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Verfahren : 2007/2108(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0297/2007

Eingereichte Texte :

A6-0297/2007

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 05/09/2007 - 5.1
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2007)0368

Angenommene Texte
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Mittwoch, 5. September 2007 - Straßburg
Fischerei: Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Jahr 2005 zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen Fangkapazitäten und Fangmöglichkeiten
P6_TA(2007)0368A6-0297/2007

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. September 2007 zu den Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Jahr 2005 zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen Fangkapazitäten und Fangmöglichkeiten (2007/2108(INI))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament über die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Jahr 2005 zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen Fangkapazitäten und Fangmöglichkeiten (KOM(2006)0872),

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik(1),

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1438/2003 der Kommission vom 12. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Flottenpolitik der Gemeinschaft in Anwendung von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates(2),

–   unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Gutachten zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (KOM(2007)0196),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament "Eine Politik zur Einschränkung von unerwünschten Beifängen und zur Abschaffung von Rückwürfen in der europäischen Fischerei" (KOM(2007)0136),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über auf Nutzungsrechten basierende Bewirtschaftungsinstrumente in der Fischerei (KOM(2007)0073),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zur Verbesserung der Indikatoren für Fangkapazität und Fangaufwand im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (KOM(2007)0039),

–   unter Hinweis auf die Schlusserklärung des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung vom 26. August bis 4. September 2002 in Johannesburg,

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A6-0297/2007),

A.   in der Erwägung, dass der Schutz und die Erhaltung der Meeresressourcen und ihre Nutzung gemäß den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung Kernelemente der Gemeinsamen Fischereipolitik sein müssen,

B.   in der Erwägung, dass die Nachhaltigkeit der Fischbestände entscheidend dazu beiträgt, die Fangtätigkeit und die Existenzfähigkeit der Fischwirtschaft auf lange Sicht zu gewährleisten,

C.   in der Erwägung, dass seit Anfang der achtziger Jahre die Überkapazität der Gemeinschaftsflotte, gemessen an den verfügbaren Ressourcen, einen der Gründe ständiger Sorge für die Lebensfähigkeit der Fischerei darstellt,

D.   in der Erwägung, dass in der Schlusserklärung des Weltgipfels über nachhaltige Entwicklung eine ökosystembezogene Analyse der Bewirtschaftung der Fischerei ins Auge gefasst wird und vorgeschlagen wird, destruktive Fangpraktiken zu verbieten, und darin gefordert wird, dass das Vorsorgeprinzip bei der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen angewandt wird,

E.   in der Erwägung, dass auf dem genannten Gipfel als Ziel festgelegt wurde, bis zum Jahr 2015 bei Arten, die vom Zusammenbruch bedroht sind, eine Wiederauffüllung der Bestände zu erreichen, wobei angestrebt wird, dass bis zu dem entsprechenden Zeitpunkt alle Fischereiressourcen ein Niveau erreicht haben, das mit dem höchsten nachhaltigen Ertrag in Einklang steht,

F.   in der Erwägung, dass die Europäische Union in den letzten Jahren verschiedene Pläne zur Wiederauffüllung und Bewirtschaftung der überfischten Ressourcen (Seehecht, Kabeljau, Seezunge, Aal, Languste) verabschiedet hat und dass es abzusehen ist, dass diese Pläne in Zukunft auf weitere Arten mit Handelswert ausgedehnt werden müssen,

G.   in der Erwägung, dass trotz der Fortschritte, die seit dem Inkrafttreten des ersten Ausrichtungsprogramms für die Fischereiflotte im Jahr 1983, das eine Verringerung der Fangkapazität und der Motorleistung der Schiffe zum Ziel hatte, um sie den bestehenden Ressourcen anzupassen, die Besonderheiten der Flotten und der Fischerei in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht berücksichtigt wurden und dass das genannte Ziel von einzelnen Mitgliedstaaten nicht erreicht wurde, wobei mehrere Staaten sogar die Fangtätigkeit gesteigert haben,

H.   in der Erwägung, dass in Verbindung mit der fischereiwissenschaftlichen Forschung umweltschonende Fangmethoden gefördert werden müssen, die auf der Verbesserung der Fanggeräte, der Verbesserung ihrer Selektivität und dem Verbot von Fanggeräten, die Meeresökosysteme zerstören, beruhen,

I.   in der Erwägung, dass die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Daten, obwohl inzwischen Jahre vergangen sind, immer noch nicht in einheitlicher Form vorgelegt werden, was eine vergleichende Flottenevaluierung erschwert oder sogar fast unmöglich macht,

J.   in der Erwägung, dass viele Mitgliedstaaten Daten über die Registrierung der Flotte mit ziemlicher Verspätung vorgelegt haben und einige Mitgliedstaaten nicht einmal in der Lage waren, sie innerhalb der durch Gemeinschaftsrecht festgelegten Fristen vorzulegen,

K.   in der Erwägung, dass für eine gute Ressourcenbewirtschaftung gemäß den Grundsätzen der Vorsorge und der nachhaltigen Entwicklung eine Stärkung der bestehenden Kontrollmechanismen erforderlich ist, damit der Flaggenstaat und der Küstenstaat, in dessen Gewässern die Fischereifahrzeuge im Einsatz sind, jederzeit ohne jede Verzögerung über den Standort der Schiffe und die von ihnen durchgeführten Fangtätigkeiten informiert sind,

L.   in der Erwägung, dass der Dialog und die Beteiligung des Sektors an der Gesamtheit der Maßnahmen, die zur Anpassung der Flotte an die Lage der Ressourcen beschlossen werden, Voraussetzungen dafür sind, dass die Maßnahmen ihre Wirkung entfalten,

M.   in der Erwägung, dass die Fischer und ihre Verbände an der Festlegung der Maßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt und zur Wiederauffüllung der Bestände beteiligt werden müssen,

N.   in der Erwägung, dass die Fischereibeiräte wirksame Organe der Zusammenarbeit und des Dialogs zwischen den verschiedenen im Fischereisektor vertretenen Interessen (Umwelt, Erhaltung der Natur, berufliche Interessen der verschiedenen Sparten des Sektors: am Fang Beteiligte, Verarbeitung und Aquakultur) sind, sofern eine enge Verknüpfung zwischen dem Gebiet und den Problemen, die sie analysieren, besteht,

O.   in der Erwägung, dass die Fischerei in den Inselregionen und Regionen in äußerster Randlage der Europäischen Union vor besonderen Problemen steht, die gekennzeichnet sind durch marine Lebensräume, deren Eigenart eine besondere Schutzregelung erfordert, durch das Bestehen einer handwerklichen Küstenfischereiflotte, die unter schwierigen Bedingungen operiert aufgrund der Morphologie der Kontinentalplattform und der Lokalisierung der Ressourcen in offenen Meeresgebieten, die besondere Bedingungen zur Gewährleistung der Sicherheit der Fahrzeuge und der Fangtätigkeiten erfordern,

1.   befürwortet nachdrücklich den Inhalt des Jahresberichts der Kommission über die von den Mitgliedstaaten im Jahr 2005 unternommenen Anstrengungen zur Schaffung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen der Fangkapazität und den Meeresressourcen, weil der Bericht trotz der Schwierigkeiten, die sich durch die unterschiedliche Gestaltung der von den Mitgliedstaaten gelieferten Informationen ergeben, eine Synthese der Entwicklung der einzelstaatlichen Flotten bietet, die eine Analyse dieser Entwicklung ermöglicht;

2.   verweist erneut auf die Notwendigkeit eines umfassenderen Konzepts für Maßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt und zur Wiederauffüllung der Meeresressourcen, und zwar auf Grund der Berücksichtigung und Untersuchung entscheidender Faktoren, die erhebliche Auswirkungen auf die Meeresumwelt und den Zustand der Bestände haben, wie die Küsten- und die Meeresverschmutzung, industrielle und landwirtschaftliche Abwässer, Schürftätigkeit am Meeresboden und den Seeverkehr, um die derzeitigen Bewirtschaftungsmethoden zu ergänzen; legt der Kommission eine Gemeinschaftsinitiative für diesen Bereich nahe;

3.   stellt fest, dass eine schrittweise Verringerung der Kapazität und der Gesamtleistung der Flotte stattgefunden hat (um ca. 2 % jährlich), ohne dass sich das Niveau der Befischung der Ressourcen verringert hätte, weil der auf der Ebene der Ertragsmöglichkeiten und des Fangaufwands erreichbare maßvolle Rückgang durch technische Verbesserungen an den Fahrzeugen neutralisiert oder sogar noch übertroffen wurde;

4.   hält es für nicht hinnehmbar, dass die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen zur Erfassung und Übermittlung von Daten bezüglich der Anpassung ihrer Fangkapazitäten an die Bestandslage nicht nachkommen, und fordert die Kommission auf, diese Nichterfüllung von Verpflichtungen als schwere Verfehlung anzusehen und entsprechend zu ahnden, wie sie es auch bei den Verpflichtungen der Fischer im Zusammenhang mit den Fangdaten tut;

5.   betont, dass bei der Anpassung der einzelstaatlichen Flotten an die verfügbaren Ressourcen die bereits vorgenommene Verringerung der Fangtätigkeit – besonders der Umfang der Einhaltung der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme – berücksichtigt werden müssen;

6.   weist darauf hin, dass sämtliche Ressourcenerhaltungsmaßnahmen unter Beteiligung der Fischer und unter Heranziehung der fischereiwissenschaftlichen Forschung vorgenommen werden müssen;

7.   fordert die Kommission nachdrücklich auf, rasch Vorschläge für Leitlinien zu unterbreiten, die gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten in einheitlicher Weise Informationen vorlegen, die die Durchführung einer vergleichenden Analyse der Entwicklung der einzelstaatlichen Flotten ermöglichen und durch die jeder einzelne Mitgliedstaat über detaillierte Informationen über die Fangmengen der in seinen Küstengebieten im Einsatz befindlichen Schiffe verfügt;

8.   weist darauf hin, dass es angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten und der Fortdauer der Überkapazität möglicherweise sinnvoll wäre, die Nützlichkeit der derzeitigen Systeme zur Anpassung der Gemeinschaftsflotte an die Fangmöglichkeiten zu überprüfen, und dabei in der Politik der Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände anderen, wirksameren Systemen Raum zu geben, die an sich schon zu noch größeren Verringerungen der Fangkapazität führen können, als durch die Gemeinschaftsrechtsvorschriften vorgeschrieben;

9.   fordert die Kommission auf, die nötigen Initiativen zu ergreifen für den möglichen Übergang von einem System zur Bewirtschaftung der Flotten aufgrund der Beschränkung der Tonnagen und der Leistung der Schiffe zu einem System, bei dem der Fangaufwand kontrolliert werden kann durch Bewirtschaftung nach Fanggebieten und Nutzung geeigneter technischer Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Ressourcen;

10.   fordert die Kommission auf, Vorschläge zur Verbesserung der Sicherheit der Fahrzeuge der kleinen Küstenfischerei und der handwerklichen Fischerei in der Europäischen Union zu unterbreiten, die darauf abzielen, dass das Volumen und die Leistung der Motoren erhöht werden kann und die Fahrzeuge zwecks Verbesserung der Hygieneverhältnisse und der Sicherheit an Bord ausgetauscht werden können, ohne dass das eine Erhöhung des Fangaufwands bedeuten würde;

11.   fordert die Kommission auf, einen Vorschlag zur Schaffung eines spezifischen Regionalbeirats für die Regionen in äußerster Randlage der Europäischen Union zu unterbreiten;

12.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S.59.
(2) ABl. L 204 vom 13.8.2003, S. 21.

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