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Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

RC-B6-0206/2007

Aussprachen :

PV 24/05/2007 - 14.1
CRE 24/05/2007 - 14.1

Abstimmungen :

Angenommene Texte :


Angenommene Texte
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Donnerstag, 24. Mai 2007 - Straßburg
Der Fall des Fernsehsenders RCTV in Venezuela
P6_TA(2007)0216RC-B6-0206/2007

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Mai 2007 zum Fall des Fernsehsenders RCTV in Venezuela

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass der Pluralismus der Medien und die Meinungsfreiheit eine unverzichtbare Säule der Demokratie sind,

B.   in der Erwägung, dass die Medienfreiheit von ausschlaggebender Bedeutung für die Demokratie und die Achtung der Grundrechte ist, denn sie spielt eine Schlüsselrolle bei der Sicherstellung der Freiheit, seine Meinungen und Überzeugungen zu äußern, und leistet einen Beitrag dazu, dass der Einzelne wirksam am demokratischen Prozess teilnehmen kann,

C.   in der Erwägung, dass die Nichterneuerung der Sendelizenz der privaten audiovisuellen Gruppe "Radio Caracas Televisión (RCTV)", die am 27. Mai 2007 ausläuft, unter Umständen die Gefahr birgt, dass dieses Medienunternehmen, das 3 000 Angestellte beschäftigt, geschlossen wird,

D.   in der Erwägung, dass die Nichterneuerung der Sendelizenz dieses Rundfunk- und Fernsehsenders, einem der ältesten und wichtigsten Venezuelas, einen großen Teil der Öffentlichkeit von pluralistischen Informationen ausschließt und gegen das Recht der Presse verstößt, ihre Rolle als Gegengewicht zur staatlichen Macht zu spielen,

E.   unter Hinweis auf die Ankündigung des Präsidenten Venezuelas, Hugo Chávez, dass er die Sendelizenz von Radio Caracas Televisión nicht erneuern werde und dass die Lizenz an besagtem 27. Mai 2007 ausliefe,

F.   in der Erwägung, dass Radio Caracas Televisión nach den Erklärungen der Regierung Venezuelas als einziges Medienunternehmen von einer Nichterneuerung der Lizenz betroffen ist,

G.   in Kenntnis der Tatsache, dass durch die Artikel 57 und 58 der venezolanischen Verfassung die Rechte auf Freiheit der Meinung, der Kommunikation und der Information gewährleistet werden,

H.   in Kenntnis der Tatsache, dass Venezuela den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und die Amerikanische Menschenrechtskonvention unterzeichnet hat,

I.   in der Erwägung, dass der Oberste Gerichtshof von Venezuela, bei dem Radio Caracas Televisión Klage eingereicht hat, die gesetzliche Frist für eine Entscheidung nicht eingehalten hat,

J.   in der Erwägung, dass das der Leitung von Radio Caracas Televisión vorgeworfene Verhalten zu einem normalen Justizverfahren führen muss, wenn die Behörden dies für erforderlich halten,

K.   in der Erwägung, dass diese Entscheidung am 28. Dezember 2006 vom Staatschef persönlich öffentlich angekündigt wurde und dass sie einen alarmierenden Präzedenzfall in Sachen Meinungsfreiheit in diesem Land darstellt,

1.   erinnert die Regierung Venezuelas daran, dass sie die Meinungsfreiheit, das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Pressefreiheit achten und für ihre Achtung sorgen muss, wozu sie nach ihrer eigenen Verfassung, der Interamerikanischen Demokratischen Charta, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und der Amerikanischen Menschenrechtskonvention, die dieses Land unterzeichnet hat, verpflichtet ist;

2.   fordert von der Regierung Venezuelas, im Namen des Prinzips der Unparteilichkeit des Staates allen Medienunternehmen, unabhängig davon, ob es sich um öffentliche oder private handelt, eine juristische Gleichbehandlung ohne jegliche politische oder ideologische Erwägungen zu garantieren;

3.   fordert zum Dialog zwischen der Regierung und den privaten Medien Venezuelas auf, bedauert zutiefst den absoluten Mangel an Bereitschaft zu einem Dialog im Allgemeinen und im Fall von Radio Caracas Televisión im Besonderen, der seitens der venezolanischen Behörden an den Tag gelegt wurde;

4.   fordert folglich, dass die zuständigen Delegationen und Ausschüsse des Europäischen Parlaments mit dieser Frage befasst werden;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Generalsekretär der Organisation Amerikanischer Staaten, der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika, dem Parlament des Mercosur und der Regierung der Bolivarischen Republik Venezuela zu übermitteln.

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