Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2007 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (9032/2007 – C6-0119/2007 – 2007/0806(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (9032/2007)(1),
– gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003(2), gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0119/2007),
– gestützt auf das Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0204/2007),
1. billigt den Entwurf eines Beschlusses des Rates;
2. fordert den Rat auf, es wieder zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
3. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den zur Konsultation vorgelegten Text entscheidend zu ändern;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.