Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. September 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe hinsichtlich der Flächenstilllegung für das Jahr 2008 (KOM(2007)0523 - C6-0302/2007 - 2007/0194(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0523),
– gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0302/2007),
– gestützt auf die Artikel 51 und 134 seiner Geschäftsordnung,
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Abänderungen des Parlements
Abänderung 7 Erwägung 3
(3) Es ist daher angezeigt, für das Jahr 2008 die Nutzung von Stilllegungsflächen zu landwirtschaftlichen Zwecken zu gestatten
(3) Es ist daher angezeigt, für die Jahre 2008 und 2009 die Nutzung von Stilllegungsflächen zu landwirtschaftlichen Zwecken zu gestatten.
Abänderung 10 Erwägung 3 a (neu)
(3a)Das System der Flächenstilllegung hat positive Auswirkungen auf die Qualität der Böden und die Artenvielfalt. Daher sollte untersucht werden, welche Folgen die Abschaffung der Flächenstilllegungen hat und wie diese positiven Auswirkungen erhalten werden können.
Abänderung 9 Artikel 1
Abweichend von Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind die Betriebsinhaber für das Jahr 2008 nicht verpflichtet, Flächen, die für Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung in Betracht kommen, stillzulegen, um den mit diesem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrag zu erhalten.
Abweichend von Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind die Betriebsinhaber für die Jahre 2008 und 2009 nicht verpflichtet, Flächen, die für Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung in Betracht kommen, stillzulegen, um den mit diesem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrag zu erhalten.
Abänderung 11 Artikel 1 a (neu)
Artikel 1a Um die Entwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik zu unterstützen, führt die Kommission eine Studie über die Auswirkungen der Abschaffung der Flächenstilllegung auf die Umwelt durch.