Erklärung des Europäischen Parlaments zur Schaffung einer umweltfreundlichen Wasserstoffwirtschaft und zur Initiierung einer dritten industriellen Revolution in Europa durch eine Partnerschaft mit den engagierten Regionen und Städten, KMU und Organisationen der Zivilgesellschaft
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf Artikel 116 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die globale Erwärmung und die Kosten fossiler Brennstoffe zunehmen, und unter Hinweis auf die von ihm und der Kommission angeregte Debatte über die Zukunft der Energiepolitik und den Klimawandel,
B. in der Erwägung, dass ein energiepolitisches Konzept für die Zeit nach der Nutzung fossiler Brennstoffe und der Kernenergie das nächste wichtige Projekt der Europäischen Union sein sollte,
C. unter Hinweis auf folgende fünf Schlüsselfaktoren für die energiewirtschaftliche Unabhängigkeit: größtmögliche Energieeffizienz, Verringerung der Treibhausgasemissionen, Optimierung der Markteinführung von erneuerbaren Energieträgern, Einführung von Wasserstoffbrennstoffzelltechnologie zur Speicherung von erneuerbarer Energie und Schaffung intelligenter Energienetze für die Energieversorgung,
1. fordert die EU-Institutionen auf,
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bis 2020 eine Steigerung der Energieeffizienz um 20 % anzustreben,
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die Treibhausgasemissionen bis 2020 um 30 % (im Vergleich zu den Werten von 1990) zu verringern,
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33 % der Elektrizität und 25 % der Gesamtenergie bis 2020 aus erneuerbaren Energiequellen zu gewinnen,
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bis 2025 in allen Mitgliedstaaten Technologien zur Energiespeicherung mithilfe von Wasserstoffbrennstoffzellen und andere Speichertechnologien für die mobile und stationäre Verwendung sowie für die Verwendung in Verkehrsmitteln einzuführen und eine dezentralisierte, nach dem Bottom-up-Prinzip funktionierende Wasserstoffinfrastruktur zu schaffen,
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bis 2025 intelligente und unabhängige Energienetze zu schaffen, sodass Regionen, Städte, KMU und Bürger auf der Grundlage des Prinzips des freien Zugangs, das derzeit auch für das Internet gilt, Energie erzeugen und gemeinsam nutzen können;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diese Erklärung mit den Namen der Unterzeichner der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.