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Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

RC-B6-0351/2007

Aussprachen :

PV 25/09/2007 - 5
CRE 25/09/2007 - 5

Abstimmungen :

PV 26/09/2007 - 6.4

Angenommene Texte :

P6_TA(2007)0412

Angenommene Texte
PDF 128kWORD 43k
Mittwoch, 26. September 2007 - Straßburg
Gefährliches Spielzeug aus China
P6_TA(2007)0412RC-B6-0351/2007

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. September 2007 zur Produktsicherheit und insbesondere zur Sicherheit von Spielzeug

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug(1),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit(2),

–   unter Hinweis auf die Stellungnahmen der wissenschaftlichen Ausschüsse der Kommission und auf die verschiedenen von der Kommission durchgeführten Studien zum Thema Spielzeugsicherheit,

–   unter Hinweis auf die bestehenden internationalen Abkommen mit Drittländern im Bereich der Produktsicherheit, insbesondere von Spielzeug,

–   gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass im August und September 2007 eine Reihe von umfassenden freiwilligen Rückrufaktionen im Zusammenhang mit unsicherem und gesundheitsgefährdendem Spielzeug in der Europäischen Union in der Öffentlichkeit große Befürchtungen ausgelöst hat,

B.   in der Erwägung, dass diese Rückrufe das Problem stärker ins öffentliche Bewusstsein gerückt haben, dass unsichere Produkte trotz einer Produktharmonisierung und der Umsetzung eines EU-weiten Marktüberwachungssystems nach wie vor hergestellt, in die Europäische Union eingeführt und auf dem EU-Markt vermarktet werden,

C.   in der Erwägung, dass die Verantwortung für einen hohen Verbraucherschutz politisch und sozial eine Priorität ist und beim Gesetzgeber liegt, der innerhalb der gesamten Kette der Wirtschaftsakteure (Lieferanten, Hersteller, Importeure) die Produktsicherheit zu gewährleisten hat,

D.   in der Erwägung, dass diese freiwilligen Rückrufaktionen teilweise auf Verletzungen und teilweise auf die Überwachung der betreffenden Unternehmen zurückzuführen sind; in der Erwägung, dass ernsthaft zu befürchten ist, dass sich nicht alle Hersteller und Importeure an die Vorschriften halten,

E.   in der Erwägung, dass im Jahr 2006 48 % der nachweislich unsicheren Produkte in China hergestellt wurden, 21% aus der EU-25 stammten und dass bei 17 % nicht festzustellen war, in welchem Land sie hergestellt wurden; in der Erwägung, dass 24 % aller nachweislich unsicheren Produkte Kinderspielzeuge sind, in der Erwägung, dass ein sehr hoher Anteil der in der Europäischen Union vermarkteten Spielzeuge aus China stammen,

F.   in der Erwägung, dass Rückrufe unsicherer Spielzeuge voll und ganz gerechtfertigt sind, aber lediglich einen letzten Ausweg darstellen, der alles andere als ein wirksamer Verbraucherschutz ist, weil abgesehen davon, dass solche Rückrufe erst sehr spät erfolgen, die durchschnittliche Rückgabequote bei Rückrufen von Spielzeug sehr gering ist, was nichts anderes bedeutet, als dass die Verbraucher normalerweise gefährliches Spielzeug in der überwiegenden Zahl der Fälle behalten,

G.   in der Erwägung, dass die Überwachung der Märkte und der Einfuhr in die Europäische Union sowie Verbote betreffend die Vermarktung fehlerhafter Produkte in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen,

H.   in der Erwägung, dass die Kommission einen Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Erzeugnissen (KOM(2007)0053) sowie einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und die Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten vorgelegt hat (KOM(2007)0037);

1.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle erforderlichen gesetzlichen und verwaltungstechnischen Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, dass Konsumgüter, die in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden, nicht nur uneingeschränkt den geltenden EU-Normen entsprechen, sondern auch die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher nicht gefährden;

Überarbeitung der Spielzeugrichtlinie

2.   fordert die Kommission auf, die geplante Revision der Spielzeugrichtlinie bis Ende 2007 vorzulegen und dabei sicherzustellen, dass in der überarbeiteten Richtlinie wirksame und effiziente Anforderungen an die Produktsicherheit enthalten sind; hält angesichts der Tatsache, dass Überlegungen, die die öffentliche Gesundheit und den Verbraucherschutz betreffen, in der Spielzeugrichtlinie eine wichtige Rolle spielen, weitaus detailliertere Bestimmungen für notwendig, damit die Produktsicherheit gewährleistet ist und die Verbraucher Vertrauen in die sichere Verwendung der Produkte haben können;

3.   fordert die Kommission auf, bei der Revision der Spielzeugrichtlinie eine Strategie zu verfolgen, bei der spezifische Umsetzungsmaßnahmen für die wichtigsten Anforderungen im Wege der Komitologie gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle angenommen werden, wodurch das Parlament ein gewisses Maß an Kontrolle über die Umsetzung der Bestimmungen über die Spielzeugsicherheit hat;

4.   fordert die Kommission auf, anlässlich der Überarbeitung der Spielzeugrichtlinie ein bedingungsloses Verbot für bestimmte gefährliche Chemikalien, wie z.B. alle krebserzeugenden, erbgutverändernden bzw. fortpflanzungsgefährdenden Stoffe der Kategorien 1, 2 und 3 und andere ähnlich besorgniserregende toxische Stoffe, wie z.B. Störungen des Hormonsystems verursachende Stoffe, Stoffe mit sensibilisierender Wirkung und Duftstoffe, auszusprechen;

5.   fordert die Kommission auf, die Durchsetzungsmaßnahmen der Spielzeugrichtlinie zu verbessern, einschließlich der Schaffung wirksamer Strafen für die Nichteinhaltung der Bestimmungen;

Überwachung der Verwendung der CE- und anderer Kennzeichnungen

6.   fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die CE-Kennzeichnung ein Garant für die Einhaltung der technischen Vorschriften der Europäischen Union ist, und betont, dass das CE-Kennzeichen angesichts der Tatsache, dass es sich um eine Maßnahme der Selbstregulierung handelt, nie dazu gedacht war, ein EU-weit geltendes Sicherheitssiegel zu sein;

7.   fordert die Kommission mit Nachdruck auf, zu prüfen, ob die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Gütesiegels für die Produktsicherheit ergänzend zum CE-Zeichen und zu den einzelstaatlichen Sicherheitszeichen, das von allen Wirtschaftsakteuren zu benutzen ist, einen Mehrwert darstellt, der dem Verbraucher helfen würde, sich aufgrund von Sachinformationen für ein bestimmtes Produkt zu entscheiden;

8.   hebt hervor, dass dieses europäische Gütesiegel, das den Verbrauchern die Produktsicherheit garantiert, für den Hersteller freiwillig sein muss und alle einzelstaatlichen Sicherheitssiegel ersetzen sollte, wenn es verwendet wird;

9.   ermutigt die Kommission, sich gemeinsam mit den Mitgliedstaaten nachdrücklich für die legitimen Verbraucherrechte und -erwartungen einzusetzen, wenn den ausländischen Herstellern und Importeuren nachweislich fehlerhaftes Verhalten oder betrügerische bzw. irreführende Ursprungsangaben nachgewiesen werden können;

10.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten eindringlich auf, der CE-Kennzeichnung eine hohe Glaubwürdigkeit zu verleihen, indem die eingereichten Gesetzgebungsvorschläge für schärfere verbindliche Kontrollen und die Marktaufsicht frühzeitig angenommen werden und durch ordnungsgemäße Zollkontrollen und Durchsetzungsmechanismen unterstützt werden;

11.   fordert die Kommission auf, die Haftung von Herstellern und Importeuren beim Missbrauch der CE-Kennzeichnung zu klären; ist der Auffassung, dass für Missbrauch angemessene Strafen eingeführt werden sollten; fordert, dass für den Missbrauch anderer freiwilliger Kennzeichnungen auch Strafen auferlegt werden sollten;

RAPEX

12.   fordert die Kommission auf, die Wirksamkeit des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch (RAPEX) zu erhöhen, damit gewährleistet ist, dass die Mitgliedstaaten unsichere Produkte weitestgehend aufspüren können, damit sie vom Markt genommen bzw. zurückgerufen werden;

13.   fordert die Kommission auf, die Überwachung und die Meldung im Rahmen des RAPEX-Systems in den Vorschlag aufzunehmen, damit es möglich ist, die Wirksamkeit von Produktrückrufaktionen zu messen;

Rückverfolgbarkeit von Erzeugnissen und Maßnahmen gegen Fälschungen

14.   ist der Auffassung, dass die Verbraucher ein Recht darauf haben zu erfahren, woher die in die Europäische Union eingeführten Produkte stammen, und dass die Aufsichtsbehörden angemessene Informationen haben müssen, anhand derer sie zurückverfolgen können, woher die Produkte kommen;

15.   fordert den Rat auf, unverzüglich den vorliegenden Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates über die Angabe des Ursprungslandes bei ausgewählten Einfuhrwaren aus Drittländern (KOM(2005)0661) zu verabschieden;

16.   stellt fest, dass die Sicherheit der Verbraucher immer mehr durch nachgeahmte Produkte gefährdet wird, und fordert den Rat und die Kommission auf, den Informationsaustausch und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu intensivieren, um die Einfuhr nachgeahmter Produkte zu überwachen und solche Produkte zu vernichten;

Verbot der Einfuhr gefährlicher Konsumgüter

17.   fordert die Kommission auf, das Verfahren bei Importverboten von Fall zu Fall zu klären, wenn Sicherheitsstandards regelmäßig nicht eingehalten werden;

18.   fordert die Kommission mit Nachdruck auf, ihre Befugnisse zu nutzen, um Konsumgüter vom Markt auszuschließen, wenn sich diese Produkte als unsicher herausstellen;

Zusammenarbeit mit China und anderen Drittländern

19.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittländern, die zu den Großimporteuren von Konsumgütern in die Europäische Union gehören, zu verstärken, vor allem mit der staatlichen allgemeinen Verwaltung für Qualitätsüberwachung, Inspektion und Quarantäne (AQSIQ) Chinas - insbesondere durch technische Hilfestellung - damit die Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften umgesetzt werden und die Zusammenarbeit im Zollwesen verbessert wird;

20.   fordert die Kommission auf, den Behörden von Drittländern bei der Umsetzung der Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften innerhalb der gesamten Produktionskette technische Unterstützung zu leisten und die Zusammenarbeit in den Bereichen Inspektion und Zoll zu verbessern;

21.   fordert die Kommission auf, ihre derzeitige Handelspolitik in Bezug auf potenziell gefährliche Produkte im Allgemeinen und Spielzeug und Textilien im Besonderen zu klären und zu erläutern, wie sie eine Kohärenz zwischen der restriktiven Anwendung der geltenden Vorschriften und der dringenden Notwendigkeit, das Recht der europäischen Bürgerinnen und Bürger auf sichere Produkte zu garantieren, sicherstellen will;

22.   fordert die Kommission auf, gemeinsame Gesundheits- und Sicherheitsstandards in die Verhandlungen über die Partnerschafts- und Kooperationsabkommen sowie die Freihandelsabkommen der nächsten Generation aufzunehmen und Mechanismen einzurichten, anhand deren überprüft werden kann, wie diese Standards eingehalten werden;

23.   fordert die Mitgliedstaaten auf, aktiv mit allen Handelspartnern zusammenzuarbeiten, was die Marktaufsicht und die Produktsicherheit betrifft; fordert den Transatlantischen Wirtschaftsrat (TEC) auf, diese Fragen auf die Liste der zu Prüfung anstehenden Punkte zu setzen;

Rolle der Mitgliedstaaten

24.   fordert die Mitgliedstaaten auf, eine rigorose Umsetzung der Vorschriften über die Produktsicherheit, insbesondere hinsichtlich der Sicherheit von Spielzeug, zu gewährleisten, und ihre Anstrengungen zur Verbesserung der Marktaufsicht und der Inspektionen zu intensivieren;

25.   fordert die Mitgliedstaaten auf, ausreichend Mittel bereitzustellen, um umfassende und wirksame Kontrollen durchführen zu können; fordert die Mitgliedstaaten auf, aktiv allen Hinweisen über fehlerhafte Produkte nachzugehen, und unter anderem bei risikobehafteten Konsumgütern Tests durchzuführen;

26.   fordert die Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht alle ihnen rechtlich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen, um sicherzustellen, dass Spielzeug, das nicht den Normen entspricht oder unsicher ist, nicht auf den Markt gebracht werden kann bzw. vom Markt genommen oder zurückgerufen wird;

27.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 187 vom 16.7.1988, S. 1.
(2) ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

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