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Verfahren : 2007/0012(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0183/2007

Eingereichte Texte :

A6-0183/2007

Aussprachen :

PV 06/06/2007 - 22
CRE 06/06/2007 - 22

Abstimmungen :

PV 07/06/2007 - 5.14
CRE 07/06/2007 - 5.14
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2007)0232

Angenommene Texte
PDF 633kWORD 307k
Donnerstag, 7. Juni 2007 - Brüssel
Besondere Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor *
P6_TA(2007)0232A6-0183/2007

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor und zur Änderung bestimmter Verordnungen (KOM(2007)0017 – C6-0075/2007 – 2007/0012(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0017)(1),

–   gestützt auf die Artikel 36 und 37 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0075/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A6-0183/2007),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Änderungen des Parlaments
Abänderung 1
ERWÄGUNG 2
(2)  Aufgrund der gewonnenen Erfahrungen muss die Regelung für Obst und Gemüse geändert werden, um folgende Ziele zu erreichen: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der Marktorientierung des Sektors, um so einen Beitrag zur Erreichung einer nachhaltigen Erzeugung zu leisten, die auf dem Binnen- wie auf dem Ausfuhrmarkt wettbewerbsfähig ist, Verringerung von krisenbedingten Schwankungen im Einkommen der Obst- und Gemüseerzeuger, Erhöhung des Obst- und Gemüsekonsums in der Gemeinschaft und Fortführung der Bemühungen des Sektors zum Schutz und zur Erhaltung der Umwelt.
(2)  Aufgrund der gewonnenen Erfahrungen muss die Regelung für Obst und Gemüse geändert werden, um folgende Ziele zu erreichen: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der Marktorientierung des Sektors, um so einen Beitrag zur Erreichung einer nachhaltigen Erzeugung zu leisten, die auf dem Binnen- wie auf dem Ausfuhrmarkt wettbewerbsfähig ist, Berücksichtigung der Situation der neuen Mitgliedstaaten, um soweit möglich die Unausgewogenheiten zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten und Regionen zu verringern mit dem Ziel, die Einkommen der Landwirte zu sichern, Verringerung von krisenbedingten Schwankungen im Einkommen der Obst- und Gemüseerzeuger, Erhöhung des Obst- und Gemüsekonsums in der Gemeinschaft, Fortführung der Bemühungen des Sektors zum Schutz und zur Erhaltung der Umwelt, Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Verbraucherinteressen sowie Steigerung der Wirksamkeit der Kontrollen bei den Obst- und Gemüseeinfuhren aus Drittländern.
Abänderung 2
ERWÄGUNG 5
(5)  Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst Erzeugnisse der gemeinsamen Marktorganisationen für Obst und Gemüse und für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse. Die Bestimmungen über Erzeugerorganisationen sowie Branchenverbände und –vereinbarungen gelten jedoch nur für Erzeugnisse, die unter die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse fallen, und diese Unterscheidung sollte beibehalten werden. Der Geltungsbereich der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse ist auch auf bestimmte Küchenkräuter auszudehnen, damit sie in den Genuss dieser Regelung kommen.
(5)  Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst Erzeugnisse der gemeinsamen Marktorganisationen für Obst und Gemüse und für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse. Der Geltungsbereich der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse ist auch auf bestimmte Küchenkräuter auszudehnen, damit sie in den Genuss dieser Regelung kommen.
Abänderung 3
ERWÄGUNG 7
(7)  Die Erzeugung und Vermarktung von Obst und Gemüse muss den ökologischen Belangen sowohl bei den Anbauverfahren als auch bei der Abfallverwertung sowie bei der Beseitigung der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse Rechnung tragen, insbesondere was den Gewässerschutz, die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die Landschaftspflege anbelangt.
(7)  Die Erzeugung und Vermarktung von Obst und Gemüse muss den ökologischen Belangen sowohl bei den Anbauverfahren als auch bei der Abfallverwertung sowie bei der Beseitigung der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse Rechnung tragen, insbesondere was den Gewässerschutz, die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die Landschaftspflege anbelangt. Die Kommission sollte die mögliche Einführung eines europäischen Gütezeichens eingehender prüfen, um die Landwirte und Betreiber besser bei der Umsetzung der hohen Qualität ihrer Erzeugnisse in hohes Einkommen zu unterstützen.
Abänderung 4
ERWÄGUNG 8
(8)  Die Erzeugerorganisationen als Träger der Regelung für Obst und Gemüse gewährleisten deren dezentrales Funktionieren. Angesichts einer immer stärkeren Konzentration der Nachfrage erweist sich die Bündelung des Angebots durch diese Organisationen mehr denn je als wirtschaftlich notwendig, um die Marktstellung der Erzeuger zu stärken. Diese Bündelung sollte auf freiwilliger Basis erfolgen und sich dank des Umfangs und der Effizienz der Dienste, die eine Erzeugerorganisation ihren Mitgliedern bieten kann, als zweckmäßig erweisen.
(8)  Die Erzeugerorganisationen und die Branchenverbände als Träger der Regelung für Obst und Gemüse gewährleisten deren dezentrales Funktionieren. Angesichts einer immer stärkeren Konzentration der Nachfrage erweist sich die Bündelung des Angebots durch diese Organisationen mehr denn je als wirtschaftlich notwendig, um die Marktstellung der Erzeuger zu stärken. Maßnahmen zur Herstellung einer echten Chancengleichheit von Erzeugern einerseits sowie Handelsketten und großen Verarbeitungsbetrieben andererseits setzen jedoch politische Schritte auf Gemeinschaftsebene voraus. Diese Bündelung sollte auf freiwilliger Basis erfolgen und sich dank des Umfangs und der Effizienz der Dienste, die eine Erzeugerorganisation ihren Mitgliedern bieten kann, als zweckmäßig erweisen.
Abänderung 5
ERWÄGUNG 9
(9)  Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Erzeugerorganisationen das richtige Instrument für die Bündelung des Angebots sind. Jedoch ist die Verteilung der Erzeugerorganisationen auf die verschiedenen Mitgliedstaaten unausgeglichen. Um die Attraktivität der Erzeugerorganisationen noch weiter zu verbessern, ist ihre Tätigkeit so weit wie möglich flexibler zu gestalten. Eine solche Flexibilität sollte insbesondere die Produktpalette der Erzeugerorganisation, das Ausmaß der zulässigen Direktverkäufe und die Ausdehnung der Regeln auf Nichtmitglieder sowie die Übertragung von Befugnissen oder Tätigkeiten von Erzeugerorganisationen an Vereinigungen von Erzeugerorganisationen unter den erforderlichen Bedingungen und die Übertragung von Tätigkeiten an Tochterunternehmen betreffen.
(9)  Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Erzeugerorganisationen das richtige Instrument für die Konzentration des Angebots sind. Jedoch ist die Verteilung der Erzeugerorganisationen auf die verschiedenen Mitgliedstaaten unausgeglichen. Um die Attraktivität der Erzeugerorganisationen noch weiter zu verbessern, ist ihre Tätigkeit so weit wie möglich flexibler zu gestalten und eine zu starke Konzentration der Erzeugerorganisationen in Gebieten mit homogeneren Produktions- und Vermarktungsbedingungen, was indirekt eine Streuung des Gesamtangebots zur Folge hätte, zu vermeiden. Eine solche Flexibilität sollte insbesondere die Produktpalette der Erzeugerorganisation, das Ausmaß der zulässigen Direktverkäufe und die Ausdehnung der Regeln auf Nichtmitglieder sowie die Übertragung von Befugnissen oder Tätigkeiten von Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen unter den für ihr ordnungsgemäßes Funktionieren vorgesehenen Bedingungen und die Übertragung von Tätigkeiten an Tochterunternehmen betreffen.
Abänderung 6
ERWÄGUNG 11
(11)  Erzeugergruppierungen, die sich in Mitgliedstaaten, die der Gemeinschaft im Jahr 2004 oder danach beigetreten sind, befinden und als Erzeugerorganisationen im Sinne dieser Verordnung anerkannt werden möchten, sollten eine Übergangszeit erhalten, während derer ihnen eine einzelstaatliche und gemeinschaftliche Unterstützung gewährt werden kann, sofern diese Gruppierungen die ihnen selbst auferlegten Verpflichtungen erfüllen.
(11)  Erzeugergruppierungen, die sich in Mitgliedstaaten, die der Gemeinschaft im Jahr 2004 oder danach beigetreten sind, befinden und als Erzeugerorganisationen im Sinne dieser Verordnung anerkannt werden möchten, sollten, sofern der Grad der Konzentration des Angebots noch sehr ungenügend ist, eine Übergangszeit erhalten, während derer ihnen eine einzelstaatliche und gemeinschaftliche Unterstützung gewährt werden kann, sofern diese Gruppierungen die ihnen selbst auferlegten Verpflichtungen erfüllen.
Abänderung 7
ERWÄGUNG 13
(13)  In Regionen, in denen die Erzeuger nur in geringem Umfang organisiert sind, sollten zusätzliche einzelstaatliche Finanzbeihilfen gewährt werden dürfen. Im Falle von strukturell besonders benachteiligten Mitgliedstaaten sollte die Gemeinschaft diese Beihilfen zurückerstatten können.
(13)  In Regionen, in denen die Erzeuger nur in geringem Umfang organisiert sind, sollten zusätzliche einzelstaatliche Finanzbeihilfen gewährt werden dürfen. Im Falle von strukturell besonders benachteiligten Mitgliedstaaten kann die Gemeinschaft diese Beihilfen auf Antrag der zuständigen Behörden zurückerstatten.
Abänderung 8
ERWÄGUNG 14
(14)  Um die Regelung zu vereinfachen und ihre Kosten zu verringern, könnte es hilfreich sein, die Verfahren und Regeln für die Erstattungsfähigkeit von Ausgaben aus den Betriebsfonds an diejenigen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums anzugleichen, indem den Mitgliedstaaten erlaubt wird, eine einzelstaatliche Strategie für operationelle Programme auszuarbeiten.
(14)  Um die Regelung zu vereinfachen und ihre Kosten zu verringern, könnte es hilfreich sein, die Verfahren und Regeln für die Erstattungsfähigkeit von Ausgaben aus den Betriebsfonds an diejenigen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums anzugleichen, indem den Mitgliedstaaten erlaubt wird, eine einzelstaatliche Strategie für operationelle Programme auszuarbeiten. In dieser einzelstaatlichen Strategie sollten ebenso wie in dem einzelstaatlichen Strategieplan und den Programmen für die Entwicklung des ländlichen Raums die Maßnahmen angegeben werden, die von den Mitgliedstaaten getroffen werden, um eine Doppelfinanzierung der Maßnahmen zu verhindern. Ergänzend dazu sollte es den Mitgliedstaaten im Interesse einer größeren Rechtssicherheit und höheren Wirksamkeit der Maßnahmen der Betriebsfonds erlaubt werden, Negativlisten für die Erstattungsfähigkeit von Ausgabenposten festzulegen.
Abänderung 9
ERWÄGUNG 16
(16)  Mit den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 2202/96 ist eine Reihe heterogener Beihilferegelungen für bestimmtes Obst und Gemüse eingeführt worden. Die Anzahl und die Verschiedenheit dieser Regelungen haben sie nur schwer handhabbar gemacht. Sie waren auf bestimmte Obst- und Gemüsearten ausgerichtet, konnten jedoch den regionalen Erzeugungsbedingungen nicht im vollem Maße Rechnung tragen und bezogen sich nicht auf alles Obst und Gemüse. Deshalb empfiehlt es sich, ein anderes Instrument für die Unterstützung der Obst- und Gemüseerzeuger zu finden.
(16)  Mit den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 2202/96 ist eine Reihe heterogener Beihilferegelungen für bestimmtes Obst und Gemüse eingeführt worden. Die Anzahl und die Verschiedenheit dieser Regelungen haben sie nur schwer handhabbar gemacht und können zu Rechtsunsicherheit führen. Sie waren auf bestimmte Obst- und Gemüsearten ausgerichtet, konnten jedoch weder den von den neuen Mitgliedstaaten eingebrachten Arten noch den regionalen Erzeugungsbedingungen in vollem Maße Rechnung tragen und bezogen sich nicht auf alles Obst und Gemüse. Deshalb empfiehlt es sich, ein anderes Instrument für die Unterstützung der Obst- und Gemüseerzeuger zu finden.
Abänderung 10
ERWÄGUNG 18
(18)  Im Interesse einer gezielteren, aber flexiblen Regelung zur Unterstützung des Obst- und Gemüsesektors und im Interesse der Vereinfachung empfiehlt es sich daher, die bestehenden Beihilferegelungen abzuschaffen und Obst und Gemüse vollständig in die mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 geschaffene Regelung einzubeziehen. Zu diesem Zweck ist vorzuschreiben, dass Landwirte, die im Bezugszeitraum Obst und Gemüse erzeugt haben, für die Betriebsprämienregelung in Betracht kommen. Es ist auch vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten Referenzbeträge und zuschussfähige Flächen im Rahmen der Betriebsprämienregelung auf der Grundlage eines für den Markt jedes Obst- und Gemüseerzeugnisses geeigneten Bezugszeitraums sowie angemessener objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien festsetzen. Flächen, die mit Obst und Gemüse, einschließlich Dauerkulturen, bestellt sind, sollten für die Betriebsprämienregelung in Betracht kommen. Die einzelstaatlichen Obergrenzen sind entsprechend zu ändern. Es ist des Weiteren vorzusehen, dass die Kommission Durchführungsbestimmungen und die möglicherweise erforderlichen Übergangsmaßnahmen erlässt.
(18)  Im Interesse einer gezielteren, aber flexiblen Regelung zur Unterstützung des Obst- und Gemüsesektors und im Interesse der Vereinfachung empfiehlt es sich daher, die bestehenden Beihilferegelungen abzuschaffen und Obst und Gemüse zumindest teilweise in die mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 geschaffene Regelung einzubeziehen. Zu diesem Zweck ist vorzuschreiben, dass Landwirte, die im Bezugszeitraum Obst und Gemüse erzeugt haben, für die Betriebsprämienregelung in Betracht kommen und die Höhe des nationalen Mittelrahmens auf der Grundlage eines für den Markt jedes Obst- und Gemüseerzeugnisses geeigneten Bezugszeitraums sowie angemessener objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien festgesetzt wird. Flächen, die mit Obst und Gemüse, einschließlich Dauerkulturen, bestellt sind, sollten für die Betriebsprämienregelung in Betracht kommen. Die einzelstaatlichen Obergrenzen sind unter Berücksichtigung der veränderten Situation auf dem Markt für Obst und Gemüse nach dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten entsprechend zu ändern. Es ist des Weiteren vorzusehen, dass die Kommission Durchführungsbestimmungen und die möglicherweise erforderlichen Übergangsmaßnahmen erlässt.
Abänderung 11
ERWÄGUNG 18 A (neu)
(18a)  Es ist zweckmäßig, die mit Obst und Gemüse bepflanzten Flächen von der Betriebsprämienregelung auszunehmen, so dass sie nicht für landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden dürfen, und zwar solange ihre potentiellen Auswirkungen auf die Strukturen und die Obst- und Gemüsemärkte nicht bekannt sind, wobei in diesem Sinne die Urteile des Gerichtshofs der EG1 zu beachten sind, der die Vorlage eingehender Impaktstudien zur Begründung wesentlicher Änderungen der Vorschriften fordert. Der in Artikel 60 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehene Bericht, der dem Rat von der Kommission über die regionale Anwendung der Betriebsprämienregelung vorzulegen ist, muss einerseits die Auswirkungen dieser Regelung auf die Obst- und Gemüseanbauflächen, für die bereits Anbaufreiheit besteht, analysieren und andererseits eine spezifische Analyse der potentiellen Auswirkungen dieser Anbaufreiheit auf den gesamten Obst-, Gemüse- und Kartoffel/Erdapfelsektor* der Gemeinschaft beinhalten.
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Urteil vom 7. September 2006 in der Rechtssache C-310/04, Spanien/Rat, Slg. 2006, S. I-07285.
*Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.
Abänderung 12
ERWÄGUNG 18 B (neu)
(18b)  Nach der Erweiterung von 2004 sind Kirschen und Beerenfrüchte (Erdbeeren, Himbeeren, Johannisbeeren/Ribisel*) zu Erzeugnissen von großer sozialer und wirtschaftlicher Bedeutung für die Union geworden, bei denen jedoch eine schwere strukturelle Krise herrscht und spezifische Stützungsmaßnahmen erforderlich sind. Es wird daher eine gemeinschaftliche flächenbezogene Beihilfe für diese Erzeugnisse zu Bedingungen vorgesehen, die die Lebensfähigkeit der Betriebe gewährleisten und die strukturelle Verbesserung, insbesondere der Konzentration des Angebots, fördern sollen.
*Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.
Abänderung 13
ERWÄGUNG 19
(19)  Bei Obst und Gemüse handelt es sich um leicht verderbliche Erzeugnisse, deren Erzeugung unvorhersehbar ist. Marktüberschüsse, auch wenn sie nicht zu hoch sind, können den Markt stark stören. Es sind Regelungen für Marktrücknahmen durchgeführt worden, ihre Verwaltung hat sich jedoch als recht kompliziert erwiesen. Deshalb sind weitere Krisenmanagementmaßnahmen einzuführen, die so einfach wie möglich anzuwenden sind. Die Einbeziehung aller dieser Maßnahmen in die operationellen Programme der Erzeugerorganisationen scheint das beste Vorgehen unter diesen Umständen zu sein und dürfte auch zu einer größeren Attraktivität der Erzeugerorganisationen für die Erzeuger beitragen.
(19)  Bei Obst und Gemüse handelt es sich um leicht verderbliche Erzeugnisse, deren Erzeugung unvorhersehbar ist. Marktüberschüsse, auch wenn sie nicht zu hoch sind, können den Markt stark stören. Es sind Regelungen für Marktrücknahmen durchgeführt worden, ihre Verwaltung hat sich jedoch als recht kompliziert und unwirksam erwiesen. Der Obst- und Gemüsesektor ist von der Instabilität der Märkte gekennzeichnet. Bei einem Preisverfall ist das gegenwärtige Marktrücknahmesystem nur bedingt wirksam zur Gewährleistung des Einkommens der Erzeuger aufgrund zu niedriger Preise, übertriebener Bürokratie, mangelnder Organisation in den Erzeugerregionen, der Unkenntnis des für eine wirksame Bewirtschaftung notwendigen Produktionspotenzials, der Auswirkungen der Einfuhren aus Drittstaaten sowie mangelnder Absatzmöglichkeiten für die Marktrücknahmen. Deshalb sind wirksamere horizontale, für die Gesamtheit der Landwirte aller sektoriellen Märkte geltenden Krisenmanagementmaßnahmen einzuführen, die so einfach wie möglich anzuwenden sind. Die Einbeziehung aller dieser Maßnahmen in einen Sicherheitsfonds, der unabhängig von den operationellen Programmen der Erzeugerorganisationen finanziert wird, scheint das beste Vorgehen unter diesen Umständen zu sein und dürfte auch zu einer größeren Attraktivität der Erzeugerorganisationen für die Erzeuger beitragen. Die Mitgliedstaaten sind ermächtigt, Maßnahmen zur Bewältigung schwerer Krisen auf nationaler Ebene vorzusehen, die im Rahmen der einzelstaatlichen Strategie festzulegen sind und, falls die Mitgliedstaaten dies für zweckmäßig erachten, aus einem Teil der nationalen Reserve von Zahlungsansprüchen zu finanzieren sind, die in Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehen ist.
Abänderung 14
ERWÄGUNG 19 A (neu)
(19a)  In den sehr marktoffenen gemeinsamen Marktorganisationen wie der GMO für Obst und Gemüse spielen die Branchenverbände eine außerordentlich wichtige Rolle bei der Erstvermarktung und der Qualität der Erzeugnisse. Sie ermöglichen es nicht nur, die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors zu verbessern, sondern auch, Unwägbarkeiten des Marktes zu bekämpfen. Durch ihre Tätigkeit werden somit die starken Marktstörungen erheblich begrenzt und die Erzeuger vor Krisen geschützt.
Abänderung 15
ERWÄGUNG 20 A (neu)
(20a)  Bei einer wesentlichen Änderung der geltenden Regelung können die für den Anbau von Champignons bestimmten Flächen für die Förderung im Rahmen der in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Betriebsprämienregelung in Betracht kommen.
Abänderung 16
ERWÄGUNG 20 B (neu)
(20b)  Es ist festzustellen, dass der durchschnittliche Obst- und Gemüsekonsum unter dem Niveau bleibt, das von der Weltgesundheitsorganisation und Ernährungsexperten aufgrund der Bedeutung von Obst und Gemüse für eine ausgewogene Ernährung und ihrer wichtigen Rolle bei der Verhütung chronischer Erkrankungen empfohlen wird. In einigen Mitgliedstaaten ist sogar ein zunehmender Rückgang des Verbrauchs zu verzeichnen. Um diesen Tendenzen entgegenzuwirken, wird es als notwendig angesehen, die Rolle und die Instrumente der Erzeugerorganisationen im Bereich der Absatzförderung zu verstärken und die finanziellen Mittel für die Informationsmaßnahmen und Maßnahmen zur Förderung des Obst- und Gemüsekonsums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 zu erhöhen, die sich an alle Bevölkerungsschichten und vor allem an die Jugendlichen unter 18 Jahren richten. Ergänzend dazu wird es als zweckmäßig angesehen, die Bedingungen für die kostenlose Verteilung von Obst und Gemüse in der Europäischen Union und, soweit möglich, auch in benachbarten Drittländern zu verbessern.
Abänderung 17
ERWÄGUNG 23
(23)  Ein einheitlicher Gemeinschaftsmarkt macht eine einheitliche Regelung für den Handel mit Drittländern erforderlich. Diese Handelsregelung sollte Einfuhrzölle umfassen und den Gemeinschaftsmarkt grundsätzlich stabilisieren. Die Handelsregelung sollte auf den Übereinkünften beruhen, die im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossen wurden.
(23)  Ein einheitlicher Gemeinschaftsmarkt macht eine einheitliche Regelung für den Handel mit Drittländern erforderlich. Diese Handelsregelung sollte Einfuhrzölle umfassen und den Gemeinschaftsmarkt grundsätzlich stabilisieren. Die Handelsregelung sollte auf den Übereinkünften beruhen, die im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossen wurden, was die Abschaffung der dem Sektor bislang gewährten Ausfuhrerstattungen und die Umwidmung der für sie bestimmten Mittel zugunsten interner Maßnahmen, die mit dem multilateralen Rahmen vereinbar sind, zur Folge haben sollte. Ergänzend dazu wird es als notwendig angesehen, die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für die Obst- und Gemüseerzeugnisse in Drittländern im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 des Rates vom 14. Dezember 1999 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern1 zu verstärken. Die Kommission muss geeignete Vorschläge zur Revision dieser Verordnung vorlegen.
_______________
ABl.  L 327 vom 21.12.1999, S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2060/2004 (ABl. L 357 vom 2.12.2004, S. 3).
Abänderung 18
ERWÄGUNG 25
(25)  Zur Überwachung des Umfangs des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Drittländern kann bei bestimmten Erzeugnissen eine Ein- und Ausfuhrlizenzregelung vorgesehen werden, die die Leistung einer Sicherheit einschließt, um zu gewährleisten, dass die Geschäfte, für die solche Lizenzen beantragt wurden, auch tatsächlich getätigt werden. Die Kommission sollte daher zur Einführung von Lizenzregelungen für solche Erzeugnisse befugt werden.
(25)  Zur Überwachung des Umfangs des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Drittländern kann bei bestimmten Erzeugnissen eine Ein- und Ausfuhrlizenzregelung vorgesehen werden, die die Leistung einer Sicherheit einschließt, um zu gewährleisten, dass die Geschäfte, für die solche Lizenzen beantragt wurden, auch tatsächlich getätigt werden. Die Kommission sollte daher zur Einführung von Lizenzregelungen für solche Erzeugnisse befugt werden. Zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher und zur Vermeidung einer Kontaminierung der Kulturpflanzen durch schädliche exogene Organismen sollten die Zertifizierungssysteme neben den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung durch neue Bestimmungen ergänzt werden, welche die Pflanzenschutz- und Qualitätskontrollsysteme an den Grenzen verstärken. Zu diesem Zeck wäre die Errichtung einer der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit unterstellten Europäischen Behörde zur Kontrolle der Qualität von aus Drittstaaten eingeführtem Obst und Gemüse sinnvoll.
Abänderung 19
ERWÄGUNG 28 A (neu)
(28a)  Der Prozess, der sich darauf richtet, die Verhandlungen über Pflanzenschutzprotokolle mit Drittländern betreffend die Ausfuhren von Obst und Gemüse auf Gemeinschaftsebene zu koordinieren, sollte unterstützt werden.
Abänderung 21
ERWÄGUNG 30
(30)  Da sich die gemeinsamen Märkte für landwirtschaftliche Erzeugnisse ständig weiter entwickeln, sollten sich die Mitgliedstaaten und die Kommission gegenseitig über wesentliche Entwicklungen auf dem Laufenden halten.
(30)  Die Dynamik des Obst- und Gemüsesektors, der strukturellen Veränderungen im Bereich der Erzeugung oder des Handels unterworfen ist, die eine Änderung in der Funktionsweise der Märkte bewirken, macht es erforderlich, dass sich die Mitgliedstaaten und die Kommission gegenseitig über die wichtigsten Entwicklungen auf dem Laufenden halten, die zu beobachten sind. Es ist ferner zweckmäßig, eine Preisbeobachtungsstelle einzurichten, die in der Lage ist, rasche und objektive Marktinformationen zu liefern, und die auf diese Weise die Einleitung von Maßnahmen durch die Kommission bei schweren Krisen erleichtern soll. Ergänzend dazu empfiehlt es sich, die Errichtung einer europäischen Behörde voranzutreiben, welche die Transparenz der Handelstransaktionen und die strikte Einhaltung der Wettbewerbsregeln, insbesondere durch die großen Handelsunternehmen, überwachen soll.
Abänderung 22
ERWÄGUNG 31
(31)  Im Rahmen der Regelung für Obst und Gemüse müssen gewisse Verpflichtungen erfüllt werden. Um die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu sichern, sind Kontrollen und im Falle der Nichteinhaltung solcher Verpflichtungen Strafmaßnahmen erforderlich. Der Kommission ist daher die Befugnis zu übertragen, die entsprechenden Vorschriften einschließlich derjenigen über die Wiedereinziehung der zu Unrecht geleisteten Zahlungen und die Meldepflicht der Mitgliedstaaten festzulegen. Im Rahmen der neuen Regelung ist die besondere Inspektorengruppe für den Obst- und Gemüsesektor nicht mehr erforderlich und kann abgeschafft werden.
(31)  Im Rahmen der Regelung für Obst und Gemüse müssen gewisse Verpflichtungen erfüllt werden. Um die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu sichern, sind Kontrollen und im Falle der Nichteinhaltung solcher Verpflichtungen Strafmaßnahmen erforderlich. Der Kommission ist daher die Befugnis zu übertragen, die entsprechenden Vorschriften einschließlich derjenigen über die Wiedereinziehung der zu Unrecht geleisteten Zahlungen und die Meldepflicht der Mitgliedstaaten festzulegen.
Abänderung 23
ARTIKEL 1 ABSATZ 1
Mit dieser Verordnung werden besondere Vorschriften für die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 aufgeführten Erzeugnisse festgelegt.
Mit dieser Verordnung werden besondere Vorschriften für die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 aufgeführten Erzeugnisse sowie von den neuen Mitgliedstaaten eingebrachten Erzeugnisse von zentraler Bedeutung festgelegt.
Abänderung 24
ARTIKEL 1 ABSATZ 2
Die Titel III und IV der vorliegenden Verordnung gelten jedoch nur für die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 aufgeführten Erzeugnisse.
entfällt
Abänderung 25
ARTIKEL 1 ABSATZ 3
Artikel 39 gilt für Kartoffeln, frisch oder gekühlt, des KN-Codes 0701.
entfällt
Abänderung 26
ARTIKEL 2 ABSATZ 1
1.  Die Kommission kann Vermarktungsnormen für ein oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 aufgeführten Erzeugnisse vorsehen.
1.  Die Kommission kann Vermarktungsnormen für ein oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 aufgeführten Erzeugnisse vorsehen. Zu diesem Zweck wird den von der Arbeitsgruppe "Qualitätsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse" der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa empfohlenen ECE-VN-Normen Rechnung getragen. Bis zur Annahme neuer Normen gelten die Normen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96.
Abänderung 27
ARTIKEL 2 ABSATZ 2 BUCHSTABE B
b) können insbesondere die Einteilung nach Güte- und Gewichtsklassen, die Größensortierung, die Verpackung, die Umhüllung, die Einlagerung, die Beförderung, die Aufmachung und die Etikettierung betreffen.
b) betreffen insbesondere die Einteilung nach Güte- und Gewichtsklassen, die Größensortierung, die Verpackung, die Umhüllung, die Einlagerung, die Beförderung, die Aufmachung, die Vermarktung, den Ursprung und die Etikettierung einschließlich der vorgeschriebenen Ursprungskennzeichnung von in Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse verwendetem frischem Obst und Gemüse und der Herstellungsverfahren.
Abänderung 28
ARTIKEL 2 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 1
3.  Sofern die Kommission nichts anderes nach den Kriterien gemäß Absatz 2 Buchstabe a vorgesehen hat, dürfen Erzeugnisse, für die Vermarktungsnormen festgelegt wurden, in der Gemeinschaft nur noch gemäß diesen Normen vermarktet werden.
3.  Sofern die Kommission nichts anderes nach den Kriterien gemäß Absatz 2 Buchstabe a vorgesehen hat, dürfen Erzeugnisse, für die Vermarktungsnormen festgelegt wurden, in der Gemeinschaft nur noch gemäß diesen Normen vermarktet werden. Der Besitzer der Erzeugnisse, für die Normen gelten, darf diese Erzeugnisse in der Europäischen Union nur dann feilhalten, anbieten, verkaufen, liefern oder anderweitig in den Verkehr bringen, wenn sie diesen Normen entsprechen. Er ist dafür verantwortlich, dass diese Normen erfüllt werden.
Abänderung 30
ARTIKEL 2 ABSATZ 3 A (neu)
3a.  Im Hinblick auf eine angemessene Verbraucherinformation weisen die im Einzelhandel angebotenen Erzeugnisse in den Normen vorgeschriebene Angaben auf, die wenigstens folgende Informationen enthalten:
a) die Sorte oder Art von Sorte,
b) den Ursprung des Erzeugnisses,
c) die Kategorie.
Abänderung 31
ARTIKEL 2 ABSATZ 3 B (neu)
3b.  Die in der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 der Kommission vom 12. Juni 2001 über die Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse1 genannten Bestimmungen über die Kontrolle der Einhaltung der Normen bleiben bis zur Annahme neuer Bestimmungen über die Durchführung der Kontrollen in Kraft.
_________________________
1 ABl. L 156 vom 13.6.2001, S. 9. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 408/2003 (Abl. L 62 vom 6.3.2003, S. 8).
Abänderung 32
ARTIKEL 3 ABSATZ 1 BUCHSTABE A
a) sie wird auf Veranlassung der Betriebsinhaber im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gegründet, die eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 aufgeführten Erzeugnisse anbauen;
a) sie wird auf Veranlassung der Betriebsinhaber im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gegründet, die eines oder mehrere der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung anbauen;
Abänderung 33
ARTIKEL 3 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ZIFFER III
iii)  Drosselung der Produktionskosten und Regulierung der Erzeugerpreise;
iii)  Optimierung der Produktionskosten und Regulierung der Erzeugerpreise;
Abänderung 34
ARTIKEL 3 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ZIFFER IV A (neu)
iva)  Förderung der Produktion mit zertifizierter Qualität.
Abänderung 35
ARTIKEL 3 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 1 BUCHSTABE A
a) die von der Erzeugerorganisation erlassenen Vorschriften hinsichtlich der Erzeugungsmeldung, der Erzeugung, der Vermarktung und des Umweltschutzes zu erfüllen;
a) die von der Erzeugerorganisation erlassenen Vorschriften hinsichtlich der Kenntnis der Erzeugung, der Erzeugungsmeldung, der Erzeugung, der Vermarktung und des Umweltschutzes zu erfüllen;
Abänderung 36
ARTIKEL 3 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 1 BUCHSTABE E
e) die satzungsgemäßen Finanzbeiträge für die Einrichtung und Finanzierung des gemeinsamen Betriebsfonds gemäß Artikel 7 zu entrichten.
entfällt
Abänderung 37
ARTIKEL 3 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 BUCHSTABE C
c) bei entsprechender Zustimmung durch die Erzeugerorganisation Erzeugnisse, die aufgrund ihrer Merkmale von der betreffenden Organisation ohnedies nicht gehandelt werden, über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarkten.
c) bei entsprechender Zustimmung durch die Erzeugerorganisation Erzeugnisse, die aufgrund ihrer Merkmale von der betreffenden Organisation ohnedies nicht gehandelt werden, selbst oder über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarkten.
Abänderung 38
ARTIKEL 3 ABSATZ 2 A (neu)
2a.  Im Sinne der vorliegenden Verordnung ist eine "Vereinigung von Erzeugerorganisationen" jede juristische Person, die aus mindestens zwei anerkannten Erzeugerorganisationen besteht und insbesondere folgende Ziele verfolgt:
a) bei der Verwaltung des in Artikel 7 genannten operationellen Fonds sowie bei der Ausarbeitung, Vorstellung und Durchführung der in Artikel 8 genannten operationellen Programme an die Stelle ihrer Mitglieder zu treten ;
b)  Marktkrisen zu managen;
c) andere Tätigkeiten durchzuführen, mit denen sie ihre Mitglieder gemäß Artikel 5 betrauen.
Abänderung 39
ARTIKEL 4 ABSATZ 1
1.  Die Mitgliedstaaten erkennen die Erzeugergruppierungen auf Antrag als Erzeugerorganisationen im Sinne dieser Verordnung an, wenn sie
1.  Die Mitgliedstaaten erkennen alle Erzeugergruppierungen auf Antrag als Erzeugerorganisationen im Sinne dieser Verordnung an, wenn sie
a) die Anforderungen gemäß Artikel 3 erfüllen und zu diesem Zweck unter anderem nachweisen, dass ihnen eine Mindestanzahl von Erzeugern angeschlossen ist und sie über eine Mindestmenge an vermarktbaren Erzeugnissen verfügen; diese Mindestwerte sind von den Mitgliedstaaten festzusetzen;
a) die Anforderungen gemäß Artikel 3 erfüllen und zu diesem Zweck unter anderem nachweisen, dass ihnen eine Mindestanzahl von Erzeugern angeschlossen ist und sie über eine Mindestmenge an vermarktbaren Erzeugnissen verfügen; diese Mindestwerte sind von den Mitgliedstaaten festzusetzen;
b) hinreichende Sicherheit für die sachgerechte Ausübung ihrer Tätigkeit sowohl zeitlich als auch hinsichtlich der Effizienz und der Bündelung des Angebots bieten;
b) hinreichende Sicherheit für die sachgerechte Ausübung ihrer Tätigkeit sowohl zeitlich als auch hinsichtlich der Effizienz und der Bündelung des Angebots bieten;
c) die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit ihre Mitglieder tatsächlich die zur Anwendung von umweltfreundlichen Anbauverfahren erforderliche technische Hilfe in Anspruch nehmen können;
c) ihren Mitgliedern die zur Anwendung von umweltfreundlichen Anbauverfahren erforderliche technische Hilfe bereitstellen;
d) ihren Mitgliedern tatsächlich die zur Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung der Erzeugnisse erforderlichen technischen Mittel zur Verfügung stellen und eine sachgerechte kaufmännische und budgettechnische Abwicklung der von ihnen übernommenen Aufgaben gewährleisten.
d) über die zur Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung der Erzeugnisse erforderlichen technischen und personellen Mittel verfügen und eine sachgerechte kaufmännische und budgettechnische Abwicklung der von ihnen übernommenen Aufgaben gewährleisten.
Abänderung 40
ARTIKEL 4 ABSATZ 2
2.  Die Mitgliedstaaten können ferner Erzeugerorganisationen, die die Anforderung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a nicht erfüllen, als Erzeugerorganisationen im Sinne dieser Verordnung anerkennen, wenn sie
2.  Den vor dem 31. Dezember 2007 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates anerkannten Erzeugerorganisationen wird eine am 1. Januar 2008 beginnende Übergangsfrist von zwei Jahren gewährt, wenn sie weiterhin die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 erfüllen. Die vorher im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 anerkannten Vereinigungen behalten bis zum Ende der Durchführungsphase des Anerkennungsplans diese vorherige Anerkennung bei.
a) vor dem 21. November 1996 bestanden;
b) vor dem 1. Januar 1997 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates anerkannt worden sind.
Die übrigen Anforderungen des Artikels 3 – gegebenenfalls mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe c – und des Absatzes 1 dieses Artikels gelten für die gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes anerkannten Erzeugerorganisationen.
Abänderung 41
ARTIKEL 4 ABSATZ 3 A (neu)
3a.  Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen der Anerkennung der Vereinigungen von anerkannten Erzeugerorganisationen fest.
Abänderung 42
ARTIKEL 5 ABSATZ 1
1.  Ein Mitgliedstaat kann den Erzeugerorganisationen erlauben, ihre Befugnisse an eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen zu übertragen, der sie angehören, sofern die Vereinigung diese Befugnisse nach Auffassung des Mitgliedstaats wirksam ausüben kann.
1.  Ein Mitgliedstaat kann den Erzeugerorganisationen erlauben, ihre Befugnisse an eine Vereinigung von anerkannten Erzeugerorganisationen zu übertragen, der sie angehören, oder an untergeordnete Stellen nach festzulegenden Bestimmungen, sofern die Vereinigung diese Befugnisse nach Auffassung des Mitgliedstaats wirksam ausüben kann.
Abänderung 43
ARTIKEL 6 TITEL
Neue Mitgliedstaaten
Neue Mitgliedstaaten, entlegene Regionen und Inselregionen
Abänderung 131
ARTIKEL 6 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1
(1)  Erzeugerorganisationen in Mitgliedstaaten, die der Gemeinschaft im Jahr 2004 oder später beigetreten sind, kann eine Übergangszeit von höchstens fünf Jahren eingeräumt werden, um die Anerkennungsbedingungen des Artikels 4 zu erfüllen.
(1)  Erzeugerorganisationen in Mitgliedstaaten, die der Gemeinschaft im Jahr 2004 oder später beigetreten sind, und in abgelegenen Regionen und Inselregionen kann eine Übergangszeit von höchstens fünf Jahren eingeräumt werden, um die Anerkennungsbedingungen des Artikels 4 zu erfüllen.
Abänderung 45
ARTIKEL 6 A (neu)
Artikel 6a
Finanzierung von Anerkennungsplänen
1.  Die Beihilfe, die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a vorgesehen ist, wird in Form einer Pauschalbeihilfe gewährt.
2.  Der Betrag dieser Beihilfe wird für jede Erzeugerorganisation auf der Grundlage des Wertes ihrer jährlich vermarkteten Erzeugung festgesetzt und beläuft sich
a) für das erste Jahr auf 10 %, für das zweite Jahr auf 10 %, für das dritte Jahr auf 8 %, für das vierte Jahr auf 6 % und für das fünfte Jahr auf 4 % der vermarkteten Erzeugung bis zu einem Höchstbetrag von 2 000 000 EUR und
b) für das erste Jahr auf 5 %, für das zweite Jahr auf 5 %, für das dritte Jahr auf 4 %, für das vierte Jahr auf 3 % und für das fünfte Jahr auf 3 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung, der 2 000 000 EUR übersteigt.
3.  Die Kommission legt in ihren Durchführungsbestimmungen die Höchstgrenzen für die Beihilfen je Erzeugerorganisation sowie die Zahlungsmodalitäten fest.
Abänderung 46
ARTIKEL 7 ABSATZ 1 BUCHSTABE A
a) die Finanzbeiträge der Mitglieder oder der Erzeugerorganisation selber,
a) die Finanzbeiträge der Mitglieder oder der Erzeugerorganisation selber; im letzteren Fall kann die Herkunft der Mittel, die von der Erzeugerorganisation aufgebracht werden, von den Mitgliedstaaten festgelegt werden.
Abänderung 48
ARTIKEL 8 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 BUCHSTABE B A (neu)
ba) die Förderung von Maßnahmen für den Verbraucherschutz,
Abänderung 49
ARTIKEL 8 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 BUCHSTABE E A (neu)
ea)  Förderung der Herkunftsbezeichnungen und geografischen Angaben,
Abänderung 50
ARTIKEL 8 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 BUCHSTABE E B (neu)
eb) bessere Anpassung von Angebot und Nachfrage, wobei gegebenenfalls Restrukturierungsprogramme durchzuführen sind;
Abänderung 51
ARTIKEL 8 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 BUCHSTABE F
f) das Krisenmanagement.
entfällt
Abänderung 52
ARTIKEL 8 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 BUCHSTABE F A (neu)
fa)  Ergreifen von Maßnahmen zur Umwandlung der Erzeugnisse zwecks Verwendung als Biokraftstoff.
Abänderung 53
ARTIKEL 8 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 BUCHSTABE F B (neu)
fb)  Aus- und Weiterbildung,
Abänderung 54
ARTIKEL 8 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 BUCHSTABE F C (neu)
fc)  Ernteversicherung.
Abänderung 55
ARTIKEL 8 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2
Das Krisenmanagement betrifft das Vermeiden und Bekämpfen von Krisen auf den Obst- und Gemüsemärkten und umfasst in diesem Zusammenhang:
entfällt
a)  Marktrücknahmen,
b) die Ernte vor der Reifung oder das Nichternten von Obst und Gemüse,
c)  Werbung und Kommunikation,
d)  Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen,
e)  Ernteversicherung,
f)  Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit.
Abänderung 126
ARTIKEL 8 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 1
2.  Die operationellen Programme umfassen Maßnahmen zur Förderung des Einsatzes umweltfreundlicher Techniken durch die angeschlossenen Erzeuger sowohl bei den Anbauverfahren als auch bei der Abfallverwertung.
2.  Die operationellen Programme umfassen Maßnahmen zur Förderung des Einsatzes umweltfreundlicher Techniken durch die angeschlossenen Erzeuger sowohl bei den Anbauverfahren als auch bei der Abfallverwertung, wobei die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften als Bezugspunkt dienen.
Abänderung 56
ARTIKEL 8 ABSATZ 3
3.  Investitionen, die eine höhere Umweltbelastung verursachen, werden nur in Situationen erlaubt, in denen ein wirksamer Schutz der Umwelt vor diesen Belastungen gewährleistet ist.
entfällt
Abänderung 57
ARTIKEL 8 ABSATZ 4
4.  Die operationellen Programme umfassen Maßnahmen zur Förderung des Obst- und Gemüsekonsums junger Verbraucher auf örtlicher, regionaler oder nationaler Ebene.
4.  Die operationellen Programme können auf freiwilliger Basis Maßnahmen zur Förderung des Obst- und Gemüsekonsums insbesondere der jungen Verbraucher auf örtlicher, regionaler oder nationaler Ebene einschließlich spezifischer Maßnahmen zur Förderung des täglichen Konsums dieser Erzeugnisse an Schulen umfassen.
Abänderung 58
ARTIKEL 8 ABSATZ 4 A (neu)
4a.  Die Mitgliedstaaten können im Rahmen der in Artikel 11 genannten einzelstaatlichen Strategien eine Negativliste für die Beihilfefähigkeit von Maßnahmen im Rahmen der Betriebsfonds der Erzeugerorganisationen einer bestimmten Erzeugungsregion oder eines bestimmten Erzeugungsgebiets nach Maßgabe der spezifischen strukturellen Bedingungen in dieser Region oder diesem Gebiet festlegen.
Abänderung 59
ARTIKEL 9 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1
1.  Die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft ist gleich der Höhe der tatsächlich entrichteten Finanzbeiträge der angeschlossenen Erzeuger, beträgt aber höchstens 50 % des Betrages der tatsächlichen Ausgaben.
1.  Die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft ist gleich der Höhe der tatsächlich entrichteten Finanzbeiträge der angeschlossenen Erzeuger, beträgt aber höchstens 50 % des Betrages der tatsächlichen Ausgaben für die operationellen Programme und nach den in Artikel 12a Absatz 2 festgelegten Bestimmungen für den Sicherheitsfonds.
Abänderung 60
ARTIKEL 9 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2
Für die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft gilt jedoch eine Obergrenze von 4,1 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung jeder Erzeugerorganisation.
Für die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft gilt jedoch eine Obergrenze von 6 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung jeder Erzeugerorganisation.
Abänderung 61
ARTIKEL 9 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 A (neu)
Als finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft kann zusätzlich ein Teil der in Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen nationalen Reserve bis zu einer Höchstgrenze von 0,5 % der jedem Mitgliedstaat zugewiesenen Referenzbeträge, einschließlich des in Artikel 12a der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Sicherheitsfonds, in Anspruch genommen werden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihr Interesse an dieser fakultativen Finanzierungsmöglichkeit mit und berücksichtigen sie bei der Festlegung ihrer in Artikel 11 genannten einzelstaatlichen Strategien.
Abänderung 62
ARTIKEL 9 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 B (neu)
Allerdings gilt die Begrenzung der finanziellen Beihilfe nicht im Fall der Erhöhung des Prozentsatzes auf 60 % der in Absatz 2 vorgesehenen Kosten.
Abänderung 63
ARTIKEL 9 ABSATZ 2 BUCHSTABE A
a) es wird vonseiten mehrerer Erzeugerorganisationen der Gemeinschaft vorgelegt, die bei grenzübergreifenden Maßnahmen in verschiedenen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten;
a) es wird vonseiten mehrerer Erzeugerorganisationen der Gemeinschaft vorgelegt, die bei gemeinsamen Maßnahmen oder bei grenzübergreifenden Maßnahmen in verschiedenen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten;
Abänderung 64
ARTIKEL 9 ABSATZ 2 BUCHSTABE C
c) es bezieht sich nur auf die besondere Stützung der Erzeugung von unter die Verordnung (EG) Nr. 2092/91 des Rates fallenden ökologischen Erzeugnissen;
c) es umfasst Maßnahmen zur besonderen Stützung der Erzeugung von unter die Verordnung (EG) Nr. 2092/91 des Rates fallenden ökologischen Erzeugnissen sowie die in Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 vorgesehenen Maßnahmen oder Maßnahmen zur Förderung der integrierten Erzeugung von Obst und Gemüse gemäß den in den Mitgliedstaaten, die diese Art von Erzeugung geregelt haben, bestehenden Normen, solange keine spezifischen Normen auf Gemeinschaftsebene bestehen;
Abänderung 65
ARTIKEL 9 ABSATZ 2 BUCHSTABE F
f) es wird von Erzeugerorganisationen in Mitgliedstaaten vorgelegt, in denen weniger als 20 % der Obst- und Gemüseproduktion von Erzeugerorganisationen vermarktet wird;
f) es wird von Erzeugerorganisationen in Mitgliedstaaten vorgelegt, in denen weniger als 20 % der Obst- und Gemüseproduktion von Erzeugerorganisationen vermarktet wird, oder von Erzeugerorganisationen, die in Regionen tätig sind, in denen weniger als 20 % Obst- und Gemüseproduktion von Erzeugerorganisationen oder einer vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung anerkannten Erzeugerorganisation vermarktet wird, deren Wert der vermarkteten Erzeugung zu mehr als 50 % aus Beihilfen für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 und der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 stammt;
Abänderung 66
ARTIKEL 9 ABSATZ 2 BUCHSTABE G A (neu)
ga) es wird von einer anerkannten Erzeugerorganisation für ein Erzeugnis vorgelegt, für das nur in geringem Maß Erzeugergemeinschaften bestehen;
Abänderung 67
ARTIKEL 9 ABSATZ 2 BUCHSTABE G B (neu)
gb) es wird von einer anerkannten Erzeugerorganisation für ein Erzeugnis vorgelegt, das lokal oder regional von großer wirtschaftlicher oder ökologischer Bedeutung ist und bei dem dauerhafte Schwierigkeiten auf dem Gemeinschaftsmarkt bestehen, die insbesondere auf der internationalen Konkurrenz beruhen;
Abänderung 68
ARTIKEL 9 ABSATZ 2 BUCHSTABE G C (neu)
gc) es wird von einer Vereinigung anerkannter Erzeugerorganisationen vorgelegt.
Abänderung 69
ARTIKEL 9 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 1 A (neu)
Die in Absatz 1 Unterabsatz 2 vorgesehene Obergrenze gilt nicht für den Teil der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft, der die in Absatz 1 Unterabsatz 1 vorgesehene Obergrenze übersteigt.
Abänderung 70
ARTIKEL 9 ABSATZ 3
3.  Der Prozentsatz gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 beträgt 100% im Fall von Marktrücknahmen von Obst und Gemüse, die 5% der Menge der von jeder Erzeugerorganisation vermarkteten Mengen nicht übersteigen und folgendermaßen abgesetzt werden:
entfällt
a) kostenlose Verteilung an zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten anerkannte gemeinnützige Einrichtungen oder wohltätige Stiftungen für ihre Tätigkeit zugunsten von Personen, die aufgrund der Rechtsvorschriften ihres Landes Anspruch auf öffentliche Unterstützung haben, insbesondere, weil sie nicht über ausreichende Mittel für ihren Lebensunterhalt verfügen;
b) kostenlose Verteilung an von den Mitgliedstaaten bestimmte Justizvollzugsanstalten, Schulen und sonstige öffentliche Bildungseinrichtungen, Kinderferienlager sowie an Krankenhäuser und Altenheime; die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Mengen zusätzlich zu den normalerweise von diesen Einrichtungen eingekauften Mengen verteilt werden.
Abänderung 71
ARTIKEL 11 ABSATZ 1
1.  Die Mitgliedstaaten legen die innerstaatlichen Rahmenbedingungen für die Ausarbeitung der Lastenhefte für die in Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen fest. Diese Rahmenbedingungen sehen insbesondere vor, dass sich mindestens 20 % der Gesamtausgaben im Rahmen eines operationellen Programms auf diese Maßnahmen beziehen müssen.
1.  Die Mitgliedstaaten legen die innerstaatlichen Rahmenbedingungen für die Ausarbeitung der Lastenhefte für die in Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen fest.
Die Mitgliedstaaten übermitteln den Entwurf dieser Rahmenbedingungen der Kommission, die innerhalb von drei Monaten Änderungen daran verlangen kann, falls sie feststellt, dass der Entwurf nicht geeignet ist, die Ziele des Artikels 174 EG-Vertrag sowie des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der Umwelt und der nachhaltig umweltgerechten Entwicklung zu verwirklichen. Einzelne Investitionen, die aus operationellen Programmen unterstützt werden, müssen auch diesen Zielen entsprechen.
Abänderung 72
ARTIKEL 11 ABSATZ 2 EINLEITUNG
1.  Die Mitgliedstaaten müssen eine einzelstaatliche Strategie für nachhaltige operationelle Programme auf dem Obst- und Gemüsemarkt ausarbeiten. Eine solche Strategie sollte Folgendes umfassen:
1.  Die Mitgliedstaaten müssen auf der Grundlage der Vorgaben der Kommission für die Befürwortung und Evaluierung der Programme eine einzelstaatliche Strategie für nachhaltige operationelle Programme auf dem Obst- und Gemüsemarkt ausarbeiten. Eine solche Strategie sollte Folgendes umfassen:
Abänderung 73
ARTIKEL 11 ABSATZ 2 BUCHSTABE C
c) eine Bewertung der operationellen Programme,
c)  Überwachung und eine Bewertung der operationellen Programme
Abänderung 74
ARTIKEL 11 ABSATZ 2 BUCHSTABE D A (neu)
da)  Maßnahmen zur Gewährleistung, dass keine Doppelfinanzierung erfolgt, nämlich durch die Programme für die ländliche Entwicklung oder augrund der innerstaatlichen Rahmenbedingungen und die operationellen Programme;
Abänderung 75
ARTIKEL 11 ABSATZ 2 BUCHSTABE D B (neu)
db) nach freiem Ermessen Negativlisten förderfähiger Maßnahmen in operationellen Programmen nach Regionen oder bestimmten Anbaugebieten, falls dafür Artikel 8 Absatz 4a in Anspruch genommen wird.
Abänderung g 76
ARTIKEL 11 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2
Die Strategie sollte auch die innerstaatlichen Rahmenbedingungen gemäß Absatz 1 umfassen.
entfällt
Abänderung 77
ARTIKEL 11 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 A (neu)
2a.  Die Mitgliedstaaten übermitteln die Entwürfe für eine einzelstaatliche Strategie der Kommission, die für ihre Veröffentlichung in der ihr angemessen erscheinenden Form Sorge trägt.
Abänderung 78
ARTIKEL 12 ABSATZ 3 A (neu)
3a.  Beihilfen aus den gemeinschaftlichen Agrarfonds ELER und EAGFL und gegebenenfalls auch dem EFRE sind vereinbar, wobei die Mitgliedstaaten die Durchführung der erforderlichen Kontrollen gewährleisten müssen, mit denen sichergestellt wird, dass keine Doppelfinanzierung der Maßnahmen erfolgt.
Abänderung 79
ARTIKEL 12 ABSATZ 3 B (neu)
3b.  Die bis 2007 ausgearbeiteten und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 gebilligten operationellen Programme bleiben bis zu ihrem Auslaufen in Kraft, sofern die Erzeugerorganisation nichts anderes entscheidet.
Abänderung 80
KAPITEL II A (neu) ARTIKEL 12 A UND 12 B (neu)
Kapitel IIa
Sicherheitsfonds
Artikel 12a
Bestimmung des Begriffs "schwere Krise"
Der Begriff "schwere Krise" wird von den einzelnen Mitgliedstaaten für jedes einzelne Erzeugnis anhand der Differenz zwischen dem Marktwert des Erzeugnisses und dem in einem repräsentativen früheren Zeitraum registrierten mittleren Wert bestimmt. Dabei wird berücksichtigt wie hoch die Preisdifferenz sein muss, damit es zu schweren Nachteilen für die Gesamtheit der Erzeuger führen könnte.
Artikel 12b
Aktionslinien des Sicherheitsfonds
1.  Die Mitgliedstaaten beziehen in ihre jeweiligen nationalen Strategien die Schaffung eines Sicherheitsfonds ein, um schweren Krisen des Sektors zu begegnen, und zwar nach folgenden Aktionslinien:
a)  Es obliegt den Mitgliedstaaten bzw. den Regionen, eine schwere Krise zu erklären, und die entsprechende Definition erfolgt für jedes einzelne Erzeugnis, das im Rahmen der einzelstaatlichen Strategien in den Sicherheitsfonds einbezogen werden soll. In diesem Zusammenhang können die Erzeugerorganisationen in Abstimmung mit den betreffenden Mitgliedstaat bzw. den Regionen sich für alle oder einen Teil der folgenden Maßnahmen entscheiden:
  Marktrücknahmen;
– die Ernte vor der Reifung oder das Nichternten von Obst und Gemüse;
  Werbung und Kommunikation;
  Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen;
  Versicherung des Absatzes oder der Einkommen;
  Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit sowie Beiträge der Mitglieder der Erzeugerorganisation zu diesen Fonds;
  Hilfen für die Umwandlung von Erzeugnissen mit doppeltem Zweck.
b)  Die in Fällen einer schweren Krise zu ergreifenden Maßnahmen betreffen alle Erzeuger eines oder mehrerer von der Kommission in Kapitel III dieses Titels anerkannten Wirtschaftsbezirke, die zur Finanzierung der ihrer Beteiligung am Fonds entsprechenden Ausgaben sowie der Verwaltungsausgaben beitragen.
c)  Die Gemeinschaft trägt zwei Drittel zu diesem Fonds bei; das restliche Drittel wird von den Erzeugerorganisationen der von der Krise betroffenen Gebiete erbracht.
d)  Wird in der festgelegten Zeit eine schwere Krise erklärt, tragen die nicht Erzeugerorganisationen angeschlossenen Erzeuger der betroffenen Gebiete zur Finanzierung bei, indem sie den von den angeschlossenen Erzeugern zu tragenden Teil ergänzen, wobei auch die entstehenden Verwaltungskosten einbezogen werden.
e)  Werden in der festgelegten Zeit keine schweren Krisen erklärt, können die entsprechenden Beträge des Fonds für in Aktionen allgemeiner Verkaufsförderung verwendet werden, oder sie bleiben im Fonds für spätere Kampagnen.
2.  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Einrichtung des Sicherheitsfonds und teilen die spezifischen Bedingungen für jedes einzelne Erzeugnis mit. Die Kommission bestätigt offiziell die Einrichtung des Fonds und seine Funktionsweise.
3.  Ergänzend zu Absatz 1 Buchstabe c kann für den Gemeinschaftsanteil am Sicherheitsfonds über einen Teil der in Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen nationalen Reserve verfügt werden bis zu einer Höchstgrenze von 0,5% der dem einzelnen Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 dieser Verordnung zugeteilten Referenzbeträge. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihr Interesse an dieser möglichen Option der Finanzierung mit und berücksichtigen sie bei der Festlegung ihrer nationalen Strategien gemäß Artikel 11.
Abänderung 81
ARTIKEL 13 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1
1.  Wird eine Erzeugerorganisation, die in einem bestimmten Wirtschaftsbezirk tätig ist, bei einem Erzeugnis als repräsentativ für die Erzeugung und die Erzeuger dieses Bezirks angesehen, so kann der betreffende Mitgliedstaat auf Antrag dieser Organisation für die in dem Bezirk niedergelassenen und der vorgenannten Organisation nicht angeschlossenen Erzeuger folgende Vorschriften verbindlich machen:
1.  Wird eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die in einem bestimmten Wirtschaftsbezirk tätig ist, bei einem Erzeugnis als repräsentativ für die Erzeugung und die Erzeuger dieses Bezirks angesehen, so kann der betreffende Mitgliedstaat auf Antrag dieser Organisation für die in dem Bezirk niedergelassenen und der vorgenannten Organisation nicht angeschlossenen Erzeuger folgende Vorschriften verbindlich machen:
a) die Vorschriften gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a,
a) die Vorschriften gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a,
b) die von der Organisation festgelegten Vorschriften über die Rücknahme aus dem Markt.
b) die von der Organisation festgelegten Vorschriften über die Vermeidung und das Management von Krisen.
Abänderung 82
ARTIKEL 13 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2
Der erste Unterabsatz gilt nur sofern diese Vorschriften:
Der erste Unterabsatz gilt nur sofern diese Vorschriften:
a) seit mindestens einem Wirtschaftsjahr gelten,
b) in der vollständigen Auflistung des Anhangs I aufgeführt sind,
a) in der vollständigen Auflistung des Anhangs I aufgeführt sind,
c) nur für höchstens drei Wirtschaftsjahre verbindlich vorgeschrieben werden.
b) nur für höchstens drei Wirtschaftsjahre verbindlich vorgeschrieben werden.
Abänderung 83
ARTIKEL 13 ABSATZ 3
3.  Eine Erzeugerorganisation gilt als repräsentativ im Sinne des Absatzes 1, wenn ihr mindestens 50 % der Erzeuger des Wirtschaftsbezirks, in dem sie tätig ist, angehören und mindestens 60 % der Erzeugung dieses Bezirks auf sie entfallen.
3.  Eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen gilt als repräsentativ im Sinne des Absatzes 1, wenn ihr mindestens 50 % der Erzeuger oder im Fall einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen der der Erzeugerorganisation angeschlossenen Erzeuger des Wirtschaftsbezirks, in dem sie tätig ist, angehören und mindestens 60 % der Erzeugung dieses Bezirks auf sie entfallen.
Abänderung 84
ARTIKEL 13 ABSATZ 5
5.  Vorschriften dürfen Erzeugern ökologischer Erzeugnisse, die unter die Verordnung (EG) Nr. 2092/91 fallen, nur verbindlich vorgeschrieben werden, wenn einer solchen Maßnahme mindestens 50 % solcher Erzeuger in dem Wirtschaftsbezirk, in dem die Erzeugerorganisation tätig ist, zugestimmt haben und mindestens 60 % dieser Erzeugung des Bezirks auf diese Organisation entfallen.
5.  Vorschriften dürfen Erzeugern ökologischer Erzeugnisse, die unter die Verordnung (EG) Nr. 2092/91 fallen, nur verbindlich vorgeschrieben werden, wenn einer solchen Maßnahme mindestens 50 % solcher Erzeuger in dem Wirtschaftsbezirk, in dem die Erzeugerorganisation oder die Vereinigung der Erzeugerorganisationen tätig ist, zugestimmt haben und mindestens 60 % dieser Erzeugung des Bezirks auf diese Organisation entfallen.
Abänderung 86
ARTIKEL 16 BUCHSTABE A
a) aus Vertretern der Wirtschaftszweige gebildet wird, die mit der Erzeugung von, dem Handel mit oder der Verarbeitung von in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 genannten Erzeugnissen zusammenhängen;
a) aus Vertretern der Wirtschaftszweige gebildet wird, die mit der Erzeugung von und/oder dem Handel mit und/oder der Verarbeitung von in Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnissen zusammenhängen;
Abänderung 88
ARTIKEL 19 ABSATZ 3 BUCHSTABE A ZIFFER VII
vii)  Maßnahmen zum Schutz des ökologischen Landbaus, der Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geografischen Angaben;
vii)  Maßnahmen zum Schutz des ökologischen und des integrierten Landbaus, sowie der Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geografischen Angaben;
Abänderung 89
ARTIKEL 19 ABSATZ 3 BUCHSTABE B
b) müssen seit mindestens einem Wirtschaftsjahr gelten;
b) müssen außer in Fällen der Krisenverhütung und des Krisenmanagements seit mindestens einem Wirtschaftsjahr gelten;
Abänderung 90
ARTIKEL 30 ABSATZ 2
(2)   Liegt der angegebene Einfuhrpreis der betreffenden Partie über dem pauschalen Einfuhrwert, der um eine nach dem Verfahren des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 festgesetzte Marge erhöht wird, die den Pauschalwert um höchstens 10% überschreiten darf, so muss eine Sicherheit in der Höhe der Einfuhrzölle hinterlegt werden, die auf der Grundlage des pauschalen Einfuhrwerts festgesetzt wird.
(2)  Liegt der pauschale Einfuhrwert unter dem Einfuhrpreis des gemeinsamen Zolltarifs, muss für die Erzeugnisse, die unter die Einfuhrpreisregelung fallen, bei der Einfuhr der im gemeinsamen Zolltarif festgelegte zusätzliche Einfuhrzoll entrichtet werden.
Abänderung 91
ARTIKEL 30 ABSATZ 3
(3)  Wird der Einfuhrpreis der betreffenden Partie nicht zum Zeitpunkt des Zolldurchgangs angegeben, so hängt die Anwendung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs vom pauschalen Einfuhrwert oder von der Anwendung der maßgeblichen Zollvorschriften unter den nach dem Verfahren des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 festzulegenden Bedingungen ab.
entfällt
Abänderung 92
ARTIKEL 31 ABSATZ 2
(2)  Zusätzliche Einfuhrzölle werden nicht erhoben, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Einfuhren den Gemeinschaftsmarkt stören, oder die Auswirkungen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel stünden.
entfällt
Abänderung 93
ARTIKEL 35
Aussetzung von Vereinbarungen über den aktiven Veredelungsverkehr
Abschaffung von Vereinbarungen über den aktiven Veredelungsverkehr
Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation erforderlich ist, kann die Inanspruchnahme von Vereinbarungen über den aktiven Veredelungsverkehr für unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Erzeugnisse nach dem Verfahren des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ganz oder teilweise untersagt werden.
Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation erforderlich ist, wird die Inanspruchnahme von Vereinbarungen über den aktiven Veredelungsverkehr für unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Erzeugnisse auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaates untersagt.
Abänderung 95
ARTIKEL 37
Aussetzung von Vereinbarungen über den passiven Veredelungsverkehr
Abschaffung von Vereinbarungen über den passiven Veredelungsverkehr
Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation erforderlich ist, kann die Inanspruchnahme von Vereinbarungen über den passiven Veredelungsverkehr für unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Erzeugnisse nach dem Verfahren des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ganz oder teilweise untersagt werden.
Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation erforderlich ist, ist die Inanspruchnahme von Vereinbarungen über den passiven Veredelungsverkehr für unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Erzeugnisse untersagt.
Abänderung 97
ARTIKEL 38 ABSATZ 2 BUCHSTABE A ZIFFER I
i) die Festlegung von Vermarktungsnormen gemäß Artikel 2,
i) die Festlegung von Vermarktungsnormen gemäß Artikel 2 sowie die Liste der unter diese Normen fallenden Erzeugnisse,
Abänderung 98
ARTIKEL 38 ABSATZ 2 BUCHSTABE A ZIFFER III
iii)  Vorschriften für die Abweichung von den Normen,
iii)  Vorschriften für Abweichungen und Ausnahmen betreffend die Einhaltung der Normen,
Abänderung 99
ARTIKEL 38 ABSATZ 2 BUCHSTABE A ZIFFER IV
iv)  Vorschriften für die in den Normen vorgesehenen Kennzeichnungsangaben,
iv) die in den Normen vorgesehenen Kennzeichnungs-, Vermarktungs- und Etikettierungsvorschriften,
Abänderung 100
ARTIKEL 38 ABSATZ 2 BUCHSTABE B ZIFFER II
ii) das Ausmaß der Finanzierung der in Artikel 6 und Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen und die diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen;
ii) des Ausmaßes der Finanzierung der in Artikel 6, Artikel 6a und Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen und die diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen; im Hinblick auf die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a genannten Beihilfen liegt das Beihilfeniveau nicht unter 10 %, 10 %, 8 %, 6 % und 4 % der Gründungs- und Betriebskosten der Erzeugergruppierung im 1., 2., 3., 4. bzw. 5. Jahr.
Abänderung 101
ARTIKEL 38 ABSATZ 2 BUCHSTABE B ZIFFERN II A, II B UND II C (neu)
iia) der allgemeinen Rahmenregelung der Gemeinschaft für die Förderung der integrierten Erzeugung,
iib) der allgemeinen Rahmenregelung für die Einrichtung und die Arbeitsweise des in Artikel 12a vorgesehenen Sicherheitsfonds,
iic) der allgemeinen Rahmenregelung für die Finanzierung zu Lasten der in Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen nationalen Reserve,
Abänderung 102
ARTIKEL 38 ABSATZ 2 BUCHSTABE B ZIFFERN II D, II E UND II F (neu)
iid) die Vorschriften für die Berechnung des Werts der vermarkteten Produktion zum Zwecke der Bildung eines Betriebsfonds gemäß Artikel 7, u.a. in Bezug auf die Aufhebung der in den Verordnungen (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 2202/96 vorgesehenen Beihilferegelungen;
iie) die Vorschriften zur Regelung des reibungslosen Übergangs bei der Anerkennung von Erzeugerorganisationen und ihren Verbänden;
iif) die Vorschriften zur Regelung des reibungslosen Übergangs bei mehrjährigen Verträgen, die im Rahmen der Beihilferegelung für Zitrusfrüchte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 abgeschlossen wurden;
Abänderung 103
ARTIKEL 38 ABSATZ 2 BUCHSTABEN I A, I B UND I C (neu)
ia)  Regeln für die Arbeitsweise einer Preisbeobachtungsstelle auf Gemeinschaftsebene, die rasche und objektive Informationen über die Entwicklung der Märkte liefert und eine rasche Reaktion bei eventuellen Preiskrisen seitens der Kommission und der Erzeugerorganisationen ermöglicht;
ib)  Vorlage eines Berichts, zum 1. Januar 2009, über die mögliche Schaffung einer europäischen Behörde, die die Transparenz der Handelstransaktionen im Sektor Obst und Gemüse der Gemeinschaft und die genaue Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften durch die Marktakteure mit beherrschender Stellung überwacht;
ic)  Maßnahmen zur Stärkung der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen zu Gunsten von Erzeugnissen des Obst- und Gemüsesektors in Drittländern im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999.
Abänderung 104
ARTIKEL 39
Artikel 39
entfällt
Staatliche Beihilfen
Die Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag sind auf die Erzeugung von Kartoffeln, frisch oder gekühlt, des KN-Codes 0701 und den Handel mit diesen Erzeugnissen anwendbar.
Abänderung 105
ARTIKEL 40 NUMMER 1 A (neu)
Artikel 1 Absatz 2 (Verordnung (EG) Nr. 2200/96)
1a.  In Artikel 1 Absatz 2 werden in der Tabelle folgende Erzeugnisse hinzugefügt:
KN 0701 Kartoffeln/Erdäpfel*, frisch oder gekühlt
KN 089 10 20 Safran
KN 0810 00 und 081110 Erdbeeren
KN 0810 20 10 und 0811 20 31 Himbeeren
KN 0810 90 50 Johannisbeeren/Ribisel*
KN 0811 20 39 Stachelbeeren
KN 0809 20 Sauerkirschen/Weichseln*
KN 0812 10 00 Kirschen
KN 0813 20 00 Pflaumen
KN Paprika
*Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.
Abänderung 106
ARTIKEL 42 NUMMER -1 (NEU)
Artikel 5 Absatz 2 (Verordnung (EG) Nr. 2826/2000)
-1.  Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"2. Im Rahmen der Festlegung der Strategie nach Absatz 1 kann die Kommission die Ständige Gruppe "Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse" des Beratenden Ausschusses "Qualität und Gesundheit der landwirtschaftlichen Erzeugung" konsultieren und sorgt dafür, dass ihre eigenen zuständigen Dienstbereiche bei der Ausarbeitung der genannten Strategie eng zusammenarbeiten und namentlich die für öffentliche Gesundheit zuständigen Dienstbereiche aktiv beteiligt werden."
Abänderung 107
ARTIKEL 42 NUMMER 1
Artikel 5 Absatz 3 (Verordnung (EG) Nr. 2826/2000)
Bei der Absatzförderung von frischem Obst und Gemüse besteht die Hauptzielgruppe in Kindern unter 18 Jahren.
Bei der Absatzförderung von frischem Obst und Gemüse wird nach Zielgruppen unterschieden, wobei die Hauptzielgruppen die sozialen Schichten mit geringerem Einkommen sind, bei denen derzeit der geringste Verbrauch zu verzeichnen ist, und ganz besonders die Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahren, mit dem Ziel, neue Ernährungsgewohnheiten zu verankern.
Abänderung 108
ARTIKEL 43 NUMMER 3 a (neu)
Artikel 42 Absatz 5 a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)
3a.  In Artikel 42 wird folgender Absatz angefügt:
"5a. Die Mitgliedstaaten können einen Teil der nationalen Reserve zur Finanzierung der operationellen Programme und gegebenenfalls des Sicherheitsfonds im Sinne der Artikel 9 bzw. 12a der Verordnung (EG) Nr. XXX/2007 des Rates vom XXX mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor und zur Änderung bestimmter Verordnungen verwenden. Dieser Teil der Reserve, der in keinem Fall die Gesamtobergrenze von 0,5% des in Absatz 1 genannten Prozentsatzes überschreiten darf, wird nach objektiven Kriterien so verteilt, dass Gleichbehandlung zwischen den Landwirten gewährleistet ist und jede Markt- und Wettbewerbsverzerrung vermieden wird. Die Kommission legt die genauen Bedingungen für diese Verwendung fest."
Abänderung 109
ARTIKEL 43 NUMMER 5 BUCHSTABE D A (NEU)
Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2 (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)
da) die für die Pilzzucht genutzten Flächen.
Abänderung 110
ARTIKEL 43 NUMMER 5 BUCHSTABE D B (NEU)
Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2 (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)
db) die mit Baumschulkulturen bepflanzten Flächen.
Abänderung 111
ARTIKEL 43 NUMMER 6
Artikel 51 (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)
Die Betriebsinhaber dürfen die nach Artikel 44 Absatz 3 angemeldeten Parzellen für jede landwirtschaftliche Tätigkeit nutzen, außer für Dauerkulturen. Die Betriebsinhaber dürfen die Parzellen jedoch für folgende Dauerkulturen nutzen:
Die Betriebsinhaber dürfen die nach Artikel 44 Absatz 3 angemeldeten Parzellen für jede landwirtschaftliche Tätigkeit nutzen, außer für Dauerkulturen und die Erzeugung der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. XXX/2007 genannten Erzeugnisse sowie für nicht zur Stärkegewinnung bestimmte Kartoffeln/Erdäpfel*. Die Betriebsinhaber dürfen die Parzellen jedoch für folgende Dauerkulturen nutzen:
a)  Hopfen,
b)  Ölbäume,
c)  Bananen,
d)  Obst- und Gemüsedauerkulturen.
a)  Hopfen,
b)  Ölbäume,
c)  Bananen.
Gemäß Artikel 60 Absatz 8 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die möglichen strukturellen Folgen und Marktauswirkungen der Betriebsprämienregelung mit regionaler Anwendung vor, wo als Option die Nutzung von Flächen für Obst und Gemüse bereits gestattet ist. In diesem Bericht werden die möglichen Auswirkungen ausgewertet, die die Erlaubnis einer allgemeinen Einstufung der für Obst und Gemüse bestimmten Parzellen als förderungswürdige Flächen im Rahmen der Betriebsprämienregelung, insbesondere auf die Regionen, die auf diese Art von Erzeugnissen spezialisierte Anbaugebiete sind, ausgewertet.
*Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.
Abänderung 112
ARTIKEL 43 NUMMER 6 A (NEU)
Artikel 59 Absatz 4 a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)
6a.  In Artikel 59 wird folgender Absatz angefügt:
"4a. Die Mitgliedstaaten haben in dem 2010–2011 endenden Übergangszeitraum die Möglichkeit, nach Konsultation mit den Berufsverbänden neben der Anwendung der Auflagenbindungsregelungen auch einen obligatorischen Anteil der Erzeugung für einen oder mehrere Bereiche der Obst- und Gemüseproduktion festzulegen, der zur Verarbeitung bestimmt ist und unter die vollständige Entkoppelung fällt."
Abänderung 113
ARTIKEL 43 NUMMER 8 A (NEU)
Artikel 71 Absatz 1 (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)
8a.  Artikel 71 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
1.  Ein Mitgliedstaat kann bis 1. August 2004 beschließen, die Betriebsprämienregelung erst nach einer entweder am 31. Dezember 2005 oder am 31. Dezember 2006 endenden Übergangszeit anzuwenden, sofern in der Landwirtschaft spezielle Bedingungen vorliegen, die einen solchen Beschluss rechtfertigen Im Falle der Verordnung (EG) Nr. XXX/2007 endet diese Übergangszeit am 31. Dezember 2013, und ein Mitgliedstaat kann bis 1. August 2008 beschließen, die neuen Zahlungen anzuwenden."
Abänderung 114
ARTIKEL 43 NUMMER 10 A (NEU)
Kapitel [X1] (neu) (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)
10a.  In Titel IV wird folgendes Kapitel eingefügt:
"KAPITEL [X1]
BEIHILFE FÜR VERARBEITETE TOMATEN/PARADEISER*
Artikel [x1]
Geltungsbereich
1.  Für die Wirtschaftsjahre 2008, 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 darf ein Betrag von bis zu 50 % der "einzelstaatlichen Obergrenzen" gemäß Artikel 41 einbehalten werden, der den Zahlungen für zur Verarbeitung bestimmte Tomaten/Paradeiser* entspricht, um anerkannten Erzeugerorganisationen, deren Mitglieder zur Verarbeitung bestimmte Industrietomaten/Industrieparadeiser* ex KN-Code 0702 anbauen, eine flächenbezogene Beihilfe zu gewähren.
2.  In diesem Fall entscheidet der betreffende Mitgliedstaat bis zum 1. September 2007, ob er die Bestimmungen dieses Kapitels anwenden wird und welcher Prozentsatz einbehalten werden soll.
Artikel [x2]
Beträge
Der Mitgliedstaat legt einen Einheitsbetrag für die flächenbezogene Beihilfe pro Hektar fest.
Artikel [x3]
Beihilfefähigkeit
1.  Die Beihilfe wird den gemäß Artikel [x1] anerkannten Erzeugerorganisationen gezahlt, die sie entsprechend der jeweils für den Anbau von zur Verarbeitung bestimmten Tomaten/Paradeisern* beihilfefähigen Hektarfläche an ihre angeschlossenen Mitglieder weitergeben.
2.  Um beihilfefähig zu sein, muss die Fläche gemäß der in dem Gebiet üblichen landwirtschaftlichen Praxis vollständig bestellt werden und die Pflanzen müssen bis zur Reifung der Früchte auf dem Feld verbleiben.
Tomaten/Paradeiser*, die wegen außergewöhnlicher, vom betreffenden Mitgliedstaat entsprechend anerkannter Witterungsbedingungen jedoch nicht reif werden, bleiben beihilfefähig, sofern die betreffenden Flächen bis zu dem entsprechenden Zeitpunkt nicht anderweitig bewirtschaftet werden.
*Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994."
Änderungsantrag 132
ARTIKEL 43 NUMMER 10 B (neu)
Titel IV Kapitel 4 a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)
10b.  In Titel IV (Andere Beihilferegelungen) wird folgendes Kapitel 4a hinzugefügt:
"Kapitel 4a
Flächengebundene Beihilfen für Weichobst und Sauerkirschen/Weichseln*, die zur Vorbereitung bestimmt sind
Artikel 87a
Gemeinschaftsbeihilfe
1.  Betriebsinhaber, die Weichobst und Sauerkirschen/Weichseln* erzeugen, erhalten eine Gemeinschaftsbeihilfe nach den Bestimmungen dieses Kapitels.
Unter "Weichobst" sind folgende Erzeugnisse zu verstehen:
-  Erdbeeren der KN-Codes 0810 00 und 0811 10
-  Himbeeren der KN-Codes 0810 20 10 und 0811 20 31
-  Schwarze Johannisbeeren/Ribisel* und Stachelbeeren der KN-Codes 0810 90 50 und 0811 20 39
-  Sauerkirschen/Weichseln* des KN-Codes 0809 20
2.  Die Mitgliedstaaten können die Beihilfe nach Erzeugnissen oder durch Vergrößerung bzw. Verringerung der gemäß Artikel 87b Absatz 3 festgelegten nationalen Garantieflächen (NGA) staffeln. Der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfe in einem Mitgliedstaat darf jedoch die Höchstgrenze nach Artikel 87b Absatz 1 nicht übersteigen.
Artikel 87b
Beihilfeflächen
1.  Ein Mitgliedstaat gewährt die Gemeinschaftsbeihilfe bis zu einer Höchstgrenze, die sich durch Multiplikation der Hektarzahl seiner nationalen Garantiefläche nach Absatz 3 mit dem Durchschnittsbeihilfebetrag von 230 EUR/ha errechnet.
2.  Es wird eine Garantiehöchstfläche von 130 000 Hektar festgelegt.
3.  Die Kommission teilt die Garantiehöchstfläche in NGA auf der Grundlage der in der Vergangenheit deklarierten traditionellen Produktion auf.
4.  Die Beihilfen werden aufgrund von objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien, die von den jeweiligen Mitgliedstaaten festgelegt werden, gewährt.
5.  Die Mitgliedstaaten können ihre nationalen Garantieflächen auf der Grundlage von objektiven Kriterien, insbesondere auf regionaler Ebene oder entsprechend der Produktion, in Teilflächen unterteilen.
Artikel 87c
Überschreitung der Teilgrundflächen
Unterteilt ein Mitgliedstaat seine nationale Garantiefläche in Teilgrundflächen und wird die Obergrenze einer oder mehrerer Teilgrundflächen überschritten, so wird die Fläche, für die je Betriebsinhaber eine Gemeinschaftsbeihilfe beantragt wird, in diesem Jahr für Betriebsinhaber mit Teilgrundflächen, bei denen die Obergrenze überschritten wurde, anteilmäßig verringert. Diese Verringerung erfolgt, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat die Flächenanteile von Teilgrundflächen, für die die Obergrenzen nicht erreicht wurden, den Teilgrundflächen zugerechnet wurden, für die die Obergrenzen überschritten wurden.
Artikel 87d
Beihilfevoraussetzungen
1.  Die Gemeinschaftsbeihilfe wird ab einer bestimmten Mindestfläche gezahlt.
2.  Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Gemeinschaftsbeihilfe nur Betriebsinhabern gewährt wird, die Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation oder einer vorläufig anerkannten Erzeugergruppierung im Sinne der Artikel 4 oder 6 der Verordnung (EG) Nr. XXX/2007 sind.
3.  Findet Absatz 2 Anwendung, so können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die Zahlung der Beihilfe nach Absatz 1 an eine Erzeugerorganisation oder eine vorläufig anerkannten Erzeugergruppierung zugunsten von deren Mitgliedern erfolgt. Der Betrag der bei der Erzeugerorganisation oder der vorläufig anerkannten Erzeugergruppierung eingegangenen Beihilfe wird an deren Mitglieder ausgezahlt. Die Mitgliedstaaten können jedoch einer Erzeugerorganisation oder einer vorläufig anerkannten Erzeugergruppierung gestatten, als Ausgleich für die an deren Mitglieder geleisteten Dienste bis zu 2 % des Betrags der Gemeinschaftshilfe einzubehalten.
Artikel 87e
Nationale Beihilfe
1.  Die Mitgliedstaaten können ergänzend zu der Gemeinschaftsbeihilfe eine nationale Beihilfe von bis zu 200 EUR/ha pro Jahr gewähren.
2.  Die nationale Beihilfe darf nur für Flächen gezahlt werden, für die eine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt wird.
Artikel 87f
Ab dem 1. Januar 2007 werden die Artikel 143a und 143c in der Gemeinschaft nicht mehr auf Beihilfen für Weichobst und Sauerkirschen/Ribisel* angewendet.
*Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994."
Abänderung 118
ARTIKEL 43 NUMMER 10 C (NEU)
Titel IV Kapitel 10 h (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)
10c.  In Titel IV wird folgendes Kapitel eingefügt:
"Kapitel 10h
Flächengebundene Beihilfe für Knoblauch
Artikel 110 ag
1.  Traditionelle Erzeuger von Knoblauch erhalten eine flächengebundene Beihilfe nach den Bestimmungen dieses Kapitels.
2.  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, in welchem Umfang Flächen in den traditionellen Anbaugebieten mit Knoblauch bebaut werden, damit auf diese Weise eine Garantiehöchstfläche festgelegt werden kann, die unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt wird.
3.  Die Kommission legt diese Fläche sowie die Durchführungsbestimmungen nach dem Verfahren von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 fest."
Abänderung 117
ARTIKEL 43 NUMMER 10 D (neu)
Artikel 143 a Absatz 1 a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)
10d.  In Artikel 143a wird folgender Absatz angefügt:
"Die flächengebundenen Beihilfen für zur Verarbeitung bestimmte Tomaten/Paradeiser* gemäß Kapitel 10g und die flächengebundenen Beihilfen für Kirschen und Beerenobst gemäß Kapitel 10h werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. XXX/2007 unter den in den genannten Kapiteln festgelegten Bedingungen in voller Höhe ausgezahlt.
*Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994."
Abänderung 115
ARTIKEL 43 NUMMER 10 E (NEU)
Titel IV Artikel 143 b b (neu) (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)
10e.  Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 143 b b
Ergänzende flächengebundene Beihilfen für zur Verarbeitung bestimmte Tomaten/Paradeiser*
1.  In Abweichung von Artikel 143b können neue Mitgliedstaaten, die die Regelungen für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, entscheiden, ob sie Betriebsinhaber, die im Rahmen dieser Regelungen förderfähig sind, mit ergänzenden flächengebundenen Beihilfen für zur Verarbeitung bestimmte Tomaten/Paradeiser* unterstützen. Diese Beihilfen werden aufgrund von objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien gewährt, wie:
-  Menge der zur Verarbeitung bestimmten Tomaten/Paradeiser* entsprechend den Angaben im Liefervertrag,
-  Anbaufläche (in ha) für zur Verarbeitung bestimmte Tomaten/Paradeiser* in einem vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten repräsentativen Zeitraum von mindestens einem Wirtschaftsjahr ab 2004/2005.
2.  Ergänzende flächengebundene Beihilfen für zur Verarbeitung bestimmte Tomaten/Paradeiser* werden aus dem für diese Zahlungen bestehenden Finanzrahmen gewährt.
3.  In Abweichung von Artikel 2 kann jeder betroffene neue Mitgliedstaat bis zum 31. Oktober 2007 aufgrund von objektiven Kriterien entscheiden, bei ergänzenden flächengebundenen Beihilfen für zur Verarbeitung bestimmte Tomaten/Paradeiser* eine niedrigere Obergrenze als in Anhang VII Abschnitt Ma festzulegen.
4.  Die für die zusätzlichen flächengebundenen Beihilfen für zur Verarbeitung bestimmte Tomaten/Paradeiser* gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 bereitgestellten Mittel werden im jährlichen Finanzrahmen nach Artikel 143b Absatz 3 nicht berücksichtigt. Findet Absatz 3 Anwendung, wird die Differenz zwischen der Obergrenze gemäß Anhang VII Abschnitt Ma und der tatsächlichen Obergrenze im jährlichen Finanzrahmen gemäß Artikel 143b Absatz 3 berücksichtigt.
5.  Artikel 143a und 143c werden nicht auf ergänzende flächengebundene Beihilfen für zur Verarbeitung bestimmte Tomaten/Paradeiser* angewendet.
*Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994."
Abänderung 119
ARTIKEL 45
Die in den Verordnungen (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 2202/96 festgelegten und mit der vorliegenden Verordnung abgeschafften Beihilferegelungen gelten für jedes der betreffenden Erzeugnisse weiterhin in dem 2008 endenden Wirtschaftsjahr für das betreffende Erzeugnis.
Die in der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 festgelegte und mit der vorliegenden Verordnung abgeschaffte Beihilferegelung gilt für jedes der betreffenden Erzeugnisse weiterhin in dem 2008 endenden Wirtschaftsjahr für das betreffende Erzeugnis. Die in der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 festgelegte Beihilferegelung gilt weiterhin für die Wirtschaftsjahre 2008/2009 und 2009/2010.
Abänderung 120
ANHANG I NUMMER 4 A (neu)
4a.  Vorschriften zur Verhütung von Krisen und zum Krisenmanagement
Abänderung 121
ANHANG II NUMMER 3 A (neu)
Anhang VI (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)
In Anhang VI wird folgender Text angefügt:
"(Sektor) Zur Verarbeitung bestimmtes Obst und Gemüse
(Rechtsgrundlage) Entsprechende Artikel der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 und 2202/96
(Anmerkungen) Erzeugerbeihilfen"
Abänderung 122
ANHANG II NUMMER 4 A (NEU)
Anhang VII Abschnitt M a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

4a. In Anhang VII wird folgender Abschnitt angefügt:

"Ma. Ergänzende flächengebundene Beihilfen für zur Verarbeitung bestimmte Tomaten/Paradeiser*

Die Mitgliedstaaten, die der Gemeinschaft 2004 oder später beigetreten sind, legen den für jeden Betriebsleiter in den Referenzbetrag einzubeziehenden Betrag auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, wie

– der Höhe der Marktunterstützung, die der Betriebsleiter direkt oder indirekt für zur Verarbeitung bestimmte Tomaten/Paradeiser* erhalten hat,

– der Flächen, die für die Erzeugung von zur Verarbeitung bestimmten Tomaten/Paradeiser* genutzt werden,

– der Mengen der erzeugten zur Verarbeitung bestimmten Tomaten/Paradeiser*,

in Bezug auf einen repräsentativen Zeitraum fest, der aus einem oder mehreren Wirtschaftsjahren ab dem Wirtschaftsjahr 2004 bis einschließlich dem Wirtschaftsjahr 2007 besteht.

Die Mitgliedstaaten berechnen die in Artikel 43 Absatz 2 dieser Verordnung genannten anwendbaren Hektarzahlen anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien wie der in Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich genannten Flächen.

2. Wenn die gemäß Absatz 1 festgelegten Beträge in einem Mitgliedstaat die unten in 1000 EUR angegebenen Obergrenzen übersteigen, werden die Beträge für die einzelnen Betriebsinhaber entsprechend gekürzt.

(in 1000 EUR)

Bulgarien 5 394

Tschechische Republik 414

Zypern 274

Malta 932

Ungarn 4 512

Rumänien 1 738

Polen 6 715

Slowakei 1 018

*Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994."

Abänderung 123
ANHANG II ABSCHNITT 5
Anhang VIII "Spanien" (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)
2008 4 830 954
2008 4 868 312
2009 4 838 536
2009 4 875 894
2010 und Folgejahre 4 840 413
2010 und Folgejahre 4 877 771

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

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