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Verfahren : 2007/2562(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B6-0234/2007

Eingereichte Texte :

B6-0234/2007

Aussprachen :

PV 06/06/2007 - 15
CRE 06/06/2007 - 15

Abstimmungen :

PV 07/06/2007 - 5.17
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2007)0235

Angenommene Texte
PDF 128kWORD 42k
Donnerstag, 7. Juni 2007 - Brüssel
Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC)
P6_TA(2007)0235B6-0234/2007

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2007 zur fünften Sitzung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (UNHRC)

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur UN-Menschenrechtskommission seit 1996, insbesondere auf seine Entschließung zum Ergebnis der Verhandlungen über den Menschenrechtsrat und zur 62. Tagung der UN-Menschenrechtskommission vom 16. März 2006(1) sowie seine Entschließungen vom 29. Januar 2004 zu den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinten Nationen(2), vom 9. Juni 2005 zur Reform der Vereinten Nationen(3), vom 29. September 2005 zu den Ergebnissen des Weltgipfels der Vereinten Nationen vom 14. bis 16. September 2005(4) und vom 26. April 2007 zum Jahresbericht zur Lage der Menschenrechte in der Welt 2006 und der Menschenrechtspolitik der Europäischen Union(5),

–   unter Hinweis auf seine Dringlichkeitsentschließungen zu Menschenrechten und Demokratie,

–   in Kenntnis der Resolution A/RES/60/251 der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Einrichtung des Menschenrechtsrates,

–   unter Hinweis auf die früheren Sitzungen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen,

–   unter Hinweis auf seine bevorstehende fünfte Sitzung,

–   unter Hinweis auf die Ergebnisse der Arbeitsgruppen des Menschenrechtsrates zum Beschwerdeverfahren, zur universellen regelmäßigen Überprüfung, zum künftigen System von Sachverständigenempfehlungen, zur Agenda, zum Jahresarbeitsprogramm, zu Arbeitsmethoden, zur Geschäftsordnung und zur Überprüfung der Sonderverfahren,

–   unter Hinweis auf die Ergebnisse der Wahlen zum Menschenrechtsrat, die am 17. Mai 2007 stattgefunden haben,

–   gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass die Achtung, die Förderung und die Wahrung der universellen Menschenrechte Teil des ethischen und rechtlichen Besitzstands der Europäischen Union und einer der Eckpfeiler der europäischen Einheit und Integration sind,

B.   in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen als Organisation potentiell am besten in der Lage waren und sind, sich umfassend mit Menschenrechtsfragen und mit den Herausforderungen, vor denen die Menschheit derzeit steht, zu befassen,

C.   in der Erwägung, dass der Menschenrechtsrat ein wirksames Forum zur Stärkung des Schutzes der Menschenrechte und zu ihrer Förderung im Rahmen der UNO darstellen kann,

D.   in der Erwägung, dass die fünfte Sitzung des Menschenrechtsrates in diesem Sinne von entscheidender Bedeutung sein wird, da in ihr die Überprüfung der Mechanismen und Mandate abgeschlossen wird und die Modalitäten für die universelle regelmäßige Überprüfung entwickelt werden,

E.   in der Erwägung, dass die Glaubwürdigkeit des Menschenrechtsrates darauf beruht, dass Reformen und Mechanismen beschlossen werden, die ihn besser in die Lage versetzen, gegen Menschenrechtsverletzungen in der ganzen Welt vorzugehen,

F.   in der Erwägung, dass für die fünfte Sitzung des Menschenrechtsrates eine Ad-hoc-Delegation des Europäischen Parlaments geschaffen wurde, wie es auch im vergangenen Jahr sowie im Falle des Vorläufers, der UN-Menschenrechtskommission, geschehen ist,

1.   nimmt die Ergebnisse des ersten Jahres der Tätigkeit des Menschenrechtsrates zur Kenntnis; begrüßt das ehrgeizige Programm, das sich der Menschenrechtsrat gegeben hat und das die Überprüfung seiner Verfahren und Arbeitsmethoden umfasst, insbesondere die Entwicklung und Umsetzung der universellen regelmäßigen Überprüfung sowie die Überprüfung der Sonderverfahren;

2.   begrüßt die Abhaltung von Sondersitzungen, auf denen dringende Krisen behandelt werden; ist jedoch besorgt darüber, dass es dem Menschenrechtsrat nicht gelungen ist, Maßnahmen zu vielen der am dringlichsten zu bewältigenden Menschenrechtsprobleme in der Welt zu ergreifen;

3.   bedauert insbesondere, dass die Resolution des Menschenrechtsrates zu Darfur nicht deutlich genug ausgefallen ist und dass im nichtöffentlichen Verfahren entschieden wurde, Beschwerden nach dem 1503-Verfahren wegen Menschenrechtsverletzungen durch den Iran und Usbekistan nicht mehr zu prüfen; stellt fest, dass die Vertraulichkeit nach dem 1503-Verfahren nicht die erwarteten Ergebnisse in Bezug auf eine bessere Kooperation der betroffenen Regierungen gebracht hat; fordert die Einführung transparenterer Verfahren;

4.   begrüßt die Unterzeichnung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen ein Jahr nach seiner Annahme durch die UN-Generalversammlung; fordert alle UN-Mitgliedstaaten auf, das Übereinkommen zu ratifizieren; bekräftigt, dass es die Bemühungen um die Unterzeichnung und Ratifizierung nachdrücklich unterstützt;

5.   nimmt zur Kenntnis, dass die UN-Generalversammlung am 17. Mai 2007 14 neue Mitglieder in den Menschenrechtsrat gewählt hat;

6.   begrüßt die Tatsache, dass Belarus nicht in den Menschenrechtsrat gewählt wurde, nachdem das Land vier Monate zuvor von der UN-Generalversammlung wegen Menschenrechtsverstößen und wegen mangelnder Mitwirkung bei den Sonderverfahren verurteilt worden war;

7.   fordert Wahlen mit Wettbewerb in allen Regionalgruppen, damit die UN-Mitgliedstaaten eine echte Auswahl treffen können; bedauert, dass einige Länder mit einer problematischen Menschenrechtssituation gewählt wurden, weil man einen Neuanfang machen wollte;

8.   bekräftigt, dass die Mitglieder des Menschenrechtsrates ihren Verpflichtungen nachkommen müssen, uneingeschränkt mit den Sonderverfahren zusammenzuwirken, damit deren Stellenwert bei der Bewahrung der Universalität der Menschenrechte betont wird;

9.   fordert die Europäische Union auf, weiterhin darauf zu drängen, dass Kriterien für die Wahl in den Menschenrechtsrat festgelegt werden und dass überprüft wird, ob die UN-Mitgliedstaaten ihre Wahlversprechen wirklich umsetzen;

10.   betont, dass die Glaubwürdigkeit und Effizienz des Menschenrechtsrates beim Schutz der Menschenrechte in der Zusammenwirkung mit den Sonderverfahren und ihrer uneingeschränkten Umsetzung liegt sowie in der Annahme von Reformen und Mechanismen , die seine Fähigkeit stärken, gegen Menschenrechtsverletzungen in der ganzen Welt vorzugehen;

Die Überprüfung der Verfahren und Mechanismen

11.   betrachtet die universelle regelmäßige Überprüfung als Möglichkeit zur Verbesserung der Universalität der Überwachung der Menschenrechtsverpflichtungen und -praktiken in der gesamten Welt, indem alle UN-Mitglieder gleichbehandelt und in gleicher Weise kontrolliert werden;

12.   betont, dass dieses Ziel nur dann erreicht werden kann, wenn die Überprüfung in allen Phasen auch unabhängige Fachinformationen sowie einen wirksamen und ergebnisorientierten Follow-up-Mechanismus umfasst; ist zutiefst besorgt angesichts der gegenwärtigen Tendenzen in dieser Frage;

13.   fordert deshalb alle UN-Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Überprüfung auf objektiven und zuverlässigen Informationen beruht sowie auf gemeinsamen Standards wie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen Verpflichtungen und Zusagen, einschließlich der Wahlversprechen;

14.   fordert, dass Bestimmungen in den Überprüfungsprozess einbezogen werden, nach denen die überprüften Staaten verpflichtet sind, dem Menschenrechtsrat über die Umsetzung der Empfehlungen Bericht zu erstatten;

15.   betont die Bedeutung der Transparenz des Prozesses für alle Teilnehmer und Beteiligten sowie den Stellenwert einer wirksamen Einbeziehung der NGOs in den gesamten Prozess;

16.   betont, dass die Sonderverfahren das Kernstück der UN-Menschenrechtsmechanismen bilden und von entscheidender Bedeutung für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte sind;

17.   fordert deshalb alle UN-Mitgliedstaaten auf, die Unabhängigkeit dieser Sonderverfahren von politischer Einflussnahme durch Regierungen zu bewahren und dafür zu sorgen, dass deren Tätigkeit und Empfehlungen als wesentliches Element für die Qualität des Urteils erhalten werden;

18.   ist deshalb zutiefst besorgt über den Entwurf des Verhaltenskodexes für die Sonderverfahren, den die afrikanische Gruppe vorgestellt hat und der die Mechanismen und ihre Schutzfunktion erheblich schwächt;

19.   betont, dass sich der Verhaltenskodex, sollte er angenommen werden, auf das Berufsethos und die ethischen Grundsätze der Mandatsträger beschränken und die Pflichten der Staaten festschreiben sollte, mit den Sonderverfahren zusammenzuarbeiten, vor allem durch Wahrung ihrer Unabhängigkeit und Erleichterung ihrer Arbeit;

20.   fordert, dass die Sonderverfahren weiterhin in Finanz- und Personalfragen unterstützt werden;

21.   betont, dass die Überprüfung der Mandate der Sonderverfahren in Konsultation mit verschiedenen Mandatsträgern durchgeführt werden sollte, damit die Schutzfunktion des Verfahrenssystems nicht geschwächt wird; betont insbesondere, dass die universelle regelmäßige Überprüfung gemeinsam mit den Sondersitzungen ein zusätzlicher Mechanismus zur Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen sein sollte und nicht die Ländermandat-Sonderverfahren ersetzen sollte;

22.   stellt fest, dass die Agenda des Menschenrechtsrates zugleich vorhersehbar und flexibel sein sollte, damit im Entstehen begriffene Menschenrechtskrisen behandelt werden können;

Mitwirkung der EU

23.   stellt fest, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten im ersten Jahr der Arbeit des Menschenrechtsrates aktiv mitgewirkt haben, und erwartet einen erfolgreichen Vorsitz des Menschenrechtsrats durch Rumänien;

24.   fordert die Europäische Union auf, die feste Position zu bekräftigen und zu konsolidieren, die sie zu den oben angeführten Bedenken eingenommen hat, vor allem zur universellen regelmäßigen Überprüfung und zur Überprüfung der Sonderverfahren, die von entscheidender Bedeutung für ein wirksamen Funktionieren des Menschenrechtsrates in der Zukunft sind; fordert die Europäische Union auf, jeden Kompromiss abzulehnen, der die Fähigkeit des Menschenrechtsrates gefährdet, seiner Aufgabe beim Schutz und bei der Förderung der Menschenrechte in der ganzen Welt umfassend nachzukommen;

25.   bekräftigt seine Forderung, dass die Europäische Union ihre Hilfe und politische Unterstützung für Drittländer effizienter nutzen sollte, um ihnen Anreize zur Zusammenarbeit mit dem Menschenrechtsrat zu geben;

26.   ist der Auffassung, dass die EU-Mitgliedstaaten kohärent und koordiniert handeln und somit zum Erfolg des Menschenrechtsrates beitragen sollten;

27.   erwartet den Eingang der Studien, die vom Unterausschuss Menschenrechte in Auftrag gegeben wurden und die die Menschenrechtssituation in den Mitgliedstaaten des Menschenrechtsrats sowie die Effizienz der Mitwirkung der EU-Staaten im Menschenrechtsrat betreffen;

28.  28 fordert die Länder, die Abkommen mit der Europäischen Union geschlossen haben, die Menschenrechtsklauseln umfassen, auf, mit der Europäischen Union zusammenzuarbeiten und so die Möglichkeiten des Menschenrechtsrates zur Stärkung der Menschenrechte in der Welt zu verbessern; fordert seine interparlamentarischen Delegationen und Gremien auf, diesen Aspekt in ihren Sitzungen zu prüfen;

29.   beauftragt die Delegation des Europäischen Parlaments bei der fünften Sitzung des Menschenrechtsrates, die in dieser Entschließung dargelegten Bedenken zu äußern; fordert die Delegation auf, dem Unterausschuss Menschenrechte über ihren Besuch Bericht zu erstatten, und hält es für angebracht, dass auch in Zukunft Delegationen des Europäischen Parlaments zu den einschlägigen Sitzungen des Menschenrechtsrates entsandt werden;

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30.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem UN-Sicherheitsrat, dem UN-Generalsekretär, dem Präsidenten der 61. UN-Generalversammlung, dem Präsidenten des UN-Menschenrechtsrates, dem UN-Hochkommissar für Menschenrechte und der vom Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten geschaffenen Arbeitsgruppe der Europäischen Union und der UNO zu übermitteln.

(1) ABl. C 291 E vom 30.11.2006, S. 409.
(2) ABl. C 96 E vom 21. 4. 2004, S. 79.
(3) ABl. C 124 E vom 25. 5. 2006, S. 549.
(4) ABl. C 227 E vom 21. 9. 2006, S. 582.
(5) Angenommene Texte, P6_TA(2007)0165.

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