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Verfahren : 2004/0218(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0180/2007

Eingereichte Texte :

A6-0180/2007

Aussprachen :

PV 21/05/2007 - 17
CRE 21/05/2007 - 17

Abstimmungen :

PV 22/05/2007 - 9.2
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2007)0187

Angenommene Texte
PDF 201kWORD 31k
Dienstag, 22. Mai 2007 - Straßburg
Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+) ***III
P6_TA(2007)0187A6-0180/2007

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2007 zu dem vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+) (PE-CONS 3611/2007 – C6-0105/2007 – 2004/0218(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurfs und der diesbezüglichen Erklärung der Kommission (PE-CONS 3611/2007 – C6-0105/2007),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0621)(2),

–   in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2004)0621/2)(3),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus zweiter Lesung(4) zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates(5),

–   in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt (KOM(2006)0759)(6),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 5 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 65 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts seiner Delegation im Vermittlungsausschuss (A6-0180/2007),

1.   nimmt den gemeinsamen Entwurf an und verweist auf die diesbezügliche Erklärung der Kommission;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

3.   beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, diese legislative Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 157 E vom 6.7.2006, S. 451.
(2) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlichtDT(d.m.yyyy)@Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(3) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(4) Angenommene Texte vom 24.10.2006, P6_TA(2006)0431.
(5) ABl. C 238 E vom 3.10.2006, S. 1.
(6) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

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