Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2007 zur handelsbezogenen Hilfe der EU (2006/2236(INI))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 13. Dezember 2001 zur WTO-Konferenz in Qatar(1), vom 3. September 2002 zu Handel und Entwicklung im Hinblick auf die Beseitigung der Armut(2), vom 30. Januar 2003 zum Hunger in der Welt und zur Beseitigung der Hemmnisse für den Handel mit den ärmsten Ländern(3), vom 15. Mai 2003 zur Stärkung der Kapazitäten in den Entwicklungsländern(4), vom 4. September 2003 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über Handel und Entwicklung – Unterstützung der Entwicklungsländer bei der Nutzung der Vorteile des Handels(5), vom 25. September 2003 zur Fünften WTO-Ministerkonferenz in Cancún(6), vom 24. Februar 2005 zur Bekämpfung von Hunger und Armut(7), vom 12. Mai 2005 zur Bewertung der Doha-Runde nach dem Beschluss des Allgemeinen Rates der WTO vom 1. August 2004(8), vom 6. Juli 2005 zur weltweiten Aktion gegen Armut(9), vom 1. Dezember 2005 zu den Vorbereitungen für die Sechste Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation in Hongkong(10), vom 4. April 2006 zur Bewertung der Doha-Runde nach der WTO-Ministerkonferenz in Hongkong(11), vom 1. Juni 2006 zu handelspolitischen Maßnahmen für eine möglichst erfolgreiche Bekämpfung der Armut(12), vom 6. Juli 2006 zu fairem Handel und Entwicklung(13) sowie vom 7. September 2006 zur Einstellung der Verhandlungen über die Entwicklungsagenda von Doha(14),
– in Kenntnis der Mitteilungen der Kommission "Beschleunigte Verwirklichung der entwicklungspolitischen Millenniumsziele – Der Beitrag der Europäischen Union" (KOM(2005)0132), "Stärkeres Engagement für die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele – Entwicklungsfinanzierung und Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit" (KOM(2005)0133), "Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung – Beschleunigung des Prozesses zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele" (KOM(2005)0134), "Entwicklungsfinanzierung und Wirksamkeit der Hilfe – Herausforderungen durch die Aufstockung der EU-Hilfe im Zeitraum 2006-2010" (KOM(2006)0085) und "EU-Entwicklungszusammenarbeit: Mehr, besser und schneller helfen" (KOM(2006)0087),
– unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Rates, des Europäischen Parlaments und der Kommission über die Entwicklungspolitik der Europäischen Union "Der Europäische Konsens"(15),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen vom 12. Dezember 2005 und vom 16. und 17. Oktober 2006,
– in Kenntnis der Erklärung der Vierten WTO-Ministerkonferenz vom 14. November 2001 in Doha(16),
– in Kenntnis der Erklärung der Sechsten WTO-Ministerkonferenz vom 18. Dezember 2005 in Hongkong(17),
– in Kenntnis der Millenniumserklärung der Vereinten Nationen vom 8. September 2000(18), in der die Millenniums-Entwicklungsziele als gemeinsam festgelegte Kriterien der internationalen Gemeinschaft zur Beseitigung der Armut niedergelegt sind,
– in Kenntnis der Berichte 2005 und 2006 der Vereinten Nationen über die Millenniumsziele für die Entwicklung,
– in Kenntnis des Berichts der Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für das Millenniums-Projekt,
– in Kenntnis des am 8. Juli 2005 von der G8 in Gleneagles herausgegebenen Kommuniqués,
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A6-0088/2007),
A. in der Erwägung, dass ein ausgewogenes und auf Regelungen basierendes multilaterales Handelssystem von entscheidender Bedeutung ist für die Möglichkeiten der Entwicklungsländer, am internationalen Handel teilzunehmen und von seinen Vorteilen zu profitieren,
B. in der Erwägung, dass der Anteil der am wenigsten entwickelten Länder am Welthandel in den vergangenen 40 Jahren von 1,9 % auf weniger als 1 % zurückgegangen ist, und dies trotz der Ausweitung der bilateralen Regelungen über einen zoll- und quotenfreien Zugang für ihre Erzeugnisse (von denen die gemeinschaftliche Initiative "Alles außer Waffen" die bedeutendste Regelung ist),
C. in der Erwägung, dass das Wirtschaftswachstum und die Integration der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft eine der wichtigsten Voraussetzungen für das Erreichen des Ziels der Beseitigung der Armut im Zusammenhang mit einer nachhaltigen Entwicklung und der Verwirklichung der Millenniumsziele sind,
D. in der Erwägung, dass der Friede und die gemeinsamen und universalen Werte der Respektierung und Förderung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten, der guten Verwaltung, der Demokratisierung und der Rechtstaatlichkeit für die Entwicklungsländer von entscheidender Bedeutung sind, um sowohl die Armut zu verringern als auch die Vorteile größerer Handelsmöglichkeiten zu nutzen,
E. in der Erwägung, dass, wie im europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik festgestellt wurde, die Gemeinschaft auf der Grundlage ihrer eigenen Erfahrungen und ihrer ausschließlichen Befugnis in Handelsfragen einen relativen Vorteil bei der Hilfestellung für Partnerländer zur Integrierung des Handels in einzelstaatliche Entwicklungsstrategien sowie bei der Unterstützung der regionalen Kooperation hat,
F. in der Erwägung, dass in der Erklärung der Sechsten WTO-Ministerkonferenz von Hongkong darauf hingewiesen wird, dass mit der handelsbezogenen Hilfe den Entwicklungsländern, insbesondere den am wenigsten entwickelten Ländern, geholfen werden soll, die Kapazitäten auf der Angebotsseite und die handelsbezogene Infrastruktur auszubauen, die sie benötigen, um die WTO-Abkommen umsetzen und aus ihnen Nutzen ziehen zu können und um ihren Handel im weiteren Sinne auszuweiten,
G. in der Erwägung, dass die Globalisierung ein fortlaufender und nicht aufzuhaltender Prozess ist, der Chancen bietet und vor Herausforderungen stellt, der aber auch die Gefahr der Marginalisierung bestimmter Länder, insbesondere der ärmsten Länder, sowie eine Marginalisierung der gefährdetsten Bevölkerungsgruppen in diesen Ländern birgt, insbesondere wenn große Einkommensunterschiede in und zwischen den verschiedenen Ländern bestehen bleiben und immer mehr Menschen in Armut leben,
Argumente für die handelsbezogene Hilfe (HbH) und das zweckgerichtete Dreieck aus verbessertem Marktzugang, gesunder innerstaatlicher Politik und verstärkter und wirksamerer handelsbezogener Hilfe
1. unterstreicht, dass die Öffnung des Handels eine der wirksamsten Triebfedern für Wirtschaftswachstum ist, das zur Verringerung der Armut und Förderung des Wirtschaftswachstums zu Gunsten der Armen und der Beschäftigung unverzichtbar und auch ein wichtiger Katalysator für eine nachhaltige Entwicklung weltweit ist;
2. besteht jedoch darauf, dass die Öffnung des Handels allein nicht ausreicht, um ihn für die Entwicklung und zur Verringerung der Armut, die ein komplexes vielschichtiges Problem ohne simple Lösungen ist, nutzbar zu machen;
3. betont, dass in vielen Entwicklungsländern die innenpolitischen Verhältnisse und mangelhafte wirtschaftliche und investitionsrelevante Umfelder starke Hemmnisse für die Nutzung der Vorteile aus den größeren Handelschancen sind; stellt daher fest, dass Wachstum und Handel die Armut nicht verringern können, wenn nicht die notwendige innerstaatliche Politik, u. a. eine Politik der Umverteilung und eine Sozialpolitik sowie bessere Fähigkeiten im Bereich der guten Staatsführung, diese flankieren;
4. ist der Auffassung, dass ohne Fortschritte in der Verwaltung alle anderen Reformen nur begrenzte Auswirkungen haben können; unterstreicht, dass wirksame staatliche Ordnungen, die die Menschenrechte schützen und ihrer Bevölkerung Dienste anbieten sowie ein günstiges Klima für Unternehmertum und Wachstum schaffen können, die Grundlage für jede Entwicklung sind; ist der Auffassung, dass Verbesserungen in der Staatsführung, u. a. im Hinblick auf demokratische Verhältnisse, in erster Linie Sache des betreffenden Landes sind, dass handelsbezogene Hilfen sowohl zur Unterstützung guter Verwaltung als auch zur Vermeidung ihrer Unterminierung verwendet werden können durch Förderung umfassender einzelstaatlicher Strategien zum Kapazitätsaufbau und zur Stärkung der Partizipation sowie von Einrichtungen, die Transparenz und Rechenschaftspflicht verbessern;
5. ist der Auffassung, dass die Rechenschaftspflicht auf Gegenseitigkeit beruht und die Grundsätze der ökologischen Nachhaltigkeit, des Schutzes der sozialen Rechte und der Menschenrechte und der guten Verwaltung sowohl für Industrieländer als auch für Entwicklungsländer gelten und daher für den Ansatz der Europäischen Union im Bereich der handelsbezogenen Hilfe bestimmend sein müssen;
6. kommt zu der Schlussfolgerung, dass, wenn die Entwicklungsländer das Potenzial der Handelsliberalisierung ausschöpfen wollen, der Marktzugang, insbesondere in den am wettbewerbsfähigsten Sektoren, durch gesunde nationale Reformen und ein faires internationales Handelssystem, das eine wesentlich verstärkte und wirksamere HbH umfasst, ergänzt werden muss;
7. betont, dass die HbH kein Allheilmittel, aber sehr wohl unbedingt nötig ist, um die potenziellen Vorteile des internationalen Handels nutzen und seine potenzielle Kosten verringern zu können; ist der Auffassung, dass HbH nur dann als erfolgreich betrachtet werden kann, wenn Erzeuger und Händler in den Empfängerländern unmittelbaren wirtschaftlichen Nutzen haben;
8. stellt fest, dass der Handel, zusammen mit der Produktionskapazität im Allgemeinen, in den Hilfsprogrammen der letzten 10-15 Jahre etwas vernachlässigt wurde zugunsten erheblicher Anstrengungen im Bereich der direkten Armutsbekämpfung, was nicht immer das wirksamste Mittel ist, um langfristig eine erhebliche Armutsreduzierung zu erreichen; ist daher der Auffassung, dass HbH-Initiativen die einzigartige Chance bieten, das gegenseitige Misstrauen zwischen Handel und Hilfeleistung zu überwinden; ist ferner der Auffassung, dass es absolut notwendig ist, der Integration von Handels- und Entwicklungsstrategien besondere Aufmerksamkeit zu widmen, um eine Ausgewogenheit herzustellen und nachhaltige und langfristige Produktionsmuster zu finden, die zur Armutsbekämpfung beitragen können;
9. weist darauf hin, dass Entwicklung nicht nur wirtschaftliche Entwicklung ist, sondern sich auch in den Bereichen Gesundheit, Erziehung, Menschenrechte, Umweltschutz und politische Freiheit manifestiert; ist jedoch der Auffassung, dass sich diese nachhaltig nicht verwirklichen lassen, wenn die wirtschaftliche Entwicklung fehlt, welche die erforderlichen Ressourcen schafft;
10. hofft, dass die HbH den Entwicklungsländern, die diese Hilfe erhalten, ein Instrument an die Hand gibt, um einen Prozess der wirtschaftlichen Integration innerhalb der südlichen Hemisphäre in die Wege zu leiten, woran es bislang mangelt;
11. fordert die Europäische Union auf, alle Zusagen im Rahmen der Doha-Runde gegenüber den am wenigsten entwickelten Ländern zu erfüllen, indem das Entwicklungspaket umgesetzt und ihre Exportbeihilfen für Agrarerzeugnisse bis 2013 abgeschafft werden; betont, dass die Europäische Union die anderen Mitglieder der WTO auffordern muss, ebenfalls ihren Zusagen gegenüber den am wenigsten entwickelten Ländern nachzukommen;
Die gemeinsame europäische Strategie 2007 im Bereich der handelsbezogenen Hilfe
12. begrüßt und unterstützt entschieden das den Schlussfolgerungen des Rates "Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen" vom 16. und 17. Oktober 2006 zu entnehmende Einvernehmen, wonach eine verstärkte und wirksamere HbH notwendig ist, um allen Entwicklungsländern, insbesondere den am wenigsten entwickelten, zu ermöglichen, besser in das multilaterale geregelte Handelssystem integriert zu werden und den Handel bei der Förderung des überdachenden Ziels der Bekämpfung der Armut im Zusammenhang einer nachhaltigen Entwicklung wirksamer zu nutzen;
13. hält es für äußerst wichtig, dass es nach dem Beispiel des europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik bei der Ausarbeitung und Annahme der gemeinsamen europäischen Strategie 2007 im Bereich der HbH angemessen beteiligt ist;
14. stellt fest, dass die gemeinsame europäische Strategie 2007 erstens die allgemeinen Grundsätze für die gemeinschaftliche HbH schaffen sollte, zweitens ein Arbeitsprogramm mit spezifischen Empfehlungen für die Europäische Union zum Erreichen und gegebenenfalls zur Verbesserung des 2 Milliarden-Euro-Ziels für HbH bis 2010 und zur wirksameren Gestaltung der HbH erstellen sollte, drittens die Modalitäten für die Koordinierung und konkrete Umsetzung der HbH auf den verschiedenen Ebenen unter Beachtung der Empfehlungen der WTO-Arbeitsgruppe schaffen sollte sowie schließlich Mechanismen zur Verbesserung der Transparenz, der Überwachung und der Kontrolle festlegen sollte;
Anwendungsbereich und Definition der handelsbezogenen Hilfe
15. stellt fest, dass sich eine der umstrittensten Fragen im Hinblick auf HbH auf die Definition des Begriffs bezieht, da dieser Begriff für die Umschreibung eines extrem breiten Spektrums handelsbezogener Hilfsmaßnahmen für die Entwicklungsländer benutzt wird;
16. erinnert daran, dass HbH, wie von der OECD und dem Entwicklungshilfeausschuss (DAC) definiert und in der Datenbank über handelsbezogenen Kapazitätenaufbau für die Entwicklungsagenda von Doha (TCBDB) aufgezeichnet, traditionell in zwei grundlegende Kategorien fällt, und zwar "Handelspolitik und Handelsregulierung" sowie "Handelsentwicklung", wobei in die letztgenannte Kategorie die Hilfe des Privatsektors einbezogen wird und in geringerem Umfang Zwänge auf der Angebotsseite sowie bestimmte Anpassungshilfen subsumiert werden;
17. unterstreicht jedoch, dass die Arbeitsgruppe für handelsbezogene Hilfe der WTO (WTO AfT TF) drei weitere Kategorien handelsbezogener Hilfe zu den beiden bestehenden Kategorien hinzugefügt hat, und zwar "handelsbezogene Anpassung", "handelsbezogene Infrastruktur" und "Produktionskapazität";
18. stellt fest, dass diese drei HbH-Kategorien sich mit den bestehenden beiden überlappen und daher Gefahr laufen, von der allgemeinen Entwicklungszusammenarbeit nicht unterschieden zu werden, und dass sie somit nicht Gegenstand der bestehenden quantitativen Zielsetzungen der Kommission und Verpflichtungen der Mitgliedstaaten sein können, bis ein internationales Einvernehmen über ihre Definition erreicht ist, da bei diesem "breiteren" Bereich der HbH die Gefahr unklarer Berichterstattung und der Doppelerfassung besteht;
19. ist jedoch der Auffassung, dass die zusätzlichen drei Kategorien dieser erweiterten und ehrgeizigen Definition der WTO AfT TF nützlich sind, insofern sie das breite Spektrum der handelsbezogenen Erfordernisse von Entwicklungsländern gut widerspiegeln und daher für die Strategien zur Entwicklung der Länder und zur Reduzierung der Armut genutzt werden sollten, um die wirksame Einbeziehung aller relevanten handelsbezogenen Prioritäten zu fördern; ist der Auffassung, dass die wesentliche Herausforderung – und Chance – jetzt darin besteht, ein kohärentes Bündel von Instrumenten zu entwickeln, das darauf gerichtet ist, die Hilfe in Entwicklungsländer zu kanalisieren, um den Handel vorteilhafter zu gestalten und somit wirtschaftliches Wachstum und Armutsbekämpfung zu fördern und die Entwicklung voranzutreiben;
20. empfiehlt die Schaffung umfassender Prozesse auf Landesebene mit Unterstützung geeigneter institutioneller Strukturen, die die nationalen Stellen, die relevanten Ministerien, einschließlich der Handelsministerien, die herkömmlicherweise nur begrenzten Einfluss auf die Entwicklungspolitik hatten, Parlamentarier, Gewerkschaften, Nichtregierungsorganisationen und die Geber und den privaten Sektor zusammenbringen, und ist der Auffassung, dass solche Prozesse der Ausgangspunkt für die Identifizierung der tatsächlichen Bedürfnisse und Prioritäten der HbH und im Interesse des Informationsaustauschs und des politischen Dialogs sind;
21. stellt fest, dass Initiativen im Hinblick auf HbH der entscheidenden Beteiligung des Privatsektors, insbesondere von KMU, Gewerkschaften und der Zivilgesellschaft, sowohl bei der Feststellung der Bedürfnisse als auch im Hinblick auf die Durchführung der Hilfe größere Aufmerksamkeit widmen sollten, damit die HbH Gründung und Wachstum von Unternehmen sowie die tatsächliche Schaffung angemessener Arbeitsplätze in stärkerem Maße ermöglicht; unterstreicht in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit, einen Teil der HbH gemäß Ziffer 19 seiner Entschließung zu fairem Handel und Entwicklung dem fairen Handel vorzubehalten;
Über den Rahmen hinaus, doch im ureigenen Interesse der Sache: Die Bedeutung der erweiterten HbH-Agenda
22. betont, dass die Europäische Union unabhängig von der präzisen Definition der HbH beträchtlich zur erweiterten HbH-Agenda beitragen muss;
Anpassung des Handels
23. stellt fest, dass die Anpassung des Handels, obwohl darauf in der oben genannten Erklärung der Ministerkonferenz der WTO von Hongkong nicht ausdrücklich hingewiesen wird, als ein wichtiges Element in die erweiterte HbH-Agenda einbezogen werden sollte; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die Arbeitsgruppe Handel des Millenniumsprojektes der Vereinten Nationen einen befristeten Fonds für handelsbezogene Hilfen vorschlägt, während das für Fragen des Handels zuständige Kommissionsmitglied (am 4. Februar 2005) die Schaffung eines speziellen Anpassungsfonds für den Handel vorgeschlagen hat, um den armen Ländern zu helfen, wirksamer Handel zu treiben und die sozialen Kosten der Anpassung aufzufangen;
24. stellt fest, dass sich die Kosten der handelsbezogenen Anpassung auf ein weites Spektrum von Fragen beziehen und wesentlich folgende Elemente umfassen: erstens die Kosten der Präferenzerosion, die insbesondere Länder betreffen, die von Textil- und Agrarausfuhren abhängig sind, zweitens die Verluste von Einnahmen aus Handelszöllen und drittens die Kosten, die sich aus einem Anstieg der Nahrungsmittelpreise ergeben und Länder, die Nettoimporteure von Nahrungsmitteln sind, sowie hauptsächlich ärmere Bevölkerungsschichten treffen dürften;
25. unterstreicht, dass die zusätzlichen Kosten aufgrund der Einhaltung der Qualitätsanforderungen, einschließlich der sanitären und Pflanzenschutz-Maßnahmen, sowie die Kosten aufgrund der Umsetzung der WTO-Abkommen, etwa der handelsbezogenen Investitionsmaßnahmen (TRIM), der handelsbezogenen Aspekte des geistigen Eigentums (TRIPS) und des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS), die wohldurchdachte Änderungen bei den politischen Maßnahmen und Rechtsvorschriften erfordern, oft als Anpassungskosten betrachtet werden; betont aber auch, dass sie sich häufig mit der HbH-Kategorie "Handelspolitik und Handelsreglementierung" überlappen; stellt fest, dass Kosten, die mit Produktionsfaktoren zusammenhängen, etwa, kurzfristige Arbeitslosigkeit und Umschulung zu meistern, von einigen Fachleuten auch als handelsbezogene Anpassungskosten betrachtet werden;
26. stellt fest, dass die Stützung der Zahlungsbilanz ein allgemeines entwicklungspolitisches Instrument ist, das eingesetzt werden kann und soll, um die Anpassungskosten zu bewältigen;
27. unterstreicht, dass Anpassungskosten im Rahmen der Europäischen Partnerschaftsabkommen von besonderer Bedeutung sind;
28. ist sich der wachsenden Besorgnis in den AKP-Staaten über die Verfahren der Bereitstellung, die Wirksamkeit und die Qualität der von der EG verwalteten handelsbezogenen Hilfe zur Unterstützung von Programmen für die wirtschaftliche Anpassung bewusst;
29. unterstreicht, dass die Handelsanpassung nicht als bloße Kompensierung der Präferenzerosion oder allgemeinerer Auswirkungen der Liberalisierung, sondern als ein Mechanismus zur Erleichterung des schwierigen Übergangs zu einem stärker liberalisierten Umfeld verstanden werden sollte;
30. ist der Auffassung, dass die Hilfe zur Anpassung in Reaktion auf Handelsschocks unerlässlich ist, um die Akzeptanz eines freieren Handels zu fördern, da bei Fehlen jeglicher Anpassungshilfe und sozialer Sicherheitsnetze die Handelsliberalisierung abgelehnt oder umgekehrt würde; ist der Auffassung, dass das Vermögen der Europäischen Union, diesbezüglich handelsbezogene Hilfe zu finanzieren und durchzuführen, ein erheblich größeres Verständnis der Anpassungsprozesse erfordert, die die Beschäftigten, die Verbraucher, die Unternehmen und die Regierungen in den Entwicklungsländern im Zuge der Handelsliberalisierung erleben;
31. stellt fest, dass der Handelsintegrationsmechanismus des IWF, der im Jahr 2004 entwickelt wurde, um Ländern in Zahlungsbilanzschwierigkeiten zu helfen, mit den Auswirkungen der Handelsliberalisierung fertig zu werden, den gewöhnlichen politischen Bedingungen und Darlehensbestimmungen des IWF unterliegt und somit nicht für Länder in Frage kommen dürfte, die bereits hoch verschuldet sind und/oder kein IWF-Programm wünschen; stellt mit Besorgnis fest, dass dies der einzige spezifische multilaterale Mechanismus für handelsbezogene Anpassung ist und bislang nur von drei Ländern in Anspruch genommen wurde, nämlich Bangladesh, der Dominikanischen Republik und der Republik Madagaskar;
32. empfiehlt, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten bei Fehlen neuer multilateraler Mechanismen zur Bewältigung der Kosten handelsbezogener Anpassung erstens Bereich, Effizienz und Wirksamkeit der jetzigen Hilfe für die handelsbezogene Anpassung bewerten und insbesondere – deskriptiv wie analytisch – die Auswirkungen dieser Hilfe quantitativ beurteilen; empfiehlt, dass die Kommission eine geeignete kohärente Methode zur Bewertung des Beitrags spezifischer Vorhaben zur Entwicklung von Handel und Wirtschaft zwecks Unterstützung handelsbezogener Anpassungen verwendet; empfiehlt ferner, im Rahmen der gemeinsamen europäischen Strategie 2007 im Bereich der HbH diesbezügliche spezifische Empfehlungen auszuarbeiten; empfiehlt zweitens, einen neuen Mechanismus zur Handelsintegration seitens der internationalen Finanzinstitute (IFI) zu fördern, der sowohl im Hinblick auf die Finanzierung als auch auf den Anwendungsbereich ehrgeiziger ist und breitere Anwendung finden kann, und drittens, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen und regionalen Programme konkrete Initiativen zur Lösung von Problemen im Hinblick auf die Kosten der Anpassung entwickeln, insbesondere jener Probleme, die wie die Präferenzerosion wesentlich zwischen den Nutznießern und den Gewährern von Präferenzen gelöst werden müssen, als auch jener, die vom Handelsintegrationsmechanismus des IWF nicht angemessen berücksichtigt werden;
33. fordert die Kommission auf, die Haushaltslinien zu präzisieren, die zur Finanzierung von Hilfen für handelsbezogene Anpassungen genutzt werden können, und in diesem Zusammenhang die etwaigen Defizite der gegenwärtigen gemeinschaftlichen Haushaltsstruktur zu überprüfen;
34. unterstreicht die Bedeutung der Hilfen für den Ausbau der Infrastruktur als eines wichtigen Faktors zur Konsolidierung der nationalen und regionalen Märkte und zur Stimulierung exportorientierten Wachstums;
Infrastruktur
35. fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die EIB auf, eine klare Übersicht über die gegenwärtige Hilfe und die geplanten Initiativen mit einer deutlichen Handelsinfrastrukturkomponente vorzulegen, und schlägt diesbezüglich vor, dass die Europäische Investitionsbank in größerem Umfang im Rahmen eines Mehrjahresplans zur Finanzierung von Infrastrukturen in Bereichen wie Straßenbau, Eisenbahnnetz, Informations- und Kommunikationstechnologien, Flughäfen, Seehäfen tätig wird;
36. fordert die Kommission auf, spezifische Vorschläge vorzulegen, wie die Empfehlungen der WTO-Arbeitsgruppe für handelsbezogene Hilfe auf Bereiche angewendet werden sollen, die außerhalb der enger definierten Grenzen der gemeinschaftlichen HbH liegen, insbesondere auf den Aufbau von Produktionskapazitäten, die handelsbezogene Infrastruktur und die Herausforderungen im Hinblick auf die Anpassungen, die sich aus der Handelsliberalisierung ergeben;
Weitere damit zusammenhängende Fragen Regionale Integration und Süd-Süd-Handel
37. ist der Auffassung, dass regionale Handelsabkommen zwischen den Entwicklungsländern und/oder Industrie- und Entwicklungsländern ein wirksames Instrument sind, um die Beteiligung der Entwicklungsländer an der Weltwirtschaft sicherzustellen;
38. erkennt den beträchtlichen Wert von Süd-Süd-Initiativen, bei denen auf der Grundlage gemeinsamer Erfahrungen die beste Praxis im Hinblick auf Handelserleichterungen verbreitet werden kann, und erwartet, dass in der Gemeinsamen Europäischen Strategie 2007 im Hinblick auf HbH spezifische Maßnahmen zur Unterstützung derartiger Initiativen vorgeschlagen werden;
39. unterstreicht, dass regionale und Süd-Süd-Integration kraftvolle Instrumente zur Förderung des Handels im Interesse der Entwicklung sein können, da damit für bessere Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit gesorgt werden kann, größenbedingte Kostenersparungen ermöglicht werden, ein attraktives Umfeld für ausländische Direktinvestitionen geschaffen wird, eine bessere Verhandlungsposition sichergestellt sowie zur Konsolidierung von Frieden und Sicherheit beigetragen wird;
40. stellt fest, dass regionaler oder grenzüberschreitender HbH-Bedarf in der länderbasierten Programmpraxis oft unzureichend berücksichtigt wird; fordert daher die Kommission, die Mitgliedstaaten und die IFI auf, spezifische Empfehlungen zur Verbesserung der bestehenden Mechanismen vorzuschlagen, um dem Bedarf an regionaler und grenzüberschreitender HbH, einschließlich der speziell für die regionale Integration bestimmten, zu entsprechen;
Landwirtschaft
41. stellt fest, dass die Landwirtschaft in den meisten Entwicklungsländern weiterhin die hauptsächliche Einkommens- und Beschäftigungsquelle ist, und unterstreicht daher die Rolle der HbH, die Entwicklungsländer im Hinblick auf die Herausforderungen im landwirtschaftlichen Sektor zu unterstützen, insbesondere in den Produktbereichen Zucker, Bananen und Baumwolle;
Dienstleistungen
42. ist der Auffassung, dass die Europäische Union sich bislang verhältnismäßig wenig auf ihre handelsbezogene Hilfe im Bereich Dienstleistungen konzentriert hat, was der Bedeutung der Dienstleistungen im Welthandel nicht entspricht; unterstreicht daher, dass die Zielsetzungen der öffentlichen Entwicklungshilfe und der HbH-Mittel im Bereich der Dienstleistungen für die Stärkung des Potenzials der Entwicklungsländer entscheidend sind, um ihre Dienstleistungssektoren zu verwalten und zu regeln, Dienstleistungen zu exportieren und den relevanten Regulierungen und sonstigen dienstleistungsbezogenen Anforderungen in OECD-Ländern zu entsprechen; betont ferner nachdrücklich die Notwendigkeit, die Entwicklungsländer mit Finanzmitteln und rechtlichem und technischem Know-how zu versehen, um sie in den Stand zu setzen, ihre wirtschaftlichen Interessen auf internationaler Ebene zu vertreten;
Arbeits- und Umweltnormen
43. unterstreicht, dass spezifische Hilfe im Hinblick auf die Einführung von Rechtsvorschriften zur wirksamen Beachtung der grundlegenden Arbeitsnormen, wie sie im Rahmen der ILO vereinbart wurden, sowie von angemessenen und wirksamen Umweltvorschriften eine notwendige Komponente der HbH-Agenda ist;
Förderung des fairen Handels
44. fordert besondere Aufmerksamkeit für Initiativen, die am besten dazu geeignet sind, die Verringerung der Armut und eine nachhaltige Entwicklung, einschließlich Vorhaben des fairen Handels und Initiativen zur Erleichterung der Beteiligung von Frauen am Arbeitsprozess, zu fördern;
45. unterstreicht, dass die HbH im Rahmen des Ausbaus der Produktionskapazitäten auch Anstrengungen unterstützt, kleine und benachteiligte Erzeuger am Handelsverkehr beteiligt, die Schaffung von Erzeugervereinigungen und deren repräsentativen Strukturen unterstützt, den Zugang zu Handelskrediten erleichtert und direkte Kontakte zwischen Erzeugern und Verbrauchern ermöglichen sollte, da dies bei den bestehenden Initiativen im Bereich des fairen Handels die beste Praxis ist;
46. ist der Auffassung, dass die Schaffung von Handelskapazitäten, die in den Bereich der handelsbezogenen Hilfe fallen, von wirksameren Bemühungen flankiert sein müssen, um eine angemessene Bezahlung der Erzeuger sicherzustellen; erinnert in diesem Zusammenhang an die Bedeutung der Beteiligung der Erzeuger an der Preisbildung, wie es in der Zusammenfassung des Cotonou-Übereinkommens beabsichtigt ist;
Grundlagen der gemeinschaftlichen handelsbezogenen Hilfe
47. unterstreicht, dass die gemeinsame europäische Strategie im Bereich der HbH 2007 entsprechend der Pariser OECD-Erklärung auf folgenden allgemeinen Grundsätzen basieren sollte:
Im Hinblick auf das Grundprinzip und den geographischen Anwendungsbereich
a)
HbH ist kein Allheilmittel für Entwicklung, jedoch eine notwendige Ergänzung zur Handelsliberalisierung und zu innenpolitischen Reformen durch die Entwicklungsländer selbst sowie zu angemessenen Flexibilitäten im Rahmen der Welthandelsorganisation;
b)
eine erfolgreiche HbH erfordert die wirksame Integration von Handels- und Entwicklungsstrategien;
c)
HbH sollte prioritär den am wenigsten entwickelten Ländern und den am meisten gefährdeten Entwicklungsländern zukommen;
Im Hinblick auf die Entwicklungsagenda von Doha (DDA)
d)
HbH ist kein Ersatz für die DDA-Verhandlungen und die Vorteile für die Entwicklung, die sich aus einem verbesserten Marktzugang ergeben, sie ist aber eine wertvolle und notwendige Ergänzung, die zur Entwicklungsdimension der DDA dadurch beitragen muss, dass sie den Entwicklungsländern, insbesondere den am wenigsten entwickelten Ländern, hilft, die WTO-Übereinkommen umzusetzen, aus ihnen Gewinn zu ziehen und allgemein ihren Handelsverkehr auszuweiten; HbH ist kein Teil des Gesamtpakets von Doha und ist in sich und unabhängig von Fortschritten in der Doha-Runde notwendig;
e)
verstärkte und wirksamere HbH sollte ungeachtet des Abschlusses der Doha-Runde zügig umgesetzt werden;
f)
HbH kann nicht an ein Ergebnis der Verhandlungen geknüpft oder als Ausgleich für fehlenden Marktzugang genutzt werden;
Im Hinblick auf die Verpflichtungen zu verstärkter handelsbezogener Hilfe und ihre Durchführung
g)
verstärkte HbH muss dem Umfang der festgestellten Herausforderungen angemessen, vorhersehbar, stabil und ergänzend zu bestehender Entwicklungshilfe sein, darf diese aber nicht ersetzen;
h)
größere Kohärenz mit den verschiedenen Bereichen der externen Politik, insbesondere Handels- und Entwicklungspolitik, sowie größere Komplementarität und bessere Harmonisierung, Abstimmung und Koordinierung der Verfahren, sowohl zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als auch in den Beziehungen zu und zwischen anderen Gebern sind wesentlich, um die Konsistenz und Wirksamkeit der HbH sicherzustellen;
i)
die Eigenverantwortung der Länder ist entscheidend: HbH muss vom Empfänger gelenkt und als integraler Teil der Wirtschafts- und Entwicklungsstrategien der Entwicklungsländer geplant und umgesetzt werden und den Bedürfnissen des privaten Sektors und der Zivilgesellschaft, einschließlich der Bewegung für einen fairen Handel, entsprechen;
j)
HbH muss anhand eines differenzierten Ansatzes gewährt werden, der von spezifischen Entwicklungsvorgaben und -erfordernissen abhängt, damit die begünstigten Länder oder Regionen und insbesondere deren private Sektoren und deren Zivilgesellschaft spezifische, richtig zugeschnittene Hilfe erhalten, die auf den eigenen Bedürfnissen, Strategien, Prioritäten und Möglichkeiten basiert;
k)
angesichts des immer wiederkehrenden Problems des Mangels an eigener Bedarfsermittlung in den Entwicklungsländern, das in einigen Fällen aus Mangel an Kapazitäten auftritt, sollte HbH die Entwicklungsländer bei der Verwaltung, Planung und Durchführung der Handelspolitik als eines integralen Teils der eigenen wirtschaftlichen und entwicklungspolitischen Strategien unterstützen; die HbH sollte auch so gestaltet sein, dass sie sich auf die spezifischen Entwicklungsherausforderungen richtet, welche von den Begünstigten festgestellt wurden, und auf die Prioritäten, Verfahren und Strukturen des Landes abgestimmt sein;
l)
eine zentrale Frage im Bereich der HbH und der Wirksamkeit der Hilfen ist die Rechtzeitigkeit und Vorhersehbarkeit der Finanzierung; nach den Prinzipien der Erklärung von Paris sollten die Empfängerländer mit substanzieller mehrjähriger und vorhersehbarer Hilfe rechnen können; die HbH sollte rechtzeitig zur Verfügung stehen, um die kurz- und langfristigen Prioritäten zu berücksichtigen, und sie sollte idealerweise auf den Planungszyklus des betreffenden Landes oder der betreffenden Region abgestimmt sein;
Erhöhung der handelsbezogenen Hilfe
48. erinnert daran, dass sich die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf der Ministerkonferenz von Hongkong gemeinsam auf eine kollektive Erhöhung der HbH auf 2 Milliarden EUR verpflichteten; stellt fest, dass diese Verpflichtung auf der Grundlage der herkömmlichen Kategorien der gemeinsamen HbH "Handelspolitik und Handelsregulierung" sowie "Handelsentwicklung" beruhen und überwacht werden sollte, wie sie vom Entwicklungshilfeausschuss (DAC) der OECD festgelegt ist und in der DAC / WTO DDA-Datenbasis angewandt wird;
49. räumt jedoch ein, dass sich die Verpflichtung nur auf handelsbezogene Hilfe bezieht und daher die Gefahr besteht, dass die verfügbaren Finanzmittel zur Erfüllung dieses Zieles nur für den eng eingegrenzten Bereich der HbH aufgewendet werden und dass so möglicherweise verhindert wird, dass die HbH wirklich bedarfsorientiert eingesetzt wird, wenn Länder oder Regionen handelsbezogenen Infrastrukturen und Anpassungen Priorität einräumen; fordert die Kommission auf, diesem Aspekt in der gemeinsamen Strategie Rechnung zu tragen;
50. erinnert daran, dass die Europäische Union sich verpflichtet hat, ihre gesamte öffentliche Entwicklungshilfe bis 2010 auf 0,56 % des BIP zu erhöhen, was 20 Mrd. EUR zusätzlicher Hilfe entspricht, und stellt daher fest, dass zusätzliche Mittel für HbH im Rahmen dieses Zuwachses reichlich vorhanden sein und nicht auf Kosten anderer Entwicklungsprioritäten gehen dürften;
51. unterstreicht, dass das HbH-Paket bestehende Entwicklungshilfe ergänzen sollte und neue HbH-Zusagen daher nicht zur Umschichtung von Ressourcen führen dürfen, die bereits für andere Entwicklungsinitiativen bereitgestellt wurden, wie beispielsweise Gesundheits- und Bildungsprojekte, denen beim Aufbau einer leistungsfähigen Wirtschaft eine herausragende Bedeutung zukommt;
52. fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, so und so rasch wie möglich ihre jeweiligen Zusagen im Hinblick auf HbH im Einklang mit den in dieser Entschließung festgestellten allgemeinen Grundsätzen voll und ganz zu erfüllen;
53. fordert die Kommission auf, in einem spezifischen Arbeitsprogramm darzulegen, wie sie ihrer Zusage nachzukommen gedenkt, die laufende und die geplante gemeinschaftliche Finanzierung zu erhöhen und die HbH vom gegenwärtigen durchschnittlichen Betrag von etwa 850 Millionen EUR jährlich auf 1 Milliarde EUR jährlich zu steigern; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Erhöhung der HbH außerdem in Bezug auf ein konkretes vereinbartes Grundniveau, etwa den Durchschnitt der Jahre 2002-2004, verwirklicht werden sollte;
54. betont, dass die von der Kommission wie von den EU-Mitgliedstaaten zugesagten 1 Mrd. EUR eingesetzt werden sollten, ohne auf früher für Infrastruktur vorgesehene Hilfen jetzt für HbH in Anspruch zu nehmen und ohne dass die Mitgliedstaaten bilaterale Hilfen und Beiträge zur externen gemeinschaftlichen Hilfe der Europäischen Union doppelt verrechnen;
55. fordert alle großen internationalen Geber auf, Art und Reichweite ihrer Zusagen zu präzisieren;
56. fordert die Kommission auf, im Einzelnen darzulegen, welche spezifischen Maßnahmen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Einbeziehung des Handels in die Planungsgespräche mit den begünstigten Ländern und Regionen zur tatsächlichen Bereitstellung der versprochenen erhöhten Hilfe führt;
57. erkennt die Haushaltsschwierigkeiten der Kommission im Hinblick auf die Zuweisung von Mitteln für multilaterale Zwecke; fordert die Kommission auf, den Finanzbedarf für horizontale Initiativen im Bereich der HbH zu präzisieren, einschließlich bilateraler, regionaler und multilateraler Initiativen wie des Integrierten Rahmens; unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass es eine neue Haushaltslinie bereits für den Haushaltsplan 2007 zur Finanzierung multilateraler Programme und Initiativen im Bereich der HbH vorgeschlagen hat, die den geografischen Programmen der Europäischen Gemeinschaft einen Mehrwert verleiht; betont, dass die neue Haushaltslinie dem Europäischen Parlament eine größere Kontrolle über die Ausgaben für multilaterale Programme und Initiativen im Bereich der HbH geben und somit die Sichtbarkeit und Transparenz dieser Art von Ausgaben steigern; fordert die Kommission auf, so rasch wie möglich eine Bewertung der verfügbaren Mittel für horizontale HbH-Initiativen unter Einbeziehung des Integrierten Rahmens der Entwicklungspolitik auszuarbeiten;
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA)
58. ist der Auffassung, dass angemessene Hilfe für Anpassungen im Rahmen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen und flankierende Maßnahmen für die Kapazität der AKP-Länder und -Regionen von entscheidender Bedeutung sein wird, um die potenziellen Vorteile aus den Zusagen und Reformen im Rahmen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zu ernten; ist außerdem der Auffassung, dass HbH für AKP-Länder eine notwendige Ergänzung ist, wenn die AKP voll von den Möglichkeiten profitieren sollen, die sich aus dem internationalen Handelssystem ergeben;
59. begrüßt die Verpflichtung, dass ein substanzieller Anteil der von der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten zugesagten Erhöhung ihrer HbH bis 2010 auf 2 Mrd. EUR den AKP-Ländern zur Verfügung gestellt wird; stellt jedoch mit Besorgnis fest, dass nur der kollektive Beitrag der Mitgliedstaaten als zusätzlicher Beitrag zu Mitteln aus dem Europäischen Entwicklungsfonds gedacht ist; bedauert, dass die operationellen Aspekte der Entwicklungshilfe im Rahmen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen und somit die Folgen des Beschlusses zu den WPA-Gesprächen unbestimmt bleiben, und fordert Rat und Kommission auf, die Höhe und die haushaltsmäßigen Konsequenzen des Beitrags der Mitgliedstaaten so bald wie möglich und noch vor Abschluss der Verhandlungen über die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zu präzisieren, und zwar mit besonderem Bezug auf Fragen, die sich auf den vorhandenen Umfang und den Bereich der Hilfe, die Mechanismen ihrer Verfügbarkeit, die Verbindungen und Synergien im Hinblick auf das 10. EEF-Programm und die Verknüpfung der HbH mit den Verhandlungen über die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen und deren Durchführung beziehen;
60. fordert eine Überprüfung der bestehenden HbH-Programme der Mitgliedstaaten, insoweit sie WPA-bezogene Anpassungen betreffen, um die leistungsfähigsten Mechanismen für die Bereitstellung einer wirksamen Unterstützung für die WPA-bezogenen Anpassungen zu ermitteln;
61. betont, dass es dringend erforderlich ist, die Herausforderung im Zusammenhang mit der Bereitstellung einer wirksamen handelsbezogenen Hilfe für die AKP-Staaten zu bewältigen, die bereits mit der Europäischen Union Präferenzhandel treiben (z.B. Botsuana, Lesotho, Namibia und Swasiland, die ihre Zölle im Handel mit der Europäischen Union bereits zur Hälfte abgebaut haben);
Der Integrierte Rahmen
62. begrüßt die Empfehlungen der Arbeitsgruppe Integrierter Entwicklungsrahmen und fordert angesichts der von der Ministerkonferenz 2005 der Welthandelsorganisation gemachten Zusage der Umsetzung eines verbesserten Rahmens bis zum 31. Dezember 2006 die Geber und insbesondere die Europäische Union auf, ihre Zusagen so zu präzisieren, dass der verbesserte Integrierte Rahmen unverzüglich, adäquat und vorhersehbar ausgestattet wird und so bald wie möglich wirksam greift;
63. erinnert daran, dass ein verbesserter integrierter Rahmen (IF) das Hauptinstrument zur Hilfe für die am wenigsten entwickelten Länder bei der Beschreibung ihrer Erfordernisse im Bereich des Handels an Hand von diagnostischen Untersuchungen zur Handelsintegration werden soll, und auch ein wesentliches Mittel sein sollte, um den am wenigsten entwickelten Ländern der Welt zu helfen, den Handel in alle Bereiche ihrer nationalen Entwicklungspläne einzubeziehen und ihre Kapazitäten zur Formulierung, Aushandlung und Umsetzung der Handelspolitik zu verbessern;
64. stellt fest, dass die indikative Veranschlagung von 400 Millionen USD für den verbesserten integrierten Rahmen auf der Grundlage der Beteiligung von 40 der am wenigsten entwickelten Länder über einen Zeitraum von fünf Jahren einen Betrag von durchschnittlich 1-2 Millionen USD pro Land jährlich ausmachen würde, was eine Verbesserung bedeutet, wenn die Hilfe tatsächlich erfolgte, dies aber weit unter dem liegt, was angesichts der Herausforderungen erforderlich ist;
65. spricht sich für mehr Koordination und Kohärenz unter den verschiedenen Gebern von Hilfe auf der Grundlage der nachgewiesenen Kompetenz der beteiligten Organisationen für die Erbringung einer wirksamen Hilfe von hoher Qualität in verschiedenen Bereichen der HbH sowie für mehr Transparenz bei der Hilfe aus, die im Rahmen von handelsbezogener Unterstützung gewährt wird; weist daher mit Nachdruck darauf hin, dass voll qualifizierte Vertreter der Bürgergesellschaft und des Privatsektors in den Integrierten Rahmen einbezogen werden müssen;
66. nimmt das ehrgeizige Arbeitsprogramm der von verschiedenen Stellen gemeinsam ad hoc gebildeten beratenden Gruppe für handelsbezogene Hilfe zur Kenntnis; bedauert jedoch die mangelhafte Beteiligung des privaten Sektors, der Zivilgesellschaft und der Vertreter der Entwicklungsländer an diesem Prozess;
67. unterstreicht, dass Transparenz bei der Hilfeleistung und wirksame Überwachung und Evaluierung von großer Bedeutung sind, um in den Entwicklungsländern das Vertrauen zu stärken und die Qualität der Hilfe nachhaltig zu verbessern;
68. fordert die Kommission auf, quantifizierbare Kriterien für die Evaluierung der Wirksamkeit der HbH zu entwickeln;
69. nimmt den Beschluss des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen zur Kenntnis, dass sich HbH im Rahmen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen nur auf Handelspolitik und Handelsregulierungen sowie Aktivitäten der Handelsentwicklung beziehen; fordert den Rat und die Kommission nachdrücklich auf zu präzisieren, wie sonstige sich aus den Wirtschaftspartnerschaftsabkommen ergebende Bedürfnisse, wie handelsbezogene Infrastruktur, Aufbau von Produktionskapazität und handelsbezogene Anpassung, behandelt werden können; ist der Auffassung, dass Rat und Kommission weiter über die geeignetsten Mechanismen der Bereitstellung der verschiedenen Arten der Hilfe im Hinblick auf die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen beraten müssen;
70. stellt fest, dass Frauen weniger von den Möglichkeiten, die die Handelsliberalisierung und die Globalisierung bieten, profitieren, während sie gleichzeitig stärker unter den negativen Folgen zu leiden haben, und fordert die Europäische Union daher nachdrücklich auf, in ihren auf den Handel ausgerichteten Hilfsprogrammen besonderes Augenmerk auf die Verbesserung der Chancen von Frauen zu richten, am (insbesondere internationalen) Handelsverkehr teilzunehmen;
Überwachung, Evaluierung und Revision sowie Rolle des Europäischen Parlaments bei Überprüfung und Überwachung
71. ist der Auffassung, dass der Entwicklungshilfeausschuss der OECD die globale HbH überwachen sollte, um größtmögliche Transparenz bei der Verwaltung und der Verwendung der Hilfen zu gewährleisten, stimmt aber der Empfehlung der Arbeitsgruppe der WTO zu, die HbH in die handelspolitischen Berichte der WTO betreffend die Geber und/oder die Empfänger einzubeziehen;
72. tritt erneut dafür ein, dass die Kommission die bei der Durchführung der im Bereich der HbH erzielten Fortschritte überprüft und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen zweijährlichen Bericht (Beginn 2008) über die Durchführung und die erzielten Ergebnisse und, so weit möglich, die wesentlichen Resultate und Auswirkungen der HbH unterbreitet;
73. fordert nachdrücklich, dass der zweijährliche Bericht spezifische Informationen über die Entwicklung der finanzierten Maßnahmen enthält, gegebenenfalls unter Darlegung der Ergebnisse der Überwachung und der Evaluierung, unter Einbeziehung der jeweiligen Partner sowie im Hinblick auf die Umsetzung der Zusagen, Haushaltsverpflichtungen und Zahlungen, und war je nach Land, Region und Kategorie der Hilfe; fordert, dass in dem Bericht auch die Fortschritte im Hinblick auf die Einbeziehung des Handels in die Planung der Hilfe und die Ergebnisse der Hilfe bewertet werden, wobei, soweit dies möglich ist, spezifische und messbare Indikatoren für deren Rolle bei der Erreichung der HbH-Ziele verwendet werden;
74. betont, dass die Kommission spätestens am 31. Dezember 2010 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen zweiten Bericht unterbreitet, worin die Durchführung und die Ergebnisse der HbH bewertet werden und gegebenenfalls Vorschläge zur Erhöhung der Mittel für die HbH und zur Einführung erforderlicher Änderungen an der HbH-Strategie und ihrer Durchführung gemacht werden;
o o o
75. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten sowie dem AKP-EU-Rat und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln.