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Verfahren : 2007/0027(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0284/2007

Eingereichte Texte :

A6-0284/2007

Aussprachen :

PV 04/09/2007 - 21
CRE 04/09/2007 - 21

Abstimmungen :

PV 05/09/2007 - 7.3
CRE 05/09/2007 - 7.3
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2007)0373

Angenommene Texte
PDF 296kWORD 40k
Mittwoch, 5. September 2007 - Straßburg
Konsummilch: ergänzende Vorschriften für die GMO für Milch und Milcherzeugnisse (Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2597/97) *
P6_TA(2007)0373A6-0284/2007

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. September 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2597/97 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch (KOM(2007)0058 – C6-0085/2007 – 2007/0027(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0058),

–   gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0085/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0284/2007),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
ERWÄGUNG 4
(4)  Aus Gründen der Klarheit für die Verbraucher sollte diese Milch jedoch nicht als Vollmilch, teilentrahmte Milch oder Magermilch bezeichnet werden, sondern stattdessen auf der Verpackung deutlich der Fettgehalt in Prozenten angegeben werden.
(4)  Aus Gründen der Klarheit für die Verbraucher sollte diese Milch jedoch nicht als Vollmilch, teilentrahmte Milch oder Magermilch bezeichnet werden, sondern stattdessen sollte auf der Verpackung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bezeichnung des Produkts deutlich der Milchfettgehalt in Prozenten angegeben werden.
Abänderung 2
ARTIKEL 1
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 (Verordnung (EG) Nr. 2597/97)
wärmebehandelte Milch, deren Fettgehalt nicht den Anforderungen von Unterabsatz 1 Buchstaben b), c) und d) entspricht, kann als Konsummilch gelten, wenn der Fettgehalt gut sichtbar und leicht lesbar auf der Verpackung mit "Fettgehalt von ... %" angegeben ist. Diese Milch wird nicht als Vollmilch, teilentrahmte Milch oder Magermilch bezeichnet. Die Mitgliedstaaten können den Erzeugern gestatten, den Fettgehalt mit "Fettgehalt von … % 0,2 %" anzugeben.
wärmebehandelte Milch, deren Fettgehalt nicht den Anforderungen von Unterabsatz 1 Buchstaben b), c) und d) entspricht, gilt unter Beachtung der Festlegungen in der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür1 dann als Konsummilch, wenn der Fettgehalt gut sichtbar und leicht lesbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Produktbezeichnung auf der Verpackung mit "Milch ... % Fett" angegeben ist. Diese Milch wird nicht als Vollmilch, teilentrahmte Milch oder Magermilch bezeichnet.
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1 ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/142/EG der Kommission (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 110).
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