Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2007 zur Änderung von Artikel 47 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments "Zusammenarbeit zwischen den Ausschüssen" (2007/2016(REG))
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags zur Änderung seiner Geschäftsordnung (B6-0461/2006),
– gestützt auf die Artikel 201 und 202 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A6-0139/2007),
1. beschließt, an seiner Geschäftsordnung nachstehende Änderung vorzunehmen;
2. erinnert daran, dass diese Änderung am ersten Tag der nächsten Tagung in Kraft tritt;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.
Derzeitiger Wortlaut
Änderungsvorschlag
Abänderung 3 Artikel 47
Verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Ausschüssen
Verfahren mit assoziierten Ausschüssen
Wenn nach Auffassung der Konferenz der Präsidenten ein Gegenstand fast zu gleichen Teilen in die Zuständigkeit von zwei Ausschüssen fällt oder wenn verschiedene Teile des Gegenstands in die Zuständigkeit von zwei verschiedenen Ausschüssen fallen, findet Artikel 46 mit den folgenden zusätzlichen Bestimmungen Anwendung:
Wird die Konferenz der Präsidenten gemäß Artikel 179 Absatz 2 oder Artikel 45 mit einer Zuständigkeitsfrage befasst und ist die Konferenz der Präsidenten auf der Grundlage von Anlage VI der Geschäftsordnung der Auffassung, dass der Gegenstand fast zu gleichen Teilen in die Zuständigkeit von zwei oder mehr Ausschüssen fällt oder dass verschiedene Teile des Gegenstands in die Zuständigkeit von zwei oder mehr Ausschüssen fallen, findet Artikel 46 mit den folgenden zusätzlichen Bestimmungen Anwendung:
– der Zeitplan wird gemeinsam von den beiden Ausschüssen vereinbart;
– der Zeitplan wird gemeinsam von den betroffenen Ausschüssen vereinbart;
– der Berichterstatter und der Verfasser der Stellungnahme bemühen sich, eine Einigung über die Texte, die sie ihren Ausschüssen vorschlagen, und über ihre Haltung zu den Änderungsanträgen zu erzielen;
– der Berichterstatter und die Verfasser der Stellungnahmen unterrichten sich laufend gegenseitig und bemühen sich, eine Einigung über die Texte, die sie ihren Ausschüssen vorschlagen, und über ihre Haltung zu den Änderungsanträgen zu erzielen;
– die betroffenen Vorsitzenden, Berichterstatter und Verfasser von Stellungnahmen bemühen sich, gemeinsam Teile des Textes zu bestimmen, die in ihre ausschließliche oder gemeinsame Zuständigkeit fallen, und verständigen sich über die genauen Modalitäten ihrer Zusammenarbeit;
– der federführende Ausschuss übernimmt Änderungsanträge des mitberatenden Ausschusses ohne Abstimmung, wenn sie Fragen betreffen, die nach Auffassung des Vorsitzenden des federführenden Ausschusses – der sich dabei auf Anlage VI stützt und den Vorsitzenden des mitberatenden Ausschusses dazu konsultiert – in die Zuständigkeit des mitberatenden Ausschusses fallen und zu anderen Teilen des Berichts nicht im Widerspruch stehen.
– der federführende Ausschuss übernimmt Änderungsanträge eines assoziierten Ausschusses ohne Abstimmung, wenn sie Fragen betreffen, die nach Auffassung des Vorsitzenden des federführenden Ausschusses – der sich dabei auf Anlage VI stützt und den Vorsitzenden des assoziierten Ausschusses dazu konsultiert – in die ausschließliche Zuständigkeit des assoziierten Ausschusses fallen und zu anderen Teilen des Berichts nicht im Widerspruch stehen. Der Vorsitzende des federführenden Ausschusses trägt jeder gemäß dem dritten Spiegelstrich erzielten Vereinbarung Rechnung;
– findet zum Vorschlag ein Vermittlungsverfahren statt, bezieht die Delegation des Parlaments den Verfasser jedes assoziierten Ausschusses ein.