Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Juni 2007 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Portabilität von Zusatzrentenansprüchen (KOM(2005)0507 – C6-0331/2005 –2005/0214 (COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM (2005)0507)(1),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 42 und 94 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0331/2005),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0080/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. Juni 2007 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2007/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Portabilität von Zusatzrentenansprüchen
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 94,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Freizügigkeit ist eine der von der Gemeinschaft garantierten Grundfreiheiten. Artikel 42 des Vertrags sieht vor, dass die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen gemäß dem Verfahren des Artikels 251 beschlossen werden.
(2) Die Alterssicherung der Arbeitnehmer wird durch die gesetzliche Rentenversicherung gewährleistet, ergänzt durch die mit einem Beschäftigungsverhältnis gekoppelten Zusatzversicherungssysteme, die in den Mitgliedstaaten immer mehr an Bedeutung gewinnen.
(3) Der Gesetzgeber verfügt über einen großen Ermessensspielraum in der Wahl der Maßnahmen zur Realisierung der Zielvorgaben des Artikels 42 des Vertrags. Das Koordinierungssystem, wie esin der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern(3), und in der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71(4)vorgesehen ist, sowie insbesondere dieBestimmungen zur Zusammenrechnung der Versicherungszeiten, gelten nicht für die Zusatzrentensysteme, ausgenommen die Systeme, die Gegenstand von "Rechtsvorschriften" im Sinne von Artikel 1 Buchstabe j erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder auf der Basis jenes Artikels Gegenstand einer entsprechenden Erklärung eines Mitgliedstaats sind. Die Zusatzrentensysteme erfordern demzufolge spezifische Maßnahmen, die ihrem besonderen Charakter und der Unterschiedlichkeit der Systeme innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten sowie insbesondere auch der Rolle der Sozialpartner in der Anwendung dieser Systeme Rechnung tragen.
(4) Die Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern(5), ist eine erste spezifische Maßnahme, die darauf abzielt, die Ausübung des Rechts der Arbeitnehmer und der Selbständigen auf Freizügigkeit im Bereich der Zusatzrentensysteme zu erleichtern.
(5) Heranzuziehen in diesem Kontext ist auch Artikel 94 des Vertrags, denn die Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften für die Zusatzrentensysteme sind so geartet, dass sie die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und das Funktionieren des Binnenmarkts behindern. Zur Verbesserung der Ansprüche von Arbeitnehmern, die innerhalb der Gemeinschaft oder innerhalb eines Mitgliedstaats zu- und abwandern, sind deshalb bestimmte Mindestanforderungen in Bezug auf die Begründung und den Erhalt von unverfallbaren Rentenanwartschaften ausscheidender Arbeitnehmer in Zusatzrentensystemen, die mit einem Beschäftigungsverhältnis gekoppelt sind, vorzusehen.
(6)Ferner sollte der Beschaffenheit und dem besonderen Charakter der Zusatzrentensysteme und ihrer Unterschiedlichkeit innerhalb der Mitgliedstaaten und zwischen diesen Rechnung getragen werden. Die Einführung neuer Systeme, die Tragfähigkeit bestehender Systeme und die Erwartungen und Ansprüche der derzeitigen Versorgungsanwärter sollten ausreichend geschützt werden. Mit dieser Richtlinie sollte ferner insbesondere der Rolle der Sozialpartner bei der Gestaltung und Anwendung der Zusatzrentensysteme in dieser Richtlinie Rechnung getragen werden.
(7)Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten, die über keine Zusatzrentensysteme verfügen, nicht dazu verpflichten, Rechtsvorschriften zur Einführung solcher Systeme zu erlassen.
(8)Diese Richtlinie sollte nur auf solche Zusatzrenten Anwendung finden, die je nach Vorschrift im jeweiligen Rentensystem oder im einzelstaatlichen Recht auf der Erreichung des Rentenalters oder der Erfüllung anderer Voraussetzungen basieren. Sie gilt weder für individuelle Versorgungsregelungen, ohne Arbeitgeberbeteiligung, noch für die Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung.
(9)Diese Richtlinie sollte auf alle nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten eingerichtete Zusatzrentensysteme Anwendung finden, die Zusatzrentenleistungen für Arbeitnehmer bieten, beispielsweise Gruppenversicherungsverträge oder branchenweit oder sektoral vereinbarte, nach dem Umlageverfahren finanzierte Systeme, kapitalisierte Systeme oder Rentenversprechen auf der Grundlage von Pensionsrückstellungen der Unternehmen oder Tarifverträgen oder sonstige vergleichbare Regelungen.
(10)Diese Richtlinie sollte keine Anwendung auf Zusatzrentensysteme finden, die bereits geschlossen wurden, so dass eine Neuaufnahme von Versorgungsanwärtern nicht mehr möglich ist, weil die Einführung neuer Vorschriften eine ungerechtfertigte Belastung für das System bedeuten.
(11)Diese Richtlinie hat nicht zum Ziel, das einzelstaatliche Recht in Bezug auf Sanierungsmaβnahmen und Liquidationsverfahren zu harmonisieren oder darauf einzuwirken; zu diesem Zweck ist es unerheblich, ob die Verfahren infolge Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden oder nicht oder ob sie freiwillig oder zwangsweise eingeleitet werden. Ebenso bleiben einzelstaatliche Rechtsvorschriften über die von der Richtlinie 2001/17/EG(6) erfassten Sanierungsmaβnahmen von ihr unberührt. Dagegen gelten die von Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2003/41/EG(7) erfassten Maβnahmen nicht als Sanierungsmaβnahmen.
(12)Diese Richtlinie sollte keine Insolvenzschutz- oder Ausgleichsregelungen betreffen, die nicht zu den mit einem Beschäftigungsverhältnis gekoppelten Zusatzrentensystemen zählen und deren Ziel es ist, die Rentenansprüche von Arbeitnehmern bei Insolvenz des Unternehmens oder des Rentensystems zu schützen. Desgleichen sollte diese Richtlinie nationale Pensionsreservefonds unberücksichtigt lassen.
(13)Da die zusätzliche Altersversorgung für die Lebensstandardsicherung im Alter in allen Mitgliedstaaten immer mehr an Bedeutung gewinnt, sind die Bedingungen für Erwerb, Erhalt und Übertragung unverfallbarer Rentenanwartschaften zu verbessern.
(14)Trägt das Rentensystem oder der Arbeitgeber das Anlagerisiko (insbesondere bei Systemen mit Leistungszusage), so sollte das System die Beiträge des ausscheidenden Arbeitnehmers ungeachtet des aus diesen Beiträgen erwachsenden Anlagewertes erstatten. Trägt der ausscheidende Arbeitnehmer das Anlagerisiko (insbesondere bei Systemen mit vorgegebenen Beiträgen), so sollte das Rentensystem den aus diesen Beiträgen erwachsenden Anlagewert erstatten. Der Anlagewert kann höher oder niedriger sein als die vom ausscheidenden Arbeitnehmer gezahlten Beiträge. Ergibt sich ein negativer Anlagewert, so entfällt die Erstattung.
(15)Der ausscheidende Arbeitnehmer sollte das Recht haben, seine unverfallbaren Rentenanwartschaften als ruhende Anwartschaften in dem Zusatzrentensystem, in dem seine Anwartschaft begründet wurde, zu belassen.
(16)Im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten sollte eine gerechte Behandlung des Werts dieser ruhenden Anwartschaften sichergestellt sein. Der Wert der Anwartschaften zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Beschäftigten aus dem Rentensystem ermittelt sich nach den allgemein anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik. Bei der Berechnung des Wertes sind die Besonderheiten des Systems, die Interessen des ausscheidendes Arbeitnehmers und die der im System verbleibenden Versorgungsanwärter zu berücksichtigen.
(17)Überschreitet der Wert der unverfallbaren Rentenanwartschaften eines ausscheidenden Arbeitnehmers nicht einen vom jeweiligen Mitgliedstaat festgesetzten Schwellenbetrag, und sollen überbordende Kosten als Folge der Verwaltung einer Fülle ruhender Anwartschaften geringfügigen Wertes vermieden werden, so kann den Rentensystemen die Möglichkeit eingeräumt werden, diese unverfallbaren Rentenanwartschaften nicht aufrechtzuerhalten, sondern eine Kapitalauszahlung nach Maβgabe der unverfallbaren Anwartschaften vorzunehmen. Die Höhe der Kapitalauszahlung sollte stets nach anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik ermittelt werden und dem aktualisierten Wert der unverfallbaren Rentenanwartschaften zum Zeitpunkt der Auszahlung entsprechen.
(18)Mit dieser Richtlinie wird nicht bezweckt, die Möglichkeiten der Übertragung unverfallbarer Rentenanwartschaften für ausscheidende Arbeitnehmer zu beschränken. Zur Förderung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer sollten die Mitgliedstaaten bestrebt sein, im Rahmen des Möglichen und insbesondere bei Einführung neuer Zusatzrentensysteme die Übertragbarkeit unverfallbarer Rentenanwartschaften schrittweise zu verbessern.
(19) Unbeschadet der Richtlinie 2003/41/EG sind Arbeitnehmer, die das Recht auf Freizügigkeit wahrnehmen oder wahrnehmen wollen, von der für die Verwaltung des Zusatzrentensystems verantwortlichen Person angemessen insbesondere darüber aufzuklären, welche Folgen die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses für ihre Zusatzrentenansprüche hat.
(20) In Anbetracht der Vielfalt der ergänzenden sozialen Sicherungssysteme muss die Gemeinschaft sich darauf beschränken, innerhalb eines allgemeinen Rahmens Ziele vorzugeben. Eine Richtlinie ist daher das angemessene Rechtsinstrument.
(21)Da das Ziel der vorgesehenen Maßnahme, nämlich der Abbau der Hindernisse für die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit durch die Arbeitnehmer und für das Funktionieren des Binnenmarkts auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzips tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie, gestützt insbesondere auf eine in Zusammenarbeit mit dem Ausschuss für zusätzliche Altersversorgung vorgenommene Folgenabschätzung, nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(22) Die vorliegende Richtlinie legt Mindestanforderungen fest. Dies lässt den Mitgliedstaaten die Freiheit, vorteilhaftere Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten. Die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie kann keinen Rückschritt gegenüber der in einem Mitgliedstaat bestehenden Situation rechtfertigen.
(23) Den Auswirkungen der vorliegenden Richtlinie insbesondere auf die finanzielle Tragfähigkeit der Zusatzrentensysteme ist Rechnung zu tragen. Die Mitgliedstaaten können deshalb eine zusätzliche Frist für die progressive Umsetzung der Bestimmungen in Anspruch nehmen, die entsprechende Auswirkungen haben können.
(24) In Einklang mit den nationalen Bestimmungen zur Verwaltung der Zusatzrentensysteme können die Mitgliedstaaten die Sozialpartner auf deren gemeinsames Verlangen mit der Durchführung der in den Anwendungsbereich von Tarifverträgen fallenden Bestimmungen der Richtlinie betrauen, vorausgesetzt, sie treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu garantieren, dass die Realisierung der mit der Richtlinie angestrebten Ziele zu jedem Zeitpunkt gewährleistet ist –
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Ziel dieser Richtlinie ist es, den Personen die Wahrnehmung des Rechts auf Freizügigkeit und die berufliche Mobilität sowie den frühzeitigen und umfassenden Aufbau einer Zusatzrente dadurch zu erleichtern, dass die Hindernisse, die durch gewisse Vorschriften für Zusatzrentensysteme entstanden sind, beseitigt werden.
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1)Diese Richtlinie gilt für Zusatzrentensysteme mit Ausnahme der unter die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit fallenden Systeme.
(2)Diese Richtlinie findet jedoch keine Anwendung auf:
a)
Zusatzrentensysteme, die zum ...(8) die Aufnahme neuer aktiver Versorgungsanwärter abgeschlossen haben und neuen Versorgungsanwärtern verschlossen bleiben;
b)
Zusatzrentensysteme, die Maβnahmen unterliegen, die das Tätigwerden einer nach einzelstaatlichem Recht eingesetzten Behörde oder eines Gerichts mit dem Ziel enthalten, ihre finanzielle Lage zu sichern oder wiederherzustellen, einschlieβlich Liquidationsverfahren; oder
c)
Insolvenzschutzregelungen, Ausgleichsregelungen und nationale Pensionsreservefonds.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff:
a)
"Zusatzrente" eine nach den Bestimmungen eines nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten eingerichteten Zusatzrentensystems vorgesehene Altersversorgung;
b)
"Zusatzrentensystem" ein nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten eingerichtetes, mit einem Beschäftigungsverhältnis gekoppeltes Rentensystem, das Zusatzrenten für Arbeitnehmer bieten soll;
c)
"aktiver Versorgungsanwärter" einen Arbeitnehmer, der aufgrund seines derzeitigen Beschäftigungsverhältnisses nach den Bestimmungen eines Zusatzrentensystems Anspruch auf eine Zusatzrente hat oder nach Erfüllung der Anwartschaftsbedingungen haben wird;
d)
"unverfallbare Rentenanwartschaften" alle Ansprüche auf Zusatzrenten, die nach Erfüllung etwaiger Anwartschaftsbedingungen gemäβ den Regelungen eines Zusatzrentensystems und gegebenenfalls nach einzelstaatlichem Recht erworben sind;
e)
"Unverfallbarkeitsfrist" den Zeitraum der aktiven Zugehörigkeit zu einem System, der entweder nach einzelstaatlichem Recht oder nach den Regeln eines Zusatzrentensystems erforderlich ist, um einen Anspruch auf eine Zusatzrente zu begründen;
f)
"ausscheidender Arbeitnehmer" einen aktiven Versorgungsanwärter, dessen derzeitiges Beschäftigungsverhältnis vor dem Erwerb einer Zusatzrente endet;
g)
"ausgeschiedener Versorgungsanwärter" ein ehemaliges Mitglied in einem Zusatzrentensystem, das erworbene Rentenansprüche im Rahmen dieses Systems besitzt, jedoch nicht mehr aktiv dem System angehört und noch keine Zusatzrente aus dem System erhält;
h)
"ruhende Rentenanwartschaften" unverfallbare Rentenanwartschaften, die in dem System, in dem sie von einem ausgeschiedenen Versorgungsanwärter erworben wurden, aufrechterhalten werden;
i)
"Wert der ruhenden Anwartschaft" den im Einklang mit der nationalen Praxis nach anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen berechneten Kapitalwert der Rentenanwartschaft.
Artikel 4
Bedingungen für den Anspruchserwerb
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Folgendes sicherzustellen:
a)
Hat ein ausscheidender Arbeitnehmer noch keine unverfallbaren Rentenanwartschaften begründet, wenn das Beschäftigungsverhältnis beendet wird, so erstattet das Zusatzrentensystem die Beiträge, die von dem ausscheidenden Arbeitnehmer oder von dem Arbeitgeber im Namen des Arbeitnehmers gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften oder Tarifverträgen oder Verträgen gezahlt wurden, oder, wenn der ausscheidende Arbeitnehmer das Investitionsrisiko trägt, den Investitionswert aufgrund dieser Beiträge.
b)
Legt das Zusatzrentensystem eine Unverfallbarkeitsfrist fest, so darf dieser Zeitraum fünf Jahre nicht überschreiten. Auf jeden Fall gilt keine Unverfallbarkeitsbedingung für ein Mitglied eines Zusatzrentensystems, sobald dieses Mitglied 25 Jahre alt geworden ist.
c)
Arbeitnehmer können nach einer Beschäftigungsdauer von einem Jahr oder gegebenenfalls spätestens bei Erreichen des vorgeschriebenen Mindestalters Mitglied eines Zusatzrentensystems werden.
d)
In objektiv begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten den Sozialpartnern die Möglichkeit einräumen, von den Buchstaben a und b nicht erfasste nicht diskriminierende Regelungen in Tarifverträge aufzunehmen, sofern diese Regelungen für die Betroffenen mindestens einen gleichwertigen Schutz bieten.
Artikel 5
Erhalt ruhender Rentenanwartschaften
(1)Die Mitgliedstaaten treffen die Maβnahmen, die sie für erforderlich halten, um sicherzustellen, dass ausscheidende Arbeitnehmer ihre unverfallbaren Rentenanwartschaften gemäß den Absätzen 2 und 3 aufrechterhalten können, und zwar in dem Zusatzrentensystem, in dem sie diese erworben haben.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die Maβnahmen, die sie für erforderlich halten, um unter Berücksichtigung der Art des Rentensystems eine gerechte Behandlung des Werts der ruhenden Rentenanwartschaften ausscheidender Arbeitnehmer sicherzustellen und um diese Rentenansprüche vor dem Risiko der Insolvenz des Unternehmens zu schützen. Eine gerechte Behandlung liegt insbesondere dann vor, wenn
a)
sich der Wert der ruhenden Anwartschaft weitgehend gleich entwickelt wie der Wert der Anwartschaft aktiver Versorgungsanwärter;
b)
die Rentenansprüche der ausscheidenden Arbeitnehmer nominal festgelegt sind;
c)
dem ausscheidenden Versorgungsanwärter eine in das Rentensystem integrierte Verzinsung erhalten bleibt; oder
d)
der Wert der ruhenden Anwartschaft entsprechend der Inflationsrate, des Lohnniveaus, den aktuellen Rentenleistungen oder der vom Zusatzversicherungsträger erzielten Kapitalrendite angepasst wird.
(3) Die Mitgliedstaaten können den Zusatzrentensystemen die Möglichkeit einräumen, unverfallbare Anwartschaften nicht aufrechtzuerhalten, sondern in Höhe des Wertes der unverfallbaren Rentenanwartschaften Kapital an den ausscheidenden Arbeitnehmer auszuzahlen, soweit der Wert der unverfallbaren Rentenanwartschaften den vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Schwellenwert nicht überschreitet. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den angewendeten Schwellenwert mit.
(4)Die Mitgliedstaaten können den Sozialpartnern die Möglichkeit einräumen, von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelungen in Tarifverträge aufzunehmen, sofern diese Regelungen für die Betroffenen mindestens einen gleichwertigen Schutz bieten.
Artikel 6
Auskünfte
(1) Unbeschadet der Auskunftspflicht der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gemäβ Artikel 11 der Richtlinie 2003/41/EG gegenüber Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern stellen die Mitgliedstaaten durch Ergreifen der ihnen erforderlich erscheinenden Maβnahmen sicher, dass aktive Versorgungsanwärter gemäβ Absatz 2 bei einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Auskunft über die Folgen für ihre Zusatzrentenansprüche verlangen können.
(2) Den aktiven Versorgungsanwärtern werden auf Verlangen schriftlich und binnen einer angemessenen Frist ausreichende Auskünfte insbesondere zu folgenden Punkten erteilt:
a)
den Bedingungen für die Begründung von Zusatzrentenansprüchen und den Folgen der Anwendung dieser Bedingungen bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses;
b)
der bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vorgesehenen Rentenleistung; und
c)
der Höhe und dem Erhalt ruhender Rentenanwartschaften.
(3) Ein ausgeschiedener Versorgungsanwärter mit aufgeschobenen Ansprüchen wird auf sein Verlangen von der für die Verwaltung des Zusatzrentensystems verantwortlichen Person über seine ruhenden Rentenansprüche und alle seine Ansprüche betreffenden Veränderungen der Zusatzrentenregelungen informiert.
Artikel 7
Mindestvorschriften – Rückschrittsklausel
(1) In Bezug auf die Begründung und den Erhalt von Zusatzrentenanwartschaften ausscheidender Arbeitnehmer können die Mitgliedstaaten Bestimmungen erlassen oder beibehalten, die vorteilhafter sind als die in dieser Richtlinie vorgesehenen.
(2) Die Umsetzung dieser Richtlinie darf in keinem Fall zum Anlass genommen werden, die in den Mitgliedstaaten bestehende Regelung für die Begründung und den Erhalt von Zusatzrentenanwartschaften ausscheidender Arbeitnehmer zu beschneiden.
Artikel 8
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 1. Juli 2008 nachzukommen, oder sie stellen sicher, dass die Sozialpartner bis zu diesem Zeitpunkt einvernehmlich die erforderlichen Bestimmungen umgesetzt haben und dass die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Schritte unternehmen müssen, um jederzeit die Realisierung der von dieser Richtlinie vorgegebenen Ziele zu gewährleisten. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 1 können die Mitgliedstaaten nötigenfalls eine Zusatzfrist von 60 Monaten, vom 1. Juli 2008 an gerechnet, für die Umsetzung der Zielvorgabe in den Artikeln 4 und 5 in Anspruch nehmen. Jeder Mitgliedstaat, der diese Zusatzfrist beanspruchen möchte, setzt die Kommission davon unter Angabe der betreffenden Bestimmungen und Systeme in Kenntnis; die Inanspruchnahme der Zusatzfrist ist konkret zu begründen.
(3)Wenn die Mitgliedstaaten dieses Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(4) Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über die Maßnahmen zur Umsetzung der Bestimmungen in Artikel 5.
Artikel 9
Berichterstattung
(1) Alle fünf Jahre ab dem 1. Juli 2008 erstellt die Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gelieferten Informationen einen Bericht, der dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen vorzulegen ist. Dieser Bericht enthält auch eine Bewertung der Bereitschaft der Arbeitgeber, ein Zusatzrentensystem ab Inkrafttreten dieser Richtlinie anzubieten.
(2)Der Bericht enthält einen Vorschlag, wie und wann bei einer Übertragbarkeit erworbener Rentenansprüche auch die Unternehmungshaftung für übertragene Rentenansprüche ausgeschlossen werden kann.
(3)Spätestens am ...(9) erstellt die Kommission einen Bericht, insbesondere über die Bedingungen der Übertragung des den Zusatzrentenansprüchen der Arbeitnehmer entsprechenden Kapitals. Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission einen Vorschlag mit allen Änderungen der vorliegenden Richtlinie bzw. anderen Instrumenten vor, die sich als notwendig erweisen, um weitere auf einzelne Bestimmungen über die zusätzliche Altersversorgung zurückzuführende Hindernisse für die Mobilität der Arbeitnehmer abzubauen.
Artikel 10
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 11
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 392 vom 30.12.2006, S. 1).
Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen (ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 28).
Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10).