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Verfahren : 2006/2275(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0173/2007

Eingereichte Texte :

A6-0173/2007

Aussprachen :

PV 21/05/2007 - 15
CRE 21/05/2007 - 15

Abstimmungen :

PV 23/05/2007 - 5.6
CRE 23/05/2007 - 5.6
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2007)0201

Angenommene Texte
PDF 158kWORD 71k
Mittwoch, 23. Mai 2007 - Straßburg
Auswirkungen und Folgen der Ausklammerung von Gesundheitsdiensten aus der Dienstleistungsrichtlinie
P6_TA(2007)0201A6-0173/2007

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2007 zu den Auswirkungen und Folgen des Ausschlusses von Gesundheitsdienstleistungen aus der Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt (2006/2275(INI))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Artikel 16, 49, 50, 95 Absatz 1 und 152 des EG-Vertrags,

–   unter Hinweis auf Artikel 35 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 28. April 1998 in den Rechtssachen C-120/95 (Decker)(1) und C-158/96 (Kohll)(2), vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen C-157/99 (Geraets-Smits und Peerbooms)(3) und C-368/98 (Vanbraekel u. a.)(4), vom 25. Februar 2003 in der Rechtssache C-326/00 (IKA)(5), vom 13. Mai 2003 in der Rechtssache C-385/99 (Müller-Fauré und Van Riet)(6), vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C-56/01 (Inizan)(7), vom 18. März 2004 in der Rechtssache C-8/02 (Leichtle)(8) sowie vom 16. Mai 2006 in der Rechtssache C-372/04 (Watts)(9),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt(10), insbesondere auf deren Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f sowie deren Erwägungen 22 und 23,

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 26. September 2006 "Konsultation zu einer Gemeinschaftsaktion im Bereich der Gesundheitsdienstleistungen" (SEK(2006)1195/4),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2005 zu der Patientenmobilität und den Entwicklungen der gesundheitlichen Versorgung in der Europäischen Union(11),

–   in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates zum Thema "Gemeinsame Werte und Prinzipien in den Gesundheitssystemen der Europäischen Union"(12),

–   unter Hinweis auf Artikel 152 Absatz 5 des EG-Vertrags, in dem das Subsidiaritätsprinzip für den Bereich der öffentlichen Gesundheit niedergelegt ist, und unter Hinweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern(13) sowie die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit(14),

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0173/2007),

A.   in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten für die Organisation, Verwaltung, Erbringung und Finanzierung der Gesundheitssysteme zuständig sind, die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sind,

B.   in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Reihe von Urteilen erlassen hat, unter anderem zu den Fragen des Zugangs zu Gesundheitsdienstleistungen, den Kriterien für vorherige Genehmigungsverfahren bzw. die Kostenerstattung sowie dem Recht der EU-Bürger, sich auf der Suche nach medizinischer Versorgung frei in einem anderen Mitgliedstaat zu bewegen,

C.   in der Erwägung, dass der Rat in den genannten Schlussfolgerungen zum Thema "Gemeinsame Werte und Prinzipien in den Gesundheitssystemen der Europäischen Union" eine Erklärung der 25 Gesundheitsminister der Europäischen Union zu den gemeinsamen Werten und Prinzipien, die den Gesundheitssystemen Europas zugrunde liegen, angenommen hat,

Grundsätze

1.   ist der Auffassung, dass die grenzüberschreitende Mobilität von Patienten und Fachkräften im Gesundheitswesen in Zukunft zunehmen wird, so dass die Patienten mehr Auswahlmöglichkeiten erhalten; ist der Auffassung, dass allen europäischen Bürgern ungeachtet der Höhe ihres Einkommens oder ihres Wohnorts ein gleicher, erschwinglicher und rechtzeitiger Zugang zur medizinischen Versorgung gemäß den Grundsätzen der Universalität, der Qualität, der Sicherheit, der Kontinuität und der Solidarität gewährleistet werden muss, wodurch ein Beitrag zum sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union geleistet wird, während gleichzeitig die finanzielle Nachhaltigkeit der nationalen Gesundheitssysteme sichergestellt wird; vertritt die Auffassung, dass die Mobilität von Patienten und Fachkräften in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen zur Verbesserung der Zugänglichkeit und der Qualität der Gesundheitsversorgung beitragen kann;

2.   stellt fest, dass die Gesundheitsfürsorge von den Mitgliedstaaten nicht hinreichend gefördert wird und dadurch Patientenrechte eingeschränkt werden;

3.   erinnert daran, dass jene Mitgliedstaaten, die die bestehende Rechtsprechung des Gerichtshofs umgesetzt haben, keinen erheblichen Anstieg der Gesundheitskosten aufgrund der Patientenmobilität zu verzeichnen haben;

4.   ist sich des Umstands bewusst, dass die Mitgliedstaaten ein System der vorherigen Genehmigung erst dann einführen können, wenn nachgewiesen wurde, dass die grenzüberschreitende Patientenmobilität negative Auswirkungen auf die finanzielle Ausgeglichenheit der nationalen Gesundheitsbudgets hat; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, der Möglichkeit einer Testphase Rechnung zu tragen, während der keine vorherige Genehmigung erforderlich ist;

5.   unterstreicht, dass die Mobilität der Patienten und der Angehörigen des Berufsstands keine Entschuldigung für das Versäumnis eines Mitgliedstaates sein sollte, in sein eigenes Gesundheitssystem zu investieren;

6.   betont, dass der Zugang zu grenzüberschreitenden Gesundheitsdienstleistungen erforderlich ist, um die Freizügigkeit der Bürger innerhalb der Gemeinschaft zu verwirklichen, und dazu beiträgt, die Beschäftigung und die Wettbewerbsfähigkeit in den Mitgliedstaaten zu steigern;

7.   betont, dass die bürokratischen Hürden im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme und Erbringung grenzüberschreitender Gesundheitsdienstleistungen abgebaut werden müssen;

8.   stellt fest, dass im Hinblick auf einen Abbau der bürokratischen Hürden im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme grenzüberschreitender Gesundheitsdienstleistungen die elektronischen Systeme für die Identifikation der Patienten und die Bearbeitung der Erstattungsanträge von Patienten verbessert werden müssen;

9.   fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten zu veranlassen, die Einführung von E-Health und Telemedizin aktiv zu unterstützen;

10.   weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten gemäß den Vorschriften des Vertrags die Erstverantwortung für die Bereitstellung effizienter und qualitativ hochwertiger Gesundheitsdienstleistungen für ihre Bürger haben; betont, dass sie dazu in die Lage versetzt werden sollten, angemessene Regulierungsinstrumente sowohl auf der Ebene der Europäischen Union als auch auf multilateraler und bilateraler Ebene anzuwenden, um ihre nationalen Gesundheitssysteme und Gesundheitsbehörden zu verwalten, und dass sie bei der Ausübung dieser Befugnis stets die Bestimmungen der Verträge und das Subsidiaritätsprinzip beachten müssen;

11.   unterstreicht, dass die Vorschriften des Vertrags einschließlich der spezifischen Vorschriften über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und die Rechtsprechung des Gerichtshofs auf Gesundheitsdienstleistungen Anwendung finden, und unterstreicht, dass die Erbringer von Gesundheitsdienstleistungen das uneingeschränkte Recht haben, sich in Übereinstimmung mit nationalen Vorschriften und EU-Bestimmungen in jedem beliebigen Mitgliedstaat niederzulassen und dort Dienstleistungen zu erbringen; unterstreicht gleichermaßen, dass die Patienten das uneingeschränkte Recht haben, in jedwedem Mitgliedstaat medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen;

12.   stellt fest, dass die Gesundheitssysteme zwar nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, dass aber Fragen im Zusammenhang mit den Gesundheitssystemen wie der Zugang zu Arzneimitteln und Behandlungen, die Patienteninformation sowie das Zu- und Abwandern von Versicherungsgesellschaften und Angehörigen der Gesundheitsberufe grenzüberschreitenden Charakter haben; stellt fest, dass diese Fragen von der Europäischen Union behandelt werden müssen;

13.   weist darauf hin, dass die Patienten in jedem Fall gleichen Zugang zu einer geeigneten Behandlung so nah wie möglich an ihrem Wohnort und in ihrer Sprache haben müssen; vertritt die Auffassung, dass die Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme(15) besser angewandt werden sollte, um die Fristen für die Markteinführung von Arzneimitteln zu verkürzen, Innovation und Sicherheit von Arzneimitteln zu unterstützen und die Inanspruchnahme des zentralisierten Verfahrens für die Genehmigung von Markteinführungen energischer zu fördern;

14.   betont, dass die Mitgliedstaaten die Einwohner eines anderen Mitgliedstaats in Bezug auf den Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen auf gleichberechtigter Grundlage behandeln sollten, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Privatpatienten oder Kassenpatienten handelt;

15.   weist darauf hin, dass Patienten Zugang zu Informationen darüber haben sollten, welche Erbringer von Gesundheitsdienstleistungen eine internationale Zulassung erhalten haben, und dass die zugelassenen Erbringer von Gesundheitsdienstleistungen unabhängig von ihrer Niederlassung innerhalb der Europäischen Union gewährleisten sollten, dass die Gesundheitsdienstleistungen sicher sind und auf messbaren internationalen Qualitätsindikatoren beruhen;

16.   betont, dass jedwede politische Initiative im Bereich der Gesundheitsdienstleistungen so weit wie möglich Gegenstand eines parlamentarischen Rechtsetzungsverfahrens sein sollte und nicht ad hoc anhand von Urteilen des Gerichtshofs verfolgt werden sollte;

17.   ist der Auffassung, dass die Sicherheit und die Rechte von Patienten bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen der Gesundheitsfürsorge derzeit nicht gewährleistet werden und dass im Hinblick auf Erstattungsmechanismen, Verpflichtungen der nationalen Behörden zur Weitergabe vorgeschriebener Informationen, Fürsorgepflicht sowohl für die Erstbehandlung als auch für die Nachsorge und die Vorschriften über das Risikomanagement für Privatpatienten Rechtsunsicherheit besteht;

Definitionen

18.   fordert eine eindeutige Definition der Gesundheitsdienstleistungen, um den Anwendungsbereich künftiger Regelungen auf diesem Gebiet klarzustellen und deutlich abzugrenzen; fordert eine Klärung der Frage, welche Bestandteile eines Gesundheitssystems in diesem Zusammenhang von Bedeutung sind;

19.   stellt fest, dass Gesundheitsdienstleistungen insofern vergleichbare Ziele verfolgen wie andere Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse, als sie auf dem Solidaritätsprinzip gründen, häufig fester Bestandteil nationaler Sozialschutzsysteme sind, individuell auf den Einzelnen zugeschnitten sind und es dem Bürger ermöglichen, seine Grundrechte wahrzunehmen und in den Genuss eines hohen Sozialschutzniveaus zu gelangen, sowie den sozialen und territorialen Zusammenhalt stärken;

20.   ist der Ansicht, dass alle Maßnahmen der Gemeinschaft betreffend die Gesundheitsdienstleistungen im Einklang mit den gemeinschaftlichen Maßnahmen im Bereich der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse stehen sollten;

21.   verlangt, dass jede weitere Klarstellung der Begriffe, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs verwendet werden, zu keiner Veränderung des Gleichgewichts führt, das vom Gerichtshof in Bezug auf die Vorrechte der Mitgliedstaaten im Bereich der Volksgesundheit und die Rechte des einzelnen Patienten festgelegt worden ist; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass der Gerichtshof in Bezug auf das Konzept der "zumutbaren Wartezeit" eindeutig darauf hingewiesen hat, dass dieses Konzept ausschließlich vor dem Hintergrund einer Prüfung des medizinischen Befunds eines jeden Patienten definiert werden sollte und dass wirtschaftliche Erwägungen bei dieser Bewertung keine Rolle spielen sollten;

22.   fordert eine weitere Klärung von Begriffen wie "zumutbare Wartezeiten" und der Definition von stationärer und ambulanter Behandlung;

23.   weist darauf hin, dass hinsichtlich stationärer Gesundheitsdienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat das Verfahren für die Erteilung einer Genehmigung eine Garantie für die Patienten enthalten muss, mit der sie vor willkürlichen Entscheidungen ihrer nationalen Behörden geschützt werden; weist darauf hin, dass im Hinblick auf eine Erleichterung der Freizügigkeit von Patienten ohne Beeinträchtigung der Planungsziele der Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund der geltenden Rechtsprechung des Gerichtshofs die stationäre Behandlung eng ausgelegt werden sollte als Behandlung, die nur innerhalb einer Krankenhausinfrastruktur geleistet werden kann und nicht beispielsweise in der Praxis eines niedergelassenen Arztes oder in der Wohnung des Patienten; weist insbesondere darauf hin, dass jede Verweigerung der Erteilung einer Genehmigung im Rahmen gerichtlicher Verfahren angefochten werden können muss und dass zur Prüfung des medizinischen Zustands eines jeden Patienten eine in jeder Hinsicht objektive und unparteiische Stellungnahme von unabhängigen Sachverständigen eingeholt werden müsste;

Patientenmobilität

24.   nimmt Kenntnis von den großen Mobilitätsunterschieden und den unterschiedlichen Gründen für die Mobilität bei den Patienten, die von ihrem nationalen Gesundheitssystem ins Ausland geschickt werden, und Patienten, die auf eigenes Betreiben eine medizinische Behandlung im Ausland aufsuchen, Touristen, die im Ausland erkranken, Wanderarbeitnehmern, Studenten, Rentnern und Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsland oder in einer Grenzregion leben, und betont, dass diese Unterschiede bei der Ausarbeitung der Gesundheitspolitik berücksichtigt werden sollten;

25.   unterstreicht, dass es zweckmäßig ist, zwischen grenzüberschreitenden Dienstleistungen einerseits zu unterscheiden, d.h. Dienstleistungen beiderseits einer gemeinsamen Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten, mit denen den Patienten ein hohes Niveau des Zugangs und der Behandlung aufrechterhalten und angeboten werden soll, und andererseits den internationalen Gesundheitsdienstleistungen innerhalb der Europäischen Union, die eine Gesundheitsversorgung für die Behandlung von seltenen Krankheiten bieten müssen und/oder Krankheiten, die seltene und sehr kostspielige Technologien erforderlich machen (Referenzzentren für die Behandlung) oder Zugang zu einer Versorgung verleihen müssen, die ihnen ihr Mitglied- bzw. Wohnsitzstaat derzeit nicht bieten kann;

26.   fordert die Kommission auf, für jeden Mitgliedstaat Jahresstatistiken zur Patientenmobilität sowie zur Anzahl der Fälle, in denen die Erstattung verweigert wird, und die Gründe dafür vorzulegen;

27.   erkennt zwar an, dass die Politik auf dem Gebiet der Gesundheitsversorgung in erster Linie in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, und unterstreicht die Notwendigkeit der Erbringung einer qualitativ hochwertigen Gesundheitsversorgung im Herkunftsland des Patienten, begrüßt dennoch die Initiative der Kommission, ein Verfahren der Konsultation zur besten Vorgehensweise für eine Gemeinschaftsaktion einzuleiten mit dem Ziel, innerhalb eines vernünftigen zeitlichen Rahmens den Zugang der Patienten zu einem sicheren, qualitativ hochwertigen und effizienten Rahmen für die grenzüberschreitenden Aspekte der Gesundheitsversorgung zu verbessern, und fordert die Kommission auf, konkrete Vorschläge vorzulegen, um Fortschritte in diesem Bereich zu fördern und zu überwachen;

28.   stellt fest, dass eine erhebliche Anzahl von Patienten aus mehreren Mitgliedstaaten aufgrund der Wartelisten nicht in der Lage ist, die erforderliche medizinische Behandlung innerhalb einer zumutbaren Frist in ihrem Heimatland zu erhalten, und stellt fest, dass diese Patienten deshalb von einer medizinischen Behandlung im Ausland abhängen;

Verbesserung der Information für die Patienten

29.   nimmt zur Kenntnis, wie schwierig es für die Patienten ist, klare und präzise Informationen über die Gesundheitsfürsorge zu erhalten, insbesondere in Bezug auf grenzüberschreitende Gesundheitsfürsorge, und wie komplex die zu befolgenden Verfahren sind; stellt fest, dass diese Schwierigkeit, die nicht nur durch Sprachgrenzen hervorgerufen wird, die Risiken für die Gesundheit der Patienten erhöhen kann;

30.   vertritt die Auffassung, dass die Europäische Union eine gewichtige Aufgabe wahrzunehmen hat, wenn es darum geht, den Zugang der Patienten zu Informationen über den Zugang zu grenzüberschreitenden Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern;

31.   weist darauf hin, dass die effiziente Weitergabe und der transparente Austausch von Gesundheitsinformationen ein wesentliches Erfordernis sind, um bei der Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen in verschiedenen Mitgliedstaaten die Kohärenz und die Aufrechterhaltung qualitativ hochwertiger Gesundheitsdienstleistungen zu gewährleisten;

32.   hält es für wichtig, dass die Patienten, nachdem sie umfassend sowohl über die Voraussetzungen und die Zulassungsbedingungen als auch über die Folgen ihrer Wahl unterrichtet worden sind, das Recht erhalten, medizinische Leistungen in einem anderen Land in Anspruch zu nehmen, wenn ihnen dadurch Zugang zu einer geeigneten Behandlung verschafft wird; ist der Auffassung, dass vorherige Genehmigungen für eine Krankenhausversorgung in Übereinstimmung mit der im vorliegenden Bericht angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs leicht erhältlich sein sollten und dass Anträge unverzüglich behandelt und auf der Grundlage objektiver und neutraler Kriterien bewertet werden sollten; eine Versagung der Genehmigung sollte auf der Grundlage objektiver Gründe gerechtfertigt werden, die auf transparente Weise nachgeprüft und erläutert werden müssen, und jede Ablehnung sollte unter Bezugnahme auf die Stellungnahme unabhängiger Sachverständiger begründet werden;

33.   fordert die Verabschiedung einer europäischen Charta der Patientenrechte auf der Grundlage der in den Mitgliedstaaten bestehenden Chartas und der von Nichtregierungsorganisationen geleisteten Arbeit;

Kostenerstattung

34.   ist sich der bestehenden Unterschiede zwischen den Gesundheitsdienstleistungen in den Mitgliedstaaten und der vielschichtigen rechtlichen Bestimmungen bewusst, mit denen die Kostenerstattung geregelt wird; fordert eine Kodifizierung der geltenden Rechtsprechung zur Erstattung der Kosten von grenzüberschreitenden Gesundheitsdienstleistungen, um die ordnungsgemäße Anwendung der Rechtsprechung durch sämtliche Mitgliedstaaten sicherzustellen und die den Patienten, nationalen Krankenversicherungssystemen und Erbringern von Gesundheitsleistungen zur Verfügung stehenden Informationen zu verbessern, ohne dabei zusätzliche lästige bürokratische Hürden für die Mitgliedstaaten zu schaffen;

35.   fordert die Kommission auf, alle Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, die geltenden Verfahren für die Erstattung grenzüberschreitender Gesundheitsdienstleistungen anzuwenden; vertritt die Auffassung, dass es der Kommission möglich sein muss, Mitgliedstaaten, die dagegen verstoßen, entsprechend zu belangen;

36.   fordert die Einführung eines europäischen Referenzsystems für Erstattungen, um den Bürgern die Möglichkeit zu eröffnen, Vergleiche anzustellen und die für sie optimale Wahl der Behandlung zu treffen;

37.   fordert die Prüfung von Möglichkeiten einer aktiven Unterstützung und Förderung der Arbeit, die darauf abzielt, die Verwendung der Europäischen Krankenversicherungskarte zu einer gemeinsamen Praxis zu machen und dazu einen standardisierten Satz von elektronischen Patientendaten festzulegen, um die Verfahren für europäische Bürger, die eine Gesundheitsversorgung in anderen Mitgliedstaaten erhalten, zu erleichtern; vertritt die Auffassung, dass die Inhaber der Karte selbst beschließen müssen, welche Daten darauf gespeichert werden; fordert im Sinne eines möglichst effektiven Einsatzes dieses Systems die Festlegung von europäischen Gesundheitsindikatoren; hält es aus Gründen der Patientensicherheit für wichtig, die nationalen Behörden dazu anzuhalten, Informationen über die Zulassung von Erbringern grenzüberschreitender Gesundheitsdienstleistungen und Disziplinarmaßnahmen auszutauschen; hält es für angemessen, das System der Europäischen Krankenversicherungskarte so auszuweiten, dass es den internationalen Austausch von Daten über den versicherungsrechtlichen Status des Patienten beinhaltet;

38.   fordert die Mitgliedstaaten auf, zu gewährleisten, dass die Erbringer von Gesundheitsdienstleistungen ein eindeutig sichtbares Symbol verwenden, mit dem (ähnlich wie bei Kreditkarten in Hotels, Restaurants, usw.) gezeigt wird, dass die Krankenversicherungskarte eines Patienten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in einem bestimmten Mitgliedstaat akzeptiert werden kann; fordert ein hohes Maß an Datenschutz für Patienten in Bezug auf die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Bereich der Gesundheitsdienstleistungen, um die Vertraulichkeit sensibler medizinischer Daten zu wahren;

Mobilität der Fachkräfte im Gesundheitswesen

39.   weist darauf hin, dass die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen(16) nicht alle Regelungslücken schließt, die derzeit auf EU-Ebene in Bezug auf die Freizügigkeit der Fachkräfte im Gesundheitswesen, insbesondere im Bereich der Weiterbildung, des Niederlassungsrechts und der Gewährleistung der fortlaufenden Kompetenz dieser Fachkräfte, bestehen; betont, dass alle künftigen Rechtsvorschriften in diesem Bereich darauf ausgerichtet sein sollten, die Bereitstellung grenzüberschreitender Gesundheitsdienstleistungen und die Niederlassung von Erbringern von Gesundheitsdienstleistungen aus anderen Mitgliedstaaten erheblich zu vereinfachen;

40.   weist darauf hin, dass es in Europa zwar eine gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen gibt, dass hinsichtlich des Inhalts der Berufsausbildungen sowie der Art der Berufsausübung allerdings weiterhin noch nicht genügend qualitative Übereinstimmung besteht bzw. festgelegt wurde;

41.   betont, dass gemäß Artikel 35 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die Union ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen hat, und unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass die Qualität der Gesundheitsdienstleistungen und die Fähigkeit des Sektors, Mitarbeiter zu behalten, von der Qualität der Arbeit und den Arbeitsbedingungen für im Gesundheitsbereich Beschäftigte, was auch Pausenzeiten und Schulungsmöglichkeiten einschließt, bestimmt werden; betont ferner, dass begleitende Maßnahmen wie Qualitätskontrolle, Überwachung und der Einsatz neuer Informationstechniken die bestmögliche medizinische Betreuung für die Patienten gewährleisten sollten;

42.   hält es für sehr wichtig, dass Erbringer von Gesundheitsdienstleistungen, die in direktem Kontakt zu Patienten stehen, über ausreichende Kenntnisse der Sprache des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats verfügen;

43.   fordert die Kommission auf, ein System zu schaffen, das es den verschiedenen nationalen Behörden ermöglicht, Informationen über Erbringer von Gesundheitsdienstleistungen zu sammeln und auszutauschen; fordert die Einführung einer europäischen Karte, die Zugang zu Informationen über die Fähigkeiten von Fachkräften im Gesundheitswesen bietet, und die Bereitstellung dieser Informationen für die Patienten; fordert ferner die Entwicklung eines zuverlässigen Gesundheitsinformationssystems für Dienstleistungserbringer, verbunden mit einer Verpflichtung der nationalen Behörden, diese Informationen weiterzugeben;

44.   fordert die Kommission im Kontext einer zunehmenden beruflichen Mobilität in Europa auf, den nationalen Behörden die rechtliche Verpflichtung aufzuerlegen, Informationen über die Zulassung von Fachkräften des Gesundheitswesens und Disziplinarmaßnahmen auszutauschen, um die Sicherheit der Patienten zu gewährleisten;

45.   begrüßt die im Rahmen der Initiative Health Professionals Crossing Borders durchgeführten Arbeiten als ein gutes Beispiel für eine enge multilaterale Zusammenarbeit zwischen den für die Gesundheitsdienstleistungen zuständigen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten;

46.   weist darauf hin, dass die Fachkräfte im Gesundheitswesen besser über ihr Recht auf Mobilität innerhalb der Europäischen Union unter Rückgriff auf bestehende Instrumente der Kommission wie etwa EURES (European Employment Services) unterrichtet werden müssen;

Gesetzliche Haftung

47.   betont, dass die Patientenmobilität der Absicherung durch begleitende und eindeutige Vorschriften über die Haftung bei der Erbringung grenzüberschreitender Gesundheitsdienstleistungen und des dazu notwendigen erleichterten Zugangs zu außergerichtlichen und gerichtlichen Streitbeilegungsmechanismen bedarf, vor allem dann, wenn die verschiedenen Stufen der Behandlung in mehr als einem Land stattgefunden haben;

48.   stellt fest, dass die Kombination von derzeitigen Vorschriften des internationalen Privatrechts über die gerichtliche Zuständigkeit und das anwendbare Recht mit verschiedenen Gemeinschaftsinstrumenten zu einem vielschichtigen und schwierigen Netz von Regelungen für die gesetzliche Haftung führt, das den Zugang zur Justiz nicht erleichtert, was in Bezug auf Gesundheitsdienstleistungen, die von ihrer Natur her sowohl persönlich als auch individuell sind, besonders besorgniserregend ist; stellt ferner fest, dass ein Patient, der einen Rechtsbehelf einlegen will, sowohl besonders schutzbedürftig ist als auch alleine entweder gegen eine Institution oder gegen eine Berufskörperschaft vorgeht;

49.   hebt daher die Notwendigkeit hervor, die Rechtssicherheit der Patienten und Fachkräfte zu gewährleisten, und verlangt eine Klärung der Haftung in möglichen Schadensfällen sowie eine Pflicht für alle Fachkräfte im Gesundheitswesen zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung zu vertretbaren Kosten;

50.   betont die Notwendigkeit, den Schutz der Patienten zu stärken und dazu von den Fachkräften im Gesundheitswesen zu verlangen, dass sie eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen; stellt jedoch fest, dass sowohl die Mittel zur Gewährleistung einer solchen Versicherung als auch die Definition einer Fachkraft im Gesundheitswesen vom jeweiligen Versicherer oder anderen Strukturen der finanziellen Absicherung in den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegt werden;

51.   hebt hervor, dass Gesundheitsleistungen häufig eine medizinische Nachbehandlung erfordern; verlangt eine Klarstellung der Vorschriften über die Haftungsverteilung zwischen den Erbringern von gesundheitsbezogenen Leistungen in den einzelnen Phasen einer solchen Behandlung, um die Kontinuität der Versorgung zu gewährleisten; weist darauf hin, dass die Entwicklungen in den Bereichen Telemedizin und E-Health derart umfangreich sind, dass in den Bereichen soziale Absicherung, Finanzierung und Zugang zu diesen Gesundheitsdienstleistungen neue Regeln vereinbart werden müssen;

Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten

52.   ist der Auffassung, dass eine engere Zusammenarbeit zwischen den Gesundheitssystemen auf lokaler, regionaler, zwischenstaatlicher und europäischer Ebene es ermöglichen sollte, eine angemessene Behandlung in anderen Mitgliedstaaten zu erhalten, die Qualität der Dienstleistungen zu steigern und dadurch das Vertrauen der Bürger zu stärken;

53.   weist darauf hin, dass durch grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Betroffenen sachnahe Lösungen gefunden werden können, wie das Beispiel Euroregis zeigt;

54.   erwartet von den Mitgliedstaaten eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit beim Angebot von Gesundheitsdienstleistungen, um das jeweilige Gesundheitssystem kosteneffizienter gestalten zu können;

55.   fordert die Kommission auf, technische Normen auszuarbeiten, und fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, die Einführung aufeinander abgestimmter transparenter Informationssysteme zu unterstützen, die einen wirksamen Austausch und die Weitergabe von Gesundheitsinformationen zwischen den Erbringern von Gesundheitsdienstleistungen in den einzelnen Mitgliedstaaten ermöglichen;

56.   unterstützt den Aufbau von Netzen von Referenzzentren, einschließlich elektronischer Referenzzentren, für bestimmte seltene und chronische Erkrankungen sowie den Austausch von Kenntnissen über bewährte Behandlungsmethoden und über die Organisation von Gesundheitssystemen zwischen den einzelnen EU-Staaten; fordert die Kommission auf, die grenzübergreifende Zusammenarbeit der Verwaltungen zu optimieren;

57.   vertritt die Ansicht, dass die Europäische Union eine wichtige Rolle bei der Verbesserung der Verfügbarkeit von Informationen für Patienten über die grenzüberschreitende Mobilität übernehmen kann, unter anderem durch die Förderung von europäischen Gesundheitsindikatoren;

58.   erkennt an, dass eine Nachfrage nach angemessen regulierten, qualitativ hochwertigen grenzüberschreitenden Dienstleistungen im Bereich des Gesundheitswesens und pharmazeutischer Erzeugnisse sowie nach Zusammenarbeit und dem Austausch von wissenschaftlichen und technologischen Erfahrungen zwischen hoch spezialisierten medizinischen Zentren besteht; weist jedoch darauf hin, dass die meisten Menschen Erhebungen zufolge eine qualitativ hochwertige Behandlung in der Nähe ihres Wohnortes bevorzugen würden; ist der Auffassung, dass die Kommission – um die geeignetste legislative Antwort geben zu können – im Vorfeld eine erschöpfende Studie zum ersten über den tatsächlichen Bedarf an Mobilität der Patienten und zum zweiten über die der Mobilität unterliegenden Bevölkerungsgruppen durchführen und gleichzeitig die Auswirkungen einer solchen Mobilität auf die Gesundheitssysteme bewerten sollte;

59.   erwartet angesichts der bestehenden Unterschiede, dass die Mitgliedstaaten Fragen wie den Zugang, die Qualität der Versorgung und die Kostenkontrolle untereinander regeln;

60.   ist der Auffassung, dass die offene Koordinierungsmethode ein angemessenes Instrument ist, um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu verstärken;

61.   hofft auf die Entwicklung bilateraler bzw. multilateraler Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten, Regionen und kommunalen Behörden und zwischen den Akteuren im Gesundheitswesen, die eine gemeinsame Nutzung der materiellen und personellen Ressourcen in den Grenzregionen – insbesondere in Regionen mit einer großen Zahl von Kurzzeitbesuchern – und den Austausch von Fähigkeiten und Kenntnissen stimulieren würden;

62.   fordert die Schaffung und Inanspruchnahme zentraler Anlaufstellen auf der Grundlage bereits bestehender Gemeinschaftsinstrumente in Übereinstimmung mit der spezifischen Organisationsstruktur jedes Gesundheitssystems, um Patienten, Angehörigen der Gesundheitsberufe, Gesundheitseinrichtungen und zuständigen Behörden den Zugang zu objektiven und unabhängigen Informationen zu garantieren; ist der Auffassung, dass die Angehörigen der Gesundheitsberufe die Patienten bei der Beschaffung dieser Informationen unterstützen können;

63.   hält die Kommission dazu an, alle vorhandenen Instrumente wie SOLVIT und Vertragsverletzungsverfahren zu nutzen, um Patienten zu unterstützen, denen eine Erstattung (für ambulante Behandlung) oder eine Genehmigung (für stationäre Behandlung) verweigert wurde, obwohl die in der Rechtsprechung festgelegten Voraussetzungen erfüllt waren;

64.   hält die Kommission dazu an, auch weiterhin Daten von den Mitgliedstaaten zu sammeln und auch weiterhin Trends und Herausforderungen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Mobilität von Patienten und Fachkräften im Gesundheitswesen zu analysieren;

Schlussfolgerungen

65.   fordert die Kommission auf, ihre Politik der Ahndung von Verstößen gegen EU-Recht zu verstärken, um sicherzustellen, dass sich alle Mitgliedstaaten an die Rechtsprechung des Gerichtshofs halten und dass alle europäischen Patienten unabhängig von ihrem Herkunftsland die Rechte, die ihnen durch den Vertrag zugestanden werden, wahrnehmen können;

66.   fordert die Kommission auf, dem Parlament und dem Rat einen Vorschlag für ein geeignetes Instrument insbesondere mit Blick auf eine Kodifizierung der Rechtsprechung des Gerichtshofs vorzulegen;

67.   fordert die Kommission auf, einen Vorschlag vorzulegen, der der vorliegendem Entschließung in der angenommenen Fassung und den Urteilen des Gerichtshofs zu den Rechten von Patienten Rechnung trägt; fordert eine Garantie für die Patienten im Hinblick auf den weitest möglichen Zugang zu Gesundheitsdiensten überall in Europa sowie die Gewährleistung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit für die Erbringer von Gesundheitsdienstleistungen;

68.   weist darauf hin, dass der Vorschlag der Kommission zum Umgang mit Gesundheitsfragen in der Richtlinie 2006/123/EG vom Europäischen Parlament und vom Rat nicht akzeptiert wurde, und betont, dass jetzt weitere Maßnahmen erforderlich sind, um bestehende Rechte zu wahren; fordert die Kommission als Hüterin der Verträge deshalb zur Wahrung dieser Rechte auf;

69.   glaubt, dass insbesondere ein neuer europäischer Regulierungsrahmen für die grenzüberschreitende Gesundheitsfürsorge den Zugang zu einer qualitativ hochwertigen Gesundheitsversorgung im Krankheitsfall verbessern, zur Patientensicherheit beitragen und die Wahlmöglichkeiten für sämtliche Patienten in der Europäischen Union erhöhen sollte, ohne zur Ungleichheit bei den Ergebnissen der Gesundheitsfürsorge beizutragen;

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70.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Slg. 1998, S. I-1831.
(2) Slg. 1998, S. I-1931.
(3) Slg. 2001, S. I-5473.
(4) Slg. 2001, S. I-5363.
(5) Slg. 2003, S. I-1703.
(6) Slg. 2003, S. I-4509.
(7) Slg. 2003, S. I-12403.
(8) Slg. 2004, S. I-2641.
(9) Slg. 2006, S. I-4325.
(10) ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.
(11) ABl. C 124 E vom 25.5.2006, S. 543.
(12) ABl. C 146 vom 22.6.2006, S. 1.
(13) ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2.
(14) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.
(15) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 8.
(16) ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.

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