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Verfahren : 2007/2587(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B6-0251/2007

Eingereichte Texte :

B6-0251/2007

Aussprachen :

PV 19/06/2007 - 15
CRE 19/06/2007 - 15

Abstimmungen :

PV 21/06/2007 - 8.5
CRE 21/06/2007 - 8.5
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2007)0281

Angenommene Texte
PDF 121kWORD 36k
Donnerstag, 21. Juni 2007 - Straßburg
Informationsreise nach Andalusien, Valencia und Madrid
P6_TA(2007)0281B6-0251/2007

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Juni 2007 zu den Ergebnissen der im Namen des Petitionsausschusses unternommenen Informationsreise nach Andalusien, Valencia und Madrid

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf Artikel 194 des EG-Vertrags, der allen Bürgern der Union und allen Personen mit Wohnort in der Union das Petitionsrecht einräumt,

–   unter Hinweis auf Artikel 6 des EU-Vertrags, in dem es heißt, dass die Union die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) und Grundfreiheiten gewährleistet sind, achtet und dass sie sich mit den Mitteln ausstattet, die zum Erreichen ihrer Ziele und zur Durchführung ihrer Politiken erforderlich sind,

–   gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.   unter Hinweis auf den Inhalt und die Empfehlungen des vom Petitionsausschuss am 11. April 2007 angenommenen Berichts über die dritte Informationsreise nach Spanien (PE 386.549v02-00), in dem die in zahlreichen Petitionen erhobenen Vorwürfe in Bezug auf den Missbrauch der legitimen Eigentumsrechte europäischer Bürger sowie detailliert geschilderte Besorgnisse hinsichtlich der nachhaltigen Entwicklung, des Umweltschutzes, der Wasserversorgung und der Wasserqualität sowie generell der öffentlichen Auftragsvergabe in Verbindung mit einer unzureichenden Kontrolle der städtebaulichen Verfahren durch lokale und regionale Behörden, untersucht wurden,

B.   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2005 zu dem angeblichen Missbrauch des valencianischen Gesetzes über Grundeigentum oder Ley reguladora de la actividad urbanística (LRAU - Landerschließungsgesetz) und dessen Auswirkungen auf EU-Bürger(1),

C.   in der Erwägung, dass über Fälle von korrupten Praktiken im Zusammenhang mit massiven Bauvorhaben berichtet wurde, wegen der örtliche Beamte und gewählte Politiker festgenommen und verurteilt wurden,

D.   in der Erwägung, dass Spanien vor kurzem ein neues nationales Rahmengesetz über Grundeigentum verabschiedet hat, das am 1. Juli 2007 in Kraft treten soll,

E.   in der Erwägung, dass die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien wegen Nichtanwendung der EG-Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Verbindung mit Urbanisierungsprogrammen in Valencia eingeleitet hat,

1.   ist der Ansicht, dass die Verpflichtung, rechtmäßig erworbenes Privateigentum ohne ein ordnungsgemäßes Verfahren und eine angemessene Entschädigung abzutreten, in Verbindung mit der Pflicht, willkürlich festgelegte Gebühren für unverlangte und häufig unnötige Erschließungsmaßnahmen zu zahlen, einen Verstoß gegen die Grundrechte des Einzelnen darstellt, wie sie in der EMRK und in der Rechtsprechung des Europäischen Menschengerichtshofs (siehe beispielsweise Aka/Türkei(2)) definiert und im EU-Vertrag verankert sind;

2.   bedauert es zutiefst, dass derartige Vorgehensweisen in mehreren autonomen Regionen Spaniens, insbesondere in der Region Valencia und anderen Gebieten an der Mittelmeerküste, aber zum Beispiel auch in der Region Madrid weit verbreitet sind;

3.   bringt seine scharfe Missbilligung und Ablehnung der von Baugesellschaften und Bauträgern initiierten massiven Urbanisierungsvorhaben zum Ausdruck, die den tatsächlichen Bedürfnissen der betroffenen Städte und Dörfer in keiner Weise Rechnung tragen, ökologisch gesehen nicht nachhaltig sind und verheerende Auswirkungen auf die historische und kulturelle Identität der betroffenen Gebiete haben;

4.   verurteilt die stillschweigende Zustimmung einiger Stadtverwaltungen zu Bauvorhaben, die später für illegal erklärt werden und infolgedessen zur Zerstörung oder Androhung der Zerstörung von Eigentum, das von europäischen Bürgern in gutem Glauben über reguläre gewerbliche Bauträger und Immobilienmakler gekauft worden ist, führen;

5.   würdigt die Bemühungen der Kommission, die darauf abzielen, die Einhaltung der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe durch Spanien zu gewährleisten, ist jedoch der Auffassung, dass die Kommission den dokumentierten Fällen von Verstößen gegen Umweltrichtlinien sowie Richtlinien zu wasser- und verbraucherpolitischen Themen besondere Aufmerksamkeit widmen müsste;

6.   hält es für unerlässlich, dass geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die ordnungsgemäße Anwendung und Durchsetzung der Wasserrahmenrichtlinie(3) in Verbindung mit städtebaulichen Großprojekten zu gewährleisten;

7.   fordert den Rat und die Kommission sowie den betroffenen Mitgliedstaat nachdrücklich auf, die korrekte Anwendung des Gemeinschaftsrechts und der Grundrechte auf alle EU-Bürger und Personen mit Wohnort in der Union zu gewährleisten;

8.   fordert die spanischen Behörden und Regionalregierungen, insbesondere die Regierung von Valencia, die zur Achtung und Anwendung der Bestimmungen des EU-Vertrags und der EU-Rechtsvorschriften verpflichtet sind, auf, das legitime Recht des Einzelnen auf sein rechtmäßig erworbenes Eigentum anzuerkennen und in die entsprechenden Rechtsvorschriften präziser definierte Kriterien zur Anwendung von Artikel 33 der spanischen Verfassung betreffend das öffentliche Interesse aufzunehmen, um den Missbrauch von Eigentumsrechten der Bürger durch Entscheidungen kommunaler und regionaler Behörden zu verhindern und zu verbieten;

9.   stellt die Vorgehensweise bei der Auswahl von Bauentwicklungsgesellschaften und Bauträgern und die ihnen von manchen Kommunalbehörden auf Kosten von örtlichen Gemeinschaften sowie der Bürger, die dort ihre Häuser und ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum haben, in der Praxis zugestandenen häufig zu weit reichenden Befugnisse in Frage;

10.   fordert die Kommunalbehörden nachdrücklich auf, ihre Bürger zu konsultieren und sie an Stadtentwicklungsprojekten zu beteiligen, um dort, wo es notwendig ist, eine akzeptable und nachhaltige Stadtentwicklung im Interesse örtlicher Gemeinschaften und nicht im alleinigen Interesse der Bauträger, Immobilienmakler und anderer Interessengruppen zu fördern;

11.   verurteilt aufs Schärfste die heimlichen Machenschaften mancher Bauträger mit dem Ziel, die legitimen Eigentumsrechte europäischer Bürger durch Tricks zu untergraben, indem sie sich bei der Grundbucheintragung einmischen, und fordert die zuständigen Kommunalbehörden auf, geeignete rechtliche Schutzmaßnahmen gegen diese Machenschaften einzuführen;

12.   fordert die Regionalbehörden auf, besondere Verwaltungsausschüsse unter Beteiligung von lokalen Bürgerbeauftragten einzusetzen, denen unabhängige Untersuchungsdienste Bericht erstatten sollten, die bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Urbanisierungsvorhaben Schlichtungsbefugnisse haben sollten und zu denen von Urbanisierungsprogrammen direkt Betroffene, u.a. denen, die illegalen Immobiliengeschäften im Zusammenhang mit nicht genehmigten Stadtentwicklungsprojekten zum Opfer gefallen sind, kostenlos Zugang erhalten sollten;

13.   ist der Ansicht, dass im Falle von für Eigentumsverluste zu leistenden Entschädigungszahlungen angemessene Beträge in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs vorgesehen werden müssten;

14.   fordert die Kommission auf, eine Aufklärungskampagne für europäische Bürger, die Immobilien in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem eigenen erwerben, zu starten;

15.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den spanischen Behörden und Regionalregierungen zu übermitteln.

(1) ABl. C 286 E vom 23.11.2006, S. 225.
(2) Urteil vom 23. September 1998.
(3) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S.1).

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