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Verfahren : 2006/0206(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0227/2007

Eingereichte Texte :

A6-0227/2007

Aussprachen :

PV 19/06/2007 - 19
CRE 19/06/2007 - 19

Abstimmungen :

PV 20/06/2007 - 5.2
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2007)0267

Angenommene Texte
PDF 349kWORD 77k
Mittwoch, 20. Juni 2007 - Straßburg
Verbot der Ausfuhr und sichere Lagerung von metallischem Quecksilber ***I
P6_TA(2007)0267A6-0227/2007
Entschließung
 Konsolidierter Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Juni 2007 über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot der Ausfuhr und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber (KOM(2006)0636 – C6-0363/2006 – 2006/0206(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0636)(1),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2, Artikel 133 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0363/2006),

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–   gestützt auf Artikel 51 und 35 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A6-0227/2007),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. Juni 2007 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot der Ausfuhr und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber, Zinnobererz, Kalomel, Quecksilberverbindungen und bestimmten quecksilberhaltigen Produkten
P6_TC1-COD(2006)0206

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Freisetzung von Quecksilber wird als globale Bedrohung erkannt, die Maßnahmen auf lokaler, regionaler, nationaler, und globaler Ebene rechtfertigt.

(2)  Gemäß der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament "Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber"(4) und der diese Strategie betreffenden Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2006(5) ist es erforderlich, das Risiko der Quecksilberexposition für Mensch und Umwelt zu verringern.

(3)  Die auf Gemeinschaftsebene ergriffenen Maßnahmen sind als Teil der globalen Bemühungen zu sehen, das Risiko der Quecksilberexposition zu verringern, insbesondere im Rahmen des Quecksilberprogramms des Umweltprogramms der Vereinten Nationen.

(4)  Quecksilber unterliegt noch keinen verbindlichen Beschränkungen aufgrund multilateraler Umweltschutzübereinkommen, mit Ausnahme des Protokolls über Schwermetalle von 1998 zum UN-ECE-Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigungen.

(5)  Das Europäische Parlament und der Rat haben die ökologischen und sozialen Probleme zur Kenntnis genommen, die sich aus der Stilllegung der Quecksilberminen im Gebiet von Almadén (Spanien) ergeben haben, und es für sinnvoll gehalten, angemessene Ausgleichsmaßnahmen zu beschließen, damit das betroffene Gebiet zu tragfähigen Lösungen in Bezug auf die Umwelt, die Beschäftigung und die Wirtschaftstätigkeit vor Ort kommt. Außerdem hat das Europäische Parlament in der genannten Entschließung die Auffassung vertreten, dass die Minen in Almadén sich für die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber eignen.

(6)  Die Ausfuhr von metallischem Quecksilber, Zinnobererz, Kalomel und Quecksilberverbindungen aus der Gemeinschaft sollte verboten werden, um das weltweite Quecksilberangebot deutlich zu verringern. Die Mitgliedstaaten sollten das Recht haben, im Einklang mit Artikel 176 des Vertrags weiter reichende und strengere Verbote zu verhängen.

(7)  Die Ausfuhr von quecksilberhaltigen Produkten, deren Inverkehrbringen in der Europäischen Union bereits untersagt ist oder noch untersagt wird, sollte aus dem gleichen Grund verboten werden. Die Kommission sollte auf der Grundlage von Entwicklungen im Gemeinschaftsrecht eine konsolidierte Liste der betreffenden Produkte erstellen, die jährlich aktualisiert wird.

(8)  Die Einfuhr von metallischem Quecksilber, Zinnobererz, Kalomel und Quecksilberverbindungen sollte verboten werden, damit für einen besseren Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt in der Europäischen Union gesorgt ist.

(9)  Das Ausfuhrverbot wird dazu führen, dass beträchtliche Mengen an überschüssigem Quecksilber in der Gemeinschaft vorhanden sein werden, und es muss verhindert werden, dass diese wieder auf den Markt gelangen. Aus diesem Grunde sollte die sichere Lagerung dieses Quecksilbers in der Gemeinschaft sichergestellt werden.

(10)  Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission regelmäßig Informationen über metallisches Quecksilber, Zinnobererz und Quecksilberverbindungen übermitteln, die in ihr Hoheitsgebiet gelangen oder es verlassen oder innerhalb ihres Hoheitsgebiets über Grenzen hinweg gehandelt werden, damit die Wirksamkeit des Instruments rechtzeitig bewertet werden kann. Alle diese Informationen sollten für die Öffentlichkeit auf einfache Weise zugänglich sein.

(11)  Im Beschluss 90/3 des PARCOM (Pariser Kommission zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus) wurde das Ziel festgelegt, dass sämtliche mit der Quecksilberzellentechnologie betriebenen Chloralkalianlagen bis 2010 schrittweise stillgelegt werden. Damit Quecksilber, das in der Chloralkaliindustrie nicht mehr verwendet wird, sicher zwischengelagert werden kann, ist es angebracht, bei bestimmten Arten von Abfalldeponien von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien(6) abzuweichen und die Kriterien des Abschnitts 2.4 des Anhangs der Entscheidung 2003/33/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG(7) als für die Lagerung über Tage in wiederauffindbarer Form nicht anwendbar zu erklären.

(12)  Um eine für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sichere Zwischenlagerung zu gewährleisten, ist die gemäß der Entscheidung 2003/33/EG für Untertagedeponien erforderliche Sicherheitsprüfung durch bestimmte Vorschriften zu ergänzen und auch auf die Lagerung über Tage in wiederauffindbarer Form anzuwenden.

(13)  Die Chloralkaliindustrie sollte alle einschlägigen Daten über die Außerbetriebnahme der in ihren Anlagen verwendeten Quecksilberzellen der Kommission und den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln, damit die Durchführung dieser Verordnung erleichtert wird. Unternehmen, die Quecksilber bei der Reinigung von Erdgas oder als Nebenprodukt der Förderung von Nichteisenmetallen und aus Verhüttungstätigkeiten gewinnen, sollten der Kommission und den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten die einschlägigen Daten ebenfalls zur Verfügung stellen. Die Kommission sollte diese Angaben veröffentlichen.

(14)  Es ist angebracht, einen Informationsaustausch mit allen Beteiligten mit dem Ziel zu organisieren, den potenziellen Bedarf an zusätzlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr, der Zwischenlagerung und der endgültigen sicheren Entsorgung von Quecksilber, Quecksilberverbindungen und quecksilberhaltigen Produkten zu bewerten, unbeschadet der Wettbewerbsregeln des Vertrags und insbesondere des Artikels 81.

(15)  Die Mitgliedstaaten sollten Informationen über erteilte Genehmigungen für Zwischenlagerungseinrichtungen sowie über die Anwendung und die Auswirkungen der Verordnung auf den Markt übermitteln, um eine rechtzeitige Bewertung der Verordnung zu ermöglichen.

(16)  Die Kommission sollte diese Informationen bei Vorlage ihres Prüfungsberichts berücksichtigen, und gegebenenfalls notwendige Änderungen der Verordnung aufzeigen.

(17)  Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten Aufklärung fördern und erleichtern und dafür sorgen, dass Informationen über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber, Zinnobererz und Quecksilberverbindungen sowie über die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber öffentlich verfügbar sind.

(18)  Die Kommission sollte zudem die internationalen Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Angebot an und der Nachfrage nach Quecksilber verfolgen, insbesondere multilaterale Verhandlungen, und darüber Bericht erstatten, um eine Bewertung der Kohärenz des Gesamtkonzepts zu ermöglichen.

(19)  Die Mitgliedstaaten sollten für den Fall des Verstoßes gegen die Vorschriften dieser Verordnung Sanktionen vorsehen und sicherstellen, dass sie ordnungsgemäß angewandt werden. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(20)  Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen entweder direkt technische Hilfe leisten oder indirekt durch die Unterstützung von Projekten von Nichtregierungsorganisationen (NRO), wobei dies insbesondere für Hilfsmaßnahmen gilt, mit denen die Umstellung auf alternative, quecksilberfreie Technologien und letztlich die schrittweise Einstellung der Verwendung und Freisetzung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen erleichtert werden.

(21)  Der Verordnung liegen die Erfordernisse des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zugrunde.

(22)  Da das Ziel dieser Verordnung, die Quecksilberexposition durch ein Ausfuhrverbot und eine Lagerungsverpflichtung zu verringern, wegen der Auswirkungen auf den Warenverkehr und das Funktionieren des Binnenmarktes sowie wegen des grenzüberschreitenden Charakters der Quecksilberverschmutzung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausfuhr von metallischem Quecksilber (Hg, CAS Nr. 7439-97-6), Zinnobererz und Quecksilberverbindungen mit einer Quecksilberkonzentration von mehr als 5 Massenprozent (w/w) aus der Gemeinschaft ist ab 1. Dezember 2010 untersagt.

Die Ausfuhr von quecksilberhaltigen Produkten, die in der Europäischen Union weder verkauft noch vertrieben werden dürfen, ist ab dem 1. Dezember 2010 untersagt.

Artikel 2

Die Einfuhr von metallischem Quecksilber (Hg, CAS Nr. 7439-97-6), Zinnobererz und Quecksilberverbindungen mit einer Quecksilberkonzentration von mehr als 5 Massenprozent (w/w) in die Gemeinschaft ist ab 1. Juli 2010 untersagt.

Die Mitgliedstaaten decken ihren eigenen Bedarf an Quecksilber durch Rückgewinnung aus Abfällen und Rohprodukten.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ab dem 1. Dezember 2010 metallisches Quecksilber, das nicht mehr in der Chloralkaliindustrie verwendet wird oder das aus Zinnobererz extrahiert wird, Quecksilber, das bei der Reinigung von Erdgas zurückgewonnen wird, und Quecksilber, das als Nebenprodukt der Förderung von Nichteisenmetallen und aus Verhüttungstätigkeiten zurückgewonnen wird, auf eine Art in der Gemeinschaft transportiert und gelagert und letztlich entsorgt wird, die für die menschliche Gesundheit und die Umwelt keine Gefahr darstellen, und zwar in dafür geeigneten Anlagen und ausgestattet mit einer Sicherheitsprüfung und der einschlägigen Genehmigung aufgrund dieser Verordnung.

Vor sonstigen Alternativen wird die Möglichkeit geprüft, den Standort Almadén für die unbedenkliche Lagerung der vorhandenen Bestände an metallischem Quecksilber oder des europaweit in der Industrie als Nebenprodukt anfallenden metallischen Quecksilbers, nicht jedoch derjenigen Quecksilber enthaltenden Erzeugnisse, die zu Abfällen geworden sind, vorzusehen, sodass die dort vorhandenen Infrastrukturen, lokalen Arbeitskräfte und technologischen Fachkenntnisse genutzt werden.

Artikel 4

(1)  Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 1999/31/EG wird metallisches Quecksilber, das als Abfall betrachtet wird, in entsprechender Einschließung in folgenden Einrichtungen zwischengelagert:

   a) in einem zur vorübergehenden Lagerung von metallischem Quecksilber vor seiner endgültigen sicheren Entsorgung geeigneten Salzbergwerk
   b) in ausschließlich für die Zwischenlagerung von metallischem Quecksilber vor seiner endgültigen sicheren Entsorgung bestimmten und ausgestatteten Einrichtungen über Tage; oder
   c) in einer Anlage, die gemäß der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung(8) für die Herstellung von Chlor zugelassen ist (Anhang I Abschnitt 4.2 Buchstabe a jener Richtlinie) und die als solche für die Zwischenlagerung von metallischem Quecksilber vor seiner endgültigen sicheren Entsorgung ausgestattet ist.

In dem in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Fall finden die Kriterien von Abschnitt 2.4 des Anhangs der Entscheidung 2003/33/EG keine Anwendung.

(2)  Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen(9) können die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort keine Einwände gegen die Verbringung von als Abfall betrachtetem und für die Zwischenlagerung bestimmtem metallischem Quecksilber aus dem Grund erheben, dass die geplante Verbringung nicht im Einklang mit Maßnahmen stehen würde, die zur Umsetzung der Grundsätze der Nähe, des Vorrangs der Verwertung und der Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene ergriffen wurden.

Artikel 5

(1)  Die Sicherheitsprüfung, die gemäß der Entscheidung 2003/33/EG für die Endlagerung in einem geeigneten Salzbergwerk durchzuführen ist, muss insbesondere die zusätzlichen Risiken berücksichtigen, die sich aus der Art und dem langfristigen Verhalten des metallischen Quecksilbers und seiner Einschließung ergeben.

(2)  Für die Zwischenlagerung in einer ausschließlich für die Lagerung von metallischem Quecksilber bestimmten und ausgestatteten Einrichtung ist eine Sicherheitsprüfung, die ein vergleichbares Umweltschutzniveau gewährleistet wie die Entscheidung 2003/33/EG, durchzuführen und der zuständigen Behörde vorzulegen.

(3)  Die Genehmigung gemäß den Artikeln 8 und 9 der Richtlinie 1999/31/EG für das Salzbergwerg bzw. die ausschließlich für die Zwischenlagerung von metallischem Quecksilber bestimmte und ausgestattete Einrichtung enthält Auflagen über regelmäßige Sichtkontrollen der Einschließungen sowie den Einbau geeigneter Dampfdetektoren zur Aufdeckung möglicher undichter Stellen.

Artikel 6

Die Kommission nimmt eine Überarbeitung der in der Entscheidung 2003/33/EG vorgesehenen Sicherheitsprüfung vor, damit die besonderen Risiken der Zwischenlagerung von metallischem Quecksilber, die sich aus der Art und dem langfristigen Verhalten des metallischen Quecksilbers und seiner Einschließung ergeben, berücksichtigt werden. Diese Überarbeitung ist spätestens bis zum 1. Juni 2010 fertig zu stellen.

Artikel 7

Während der Zwischenlagerung liegt die Verantwortung für die sichere Lagerung beim Eigentümer der Lagerungseinrichtung. Die Mitgliedstaaten richten einen Fonds ein, durch den Finanzmittel für die Zwischenlagerung und die endgültige sichere Entsorgung von Quecksilber zur Verfügung stehen. Der Fonds wird auf der Grundlage von Finanzbeiträgen der Chloralkaliindustrie und von Industriezweigen, in deren Produktionsprozessen Quecksilber anfällt, wie unter anderem der Erdgasbranche und der Nichteisenmetallindustrie, geschaffen, wobei die Finanzbeiträge im Verhältnis zu der Menge des zur Zwischenlagerung gelieferten Quecksilbers stehen.

Artikel 8

(1)  Die betroffenen Unternehmen der Chloralkaliindustrie übermitteln der Kommission und den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten folgende Daten über die Beseitigung von Quecksilber innerhalb eines bestimmten Jahres:

   bestmögliche Schätzung der immer noch verwendeten Quecksilbermenge,
   Quecksilbermenge, die nach der Stilllegung oder Umstellung von Chloralkalianlagen zurückgewonnen wurde,
   Quecksilbermenge, die an einzelne Zwischenlagereinrichtungen geliefert wurde,
   Standort- und Kontaktangaben aller Lagereinrichtungen,
   Quecksilberlieferungen an andere Chloralkalianlagen in der Europäischen Union zum Zweck des Betriebs langlebiger Zellen,
   Quecksilbermenge, die zum Zweck des Betriebs langlebiger Zellen unter der Verantwortung des ursprünglichen Eigentümers zwischengelagert wurde.

(2)  Die betroffenen Unternehmen in den einzelnen Wirtschaftszweigen, die Quecksilber bei der Reinigung von Erdgas oder als Nebenprodukt der Förderung von Nichteisenmetallen und aus Verhüttungstätigkeiten gewinnen, stellen der Kommission und den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten folgende Daten über das in einem bestimmten Jahr gewonnene Quecksilber zur Verfügung:

   gewonnene Quecksilbermenge,
   Quecksilbermenge, die an einzelne Zwischenlagereinrichtungen geliefert wurde,
   Standort- und Kontaktangaben aller Lagereinrichtungen.

(3)  Die betroffenen Unternehmen übermitteln die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten gegebenenfalls zum ersten Mal bis zum 31. Mai ...(10) und danach jährlich vor dem 31. Mai.

(4)  Die Kommission veröffentlicht die Informationen nach Absatz 3 in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft(11).

Artikel 9

Die Kommission organisiert bis zum 30. Juni 2010 einen ersten Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und den Beteiligten.

Dieser Informationsaustausch beruht auf den Informationen, die bis dahin vorliegen, und dient zur Untersuchung, ob eine Erweiterung des Ausfuhrverbots auf Quecksilberverbindungen mit einer Quecksilberkonzentration von weniger als 5 Massenprozent (w/w), eine Erweiterung der Lagerungsverpflichtung auf metallisches Quecksilber anderer Herkunft sowie Fristen für die Lagerung in einem Salzbergwerk oder einer speziell für die Zwischenlagerung von metallischem Quecksilber bestimmten und ausgestatteten Einrichtung über Tage erforderlich sein könnten.

Bei dem genannten Informationsaustausch werden unter anderem die Ergebnisse der gemäß Artikel 3 durchgeführten Prüfung des Standorts Almadén als des Standorts für die unbedenkliche Lagerung der vorhandenen Bestände an metallischem Quecksilber oder des in der europäischen Industrie als Nebenprodukt anfallenden metallischen Quecksilbers analysiert.

Artikel 10

(1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Kopie jeder Genehmigung für eine zur Lagerung von Quecksilber bestimmte Einrichtung.

(2)  Die Mitgliedstaaten erstellen ein Verzeichnis der Käufer, Verkäufer und Händler von Quecksilber, Zinnobererz und Quecksilberverbindungen und sammeln einschlägige Informationen. Sie unterrichten alle zwei Jahre und spätestens sechs Monate nach Ablauf des betreffenden Zeitraums die Kommission über die Anwendung dieser Verordnung und die Auswirkungen auf den Markt in ihrem Hoheitsgebiet. Die Kommission veröffentlicht diese Angaben innerhalb eines Jahres nach der Unterrichtung durch die Mitgliedstaaten in einem kurzen Bericht. Der erste Satz Informationen betrifft die Jahre 2007/2008 und wird der Kommission bis zum 30. Juni 2009 übermittelt und bis zum 30. Juni 2010 veröffentlicht. Die Angaben werden in einem von der Kommission bis ...(12) festgelegten Format zur Verfügung gestellt.

(3)  Die in Absatz 2 genannten Angaben enthalten mindestens Folgendes:

   a) Mengen, Preise, Herkunftsland und Bestimmungsland sowie die beabsichtigte Verwendung von metallischem Quecksilber, Zinnobererz, Kalomel und Quecksilberverbindungen, die in die Gemeinschaft gelangen oder sie verlassen;
   b) Mengen, Preise, Herkunftsland und Bestimmungsland sowie die beabsichtigte Verwendung von metallischem Quecksilber, Zinnobererz, Kalomel und Quecksilberverbindungen, die innerhalb der Gemeinschaft grenzüberschreitend gehandelt werden.

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen spätestens am …* mit und melden ihr spätere Änderungen umgehend.

Artikel 12

Die Kommission und die Mitgliedstaaten fördern und erleichtern die Aufklärung und gewährleisten, dass Informationen über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber, Zinnobererz und Quecksilberverbindungen sowie über die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber öffentlich verfügbar sind.

Artikel 13

(1)  Die Kommission bewertet die Anwendung dieser Verordnung und deren Marktfolgen in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der in den Artikeln 9 und 10 genannten Angaben.

(2)  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 30. Juni 2012 einen Bericht vor. Dem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung beigefügt.

(3)  Die Kommission bewertet bis zum 1. Juni 2010 die Wirksamkeit und die Folgen der Ausgleichsmaßnahmen, die getroffen wurden, damit in dem Gebiet, das von der Stilllegung der Quecksilberminen betroffen ist, alternative Lösungen gefunden werden, die wirtschaftlich und sozial tragfähig sind.

Artikel 14

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2009 Bericht über den Stand der multilateralen Tätigkeiten und Verhandlungen zur Quecksilberthematik und bewertet hierbei insbesondere, inwieweit die in dieser Verordnung aufgeführten Maßnahmen mit den internationalen Entwicklungen übereinstimmen.

Artikel 15

Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Förderung technischer Hilfe -, einschließlich Aus- und Weiterbildung - zur Entwicklung der Infrastruktur, der Kapazitäten und Fachkenntnisse zusammen, die erforderlich sind, um Fortschritte bei der Umstellung auf alternative quecksilberfreie Technologien zu erzielen und letztlich die Verwendung und Freisetzung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen schrittweise einzustellen, und tragen dabei insbesondere den Bedürfnissen der betroffenen Entwicklungsländer und Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen Rechnung.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten prüfen zudem die Möglichkeiten der Unterstützung von NRO, die bei der Erbringung dieser Art von Dienstleistungen besonders effizient waren.

Artikel 16

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) ABl. C […] vom […], S. […].
(2) ABl. C […] vom […], S. […].
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. Juni 2007.
(4) KOM(2005)0020 endg. vom 28.1.2005.
(5) ABl. C 291 E vom 30.11.2006, S. 128.
(6) ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S.1)
(7) Abl. L 11 vom 16. 1.2003, S. 27.
(8) ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1).
(9) ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1.
(10)* Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
(11) ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13.
(12)* Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

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