Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. September 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Technologieinstituts (KOM(2006)0604 – C6-0355/2006 – 2006/0197(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0604),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 157 Absatz 3 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0355/2006),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Haushaltsausschusses, des Haushaltskontrollausschusses und des Rechtsausschusses (A6-0293/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. betrachtet es als nicht sichergestellt, dass der Vorschlag der Kommission mit den Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens in Einklang steht;
3. fordert den Rat auf, mit dem Europäischen Parlament Verhandlungen über die Finanzierung des Europäischen Technologieinstituts gemäß Nummer 47 der interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1) sowie über die Finanzierung der Wissens- und Innovationsgemeinschaften gemäß allen einschlägigen Bestimmungen dieser Vereinbarung aufzunehmen;
4. weist darauf hin, dass diese legislative Entschließung dem Ergebnis des zur Schaffung des Europäischen Technologieinstituts anzuwendenden Verfahrens gemäß Nummer 47 der interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 nicht vorgreift;
5. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
6. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 26. September 2007 im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 157 Absatz 3,
auf Vorschlag der Kommission║,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Lissabon-Agenda für Wachstum und Beschäftigung wird unterstrichen, dass zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, des Wachstums und der Beschäftigung in der Europäischen Union Bedingungen geschaffen werden müssen, die Investitionen in Wissen und Innovation in Europa begünstigen.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen die Hauptverantwortung für die Gewährleistung eines stabilen Klimas, das Industrie, Wettbewerbsfähigkeit und Innovationen begünstigt. Angesichts der Art und Größenordnung der Innovationsherausforderung in der Europäischen Union sind jedoch auch Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene erforderlich.
(3) Die Gemeinschaft sollte Maßnahmen zur Förderung der Innovation ergreifen; als Instrumente kommen insbesondere das Siebte Rahmenprogramm für Forschung, Technologische Entwicklung und Demonstration, das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, das Programm für lebenslanges Lernen und die Strukturfonds in Frage.
(4) Es sollte jedoch noch eine zusätzliche Initiative auf Gemeinschaftsebene ergriffen werden, die die bestehenden Strategien und Maßnahmen auf europäischer und nationaler Ebene ergänzt: ein "Europäisches Innovations- und Technologieinstitut" (ETI), das die Integration der Elemente des Wissensdreiecks – Innovation, Forschung und Ausbildung – in der gesamten Europäischen Union fördert und so die Zusammenarbeit und den Austausch erleichtert sowie Synergien insbesondere zwischen den Exzellenzzentren und den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) schafft.
(5) Der Europäische Rat hatte die Kommission auf seiner Tagung in Brüssel am 15. und 16. Juni 2006 aufgefordert, im Herbst 2006 einen förmlichen Vorschlag für die Einrichtung des ETI vorzulegen.
(6) Die wichtigste Zielsetzung des ETI sollte darin bestehen, zur Weiterentwicklung der Innovationskapazität der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten beizutragen, indem es Ausbildungs-, Forschungs- und Innovationsaktivitäten auf hohem Niveau miteinander verbindet, die Vernetzung und Zusammenarbeit fördert und entwickelt sowie Synergien zwischen den Innovationsgemeinschaften in Europa schafft.
(7)Im Hinblick auf einen engeren Zusammenhang von Innovation, Forschung und Ausbildung muss die industrielle Übertragung und Anwendung dieser drei Komponenten des Wissensdreiecks vorrangig sein und im Mittelpunkt der Tätigkeit des ETI stehen.
(8) Der Verwaltungsrat des ETI sollte langfristige strategische Innovationsherausforderungen in Europa ermitteln, insbesondere in trans- und/oder interdisziplinären Bereichen (einschließlich bereits auf europäischer Ebene identifizierter Bereiche in den strategischen Forschungsplänen der europäischen Technologieplattformen und gemeinsamen Technologieinitiativen sowie marktnahen Clusterprojekten der zwischenstaatlichen EUREKA-Initiative), und dort transparente, auf Spitzenleistungen ausgerichtete Auswahlverfahren für Wissens- und Innovationsgemeinschaften (Knowledge and Innovation Communities; im Folgenden als "KIC" bezeichnet) durchführen. Dem Verwaltungsrat sollten Mitglieder mit einem ausgewogenen Spektrum an Erfahrungen sowohl in der Wirtschaft als auch im Forschungs-/Hochschulbereich angehören.
(9)Die Freiheit der Hochschulen und Unternehmen sollte im Rahmen des ETI und der KIC gewährleistet sein, so dass diese ihre eigene Unternehmens- und Innovationskultur entwickeln können.
(10)Es bedarf einer Pilotphase, in der eine begrenzte Anzahl von KIC errichtet wird, um die Arbeitsweise des ETI und der KIC angemessen zu bewerten und gegebenenfalls Verbesserungen vorzunehmen. In dieser Pilotphase sollte der Verwaltungsrat des ETI KIC in jenen Bereichen auswählen, die einen Beitrag zur Bewältigung der gegenwärtigen und zukünftigen Herausforderungen in der Europäischen Union - wie Klimawandel, nachhaltige Mobilität, Energieeffizienz oder die nächste Generation der Informations- und Kommunikationstechnologien - leisten können.
(11) Um die Wettbewerbsfähigkeit und die internationale Attraktivität der europäischen Wirtschaft zu steigern und das europäische Innovationsvermögen besser sichtbar zu machen, sollte das ETI durch Förderung der Mobilität der Forscher und der Studierenden in der Lage sein, Partnerorganisationen, Forscher und Studierende aus der ganzen Welt für sich zu gewinnen und mit Organisationen aus Drittländern zusammenzuarbeiten.
(12)Das ETI soll ein Flaggschiff der Innovation und Forschung in Europa sein, so dass es in der Nähe bestehender europäischer Exzellenzzentren und angesehener Hochschulen angesiedelt werden sollte, um den größtmöglichen Nutzen aus den vorhandenen Infrastrukturen zu ziehen.
(13)Zur Steigerung seiner Attraktivität sollte das ETI gemeinsam mit seinen Partnerorganisationen geeignete Strukturen entwickeln, die es Studenten und Hochschulabsolventen ermöglichen, bei führenden Partnerorganisationen innerhalb der KIC Praktika zu absolvieren und/oder eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen.
(14) Das ETI sollte seine Tätigkeit primär im Rahmen von langfristigen strategischen Partnerschaften entfalten, die auf Spitzenleistungen ausgerichtet sind und sich auf inter- und/oder transdisziplinärer Basis mit Themen befassen, die für die europäische Wirtschaft und Gesellschaft von zentraler Bedeutung sind. Diese Partnerschaften ║ sollten vom Verwaltungsrat des ETI ausgewählt und als KIC║ ausgewiesen werden. Die Beziehungen zwischen den rechtlich unabhängigen ETI-Strukturen und ║ KIC sollten durch Vereinbarungen geregelt werden, die die Rechte und Pflichten der KIC festlegen, ein ausreichendes Maß an Koordination gewährleisten und die Mechanismen für die Kontrolle und Evaluierung der Tätigkeiten und Ergebnisse der KIC festschreiben.
(15) Die Bildung muss als wichtiges allerdings oft nicht berücksichtigtes Element umfassender Innovationsstrategien gefördert werden║. Entsprechend sollten die Vereinbarungen zwischen dem ETI und den KIC vorsehen, dass die Befähigungsnachweise der Hochschulen, die Partnerorganisationen der KIC sind, das ETI-Gütezeichen tragen. Das ETI sollte die offizielle Anerkennung der mit dem ETI-Gütezeichen versehenen Befähigungsnachweise innerhalb und außerhalb der Europäischen Union fördern. Alle diese Aktivitäten sollten unbeschadet der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen(4) durchgeführt werden.
(16) Das ETI sollte klare und transparente Leitlinien für die Verwaltung von geistigem und gewerblichem Eigentum erarbeiten, die die Beiträge der verschiedenen Partnerorganisationen der KIC gebührend berücksichtigen, die Nutzung des geistigen und gewerblichen Eigentums unter geeigneten Bedingungen (einschließlich Lizenzierung) begünstigen, geeignete Anreize für das ETI und seine Partner (einschließlich der beteiligten Personen, KIC und Partnerorganisationen) bieten sowie Spin-offs und die Vermarktung fördern. Für Aktivitäten, die aus Mitteln der Rahmenprogramme der Gemeinschaft für Forschung und Technologische Entwicklung finanziert werden, gelten die Bestimmungen dieser Programme.
(17)Im Hinblick auf eine abgestimmte Zusammenarbeit und einen regelmäßigen Meinungsaustausch sollte das ETI für einen regelmäßigen Kontakt zwischen den KIC und der Zivilgesellschaft sorgen.
(18)In die Satzung des ETI sind geeignete Bestimmungen aufzunehmen, die die Haftung, Unabhängigkeit und Transparenz des ETI gewährleisten.█
(19) Um die funktionelle Eigenständigkeit und Unabhängigkeit des ETI zu gewährleisten, sollte es Rechtspersönlichkeit besitzen und seinen Haushalt selbst verwalten können, und seine Einnahmen sollten sich aus einem Beitrag der Gemeinschaft sowie Beiträgen von Mitgliedstaaten, privaten Organisationen, nationalen oder internationalen Einrichtungen bzw. Institutionen sowie den durch die Verwaltung von geistigem und gewerblichem Eigentum selbst erwirtschafteten Einkünften oder Eigenmitteln zusammensetzen. Das ETI sollte sich um einen steigenden Finanzbeitrag von Seiten des privaten Sektors bemühen.
(20) Soweit der Beitrag der Gemeinschaft und etwaige andere Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union betroffen sind, sollte das Haushaltsverfahren der Gemeinschaft Anwendung finden.
(21) Mit dieser Verordnung wird ein Finanzrahmen für den Zeitraum 2008 bis 2013 festgelegt█. Aufgrund von Nummer 14 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(5) können jedoch nach dem Mitentscheidungsverfahren erlassene Rechtsakte des Europäischen Parlaments und des Rates und Rechtsakte des Rates, die die im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union verfügbaren Mittel oder die im Finanzrahmen veranschlagten Mittel überschreiten, erst dann finanziell abgewickelt werden, wenn der Gesamthaushaushaltsplan der Europäischen Union und gegebenenfalls der Finanzrahmen nach dem für jeden dieser Fälle vorgesehenen Verfahren entsprechend geändert worden ist.
(22) Das ETI ist eine von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtung im Sinne des Artikels 185 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6)(im Folgenden als "Haushaltsordnung" bezeichnet)und Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung und sollte für sich eine geeignete Finanzregelung festlegen.
(23) Der Verwaltungsrat des ETI sollte ein fortlaufendes dreijähriges Arbeitsprogramm verabschieden, das von der Kommission daraufhin überprüft werden sollte, ob es die Politik der Gemeinschaft und ihre Instrumente ergänzt; ferner sollte der Verwaltungsrat einen jährlichen Tätigkeitsbericht mit vollständigem Jahresabschluss erstellen, der der Kommission, dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof übermittelt werden sollte.
(24) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sollten berechtigt sein, Stellungnahmen zum Arbeitsprogramm und zum Tätigkeitsbericht des ETI einschließlich des Jahresabschlusses abgeben zu können.
(25)Das ETI ist eine neue Initiative, deren Auswirkungen unsicher und schwer vorhersagbar sind, so dass die Kommission die Funktionsweise und Auswirkungen des ETI regelmäßig einer eingehenden Überprüfung unterziehen, alternative Funktionsmechanismen des ETI in Erwägung ziehen und gegebenenfalls Änderungen dieser Verordnung vorschlagen sollte.
(26)Nachdem der Vorschlag zur Errichtung des ETI nach der Annahme der mehrjährigen Gemeinschaftsprogramme für Ausbildung, Forschung und Innovation im Mitentscheidungsverfahren vorgelegt wurde, sollten die für diese Gemeinschaftsprogramme bereitgestellten Mittel nicht zur Finanzierung des ETI herangezogen werden. Alle in der interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 vorgesehenen Möglichkeiten sollten ausgeschöpft werden.
(27) Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme auf Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und aufgrund des Umfangs und des länderübergreifenden Charakters besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Es wird ein Europäisches Innovations- und Technologieinstitut (im Folgenden als "das ETI" bezeichnet) eingerichtet. Das ETI ist eine Einrichtung im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung und Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffbestimmungen:
(1)
"Innovation": Der Prozess und die Ergebnisse des Prozesses, bei dem neue Ideen hervorgebracht werden, die auf gesellschaftliche und wirtschaftliche Bedürfnisse ausgerichtet sind, so dass daraus neue Produkte, Dienstleistungen oder █Organisationsmodelle entstehen, die erfolgreich in bestehende Märkte eingeführt werden oder zur Schaffung neuer Märkte führen.
(2)
"Wissens- und Innovationsgemeinschaften ("KIC")": █ eine rechtlich unabhängige Partnerschaft zwischen Hochschulen, Forschungsstellen, Unternehmen und anderen Innovationsakteuren in der Form eines strategischen Netzwerks mit einem gemeinsamen mittel- bis langfristigen Innovationsprogramm zur Erreichung der Ziele des ETI.
(3)"Teilnehmender Staat": ein Mitgliedstaat oder jedes andere Land, das ein Abkommen mit der Gemeinschaft bezüglich des ETI geschlossen hat.
(4)
"Hochschule": Jede Art von Hochschuleinrichtung, an der anerkannte akademische Grade bzw. anerkannte Hochschulabschlüsse erworben werden können, unabhängig von der Bezeichnung der Einrichtung im nationalen Kontext.
(5)
"Forschungseinrichtung": Öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche juristische Person, zu deren Hauptaufgaben Forschung oder technologische Entwicklung zählen.
(6)
"Partnerorganisation": Jede Art von Organisation, die Mitglied einer KIC ist; hierzu zählen insbesondere Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Unternehmen aus dem öffentlichen oder dem privaten Sektor, regionale und lokale Behörden, Stiftungen.
(7)
"Partnerschaft": Eine Gruppe potenzieller Partnerorganisationen, die sich zusammengefunden hat, um den Status einer KIC zu erhalten.
(8)
"Befähigungsnachweise": von den teilnehmenden Hochschulen nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulprogramms verliehene Diplome, Zeugnisse oder sonstige Auszeichnungen.
Artikel 3
Ziel
Das Ziel des ETI besteht darin, die Innovationskapazität der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zu verstärken und damit die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu verbessern und zu einem nachhaltigen Wirtschaftswachstum beizutragen. Zu diesem Zweck fördert und koordiniert das ETI Innovation, Forschung und Hochschulbildung auf höchstem Niveau.
Artikel 4
Aufgaben
(1) Zur Erreichung seines Ziels erfüllt das ETI die folgenden Aufgaben:
█
a)
Festlegung der prioritären Bereiche;
b)
Sensibilisierung potenzieller Partnerorganisationen und Förderung ihrer Teilnahme an den Tätigkeiten;
c)
Auswahl und Benennung von KIC in den prioritären Bereichen█, angemessene Unterstützung der KIC, Durchführung geeigneter Qualitätskontrollmaßnahmen, kontinuierliche Überwachung und regelmäßige Evaluierung der Aktivitäten der KIC, sowie angemessene Koordinierung der verschiedenen KIC;
d)
Mobilisierung der erforderlichen Mittel aus öffentlichen und privaten Quellen und Einsatz der Ressourcen gemäß den Vorgaben dieser Verordnung; insbesondere strebt das ETI an, einen erheblichen und zunehmenden Anteil seines Haushalts aus privaten Finanzbeiträgen und ausdurchseine eigenen Tätigkeitenerwirtschaftete Einnahmen aufzubringen ;
e)
Förderung der Anerkennung der Befähigungsnachweise, die von Hochschulen, die Partnerorganisationen in einer KIC sind ausgestellt werden und mit dem ETI-Gütezeichen versehen sind in den Mitgliedstaaten.
f)
Förderung der Verbreitung vorbildlicher Verfahren zur Integration von Innovation, Hochschulbildung und Forschung zur Entwicklung einer gemeinsamen Innovationskultur mit einem intensiven Wissenstransfer;
g)
Bestreben, eine weltweit führende Einrichtung für Spitzenleistungen in Innovation, Hochschulbildung und Forschung zu werden;
h)
Gewährleistung von Komplementarität und Synergien zwischen den Tätigkeiten des ETI und anderen Gemeinschaftsprogrammen;
i)
Ergänzung bestehender nationaler und regionaler Politiken, Instrumente und Netzwerke im Bereich der Innovation, Forschung und Hochschulbildung in Europa.
(2) Das ETI kann eine Stiftung (im Folgenden als "ETI-Stiftung" bezeichnet) gründen, die das Ziel verfolgt, die Aktivitäten des ETI zu fördern und zu unterstützen.
█
Artikel 5
Wissens- und Innovationsgemeinschaften
(1) Die KIC haben insbesondere folgende Aufgaben:
a)
innovationsorientierte Aktivitäten und Investitionen in angemessenem Umfang mit einem europäischen Mehrwert und einer Forschungs- und Hochschulbildungsdimension bei gleichzeitiger Förderung der Verbreitung und Nutzung von Ergebnissen;
b)
technologische, innovationsorientierte undauf den Ergebnissen der europäischen und der nationalen Forschung aufbauende Spitzenforschung in Bereichen█ von zentralem wirtschaftlichem und gesellschaftlichem Interesse, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit Europas zu verbessern;
c)
Aus- und Weiterbildungsaktivitäten auf Master- und Promotionsebene gemäß Artikel 8 in Bereichen, die den künftigen Bedürfnissen der europäischen Wirtschaft entsprechen und die Entwicklung ║innovationsorientierter Kompetenzen, die Verbesserung von Managementkompetenzen und unternehmerischen Fähigkeiten sowie die Mobilität der Forscher fördern;
d)
die Verbreitung vorbildlicher Verfahren im Innovationssektor mit Schwerpunkt auf dem ║ Aufbau von Kooperationen █zwischen den Hochschulen, der Forschung und den Unternehmen.
(2) Die KIC genießen eine weit reichende Autonomie bei der Festlegung ihrer internen Organisation und Zusammensetzung sowie ihres konkreten Arbeitsprogramms und ihrer Arbeitsmethoden.
(3) Die KIC bemühen sich um Offenheit gegenüber Partnerorganisationen, wo dies der Partnerschaft einen Mehrwert bringt.
(4)Die KIC sind rechtlich unabhängig vom ETI. Die Beziehung zwischen dem ETI und den einzelnen KIC beruht auf einer vertraglichen Vereinbarung.
(5)Jede KIC legt dem Verwaltungsrat des ETI ein Arbeitsprogramm zur Billigung vor.
(6) Einer KIC können Partnerorganisationen aus Drittländern angehören, sofern diese Organisationen einen positiven Beitrag zur Erreichung der Ziele der KIC leisten können.
Artikel 6
Auswahl der KIC
(1)Eine Partnerschaft wird vom ETI in einem wettbewerblichen, offenen und transparenten Verfahren für die Bildung einer KIC ausgewählt und benannt. Das ETI nimmt detaillierte Spezifikationen und Bedingungen für die Auswahl der KIC an, die auf den Grundsätzen der Exzellenz und dem Innovationsvermögen beruhen, und veröffentlicht diese, und an dem Auswahlverfahren nehmen externe und unabhängige Experten teil.
(2)Bei der Auswahl der KIC werden gemäß dem in Absatz 1 genannten Grundsatz der Exzellenz insbesondere die folgenden Kriterien berücksichtigt:
a)
das bestehende und potenzielle Innovationsvermögen innerhalb der Partnerschaft, potenzielle Spitzenleistungen in Innovation, Hochschulbildung und Forschung sowie vor allem die Fähigkeit zur Einbeziehung dieser Faktoren in die Tätigkeiten;
b)
die Fähigkeit der Partnerschaft zur Erreichung der in der strategischen Innovationsagenda festgelegten Ziele gemäß Artikel 28;
c)
die Fähigkeit der Partnerschaft zur Gewährleistung einer nachhaltigen und langfristigen Finanzierung einschließlich nennenswerter finanzieller Verpflichtungen des Privatsektors;
d)
die Beteiligung an einer Partnerschaft mit Partnerorganisationen, die in der Forschung, Hochschulbildung und Innovation tätig sind und zwar mindestens von einer Hochschule und einem Privatunternehmen;
e)
gegebenenfalls ein Plan für die Verwaltung von geistigem und gewerblichem Eigentum, der auf das betreffende Fachgebiet abgestimmt ist und mit den Grundsätzen und Leitlinien des ETI für die Verwaltung von geistigem und gewerblichem Eigentum im Einklang steht;
f)
die Einbeziehung des Privatsektors, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen, und des Finanzsektors sowie die Zusammenarbeit mit ihnen;
g)
Maßnahmen zur Unterstützung der Gründung von Start-ups und Spin-offs;
h)
die Fähigkeit der Partnerschaft zu Kontakten mit anderen Organisationen und Netzwerken außerhalb der KIC zum Austausch von vorbildlichen Verfahren und Spitzenleistungen.
(3)Gemäß dem in Absatz 1 genannten Grundsatz der Exzellenz besteht eine jede KIC aus mindestens drei Partnerorganisationen, die aus mindestens zwei teilnehmenden Ländern stammen und voneinander unabhängig sind im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013)(7).
(4)Eine KIC kann mit Genehmigung des Verwaltungsrats des ETI eine Partnerorganisation umfassen, die nicht in einem teilnehmenden Land angesiedelt sind.
Artikel 7
Pilotphase
(1)Spätestens am ...(8) wählt und benennt das ETI zwei oder drei KIC gemäß den Bestimmungen von Artikel 6.
(2)Das ETI kann nach Annahme seiner ersten strategischen Innovationsagenda gemäß Artikel 28 weitere KIC auswählen.
Artikel 8
Befähigungsnachweise
(1) Die zwischen dem ETI und den KIC zu schließenden Vereinbarungen sehen vor, dass die Befähigungsnachweise, die die KIC in den Fachgebieten verleihen, in denen sie Hochschulbildungs-, Forschungs- und Innovationsaktivitäten nachgehen, mit dem ETI-Gütezeichen versehen sind.
(2) Das ETI fordert die █an einer KICteilnehmenden Partnerhochschulen auf, gemeinsame Befähigungsnachweise zu verleihen, die das integrierte Konzept der KIC widerspiegeln. Befähigungsnachweise, die nur von einer Hochschule verliehen werden, sowie doppelte oder mehrfache Befähigungsnachweise sind jedoch ebenfalls möglich.
(3) Die Mitgliedstaaten kooperieren bei der Anerkennung der von den an den KIC beteiligten Hochschulen ausgestellten und mit dem ETI-Gütezeichen versehenen Befähigungsnachweise unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG.
(4)Die Partner innerhalb einer KIC tragen zur Ausrichtung der Lehre und Forschung in den im Rahmen der Strategien des Verwaltungsausschusses des ETI erfassten Fachgebieten und Sektoren bei.
Artikel 9
Mobilität von Forschern und Studenten
(1)Mit seinen Tätigkeiten fördert das ETI die Mobilität im europäischen Hochschulbildungsraum gemäß den Vereinbarungen im Rahmen des Bologna-Prozesses.
(2)Die Übertragbarkeit der für die KIC-Tätigkeiten bestimmten Finanzhilfen, insbesondere der den Forschern und Studenten gewährten Finanzhilfen, wird gewährleistet.
Artikel 10
Unabhängigkeit des ETI und Kohärenz mit den Maßnahmen der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und auf zwischenstaatlicher Ebene
(1) Das ETI geht seiner Tätigkeit unabhängig von nationalen Behörden und jeglicher Einflussnahme von außen nach. █
(2) Die Tätigkeiten des ETI und der KIC sind auf die anderen Maßnahmen und Instrumenten auf Gemeinschaftsebene, insbesondere in den Bereichen Innovation, Forschung und Hochschulbildung, abgestimmt.
(3) Darüber hinaus trägt das ETI auch Strategien und Initiativen auf regionaler, nationaler und zwischenstaatlicher Ebene angemessen Rechnung, um vorbildliche Verfahren, bewährte Konzepte und vorhandene Ressourcen zu nutzen.
Artikel 11
Die Organe des ETI
(1) Die Organe des ETI sind:
a)
der Verwaltungsrat, der sich aus hochrangigen Mitgliedern mit Erfahrung in den Bereichen Innovation, Wirtschaft, Forschung und Hochschulbildung zusammensetzt. Er ist zuständig für die Lenkung der Tätigkeiten des ETI, für die Auswahl, Benennung und Evaluierung der KIC sowie für alle weiteren strategischen Entscheidungen;
b)
der Exekutivausschuss, der die Arbeit des ETI überwacht und in der Zeit zwischen den Sitzungen des Verwaltungsrats die erforderlichen Entscheidungen trifft;
c)
der Direktor, der für die Verwaltung und das Finanzmanagement zuständig ist und hierfür dem Verwaltungsrat gegenüber rechenschaftspflichtig ist; er ist der gesetzliche Vertreter des ETI;
d)
gegebenenfalls eine interne Prüfstelle, die den Verwaltungsrat und den Direktor in folgenden Angelegenheiten berät: Verwaltung und Finanzmanagement, Kontrollstrukturen innerhalb des ETI, Organisation der finanziellen Beziehungen zu den KIC sowie alle sonstigen Fragen, mit denen die Prüfstelle vom Verwaltungsrat betraut wird.
(2) Die Kommission kann Beobachter benennen, die an den Sitzungen des Verwaltungsrats und des Exekutivausschusses █teilnehmen.
Artikel 12
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
(1)Der Verwaltungsrat umfasst sowohl ernannte Mitglieder, die ein ausgewogenes Verhältnis von unternehmerischer Erfahrung, akademischer Erfahrung und Erfahrung in der Forschung widerspiegeln (im Folgenden: "ernannte Mitglieder"), als auch gewählte Mitglieder aus den Reihen des Innovations-, Forschungs-, Lehr-, Technik- und Verwaltungspersonals, der Studierenden und Doktoranden des ETI und der KIC (im Folgenden: "repräsentative Mitglieder").
(2)Der Verwaltungsrat hat 21 ernannte Mitglieder. Unbeschadet der Regelung nach Absatz 4 beträgt ihre Amtszeit sechs Jahre und ist nicht verlängerbar. Sie werden von der Kommission gemäß einem transparenten Verfahren ernannt, wobei dem Europäischen Parlament und dem Rat ein Bericht über das Auswahlverfahren zu übermitteln ist.
(3)Bei der Ernennung der ernannten Mitglieder achtet die Kommission auf ein ausgewogenes Verhältnis von unternehmerischer Erfahrung, akademischer Erfahrung und Forschungserfahrung und von Frauen und Männern und berücksichtigt die Bereiche Innovation, Forschung und Ausbildung innerhalb der Europäischen Union.
(4)Alle zwei Jahre wird ein Drittel der ernannten Mitglieder ausgewechselt. Die Mitglieder, deren Amtszeit nach dem zweiten bzw. nach dem vierten Jahr nach der ersten Bestellung des Verwaltungsrats endet, werden per Los bestimmt.
(5)Der Verwaltungsrat hat vier repräsentative Mitglieder. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre und kann einmal verlängert werden. Ihre Amtszeit endet, wenn sie das ETI oder eine KIC verlassen. Für die Dauer ihrer verbleibenden Amtszeit werden sie nach demselben Verfahren ersetzt.
(6)Die Bedingungen und Modalitäten für die Wahl und Ersetzung der repräsentativen Mitglieder werden auf Vorschlag des Direktors vom Verwaltungsrat genehmigt, bevor die erste KIC errichtet ist. Sie sollen eine angemessene Repräsentativität der Diversität von ETI und KIC sicherstellen und deren Entwicklung Rechnung tragen.
(7)Falls ein Mitglied des Verwaltungsrats nicht bis zum Ende seiner Amtszeit im Amt bleiben kann, wird für die verbleibende Amtszeit ein Stellvertreter ernannt oder gewählt, und zwar nach demselben Verfahren, nach dem das ausgeschiedene Mitglied ernannt bzw. gewählt wurde.
Artikel 13
Aufgaben des Verwaltungsrats
(1)Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln völlig unabhängig im Interesse des ETI und setzen sich in völliger Unabhängigkeit für dessen Ziele, Aufgaben, Identität und Kohärenz ein.
(2)Zu den Aufgaben des Verwaltungsrats zählen insbesondere:
a)
die Festlegung der Bereiche, in denen KIC eingerichtet werden sollen;
b)
die Genehmigung der im dreijährigen fortlaufenden Arbeitsprogramm festgelegten ETI-Strategie;
c)
die Genehmigung des Haushalts, des Jahresabschlusses, der Bilanz und des jährlichen Tätigkeitsberichts auf der Grundlage des Vorschlags eines Direktors;
d)
die Verabschiedung strenger, transparenter und benutzerfreundlicher Verfahren zur Auswahl der KIC. Diese Verfahren umfassen eine Evaluierung durch externe Sachverständige und betreffen die Beziehungen zwischen dem ETI und den KIC;
e)
die Auswahl und Benennung einer Partnerschaft als KIC bzw. gegebenenfalls der Widerruf der Benennung;
f)
die Sicherstellung der kontinuierlichen Evaluierung der Tätigkeiten der KIC auf der Grundlage im Voraus festgelegter klarer Kriterien;
g)
die Verabschiedung seiner Geschäftsordnung sowie einer Geschäftsordnung des Exekutivausschusses;
h)
die Festlegung einer angemessenen Vergütung für die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Exekutivausschusses im Einvernehmen mit der Kommission, wobei diese Vergütungen an den in den Mitgliedstaaten üblichen Zahlungen auszurichten sind;
i)
die Verabschiedung eines Verfahrens zur Wahl der Mitglieder des Exekutivausschusses, gegebenenfalls der internen Prüfstelle und des Direktors;
j)
die Ernennung und gegebenenfalls Entlassung des Direktors, die Ernennung des Rechnungsführers des EIT und der Mitglieder des Exekutivausschusses, sowie gegebenenfalls der Mitglieder der internen Prüfstelle;
k)
die Ausübung der Disziplinargewalt über den Direktor;
l)
gegebenenfalls die Einsetzung beratender Gruppen auch für einen begrenzten Zeitraum;
m)
die globale Förderung des ETI, um dessen Anziehungskraft zu vergrößern und es zu einem "internationalen Akteur" für Spitzenleistungen in den Bereichen Innovation, Forschung und Hochschulbildung zu machen;
n)
die Verabschiedung eines Verhaltenskodex bei Interessenkonflikten;
o)
die Festlegung von Grundsätzen und Leitlinien für die Verwaltung von Rechten an geistigem und gewerblichem Eigentum;
p)
die Genehmigung der zwischen den Partnerorganisationen in den KIC- getroffenen Vereinbarungen über Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum;
q)
die Entscheidung darüber, ob eine interne Prüfstelle im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(9) eingesetzt wird.
(3)Der Verwaltungsrat kann bestimmte Aufgaben an den Exekutivausschuss übertragen.
(4)Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden aus den Reihen der ernannten Mitglieder. Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt drei Jahre und kann einmal verlängert werden.
Artikel 14
Arbeitsweise des Verwaltungsrats
(1)Der Verwaltungsrat beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.
Beschlüsse gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a, b, c, d, e und j sowie Artikel 13 Absatz 4 erfordern jedoch eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder.
(2)Der Verwaltungsrat tritt mindestens drei Mal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen; eine außerordentliche Sitzung kann vom Vorsitzenden oder auf Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder einberufen werden.
(3)Während einer Übergangszeit bis zur Wahl der repräsentativen Mitglieder nach Einrichtung der ersten KIC setzt sich der Verwaltungsrat ausschließlich aus ernannten Mitgliedern zusammen.
Artikel 15
Der Exekutivausschuss
(1)Der Exekutivausschuss umfasst fünf Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden des Verwaltungsrats, der den Vorsitz im Exekutivausschuss führt.
Die vier übrigen Mitglieder werden vom Verwaltungsrat aus den Reihen der ernannten Mitglieder ausgewählt.
(2)Der Exekutivausschuss tritt regelmäßig auf Einberufung durch den Vorsitzenden oder auf Antrag des Direktors zusammen.
(3) Der Exekutivausschuss beschließt mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder.
(4)Der Exekutivausschuss
a)
bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrats vor;
b)
überwacht die Durchführung des fortlaufenden dreijährigen Arbeitsprogramms des ETI;
c)
überwacht das Auswahlverfahren für die KIC;
d)
trifft alle Beschlüsse, die der Verwaltungsrat an ihn delegiert.
Artikel 16
Der Direktor
(1)Der Direktor ist eine Persönlichkeit mit Fachkompetenz und hohem Ansehen in den Tätigkeitsbereichen des ETI. Er wird vom Verwaltungsrat für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt. Der Verwaltungsrat kann diese Amtszeit einmal um vier Jahre verlängern, wenn dies seiner Ansicht nach den Interessen des ETI am besten dient.
(2)Der Direktor ist für die Geschäftsführung des ETI verantwortlich und ist dessen gesetzlichen Vertreter. Er ist dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig, dem er kontinuierlich über den Stand der Tätigkeit des ETI Bericht erstattet.
(3)Der Direktor hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)
Unterstützung des Verwaltungsrats und des Exekutivausschusses bei ihrer Arbeit und Führung der Sekretariatsgeschäfte für deren Sitzungen;
b)
Ausarbeitung des Strategie- und des Haushaltsentwurfs des ETI zur Vorlage beim Verwaltungsrat durch den Exekutivausschuss;
c)
Durchführung des Auswahlverfahrens für die KIC und Vorkehrungen dafür, dass die einzelnen Phasen des Auswahlverfahrens transparent und objektiv durchgeführt werden;
d)
Organisation und Verwaltung der Tätigkeiten des ETI;
e)
Sicherstellung der Durchführung effizienter Verfahren zur Überwachung und Evaluierung der Erfüllung der Aufgaben des ETI gemäß Artikel 29;
f)
Übernahme der Verantwortung für Verwaltungs- und Finanzangelegenheiten einschließlich der Ausführung des Haushaltsplans des ETI, wobei er den Empfehlungen der internen Prüfstelle gebührend Rechnung trägt;
g)
Übernahme der Verantwortung für alle Personalangelegenheiten;
h)
Ausarbeitung des fortlaufenden dreijährigen Arbeitsprogramms und des jährlichen Tätigkeitsberichts des ETI und deren Vorlage beim Verwaltungsrat;
i)
Vorlage des Entwurfs des Jahresabschlusses und der Bilanz bei der internen Prüfstelle und dann beim Verwaltungsrat über den Exekutivausschuss;
j)
Vorkehrungen dafür, dass das ETI seinen Verpflichtungen aus den von ihm geschlossenen Verträgen und Vereinbarungen nachkommt;
k)
Bereitstellung aller Informationen, die der Exekutivausschuss und der Verwaltungsrat zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigen.
Artikel 17
Personal des ETI
(1)Das Personal des ETI wird direkt vom ETI im Rahmen befristeter Arbeitsverträge eingestellt. Für den Direktor und das Personal des ETI gelten die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.
(2)Die Mitgliedstaaten oder andere Arbeitgeber können Experten für einen begrenzten Zeitraum an das ETI abstellen.
Der Verwaltungsrat erlässt Bestimmungen für die Abstellung von Experten der Mitgliedstaaten und anderer Arbeitgeber an das ETI, in denen deren Rechte und Pflichten festgelegt werden.
(3)Das ETI übt in Bezug auf sein Personal die Befugnisse der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde aus.
(4)Jeder Bedienstete kann zum vollen oder teilweisen Ersatz eines Schadens herangezogen werden, den das ETI durch seine schwerwiegende Verfehlung in Ausübung oder im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Dienstpflichten erlitten hat.
Artikel 18
Grundsätze der Organisation und Verwaltung der KIC
(1)Der Verwaltungsrat erlässt Leitlinien, auf denen die Bedingungen für Vereinbarungen mit den KIC sowie die Finanzierung, Überwachung und Evaluierung ihrer Tätigkeit beruhen. Diese Leitlinien werden veröffentlicht, bevor das Verfahren zur Auswahl der KIC beginnt.
(2)Der Verwaltungsrat gibt insbesondere Leitlinien für folgende Bereiche vor:
a)
Überwachung und Evaluierung der KIC und der Beteiligung des ETI an deren Leitung;
b)
Integration der Unternehmensdimension in die Forschungs- und Hochschullehrtätigkeit, einschließlich Planung und Durchführung von Ausbildungs-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten; Mobilität von Personal und Studierenden/Wissenschaftlern zwischen Unternehmen und Hochschulen/Forschung; Bereitstellung von Ausbildungsinhalten, in denen Unternehmens-, Management- und Innovationsaspekte zur Geltung kommen; gemeinsame Nutzung der Ergebnisse und der Einnahmen aus Ergebnissen der Zusammenarbeit der Partner; Verbreitung von Ergebnissen und bewährten Verfahren bei Organisationen, mit denen keine Partnerschaft besteht, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen;
c)
Maßnahmen, die bewirken, dass die Lehrpläne und internen Verfahren unternehmerisches und innovationsorientiertes Denken fördern.
(3)Im Rahmen ihrer Vereinbarung mit dem ETI können die KIC ihre interne Organisation sowie ihren Zeitplan und ihre Arbeitsmethoden weitgehend selbst bestimmen.
Artikel 19
Grundsätze für die Evaluierung und Überwachung der KIC
Das ETI organisiert eine kontinuierliche Überwachung und regelmäßige unabhängige Evaluierungen der Ergebnisse jeder KIC. Diese Evaluierungen beruhen auf bewährter Verwaltungspraxis und ergebnisorientierten Parametern; überflüssige formale und verfahrenstechnische Aspekte werden vermieden.
Artikel 20
Laufzeit, Verlängerung und Kündigung einer KIC
(1)Je nach den Ergebnissen der regelmäßigen Evaluierungen und der Besonderheiten des jeweiligen Bereichs besteht eine KIC in der Regel für einen Zeitraum von 7 bis 15 Jahren.
(2)Der Verwaltungsrat kann ausnahmsweise beschließen, die Laufzeit einer KIC über den ursprünglich festgelegten Zeitraum hinaus zu verlängern, wenn dies die beste Möglichkeit ist, das Ziel des ETI zu erreichen.
(3)Falls bei der Evaluierung einer KIC unzulängliche Ergebnisse festgestellt werden, trifft der Verwaltungsrat geeignete Maßnahmen wie die Verringerung, Änderung oder Zurücknahme der finanziellen Unterstützung einer KIC oder die Kündigung der mit einer KIC getroffenen Vereinbarung abgeschlossen.
Artikel 21
Auflösung des ETI
Im Fall der Auflösung des ETI erfolgt die Abwicklung unter Aufsicht der Kommission gemäß den geltenden Rechtsvorschriften. Die Vereinbarungen mit den KIC und der Rechtsakt zur Einrichtung der ETI-Stiftung enthalten einschlägige Vorschriften für diesen Fall.
Artikel 22
Verwaltung von geistigem und gewerblichem Eigentum
(1) Das ETI verabschiedet █Leitlinien für den Umgang mit den Rechten an geistigem und gewerblichem Eigentum║, unter anderem auf der Grundlage der Grundsätze in Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006.
(2)Auf der Grundlage dieser Leitlinien treffen die Partnerorganisationen einer jeden KIC untereinander eine Vereinbarung über die Verwaltung von Rechten am geistigen und gewerblichen Eigentum und ihre Nutzung. Diese Vereinbarung muss vom Verwaltungsrat genehmigt werden.
Artikel 23
Rechtsstellung
(1) Das ETI besitzt Rechtspersönlichkeit. Es genießt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach den nationalen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben oder veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
(2) Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf das ETI Anwendung.
Artikel 24
Haftung
(1) Für die Erfüllung seiner Verpflichtungen ist ausschließlich das ETI haftbar.
(2) Die vertragliche Haftung des ETI unterliegt den einschlägigen Bestimmungen des jeweiligen Vertrags sowie den auf diesen Vertrag Anwendung findenden Rechtsvorschriften.
Vom ETI abgeschlossene Verträge müssen vorsehen, dass in Streitfällen der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet.
(3) In Bezug auf die außervertragliche Haftung leistet das ETI gemäß den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, Ersatz für Schäden, die es oder seine Bediensteten in Ausübung ihres Amtes verursacht haben.
Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Ersatz für solche Schäden ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig.
(4) Alle Zahlungen des ETI, die der Deckung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Haftung dienen, sowie die damit zusammenhängenden Kosten und Ausgaben gelten als Ausgaben des ETI und werden aus den Mitteln des ETI bestritten.
Artikel 25
Transparenz und Zugang zu Dokumenten
(1) Das ETI sorgt dafür, dass seine Tätigkeiten und die der KCI mit einem hohen Maß an Transparenz ausgeführt werden. Das ETI richtet hierzu insbesondere eine mehrsprachige, allgemein und kostenfrei verfügbare Website ein, auf der Informationen über die Tätigkeit des ETI und der einzelnen KIC abgerufen werden können.
(2) Das ETI veröffentlicht und übermittelt der Haushaltsbehörde
a)
seine Geschäftsordnung
b)
sein fortlaufendes dreijähriges Arbeitsprogramm sowie seinen jährlichen Tätigkeitsbericht.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dürfen weder das ETI noch die KCI in ihrem Besitz befindliche Informationen, für die eine vertrauliche Behandlung beantragt wurde und gerechtfertigt ist, ║ an Dritte weitergeben.
(4) Die Mitglieder der Organe des ETI unterliegen der Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Artikel 287 des Vertrags.
Die vom ETI in Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung zusammengetragenen Informationen unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001. des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(10)
(5) Für die im Besitz des ETI befindlichen Dokumente gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(11). Der Verwaltungsrat erlässt binnen sechs Monaten nach Einrichtung des ETI Bestimmungen zur Durchführung der genannten Verordnung.
Artikel 26
Ressourcen
(1) Die Finanzierung des ETI und der KIC erfolgt █durch:
a)
Beiträge von Unternehmen bzw. sonstigen privaten Organisationen, vorzugsweise von Unternehmen, die Partner in einer KIC sind;
b)
Beiträge aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß Artikel 30 sowie ungenutzte Mittel, die andernfalls den Mitgliedstaaten zurückgezahlt werden würden; im Falle des Rückgriffs auf die Strukturfonds werden die Entscheidungen von den jeweiligen Mitgliedstaaten, regionalen oder lokalen Körperschaften bzw. Verwaltungsbehörden getroffen;
c)
Beiträge von teilnehmenden Staaten, von Drittstaaten oder von öffentlichen Stellen dieser Staaten;
d)
Zuwendungen, Schenkungen und Beiträge von Einzelpersonen, Institutionen, Stiftungen oder sonstigen nationalen Einrichtungen;
e)
Einnahmen, die aus seinen eigenen Tätigkeiten erwirtschaftet werden, einschließlich Lizenzgebühren aus Rechten an geistigem und gewerblichem Eigentum sowie Mitteln, die von der ETI-Stiftung verwaltet werden;
f)
Beiträge █von internationalen Einrichtungen oder Institutionen.
g)
Darlehen und Beiträge der Europäischen Investitionsbank.
Dies schließt auch Sachleistungen ein.
(2) Beantragen die KIC oder ihre Partnerorganisationen direkt Hilfen im Rahmen von Gemeinschaftsprogrammen (einschließlich der Fazilität zur Finanzierung auf Risikoteilungsbasis), stellt die Kommission sicher, dass diese Anträge auf keinen Fall gegenüber anderen Anträgen bevorzugt werden. Derartige Hilfen sind nicht für Maßnahmen zu gewähren, die bereits aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden.
(3)Es werden keine Mittel des Siebten Rahmenprogramms der Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration, des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation sowie des Programms für lebenslanges Lernen zur Deckung der direkt mit der Errichtung und/oder dem Betrieb des ETI oder der KIC verbundenen Kosten zur Verfügung gestellt.
Artikel 27
Planung und Tätigkeitsbericht
(1) Das ETI nimmt Folgendes an:
a)
ein fortlaufendes dreijähriges Arbeitsprogramm mit einer Erklärung zu den zentralen Prioritäten des ETI und den geplanten Vorhaben, einschließlich einer Vorausschätzung des Finanzbedarfs mit Angabe der Finanzierungsquellen. Das Arbeitsprogramm muss mit den verfügbaren finanziellen und personellen Ressourcen vereinbar sein;
b)
bis zum 30. Juni jedes Jahres einen Tätigkeitsbericht. Der Bericht beschreibt die im vorangegangenen Kalenderjahr vom ETI durchgeführten Tätigkeiten und bewertet deren Ergebnisse anhand der vorgegebenen Ziele und des dafür festgelegten Zeitplans; er enthält ferner Angaben zu den mit der jeweiligen Tätigkeit verbundenen Risiken, zur Nutzung der verfügbaren Ressourcen und zur allgemeinen Funktionsweise des ETI. █
(2) Das ETI legt das fortlaufende dreijährige Arbeitsprogramm und den jährlichen Tätigkeitsbericht der Kommission, dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen zur Information vor.
█
(3)Die Rechnungslegung und Rechnungsführung des ETI steht im Einklang mit den Grundregeln der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002.
Artikel 28
Strategische Innovationsagenda
(1)Bis spätestens 31. Dezember 2011 und anschließend alle sieben Jahre arbeitet das ETI eine siebenjährige strategische Innovationsagenda (im Folgenden als "SIA" bezeichnet) aus und übermittelt sie der Kommission.
(2)Die SIA nennt die langfristigen strategischen Prioritäten des ETI in Bereichen von maßgeblichem wirtschaftlichem und gesellschaftlichem Interesse, in denen Innovationen wahrscheinlich langfristig auf EU-Ebene den größten Mehrwert bringen. In den dreijährigen Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 27 wird eine konkretere und genauere Strategie festgelegt, so dass das ETI auf interne und externe Entwicklungen in relevanten Bereichen wie Wissenschaft, Technologie, Innovation und verwandten Bereichen reagieren kann.
(3)In der SIA werden die Ergebnisse der Überwachung und Evaluierung des ETI und der KIC gemäß Artikel 29 berücksichtigt.
(4)Die SIA enthält eine Schätzung des Bedarfs an Mitteln und Ressourcen zur langfristigen Entwicklung und Finanzierung des ETI.
(5)Das Europäische Parlament und der Rat nehmen auf Vorschlag der Kommission die SIA gemäß Artikel 251 des Vertrags an.
Artikel 29
Evaluierung des ETI
(1) Das ETI sorgt dafür, dass seine Tätigkeiten, einschließlich der über die KIC durchgeführten Tätigkeiten, Gegenstand einer fortlaufenden Überwachung und einer regelmäßigen unabhängigen Evaluierung sind, um eine größtmögliche Qualität der Ergebnisse und eine möglichst effiziente Ressourcennutzung zu gewährleisten. Das ETI legt der Haushaltsbehörde jährlich alle Informationen vor, die für die Ergebnisse des Evaluierungsverfahrens relevant sind.
(2) Bis spätestens 31. Dezember 2010 und anschließend alle sieben Jahre führt die Kommission eine Evaluierung des ETI durch. Diese stützt sich auf eine unabhängige externe Evaluierung und dient der Überprüfung, inwieweit das ETI seine Aufgaben erfüllt. In die Evaluierung werden sämtliche Tätigkeiten des ETI und der KIC einbezogen; geprüft werden die Auswirkungen, die Wirksamkeit, Nachhaltigkeit, Effizienz und Relevanz der durchgeführten Tätigkeiten sowie ihr Bezug zur Gemeinschaftspolitik. Dabei werden die Standpunkte der Stakeholder auf europäischer und nationaler Ebene berücksichtigt.
(3)Die Kommission übermittelt die Ergebnisse der Evaluierung sowie gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen.
(4) Der Verwaltungsrat trägt den Evaluierungsergebnissen in den Programmen und Aktivitäten des ETI angemessen Rechnung.
Artikel 30
Mittelbindungen
Die veranschlagte Finanzausstattung der Gemeinschaft für die Durchführung dieser Verordnung in dem am 1. Januar 2008 beginnenden Sechsjahreszeitraum beläuft sich auf 308700 000. EUR vorbehaltlich der Zustimmung der beiden Teile der Haushaltsbehörde gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung, und insbesondere deren Abschnitt C und Nummer 47. Die jährlichen║ Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.
Artikel 31
Aufstellung und Verabschiedung des Jahreshaushalts
(1) Die Ausgaben des ETI umfassen die Bezüge des Personals, Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben sowie die Betriebskosten. Die Verwaltungsausgaben bleiben auf ein Mindestmaß beschränkt.
(2) Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(3) Der Direktor erstellt einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des ETI für das folgende Haushaltsjahr und übermittelt diesen an den Verwaltungsrat.
(4) Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.
(5) Der Verwaltungsrat verabschiedet den Voranschlag zusammen mit dem vorläufigen fortlaufenden dreijährigen Arbeitsprogramm und den Entwurf eines Stellenplans und übermittelt beides bis zum 31. März an die Kommission.
(6)Die Kommission übermittelt den Voranschlag der Haushaltsbehörde zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union.
(7) Auf Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für den Stellenplan und den Finanzbeitrag aus dem Gesamthaushaltsplan für erforderlich erachteten Ansätze in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß Artikel 272 des Vertrags beiden Teilen der Haushaltsbehörde unterbreitet.
(8) Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Finanzbeitrag für das ETI. Die Haushaltsbehörde beschließt den Stellenplan.
(9) Der Haushalt des ETI wird vom Verwaltungsrat angenommen. Er wird dann endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Gegebenenfalls wird er entsprechend angepasst.
(10)Der Verwaltungsrat unterrichtet die beiden Teile der Haushaltsbehörde möglichst frühzeitig über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Mittelausstattung des ETI haben können, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er setzt die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis.
(11) Alle umfangreicheren Änderungen am Haushalt des ETI müssen von der Haushaltsbehörde beschlossen werden.
Artikel 32
Ausführung und Kontrolle des Haushalts
(1) Die Finanzregelungen für das ETI werden nach Konsultation der Kommission vom Verwaltungsrat angenommen. Diese dürfen nicht von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 abweichen.
(2) Der Direktor führt den Haushaltsplan des ETI aus.
(3) Die Rechnungen des ETI werden mit den Rechnungen der Kommission konsolidiert.
(4))Das ETI unterliegt denselben Haushaltskontrollregeln wie die anderen Einrichtungen der Europäischen Union.
(5)Der Rechnungshof führt seine Kontrolle im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 durch.
(6) Das Europäische Parlament erteilt auf Empfehlung des Rates vor dem 30. April des Jahres n+2 die Entlastung für das Jahr n, und zwar dem Direktor in Bezug auf die Ausführung des Haushalts des ETI █.
Artikel 33
Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft
(1) Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen finden die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF)(12) ohne Einschränkung Anwendung auf das ETI.
(2) Das ETI tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(13) bei. Der Verwaltungsrat formalisiert diesen Beitritt und erlässt geeignete Vorschriften, um dem OLAF die Durchführung seiner internen Untersuchungen zu erleichtern.
(3) Sämtliche Beschlüsse des ETI und vom ihm geschlossene Verträge sehen ausdrücklich vor, dass ║OLAF und der Rechnungshof erforderlichenfalls die Unterlagen sämtlicher Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, die Mittel der Gemeinschaft erhalten haben, vor Ort kontrollieren können, und zwar auch in den Räumlichkeiten der endgültigen Empfänger.
(4) Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 gelten sinngemäß auch für die ETI-Stiftung.
Artikel 34
Überprüfungsklausel
Bis spätestens 31. Dezember 2010 und anschließend alle sieben Jahre erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und über die Arbeit des ETI. Der Bericht bewertet den Mehrwert des ETI, seine Komplementarität gegenüber bestehenden nationalen und gemeinschaftlichen Instrumenten zur Förderung von Innovation, Forschung und Hochschulbildung sowie die Erreichung der in Artikel 3 festgelegten Ziele. Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung vor.
In ihren Berichten berücksichtigt die Kommission die jährlichen Tätigkeitsberichte, die der Verwaltungsrat gemäß Artikel 27 vorlegt, sowie die Ergebnisse der externen Evaluierungen gemäß Artikel 29.
█
Artikel 35
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates