Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (KOM(2006)0804 – C6-0506/2006 –2006/0262 (CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM (2006)0804)(1),
– gestützt auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 des EG-Vertrags,
– gestützt auf die Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0506/2006),
– gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A6-0161/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung und billigt den Abschluss des Abkommens;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
5. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
6. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1 Erwägung 2 a (neu)
(2a)Werden die Fangmöglichkeiten durch den Gemischten Ausschuss auf einem niedrigeren Niveau als dem in Kapitel I des Anhangs festgesetzt, so bietet Grönland der Gemeinschaft einen Ausgleich durch entsprechende Fangmöglichkeiten in den darauf folgenden Jahren oder durch andere Fangmöglichkeiten im selben Jahr oder durch Abzug eines entsprechenden Teils der vereinbarten Ausgleichszahlungen.
Abänderung 2 Erwägung 2 b (neu)
(2b)Die Gemeinschaft muss sich das Recht vorbehalten, die Quoten anzupassen, falls nach 2010 festgestellt wird, dass sie nicht in Einklang mit der Nachhaltigkeitspolitik der EU stehen.
Abänderung 3 Erwägung 2 c (neu)
(2c)Bei der Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls sind die in Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls genannten Bedingungen zu berücksichtigen.
Abänderung 4 Artikel 3 a (neu)
Artikel 3a
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Bericht über die Ergebnisse der in Artikel 4 des Protokolls dargelegten sektoralen Fischereipolitik.
Abänderung 5 Artikel 4 Absatz 1 a (neu)
1a.Die Kommission bewertet alljährlich, ob die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge im Rahmen des Protokolls Fischfang betreiben, die Meldevorschriften erfüllt haben. Wenn dies nicht der Fall ist, so lehnt die Kommission ihre Anträge auf Fanglizenzen für das folgende Jahr ab.
Abänderung 6 Artikel 4 a (neu)
Artikel 4a
Vor Ablauf der Geltungsdauer des Protokolls und vor der Aufnahme von Verhandlungen im Hinblick auf eine mögliche Verlängerung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Ex-post-Bewertung des Protokolls, einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse, vor.