Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2007 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflegung eines spezifischen Programms (2007-2013) zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen und zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm DAPHNE III) als Teil des Generellen Programms "Grundrechte und Justiz" (16367/1/2006 – C6-0089/2007 – 2005/0037A(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (16367/1/2006 – C6-0089/2007) und der diesbezüglichen Erklärung des Rates und des Europäischen Parlaments,
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0122)(2) und dem geänderten Vorschlag (KOM(2006)0230)(3),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter für die zweite Lesung (A6-0147/2007),
1. billigt den Gemeinsamen Standpunkt und bestätigt die dieser legislativen Entschließung beigefügte Erklärung;
2. stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt erlassen wird;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;
4. beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
ERKLÄRUNG DES RATES UND DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
Gewalt und Gewaltandrohung sind eine Verletzung des Rechts auf Leben, Sicherheit, Freiheit, Würde sowie körperliche und emotionale Unversehrtheit und bedeuten eine ernsthafte Bedrohung für die körperliche und psychische Gesundheit der Opfer solcher Gewalt. Die in der Gemeinschaft vielerorts anzutreffenden Folgen solcher Gewalt bilden eine echte Verletzung der Grundrechte und eine Gesundheitsgefährdung und behindern die Wahrnehmung der Bürgerrechte in Sicherheit, Freiheit und Gerechtigkeit. Das DAPHNE-III-Programm dient der Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie dem Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen. Um diesen Zielen noch mehr Gewicht zu verleihen, ersuchen das Europäische Parlament und der Rat die Kommission, die Möglichkeit einer Initiative für ein Europäisches Jahr zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen in Betracht zu ziehen.