Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (KOM(2006)0609 – C6-0403/2006 – 2006/0200(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2006)0609)(1),
– gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0403/2006),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A6-0162/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Änderungen des Parlaments
Abänderung 1 Artikel 4
Beifänge
An Bord behaltene Beifänge
(1) Fischereifahrzeuge dürfen keine gezielte Fischerei auf Arten ausüben, für die Beifanggrenzen gelten. Gezielte Fischerei auf eine Art wird dann ausgeübt, wenn diese Art in einem Hol den größten Gewichtsanteil am Fang ausmacht.
(1) Bei jeder in Anhang I aufgelisteten Art, für die der Gemeinschaft in dieser Abteilung keine Quote zugeteilt wurde, begrenzen die Fischereifahrzeuge ihren Beifang auf höchstens 2 500 kg oder 10 %, je nachdem, welcher Anteil größer ist.
(2) Beifänge der Arten, für die von der Gemeinschaft in einem Teil des NAFO-Regelungsbereichs keine Quote festgesetzt wurde, dürfen bei der gezielten Fischerei auf andere Arten in dem betreffenden Teilbereich pro Beifangart 2500 kg oder 10 % Gewichtsanteil aller an Bord behaltenen Fänge nicht übersteigen, je nachdem, welche Berechnung den größeren Anteil ergibt. In den Teilen des NAFO-Regelungsbereichs, in denen die gezielte Fischerei auf bestimmte Arten verboten oder eine Quote "Andere" ausgeschöpft ist, dürfen die Beifänge jeder dieser genannten Arten 1250 kg bzw. 5 % nicht übersteigen.
(2) In Fällen, in denen ein Fangverbot gilt oder eine Quote "Andere" ausgeschöpft ist, dürfen die Beifänge der betreffenden Arten 1 250 kg bzw. 5 %, je nachdem, welcher Anteil größer ist, nicht übersteigen.
(3) Sobald die Gesamtmenge der Arten, für die Beifanggrenzen gelten, in einem Hol die Beschränkung nach Absatz 2 übersteigt, wechseln die Schiffe sofort den Fangplatz und entfernen sich mindestens fünf Seemeilen vom Fangplatz des letzten Hols. Sobald die Gesamtmenge der Arten, für die Beifanggrenzen gelten, in nachfolgenden Hols diese Grenzen übersteigt, entfernen sich die Schiffe wiederum sofort mindestens fünf Seemeilen vom Fangplatz des letzten Hols und kehren frühestens nach 48 Stunden an diesen Fangplatz zurück.
(3) Die in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Prozentsätze werden bei jeder Art des an Bord befindlichen Gesamtfangs als prozentuale Gewichtsanteile berechnet. Bei der Berechnung des Beifanganteils an Grundfischarten werden Garnelenfänge nicht berücksichtigt.
(4)Sobald die Gesamtbeifänge aller Arten in einem Hol einen gewichtsmäßigen Anteil von 5 % in der Abteilung 3M und 2,5 % in der Abteilung 3L übersteigen, laufen Schiffe, die auf Garnelen (Pandalus borealis) fischen, unverzüglich einen mindestens fünf Seemeilen vom Fangplatz des letzten Hols entfernten Fangplatz an.
(5)Bei der Berechnung des Beifanganteils an Grundfischarten werden Garnelenfänge nicht berücksichtigt.
Abänderung 2 Artikel 4 a (neu)
Artikel 4 a
Beifang in einem Hol
(1)Übersteigen die prozentualen Beifanganteile in einem Hol die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Prozentsätze, entfernt sich das Schiff unverzüglich mindestens 10 Seemeilen von der Position des letzten Fischzugs und hält während des nächsten Fischzugs einen Mindestabstand von 10 Seemeilen gegenüber der Position des letzten Fischzugs. Wenn hiernach im nächsten Hol die Beifanggrenzen erneut überschritten werden, muss das Schiff den Bereich verlassen und darf frühestens 60 Stunden später zurückkehren.
(2)Übersteigt bei der Garnelenfischerei der Gesamtbeifang an quotengebundenen Grundfischarten in einem Hol im Bereich 3M 5 % Gewichtsanteil oder im Bereich 3L 2,5 % Gewichtsanteil, so muss das Schiff sich mindestens 10 Seemeilen von der Position des letzten Fischzugs entfernen und während des nächsten Fischzugs einen Mindestabstand von 10 Seemeilen zu der Position des letzten Fischzugs einhalten. Werden hiernach im nächsten Hol die Beifanggrenzen wieder überschritten, muss das Schiff die Abteilung verlassen und darf frühestens 60 Stunden später zurückkehren.
(3)Der Prozentsatz des zugelassenen Beifangs in einem Hol wird bei jeder Art des Gesamtfangs in diesem Hol als prozentualer Gewichtsanteil berechnet.
Abänderung 3 Artikel 4 b (neu)
Artikel 4 b
Gezielter Fang und Beifang
(1)Schiffskapitäne von Gemeinschaftsschiffen dürfen keine gezielte Fischerei auf Arten ausüben, für die Beifanggrenzen gelten. Gezielte Fischerei auf eine Art gilt dann als ausgeübt, wenn diese Art in einem Hol den größten Gewichtsanteil am Fang ausmacht.
(2)Bei gezielter Fischerei auf Rochen mit der hierfür vorgeschriebenen Maschenöffnung jedoch gilt das erste Mal, bei dem in einem Hol Arten mit Beifanggrenzen den größten Gewichtsanteil am Fang ausmachen, als unbeabsichtigt eingebrachter Fang. In diesem Fall wechselt das Schiff unverzüglich die Position gemäß Artikel 4a Absätze 1 und 2.
(3)Nach einer Abwesenheit von dem Bereich von mindestens 60 Stunden gemäß Artikel 4a Absätze 1 und 2 führen die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen zunächst einen Versuchsfischzug durch, der maximal drei Stunden dauern darf. Machen hierbei Arten mit Beifanggrenzen in einem Hol den größten Gewichtsanteil am Fang aus, so gilt dies abweichend von Absatz 1 dieses Artikels nicht als gezielte Fischerei. In diesem Fall ändert das Schiff unverzüglich seine Position gemäß Artikel 4a Absätze 1 und 2.
Abänderung 4 Artikel 5
Die Verwendung von Schleppnetzen, bei denen die Maschenöffnung in irgendeinem Teil weniger als 130 mm beträgt, ist für den gezielten Fang der in Anhang I genannten Grundfischarten verboten. Diese Mindestmaschenöffnung wird für die gezielte Fischerei auf Kurzflossenkalmar (Illex illecebrosus) gegebenenfalls auf 60 mm festgesetzt. Für die direkte Fischerei auf Rochen (Rajidae) wird sie auf 280 mm im Steert und 220 mm in allen anderen Teilen des Schleppnetzes festgesetzt.
(1) Die Verwendung von Schleppnetzen, bei denen die Maschenöffnung in irgendeinem Teil weniger als 130 mm beträgt, ist für den gezielten Fang der in Anhang I genannten Grundfischarten, ausgenommen die Fischerei auf Sebastes mentella gemäß Absatz 3, verboten. Diese Maschenöffnung verringert sich gegebenenfalls auf eine Mindestöffnung von 60 mm bei der gezielten Fischerei auf Kurzflossenkalmar (Illex illecebrosus). Für die gezielte Fischerei auf Rochen (Rajidae) wird sie auf 280 mm im Steert und 220 mm in allen anderen Teilen des Schleppnetzes festgesetzt.
Fischereifahrzeuge, die Garnelen (Pandalus borealis) fangen, verwenden Netze mit einer Mindestmaschenöffnung von 40 mm.
(2)Fischereifahrzeuge, die Garnelen (Pandalus borealis) fangen, verwenden Netze mit einer Mindestmaschenöffnung von 40 mm.
(3)Schiffe, die in Untergebiet 2 und den Bereichen 1F und 3K pelagischen Sebastes mentella (Ozeanischer Rotbarsch) fangen, benutzen Netze mit einer Mindestmaschenöffnung von 100 mm.
Abänderung 5 Artikel 6
(1) Bei der gezielten Fischerei auf eine oder mehrere der in Anhang I genannten Arten dürfen sich keine Netze an Bord befinden, die eine kleinere Maschenöffnung aufweisen als in Artikel 5 festgelegt.
(1) Bei der gezielten Fischerei auf eine oder mehrere der in Anhang I genannten Arten dürfen sich an Bord von Gemeinschaftsschiffen keine Netze befinden, die eine kleinere Maschenöffnung aufweisen als in Artikel 5 festgelegt.
(2) Fischereifahrzeuge, die auf derselben Fangreise auch außerhalb des NAFO-Regelungsbereichs fischen, dürfen jedoch Netze an Bord mitführen, die eine kleinere Maschenöffnung aufweisen als in Artikel 5 festgelegt, sofern diese sicher festgezurrt und verstaut sind und nicht ohne Weiteres eingesetzt werden können. Diese Netze müssen
(2) Gemeinschaftsschiffe, die auf derselben Fangreise auch außerhalb des NAFO-Regelungsbereichs fischen, dürfen jedoch Netze an Bord mitführen, die eine kleinere Maschenöffnung aufweisen als in Artikel 29 festgelegt, sofern diese sicher festgezurrt und verstaut sind und nicht ohne Weiteres eingesetzt werden können. Die Netze müssen;
a) von ihren Scherbrettern sowie Zug- oder Schleppkabeln und -seilen gelöst sein, und
a) von ihren Scherbrettern sowie Zug- oder Schleppkabeln und -seilen gelöst sein, und
b) wenn sie sich auf oder über Deck befinden, an einem Teil der Deckaufbauten sicher festgemacht sein.
b) wenn sie sich auf oder über Deck befinden, an einem Teil der Deckaufbauten sicher festgemacht sein.
Abänderung 6 Artikel 10 Überschrift und Absatz 1 Einleitung
Sondervorschriften für die Datenerfassung
Gebiete mit Fangbeschränkungen
(1)Soweit möglich, befolgen die Mitgliedstaaten Sondervorschriften der Datenerfassung für alle Schiffe, die in den nachstehenden Gebieten fischen:
In den nachstehenden Gebieten ist Fischfang mit Grundfanggeräten verboten:
Abänderung 7 Artikel 10 Absätze 2 und 3
(2)Die gemäß Absatz 1 zu erfassenden Daten werden für jeden einzelnen Hol erfasst und sollten soweit möglich Folgendes umfassen:
entfällt
a)Artenzusammensetzung nach Anzahl und Gewicht;
b)Häufigkeit der Größen;
c)Otolithen;
d)Ort des Hols, Breiten- und Längengrade;
e)Fanggerät;
f)Fangtiefe;
g)Uhrzeit;
h)Dauer des Hols;
i)Schleppbeginn (bei beweglichem Fanggerät);
j) andere biologische Stichproben, z.B. zur Geschlechtsreife, soweit möglich.
(3)Sobald wie möglich nach dem Ende jeder Fangreise werden die nach Absatz 1 erhobenen Daten den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates zur Weiterleitung an das NAFO-Sekretariat übermittelt.
Abänderung 8 Artikel 12 Absatz 2
(2) Ändert sich in einem Mitgliedstaat die Liste der Schiffe unter seiner Flagge, die in der Gemeinschaft registriert sind und im NAFO-Regelungsbereich fischen dürfen, so meldet der betreffende Mitgliedstaat der Kommission diese Änderung in computerlesbarer Form mindestens 15 Tage, bevor das neue Schiff in den NAFO-Regelungsbereich einfährt. Die Kommission leitet diese Änderungsangaben unverzüglich an das NAFO-Sekretariat weiter.
(2) Ändert sich in einem Mitgliedstaat die Liste der Schiffe unter seiner Flagge, die in der Gemeinschaft registriert sind und im NAFO-Regelungsbereich fischen dürfen, so meldet der betreffende Mitgliedstaat der Kommission diese Änderung in computerlesbarer Form mindestens 15 Tage, bevor das neue Schiff in den NAFO-Regelungsbereich einfährt. Die Kommission leitet diese Angaben unverzüglich an das NAFO-Sekretariat weiter.
Abänderung 9 Artikel 13 Absatz 1
(1) Ein Mitgliedstaat kann gestatten, dass ein Fischereifahrzeug, das seine Flagge führt und im NAFO-Regelungsbereich fischen darf, gechartert wird, um eine Quote und/oder Fangtage, die einem andere NAFO-Vertragspartner zugewiesen wurden, vollständig oder teilweise auszuschöpfen.
(1) Ein Mitgliedstaat kann gestatten, dass ein Fischereifahrzeug, das seine Flagge führt und im NAFO-Regelungsbereich fischen darf, gechartert wird, um eine Quote und/oder Fangtage, die einem anderen NAFO-Vertragspartner zugewiesen wurden, vollständig oder teilweise auszuschöpfen. Nicht gechartert werden dürfen allerdings Schiffe, bei denen die NAFO oder eine andere regionale Fischereiorganisation festgestellt hat, dass sie an illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei (IUU) beteiligt waren.
Abänderung 10 Artikel 14 Absatz 5
(5) Spätestens am 31. Dezemberjeden Jahres erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission Bericht über die Umsetzung ihrer Fangpläne. Diese Berichte enthalten die Anzahl der Schiffe, die tatsächlich an der Fischerei im NAFO-Regelungsbereich teilgenommen haben, die Fänge jedes Schiffs und die Gesamtzahl der Fangtage jedes Schiffs, das in dem Bereich tätig war. Die Fangtätigkeit von Schiffen, die in den Abteilungen 3M und 3L Garnelen fischen, werden für jede Abteilung getrennt gemeldet.
(5) Spätestens am 15. Januar jedes Jahres erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission Bericht über die Umsetzung ihrer Fangpläne. Diese Berichte enthalten die Anzahl der Schiffe, die tatsächlich an der Fischerei im NAFO-Regelungsbereich teilgenommen haben, die Fänge jedes Schiffs und die Gesamtzahl der Fangtage jedes Schiffs, das in dem Bereich tätig war. Die Fangtätigkeit von Schiffen, die in den Abteilungen 3M und 3L Garnelen fischen, werden für jede Abteilung getrennt gemeldet.
Abänderung 11 Artikel 16
Gemeinschaftsschiffe dürfen im NAFO-Regelungsbereich nur Umladungen vornehmen, wenn sie von ihren zuständigen Behörden zuvor eine entsprechende Genehmigung erhalten haben.
(1) Gemeinschaftsschiffe dürfen im NAFO-Regelungsbereich nur Umladungen vornehmen, wenn sie von ihren zuständigen Behörden zuvor eine entsprechende Genehmigung erhalten haben.
(2)Gemeinschaftsschiffe dürfen von einem Fischereifahrzeug einer Nichtvertragspartei, das beim Fischfang im NAFO-Regelungsbereich gesichtet oder in anderer Weise identifiziert wurde, weder Fisch übernehmen noch dürfen sie Fisch an ein solches Schiff abgeben.
(3)Gemeinschaftsschiffe melden ihren zuständigen Behörden jede im NAFO-Regelungsbereich vorgenommene Umladung. Diese Meldung ist vom abgebenden Schiff mindestens vierundzwanzig Stunden vor und vom übernehmenden Schiff spätestens eine Stunde nach der Umladung zu übermitteln.
(4)Die Meldung nach Absatz 3 enthält die Uhrzeit, die geografische Position, das abzugebende oder zu übernehmende abgerundete Gesamtgewicht nach Arten in Kilogramm sowie die Rufzeichen der an der Umladung beteiligten Schiffe.
(5)Das übernehmende Schiff meldet außerdem mindestens 24 Stunden vor einer Anlandung zusätzlich zu dem an Bord befindlichen Gesamtfang und dem anzulandenden Gesamtgewicht den Namen des Hafens und die voraussichtliche Anlandezeit.
(6)Die Mitgliedstaaten übermitteln die in den Absätzen 3 und 5 genannten Meldungen unverzüglich der Kommission, die sie ihrerseits umgehend an das NAFO-Sekretariat weiterleitet.
Abänderung 12 Artikel 17 Absätze 1 bis 4
(1) Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge halten die Artikel 6, 8, 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ein und tragen die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung genannten Angaben ins Logbuch ein.
(1) Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge halten die Artikel 6, 8, 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ein und tragen die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung genannten Angaben ins Logbuch ein.
(1a)Vor dem 15. jedes Monats teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission in computerlesbarer Form die im Vormonat angelandeten Mengen aus den in Anhang II bezeichneten Beständen mit und übermittelt alle Angaben, die nach Artikel 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 bei ihm eingegangen sind.
(2) Die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen führen über Fänge der in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 genannten Arten
(2) Die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen führen über Fänge der in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 genannten Arten
a) ein Produktionslogbuch, dem der Gesamtertrag zu entnehmen ist, aufgeschlüsselt nach an Bord befindlichen Arten (Produktgewicht in Kilogramm);
a) ein Produktionslogbuch, dem der Gesamtertrag zu entnehmen ist, aufgeschlüsselt nach an Bord befindlichen Arten (Produktgewicht in Kilogramm);
b) einen Stauplan, der für jede Art angibt, wo sie im Fischladeraum gelagert ist.
b) einen Stauplan, der für jede Art angibt, wo sie im Fischladeraum gelagert ist. Für Garnelen wird im Stauplan getrennt der Lagerplatz von Garnelen aus Bereich 3L und aus Bereich 3M ausgewiesen; außerdem werden die an Bord befindlichen Garnelenmengen nach Bereichen angegeben (Produktgewicht in Kilogramm).
(3) Das Produktionslogbuch und der Stauplan gemäß Absatz 2 werden täglich gegenüber dem Vortag, der von 00.00 Uhr (UTC) bis 24.00 Uhr (UTC) gerechnet wird, auf den neuesten Stand gebracht und verbleiben an Bord, bis das Schiff vollständig entladen wurde.
(3) Das Produktionslogbuch und der Stauplan gemäß Absatz 2 werden täglich gegenüber dem Vortag, der von 00.00 Uhr (UTC) bis 24.00 Uhr (UTC) gerechnet wird, auf den neuesten Stand gebracht und verbleiben an Bord, bis das Schiff vollständig entladen wurde.
(4) Die Kapitäne leisten die erforderliche Hilfe zur Überprüfung der im Produktionslogbuch aufgezeichneten Mengen und der an Bord gelagerten Verarbeitungserzeugnisse.
(4) Die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen leisten die erforderliche Hilfe zur Überprüfung der im Produktionslogbuch aufgezeichneten Mengen und der an Bord gelagerten Verarbeitungserzeugnisse.
Abänderung 13 Artikel 18
(1) Verarbeiteter Fisch, der im NAFO-Regelungsbereich gefangen wurde, ist so zu kennzeichnen, dass die Art und Erzeugnisklasse gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 identifiziert werden können. Außerdem ist anzugeben, dass er im NAFO-Regelungsbereich gefangen wurde.
(1) Verarbeiteter Fisch, der im NAFO-Regelungsbereich gefangen wurde, ist so zu kennzeichnen, dass die Art und Erzeugnisklasse nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur1 festgestellt werden können; bei Garnelen muss auch das Fangdatum festgestellt werden können. Außerdem ist anzugeben, dass er im NAFO-Regelungsbereich gefangen wurde.
(2) In der Abteilung 3L gefangene Garnelen sowie in der Unterzone 2 und in den Abteilungen 3KLMNO gefangener Schwarzer Heilbutt ist als in diesen Gebieten gefangen zu kennzeichnen.
(2) Im Bereich 3L gefangene Garnelen sowie in der Unterzone 2 und in den Bereichen 3KLMNO gefangener Schwarzer Heilbutt ist als in diesen Gebieten gefangen zu kennzeichnen.
(3) Die Fänge können in verschiedenen Bereichen des Laderaums gelagert werden, müssen jedoch in jedem Bereich klar durch Kunststoff, Sperrholz, Netzwerk u.ä. von Fängen anderer Arten getrennt werden.
(3) Unter Beachtung der rechtmäßigen Verantwortung des Kapitäns für Sicherheit und Navigation gilt Folgendes:
Ebenso sind alle im NAFO-Regelungsbereich gefangenen Fische getrennt von Fängen aus anderen Gebieten zu lagern.
a)Die innerhalb des NAFO-Regelungsbereichs gefangenen Fische sind getrennt von Fängen aus anderen Gebieten zu lagern. Sie sind deutlich, etwa durch Kunststoff, Sperrholz oder Netzwerk, von den anderen Fängen zu trennen.
b)Fänge derselben Art können in unterschiedlichen Bereichen des Laderaums gelagert werden, doch muss ihr Lagerplatz im Stauplan gemäß Artikel 17 klar ausgewiesen sein.
____________________ 1 ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1759/2006 (ABl. L 335 vom 1.12.2006, S. 3).
Abänderung 14 Artikel 42
(1) Erhält eine Mitgliedstaat die Mitteilung, dass ein Schiff unter seiner Flagge einen Verstoß begangen hat, so muss er umgehend Schritte nach seinem innerstaatlichen Recht einleiten, um Beweise einzuholen und zu prüfen und die für die weitere Verfolgung erforderlichen Untersuchungen durchzuführen sowie möglichst auch das Schiff zu inspizieren.
(1) Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, die von einem Verstoß eines seiner Schiffe unterrichtet werden, führen zur Beweisaufnahme sofort eingehende Ermittlungen durch, die bei Bedarf die Inspektion des betreffenden Schiffes einschließen können.
2. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit den Behörden der die Inspektion durchführenden Vertragspartei zusammen, um sicherzustellen, dass die Beweise über den Verstoß in einer Form erhoben und gesichert werden, die ein gerichtliches Vorgehen erleichtert.
(2) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats leiten unverzüglich gegen die Verantwortlichen des Schiffes, das die Flagge dieses Mitgliedstaats führt, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren ein, wenn von der NAFO verabschiedete Maßnahmen nicht eingehalten wurden.
(3) Die Mitgliedstaaten bezeichnen die zuständigen Behörden, denen das Beweismaterial für Verstöße zuzusenden ist, und teilen der Kommission die Anschrift dieser Behörden mit.
(3) Die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats gewährleisten, dass das nach Absatz 2 eingeleitete Verfahren im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu Ergebnissen führt, die angemessen streng sind, die Befolgung der Vorschriften gewährleisten, den Verantwortlichen den wirtschaftlichen Nutzen aus dem Verstoß entziehen und gegen weitere Verstöße wirksam vorbeugen.
Abänderung 15 Artikel 47 a (neu)
Artikel 47a
Verstärktes Vorgehen im Fall bestimmter schwerer Verstöße
(1)Zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Abschnitts, insbesondere der Artikel 46 und 47, wird der Flaggenmitgliedstaat nach Maßgabe dieses Abschnitts tätig, wenn ein Schiff unter seiner Flagge einen der folgenden schweren Verstöße begangen hat:
a) gezielte Befischung eines Bestands, für den ein Moratorium gilt oder dessen Befischung verboten ist;
b) falsche Fangberichte: hier ist ein Vorgehen nach Maßgabe dieses Artikels gefordert, wenn die Differenz zwischen den vom Fischereiinspektor geschätzten Mengen verarbeiteter Fänge an Bord, nach Arten oder insgesamt, und den Zahlen im Produktionslogbuch 10 t oder 20 % beträgt, je nachdem welcher Anteil der höhere ist, berechnet als Prozentsatz der Zahlen im Produktionslogbuch. Für die Schätzung des Fangs an Bord findet ein Staufaktor Anwendung, der zwischen den Fischereiinspektoren der inspizierenden Vertragspartei und der Vertragspartei des inspizierten Schiffes vereinbart wird;
c) die Wiederholung desselben schweren Verstoßes gemäß Artikel 43, die gemäß Artikel 44 Absatz 4 während eines Zeitraums von 100 Tagen oder während der Fangreise, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, bestätigt wurde.
(2)Der Flaggenmitgliedstaat gewährleistet, dass das betreffende Schiff nach der durchgeführten Inspektion gemäß Absatz 3 sämtliche Fangtätigkeiten einstellt und eine Untersuchung des schweren Verstoßes eingeleitet wird.
(3)Ist kein Fischereiinspektor bzw. keine andere vom Flaggenmitgliedstaat des betreffenden Schiffes bestellte Person im Regelungsbereich anwesend, so fordert der Flaggenmitgliedstaat das Schiff auf, unverzüglich einen Hafen anzulaufen, in dem mit der Inspektion begonnen werden kann.
(4)Bei Abschluss der Untersuchung eines schweren Verstoßes in Form falscher Fangberichte gemäß Absatz 1 Buchstabe b gewährleistet der Flaggenmitgliedstaat, dass die physische Kontrolle und Aufzählung der Gesamtfänge an Bord unter seiner Aufsicht im Hafen erfolgt. Vorbehaltlich der Zustimmung des Flaggenmitgliedstaats können bei solchen Kontrollen auf Wunsch Fischereiinspektoren anderer Vertragsparteien teilnehmen.
(5)Ist ein Schiff aufgefordert, gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 einen Hafen anzulaufen, darf ein Fischereiinspektor einer anderen Vertragspartei an Bord gehen und/oder bleiben, während das Schiff den Hafen anläuft, sofern die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des inspizierten Schiffes ihn nicht zum Verlassen des Schiffes auffordert.
Abänderung 16 Artikel 47 b (neu)
Artikel 47b
Durchsetzungsmaßnahmen
(1)Jeder Flaggenmitgliedstaat ergreift gegenüber einem Schiff Durchsetzungsmaßnahmen, wenn gemäß den eigenen Gesetzen festgestellt wurde, dass dieses Fischereifahrzeug, das seine Flagge führt, einen schweren Verstoß gemäß Artikel 47a begangen hat.
(2)Die Maßnahmen nach Absatz 1 können je nach Schwere des Verstoßes und gemäß den einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts Folgendes umfassen:
a)Bußgelder,
b)Beschlagnahme von illegalem Fanggerät und Fängen,
c)Sequestration des Schiffe,
d)Aussetzung oder Entzug der Fanggenehmigung,
e)Kürzung oder Entzug der Fangquote.
(3)Der Flaggenmitgliedstaat des betreffenden Schiffes teilt der Kommission unverzüglich mit, welche geeigneten Maßnahmen nach Maßgabe dieses Artikels ergriffen wurden. Auf der Grundlage dieser Mitteilung teilt die Kommission dem NAFO-Sekretariat diese Maßnahmen mit.
Abänderung 17 Artikel 47 c (neu)
Artikel 47c
Bericht über Verstöße
(1)Bei schweren Verstößen gemäß Artikel 47a übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission so bald wie möglich und auf jeden Fall binnen drei Monaten nach Mitteilung des Verstoßes einen Bericht über den Fortgang der Ermittlungen einschließlich Angaben zu den Maßnahmen, die in Bezug auf den schweren Verstoß ergriffen wurden oder ergriffen werden sollen, sowie einen Bericht über das Ergebnis der Ermittlungen, wenn diese abgeschlossen sind.
(2)Die Kommission erstellt auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten einen Gemeinschaftsbericht. Sie übermittelt dem NAFO-Sekretariat binnen vier Monaten nach Mitteilung des Verstoßes den Gemeinschaftsbericht über den Stand der Ermittlungen und so bald wie möglich den Bericht über das Ergebnis der Ermittlungen, wenn diese abgeschlossen sind.
Abänderung 18 Artikel 48
(1) Die Mitgliedstaaten messen den Berichten, die von den Inspektoren der übrigen Vertragsparteien und der anderen Mitgliedstaaten verfasst wurden, denselben Wert bei wie den Berichten ihrer eigenen Inspektoren.
(1) Kontroll- und Überwachungsberichte, die von NAFO-Inspektoren erstellt werden, gelten in jedem Mitgliedstaat als zulässige Beweismittel in Verwaltungs- oder Strafverfahren. Sie werden im Hinblick auf die Aufnahme des Tatbestands wie Kontroll- und Überwachungsberichte der eigenen Inspektoren behandelt.
(2) Die Mitgliedstaaten arbeiten mit den betreffenden Vertragsparteien zusammen, um rechtliche oder andere Schritte in Übereinstimmung mit ihren nationalen Rechtsvorschriften, die sich aufgrund eines von einem Inspektor im Rahmen der NAFO-Regelung vorgelegten Berichts ergeben, zu erleichtern.
(2) Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um rechtliche oder andere Schritte, die sich aufgrund eines von einem Inspektor im Rahmen dieser Regelung vorgelegten Berichts ergeben, in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über die Zulässigkeit von Beweismitteln in den innerstaatlichen und anderen Rechtsordnungen zu erleichtern.
Abänderung 19 Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe d
d) das Gebiet bzw. die Gebiete im NAFO-Regelungsbereich, in dem bzw. denen die Fänge getätigt wurden.
(d) den Bereich bzw. die Bereiche bzw. die Gebiete im NAFO - Regelungsbereich, in dem bzw. denen die Fänge getätigt wurden.
Abänderung 20 Artikel 58
Maßnahmen in Bezug auf Schiffe von Nichtvertragsparteien
Maßnahmen in Bezug auf IUU-Schiffe
(1) Die Mitgliedstaaten treffen im Einklang mit den einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass
(1) Für Schiffe, die von der NAFO auf die Liste der IUU-Schiffe in Anhang XVII Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen1 gesetzt wurden, gilt Folgendes:
a) Fischereifahrzeuge, die in der Liste der IUU-Schiffe aufgeführt sind, keine Lizenz oder spezielle Fangerlaubnis zur Fischerei in unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit stehenden Gewässern erhalten;
a) Fischereifahrzeuge, Hilfsschiffe, Schiffe für die Treibstoffversorgung, Mutterschiffe und Frachtschiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, leisten IUU-Schiffen keine Hilfe und beteiligen sich nicht an Umladungen oder gemeinsamen Fangeinsätzen mit Schiffen, die in der Liste der IUU-Schiffe aufgeführt sind;
b) Fischereifahrzeuge, die in der Liste der IUU-Schiffe aufgeführt sind, ihre Flagge nicht führen dürfen;
b) IUU-Schiffe erhalten in Häfen keine Vorräte, keinen Treibstoff und keine Dienstleistungen;
c) Fischereifahrzeuge, die in der Liste der IUU-Schiffe aufgeführt sind, außer in Fällen höherer Gewalt keine Genehmigung zum Anlanden oder Umladen, zur Versorgung mit Treibstoff und Vorräten oder zur Aufnahme von Fangtätigkeiten oder sonstigen Tätigkeiten als Vorbereitung für oder im Zusammenhang mit dem Fischfang in ihren Häfen oder unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit stehenden Gewässern erhalten;
c) IUU-Schiffe erhalten außer in Fällen höherer Gewalt keine Genehmigung zum Anlaufen von Häfen eines Mitgliedstaats;
d) Importeure, Spediteure und andere betroffene Sektoren dazu angehalten werden, keine Verhandlungen mit IUU-Schiffen zu führen und keinen Fisch von diesen Schiffen umzuladen;
d) IUU-Schiffe erhalten keine Genehmigung zum Wechsel der Besatzung, außer wenn dies aufgrund höherer Gewalt erforderlich wird;
e) alle Informationen über die IUU-Schiffe gesammelt und mit anderen Vertragsparteien, Nichtvertragsparteien sowie sonstigen regionalen Fischereiorganisationen ausgetauscht werden, um die Verwendung falscher Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenzen für Fische von diesen Schiffen, aufzudecken und zu verhindern.
e) IUU-Schiffe erhalten keine Genehmigung zum Fischfang in Gemeinschaftsgewässern und dürfen nicht gechartert werden;
f) die Mitgliedstaaten verweigern IUU-Schiffen die Genehmigung zum Führen ihrer Flaggen und halten Importeure, Spediteure und andere betroffene Sektoren dazu an, keine Verhandlungen mit diesen Schiffen zu führen und keinen Fisch von diesen Schiffen umzuladen;
g) die Einfuhr von Fisch von IUU-Schiffen ist verboten.
(2) Fischereifahrzeuge, einschließlich Hilfsschiffe, Schiffe für die Treibstoffversorgung, Mutterschiffe und Frachtschiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, IUU-Schiffen keine Hilfe leisten und sich nicht an Umladungen, sonstigen Tätigkeiten als Vorbereitung für oder im Zusammenhang mit Fischfang oder gemeinsamen Fangeinsätzen mit diesen Schiffen beteiligen.
(2) Sobald die NAFO eine neue Liste verabschiedet, ändert die Kommission ihre Liste entsprechend. ------------------------------------------- 1 ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr 444/2007 der Kommission (ABl. L 106, 24.4.2007, S. 22).
(3)Das Chartern von Schiffen, die auf der Liste der IUU-Schiffe aufgeführt sind, ist verboten.