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Verfahren : 2007/0092(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0243/2007

Eingereichte Texte :

A6-0243/2007

Aussprachen :

PV 20/06/2007 - 3
CRE 20/06/2007 - 3

Abstimmungen :

PV 20/06/2007 - 5.6
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2007)0271

Angenommene Texte
PDF 202kWORD 31k
Mittwoch, 20. Juni 2007 - Straßburg
Einführung der einheitlichen Währung durch Malta am 1. Januar 2008 *
P6_TA(2007)0271A6-0243/2007

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Juni 2007 zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates gemäß Artikel 122 Absatz 2 EG-Vertrag über die Einführung der einheitlichen Währung durch Malta am 1. Januar 2008 (KOM(2007)0259 – C6-0150/2007 – 2007/0092(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0259),

–   unter Hinweis auf den Konvergenzbericht 2007 der Kommission zu Malta (KOM(2007)0258) und den Konvergenzbericht der Europäischen Zentralbank vom Mai 2007,

–   unter Hinweis auf das dem Konvergenzbericht 2007 der Kommission zu Malta beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SEK(2007)0622),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Juni 2006 zu der Erweiterung des Eurogebiets(1),

–   gestützt auf Artikel 122 Absatz 2 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0150/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0243/2007),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission;

2.   befürwortet die Einführung des Euro durch Malta am 1. Januar 2008;

3.   fordert die Mitgliedstaaten auf, der Kommission die Möglichkeit zu geben, die Erfüllung der Kriterien von Maastricht auf der Grundlage präziser, aktueller, zuverlässiger und qualitativ hochwertiger Daten zu überprüfen;

4.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 249.

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