Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Mai 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (KOM(2006)0755 – C6-0044/2007 – 2006/0256(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2006)0755)(1),
– gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0044/2007),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0141/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Änderung des Parlaments
Abänderung 1 ERWÄGUNG 6
(6) Es müssen daher geeignete Maßnahmen erlassen werden, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Gemeinschaftsmarktes für Getreide zu gewährleisten. Im Lichte der obigen Ausführungen und aufgrund der bestehenden Absatzmöglichkeiten für die Erzeuger stellt sich der Ausschluss von Mais aus der in der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 vorgesehenen Interventionsregelung als die diesbezüglich am besten geeignete Maßnahme dar.
(6) Es müssen daher geeignete Maßnahmen erlassen werden, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Gemeinschaftsmarktes für Getreide zu gewährleisten. Im Lichte der obigen Ausführungen sollten die jährlichen Ankäufe von Mais im Rahmen der in der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 vorgesehenen Interventionsregelung mengenmäßig begrenzt werden.
Abänderung 2 ARTIKEL 1 NUMMER 2 Artikel 5 Absatz 1 (Verordnung (EG) Nr. 1784/2003)
(2)Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die von den Mitgliedstaaten bezeichneten Interventionsstellen kaufen Weichweizen, Hartweizen, Gerste und Sorghum an, die ihnen angeboten werden und in der Gemeinschaft geerntet worden sind, sofern die Angebote den insbesondere hinsichtlich Qualität und Menge festgelegten Bedingungen entsprechen."
entfällt
Abänderungen 3 und 4 ARTIKEL 1 NUMMER 2 A (neu) Artikel 5 Absatz 1 Unterabsätze 1 a und 1 b (neu) (Verordnung (EG) Nr. 1784/2003)
(2a)In Artikel 5 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:
"Abweichend von der in Unterabsatz 1 genannten Regelung erfolgen die jährlichen Ankäufe bei Mais für die Intervention bis zu folgenden Obergrenzen:
- 2 Mio. Tonnen im Wirtschaftsjahr 2007/08,
- 1 Mio. Tonnen im Wirtschaftsjahr 2008/09,
- 0 Tonnen ab dem Wirtschaftsjahr 2009/10. Die Kommission legt bis zum 31. Dezember 2008 einen Bericht mit einer Einschätzung über die Entwicklung des Maismarktes, über die wirtschaftliche Situation des Sektors und die Abschaffung oder Ausdehnung der Intervention, gegebenenfalls zusammen mit neuen Legislativvorschlägen, vor."