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Verfahren : 2006/0130(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0178/2007

Eingereichte Texte :

A6-0178/2007

Aussprachen :

PV 10/07/2007 - 19
CRE 10/07/2007 - 19

Abstimmungen :

PV 11/07/2007 - 7.11
CRE 11/07/2007 - 7.11
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2007)0337

Angenommene Texte
PDF 559kWORD 472k
Mittwoch, 11. Juli 2007 - Straßburg
Gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft ***I
P6_TA(2007)0337A6-0178/2007
Entschließung
 Konsolidierter Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Juli 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung) (KOM(2006)0396 – C6-0248/2006 – 2006/0130(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0396)(1),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0248/2006),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0178/2007),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Legislativvorschlag über die sozialen und arbeitsrechtlichen Bedingungen im europäischen Flugverkehrssektor vorzulegen, und ersucht die Luftfahrtunternehmen, zwischenzeitlich – bis eine solche Rechtsvorschrift in Kraft tritt – für ihre Beschäftigten die Regelungen über die Entsendung zu beachten;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Juli 2007 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung)
P6_TC1-COD(2006)0130

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission║,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des ║Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Eine Reihe substanzieller Änderungen ist an der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen(4), der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs(5) und der Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten(6) vorzunehmen. Im Interesse der Klarheit sollten diese Verordnungen neu gefasst und in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(2)  Durch die Annahme dieser drei Verordnungen wurde der Luftverkehr in der Gemeinschaft liberalisiert. Trotz des Erfolgs dieser Liberalisierung hinsichtlich Wachstum, Wettbewerb und sinkender Flugpreise beeinträchtigt die uneinheitliche Durchführung dieser Verordnungen in den Mitgliedstaaten das Funktionieren des Luftverkehrsbinnenmarkts.

(3)  Um eine effizientere und durchgängige Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für den Luftverkehrsbinnenmarkt zu erreichen, ist eine Reihe von Anpassungen des geltenden Rechtsrahmens erforderlich.

(4)  In der Erkenntnis, dass die finanzielle Gesundheit eines Luftfahrtunternehmens und die Sicherheit möglicherweise verknüpft sind, sollte eine strengere Überwachung der Finanzlage von Luftfahrtunternehmen eingerichtet werden.

(5)  Angesichts der wachsenden Bedeutung von Luftfahrtunternehmen mit Betriebsstützpunkten in verschiedenen Mitgliedstaaten und der Notwendigkeit, eine effiziente Aufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zu gewährleisten, sollten dieselben Mitgliedstaaten für die Beaufsichtigung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (Air Operator's Certificate – AOC) und der Betriebsgenehmigung zuständig sein.

(6)  Um die Einhaltung der Anforderungen von Betriebsgenehmigungen aller Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgängig überwachen zu können, sollten die Genehmigungsbehörden die Finanzlage der Luftfahrtunternehmen regelmäßig bewerten. Letztere sollten dazu ausreichende Informationen über ihre Finanzlage bereitstellen, insbesondere in den ersten beiden Jahren ihres Bestehens, da diese für das Überleben eines Luftfahrtunternehmens auf dem Markt besonders kritisch sind. Um Wettbewerbsverzerrungen aufgrund der Anwendung unterschiedlicher Bestimmungen auf nationaler Ebene zu verhindern, ist es notwendig, die Transparenz zu gewährleisten und die Finanzlage aller Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft der gemeinsamen Kontrolle durch die Kommission und die Mitgliedstaaten zu unterstellen.

(7)  Um das Risiko für Fluggäste zu verringern, sollte Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, die die Bedingungen für die Aufrechterhaltung einer Betriebsgenehmigung nicht erfüllen, der weitere Betrieb nicht mehr erlaubt werden. In diesen Fällen sollte die zuständige Genehmigungsbehörde die Betriebsgenehmigung widerrufen oder aussetzen. In Fällen, in denen die zuständige Genehmigungsbehörde dies nicht tut, sollte die Kommission berechtigt sein, die Betriebsgenehmigung zu widerrufen oder auszusetzen, um eine einheitliche Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu gewährleisten.

(8)  Um einen übermäßigen Gebrauch von Leasing-Vereinbarungen für in Drittländern eingetragene Luftfahrzeuge, insbesondere mit Besatzung (Wet Lease), zu vermeiden, sollte diese Möglichkeit nur unter außergewöhnlichen Umständen, etwa in Ermangelung entsprechender Luftfahrzeuge auf dem Gemeinschaftsmarkt, zugelassen werden, streng befristet sein und Sicherheitsnormen entsprechen, die den Sicherheitsvorschriften des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind.

(9)  Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Sozialvorschriften der Gemeinschaft und die nationalen Sozialvorschriften im Bezug auf die Beschäftigten eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft, das seine operationelle Basis außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats hat, in dem dieses Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft seinen Hauptgeschäftssitz hat, ordnungsgemäß angewendet werden.

(10)  Um das sichere und kohärente Funktionieren des Luftverkehrsbinnenmarkts zu gewährleisten, ist es wünschenswert, dass die Gemeinschaft für die Aushandlung von innergemeinschaftlichen Verkehrsrechten mit Drittländern zuständig ist. Dadurch würde vermieden, dass es zu Ungereimtheiten zwischen dem Binnenmarkt und den Verhandlungen einzelner Mitgliedstaaten kommt.

(11)  Um den Luftverkehrsbinnenmarkt zu vollenden, sollten noch bestehende Beschränkungen, die zwischen Mitgliedstaaten angewendet werden, etwa Beschränkungen beim Code-Sharing auf Strecken nach Drittländern oder bei der Preisfestsetzung auf Strecken nach Drittländern mit Zwischenlandung in einem anderen Mitgliedstaat (Flüge der sechsten Freiheit), aufgehoben werden.

(12)  Die Bedingungen, unter denen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt werden können, sollten deutlich und eindeutig festgelegt werden, wobei die zugehörigen Ausschreibungsverfahren die Teilnahme einer ausreichenden Zahl von Wettbewerbern ermöglichen sollten. Die Kommission sollte in der Lage sein, so viele Informationen wie möglich einzuholen, um die wirtschaftliche Berechtigung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in Einzelfällen beurteilen zu können.

(13)  Die geltenden Regeln für die Verkehrsaufteilung zwischen Flughäfen, die dieselbe Stadt oder denselben Ballungsraum bedienen, sollten deutlicher gefasst und vereinfacht werden.

(14)  Es ist angezeigt, ║den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu bieten, auf plötzlich auftretende Probleme zu reagieren, die sich aus unvorhersehbaren und unvermeidlichen Umständen ergeben und die Durchführung von Luftverkehrsdiensten technisch oder praktisch sehr erschweren.

(15)  Fluggästen sollten ungeachtet ihres Wohnorts innerhalb der Gemeinschaft oder ihrer Staatsangehörigkeit und ungeachtet des Orts der Niederlassung der Reisebüros innerhalb der Gemeinschaft dieselben Flugpreise für dieselben Flüge zur Verfügung stehen.

(16)  Die Fluggäste sollten in der Lage sein, Flugpreise zwischen Luftfahrtunternehmen effektiv zu vergleichen. Die veröffentlichten Tarife sollten daher den vom Fluggast zu zahlenden Endpreis einschließlich aller Steuern, Gebühren und Entgelte ausweisen.

(17)  Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) beschlossen werden.

(18)  Da die einheitlichere Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften hinsichtlich des Luftverkehrsbinnenmarkts aufgrund des internationalen Wesens des Luftverkehrs auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(19)  Es ist daher erforderlich, die Verordnungen (EWG) Nr. 2407/92, 2408/92 und 2409/92 aufzuheben

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I

Allgemeines

Artikel 1

Gegenstand

(1)  Diese Verordnung regelt die Genehmigung von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, das Recht von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, Luftverkehrsdienste innerhalb der Gemeinschaft durchzuführen, und die Preisfestsetzung für Luftverkehrsdienste, die innerhalb der Gemeinschaft durchgeführt werden. Die Bestimmungen betreffend Information und Nichtdiskriminierung bei der Preisfestsetzung gelten für Flüge von einem Flughafen, der sich auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet, sowie für Vertragsflüge eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft von einem Flughafen, der sich in einem Drittland befindet, zu einem Flughafen auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, es sei denn, die Luftfahrtunternehmen sind in jenem Drittland den gleichen Verpflichtungen unterworfen.

(2)  Die Anwendung von Kapitel III dieser Verordnung auf den Flugplatz Gibraltar erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs in der strittigen Frage der Souveränität über das Gebiet, auf dem sich der Flugplatz befindet.

(3)  Die Anwendung von Kapitel III dieser Verordnung auf den Flugplatz Gibraltar wird bis zur Anwendung der Regelung ausgesetzt, die in der gemeinsamen Erklärung der Minister für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs vom 2. Dezember 1987 enthalten ist. Die Regierungen des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs werden den Rat über den Zeitpunkt der Anwendung unterrichten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

   1. "Betriebsgenehmigung" ist eine Genehmigung, die einem Unternehmen von der zuständigen Genehmigungsbehörde erteilt wird und das Unternehmen je nach den Angaben in der Genehmigung berechtigt, Fluggäste, Post und/oder Fracht im gewerblichen Luftverkehr zu befördern;
   2. "zuständige Genehmigungsbehörde" ist eine Behörde, die berechtigt ist, eine Betriebsgenehmigung gemäß Kapitel II zu erteilen, zu verweigern, zu widerrufen oder auszusetzen;
   3. "Unternehmen" ist jede natürliche oder juristische Person mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht sowie jede amtliche Einrichtung, unabhängig davon, ob diese eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt oder nicht;
   4. "Flugdienst" ist ein Flug oder eine Folge von Flügen zur gewerblichen Beförderung von Fluggästen, Fracht und/oder Post;
   5. "Flug" ist ein Abflug von einem bestimmten Flughafen nach einem bestimmten Zielflughafen;
   6. "Flughafen" ist jeder Platz in einem Mitgliedstaat, der für den gewerblichen Luftverkehr offen steht;
   7. "Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC)" ist ein einem Unternehmen ausgestelltes Zeugnis, in dem dem betreffenden Luftverkehrsbetreiber bescheinigt wird, dass er über die fachliche Eignung und Organisation verfügt, um den sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen für die im Zeugnis genannten Luftverkehrstätigkeiten gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten;
  8. "tatsächliche Kontrolle" ist eine Beziehung, die durch Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen und unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Möglichkeit bieten, unmittelbar oder mittelbar einen bestimmenden Einfluss auf ein Unternehmen auszuüben, begründet ist, insbesondere durch
   a) das Recht, die Gesamtheit oder Teile des Vermögens des Unternehmens zu nutzen,
   b) Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, das Abstimmungsverhalten oder die Beschlüsse der Organe des Unternehmens oder in anderer Weise einen bestimmenden Einfluss auf die Führung der Unternehmensgeschäfte gewähren;
   9. "Luftfahrtunternehmen" ist ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung;
   10. "Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft" ist ein Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung, die von einer zuständigen Genehmigungsbehörde gemäß Kapitel II erteilt wurde;
   11. "Wirtschaftsplan" ist eine genaue Beschreibung der vom Luftfahrtunternehmen beabsichtigten gewerblichen Tätigkeiten in dem betreffenden Zeitraum, insbesondere in Bezug auf die erwartete Marktentwicklung und die Investitionsvorhaben einschließlich ihrer finanziellen und wirtschaftlichen Auswirkungen;
   12. "innergemeinschaftlicher Flugdienst" ist ein Flugdienst, der innerhalb der Gemeinschaft durchgeführt wird;
   13. "Transit" ist das Recht zum Überflug über das Gebiet der Gemeinschaft oder eines Drittlandes ohne Zwischenlandung und zur Landung zu nicht dem Verkehr dienenden Zwecken;
   14. "Verkehrsrecht" ist das Recht, einen Flugdienst zwischen zwei Flughäfen der Gemeinschaft durchzuführen;
  

   15. "Nur-Sitzplatz-Verkauf" ist der Verkauf ausschließlich von Sitzplätzen ‐ ohne Zusatzleistungen wie Unterbringung ‐ durch das Luftfahrtunternehmen, seine bevollmächtigten Agenturen oder einen Charterer unmittelbar an die Öffentlichkeit;
  16. "Linienflugverkehr" ist eine Folge von Flügen mit folgenden Merkmalen:
   a) Sie werden mit Luftfahrzeugen zur gewerblichen Beförderung von Fluggästen, Fracht und/oder Post durchgeführt, wobei für jeden Flug der Öffentlichkeit Sitzplätze zum Einzelkauf ‐ entweder bei dem Luftfahrtunternehmen oder bei dessen bevollmächtigten Agenturen ‐ angeboten werden;
  b) sie dienen der Beförderung zwischen zwei oder mehr Flughäfen entweder
   nach einem veröffentlichten Flugplan oder
   in Form von so regelmäßigen oder häufigen Flügen, dass es sich erkennbar um eine systematische Folge von Flügen handelt;
   17. "Kapazität" ist die Anzahl von Sitzplätzen, die im Linienflugverkehr auf einer Strecke während eines bestimmten Zeitraums jedermann angeboten werden;
   18. "Flugpreise" sind die in Euro oder in Landeswährung ausgedrückten Preise, die von Fluggästen für die Beförderung dieser Fluggäste und ihres Gepäcks im Flugverkehr an Luftfahrtunternehmen oder deren Bevollmächtigte zu zahlen sind, sowie etwaige Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich des Entgelts und der Bedingungen, die Agenturen und anderen Hilfsdiensten geboten werden █;
   19. "Frachtraten" sind die in Euro oder in Landeswährung ausgedrückten Preise, die für die Beförderung von Fracht zu zahlen sind, sowie die Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich des Entgelts und der Bedingungen, die Agenturen und anderen Hilfsdiensten geboten werden █;

20)  20. "betroffener Mitgliedstaat/betroffene Mitgliedstaaten" ist der Mitgliedstaat oder sind die Mitgliedstaaten, in dem oder zwischen denen der betreffende Flugverkehr durchgeführt wird;

21)  21. "beteiligter Mitgliedstaat/beteiligte Mitgliedstaaten" ist der betroffene Mitgliedstaat oder sind die betroffenen Mitgliedstaaten und der oder die Mitgliedstaaten, in dem oder in denen den jeweiligen Luftfahrtunternehmen, die den Flugverkehr durchführen, eine Betriebserlaubnis erteilt wurde;

   22. "Ballungsgebiet" ist ein städtisch besiedeltes Gebiet mit einer Zahl von Städten, die aufgrund ihres Bevölkerungs- und Flächenwachstums zu einem zusammenhängend bebauten Gebiet zusammengewachsen sind;
   23. "Ertragsrechnung" ist eine genaue Aufstellung der Erträge und Aufwendungen eines Flugdienstes für den betreffenden Zeitraum mit einer Aufschlüsselung in luftverkehrsspezifische und andere Tätigkeiten sowie in finanzielle und nichtfinanzielle Bestandteile;
   24. "Leasingvertrag ohne Besatzung (Dry Lease)" ist ein Vertrag zwischen Luftfahrtunternehmen, bei dem ein Luftfahrzeug unter dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis des Mieters betrieben wird;
   25. "Leasingvertrag mit Besatzung (Wet Lease)" ist ein Vertrag zwischen Luftfahrtunternehmen, bei dem ein Luftfahrzeug unter dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis des Vermieters betrieben wird;
   26. "Hauptgeschäftssitz" ist die Hauptniederlassung und gegebenenfalls der eingetragene Sitz eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft in einem Mitgliedstaat, innerhalb dessen, in den oder aus dem dieses Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft einen wesentlichen Teil seiner betrieblichen Tätigkeiten durchführt.

Kapitel II

Betriebsgenehmigung

Artikel 3

Betriebsgenehmigung

(1)  Kein in der Gemeinschaft niedergelassenes Unternehmen darf im Gebiet der Gemeinschaft Fluggäste, Post und/oder Fracht im gewerblichen Luftverkehr befördern, wenn ihm nicht eine entsprechende Betriebsgenehmigung erteilt worden ist.

Ein Unternehmen, das die Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt, hat Anspruch auf Erteilung einer Betriebsgenehmigung.

(2)  Die zuständige Genehmigungsbehörde erteilt Betriebsgenehmigungen nicht, wenn die Voraussetzungen dieses Kapitels nicht erfüllt sind.

(3)  Unbeschadet anderer anwendbarer Bestimmungen gemeinschaftlicher, einzelstaatlicher oder internationaler Rechtsvorschriften gilt für die folgenden Kategorien von Flugdiensten nicht das Erfordernis einer gültigen Betriebsgenehmigung:

   a) Flugdienste, die mit Luftfahrzeugen ohne Motorantrieb und/oder mit ultraleichten Luftfahrzeugen mit Motorantrieb durchgeführt werden, und
   b) Rundflüge, mit denen keine Beförderung von Fahrgästen, Post und/oder Fracht zwischen verschiedenen Flughäfen verbunden ist.

Artikel 4

Bedingungen für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung

Einem Luftfahrtunternehmen wird von der zuständigen Genehmigungsbehörde eine Betriebsgenehmigung erteilt, sofern

   a) der Hauptgeschäftssitz sich in der Gemeinschaft befindet und es den größten Teil seiner Luftverkehrsdienste innerhalb, in die oder aus der Gemeinschaft durchführt;
   b) es Inhaber eines gültigen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) ist;
   c) ║ die Genehmigung bei einer Behörde eines Mitgliedstaats beantragt wird und der Hauptgeschäftssitz sich in diesem Mitgliedstaat befindet █;
   d) es über ein oder mehrere Luftfahrzeuge verfügt, die in seinem Eigentum stehen oder für die es einen Leasingvertrag ohne Besatzung (Dry Lease) geschlossen hat;
   e) seine Haupttätigkeit die Durchführung von Luftverkehrsdiensten ist, sei es allein oder in Verbindung mit jeder sonstigen Form des gewerblichen Betriebs von Luftfahrzeugen oder der Instandsetzung und Wartung von Luftfahrzeugen;
   f) seine Unternehmensstruktur es der zuständigen Genehmigungsbehörde ermöglicht, die Bestimmungen dieses Kapitels umzusetzen;
   g) Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörige von Mitgliedstaaten zu mehr als 50 Prozent am Eigentum des Unternehmens beteiligt sind und es tatsächlich kontrollieren, entweder unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere zwischengeschaltete Unternehmen, sofern nicht eine Übereinkunft mit einem Drittstaat, der die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört, etwas anderes bestimmt;
   h) es die finanziellen Bedingungen von Artikel 5 erfüllt;
   i) es die Versicherungsanforderungen von Artikel 11 erfüllt;
   j) es den Nachweis erbringt, dass es über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügt, um die gezahlten Beträge zurückzuerstatten und für die Kosten für den Rücktransport der Fluggäste in dem Fall aufzukommen, dass es gebuchte Flüge aufgrund von Insolvenz oder des Widerrufs seiner Betriebsgenehmigung nicht durchführen kann.

Artikel 5

Finanzielle Bedingungen für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung

(1)  Die zuständige Genehmigungsbehörde prüft eingehend, ob ein Unternehmen, das erstmalig eine Betriebsgenehmigung beantragt, nachweisen kann, dass

   a) es seinen unter realistischen Annahmen festgelegten derzeitigen und möglichen Verpflichtungen während eines Zeitraums von 36 Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit jederzeit nachkommen kann;
   b) es für seine unter realistischen Annahmen ermittelten fixen und variablen Kosten der Tätigkeit gemäß seinen Wirtschaftsplänen während eines Zeitraums von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit ohne Berücksichtigung von Betriebseinnahmen aufkommen kann; und
   c) sein Nettokapital sich auf mindestens 100 000 EUR beläuft.

(2)  Für die Zwecke des Absatzes 1 unterbreitet der Antragsteller einen Wirtschaftsplan für mindestens die ersten beiden drei Jahre der Tätigkeit. Aus dem Wirtschaftsplan müssen ferner die finanziellen Verflechtungen zwischen dem Antragsteller und sonstigen gewerblichen Tätigkeiten hervorgehen, an denen der Antragsteller entweder direkt oder über verbundene Unternehmen beteiligt ist. Der Antragsteller hat ferner alle sachdienlichen Auskünfte, insbesondere die Angaben gemäß ║Anhang I Ziffer 1, beizubringen. Jeder Antragsteller trifft Maßnahmen, um die negativen sozialen Folgen einer Insolvenz auszuschalten bzw. zu mildern.

(3)  Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Luftfahrtunternehmen, die ausschließlich Luftfahrzeuge unter zehn Tonnen Starthöchstgewicht und/oder mit weniger als zwanzig Sitzplätzen betreiben. Derartige Luftfahrtunternehmen müssen jederzeit in der Lage sein, den Nachweis zu erbringen, dass ihr Nettokapital sich auf mindestens 100 000 EUR beläuft, oder aber auf Aufforderung der zuständigen Genehmigungsbehörde die für die Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 erforderlichen Auskünfte vorzulegen.

Ein Mitgliedstaat kann jedoch die Absätze 1 und 2 auf die Luftfahrtunternehmen anwenden, denen er eine Betriebsgenehmigung erteilt hat und die einen Linienverkehr betreiben oder deren Umsatz 3 Millionen EUR jährlich überschreitet.

Artikel 6

Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC)

(1)  Voraussetzung für die Erteilung und die jederzeitige Gültigkeit einer Betriebsgenehmigung ist der Besitz eines gültigen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses, in dem die unter die Betriebsgenehmigung fallenden Tätigkeiten festgelegt sind und das den Kriterien der einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts entspricht.

(2)  Jede Änderung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft ist gegebenenfalls in der Betriebsgenehmigung zu berücksichtigen.

(3)  Wird das Luftverkehrsbetreiberzeugnis von einer nationalen Behörde erteilt, sind die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats für die Erteilung, Verweigerung oder Aussetzung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses und der Betriebsgenehmigung eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft verantwortlich.

Artikel 7

Führungszeugnis

(1)  Wird für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung von Personen, die auf Dauer die tatsächliche Leitung der Geschäfte des Unternehmens übernehmen, oder für die Aussetzung oder den Widerruf der Genehmigung bei schwerwiegendem standeswidrigen Verhalten oder bei einer strafbaren Handlung ein Führungszeugnis oder eine Bescheinigung darüber verlangt, dass die Betreffenden nicht in Konkurs geraten sind, werden bei Angehörigen von Mitgliedstaaten die von den zuständigen Behörden des Heimatmitgliedstaats oder des Mitgliedstaats, in dem die Person ihren ständigen Aufenthaltsort hat, ausgestellten Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, dass diesen Anforderungen Genüge geleistet wird, als ausreichender Nachweis anerkannt.

(2)  Werden von dem Heimatmitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat, in dem die Person ihren ständigen Aufenthaltsort hat, die in Absatz 1 genannten Dokumente nicht ausgestellt, so werden sie durch eine eidesstattliche Erklärung - oder in den Mitgliedstaaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine förmliche Erklärung - ersetzt, die der Betreffende vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Heimatmitgliedstaats oder des Mitgliedstaats, in dem die Person ihren ständigen Aufenthaltsort hat, abgegeben hat, die eine diese eidesstattliche oder förmliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellen.

(3)  Die zuständige Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass die Nachweise und Bescheinigungen nach den Absätzen 1 und 2 bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sind.

Artikel 8

Gültigkeit der Betriebsgenehmigung

(1)  Betriebsgenehmigungen gelten so lange, wie das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft den ║ Anforderungen dieses Kapitels nachkommt.

Ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft muss der zuständigen Genehmigungsbehörde auf Verlangen jederzeit nachweisen können, dass es alle Anforderungen dieses Kapitels erfüllt.

(2)  Die zuständige Genehmigungsbehörde überwacht die Erfüllung der Anforderungen dieses Kapitels eingehend. Sie prüft die Erfüllung dieser Anforderungen in jedem Fall in den folgenden Fällen:

   a) zwei Jahre nach Erteilung einer neuen Betriebsgenehmigung oder
   b) beim vermuteten Vorliegen möglicher Schwierigkeiten oder
   c) auf Anforderung der Kommission.

Vermutet die zuständige Genehmigungsbehörde, dass finanzielle Schwierigkeiten eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft dessen Betriebssicherheit beeinträchtigen könnten, informiert sie unverzüglich die für das Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständige Behörde.

(3)  Die Betriebsgenehmigung ist erneut zur Genehmigung vorzulegen, wenn ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft

   a) den Betrieb innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung einer Betriebsgenehmigung nicht aufgenommen hat
   b) mehr als sechs Monate lang den Betrieb eingestellt hat.

(4)  Das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft muss der zuständigen Genehmigungsbehörde in jedem Geschäftsjahr den geprüften Abschluss für das vorangegangene Geschäftsjahr innerhalb von sechs Monaten nach dem Stichdatum des Jahresabschlusses vorlegen. Während der ersten beiden Jahre des Betriebs eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft sind die Angaben nach Anhang I Ziffer 3 alle sechs Monate zu aktualisieren und der zuständigen Genehmigungsbehörde zur Verfügung zu stellen.

Die zuständige Genehmigungsbehörde kann jederzeit die Finanzsituation eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft, dem sie eine Betriebsgenehmigung erteilt hat, prüfen und dazu einschlägige Informationen, insbesondere die in Anhang I Ziffer 3 genannten Angaben, anfordern.

(5)  Ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft meldet der zuständigen Genehmigungsbehörde

   a) im Voraus Pläne für den Betrieb eines neuen Linienverkehrs oder eines Gelegenheitsverkehrs nach einem Kontinent oder in ein Gebiet der Welt, die bisher nicht angeflogen wurden, Änderungen der Art oder der Anzahl der eingesetzten Luftfahrzeuge oder eine wesentliche Änderung der Größenordnung ihrer Tätigkeiten;
   b) im Voraus alle beabsichtigten Zusammenschlüsse oder Übernahmen und
   c) binnen vierzehn Tagen jede Änderung des Eigentums an Einzelbeteiligungen, die 10% oder mehr des gesamten Beteiligungskapitals des Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft oder seiner Mutter- oder der letztlichen Dachgesellschaft ausmachen.

(6)  Ist die zuständige Genehmigungsbehörde der Auffassung, dass die gemäß Absatz 5 gemeldeten Änderungen für die Finanzlage des Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft von erheblicher Bedeutung sind, so verlangt sie, dass ein überarbeiteter Wirtschaftsplan, in den die betreffenden Änderungen eingeflossen sind und der einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten ab seiner Erstellung abdeckt, sowie die Angaben gemäß Anhang I Ziffer 2 zusätzlich zu den nach Absatz 4 vorzulegenden Informationen vorgelegt werden.

Die Entscheidung der zuständigen Genehmigungsbehörde bezüglich dieses überarbeiteten Wirtschaftsplans ergeht innerhalb von drei Monaten nach Vorlage aller erforderlichen Angaben.

(7)  Bei einer Änderung eines oder mehrerer Umstände, die sich auf die rechtlichen Gegebenheiten des betreffenden Unternehmens auswirken, und insbesondere im Falle von Unternehmenszusammenschlüssen oder -übernahmen, die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft betreffen, denen die zuständige Genehmigungsbehörde eine Betriebsgenehmigung erteilt hat, entscheidet die zuständige Genehmigungsbehörde, ob die Betriebsgenehmigung erneut zur Genehmigung vorzulegen ist.

(8)  Die Absätze 4, 5 und 6 gelten nicht für Luftfahrtunternehmen, die ausschließlich Luftfahrzeuge unter zehn Tonnen Starthöchstgewicht und/oder mit weniger als zwanzig Sitzplätzen betreiben. Derartige Luftfahrtunternehmen müssen jederzeit in der Lage sein, den Nachweis zu erbringen, dass ihr Nettokapital sich auf mindestens 100 000 EUR beläuft, oder aber auf Aufforderung der zuständigen Genehmigungsbehörde die für die Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 erforderlichen Auskünfte vorzulegen.

Ein Mitgliedstaat kann jedoch die Absätze 5 und 6 auf die Luftfahrtunternehmen anwenden, denen er eine Betriebsgenehmigung erteilt hat und die einen Linienverkehr betreiben oder deren Umsatz 3 Millionen EUR jährlich überschreitet.

Artikel 9

Aussetzung und Widerruf einer Betriebsgenehmigung

(1)  Die zuständige Genehmigungsbehörde setzt die Betriebsgenehmigung aus oder widerruft sie, wenn der begründete Verdacht vorliegt, dass das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft während eines Zeitraums von 12 Monaten seinen tatsächlichen und möglichen Verpflichtungen nicht nachkommen kann.

Die zuständige Genehmigungsbehörde kann eine vorläufige Genehmigung, deren Geltungsdauer 12 Monate nicht überschreitet, für die Dauer der finanziellen Umstrukturierung des Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft erteilen, sofern kein Sicherheitsrisiko besteht, die vorläufige Genehmigung allen Änderungen des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses Rechnung trägt und die realistische Aussicht eines zufrieden stellenden finanziellen Umbaus innerhalb dieser Zeitspanne besteht.

(2)  Liegen eindeutige Hinweise auf finanzielle Schwierigkeiten vor oder werden Insolvenzverfahren oder ähnliche Verfahren gegen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft eröffnet, dem die zuständige Genehmigungsbehörde eine Betriebsgenehmigung erteilt hat, nimmt diese unverzüglich eine gründliche Bewertung der Finanzsituation vor und überprüft den Status der Betriebsgenehmigung auf der Grundlage ihrer Erkenntnisse in Übereinstimmung mit diesem Artikel innerhalb von drei Monaten.

Die zuständige Genehmigungsbehörde informiert die Kommission über das Bewertungsverfahren und ihre Erkenntnisse sowie über die von ihr getroffene Entscheidung bezüglich des Status der Betriebsgenehmigung,

(3)  Wurde der in Artikel 8 Absatz 4 genannte geprüfte Abschluss nicht innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des vorangegangenen Geschäftsjahrs übermittelt, fordert die zuständige Genehmigungsbehörde das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft auf, den geprüften Abschluss unverzüglich vorzulegen.

Wird der geprüfte Abschluss nicht innerhalb eines Monats übermittelt, wird die Betriebsgenehmigung widerrufen oder ausgesetzt.

Die zuständige Genehmigungsbehörde informiert die Kommission darüber, dass das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft den geprüften Abschluss nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist übermittelt hat, und über die von ihr daraufhin getroffenen Maßnahmen.

(4)  Wird das Luftverkehrsbetreiberzeugnis eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft ausgesetzt oder entzogen, setzt die zuständige Genehmigungsbehörde die Betriebsgenehmigung des betreffenden Luftfahrtunternehmens unverzüglich aus oder widerruft sie.

Artikel 10

Entscheidungen über Betriebsgenehmigungen

(1)  Die zuständige Genehmigungsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung aller verfügbaren Fakten so bald wie möglich – spätestens jedoch drei Monate nach Erhalt aller erforderlichen Informationen – über den Antrag. Die Entscheidung wird dem Antragsteller mitgeteilt. Eine Ablehnung des Antrags ist zu begründen.

(2)  Die Verfahren für die Erteilung, die Aussetzung und den Widerruf von Betriebsgenehmigungen werden von der zuständigen Genehmigungsbehörde bekannt gemacht; die die Kommission hiervon unterrichtet.

(3)  Eine Liste der Entscheidungen der zuständigen Genehmigungsbehörden über die Erteilung, die Aussetzung oder den Widerruf von Betriebsgenehmigungen wird jährlich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 11

Versicherungsanforderungen

Ein Luftfahrtunternehmen muss gegen die im Rahmen seiner Haftpflicht zu ersetzenden Schäden, die insbesondere Fluggästen, an Gepäck, an Fracht, an Post und Dritten durch Unfälle entstehen können, versichert sein. Gegebenenfalls muss die Versicherungsdeckung den Mindestanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber(8) genügen.

Artikel 12

Eintragung

(1)  Unbeschadet Artikel 13 Absatz 2 ist ein Luftfahrzeug, das von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft eingesetzt wird█, innerhalb der Gemeinschaft einzutragen. Der Mitgliedstaat, dessen zuständige Genehmigungsbehörde für die Erteilung der Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft verantwortlich ist, kann vorschreiben, dass dieses Luftfahrzeug in sein nationales Register eingetragen wird.

(2)  In Übereinstimmung mit Absatz 1 genehmigt eine zuständige Genehmigungsbehörde vorbehaltlich der geltenden Rechtsvorschriften unverzüglich und ohne Erhebung diskriminierender Eintragungsgebühren die Eintragung von Luftfahrzeugen, die Eigentum von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten sind, in seinem nationalen Register sowie die Umtragung aus den Registern anderer Mitgliedstaaten. Außer den üblichen Eintragungsgebühren wird auf die Umschreibung von Luftfahrzeugen keine zusätzliche Gebühr erhoben.

Artikel 13

Leasing

(1)  █Ein Unternehmen, das die Erteilung einer Betriebsgenehmigung beantragt, muss über ein oder mehrere Luftfahrzeuge verfügen, die in seinem Eigentum stehen oder für die es einen Leasingvertrag ohne Besatzung (Dry Lease) geschlossen hat.

Ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft muss über ein oder mehrere Luftfahrzeuge verfügen, die in seinem Eigentum stehen oder für die es einen Leasingvertrag ohne Besatzung (Dry Lease) geschlossen hat.

Ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft kann über ein oder mehrere Luftfahrzeuge verfügen, für die es einen Leasingvertrag mit Besatzung (Wet Lease) geschlossen hat.

(2)  Bei Leasingverträgen mit Besatzung (Wet Lease) mit kurzer Laufzeit, die von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfs geschlossen werden, oder unter außergewöhnlichen Umständen kann die zuständige Genehmigungsbehörde Ausnahmen von der Eintragungsanforderung von Artikel 12 Absatz 1 zulassen, vorausgesetzt:

   a) das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft kann die Anmietung anhand eines außergewöhnlichen Bedarfs rechtfertigen; in diesem Fall kann eine Ausnahme für einen Zeitraum von bis zu sieben Monaten gewährt werden; diese Ausnahme kann unter außergewöhnlichen Umständen nur einmal für einen Zeitraum von bis zu sieben Monate erneuert werden;
   b) das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft weist nach, dass die Anmietung notwendig ist, um den saisonalen Bedarf an Kapazitäten zu decken, der vernünftigerweise durch die Anmietung von Luftfahrzeugen, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 eingetragen sind, nicht gedeckt werden kann; in diesem Fall kann die Ausnahme für einen Zeitraum von bis zu sieben Monaten gewährt und erneuert werden; oder
   c) das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft weist nach, dass die Anmietung notwendig ist, um unvorhergesehene operationelle Schwierigkeiten, wie technische Probleme zu bewältigen, und dass es nicht angemessen ist, Luftfahrzeuge, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 eingetragen sind, anzumieten; in diesem Fall ist die Ausnahme von begrenzter Dauer und gilt so lange, wie dies für die Bewältigung der Probleme unbedingt notwendig ist.
  

Solche Ausnahmen werden vorbehaltlich des Bestehens einer gültigen Übereinkunft zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat oder der Gemeinschaft und dem Drittstaat, in dem das geleaste Luftfahrzeug eingetragen ist, über die Gegenseitigkeit bezüglich des Wet Leasings genehmigt.

(3)  Damit die Einhaltung der Sicherheitsstandards gewährleistet wird, holt ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, das ein Luftfahrzeug mit oder ohne Besatzung eines anderen Unternehmens benutzt oder einem anderen Unternehmen ein Luftfahrzeug mit oder ohne Besatzung überlässt, von der zuständigen Genehmigungsbehörde im voraus die Genehmigung für den Betrieb ein. Die Genehmigungsbedingungen sind Teil des Leasingvertrags zwischen den Parteien.

(4)  Die zuständige Genehmigungsbehörde genehmigt einem Luftfahrtunternehmen, dem sie eine Betriebsgenehmigung erteilt hat, Leasingverträge über Luftfahrzeuge mit oder ohne Besatzung (Wet Lease oder Dry Lease) nur unter der Voraussetzung, dass die Behörde festgestellt und dem betreffenden Luftfahrtunternehmen gegenüber schriftlich erklärt hat, dass alle Sicherheitsanforderungen erfüllt sind, die denen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft entsprechen.

Artikel 14

Prüfung durch die Kommission

(1)  Die Kommission prüft gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Verfahren auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von Amts wegen die Einhaltung der Anforderungen dieses Kapitels und trifft gegebenenfalls eine Entscheidung zur Aussetzung oder zum Widerruf einer Betriebsgenehmigung.

(2)  Die Kommission kann zur Erfüllung der ihr durch diesen Artikel übertragenen Aufgaben von der zuständigen Genehmigungsbehörde oder unmittelbar von den betroffenen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft innerhalb einer von der Kommission festgelegten Frist alle erforderlichen Auskünfte einholen.

Artikel 15

Verteidigungsrechte

Die zuständige Genehmigungsbehörde und die Kommission stellen sicher, dass bei der Annahme eines Beschlusses zur Aussetzung bzw. zum Widerruf einer Betriebsgenehmigung eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft das betroffene Luftfahrtunternehmen Gelegenheit erhält, sich hierzu zu äußern, wobei in einigen Fällen die Notwendigkeit eines Dringlichkeitsverfahrens zu berücksichtigen ist.

Artikel 16

Sozialvorschriften

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Sozialvorschriften der Gemeinschaft und die nationalen Sozialvorschriften in Bezug auf die Beschäftigten eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft, das seine operationelle Basis außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats hat, in dem dieses Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft seinen Hauptgeschäftssitz hat, ordnungsgemäß angewendet werden.

Kapitel III

Zugang zu Strecken

Artikel 17

Erbringung innergemeinschaftlicher Flugdienste

(1)  Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sind berechtigt, Verkehrsrechte auf Strecken in der Gemeinschaft auszuüben.

(2)  Die Mitgliedstaaten machen die Ausübung von Verkehrsrechten durch ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nicht von einer Zulassung oder Genehmigung abhängig. Hat ein Mitgliedstaat Grund zu Zweifeln an der Gültigkeit der einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft erteilten Betriebsgenehmigung, klärt er die Angelegenheit mit der zuständigen Genehmigungsbehörde. Die Mitgliedstaaten verlangen von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft keine Unterlagen oder Informationen, die diese bereits der zuständigen Genehmigungsbehörde vorgelegt haben.

(3)  Die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sind berechtigt, innergemeinschaftliche Flugdienste betrieblich zu verbinden und Code-Sharing-Vereinbarungen zu treffen, unbeschadet der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft.

(4)  Einschränkungen der Freiheit von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, innergemeinschaftliche Flugdienste zu erbringen, die sich aus zweiseitigen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten ergeben, werden hiermit aufgehoben.

(5)  Unbeschadet der Bestimmungen zweiseitiger Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und vorbehaltlich der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft und der Bestimmungen bilateraler Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern wird es Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft von den betroffenen Mitgliedstaaten erlaubt, Flugdienste betrieblich zu verbinden und Code-Sharing-Vereinbarungen mit allen Luftfahrtunternehmen auf Flugdiensten nach, von oder über einen Flughafen in ihrem Hoheitsgebiet von oder nach jedem Ort in Drittländern einzugehen.

(6)  Ohne bestehende Rechte zu berühren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt wurden, und unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 847/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Aushandlung und Durchführung von Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten(9) sind Luftfahrtunternehmen von außerhalb der Gemeinschaft nicht berechtigt, Verkehrsrechte auszuüben, Flugdienste betrieblich zu verbinden oder Code-Sharing-Vereinbarungen bezüglich Strecken gänzlich in der Gemeinschaft einzugehen, sofern sie dazu nicht durch eine von der Gemeinschaft geschlossene Übereinkunft mit einem Drittland berechtigt werden.

(7)  Ohne bestehende Rechte zu berühren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt wurden, und unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 847/2004 sind Luftfahrtunternehmen von Drittländern nicht berechtigt, das Gebiet der Gemeinschaft zu durchfliegen, sofern das betreffende Drittland nicht Vertragspartei der Vereinbarung über den Durchflug im internationalen Fluglinienverkehr ist, das am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnet wurde, oder eine entsprechende Übereinkunft mit der Gemeinschaft geschlossen hat.

Artikel 18

Allgemeine Grundsätze für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

(1)  Ein Mitgliedstaat kann, nach Konsultationen mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten und nach Unterrichtung der Kommission, der betroffenen Flughäfen und der auf dieser Strecke tätigen Luftfahrtunternehmen, im Linienflugverkehr zu einem █Flughafen seines Hoheitsgebiets gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen, insoweit die jeweilige Strecke für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Gebiets, das der Flughafen bedient, als unabdingbar gilt. Diese Verpflichtungen werden nur auferlegt, soweit dies für die Mindestbedienung dieser Strecke im Linienflugverkehr erforderlich ist, die in Bezug auf Kontinuität, Regelmäßigkeit, Preisgestaltung oder Mindestkapazität festen Standards genügt, die Luftfahrtunternehmen unter rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht einhalten würden.

Die festen Standards für die Strecke, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegt, sind auf transparente und nichtdiskriminierende Weise festzulegen.

(2)  Falls durch andere Verkehrsträger eine ununterbrochene Bedienung einer Strecke mit mindestens zwei Tagesfrequenzen nicht sichergestellt ist, können die betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen vorsehen, dass Luftfahrtunternehmen, die die Strecke bedienen wollen, eine Garantie dafür bieten müssen, dass sie die Strecke während eines festzulegenden Zeitraums entsprechend den sonstigen Bedingungen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung bedienen werden.

(3)  Besteht eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung gemäß den Absätzen 1 und 2, so dürfen Luftfahrtunternehmen Nur-Sitzplatz-Verkäufe nur anbieten, wenn der betreffende Flugdienst der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung in allen Punkten gerecht wird. Ein solcher Flugverkehr gilt als Linienflugverkehr.

(4)  Sofern auf einer Strecke noch kein Luftfahrtunternehmen den Linienflugverkehr entsprechend den für diese Strecke bestehenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen aufgenommen hat oder im Begriff ist aufzunehmen, kann ein Mitgliedstaat den Zugang zum Linienflugverkehr auf dieser Strecke für die Dauer von bis zu vier Jahren einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten; danach muss die Lage erneut geprüft werden.

Dieser Zeitraum kann auf bis zu fünf Jahre ausgedehnt werden, wenn die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf einer Strecke zu einem Flughafen auferlegt werden, der ein Gebiet in äußerster Randlage nach der Begriffsbestimmung von Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags bedient.

(5)  Das Recht zur Durchführung der in Absatz 4 genannten Dienste wird im Wege der öffentlichen Ausschreibung gemäß Artikel 19 allen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, die zur Durchführung solcher Verkehre berechtigt sind, für eine Strecke oder, in Fällen in denen dies aus operationellen Gründen unentbehrlich ist, für mehrere solche Strecken angeboten.

(6)  Beabsichtigt ein Mitgliedstaat die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, teilt er den vollständigen Text der aufzuerlegenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen der Kommission, den anderen betroffenen Mitgliedstaaten, den betroffenen Flughäfen und den Luftfahrtunternehmen, die die betreffende Strecke bedienen, mit.

Die Kommission veröffentlicht eine Bekanntmachung folgenden Inhalts im Amtsblatt der Europäischen Union:

   a) Angabe der beiden Flughäfen auf der betreffenden Strecke,
   b) Datum des Inkrafttretens der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und
   c) Angabe der vollständigen Adresse, bei der der Text und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unverzüglich und kostenlos von dem betroffenen Mitgliedstaat bereitgestellt werden.

(7)  Zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit beabsichtigter gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen werden von den Mitgliedstaaten folgende Kriterien herangezogen:

   a) die Verhältnismäßigkeit der beabsichtigten Verpflichtungen bezüglich der Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung des betroffenen Gebiets;
   b) die Frage, ob auf andere Verkehrsträger zurückgegriffen werden kann und inwieweit diese Verkehrsträger den betreffenden Beförderungsbedarf decken können, insbesondere wenn bestehende Schienenverkehrsdienste die betreffende Strecke mit einer Reisezeit unter drei Stunden bedienen;
   c) die den Benutzern angebotenen Flugpreise und Bedingungen;
   d) das Angebot aller Luftfahrtunternehmen zusammen, die diese Strecke bedienen oder zu bedienen beabsichtigen.

(8)  Das Datum des Inkrafttretens gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen liegt nicht vor dem Datum der Veröffentlichung der im Absatz 6 Unterabsatz 2 genannten Bekanntmachung.

(9)  Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gelten als abgelaufen, wenn während eines Zeitraums von 12 Monaten kein Linienflugdienst auf der Strecke durchgeführt wurde, für die die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auferlegt wurden.

(10)  Im Fall einer plötzlichen Unterbrechung der Flugdienste durch das Luftfahrtunternehmen, das gemäß Artikel 19 ausgewählt wurde, kann der betroffene Mitgliedstaat im Notfall durch beidseitige Vereinbarung ein anderes Luftfahrtunternehmen auswählen, das den Betrieb gemäß den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten, der nicht verlängert werden kann, unter folgenden Bedingungen durchführt:

   a) von dem Mitgliedstaat gezahlte Ausgleichsleistungen erfolgen gemäß Artikel 19 Absatz 8;
   b) die Auswahl erfolgt unter Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft gemäß den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sind unverzüglich über das Notfallverfahren und die Gründe dafür zu unterrichten. Die Kommission kann auf Antrag des oder der Mitgliedstaaten oder von Amts wegen gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Verfahren das Verfahren aussetzen, falls sie der Auffassung ist, dass es die Anforderungen dieses Absatzes nicht erfüllt oder mit anderen Gemeinschaftsvorschriften unvereinbar ist.

Artikel 19

Verfahren der öffentlichen Ausschreibung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

(1)  Die gemäß Artikel 18 Absatz 5 vorgeschriebene öffentliche Ausschreibung wird gemäß dem Verfahren der Absätze 2 bis 11 durchgeführt.

(2)  Der betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission den vollständigen Text der Ausschreibungsaufforderung.

(3)  Die Kommission macht die Ausschreibungsaufforderung durch eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt. Die Frist für die Einreichung von Angeboten darf nicht früher als zwei Monate nach dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung enden. Falls die Ausschreibung eines Strecke betrifft, bei der der Zugang gemäß Artikel 18 Absatz 4 bereits auf ein Luftfahrtunternehmen beschränkt wurde, wird die Ausschreibungsaufforderung mindestens sechs Monate vor Beginn der Laufzeit der neuen Konzession veröffentlicht, um die weitere Notwendigkeit des beschränkten Zugangs zu prüfen.

(4)  Die Bekanntmachung umfasst die folgenden Informationen:

a)   betroffener Mitgliedstaat/betroffene Mitgliedstaaten;

   b) betroffene Strecke;
   c) Laufzeit des Vertrags;
   d) vollständigen Adresse, bei der der Text der Ausschreibungsaufforderung und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen von dem betroffenen Mitgliedstaat bereitgestellt werden;
   e) Frist für die Angebotsabgabe.

(5)  Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln unverzüglich und kostenlos alle einschlägigen Informationen und Unterlagen, die von einer an der Ausschreibung interessierten Partei angefordert werden.

(6)  Die Ausschreibung und der anschließende Vertrag müssen unter anderem die folgenden Punkte enthalten:

   a) die im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung einzuhaltenden Standards;
   b) Regeln für die Änderung und Beendigung des Vertrages, insbesondere zur Berücksichtigung unvorhersehbarer Umstände;
   c) die Laufzeit des Vertrags;
   d) Sanktionen bei Vertragsverletzungen;
   e) Objektive und transparente Parameter, anhand deren eine etwaige Ausgleichsleistung für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen berechnet wird.

(7)  Der Zuschlag erfolgt möglichst rasch; dabei sind die Angemessenheit des Leistungsangebots einschließlich der den Benutzern angebotenen Preise und Bedingungen sowie die gegebenenfalls von dem oder den betroffenen Mitgliedstaaten zu zahlende Ausgleichsleistung zu berücksichtigen.

(8)  Der betroffene Mitgliedstaat darf einem Luftfahrtunternehmen, das den Zuschlag gemäß Absatz 7 erhalten hat, einen Ausgleich für die Einhaltung der Standards der nach Artikel 18 auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung leisten. Die Höhe dieser Ausgleichsleistung darf den Betrag nicht überschreiten, der zur Deckung der Nettokosten nötig ist, die durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung entstehen, wobei den damit zusammenhängen vom Luftfahrtunternehmen vereinnahmten Erträgen und einem angemessenen Gewinn Rechnung zu tragen ist.

(9)  Die Kommission ist durch eine Mitteilung des Mitgliedstaats folgenden Inhalts unverzüglich über die Ausschreibungsergebnisse und den erfolgten Zuschlag zu informieren:

   a) Anzahl, Namen und Unternehmensangaben der Anbieter;
   b) betriebliche Elemente der Angebote;
   c) in den Angeboten verlangte Ausgleichsleistung;
   d) Name des ausgewählten Anbieters.

(10)  Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von Amts wegen kann die Kommission Mitgliedstaaten auffordern, innerhalb eines Monats alle einschlägigen Unterlagen im Zusammenhang mit der Auswahl eines Luftfahrtunternehmens für die Wahrnehmung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zu übermitteln. Werden die angeforderten Unterlagen nicht fristgemäß vorgelegt, kann die Kommission entscheiden, die Ausschreibung gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Verfahren auszusetzen.

Artikel 20

Prüfung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

(1)  Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gemäß den Artikeln 18 und 19 getroffene Entscheidungen wirksam und insbesondere so rasch wie möglich überprüft werden können, wenn es um einen Verstoß dieser Entscheidungen gegen Gemeinschaftsrecht oder einzelstaatliche Durchführungsvorschriften geht.

Insbesondere kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von Amts wegen Mitgliedstaaten auffordern, innerhalb von zwei Monaten folgendes zu übermitteln:

   a) ein Dokument zur Begründung der Notwendigkeit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und deren Einhaltung der in Artikel 18 genannten Kriterien,
   b) eine wirtschaftliche Analyse des betreffenden Gebiets,
   c) eine Analyse der Verhältnismäßigkeit der beabsichtigten Verpflichtungen bezüglich der wirtschaftlichen Entwicklungsziele,
   d) eine Analyse etwaiger bestehender Flugdienste und anderer vorhandener Verkehrsträger, deren Nutzung als Ersatz für die beabsichtigte Auferlegung angesehen werden könnte.

(2)  Die Kommission führt auf Antrag eines Mitgliedstaats, der der Auffassung ist, dass der Zugang zu einer Strecke durch die Artikel 18 und 19 in unvertretbarer Weise eingeschränkt wird, oder von Amts wegen eine Untersuchung durch und entscheidet binnen sechs Monaten nach Antragseingang gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Verfahren unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren darüber, ob die Artikel 18 und 19 für die betreffende Strecke weiterhin gelten sollen.

Bis zu einer solchen Entscheidung kann die Kommission vorläufige Maßnahmen beschließen, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Aussetzung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen.

Artikel 21

Verkehrsaufteilung zwischen Flughäfen und Ausübung von Verkehrsrechten

(1)  Die Ausübung von Verkehrsrechten unterliegt den veröffentlichten gemeinschaftlichen, einzelstaatlichen, regionalen oder örtlichen Vorschriften in den Bereichen Flugsicherheit, Luftsicherheit Umweltschutz und Zuweisung von Start- und Landezeiten.

(2)  Ein Mitgliedstaat kann nach Anhörung der betroffenen Luftfahrtunternehmen und Flughäfen ohne Diskriminierung zwischen Zielen innerhalb der Gemeinschaft oder aus Gründen der Staatszugehörigkeit oder der Identität des Luftfahrtunternehmens die Aufteilung des Flugverkehrs auf Flughäfen unter Einhaltung der folgenden Bedingungen regeln:

   a) die Flughäfen bedienen dieselbe Stadt oder bedienen denselben Ballungsraum, in dem sie sich alle befinden;
   b) die Flughäfen sind durch eine angemessene Verkehrsinfrastruktur angebunden, so dass sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb einer Stunde erreichbar sind und
   c) die Flughäfen sind miteinander und mit der Stadt oder dem Ballungsgebiet, das sie bedienen, über häufige, zuverlässige und effiziente öffentliche Verkehrsverbindungen verbunden.

Entscheidungen zur Regelung der Flugverkehrsverteilung auf Flughäfen müssen den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Transparenz entsprechen und auf sachlichen Kriterien beruhen.

(3)  Unbeschadet der vor Annahme dieser Verordnung geltenden Regeln für die Verkehrsaufteilung unterrichtet der betroffene Mitgliedstaat die Kommission über seine Absicht, die Aufteilung des Flugverkehrs zu regeln oder bestehende Verkehrsaufteilungsregeln zu ändern.

Die Kommission prüft die Anwendung der Absätze 1 und 2 und entscheidet innerhalb von sechs Monaten ab Antragseingang gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Verfahren, ob der Mitgliedstaat die Maßnahme anwenden darf.

Die Kommission veröffentlicht ihre Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union; die Maßnahmen dürfen nicht vor Veröffentlichung der Zustimmung durch die Kommission angewendet werden.

Artikel 22

Sofortmaßnahmen

(1)  Ein Mitgliedstaat darf im Fall plötzlich auftretender kurzfristiger Probleme, die sich aus unvorhersehbaren und unvermeidbaren Umständen ergeben, die Ausübung von Verkehrsrechten verweigern, einschränken oder mit Bedingungen versehen. Solche Maßnahmen müssen den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Transparenz entsprechen und auf sachlichen und nichtdiskriminierenden Kriterien beruhen.

Die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten sind unverzüglich mit der entsprechenden Begründung von diesen Maßnahmen zu unterrichten. Dauern die Probleme, die diese Maßnahmen erforderlich machen, länger als 14 Tage an, muss der Mitgliedstaat dies der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mitteilen und darf die Maßnahme nach Zustimmung der Kommission für weitere Zeiträume von jeweils bis zu 14 Tagen fortführen.

(2)  Die Kommission kann auf Antrag des oder der Mitgliedstaaten oder von sich aus diese Maßnahme aussetzen, wenn diese die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt oder mit anderen Gemeinschaftsvorschriften nicht vereinbar ist.

Kapitel IV

Bestimmungen zur Preisfestsetzung

Artikel 23

Preisfestsetzung

Unbeschadet des Artikels 25 findet dieses Kapitel keine Anwendung auf:

   a) Flugpreise und Luftfrachtraten der Luftfahrtunternehmen, die keine Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sind;
   b) Flugpreise und Luftfrachtraten, die im Einklang mit Kapitel III im Rahmen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen festgesetzt werden.

Artikel 24

Preisfreiheit

(1)  Die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft legen ihre Flugpreise und Frachtraten für innergemeinschaftliche Flugdienste unbeschadet der Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 25 frei fest.

(2)  Ungeachtet der Bestimmungen bilateraler Abkommen zwischen Mitgliedstaaten dürfen die Mitgliedstaaten nicht aus Gründen der Staatszugehörigkeit oder Identität des Luftfahrtunternehmens diskriminieren, wenn sie Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft die Festsetzung von Flugpreisen und Frachtraten für Flugdienste zwischen ihrem Hoheitsgebiet und einem Drittland gestatten. Noch geltende Beschränkungen bezüglich der Preisfestsetzung, einschließlich für Strecken nach Drittländern, die sich aus bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten ergeben, werden hiermit aufgehoben.

Artikel 25

Information und Nichtdiskriminierung

(1)  Dieser Artikel gilt für Flüge von einem Flughafen, der sich auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet, sowie für Vertragsflüge eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft von einem Flughafen, der sich in einem Drittland befindet, zu einem Flughafen auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, es sei denn, die Luftfahrtunternehmen sind in jenem Drittland den gleichen Verpflichtungen unterworfen.

(2)  Die in der Gemeinschaft tätigen Luftfahrtunternehmen stellen der Öffentlichkeit umfassende Informationen über ihre Flugpreise und Frachtraten gemäß Artikel 2 Absätze 18 und 19 und die damit verbundenen Tarifbedingungen sowie über alle von ihnen zugunsten Dritter erhobenen anwendbaren Steuern, obligatorischen Gebühren, Aufschläge und Entgelte bereit.

Die in jedweder Form – einschließlich im Internet – veröffentlichten Flugpreise, die direkt oder indirekt an die Reisenden gerichtet sind, beinhalten alle zur Zeit der Veröffentlichung bekannten anwendbaren Steuern, obligatorischen Gebühren, Aufschläge und Entgelte. Die Flugpreise enthalten keine Kosten, die den Luftfahrtunternehmen nicht selbst entstehen.

Fakultative Zusatzkosten werden auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jeder Buchung mitgeteilt; werden sie vom Fluggast akzeptiert, so erfolgt dies auf "Opt-in"-Basis. Ein automatisches Einverständnis zu derartigen Zusatzkosten ist null und nichtig.

Alle Kosten, die nicht Bestandteil der Flugpreise sind und deren Erhebung nicht den in der Gemeinschaft tätigen Luftfahrtunternehmen unterliegt, sind vom "Verkäufer von Flugscheinen" im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens(10) umfassend darzustellen.

(3)  Die Luftfahrtunternehmen geben den Zugang zu Flugpreisen ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts des Fluggasts oder des Niederlassungsorts des Reisebüros innerhalb der Gemeinschaft frei.

Luftfahrtunternehmen dürfen keine Regeln aufstellen, die in der Praxis den freien und gleichen Zugang der Fluggäste und Reisebüros zu den Flugpreisen beschränken.

(4)  Zur Umsetzung der in den Absätzen 2 und 3 enthaltenen Verpflichtungen sollen die Luftfahrtunternehmen die von ihnen erhobenen Flugpreise und Frachtraten und die damit verbundenen Tarifbedingungen, sowie alle von ihnen zugunsten Dritter erhobenen anwendbaren Steuern, Gebühren und Entgelte, unter Zuhilfenahme folgender Kategorien darstellen:

   Steuern und sonstige staatliche Gebühren und Abgaben,
   Gebühren, Abgaben, Entgelte und sonstige Kosten zugunsten der Fluggesellschaften sowie
   Gebühren, Abgaben, Entgelte und sonstige Kosten zugunsten der Flughafenbetreiber.

(5)  Die Verbraucher erhalten eine vollständige Aufschlüsselung aller Steuern, Gebühren und Abgaben, die zum Preis des Flugscheins hinzugerechnet werden.

Artikel 26

Transparente Gebührenerhebung

Sind die Flughafengebühren oder die Kosten für die Sicherheit während des Flugs im Preis eines Flugtickets inbegriffen, werden diese Kosten gesondert auf dem Ticket ausgewiesen oder dem Fluggast auf andere Weise mitgeteilt. Sicherheitssteuern und -abgaben, ob diese nun von den Mitgliedstaaten, den Luftfahrtunternehmen oder von Behörden erhoben werden, müssen transparent sein und dürfen ausschließlich zur Deckung der auf den Flughäfen und an Bord während des Fluges anfallenden Kosten verwendet werden.

Artikel 27

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten treffen die zur Einhaltung der in diesem Kapitel festgelegten Regeln erforderlichen Maßnahmen und legen für Verstöße gegen diese Regeln Sanktionen fest. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Kapitel V

Schlussbestimmungen

Artikel 28

Ausschuss

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG║ unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 29

Zusammenarbeit und Auskunftsrecht

(1)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten bei der Durchführung und Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zusammen.

(2)  Die Kommission kann zur Erfüllung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben von den Mitgliedstaaten alle erforderlichen Auskünfte einholen; diese haben sicherzustellen, dass Luftfahrtunternehmen, denen ihre zuständigen Genehmigungsbehörden eine Betriebsgenehmigung erteilt haben, solche Auskünfte ebenfalls erteilen.

(3)  Die zur Durchführung dieser Verordnung erteilten vertraulichen Auskünfte fallen unter die Geheimhaltungspflicht. Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die nötigen Maßnahmen, um einen angemessenen Schutz der von ihnen in Durchführung dieser Verordnung erhaltenen vertraulichen Informationen zu gewährleisten.

Artikel 30

Aufhebung

Die Verordnungen (EWG) Nr. 2407/92, 2408/92 und 2409/92 werden aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle im Anhang II.

Artikel 31

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ║ Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG I

In Verbindung mit Artikel 5 und 8 zu übermittelnde Angaben

1.  Angaben, die bei einer erstmaligen Antragstellung hinsichtlich der finanziellen Eignung vorzulegen sind

1.1.  Der letzte Stand der Ertragsrechnung und, sofern verfügbar, der geprüfte Abschluss des vorausgegangenen Geschäftsjahres.

1.2.  Eine Plan-Bilanz einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung für die kommenden drei Jahre.

1.3.  Ausgangsdaten für geplante Aufwendungen und Erträge bei Posten wie Treibstoff, Flugpreisen und Luftfrachtraten, Löhnen und Gehältern, Wartung, Abschreibung, Wechselkursschwankungen, Flughafengebühren, Versicherung usw.; Verkehrs-/Ertragsprognosen.

1.4.  Angaben zu den Anlaufkosten im Zeitraum zwischen der Antragstellung und dem Beginn der Tätigkeit, mit Erläuterung des entsprechenden Finanzierungskonzepts.

1.5.  Angaben zu bestehenden und geplanten Finanzierungsquellen.

1.6.  Angaben zu den Gesellschaftern, einschließlich Angabe der Staatsangehörigkeit und der Art der zu haltenden Anteile, sowie die Satzung. Gehört der Antragsteller einer Unternehmensgruppe an, so sollten Angaben zur Beziehung zwischen den Unternehmen gemacht werden.

1.7.  Cashflow-Prognosen und Liquiditätspläne für die ersten drei Jahre nach Beginn der Tätigkeit

1.8.  Angaben zur Finanzierung des Kaufs/zum Leasen von Luftfahrzeugen, bei Leasing einschließlich Vertragsbedingungen.

2.  Angaben, die zur Beurteilung der weiteren finanziellen Eignung von Genehmigungsinhabern erforderlich sind, wenn diese eine für ihre Finanzlage erhebliche Veränderung ihrer Strukturen oder Tätigkeiten planen

2.1.  Erforderlichenfalls der letzte Stand der intern aufgestellten Bilanz und der geprüfte Abschluss des vorausgegangenen Geschäftsjahres.

2.2.  Genaue Angaben zu allen geplanten Änderungen, z. B. Änderung der Art des Dienstes, beabsichtigte Übernahmen oder Zusammenschlüsse, Änderungen hinsichtlich des Gesellschaftskapitals, Änderungen hinsichtlich der Gesellschafter usw.

2.3.  Eine Plan-Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung für das laufende Geschäftsjahr einschließlich aller geplanten Änderungen der Struktur oder der Tätigkeiten, die für die Finanzlage erheblich sind.

2.4.  Zahlenangaben über zurückliegende und geplante Aufwendungen und Erträge bei Posten wie Kraftstoff, Flugpreisen und Luftfrachtraten, Löhnen und Gehältern, Wartung, Abschreibung, Wechselkursschwankungen, Flughafengebühren, Versicherung usw.; Verkehrs-/Ertragsprognosen.

2.5.  Cashflow-Prognosen und Liquiditätspläne für das kommende Jahr, einschließlich aller geplanten Änderungen der Struktur oder der Tätigkeiten, die für die Finanzlage erheblich sind.

2.6.  Angaben zur Finanzierung des Kaufs/zum Leasen von Luftfahrzeugen, bei Leasing einschließlich Vertragsbedingungen.

3.  Angaben, die zur Beurteilung der weiteren finanziellen Eignung bisheriger Genehmigungsinhaber erforderlich sind

3.1.  Geprüfter Abschluss, der spätestens sechs Monate nach Ablauf des betreffenden Zeitraums zur Verfügung stehen muss, und erforderlichenfalls der letzte Stand der intern aufgestellten Bilanz.

3.2.  Eine Plan-Bilanz einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung für das kommende Jahr.

3.3.  Zahlenangaben über zurückliegende und geplante Aufwendungen und Erträge bei Posten wie Kraftstoff, Flugpreisen und Luftfrachtraten, Löhnen und Gehältern, Wartung, Abschreibung, Wechselkursschwankungen, Flughafengebühren, Versicherung usw.; Verkehrs-/Ertragsprognosen.

3.4.  Cashflow-Prognosen und Liquiditätspläne für das kommende Jahr.

ANHANG II

Entsprechungstabelle

Verordnung (EWG) Nr. 2407/92

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Buchstabe f

Artikel 4 Absatz 3

-

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 4 Buchstabe f

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 5

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 6

Artikel 5 Absatz 5

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 6

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 7

Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 8

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 11

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 9

Artikel 6

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 4

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 7

Artikel 12

Artikel 9 Absätze 2 bis 4

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 3

-

Artikel 13 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 14

Artikel 14

Artikel 15

-

Artikel 16

-

Artikel 17

-

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 29 Absatz 1

Artikel 18 Absatz 2

Artikel 29 Absatz 3

Artikel 19

-

ANHANG

ANHANG I

Verordnung (EWG) Nr. 2408/92

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 4

-

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 17 Absätze 1 und 2

Artikel 3 Absatz 2

-

Artikel 3 Absatz 3

-

Artikel 3 Absatz 4

-

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 18 Absatz 6

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 18 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 18 Absatz 4

-

Artikel 19 Absatz 1

-

Artikel 19 Absatz 2

-

Artikel 19 Absatz 3

-

Artikel 19 Absatz 4

-

Artikel 19 Absatz 5

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 19 Absatz 6

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 19 Absatz 7

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g

-

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h

Artikel 19 Absatz 8

-

Artikel 19 Absatz 9

-

Artikel 19 Absatz 10

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe j

Artikel 18 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe k

-

Artikel 4 Absatz 2

-

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 4

-

Artikel 5

-

Artikel 6 Absätze 1 und 2

-

Artikel 7

Artikel 17 Absätze 3 bis 6

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 21 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 21 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 4

-

Artikel 8 Absatz 5

-

Artikel 9 Absatz 1

-

Artikel 9 Absatz 2

-

Artikel 9 Absatz 3

-

Artikel 9 Absatz 4

-

Artikel 9 Absatz 5

Artikel 22

Artikel 9 Absatz 6

-

Artikel 9 Absatz 7

-

Artikel 9 Absatz 8

-

Artikel 10

-

Artikel 11

Artikel 28

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 29 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 2

-

Artikel 13

-

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 29 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 29 Absatz 3

Artikel 15

-

Artikel 16

-

ANHANG I

-

ANHANG II

-

ANHANG III

-

-

Verordnung (EWG) Nr. 2409/92

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 23

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

-

Artikel 4

Artikel 25

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 24

Artikel 5 Absatz 2

-

Artikel 5 Absatz 3

-

Artikel 5 Absatz 4

-

Artikel 6

-

Artikel 7

-

Artikel 8

-

Artikel 9

-

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 29 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 29 Absatz 3

Artikel 11

-

Artikel 12

-

-

Artikel 30

-

Artikel 31

(1) ABl. C 175 vom 27.7.2007, S. 85.
(2) ABl. C […] vom […], S. […].
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Juli 2007.
(4) ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 1.
(5) ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 8. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
(6) ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 15.
(7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
(8) ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 1.
(9) ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 7.
(10) ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15.

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