Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2007/2068(ACI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0175/2007

Eingereichte Texte :

A6-0175/2007

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 07/06/2007 - 5.4
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2007)0222

Angenommene Texte
PDF 118kWORD 39k
Donnerstag, 7. Juni 2007 - Brüssel
Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds: Überschwemmungen in Ungarn und Griechenland
P6_TA(2007)0222A6-0175/2007
Entschließung
 Anlage

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2007 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2007/2068(ACI))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission (KOM(2007)0149),

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche der Haushaltsführung(1),

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union(2),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 10. Oktober 2002 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union(3),

–   unter Hinweis auf die Ergebnisse des Trilogs vom 18. April 2007,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6-0175/2007),

A.   in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten institutionellen und haushaltspolitischen Instrumente geschaffen hat, um eine finanzielle Unterstützung im Zusammenhang mit Schäden infolge von Naturkatastrophen größeren Ausmaßes bereitzustellen,

B.   in der Erwägung, dass Ungarn und Griechenland Unterstützung im Zusammenhang mit den Schäden beantragt haben, die von den Überschwemmungen zwischen März und April 2006 verursacht wurden,

C.   in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Europäischen Union für von Naturkatastrophen betroffene Mitgliedstaaten so rasch und so effizient wie möglich verfügbar gemacht werden sollte,

1.   billigt den im Anhang zu dieser Entschließung enthaltenen Beschluss;

2.   bedauert, dass einige Mitgliedstaten ihre Anträge mit Verzögerung stellen, was nicht mit einer wirtschaftlichen Haushaltsführung in Einklang steht;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich des Anhangs dem Rat und - zur Information - der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.
(3) ABl. C 279 E vom 20.11.2003, S. 118.


ANHANG

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. Juni 2007 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1), insbesondere auf Nummer 26 dieser Vereinbarung,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union(2),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Europäische Union hat den Solidaritätsfonds der Europäischen Union (nachstehend "Fonds" genannt) errichtet, um sich mit der Bevölkerung in den von Katastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.

(2)  Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der Fonds bis zur jährlichen Obergrenze von einer Milliarde EUR in Anspruch genommen werden kann.

(3)  In der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fonds festgeschrieben.

(4)  Ungarn und Griechenland haben infolge von zwei durch Überschwemmungen verursachten Katastrophen Anträge auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007 wird der Solidaritätsfonds der Europäischen Union in Anspruch genommen, damit der Betrag von 24 370 114 EUR an Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen bereitgestellt werden kann.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 7. Juni 2007.

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.

Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen