UN/ECE-Regelung: Schutz von Fahrzeuginsassen vor ungesichertem Gepäck ***
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft zum Entwurf einer Regelung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa für die Genehmigung von nachrüstbaren Trennsystemen zum Schutz von Fahrzeuginsassen vor ungesichertem Gepäck (11523/2006 – C6-0346/2006 – 2006/0035(AVC))
– in Kenntnis des Entwurfs für einen Beschluss des Rates (11523/2006)(1),
– in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 4 Absatz 2 zweiter Spiegelstrich des Beschlusses 97/836/EG des Rates(2) unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C6-0346/2006),
– gestützt auf Artikel 75 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A6-0473/2006),
1. gibt seine Zustimmung zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden ("Geändertes Übereinkommen von 1958") (ABl. L 346 vom 17.12.1997, S.78).
UN/ECE-Regelung: Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Sichtfeldes des Fahrzeugführers nach vorn ***
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft zum Entwurf einer Regelung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Sichtfeldes des Fahrzeugführers nach vorn (11522/2006 - C6-0347/2006 – 2006/0041(AVC))
– in Kenntnis des Entwurfs für einen Beschluss des Rates (11522/2006)(1),
– in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 4 Absatz 2 zweiter Spiegelstrich des Beschlusses 97/836/EG des Rates(2) unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C6-0347/2006),
– gestützt auf Artikel 75 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A6-0472/2006),
1. gibt seine Zustimmung zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden ("Geändertes Übereinkommen von 1958") (ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78).
Abkommen EG/Korea über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit *
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea (KOM(2006)0422 – C6-0438/2006 – 2006/0141(CNS))
– in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2006)0422)(1),
– in Kenntnis des Entwurfs eines Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea,
– gestützt auf Artikel 170 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0438/2006),
– gestützt auf Artikel 51, Artikel 83 Absatz 7 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0470/2006),
1. stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Regierung der Republik Korea zu übermitteln.
– unter Hinweis auf die Artikel 177, 178, 179, 180 und 181 des EG-Vertrags,
– unter Hinweis auf die Erneuerte Strategie der Europäischen Union für nachhaltige Entwicklung, die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung am 15 und 16. Juni 2006 in Brüssel angenommen wurde, und auf die bereits zuvor vom Europäischer Rat auf seiner Tagung 2001 in Göteborg angenommene Strategie für nachhaltige Entwicklung sowie die außenpolitische Dimension der Strategie, die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung 2002 in Barcelona angenommen wurde,
– unter Hinweis auf den anlässlich des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung 2002 angenommenen Umsetzungsplan von Johannesburg,
– unter Hinweis auf die von der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro 1992 angenommene Agenda 21,
– unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits(1), insbesondere die Artikel 19, 23 und 32,
– unter Hinweis auf die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen im Jahr 2000 angenommene Millenniums-Erklärung, die darin enthaltenen Millenniums-Entwicklungsziele und den Bericht der Vereinten Nationen von 2005 mit dem Titel "In die Entwicklung investieren",
– unter Hinweis auf die Pariser Erklärung über die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe, die auf der Tagung des Hochrangigen Forums am 2. März 2005 in Paris angenommen wurde,
– unter Hinweis auf den Monterrey-Konsens von 2002, der auf der Konferenz der Vereinten Nationen über die Entwicklungsfinanzierung angenommen wurde,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel "EU-Entwicklungszusammenarbeit: Mehr, besser und schneller helfen" (KOM(2006)0087) und die darauf basierenden Schlussfolgerungen des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen vom 11. April 2006,
– unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union: "Der Europäische Konsens" (der Europäische Konsens über die Entwicklungspolitik)(2), die am 20. Dezember 2005 unterzeichnet wurde,
– unter Hinweis auf die EU-Strategie "Die EU und Afrika: Auf dem Wege zu einer strategischen Partnerschaft", die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung am 15. und 16. Dezember 2005 in Brüssel angenommen wurde, und auf die Mitteilung der Kommission mit dem Vorschlag für "Eine Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Karibik zur Förderung von Wachstum, Stabilität und Entwicklung" (KOM(2006)0086),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Überprüfung der Strategie für nachhaltige Entwicklung – Ein Aktionsprogramm" (KOM(2005)0658),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Überprüfung der EU-Strategie der nachhaltigen Entwicklung 2005: Erste Bestandsaufnahme und künftige Leitlinien" (KOM(2005)0037 und deren Anhang (SEK(2005)0225),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung – Beschleunigung des Prozesses zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele" (KOM(2005)0134),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Wasserwirtschaft in den Entwicklungsländern: Strategie und Schwerpunkte für die Entwicklungszusammenarbeit der Europäischen Union" (KOM(2002)0132),
– unter Hinweis auf die EU-Wasserinitiative, die 2002 auf dem Weltgipfel über nachhaltige Entwicklung in Johannesburg lanciert wurde,
– unter Hinweis auf die vom WSSD angenommene Europäische Energieinitiative sowie auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Die künftige Entwicklung der EU-Energieinitiative und die Modalitäten für die Einrichtung einer Energiefazilität zugunsten der AKP-Länder" (KOM(2004)0711),
– unter Hinweis auf die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und den sechs Regionen der AKP-Länder, die 2008 in Kraft treten sollen,
– unter Hinweis auf das Doha-Arbeitsprogramm, das vom Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation (WTO) am 2. August 2004 angenommen wurde,
– unter Hinweis auf die vierzehnte Tagung der UNO-Kommission für Nachhaltige Entwicklung vom 22. April 2005 und vom 1. bis 12. Mai 2006,
– unter Hinweis auf die Mitteilung von Joaquín Almunia an die Mitglieder der Kommission mit dem Titel "Indikatoren für eine nachhaltige Entwicklung zur Überwachung der Umsetzung der EU-Strategie der nachhaltigen Entwicklung" (SEK(2005)0161),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Eine Strategie der Europäischen Union für Afrika: Wegbereiter für einen Europa-Afrika-Pakt zur Beschleunigung der Entwicklung Afrikas" (KOM(2005)0489),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Stärkeres Engagement für die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele – Entwicklungsfinanzierung und Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit" (KOM(2005)0133),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Beschleunigte Verwirklichung der entwicklungspolitischen Millenniumsziele: Der Beitrag der Europäischen Union" (KOM(2005)0132),
– unter Hinweis auf die Veröffentlichung der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung von 2005 mit dem Titel "Wirtschaftliche Entwicklung in Afrika – Überdenken der Rolle ausländischer Direktinvestitionen",
– unter Hinweis auf den Wirtschaftsbericht der UN-Wirtschaftskommission für Afrika von 2004 mit dem Titel "Erschließung des Handelspotenzials Afrikas",
– unter Hinweis auf den Bericht der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) von 2001 mit dem Titel "Die DAC-Leitlinien: Strategien für eine nachhaltige Entwicklung",
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. April 2004 mit dem Titel "Bewertung der EU-Strategie für nachhaltige Entwicklung",
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Klimaänderungen und Entwicklungszusammenarbeit" (KOM(2003)0085),
– unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommission mit dem Titel "Einbeziehung von Umweltbelangen in andere politische Bereiche – Eine Bestandsaufnahme des Cardiff-Prozesses" (KOM(2004)0394),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Bekämpfung der ländlichen Armut: Politikansatz der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der ländlichen Entwicklung und der nachhaltigen Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen in den Entwicklungsländern" (KOM(2002)0429),
– unter Hinweis auf den Synthesebericht über die "Bewertung der Umwelt- und Waldwirtschaftsverordnungen 2493/2000 und 2494/2000" von November 2004, der vom gemeinsamen Referat für Evaluierung des Amtes für Zusammenarbeit EuropeAid, Generaldirektion Entwicklung und Generaldirektion Außenbeziehungen, in Auftrag gegeben worden war,
– unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit dem Titel "Einrichtung eines freiwilligen FLEGT-Genehmigungssystems (Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor) für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft" (KOM(2004)0515),
– unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommission mit dem Titel "Einbeziehung von Umweltbelangen in die wirtschaftliche und entwicklungspolitische Zusammenarbeit der EG" (SEK(2001)0609),
– unter Hinweis auf die "OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen" von 2000,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 1999 zu EU-Standards für in Entwicklungsländern tätige europäische Unternehmen: auf dem Weg zu einem Verhaltenskodex(3),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Juni 2006 zu kleinen und mittleren Unternehmen in den Entwicklungsländern(4),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. April 2006 zur Wirksamkeit der Hilfe und zur Korruption in den Entwicklungsländern(5),
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 18. Januar 2006 zu den Umweltaspekten der nachhaltigen Entwicklung(6) und vom 15. Juni 2006 zur revidierten Strategie für nachhaltige Entwicklung(7),
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses (A6-0474/2006),
A. in der Erwägung, dass nachhaltige Entwicklung gemäß der Definition des Brundtland-Berichts der Weltkommission für Umwelt und Entwicklung von 1987 bedeutet, den Bedürfnissen der heutigen Generation zu entsprechen, ohne die Möglichkeiten künftiger Generationen zu gefährden, ihre eigenen Bedürfnisse zu befriedigen; in Erwägung der besonderen Notwendigkeit, die Fähigkeit der Erde, Leben in seiner ganzen Vielfalt zu ermöglichen, zu sichern, die Begrenztheit der natürlichen Ressourcen des Planeten zu respektieren und die Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch zu fördern, um die Verbindung zwischen Wirtschaftswachstum und Umweltschädigung zu unterbrechen,
B. in der Erwägung , dass der Gedanke der nachhaltigen Entwicklung seit 1997 ein fundamentales Ziel der Europäischen Union ist, der damals als übergreifendes Prinzip im Vertrag verankert wurde und folglich in alle politischen Strategien und Tätigkeiten der Europäischen Union einfließen sollte,
C. in der Erwägung, dass im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung gesellschaftliche, umweltpolitische und wirtschaftliche Fragestellungen nicht als widersprüchlich, sondern als interdependent und sich gegenseitig verstärkend betrachtet werden,
D. in der Erwägung, dass eines der Kernziele der oben genannten Erneuerten Strategie der Europäischen Union für nachhaltige Entwicklung die aktive Förderung der nachhaltigen Entwicklung weltweit ist,
E. in der Erwägung, dass die Entwicklungszusammenarbeit der Europäischen Union darauf abzielt, in den Entwicklungsländern die nachhaltige wirtschaftliche, ökologische und soziale Entwicklung sowie die allmähliche und schrittweise Integration der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft zu bestärken und zur Kampagne für die Verringerung der Armut in den Entwicklungsländern beizutragen,
F. in der Erwägung, dass der Fortbestand nicht nachhaltiger Tendenzen sowohl in den Industrie- als auch in den Entwicklungsländern in vielen Bereichen wie Landressourcen, Verkehr, Klimawandel, Fischerei, Abnahme der Artenvielfalt oder Verbrauch der natürlichen Rohstoffe vor allem nachteilige Auswirkungen auf die Armen in den Entwicklungsländern hat,
G. in der Erwägung, dass mehr als 1 Mrd. Menschen, hauptsächlich in den am wenigsten entwickelten Ländern, von weniger als 1 USD pro Tag in äußerster Armut und zwischen 1,5 und 3 Mrd. Menschen unterhalb der Armutsgrenze von 2 USD pro Tag leben,
H. in der Erwägung, dass zwei von drei Armen auf der Welt in ländlichen Gebieten leben und für ihren Lebensunterhalt von natürlichen Vorkommen abhängig sind(8), in der Erwägung, dass der Wald den Lebensunterhalt von 90 % der mehr als 1 Mrd. Menschen unterstützt, die in äußerster Armut leben(9), und dass weltweit über 1 Mrd. Menschen, in der Mehrzahl in armen Gemeinschaften, auf Fisch zur Deckung von mindestens 30 % ihres Bedarfs an tierischem Eiweiß angewiesen sind(10),
I. in der Erwägung, dass die nach Afrika geleistete öffentliche Entwicklungshilfe nach wie vor erheblich unter dem Spitzenwert von 1990 liegt und jährlich schätzungsweise zwischen 20 und 25 Mrd. USD fehlen,
J. in der Erwägung, dass sich die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet haben, das Ziel einer öffentlichen Entwicklungshilfe von 0,7 % des Bruttoinlandsprodukts bis 2015 zu verwirklichen, wobei die neuen Mitgliedstaaten eine Steigerung ihrer öffentlichen Entwicklungshilfe bis 2015 auf 0,33 % des Bruttoinlandsprodukts zugesagt haben,
K. in der Erwägung, dass die Beseitigung der Armut nur dann zu nachhaltigem Verbrauch und Ressourcenbewirtschaftung in den Entwicklungsländern führen kann, wenn sie mit Bemühungen um höhere Standards in Bildung, Gesundheit und institutioneller Kapazität einhergeht, sowie in der Erwägung, dass die Bekämpfung der Armut nur dann positive Ergebnisse erbringen wird, wenn die Umwelt- und natürlichen Ressourcen nachhaltig bewirtschaftet werden,
L. in der Erwägung, dass die Einhaltung demokratischer Standards sowie insbesondere die Schaffung und Stärkung transparenter und effizienter staatlicher Einrichtungen und Verwaltungskapazitäten von entscheidender Bedeutung dabei sind, die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Herausforderungen in den Entwicklungsländern wirksam in Angriff zu nehmen,
M. in der Erwägung, dass Korruption die Wirksamkeit der Hilfe und somit auch die EU-Entwicklungspolitik untergräbt und ein gravierendes Hindernis für die Entwicklung in EU-Partnerländern darstellt,
N. in der Erwägung, dass neue Ansätze erforderlich sind, damit sich die Märkte auf eine nachhaltige Entwicklung einstellen und der Privatsektor auf die Verwirklichung gerechter und Nachhaltigkeit anstrebender Gesellschaften hinarbeitet,
O. in der Erwägung, dass das Fehlen effizienter Rechtssysteme sowie von Rechten am wirtschaftlichen und geistigen Eigentum ein bedeutendes Hindernis bei der Schaffung eines Investitionsklimas darstellen, das eine gesunde wirtschaftliche Entwicklung und somit sozialen Fortschritt in vielen der am wenigsten entwickelten Ländern auslösen kann,
P. in der Erwägung, dass angemessene entwicklungspolitische Maßnahmen und umfangreiche Entwicklungshilfe wichtig sind, dass sie aber keine Veränderungen bei der nachhaltigen Entwicklung bewirken werden, wenn sie nicht wirksam in kohärente Entwicklungsmaßnahmen in den Empfängerländern umgesetzt werden, die die ökologischen Möglichkeiten und Bedrohungen erkennen und nachhaltig angehen müssen,
Q. in der Erwägung, dass die oben genannte Studie mit dem Titel "Wirtschaftliche Entwicklung in Afrika – Überdenken der Rolle ausländischer Direktinvestitionen" zeigt, dass eine Verknüpfung der Entwicklungshilfe mit Umweltschutz tatsächlich zu einer wirksamen Armutsminderung führen kann,
R. in der Erwägung, dass illegaler Holzeinschlag Umweltschäden verursacht, den Regierungen von Entwicklungsländern Einkommensverluste in Höhe von Mrd. von US-Dollar einbringt, die Korruption fördert, die Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvolle Regierungsführung untergräbt und zur Finanzierung bewaffneter Konflikte beiträgt,
S. in der Erwägung, dass 2,6 Mrd. Menschen, d. h. über 40 % der Weltbevölkerung, keinen Zugang zu sanitärer Grundversorgung haben und dass 1 Mrd. Menschen über keine einwandfreien Trinkwasserquellen verfügen,
T. in der Erwägung, dass eine weiter anhaltende Verschmutzung, Schädigung und Dezimierung der natürlichen Rohstoffe in vielen Entwicklungsländern zu Konfliktsituationen führen könnte,
U. in der Erwägung, dass die Volkswirtschaften von Entwicklungsländern durch Energiepreisschwankungen geschwächt werden und ihre Energiequellen nicht ausreichend diversifiziert sind, sodass solche Länder häufig einen erheblichen Teil ihrer Handelsüberschüsse für Energieeinfuhren ausgeben, was einer stabilen Entwicklung der Volkswirtschaften dieser Länder abträglich ist,
V. in der Erwägung, dass ein starkes Bevölkerungswachstum eine große Herausforderung für die nachhaltige Entwicklung darstellt, da es zu Missbrauch der natürlichen Rohstoffe mit den daraus folgenden schweren Umweltschädigungen verleitet,
1. begrüßt, dass in der oben genannten Erneuerten Strategie der Europäischen Union für nachhaltige Entwicklung die Förderung der nachhaltigen Entwicklung weltweit als eines der Kernziele bekräftigt wird;
2. begrüßt, dass der oben genannte Europäische Konsens über die Entwicklungspolitik als vorrangiges und übergreifendes Ziel der EU-Entwicklungszusammenarbeit die Beseitigung der Armut im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung vorgibt;
3. ist der Auffassung, dass die Förderung des nachhaltigen Wirtschaftswachstums und die Beseitigung der Armut unter Gewährleistung des Umweltschutzes zu den entscheidendsten Herausforderungen für die EU-Politik der Entwicklungszusammenarbeit gehören und dass sie nicht ohne soziale und ökologische Zielvorgaben, zu denen Umweltschutz und fairer Zugang zu den natürlichen Vorkommen und deren gerechte Aufteilung gehören, erreicht werden können;
4. unterstreicht, dass ein Übergang zu einem ausgewogeneren Zugang zu natürlichen Rohstoffen sowie zu Energieressourcen und deren gerechtere Verteilung eine Voraussetzung für die nachhaltige Entwicklung und elementarer Bestandteil der Menschenwürde ist;
5. begrüßt die Aufnahme eines Themenprogramms für ökologische und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Rohstoffe, einschließlich Energie, ab 2007 in die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit(11);
6. unterstreicht, dass die drei Bestandteile der nachhaltigen Entwicklung, d. h. Umweltschutz, soziale Gerechtigkeit und Zusammenhalt und wirtschaftlicher Wohlstand, in alle politischen Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit ordnungsgemäß einbezogen und umgesetzt werden müssen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, diesen Prozess regelmäßig zu überprüfen;
7. fordert verstärkte Mechanismen für die Überwachung der Fortschritte bei der Erfüllung der Zielvorgaben des oben genannten Umsetzungsplans von Johannesburg und der Millenniums-Entwicklungsziele, z. B. stärkere Verpflichtungen zur nachhaltigen Entwicklung unter Gewährleistung der Einbeziehung der wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen Aspekte der nachhaltigen Entwicklung, und Förderung des Rechtsstaates und öffentlicher Institutionen usw.;
8. erinnert daran, dass nachhaltige Entwicklung ein Querschnittsthema ist, das eine verstärkte Schlüssigkeit der Politik in sämtlichen Sektoren erfordert, um deren reibungsloses Funktionieren zu gewährleisten;
9. unterstreicht, dass verstärkte Anstrengungen erforderlich sind, um derzeit der Nachhaltigkeit entgegenstehende Entwicklungen zu bekämpfen, d. h. insbesondere solche, die zu Treibhausgasemissionen, zur Dezimierung der Fischbestände und zum Verlust der Artenvielfalt führen; fordert im Hinblick auf den letztgenannten Punkt alle beteiligten Akteure auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um das Ziel, den Verlust der Artenvielfalt bis 2010 zu stoppen, tatsächlich zu erreichen;
10. fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Bemühungen um die Einbeziehung von Umweltbelangen, wie etwa die Bewirtschaftung natürlicher Rohstoffe in Schlüsselbereiche der Entwicklungspolitik zu verstärken;
11. fordert die Kommission auf, die Lieferung ihrer Hilfe an die nachhaltigen nationalen Entwicklungsstrategien der Länder anzupassen, in denen sie tätig ist;
12. fordert die Europäische Union auf, die Entwicklungsländer bei der Entwicklung ihrer Fähigkeit zur Bewertung der Umweltauswirkungen ihrer Politik im Bereich der natürlichen Rohstoffe und deren Bewirtschaftung zu beraten, was dann als Teil von Kooperationsprogrammen mit diesen Ländern umgesetzt werden könnte;
13. wiederholt die entscheidende Bedeutung einer Überwachung des ökologischen Einflusses der Europäischen Union in der Welt, da dieser das Engagement der Europäischen Union bei der Förderung der nachhaltigen Entwicklung weltweit unter Beweis stellt;
14. unterstreicht, wie wichtig der Schutz der Artenvielfalt ist, und regt an, diesen Punkt entweder als neues Kernthema in die Strategie der nachhaltigen Entwicklung aufzunehmen oder zumindest innerhalb des Abschnittes über die Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen schwerpunktmäßig zu behandeln;
15. fordert die Kommission auf, mit den AKP-Ländern zusammenzuarbeiten, um die illegale Ablagerung von giftigen Abfällen sowohl durch Betriebe vor Ort als auch durch internationale Händler, die aus der Europäischen Union stammen und dort tätig sind, zu verhindern;
16. unterstreicht, dass den Entwicklungsländern umgehend dabei geholfen werden muss, sich an die Herausforderungen des Klimawandels anzupassen und die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um verstärkt Investitionen in saubere und wirksame Technologien in den Entwicklungsländern zu lenken; erkennt auch, wie vordringlich es ist, dass die Europäische Union ihre Emissionsverringerungsziele einhält und darüber hinausgeht, um zur Eindämmung des gefährlichen Klimawandels beizutragen, der die Entwicklungsländer und die ärmsten Menschen am härtesten treffen würde;
17. fordert die Europäische Union auf, die erforderlichen Initiativen zu ergreifen, um unsere in der Entwicklung befindlichen Partner dabei zu unterstützen, ihre bei den internationalen Verhandlungen (Kyoto, Monterrey, Doha, Johannesburg) im Zusammenhang mit der nachhaltigen Entwicklungsstrategie und insbesondere hinsichtlich der Bekämpfung des Klimawandels, dessen erstes Opfer ihre Bevölkerung ist, eingegangenen Verpflichtungen einhalten zu können;
18. befürwortet die Entwicklung und Verbreitung alternativer Energietechnologien und unterstreicht, dass der globale Anteil erneuerbarer Energiequellen unverzüglich spürbar gesteigert werden muss;
19. fordert die Kommission auf, gemeinsam mit auf erneuerbare Energien spezialisierten europäischen Unternehmen Projekte zu initiieren, die den Transfer und den Einsatz von umweltfreundlichen Energiequellen zur Nutzung durch Einzelpersonen und Unternehmen in Entwicklungsländern erleichtern und fördern;
20. unterstreicht, dass Infrastrukturen ein wesentliches Element der nachhaltigen Entwicklung sein können, wenn sie ökologischen und sozialen Leitlinien entsprechen, und fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass für jedes Programm und Projekt, das EU-Finanzmittel erhält, strategische Umweltbewertungen und Umweltverträglichkeitsprüfungen durchgeführt und öffentlich verfügbar gemacht werden, insbesondere die von der Kommission in ihrer Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament (KOM(2006)0376) vorgeschlagene neue Infrastrukturpartnerschaft EU-Afrika, die finanzielle Unterstützung der Europäischen Union für grenzüberschreitende Infrastrukturvorhaben leisten wird und zum Schließen der Lücken in regionalen Infrastrukturprojekten beitragen kann und die im Sinne des oben genannten Europäische Konsenses über die Entwicklungspolitik unabhängig von einem direkten Beitrag allen Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumen sollte, entsprechende Projektvorschläge zu unterbreiten;
21. weist darauf hin, dass die wirtschaftliche Nachhaltigkeit jedes einzelnen Infrastrukturvorhabens – gegebenenfalls in Verbindung mit Reformen in der Gebührenpolitik – sicherzustellen ist und die ökologische Nachhaltigkeit nicht gefährdet werden darf;
22. ist sich der Zahl der grenzüberschreitenden und gemeinsamen Wasservorkommen in Afrika, der Anfälligkeit der Wasservorkommen für den Klimawandel, der Überbeanspruchung und der Verschmutzung bewusst; fordert die Kommission auf, im Rahmen der Infrastrukturpartnerschaft EU-Afrika eine integrierte Wasserbewirtschaftung zu fördern, um die Bereitstellung von Wasser zum Wohle des Menschen und die ökologische Nachhaltigkeit zu gewährleisten;
23. ist sich bewusst, dass die ökologischen und sozialen Auswirkungen großer Infrastrukturvorhaben gravierend sein können; regt an, dass das von der Weltkommission für Staudämme genannte Kriterium, das Analysen der möglichen Optionen und öffentliche Mitwirkung einschließt, als Ausgangspunkt für Entscheidungen über groß angelegte Staudammprojekte dienen soll;
24. fordert eine Aufstockung des Anteils der Entwicklungshilfe, der für Projekte zur Sensibilisierung für Umwelt- und Gesundheitsfragen vorgesehen ist;
25. bedauert, dass die externe Dimension der nachhaltigen Entwicklungsstrategie der Europäischen Union nicht enger an Volksgesundheitsfragen wie HIV/Aids und Tuberkulose geknüpft ist; unterstreicht, dass diese Probleme innerhalb der Europäischen Union und weltweit angegangen werden müssen;
26. unterstreicht, dass die Einbeziehung der Zivilgesellschaft, von Nichtregierungsorganisationen und insbesondere von Frauen in die Diskussion und den Entscheidungsprozess in Bezug auf nachhaltige Entwicklung für die Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit von entscheidender Bedeutung ist; verweist nachdrücklich auf die Bedeutung der Bildung für die Akzeptanz nachhaltiger ökologischer Optionen, insbesondere unter der ärmeren Bevölkerung;
27. fordert die Kommission auf, den Kapazitätsaufbau und die Mitwirkung örtlicher Gemeinschaften und indigener Völker in den Entwicklungsländern beim Zugang zu natürlichen Ressourcen sowie bei der Überwachung und Bewirtschaftung dieser Ressourcen zu unterstützen;
28. unterstreicht, dass eine verstärkte Mitwirkung Transparenz bei der Bereitstellung der maßgeblichen Informationen und eine verbesserte Zugänglichkeit zu EU-Dokumenten erfordert;
29. fordert die Einführung von Indikatoren für nachhaltige Entwicklung, die in Bezug auf die Entwicklungskooperationspolitik der Europäischen Union anzuwenden sind, und verstärkte Berichterstattungspflichten und Ermittlungsmechanismen betreffend die Artenvielfalt und die ökologische Nachhaltigkeit;
30. fordert ein wesentlich nachdrücklicheres Bekenntnis von Seiten der neuen und alten Mitgliedstaaten zur Erreichung des Ziels, einen Anteil von 0,7 % des Bruttoinlandsprodukts als öffentliche Entwicklungshilfe für die Entwicklungszusammenarbeit bereitzustellen;
31. unterstreicht, wie wichtig es ist, dass Vereinbarkeit zwischen multilateralen Umweltübereinkommen wie dem Kyoto-Protokoll und dem WTO-Regelwerk erreicht wird, insbesondere bezüglich der Anwendung von Artikel XX des Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT), der allgemeine Ausnahmen für Maßnahmen betrifft, wie z. B. b) Maßnahmen, die für den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen und Tieren oder die Erhaltung des Pflanzenwuchses erforderlich sind und g) Maßnahmen zum Schutz natürlicher Hilfsquellen, bei denen die Gefahr der Erschöpfung besteht, wenn solche Maßnahmen gleichzeitig mit Beschränkungen der einheimischen Produktion oder des einheimischen Verbrauches durchgeführt werden; bekräftigt diesbezüglich die Rolle der Umweltverträglichkeitsprüfung in Zusammenhang mit handelsbezogenen Vorschlägen;
32. fordert die USA, China und Indien auf, das Kyoto-Protokoll zu ratifizieren und zusammen mit der Europäischen Union die Verantwortung für eine weltweit nachhaltige Entwicklung zu übernehmen;
33. unterstreicht, dass die Europäische Union die nachteiligen Auswirkungen von Exportsubventionen auf die Entwicklungsländer, insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder, überdenken und sich stärker um die Abschaffung dieser Subventionen durch internationale Handelsverhandlungen bemühen sollte;
34. bekräftigt die Bedeutung des Schuldenerlasses für diejenigen der am wenigsten entwickelten Länder, deren Regierungen die Grundsätze der Menschenrechte und des verantwortungsvollen Regierens achten;
35. ist der Überzeugung, dass das Europäische Netzwerk für Nachhaltige Entwicklung als Anlaufstelle für die Mitgliedstaaten dienen könnte, um Erfahrungen und bewährte Verfahren, z. B. durch Peer-Review-Mechanismen, auszutauschen;
36. ist der Auffassung, dass die Schaffung eines ständigen Beratungs- und Kontrollgremiums für nachhaltige Entwicklung, dem Vertreter der Mitgliedstaaten und der Zivilgesellschaft angehören würden und das die Einbeziehung des Konzepts in die Strategien und Programme der Europäischen Union überprüfen und dabei der Entwicklungszusammenarbeit besondere Aufmerksamkeit widmen würde, von großer Bedeutung und entscheidend für die Unterstützung der internen interdirektionalen Gruppe der Kommission für die Einbeziehung von Umweltfragen in die Entwicklungszusammenarbeit wäre;
37. unterstreicht, dass die Industrieländer bei der Förderung des Konzepts der nachhaltigen Entwicklung eine Vorreiterrolle spielen sollten;
38. unterstreicht, dass nachhaltige Einwicklung einhergeht mit nachhaltigen Institutionen, weshalb zwingende Maßnahmen wie die Koppelung des Schuldenerlasses an die Achtung der Menschenrechte und verantwortungsvolle Regierungsführung erforderlich sind; ist der Auffassung, dass dies eine Dynamik von Geber zu Geber einleiten könnte und eine Entwicklungszusammenarbeit auf der Grundlage der Prinzipien von Gleichheit, Partnerschaft und Eigenverantwortung darstellen könnte;
39. unterstreicht, wie wichtig eine Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) als Schlüsselinstrument zur Förderung der ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in den Entwicklungsländern ist; fordert daher verstärkte Bemühungen gemeinsam mit den Behörden der Partnerländer zur Ausarbeitung von politischen Konzepten, Programmen und Projekten zugunsten der Entwicklung von KMU, die im Einklang mit den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung tätig sind; bekräftigt seinen Vorschlag, regionale Institutionen zu unterstützen und zu finanzieren, die KMU fördern;
40. fordert die Mitgliedstaaten der OECD auf, Entwicklungsländer durch einen besseren Zugang zu den erforderlichen Investitionsströmen und Märkten und durch wirksamere Programme der Entwicklungszusammenarbeit zu unterstützen;
41. befürwortet, dass bei der Messung von Fortschritten in der Gesellschaft nicht nur das Bruttoinlandsprodukt herangezogen wird, sondern den qualitativen Aspekten des Wachstums gleichwertige Beachtung geschenkt wird, da dies eine Voraussetzung für nachhaltige Entwicklung ist;
42. unterstreicht, dass ergänzende Maßnahmen wie eine der Nachhaltigkeit förderliche Steuerpolitik und ein ebensolches öffentliches Beschaffungswesen sowie die Verringerung und schrittweise Beseitigung von Subventionen erforderlich sind, da sich diese sowohl handelsverzerrend als auch umweltschädigend auswirken;
43. appelliert an den Privatsektor in Industrie- und Entwicklungsländern, unternehmerische Verhaltenskodizes, mit denen der Beitrag zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung öffentlich gemacht wird, anzunehmen und sich dazu zu bekennen;
44. fordert die Kommission auf, die Wirksamkeit des Verhaltenskodex für europäische Unternehmen, die in Entwicklungsländern tätig sind, regelmäßig zu überprüfen und darüber Bericht zu erstatten, insbesondere was die Umsetzung der Erfordernisse der nachhaltigen Entwicklung anbelangt;
45. begrüßt den Ansatz der Kommission, Fragen der sozialen Verantwortung der Unternehmen international verstärkt anzusprechen; fordert die Kommission jedoch nachdrücklich auf, diesem Thema durch die Ausarbeitung verbindlicher Vorschriften für europäische Unternehmen, die in Entwicklungsländern tätig sind, noch mehr Gewicht zu verleihen, insbesondere was die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation und den Umweltschutz anbelangt;
46. erinnert die Kommission daran, dass sie ihre Entwicklungsprogramme auf Transparenz und Rechenschaftspflicht stützen muss, da die Korruption in den Entwicklungsländern häufig nicht nachhaltige Trends negativ verstärkt, z. B. in Bereichen wie dem illegalen Holzeinschlag; unterstreicht, dass die Einführung unabhängiger Korruptionsbekämpfungsstellen in den Entwicklungsländern durch Bereitstellung ausreichender Mittel für solche Projekte unterstützt werden muss;
47. fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten die Verantwortlichen für die Einfuhr von Holz und Holzerzeugnissen, die aus illegalem Holzeinschlag stammen, zu ermitteln und vor Gericht zu bringen und die AKP-Staaten bei ihren Maßnahmen zur Beendigung des Handels mit solchen Gütern und ihrer Vermarktung zu unterstützen;
48. wiederholt, wie wichtig ausländische Direktinvestitionen für Entwicklungsländer sind, und bestärkt die Kommission und die Mitgliedstaaten darin, ihre Entwicklungspolitik so zu gestalten, dass die derzeitige Lage der wirtschaftlichen Institutionen und des Investitionsklimas in den Entwicklungsländern verbessert werden;
49. ist der Auffassung, dass die Gebietskörperschaften in den Entwicklungsländern nach wie vor nicht in der Lage sind, das für die Durchführung von Großinvestitionen zum Bau und zur Unterhaltung von Infrastrukturnetzen erforderliche Finanzvolumen aufzubringen, wie z. B. für die Wasser- oder Sanitärversorgung, und dass daher nur mit der zusätzlichen Unterstützung durch Privatkapital im Wege von öffentlich-privaten Partnerschaften das erforderliche Finanzvolumen aufgebracht werden kann;
50. wiederholt seine Forderung an die Kommission das FLEGT-Genehmigungssystem für Holzeinfuhren und die vorgesehenen freiwilligen Partnerschaftsabkommen mit allen Kräften zu unterstützen; hält es für besonders wichtig, die Partner zur Unterzeichnung der freiwilligen Partnerschaftsabkommen zu bewegen und sie dazu zu veranlassen, sich dem Genehmigungssystem anzuschließen, dabei aber zu verhindern, dass Partnerländer das System durch Ausfuhr in Drittländer, wo keine Genehmigungssysteme bestehen, umgehen können;
51. unterstreicht, wie wichtig die Stärkung des Sozialdialogs mit Unternehmen vor Ort in Entwicklungsländern ist, um die Zusammenarbeit und die gemeinsame Verantwortung zur Erreichung der Nachhaltigkeit von Nachfrage und Erzeugung zu fördern, sowie wie wichtig die Unterstützung von diesbezüglichen Süd-Süd- und Nord-Süd-Lernprozessen ist;
52. fordert die Kommission auf, bei den Verhandlungen über die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen einen besonderen Schwerpunkt auf Strategien zu legen, die eine stärkere Diversifizierung der Exporte aus den AKP-Ländern fördern sowie Wachstums- und Entwicklungsmodelle unterstützen, die ökologisch nachhaltig und sozial gerecht sind;
53. bekräftigt, dass für die Entwicklungsländer der Zugang zu Energiequellen höchste Priorität hat; fordert diesbezüglich, dass der Zugang zu Energie über die EU-Energieinitiative und durch eine verstärkte Betonung der Energieeffizienz innerhalb der Entwicklungsprogramme gefördert wird;
54. unterstreicht, dass vor dem Hintergrund eines unkontrollierten Wachstums von städtischen Ballungsräumen die Frage der Wasser- und Sanitärversorgung eine Schlüsselfrage der Entwicklung ist, da bewährte Verfahren im Bereich der demokratischen Verwaltung gewöhnlicherweise im Umfeld der kommunalen öffentlichen Dienste vor Ort entstehen dürften;
55. fordert die Entwicklungsländer auf, im Bemühen um eine nachhaltige Nutzung ihrer Wasservorkommen die Wasserbewirtschaftung auf kommunale Ebene zu dezentralisieren, um die Nutzer und Entscheidungsträger an der Festlegung einer so eng wie möglich an den Bedürfnissen des Bürgers orientierten Wasserpolitik zu beteiligen;
56. fordert, dass die Gebietskörperschaften in der Europäischen Union darin bestärkt werden, einen Teil der von den Nutzern für die Wasser- und Sanitärversorgung erhaltenen Abgaben für Maßnahmen dezentraler Zusammenarbeit zu verwenden, um Projekte zur Verbesserung des Zugangs zu Wasser in den Entwicklungsländern zu finanzieren;
57. fordert, dass die Europäische Union zur Entwicklung von Strategien beiträgt, die eine Art und Weise der wirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Entwicklung fördern, die mit der Wahrung oder Wiederherstellung einer hohen Wasserqualität vereinbar ist, und zwar angefangen vom Grundwasser bis hin zu dem an den Endverbraucher gelieferten Wasser;
58. hält es für erforderlich, den Begriff der nachhaltigen Entwicklung in den Forschungs- und Innovationsprozess einzubeziehen;
59. fordert alle Beteiligten auf, konkrete kurzfristige und langfristige nachhaltige Entwicklungsziele festzulegen und die Fortschritte auf dem Weg zur Verwirklichung dieser Ziele zu überwachen;
60. ist der Überzeugung, dass sich die Mitgliedstaaten im Rahmen der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung und im Hinblick auf die Einwanderung auf ein gemeinsames Vorgehen einigen werden, um der Herausforderung der Zuwanderung zu begegnen; verweist diesbezüglich darauf, dass besondere Aufmerksamkeit den Geldüberweisungen geschenkt werden sollte und dass eine mögliche Umkehr der Politik angestrebt werden sollte, die die Abwanderung von Fachkräften verursacht, und stattdessen Prozesse zur Zuwanderung Hochqualifizierter eingeleitet werden sollten; unterstreicht, dass die Europäische Union keinen langfristigen Braindrain in Entwicklungsländern erzeugen sollte;
61. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Bewerberländer zu übermitteln.
WWF (2004), EU-Hilfe: Armutsminderung durch nachhaltige Entwicklung: Warum sollte die EU-Hilfe die Verknüpfung zwischen Armut und Umwelt ordnungsgemäß berücksichtigen?
Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2007 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007: Einigung im Rahmen des Trilogs vom 28. November 2006 - Strukturfonds, Europäischer Fischereifonds, Europäischer Investitionsfonds und Gemeinsame Forschungsstelle, Einzelplan III - Kommission (5739/2007 – C6-0060/2007 – 2006/2303(BUD))
– gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 272 Absatz 4 vorletzter Unterabsatz,
– gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 177,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1), insbesondere auf die Artikel 37 und 38,
– unter Hinweis auf den am 14. Dezember 2006 endgültig festgestellten Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007,
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(2),
– in Kenntnis des Vorentwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2007 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007, der von der Kommission am 20. Dezember 2006 vorgelegt wurde (SEK(2006)1776),
– in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2007, der vom Rat am 30. Januar 2007 aufgestellt wurde (5739/2007 – C6-0060/2007),
– gestützt auf Artikel 69 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6-0010/2007),
A. in der Erwägung, dass technische Anpassungen notwendig sind, um das Ergebnis der Trilogsitzung vom 28. November 2006 im Haushaltsplan der Europäischen Union für 2007 zu berücksichtigen und umzusetzen,
B. in der Erwägung, dass diese Anpassungen mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2007 vorgenommen werden sollen,
1. begrüßt den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2007;
2. billigt den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2007 ohne Änderungen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
– unter Hinweis auf die Anhörung seines Entwicklungsausschusses vom 18. Dezember 2006,
– unter Hinweis seine Entschließung vom 28. September 2006 zu den Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen der EU und Indien(1) sowie seine jährlichen Menschenrechtsentschließungen von 2000, 2002, 2003 und 2005,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Empfehlung XXIX (Diskriminierung aufgrund der Abstammung), die vom UN-Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung am 22. August 2002 angenommen wurde, und die 48 Maßnahmen, die die Vertragsstaaten ergreifen müssen,
– unter Hinweis auf die vom UN-Unterausschuss für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte erstellte Studie, in der Grundsatzentwürfe und Richtlinien für die Abschaffung von "Diskriminierung aufgrund von Arbeit und Abstammung" entwickelt werden, und unter Kenntnisnahme des von den Sonderberichterstattern veröffentlichten vorläufigen Berichts über die Diskriminierung aufgrund von Arbeit und Abstammung,
– unter Hinweis auf die verschiedenen Bestimmungen in der indischen Verfassung zum Schutz und zur Förderung der Rechte der Dalits, die mindestens 167 Millionen Menschen betreffen, und zu denen gehören: die Abschaffung der Praxis der Unberührbarkeit, das Verbot von Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit, Chancengleichheit bei Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung sowie bildungs-, beschäftigungspolitische und politische Fördermaßnahmen durch Quoten in staatlichen Institutionen und politischen Vertretungsgremien sowie unter Hinweis auf zahlreiche Gesetzesmaßnahmen, die die Abschaffung einiger der schlimmsten Auswüchse der Unberührbarkeit und der Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit veranlassen, einschließlich Schuldknechtschaft, Latrinenreinigung per Hand und Gräueltaten gegenüber Dalits,
– unter Hinweis auf die Nationale Menschenrechtskommission, nationale und staatliche Kommissionen für die Registrierten Kasten und den nationalen Safai Karamchari-Ausschuss (der sich mit dem Problem der Latrinenreinigung per Hand befasst),
– gestützt auf Artikel 91 und Artikel 90 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. unter Hinweis darauf, dass Indien die größte funktionierende Demokratie in der Welt ist, in der jeder Bürger vor der Wahlurne gleich ist, dass Indiens letzter Präsident und Staatsoberhaupt ein Dalit war und dass Dalits als Minister gedient haben; unter Hinweis darauf, dass es hinduistische Denkrichtungen gibt, die Diskriminierung und Ausgrenzung aufgrund der Kastenzugehörigkeit als Irrweg ihres Glaubens ablehnen,
B. unter Hinweis darauf, dass es Dalits und ähnliche Gruppen auch in Nepal, Pakistan und Bangladesch gibt,
C. in der Erwägung, dass aus Berichten der Nationalen Menschenrechtskommission Indiens hervorgeht, dass die Umsetzung des Rechtsaktes über Registrierte Kasten und Registrierte Stämme (Verhinderung von Gräueltaten) äußerst unbefriedigend bleibt und dass diese Kommission mehrere Empfehlungen herausgegeben hat, um dieses Problem zu bewältigen,
D. in der Erwägung, dass Polizeibeamte trotz der Tatsache, dass jeden Tag 27 offiziell registrierte Übergriffe gegen Dalits begangen werden, Dalits häufig daran hindern, Polizeiwachen zu betreten, sich weigern, Fälle von Dalits zu Protokoll zu nehmen, und regelmäßig Folter gegen Dalits anwenden, ohne dass dies geahndet wird,
E. in der Erwägung, dass trotz der Tatsache, dass viele Dalits aus Angst vor Repressalien der dominanten Kasten Verbrechen nicht anzeigen, aus offiziellen Polizeistatistiken, die Durchschnittswerte für die letzten fünf Jahre angeben, hervorgeht, dass jede Woche 13 Dalits ermordet werden, jede Woche die Häuser oder der Besitz von fünf Dalits verbrannt werden, jede Woche sechs Dalits gekidnappt oder entführt werden, jeden Tag drei Dalit-Frauen vergewaltigt werden, jeden Tag 11 Dalits geschlagen werden und alle 18 Minuten ein Verbrechen an einem Dalit verübt wird(2),
F. in der Erwägung, dass aus einer kürzlich veröffentlichten Untersuchung über Unberührbarkeit im ländlichen Indien(3), in die 565 Dörfer in 11 Bundesstaaten einbezogen wurden, hervorgeht, dass Mitarbeiter des Staatlichen Gesundheitsdienstes sich geweigert haben, in 33% der Dörfer die Häuser von Dalits zu besuchen, dass Dalits in 27,6% der Dörfer daran gehindert wurden, Polizeiwachen zu betreten, dass Dalit-Kinder in 37,8% der staatlichen Schulen beim Essen getrennt von den anderen sitzen mussten, dass Dalits in 23,5% der Dörfer ihre Post nicht nach Hause zugestellt bekamen und dass Dalits der Zugang zu Wasserquellen in 48,4% der Dörfer verwehrt wurde, weil dort die Praxis der Segregation und der Unberührbarkeit vorherrscht,
G. in der Erwägung, dass die Hälfte der Dalit-Kinder in Indien unterernährt ist, 21% ernsthaft untergewichtig sind und dass 12% vor ihrem fünften Geburtstag sterben(4),
H. in der Erwägung, dass Unberührbarkeit in Schulen dazu beigetragen hat, dass die Schulabbrecher- und Analphabetenquoten bei Dalit-Kindern weit über denen der Bevölkerung im Allgemeinen liegen, wobei die "Alphabetisierungskluft" zwischen Dalits und Nicht-Dalits sich seit der Unabhängigkeit Indiens kaum verändert hat und die Alphabetisierungsraten bei Dalit-Frauen im ländlichen Indien weiterhin nur 37,8% betragen(5),
I. in der Erwägung, dass Dalit-Frauen, die neben den Frauen der Stammesbevölkerung die Ärmsten der Armen in Indien sind, in allen Lebensbereichen doppelt diskriminiert werden, d.h. aufgrund der Kasten- und der Geschlechtszugehörigkeit; in der Erwägung, dass ihre körperlichen Unversehrtheit auf schreckliche Art und Weise verletzt wird, einschließlich sexueller Übergriffe durch straffrei bleibende dominante Kasten, dass sie sozial ausgegrenzt und wirtschaftlich ausgebeutet werden,
J. in der Erwägung, dass die Nationale Kommission für Registrierte Kasten beobachtet hat, dass im Rahmen des Sonderplans für Registrierte Kasten die Mittel für das Wohlergehen und die Entwicklung der Dalits bei weitem nicht ausreichen und nicht ausgeschöpft werden,
K. in der Erwägung, dass Dalits in Schuldknechtschaft gehalten werden und Zwangsarbeit leisten müssen und auf einer Reihe von Märkten, u.a. auf dem Arbeits-, Wohn-, Verbraucher-, Kapital- und Kreditmarkt, diskriminiert werden, dass sie niedrigere Löhne erhalten und dass sie längeren Arbeitszeiten, verspäteten Lohnzahlungen sowie verbalen oder körperlichen Übergriffen ausgesetzt sind,
1. begrüßt die einzelnen Bestimmungen der indischen Verfassung zum Schutz und zur Förderung der Rechte der Dalits, stellt jedoch fest, dass dennoch die Umsetzung von Gesetzen, die die Rechte der Dalits schützen, weiterhin äußerst unangemessen ist und dass den indischen Dalits das Leben durch Gräueltaten, Unberührbarkeit, Analphabetentum, Chancenungleichheit, Latrinenreinigung per Hand, Unterbezahlung, Schuldknechtschaft, Kinderarbeit und Landlosigkeit immer noch zur Hölle gemacht wird;
2. zeigt sich besorgt angesichts der Tatsache, dass nur wenige der an solchen Verbrechen Schuldigen überhaupt bestraft werden, und fordert die Regierung Indiens auf, ihr Strafrechtssystem zu verbessern, damit leichter Klage gegen diejenigen erhoben werden kann, die Verbrechen gegen die Dalits begangen haben, mehr Täter überführt werden können, die Dauer von Gerichtsverfahren erheblich verkürzt werden kann und besondere Maßnahmen zum Schutz der Dalit-Frauen ergriffen werden können;
3. begrüßt das vor kurzem erlassene Verbot der Beschäftigung von Kindern als Haushaltshilfen und Arbeitskräfte in Straßenimbissen, Restaurants, Teeläden usw. und fordert die indische Regierung dringend auf, weitere Schritte in Richtung auf ein vollständiges Verbot aller Formen von Kinderarbeit zu unternehmen;
4. fordert die Regierung Indiens auf, unverzüglich tätig zu werden, um den gleichberechtigten Zugang von Dalits zu Polizeiwachen und allen anderen öffentlichen Institutionen und Einrichtungen zu gewährleisten, u.a. von Einrichtungen im Zusammenhang mit seiner demokratischen Struktur wie Panchayat-Gebäuden (Gemeinderatsgebäuden) und Wahlkabinen;
5. begrüßt die Steuerpolitik, die von der Planungskommission Indiens und den verschiedenen Ministerien bei der Bereitstellung von Haushaltsmitteln für das Wohl und die Entwicklung der Dalits verfolgt wird, und fordert die Regierung Indiens auf, die lückenlose Durchführung mit fester Zeitvorgabe aller politischen und haushaltspolitischen Maßnahmen zugunsten des Wohlergehens und der Entwicklung der Dalits zu gewährleisten, einschließlich der vollständigen Umsetzung des Sonderplans für Registrierte Kasten;
6. fordert die Regierung Indiens dringend auf, weiter mit den einschlägigen UN-Menschenrechtsgremien an der tatsächlichen Abschaffung von Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit zusammenzuarbeiten, nicht zuletzt mit dem Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung und den UN-Sonderberichterstattern, die die Aufgabe haben, Grundsätze und Richtlinien für die Beseitigung von Diskriminierung aufgrund von Arbeit und Abstammung zu entwickeln;
7. fordert die indische Regierung auf, das UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zu ratifizieren und vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen, um das Risiko für die Dalits, gefoltert zu werden, zu verringern, gesetzliche Maßnahmen zu ergreifen, um Folter in Indien zu kriminalisieren, Strafen zu verhängen, um Polizeikräfte, die Folter anwenden, strafrechtlich zu verfolgen, Folteropfern konsequent Rehabilitation und Entschädigung zu gewähren und einen unabhängigen Beschwerdemechanismus für Folteropfer einzurichten, der für Dalits zugänglich ist;
8. nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass sich die Europäische Union gegenüber der indischen Regierung, insbesondere im Rahmen der Gipfeltreffen EU-Indien, nur sehr zögerlich mit dem riesigen Problem der Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit beschäftigt;
9. fordert den Rat und die Kommission nachdrücklich auf, Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit während der Gipfeltreffen EU-Indien und anderer Treffen als Teil sämtlicher Dialoge über Politik, Menschenrechte, Zivilgesellschaft, Entwicklung und Handel anzusprechen und die beteiligten Ausschüsse über den Fortschritt und das Ergebnis dieser Dialoge zu unterrichten;
10. fordert die europäischen Mitglieder des Gemeinsamen Aktionskomitees nachdrücklich auf, den Dialog über das Problem der Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit im Rahmen ihrer Debatten über Demokratie und Menschenrechte, Sozial- und Beschäftigungspolitik und Entwicklungszusammenarbeit weiterzuführen;
11. bekräftigt erneut, dass es von den EU-Entwicklungsprogrammen in Indien erwartet, dass sie spezifische Maßnahmen enthalten, um zu gewährleisten, dass Minderheiten wie die Dalits und Adivasis und andere marginalisierte Gemeinschaften, Stämme und Kasten in die Lage versetzt werden, die breite Kluft zum Rest der Bevölkerung in Bezug auf die Erreichung der Millennium-Entwicklungsziele zu überwinden;
12. wiederholt seine Forderung, dass der Rat und die Kommission der Förderung von Chancengleichheit für die Beschäftigten der in Europäischen Union ansässigen Privatunternehmen Vorrang zu geben und Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union zu ermutigen, die "Ambedkar-Grundsätze" zu verwirklichen (Beschäftigungs- und weitere Grundsätze zur Bekämpfung der wirtschaftlichen und sozialen Ausgrenzung, die formuliert wurden, um allen ausländischen Investoren in Südasien zu helfen, Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit zu bekämpfen);
13. begrüßt die Verpflichtung der Europäischen Union zur Entwicklung von Grundsätzen und Richtlinien für die Beseitigung von Diskriminierung aufgrund von Arbeit und Abstammung durch den UN-Unterausschuss für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und fordert die Kommission und den Rat nachdrücklich auf, diese Arbeit auch weiterhin zu unterstützen;
14. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament Indiens, dem UN-Generalsekretär sowie dem Vorsitzenden des UN-Unterausschusses für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte, den Präsidenten der ILO und von UNICEF, der Weltbank und des IWF zu übermitteln.
National Family Health Survey, im Auftrag des indischen Ministeriums für Gesundheit und Familienfürsorge, 1998-1999 (letzter erhältlicher Überblick), S. 11, http://www.nfhsindia.org/data/india/indch6.pdf
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Gabunischen Republik (KOM(2006)0454 – C6-0303/2006 – 2006/0156(CNS))
– in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates (KOM(2006)0454)(1),
– gestützt auf Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0303/2006),
– gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Entwicklungsausschusses (A6-0477/2006),
1. billigt den Vorschlag für eine Verordnung des Rates in der geänderten Fassung und stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Gabunischen Republik zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1 Erwägung 2 a (neu)
(2a) Die finanzielle Gegenleistung der EG wird für die Förderung der von Fischerei lebenden Küstenbevölkerung und die Gründung kleiner einheimischer Gefrier- und -verarbeitungsindustrien verwendet.
Abänderung 2 Artikel 3 a (neu)
Artikel 3a
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat im letzten Jahr der Laufzeit des Protokolls und vor Abschluss eines neuen Abkommens oder einer Verlängerung der Laufzeit des dieser Verordnung beigefügten Abkommens einen Bericht über die Anwendung des Abkommens und die Bedingungen vor, unter denen es umgesetzt wurde.
Abänderung 3 Artikel 3 b (neu)
Artikel 3b
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die Ergebnisse des in Artikel 7 des Protokolls genannten mehrjährigen sektoralen Programms Bericht.
Abänderung 4 Artikel 3 c (neu)
Artikel 3c
Auf der Grundlage des von der Kommission gemäß Artikel 3 a vorgelegten Berichts und nach Konsultation des Europäischen Parlaments erteilt der Rat der Kommission gegebenenfalls ein Verhandlungsmandat im Hinblick auf die Annahme eines neuen Protokolls.
Abänderung 5 Artikel 3 d (neu)
Artikel 3d
Die Kommission überprüft jedes Jahr, ob die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen dieses Abkommens Fischfang betreiben, den Meldepflichten nachgekommen sind.
‐ unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu einem weltweiten Moratorium für die Todesstrafe, insbesondere auf seine Entschließungen vom 23. Oktober 2003(1), 6. Mai 1999(2) und 18. Juni 1998(3),
‐ unter Hinweis auf die von verschiedenen UN-Gremien, u.a. von der UN-Menschenrechtskommission, angenommenen Resolutionen zu einem Moratorium für die Vollstreckung der Todesstrafe,
‐ in Kenntnis der Erklärungen der Europäischen Union zugunsten eines weltweiten Moratoriums für die Vollstreckung der Todesstrafe und der am 19. Dezember 2006 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vorgelegten Erklärung über die Abschaffung der Todesstrafe, die von 85 Staaten aus aller Welt unterzeichnet wurde,
‐ in Kenntnis der vom Rat "Allgemeine Angelegenheiten" am 29. Juni 1998 angenommenen Leitlinien für die Politik der Europäischen Union gegenüber Drittländern hinsichtlich der Todesstrafe,
‐ gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Todesstrafe eine grausame und unmenschliche Bestrafung sowie eine Verletzung des Rechts auf Leben darstellt,
B. in der Erwägung, dass die Abschaffung der Todesstrafe einen Grundwert der Europäischen Union darstellt und von Ländern, die eine Mitgliedschaft in der Europäischen Union anstreben, verlangt wird,
C. äußerst besorgt darüber, dass es auch heute noch in Dutzenden Ländern weltweit nationale Gesetze gibt, die die Todesstrafe vorsehen, oder dass solche Gesetze wiedereingeführt wurden und dass daher jedes Jahr Tausende Menschen hingerichtet werden,
D. in der Erwägung, dass die Tendenz zur weltweiten Abschaffung der Todesstrafe gleichzeitig anhält; in der Erwägung, dass es zu begrüßen ist, dass die Todesstrafe in Liberia, Mexiko, den Philippinen und Moldau in den vergangenen Jahren gänzlich abgeschafft wurde und dass das peruanische Parlament einen Gesetzentwurf zur Einführung der Todesstrafe für terroristische Straftaten abgelehnt hat,
E. in der Erwägung, dass die Europäische Union im Rahmen ihrer angenommenen Leitlinien für die Politik der Europäischen Union gegenüber Drittländern hinsichtlich der Todesstrafe beschlossen hat, sich in internationalen Gremien für die Abschaffung der Todesstrafe einzusetzen,
F. in der Erwägung, dass die italienische Regierung und der Europarat am 9. Januar 2007 beschlossen haben, gemeinsam eine möglichst breite Unterstützung für eine Initiative der laufenden Generalversammlung der Vereinten Nationen für ein weltweites Moratorium für Hinrichtungen mit dem Ziel der völligen Abschaffung der Todesstrafe zu finden,
G. in der Erwägung, dass die italienische Abgeordnetenkammer am 27. Juli 2006 einstimmig eine Entschließung angenommen hat, in der die italienische Regierung aufgefordert wird, der nächsten Generalversammlung der Vereinten Nationen nach Konsultation ihrer EU-Partner, jedoch unter Verzicht auf das Einstimmigkeitsverfahren einen Resolutionsentwurf für ein weltweites Moratorium für die Todesstrafe mit dem Ziel ihrer weltweiten vollständigen Abschaffung zu unterbreiten, sowie in der Erwägung, dass der Rat "Allgemeine Angelegenheiten" der Europäischen Union am 22. Januar 2007 übereingekommen ist, dass der deutsche EU-Vorsitz in New York die Möglichkeiten und Modalitäten für die Wiederaufnahme der Debatte und einen Beschluss über den Vorschlag für ein weltweites Moratorium für die Todesstrafe prüfen wird,
H. unter Verurteilung der Hinrichtung Saddam Husseins und der Ausschlachtung seiner Erhängung in den Medien und mit Bedauern über die Art und Weise, in der sie ausgeführt wurde,
1. bekräftigt seinen seit langer Zeit vertretenen Standpunkt gegen die Todesstrafe in allen Fällen und unter allen Umständen und bringt einmal mehr seine Überzeugung zum Ausdruck, dass die Abschaffung der Todesstrafe zur Stärkung der Menschenwürde und zur weiteren Förderung der Menschenrechte beiträgt;
2. fordert, dass im Hinblick auf die weltweite Abschaffung der Todesstrafe durch eine Resolution der laufenden Generalversammlung der Vereinten Nationen unverzüglich und bedingungslos ein weltweites Moratorium für die Vollstreckung der Todesstrafe verhängt wird, wobei der Generalsekretär der Vereinten Nationen in die Lage versetzt werden sollte, die tatsächliche Umsetzung zu kontrollieren;
3. fordert den EU-Vorsitz auf, umgehend die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit eine solche Resolution unverzüglich der laufenden Generalversammlung der Vereinten Nationen unterbreitet wird; fordert den EU-Vorsitz und die Kommission auf, das Europäische Parlament über die in der laufenden Generalversammlung der Vereinten Nationen hinsichtlich eines weltweiten Moratoriums für die Todesstrafe erzielten Ergebnisse auf dem Laufenden zu halten;
4. fordert die Organe der Europäischen Union und die Mitgliedstaaten auf, auf politischem und diplomatischem Wege alles daran zu setzen, damit dieser Resolution in der laufenden Generalversammlung der Vereinten Nationen Erfolg beschieden ist;
5. unterstützt nachdrücklich die auch vom Rat der Europäischen Union, von der Kommission und vom Europarat unterstützte Initiative der italienischen Abgeordnetenkammer und der italienischen Regierung;
6. fordert alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union nachdrücklich auf, das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das die vollständige Abschaffung der Todesstrafe vorsieht, unverzüglich zu ratifizieren;
7. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Vorsitz der Generalversammlung der Vereinten Nationen und allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zu übermitteln.
Förderung gesunder Ernährung und körperlicher Bewegung: eine europäische Dimension zur Verhinderung von Übergewicht, Adipositas und chronischen Krankheiten
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Entschließung des Europäischen Parlaments zu "Förderung gesunder Ernährung und körperlicher Bewegung: eine europäische Dimension zur Verhinderung von Übergewicht, Adipositas und chronischen Krankheiten" (2006/2231(INI))
– in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission (KOM(2005)0637),
– unter Verweis auf die am 22. Mai 2004 von der 57. Weltgesundheitsversammlung verabschiedete globale Strategie für Ernährung, Bewegung und Gesundheit,
– in Kenntnis der Entschließung des Rates vom 14. Dezember 2000 über Gesundheit und Ernährung(1),
– in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates (Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz) vom 3. Juni 2005 zu Übergewicht, Ernährung und körperlicher Bewegung,
– unter Verweis auf die informelle Tagung des Rates (Sport) vom 19. und 20. September 2005, auf welcher der britische Vorsitz eine Arbeitsgruppe für Sport und Gesundheit vorschlug,
– unter Verweis auf den Aufruf der Wissenschaftler auf dem 10. internationalen Kongress über Fettleibigkeit in Sydney vom 3. bis zum 8. September 2006 (ICO 2006),
– in Kenntnis der Ergebnisse der vom finnischen Ratsvorsitz veranstalteten hochrangigen Expertenkonferenz zum Thema "Einbeziehung der Gesundheit in alle Politikbereiche" vom 20. und 21. September 2006 in Kuopio,
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0450/2006),
A. in der Erwägung, dass die Zahl der Fettleibigen in der Europäischen Union in den letzten dreißig Jahren dramatisch angestiegen ist, dass diese Wachstumsrate jener in den USA zu Anfang der neunziger Jahre entspricht und dass gegenwärtig rund 27% aller Männer und 38% aller Frauen als übergewichtig oder fettleibig einzustufen sind,
B. in der Erwägung, dass sich das verstärkte Auftreten von Adipositas, insbesondere bei Kindern, nicht auf die Europäische Union und andere reiche Länder beschränkt, sondern auch in einigen Entwicklungsländern erheblich zunimmt;
C. in der Erwägung, dass über fünf Millionen Kinder in den EU-27 von Fettleibigkeit betroffen sind und dass die Wachstumsrate mit rund 300 000 neuen Fällen pro Jahr alarmierend ist,
D. in der Erwägung, dass Studien zufolge Menschen mit Behinderungen nachweislich ein höheres Risiko haben, an Adipositas zu erkranken, die auf eine Reihe von Faktoren einschließlich pathophysiologischer Veränderungen des Energiestoffwechsels und der körperlichen Verfassung, Muskelatrophie und physische Inaktivität zurückzuführen ist,
E. in der Erwägung, dass die Energiezufuhr in weiten Teilen der Bevölkerung seit den fünfziger Jahren konstant geblieben ist, während körperliche Bewegung und Arbeit infolge veränderter Lebensumstände zurückgegangen sind, so dass eine Unausgewogenheit zwischen Energiebedarf und Energiezufuhr besteht,
F. in der Erwägung, dass zahlreiche Projekte und Studien bestätigen, dass die Entstehung von Fettleibigkeit durch Disparitäten in jungen Jahren, die mit dem sozioökonomischen Umfeld im Zusammenhang stehen, geprägt wird und dass die Krankheit in Familien mit niedrigem Einkommen und niedrigem Bildungsniveau häufiger ist,
G. in der Erwägung, dass die verschiedenen Ernährungsgewohnheiten und Konsummuster in den einzelnen Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung eines EU-Aktionsplans zur Förderung einer gesunden Lebensweise gebührend berücksichtigt werden sollten,
H. in der Erwägung, dass im WHO-Bericht 2005 über die Gesundheit in Europa gezeigt wird, dass viele Todesfälle und Krankheiten auf sieben Hauptrisikofaktoren zurückzuführen sind, von denen sechs (Bluthochdruck, Cholesterin, überhöhter Body-Mass-Index, zu geringer Verzehr von Obst und Gemüse, Bewegungsmangel und übermäßiger Alkoholkonsum) in Zusammenhang mit der Ernährung und Bewegung stehen, sowie in der Erwägung, dass alle diese Krankheitsfaktoren mit gleicher Priorität bekämpft werden müssen, um einer Vielzahl von Todesfällen und Krankheiten vorzubeugen,
I. in der Erwägung, dass eine gesunde Ernährungsweise bestimmte quantitative und qualitative Eigenschaften aufweisen muss, so muss in etwa der Energiegehalt dem individuellen Bedarf entsprechen und die allgemeinen Ernährungsgrundsätze sind stets einzuhalten,
J. in der Erwägung, dass die Europäische Gemeinschaft zwar aufgrund der ihr in den Verträgen übertragenen Befugnisse eine wichtige Rolle für den Verbraucherschutz spielt, wozu auch die Förderung gesunder Ernährung, des Verzehrs von Obst und Gemüse sowie körperlicher und sportlicher Betätigung gehört, dass die Gemeinschaftsmaßnahmen zur Förderung von Sport und körperlicher Bewegung aber nur jene auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene ergänzen können,
K. in der Erwägung, dass die sozioökonomischen Auswirkungen der durch Übergewicht bedingten Krankheiten, die bereits zwischen 4 und 7% der gesamten Gesundheitsausgaben der Mitgliedstaaten verschlingen, zu beachten sind und dass es keine umfassende wissenschaftliche Studie über die Gesamtkosten der Fettleibigkeit unter Berücksichtigung des erhöhten Risikos von Arbeitslosigkeit, Krankenstand und Arbeitsunfähigkeit gibt,
L. in der Erwägung, dass die meisten Mitgliedstaaten Strategien zur Bekämpfung der Fettleibigkeit und Förderung der öffentlichen Gesundheit verabschiedet haben und dass einige Mitgliedstaaten Verbote verhängt haben, während andere lieber Anreize schaffen,
M. in der Erwägung, dass beispielsweise Getränkeautomaten in Schulen in einigen Mitgliedstaaten Beschränkungen unterliegen oder ganz verboten sind, weil ihr Produktangebot beschränkt ist und in ihnen viel zu wenig zuckerarme Getränke, Obst, Gemüse und diätetische Produkte angeboten werden,
N. in der Erwägung, dass sich, was einen ersten Schritt darstellt, die europäischen Softdrinkhersteller erfreulicherweise vor kurzem freiwillig verpflichtet haben, das Softdrinkangebot für Kinder unter 12 Jahren zu verringern und ausgewogenere Getränke in Schulen anzubieten, und dass auch zwei große Fastfoodketten die freiwillige Verpflichtung eingegangen sind, nährwertbezogene Angaben auf der Verpackung von Hamburgern und Pommes frites zu machen,
O. die Initiativen zur Förderung einer gesunden Ernährung begrüßend, die viele europäische Einzelhändler durchführen, einschließlich des Aufbaus gesunder Produktreihen, umfassender und leicht verständlicher Nährwertinformationen auf dem Etikett und Partnerschaften mit Regierungen, Schulen und Nichtregierungsorganisationen zur Sensibilisierung für die Vorteile einer gesunden Ernährung und regelmäßiger körperlicher Bewegung,
P. in der Erwägung, dass das Grünbuch der Kommission Teil einer EU-Gesamtstrategie zur Bekämpfung der wichtigsten Krankheitsfaktoren ist, zu denen auch ungesunde Ernährungsgewohnheiten und Bewegungsmangel gehören, die genau wie Rauchen und übermäßiger Alkoholkonsum Herz-Kreislauf-Erkrankungen, die die wichtigste Todesursache bei Frauen und Männern in der Europäischen Union sind, bestimmte Krebserkrankungen, Erkrankungen der Atemwege und II-Diabetes verursachen, die den Druck auf die nationalen Gesundheitssysteme verstärken,
Q. in der Erwägung, dass die Ergebnisse einer am 11. September 2006 von der Kommission vorgestellten öffentlichen Konsultation im Anschluss an das Grünbuch unter anderem eine mehrere Politikbereiche umfassende Gemeinschaftsstrategie unter besonderer Berücksichtigung der Kinder und Jugendlichen nahe legen,
R. in der Erwägung, dass sich die Europäische Gemeinschaft im Rahmen der Gemeinschaftspolitiken oder in Ergänzung der einzelstaatlichen Maßnahmen aktiv darum bemühen muss, dass die Verbraucher mit Aufklärungskampagnen für die Probleme in Zusammenhang mit Fettleibigkeit sensibilisiert werden, der Verzehr von Obst und Gemüse im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik angeregt wird, Forschungsvorhaben im Bereich Erziehung und Sport finanziert werden und neue oder geänderte Rechtsvorschriften europaweit eine gesunde Ernährung fördern,
Fettleibigkeit: eine politische Priorität?
1. begrüßt das Engagement der Kommission für gesunde Ernährung (in quantitativer und qualitativer Hinsicht) und körperliche Bewegung sowie die Bekämpfung von Fettleibigkeit und anderer wichtiger ernährungsbedingter Krankheiten und fordert, dass dies fortan als politische Priorität der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten gelten muss;
2. erkennt an, dass Adipositas auf verschiedene Faktoren zurückzuführen ist und daher einen umfassenden Ansatz erfordert, bei dem viele verschiedene Politikbereiche einbezogen werden;
3. stellt mit Bedauern fest, dass trotz der Anstrengungen zahlreicher Mitgliedstaaten immer mehr Menschen fettleibig sind und dass bei anhaltender Tendenz die Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit, die durch geeignete Maßnahmen verhindert werden könnten, unberechenbar sein werden;
4. empfiehlt allen Mitgliedstaaten, Fettleibigkeit offiziell als chronische Krankheit anzuerkennen, um die Stigmatisierung und Diskriminierung der Fettleibigen zu verhindern; empfielt den Mitgliedstaaten ferner, dafür zu sorgen, dass die Betroffenen Zugang zu angemessener Behandlung im Rahmen der Krankenversicherungssysteme haben;
5. begrüßt die Charta zur Bekämpfung der Adipositas, die von der Europäischen Ministerkonferenz der WHO auf ihrer Tagung vom 15. bis zum 17. November 2006 in Istanbul verabschiedet wurde, unterstreicht die Schaffung eines ehrgeizigen Handlungsrahmens zur Kontrolle der Epidemie und fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, einen Zeitplan für die Durchführung und für die Prioritätensetzung für Maßnahmen innerhalb dieses Rahmens festzulegen;
6. unterstützt voll und ganz die im März 2005 ins Leben gerufene europäische Plattform für Ernährung, körperliche Bewegung und Gesundheit und begrüßt den von der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz der Kommission beschrittenen Weg des ständigen Dialogs mit den verschiedenen Sektoren der Industrie, den nationalen Stellen und den Nichtregierungsorganisationen;
7. begrüßt die freiwilligen Verpflichtungen, die von den Teilnehmern an der Plattform bereits vorgeschlagen wurden; betont, dass unbedingt sicherzustellen ist, dass freiwillige Verpflichtungen im Rahmen der Plattform wirksam überwacht werden; fordert die Kommission auf, eindeutige Kriterien für die Bewertung auszuarbeiten; stellt fest, dass eine zuverlässige Bewertung von entscheidender Bedeutung ist, um sicherzustellen, dass Fortschritte gut messbar sind, und um erforderlichenfalls weitere Maßnahmen und Legislativvorschläge der Europäischen Union in Erwägung ziehen zu können; fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament jährlich über die Errungenschaften der Plattform Bericht zu erstatten;
8. ersucht die Kommission, Folgenabschätzungen für maßgebliche vorgeschlagene Politiken durchzuführen, um ihre Auswirkungen auf die Ziele in den Bereichen öffentliche Gesundheit, Fettleibigkeit und Ernährung zu bestimmen; empfiehlt, dass dieser "Gesundheits- und Fettleibigkeitscheck" insbesondere in den Bereichen Gemeinsame Agrarpolitik, Forschungsprogramme, Energiepolitik, Werbung und Ernährungspolitik durchgeführt werden sollte;
9. stellt fest, dass derzeit zwar eine ganze Reihe von Interessenvertretern an der Plattform beteiligt sind, dass sie sich jedoch tendenziell eher auf den Aspekt Energieaufnahme der Adipositas-Thematik konzentrieren; fordert daher die Interessenvertreter auf der Seite des Energieverbrauchs, wie Hersteller von Computerspielen, Sportvereine und Rundfunkanstalten, auf, sich stärker an der Debatte zu beteiligen und in Erwägung zu ziehen, ähnliche Verpflichtungen einzugehen;
10. ist der Auffassung, dass die gegenwärtige Tendenz in verschiedenen Sektoren der europäischen Lebensmittelindustrie in Richtung konkreter Schritte zu einer Neuausrichtung ihres Angebots für Kinder und nährwertbezogenen Angaben auf Lebensmitteln und Getränken für Kinder ein erster Schritt in die richtige Richtung ist;
11. ermuntert die Mitgliedstaaten, kosteneffiziente Möglichkeiten zu ermitteln, wie ihre Gesundheitsdienste Partnerschaften mit der Industrie eingehen können, so dass sowohl das Verständnis der Patienten für ihre Ernährung und ihre Kontrolle darüber verbessert als auch die wirtschaftliche Belastung durch Fettleibigkeit vermindert wird; ist der Ansicht, dass Konzepten, die auf die Bedürfnisse der Menschen in sozial und wirtschaftlich benachteiligten Gemeinschaften eingehen, besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist;
12. erwartet, dass von der Kommission in einem Weißbuch rasch konkrete Maßnahmen im Hinblick darauf vorgelegt werden, die Zahl übergewichtiger und fettleibiger Personen spätestens ab 2015 zu verringern;
Verbraucheraufklärung von Kindheit an
13. ist der Auffassung, dass alle Strategien zur Verhütung und Überwachung von Fettleibigkeit das ganze Leben vom Mutterleib bis zum hohen Alter umspannen müssen und dass der Kindheit besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist, weil sie die späteren Ernährungsgewohnheiten prägt;
14. ermuntert die Mitgliedstaaten anzuerkennen, dass die Erziehung in den Bereichen Ernährung und Gesundheit von frühester Kindheit an wesentlich für die Vorbeugung gegen Übergewicht und Adipositas ist;
15. betont die Gefahren des Übereifers bei der Kampagne zur Bekämpfung von Fettleibigkeit und ist der Auffassung, dass den für Gruppendruck empfänglichen Kindern und Jugendlichen ein Vorbild gegeben werden sollte, um einen Anstieg anderer Essstörungen wie Anorexia nervosa (Magersucht) und Bulimie zu verhindern;
16. ist der Ansicht, dass die Angehörigen der Gesundheitsberufe eine wichtige Rolle bei der Förderung der gesundheitlichen Vorteile einer ausgewogenen Ernährung und regelmäßiger körperlicher Bewegung sowie bei der Feststellung etwaiger Risiken spielen, insbesondere bei Personen mit zu viel Bauchfett, bei denen einen erhöhtes Krankheitsrisiko besteht, insbesondere in Bezug auf Typ-II-Diabetes sowie Herz- und Gefäßkrankheiten; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Beruf des Ernährungswissenschaftlers durch die gegenseitige Anerkennung der beruflichen Qualifikationen, die Festlegung der Zugangsbedingungen zu diesem Beruf sowie die Gewährleistung einer wissenschaftlichen Berufsausbildung zu fördern;
17. weist darauf hin, dass Kinder die meiste Zeit in der Schule zubringen und dass das schulische Umfeld, allen voran die Schulkantinen, deshalb die Entwicklung des kindlichen Geschmackssinns durch einführende Kochkurse und Lebensmittelkunde anregen und regelmäßige körperliche Bewegung und eine gesunde Lebensweise fördern muss, vor allem auch, um den Rückgang der Sportunterrichtsstunden in der Europäischen Union auszugleichen; fordert die Kommission daher auf, Mechanismen zur Förderung bewährter Verfahren in Schulen zu entwickeln, die den wirksamsten Initiativen zur Ermunterung zu gesunden Essgewohnheiten sowie zur Bereitstellung von qualitativ hochwertigen und hohen Ernährungsstandards entsprechenden Mahlzeiten Rechnung tragen;
18. bedauert die Praxis der Regierungen der Mitgliedstaaten, die Spielplätze von Schulen an Bauträger zu verkaufen;
19. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ausreichende Mittel für die Verpflegung in den Schulen bereitzustellen, so dass in Schulkantinen frisch zubereitete Mahlzeiten, vorzugsweise aus biologischem oder regionalem Anbau, angeboten werden können und die Kinder von klein auf zu gesunden Essgewohnheiten ermuntert werden;
20. ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten ermuntert werden müssen sicherzustellen, dass Kinder ausreichend Gelegenheit haben, sich in der Schule sportlich und körperlich zu betätigen; ermuntert die Mitgliedstaaten und ihre lokalen Behörden, bei der Planung des Standorts von Schulen die Förderung einer gesunden und aktiven Lebensweise zu berücksichtigen und sie näher an der jeweiligen Gemeinde zu errichten, so dass die Kinder die Schule zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichen können und nicht in einem Auto oder Bus dorthin gebracht werden müssen;
21. fordert die europäischen Softdrinkhersteller auf, umgehend ihren am 20. Dezember 2005 in ihrem Verhaltenskodex eingegangenen Verpflichtungen anzukommen, insbesondere betreffend die Einschränkungen ihres Angebots in Grundschulen;
22. ist der Auffassung, dass Getränkeautomaten in Sekundarschulen, sofern sie zugelass werden, den Regeln für eine gesunde Ernährung entsprechen müssen;
23. verurteilt die Häufigkeit und Intensität der Fernsehwerbung für ausschließlich für Kinder bestimmte Lebensmittel, betont, dass derartige Verkaufspraktiken gesunde Ernährungsgewohnheiten nicht fördern und deshalb im Zuge der Überarbeitung der Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen"(2) einer EU-weiten Regelung unterworfen werden sollten; weist ferner darauf hin, dass eindeutig nachgewiesen wurde, dass die Fernsehwerbung das kurzfristige Konsumverhalten von Kindern zwischen 2 und 11 Jahren beeinflusst, ist aber auch der Auffassung, dass die Verantwortung der Eltern zu tragen kommt, da diese die letztendliche Kaufentscheidung fällen; stellt jedoch fest, dass Untersuchungen zufolge die Mehrheit der Eltern klare Einschränkungen für die Werbung für ungesunde Lebensmittel für Kinder befürworten;
24. fordert die Kommission auf, im Rahmen der Plattform freiwillige Selbstverpflichtungen festzulegen, um der an Kinder gerichteten Werbung für Lebensmittel mit hohem Fett-, Zucker- und Salzgehalt ein Ende zu bereiten, fordert die Kommission jedoch auch nachdrücklich auf, Legislativvorschläge vorzulegen, falls die Selbstregulierung nicht zu einer Änderung führt;
25. weist darauf hin, dass neue Formen der an Kinder gerichteten Werbung wie SMS, Online-Spiele und Sponsoring für Spielplätze nicht von diesen Überlegungen ausgenommen werden sollten;
26. meint, dass ein Gentlemen's Agreement zwischen der Kommission und der europäischen Medienindustrie zustande kommen muss, damit die für Kinder bestimmten Produktionen (Fernsehen, Kino, Internet und Videospiele) stets Gesundheitsinformationen und Informationen über die Freizeitgestaltung enthalten, um die europäische Jugend für die gesundheitliche Wichtigkeit sportlicher Betätigung und des Verzehrs von Obst und Gemüse zu sensibilisieren;
27. ist sich der Rolle der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit bei der Herausgabe von Ernährungsratschlägen und -empfehlungen bewusst;
28. ist der Auffassung, dass die Medien (Fernsehen, Radio und Internet) mehr denn je das wichtigste Lehrmittel für das Lernen über gesunde Ernährung sind und durch praktische Ratschläge den Verbrauchern ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Kalorienzufuhr und -verbrauch und letztendlich Entscheidungsfreiheit erlauben sollen;
29. ist der Auffassung, dass die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel(3) ein wichtiges Signal darstellt, weil die Verbraucher endlich zuverlässige, nicht irreführende und schlüssige Informationen über den Nährwert von Lebensmitteln bekommen, insbesondere von solchen mit hohem Gehalt an Zucker, Salz und bestimmten Fetten; stellt fest, dass die Umsetzung dieser Verordnung so erfolgen sollte, dass Lebensmittel- und Getränkehersteller weiterhin zur Innovation und Verbesserung ihrer Erzeugnisse angeleitet werden; ist daher der Auffassung, dass die Festlegung von Nährwertprofilen durch die Europäische Lebensmittelbehörde im Rahmen dieser Verordnung hohe Priorität genießen muss, wobei die aktuellsten verfügbaren Daten zu berücksichtigen sind, und dass sie in enger Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Verbraucherorganisationen und Akteuren aus dem Lebensmittelbereich einschließlich Einzelhändlern umgesetzt werden muss;
30. stellt fest, dass die Öffentlichkeit und die Wissenschaft zunehmend über die Auswirkungen künstlicher Transfette auf die menschliche Gesundheit besorgt sind, und weist darauf hin, dass einige nationale (Kanada, Dänemark) und regionale (City of New York) Behörden Schritte unternommen haben, um Transfette aus der menschlichen Ernährung zu streichen; fordert, in der Europäischen Union Schritte zur Verringerung der Aufnahme von Transfetten zu ergreifen;
31. hält eine rasche Überarbeitung der Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln(4) für wichtig, so dass diese auf jeden Fall die Verpflichtung beinhaltet, anzugeben, welche Nährstoffe in welcher Menge und welche Fette enthalten sind, um die angestrebte Vereinfachung und Angleichung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts voranzubringen und den Empfehlungen der Industrie und der Verbraucherverbände nachzukommen;
32. bekundet großes Interesse an der Nährwertkennzeichnung, die in mehreren Mitgliedstaaten von Lebensmittelherstellern, Einzelhändlern und öffentlichen Stellen eingeführt wurde, um nährwertbezogene Angaben zu vereinfachen; anerkennt die Bedeutung einer solchen Nährwertkennzeichnung sowie von Gesunde-Wahl-Logos, welche den Kunden ansprechen und benutzerfreundlich sind; weist darauf hin, dass die Forschung erwiesen hat, dass Konzepte, bei denen der Nährwertgehalt durch symbolische Elemente angezeigt wird, für die Verbraucher bei der Entscheidung für die gesündere Alternative am hilfreichsten sind; fordert die Kommission auf, diese Erfahrung und Forschungsergebnisse zu nutzen, um die Kennzeichnung auf der Vorderseite der Verpackung auszuarbeiten und einzuführen; weist darauf hin, dass eine kohärente Verbraucherinformation eines bestimmten Maßes an Harmonisierung auf diesem Gebiet und wissenschaftlicher Grundlagen bedarf;
Einbeziehung der Ernährung und körperlichen Bewegung in andere Gemeinschaftspolitiken
33. ist der Ansicht, dass die Neuformulierung von Erzeugnissen ein bedeutendes Instrument zur Verringerung der Aufnahme von Fett, Zucker und Salz in unserer Ernährung ist, und begrüßt die von einigen wenigen Herstellern und Händlern getroffenen Maßnahmen in diesem Sinne; stellt fest, dass sich bislang nur 5 % der gesamten freiwilligen Selbstverpflichtungen, die im Rahmen der Plattform eingegangen wurden, auf die Produktentwicklung beziehen; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten, die Hersteller, die Händler und die Lebensmittelanbieter auf, ihre Bemühungen zu verstärken, damit die Hersteller, Händler und Lebensmittelanbieter den Fett-, Zucker- und Salzgehalt in Lebensmitteln senken; fordert die Hersteller auf, die Neuformulierung von Erzeugnissen nicht nur zur Einführung neuer, manchmal teurerer Marken zu verwenden, sondern auch zur Reduzierung des Fett-, Zucker- und Salzgehalts in bestehenden alltäglichen Marken;
34. betont, sie wichtig es ist, es den Einzelnen zu ermöglichen, eine fundierte Entscheidung zu treffen, was sie essen wollen und wie viel sie sich körperlich betätigen wollen;
35. hält es für sehr wichtig, dass die Förderung gesunder Ernährung und körperlicher Bewegung eine politische Priorität nicht nur der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz der Kommission ist, sondern auch der für Landwirtschaft, Verkehr, Beschäftigung, Forschung, Bildung und Sport zuständigen Generaldirektionen, welche die Gemeinschaftspolitiken und -programme umsetzen, die sich auch auf gesunde Lebensgewohnheiten auswirken; ersucht die Kommission, Folgenabschätzungen für maßgebliche vorgeschlagene Politiken, vor allem im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, durchzuführen, um ihre Auswirkungen auf die Ziele in den Bereichen öffentliche Gesundheit und Ernährung zu bestimmen;
36. begrüßt die Finanzierung zahlreicher Projekte über Fettleibigkeit im Rahmen des laufenden Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008) und hält es für wichtig, diese Haushaltsmittel langfristig zu sichern und den Schwerpunkt im Nachfolgeprogramm (2007-2013) auf die Förderung einer gesunden Lebensweise von Kindern, Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen zu legen;
37. weist darauf hin, dass Aufklärungskampagnen nicht das beste Mittel zur Erreichung benachteiligter sozioökonomischer Gruppen sind; ist der Auffassung, dass die Maßnahmen den Bedürfnissen vor Ort angepasst, direkte Kontakte in der jeweiligen Gemeinde geknüpft und eine enge Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Schulen, Kindergärten und allen praktischen Ärzten, Kinderärzten und Gesundheitsdiensten sichergestellt werden müssen; weist darauf hin, dass die Bewertung solcher Tätigkeiten wesentlich ist, um zu ermitteln, ob sie auch wirklich die erwünschten Auswirkungen haben;
38. fordert, dass die Strukturfonds für Infrastrukturinvestitionen in sozioökonomisch benachteiligten Gebieten genutzt werden, um körperliche Bewegung, sicheren Verkehr (zum Beispiel Radwege) und Spielen an der frischen Luft in einer sicheren Umgebung zu fördern, und ermutigt auch die Mitgliedstaaten zu solchen Investitionen;
39. fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Ministerien der Mitgliedstaaten Sportprogramme an ausgewählten Schulen zu veranstalten;
40. ermuntert die Kommission, zu beurteilen, in welchem Ausmaß falsche Ernährung und Bewegungsmangel ein Problem für ältere Menschen darstellen, und zu prüfen, welche zusätzlichen Maßnahmen zu treffen sind, um diese wichtige, aber manchmal vernachlässigte Gruppe der Gesellschaft in dieser Beziehung zu unterstützen;
41. fordert die Mitgliedstaaten und Arbeitgeber auf, ihre Angestellten zu ermuntern, an Maßnahmen zur Erhaltung der Kondition und sportlichen Aktivitäten teilzunehmen, dies gilt insbesondere für weibliche Angestellte mit monotonen Arbeiten, die zu chronischen Erkrankungen führen können;
42. erkennt die Rolle der Arbeitgeber bei der Förderung einer gesunden Lebensweise unter ihren Angestellten an; weist darauf hin, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer und somit die Produktivität Bestandteil der Unternehmensstrategie im Bereich der sozialen Verantwortung sein sollte; erwartet von dem vor kurzem gegründeten Europäischen Bündnis für soziale Verantwortung der Unternehmen, dass es den Austausch bewährter Verfahren in diesem Bereich fördert;
43. vernimmt mit Interesse den auf dem 10. internationalen Kongress über Fettleibigkeit ergangenen Aufruf der Wissenschaftler zur verstärkten Erforschung der Wechselwirkungen zwischen genetischer Veranlagung und Lebensweise bei der Krankheitsentstehung;
44. begrüßt die Finanzierung durch die Gemeinschaft von neun Projekten im vorrangigen Themenbereich "Lebensmittelqualität und -sicherheit" des sechsten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration, mit denen neue Wege der Bekämpfung der Fettleibigkeit beschritten werden, wobei etwa der Schwerpunkt auf bestimmte Altergruppen gelegt wird oder die Wechselwirkungen zwischen genetischer Veranlagung, Lebensgewohnheiten und Sättigungsgefühl untersucht werden;
45. fordert, dass die Bekämpfung der Fettleibigkeit im siebten Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration nicht nur weiterhin von der transnationalen Zusammenarbeit zwischen Forschern im Themenbereich Ernährung, Landwirtschaft und Biotechnologie profitiert, sondern auch als Forschungsgebiet von gemeinsamen Interesse für verschiedene Disziplinen angesehen wird;
46. betont, wie wichtig es ist, vergleichbare Indikatoren in Bezug auf den Gesundheitszustand zu haben, einschließlich Angaben zur Nahrungsaufnahme, zur körperlichen Bewegung und zur Fettleibigkeit, insbesondere nach Altersgruppen und sozioökonomischen Kategorien;
47. ist sehr besorgt wegen des rückgängigen Verzehrs von Ost und Gemüse in Europa, wovon vor allem die Haushalte mit niedrigem Einkommen betroffen sind, weil diese Erzeugnisse teuer sind und nicht ausreichend Information über ihre wahre Bedeutung in der Ernährung verfügbar ist;
48. fordert die Kommission auf, einen politischen und rechtlichen Rahmen vorzuschlagen, durch den die besten Quellen von Nährstoffen und anderen gesunden Nahrungsmittelbestandteilen verfügbar werden und der den europäischen Verbrauchern die Wahl lässt, wie er die optimale Aufnahme von Nährstoffen, die seiner Lebensweise und seinem Gesundheitszustand am besten gerecht wird, erreichen und beibehalten will;
49. ist besorgt über Berichte, wonach der Nährwertgehalt von in Europa erzeugtem Obst und Gemüse in den letzten Jahrzehnten zurückgegangen ist; fordert die Kommission und den Rat auf, im Rahmen der 2008 vorgesehenen Reform der gemeinsamen Agrarpolitik die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit der Lebensmittelnährwert fortan als ein wichtiges Kriterium gilt und die Erzeugung qualitativ hochwertiger Lebensmittel und die Förderung gesunder Ernährung im Rahmen der Politik der ländlichen Entwicklung angeregt werden;
50. wünscht sich mehr Kohärenz zwischen der gemeinsamen Agrarpolitik und den gemeinsamen Gesundheitsstrategien und fordert die Kommission auf, streng zu überwachen, dass die Subventionen der Gemeinschaft für bestimmte Industriesektoren nicht der Finanzierung von Werbekampagnen, die kalorienreiche Erzeugnisse positiv darstellen, dienen;
51. hält eine Reform der gemeinsamen Marktorganisationen für Obst und Gemüse für unerlässlich, um unter anderem den Verzehr dieser ernährungsphysiologisch sehr wertvollen Lebensmittel anzukurbeln, ist aber auch davon überzeugt, dass Anreize (Preissenkungen, Steuersenkungen und andere Vergünstigungen) einer erhöhten Besteuerung kalorienreicher Erzeugnisse ("fat tax"), die letztendlich die ärmsten Bevölkerungsgruppen treffen würde, vorzuziehen sind;
o o o
52. ersucht die Weltgesundheitsorganisation, dem Europäischen Parlament ihre derzeitige Einschätzung im Zusammenhang mit Adipositas darzulegen;
53. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten und Beitrittskandidaten sowie der Weltgesundheitsorganisation zu übermitteln.
Richtlinie 89/552/EWG des Rates (ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23). Geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60).
Entschließung des Europäischen Parlaments mit Empfehlungen an die Kommission zu Verjährungsfristen in grenzüberschreitenden Streitigkeiten aufgrund von Personenschäden und tödlichen Unfällen (2006/2014(INI))
– gestützt auf Artikel 192 Absatz 2 des EG-Vertrags,
– gestützt auf die Artikel 39 und 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0405/2006),
A. in der Erwägung, dass es in Europa Unterschiede bei den Verjährungsfristen, dem Fristbeginn, dem Zeitpunkt der Kenntnis, der Möglichkeit der Hemmung und Unterbrechung der Frist sowie der Beweisführung und der Erhebung der Einrede der Verjährung gibt,
B. in der Erwägung, dass die Unterschiede so groß sind, dass sie zu unerwünschten Folgen für die Unfallopfer in grenzüberschreitenden Streitigkeiten führen können, indem verletzten Personen Hindernisse in den Weg gelegt werden, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem eigenen - und in manchen Fällen unter Umständen auch in ihrem eigenen Staat - ihre Rechte geltend machen und gezwungen sind, sich nach ausländischem Recht zu richten,
C. in der Erwägung, dass besonders folgende Probleme im Zusammenhang mit Unfällen mit grenzüberschreitenden Bezügen auftreten: in einigen Ländern wird Minderjährigen und Menschen mit einer Behinderung kein besonderer Schutz in Bezug auf den Lauf von Verjährungsfristen gewährt, die so Ansprüche auf eine Entschädigung, die ihnen sonst zugesprochen würden, unter Umständen verlieren können, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem eigenen verletzt werden; in einigen Ländern kann der Lauf von Verjährungsfristen nur durch Klageerhebung bzw. -zustellung unterbrochen werden: in grenzüberschreitenden Streitigkeiten kann ein solches System zu Problemen führen, denn die Verhandlungen dauern notwendigerweise länger, und die Tatsache, dass das Opfer den Ablauf der Verjährungsfrist nicht hemmen kann, bringt es in die nachteilige Lage, in einer frühen Phase Kosten für eine Klageerhebung bzw. -zustellung verauslagen zu müssen, bevor der Abschluss von Verhandlungen möglich ist,
D. in der Erwägung, dass es angesichts der Unterschiede bei den Verjährungsfristen in Fällen von Personenschäden mit grenzüberschreitenden Bezügen sachdienlich sein könnte, auf das wesentliche beschränkte Grundsätze aufzustellen,
E. in der Erwägung, dass die Bedingung des Artikels 39 Absatz 2 der Geschäftsordnung, wonach ein Vorschlag noch nicht in Vorbereitung sein darf, erfüllt ist,
1. fordert die Kommission auf, eine Untersuchung der Auswirkung unterschiedlicher Verjährungsfristen auf den Binnenmarkt und speziell auf Bürgerinnen und Bürger, die ihre gemäß dem EG-Vertrag bestehenden Freiheiten ausüben, durchzuführen; insbesondere sollte in dieser Studie die Zahl der Personenschäden mit grenzüberschreitenden Bezügen bestimmt und alle Schwierigkeiten und/oder Härten für geschädigte Parteien auf Grund der Unterschiede bei den Verjährungsfristen unter Bezugnahme auf die unter Erwägung B genannten Bereiche bewertet werden;
2. fordert die Kommission auf, nach der Bewertung der Studie einen Bericht über die Verjährungsfristen unter besonderer Bewertung möglicher Optionen, beginnend von einer beschränkten Harmonisierung der Verjährungsfristen bis hin zur Anwendung einer kollisionsrechtlichen Anknüpfungsregel, vorzulegen;
3. fordert die Kommission auf, gegebenenfalls im Lichte der Ergebnisse der gemäß Ziffer 1 durchgeführten Untersuchung und nach Konsultation des Parlaments, ihm auf der Grundlage von Artikel 65 Buchstabe c und Artikel 67 Absatz 5 zweiter Spiegelstrich des Vertrags entsprechend den als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen einen Legislativvorschlag über die Verjährung bei Ansprüchen aufgrund von Personenschäden und tödlichen Unfällen in grenzüberschreitenden Streitigkeiten zu unterbreiten;
4. bestätigt, dass die als Anlage beigefügten Empfehlungen das Subsidiaritätsprinzip und die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger einhalten; fordert die Kommission auf, sorgfältig zu prüfen, dass das Subsidiaritätsprinzip und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte strikt beachtet werden; schlägt vor, insbesondere ist darauf zu achten, dass das am wenigsten einschränkende Mittel der Rechtsetzung gewählt wird, und zu prüfen, ob nicht z.B. durch die Einführung des Herkunftslandsprinzips das Problem am besten gelöst werden könnte;
5. vertritt die Auffassung, dass der geforderte Vorschlag keine finanziellen Auswirkungen haben darf;
6. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen dem Rat und der Kommission sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
ANLAGE
AUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNG ZUM INHALT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS
Empfehlung 1 (zur Form und zum Geltungsbereich des anzunehmenden Instruments)
Das Parlament ist der Auffassung, dass Grundsätze zu Verjährungsfristen in angemessener Form, und soweit die Gemeinschaft eine Rechtsetzungskompetenz besitzt, für Schadensersatzsprüche aufgestellt werden sollten, die
–
aufgrund oder als Folge der Verletzung einer Person entstanden sind,
–
von den Erben der/des Geschädigten geltend gemacht werden oder
–
von einer anderen Person geltend gemacht werden, wenn die/der Geschädigte eine Verletzung oder einen tödlichen Unfall erlitten hat,
wenn an dem Prozess Parteien, die ihren Aufenthalt oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, beteiligt sind, oder wenn eine Partei, die ihren Aufenthalt oder Wohnsitz in einem Staat außerhalb der Gemeinschaft hat, beteiligt ist, oder wenn eine Wahlmöglichkeit zwischen den Rechtsordnungen verschiedener Länder besteht.
Empfehlung 2 (zum Mindestinhalt des anzunehmenden Instruments))
Dauer, Berechnung, Beginn, Aussetzung und Hemmung der Verjährungsfrist
– Die allgemeine Verjährungsfrist sollte vier Jahre betragen, unabhängig von der Art der Schuld, des Anspruchs oder der Identität des Beklagten, es sei denn, das Recht, nach dem sich der Anspruch richtet, sieht eine längere Frist vor; in diesem Fall trägt der Kläger die Beweislast für das Vorliegen einer längeren Frist. Die Verjährungsfrist für die Vollstreckung von Schadensersatzansprüchen, die durch ein Endurteil oder ein Schiedsurteil zugesprochen wurden, sollte 10 Jahre betragen. Keine Verjährungsfrist sollte es für Schadensersatzansprüche aufgrund von Terroranschlägen, Folter oder Sklaverei geben.
– Die Verjährungsfrist sollte um 24.00 Uhr an ihrem letzten Tag auslaufen; Sie sollte nach dem offiziellen Kalender desjenigen Mitgliedstaats berechnet werden, in dem der Anspruchssteller klagt, wobei der Tag, an dem der Anspruch entstanden ist, nicht mitgerechnet werden sollte. Wird eine Verjährungsfrist verlängert, sollte die neue Verjährungsfrist von dem Tag an berechnet werden, an dem die vorausgegangene Verjährungsfrist ausläuft.
– Die Verjährungsfrist sollte zu laufen beginnen:
1.
an dem Tag, an dem der Anspruch entstanden ist, oder an dem Tag, an dem die verletzte Person (tatsächliche oder hypothetische) Kenntnis erlangt hat, wenn dieser Tag später liegt;
2.
im Fall von Ansprüchen der Erben am Tag des Todes oder an dem Tag, an dem die Erben des Nachlasses (tatsächliche oder hypothetische) Kenntnis erlangt haben, wenn dieser Tag später liegt;
3.
im Fall von Ansprüchen sekundär Geschädigter am Tag des Todes oder an dem Tag, an dem die/der sekundär Geschädigte (tödliche Unfälle) (tatsächliche oder hypothetische) Kenntnis erlangt hat, wenn dieser Tag später liegt, oder an dem Tag, an dem der Anspruch entstanden ist, oder an dem Tag, an dem die verletzte Person (nicht tödliche Unfälle) (tatsächliche oder hypothetische) Kenntnis erlangt hat, wenn dieser Tag später liegt.
– Der Lauf der Verjährungsfrist sollte ausgesetzt werden, wenn der Beklagte bewusst, bösgläubig, in unangemessener Weise oder als Folge eines Fehlers das Vorliegen der Tatsachen oder Umstände verschwiegen hat, die die Haftung des Beklagten begründen. Sie sollte auch ausgesetzt werden, solange Strafverfahren/strafrechtliche Untersuchungen andauern, die mit dem Anspruch im Zusammenhang stehen, oder wenn es eine offene Forderung/einen offenen Anspruch nach der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie)(1) gibt.
– Die Verjährungsfrist sollte unterbrochen werden: durch den Beginn von Gerichtsverfahren; jeden Akt des Anspruchstellers, der dem Beklagten mitgeteilt wird und durch den außergerichtliche Verfahren eingeleitet werden sollen; jeden Akt des Anspruchstellers, der dem Beklagten mitgeteilt wird und durch den Verhandlungen eingeleitet werden sollen; oder jeden anderen Akt des Anspruchstellers, der dem Beklagten mitgeteilt wird und durch den der Beklagte von der Tatsache unterrichtet wird, dass der Anspruchsteller Schadensersatz geltend macht.
Geeignete Bestimmungen sollten aufgenommen werden für die Erhebung der Einrede der Verjährung, für das Ermessen des Gerichts bei der Anwendung der Verjährungsfrist, für die Wirkungen der erfolgreichen Geltendmachung der Einrede der Verjährung und für mehrere Anspruchsteller/Beklagte.
Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, nationale Informationszentren einzurichten, die ein Register sämtlicher strafrechtlicher Ermittlungen oder laufender Verfahren führen, an denen ausländische Geschädigte beteiligt sind, und die auf mit einer Begründung versehene Anträge, die von oder im Namen von ausländischen Geschädigten gestellt werden, schriftlich Auskunft erteilen.
– unter Hinweis auf die in Artikel 2, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 13, Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 141 des EG-Vertrags festgeschriebenen Grundsätze,
– unter Hinweis auf die im Jahr 2000 verabschiedete Charta der Grundrechte der Europäischen Union und insbesondere Artikel 23,
– unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948,
– unter Hinweis auf die UN-Millennium-Entwicklungsziele, insbesondere Ziel 3 betreffend die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Rolle der Frauen als Voraussetzung, um u.a. Gleichheit auf allen Bildungsniveaus und in allen Arbeitsbereichen zu erzielen,
– unter Hinweis auf die Vierte UN-Weltfrauenkonferenz im September 1995 in Peking, die Pekinger Erklärung und Aktionsplattform und die Abschlussdokumente der UN-Sondertagungen zum Thema "Peking + 5" und "Peking +10" über weitere Maßnahmen und Initiativen zur Umsetzung der Pekinger Erklärung vom 9. Juni 2000 und der am 11. März 2005 verabschiedeten Aktionsplattform,
– unter Hinweis auf das 1999 angenommene Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW), wonach der Hoheitsgewalt eines Vertragsstaats unterstehende Einzelpersonen oder Personengruppen, die behaupten, Opfer einer Verletzung eines im Übereinkommen niedergelegten Rechts durch diesen Vertragsstaat zu sein, Mitteilungen an den Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau einreichen können,
– unter Hinweis auf die Weltberichte der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) "Bildung für alle" 2003/2004, 2005 und 2006,
– unter Hinweis auf die Empfehlungen des Europarates und insbesondere die Entschließung und den Aktionsplan, die auf der 6. Europäischen Ministerkonferenz über gleiche Rechte für Frauen und Männer am 8. und 9. Juni 2006 in Stockholm angenommen wurden,
– unter Hinweis auf die Empfehlung 2006/143/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die verstärkte europäische Zusammenarbeit zur Qualitätssicherung in der Hochschulbildung(1),
– unter Hinweis auf die Empfehlung 98/561/EG des Rates vom 24. September 1998 betreffend die europäische Zusammenarbeit zur Qualitätssicherung in der Hochschulbildung(2),
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 28. April 2005 zu der Lage der Roma in der Europäischen Union(3) und vom 1. Juni 2006 zu der Situation der Roma-Frauen in der Europäischen Union(4),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 4. Juli 2006 "Im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie" (KOM(2006)0367),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 1. März 2006 "Ein Fahrplan für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2006-2010" (KOM(2006)0092),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 1. Juni 2005 "Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit für alle – eine Rahmenstrategie" (KOM(2005)0224),
– unter Hinweis auf die Mitteilungen der Kommission vom 19. Februar 2004 (KOM(2004)0115) und vom 14. Februar 2005 (KOM(2005)0044) zur Gleichstellung von Frau und Mann,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. Februar 2003 über die Rolle der Universitäten im Europa des Wissens (KOM(2003)0058),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. Juni 2000 "Für eine Rahmenstrategie der Gemeinschaft zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern (2001-2005)" (KOM(2000)0335),
– unter Hinweis auf die auf der Ministerkonferenz über Geschlechtergleichstellung am 4. Februar 2005 in Luxemburg abgegebene Erklärung der für die Geschlechtergleichstellung zuständigen Minister der Europäischen Union,
– in Kenntnis der am 2. Februar 2005 in Sofia von den Premierministern der beteiligten Staaten Mittel- und Südosteuropas unterzeichneten Erklärung zum Jahrzehnt der Integration der Roma 2005-2015,
– unter Hinweis auf die auf dem Europäischen Gipfel von Frauen in Führungspositionen 1992 abgegebene Athener Erklärung, wonach Frauen die Hälfte des Potenzials an Talenten und Fähigkeiten der Menschheit darstellen,
– unter Hinweis auf die Berichte und Erklärungen des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter,
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0416/2006),
A. in der Erwägung, dass aus den Statistiken der Mitgliedstaaten hervorgeht, dass weniger Frauen als Männer Studienabschlüsse für Postgraduierte erlangen und dass aufgrund verschiedener geschlechtsspezifischer Beschränkungen weniger Frauen als Männer am lebenslangen Lernen teilnehmen,
B. in der Erwägung, dass Haushalts- und Familienaufgaben nach wie vor in hohem Maße von Frauen erledigt werden und sich dadurch ihre zeitlichen Möglichkeiten für Weiterbildung und lebenslanges Lernen einschränken,
C. in der Erwägung, dass der Zugang zur Bildung und insbesondere höheren Bildung für Jugendliche aus einkommensschwachen Familien besonders schwierig ist, was dazu führt, dass nach wie vor Jungen nach dem traditionellen Muster bei der Bildung bevorzugt werden,
D. in der Erwägung, dass die beachtlichen Fortschritte, die bei der Gleichstellung der Geschlechter in der Bildung erzielt wurden, sich in erster Linie auf eine positive quantitative Entwicklung, d.h. einen Anstieg des Anteils der Frauen auf allen Bildungsebenen, beziehen, ohne eine entsprechende qualitative Entwicklung in Bezug auf die Auswahl der Studienfächer und Fachgebiete, die in Übereinstimmung mit gesellschaftlicher Wahrnehmung und traditionellen Geschlechterrollen erfolgt,
E. in der Erwägung, dass die Bildung in Europa einen wichtigen Wert, ein Grundrecht und die Grundlage der sozialen Integration darstellt; in der Erwägung, dass nach wie vor in der Gesellschaft Herausforderungen und gewisse Vorurteile gegenüber gut ausgebildeten Frauen bestehen und dass gut ausgebildete Frauen oft ihr Potenzial im Berufsleben und im öffentlichen Leben nicht ausschöpfen können,
F. in der Erwägung, dass in bestimmten Kulturkreisen nach wie vor traditionelle und religiöse Vorurteile bestehen, die den Zugang von Mädchen und jungen Frauen zur Bildung beschränken,
G. in der Erwägung, dass in den Medien immer wieder Geschlechterstereotypen aufrechterhalten und somit traditionelle Frauenbilder verstärkt werden, statt bewunderns- und nachahmenswerter Vorbilder, wie etwa Marie Skłodowska-Curie,
H. in der Erwägung, dass der Zugang von Mädchen und jungen Frauen zur Bildung bei nationalen Minderheiten, insbesondere der Roma-Minderheit, und bei Einwanderern besonders beschränkt ist und oft durch Diskriminierung und Ausgrenzung in den Schulen gekennzeichnet ist, einschließlich in Sonderschulen mit unzureichenden Ressourcen und Infrastrukturen, unmotivierten und schlecht ausgebildeten Lehrern sowie ungeeigneten Lehr- und Prüfmethoden,
I. in der Erwägung, dass es in vielen Mitgliedstaaten an ausreichend dotierten Bildungsbudgets mangelt und gleichzeitig überwiegend Frauen als Lehrkräfte tätig sind,
1. weist darauf hin, dass die Bildung und Ausbildung von Mädchen und Frauen ein Menschenrecht und eine Grundbedingung der vollen Ausübung aller anderen sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Rechte ist;
2. begrüßt, dass im Durchschnitt acht von zehn Studentinnen in den Mitgliedstaaten ihr Studium abschließen und dass aus den Statistiken hervorgeht, dass bei der Hochschulbildung Chancengleichheit vorherrscht und dass Frauen stärker als Männer motiviert sind, wenn sie keinen geschlechtsspezifischen Beschränkungen unterliegen;
3. weist darauf hin, dass 59 % der in Lehre und Forschung Tätigen Frauen sind, dass der Frauenanteil jedoch beständig sinkt, wenn sie die Karriereleiter emporklimmen, so dass 43 % der zum Doktoranten, aber nur 15 % der ordentlichen Professoren Frauen sind;
4. begrüßt, dass im Rahmen des UN-Millenium-Projekts verschiedene konkrete Maßnahmen ergriffen wurden, um die Benachteiligung von Frauen beim Zugang zur Bildung abzubauen, und dass die Frage des gleichberechtigten Zugangs zur Bildung in den Mitgliedstaaten offen diskutiert wird;
5. begrüßt, dass die Hochschulsysteme im Rahmen der Lissabon-Strategie reformiert werden, insbesondere in Bezug auf lebenslanges Lernen, so dass junge Frauen sich weiterbilden können;
6. begrüßt den im Jahr 2000 veröffentlichten Bericht der Kommission über die Qualität der Schulbildung, in dem 16 Indikatoren, einschließlich des geschlechtsspezifischen Zugangs zur Bildung, herausgearbeitet wurden;
7. begrüßt die Schaffung eines Instituts für Gleichstellungsfragen, das unter anderem den Zugang beider Geschlechter zur Bildung in den einzelnen Mitgliedstaaten und weltweit überwachen sollte;
8. empfiehlt, die Politik zur Förderung des gleichberechtigten Zugangs zur Bildung auf der Grundlage einer Auswertung nach Geschlechtern aufgeschlüsselter Statistiken zu bewerten, um die nach wie vor bestehenden Ungleichheiten beim Zugang zu bestimmten Studienfächern und Erwerb der diesbezüglichen Abschlüsse, einschließlich Aufbaustudien und wissenschaftlicher Forschung und beim lebenslangen Lernen, besser aufzuzeigen und abzubauen;
9. fordert die Mitgliedstaaten auf, den Zugang zur Bildung für Frauen und Männer, die Kinder betreuen, oder nach einer Studienunterbrechung infolge von Mutterschaft oder Vaterschaft zu ermöglichen;
10. empfiehlt den Dialog mit den Sozialpartnern, um ihnen Anreize zu bieten, günstige Bedingungen zu schaffen, um den Zugang zu Bildung und lebenslangem Lernen für Frauen, die ihre Ausbildung unterbrochen haben oder unzureichend qualifiziert sind, zu verbessern;
11. weist darauf hin, dass das Einkommensgefälle zwischen Frauen und Männern nach wie vor unannehmbar groß ist, ohne dass sich eine Änderung abzeichnet; weist darauf hin, dass Frauen durchschnittlich 15 % weniger als Männer verdienen, was sowohl auf die Nichteinhaltung der Rechtsvorschriften zu gleichem Entgelt als auch auf eine Reihe struktureller Ungleichheiten wie Arbeitsmarktsegregation, unterschiedliche Arbeitsmuster, Zugang zu Aus- und Weiterbildung, Evaluierungs- und Entgeltsysteme, die Frauen benachteiligen, und Stereotype zurückzuführen ist;
12. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, vorherrschende Stereotype mit allen Mitteln zu bekämpfen, die Frauen am Arbeitsplatz diskriminieren, insbesondere in wissenschaftlichen und technischen Bereichen, in denen sie deutlich unterrepräsentiert sind, der geschlechtsspezifischen Dimension besondere Aufmerksamkeit zu schenken sowie die einschlägigen Daten regelmäßig zu überwachen und zu bewerten;
13. fordert die Mitgliedstaaten auf, den Zugang von Frauen zu Verantwortungs- und Entscheidungspositionen in öffentlichen und privaten Unternehmen, insbesondere im Hochschulwesen, zu fördern;
14. fordert die Kommission auf, die Grundsätze der Gleichstellung von Frauen und Männern und des gleichberechtigten Zugangs von Mädchen zur Bildung in ihren Beziehungen zu Drittstaaten, insbesondere im Rahmen ihrer Nachbarschafts- und Entwicklungshilfepolitik, zu verfechten;
15. fordert die Mitgliedstaaten dringend auf, die Stellung von Lehrerinnen auf den höheren Ebenen des Bildungssystems und in den Gremien, die Entscheidungen über Bildungsthemen fassen, wo ihre männlichen Kollegen immer noch die Mehrheit stellen, zu stärken;
16. betont, wie wichtig eine Reform des Lehrplans auf allen Bildungsebenen sowie eine Überarbeitung des Inhalts von Schulbüchern ist; empfiehlt, die Ausbildung von Lehrern und Erziehern an den Anforderungen einer ausgewogenen Gleichstellungspolitik auszurichten und die Geschlechterproblematik in der Lehrerausbildung und in den Lehrplänen der Hochschulen zu berücksichtigen;
17. empfiehlt der Kommission und den Mitgliedstaaten, eine Politik für nationale, ethnische und kulturelle Minderheiten, und auch die Minderheit der Roma, umzusetzen, die den Zugang zu guter Bildung und gleiche Bedingungen in der Bildung für Jungen und Mädchen ermöglicht, einschließlich Vorschul- und Einschulungsprogramme, unter besonderer Berücksichtigung eines multikulturellen Ansatzes, der die Integration junger Frauen und Mädchen aus Minderheiten und mit Migrationshintergrund in das reguläre Bildungssystem mit Blick auf die Bekämpfung von doppelter Diskriminierung erleichtert;
18. fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Rechte von Frauen und Mädchen mit Migrationshintergrund zu schützen und ihre Diskriminierung in ihrer Herkunftsgemeinschaft dadurch zu bekämpfen, dass sie alle Formen von kulturellem und religiösem Relativismus, der die Grundrechte der Frauen verletzen könnte, verwerfen;
19. empfiehlt den Mitgliedstaaten, die Sensibilisierung für die Frage des gleichberechtigten Zugangs, insbesondere benachteiligter Gruppen, zur Bildung auf allen Ebenen zu fördern, um sämtliche Vorurteile aus dem Weg zu räumen, welche den Zugang von Mädchen und jungen Frauen zur Bildung behindern;
20. empfiehlt den Mitgliedstaaten, ihre Bildungsprogramme den Bedürfnissen junger Berufstätiger und jener Personen, insbesondere Frauen und Mädchen, die für Kleinkinder sorgen oder sich im Mutterschaftsurlaub befinden, anzupassen; ist der Auffassung, dass der gegenwärtige Stand der Technik angemessene Lösungen erlaubt;
21. fordert verstärkte Bemühungen um die Anerkennung intellektuell begabter Jugendlicher, insbesondere Mädchen und junger Frauen, und solcher Menschen, die unter Lernschwierigkeiten wie Dyslexie, Dyspraxie, Dyskalkulie und ADHS leiden, und bessere Unterstützung für sie;
22. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Testmethoden erneut zu bewerten, die angewandt werden, wenn Kinder, insbesondere Romakinder, in Sonderschulen geschickt werden;
23. begrüßt die Umsetzung und die Nutzung der mit Gemeinschaftsmitteln und aus anderen Quellen einschließlich gemeinnützigen Vereinen finanzierten Bildungsprogramme für Mädchen und junge Frauen aus sozial benachteiligten Familien; begrüßt insbesondere den Rückgriff auf bestehende Programme und Hilfsfonds sowie die Suche nach neuen Finanzierungsquellen; weist darauf hin, dass mit Blick auf die Zukunft in allen Mitgliedstaaten weitaus mehr in die Bildung junger Menschen investiert werden muss;
24. schlägt den Mitgliedstaaten vor, das Instrument des Gender Budgeting in ihrem Haushalt anzuwenden und so geschlechterspezifische Ungerechtigkeiten auszugleichen, was vor allem dem Bildungsbereich zugute kommt;
25. empfiehlt den Mitgliedstaaten, nationale bildungspolitische Strategien auszuarbeiten und wirksam umzusetzen, damit alle Mädchen genauso wie Jungen bis zum gesetzlich vorgeschriebenen Mindestalter für den Eintritt ins Berufsleben die Pflichtschule besuchen und diese abschließen;
26. weist darauf hin, dass die statistischen Daten über die geschlechtsspezifische Dimension sowie die anderen Faktoren der Mehrfachdiskriminierung, wie etwa die Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit, unbedingt genau ausgewertet werden müssen, zumal die verfügbaren statistischen Daten über Kinder und Jugendliche nicht immer nach Geschlechtern aufgeschlüsselt sind; verweist darauf, dass dies zu den Aufgaben des neuen Instituts für Gleichstellungsfragen gehört;
27. fordert die Mitgliedstaaten auf, sich dafür einzusetzen, dass beide Geschlechter in den Medien mit Würde und frei von verzerrenden Vorurteilen dargestellt werden, damit keines der beiden Geschlechter verunglimpft oder gering geschätzt wird;
28. weist darauf hin, dass die neuen Technologien im Bildungsbereich den Bildungsbedürfnissen von Frauen angepasst werden müssen, zum Beispiel durch EDV-gestützten Fernunterricht;
29. fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die geschlechtsbedingte digitale Kluft im Rahmen der Lissabon-Strategie zu schließen und so die Informationsgesellschaft zu entwickeln, wobei die Gleichstellung von Frauen und Männern und ein verbesserter Zugang für Frauen durch den Erwerb von Computerkompetenzen und durch spezifische Programme zur Integration von Frauen aus benachteiligten Bevölkerungsgruppen sowie zum Abbau regionaler Ungleichgewichte zwischen städtischen und ländlichen Gebieten zu fördern ist;
30. empfiehlt den Mitgliedstaaten, die Lehrpläne für die Erwachsenenbildung und das lebenslange Lernen flexibler zu gestalten, so dass im Berufsleben stehende Frauen und Mütter sich im Einklang mit ihrem Terminkalender weiterbilden können und somit Frauen besseren Zugang zur Bildung haben, an alternativen Ausbildungsprogrammen teilnehmen können, so unabhängiger werden und voll am gesellschaftlichen Leben teilhaben, was die Gleichstellung von Frauen und Männern weiter verbessert;
31. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Die Beziehungen zwischen der EU und den Pazifik-Inseln - Eine Strategie für eine verstärkte Partnerschaft
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Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Beziehungen zwischen der EU und den Pazifik-Inseln – Eine Strategie für eine verstärkte Partnerschaft (2006/2204 (INI))
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 29. Mai 2006 mit dem Titel "Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Pazifik-Inseln – Eine Strategie für eine verstärkte Partnerschaft" (KOM(2006)0248),
– unter Hinweis auf die vom Rat Allgemeine Angelegenheiten am 17. Juli 2006 angenommenen Schlussfolgerungen zu einer Strategie der Europäischen Union für den pazifischen Raum,
– unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) und der Europäischen Gemeinschaft ("Abkommen von Cotonou")(1),
– unter Hinweis auf Artikel 89 Absatz 1 des Abkommens von Cotonou, in dem es heißt: "Die AKP-Inselstaaten werden mit spezifischen Bestimmungen und Maßnahmen in ihren Anstrengungen unterstützt, die natürlichen und geographischen Schwierigkeiten und die sonstigen Hemmnisse, die ihre Entwicklung behindern, zu überwinden und ihr Entwicklungstempo zu beschleunigen",
– in Kenntnis des Berichts des UN-Millennium-Projekts: "Investitionen in die Entwicklung: Ein praktischer Plan zur Erreichung der Millennium-Entwicklungsziele",
– unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union: "Der Europäische Konsens"(2),
– unter Hinweis auf die Pariser Erklärung über die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe, die am 2. März 2005 von den für die Förderung der Entwicklung zuständigen Ministern der Industrie- und Entwicklungsländer und von den Leitern multilateraler und bilateraler Entwicklungsinstitutionen abgegeben wurde,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. März 2006 zu den Auswirkungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) auf die Entwicklung(3),
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses (A6-0325/2006),
A. in Anbetracht der historischen Verbindungen zwischen europäischen Ländern und dem Pazifischen Raum,
B. in der Erwägung, dass die meisten Inselländer im pazifischen Raum erst seit relativ kurzer Zeit ihre Unabhängigkeit erlangt haben,
C. in der Erwägung, dass die Europäische Union in der Region aufgrund der überseeischen Gebiete Neukaledonien, Französisch-Polynesien, Wallis und Futuna (Frankreich) sowie die Pitcairninseln (Vereinigtes Königreich) stark präsent ist,
D. unter Hinweis darauf, dass die Bewegung für einen unabhängigen und nuklearfreien pazifischen Raum sowohl für die Einstellung aller Atomtests in der Region als auch die Achtung der Würde ihrer indigenen Völker kämpft,
E. in der Erwägung, dass die Europäische Union mit einem Entwicklungshilfevolumen von insgesamt mehr als 1,8 Mrd. EUR seit dem Beitritt der ersten Inselländer im Pazifik zum ersten Abkommen von Lomé im Jahre 1975 ein wichtiger Geldgeber für die Region ist,
F. in Anbetracht des von den 16 Mitgliedsländern des Pazifik-Insel-Forums angenommenen Pazifik-Plans, der auf die Stärkung der regionalen Zusammenarbeit und Integration abzielt und dabei das Wirtschaftswachstum, die nachhaltige Entwicklung, die verantwortungsvolle Staatsführung und die Gewährleistung von Sicherheit durch Regionalismus in den Vordergrund stellt und die Gelegenheit zur Förderung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem pazifischen Raum bietet,
G. in der Erwägung, dass die Inselländer im Pazifik mit beträchtlichen Problemen konfrontiert sind, die sich aus einem starken Bevölkerungswachstum, einem unzureichenden Angebot an qualifizierten Arbeitskräften, einem geringen Wirtschaftswachstum, ethnischen Spannungen, sozioökonomischen Ungleichheiten, Versäumnissen der Regierungen und den Auswirkungen globaler Wirtschaftstrends ergeben, was Besorgnis hinsichtlich einer weiteren Verschlimmerung der Armut und Instabilität in der Region hervorruft,
H. in der Erwägung, dass im pazifischen Raum erhebliche natürliche Ressourcen vorhanden sind, die Grundbesitzverhältnisse jedoch sehr kompliziert sind, wodurch die Erschließung in einigen Fällen behindert werden kann,
I. in der Erwägung, dass es sich bei den pazifischen AKP-Staaten mit Ausnahme von Tonga, das eine konstitutionelle Monarchie ist, um voll ausgereifte Demokratien handelt,
1. begrüßt es, dass die Kommission nach einer dreißigjährigen Zusammenarbeit, die sich im Anschluss an die Unterzeichnung des ersten Abkommens von Lomé im Jahre 1975 und des Abkommens von Cotonou im Juni 2000 ergeben hat, die Ausarbeitung der ersten EU-Strategie für den pazifischen Raum in Angriff genommen hat;
2. betont, dass die Europäische Union als wichtiger Geldgeber für die Region die Gelegenheit hat, eine Strategie auszuarbeiten, die die Inselländer im Pazifik bei der Erreichung der Millennium-Entwicklungsziele unterstützen wird;
3. weist auf die Heterogenität der Region hin und fordert deshalb eine flexible Gestaltung der Strategie der Kommission, um zu gewährleisten, dass die Entwicklungshilfe auf der Grundlage nationaler und regionaler Prioritäten kanalisiert wird, wodurch der größtmögliche Nutzen für die stärker wie auch die weniger entwickelten Länder des pazifischen Raums erreicht werden kann;
4. schließt sich der Ansicht der Kommission an, dass der politische Dialog mit dem Pazifik-Insel-Forum, dessen führende Persönlichkeiten ein neues Abkommen angenommen haben, durch welches das Forum zu einer völkerrechtlich anerkannten zwischenstaatlichen Organisation wird, vertieft werden muss; betont zugleich, dass bei jeder Ausweitung des Dialogs auf regionaler Ebene auch die Bedürfnisse der ärmsten Länder der Region angesprochen werden müssen;
5. betont, dass bei jeder Strategie die Entwicklungsbedürfnisse aller Inselländer im Pazifik, insbesondere der ärmsten, ausreichend berücksichtigt werden müssen, um sie bei ihren Bemühungen zu unterstützen, die Millennium-Entwicklungsziele zu erreichen;
6. ist sich der Tatsache bewusst, dass der pazifische Raum über eine Fülle von natürlichen Ressourcen verfügt, insbesondere Fischbestände, Mineralien und Wälder, und dass Landwirtschaft und Tourismus in vielen Ländern der Region die Hauptstützen der Volkswirtschaft sind; unterstreicht deshalb, dass eine ökologisch und wirtschaftlich nachhaltige Entwicklung im Mittelpunkt jeder Strategie stehen muss, die sich auf diese Schlüsselbereiche bezieht; betont, dass die Nutzung der natürlichen Ressourcen zur Entstehung von Einkommen für die gesamte Bevölkerung der Inselländer im Pazifik beitragen und insbesondere die Linderung der Armut fördern muss;
7. anerkennt die Bedeutung der Finanzhilfe der Europäischen Union für die Förderung der örtlichen Fischerei in der Region, die eine Haupteinnahmequelle für die Inselländer im Pazifik und insbesondere für die Staaten mit niedrigeren Bruttonationaleinkommen, wie Kiribati, die Marschallinseln, Mikronesien und Tuvalu, darstellt;
8. betont die Bedeutung einer verantwortungsvollen Bewirtschaftung im Fischereisektor, um einer Überfischung und destruktiven Fangmethoden entgegenzuwirken und zu vermeiden, dass Umweltgefahren das Leben im Meer vernichten, was insbesondere für den Thunfischfang gilt, da der Pazifik zu den weltweit ergiebigsten Fanggründen für diese Art gehört;
9. begrüßt den regionalen Ansatz, für den sich die Inselländer im Pazifik bei der Bewirtschaftung der Thunfischbestände in ihrer Region entschieden haben, und ermutigt die Europäische Union, zukünftige Verhandlungen über Thunfischfangabkommen mit der gesamten Region statt mit Einzelstaaten zu führen;
10. ist sich der Bedeutung der Erhebung von Fanglizenzgebühren für den weiträumigen Thunfischfang in den ausschließlichen Wirtschaftszonen der Länder in der Region bewusst, da diese für Pazifik-Inselländer eine wichtige Einkommensquelle sind, insbesondere für die Länder mit niedrigen Einkommen wie Kiribati, die Marshall-Inseln, Mikronesien und Tuvalu; ist jedoch besorgt über die innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszonen verarbeiteten niedrigen Fangmengen und die daraus resultierenden Einkommensverluste;
11. begrüßt den Vorschlag der Kommission, die Bemühungen um die Förderung eines nachhaltigen Fischereimanagements dadurch zu verstärken, dass die Monitoring-, Kontroll- und Überwachungssysteme der Region unterstützt werden, und die Fähigkeit zur Bekämpfung des illegalen, nicht gemeldeten oder unregulierten Fischfangs zu verbessern;
12. fordert die Europäische Union und die Inselländer im Pazifik auf, den internationalen Aktionsplan der Ernährungs- und Landwirtschaftorganisation der Vereinten Nationen (FAO) gegen den illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischfang zu unterstützen; hält dies für eine Priorität, wenn Fischereiabkommen mit Drittländern abgeschlossen werden;
13. fordert die Europäische Union und die Inselländer im Pazifik auf, eng zusammenzuarbeiten, um den illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischfang in der Region abzustellen, und dabei jegliche Anstrengungen zu unternehmen, ihren Verpflichtungen als Hafen- und/oder Flaggensstaaten nachzukommen;
14. empfiehlt, dass die stärker entwickelten Inselländer im Pazifik die Verarbeitung vor Ort weiter ausbauen und so mehr Arbeitsplätze schaffen und die Möglichkeit der Europäischen Investitionsbank prüfen, kleinen und mittleren Unternehmen, die im Eigentum von Anteilseignern von den Pazifik-Inseln stehen, Darlehen zu Vorzugsbedingungen zur Verbesserung der Verarbeitungskapazitäten zur Verfügung zu stellen und um der Region mehr Einnahmen zu verschaffen; begrüßt die Evaluierung der Fischbestände und Fangkapazitäten durch die Fischerei-Agentur des Pazifik-Forums und fordert dort, wo Kapazitätssteigerungen möglich sind, einen Ausbau der lokalen Fangflotten;
15. fordert die Kommission auf, eine Untersuchung der ökologischen und sozialen Folgen des illegalen und in großem Maßstab betriebenen industriellen Holzeinschlags und der damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Tätigkeiten in den Pazifik-Ländern durchzuführen;
16. fordert die Kommission auf, ihr Augenmerk auf die rasche Durchführung des Übereinkommens über die biologische Vielfalt und damit zusammenhängender Abkommen zu richten, insbesondere des Arbeitsprogramms zu Schutzgebieten, das ein wirksames Instrument zur Verhinderung der weiteren Vernichtung oder Schädigung von Wald- und Meeresökosystemen im pazifischen Raum ist;
17. fordert die Kommission auf, die ökologisch und sozial verantwortliche Forstbewirtschaftung und die Anwendung zuverlässiger Systeme, die den europäischen Verbrauchern glaubwürdige Garantien dafür bieten, dass das Holz für auf dem EU-Markt verkaufte Holzerzeugnisse aus nachhaltigen Quellen stammt, stärker zu unterstützen; betont die Bedeutung eines Paradigmenwechsels, d. h. eines Übergangs vom exzessiven, in großem Maßstab betriebenen industriellen Holzeinschlag zu ökoforstwirtschaftlichen Projekten, um den lokalen Gemeinschaften zu Einnahmen zu verhelfen und zur Linderung der Armut beizutragen;
18. begrüßt das im September 2000 unterzeichnete Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik, dessen Ziel die langfristige nachhaltige Nutzung der Thunfischbestände ist, als Zeichen der Zusammenarbeit zwischen den Inselländern im Pazifik und den Hochseefischerei betreibenden Nationen;
19. betont, dass für die Bewirtschaftung von Bodenschätzen, die sowohl für die stärker entwickelten als auch für die weniger entwickelten Inselländer im Pazifik eine wesentliche Devisenquelle sind, erheblich höhere Investitionen erforderlich sind, um die vorzeitige Erschöpfung der Ressourcen zu vermeiden, wie sie in Nauru nach 50 Jahren ununterbrochenen Phosphatabbaus zu beobachten war;
20. fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Inselländern im Pazifik zu gewährleisten, dass alle von den in der Region tätigen Erdöl-, Bergbau- und Erdgasunternehmen an die einzelnen Regierungen abgeführten Steuern und Abgaben in ihren veröffentlichten Jahresabschlüssen vollständig offen gelegt werden;
21. weist auf die wirtschaftliche Bedeutung des Tourismus für die Region hin, die darauf beruht, dass einer der wichtigsten Pluspunkte der Pazifik-Inseln ihre idyllische Lage ist; betont, dass jede Förderung des Tourismus in der Region mit einer verstärkten lokalen Eigenverantwortung für touristische Einrichtungen einhergehen muss, um die Nachhaltigkeit des Tourismussektors zu gewährleisten und den größtmöglichen Nutzen für die lokale Wirtschaft zu erzielen;
22. fordert, dass alle Atomtests verboten werden, und hält es für unbedingt erforderlich, die gesamte Region atomfrei zu machen und die durch die Atomtests verursachten Schäden an der Umwelt, den Ökosystemen und der öffentlichen Gesundheit zu beheben;
23. erkennt an, dass sich die Einrichtung von Billigfluglinien, die die Region anfliegen, für die Volkswirtschaften der Pazifik-Inseln als vorteilhaft erwiesen hat, und fordert, dass Hemmnisse für eine "Open-skies"-Politik ausgeräumt werden, wobei allerdings beim Ausbau des Flugverkehrs besonnen gehandelt werden muss, um die Emissionen und andere Auswirkungen eines verstärkten Flugverkehrs auf die Umwelt auf ein Minimum zu beschränken;
24. betont, dass in der Mehrzahl der Fälle nur die reicheren Länder mit einer besser entwickelten Infrastruktur und häufigeren Flugverbindungen eine bedeutende Anzahl von Touristen pro Jahr verzeichnen können; unterstreicht, dass die Entwicklungshilfe in diesen Fällen weiterhin zur Finanzierung der Infrastruktur und zur Förderung eines nachhaltigen Tourismus verwendet werden muss;
25. fordert die Kommission auf, im Rahmen des 10. Europäischen Entwicklungsfonds die Unterstützung der Systeme der allgemeinen und technischen Ausbildung der Staaten der Region, deren Entwicklung durch Lücken in diesem Bereich beeinträchtigt wird, in den Vordergrund zu stellen;
26. anerkennt die Bedeutung der Landwirtschaft als elementare Einkommensquelle, die auch die Ausfuhrerlöse umfasst, und als Mittel für die Sicherung des Lebensunterhalts und für die Beschäftigung in der Region;
27. betont, dass die Globalisierung zusammen mit dem Verlust des präferenziellen Zugangs zum EU-Markt bereits jetzt tief greifende wirtschaftliche Auswirkungen auf die Region und insbesondere auf Fidschi hat;
28. betont, dass in weniger entwickelten Ländern, die hauptsächlich von der Subsistenzwirtschaft leben, ein allmählicher Übergang von der Erzeugung von Grundnahrungsmitteln zur Erzeugung von exportgeeigneten Agrarprodukten erfolgen sollte, um mehr landwirtschaftliche Erzeugnisse für die Ausfuhr bereitstellen zu können, und dass die Rentabilität der Schaffung von Einrichtungen zur Verarbeitung und Verpackung von Lebensmitteln geprüft werden sollte;
29. betont, dass qualifizierte Arbeitskräfte eine wichtige Voraussetzung für das Wirtschaftswachstum in den Pazifik-Ländern sind, und fordert die Kommission deshalb auf, nationale Politikrahmen zu unterstützen, deren Ziel es ist, Berufsausbildungseinrichtungen zu schaffen und andere Ausbildungsmaßnahmen anzubieten, um die lokale Industrie in den Pazifik-Ländern zu fördern;
30. verweist auf die Bedeutung des intraregionalen Handels und des Handels zwischen dem pazifischen Raum und der Europäischen Union, u. a. im Rahmen regionaler Handelsabkommen wie der Handelsabkommen zwischen den Inselländern im Pazifik (PICTA), des vorgeschlagenen Pazifik-Abkommens über engere Wirtschaftsbeziehungen (PACER) und des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens, als Mittel zur Förderung der wirtschaftlichen Prosperität in der Region;
31. appelliert angesichts der Kosten für die Verwaltung und Abwicklung derartiger Handelsabkommen, einschließlich der Umsetzung der Pazifik-Strategie durch die Inselländer im Pazifik und regionale Organisationen wie das Sekretariat des Pazifik-Forums, an die Kommission, angemessene finanzielle und technische Unterstützung für die rechtzeitige und wirksame Durchführung derartiger Abkommen zu gewähren;
32. schließt sich der Einschätzung der Kommission in Bezug auf die Bedeutung wichtiger regionaler Akteure wie Australien, Neuseeland, die USA und Japan an, da sie für den pazifischen Raum wichtige Geldgeber und Handelspartner sind und dass sich die bilateralen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und diesen Ländern durch ein verstärktes Engagement im pazifischen Raum verbessern werden;
33. schließt sich der Auffassung der Kommission an, dass die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe durch eine bessere Koordinierung der Hilfsmaßnahmen mit anderen Partnern in der Region wie beispielsweise Australien und Neuseeland verbessert würde;
34. betont, dass der pazifische Raum eine Region von geopolitischer Bedeutung ist, und bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass eine Rivalität zwischen den Staaten politisch motivierte Hilfeleistungen von geringer Qualität zu Lasten einer längerfristigen Entwicklung, Nachhaltigkeit der Ressourcen und verantwortungsvollen Staatsführung begünstigen kann;
35. fordert die Kommission auf einzusehen, dass die Grundbesitzverhältnisse, insbesondere in Papua-Neuguinea, auf den Salomonen, in Vanuatu und in Neukaledonien (einem französischen überseeischen Gebiet) sehr kompliziert und regelrechte Hindernisse für die Entwicklung sind; fordert die Kommission deshalb nachdrücklich auf, die von diesen Ländern und diesem überseeischen Gebiet eingeleiteten nationalen Bodenreforminitiativen zu unterstützen;
36. fordert die Kommission auf, Strategien zur Bekämpfung der raschen Ausbreitung von HIV/Aids in der Region, die in Ländern wie Papua-Neuguinea in zunehmendem Maße zu beobachten ist, zu initiieren;
37. weist auf die vier von Malaria betroffenen Länder in der Region hin, nämlich Papua- Neuguinea, die Salomonen, Vanuatu und Timor-Leste; fordert die Kommission nachdrücklich auf, Programme zur Inangriffnahme dieses Problems auszuarbeiten und sicherzustellen, dass ein ausreichender Schutz vor Malaria gegeben ist, beispielsweise durch die Versorgung der betroffenen Länder mit Moskitonetzen;
38. betont, dass zur Sicherstellung effizienter Hilfslieferungen die Förderung einer verantwortungsvollen Staatsführung in der gesamten pazifischen Region von ausschlaggebender Bedeutung ist, um Korruption, eines der größten Hindernisse bei der Erreichung der Millennium-Entwicklungsziele, zu verhindern und eine nachhaltige Entwicklung sicherzustellen; unterstreicht, dass nationale Institutionen und transparente und wirksame Verfahren etabliert werden müssen, damit die Entwicklungshilfe die Empfänger in der Region, für die sie bestimmt ist, auch erreicht;
39. teilt die Auffassung der Kommission, dass sich politische Instabilität und Konflikte verheerend auf die wirtschaftliche Entwicklung der Region auswirken können, insbesondere in Form von Einnahmeverlusten im Tourismus und Zerstörung der wirtschaftlichen Infrastruktur;
40. dringt darauf, dass die verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und den Pazifik-Inseln durch eine verstärkte Unterstützung der Parlamente dieser Staaten zum Ausdruck kommt, um ihre Kapazitäten und ihre Rolle bei der Förderung der regionalen politischen Stabilität zu verbessern;
41. macht auf die Anfälligkeit der Inselländer im Pazifik für Naturkatastrophen und deren verheerende Auswirkungen auf ihre Volkswirtschaften aufmerksam; schließt sich deshalb der Forderung der Kommission nach Auflage eines regionalen Programms zur Vorbereitung auf den Katastrophenfall an;
42. schließt sich der Auffassung der Kommission an, dass die Inselländer im Pazifik angesichts der potenziellen Folgen des steigenden Meeresspiegels für die Region ein großes Interesse an Fragen des Klimawandels haben; nimmt den Aktionsrahmen der Pazifik-Inseln zum Klimawandel für 2006 bis 2015 als einen regionalen Mechanismus zur Förderung von Reaktionen auf den Klimawandel zur Kenntnis und fordert eine Ausweitung des Dialogs zwischen der Europäischen Union und dem pazifischen Raum mit Blick auf die Inangriffnahme von Fragen des Klimawandels und damit zusammenhängender Belange;
43. weist auf die Lage in Timor-Leste hin, wo es im Mai und im Juni 2006 zu Gewalttätigkeiten gekommen ist, und äußert die Hoffnung, dass die Kommission die Regierung von Timor-Leste in enger Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Inangriffnahme der Probleme, die der Krise zugrunde liegen und dazu beigetragen haben, einschließlich der Herstellung politischer Stabilität, der Bekämpfung der Armut, der sozialen Entwicklung und der Aussöhnung verschiedener gesellschaftlicher Gruppen unterstützen wird;
44. begrüßt die Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Juli 2006 zu einer Strategie der Europäischen Union für den pazifischen Raum und die Tatsache, dass darin der Bekämpfung der Armut, der Erreichung der Millennium-Entwicklungsziele , der Entwicklung der Humanressourcen und Gesundheitsthemen ein hoher Stellenwert eingeräumt wird; bedauert es allerdings, dass der Rat seine Schlussfolgerungen angenommen hat, ohne die Bekanntgabe des Standpunkts des Parlaments abzuwarten;
45. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie den Regierungen und Parlamenten der Inselländer im pazifischen Raum zu übermitteln.
Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3).
– gestützt auf Artikel 192 Absatz 2 des EG-Vertrags,
– gestützt auf die Artikel 39 und 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 21. Mai 2003 an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel "Modernisierung des Gesellschaftsrechts und Verbesserung der Corporate Governance in der Europäischen Union – Aktionsplan" (KOM(2003)0284),
– in Kenntnis der öffentlichen Anhörung der Kommission über die künftigen Prioritäten des Aktionsplans zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts und zur Verbesserung der Corporate Governance in der Europäischen Union und ihres Ergebnisses,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0434/2006),
A. in der Erwägung, dass die Bedingung des Artikels 39 Absatz 2 der Geschäftsordnung, wonach Vorbereitungen für einen Vorschlag noch nicht angelaufen sein dürfen, erfüllt ist,
B. in der Erwägung, dass die öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments vom 22. Juni 2006 die Notwendigkeit einer Europäischen Privatgesellschaft als Rechtsform für grenzüberschreitend tätige kleine und mittlere Unternehmen unterstrich,
C. in der Erwägung, dass eine Europäische Privatgesellschaft (EPG) im Gebiet der Gemeinschaft gemäß gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und Verfahrensregeln, die in einer Verordnung festgelegt werden müssen, durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen, die nicht notwendig in einem Mitgliedstaat ansässig sind, gegründet werden können sollte,
D. in der Erwägung, dass eine EPG Rechtspersönlichkeit besitzen sollte und für Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen haften sollte,
E. in der Erwägung, dass die EPG Unternehmen neben nationalen Gesellschaftsformen eine zusätzliche und freiwillige Auswahlmöglichkeit bietet, wie sich Unternehmen verfassen können,
F. in der Erwägung, dass die EPG die Möglichkeit haben sollte, sich wahlweise eine monistische oder dualistische Struktur zu geben,
G. in der Erwägung, dass die EPG in ihrem Sitzstaat in das nach den nationalen Bestimmungen gemäß der Richtlinie 68/151/EWG zuständige Register mit einer zustellungsfähigen Geschäftsanschrift einzutragen ist, unter Berücksichtigung von Mechanismen zur Kontrolle der inhaltlichen Richtigkeit und Echtheit des Gründungsaktes,
H. in der Erwägung, dass der einschlägige gemeinschaftliche Besitzstand, der grenzüberschreitende Unterrichtungs-, Anhörungs- und Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer vorsieht und der bestehende Arbeitnehmermitbestimmungsrechte gewährleistet (Richtlinien 94/45/EG und 2005/56/EG), vollständig beibehalten werden sollte, und in der Erwägung, dass folglich die Umwandlung einer Gesellschaft mit Arbeitnehmermitbestimmungs-, Unterrichtungs- und Anhörungsrechten in eine EPG nicht zum Verlust dieser bestehenden Rechte führen sollte,
1. fordert die Kommission auf, ihm im Laufe des Jahres 2007 einen Legislativvorschlag auf der Grundlage von Artikel 308 des EG-Vertrags über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft vorzulegen, wobei dieser Vorschlag im Rahmen der interinstitutionellen Beratungen und entsprechend den im Anhang aufgeführten detaillierten Empfehlungen zu erarbeiten ist;
2. stellt fest, dass die genannten Empfehlungen mit dem Grundsatz der Subsidiarität und den Grundrechten der Bürger in Einklang stehen;
3. vertritt die Auffassung, dass der vorgelegte Vorschlag keine finanziellen Auswirkungen hat;
4. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die im Anhang beigefügten ausführlichen Empfehlungen dem Rat, der Kommission sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
ANHANG
AUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS
Empfehlung 1 (zur gemeinschaftsrechtlichen Ausgestaltung der Unternehmensform)
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass ein Statut der EPG weitestgehend gemeinschaftsrechtliche Regelungen enthalten und entsprechend auf Verweise auf nationales Recht verzichten und somit als einheitliches und abschließendes Statut konzipiert sein sollte. Daher sollen die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen der Verordnung über das Statut der EPG exklusiv Anwendung finden und die in dieser Verordnung geregelten Bereiche der Anwendung des Rechts der Mitgliedstaaten entzogen werden. Dies gilt für die Rechtsnatur, die Rechts- und Handlungsfähigkeit, die Gründung, die Änderung des Gesellschaftsvertrags, die Umwandlung und die Auflösung, den Namen oder die Firma, die Organisationsverfassung, die Vertretungsmacht der Organe, den Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft und die mit ihr verbundenen Rechte und Pflichten, die Haftung der Gesellschaft, der Geschäftsführer, der Mitglieder ihrer Organe und der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft sowie Minimumstandards zu den Pflichten der Geschäftsführung gegenüber der Gesellschaft; ferner soll das Statut Regelungen enthalten zur Funktionsweise der Gesellschaftsorgane, zu Abstimmungsmehrheiten, Gesellschafterberatungen und Bedingungen zum Kauf und Verkauf von Gesellschaftsanteilen; diese Regelungen sollen individuell nach den Bedürfnissen der Gesellschaft formuliert werden können. In den anderen Bereichen findet grundsätzlich das Statut Anwendung und lediglich subsidiär darüber hinausgehende Regeln in folgender Reihenfolge: andere gemeinschaftsrechtliche Vorschriften; Bestimmungen vergleichbarer Gesellschaftsformen des Mitgliedstaates, in dem die Gesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz hat. Die vergleichbaren relevanten Gesellschaftsformen in den jeweiligen Mitgliedstaaten sind in einem Anhang zu nennen.
Empfehlung 2 (zu Gründungsmodalitäten)
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass die EPG ex nihilo oder ausgehend von einer bereits bestehenden Gesellschaft oder infolge einer Verschmelzung von Gesellschaften oder im Rahmen einer gemeinsamen Tochtergesellschaft gegründet werden können muss. Im Übrigen muss die EPG in eine Europäische Aktiengesellschaft umgewandelt werden können.
Empfehlung 3 (zum Stammkapital)
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass das Stammkapital der EPG in Geschäftsanteile mit einem bestimmten Nennwert aufgeteilt werden sollte; dass die Geschäftsanteile der Gesellschafter auf volle Euro lauten sollten; dass das Mindestkapital 10 000 EUR oder den zum Zeitpunkt der Eintragung entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung betragen sollte; und dass das Mindestkapital, das den Haftungsumfang der Gesellschafter festlegt, nicht notwendigerweise eingezahlt werden muss.
Empfehlung 4 (zur Organisation)
Das Europäische Parlament regt an, dass die EPG mindestens einen Geschäftsführer haben sollte und die ersten Geschäftsführer durch Beschluss der Gesellschafter oder im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden sollen; dass Geschäftsführer nicht sein darf, wem nach einer Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaates die Übernahme einer dem Geschäftsführer vergleichbaren Stellung untersagt ist.
Empfehlung 5 (zum Inhalt des Gesellschaftsvertrages)
Das Europäische Parlament regt an, dass der Gesellschaftsvertrag folgende Angaben enthalten sollte: die Rechtsform und die Firma der Gesellschaft; die Dauer der Gesellschaft, falls sie begrenzt ist; den Unternehmensgegenstand; den satzungsmäßigen Sitz der Gesellschaft; das Gesellschaftskapital und das Organ oder die Organe, welche die Gesellschaft gegenüber Dritten und vor Gericht vertreten können; und die von jedem Gesellschafter auf die von ihm übernommenen Geschäftsanteile zu leistende Einlage.
Empfehlung 6 (zur Haftung des Geschäftsführers)
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der oder die Geschäftsführer der EPG einzeln oder gesamtschuldnerisch gegenüber der Gesellschaft für alle Handlungen, die gegen die auf die Gesellschaft anwendbaren Zivil- und Strafvorschriften verstoßen, haftbar sein müssen.
Empfehlung 7 (zur Haftung der Geschäftsführer und der Gesellschafter bei Vermögensminderung)
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass die Gesellschaftsorgane als Gesamtschuldner für den Schaden verantwortlich sein sollten, der der EPG dadurch entsteht, dass durch die Handlungen der Gesellschaft das Vermögen der EPG zugunsten eines Gesellschaftsorgans, eines Gesellschafters oder einer diesen nahe stehenden Person vermindert wurde; dass der Empfänger einer unrechtmäßigen Leistung der Gesellschaft die Rückgewähr schulden sollte; dass eine Haftung nur eintreten sollte, wenn die Handlung nicht im wohlverstandenen Interesse der EPG lag; dass eine Haftung insbesondere dann nicht eintritt, wenn die EPG in eine kohärente Gruppenpolitik eingebunden ist und eventuelle Nachteile durch die Vorteile der Gruppenzugehörigkeit kompensiert werden; dass eine Haftung der Geschäftsführer oder der Gesellschafter nach anderen Rechtsvorschriften unberührt bleiben sollte.
Empfehlung 8 (zu Anhängen der Verordnung)
Das Europäische Parlament regt an, dass die Verordnung folgende Anhänge enthalten sollte:
a)
Mustergesellschaftsverträge, die die Gesellschafter ganz oder teilweise übernehmen können;
b)
für jeden Mitgliedstaat die Gesellschaftsformen, der die EPG für die nicht in der Verordnung geregelten Bereiche, insbesondere für die Anwendung der Rechnungslegungs-, Straf-, Sozial- und Arbeitsrechtsvorschriften, gleichgestellt ist;
c)
die Bezeichnungen der Gesellschaftsorgane in den einzelnen Amtssprachen der Europäischen Union.
Empfehlung 9 (zu Jahresabschlüssen)
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass die EPG den harmonisierten Rechnungslegungsvorschriften unterliegen sollte (Richtlinien 78/660/EWG(1) und 83/349/EWG(2)), die in jedem Mitgliedstaat für die vergleichbare Gesellschaftsform gelten.
Empfehlung 10 (zu Umwandlungsmöglichkeiten)
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass eine EPG die Möglichkeit zur Verschmelzung(3), Sitzverlegung, Spaltung und zum Formwechsel in eine Europäische Aktiengesellschaft(4) haben muss – und zwar, soweit gegeben, nach bereits harmonisiertem Gemeinschaftsrecht; gibt es kein einschlägiges Gemeinschaftsrecht, so sollen die Vorschriften der Mitgliedstaaten, die auf vergleichbare Rechtsformen im Mitgliedstaat Anwendung finden, gelten; dass in diesem Zusammenhang die Regelungen der Mitbestimmung im Sitzstaat und nach Gemeinschaftsrecht Anwendung finden sollten; unter Beibehaltung bestehender Arbeitnehmerrechte muss auch die Umwandlung von nationalen Gesellschaften in EPG ermöglicht werden; dies gilt auch für die Rückumwandlung einer EPG in eine nationale Rechtsform.
Empfehlung 11 (zur Auflösung, Liquidation, Insolvenz und Zahlungseinstellung)
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass die Geschäftsführer einer EPG verpflichtet sein müssen, bei Vorliegen eines Insolvenztatbestands ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber nach drei Wochen, die Einleitung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen; dass sie bei Verstoß gegen diese Pflicht gegenüber Gläubigern, denen hierdurch ein Schaden entsteht, unmittelbar und gesamtschuldnerisch haften sollten; dass im Übrigen die EPG bezüglich der Auflösung oder Liquidation, der Insolvenz und der Zahlungseinstellung und vergleichbarer Vorgänge den Vorschriften unterliegen sollte, die auf die Gesellschaften Anwendung finden, denen sie in jedem Mitgliedstaat durch diese Verordnung gleichgestellt wird; hinsichtlich der Insolvenz sollten die Vorschriften am Verwaltungssitz der Gesellschaft zur Anwendung kommen.
Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1).
Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den konsolidierten Abschluss (ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/99/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 137).
Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).