Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (KOM(2004)0835 – C6-0004/2005 – 2004/0287(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0835)(1),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 66 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0004/2005),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0194/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. billigt die gemeinsamen Erklärungen im Anhang und weist auf die Erklärung des Rates hin;
3. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 7. Juni 2007 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr. .../2007.)
ANHANG
Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Artikel 26 über das Betriebsmanagement
Das Europäische Parlament und der Rat ersuchen die Kommission, nach einer Folgenabschätzung, die eine substanzielle Analyse von Alternativen unter finanziellem, funktionellem und organisatorischem Gesichtspunkt einschließt, die erforderlichen Legislativvorschläge zu unterbreiten, mit denen einer Agentur das langfristige Betriebsmanagement des VIS übertragen wird. Die Folgenabschätzung könnte Teil der Folgenabschätzung sein, die die Kommission hinsichtlich des SIS II zugesagt hat.
Die Kommission verpflichtet sich, binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung die erforderlichen Legislativvorschläge vorzulegen, um einer Agentur das langfristige Betriebsmanagement des VIS zu übertragen. Diese Vorschläge beinhalten auch die erforderlichen Änderungen zur Anpassung der Verordnung über das VIS und den Austausch von Daten betreffend Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt zwischen den Mitgliedstaaten.
Das Europäische Parlament und der Rat verpflichten sich, sich so rasch wie möglich mit diesen Vorschlägen zu befassen und sie so rechtzeitig anzunehmen, dass die Agentur ihre Tätigkeit vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in vollem Umfang aufnehmen kann.
Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Missbrauch von Visa und Einladungen
Das Europäische Parlament und der Rat unterstreichen die Notwendigkeit, das Phänomen des Visummissbrauchs in einer umfassenden Weise anzugehen, und sind der Auffassung, dass die Missbrauchsfälle, die nach Ablauf der Gültigkeit eines Visums bekannt werden, im Kontext des Vorschlags für einen Visakodex gründlich geprüft werden müssen. Sie fordern die Kommission auf, nach einer Übereinkunft zum Visakodex gegebenenfalls angemessene Änderungen der VIS-Verordnung vorzuschlagen.
Ferner fordern das Europäische Parlament und der Rat die Kommission auf, spätestens drei Jahre nach dem Beginn des Betriebs des VIS über die Situation bezüglich des Missbrauchs durch einladende Personen Bericht zu erstatten und gegebenenfalls angemessene Vorschläge für Änderungen zu unterbreiten.
Erklärung des Rates zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger
Der Rat erkennt an, dass es wichtig ist, unverzüglich eine Rückführungsrichtlinie zu verabschieden, die zur Festlegung einer wirksamen Rückkehr- und Rückübernahmepolitik beiträgt, die auf gemeinsamen Normen beruht, die gewährleisten, dass die betreffenden Personen unter vollständiger Achtung ihrer Menschenrechte auf menschenwürdige Weise zurückgeführt werden, wie durch das Haager Programm vorgeschrieben. Um diesen europäischen Rechtsakt durchzusetzen, müssen geeignete Ressourcen zur Verfügung stehen. Der Rat sagt deshalb zu, Fortschritte bei dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu machen und so bald wie möglich interinstitutionelle Gespräche mit dem Europäischen Parlament im Hinblick auf eine Einigung in erster Lesung bis Ende 2007 aufzunehmen.