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Verfahren : 2006/0196(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0246/2007

Eingereichte Texte :

A6-0246/2007

Aussprachen :

PV 10/07/2007 - 5
CRE 10/07/2007 - 5

Abstimmungen :

PV 11/07/2007 - 7.10
CRE 11/07/2007 - 7.10
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2007)0336

Angenommene Texte
PDF 585kWORD 167k
Mittwoch, 11. Juli 2007 - Straßburg
Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft ***I
P6_TA(2007)0336A6-0246/2007
Entschließung
 Konsolidierter Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Juli 2007 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG über die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste (KOM(2006)0594 – C6-0354/2006 – 2006/0196(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0594)(1),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 sowie Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0354/2006),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0246/2007),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Juli 2007 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2007/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG über die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste
P6_TC1-COD(2006)0196

(Text mit Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrages(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  In seiner Entschließung vom 7. Februar 1994 über die Entwicklung der Postdienste in der Gemeinschaft(4) bezeichnete der Rat es als eines der Hauptziele der Gemeinschaftspolitik im Bereich der Postdienste, die stufenweise und kontrollierte Liberalisierung des Postmarktes und die dauerhaft garantierte Bereitstellung des Universaldienstes miteinander in Einklang zu bringen.

(2)  Mit der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität(5) wurde ein Rechtsrahmen für den Postsektor in der Gemeinschaft geschaffen, der unter anderem Vorschriften umfasst, die einen Universaldienst garantieren, und bei den Postdiensten Höchstgrenzen für den Bereich festlegt, den die Mitgliedstaaten für ihre(n) Anbieter von Universaldienstleistungen reservieren können, um den Universaldienst aufrechtzuerhalten, und der ferner einen Zeitplan für Beschlüsse über eine weitere Öffnung des Marktes für den Wettbewerb festlegt, damit ein Binnenmarkt für Postdienste entsteht.

(3)  Artikel 16 des Vertrags betont das Gewicht der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse innerhalb der gemeinsamen Werte der Union sowie ihre Bedeutung bei der Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts. Laut diesem Artikel muss auch Sorge dafür getragen werden, dass die Grundsätze und Bedingungen für das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, dass sie ihre Aufgaben erfüllen können.

(4)  Die positive Rolle der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse wurde durch das Eurobarometer Spezial 219 vom Oktober 2005 hervorgehoben, aus dem sich ergibt, dass die Postdienste mit einer Zufriedenheitsrate von 77 % diejenige Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darstellen, die nach Angaben von Nutzern in der Europäischen Union am meisten geschätzt werden.

(5)  Die Postdienste sind ein wesentliches Instrument für Kommunikation und Informationsaustausch und spielen insofern eine grundlegende Rolle im Rahmen der Zielsetzungen des sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalts in der Europäischen Union.

(6)  Die Maßnahmen in diesem Bereich sollten so angelegt sein, dass die Aufgaben der Gemeinschaft gemäß Artikel 2 des Vertrags, d.h. in der ganzen Gemeinschaft eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens, ein hohes Beschäftigungsniveau und ein hohes Maß an sozialem Schutz, ein beständiges, nichtinflationäres Wachstum, einen hohen Grad von Wettbewerbsfähigkeit und Konvergenz der Wirtschaftsleistungen, die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern, erfüllt werden können.

(7)  Die europäischen Postmärkte haben in den letzten Jahren dramatische Veränderungen erfahren, eine Entwicklung, die durch technologische Fortschritte und verstärkten Wettbewerb aufgrund der Deregulierung vorangetrieben wurde. Angesichts der Globalisierung ist es entscheidend, einen vorausschauenden, die Entwicklung fördernden Ansatz zu verfolgen, um die EU-Bürger nicht des Nutzens solcher Veränderungen zu berauben.

(8)  In seinen Schlussfolgerungen zur Halbzeitbilanz der Strategie von Lissabon verwies der Europäische Rat am 22. und 23. März 2005 erneut auf die Bedeutung der Vollendung des Binnenmarktes als Instrument zur Förderung des Wachstums und zur Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätzen und betonte die Bedeutung effizienter Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für eine wettbewerbsfähige und dynamische Wirtschaft. Diese Schlussfolgerungen gelten auch für die Postdienste als zentrales Instrument für Kommunikation, Handel sowie die Sicherung des sozialen und territorialen Zusammenhalts.

(9)  In seiner Entschließung vom 2. Februar 2006 zur Anwendung der Postrichtlinie(6) hob das Europäische Parlament die gesellschaftliche und wirtschaftliche Bedeutung effizienter Postdienste und ihre wichtige Rolle im Rahmen der Strategie von Lissabon hervor und verwies darauf, dass die bisherigen Reformmaßnahmen erhebliche Verbesserungen für den Postsektor gebracht haben, unter anderem höhere Qualität, mehr Effizienz und bessere Kundenorientiertheit. Das Europäische Parlament forderte die Kommission angesichts teilweise deutlich divergierender Entwicklungen in den Mitgliedstaaten bezüglich der Universaldienstpflichten auf, sich bei der Erstellung ihrer Prospektivstudie insbesondere auf die Qualität der Erbringung des Universaldienstes und auf die künftige Finanzierung zu konzentrieren und im Zusammenhang mit dieser Studie einen Vorschlag hinsichtlich der Definition, des Anwendungsbereichs und einer angemessenen Finanzierung des Universaldienstes zu unterbreiten. Es wies auch darauf hin, dass die Postnetze eine unverzichtbare territoriale und soziale Dimension haben, indem sie einen universalen Zugang zu grundlegenden lokalen Dienstleistungen ermöglichen.

(10)  In Übereinstimmung mit der Richtlinie 97/67/EG wurde in einer Prospektivstudie für jeden Mitgliedstaat die Auswirkung der Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste im Jahre 2009 auf den Universaldienst bewertet. Die Kommission hat ferner eine eingehende Untersuchung des Postsektors der Gemeinschaft durchgeführt, Studien zur wirtschaftlichen, sozialen und technologischen Entwicklung in diesem Sektor in Auftrag gegeben und intensive Konsultationen mit den Interessengruppen durchgeführt.

█Die Prospektivstudie geht davon aus, dass das grundlegende Ziel der dauerhaft garantierten Bereitstellung des Universaldienstes in der von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 97/67/EG festgelegten Qualität bis 2009 in der gesamten Gemeinschaft ohne die Notwendigkeit eines reservierten Bereichs erreicht werden kann.

(12)  Die stufenweise und kontrollierte Liberalisierung des Postmarktes hat den Anbietern des Universaldienstes ausreichend Zeit für die notwendigen Modernisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen gelassen, die erforderlich sind, um unter ║ neuen Marktbedingungen ihre wirtschaftliche Lebensfähigkeit langfristig zu gewährleisten, und hat es den Mitgliedstaaten ermöglicht, ihre Regulierungssysteme an ein offeneres Umfeld anzupassen. Die Mitgliedstaaten können ferner die ║ Übergangsfrist sowie den für die Einführung des effektiven Wettbewerbs erforderlichen langen Zeitraum nutzen, um bei Bedarf weitere Modernisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen auf Ebene der Universaldienstanbieter durchzuführen.

(13)  Die Prospektivstudie hat ergeben, dass die Finanzierung des Universaldienstes nicht mehr vorzugsweise durch einen reservierten Bereich gewährleistet werden sollte. Diese Bewertung berücksichtigt das Interesse der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten an der Vollendung des Binnenmarktes und seinem Potenzial für Wachstum und Beschäftigung sowie an der Gewährleistung der Verfügbarkeit eines effizienten Dienstes von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für alle Nutzer. █

(14)  Es gibt im Postsektor eine Reihe von Katalysatoren für Veränderungen, insbesondere die Nachfrage und die sich wandelnden Anforderungen der Kunden, organisatorische Veränderungen, die Automatisierung und die Einführung neuer Technologien, die Ablösung konventioneller durch elektronische Kommunikationsmittel und die Marktöffnung. Um im Wettbewerb bestehen und den neuen Bedürfnissen der Verbraucher entsprechen zu können und um neue Finanzquellen zu erschließen, können die Erbringer von Postdiensten ihre Tätigkeiten diversifizieren, indem sie Dienste des elektronischen Geschäftsverkehrs oder andere Dienste im Rahmen der Informationsgesellschaft anbieten.

(15)  Anbieter von Postdiensten, einschließlich der benannten Universaldienstanbieter, werden durch aus dem Wettbewerb erwachsende neue Herausforderungen (Digitalisierung, elektronische Kommunikation), die sich von den traditionellen Postdiensten unterscheiden, dazu angespornt, ihre Effizienz zu steigern, was von sich aus zu einer bedeutenden Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit beiträgt.

(16)  Die stufenweise Marktöffnung kann, wenn sie sorgfältig vorbereit wird, zur Erweiterung des Gesamtumfangs der Postmärkte beitragen; sie kann, unter Bedingungen, die Wettbewerbsneutralität gewährleisten, auch die Erhaltung dauerhafter und qualifizierter Arbeitsplätze bei den Universaldienstanbietern und die Schaffung neuer Arbeitsplätze bei anderen Betreibern, neuen Marktteilnehmern sowie in den Wirtschaftszweigen im Umfeld des Postsektors erleichtern. Diese Richtlinie berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Regulierung der Beschäftigungsbedingungen im Sektor der Postdienste, was jedoch nicht zu unlauterem Wettbewerb führen sollte. Sozialen Überlegungen, insbesondere im Hinblick auf Arbeitnehmer, die vorher im Bereich der Erbringung von Postdiensten beschäftigt waren, sollte bei der Vorbereitung der Öffnung des Postmarktes gebührend Rechnung getragen werden.

(17)  Größere Wettbewerbsfähigkeit sollte es außerdem ermöglichen, dass der Postsektor in alternative Kommunikationsmethoden einbezogen wird und dass den immer anspruchsvolleren Kunden ein Dienst in besserer Qualität geboten werden kann. Eine weitere Marktöffnung wird weiterhin vor allem den Verbrauchern und kleinen und mittleren Unternehmen, sowohl als Absender als auch als Empfänger von Post, zugute kommen, indem eine qualitative Verbesserung, eine größere Wahlmöglichkeit, weitergegebene Preissenkungen, innovative Dienstleistungen und Geschäftsmodelle eingeführt werden. Der Postmarkt von heute ist Teil eines größeren Kommunikationsmarktes, der auch die elektronische Kommunikation einschließt, was bei der Bewertung des Marktes berücksichtigt werden sollte.

(18)  Das ländliche Postnetz spielt unter anderem in Berg- und Inselgebieten eine grundlegende Rolle für die Einbeziehung der Unternehmen in die nationale bzw. globale Wirtschaft sowie für die Wahrung des sozialen Zusammenhalts und die Erhaltung der Beschäftigung in ländlichen Berg- und Inselregionen. Außerdem können die ländlichen Poststellen in Berg- und Inselregionen ein wichtiges Netz an Infrastrukturen für den allgemeinen Zugang zu den neuen Technologien im Bereich der Telekommunikation bieten.

(19)  Die Entwicklungen auf den angrenzenden Kommunikationsmärkten haben unterschiedliche Auswirkungen auf die verschiedenen Regionen der Gemeinschaft und Bevölkerungsgruppen sowie auf die Nutzung der Postdienste gehabt. Der territoriale und soziale Zusammenhalt sollte gewahrt bleiben, und in Anbetracht der Möglichkeit, dass einige Mitgliedstaaten von der in der Richtlinie 97/67/EG vorgesehenen Flexibilität Gebrauch machen und spezifische Merkmale des Dienstes lokalen Anforderungen anpassen könnten, sollten der Universaldienst und die in der Richtlinie festgelegten entsprechenden Qualitätsanforderungen in vollem Umfang aufrecht erhalten werden. Um sicherzustellen, dass die Öffnung des Marktes auch weiterhin allen Nutzern zugute kommt, insbesondere den Verbrauchern sowie kleinen und mittleren Unternehmen, sollten die Mitgliedstaaten die Marktentwicklungen beobachten und überwachen. Sie sollten geeignete Regulierungsmaßnahmen treffen, die im Rahmen der Richtlinie zur Verfügung stehen, um sicherzustellen, dass die Zugänglichkeit der Postdienste auch weiterhin den Anforderungen der Kunden entspricht, und bei Bedarf auch ein Minimum von Diensten an einem Zugangspunkt gewährleistet wird, und es insbesondere zu keinem Rückgang der Dichte der Zugangspunkte zu Postdienste in ländlichen und entlegenen Regionen kommt. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten angemessene Sanktionen festlegen und durchsetzen, die gegen Diensteanbieter verhängt werden, wenn sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommen.

(20)  Der durch die Richtlinie 97/67/EG sichergestellte Universaldienst gewährleistet eine Abholung und eine Zustellung an der Wohnadresse oder den Geschäftsräumen jeder natürlichen oder juristischen Person an jedem Werktag selbst in entlegenen oder dünn besiedelten Gebieten.

(21)  Der Begriff "Nutzer" umfasst einzelne Verbraucher sowie gewerbliche Nutzer, die den Universaldienst in Anspruch nehmen, soweit in der Richtlinie 97/67/EG nicht anders festgelegt.

(22)  Die Bereitstellung von qualitativ hochwertigen Postdiensten trägt wesentlich zur Erreichung des Zieles des sozialen und territorialen Zusammenhalts bei. Der elektronische Geschäftsverkehr bietet insbesondere entlegenen und dünn besiedelten Gebieten neue Möglichkeiten, um am Wirtschaftsleben teilzunehmen, wofür die Bereitstellung von guten Postdiensten eine wichtige Voraussetzung ist.

(23)  In der Richtlinie 97/67/EG wurde für die Bereitstellung des Universaldienstes der Benennung der Universaldienstanbieter der Vorzug gegeben. Aus der Entwicklung eines stärkeren Wettbewerbs und eines breiteren Angebots folgt, dass die Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Auswahl des effizientesten und angemessensten Mechanismus für die Gewährleistung der Verfügbarkeit des Universaldienstes haben sollten, wobei allerdings die Grundsätze der Transparenz, Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit und geringstmöglichen Marktverzerrung beachtet werden sollten, um eine freie Bereitstellung der Postdienste im Binnenmarkt gewährleisten zu können. Die Mitgliedstaaten können sich für eine der folgenden Optionen oder eine Kombination aus ihnen entscheiden: Bereitstellung des Universaldienstes auf der Grundlage der Marktkräfte, Benennung eines oder mehrerer Unternehmen für die Bereitstellung der verschiedenen Komponenten des Universaldienstes oder die Abdeckung verschiedener Teile ihres Hoheitsgebietes sowie öffentliche Ausschreibung der Dienstleistungen. Für den Fall, dass sich ein Mitgliedstaat für die Benennung eines oder mehrerer Unternehmen für die Bereitstellung des Universaldienstes bzw. für die Bereitstellung der verschiedenen Komponenten des Universaldienstes entscheidet, muss gewährleistet sein, dass die Qualitätsanforderungen des Universaldienstes auch von anderen Anbietern von Universaldiensten erfüllt werden.

(24)  Es ist wichtig, dass die Nutzer umfassend über die angebotenen Leistungen des Universaldienstes unterrichtet werden, und dass die Unternehmen, die die Postdienste bereitstellen, die Rechte und Pflichten der Universaldiensteanbieter kennen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verbraucher stets über die Merkmale und die Zugänglichkeit der angebotenen Dienstleistungen voll unterrichtet werden. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten überprüfen, dass alle diese Informationen zugänglich gemacht werden. Analog zur größeren Flexibilität der Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung des Universaldienstes auf andere Weise als durch Benennung von Universaldienstanbietern sollten die Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Entscheidung erhalten, wie diese Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

(25)  Aufgrund der Ergebnisse der Studien und mit Blick auf die Erschließung des vollen Potenzials des Binnenmarktes für Postdienste sollte das Instrument des reservierten Bereichs und der besonderen Rechte zur Sicherung der Finanzierung des Universaldienstes nicht mehr zugelassen werden. Angesichts der Lage in den Mitgliedstaaten ist es sachgerecht, Ende 2010 als Frist für die Abschaffung ausschließlicher Rechte im Postsektor festzusetzen.

(26)  In einigen Mitgliedstaaten kann noch eine externe Finanzierung der restlichen Nettokosten des Universaldienstes erforderlich sein. Daher sollte genau festgelegt werden, welche Optionen für die Finanzierung des Universaldienstes möglich sind, soweit dies notwendig und angemessen gerechtfertigt ist, wobei aber die Entscheidung über die jeweils verwendeten Finanzierungsmechanismen den Mitgliedstaaten überlassen werden sollte. Zu diesen Optionen gehören öffentliche Ausschreibungen, einschließlich direkter Verhandlungsverfahren und – wenn die Universaldienstpflichten zu Nettokosten für den Universaldienst führen, die eine unverhältnismäßige Belastung für das benannte Unternehmen darstellen – öffentliche Ausgleichsleistungen und transparente Kostenteilung zwischen den Diensteanbietern und/oder Nutzern in Form von Beiträgen zu einem Ausgleichsfonds. Die Mitgliedstaaten können andere vom Gemeinschaftsrecht vorgesehene Finanzierungsmodelle festlegen, wie zum Beispiel die Möglichkeit, dass die Gewinne aus anderen Tätigkeiten der Universaldiensteanbieter außerhalb des Universaldienstes ganz oder teilweise zur Finanzierung der Nettokosten des Universaldienstes herangezogen werden, sofern sie mit Richtlinie 97/67/EG vereinbar sind. Unbeschadet der Pflicht der Mitgliedstaaten, die für staatliche Beihilfen geltenden Regelungen des Vertrags einzuhalten, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission von ihren Plänen unterrichten, die die Finanzierung von Nettokosten des Universaldienstes betreffen und die in dem regelmäßigen Bericht wiedergegeben werden sollten, den die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Anwendung der Richtlinie 97/67/EG vorlegt.

(27)  Unternehmen, die Dienstleistungen anbieten, die an die Stelle von Leistungen des Universaldienstes treten können, sollten gehalten sein, zur Finanzierung des Universaldienstes beizutragen, wenn ein Ausgleichsfonds vorgesehen ist. Bei der Entscheidung darüber, um welche Unternehmen es sich dabei handelt, sollten die Mitgliedstaaten prüfen, ob die von diesen Unternehmen angebotenen Dienstleistungen vom Standpunkt der Nutzer an die Stelle von Leistungen des Universaldienstes treten könnten, unter Berücksichtigung der Merkmale dieser Dienstleistungen, einschließlich Mehrwertaspekte, und ihrer vorgesehenen Nutzung. Hierfür müssen die Dienste nicht zwangsläufig alle Merkmale des Universaldienstes aufweisen, z.B. tägliche Zustellung oder vollständige Abdeckung des Hoheitsgebiets, sondern es ist ausreichend, wenn sie wenigstens eines der Merkmale der Dienste erfüllen, die im Rahmen des Universaldienstes erbracht werden. Express- und Kurierdienste werden nicht als Dienstleistungen betrachtet, die an die Stelle von Leistungen des Universaldienstes treten können. Um sich bei der Bestimmung des Beitrags zu den Kosten der Universaldiensterbringung in einem Mitgliedstaat, der von diesen Unternehmen gefordert wird, an das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu halten, sollten die Mitgliedstaaten transparente und nicht diskriminierende Kriterien █ berücksichtigen.

(28)  Die schon in der Richtlinie 97/67/EG verankerten Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit müssen auch weiterhin für jeden Finanzierungsmechanismus gelten und jede Entscheidung in diesem Bereich muss auf der Grundlage transparenter, objektiver und nachvollziehbarer Kriterien erfolgen. Insbesondere sind die Nettokosten des Universaldienstes unter der Aufsicht der nationalen Regulierungsbehörde zu berechnen, und zwar als Differenz zwischen den Nettokosten der Tätigkeit eines benannten Unternehmens mit Universaldienstpflichten und ohne Universaldienstpflichten. Bei der Berechnung sollten alle sonstigen relevanten Elemente, einschließlich der einem für die Erbringung des Universaldienstes benannten Unternehmen entstehenden marktrelevanten Vorteile, dem Anspruch auf einen angemessenen Gewinn sowie der Anreize für Kosteneffizienz berücksichtigt werden. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit und zur Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen sollte die Kommission detaillierte Leitlinien zu der Frage vorlegen, wie die Nettokosten des Universaldienstes zu berechnen sind.

(29)  Es ist zweckmäßig, denjenigen Mitgliedstaaten, die sich der Reform der Postdienste in einem späten Stadium angeschlossen haben, oder Mitgliedstaaten mit besonders schwierigen Reliefbedingungen, insbesondere denjenigen mit sehr vielen Inseln, die Möglichkeit einer zusätzlichen Übergangszeit von zwei Jahren für die Abschaffung ausschließlicher und besonderer Rechte, vorbehaltlich einer Mitteilung an die Kommission, einzuräumen.. Angesichts dieses Ausnahmezeitraums ist es ebenfalls zweckmäßig, denjenigen Mitgliedstaaten, die ihre Märkte vollständig liberalisiert haben, innerhalb eines begrenzten Zeitrahmens und für eine beschränkte Anzahl von Dienstleistungen zu gestatten, Monopolbetrieben, die in einem anderen Mitgliedstaat tätig sind, die Genehmigung, in ihrem eigenen Hoheitsgebiet tätig zu werden, zu verweigern.

(30)  Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit erhalten, Allgemein- und Einzelgenehmigungen zu erteilen, wenn dies im Verhältnis zum verfolgten Ziel gerechtfertigt und angemessen ist. Wie jedoch im dritten Bericht über die Anwendung der Richtlinie 97/67/EG betont wird, ist wohl eine weitere Harmonisierung der zulässigen Bedingungen notwendig, um ungerechtfertigte Hemmnisse für die Bereitstellung der Dienstleistungen im Binnenmarkt zu beseitigen. In diesem Kontext können die Mitgliedstaaten es z.B. Unternehmen, die Dienstleistungen erbringen, die zum Universaldienst oder zu Diensten gehören, die an ihre Stelle treten können, gestatten, zwischen der Verpflichtung zur Erbringung eines Dienstes und einem finanziellen Beitrag zu den Kosten dieses Dienstes, der ║ von einem anderen Unternehmen erbracht wird, zu wählen, aber es sollte ║ nicht mehr zugelassen werden, dass gleichzeitig ein Beitrag zu einem Ausgleichsmechanismus verlangt und Universaldienst- oder Qualitätsverpflichtungen auferlegt werden, da beide Auflagen dem gleichen Zweck dienen sollen. Auch sollte deutlich gemacht werden, dass einige der Bestimmungen über Allgemein- und Einzelgenehmigungen nicht für die benannten Anbieter des Universaldienstes gelten sollten.

(31)  Wenn mehrere Postunternehmen Dienstleistungen im Bereich des Universaldienstes erbringen, sollte von allen Mitgliedstaaten verlangt werden, dass sie prüfen, ob bestimmte Komponenten der postalischen Infrastruktur oder bestimmte Dienstleistungen, für die in der Regel die Anbieter des Universaldienstes zuständig sind, anderen Betreibern mit einem ähnlichen Diensteangebot zugänglich gemacht werden sollten, um einen effektiven Wettbewerb zu gewährleisten und/oder Nutzer und Verbraucher durch Sicherstellung der Gesamtqualität des Postdienstes zu schützen. Gibt es mehrere Universaldienstanbieter mit regionalen Postnetzen, sollten die Mitgliedstaaten außerdem ihre Interoperabilität prüfen und erforderlichenfalls sicherstellen, um Hindernisse für die rasche Beförderung von Postsendungen zu vermeiden. Da Rechtslage und Marktsituation dieser Komponenten oder Dienste in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sind, sollten von den Mitgliedstaaten nur sachlich fundierte Entscheidungen über Notwendigkeit, Umfang und Wahl des Regulierungsinstruments sowie gegebenenfalls eine Aufteilung der Kosten verlangt werden. Diese Bestimmung berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, um den Zugang zum öffentlichen Postnetz unter transparenten und nichtdiskriminierenden Bedingungen sicherzustellen.

(32)  In Anbetracht der Bedeutung der Postdienste für Blinde und Sehbehinderte sollte bekräftigt werden, dass in einem wettbewerbsfähigen und liberalisierten Markt eine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten bestehen sollte, die Erbringung kostenloser Postdienste für Blinde und Sehbehinderte zu gewährleisten.

(33)  Unter verschärften Wettbewerbsbedingungen ist es wichtig, sicherzustellen, dass den Universaldienstanbietern die erforderliche Preisflexibilität eingeräumt wird, um eine finanziell tragfähige Erbringung des Universaldienstes zu gewährleisten. Deshalb sollte darauf geachtet werden, dass die Mitgliedstaaten Tarife, die von dem Grundsatz abweichen, dass Preise die Nachfrage und die marktüblichen Kosten widerspiegeln, nur in begrenzten Fällen vorschreiben. Dieses Ziel wird erreicht, indem es den Mitgliedstaaten gestattet bleibt, Einheitstarife für Sendungen zum Einzelsendungstarif, die von Verbrauchern sowie kleinen und mittleren Unternehmen am meisten genutzte Dienstekategorie, anzuwenden. Einzelne Mitgliedstaaten können auch Einheitstarife für bestimmte andere Postsendungen aufrechterhalten, weil dies im allgemeinen öffentlichen Interesse liegt, z.B. Zugang zu kulturellen Inhalten, regionaler und sozialer Zusammenhalt. Der Grundsatz der Ausrichtung der Preise an den Kosten sollte die mit dem Universaldienst beauftragten Betreiber nicht daran hindern, für Leistungen des Universaldienstes Einheitstarife anzuwenden.

(34)  Für Dienstleistungen, die von Universaldienstanbietern für Unternehmen, Massenversender und Konsolidierer von Postsendungen von verschiedenen Kunden erbracht werden, müssen flexiblere tarifliche Bedingungen gelten.

(35)  Mit Blick auf den Übergang zu einem voll für den Wettbewerb geöffneten Markt und um sicherzustellen, dass Quersubventionen vom Universaldienst zu Diensten, die nicht zum Universaldienst gehören, den Wettbewerbsvorteil der letztgenannten Dienste nicht beeinträchtigen, sollten die Mitgliedstaaten weiterhin verpflichtet werden, von den Universaldienstanbietern weiterhin eine getrennte, transparente Rechnungslegung zu verlangen, vorbehaltlich notwendiger Anpassungen. Diese Verpflichtung sollte bewirken, dass die nationalen Regulierungsbehörden, Wettbewerbsbehörden und die Kommission die notwendigen Informationen erhalten, um Entscheidungen über den Universaldienst zu treffen und die Einhaltung fairer Marktbedingungen zu überwachen, bis der Wettbewerb endgültig eingeführt ist. Die Fortsetzung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden bei der Entwicklung von Leistungsvorgaben und Leitlinien in diesem Bereich sollte zur harmonisierten Anwendung dieser Vorschriften beitragen.

(36)  Entsprechend den Vorschriften in anderen Dienstleistungsbereichen und im Interesse des Verbraucherschutzes sollte die Anwendung von Mindestgrundsätzen für Beschwerdeverfahren von der Ebene des Universaldienstes auch auf andere Anbieter ausgedehnt werden. Es ist angemessen, dass die Richtlinie 97/67/EG mit dem Ziel einer höheren Effektivität der Beschwerdeverfahren die Anwendung außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren fördert, entsprechend der Empfehlung 98/257/EG der Kommission vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind(7) und ║der Empfehlung 2001/310/EG der Kommission vom 4. April 2001 über die Grundsätze für an der einvernehmlichen Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten beteiligte außergerichtliche Einrichtungen(8) ║. Den Verbraucherinteressen wäre auch gedient durch eine größere Interoperabilität zwischen Betreibern aufgrund des Zugangs zu bestimmten Komponenten der Infrastruktur und zu bestimmten Dienstleistungen sowie die ║Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden und Verbraucherschutzstellen. Um die Interessen der Nutzer der Postdienste bei Diebstahl, Verlust oder Beschädigung von Postsendungen zu schützen, sollten die Mitgliedstaaten ein Rückerstattungs- und/oder Entschädigungssystem einführen.

(37)  Die Bestimmung über die Durchführungsbefugnisse sollte in dem Sinne angepasst werden, dass die Änderungen an dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(9) Berücksichtigung finden.

(38)  Der für die Durchführung der Richtlinie 97/67/EG zuständige Ausschuss sollte die Entwicklung der von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Universaldienstes überwachen, insbesondere deren derzeitige und voraussichtliche Auswirkungen auf den sozialen und territorialen Zusammenhalt. Aufgrund der besonderen Bedeutung der Liberalisierung der Postdienste für den regionalen Zusammenhalt sollten in diesem Ausschuss nicht nur Vertreter der Mitgliedstaaten vertreten sein, sondern auch Vertreter der lokalen und regionalen Behörden eines jeden Mitgliedstaats.

(39)  Die nationalen Regulierungsbehörden dürften weiterhin eine zentrale Rolle spielen, vor allem in den Mitgliedstaaten, in denen der Übergang zum Wettbewerb noch nicht abgeschlossen ist. Nach dem Grundsatz der Trennung hoheitlicher und betrieblicher Funktionen sollten die Mitgliedstaaten die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden garantieren, um die Unparteilichkeit ihrer Beschlüsse sicherzustellen. Die Anforderung der Unabhängigkeit berührt weder die institutionelle Autonomie und die verfassungsmäßigen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten noch den Grundsatz der Neutralität im Hinblick auf die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten nach Artikel 295 des Vertrags. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten in Bezug auf Personal, Fachwissen und finanzielle Ausstattung über alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel verfügen.

(40)  Angesichts der häufigen Beteiligung verschiedener nationaler Stellen an der Wahrnehmung von Regulierungsfunktionen sollte bei der Aufgabenzuweisung für Transparenz gesorgt und die verschiedenen für den Regulierungsbereich, die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften und Verbraucherfragen zuständigen Stellen verpflichtet werden, zur Gewährleistung einer effektiven Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten.

(41)  Jede Partei, die einem Beschluss einer nationalen Regulierungsbehörde unterliegt, sollte das Recht haben, bei einer von dieser Behörde unabhängigen Stelle Rechtsbehelf einzulegen. Diese Stelle kann ein Gericht sein. Die Kompetenzverteilung in den einzelstaatlichen Rechtssystemen und die Rechte juristischer oder natürlicher Personen nach nationalem Recht bleiben von diesem Beschwerdeverfahren unberührt. Bis zum Abschluss dieser Verfahren ist für die einstweilige Geltung der Beschlüsse der nationalen Regulierungsbehörden zu sorgen, um Rechts- und Marktsicherheit zu gewährleisten.

(42)  Die nationalen Regulierungsbehörden sollten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Richtlinie 97/67/EG █ ihre Maßnahmen mit denen der Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und mit der Kommission abstimmen. Dies würde die Entwicklung des Binnenmarktes für Postdienste unterstützen und dazu beitragen, dass in allen Mitgliedstaaten die Bestimmungen der genannten Richtlinie einheitlich angewandt werden, besonders in Bereichen, in denen die nationalen Vorschriften für die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts den nationalen Regulierungsbehörden beträchtlichen Ermessensspielraum bei der Anwendung der einschlägigen Vorschriften geben. Diese Zusammenarbeit könnte unter anderem in dem aufgrund der Richtlinie 97/67/EG eingesetzten Ausschuss oder in einer Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden erfolgen. Die Mitgliedstaaten sollten beschließen, welche Stellen nationale Regulierungsbehörden im Sinne dieser Richtlinie sind.

(43)  Die nationalen Regulierungsbehörden müssen Informationen von Marktteilnehmern einholen, um ihre Aufgaben effizient zu erfüllen. Die Informationsanforderungen sollten angemessen sein und keine unzumutbare Belastung für Unternehmen darstellen. Derartige Informationen müssen gegebenenfalls auch von der Kommission eingeholt werden, damit diese ihren Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht nachkommen kann.

(44)  Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Berichte über die Anwendung der Richtlinie 97/67/EG vorlegen, um sie über die Entwicklung des Binnenmarktes für Postdienste zu unterrichten.

(45)  Die Kommission sollte den Mitgliedstaaten Unterstützung bei den verschiedenen Aspekten der Umsetzung dieser Richtlinie gewähren sollte.

(46)  Diese Richtlinie berührt weder Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen wie Höchstarbeits- und Mindestruhezeiten, bezahlten Mindestjahresurlaub, Mindestlohnsätze, Gesundheitsschutz, Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz, die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht angewandt werden, noch greift sie in die gemäß nationalem Recht und nationalen Praktiken im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht geregelten Beziehungen zwischen den Sozialpartnern ein, z. B. in das Recht, Tarifverträge auszuhandeln und abzuschließen, das Streikrecht und das Recht auf Arbeitskampfmaßnahmen, noch ist sie auf Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen anwendbar. Gegebenenfalls können die Mitgliedstaaten Arbeitsbedingungen in ihren Genehmigungsverfahren berücksichtigen.

(47)  Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass genügend Abhol- und Zugangspunkte eingerichtet werden, die den Bedürfnissen der Nutzer in ländlichen und dünn besiedelten Gebieten Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten sollten die Mindestzahl der Abhol- und Zugangspunkte in diesen Gebieten festlegen, damit der Universaldienst gewährleistet werden kann.

(48)  Um den Rahmen für die Regulierung des Sektors zu bestätigen, sollte das Datum für das Erlöschen der Richtlinie 97/67/EG gestrichen werden. Diejenigen Bestimmungen, die nicht durch die vorliegende Richtlinie abgeändert werden, sollten weiterhin gelten. Bei den Dienstleistungen, die die Mitgliedstaaten während eines Übergangszeitraums weiterhin für Anbieter von Universaldienstleistungen reservieren können, handelt es sich um die in Artikel 7a der Richtlinie 97/67/EG festgelegten Dienste.

(49)  Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme, d.h. die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste, die Gewährleistung eines gemeinsamen Niveaus beim Universaldienst für alle Nutzer und die Festlegung harmonisierter Grundsätze für die Regulierung der Postdienste, von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkung der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft in Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in diesem Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(50)  Daher sollte die Richtlinie 97/67/EG entsprechend geändert werden.

(51)  Diese Richtlinie steht in Einklang mit anderen geltenden Gemeinschaftsinstrumenten im Bereich Dienstleistungen. Sollten Bestimmungen dieser Richtlinie einer Bestimmung eines anderen Gemeinschaftsinstruments widersprechen, insbesondere in Bezug auf die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt(10), so haben diese Richtlinie und ihre Bestimmungen Vorrang und finden auf den Postsektor volle Anwendung.

(52)  Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung der im Vertrag festgelegten Bestimmungen über den Wettbewerb und die Dienstleistungsfreiheit. Sollten Finanzierungsmodelle staatliche Beihilfen oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags beinhalten, so berührt diese Richtlinie nicht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Beachtung der Bestimmungen des Vertrags über staatliche Beihilfen –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 97/67/EG wird wie folgt geändert:

1.  In Artikel 1 erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:

"
   die Bedingungen für die Erbringung von Postdiensten,
"

2.  Artikel 2 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 6 erhält folgende Fassung:"
   6. "Postsendung" eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie vom Anbieter eines Postdienstes übernommen wird; es handelt sich dabei neben Briefsendungen z. B. um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten;

b)  Nummer 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"Grundanforderungen" die im allgemeinen Interesse liegenden Gründe nichtwirtschaftlicher Art, die einen Mitgliedstaat veranlassen können, für die Erbringung von Postdiensten Bedingungen vorzuschreiben. Diese Gründe sind die Vertraulichkeit der Sendungen, die Sicherheit des Netzes bei der Beförderung gefährlicher Stoffe, die Beachtung von Beschäftigungsbedingungen und Systemen der sozialen Sicherheit, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und/oder Tarifverträge, die zwischen den nationalen Partnern ausgehandelt wurden, geschaffen wurden, sowie in begründeten Fällen der Datenschutz, der Umweltschutz und die Raumplanung."
   c) Es wird folgende Nummer angefügt:"
   20. "Dienstleistungen zum Einzelsendungstarif" Postdienste, für die der Tarif in den allgemeinen Bedingungen eines Universaldiensteanbieters für die Beförderung einzelner Postsendungen festgelegt wird.
"

3.  In Artikel 3 Absatz 3 erster Unterabsatz erhält der Eingangsteil folgende Fassung:

"

(3)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Universaldienst an allen Arbeitstagen, wenigstens aber an fünf Tagen pro Woche, sofern keine von der nationalen Regulierungsbehörde anerkannten besonderen Umstände oder außergewöhnlichen geographischen Gegebenheiten vorliegen, mindestens wie folgt gewährleistet ist:

"

4.  Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"

Artikel 4

(1)  Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass die Erbringung des Universaldienstes gewährleistet ist, und unterrichtet die Kommission über die zur Erfüllung dieser Verpflichtung getroffenen Maßnahmen. Der aufgrund von Artikel 21 eingesetzte Ausschuss wird unterrichtet und überwacht die Entwicklung der von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Universaldienstes.

(2)  Die Mitgliedstaaten können sich dafür entscheiden, ein oder mehrere Unternehmen als Universaldiensteanbieter für ihr gesamtes Hoheitsgebiet oder einen Teil davon sowie auch für verschiedene Bestandteile des Universaldienstes benennen. Dabei legen sie in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht die Rechte und Pflichten dieser Unternehmen fest und veröffentlichen diese. Insbesondere treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Bedingungen, unter denen der Auftrag für Universaldienstleistungen erteilt wird, auf den Grundsätzen der Objektivität, Transparenz, Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit und geringstmöglichen Marktverzerrung und der zeitlichen Beschränkung der Benennung als Universaldienstleister basieren. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Identität des von ihnen benannten Anbieters bzw. der von ihnen benannten Anbieter des Universaldienstes mit.

"

5.  In Artikel 5 Absatz 2 wird "Artikel 36 und 56" durch "Artikel 30 und 46" ersetzt.

6.  Artikel 6 erhält folgende Fassung:

"

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Nutzer und Unternehmen, die Postdienste erbringen, regelmäßig ausreichend genaue und dem neuesten Stand entsprechende Informationen von dem (den)Universaldiensteanbieter(n) über die Merkmale der angebotenen Universaldienstleistungen erhalten, insbesondere über die allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu diesen Leistungen, die Preise und die Qualität. Diese Informationen sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, auf welche Weise die nach Absatz 1 zu veröffentlichenden Informationen zugänglich gemacht werden.

"

7.  Die Überschrift von Kapitel 3 erhält folgende Fassung:

"

KAPITEL 3

Garantierte Finanzierung des Universaldienstes

"

8.  Artikel 7 erhält folgende Fassung:

"

Artikel 7

(1)  Ab dem 31. Dezember 2010 gewähren die Mitgliedstaaten für die Einrichtung und die Erbringung von Postdienste keine ausschließlichen oder besonderen Rechte mehr und erhalten diese auch nicht mehr aufrecht. Die Mitgliedstaaten können die Bereitstellung der Universaldienstleistungen durch eines oder mehrere der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Verfahren oder in Einklang mit anderen dem ║Vertrag entsprechenden Verfahren finanzieren.

(2)  Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass die Finanzierung des Universaldienstes zu allen Zeiten in einem vollständig liberalisierten Postmarkt gewährleistet ist. Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Schritte, die er zur Erfüllung dieser Verpflichtung zu unternehmen gedenkt.

(3)  Die Mitgliedstaaten können die Bereitstellung der Universaldienstleistungen nach den geltenden Vorschriften und Regelungen für öffentliche Ausschreibungen sicherstellen; dazu gehört die Möglichkeit, Dienstleistungsverträge mit Diensteanbietern direkt auszuhandeln und abzuschließen.

(4)  Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass die Universaldienstpflichten aufgrund dieser Richtlinie zu Nettokosten führen und eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung für den bzw. (die) Universaldiensteanbieter darstellen, führt er einen der Mechanismen ein, die im Einzelnen in seinem nationalen Plan beschrieben werden, den er der Kommission bis zum 1. Januar 2010 vorgelegt hat und der Teil des Berichts der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat war.

Der nationale Plan kann

   a) einen Ausgleichsmechanismus einführen, um das betroffene bzw. die betroffenen Unternehmen mit öffentlichen Mitteln zu entschädigen;
   b) einen Mechanismus für die Aufteilung der Nettokosten der Universaldienstpflichten zwischen den Anbietern der Dienstleistungen und/oder Nutzern einführen.

(5)  Werden die Nettokosten gemäß Absatz 4 Buchstabe b aufgeteilt, können die Mitgliedstaaten einen Ausgleichsfonds einrichten, in den Beiträge von Diensteanbietern und/oder Nutzern fließen und der von einer Stelle verwaltet wird, die von dem(den) Begünstigten unabhängig ist. Die Mitgliedstaaten können die Gewährung von Genehmigungen für Diensteanbieter gemäß Artikel 9 Absatz 2 an die Verpflichtung knüpfen, einen finanziellen Beitrag zu dem Fonds zu leisten oder Universaldienstpflichten zu erfüllen. Nur die in Artikel 3 genannten Leistungen können auf diese Weise finanziert werden.

(6)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit bei der Einrichtung des Ausgleichsfonds und der Festlegung der Höhe der finanziellen Beiträge gemäß den Absätzen 4 und 5 eingehalten werden. Entscheidungen gemäß den Absätzen 4 und 5 müssen auf objektiven und nachprüfbaren Kriterien beruhen und veröffentlicht werden.

"

9.  Folgender Artikel 7a wird eingefügt:

"

Artikel 7a

Soweit es für die Aufrechterhaltung des Universaldienstes notwendig ist, können Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union nach Inkrafttreten der Richtlinie 2002/39/EG* beigetreten sind, oder Mitgliedstaaten mit einer niedrigen Bevölkerungszahl und einer geringen geografischen Ausdehnung, die somit Besonderheiten für die Postdienste aufweisen, oder Mitgliedstaaten mit besonders schwierigen Reliefbedingungen, insbesondere diejenigen mit sehr vielen Inseln, bis zum 31. Dezember 2012 Dienste für Anbieter von Universaldienstleistungen innerhalb der folgenden Grenzen und unter den folgenden Bedingungen reservieren:

   a) diese Dienste beschränken sich auf die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Inlandsbriefsendungen und eingehenden grenzüberschreitenden Briefsendungen, entweder als beschleunigte oder als normale Zustellung, innerhalb der beiden nachfolgend genannten Preis- und Gewichtsgrenzen. Die Gewichtsgrenze beträgt 50 Gramm. Diese Gewichtsgrenze gilt nicht, wenn der Preis mindestens dem Zweieinhalbfachen des öffentlichen Tarifs für eine Briefsendung der ersten Gewichtsklasse der schnellsten Kategorie entspricht.

Soweit es für die Sicherstellung des Universaldienstes notwendig ist, kann Direktwerbung innerhalb derselben Preis- und Gewichtsgrenzen weiterhin reserviert werden.

Soweit es für die Sicherstellung des Universaldienstes notwendig ist – wenn beispielsweise bestimmte Sektoren der Posttätigkeit bereits liberalisiert worden sind oder weil bestimmte Besonderheiten des Postdienstes in einem Mitgliedstaat zu berücksichtigen sind –, können abgehende grenzüberschreitende Briefsendungen innerhalb derselben Preis- und Gewichtsgrenzen weiterhin reserviert werden.

   b) Diejenigen Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, diese außerordentliche Übergangsfazilität in Anspruch zu nehmen, unterrichten die Kommission von ihrer diesbezüglichen Absicht spätestens drei Monate vor dem in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie ... [zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG über die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste] genannten Zeitpunkt.
   c) Mitgliedstaaten, die ihre reservierten Bereiche nach dem ...(11) und vor dem 31. Dezember 2012 abschaffen, können es während eines Übergangszeitraums ablehnen, Genehmigungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 für Dienstleistungen innerhalb des betreffenden abgeschafften reservierten Bereichs an Postbetreiber – und durch sie kontrollierte Gesellschaften – zu erteilen, die Dienstleistungen im Bereich des Universaldienstes erbringen und denen ein reservierter Bereich in einem anderen Mitgliedstaat eingeräumt wird.
  

____________________

  

* ABl. L 176 vom 5.7.2002, S. 21.

"

10.  Artikel 8 erhält folgende Fassung:

"

Artikel 8

Artikel 7 berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten,

   in ihr innerstaatliches Recht entsprechend den Bedürfnissen der Ausführung des Universaldienstes nach objektiven, verhältnismäßigen und nicht diskriminierenden Kriterien spezielle Vorschriften aufzunehmen, die für die Universaldienstanbieter gelten;
   entsprechend den Bedürfnissen der Ausführung des Universaldienstes Regelungen zu treffen für die Aufstellung von Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen, die Ausgabe von Briefmarken und die Beförderung von eingeschriebenen Sendungen, die im Rahmen von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren verwendet werden.

"

11.  Die Überschrift von Kapitel 4 erhält folgende Fassung:

"

KAPITEL 4

Bedingungen für die Bereitstellung von Postdiensten und den Zugang zum Netz

"

12.  Artikel 9 erhält folgende Fassung:

"

Artikel 9

(1)  Für Dienste, die nicht zum Universaldienst gemäß Artikel 3 gehören, können die Mitgliedstaaten Allgemeingenehmigungen einführen, soweit diese erforderlich sind, um die Erfüllung der Grundanforderungen zu gewährleisten.

(2)  Für Dienste, die zum Universaldienst gemäß Artikel 3 gehören, und für Dienste, die an ihre Stelle treten können, können die Mitgliedstaaten Genehmigungsverfahren einschließlich Einzelgenehmigungen einführen, soweit diese erforderlich sind, um die Erfüllung der Grundanforderungen zu gewährleisten und den Universaldienst zu sichern.

Die Bewilligung der Genehmigungen kann

   gegebenenfalls mit Universaldienstpflichten verknüpft werden;
   erforderlichenfalls Anforderungen an Qualität, Verfügbarkeit und Leistungsfähigkeit der betreffenden Dienste stellen, selbst wenn gewisse Überschneidungen mit Universaldienstpflichten vorkommen;
   gegebenenfalls an die Verpflichtung gebunden sein, einen finanziellen Beitrag zu den in Artikel 7 genannten Ausgleichsmechanismen zu leisten, wenn die Erbringung des Universaldienstes dem(den) Universaldienstanbieter(n), der bzw. die gemäß Artikel 4 benannt wurde(n), Nettokosten verursacht.

(3)  Die Erteilung von Genehmigungen an Dienstleister, die keine benannten Universaldienstanbieter sind, kann gegebenenfalls an die Verpflichtung gebunden sein, einen finanziellen Beitrag zu dem in Artikel 7 genannten Ausgleichsmechanismus zu leisten.

Die Mitgliedstaaten können es Unternehmen gestatten, zwischen der Verpflichtung, einen Beitrag zu dem Ausgleichsmechanismus zu leisten oder Universaldienstpflichten zu erfüllen, zu wählen.

Abgesehen von Unternehmen, die gemäß Artikel 4 als Universaldienstanbieter benannt wurden, dürfen Genehmigungen nicht

   zahlenmäßig beschränkt sein,
  

   mit anderen technischen oder betrieblichen Auflagen als den zur Erfüllung der Verpflichtungen dieser Richtlinie erforderlichen verbunden sein.

(4)  Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren, Verpflichtungen und Auflagen müssen transparent, zugänglich, nichtdiskriminierend, angemessen, präzise und eindeutig sein, vorab veröffentlicht werden und auf objektiven Kriterien beruhen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gründe für die völlige oder teilweise Verweigerung einer Genehmigung dem Antragsteller mitgeteilt werden, sie legen ferner ein Rechtsbehelfsverfahren fest.

(5)  Die Mitgliedstaaten verlangen von allen Betreibern die strikte Einhaltung des Arbeitsrechts, dem sie unterliegen, d. h. jeglicher Rechts- oder Vertragsbestimmung betreffend Beschäftigungsbedingungen oder Arbeitsbedingungen, einschließlich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und der Beziehung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die die Mitgliedstaaten gemäß dem innerstaatlichen Recht und dem Gemeinschaftsrecht anwenden. Die Mitgliedstaaten verlangen gleichfalls, dass der gewählte Betreiber die sozialrechtlichen Vorschriften, denen er unterliegt, sowie zwischen den Sozialpartner getroffenen Tarifvereinbarungen uneingeschränkt respektiert.

"

13.  Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"

(1)  Das Europäische Parlament und der Rat beschließen auf Vorschlag der Kommission nach Artikel 47 Absatz 2 sowie nach den Artikeln 55 und 95 des Vertrags die erforderlichen Maßnahmen zur Harmonisierung der in Artikel 9 genannten Verfahren für die kommerzielle Bereitstellung von Postdiensten für die Allgemeinheit.

"

14.  In Artikel 11 wird "Artikeln 57 Absatz 2, 66 und 100a" durch "Artikeln 47 Absatz 2, 55 und 95" ersetzt.

15.  Folgende Artikel 11a und 11b werden eingefügt:

"

Artikel 11a

Wenn es zum Schutz der Interessen von Nutzern und/oder zur Förderung eines effektiven Wettbewerbs sowie angesichts nationaler Bedingungen notwendig ist, gewährleisten die Mitgliedstaaten transparente und nichtdiskriminierende Zugangsbedingungen für folgende Komponenten der postalischen Infrastruktur oder der Dienste: Postleitzahlsystem, Adressendatenbank, Briefkästen, Hausbrieffachanlagen, Postfächer, Information über Adressänderungen, Umleitung von Sendungen, Rückleitung an Absender.

Artikel 11b

Diese Richtlinie lässt die einschlägigen innerstaatlichen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, Maßnahmen zu ergreifen, um gegebenenfalls den Zugang zum Postnetz eines Universaldiensteanbieters oder zu anderen Komponenten der postalischen Infrastruktur unter den Bedingungen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung zu gewährleisten.

"

(16)  Artikel 12 erhält folgende Fassung:

"

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Tarife für die einzelnen Universaldienstleistungen folgenden Grundsätzen entsprechen:

   die Preise müssen erschwinglich sein und es ungeachtet der geografischen Lage und im Hinblick auf landesspezifische Bedingungen ermöglichen, dass alle Nutzer Zugang zu den angebotenen Diensten haben. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Bestimmungen und Kriterien, die für die Erschwinglichkeit auf nationaler Ebene sorgen. Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen alle Preisänderungen und veröffentlichen regelmäßig Berichte. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Erbringung kostenloser Postdienstleistungen für Blinde und Sehbehinderte,
   █wenn es im öffentlichen Interesse erforderlich ist, können die Mitgliedstaaten beschließen, dass in ihrem Hoheitsgebiet und/oder für die Hoheitsgebiete anderer Mitgliedstaaten ein Einheitstarif eingeführt wird, allerdings nur für Dienste, die zu einem Einzelsendungstarif angeboten werden,
   die Anwendung eines Einheitstarifs schließt nicht das Recht des Universaldiensteanbieters bzw. der Universaldienstanbieter aus, mit Kunden individuelle Preisvereinbarungen zu treffen;
   die Tarife müssen transparent und nichtdiskriminierend sein,
   wenn Anbieter von Universaldienstleistungen Sondertarife anwenden, beispielsweise für Dienste für Geschäftskunden, Massenversender oder Konsolidierer von Postsendungen verschiedener Kunden, so gelten die Grundsätze der Transparenz und Nichtdiskriminierung sowohl für die Tarife als auch für die entsprechenden Bedingungen. Die Tarife tragen den im Vergleich zu dem allumfassenden Standarddienst einschließlich Einsammeln, Transport, Sortierung und Zustellung einzelner Sendungen eingesparten Kosten Rechnung und gelten, ebenso wie die entsprechenden Bedingungen, sowohl im Verhältnis zwischen verschiedenen Dritten als auch im Verhältnis zwischen Dritten und Universaldiensteanbietern, die gleichwertige Dienste anbieten. Alle derartigen Tarife werden auch allen anderen Kunden, insbesondere Einzelkunden sowie kleineren und mittleren Unternehmen, gewährt, die Sendungen unter vergleichbaren Bedingungen einliefern.

"

17.  Artikel 14 erhält folgende Fassung:

"

Artikel 14

(1)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Kostenrechnung der Anbieter von Universaldienstleistungen in Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels erfolgt.

(2)  Die Anbieter von Universaldienstleistungen führen in ihren internen Kostenrechnungssystemen getrennte Konten, um eindeutig zu unterscheiden zwischen den Diensten und Produkten, die Teil des Universaldienstes sind und einen finanziellen Ausgleich für die Nettokosten des Universaldienstes erhalten bzw. zu diesem Ausgleich beitragen, einerseits und den Diensten und Produkten, auf die dies nicht zutrifft, andererseits. █ Die internen Kostenrechnungssysteme funktionieren auf der Grundlage einheitlich angewandter und sachlich zu rechtfertigender Grundsätzen der Kostenrechnung.

(3)  Bei den Kostenrechnungssystemen gemäß Absatz 2 werden unbeschadet des Absatzes 4 die Kosten wie folgt zugerechnet:

   a) Kosten, die sich einem bestimmten Dienst oder Produkt unmittelbar zuordnen lassen, werden entsprechend zugeordnet;
  b) gemeinsame Kosten, d. h. Kosten, die sich nicht unmittelbar einem bestimmten Dienst oder Produkt zuordnen lassen, werden wie folgt umgelegt:
   i) möglichst aufgrund einer direkten Analyse des Kostenursprungs;
   ii) ist eine direkte Analyse nicht möglich, so werden die gemeinsamen Kostenkategorien aufgrund einer indirekten Verknüpfung mit einer anderen Kostenkategorie oder einer Gruppe von Kostenkategorien umgelegt, für die eine direkte Zuordnung oder Aufschlüsselung möglich ist; die indirekte Verknüpfung stützt sich auf vergleichbare Kostenstrukturen;
   iii) ist weder eine direkte noch eine indirekte Kostenaufschlüsselung möglich, so wird die Kostenkategorie aufgrund eines allgemeinen Schlüssels umgelegt; dieser Schlüssel wird errechnet aus dem Verhältnis zwischen allen direkt oder indirekt umgelegten oder zugeordneten Ausgaben für die einzelnen Dienste des Universaldienstes einerseits und für sonstige Dienste andererseits;
   iv) gemeinsame Kosten, die sowohl für die Erbringung des Universaldienstes als auch von Diensten, die nicht zum Universaldienst gehören, notwendig sind, dürfen nicht in vollem Umfang auf den Universaldienst umgelegt werden; dieselben Kostenfaktoren sind sowohl für den Universaldienst als auch für Dienste, die nicht zum Universaldienst gehören, anzuwenden.

(4)  Andere Kostenrechnungssysteme dürfen angewendet werden, wenn sie mit Absatz 2 vereinbar sind und von der nationalen Regulierungsbehörde genehmigt wurden. Vor ihrer Anwendung ist die Kommission zu unterrichten.

(5)  Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen dafür, dass die Vereinbarkeit mit einem der in den Absätzen 3 oder 4 beschriebenen Kostenrechnungssysteme durch eine vom Anbieter der Universaldienstleistungen unabhängige Fachstelle überprüft wird. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass regelmäßig eine Konformitätsfeststellung veröffentlicht wird.

(6)  Die nationale Regulierungsbehörde hält ausreichend aufgeschlüsselte Informationen über die von einem Anbieter der Universaldienstleistungen angewandten Kostenrechnungssysteme bereit und unterbreitet diese der Kommission auf Anfrage.

(7)  Auf Anfrage werden aus diesen Systemen hervorgehende ausführliche Informationen zur Kostenrechnung in vertraulicher Form der nationalen Regulierungsbehörde und der Kommission gemäß Artikel 22a zur Verfügung gestellt.

(8)  Hat ein Mitgliedstaat keinen Finanzierungsmechanismus für die Erbringung von Universaldienstleistungen gemäß Artikel 7 eingerichtet, und ist die nationale Regulierungsbehörde überzeugt, dass keiner der benannten Universaldienstanbieter in dem betreffenden Mitgliedstaat indirekt oder auf andere Weise staatliche Unterstützung erhält und dass im Markt effektiver Wettbewerb herrscht, kann die nationale Regulierungsbehörde beschließen, die Auflagen des vorliegenden Artikels nicht anzuwenden. Allerdings gilt dieser Artikel so lange für etablierte Universaldienstanbieter, als keine anderen Universaldienstanbieter benannt wurden. Die nationale Regulierungsbehörde unterrichtet die Kommission, bevor sie den jeweiligen Beschluss fasst.

"

18.  Artikel 19 erhält folgende Fassung:

"

Artikel 19

(1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Unternehmen, die Postdienste anbieten, für die Bearbeitung von Beschwerden der Nutzer insbesondere bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung der Sendungen sowie bei Verstoß gegen die Qualitätsnormen transparente, einfache und kostengünstige Verfahren einrichten (einschließlich Verfahren zur Feststellung der Haftung in Fällen, in denen mehr als ein Betreiber beteiligt ist).

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mittels der Verfahren nach Absatz 1 Streitfälle angemessen und zügig geregelt werden können, und sie sehen vor, dass █ eine Möglichkeit der Rückerstattung und/oder Entschädigung besteht.

(3)  Die Mitgliedstaaten fördern außerdem die Entwicklung unabhängiger außergerichtlicher Mechanismen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen, die Postdienste anbieten, und Verbrauchern.

(4)  Unbeschadet anderer Rechtsbehelfe, die nach innerstaatlichem Recht oder Gemeinschaftsrecht offen stehen, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Nutzer, die einzeln oder, wenn dies nach innerstaatlichem Recht so vorgesehen ist, zusammen mit Verbraucherverbänden vorstellig werden, den zuständigen innerstaatlichen Behörden Beschwerdefälle vorlegen können, die mit Unternehmen, die im Rahmen des Universaldienstes Dienstleistungen erbringen, nicht befriedigend gelöst worden sind.

(5)  Nach Maßgabe von Artikel 16 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Anbieter von Universaldienstleistungen und gegebenenfalls Unternehmen, die im Rahmen des Universaldienstes Dienstleistungen erbringen, mit dem Jahresbericht über die Leistungskontrolle Angaben über die Häufigkeit von Beschwerden und über die Art und Weise ihrer Bearbeitung veröffentlichen.

"

19.  Artikel 21 erhält folgende Fassung:

"

Artikel 21

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten ║ Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

"

20.  Artikel 22 erhält folgende Fassung:

"

Artikel 22

(1)  Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine oder mehrere nationale Regulierungsbehörde(n) für den Postsektor, die von den Postbetreibern rechtlich getrennt und betrieblich unabhängig ist/sind. Wenn Mitgliedstaaten weiterhin an Unternehmen beteiligt sind, die Postdienste bereitstellen, oder diese kontrollieren, müssen sie eine wirksame strukturelle Trennung der Regulierungsfunktionen von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicherstellen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Stellen sie als Regulierungsbehörde für die Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Richtlinie bestimmt haben. Sie veröffentlichen die von den nationalen Regulierungsbehörden wahrzunehmenden Aufgaben in leicht zugänglicher Form, insbesondere wenn diese Aufgaben mehr als einer Stelle übertragen werden. Die Mitgliedstaaten sorgen gegebenenfalls für die Konsultation und Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden und den für die Anwendung des Wettbewerbs- und des Verbraucherschutzrechts zuständigen nationalen Behörden in Fragen von gemeinsamem Interesse.

(2)  Aufgabe der nationalen Regulierungsbehörden ist insbesondere die Gewährleistung der Einhaltung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen, vor allem durch die Einrichtung von Überwachungs- und Regulierungsverfahren zur Sicherstellung der Erbringung des Universaldienstes. Sie können auch beauftragt werden, die Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften im Postsektor zu überwachen.

Die nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen und leisten sich gegenseitig Amtshilfe, um die Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern.

(3)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass es auf nationaler Ebene wirksame Verfahren gibt, nach denen jeder Nutzer oder Anbieter von Postdiensten, der von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffen ist, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen kann. Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde in Kraft, sofern die Beschwerdeinstanz nicht anders entscheidet.

"

21.  Nach Artikel 22 wird folgende Kapitelüberschrift eingefügt:

"

KAPITEL 9a

Bereitstellung von Informationen

"

22.  Folgender Artikel 22a wird eingefügt:

"

Artikel 22a

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Anbieter von Postdiensten der nationalen Regulierungsbehörde alle Informationen, einschließlich finanzieller Angaben und Angaben zur Bereitstellung des Universaldienstes liefern, damit die nationalen Regulierungsbehörden ║die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Richtlinie oder den auf ihrer Grundlage getroffenen Entscheidungen ║ gewährleisten können.

(2)  Alle Unternehmen legen diese Informationen auf Anfrage umgehend und erforderlichenfalls vertraulich║ nach dem Zeitplan und in den Einzelheiten vor, die von der nationalen Regulierungsbehörde verlangt werden. Die von der nationalen Regulierungsbehörde angeforderten Informationen müssen in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen und dürfen nicht für andere Zwecke als diejenigen, für die sie eingeholt wurden, verwendet werden. Die nationale Regulierungsbehörde muss ihre Forderung nach Informationen begründen.

"

23.  Artikel 23 erhält folgende Fassung:

"

Artikel 23

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle vier Jahre und erstmals bis zum 31. Dezember 2011 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor, der einschlägige Informationen über die Entwicklung des Sektors, insbesondere über seine Wirtschafts-, Sozial- und Beschäftigungsstrukturen, seine technologischen Aspekte sowie über die Dienstequalität enthält. Gegebenenfalls fügt sie dem Bericht Vorschläge für das Europäische Parlament und den Rat bei.

Ein gesonderter Bericht über die allgemeine Beschäftigungslage im Sektor und über die von allen Betreibern gebotenen Arbeitsbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten wird spätestens drei Jahre nach der Liberalisierung des Marktes vorgelegt. Der Bericht enthält auch eine Bilanz der durch Rechtsvorschriften oder Tarifvereinbarungen getroffenen Maßnahmen. Werden in dem Bericht Wettbewerbsverzerrungen festgestellt, enthält er gegebenenfalls Vorschläge.

"

24.  Folgender Artikel 23a wird eingefügt:

"

Artikel 23a

Die Kommission gewährt den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie Unterstützung, einschließlich Leitlinien über die Berechnung der Nettokosten vor dem 1. Januar 2009. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission ihre Finanzierungspläne nach Artikel 7 Absatz 4 vor und können Studien vorlegen.

"

25.  Artikel 26 wird aufgehoben.

26.  Artikel 27 wird aufgehoben.

Artikel 2

(1)  Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2009 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ║

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) ABl. C 168 vom 20.7.2007, S. 74.
(2) ABl. C 197 vom 24.8.2007, S. 37.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Juli 2007.
(4) ABl. C 48 vom 16.2.1994, S. 3.
(5) ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14. ║ Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 ║ (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(6) ABl. C 288 E vom 25.11.2006, S. 77.
(7) ABl. L 115 vom 17.4.1998, S. 31.
(8) ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 56.
(9) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
(10) ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.
(11)+ Abl.: Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie.

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