Handbuch für die Ladungssicherung.

34.  Müllbehandlungsplan und Mülltagebuch.

35.  Entscheidungshilfesystem für Kapitäne von Fahrgastschiffen.

36.  Plan für die Zusammenarbeit bei Suche und Rettung (SAR) für Fahrgastschiffe, die auf festgelegten Strecken verkehren.

37.  Zusammenstellung von Betriebsbeschränkungen für Fahrgastschiffe.

38.  Trimm- und Stabilitätsunterlagen für Massengutschiffe.

39.  Lade- und Entladeplan für Massengutfrachter.

40.  Versicherungszertifikate oder jede andere finanzielle Sicherheit im Hinblick auf die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (Internationales Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden von 1992).

41.  Gemäß der Richtlinie 2007/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ....erforderliche Bescheinigung über zivilrechtliche Haftung und finanzielle Garantien von Schiffseignern(17).

42.  Gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über die Haftung der Beförderer von Reisenden auf See und Binnenwasserstraßen bei Unfällen erforderliche Bescheinigung.

ANHANG V

LISTE VON BEISPIELEN FÜR "TRIFTIGE GRÜNDE" FÜR EINE GRÜNDLICHERE ÜBERPRÜFUNG

(im Sinne von Artikel 12 Absatz 3)

1.  Das Schiff gehört zu den in Anhang I Teil II Abschnitt 2 genannten Schiffen.

2.  Das Öltagebuch wird nicht ordnungsgemäß geführt.

3.  Bei der Prüfung der Zeugnisse und anderen Unterlagen werden Unstimmigkeiten festgestellt.

4.  Es gibt Anzeichen dafür, dass die Besatzungsmitglieder die Anforderungen bezüglich der Verständigung an Bord nach Artikel 17 der Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten(18) nicht erfüllen können.

5.  Ein Befähigungszeugnis wurde in betrügerischer Weise erlangt, oder der Inhaber eines Befähigungszeugnisses ist nicht mit der Person identisch, der das Befähigungszeugnis ursprünglich erteilt wurde.

6.  Das Befähigungszeugnis des Kapitäns, eines Offiziers oder eines Schiffsmanns wurde von einem Land ausgestellt, das das STCW-Übereinkommen nicht ratifiziert hat.

7.  Nachweis, dass Umschlags- und sonstige Arbeiten an Bord nicht sicher oder nicht nach Maßgabe der einschlägigen IMO-Richtlinien durchgeführt werden, z. B. überschreitet der Sauerstoffgehalt in der Inertgas-Hauptleitung zu den Ladetanks die zulässige Höchstgrenze.

8.  Der Kapitän eines Öltankers kann für die letzte Ballastreise keine Aufzeichnung des Überwachungs- und Kontrollsystems für das Ablassen von Öl vorweisen.

9.  Fehlen einer aktuellen Sicherheitsrolle oder Besatzungsmitglieder wissen über ihre Pflichten im Fall eines Brandes oder einer Anordnung zum Verlassen des Schiffes nicht Bescheid.

10.  Die irrtümliche Aussendung von Notsignalen, ohne dass diese ordnungsgemäß rückgängig gemacht wurden.

11.  Das Fehlen wesentlicher Ausrüstungen oder Vorkehrungen, die durch die Übereinkommen vorgeschrieben sind.

12.  Unhaltbare Hygienezustände an Bord.

13.  Anzeichen aufgrund des allgemeinen Eindrucks und der Beobachtungen des Besichtigers, dass schwerwiegende Schäden oder Beeinträchtigungen des Rumpfs oder der Struktur vorliegen, die die strukturelle Integrität, Sinksicherheit oder Wetterfestigkeit des Schiffs gefährden.

14.  Informationen oder Anzeichen, dass der Kapitän oder die Mannschaft mit wesentlichen Schiffsbetriebsmaßnahmen, die die Sicherheit des Schiffs oder den Umweltschutz betreffen, nicht vertraut sind oder solche Maßnahmen nicht durchgeführt wurden.

15.  Das Fehlen einer Übersicht über die Arbeitsorganisation an Bord oder von Verzeichnissen über die Arbeits- und Ruhezeiten der Seeleute.

ANHANG VI

VERFAHREN FÜR DIE KONTROLLE VON SCHIFFEN

1.  Grundsätze über die Schiffsbesatzung (IMO-Entschließung A.890(21) in der geänderten Fassung.

2.  Internationaler Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen.

3.  ILO-Veröffentlichung "Überprüfung der Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen: Richtlinien für das Vorgehen".

4.  Anhang I "Verfahren der Hafenstaatkontrolle" der Pariser Vereinbarung und der einschlägigen Anweisungen oder Leitlinien der Pariser Vereinbarung.

5.  IMO-Entschließung MSC.159(78) (verabschiedet am 21. Mai 2004) Vorläufiger Leitfaden für Kontrollmaßnahmen und minderschwere Schritte zur Steigerung der Gefahrenabwehr im Seeverkehr.

ANHANG VII

Verfahren für die Kontrolle von Schiffen betreffend Aspekte der Gefahrenabwehr

A.  Vor dem Betreten des Schiffes.

1.  Dieser Leitfaden gilt nur für in Artikel 3 Absätze 1 und 2 sowie gegebenenfalls Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 genannte Schiffe, sofern sie nicht unter der Flagge des Hafenstaats, in dem die Überprüfung durchgeführt wird, fahren.

2.  Den Besichtigern muss die Gefahrenstufe der Hafenanlage, in der das Schiff überprüft wird, bekannt sein.

3.  Berichte oder Beschwerden betreffend die Gefahrenabwehr, die den Besichtigern übermittelt wurden, bevor sie an Bord gegangen sind, sind der für die Gefahrenabwehr im Hafen zuständigen Behörde(19) zu übergeben, die über den Vorrang der Überprüfung durch einen ordnungsgemäß ermächtigen Beauftragten für die Gefahrenabwehr entscheidet.

4.  Obgleich Angelegenheiten der Gefahrenabwehr auf dem Schiff im Ermessen des Kapitäns liegen, ist er nicht berechtigt, einem ordnungsgemäß ermächtigten Besichtiger die Durchführung einer Überprüfung zu verweigern. Möglicherweise gibt es Fälle, in denen die Durchführung einer Hafenstaatkontrolle zwingend erforderlich ist, der Kapitän diese jedoch aus Gründen der Gefahrenabwehr einschränken will. Ist dies nach Ansicht des Besichtigers unangemessen, so hat er die für die Gefahrenabwehr im Hafen zuständige Behörde zu konsultieren.

5.  Den Besichtigern muss bekannt sein, dass auf einem Schiffen mit Gefahrenstufe 3 der Umfang der die "Sicherheit" betreffenden Hafenstaatkontrolle durch die Schutzmaßnahmen eingeschränkt sein kann.

Beispielsweise wird eine vollständige Notfallübung möglicherweise nicht gestattet. Unter bestimmten Umständen kann auch die für die Gefahrenabwehr im Hafen zuständige Behörde die Hafenstaatkontrolle einschränken.

B.  Erstüberprüfung

Während der Erstüberprüfung muss der Besichtiger

   1. bei der Annäherung an das Schiff bzw. beim Betreten des Schiffes die in den einschlägigen Leitlinien der Pariser Vereinbarung festgelegten Aspekte der Gefahrenabwehr beachten, unter Berücksichtigung der von Hafen und Schiff vorgeschriebenen Gefahrenstufe. Die Besichtiger müssen nicht das Gefahrenabwehrsystem überprüfen und sollen nur die Aspekte berücksichtigen, die im Laufe ihrer normalen Tätigkeit an Bord ergeben.
   2. prüfen, ob das Internationale Zeugnis über die Gefahrenabwehr (ISSC) oder das Vorläufige Zeugnis an Bord und gültig ist sowie von der Verwaltung des Schiffs, einer von ihr bevollmächtigen Organisation oder einem anderen Staat auf Antrag der Verwaltung ausgestellt wurde.
   3. den Kapitän fragen, welche Gefahrenstufe das Schiff erfüllt und bestätigen, dass dies mindestens die vom Hafen vorgeschriebene Gefahrenstufe ist.
   4. bei der Prüfung sonstiger Unterlagen Belege dafür fordern, dass Übungen zur Gefahrenabwehr in angemessenen Abständen durchgeführt werden – mindestens alle 3 Monate, aber auch nach dem Auswechseln bestimmter Besatzungsmitglieder – (ISPS-Code Teil A Abschnitt 13 und Teil B Nummer 13.6 und 13.7) und um Informationen zu allen Übungen, an denen das Schiff beteiligt war, ersuchen.
  5. mindestens die Aufzeichnungen der letzten 10 Liegezeiten in Hafenanlagen prüfen, einschließlich etwaigem Zusammenwirken von Schiff und Hafen oder Schiff und Schiff, die zu jedem Zusammenwirken Angaben enthalten müssen:
   zur auf dem Schiff geltenden Gefahrenstufe,
   zu getroffenen besonderen oder zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen,
   6. prüfen, ob Besatzungsmitglieder in Schlüsselstellungen in der Lage sind, effizient miteinander zu kommunizieren.

C.  Triftige Gründe

1.  Der Besichtiger kann während der Erstüberprüfung folgende triftige Gründe für weitere Kontrollmaßnahmen zur Gefahrenabwehr feststellen:

   1.1. ISSC ist ungültig oder abgelaufen
   1.2. Das Schiff hat eine niedrigere Gefahrenstufe als der Hafen
   1.3. Übungen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff wurden nicht durchgeführt
   1.4. Die Aufzeichnungen über die letzten 10 Zusammenwirken von Schiff und Hafen oder Schiff und Schiff sind unvollständig
   1.5. Hinweise darauf oder Beobachtung, dass Besatzungsmitglieder in Schlüsselstellungen nicht miteinander kommunizieren können
   1.6. Durch Beobachtung Hinweis darauf, dass die Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr schwere Mängel aufweisen.
   1.7. Informationen von seiten Dritter, beispielsweise ein die Gefahrenabwehr betreffender Bericht oder eine Beschwerde
   1.8. Das Schiff verfügt über ein weiteres, später ausgestelltes Vorläufiges Internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr (ISSC) und nach dem fachlichen Urteilsvermögen des Besichtigers ist einer der Gründe für das Ersuchen um die Ausstellung eines solchen Zeugnisses, die vollständige Erfüllung von Kapitel XI-2 von SOLAS74 und Teil A des ISPS-Codes über die Geltungsdauer des ersten Vorläufigen Zeugnisses hinaus zu vermeiden. In Teil A des ISPS-Codes sind die Umstände genannt, unter denen ein Vorläufiges Zeugnis ausgestellt werden darf.

2.  Sind wie vorstehend erläutert triftige Gründe festgestellt, so unterrichtet der Besichtiger unverzüglich die für die Gefahrenabwehr im Hafen zuständige Behörde (sofern der Besichtiger nicht auch ein ordnungsgemäß ermächtigen Beauftragter für die Gefahrenabwehr ist). Die für die Gefahrenabwehr im Hafen zuständige Behörde entscheidet dann, welche weiteren Kontrollmaßnahmen unter Berücksichtigung der Gefahrenstufe gemäß Regel 9 von Kapitel XI SOLAS 74 erforderlich sind.

3.  Andere als die oben genannten triftigen Gründe fallen in die Zuständigkeit des ordnungsgemäß ermächtigten Beauftragten für die Gefahrenabwehr.

D.  Weitere Kontrollmaßnahmen

1.  Befindet sich kein gültiges Internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr (ISSC) an Bord, so hält der Besichtiger das Schiff fest und wendet das Festhalteverfahren gemäß Anhang XI an.

2.  Über alle übrigen Kontrollmaßnahmen wird von der für die Gefahrenabwehr im Hafen zuständigen Behörde entschieden. Sie sind in Kapitel XI-2 von SOLAS 74 aufgeführt.

3.  Vorbehaltlich geltender Anforderungen des Gemeinschaftsrechts und nationaler Rechtsvorschriften kann die für die Gefahrenabwehr im Hafen zuständige Behörde den Besichtiger zu weiteren Überprüfungen auffordern, bevor sie entscheidet oder bevor ordnungsgemäß ermächtigte Beauftragte für die Gefahrenabwehr an Bord des Schiffes gehen.

Diese Überprüfungen beschränken sich auf:

   a) Überprüfung, ob ein Plan zur Gefahrenabwehr und ein Beauftragter zur Gefahrenabwehr für das Schiff (SSO) an Bord sind.
   b) Überprüfung, ob der Kapitän und die Schiffsbesatzung, insbesondere der SSO, der Offizier vom Dienst und die Person(en), die den Zugang kontrollieren, mit grundlegenden Verfahren zur Gefahrenabwehr an Bord von Schiffen vertraut sind.
   c) Überprüfung, ob der SSO und der Beauftragte zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage miteinander kommunizieren.
  d) Überprüfung, ob Aufzeichnungen zur Aufrechterhaltung des Gefahrenabwehrsystems des Schiffes vorhanden sind, einschließlich
   interne Überprüfung der Qualität ("Audit") von Tätigkeiten zur Gefahrenabwehr und deren Überprüfung auf eventuellen Änderungsbedarf hin
   regelmäßige Überprüfung der Risikobewertung für das Schiff
   regelmäßige Überprüfung des Plans zur Gefahrenabwehr für das Schiff
   Umsetzung etwaiger Änderungen des Plans zur Gefahrenabwehr für das Schiff
   Instandhaltung, Kalibrierung und Probebetrieb sämtlicher Ausrüstung für die Gefahrenabwehr für das Schiff, insbesondere der Probebetrieb des Alarmsystems zur Gefahrenabwehr.
  e) Prüfung von Aufzeichnungen über
   Gefährdungslagen
   Verletzungen des Sicherheitsstatus
   Änderungen der Gefahrenstufe
   Mitteilungen im Zusammenhang mit der unmittelbaren Gefahrenabwehr für das Schiff.

4.  Kann die Nichteinhaltung nur durch eine Prüfung der einschlägigen Anforderungen des Plans zur Gefahrenabwehr überprüft oder behoben werden, so wird ausnahmsweise eingeschränkter Zugang zu bestimmten, die Nichteinhaltung betreffenden Abschnitten des Plans gestattet, jedoch nur mit Zustimmung des Flaggenstaats oder des Kapitäns des betreffenden Schiffs. Diese besonderen Abschnitte sind in Teil A des ISPS-Codes aufgeführt.

5.  Einige Bestimmungen des Plans, die sich auf vertrauliche Angaben beziehen, können nur nach Zustimmung des betroffenen Flaggenstaats Gegenstand einer Überprüfung sein.

Diese besonderen Abschnitte sind in Teil A des ISPS-Codes aufgeführt.

6.  Führt die zuständige Behörde weitere Kontrollmaßnahmen durch, durch die der Umfang der Hafenstaatkontrolle der "Sicherheit" eingeschränkt oder deren Beendigung verhindert wird, so setzt sich der Besichtiger mit der für die Gefahrenabwehr im Hafen zuständigen Behörde in Verbindung im Hinblick auf den Abschluss der Überprüfung nach der Freigabe des Schiffes. Es gilt weiterhin der Grundsatz, dass ein Schiff nicht unnötig festgehalten werden darf. Die Tatsache, dass eine Verletzung des Sicherheitsstatus" stattgefunden hat, rechtfertigt normalerweise jedoch den Abschluss der ursprünglichen Sicherheitsüberprüfung durch den Besichtiger bzw. deren Fortsetzung, wenn triftige Gründe für eine gründlichere Überprüfung von nicht mit der Gefahrenabwehr zusammenhängen Aspekten vorliegen.

7.  Entscheidet die für die Gefahrenabwehr im Hafen zuständige Behörde, das Schiff auszuweisen, so stellt der Besichtiger sicher, dass die für die Gefahrenabwehr im Hafen zuständige Behörde die möglichen Auswirkungen für die Sicherheit und/oder Umwelt, die das Verlassen des Liegeplatzes und/oder Auslaufen des Schiffes haben kann, in vollem Umfang kennt. Dazu können durch die Unterbrechung der Lade- oder Löschvorgänge entstehende Risiken zählen. Die für die Gefahrenabwehr im Hafen zuständige Behörde entscheidet über die erforderlichen Maßnahmen unter Berücksichtigung aller Risiken.

8.  Wird ein Schiff aus anderen Gründen als Gründen der Gefahrenabwehr festgehalten und dann for der endgültigen Freigabe des Schiffes ausgewiesen, wird die Festhaltemaßnahme im Hinblick auf eine Zugangsverweigerung gemäß Artikel 15 angerechnet.

ANHANG VIII

VERFAHREN FÜR DIE ERWEITERTE ÜBERPRÜFUNG VON SCHIFFEN

(gemäß Artikel 13)

VERFAHREN FÜR DIE ERWEITERTE ÜBERPRÜFUNG BESTIMMTER KATEGORIEN VON SCHIFFEN

Sofern materiell durchführbar und mit den möglichen Einschränkungen, die sich aus den Anforderungen an die Sicherheit von Personen, bzw. des Schiffes oder des Hafens ergeben, muss die erweiterte Überprüfung mindestens die hiernach folgenden Punkte erfassen. Die Besichtiger müssen sich darüber im klaren sein, dass die sichere Durchführung bestimmter Tätigkeiten an Bord, beispielsweise des Ladungsumschlags, gefährdet werden kann, wenn verlangt wird, dass Prüfungen, die sich unmittelbar darauf auswirken, im Verlauf solcher Tätigkeiten durchgeführt werden.

1.  ALLE SCHIFFE

   Simulierter Ausfall der Hauptstromversorgung (Stromausfalltest);
   Überprüfung der Notbeleuchtung;
   Betrieb der Notfeuerlöschpumpe mit zwei an die Feuerlöschhauptleitung angeschlossenen Feuerlöschschläuchen;
   Betrieb der Lenzpumpen;
   Schließen der wasserdichten Türen;
   Aussetzen eines Rettungsboots ins Wasser;
   Prüfung der fernbedienten Notabschaltvorrichtung für Kessel, Lüfter und Brennstoffpumpen;
   Prüfung der Ruderanlage einschließlich der Hilfsruderanlage;
   Überprüfung der Notstromquelle für die Funkanlagen;
   Überprüfung und - soweit möglich - Testen der Öl-Wasser-Separatoranlage für den Maschinenraum.

2.  GAS- UND CHEMIKALIENTANKSCHIFFE

Zusätzlich zu den unter Nummer 1 aufgeführten Punkten muss die erweiterte Überprüfung bei Gas- und Chemikalientankschiffen folgende Punkte umfassen:

   Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen für den Ladetank, in Bezug auf Temperatur, Druck und Tankleerraum;
   Geräte für die Sauerstoffanalyse und Explosimeter sowie ihre Kalibrierung. Verfügbarkeit von Ausrüstung für die Bestimmung von Chemikalien (Prüfröhrchengeräte) mit einer angemessenen Zahl von Prüfröhrchen für die jeweils beförderte Ladung;
   in den Kabinen gelagerte Fluchtretter mit ausreichendem Atem- und Augenschutz für alle Personen an Bord (falls für die Ladungen erforderlich, die in dem Internationalen Eignungszeugnis oder in dem Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien bzw. verflüssigter Gase als Massengut aufgeführt sind);
   Überprüfung, ob die beförderte Ladung in dem Internationalen Zeugnis Eignungszeugnis oder dem Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien bzw. verflüssigter Gase als Massengut aufgeführt ist;
   an Deck fest eingebautes Feuerlöschsystem, wobei es sich je nach der beförderten Ladung um ein Schaum-, ein Trocken- oder ein anderes Feuerlöschsystem handeln kann.
   3. MASSENGUTFRACHTER

Zusätzlich zu den unter Nummer 1 aufgeführten Punkten muss die erweiterte Überprüfung bei Massengutfrachtern folgende Punkte umfassen:

   etwaige Korrosion der Rahmen der Decksmaschinen;
   etwaige Verformung und/oder Korrosion der Lukendeckel;
   etwaige Risse oder örtliche Korrosion in den Querschotten;
   Zugang zu den Laderäumen;
   Nachprüfung, dass die folgenden Dokumente an Bord sind, Überprüfung dieser Dokumente und Bestätigung, dass sie vom Flaggenstaat oder von der Klassifikationsgesellschaft einen Bestätigungsvermerk erhalten haben:
   (1) Berichte über die Strukturbesichtigungen;
   (2) Berichte zur Beurteilung des Schiffszustands;
   (3) Bericht über Dickenmessungen;
   (4) Beschreibung gemäß der IMO-Entschließung A.744(18).
   4. ÖLTANKSCHIFFE

Zusätzlich zu den unter Nummer 1 aufgeführten Punkten muss die erweiterte Überprüfung bei Öltankschiffen folgende Punkte umfassen:

   an Deck fest eingebautes Schaum-Feuerlöschsystem;
   Feuerlöscheinrichtungen im Allgemeinen;
   Überprüfung der Brandklappen im Maschinenraum, Pumpenraum und in den Unterkunftsräumen;
   Prüfung des Drucks und des Sauerstoffgehalts des Inertgases;
   Ballasttanks: zumindest einer der Ballasttanks innerhalb des Laderaums ist vom Tank-Mannloch/bzw. deckseitigen Zugang aus zunächst zu prüfen und zu begehen, falls der Besichtiger triftige Gründe für eine eingehendere Überprüfung feststellt;
   Nachprüfung, dass die folgenden Dokumente an Bord sind, Überprüfung dieser Dokumente und Bestätigung, dass sie vom Flaggenstaat oder von der Klassifikationsgesellschaft einen Bestätigungsvermerk erhalten haben:
   (1) Berichte über die Strukturbesichtigungen;
   (2) Berichte zur Beurteilung des Schiffszustands;
   (3) Bericht über Dickenmessungen;
   (4) Beschreibung gemäß der IMO-Entschließung A.744(18).
   5. DURCH DIE RICHTLINIE 1999/35/EG NICHT ERFASSTE FAHRGASTSCHIFFE

Zusätzlich zu den unter Nummer 1 aufgeführten Punkten muss die erweiterte Überprüfung bei Fahrgastschiffen folgende Punkte umfassen:

   Prüfung der Feuermelde- und Feueralarmanlage;
   Prüfung der einwandfreien Funktionsweise der Feuertüren;
   Prüfung der Rundspruchanlage;
   Feuerschutzübung, bei der mindestens einmal die gesamte Brandschutzausrüstung vorgeführt werden muss und an der ein Teil des Verpflegungs- und Bedienungspersonals teilzunehmen hat;
   praktische Vorführung, dass Besatzungsmitglieder in Schlüsselstellungen mit dem Lecksicherheitsplan vertraut sind.

Die Überprüfung kann mit Zustimmung des Kapitäns oder des Betreibers auf dem Weg in den bzw. aus dem Hafen in dem Mitgliedstaat fortgesetzt werden, falls dies als zweckdienlich erachtet wird. Die Besichtiger dürfen weder den Betrieb des Schiffes behindern noch Situationen herbeiführen, die nach Auffassung des Kapitäns die Sicherheit der Fahrgäste, der Besatzung und des Schiffes gefährden könnten.

ANHANG IX

VORSCHRIFTEN BETREFFEND DIE VERWEIGERUNG DES ZUGANGS ZU GEMEINSCHAFTSHÄFEN

(gemäß Artikel 15)

A.  KRITERIEN FÜR DIE VERWEIGERUNG DES ZUGANGS (gemäß Artikel 15 Absatz 1)

1.  Die Zugangsverweigerung ist anwendbar auf Schiffe, die unter der Flagge eines Staates fahren, dessen Festhaltequote unter die von der Pariser Vereinbarung festgelegte schwarze oder graue Liste fällt, die im Laufe der vorausgegangenen 36 Monate mehr als zweimal in einem Hafen eines Mitgliedstaats oder eines Unterzeichnerstaats der Pariser Vereinbarung festgehalten wurden bzw. über die in diesem Zeitraum ein Betriebsverbot gemäß der Richtlinie 1999/35/EG des Rates verhängt wurde.

2.  Für die Zwecke von Absatz 1 tritt die von der Pariser Vereinbarung festgelegte Liste jährlich am 1. Juli in Kraft.

B.  VERFAHREN FÜR DIE VERWEIGERUNG DES ZUGANGS ZU GEMEINSCHAFTSHÄFEN (gemäß Artikel 15 Absatz 2)

1.  Wenn die in Nummer A genannten Voraussetzungen erfüllt sind, unterrichtet die zuständige Behörde des Hafens oder Ankerplatzes, in/an dem das Schiff zum dritten Mal fest gehalten wurde, den Kapitän des Schiffes schriftlich darüber, dass eine Zugangsverweigerung ausgestellt wird, die gilt, sobald das Schiff den Hafen oder Ankerplatz verlassen hat. Die Maßnahme der Zugangsverweigerung gilt, sobald das Schiff nach Behebung der Mängel, die zum Festhalten geführt hatten, den Hafen oder Ankerplatz verlassen hat.

2.  Die zuständige Behörde übermittelt ferner der Verwaltung des Flaggenstaates, der betroffenen anerkannten Organisation, den anderen Mitgliedstaaten und den übrigen Unterzeichnerstaaten der Pariser Vereinbarung, der Kommission, und dem Sekretariat der Pariser Vereinbarung eine Kopie der Maßnahme der Zugangsverweigerung. Die zuständige Behörde aktualisiert ferner unverzüglich die Überprüfungsdatenbank durch die Angaben über die Zugangsverweigerung.

3.  Die Maßnahme der Zugangsverweigerung wird erst nach Ablauf von drei Monaten nach dem Datum ihrer Ausstellung aufgehoben, sofern die Bedingungen der Absätze 4 bis 10 erfüllt sind.

Wird über das Schiff eine zweite Zugangsverweigerung verhängt, so beträgt dieser Zeitraum 12 Monate. Jedes weitere Festhalten des Schiffes in einem Gemeinschaftshafen führt zu einer ständigen Zugangsverweigerung in allen Häfen bzw. an allen Ankerplätzen in der Gemeinschaft.

4.  Um die Aufhebung der Zugangsverweigerung zu erreichen, muss der Eigner oder der Betreiber bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die Zugangsverweigerung verhängt hat, einen förmlichen Antrag stellen. Diesem Antrag ist ein nach einem Besuch an Bord durch einen ordnungsgemäß von der Verwaltung des Flaggenstaats bevollmächtigten Besichtiger ausgestelltes Dokument der Verwaltung des Flaggenstaats beizufügen, aus dem hervorgeht, dass das Schiff den geltenden Bestimmungen der internationalen Übereinkommen in vollem Umfang genügt. Die Verwaltung des Flaggenstaats weist gegenüber der zuständigen Behörde nach, dass ein Besuch an Bord stattgefunden hat.

5.  Dem Antrag auf Aufhebung der Zugangsverweigerung ist nach einem Besuch eines Besichtigers der Klassifikationsgesellschaft an Bord gegebenenfalls auch ein Dokument der Klassifikationsgesellschaft, die das Schiff klassifiziert hat, beizufügen, aus dem hervorgeht, dass das Schiff den von dieser Gesellschaft angegebenen Klassifikationsnormen entspricht. Die Klassifikationsgesellschaft weist gegenüber der zuständigen Behörde nach, dass ein Besuch an Bord stattgefunden hat.

6.  Die Zugangsverweigerung kann nur aufgehoben werden nach Ablauf des Zeitraums von drei Monaten gemäß Absatz 3 und nachdem das Schiff in/an einem einvernehmlich bestimmten Hafen oder Ankerplatz einer erneuten Überprüfung.

Liegt der einvernehmlich bestimmte Hafen oder Ankerplatz in einem Mitgliedstaat, so kann die zuständige Behörde dieses Staates dem Schiff auf Antrag der zuständigen Behörde, die die Zugangsverweigerung ausgestellt hat, die Genehmigung erteilen, den einvernehmlich bestimmten Hafen zur Durchführung der erneuten Überprüfung anzulaufen. In diesen Fällen werden im Hafen vor Aufhebung der Zugangsverweigerung keine Lade- oder Löschvorgänge ausgeführt.

7.  Betraf die Festhaltemaßnahme, die zur Zugangsverweigerung führte, Strukturmängel des Schiffs, so kann die zuständige Behörde, die die Zugangsverweigerung ausgestellt hat, fordern, dass bestimmte Räume, einschließlich Laderäumen und Tanks, während der erneuten Überprüfung für eine Kontrolle zugänglich gemacht werden.

8.  Die erneute Überprüfung wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die Zugangsverweigerung verhängt hat, oder von der zuständigen Behörde des Bestimmungshafens mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die Zugangsverweigerung verhängt hat, durchgeführt. Die zuständige Behörde kann fordern, dass die erneute Überprüfung bis zu 14 Tage vorher angekündigt wird. Diesem Mitgliedstaat muss hinreichend nachgewiesen werden, dass das Schiff die geltenden Anforderungen der internationalen Übereinkommen in vollem Umfang erfüllt.

9.  Die erneute Überprüfung besteht aus einer erweiterten Überprüfung, die zumindest die einschlägigen Punkte des Anhangs VIII umfassen muss.

10.  Sämtliche Kosten dieser erweiterten Überprüfung gehen zulasten des Eigners oder des Betreibers.

11.  Wenn die Ergebnisse der erweiterten Überprüfung den Ansprüchen des Mitgliedstaats gemäß Anhang VIII genügen, wird die Zugangsverweigerung aufgehoben und das Unternehmen schriftlich hiervon unterrichtet.

12.  Die zuständige Behörde unterrichtet auch die Verwaltung des Flaggenstaats, die betroffene Klassifikationsgesellschaft, die anderen Mitgliedstaaten, die übrigen Unterzeichnerstaaten der Pariser Vereinbarung, die Kommission, und das Sekretariat der Pariser Vereinbarung schriftlich von ihrer Entscheidung. Die zuständige Behörde aktualisiert ferner unverzüglich die Überprüfungsdatenbank mit der Information über die Aufhebung der Zugangsverweigerung.

13.  Informationen über Schiffe, denen der Zugang zu Gemeinschaftshäfen verweigert wurde, werden in der Überprüfungsdatenbank verfügbar gemacht und gemäß Artikel 25 und Anhang XIII veröffentlicht.

ANHANG X

Inspektionsbericht

(gemäß Artikel 16)

Der Überprüfungsbericht muss mindestens folgende Einzelangaben umfassen:

I.  Allgemeine Angaben

1.  Zuständige Stelle, die den Überprüfungsbericht erstellt hat

2.  Datum und Ort der Überprüfung

3.  Name des überprüften Schiffs

4.  Flaggenstaat

5.  Schiffstyp (gemäß dem Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen)

6.  IMO-Kennnummer

7.  Rufzeichen

8.  Bruttoraumzahl (BRZ)

9.  Tragfähigkeit (gegebenenfalls)

10.  Baujahr, ermittelt anhand des in den Schiffssicherheitszeugnissen angegebenen Datums

11.  Die anerkannte Organisation oder anerkannten Organisationen, die etwaige Klassifikationsbescheinigungen für dieses Schiff ausgestellt hat/haben

12.  Die anerkannte Organisation oder anerkannten Organisationen, und/oder jede andere Partei, die für dieses Schiff Bescheinigungen im Namen des Flaggenstaates gemäß den geltenden Übereinkommen ausgestellt hat/haben, mit Nennung der ausgestellten Bescheinigungen

13.  Namen und Adresse des Eigners oder Betreibers des Schiffes

14.  Für Schiffe, die flüssige oder feste Ladung als Massengut befördern, Name und Adresse des Charterers, der für die Auswahl des Schiffes verantwortlich ist, und Art der Charter

15.  Abschlussdatum des Überprüfungsberichts

16.  Angabe, dass detaillierte Informationen über eine Überprüfung oder ein Festhalten gegebenenfalls veröffentlicht werden.

II.  Angaben zur Überprüfung

1.  In Anwendung der einschlägigen internationalen Übereinkommen ausgestellte Bescheinigungen, ausstellende Behörde oder Organisation und Angabe des Ausstellungs- und Ablaufdatums

2.  Partien oder Bestandtteile des Schiffs, die einer Überprüfung unterzogen wurden (im Falle einer gründlicheren oder erweiterten Überprüfung

3.  Hafen und Datum der letzten Zwischenbesichtigung bzw. jährlichen Besichtigung und Angabe der Organisation, die die Besichtigung ausgeführt hat

4.  Art der Überprüfung (Überprüfung, gründlichere Überprüfung, erweiterte Überprüfung)

5.  Art der Mängel

6.  Getroffene Maßnahmen

III.  Zusätzliche Informationen für den Fall einer Festhaltemaßnahme

1.  Datum der Anordnung zum Festhalten des Schiffes

2.  Datum der Aufhebung der Festhaltemaßnahme

3.  Art der Mängel, mit denen die Anordnung zum Festhalten des Schiffes begründet wurde (gegebenenfalls Bezugnahmen auf die Übereinkommen)

4.  Gegebenenfalls die Angabe, ob die Klassifikationsgesellschaft oder jede andere private Organisation, die die Besichtigung ausgeführt hat, für die Mängel, die einzeln oder kombiniert eine Festhaltemaßnahme bewirkt haben, haftbar bemacht wurde

5.  Getroffene Maßnahmen

ANHANG XI

KRITERIEN FÜR DAS FESTHALTEN EINES SCHIFFS

(gemäß Artikel 18 Absatz 4)

Einleitung

Vor der Entscheidung, ob die bei einer Überprüfung festgestellten Mängel das Festhalten des betreffenden Schiffes rechtfertigen, wendet der Besichtiger die unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien an.

Nummer 3 enthält Beispiele von Mängeln, die für sich allein genommen das Festhalten eines Schiffes rechtfertigen können (vgl. Artikel 18 Absatz 4).

Liegt der Grund für das Festhalten in einem zufällig eingetretenen Schaden des Schiffs auf der Fahrt zu einem Hafen, so ist das Festhalten unter folgenden Voraussetzungen nicht anzuordnen:

   (a) Den Anforderungen der SOLAS 74-Regel I/11 (c) hinsichtlich der Notifizierung der Behörden des Flaggenstaats und der für die Ausstellung des entsprechenden Zeugnisses verantwortlichen anerkannten Organisation wurde Rechnung getragen;
   b) vor der Einfahrt in den Hafen hat der Kapitän oder der Reeder der zuständigen Behörde Angaben zu den Umständen des Schadenseintritts und zum Umfang des entstandenen Schadens gemacht sowie Informationen zu der vorgeschriebenen Notifizierung der Behörden des Flaggenstaates mitgeteilt;
   c) geeignete Behebungsmaßnahmen werden vom Schiff zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde durchgeführt und
   d) die zuständige Behörde hat sich, nachdem ihr der Abschluss der Behebungsmaßnahmen angezeigt wurde, davon überzeugt, dass Mängel, von denen eindeutig Gefahren für die Sicherheit, die Gesundheit oder die Umwelt ausgingen, abgestellt wurden.

1.  Hauptkriterien

Der Besichtiger legt seinem fachlichen Urteil darüber, ob ein Schiff festgehalten werden soll oder nicht, folgende Kriterien zugrunde:

Zeitplan:

Schiffe, deren Sicherheitszustand ein Auslaufen nicht gestattet, werden ungeachtet der Dauer ihres Aufenthaltes im Hafen bereits bei der ersten Überprüfung festgehalten.

Kriterium:

Das Schiff wird festgehalten, falls es so schwerwiegende Mängel aufweist, dass ein Besichtiger zu dem Schiff zurückkehren muss, um sich persönlich davon zu überzeugen, dass die Mängel vor dem Auslaufen beseitigt worden sind.

Besteht die Notwendigkeit, dass der Besichtiger zu dem Schiff zurückkehrt, so werden die Mängel damit als schwerwiegend eingestuft. Jedoch erwächst daraus nicht in jedem Fall eine entsprechende Verpflichtung. Es ergibt sich daraus allerdings die Notwendigkeit, dass die Behörde auf irgendeine Weise, vorzugsweise durch eine weitere Besichtigung, feststellt, dass die Mängel vor dem Auslaufen beseitigt worden sind.

2.  Anwendung der Hauptkriterien

Bei der Entscheidung, ob die bei dem Schiff festgestellten Mängel schwerwiegend genug sind, um ein Festhalten zu rechtfertigen, muss der Besichtiger für sich folgende Fragen beantworten:

   1. Verfügt das Schiff über die einschlägigen gültigen Unterlagen?
   2. Verfügt das Schiff über die nach dem Schiffsbesatzungszeugnis erforderliche Besatzung?

Bei der Überprüfung stellt der Besichtiger fest, ob Schiff und/oder Besatzung während der gesamten bevorstehenden Reise zu folgendem in der Lage sind:

   3. sichere Navigation auf der folgenden Fahrt,
   4. sicherer Umschlag und sichere Beförderung der Ladung sowie Überwachung ihres Zustandes,
   5. sichere Bedienung im Maschinenraum,
   6. Aufrechterhaltung der einwandfreien Funktion von Antrieb und Ruderanlage,
   7. wirksame Brandbekämpfung in jedem Teil des Schiffes, falls erforderlich,
   8. schnelles und sicheres Verlassen des Schiffes und Durchführung von Rettungsmaßnahmen, falls erforderlich,
   9. Verhütung der Umweltverschmutzung,
   10. Wahrung ausreichender Stabilität,
   11. Aufrechterhaltung einer ausreichenden Wasserdichtigkeit,
   12. Verständigung in Notsituationen, falls erforderlich,
   13. Vorsorge für Sicherheit und Gesundheit an Bord,
   14. Erteilung möglichst umfassender Informationen im Unglücksfall.

Ergibt sich unter Berücksichtigung aller festgestellten Mängel, dass irgendeine dieser Anforderungen nicht erfüllt wird, so ist das Festhalten des Schiffes ernsthaft in Betracht zu ziehen. Ein Zusammentreffen mehrerer weniger schwerwiegender Mängel kann ebenfalls das Festhalten des Schiffes rechtfertigen.

3.  Als Hilfestellung für den Besichtiger bei der Anwendung dieser Richtlinien folgt eine Liste von Mängeln, die nach den einschlägigen Übereinkommen und/oder Codes angeordnet sind und die als so schwerwiegend angesehen werden, dass sie das Festhalten des betreffenden Schiffes rechtfertigen können. Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

3.1.  Allgemeine Angaben

Fehlen der in den einschlägigen Übereinkünften vorgeschriebenen gültigen Zeugnisse und Unterlagen. Schiffe, die die Flagge eines Staates führen, der nicht Vertragspartei eines Übereinkommens (bzw. einer einschlägigen Übereinkunft) ist oder eine andere einschlägige Übereinkunft nicht anwendet, sind jedoch nicht berechtigt, die in dem Übereinkommen oder der einschlägigen Übereinkunft vorgeschriebenen Zeugnisse mit sich zu führen. Daher sollte das Fehlen der vorgeschriebenen Zeugnisse allein noch kein Grund für das Festhalten der betreffenden Schiffe sein; jedoch ist unter Anwendung der Nichtbegünstigungsklausel die inhaltliche Einhaltung der Vorschriften zu verlangen, bevor dem Schiff das Auslaufen gestattet wird.

3.2.  Bereiche, die unter das SOLAS 74-Übereinkommen fallen

1.  Störung des Antriebs und anderer wichtiger Maschinen sowie der elektrischen Anlagen.

2.  Unzureichende Sauberkeit des Maschinenraums, übermäßiges Auftreten von Öl-Wasser-Gemischen in den Bilgen, Isolierung der Rohrleitungen einschließlich der Abgasleitungen des Maschinenraums mit Öl verschmutzt, fehlerhaftes Arbeiten der Lenzpumpenanlagen.

3.  Störung von Notstromaggregat, Beleuchtung, Batterien und Schaltern.

4.  Störung der Haupt- und der Hilfsruderanlage.

5.  Fehlen, ungenügendes Fassungsvermögen oder schwere Beschädigung der persönlichen Rettungsmittel, der Überlebensfahrzeuge sowie der Aussetzvorrichtungen.

6.  Fehlen, nicht vorschriftsmäßiger Zustand oder schwere Beschädigung der Feuermeldeanlage, der Feueralarmanlage, der Feuerlöschausrüstung, der fest installierten Feuerlöschanlagen, der Lüftungsventile, der Brandklappen, der Schnellverschlussvorrichtungen, und zwar in einem Ausmaß, dass sie ihren Zweck nicht mehr erfüllen können.

7.  Fehlen, schwere Beschädigung oder Störung der Brandschutzeinrichtungen des Ladungsbereichs bei Tankern.

8.  Fehlen, nicht vorschriftsmäßiger Zustand oder schwere Beschädigung der Signallichter, Signalkörper oder der Schallsignale.

9.  Fehlen oder Störung der Funkausrüstung für Not- und Sicherheitsverkehr.

10.  Fehlen oder Störung der Navigationsausrüstung; dabei ist der SOLAS 74-Regel V/16.2 Rechnung zu tragen.

11.  Fehlen berichtigter Seekarten für Navigationszwecke und/oder aller sonstigen einschlägigen nautischen Veröffentlichungen, die für die beabsichtigte Reise erforderlich sind; dabei ist zu berücksichtigen, dass ein mit amtlichen Daten arbeitendes, genehmigtes elektronisches Seekarten- und Informationssystem (ECDIS) als Ersatz für die Seekarten aus Papier verwendet werden darf.

12.  Fehlen einer funkenfreien Lüftung für Ladepumpenräume.

13.  Schwerwiegende Mängel bei den betrieblichen Anforderungen gemäß Abschnitt 5.5 von Anhang 1 der Pariser Vereinbarung.

14.  Anzahl, Zusammensetzung oder Befähigungszeugnisse der Besatzung entsprechen nicht dem Schiffsbesatzungszeugnis.

15.  Nichtausführung des erweiterten Besichtigungsprogramms im Sinne des SOLAS 74 Kapitel XI Regel 2.

3.3.  Bereiche, die unter den IBC-Code fallen

1.  Beförderung von Stoffen, die nicht im Eignungszeugnis aufgeführt sind, oder fehlende Angaben zur Ladung.

2.  Fehlende oder beschädigte Hochdrucksicherheitsvorrichtungen.

3.  Elektrische Anlagen, die nicht eigensicher sind oder nicht den Anforderungen des Codes genügen.

4.  Mögliche Zündquellen in den explosionsgefährdeten Bereichen.

5.  Nichteinhaltung der Besonderen Anforderungen.

6.  Überschreiten der höchstzulässigen Ladungsmenge je Tank.

7.  Unzureichender Wärmeschutz für empfindliche Ladungen.

3.4.  Bereiche, die unter den IGC-Code fallen

1.  Beförderung von Stoffen, die nicht im Eignungszeugnis aufgeführt sind, oder fehlende Angaben zur Ladung.

2.  Fehlende Verschlusseinrichtungen für Unterkunfts- oder Wirtschaftsräume.

3.  Nicht gasdichte Schotten.

4.  Fehlerhafte Gasschleusen.

5.  Fehlende oder fehlerhafte Schnellschlussventile.

6.  Fehlende oder fehlerhafte Sicherheitsventile.

7.  Elektrische Anlagen, die nicht eigensicher sind oder nicht den Anforderungen des Codes genügen.

8.  Nicht funktionsfähige Lüfter im Ladungsbereich.

9.  Druckalarm für Ladetanks nicht funktionsfähig.

10.  Gasspüranlage und/oder Giftgasspüranlage fehlerhaft.

11.  Beförderung von Ladungen, die ohne gültige Bescheinigung über die Stabilisierung nicht befördert werden dürfen.

3.5.  Bereiche, die unter das Freibord-Übereinkommen fallen

1.  Größere Bereiche mit Schäden oder Korrosion, Lochfraß in Beplattung und Steifen von Decks und Schiffskörper, wodurch die Seetüchtigkeit und die Festigkeit bei örtlichen Belastungen beeinträchtigt werden, sofern nicht eine sachgemäße vorläufige Reparatur für die Reise zu einem Hafen zwecks dauerhafter Reparatur durchgeführt worden ist.

2.  Festgestellter Fall von unzureichender Stabilität.

3.  Fehlen ausreichender und zuverlässiger Angaben in zugelassener Form, die dem Kapitän rasch und einfach die Möglichkeit bieten, Ladung und Ballast seines Schiffes so zu verteilen, dass eine für die Sicherheit des Schiffes ausreichende Stabilität in allen Phasen und bei unterschiedlichen Bedingungen im Laufe der Reise gewährleistet ist und dass die schiffbaulichen Verbände keinen unannehmbaren Belastungen ausgesetzt werden.

4.  Fehlen, schwere Beschädigung oder Mängel der Verschlusseinrichtungen, der Lukenverschlüsse und der wasserdichten Türen.

5.  Überladung.

6.  Fehlen oder Unleserlichkeit der Tiefgangsmarke.

3.6.  Bereiche, die unter Anhang I des MARPOL-Übereinkommens fallen

1.  Die Öl-Wasser-Separatoranlage, das Überwachungs- und Kontrollsystem für das Einleiten von Öl oder die 15-ppm-Alarmvorrichtungen fehlen, weisen schwere Schäden auf oder funktionieren nicht einwandfrei.

2.  Der verbleibende Raum im Sloptank und/oder Ölschlammtank reicht für die vorgesehene Fahrt nicht mehr aus.

3.  Das Öltagebuch ist nicht vorhanden.

4.  Es wurden unzulässige Verbindungsleitungen nach außenbords eingebaut.

5.  Die Akte der Besichtigungsberichte fehlt oder entspricht nicht Regel 13G(3)(b) des Marpol-Übereinkommens.

3.7.  Bereiche, die unter Anhang II des MARPOL-Übereinkommens fallen

1.  Fehlen des P&A-Handbuchs.

2.  Die Ladung ist nicht eingestuft.

3.  Das Ladungstagebuch ist nicht vorhanden.

4.  Es werden ölartige Stoffe unter Vernachlässigung der Auflagen bzw. ohne entsprechend geändertes Zeugnis befördert.

5.  Es wurden unzulässige Verbindungsleitungen nach außenbords eingebaut.

3.8.  Bereiche, die unter Anhang V des MARPOL-Übereinkommens fallen

1.  Fehlend des Abfallbewirtschaftungsplans.

2.  Das Abfalltagebuch ist nicht vorhanden.

3.  Die Schiffsbesatzung ist nicht mit den Vorschriften des Abfallbewirtschaftungsplans für die Entsorgung/Ableitung vertraut.

   3.9 Bereiche, die unter das STCW-Übereinkommen und die Richtlinie 2001/25/EG fallen

1.  Für ein Besatzungsmitglied liegt kein Befähigungszeugnis oder kein ausreichendes Befähigungszeugnis, keine gültige Befreiung oder der Nachweis eines bei den Behörden des Flaggenstaats gestellten Antrags auf Erteilung eines Vermerks auf einem Befähigungszeugnis vor.

2.  Ein Befähigungszeugnis wurde in betrügerischer Weise erlangt, oder der Inhaber eines Befähigungszeugnisses ist nicht mit der Person identisch, der das Befähigungszeugnis ursprünglich erteilt wurde.

3.  Die geltenden Besatzungsvorschriften der Behörden des Flaggenstaats wurden nicht eingehalten.

4.  Die Vorkehrungen für Brücken- oder Maschinenwache entsprechen nicht den für das Schiff geltenden Anforderungen der Behörden des Flaggenstaats.

5.  Es befindet sich keine Person auf Wache, die für den Betrieb von Ausrüstungen qualifiziert ist, die für die sichere Schiffsführung, den sicheren Funkverkehr oder die Verhütung von Umweltverschmutzung auf See von wesentlicher Bedeutung sind.

6.  Es fehlt ein Nachweis über die berufliche Befähigung der Seeleute im Hinblick auf die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Schiffssicherheit und der Verhütung von Verschmutzung.

7.  Für die erste Wache zu Reisebeginn und die darauf folgenden Ablösewachen stehen nicht genügend ausgeruhte oder ansonsten diensttüchtige Personen bereit.

3.10.  Bereiche, die unter ILO-Übereinkommen fallen

1.  Die Verpflegung reicht für die Fahrt bis zum nächsten Hafen nicht aus.

2.  Der Trinkwasservorrat reicht für die Fahrt bis zum nächsten Hafen nicht aus.

3.  Die hygienischen Verhältnisse an Bord sind äußerst unzureichend.

4.  In den Unterkunftsräumen eines Schiffes, das in Gebieten mit unter Umständen sehr niedrigen Temperaturen verkehrt, ist keine Heizung vorhanden.

5.  Extreme Verschmutzung durch Schiffsmüll, Blockierung der Gänge/Unterkunftsräume durch Ausrüstung oder Ladung oder sonstige die Sicherheit gefährdende Zustände.

6.  Klarer Hinweis darauf, dass das Wachdienstpersonal und anderes diensttuendes Personal bei der ersten Wache oder späteren Wachablösungen durch Ermüdung beeinträchtigt ist.

3.  11. Bereiche, die zwar kein Festhalten, aber zum Beispiel das Aussetzen der Lade- oder Löschvorgänge rechtfertigen können

Störung (oder mangelhafte Wartung) des Inertgassystems, der Umschlagsvorrichtungen oder -maschinen stellen einen ausreichenden Grund dar, um Lade- bzw. Löschvorgänge zu stoppen.

ANHANG XII

MINDESTKRITERIEN FÜR BESICHTIGER

(gemäß Artikel 21 Absätze 1 und 5)

1.  Die Besichtiger müssen über angemessene Kenntnisse und praktische Erfahrung mit Schiffen und deren Betrieb verfügen. Sie müssen zur Durchsetzung der in internationalen Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen sowie der einschlägigen Hafenstaatkontrollverfahren befähigt sein. Diese Kenntnisse und Kompetenz zur Durchsetzung internationaler und gemeinschaftlicher Vorschriften ist durch dokumentierte Schulungsprogramme, einschließlich Prüfung und erneuter Bestätigung in den Abständen gemäß Artikel 21 nachzuweisen.

2.  Die Besichtiger müssen mindestens entweder:

   a) angemessene Qualifikationen eines Marine- oder Nautischen Instituts sowie einschlägige Erfahrung auf See als zertifizierter Schiffsoffizier und Inhaber oder ehemaliger Inhaber eines gültigen Befähigungszeugnisses nach STCW II/2 oder III/2 besitzen, oder
   b) eine von der zuständigen Behörde anerkannte Prüfung als Schiffbauingenieur, als Maschinenbauingenieur oder als Ingenieur im Bereich der Seeschifffahrt erfolgreich abgelegt haben und mindestens fünfjährige Berufserfahrung in diesem Bereich besitzen, oder
   c) über einen einschlägigen Hochschulabschluss oder eine gleichwertige Ausbildung und eine abgeschlossene Ausbildung an einer Schule für Schiffssicherheitsbesichtiger verfügen.

3.  Der Besichtiger muss mindestens ein Dienstjahr als Flaggenstaat-Besichtiger, betraut mit der Besichtigung und der Zeugniserteilung gemäß den Übereinkommen, nachweisen.

4.  Besichtiger nach Absatz 2 Buchstabe a) müssen mindestens fünf Jahre als nautischer oder als technischer Offizier auf See tätig gewesen sein.

5.  Die Besichtiger müssen die Fähigkeit besitzen, sich mit Seeleuten mündlich und schriftlich in der auf See am meisten gesprochenen Sprache zu verständigen.

6.  Besichtiger, welche die vorgenannten Kriterien nicht erfüllen, sind ebenfalls zugelassen, wenn sie zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats für die Hafenstaatkontrolle eingesetzt werden.

7.  Werden in einem Mitgliedstaat die Überprüfungen von Hafenstaatkontrollbesichtigern durchgeführt, so müssen diese Besichtiger über angemessene Qualifikationen einschließlich theoretischer und praktischer Erfahrung im Bereich der Gefahrenabwehr im Seeverkehr verfügen. In der Regel umfasst dies

   a) gute Kenntnisse im Bereich der Gefahrenabwehr im Seeverkehr und der Anwendung entsprechender Konzepte bei den zu prüfenden Betriebsabläufen;
   b) gute fachliche Kenntnisse der Sicherheitstechnologien und -verfahren;
   c) Vertrautheit mit Inspektionsgrundsätzen, -verfahren und -techniken;
   d) Fachkenntnisse in Bezug auf die zu prüfenden Betriebsabläufe.

ANHANG XIII

VERÖFFENTLICHUNG VON INFORMATIONEN ÜBER ÜBERPRÜFUNGEN, FESTHALTEMASSNAHMEN UND ZUGANGSVERWEIGERUNGEN IN HÄFEN DER MITGLIEDSTAATEN

(gemäß Artikel 25 Absatz 1)

1.  Die Mitgliedstaaten veröffentlichten die in den Absätzen 3.1 und 3.2 aufgeführten Informationen binnen 72 Stunden nach Abschluss der Überprüfung oder Aufhebung der Festshaltemaßnahme oder Verhängung der Zugangsverweigerung auf einer Webseite.

2.  Die Kommission veröffentlicht regelmäßig Informationen über die Schiffe, denen unter Anwendung der Artikel 15 und 20 der Zugang zu den Gemeinschaftshäfen verweigert wurde.

3.  Die gemäß Artikel 25 Absatz 1 veröffentlichten Informationen müssen folgende Einzelangaben umfassen:

   a) Name des Schiffes,
   b) IMO-Kennnummer,
   c) Schiffstyp,
   d) Bruttoraumzahl (BRZ),
   e) Baujahr, ermittelt anhand des in den Schiffssicherheitszeugnissen angegebenen Datums,
   f) Name und Adresse des Unternehmens des Schiffes,
   g) für Schiffe, die flüssige oder feste Ladung als Massengut befördern, Name und Adresse des Charterers, der für die Auswahl des Schiffes verantwortlich ist, und Art der Charter,
   h) Flaggenstaat,
   i) gemäß den einschlägigen internationalen Übereinkommen ausgestellte Klassenzertifikate und vorgeschriebene Zeugnisse sowie die Behörde oder Organisation, die die betreffende Bescheinigung ausgestellt hat, einschließlich Ausstellungsdatum und Ablaufdatum,
   j) Hafen und Datum der letzten Zwischenbesichtigung oder jährlichen Besichtigung zu den vorstehend unter i) genannten Bescheinigungen sowie den Namen der Behörde oder Organisation, die die Besichtigung durchgeführt hat,
   k) Datum, Land, Hafen oder Ankerplatz der Festhaltemaßnahme,

4.  Für festgehaltene Schiffe müssen die gemäß Artikel 19 veröffentlichten Informationen ferner folgende Angaben umfassen

   a) die Zahl der Festhaltemaßnahmen in den letzten 36 Monaten,
   b) Datum der Aufhebung der Festhaltemaßnahme,
   c) Dauer der Festhaltemaßnahme in Tagen,
   d) Gründe für die Festhaltemaßnahme in klarer und deutlicher Ausdrucksweise,
   e) gegebenenfalls die Angabe, ob die anerkannte Organisation, die die Besichtigung ausgeführt hat, für die Mängel, die einzeln oder kombiniert eine Festhaltemaßnahme bewirkt haben, haftbar gemacht wird,
   f) Beschreibung der Maßnahmen in dem Fall, dass einem Schiff die Fortsetzung seiner Reise bis zur nächstgelegenen geeigneten Instandsetzungswerft gestattet wurde,
   g) Auskunft, ob dem Schiff der Zugang zu einem Gemeinschaftshafen verweigert wurde, mit Angabe der Gründe in klarer und deutlicher Ausdrucksweise.

ANHANG XIV

ANGABEN ZUR ÜBERWACHUNG DER UMSETZUNG

(gemäß Artikel 28)

1.  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich bis spätestens zum 1. Juli folgende Angaben zum Vorjahr.

1.1.  Anzahl der im Rahmen der Hafenstaatkontrolle für sie tätigen Besichtiger.

Diese Angaben müssen der Kommission entsprechend dem folgenden Modell übermittelt werden.

Hafen/Zone

Anzahl der vollzeitbeschäftigten Besichtiger

(A)

Anzahl der teilzeitbeschäftigten Besichtiger (B)

Umrechnung von (B) in Vollzeit-beschäftigung

(C)

Insgesamt

(A+C)

Hafen X …

Hafen Y …

INSGESAMT

(1) Im Falle von Besichtigern die Hafenstaatkontrollen auf Teilzeitbasis vornehmen, ist die Zahl in vollzeitbeschäftigte Besichtiger umzurechnen. Ist ein und derselbe Besichtiger in mehr als einem Hafen geografischen Gebiet tätig, so ist das geltende Teilzeitäquivalent in jedem Hafen zu zählen.

(2) Diese Angaben sind auf nationaler Ebene und für jeden einzelnen Hafen des betreffenden Mitgliedstaats zu machen. Im Sinne dieses Anhangs ist unter Hafen ein einzelner Hafen bzw. die von einem Besichtiger oder einem Besichtigerteam betreute geographische Zone zu verstehen, die gegebenenfalls mehrere einzelne Häfen umfasst.

1.2.  Gesamtzahl der einzelnen Schiffe, die die Häfen eines Mitgliedstaates angelaufen haben. Die Zahl entspricht der Zahl der unter die Richtlinie fallenden ausländischen Schiffe, die die Häfen des Mitgliedstaats auf nationaler Ebene angelaufen haben, die nur einmal gezählt wurden.

2.  Die Mitgliedstaaten übermitteln:

   a) alle drei Monate der Kommission eine Liste der Bewegungen einzelner Schiffe, mit Ausnahme von Linienfährdiensten zur Beförderung von Personen und Frachtgut, die ihre Häfen angelaufen oder die einer Hafenbehörde ihre Ankunft an einem Ankerplatz angekündigt haben, unter Angabe der IMO-Kennnummer, des Ankunftsdatums und des Hafens oder Ankerplatzes für jede Bewegung des Schiffes. Die Liste wird in Form eines Tabellenkalkulationsprogramms übermittelt, das automatischen Abruf und Verarbeitung der vorstehend genannten Angaben ermöglicht. Diese Liste wird 4 Monate nach Ende des Zeitraums, auf den sich die Daten beziehen, vorgelegt.
  

und

   b) Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission spätestens sechs Monate nach Beginn der Anwendung dieser Richtlinie eine gesonderte Liste der unter Buchstabe a) genannten Linienfährdienste zur Beförderung von Personen bzw. Linienfährdienste zur Beförderung von Frachtgut übermitteln; danach ist die Liste jedes Mal zu übermitteln, wenn Änderungen bei diesen Linienfährdiensten eintreten. Die Liste enthält für jedes Schiff die IMO-Kennnummer, den Namen und die Fahrtroute des Schiffes. Die Liste wird in Form eines Tabellenkalkulationsprogramms übermittelt, das automatischen Abruf und Verarbeitung der vorstehend genannten Angaben ermöglicht.

ANHANG XV

Teil A

AUFGEHOBENE RICHTLINIE UND IHRE NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN

(gemäß Artikel 35)

Richtlinie 95/21/EG des Rates

(ABl. L 157 vom 7.7.1995, S. 1)

Richtlinie 98/25/EG des Rates

(ABl. L 133 vom 7.5.1998, S. 19)

Richtlinie 98/42/EG der Kommission

(ABl. L 184 vom 27.6.1998, S. 40)

Richtlinie 1999/97/EG der Kommission

(ABl. L 331 vom 23.12.1999, S. 67)

Richtlinie 2001/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 19 vom 22.1.2002, S. 17)

Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 53)

nur Artikel 4

Teil B

Verzeichnis der Fristen für die Umsetzung in nationales Recht

(gemäß Artikel 35)

Richtlinie

Frist für die Umsetzung

Richtlinie 95/21/EG

30. Juni 1996

Richtlinie 98/25/EG

30. Juni 1998

Richtlinie 98/42/EG

30. September 1998

Richtlinie 1999/97/EG

13. Dezember 2000

Richtlinie 2001/106/EG

22. Juli 2003(20)

Richtlinie 2002/84/EG

23. November 2003

ANHANG XVI

Entsprechungstabelle

Richtlinie 95/21/EG

diese Richtlinie

Artikel 1 Einleitende Worte

Artikel 1 Einleitende Worte

Artikel 1 erster Gedankenstrich

Artikel 1 Buchstabe a

Artikel 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 1 Buchstabe b

Artikel 2 Einleitende Worte

Artikel 2 Einleitende Worte

Artikel 2 Absatz 1, einleitende Worte

Artikel 2 Absatz 1, einleitende Worte

Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 2 Absatz 1 vierter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 2 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 2 Absatz 1 sechster Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 2 Absatz 1 siebter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g

Artikel 2 Absatz 1 achter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2

-

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 6

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 8

-

Artikel 2 Absatz 9

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 10

-

Artikel 2 Absatz 11

-

-

Artikel 2 Absatz 6

Artikel 2 Absatz 13

Artikel 2 Absatz 7

Artikel 2 Absatz 14

Artikel 2 Absatz 8

-

-

Artikel 2 Absatz 16

Artikel 2 Absatz 9

Artikel 2 Absatz 17

-

Artikel 2 Absatz 18

Artikel 2 Absatz 10

-

-

Artikel 2 Absatz 20

-

Artikel 2 Absatz 21

-

Artikel 2 Absatz 22

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

-

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1

-

-

-

-

Artikel 5 Absatz 1

-

-

-

Artikel 5 Absätze 2 bis 5

-

-

Artikel 8

Artikel 6

Artikel 12

Artikel 7 Absätze 1 und 2

-

Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a

-

Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b

-

Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1

-

Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2

-

Artikel 7 Absatz 5

-

Artikel 7 Absatz 6

-

Artikel 7a Absatz 1

-

Artikel 7a Absatz 2

-

-

-

Artikel 7a Absätze 3 bis 5

-

Artikel 7b Absätze 1 und 2

-

Artikel 7b Absatz 3

-

Artikel 8

Artikel 16

-

Artikel 17

Artikel 9 Absätze 1 und 2

Artikel 18 Absätze 1 und 2

-

Artikel 18 Absatz 3

Artikel 9 Absätze 3 bis 7

Artikel 18 Absätze 4 bis 8

-

Artikel 18 Absatz 9

Artikel 9a

-

Artikel 10 Absätze 1 bis 3

-

-

Artikel 19 Absatz 4

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 20 Absatz 1

-

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1

-

Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absätze 4 bis 6

Artikel 20 Absätze 4 bis 6

Artikel 12 Absätze 1 bis 3

Artikel 21 Absätze 1 bis 3

Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 21 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 2

-

-

Artikel 21 Absätze 5 bis 7

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 22 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 22 Absatz 2

-

Artikel 22 Absatz 3

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 23 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 1

-

Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 23 Absatz 3

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 25 Absatz 1

Artikel 15 Absätze 2 bis 4

-

Artikel 15 Absatz 5

Artikel 25 Absatz 2

-

Artikel 26

Artikel 16 Absätze 1 und 2

Artikel 27 Absätze 1 und 2

Artikel 16 Absatz 2a

Artikel 27 Absatz 3

Artikel 16 Absatz 3

Artikel 27 Absatz 4

Artikel 17

Artikel 28 Absatz 1

-

Artikel 28 Absatz 2

-

Artikel 29

Artikel 18

Artikel 30

Artikel 19

Artikel 31

Artikel 19a

Artikel 32

Artikel 3 Richtlinie 2001/106/EG

Artikel 33

Artikel 20

Artikel 34

-

Artikel 35

Artikel 21

Artikel 36

Artikel 22

Artikel 37

Anhang I

-

-

Anhang I

-

Anhang III

Anhang II

Anhang IV

Anhang III

Anhang V

Anhang IV

Anhang VI

-

Anhang VII

Anhang V

Anhang VIII

Anhang VI

Anhang XI

Anhang VII

Anhang XII

Anhang VIII

Anhang XIII

Anhang IX

Anhang X

Anhang X

Anhang XIV

Anhang XI

Anhang IX

Anhang XII

-

-

Anhang XV

-

Anhang XVI

(1) ABl. C 318 vom 23.12.2006, S. 195.
(2) ABl. C 229 vom 22.9.2006, S. 38.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. April 2007.
(4) ABl. L 157 vom 7.7.1995, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 53).
(5) ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1891/2006 (ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 1).
(6) ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 53).
(7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
(8) ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.
(9) ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6.
(10) ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10.
(11) ABl. L 196 vom 7.8.1996, S. 8.
(12) ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 81. Geändert durch die Richtlinie 2002/84/EG (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 53).
(13) ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 93/2007 der Kommission (ABl. L 22 vom 31.1.2007, S. 12).
(14)* Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie.
(15)* Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie.
(16) ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 20. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 53).
(17)+ ABl: Bitte Nummer einfügen.
(18) ABl. L 136 vom 18.5.2001, S. 17. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/45/EG (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 160).
(19) Die vom Staat für die Anwendung der Maßnahmen zur Gefahrenabwehr benannte Behörde.
(20) Gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/106/EG "(überprüft) die Kommission (…) die Durchführung dieser Richtlinie spätestens zum 22. Juli 2006. Dabei werden unter anderem die Anzahl der in den einzelnen Mitgliedstaaten im Rahmen der Hafenstaatkontrolle tätigen Besichtiger und die Anzahl der durchgeführten Überprüfungen einschließlich der obligatorischen erweiterten Überprüfungen untersucht. Die Kommission teilt die Ergebnisse der Überprüfung dem Europäischen Parlament und dem Rat mit und entscheidet auf der Grundlage der Überprüfung, ob es notwendig ist, eine Änderungsrichtlinie oder weitere einschlägige Rechtsvorschriften vorzuschlagen."

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